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Document C:2007:255:FULL

    Amtsblatt der Europäischen Union, C 255, 27. Oktober 2007


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    ISSN 1725-2407

    Amtsblatt

    der Europäischen Union

    C 255

    European flag  

    Ausgabe in deutscher Sprache

    Mitteilungen und Bekanntmachungen

    50. Jahrgang
    27. Oktober 2007


    Informationsnummer

    Inhalt

    Seite

     

    I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

     

    STELLUNGNAHMEN

     

    Der Europäische Datenschutzbeauftragte

    2007/C 255/01

    Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und an den Rat Stand des Arbeitsprogramms für eine bessere Durchführung der Datenschutzrichtlinie

    1

    2007/C 255/02

    Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) — KOM(2006) 817 endg.

    13

     

    II   Mitteilungen

     

    MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

     

    Kommission

    2007/C 255/03

    Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

    22

    2007/C 255/04

    Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

    24

    2007/C 255/05

    Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4889 — Barclays Industrial Investments/Gemeaz/Scapa) ( 1 )

    31

    2007/C 255/06

    Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4885 — Ineos/Nova/JV) ( 1 )

    31

    2007/C 255/07

    Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4836 — CVC/Univar) ( 1 )

    32

    2007/C 255/08

    Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4822 — Advent International/Takko Holding) ( 1 )

    32

     

    IV   Informationen

     

    INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

     

    Kommission

    2007/C 255/09

    Euro-Wechselkurs

    33

    2007/C 255/10

    Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen abgegeben auf seiner 415. Sitzung am 11. September 2006 zu einem Entscheidungsentwurf in der Sache COMP/C.38.121 — Fittings

    34

    2007/C 255/11

    Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen abgegeben während der 416. Sitzung am 18. September 2006 betreffend den Entscheidungsentwurf in der Sache COMP/F/C.38.121 — Fittings

    34

    2007/C 255/12

    Stellungnahme der Vertreter der EFTA-Staaten zu einem Entscheidungsentwurf in der Sache COMP/C.38.121 — Fittings (Sitzung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen vom 11. September 2006)

    35

    2007/C 255/13

    Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten über das Verfahren in der Sache COMP/38.121 — Fittings (gemäß den Artikeln 15 und 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren — ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21)

    36

     

    V   Bekanntmachungen

     

    VERWALTUNGSVERFAHREN

     

    Kommission

    2007/C 255/14

    F-Castres: Durchführung von Linienflugdiensten — Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Castres (Mazamet) und Paris (Orly) — Ausschreibung der Französischen Republik gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates zur Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

    38

    2007/C 255/15

    F-Castres: Durchführung von Linienflugdiensten — Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Castres (Mazamet) und Lyon (Saint-Exupéry) einerseits sowie zwischen Rodez (Marcillac) und Lyon (Saint-Exupéry) andererseits — Ausschreibung der Französischen Republik gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates zur Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

    42

     

    VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

     

    Kommission

    2007/C 255/16

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4911 — Goldman Sachs/LOMO) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

    45

    2007/C 255/17

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4944 — SAP/Business Objects) ( 1 )

    46

    2007/C 255/18

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4899 — SCB/Süd-Chemie) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

    47

    2007/C 255/19

    Vorschlag für eine Verordnung (EG) Nr. …/… der Kommission vom […] zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 773/2004, hinsichtlich der Durchführung von Vergleichsverfahren in Kartellfällen ( 1 )

    48

    2007/C 255/20

    Entwurf einer Mitteilung der Kommission vom […] über die Durchführung von Vergleichsverfahren bei dem Erlass von Entscheidungen nach Artikel 7 und Artikel 23 der Verordnung 1/2003 des Rates in Kartellfällen ( 1 )

    51

     

    SONSTIGE RECHTSAKTE

     

    Kommission

    2007/C 255/21

    Veröffentlichung eines Änderungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

    58

     


     

    (1)   Text von Bedeutung für den EWR

    DE

     


    I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

    STELLUNGNAHMEN

    Der Europäische Datenschutzbeauftragte

    27.10.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 255/1


    Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und an den Rat „Stand des Arbeitsprogramms für eine bessere Durchführung der Datenschutzrichtlinie“

    (2007/C 255/01)

    DER EUROPÄISCHE DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 286,

    gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 8,

    gestützt auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (1),

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (2), insbesondere auf Artikel 41 —

    HAT FOLGENDE STELLUNGNAHME ANGENOMMEN:

    I.   EINLEITUNG

    1.

    Die Kommission hat dem EDSB am 7. März 2007 die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und an den Rat „Stand des Arbeitsprogramms für eine bessere Durchführung der Datenschutzrichtlinie“ (3) übermittelt. Gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 nimmt der EDSB hiermit Stellung dazu.

    2.

    In der Mitteilung wird die Bedeutung der Richtlinie 95/46/EG (4) als Wendepunkt in der Geschichte des Datenschutzes bekräftigt, und die Richtlinie sowie ihre Durchführung werden in den drei Kapiteln „Bisherige Erfolgsbilanz“, „Aktuelle Situation“ und „Blick in die Zukunft“ erörtert. Die Mitteilung gelangt zu der zentralen Schlussfolgerung, dass die Richtlinie nicht geändert werden sollte. Die Durchführung der Richtlinie sollte mittels anderer, zumeist nicht verbindlicher politischer Instrumente, weiter verbessert werden.

    3.

    Diese Stellungnahme des EDSB folgt dem Aufbau der Mitteilung. Wichtiger ist, dass der EDSB die zentrale Schlussfolgerung der Kommission teilt, wonach die Richtlinie nicht geändert werden sollte.

    4.

    Der EDSB vertritt diesen Standpunkt jedoch auch aus praktischen Erwägungen. Er geht dabei von folgenden Überlegungen aus:

    Auf kurze Sicht ist es am besten, sich auf die Verbesserung der Durchführung der Richtlinie zu konzentrieren. Wie die Mitteilung zeigt, sind wesentliche Verbesserungen bei der Durchführung noch immer möglich.

    Auf längere Sicht scheinen Änderungen der Richtlinie unvermeidbar zu sein, wobei jedoch ihre zentralen Prinzipien beibehalten werden müssen.

    Ein konkreter Zeitpunkt für eine Überprüfung im Hinblick auf die Erstellung von Vorschlägen für Änderungen sollte bereits jetzt festgelegt werden. Dies würde einen deutlichen Anreiz dafür bieten, sich schon jetzt Gedanken über künftige Änderungen zu machen.

    5.

    Diese Ausgangspunkte sind von grundlegender Bedeutung, da man nicht vergessen darf, dass die Richtlinie sich in einem dynamischen Kontext bewegt. Erstens ist die Europäische Union im Wandel begriffen: Der freie Datenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten — und zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern — ist immer wichtiger geworden und wird sogar zu einer noch bedeutenderen Realität werden. Zweitens ist die Gesellschaft im Wandel begriffen. Die Informationsgesellschaft entwickelt sich weiter und nimmt immer mehr die Züge einer Überwachungsgesellschaft (5) an. Daraus entsteht ein zunehmender Bedarf an wirksamem Schutz personenbezogener Daten, um diesen neuen Realitäten zur vollen Zufriedenheit aller zu begegnen.

    II.   DIE PERSPEKTIVEN DIESER STELLUNGNAHME

    6.

    Der EDSB wird sich in seiner Beurteilung der Mitteilung insbesondere mit den folgenden für die genannten Änderungen relevanten Perspektiven befassen:

    Verbesserung der Durchführung der Richtlinie selbst: Wie kann ein wirksamerer Datenschutz erreicht werden? Für eine solche Verbesserung ist ein Mix verschiedener politischer Instrumente erforderlich, der von einer besseren Kommunikation mit der Gesellschaft bis hin zu einer strengeren Durchsetzung der Datenschutzgesetze reicht.

    Interaktion mit der Technologie: Neue technologische Entwicklungen wie z.B. bei der Weitergabe von Daten, RFID-Systemen, Biometrik und Identitätsverwaltungssystemen haben konkrete Auswirkungen auf das Erfordernis eines wirksamen Rechtsrahmens für den Datenschutz. Ferner kann die Notwendigkeit des wirksamen Schutzes der personenbezogenen Daten von Einzelpersonen Grenzen für die Verwendung dieser neuen Technologien setzen. Die Interaktion ist daher wechselseitig: Die Technologie beeinflusst die Rechtsvorschriften und die Rechtsvorschriften beeinflussen die Technologie.

    Fragen der globalen Privatsphäre und der Gerichtsbarkeit im Zusammenhang mit den Außengrenzen der Europäischen Union. Während die Gerichtsbarkeit des Gemeinschaftsgesetzgebers auf das Gebiet der Europäischen Union beschränkt ist, verlieren die Außengrenzen beim Datenverkehr an Bedeutung. Die Wirtschaft ist zunehmend abhängig von globalen Netzen. In der Europäischen Union ansässige Unternehmen lagern immer mehr Tätigkeiten, einschließlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, in Drittländer aus. Zudem bestätigen die jüngsten Fälle wie SWIFT und PNR, dass andere Gerichtsbarkeiten ein Interesse an „Daten mit Ursprung in der EU“ zeigen. Der tatsächliche Ort des Verarbeitungsvorgangs hat generell immer weniger Bedeutung.

    Datenschutz und Strafverfolgung: Jüngste Bedrohungen der Gesellschaft, ob in Verbindung mit Terrorismus oder nicht, haben zu (einer Nachfrage nach) mehr Möglichkeiten für die Strafverfolgungsbehörden zur Sammlung, zur Speicherung und zum Austausch personenbezogener Daten geführt. Nach den jüngsten Erkenntnissen sind in einigen Fällen private Unternehmen aktiv darin involviert. Die Trennlinie zur dritten Säule des EU-Vertrags (auf die die Richtlinie nicht anwendbar ist) gewinnt einerseits an Bedeutung, wird aber andererseits fließender. Es besteht sogar die Gefahr, dass in einigen Fällen personenbezogene Daten weder durch Instrumente der ersten noch durch Instrumente der dritten Säule geschützt werden (die „Gesetzeslücke“).

    Auswirkungen des derzeit für 2009 vorgesehenen Inkrafttretens des Reformvertrags auf die Bereiche Datenschutz und Strafverfolgung.

    III.   BISHERIGE ERFOLGSBILANZ UND AKTUELLE SITUATION

    7.

    Der erste Bericht über die Durchführung der Datenschutzrichtlinie vom 15. Mai 2003 enthielt ein Arbeitsprogramm für die bessere Durchführung der Datenschutzrichtlinie, mit einer Liste von 10 Initiativen, die 2003 und 2004 durchgeführt werden sollten. In der Mitteilung wird im Einzelnen beschrieben, wie diese Maßnahmen umgesetzt worden sind.

    8.

    Die Mitteilung zieht auf der Grundlage der Analyse der im Rahmen des Arbeitsprogramms durchgeführten Arbeiten eine positive Bilanz der bei der Durchführung der Richtlinie erzielten Verbesserungen. Die Bewertung der Kommission, die in den Untertiteln von Kapitel 2 („Aktuelle Situation“) der Mitteilung zusammengefasst ist, enthält folgende Grundaussage: Es wurden Fortschritte bei der Umsetzung der Richtlinie erzielt, auch wenn sie in einigen Mitgliedstaaten noch lückenhaft ist; es bestehen noch gewisse Abweichungen, die sich jedoch zumeist in dem von der Richtlinie vorgesehenen Ermessensspielraum bewegen und keinesfalls ein wirkliches Problem für den Binnenmarkt darstellen. Die in der Richtlinie dargelegten rechtlichen Lösungen haben sich als überwiegend zweckmäßig für die Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz erwiesen, und sie tragen dem technologischen Wandel und den durch das öffentliche Interesse bedingten Erfordernissen Rechnung.

    9.

    Der EDSB schließt sich dieser positiven Bewertung in den Grundzügen an. Er würdigt insbesondere die bedeutenden Arbeiten, die im Bereich des grenzüberschreitenden Datenverkehrs durchgeführt wurden: Die Erkenntnisse über ein angemessenes Datenschutzniveau in Drittländern, neue Standardvertragsklauseln, die Annahme verbindlicher unternehmensinterner Vorschriften, Überlegungen über eine einheitlichere Auslegung von Artikel 26 Absatz 1 der Richtlinie und Verbesserungen bei den Meldungen gemäß Artikel 26 Absatz 2 sind allesamt Schritte hin zu einer Erleichterung der internationalen Übermittlung personenbezogener Daten. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs (6) hat jedoch gezeigt, dass in diesem zentralen Bereich noch Einiges getan werden muss, damit den Entwicklungen sowohl im Bereich der Technologie als auch im Bereich der Strafverfolgung Rechnung getragen werden kann.

    10.

    Aus der Mitteilung geht ferner hervor, dass die Durchsetzung und die Sensibilisierung die zentralen Aspekte für die Förderung einer besseren Durchführung sind und dass verstärkt auf diese Aspekte abgestellt werden könnte. Darüber hinaus sind der Austausch bewährter Verfahren und die Harmonisierung im Bereich Meldung und Information Beispiele für eine erfolgreiche Reduzierung von Verwaltungsaufwand und Kosten für Unternehmen.

    11.

    Die Analyse der bisherigen Bilanz bestätigt ferner, dass Verbesserungen nicht ohne die Einbeziehung einer breiten Palette interessierter Parteien erzielt werden können. Die Kommission, die Datenschutzbehörden und die Mitgliedstaaten sind zentrale Akteure in den meisten der durchgeführten Aktionen. Nicht-öffentliche Stellen spielen jedoch eine zunehmend wichtige Rolle, insbesondere bei der Förderung der Selbstregulierung und von europäischen Verhaltenskodizes oder bei der Entwicklung von Technologien zum Schutz der Privatsphäre.

    IV.   BLICK IN DIE ZUKUNFT

    A.   Schlussfolgerung: keine Änderung der Richtlinie zum jetzigen Zeitpunkt

    12.

    Es gibt mehrere Gründe, um die Schlussfolgerung der Kommission zu unterstützen, wonach unter den derzeitigen Voraussetzungen kurzfristig kein Vorschlag für eine Änderung der Richtlinie vorgelegt werden sollte.

    13.

    Die Kommission gibt im Wesentlichen zwei Gründe für diese Schlussfolgerung an. Erstens ist das Potenzial der Richtlinie noch nicht vollständig ausgeschöpft worden. In den Gerichtsbarkeiten der Mitgliedstaaten sind noch wesentliche Verbesserungen bei der Umsetzung der Richtlinie möglich. Zweitens gibt es nach Ansicht der Kommission trotz des Ermessensspielraums, den die Richtlinie den Mitgliedstaaten lässt, keinen Beweis dafür, dass Abweichungen innerhalb dieses Spielraums wirkliche Probleme in Bezug auf den Binnenmarkt verursachen.

    14.

    Ausgehend von diesen beiden Gründen formuliert die Kommission ihre Schlussfolgerung wie folgt. Sie erläutert, was die Richtlinie bewirken sollte, wobei der Schwerpunkt auf der Vertrauensbildung liegt, und führt anschließend aus, dass die Richtlinie einen Anknüpfungspunkt bietet, technologisch neutral ist und weiterhin fundierte und angemessene Antworten bereithält (7).

    15.

    Der EDSB begrüßt den Wortlaut dieser Schlussfolgerung, ist jedoch der Ansicht, dass sie noch verstärkt werden könnte, indem zwei weitere Gründe angeführt werden:

    erstens die Art der Richtlinie;

    zweitens die Rechtsetzungspolitik der Union.

    Die Art der Richtlinie

    16.

    Das Grundrecht natürlicher Personen auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten ist in Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt und unter anderem im Übereinkommen Nr. 108 des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten verankert. Grundsätzlich bildet die Richtlinie einen Rahmen mit den wichtigsten Elementen für den Schutz dieses Grundrechts, indem sie die im Übereinkommen enthaltenen Rechte und Freiheiten konkretisiert und erweitert (8).

    17.

    Ein Grundrecht dient dazu, die Bürger in einer demokratischen Gesellschaft unter allen Umständen zu schützen. Die wesentlichen Elemente eines solchen Grundrechts sollten nicht leichtfertig aufgrund des gesellschaftlichen Wandels oder der politischen Präferenzen der amtierenden Regierung geändert werden. Beispielsweise kann die Bedrohung der Gesellschaft durch terroristische Organisationen in spezifischen Fällen zu einem anderen Ergebnis führen, da umfangreichere Eingriffe in das Grundrecht einer Person erforderlich sein können; sie darf jedoch nie die zentralen Elemente des Rechts selbst beeinträchtigen oder die Ausübung des Rechts durch eine Einzelperson verhindern oder unangemessen einschränken.

    18.

    Das zweite Merkmal der Richtlinie besteht darin, dass sie die Förderung des freien Datenverkehrs im Binnenmarkt vorsieht. Auch dieses zweite Merkmal kann im Rahmen eines immer umfangreicheren Binnenmarkts ohne interne Grenzen als grundlegend betrachtet werden. Die Harmonisierung wesentlicher Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts ist eines der Hauptinstrumente für die Schaffung und das Funktionieren dieses Binnenmarkts. Sie konkretisiert das jeweilige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten in die gegenseitigen Rechtssysteme. Auch aus diesem Grund sollten Änderungen wohl überlegt werden, da sie das gegenseitige Vertrauen beeinträchtigen könnten.

    19.

    Die Richtlinie zeichnet sich drittens dadurch aus, dass sie als allgemeiner Rahmen für den Aufbau spezifischer Rechtsinstrumente zu sehen ist. Diese spezifischen Instrumente umfassen Durchführungsmaßnahmen für den allgemeinen Rahmen sowie spezifische Rahmen für spezifische Sektoren. Die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (2002/58/EG) (9) ist solch ein spezifischer Rahmen. Wann immer dies möglich ist, sollte ein gesellschaftlicher Wandel zu Änderungen der Durchführungsmaßnahmen oder der spezifischen Rechtsrahmen, jedoch nicht des allgemeinen Rahmens führen, auf dem diese aufbauen.

    Die Rechtsetzungspolitik der Union

    20.

    Nach Ansicht des EDSB ist die Schlussfolgerung der Kommission, die Richtlinie zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu ändern, auch eine logische Folge der allgemeinen Grundsätze verantwortungsvoller Verwaltung und der Rechtsetzungspolitik. Rechtsetzungsvorschläge — unabhängig davon, ob sie neue Bereiche gemeinschaftlichen Handelns schaffen oder bestehende Rechtsetzungsvereinbarungen ändern — sollten nur vorgelegt werden, wenn ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ausreichend nachgewiesen sind. Es sollte kein Rechtsetzungsvorschlag vorgelegt werden, wenn das gleiche Ergebnis auch durch andere, weniger weit reichende Instrumente erzielt werden könnte.

    21.

    Unter den derzeitigen Voraussetzungen sind die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer Änderung der Richtlinie nicht gegeben. Der EDSB weist darauf hin, dass die Richtlinie einen allgemeinen Rahmen für den Datenschutz nach dem Gemeinschaftsrecht schafft. Sie muss zum einen den Schutz der Rechte und Freiheiten von Einzelpersonen, insbesondere das Recht auf Privatsphäre, in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten und zum anderen den freien Verkehr personenbezogener Daten im Binnenmarkt gewährleisten.

    22.

    Dieser allgemeine Rahmen sollte nicht geändert werden, solange er nicht in den Mitgliedstaaten vollständig umgesetzt ist, es sei denn, es gibt klare Anzeichen dafür, dass die Ziele der Richtlinie in diesem Rahmen nicht zu erreichen sind. Nach Ansicht des EDSB hat die Kommission — unter den derzeitigen Voraussetzungen — angemessen dargelegt, dass das Potenzial der Richtlinie noch nicht vollständig ausgeschöpft ist (siehe Kapitel III dieser Stellungnahme). Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ziele in dem derzeitigen Rahmen nicht erreicht werden könnten.

    B.   Längerfristig scheinen Änderungen unvermeidbar

    23.

    Es muss auch in Zukunft gewährleistet sein, dass die Datenschutzprinzipien wirksamen Schutz für natürliche Personen bieten, und zwar unter Berücksichtigung des dynamischen Kontextes, in dem die Richtlinie sich bewegt (siehe Nummer 5 dieser Stellungnahme), und der Perspektiven von Nummer 6 dieser Stellungnahme: Verbesserung der Durchführung, Interaktion mit der Technologie, globale Privatsphäre und Gerichtsbarkeit, Datenschutz und Strafverfolgung sowie Reformvertrag. Diese Notwendigkeit der vollständigen Anwendung der Datenschutzprinzipien bestimmt das Ausmaß künftiger Änderungen der Richtlinie. Der EDSB weist erneut darauf hin, dass längerfristig Änderungen der Richtlinie unvermeidbar scheinen.

    24.

    Was den Inhalt etwaiger künftiger Maßnahmen betrifft, so gibt der EDSB bereits zum jetzigen Zeitpunkt einige Elemente an die Hand, die er in einem künftigen System für den Datenschutz innerhalb der Europäischen Union für wesentlich hält. Sie umfassen Folgendes:

    Es sind keine neuen Prinzipien erforderlich, aber es besteht ein eindeutiger Bedarf an anderen Verwaltungsregelungen, die einerseits wirksam und angemessen für eine vernetzte Gesellschaft sind und andererseits die Verwaltungskosten minimieren.

    Der breit gefasste Anwendungsbereich der Datenschutzgesetze sollte nicht geändert werden. Er sollte für jede Verwendung personenbezogener Daten gelten und nicht auf empfindliche Daten oder etwa auf qualifizierte Interessen oder besondere Risiken beschränkt sein. In anderen Worten, der EDSB lehnt einen Minimalansatz bezüglich des Anwendungsbereichs des Datenschutzes ab. Dies gewährleistet, dass die betroffenen Personen in der Lage sind, ihre Rechte in jeder Situation auszuüben.

    Die Datenschutzgesetze sollten weiterhin eine Vielfalt von Situationen abdecken, gleichzeitig aber einen ausgewogenen Ansatz in spezifischen Fällen ermöglichen, wobei sonstige begründete (öffentliche oder private) Interessen sowie die Notwendigkeit geringstmöglicher bürokratischer Auswirkungen zu berücksichtigen sind. Dieses System sollte auch die Möglichkeit für Datenschutzbehörden vorsehen, Prioritäten zu setzen und sich auf Bereiche oder Fragen zu konzentrieren, die von besonderer Bedeutung oder mit spezifischen Risiken verbunden sind.

    Das System sollte uneingeschränkt für die Nutzung personenbezogener Daten für die Zwecke der Strafverfolgung gelten, auch wenn geeignete zusätzliche Maßnahmen zur Bewältigung spezifischer Probleme in diesem Bereich erforderlich sein könnten.

    Es sollten geeignete Vorkehrungen für den Datenverkehr mit Drittländern getroffen werden, die so weit wie möglich auf globalen Standards für den Datenschutz beruhen.

    25.

    Die Mitteilung erwähnt — im Zusammenhang mit den Herausforderungen der neuen Technologien — die laufende Überprüfung der Richtlinie 2002/58/EG und den möglichen Bedarf an zusätzlichen spezifischen Regeln im Hinblick auf Fragen des Datenschutzes, die sich durch neue Technologien wie Internet und RFID (10) stellen. Der EDSB begrüßt diese Überprüfung und die weiteren Maßnahmen, weist aber darauf hin, dass diese sich nicht nur auf die technologischen Entwicklungen beziehen, sondern auch den gesamten dynamischen Kontext berücksichtigen und in einer längerfristigen Perspektive auch die Richtlinie 95/46/EG einbeziehen sollten. Ferner ist ein zielgerichteteres Vorgehen in diesem Kontext erforderlich. Leider lässt die Mitteilung diesbezüglich Fragen offen:

    Es gibt keinen Zeitplan für die Verwirklichung der verschiedenen Tätigkeiten, die in Kapitel 3 der Mitteilung genannt sind.

    Es gibt keine Frist für einen nachfolgenden Bericht über die Anwendung der Richtlinie. Nach Artikel 33 der Richtlinie muss die Kommission „regelmäßig“ einen Bericht vorlegen; dieser Begriff ist jedoch nicht näher spezifiziert.

    Es gibt kein Mandat: Die Mitteilung erlaubt keine Bewertung der Durchführung der vorgesehenen Tätigkeiten. Sie nimmt lediglich auf das im Jahr 2003 vorgestellte Arbeitsprogramm Bezug.

    Es gibt keine Angaben dazu, wie längerfristig weiter vorzugehen ist.

    Der EDSB empfiehlt, dass die Kommission diese Elemente näher spezifiziert.

    V.   PERSPEKTIVEN FÜR KÜNFTIGE ÄNDERUNGEN

    A.   Vollständige Umsetzung

    26.

    Jeder künftigen Änderung muss die vollständige Umsetzung der derzeitigen Bestimmungen der Richtlinie vorausgehen. Die vollständige Umsetzung beginnt mit der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften der Richtlinie. In der Mitteilung wird darauf hingewiesen (11), dass eine Reihe von wichtigen Bestimmungen der Richtlinie in einigen Mitgliedstaaten nicht in innerstaatliches Recht übernommen worden sind, was insbesondere für die Bestimmungen über die Unabhängigkeit der Datenschutzbehörden gilt. Es obliegt der Kommission, die Einhaltung zu überwachen und — falls sie es für angebracht hält — Gebrauch von ihren Befugnissen nach Artikel 226 EGV zu machen.

    27.

    In der Mitteilung ist eine Mitteilung zur Auslegung einiger Bestimmungen vorgesehen; dabei geht es insbesondere um die Bestimmungen, die ein förmliches Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 226 EGV nach sich ziehen können.

    28.

    Darüber hinaus werden mit der Richtlinie weitere Mechanismen für die Verbesserung der Umsetzung eingeführt. Insbesondere stellen die in Artikel 30 aufgelisteten Aufgaben der Datenschutzgruppe gemäß Artikel 29 auf diesen Zweck ab. Mit ihnen soll die Umsetzung in den Mitgliedstaaten auf einem hohen und harmonisierten Datenschutzniveau gefördert werden, das über das für die Erfüllung der Verpflichtungen der Richtlinie erforderliche absolute Minimum hinausgeht. Die Gruppe hat in Ausübung dieser Rolle in den vergangenen Jahren zahlreiche Stellungnahmen und andere Dokumente erstellt.

    29.

    Nach Ansicht des EDSB beinhaltet die vollständige Umsetzung der Richtlinie die folgenden beiden Elemente:

    Es sollte gewährleistet werden, dass die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen nach europäischem Recht uneingeschränkt nachkommen. Dies bedeutet, dass die Bestimmungen der Richtlinie in einzelstaatliches Recht umgesetzt und die durch die Richtlinie angestrebten Ziele in der Praxis erreicht werden sollten.

    Sonstige nicht verbindliche Instrumente, die zu einem hohen und harmonisierten Datenschutzniveau beitragen könnten, sollten umfassend genutzt werden.

    Der EDSB betont, dass die beiden Elemente aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Auswirkungen sowie der damit verbundenen Verantwortlichkeiten klar voneinander getrennt sein sollten. Generell sollte die Kommission die volle Verantwortung für das erste Element tragen, während die Gruppe der Hauptakteur im Hinblick auf das zweite Element sein sollte.

    30.

    Eine weitere genauere Unterscheidung bezieht sich auf die verfügbaren Instrumente für eine bessere Umsetzung der Richtlinie. Dazu gehört Folgendes:

    Durchführungsmaßnahmen: Diese von der Kommission im Rahmen des Ausschussverfahrens getroffenen Maßnahmen sind in Kapitel IV über die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer vorgesehen (siehe Artikel 25 Absatz 6 und Artikel 26 Absatz 3);

    sektorspezifische Rechtsvorschriften;

    Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 226 EGV;

    Mitteilungen zur Auslegung: Solche Mitteilungen könnten sich auf Bestimmungen konzentrieren, die zu Vertragsverletzungsverfahren führen können und/oder hauptsächlich als Leitlinien für den Datenschutz in der Praxis gelten sollen (siehe Nummern 57-62) (12);

    Sonstige Mitteilungen: Die Mitteilung der Kommission an das Parlament und den Rat über Technologien zum Schutz der Privatsphäre kann als Beispiel angeführt werden;

    Förderung bewährter Verfahren: Dieses Instrument kann für eine Reihe von Themen verwendet werden, wie z.B. Vereinfachung des Verwaltungsaufwands, Audits, Durchsetzung und Sanktionen usw. (siehe auch Nummern 63-67).

    31.

    Der EDSB empfiehlt der Kommission, dass sie bei der Erarbeitung ihrer Strategie auf der Grundlage der vorliegenden Mitteilung genau angibt, wie sie diese verschiedenen Instrumente nutzen wird. Die Kommission sollte dabei auch eindeutig zwischen ihren eigenen Verantwortlichkeiten und den Verantwortlichkeiten der Gruppe unterscheiden. Abgesehen davon ist natürlich eine gute Zusammenarbeit zwischen der Kommission und der Gruppe unter allen Umständen eine Voraussetzung für ein erfolgreiches Vorgehen.

    B.   Interaktion mit der Technologie

    32.

    Zunächst ist festzuhalten, dass die Bestimmungen der Richtlinie technologisch neutral formuliert sind. Die Mitteilung verknüpft die Betonung der technologischen Neutralität mit einer Reihe technologischer Entwicklungen wie Internet, Zugang zu Diensteanbietern in Drittländern, RFID und Kombination von Ton- und Bilddaten mit automatischer Erkennung. Sie unterscheidet zwischen zwei Arten von Maßnahmen: erstens spezifische Orientierung im Hinblick auf die Anwendung der Datenschutzprinzipien in einem sich verändernden technologischen Umfeld, wobei der Gruppe und ihrer Internet-Task Force (13) eine bedeutende Rolle zufällt. Zweitens könnte die Kommission selbst sektorspezifische Rechtsvorschriften vorschlagen.

    33.

    Der EDSB begrüßt diesen Ansatz als einen wichtigen ersten Schritt. Längerfristig könnten jedoch weitere und weiter gehende Schritte erforderlich sein. Diese Mitteilung könnte als Ausgangspunkt für einen solchen längerfristigen Ansatz fungieren. Der EDSB schlägt vor, als Folgemaßnahme zu dieser Mitteilung eine Diskussion über diesen Ansatz einzuleiten. Die folgenden Punkte könnten Elemente dieses Ansatzes sein.

    34.

    Erstens bewirkt die Interaktion mit den Technologien zweierlei. Einerseits können neue Technologien Änderungen des gesetzlichen Rahmens für den Datenschutz erforderlich machen. Andererseits kann das Erfordernis des wirksamen Schutzes der personenbezogenen Daten von Einzelpersonen neue Beschränkungen oder angemessene Garantien bei der Nutzung bestimmter Technologien erfordern, was eine noch weiter reichende Folge ist. Neue Technologien könnten jedoch auch effizient genutzt und eingesetzt werden, um die Privatsphäre zu schützen.

    35.

    Zweitens könnten spezifische Einschränkungen erforderlich sein, wenn neue Technologien von staatlichen Stellen in Ausübung ihrer öffentlichen Aufgaben genutzt werden. Ein gutes Beispiel dafür sind die Diskussionen über die Interoperabilität und den Zugang, die im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Hinblick auf die Durchführung des Haager Programms stattfinden (14).

    36.

    Drittens besteht eine Tendenz zur umfassenderen Verwendung von biometrischem Material, wie etwa — aber nicht nur — DNS-Material. Die spezifischen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Nutzung personenbezogener Daten, die anhand dieses Materials gewonnen werden, könnten Auswirkungen auf die Gesetze über den Datenschutz haben.

    37.

    Viertens darf man nicht vergessen, dass die Gesellschaft selbst im Wandel begriffen ist und immer mehr die Züge einer Überwachungsgesellschaft annimmt (15). Es muss eine grundlegende Debatte über diese Entwicklung stattfinden. Zentrale Fragen dieser Debatte wären, ob diese Entwicklung unvermeidbar ist, ob es die Aufgabe des europäischen Gesetzgebers ist, in diese Entwicklung einzugreifen und ihr Grenzen zu setzen, ob und wie der europäische Gesetzgeber wirksame Maßnahmen ergreifen könnte usw.

    C.   Globale Privatsphäre und Gerichtsbarkeit

    38.

    Die Perspektive der globalen Privatsphäre und der Gerichtsbarkeit spielt im Rahmen der Mitteilung nur eine untergeordnete Rolle. Die Kommission soll lediglich internationale Foren weiterhin beobachten und Beiträge dazu leisten, um ein kohärentes Vorgehen der Mitgliedstaaten bei der Einhaltung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der Richtlinie zu gewährleisten. Daneben listet die Mitteilung eine Reihe von Tätigkeiten auf, die im Hinblick auf die Vereinfachung der Erfordernisse für den internationalen Datenverkehr ausgeführt wurden (siehe Kapitel III dieser Stellungnahme).

    39.

    Der EDSB bedauert, dass dieser Perspektive in der Mitteilung keine größere Bedeutung eingeräumt wurde.

    40.

    Derzeit ist in Kapitel IV der Richtlinie (Artikel 25 und 26) zusätzlich zu den allgemeinen Regeln für den Datenschutz eine Sonderregelung für die Übermittlung von Daten in Drittländer vorgesehen. Diese Sonderregelung ist im Laufe der Jahre mit der Absicht erarbeitet worden, ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen dem Schutz von Einzelpersonen, deren Daten in Drittländer übermittelt werden, und unter anderem den Erfordernissen des internationalen Handels und der Realität der globalen Telekommunikationsnetze herzustellen. Die Kommission und die Gruppe (16), aber beispielsweise auch die Internationale Handelskammer, haben sich intensiv um das Funktionieren dieses Systems bemüht, insbesondere durch Bescheinigungen eines angemessenen Schutzniveaus, Standardvertragsklauseln, verbindliche unternehmensinterne Vorschriften usw.

    41.

    Für die Anwendbarkeit des Systems auf das Internet war das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Lindqvist (17) von besonderer Bedeutung. Der Gerichtshof weist auf die umfassende Abrufbarkeit von Informationen im Internet hin und kommt zu dem Schluss, dass die Aufnahme von Daten in eine Internetseite — auch wenn diese Daten dadurch Personen in Drittländern, die über die entsprechenden technischen Mittel verfügen, zugänglich gemacht werden — nicht als Übermittlung von Daten in ein Drittland angesehen werden kann.

    42.

    Dieses System, das eine logische und notwendige Folge der territorialen Beschränkung der Europäischen Union ist, wird in einer vernetzten Gesellschaft, in der physische Grenzen immer weniger Bedeutung haben, keinen umfassenden Schutz für die europäischen Datensubjekte bieten (siehe die in Nummer 6 genannten Beispiele): Die Informationen im Internet sind umfassend abrufbar, aber die Gerichtsbarkeit des europäischen Gesetzgebers ist beschränkt.

    43.

    Die Herausforderung wird darin bestehen, praktische Lösungen zu finden, die die Notwendigkeit des Schutzes der europäischen Datensubjekte mit den territorialen Beschränkungen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten vereinbaren. Der EDSB hat die Kommission in seinen Bemerkungen zur Mitteilung der Kommission über eine Strategie für die externe Dimension des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bereits aufgefordert, eine proaktive Rolle bei der Förderung des Schutzes personenbezogener Daten auf internationaler Ebene zu übernehmen, und zwar durch die Unterstützung bilateraler und multilateraler Ansätze mit Drittländern und durch die Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen (18).

    44.

    Diese praktischen Lösungen umfassen Folgendes:

    Weiterentwicklung eines globalen Rahmens für den Datenschutz. Als Grundlage könnten allgemein akzeptierte Standards wie die OECD-Leitlinien für den Datenschutz (1980) und die Leitlinien der VN verwendet werden;

    Weiterentwicklung der Sonderregelung für die Übermittlung von Daten in Drittländer gemäß Kapitel IV der Richtlinie (Artikel 25 und 26);

    internationale Vereinbarungen über die Gerichtsbarkeit oder ähnliche Vereinbarungen mit Drittländern;

    Investitionen in Mechanismen für die globale Einhaltung der Standards, wie die Verwendung verbindlicher unternehmensinterner Vorschriften durch multinationale Unternehmen, unabhängig davon, wo sie personenbezogene Daten verarbeiten.

    45.

    Keine dieser Lösungen ist neu. Es bedarf jedoch einer Vision dafür, wie diese Methoden am wirksamsten genutzt werden können und wie gewährleistet werden kann, dass Datenschutzstandards — die in der Europäischen Union als Grundrechte gelten — auch in einer globalen vernetzten Gesellschaft wirksam sein können. Der EDSB ersucht die Kommission, zusammen mit den wichtigsten Beteiligten eine solche Vision zu entwickeln.

    D.   Strafverfolgung

    46.

    Die Mitteilung behandelt ausführlich die Erfordernisse des öffentlichen Interesses, insbesondere in Bezug auf die Sicherheit. Sie erläutert Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie und dessen Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil in der PNR-Rechtssache (19) sowie Artikel 13 der Richtlinie, unter anderem in Verbindung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Die Mitteilung betont ferner, dass die Kommission bei ihrem Bemühen um ein Gleichgewicht zwischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und unabdingbaren Grundrechten dafür Sorge trägt, dass personenbezogene Daten gemäß Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützt werden. Dieser Ausgangspunkt gilt auch für den transatlantischen Dialog mit den Vereinigten Staaten von Amerika.

    47.

    Nach Ansicht des EDSB ist es wichtig, dass die Kommission derart deutlich auf die Verpflichtung der Union nach Artikel 6 EUV zur Achtung der Grundrechte, wie sie in der EMRK gewährleistet sind, hinweist. Diese Feststellung ist umso wichtiger, als der Europäische Rat jetzt beschlossen hat, dass die Charta der Menschenrechte der Europäischen Union im Rahmen des Reformvertrags einen rechtlich bindenden Wert erhalten soll. In Artikel 8 der Charta heißt es, dass jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten hat.

    48.

    Es ist allgemein bekannt, dass die Nachfrage der Strafverfolgungsbehörden nach verstärkter Nutzung personenbezogener Daten zur Verbrechensbekämpfung — ganz abgesehen von der Terrorismusbekämpfung — die Gefahr einer Reduzierung des Schutzniveaus der Bürger birgt, das sogar unter das durch Artikel 8 der EMRK und/oder das Übereinkommen Nr. 108 des Europarates (20) garantierte Niveau absinken könnte. Diese Bedenken waren ein Hauptelement der am 27. April 2007 veröffentlichten dritten Stellungnahme des EDSB zu dem Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden.

    49.

    In diesem Zusammenhang ist es von zentraler Bedeutung, dass das durch die Richtlinie gebotene Schutzniveau auch im Hinblick auf die Erfordernisse der Strafverfolgung als Grundlage für den Schutz der Bürger herangezogen wird. Die EMRK und das Übereinkommen Nr. 108 sehen ein Mindestmaß an Schutz vor, bieten aber nicht die erforderlichen Präzisierungen. Darüber hinaus waren zusätzliche Maßnahmen erforderlich, um einen angemessenen Schutz der Bürger zu gewährleisten. Dies war einer der Hauptbeweggründe für den Erlass der Richtlinie im Jahr 1995 (21).

    50.

    Genauso wichtig ist es, dass dieses Schutzniveau tatsächlich in allen Situationen gewährleistet ist, in denen personenbezogene Daten für die Zwecke der Strafverfolgung verarbeitet werden. Die Mitteilung behandelt zwar nicht die Datenverarbeitung im Rahmen der dritten Säule, sie befasst sich aber sehr wohl mit der Situation, in der Daten, die zu gewerblichen Zwecken gesammelt (und verarbeitet) wurden, für die Zwecke der Strafverfolgung genutzt werden. Diese Situation wird immer üblicher, da die Polizeiarbeit sich zunehmend auf die Verfügbarkeit von Informationen stützt, die im Besitz von Dritten sind. Die Richtlinie 2006/24/EG (22) kann als bestes Beispiel für diese Tendenz angeführt werden: Sie verpflichtet Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste dazu, Daten, die sie für gewerbliche Zwecke gesammelt (und gespeichert) haben, für die Zwecke der Strafverfolgung (länger) zu speichern. Nach Ansicht des EDSB sollte umfassend gewährleistet werden, dass personenbezogene Daten, die im Rahmen des Anwendungsbereichs der Richtlinie gesammelt und verarbeitet werden, angemessen geschützt sind, wenn sie für die Zwecke des öffentlichen Interesses, insbesondere für Sicherheitszwecke oder die Terrorismusbekämpfung, genutzt werden. In einigen Fällen können diese Zwecke jedoch über den Anwendungsbereich der Richtlinie hinausgehen.

    51.

    Aus diesen Überlegungen ergeben sich die folgenden Empfehlungen an die Kommission:

    Weitere Überlegungen sind erforderlich zu den Auswirkungen, die die Einbeziehung privater Unternehmen in Strafverfolgungstätigkeiten auf den Datenschutz haben können; es muss in der Tat gewährleistet sein, dass die Grundsätze der Richtlinie 95/46/EG umfassend auf diese Situationen anwendbar sind und dass das Grundrecht der Bürger auf Datenschutz nicht durch Gesetzeslücken beeinträchtigt wird. Insbesondere sollte gewährleistet sein, dass im Rahmen der Richtlinie gesammelte personenbezogene Daten auch dann angemessen und dauerhaft geschützt sind, wenn sie für die Zwecke des öffentlichen Interesses weiter verarbeitet werden, egal ob dies im Rahmen der Richtlinie oder über deren Anwendungsbereich hinaus erfolgt.

    Bei diesen Überlegungen sollten in jedem Fall die Mängel des derzeitigen rechtlichen Rahmens mitberücksichtigt werden, der keine scharfe Trennungslinie zwischen der ersten und der dritten Säule zieht und es sogar zu Situationen führen könnte, in denen es überhaupt keine angemessene Grundlage für ein Rechtsinstrument für den Datenschutz gibt (23).

    Artikel 13 der Richtlinie, nach dem Ausnahmen und Einschränkungen der Datenschutzprinzipien möglich sind, wenn dies unter anderem für das öffentliche Interesse notwendig ist, sollte so ausgelegt werden, dass er seine praktische Wirksamkeit als entscheidende Schnittstelle und Garantie für im Rahmen der Richtlinie gesammelte personenbezogene Daten in Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Österreichischer Rundfunk  (24) und der Rechtsprechung des EGMR behält.

    Die Möglichkeit, Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Harmonisierung der Voraussetzungen und Garantien für die Nutzung der Ausnahmen nach Artikel 13 vorzuschlagen, sollte in Betracht gezogen werden.

    E.   Die mögliche Situation im Rahmen des Reformvertrags

    52.

    Die Kommission bringt in der Mitteilung die — enormen — Auswirkungen des Verfassungsvertrags auf den Bereich des Datenschutzes zur Sprache. Der Vertrag — jetzt der Reformvertrag — wird in der Tat von entscheidender Bedeutung in diesem Bereich sein. Der Vertrag bedeutet das Ende der Säulenstruktur, die Bestimmungen über den Datenschutz (derzeit Artikel 286 EGV) werden präzisiert und die Charta der Grundrechte der Union, die in ihrem Artikel 8 eine Bestimmung über den Datenschutz enthält, wird zu einem verbindlichen Instrument.

    53.

    Im Mandat für die Regierungskonferenz (RK) wird dem Datenschutz besondere Aufmerksamkeit geschenkt. In Nummer 19 Buchstabe f werden grundsätzlich drei Punkte festgelegt: Erstens werden die allgemeinen Vorschriften über den Datenschutz nicht die besonderen Vorschriften berühren, die im Titel betreffend die GASP (die derzeitige zweite Säule) erlassen werden; zweitens wird eine Erklärung zum Schutz personenbezogener Daten in den Bereichen polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (die derzeitige dritte Säule) abgegeben, und drittens werden in die jeweiligen Protokolle spezifische Einträge über die Position der einzelnen Mitgliedstaaten aufgenommen (dieses Element bezieht sich im Wesentlichen auf die besondere Position des Vereinigten Königreichs bezüglich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen).

    54.

    Im Rahmen der RK muss das zweite Element (die Erklärung) näher spezifiziert werden. Die Folgen der Abschaffung der Säulenstruktur und die mögliche Anwendbarkeit der Richtlinie auf die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen müssen gebührend erörtert werden, damit eine möglichst umfassende Anwendung der in der Richtlinie enthaltenen Datenschutzprinzipien gewährleistet wird. Weitere Einzelheiten zu dieser Frage sollten an dieser Stelle nicht erörtert werden. Der EDSB hat in einem Schreiben an den Präsidenten der RK Vorschläge für die Erklärung vorgelegt (25).

    VI.   INSTRUMENTE FÜR EINE BESSERE DURCHFÜHRUNG

    A.   Allgemeines

    55.

    Die Mitteilung nennt eine Reihe von Instrumenten und Maßnahmen, die für eine bessere Durchführung der Richtlinie künftig verwendet werden können. Der EDSB möchte dazu Stellung nehmen und darüber hinaus zusätzliche Instrumente sondieren, die nicht in der Mitteilung genannt werden.

    B.   Sektorspezifische Rechtsvorschriften

    56.

    In einigen Fällen können spezifische Rechtsetzungsmaßnahmen auf EU-Ebene erforderlich sein. Insbesondere können sich sektorspezifische Rechtsvorschriften als notwendig erweisen, um die Prinzipien der Richtlinie an Fragen anzupassen, die durch bestimmte Technologien aufgeworfen werden, wie dies bei den Richtlinien über die Privatsphäre im Telekommunikationssektor der Fall war. Die Anwendung spezifischer Rechtsvorschriften sollte in Bereichen wie der RFID-Technologie sorgfältig erwogen werden.

    C.   Vertragsverletzungsverfahren

    57.

    Das stärkste Instrument, das in der Mitteilung genannt wird, ist das Vertragsverletzungsverfahren. Die Mitteilung bezieht sich dabei auf einen spezifischen Bereich, nämlich die Unabhängigkeit der Datenschutzbehörden und ihre Befugnisse; andere Bereiche werden nur allgemein erwähnt. Der EDSB teilt die Ansicht, dass das Vertragsverletzungsverfahren ein zentrales und unverzichtbares Instrument ist, wenn Mitgliedstaaten nicht für eine umfassende Umsetzung der Richtlinie sorgen, insbesondere angesichts der Tatsache, dass seit der Frist für die Umsetzung der Richtlinie fast neun Jahre verstrichen sind und dass der im Arbeitsprogramm festgelegte strukturierte Dialog bereits stattgefunden hat. Bislang ist jedoch noch kein Verfahren wegen Verletzung der Richtlinie 95/46/EG vor dem Gerichtshof anhängig.

    58.

    Eine vergleichende Analyse sämtlicher Fälle, in denen eine falsche oder unvollständige Umsetzung vermutet wird (26), sowie eine Mitteilung zur Auslegung können die Rolle der Kommission als Hüterin der Verträge mit Sicherheit kohärenter gestalten. Die Erstellung dieser Instrumente, die viel Zeit und Arbeit erfordern könnte, sollte Vertragsverletzungsverfahren in den Bereichen, in denen die Kommission eine falsche Umsetzung oder Praxis bereits eindeutig festgestellt hat, jedoch nicht verzögern.

    59.

    Daher fordert der EDSB die Kommission auf, eine bessere Durchführung der Richtlinie erforderlichenfalls durch Vertragsverletzungsverfahren anzustreben. Der EDSB wird in diesem Zusammenhang von seiner Interventionsbefugnis vor dem Gerichtshof Gebrauch machen, um gegebenenfalls Vertragsverletzungsverfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG oder anderen Rechtsinstrumenten im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten beizutreten.

    D.   Mitteilung zur Auslegung

    60.

    Die Mitteilung erwähnt auch eine Mitteilung zur Auslegung einiger Bestimmungen, in der die Kommission ihre Sicht von Bestimmungen der Richtlinie erläutern wird, deren Umsetzung sie für problematisch hält und die daher zu Vertragsverletzungsverfahren führen können. Der EDSB begrüßt es, dass die Kommission in diesem Zusammenhang die Arbeiten der Gruppe zur Auslegung berücksichtigen wird. Es ist in der Tat von entscheidender Bedeutung, dass der Position der Gruppe bei der Erstellung der Mitteilung zur Auslegung gebührend Rechnung getragen wird, und die Gruppe umfassend konsultiert wird, damit ihre Erfahrungen in die Anwendung der Richtlinie auf nationaler Ebene einfließen können.

    61.

    Der EDSB bekräftigt ferner, dass er bereit ist, die Kommission in allen Fragen bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten zu beraten. Dies gilt auch für die Instrumente — wie z.B. Mitteilungen der Kommission —, die nicht verbindlich sind, die aber nichtsdestoweniger darauf abzielen, die Politik der Kommission im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten zu bestimmen. Im Falle von Mitteilungen sollte die Anhörung des EDSB vor der Annahme der Mitteilung zur Auslegung erfolgen, damit er seine beratende Rolle wirksam ausüben kann (27). Die beratende Rolle sowohl der Datenschutzgruppe gemäß Artikel 29 als auch des EDSB wird einen zusätzlichen Nutzen für diese Mitteilung bieten und gleichzeitig die Unabhängigkeit der Kommission in Bezug auf eine autonome Entscheidung über die förmliche Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens bezüglich der Umsetzung der Richtlinie gewährleisten.

    62.

    Der EDSB begrüßt, dass die Mitteilung sich nur mit einer begrenzten Zahl von Artikeln befasst und somit eine gezielte Ausrichtung auf die empfindlicheren Punkte ermöglicht. In diesem Zusammenhang möchte der EDSB die Aufmerksamkeit der Kommission auf die folgenden Punkte lenken, die in der Mitteilung zur Auslegung besondere Beachtung finden sollten:

    das Konzept der personenbezogenen Daten (28);

    die Definition der Rolle des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen;

    die Bestimmung des anwendbaren Rechts;

    den Grundsatz der Zweckbindung und die Unvereinbarkeit der Nutzung;

    die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, insbesondere im Hinblick auf die eindeutige Einwilligung und den Ausgleich der Interessen.

    E.   Andere, nicht verbindliche Instrumente

    63.

    Andere, nicht verbindliche Instrumente sollten proaktiv auf die Einhaltung der Datenschutzprinzipien, insbesondere im Umfeld der neuen Technologien, hinwirken. Diese Maßnahmen sollten auf dem Konzept „privacy by design“ („mit eingebautem Datenschutz“) aufbauen und somit gewährleisten, dass bei der Entwicklung und Gestaltung der Architektur neuer Technologien den Datenschutzprinzipien gebührend Rechnung getragen wird. Die Förderung von die Privatsphäre achtenden technologischen Produkten sollte ein zentrales Element in einem Kontext sein, in dem die Datenverarbeitung allgegenwärtig ist und sich rasant weiterentwickelt.

    64.

    Eng damit verbunden ist die Notwendigkeit, die Palette der Beteiligten an der Durchsetzung der Datenschutzgesetze zu erweitern. Einerseits unterstützt der EDSB nachdrücklich die grundlegende Rolle der Datenschutzbehörden bei der Durchsetzung der Prinzipien der Richtlinie unter umfassender Nutzung ihrer Befugnisse sowie des Koordinierungsspielraums im Rahmen der Datenschutzgruppe gemäß Artikel 29. Eine wirksamere Durchsetzung der Richtlinie ist auch eines der Ziele der „Londoner Initiative“.

    65.

    Andererseits unterstreicht der EDSB, dass die private Durchsetzung der Datenschutzprinzipien durch Selbstregulierung und Wettbewerb gefördert werden sollte. Die Industrie sollte ermutigt werden, die Datenschutzprinzipien umzusetzen und den Wettbewerb bei der Entwicklung von die Privatsphäre achtenden Produkten und Dienstleistungen als Mittel zur Erweiterung ihrer Marktposition zu nutzen, indem sie den Erwartungen der Verbraucher, die großen Wert auf Privatsphäre legen, besser entspricht. Ein gutes Beispiel in diesem Zusammenhang sind Datenschutzgütesiegel, die für Produkte und Dienstleistungen vergeben werden könnten, die einem Zertifizierungsverfahren unterzogen wurden (29).

    66.

    Der EDSB möchte die Kommission ferner auf andere Instrumente aufmerksam machen, die in der Mitteilung zwar nicht genannt sind, jedoch für eine bessere Durchführung der Richtlinie von Nutzen sein könnten. Beispiele für solche Instrumente, auf die die Datenschutzbehörden im Hinblick auf eine bessere Durchsetzung der Datenschutzgesetze zurückgreifen könnten, sind

    Benchmarking;

    Förderung und Austausch bewährter Verfahren;

    Datenschutz-Audits durch Dritte.

    F.   Andere längerfristige Instrumente

    67.

    Schließlich möchte der EDSB auf andere Instrumente hinweisen, die in der Mitteilung nicht genannt sind, die aber für eine künftige Änderung der Richtlinie in Erwägung gezogen oder in andere horizontale Rechtsvorschriften aufgenommen werden könnten, insbesondere auf Folgendes:

    Sammelklagen, die es einer Gruppe von Bürgern ermöglichen, in Fragen des Schutzes personenbezogener Daten gemeinsam vor Gericht zu ziehen, könnten ein sehr effektives Instrument sein, um die Durchsetzung der Richtlinie zu erleichtern.

    Klagen, eingereicht von juristischen Personen, deren Tätigkeiten dazu dienen, die Interessen bestimmter Kategorien von Personen zu schützen, wie z.B. Verbraucherverbänden und Gewerkschaften, könnten eine ähnliche Wirkung haben.

    Die Verpflichtung der für die Datenverarbeitung Verantwortlichen, den Datensubjekten Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften zu melden, wäre nicht nur eine wertvolle Schutzmaßnahme, sondern auch eine Möglichkeit zur Sensibilisierung der Bürger.

    Es sollten Bestimmungen zur Erleichterung der Verwendung von Datenschutzgütesiegeln oder Datenschutz-Audits durch Dritte (siehe Nummern 65 und 66) in einem grenzüberschreitenden Kontext vorgesehen werden.

    G.   Bessere Bestimmung der Verantwortlichkeiten der institutionellen Akteure, insbesondere der Datenschutzgruppe

    68.

    Die verschiedenen institutionellen Akteure haben Verantwortlichkeiten bezüglich der Umsetzung der Richtlinie. Die Kontrollstellen in den Mitgliedstaaten sind nach Artikel 28 der Richtlinie beauftragt, die Anwendung der von den Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften zu überwachen. Artikel 29 sieht die Einsetzung der Datenschutzgruppe vor, während Artikel 30 deren Aufgaben auflistet. Gemäß Artikel 31 unterstützt ein Ausschuss von Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten die Kommission bei der Durchführung von Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene (Ausschussverfahren).

    69.

    Insbesondere im Hinblick auf die (Tätigkeiten der) Datenschutzgruppe müssen die Verantwortlichkeiten der verschiedenen Akteure genauer bestimmt werden. Artikel 30 Absatz 1 nennt vier Aufgaben der Gruppe, die wie folgt zusammengefasst werden können: Prüfung der Anwendung der Richtlinie auf einzelstaatlicher Ebene im Hinblick auf Einheitlichkeit und Abgabe von Stellungnahmen zu den Entwicklungen auf Gemeinschaftsebene sowie Schutzniveau, Rechtsetzungsvorschläge und Verhaltensregeln. Diese Liste zeigt die breit gefasste Verantwortlichkeit der Gruppe im Bereich des Datenschutzes, die durch die von der Gruppe im Laufe der Jahre erstellten Dokumente weiter veranschaulicht wird.

    70.

    Gemäß der Mitteilung spielt die Gruppe „eine Schlüsselrolle im Hinblick auf eine bessere und kohärentere Umsetzung der Richtlinie“. Der EDSB unterstützt diese Aussage uneingeschränkt, hält es aber auch für erforderlich, einige spezifische Elemente der Verantwortlichkeiten klarzustellen.

    71.

    Erstens wird in der Mitteilung nachdrücklich eine Verbesserung des Beitrags der Gruppe dahin gehend gefordert, dass die einzelstaatlichen Behörden bestrebt sein sollten, ihre Praxis im eigenen Land der gemeinsamen Linie anzupassen (30). Der EDSB begrüßt die Absicht dieser Aussage, warnt jedoch vor einer Vermischung der Verantwortlichkeiten. Nach Artikel 211 EGV ist es Aufgabe der Kommission, die Einhaltung in den Mitgliedstaaten zu überwachen, einschließlich der Einhaltung durch die Kontrollstellen. Die Gruppe kann als unabhängiges Beratungsgremium nicht für die Anwendung ihrer Stellungnahmen durch die einzelstaatlichen Behörden verantwortlich gemacht werden.

    72.

    Zweitens muss sich die Kommission ihrer unterschiedlichen Aufgaben innerhalb der Gruppe bewusst sein, da sie nicht nur ein Mitglied der Gruppe ist, sondern auch deren Sekretariat übernimmt. In Ausübung ihrer Rolle als Sekretariat muss sie die Gruppe in einer Weise unterstützen, dass diese ihre Arbeit unabhängig ausüben kann. Daraus ergeben sich grundsätzlich zwei Dinge: Die Kommission muss die erforderlichen Ressourcen bereitstellen, und das Sekretariat ist im Hinblick auf Inhalt und Umfang der Tätigkeiten der Gruppe sowie auf die Art ihrer Ergebnisse den Weisungen der Gruppe und ihres Vorsitzenden unterstellt. Allgemeiner formuliert, sollten die Tätigkeiten der Kommission in Erfüllung ihrer sonstigen Pflichten nach dem EG-Recht ihre Verfügbarkeit als Sekretariat nicht beeinträchtigen.

    73.

    Drittens könnte die Kommission — auch wenn die Gruppe selbst für die Festlegung ihrer Prioritäten zuständig ist — angeben, was sie von der Gruppe erwartet und wie die verfügbaren Ressourcen ihrer Ansicht nach am besten eingesetzt werden können.

    74.

    Viertens bedauert der EDSB, dass die Mitteilung keine klaren Angaben über die Aufgabenverteilung zwischen Kommission und Gruppe enthält. Er ersucht die Kommission, der Gruppe ein Papier mit den entsprechenden Angaben vorzulegen. Der EDSB schlägt vor, folgende Punkte in dieses Papier aufzunehmen:

    Die Kommission könnte die Gruppe ersuchen, an einer Reihe konkreter und spezifischer Fragen zu arbeiten. Die Forderungen der Kommission sollten auf einer klaren Strategie bezüglich der Aufgaben und Prioritäten der Gruppe beruhen.

    Die Gruppe legt ihre eigenen Prioritäten in einem Arbeitsprogramm mit klaren Vorgaben fest.

    Die Kommission und die Gruppe könnten ihre Vereinbarungen möglicherweise in einer gemeinsamen Absichtserklärung darlegen.

    Die Gruppe muss unbedingt umfassend an der Auslegung der Richtlinie beteiligt und in die Beratungen über etwaige Änderungen der Richtlinie eingebunden werden.

    VII.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

    75.

    Der EDSB teilt die zentrale Schlussfolgerung der Kommission, dass die Richtlinie auf kurze Sicht nicht geändert werden sollte. Diese Schlussfolgerung könnte verstärkt werden, indem sie zusätzlich auf die Art der Richtlinie und die Rechtsetzungspolitik der Union gestützt wird.

    76.

    Der EDSB stützt sich auf die folgenden Ausgangspunkte:

    Auf kurze Sicht sollte man sich auf die Verbesserung der Durchführung der Richtlinie konzentrieren.

    Auf längere Sicht scheinen Änderungen der Richtlinie unvermeidbar.

    Es sollte bereits jetzt ein konkreter Zeitpunkt für eine Überprüfung festgelegt werden, damit Vorschläge für Änderungen erstellt werden können. Dies würde einen deutlichen Anreiz dafür bieten, sich schon jetzt Gedanken über künftige Änderungen zu machen.

    77.

    Die wesentlichen Elemente für künftige Änderungen sind Folgende:

    Neue Prinzipien sind nicht erforderlich, aber es besteht ein eindeutiger Bedarf an anderen Verwaltungsregelungen.

    Der breit gefasste Anwendungsbereich der Datenschutzgesetze im Hinblick auf jegliche Nutzung personenbezogener Daten sollte nicht geändert werden.

    Die Datenschutzgesetze sollten einen ausgewogenen Ansatz in konkreten Fällen erlauben und zudem den Datenschutzbehörden ermöglichen, ihre eigenen Prioritäten zu setzen.

    Das System sollte uneingeschränkt für die Nutzung personenbezogener Daten für die Zwecke der Strafverfolgung gelten, wobei jedoch geeignete zusätzliche Maßnahmen zur Bewältigung spezifischer Probleme in diesem Bereich erforderlich sein können.

    78.

    Der EDSB empfiehlt, dass die Kommission folgende Elemente spezifiziert: einen Zeitplan für die Tätigkeiten nach Kapitel 3 der Mitteilung; eine Frist für einen nachfolgenden Bericht über die Anwendung der Richtlinie; ein Mandat für die Bewertung der Durchführung der vorgesehenen Tätigkeiten; Angaben über das längerfristige Vorgehen.

    79.

    Der EDSB begrüßt den Ansatz bezüglich Technologie als wichtigen ersten Schritt und empfiehlt, die Erörterungen über ein langfristiges Konzept aufzunehmen, wozu unter anderem eine grundlegende Debatte über die Entwicklung einer Überwachungsgesellschaft gehört. Er begrüßt ferner die laufende Überprüfung der Richtlinie 2002/58/EG und den etwaigen Bedarf an spezifischen Regeln zur Klärung von Datenschutzfragen, die durch neue Technologien wie Internet und RFID aufgeworfen werden. Diese Maßnahmen sollten den dynamischen Kontext in seiner Gesamtheit berücksichtigen und auf lange Sicht auch die Richtlinie 95/46/EG einbeziehen.

    80.

    Der EDSB bedauert, dass die Perspektive der globalen Privatsphäre und der Gerichtsbarkeit nur eine begrenzte Rolle in der Mitteilung spielt, und er fordert praktische Lösungen, die die Erfordernisse des Schutzes der europäischen Datensubjekte mit den territorialen Beschränkungen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten vereinbaren, wie etwa: Weiterentwicklung eines globalen Rahmens für den Datenschutz; Weiterentwicklung der Sonderregelung für die Übermittlung von Daten in Drittländer; internationale Vereinbarungen über Gerichtsbarkeit oder ähnliche Vereinbarungen mit Drittländern; Investitionen in Mechanismen für die globale Einhaltung der Regeln, wie z.B. Anwendung verbindlicher unternehmensinterner Vorschriften durch multinationale Unternehmen.

    Der EDSB ersucht die Kommission, zusammen mit den wichtigsten Beteiligten eine Vision zu dieser Perspektive zu entwickeln.

    81.

    Zur Frage der Strafverfolgung empfiehlt der EDSB der Kommission Folgendes:

    weitere Überlegungen zu den Auswirkungen der Beteiligung privater Unternehmen an Strafverfolgungstätigkeiten;

    Erhaltung der praktischen Wirksamkeit von Artikel 13 der Richtlinie, möglicherweise durch Gesetzgebungsvorschläge, die auf eine Harmonisierung der Voraussetzungen und des Schutzes für die Nutzung der Ausnahmen nach Artikel 13 abzielen.

    82.

    Die umfassende Umsetzung der Richtlinie bedeutet, 1) dass gewährleistet sein muss, dass die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen nach europäischem Recht uneingeschränkt nachkommen, und 2) dass andere, nicht verbindliche Instrumente, die zu einem hohen und harmonisierten Datenschutzniveau führen könnten, umfassend genutzt werden. Der EDSB ersucht die Kommission, klar anzugeben, wie sie die verschiedenen Instrumente nutzen wird und wie sie ihre eigenen Verantwortlichkeiten von denen der Datenschutzgruppe trennt.

    83.

    Bezüglich dieser Instrumente empfiehlt der EDSB Folgendes:

    In bestimmten Fällen können spezifische Rechtsetzungsmaßnahmen auf EU-Ebene erforderlich sein.

    Die Kommission wird ermutigt, eine bessere Umsetzung der Richtlinie durch Vertragsverletzungsverfahren anzustreben.

    Die Kommission wird ersucht, unter Achtung der beratenden Rolle sowohl der Gruppe als auch des EDSB für die folgenden Punkte das Instrument einer erläuternden Mitteilung zu nutzen: Konzept der personenbezogenen Daten; Definition der Rolle des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen; Bestimmung des anwendbaren Rechts; Grundsatz der Zweckbindung und Unvereinbarkeit der Nutzung; Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, insbesondere im Hinblick auf die eindeutige Einwilligung und den Ausgleich der Interessen.

    Nicht verbindliche Instrumente umfassen solche, die auf dem Konzept des „privacy by design“ („mit eingebautem Datenschutz“) aufbauen.

    Für eine längerfristige Perspektive: Sammelklagen; Klagen von juristischen Personen, deren Tätigkeiten auf den Schutz der Interessen bestimmter Kategorien von Menschen abzielen, Verpflichtung der für die Datenverarbeitung Verantwortlichen, den Datensubjekten Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften zu melden; Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Datenschutzgütesiegeln oder Datenschutz-Audits durch Dritte in einem grenzüberschreitenden Kontext.

    84.

    Der EDSB ersucht die Kommission, der Gruppe ein Papier mit klaren Angaben über die Rollenaufteilung zwischen der Kommission und der Gruppe mit folgenden Elementen vorzulegen:

    Ersuchen der Kommission, an einer Reihe konkreter und spezifischer Fragen zu arbeiten, und zwar auf der Grundlage einer klaren Strategie der Aufgaben und Prioritäten der Gruppe;

    Möglichkeit der Festlegung von Vereinbarungen in einer gemeinsamen Absichtserklärung;

    umfassende Einbeziehung der Gruppe in die Auslegung der Richtlinie und die Beratungen über mögliche Änderungen der Richtlinie.

    85.

    Die Auswirkungen des Reformvertrags müssen gebührend berücksichtigt werden, damit eine möglichst umfassende Anwendung der in der Richtlinie enthaltenen Datenschutzprinzipien gewährleistet wird. Der EDSB hat in einem Schreiben an den Präsidenten der RK Vorschläge unterbreitet.

    Geschehen zu Brüssel am 25. Juli 2007.

    Peter HUSTINX

    Europäischer Datenschutzbeauftragter


    (1)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

    (2)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

    (3)  Nachstehend „die Mitteilung“ genannt.

    (4)  Nachstehend „die Richtlinie“ genannt.

    (5)  Siehe Nummer 37 dieser Stellungnahme.

    (6)  Insbesondere Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Lindqvist (siehe Fußnote 15) und in den PNR-Rechtssachen (siehe Fußnote 17).

    (7)  Seite 9, erster vollständiger Absatz der Mitteilung.

    (8)  Erwägungsgrund 11 der Richtlinie.

    (9)  Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

    (10)  S. 11 der Mitteilung.

    (11)  S. 6 der Mitteilung, zweitletzter Absatz.

    (12)  Siehe z.B. Stellungnahme Nr. 4/2007 der Gruppe vom 20. Juni 2007 zum Konzept der personenbezogenen Daten (WP 137).

    (13)  Die Internet-Task Force ist eine Untergruppe der Datenschutzgruppe gemäß Artikel 29.

    (14)  Siehe z.B. Bemerkungen zu der Mitteilung der Kommission über die Interoperabilität europäischer Datenbanken, 10. März 2006, veröffentlicht auf der Website des EDSB.

    (15)  Siehe „Bericht zur Überwachungsgesellschaft“, erstellt vom Surveillance Studies Network für den britischen Datenschutzbeauftragten, vorgestellt auf der 28. Internationalen Konferenz der Datenschutzbeauftragten in London am 2./3. November 2006 (siehe: www.privacyconference2006.co.uk (Abschnitt Dokumente)).

    (16)  Siehe z.B. Arbeitspapier über eine gemeinsame Auslegung des Artikels 26 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober 1995, angenommen am 25. November 2005 (WP 114); Arbeitsdokument „Festlegung eines Kooperationsverfahrens zwecks Abgabe gemeinsamer Stellungnahmen zur Angemessenheit der verbindlich festgelegten unternehmensinternen Datenschutzgarantien“, angenommen am 14. April 2005 (WP 107), und Stellungnahme Nr. 8/2003 zu dem von mehreren Wirtschaftsverbänden eingereichten Entwurf von Standardvertragsklauseln („alternative Standardvertragsklauseln“), angenommen am 17. Dezember 2003 (WP 84).

    (17)  Urteil des Gerichtshofs vom 6. November 2003, Rechtssache C-101/01, Slg. 2003, I-12971, Rndnrn. 56-71.

    (18)  Siehe Schreiben an den Generaldirektor der GD Justiz, Freiheit und Sicherheit der Europäischen Kommission zur Mitteilung über „Eine Strategie für die externe Dimension des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ vom 28. November 2005, verfügbar auf der Website des EDSB.

    (19)  Urteil des Gerichtshofs vom 30. Mai 2006, Europäisches Parlament gegen Rat (C-317/04) und Kommission (C-318/04), verbundene Rechtssachen C-317/04 und C-318/04, Slg. 2006, I-4721.

    (20)  Übereinkommen des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten.

    (21)  Der EDSB hat in Verbindung mit der Notwendigkeit eines Rahmenbeschlusses des Rates in mehreren Stellungnahmen auf die mangelnde Präzision des Übereinkommens Nr. 108 hingewiesen.

    (22)  Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 54).

    (23)  Die Frage der „Regelungslücke“ ist vom EDSB wiederholt zur Sprache gebracht worden, insbesondere im Zusammenhang mit dem PNR-Urteil (siehe z.B. den Jahresbericht 2006, S. 47).

    (24)  Urteil des Gerichtshofs vom 20. Mai 2003, verbundene Rechtssachen C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Slg. 2003, I-4989.

    (25)  Siehe Schreiben des EDSB vom 23. Juli 2007 an den Präsidenten der RK über den Datenschutz im Rahmen des Reformvertrags, verfügbar auf der Website des EDSB.

    (26)  Siehe Mitteilung, S. 6.

    (27)  Siehe Strategiepapier des EDSB „Der Europäische Datenschutzbeauftragte als Berater der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft im Zusammenhang mit Vorschlägen für Rechtsvorschriften und zugehörigen Dokumenten“, verfügbar auf der Website des EDSB (Nummer 5.2 des Papiers).

    (28)  Dieses Thema wurde auch in der Stellungnahme Nr. 4/2007 der Gruppe behandelt (siehe Fußnote 9).

    (29)  Hier sollte das EuroPriSe-Projekt erwähnt werden, das von der schleswig-holsteinischen Datenschutzbehörde im Ramen des Eten-Projekts der Europäischen Kommission gefördert wird.

    (30)  Siehe Seite 11 der Mitteilung.


    27.10.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 255/13


    Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) — KOM(2006) 817 endg.

    (2007/C 255/02)

    DER EUROPÄISCHE DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 286,

    gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 8,

    gestützt auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (1),

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (2), insbesondere auf Artikel 41,

    gestützt auf das dem EDSB am 20. Dezember 2006 übermittelte Ersuchen um Stellungnahme nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 —

    HAT FOLGENDE STELLUNGNAHME ANGENOMMEN:

    I.   VORBEMERKUNGEN

    Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB)

    1.

    Der Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (EUROPOL) wurde dem EDSB von der Kommission zwecks Stellungnahme gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 übermittelt. Nach Auffassung des EDSB sollte in der Präambel des Beschlusses auf die vorliegende Stellungnahme verwiesen werden (3).

    Tragweite des Vorschlags

    2.

    Mit dem Vorschlag soll keine grundlegende Veränderung des Mandats oder der Tätigkeiten von Europol bewirkt, sondern Europol auf eine neue und flexiblere Rechtsgrundlage gestellt werden. Europol wurde 1995 auf der Grundlage eines Übereinkommens der Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels K.6 EUV (jetzt: Artikel 34) gegründet (4). Solche Übereinkommen haben jedoch den Nachteil, dass sie von allen Mitgliedstaaten ratifiziert werden müssen, was, wie die jüngsten Erfahrungen gezeigt haben, mehrere Jahre in Anspruch nehmen kann und zu Lasten der Flexibilität und Effizienz geht. Wie aus der Begründung zum vorliegenden Vorschlag hervorgeht, waren die drei im Jahr 2000, 2002 bzw. 2003 angenommenen Protokolle zur Änderung des Europol-Übereinkommens Ende 2006 immer noch nicht in Kraft (5).

    3.

    Der Vorschlag enthält jedoch auch inhaltliche Änderungen, um die Funktionsweise von Europol weiter zu verbessern. Er erweitert das Mandat von Europol und enthält mehrere neue Bestimmungen, die Europol die Arbeit weiter erleichtern sollen. In diesem Zusammenhang kommt dem Austausch von Daten zwischen Europol und anderen (etwa Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft/Europäischen Union, Behörden der Mitgliedstaaten und Drittländern) größere Bedeutung zu. Der Vorschlag sieht vor, dass Europol sein Möglichstes tut, um Interoperabilität zwischen seinem Datenverarbeitungssystem und den Systemen der Mitgliedstaaten und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft/Europäischen Union sicherzustellen (Artikel 10 Absatz 5 des Vorschlags). Ferner sieht er vor, dass nationale Stellen direkten Zugriff auf das System von Europol haben.

    4.

    Darüber hinaus hat die Stellung von Europol als eine nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union eingesetzten Einrichtung (der dritten Säule) Auswirkungen auf das geltende Datenschutzrecht, da die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 nur für die Datenverarbeitung im Rahmen von Tätigkeiten gilt, die unter das Gemeinschaftsrecht fallen, und deshalb im Prinzip nicht auf die Datenverarbeitungen seitens Europol anwendbar ist. Kapitel V des Vorschlags enthält spezifische Datenschutzbestimmungen, die als lex specialis mit zusätzlichen Bestimmungen zum lex generalis angesehen werden können und dem Datenschutz einen allgemeinen Rechtsrahmen geben. Dieser allgemeine Rechtsrahmen ist für die dritte Säule jedoch noch nicht angenommen worden (siehe Nummern 37-40).

    5.

    Abschließend soll noch angeführt werden, dass einige andere Änderungen die Stellung von Europol stärker an die anderer, durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft geschaffener Einrichtungen der Europäischen Union angleichen werden. Obwohl die Stellung von Europol dadurch nicht grundlegend geändert wird, kann dies als erste ermutigende Entwicklung gesehen werden. Die Finanzierung von Europol wird über den Gemeinschaftshaushalt erfolgen, und für die Europol-Mitarbeiter wird das Statut der Bediensteten der Gemeinschaft gelten. Infolgedessen können das Europäische Parlament (aufgrund seiner Befugnisse im Rahmen des Haushaltsverfahrens) und der Europäische Gerichtshof (bei Streitigkeiten über den Haushalt und in Personalfragen) eine stärkere Kontrolle ausüben. Dem EDSB werden Kompetenzen hinsichtlich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Bediensteten der Gemeinschaft übertragen (siehe Nummer 47).

    Schwerpunkt der Stellungnahme

    6.

    Diese Stellungnahme wird nacheinander auf die inhaltlichen Änderungen (Ziffer III), die geltenden Datenschutzbestimmungen (Ziffer IV) und die zunehmende Angleichung von Europol an die Gemeinschaftseinrichtungen (Ziffer V) eingehen.

    7.

    In der Stellungnahme wird besonderes Augenmerk auf die zunehmende Bedeutung des Datenaustauschs zwischen Europol und anderen Einrichtungen der Europäischen Union gerichtet, der in den meisten Fällen der Kontrolle durch den EDSB unterliegt. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die Artikel 22, 25 und 48 des Vorschlags verwiesen. Die Komplexität dieser Frage ruft Bedenken hervor sowohl in Bezug auf den Grundsatz der Zweckbindung als auch auf die geltenden Datenschutzbestimmungen und -kontrollen in Fällen, bei denen für die Überwachung der verschiedenen europäischen Einrichtungen je nachdem, unter welche Säule sie fallen, unterschiedliche Kontrollinstanzen zuständig sind. Des Weiteren bestehen Bedenken in Bezug auf die Interoperabilität des Europol-Informationssystems mit anderen Informationssystemen.

    II.   HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

    8.

    Das rechtliche Umfeld des Vorschlags verändert sich rasch.

    9.

    Der Vorschlag ist in erster Linie eine von mehreren rechtlichen Maßnahmen im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit, durch die die Speicherung und der Austausch von personenbezogenen Daten zum Zweck der Strafverfolgung erleichtert werden sollen. Einige der diesbezüglichen Vorschläge — wie der Rahmenbeschluss des Rates über den Austausch von Informationen und Erkenntnissen (6) — sind bereits vom Rat angenommen worden, während über andere Vorschläge noch beraten wird.

    10.

    Diese rechtlichen Maßnahmen richten sich am Verfügbarkeitsgrundsatz aus, der im Haager Programm im November 2004 als wichtiger neuer Rechtsgrundsatz eingeführt wurde. Er beinhaltet, dass für die Bekämpfung von Kriminalität benötigte Informationen die Binnengrenzen der EU ohne Hindernisse überqueren sollten.

    11.

    Der Verfügbarkeitsgrundsatz allein reicht jedoch nicht aus. Es bedarf zusätzlicher rechtlicher Maßnahmen, um der Polizei und den Justizbehörden einen effizienten Datenaustausch zu ermöglichen. In einigen Fällen wird zur Erleichterung dieses Austauschs ein Instrument gewählt, das die Einrichtung oder die Verbesserung eines Informationssystems auf europäischer Ebene beinhaltet. Das Europol-Informationssystem ist so ein System. Der EDSB hat bereits im Zusammenhang mit dem Schengener Informationssystem grundlegende Fragen geprüft und wird einige davon in Bezug auf den nun vorliegenden Vorschlag wieder aufgreifen. Zu den Fragen gehören die Bedingungen für die Gewährung des Zugriffs auf das System, die Verknüpfung und Interoperabilität und die geltenden Datenschutz- und -überwachungsvorschriften (7).

    12.

    Außerdem sollte der Vorschlag vor dem Hintergrund der jüngsten Entwicklungen geprüft werden, wie der Initiative des deutschen Ratsvorsitzes zur Überführung des Prümer Vertrags in den Rechtsrahmen der EU.

    13.

    Des Weiteren ist der Rahmen für Datenschutz unter der dritten Säule — eine Vorbedingung für den Austausch personenbezogener Daten —, wie bereits erwähnt, immer noch nicht angenommen. Im Gegenteil: Die im Rat geführten Verhandlungen über den Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, erweisen sich als schwierig. Der deutsche Ratsvorsitz hat angekündigt, einen neuen Text (8) mit einigen wesentlichen Unterschieden zu dem Ansatz des Kommissionsvorschlags vorlegen zu wollen.

    14.

    Schließlich besteht ein direkter Zusammenhang zwischen dem Vorschlag und dem Vertrag über eine Verfassung für Europa. Artikel III-176 des Verfassungsvertrags gilt als wichtiger Schritt in einem Prozess, in dem einerseits Rolle und Aufgaben von Europol nach und nach erweitert werden und andererseits Europol allmählich in den institutionellen Rahmen der Union integriert wird. Wie bereits in der Begründung zu diesem Vorschlag gesagt, ist in jenem Artikel niedergelegt, wie Europol in Zukunft aussehen könnte. Der Beschluss greift diese Vision auf und berücksichtigt gleichzeitig die Unsicherheit in Bezug auf die Frage, ob und wann die Bestimmungen des Verfassungsvertrags in Kraft treten werden.

    III.   INHALTLICHE ÄNDERUNGEN

    Zuständigkeit und Aufgaben von Europol

    15.

    In den Artikeln 4 und 5 und in Anhang I des Vorschlags ist das Mandat von Europol festgelegt. Zum einen wird dieses Mandat nunmehr auf Formen der Kriminalität ausgeweitet, bei denen es sich nicht um organisierte Kriminalität im engeren Sinne handelt und die dem Verzeichnis der Formen schwerer Kriminalität entsprechen, das in dem Rahmenbeschluss des Rates zum Europäischen Haftbefehl (9) enthalten ist. Zum anderen wird die Rolle von Europol dahin gehend erweitert, dass seine Datenbanken nunmehr Informationen und Erkenntnisse enthalten werden, die von privaten Stellen übermittelt wurden.

    16.

    Was den ersten Teil der Ausweitung betrifft, so ist sie ein logischer Schritt bei der Weiterentwicklung der polizeilichen Zusammenarbeit in Strafsachen. Der EDSB erkennt an, dass dies zu einer besseren Harmonisierung der rechtlichen Instrumente zur Erleichterung der polizeilichen Zusammenarbeit führt. Eine Harmonisierung hat nicht nur deshalb ihren Nutzen, weil sie die Voraussetzungen für eine bessere Zusammenarbeit schafft, sondern auch, weil sie die Rechtssicherheit der Bürger erhöht und eine effizientere Überwachung der polizeilichen Zusammenarbeit ermöglicht, da der Geltungsbereich der unterschiedlichen Instrumente sich auf dieselben Formen der Kriminalität erstreckt. Der EDSB geht davon aus, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Erweiterung des Mandats berücksichtigt wurde.

    17.

    Der zweite Teil der Ausweitung wiederum fügt sich in den jüngsten Trend der polizeilichen Zusammenarbeit ein, bei der die Verwendung von Daten privater Firmen zu Zwecken der Strafverfolgung immer mehr an Bedeutung gewinnt. Der EDSB erkennt an, dass eine solche Verwendung durchaus erforderlich sein kann. Insbesondere bei der Bekämpfung des Terrorismus und anderer schwerer Straftaten kann es für die Strafverfolgung erforderlich sein, Zugang zu allen relevanten Informationen, einschließlich Informationen privater Parteien, zu erhalten (10). Die Art der aus privaten Quellen stammenden Informationen und Erkenntnisse erfordert jedoch zusätzliche Schutzmechanismen, unter anderem um die Richtigkeit dieser Informationen zu gewährleisten, da diese personenbezogenen Daten ja zu kommerziellen Zwecken in einem kommerziellen Umfeld erhoben wurden. Ferner muss sichergestellt sein, dass diese Informationen gemäß einzelstaatlichem Recht zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG rechtmäßig erhoben und verarbeitet wurden, ehe sie an Europol weitergeleitet werden, und dass der Datenzugriff durch Europol nur unter klar umrissenen Bedingungen und Einschränkungen erfolgen darf: Der Zugang sollte nur auf Einzelfallbasis für bestimmte Zwecke zulässig sein und in den Mitgliedstaaten der gerichtlichen Kontrolle unterliegen (11). Der EDSB schlägt deshalb vor, entsprechende Bedingungen und Einschränkungen in den Text des Beschlusses aufzunehmen.

    Artikel 10: Informationsverarbeitung

    18.

    In Artikel 6 des Europol-Übereinkommens ist ein restriktiver Ansatz für die Verarbeitung von Daten, die von Europol erhoben wurden, verankert. Die Verarbeitung ist auf drei Komponenten beschränkt: das Europol-Informationssystem, die Arbeitsdateien für Analysezwecke und ein Indexsystem. Dieser Ansatz wird mit Artikel 10 Absatz 1 des Vorschlags durch eine allgemeine Bestimmung ersetzt, wonach Europol Informationen und Erkenntnisse verarbeiten darf, soweit dies zur Erreichung seiner Zielvorgaben erforderlich ist. Artikel 10 Absatz 3 sieht jedoch vor, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten in anderen Systemen als dem Europol-Informationssystem und den Arbeitsdateien zu Analysezwecken Bedingungen unterliegt, die vom Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments festgelegt werden. Der EDSB ist der Auffassung, dass diese Bestimmung präzise genug ist, um die berechtigten Interessen der betroffenen Personen zu schützen. In Artikel 10 Absatz 3 sollte jedoch noch aufgenommen werden, wie unter Nummer 55 vorgeschlagen wird, dass die Datenschutzbehörden anzuhören sind, ehe der Rat eine solche Entscheidung trifft.

    19.

    Die in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehene Möglichkeit, dass Europol „Daten verarbeiten (kann), um festzustellen, ob diese Daten für seine Aufgabenstellung von Bedeutung sind“, scheinen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zuwiderzulaufen. Diese Formulierung ist nicht sehr klar und birgt die Gefahr, dass in der Praxis zu allen möglichen nicht definierten Zwecken Daten verarbeitet werden.

    20.

    Der EDSB räumt ein, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten in einem Stadium erforderlich sein kann, in dem ihre Bedeutung für die Aufgabenstellung von Europol noch nicht nachgewiesen ist. Es sollte jedoch sichergestellt werden, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten, deren Bedeutung noch nicht feststeht, ausschließlich erfolgt, um diese Bedeutung zu bewerten, dass diese Bewertung innerhalb eines angemessenen Zeitraums vorgenommen wird und dass die Daten, sofern ihre Bedeutung nicht feststeht, nicht zu Strafverfolgungszwecken verarbeitet werden. Eine andere Lösung würde nicht nur die Rechte der betroffenen Personen einschränken, sondern auch die Effizienz der Strafverfolgung behindern.

    Um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu entsprechen, schlägt der EDSB deshalb vor, in Artikel 10 Absatz 2 festzulegen, dass die Daten in gesonderten Datenbanken zu speichern sind, bis ihre Bedeutung für eine spezifische Aufgabenstellung von Europol erwiesen ist. Zudem ist der Zeitraum, in dem diese Daten verarbeitet werden dürfen, streng zu begrenzen und darf in keinem Fall über sechs Monate hinausgehen (12).

    21.

    Der Vorschlag sieht in Artikel 10 Absatz 5 vor, dass das Möglichste getan wird, um Kompatibilität mit den Datenverarbeitungssystemen der Mitgliedstaaten und mit denen von Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft bzw. der Europäischen Union sicherzustellen. Mit diesem Ansatz wird das in Artikel 6 Absatz 2 des Europol-Übereinkommens verhängte Verbot eines Anschlusses an andere EDV-Systeme umgekehrt.

    22.

    Der EDSB wendet sich in seinen Kommentaren zu der Mitteilung der Kommission über die Interoperabilität der europäischen Datenbanken (13) gegen die Auffassung, dass Interoperabilität in erster Linie ein technischer Begriff ist. Wenn Datenbanken technisch kompatibel werden, was bedeutet, dass der Zugang zu diesen Daten bzw. ihr Austausch möglich ist, dann entsteht der Druck, diese Möglichkeit auch zu nutzen. In Bezug auf den Grundsatz der Zweckbindung führt dies zu besonderen Risiken, denn die Daten können leicht für einen anderen Zweck als den der Datenerhebung genutzt werden. Der EDSB weist nachdrücklich darauf hin, dass strenge Bedingungen und Garantien gelten müssen, wenn eine Datenbank tatsächlich an eine andere angeschlossen wird.

    23.

    Er empfiehlt deshalb, den Vorschlag so zu ergänzen, dass für einen Anschluss eine Entscheidung erforderlich ist, in der die Bedingungen und Garantien in Bezug auf diesen Anschluss enthalten sind, insbesondere im Hinblick auf seine Notwendigkeit und auf die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verwendet werden. Diese Entscheidung sollte nach Anhörung des EDSB und der gemeinsamen Kontrollinstanz getroffen werden. Eine entsprechende Bestimmung könnte in Artikel 22 des Vorschlags über Beziehungen zu anderen Einrichtungen aufgenommen werden.

    Artikel 11: Europol-Informationssystem

    24.

    Der EDSB stellt in Bezug auf Artikel 11 Absatz 1 fest, dass der eingeschränkte Zugang einer nationalen Stelle zu personenbezogenen Daten etwaiger Straftäter, die (noch) keine Straftat verübt haben, gestrichen wurde. Diese Einschränkung ist derzeit in Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens verankert und beschränkt den unmittelbaren Zugriff auf die Identitätsangaben der betroffenen Person.

    25.

    Nach Ansicht des EDSB besteht kein Grund für diese inhaltliche Änderung. Im Gegenteil: Die besonderen Garantien für diese Personengruppe stehen voll und ganz im Einklang mit dem Ansatz, den die Kommission in ihrem Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, aufgenommen hat. Der EDSB empfiehlt, mehr Garantien für den Zugriff auf Daten über diese Personen, die (noch) keine Straftat begangen haben, aufzunehmen und auf keinen Fall den mit dem Europol-Übereinkommen verliehenen Schutz abzuschwächen.

    Artikel 20: Speicherungsfristen

    26.

    Nach dem geänderten Artikel 21 Absatz 3 des Europol-Übereinkommens (14) ist die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung personenbezogener Daten über Personen gemäß Artikel 10 Absatz 1 jährlich zu überprüfen und diese Überprüfung zu dokumentieren. Nach Artikel 20 Absatz 1 des Vorschlags ist eine Prüfung jedoch erst spätestens drei Jahre nach Eingabe der Daten erforderlich. Der EDSB ist nicht davon überzeugt, dass diese zusätzliche Flexibilität erforderlich ist und empfiehlt daher, eine jährliche Prüfung im Vorschlag festzuschreiben. Eine Änderung des Vorschlags empfiehlt sich umso mehr, als er eigentlich eine Verpflichtung zur regelmäßigen Überprüfung der Speicherung enthalten sollte und nicht nur zu einer Überprüfung alle drei Jahre.

    Artikel 21: Zugang zu nationalen und internationalen Datenbanken

    27.

    Artikel 21 enthält allgemeine Bestimmungen, die Europol das Recht auf elektronischen Zugang zu Daten in anderen nationalen oder internationalen Informationssystemen und ihren Abruf einräumen. Dieser Zugang sollte nur auf Einzelfallbasis unter strengen Auflagen zulässig sein. Artikel 21 ermöglicht jedoch einen viel zu breiten Zugang, der für die Aufgaben von Europol nicht erforderlich ist. In diesem Zusammenhang verweist der EDSB auf seine Stellungnahme vom 20. Januar 2006 zum Zugang der für die innere Sicherheit zuständigen Behörden (15). Der EDSB empfiehlt, den Text des Vorschlags entsprechend zu ändern.

    28.

    Man darf nicht vergessen, dass die Bestimmung, soweit es den Zugang zu nationalen Datenbanken betrifft, der unter anderem in Artikel 12 Absatz 4 des Vorschlags geregelt ist, mehr umfasst als die Übermittlung von Informationen zwischen Europol und nationalen Stellen. Dieser Zugang unterliegt nicht nur den Bestimmungen des Ratsbeschlusses, sondern auch dem nationalen Recht über den Zugang zu Daten und ihre Verwendung. Der EDSB begrüßt die Formulierung in Artikel 21, wonach die strengeren Vorschriften maßgebend sind. Darüber hinaus ist die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Europol und nationalen Datenbanken, wozu auch der Zugang zu diesen nationalen Datenbanken durch Europol zählt, ein weiteres Argument für die Annahme eines Rahmenbeschlusses des Rates über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden.

    Artikel 24: Weitergabe personenbezogener Daten an Drittstellen

    29.

    Artikel 24 Absatz 1 enthält zwei Bedingungen für die Weitergabe personenbezogener Daten an Behörden von Drittländern und internationale Organisationen: a) die Weitergabe darf nur in Einzelfällen zur Bekämpfung von Straftaten und b) auf der Grundlage einer internationalen Übereinkunft erfolgen, die einen angemessenen Datenschutz durch die Drittstelle gewährleistet. Artikel 24 Absatz 2 sieht in Ausnahmefällen unter Berücksichtigung des Datenschutzniveaus der empfangenden Stelle Abweichungen vor. Der EDSB sieht die Notwendigkeit dieser Ausnahmen ein, betont aber, dass streng darauf zu achten ist, dass sie auf Einzelfallbasis unter sehr außergewöhnlichen Umständen gewährt werden. Die Formulierung von Artikel 24 Absatz 2 spiegelt diese Bedingungen in zufriedenstellender Weise wieder.

    Artikel 29: Recht auf Zugang zu den personenbezogenen Daten

    30.

    In Artikel 29 wird das Recht auf Zugang zu den personenbezogenen Daten behandelt. Hierbei handelt es sich um eines der grundlegenden Rechte der betroffenen Person, das in Artikel 8 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgeschrieben ist und auch durch das Übereinkommen Nr. 108 des Europarats vom 28. Januar 1981 und die Empfehlung R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarates vom 17. September 1987 garantiert wird. Dieses Recht ist Teil des Grundsatzes einer Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach Treu und Glauben und dient dem Schutz der wesentlichen Interessen der betroffenen Person. Die in Artikel 29 festgelegten Bedingungen schränken dieses Recht jedoch in einer Weise ein, die im Hinblick auf das oben Dargelegte nicht annehmbar ist.

    31.

    Zunächst einmal sieht Artikel 29 Absatz 3 vor, dass der in einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 29 Absatz 2 gestellte Antrag nach Maßgabe des Artikels 29 und im Einklang mit den Rechtsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, bearbeitet wird. Daraus ergibt sich, dass nationale Gesetze Umfang und Inhalt des Rechts auf Zugang einschränken und verfahrenstechnische Auflagen verhängen können. Das wäre ein unbefriedigendes Ergebnis. So könnten beispielsweise Personen Zugang zu personenbezogenen Daten beantragen, deren Daten nicht von Europol verarbeitet werden. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass das Recht auf Zugang auch auf solche Anträge ausgedehnt wird. Deshalb muss sichergestellt werden, dass nationale Gesetze, die das Zugangsrecht stärker einschränken, keine Anwendung finden.

    32.

    Nach Ansicht des EDSB sollte die Bezugnahme auf nationales Recht in Artikel 29 Absatz 3 gestrichen und durch harmonisierte Vorschriften bezüglich Geltungsbereich, Inhalt und Verfahren ersetzt werden, die vorzugsweise in den Rahmenbeschluss des Rates über den Schutz personenbezogener Daten oder gegebenenfalls den Ratsbeschluss aufgenommen werden.

    33.

    Darüber hinaus werden in Artikel 29 Absatz 4 die Gründe für eine Verweigerung des Zugangs zu personenbezogenen Daten aufgeführt, wenn die betroffene Person ihr Recht auf Zugang zu den sie betreffenden und von Europol verarbeiteten Daten ausüben will. Nach Artikel 29 Absatz 4 wird der Zugang verweigert, wenn hierdurch bestimmte besondere Interessen „gefährdet werden könnten“. Diese Formulierung ist viel vager als die Formulierung in Artikel 19 Absatz 3 des Europol-Übereinkommens, die eine Verweigerung nur dann vorsieht, „soweit dies erforderlich ist“.

    34.

    Der EDSB empfiehlt, die strengere Formulierung des Europol-Übereinkommens zu übernehmen. Es muss ferner sichergestellt werden, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche verpflichtet ist, die Gründe für die Verweigerung anzuführen, so dass tatsächlich überprüft werden kann, ob eine Ausnahme vorliegt. Dieser Grundsatz wurde ausdrücklich in die Empfehlung R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarates aufgenommen. Die Formulierung in dem Kommissionsvorschlag ist nicht annehmbar, weil sie der grundlegenden Art des Rechts auf Zugang nicht gerecht wird. Ausnahmen von diesem Recht sind nur dann akzeptabel, wenn sie zum Schutz eines anderen grundlegenden Interesses erforderlich sind, wenn also — anders ausgedrückt — der Zugang dieses andere Interesse unterlaufen würde.

    35.

    Nicht zuletzt ist das Recht auf Zugang durch die in Artikel 29 Absatz 5 vorgesehene Konsultation stark eingeschränkt. Durch diesen Mechanismus wird der Zugang von der Konsultation aller betroffenen zuständigen Behörden und in Bezug auf die Arbeitsdateien außerdem noch von der Zustimmung von Europol und aller an der Analyse beteiligten oder unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten abhängig gemacht. Mit diesem Mechanismus wird das grundsätzlich bestehende Zugangsrecht de facto aufgehoben. Prinzipiell sollte der Zugang gewährleistet sein und nur unter besonderen Umständen eingeschränkt werden. Stattdessen sieht der Vorschlag vor, dass der Zugang nur nach Durchführung einer Konsultation und bei Vorliegen der Zustimmung gewährt wird.

    IV.   ANWENDBARKEIT EINES ALLGEMEINEN DATENSCHUTZRAHMENS

    Allgemeine Bemerkungen

    36.

    Europol wird eine Einrichtung der Europäischen Union, nicht aber ein Organ oder eine Einrichtung der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Deshalb gilt die Verordnung, von speziellen Fällen abgesehen, normalerweise nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol. Aus diesem Grund wird in Kapitel V des Vorschlags eine Datenschutzregelung sui generis eingeführt, die auch von einem anwendbaren allgemeinen Rechtsrahmen zum Datenschutz abhängt.

    Allgemeiner Rechtsrahmen zum Datenschutz in der dritten Säule

    37.

    In dem Vorschlag wird die Notwendigkeit eines allgemeinen rechtlichen Rahmens zum Datenschutz anerkannt. Nach Artikel 26 des Vorschlags wendet Europol als lex generalis die Grundsätze des Rahmenbeschlusses des Rates über den Schutz der im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeiteten personenbezogenen Daten an. Diese Bezugnahme auf den (vorgeschlagenen) Rahmenbeschluss des Rates tritt an die Stelle der Bezugnahme in Artikel 14 Absatz 3 des Europol-Übereinkommens auf das Übereinkommen Nr. 108 des Europarats vom 28. Januar 1981 und die Empfehlung R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarates vom 17. September 1987.

    38.

    Der EDSB begrüßt Artikel 26 des Vorschlags. Diese Bestimmung ist für die Effizienz des Datenschutzes und aus Gründen der Kohärenz äußerst wichtig, da sie den Austausch personenbezogener Daten erleichtert, was auch der Strafverfolgung zugute kommt. Die Kompatibilität der beiden Instrumente sollte jedoch gewährleistet sein, was nicht auf der Hand liegt, wenn man Folgendes berücksichtigt:

    Der Text des Rahmenbeschlusses des Rates ist im Rat erörtert und im Laufe der Verhandlungen grundlegend geändert worden, wodurch die Verhandlungen Ende 2006 letztendlich in eine Sackgasse gerieten.

    Der deutsche Vorsitz hat für März 2007 einen neuen Text angekündigt, der im Wesentlichen allgemeine Datenschutzgrundsätze enthalten soll.

    Die direkte Anwendbarkeit des Rahmenbeschlusses des Rates auf die Verarbeitung durch Europol ist ein wichtiger Aspekt der laufenden Erörterungen.

    Es ist möglich, dass je nach Ergebnis der Verhandlungen im Rat über diesen Rahmenbeschluss, wahrscheinlich auf der Grundlage des deutschen Vorschlags, zusätzliche Garantien in den vorliegenden Vorschlag aufgenommen werden müssen. Dieser Punkt wäre noch zu einem späteren Zeitpunkt zu klären, wenn größere Klarheit über das Ergebnis der Verhandlungen über den Rahmenbeschluss des Rates besteht.

    39.

    Der EDBS hebt hervor, dass der Ratsbeschluss nicht angenommen werden sollte, bevor der Rat einen Rahmen zum Datenschutz festgelegt hat, der ein angemessenes Datenschutzniveau im Einklang mit den Schlussfolgerungen des EDSB in seinen beiden Stellungnahmen zu dem Kommissionsvorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates (16) gewährleistet.

    40.

    In diesem Zusammenhang weist der EDSB auf zwei spezifische Komponenten des Kommissionsvorschlags für einen Rahmenbeschluss des Rates hin, die in besonderer Weise dem Schutz der betroffenen Personen bei einer Verarbeitung der sie betreffenden Daten durch Europol dienen. Erstens eröffnet der Vorschlag Möglichkeiten zur Unterscheidung der Datenverarbeitung entsprechend dem Grad ihrer Richtigkeit und Zuverlässigkeit. Es wird nämlich unterschieden zwischen Daten, die sich auf Meinungen stützen, und solchen, die auf Fakten beruhen. Eine solche Unterscheidung zwischen „weichen Daten“ und „harten Daten“ ist eine wichtige Methode zur Einhaltung des Datenqualitätsgrundsatzes. Zweitens sieht der Vorschlag eine Unterscheidung der Daten nach Personenkategorien aufgrund ihrer möglichen Mitwirkung an einer Straftat vor.

    Verordnung (EG) Nr. 45/2001

    41.

    Dies führt zur Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 auf die Tätigkeiten von Europol. Diese Verordnung findet in erster Linie Anwendung auf die Bediensteten von Europol, worauf unter Nummer 47 noch eingegangen wird. Zum anderen — und darum geht es in Teil IV dieser Stellungnahme — gilt die Verordnung für den Datenaustausch mit Gemeinschaftseinrichtungen, zumindest insoweit Daten von diesen Einrichtungen an Europol übermittelt werden. Wichtige Beispiele für Gemeinschaftseinrichtungen sind die in Artikel 22 Absatz 1 des Vorschlags aufgeführten Einrichtungen.

    42.

    Es ist davon auszugehen, dass diese Einrichtungen mit großer Regelmäßigkeit ersucht werden, Europol personenbezogene Daten zu übermitteln. Dabei werden die Einrichtungen der Gemeinschaft allen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 unterliegen, insbesondere hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung (Artikel 5 der Verordnung), der Vorabkontrolle (Artikel 27) und der Konsultation des EDSB (Artikel 28). Das wirft die Frage nach der Anwendbarkeit der Artikel 7, 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 auf. Da Europol nicht ein Organ bzw. eine Einrichtung der Gemeinschaft ist und nicht unter die Richtlinie 95/46/EG fällt, könnte für Europol Artikel 9 gelten. In diesem Fall müsste die Angemessenheit des von Europol gebotenen Schutzes nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 auf gleiche Art und Weise beurteilt werden wie im Fall anderer internationaler Organisationen oder Drittländer. Diese Lösung würde Unsicherheiten entstehen lassen und entspräche darüber hinaus nicht der grundlegenden Idee des Vorschlags, Europol stärker an die durch den EG-Vertrag gegründeten Einrichtungen anzugleichen. Eine bessere Lösung wäre, Europol als Einrichtung der Gemeinschaft zu behandeln, wenn es Daten verarbeitet, die von Gemeinschaftseinrichtungen stammen. Der EDSB schlägt vor, in Artikel 22 folgenden Absatz aufzunehmen: „Wenn personenbezogene Daten durch Einrichtungen der Gemeinschaft übermittelt werden, gilt Europol als Einrichtung der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.“

    Datenaustausch mit dem OLAF

    43.

    Besondere Aufmerksamkeit ist dem Austausch von Daten mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) zu schenken. Derzeit erfolgt der Austausch von Informationen zwischen Europol und dem OLAF auf der Grundlage eines Verwaltungsabkommens zwischen den beiden Einrichtungen. Dieses Abkommen sieht den Austausch strategischer und technischer Informationen vor, schließt jedoch personenbezogene Daten vom Austausch aus.

    44.

    Mit dem Vorschlag für einen Ratsbeschluss verhält es sich anders. Artikel 22 Absatz 3 sieht den Austausch von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, in derselben Weise vor wie den Austausch zwischen dem OLAF und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (17). Der Zweck dieses Austauschs ist auf das Vorgehen gegen Betrug, Bestechung und Bestechlichkeit sowie Geldwäsche beschränkt. Sowohl das OLAF als auch Europol tragen den Erfordernissen des Untersuchungsgeheimnisses und des Datenschutzes in jedem einzelnen Fall Rechnung. Für das OLAF bedeutet dies, dass in jedem Fall das in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 festgelegte Schutzniveau gewährleistet werden muss.

    45.

    Darüber hinaus wird in Artikel 48 des Vorschlags festgelegt, dass die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 (18) auf Europol Anwendung findet. Das OLAF erhält die Befugnis zur Durchführung administrativer Untersuchungen innerhalb von Europol und erhält zu diesem Zweck ohne Voranmeldung und unverzüglich Zugang zu sämtlichen Informationen von Europol (19). Dem EDSB zufolge ist der Anwendungsbereich dieser Bestimmung nicht deutlich:

    Sie erstreckt sich auf jeden Fall auf Untersuchungen, die das OLAF innerhalb von Europol in Bezug auf Betrug, Bestechung und Bestechlichkeit, Geldwäsche sowie sonstige Unregelmäßigkeiten, die die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft berühren, durchführt.

    Sie beinhaltet ferner, dass die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 auf jene Untersuchungen Anwendung findet, einschließlich auf die Überwachung der Nutzung der Befugnisse des OLAF durch den EDSB.

    46.

    Die Bestimmung gilt jedoch nicht für Untersuchungen von Unregelmäßigkeiten außerhalb von Europol, über die mit Hilfe der von Europol verarbeiteten Daten zusätzliche Erkenntnisse gewonnen werden könnten, und sollte es auch nicht. Die in Artikel 22 Absatz 3 festgelegten Bestimmungen über den Austausch von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, wären für solche Fälle ausreichend. Der EDSB empfiehlt, den Anwendungsbereich von Artikel 48 des Vorschlags in diesem Sinne zu verdeutlichen.

    V.   ANGLEICHUNG VON EUROPOL AN ANDERE DURCH DEN EG-VERTRAG GEGRÜNDETE EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

    Das Personal von Europol

    47.

    Für das Personal von Europol wird das Statut gelten. Werden Daten des Europol-Personals verarbeitet, so sollten aus Gründen der Kohärenz und Nichtdiskriminierung sowohl die materiellrechtlichen Vorschriften als auch die Kontrollbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 Anwendung finden. In Erwägungsgrund 12 des Vorschlags werden im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit der Verordnung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten insbesondere auch personenbezogene Daten des Europol-Personals erwähnt. Nach Auffassung des EDSB reicht es nicht aus, in einem Erwägungsgrund hierauf Bezug zu nehmen. Die Erwägungsgründe eines Gemeinschaftsakts sind nicht bindend und dürfen keine Bestimmungen mit normativem Charakter enthalten (20). Um die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 in vollem Umfang zu gewährleisten, sollte in den eigentlichen Beschlusstext — beispielsweise in Artikel 38 — ein Absatz eingefügt werden, in dem festgelegt wird, dass die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 auf die Verarbeitung personenbezogener Daten des Europol-Personals anzuwenden ist.

    Beaufsichtigung der Datenverarbeitung durch Europol

    48.

    Der Vorschlag zielt nicht auf eine grundlegende Änderung des Systems der Beaufsichtigung von Europol ab, indem der zentralen Kontrollinstanz eine zentrale Rolle übertragen wird. In dem vorgeschlagenen Rechtsrahmen wird die gemeinsame Kontrollinstanz gemäß Artikel 33 des Vorschlags eingesetzt. Einige Änderungen der Stellung und der Tätigkeiten von Europol führen dazu, dass der EDSB zusätzlich zu seinen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Europol-Personal in begrenztem Maße tätig werden muss. Aus diesem Grund ist in Artikel 33 Absatz 6 des Vorschlags festgelegt, dass die gemeinsame Kontrollinstanz mit dem EDSB sowie mit anderen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten muss. Diese Bestimmung spiegelt die Verpflichtung des EDSB zur Zusammenarbeit mit den Datenschutzgremien gemäß Artikel 46 Buchstabe f Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 wider. Der EDSB begrüßt diese Bestimmung als nützliches Instrument zur Förderung eines EU-weiten kohärenten Ansatzes bei der Kontrolle der Datenverarbeitung, der unabhängig von der jeweiligen Säule verfolgt wird.

    49.

    Wie bereits gesagt, sieht der Vorschlag keine grundlegende Änderung des Kontrollsystems vor. In einem breiteren Kontext könnte es sich jedoch als erforderlich erweisen, eingehendere Überlegungen über das künftige System der Beaufsichtigung von Europol anzustellen. Zwei spezifische Entwicklungen sind zu nennen. Zunächst sehen die Artikel 44 bis 47 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (21) eine neue Struktur für die Überwachung des SIS II vor. Des Weiteren hat der deutsche Vorsitz im Zusammenhang mit dem Rahmenbeschluss des Rates über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, erklärt, dass er Überlegungen anstellt über eine neue Struktur für die Überwachung der europäischen Informationssysteme im Rahmen der dritten Säule, einschließlich Europol.

    50.

    Nach Auffassung des EDSB ist die vorliegende Stellungnahme nicht der geeignete Rahmen für die Erörterung grundlegender Änderungen des Aufsichtssystems. Das System der Überwachung des SIS II als einem vernetzten System ist in der ersten Säule verankert und würde sich nicht für Europol eignen, bei dem es sich um eine Einrichtung im Rahmen der dritten Säule handelt, was begrenzte Zuständigkeiten der Gemeinschaftsorgane — insbesondere der Kommission und des Gerichtshofs — mit sich bringt. Aufgrund des Fehlens von Garantien im Rahmen der dritten Säule bleibt die Notwendigkeit eines spezifischen Überwachungssystems bestehen. Z.B. werden in Artikel 31 Beschwerden von Einzelpersonen behandelt. Ferner befinden sich die vom deutschen Vorsitz angekündigten Überlegungen über eine neue Struktur für die Überwachung der europäischen Informationssysteme noch in einem sehr frühen Stadium. Und schließlich funktioniert das bestehende System zufriedenstellend.

    51.

    Der EDSB wird sich daher an dieser Stelle auf seine Rolle in Bezug auf den Austausch personenbezogener Daten zwischen Europol und anderen Einrichtungen auf Ebene der Europäischen Union beschränken. Die diesen Austausch betreffenden Bestimmungen stellen ein wichtiges neues Element des Vorschlags dar. In Artikel 22 Absatz 1 werden die Frontex, die Europäische Zentralbank, die EBDD (22) und das OLAF erwähnt. Diese Einrichtungen unterliegen alle der Aufsicht durch den EDSB. Gemäß Artikel 22 Absatz 2 kann Europol mit diesen Einrichtungen Arbeitsvereinbarungen schließen, die sich auch auf den Austausch personenbezogener Daten erstrecken können. Was das OLAF betrifft, so kann dieser Austausch auch ohne Arbeitsvereinbarung stattfinden (Artikel 22 Absatz 3). Auch Artikel 48 des Vorschlags, der unter den Nummern 45 und 46 behandelt wird, ist in diesem Zusammenhang von Belang.

    52.

    Es sollte sichergestellt werden, dass der EDSB in Bezug auf die von Gemeinschaftseinrichtungen mitgeteilten Daten die Befugnisse ausüben kann, die ihm durch die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 übertragen werden. Dies ist umso wichtiger in Fällen der Übermittlung personenbezogener Daten, in denen Europol, wie bereits vorgeschlagen, als Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 angesehen wird. Vor diesem Hintergrund kommt einer engen Zusammenarbeit mit der gemeinsamen Kontrollinstanz nach Artikel 33 noch mehr Bedeutung zu.

    53.

    Der EDSB hat zwei zusätzliche Empfehlungen zu den Rechten der betroffenen Personen in Bezug auf diese Daten:

    Artikel 30 des Vorschlags begründet das Recht der betroffenen Personen, sie betreffende fehlerhafte Daten berichtigen oder löschen zu lassen. Nach Artikel 30 Absatz 2 sind Mitgliedstaaten, die Europol unrichtige Daten direkt übermittelt haben, verpflichtet, diese Daten zu berichtigen oder zu löschen. Einer ähnlichen Bestimmung bedarf es auch in Bezug auf Daten, die von einer unter der Aufsicht des EDSB stehenden Gemeinschaftseinrichtung übermittelt wurden, damit sichergestellt ist, dass Europol und diese Gemeinschaftseinrichtung auf vergleichbare Weise handeln.

    Artikel 32 Absatz 2 regelt das Recht jedes Einzelnen, die Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung in den Fällen prüfen zu lassen, in denen personenbezogene Daten von einem Mitgliedstaat übermittelt oder abgerufen wurden. Einer ähnlichen Bestimmung bedarf es auch in Bezug auf Daten, die von einer unter der Aufsicht des EDSB stehenden Gemeinschaftseinrichtung übermittelt wurden.

    54.

    Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen sollte der EDSB spätestens dann eng mit der gemeinsamen Kontrollinstanz zusammenarbeiten, wenn die Regelungen für den Datenaustausch mit Gemeinschaftseinrichtungen getroffen worden sind. Dies ist einer der wichtigsten Bereiche, in denen die gegenseitige Verpflichtung zur Zusammenarbeit wirksam wird.

    Anhörung der Datenschutzbehörden

    55.

    In Artikel 10 Absatz 3 ist vorgesehen, dass der Rat die Bedingungen für die Einrichtung bestimmter Systeme für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol festlegt. Der EDSB empfiehlt, darüber hinaus die Verpflichtung vorzusehen, vor der Annahme eines diesbezüglichen Ratsbeschlusses den EDSB und die gemeinsame Kontrollinstanz zu konsultieren.

    56.

    In Artikel 22 werden die Beziehungen Europols zu anderen Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union behandelt. Die in diesem Artikel genannten Kooperationsbeziehungen können durch Arbeitsvereinbarungen ausgestaltet werden und den Austausch personenbezogener Daten betreffen. Daher sollten der EDSB und die gemeinsame Kontrollinstanz konsultiert werden, bevor Vereinbarungen nach Artikel 22 getroffen werden, sofern diese Vereinbarungen für den Schutz der von Gemeinschaftsorganen und -einrichtungen verarbeiteten personenbezogenen Daten von Belang sind. Der EDSB empfiehlt, den Text des Vorschlags entsprechend zu ändern.

    57.

    Gemäß Artikel 25 Absatz 2 werden Durchführungsbestimmungen für den Austausch mit anderen Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union festgelegt. Der EDSB empfiehlt, nicht nur die gemeinsame Kontrollinstanz, sondern auch den EDSB anzuhören, bevor derartige Bestimmungen angenommen werden, wie dies auch der gemeinschaftsrechtlichen Praxis entspricht, dass Gemeinschaftseinrichtungen den EDSB gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 konsultieren.

    Datenschutzbeauftragter

    58.

    Der EDSB begrüßt, dass gemäß Artikel 27 ein Datenschutzbeauftragter ernannt werden soll, der unter anderem die Aufgabe hat, auf unabhängige Weise dafür zu sorgen, dass personenbezogene Daten rechtmäßig und im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen verarbeitet werden. Diese Funktion ist mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 innerhalb der Organe und Einrichtungen auf Gemeinschaftsebene erfolgreich eingeführt worden. Auch innerhalb von Europol wird die Funktion des Datenschutzbeauftragten ausgeübt, bislang allerdings ohne angemessene Rechtsgrundlage.

    59.

    Für eine erfolgreiche Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten ist es von entscheidender Bedeutung, dass dessen Unabhängigkeit durch entsprechende Rechtsvorschriften wirksam sichergestellt wird. Aus diesem Grund enthält Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 mehrere Bestimmungen, die diesem Anliegen entsprechen. Der Datenschutzbeauftragte wird für einen bestimmten Zeitraum ernannt und kann nur unter sehr außergewöhnlichen Umständen seines Amtes enthoben werden. Er erhält die erforderliche personelle und finanzielle Ausstattung. Er darf bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben keine Weisungen entgegennehmen.

    60.

    Bedauerlicherweise sind diese Bestimmungen mit Ausnahme der Vorschrift zur Entgegennahme von Weisungen nicht in den nun vorliegenden Vorschlag übernommen worden. Der EDSB rät daher dringend zur Aufnahme der Garantien hinsichtlich der Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten, so z.B. besonderer Vorschriften für die Ernennung und die Amtsenthebung des Datenschutzbeauftragten, sowie hinsichtlich seiner Unabhängigkeit gegenüber dem Verwaltungsrat. Diese Bestimmungen sind notwendig, um die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten sicherzustellen. Ferner würde mit diesen Bestimmungen die Stellung des Datenschutzbeauftragten von Europol stärker an die Stellung der Datenschutzbeauftragten der Gemeinschaftsorgane angeglichen. Schließlich betont der EDSB, dass Artikel 27 Absatz 5 des Vorschlags, dem zufolge der Verwaltungsrat von Europol Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Aspekten der Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten erlässt, naturgemäß nicht geeignet ist, die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten zu garantieren. Es darf nicht aus den Augen verloren werden, dass vor allen Dingen die Unabhängigkeit gegenüber dem Verwaltungsrat von Europol vonnöten ist.

    61.

    Es gibt einen weiteren Grund für eine Angleichung der den Datenschutzbeauftragten betreffenden Bestimmungen des Ratsbeschlusses an Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Diese Verordnung findet Anwendung, wenn es um auf die personenbezogenen Daten des Europol-Personals geht (siehe Nummer 47), was bedeutet, dass diesbezüglich auch der Datenschutzbeauftragte von Europol unter diese Verordnung fällt. In jedem Fall sollte ein Datenschutzbeauftragter nach den Bestimmungen der Verordnung ernannt werden.

    62.

    Ferner empfiehlt der EDSB, das System der Vorabkontrolle, das in Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 für Gemeinschaftseinrichtungen vorgesehen ist, auch auf Europol anzuwenden. Dieses System der Vorabkontrolle hat sich als wirksames Instrument erwiesen und spielt eine wesentliche Rolle beim Datenschutz innerhalb der Gemeinschaftsorgane und -einrichtungen.

    63.

    Schließlich wäre es nützlich, wenn der Datenschutzbeauftragte von Europol auch unabhängig von seinen Tätigkeiten in Bezug auf das Europol-Personal in das im Rahmen der ersten Säule bestehende Netz der Datenschutzbeauftragten einbezogen würde. Dies wäre ein weiterer Schritt, um sicherzustellen, dass ein Datenschutzkonzept zur Anwendung kommt, das dem der Gemeinschaftseinrichtungen entspricht, und dies stünde auch völlig mit dem in Erwägungsgrund 16 des Vorschlags formulierten Ziel im Einklang, nämlich einer Zusammenarbeit mit europäischen Einrichtungen, wobei für einen angemessenen Datenschutz entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu sorgen ist. Der EDSB empfiehlt, in den Erwägungsgründen zu dem Vorschlag einen Satz hinzuzufügen, in dem das Ziel dieses gemeinsamen Konzepts genannt wird. Dieser Satz könnte wie folgt lauten: „Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben arbeitet der Datenschutzbeauftragte mit den nach Gemeinschaftsrecht ernannten Datenschutzbeauftragten zusammen.“

    VI.   FAZIT

    64.

    Der EDSB erkennt die Notwendigkeit einer neuen und flexibleren Rechtgrundlage für Europol an, widmet jedoch auch den inhaltlichen Änderungen, den geltenden Datenschutzvorschriften und der zunehmenden Angleichung von Europol an die Gemeinschaftseinrichtungen besondere Aufmerksamkeit.

    65.

    Was die inhaltlichen Änderungen betrifft, so spricht der EDSB folgende Empfehlungen aus:

    Aufnahme spezifischer Bedingungen und Einschränkungen in den Beschlusstext hinsichtlich der aus privaten Quellen stammenden Informationen und Erkenntnisse, unter anderem um die Richtigkeit dieser Informationen zu gewährleisten, da diese personenbezogenen Daten zu kommerziellen Zwecken in einem kommerziellen Umfeld erhoben wurden.

    Gewährleistung, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten, deren Bedeutung noch nicht feststeht, ausschließlich erfolgt, um diese Bedeutung zu bewerten. Bis die Bedeutung dieser Daten für eine spezifische Aufgabenstellung von Europol erwiesen ist, sollten die Daten in gesonderten Datenbanken für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten gespeichert werden.

    Was die Interoperabilität mit anderen Datenverarbeitungssystemen außerhalb von Europol betrifft, Anwendung strenger Bedingungen und Garantien, wenn eine Datenbank tatsächlich an eine andere angeschlossen wird.

    Aufnahme von Garantien für den Zugriff auf Daten von Personen, die (noch) keine Straftat begangen haben. Die durch das Europol-Übereinkommen gebotenen Garantien sollten nicht abgeschwächt werden.

    Gewährleistung, dass die Erforderlichkeit einer weiteren Speicherung personenbezogener Daten jährlich überprüft und diese Überprüfung dokumentiert wird.

    Der elektronische Zugang zu Daten in anderen nationalen und internationalen Informationssystemen und der Abruf dieser Daten sollte nur auf Einzelfallbasis unter strengen Auflagen zulässig sein.

    Zum Zugangsrecht: Die Bezugnahme auf nationales Recht in Artikel 29 Absatz 3 sollte gestrichen und durch harmonisierte Vorschriften bezüglich Geltungsbereich, Inhalt und Verfahren ersetzt werden, die vorzugsweise in den Rahmenbeschluss des Rates über den Schutz personenbezogener Daten oder gegebenenfalls in den Ratsbeschluss aufgenommen werden. Artikel 29 Absatz 4 sollte in dem Sinne umformuliert werden, dass der Zugang nur verweigert werden kann, „soweit dies erforderlich ist“. Die Bestimmung in Artikel 29 Absatz 5 über die Konsultation sollte gestrichen werden.

    66.

    Der Ratsbeschluss sollte nicht angenommen werden, bevor der Rat einen Rahmen zum Datenschutz festgelegt hat, der ein angemessenes Datenschutzniveau im Einklang mit den Schlussfolgerungen des EDSB in seinen beiden Stellungnahmen zu dem Kommissionsvorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates gewährleistet. Es sollte unterschieden werden zwischen Daten, die sich auf Meinungen stützen, und solchen, die auf Fakten beruhen. Ferner sollte eine Unterscheidung der Daten nach Personenkategorien aufgrund ihrer möglichen Mitwirkung an einer Straftat vorgesehen werden.

    67.

    Der EDSB schlägt vor, in Artikel 22 folgenden Absatz aufzunehmen: „Wenn personenbezogene Daten durch Einrichtungen der Gemeinschaft übermittelt werden, gilt Europol als Einrichtung der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.“

    68.

    Artikel 48 über Untersuchungen des OLAF sollte nicht für Untersuchungen von Unregelmäßigkeiten außerhalb von Europol gelten, über die mit Hilfe der von Europol verarbeiteten Daten zusätzliche Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Der EDSB empfiehlt, den Anwendungsbereich von Artikel 48 des Vorschlags zu verdeutlichen.

    69.

    Um die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 uneingeschränkt zu gewährleisten, sollte in den eigentliche Beschlusstext ein Absatz eingefügt werden, in dem festgelegt wird, dass die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 auf die Verarbeitung personenbezogener Daten des Europol-Personals anzuwenden ist.

    70.

    Der Geltungsbereich zweier Bestimmungen über die Rechte der betroffenen Personen (Artikel 30 Absatz 2 und Artikel 32 Absatz 2) sollte auf Daten ausgedehnt werden, die von einer unter der Aufsicht des EDSB stehenden Gemeinschaftseinrichtung übermittelt wurden, damit sichergestellt ist, dass Europol und diese Gemeinschaftseinrichtung auf vergleichbare Weise handeln.

    71.

    Artikel 10 Absatz 3, Artikel 22 und Artikel 25 Absatz 2 sollten (genauere) Bestimmungen über die Anhörung der Datenschutzbehörden enthalten.

    72.

    Der EDSB rät dringend zur Aufnahme der Garantien hinsichtlich der Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001, so z.B. besonderer Vorschriften für die Ernennung und die Amtsenthebung des Datenschutzbeauftragten, sowie hinsichtlich seiner Unabhängigkeit gegenüber dem Verwaltungsrat.

    Geschehen zu Brüssel am 16. Februar 2007.

    Peter HUSTINX

    Europäischer Datenschutzbeauftragter


    (1)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

    (2)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

    (3)  Entsprechend den Gepflogenheiten der Kommission in anderen Fällen (in jüngster Vergangenheit). Siehe jüngste Stellungnahme des EDSB vom 12. Dezember 2006 zu Vorschlägen zur Änderung der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und ihren Durchführungsbestimmungen (KOM(2006) 213 endg. und SEK(2006) 866 endg.), die unter www.edps.europa.eu veröffentlicht wurde.

    (4)  ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 1.

    (5)  Sie werden voraussichtlich im März/April 2007 in Kraft treten.

    (6)  Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89).

    (7)  Dies sind einige der wichtigsten Punkte aus der Stellungnahme des EDSB zum SIS II, die aufgrund ihrer Relevanz für den nun vorliegenden Vorschlag ausgewählt wurden. Siehe: Stellungnahme vom 19. Oktober 2005 zu drei Vorschlägen betreffend das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (KOM(2005) 230 endg., KOM(2005) 236 endg. und KOM(2005) 237 endg.) (ABl. C 91 vom 19.4.2006, S. 38).

    (8)  Dieser neue Text wird voraussichtlich im März 2007 vorgelegt.

    (9)  Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1).

    (10)  Siehe in diesem Zusammenhang die Stellungnahme vom 26. September 2005 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (KOM(2005) 438 endgültig) (ABl. C 298 vom 29.11.2005, S. 1).

    (11)  Vgl. auch ähnliche Empfehlungen in der Stellungnahme vom 19. Dezember 2005 zu dem Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (KOM(2005) 475 endg.) (ABl. C 47 vom 25.2.2006, S. 27).

    (12)  Hierbei handelt es um die maximale Speicherdauer nach Artikel 6a des Europol-Übereinkommen nach Änderung durch die drei in Nummer 2 genannten Protokolle.

    (13)  Kommentare vom 10. März 2006, die auf der EDBS-Website veröffentlicht wurden.

    (14)  In der geänderten Fassung des Europol-Übereinkommens nach Aufnahme der drei unter Nummer 2 genannten Protokolle.

    (15)  Stellungnahme vom 20. Januar 2006 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Zugang der für die innere Sicherheit zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Prävention, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer und sonstiger schwer-wiegender Straftaten (KOM(2005) 600 endg.) (ABl. C 97 vom 25.4.2006, S. 6).

    (16)  Stellungnahme vom 19. Dezember 2005 (ABl. C 47 vom 25.2.2006, S. 27) und Zweite Stellungnahme vom 29. November 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht, kann unter www.edps.europa.eu eingesehen werden).

    (17)  Gestützt auf Artikel 7 des Zweiten Protokolls zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 221 vom 19.7.1997, S. 12).

    (18)  Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1).

    (19)  Siehe Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung.

    (20)  Siehe z.B. Interinstitutionelle Vereinbarung vom 22. Dezember 1998 über gemeinsame Leitlinien für die redaktionelle Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften (ABl. C 73 vom 17.3.1999, S. 1), Leitlinie 10.

    (21)  Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4).

    (22)  Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht.


    II Mitteilungen

    MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

    Kommission

    27.10.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 255/22


    Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

    Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2007/C 255/03)

    Datum der Annahme der Entscheidung

    27.6.2007

    Nummer der Beihilfe

    N 558/05

    Mitgliedstaat

    Polen

    Region

    Titel (und/oder Name des Begünstigten)

    Wsparcie dla zakładów aktywności zawodowej

    Rechtsgrundlage

    Art. 25, art. 29 ust. 3 i art. 31 ust. 1 ustawy o rehabilitacji z dnia 27 sierpnia 1977 r. o rehabilitacji zawodowej i społecznej oraz zatrudniania osób niepełnosprawnych (Dz.U. nr 123, poz 776 z późn. zm.); art. 7 ust. 2 pkt 4 ustawy z dnia 12 stycznia 1991 r. o podatkach i opłatach lokalnych (Dz.U. z 2002 r. nr 9, poz. 84); art. 7 ust. 2 pkt 4 ustawy z dnia 30 października 2002 r. o podatku leśnym (Dz.U. nr 200, poz. 1682 ze zm.); art. 12 ust.2 pkt 4 ustawy z dnia 15 listopada 1984 r. o podatku rolnym (DzU. nr 94. poz. 431); art..38 ust. 2 ustawy 26 lipca 1991 r. o podatku dochodowym od osób fizycznych (Dz.U. nr 14, poz. 176).

    Art der Beihilfe

    Ziel

    Soziale Unterstützung einzelner Verbraucher

    Form der Beihilfe

    Haushaltsmittel

    Geplante Jahresausgaben: 17 542 636 Mio. PLN

    Beihilfehöchstintensität

    Die Maßnahme stellt keine Beihilfe dar

    Laufzeit

    Wirtschaftssektoren

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

    Sonstige Angaben

    Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

    http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

    Datum der Annahme der Entscheidung

    31.8.2007

    Nummer der Beihilfe

    N 79/07

    Mitgliedstaat

    Spanien

    Region

    Titel (und/oder Name des Begünstigten)

    Ayudas a Proyectos de Investigación, Desarrollo e Innovación dirigidos al uso y gestión de los recursos naturales y las conservación de los hábitats y ecosistemas

    Rechtsgrundlage

    Proyecto de Orden por la que se establecen las bases reguladoras para la concesión de subvenciones en la Acción Estratégica para el uso y gestión de los recursos naturales y la conservación de los hábitats y ecosistemas, correspondientes al Programa Nacional de Ciencias y Tecnologías Medioambientales, en el marco del Plan Nacional de Investigación Científica, Desarrollo e Innovación Tecnológica 2004-2007

    Art der Beihilfe

    Beihilferegelung

    Ziel

    Forschung und Entwicklung

    Form der Beihilfe

    Zuschuss

    Haushaltsmittel

    Geplante Jahresausgaben: 2007: 12,5 — 2008: 8,75 — 2009: 7,5 Mio. EUR; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 28,75 Mio. EUR

    Beihilfehöchstintensität

    50 %-25 %

    Laufzeit

    Bis zum 2009

    Wirtschaftssektoren

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

    Ministerio de Medio Ambiente

    Plaza de San Juan de la Cruz, s/n

    E-28071 Madrid

    Sonstige Angaben

    Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

    http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/


    27.10.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 255/24


    Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

    Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

    (2007/C 255/04)

    Datum des Beschlusses

    30.7.2007

    Beihilfe Nr.

    N 21/07

    Mitgliedstaat

    Spanien

    Region

    Murcia

    Titel (und/oder Name des Begünstigten)

    Ayudas para paliar los daños producidos en los cultivos de olivar y viñedos en los municipios de Jumilla y Yecla por las heladas de enero de 2006

    Rechtsgrundlage

    Orden de 11 de octubre de 2006 de la Consejería de Agricultura

    Art der Maßnahme

    Regelung

    Zielsetzung

    Ausgleich der Verluste infolge ungünstiger Witterungsbedingungen

    Art der Beihilfe

    Direkter Zuschuss

    Mittelansatz

    1 800 000 EUR

    Intensität

    Maximal 100 %

    Laufzeit

    Ad hoc

    Wirtschaftssektoren

    Landwirtschaft

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

    Consejería de Agricultura y Agua

    Comunidad Autónoma de la Región de Murcia

    Andere Angaben

    Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

    http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

    Datum des Beschlusses

    20.8.2007

    Beihilfe Nr.

    N 62/07

    Mitgliedstaat

    Spanien

    Region

    Galicia

    Titel (und/oder Name des Begünstigten)

    Ayudas para la reparación de daños causados en el sector agrario por las inundaciones acaecidas en octubre y noviembre de 2006

    Rechtsgrundlage

    Ordenes de noviembre de 2006 y diciembre de 2006, por las que se dictan disposiciones para el desarrollo en el sector agrario de los Decretos no 180/2006 y 227/2006, de medidas urgentes de ayuda para la reparación de los daños causados por las inundaciones en los meses de octubre y noviembre

    Art der Maßnahme

    Beihilferegelung

    Zielsetzung

    Ausgleich von Verlusten wegen eines außergewöhnlichen Ereignisses

    Art der Beihilfe

    Zuschuss

    Mittelansatz

    900 000 EUR

    Intensität

    Bis zu 100 %

    Laufzeit

    Ad hoc

    Wirtschaftssektoren

    Landwirtschaft

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

    Consejería del Medio Rural

    Xunta de Galicia

    Andere Angaben

    Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

    http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

    Datum des Beschlusses

    25.7.2007

    Beihilfe Nr.

    N 83/07

    Mitgliedstaat

    Spanien

    Region

    Murcia

    Titel (und/oder Name des Begünstigten)

    Programas de colaboración para la formación y transferencia tecnológica del sector agroalimentario y del medio rural

    Rechtsgrundlage

    Orden de 19 de diciembre de 2006, de la Consejería de Agricultura y Agua, por la que se establecen las bases reguladoras y la convocatoria para el año 2007 de las líneas de ayuda para programas de colaboración para la formación y transferencia tecnológica del sector agroalimentario y del medio rural

    Art der Maßnahme

    Beihilferegelung

    Zielsetzung

    Art der Beihilfe

    Zuschuss

    Haushaltsmittel

    961 695 EUR

    Intensität

    100 %-75 %

    Laufzeit

    2007

    Wirtschaftssektoren

    Landwirtschaft

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

    Consejería de Agricultura y de Agua

    Comunidad Autónoma de la Región de Murcia

    Andere Angaben

    Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

    http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

    Datum des Beschlusses

    19.7.2007

    Beihilfe Nr.

    N 143/07

    Mitgliedstaat

    Italien

    Region

    Marche

    Titel (und/oder Name des Begünstigten)

    Interventi di soccorso nelle zone agricole danneggiate da calamità naturali (piogge alluvionali dal 16 al 26 settembre 2006 nella provincia di Ancona)

    Rechtsgrundlage

    Decreto legislativo n. 102/2004

    Art der Maßnahme

    Beihilferegelung

    Zielsetzung

    Ausgleich der Schäden, die durch ungünstige Witterungsbedingungen an den Strukturen der Betriebe verursacht wurden

    Art der Beihilfe

    Zuschuss

    Haushaltsmittel

    Verweis auf die genehmigte Regelung (NN 54/A/04)

    Intensität

    Bis zu 100 %

    Laufzeit

    Bis zum Ende der Zahlungen

    Wirtschaftssektoren

    Landwirtschaft

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

    Ministero delle Politiche agricole e forestali

    Via XX settembre, 20

    I-00187 Roma

    Andere Angaben

    Durchführungsmaßnahme zu der von der Kommission im Rahmen des Beihilfedossiers NN 54/A/04 genehmigten Regelung (Schreiben C(2005) 1622 endg. der Kommission vom 7. Juni 2005)

    Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

    http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

    Datum des Beschlusses

    19.7.2007

    Beihilfe Nr.

    N 164/07

    Mitgliedstaat

    Irland

    Region

    Titel (und/oder Name des Begünstigten)

    Scheme of Investment Aid for the Development of the Potato Sector 2007-2013

    Rechtsgrundlage

    National Development Plan 2007-2013

    Art der Maßnahme

    Scheme

    Zielsetzung

    Förderung von Investitionen in Ausrüstung und Anlagen für die Erzeugung, Lagerung und Vermarktung von allen Kartoffeln außer Stärkekartoffeln

    Art der Beihilfe

    Zuschuss

    Mittelansatz

    8 Mio. EUR

    Intensität

    40 %

    50 % für Junglandwirte

    Laufzeit

    Datum des Schreibens der Kommission bis 31.12.2013

    Wirtschaftssektoren

    NACE-Code

    A001 — Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

    Department of Agriculture and Food

    Agriculture House

    Kildare Street

    Dublin 2

    Ireland

    Andere Angaben

    Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

    http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

    Datum des Beschlusses

    19.7.2007

    Beihilfe Nr.

    N 193/07

    Mitgliedstaat

    Spanien

    Region

    Galicia

    Titel (und/oder Name des Begünstigten)

    Ayudas al sector forestal — Fomento de las frondosas caducifolias

    Rechtsgrundlage

    Orden de la Conselleria do Medio Rural de la Xunta de Galicia por la que se establecen las bases y se convocan para el año 2007 las ayudas para el fomento de las frondosas caducifolias

    Art der Maßnahme

    Regelung

    Zielsetzung

    Art der Beihilfe

    Direktzuschuss

    Mittelansatz

    9 000 000 EUR

    Intensität

    Max. 70 %

    Laufzeit

    2007-2012

    Wirtschaftssektoren

    Landwirtschaft

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

    Consejería del Medio Rural

    Comunidad Autónoma de Galicia

    Andere Angaben

    Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

    http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

    Datum des Beschlusses

    27.7.2007

    Beihilfe Nr.

    N 204/07

    Mitgliedstaat

    Vereinigtes Königreich

    Region

    England

    Titel (und/oder Name des Begünstigten)

    The English Woodland Grants Scheme 2005 — Woodland Regeneration Grant

    Rechtsgrundlage

    The Forestry Act 1979

    Art der Maßnahme

    Regelung

    Zielsetzung

    Förderung der Umwelt-, Schutz- und Freizeitfunktion des Waldes

    Art der Beihilfe

    Zuschuss

    Mittelansatz

    10 Mio. GBP (14,8 Mio. EUR)

    Intensität

    Bis zu 45 %

    Laufzeit

    Ab dem Datum der Genehmigung durch die Kommission bis zum 31. Dezember 2012

    Wirtschaftssektoren

    Forst- und Holzwirtschaft

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

    Forestry Commission England

    Great Eastern House

    Tenison Road

    Cambridge CB1 2DU

    United Kingdom

    Andere Angaben

    Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

    http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

    Datum des Beschlusses

    8.8.2007

    Beihilfe Nr.

    N 219/07

    Mitgliedstaat

    Irland

    Region

    Titel (und/oder Name des Begünstigten)

    Conservation of Plant and Animal Genetic Resources Scheme

    Rechtsgrundlage

    Council Regulation (EC) No 1467/94 on the conservation, characterization, collection and utilization of genetic resources in agriculture. Funding is provided for annually in the National Budgetary Estimates process

    Art der Maßnahme

    Beihilferegelung

    Zielsetzung

    Erhaltung genetischer Ressourcen

    Art der Beihilfe

    Direktbeihilfe

    Mittelansatz

    Gesamtbudget von 1,05 Mio. EUR

    Intensität

    Laufzeit

    2007-2013

    Wirtschaftssektoren

    Landwirtschaft

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

    Department of Agriculture and Food

    Maynooth Business Campus

    Maynooth

    Co. Kildare

    Ireland

    Andere Angaben

    Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

    http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

    Datum des Beschlusses

    20.8.2007

    Beihilfe Nr.

    N 271/07

    Mitgliedstaat

    Frankreich

    Region

    Titel (und/oder Name des Begünstigten)

    Aides en faveur de la recherche et du développement dans les filières grandes cultures

    Rechtsgrundlage

    L 611.1 et L 621.1 et suivants du Code Rural

    Art der Maßnahme

    Beihilferegelung

    Zielsetzung

    Beihilfen für Grundlagenforschung

    Art der Beihilfe

    Direktzuschuss

    Mittelansatz

    Jährliche Ausgaben: 6 Mio. EUR

    Gesamtbetrag: 42 Mio. EUR

    Intensität

    80 % durchschnittlich und ausnahmsweise 100 %

    Laufzeit

    2007-2013

    Wirtschaftssektoren

    Landwirtschaft — Wichtigste landwirtschaftliche Kulturpflanzen (Getreide-Reis, Ölsaaten-pflanzliche Fette, Eiweißpflanzen — Hülsenfrüchte, Trockenfutter, Textilpflanzen und Seidenraupen, Zucker)

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

    ONIGC

    12, rue Rol-Tanguy

    F-93555 Montreuil sous Bois Cedex

    Andere Angaben

    Frankreich verpflichtet sich, der Kommission Informationen über die gewährten Beihilfen in den Jahresberichten über staatliche Beihilfen zu liefern

    Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

    http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

    Datum des Beschlusses

    20.8.2007

    Beihilfe Nr.

    N 273/07

    Mitgliedstaat

    Spanien

    Region

    Andalucía

    Titel (und/oder Name des Begünstigten)

    Ayudas para la lucha contra la mosca mediterránea de la fruta y contra los insectos vectores de los virus de los cultivos hortícolas

    Rechtsgrundlage

    Orden por la que se modifica la Orden de 13 de marzo de 2006, por la que se declara la existencia oficial de las plagas que se citan, se establecen las medidas de control y las ayudas para su ejecución

    Art der Maßnahme

    Beihilferegelung

    Zielsetzung

    Art der Beihilfe

    Zuschuss

    Haushaltsmittel

    31 884 750 EUR

    Intensität

    75 %-50 %

    Laufzeit

    2007-2011

    Wirtschaftssektoren

    Landwirtschaft

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

    Consejería de Agricultura y Pesca

    Comunidad Autónoma de Andalucía

    Andere Angaben

    Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

    http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/


    27.10.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 255/31


    Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

    (Sache COMP/M.4889 — Barclays Industrial Investments/Gemeaz/Scapa)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2007/C 255/05)

    Am 26. September 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

    auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor;

    in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4889. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


    27.10.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 255/31


    Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

    (Sache COMP/M.4885 — Ineos/Nova/JV)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2007/C 255/06)

    Am 28. September 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

    auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor;

    in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4885. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


    27.10.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 255/32


    Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

    (Sache COMP/M.4836 — CVC/Univar)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2007/C 255/07)

    Am 17. September 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

    auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor;

    in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4836. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


    27.10.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 255/32


    Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

    (Sache COMP/M.4822 — Advent International/Takko Holding)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2007/C 255/08)

    Am 17. August 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

    auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor;

    in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4822. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


    IV Informationen

    INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

    Kommission

    27.10.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 255/33


    Euro-Wechselkurs (1)

    26. Oktober 2007

    (2007/C 255/09)

    1 Euro=

     

    Währung

    Kurs

    USD

    US-Dollar

    1,4384

    JPY

    Japanischer Yen

    164,50

    DKK

    Dänische Krone

    7,4549

    GBP

    Pfund Sterling

    0,70100

    SEK

    Schwedische Krone

    9,1800

    CHF

    Schweizer Franken

    1,6732

    ISK

    Isländische Krone

    86,85

    NOK

    Norwegische Krone

    7,7095

    BGN

    Bulgarischer Lew

    1,9558

    CYP

    Zypern-Pfund

    0,5842

    CZK

    Tschechische Krone

    26,962

    EEK

    Estnische Krone

    15,6466

    HUF

    Ungarischer Forint

    252,25

    LTL

    Litauischer Litas

    3,4528

    LVL

    Lettischer Lat

    0,7021

    MTL

    Maltesische Lira

    0,4293

    PLN

    Polnischer Zloty

    3,6309

    RON

    Rumänischer Leu

    3,3541

    SKK

    Slowakische Krone

    33,291

    TRY

    Türkische Lira

    1,7161

    AUD

    Australischer Dollar

    1,5734

    CAD

    Kanadischer Dollar

    1,3830

    HKD

    Hongkong-Dollar

    11,1488

    NZD

    Neuseeländischer Dollar

    1,8792

    SGD

    Singapur-Dollar

    2,0927

    KRW

    Südkoreanischer Won

    1 308,94

    ZAR

    Südafrikanischer Rand

    9,3630

    CNY

    Chinesischer Renminbi Yuan

    10,7845

    HRK

    Kroatische Kuna

    7,3449

    IDR

    Indonesische Rupiah

    13 121,80

    MYR

    Malaysischer Ringgit

    4,8122

    PHP

    Philippinischer Peso

    63,372

    RUB

    Russischer Rubel

    35,5790

    THB

    Thailändischer Baht

    45,626


    (1)  

    Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


    27.10.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 255/34


    Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen abgegeben auf seiner 415. Sitzung am 11. September 2006 zu einem Entscheidungsentwurf in der Sache COMP/C.38.121 — Fittings

    (2007/C 255/10)

    1.

    Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Europäischen Kommission hinsichtlich ihrer in dem Entscheidungsentwurf getroffenen Bewertungen bezüglich des von dem Kartell betroffenen Produktes und des betroffenen geographischen Gebietes überein.

    2.

    Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Beurteilung des Sachverhalts durch die Europäische Kommission überein, dass eine Vereinbarung und/oder eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise im Sinne des Art. 81 des Vertrages und Art. 53 des EWR-Abkommens vorliegt.

    3.

    Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Einschätzung der Europäischen Kommission überein, dass es sich bei dem vorliegenden Verstoß um eine einzige und fortgesetzte Verletzung handelt, insbesondere auch hinsichtlich des Zeitraums nach den Nachprüfungen im März/April 2001.

    4.

    Der Beratende Ausschuss stimmt mit dem Entscheidungsentwurf der Europäischen Kommission überein hinsichtlich der Adressaten der Entscheidung, insbesondere bezüglich der Zurechnung der Verantwortlichkeit an die Mutterunternehmen der betroffenen Konzerne.

    5.

    Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Europäischen Kommission hinsichtlich der Beurteilung und der Einordnung der Anträge nach der Kronzeugenregelung überein.

    6.

    Der Beratende Ausschuss stimmt zu, dass Verfahren gegen FNAS zu schließen.

    7.

    Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


    27.10.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 255/34


    Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen abgegeben während der 416. Sitzung am 18. September 2006 betreffend den Entscheidungsentwurf in der Sache COMP/F/C.38.121 — Fittings

    (2007/C 255/11)

    1.

    Der Beratende Ausschuss stimmt dem Vorschlag der Kommission über den Grundbetrag der Geldbussen zu.

    2.

    Der Beratende Ausschuss stimmt dem Vorschlag der Kommission über die Erhöhung der Grundbeträge auf Grund von erschwerenden Umständen zu.

    3.

    Der Beratende Ausschuss stimmt dem Vorschlag der Kommission über die Herabsetzung der Grundbeträge auf Grund von mildernden Umständen zu.

    4.

    Der Beratende Ausschuss stimmt dem Vorschlag der Kommission über die Herabsetzung der Geldbussen entsprechend der Mitteilung der Kommission von 1996 über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbussen in Kartellsachen zu.

    5.

    Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission über die Endbeträge der Geldbussen zu.

    6.

    Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


    27.10.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 255/35


    Stellungnahme der Vertreter der EFTA-Staaten zu einem Entscheidungsentwurf in der Sache COMP/C.38.121 — Fittings

    (Sitzung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen vom 11. September 2006)

    (2007/C 255/12)

    1.

    Der Vertreter der EFTA-Staaten stimmt mit der Europäischen Kommission hinsichtlich ihrer in dem Entscheidungsentwurf getroffenen Bewertungen bezüglich des von dem Kartell betroffenen Produktes und des betroffenen geographischen Gebietes überein.

    2.

    Der Vertreter der EFTA-Staaten stimmt mit der Beurteilung des Sachverhalts durch die Europäische Kommission überein, dass eine Vereinbarung und/oder eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise im Sinne des Art. 81 des Vertrages und Art. 53 des EWR-Abkommens vorliegt.

    3.

    Der Vertreter der EFTA-Staaten stimmt mit der Einschätzung der Europäischen Kommission überein, dass es sich bei dem vorliegenden Verstoß um eine einzige und fortgesetzte Verletzung handelt, insbesondere auch hinsichtlich des Zeitraums nach den Nachprüfungen im März/April 2001.

    4.

    Der Vertreter der EFTA-Staaten stimmt mit dem Entscheidungsentwurf der Europäischen Kommission überein hinsichtlich der Adressaten der Entscheidung, insbesondere bezüglich der Zurechnung der Verantwortlichkeit an die Mutterunternehmen der betroffenen Konzerne.

    5.

    Der Vertreter der EFTA-Staaten stimmt mit der Europäischen Kommission hinsichtlich der Beurteilung und der Einordnung der Anträge nach der Kronzeugenregelung überein.

    6.

    Der Vertreter der EFTA-Staaten stimmt zu, dass Verfahren gegen FNAS zu schließen.

    7.

    Der Vertreter der EFTA-Staaten empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


    27.10.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 255/36


    Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten über das Verfahren in der Sache COMP/38.121 — Fittings

    (gemäß den Artikeln 15 und 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren — ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21)

    (2007/C 255/13)

    Mueller Industries Inc. stellte im Januar 2001 einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung nach Maßgabe der Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen aus dem Jahr 1996. Einen Antrag auf Kronzeugenregelung stellten außerdem: IMI im September 2003, Delta im März 2004, Frabo im Juli 2004 und Oystertec im Mai 2005.

    Am 22. und 23. März 2001 führte die Kommission Nachprüfungen zu Kupferrohren und Kupferfittings durch, in deren Folge beschlossen wurde, die Sache zu gliedern in Kupferrohre (38.069), Industrierohre (38.240) und Fittings (38.121). Am 24. und 25. April 2001 wurden in den Geschäftsräumen der Delta-Gruppe ausschließlich Fittings betreffende Nachprüfungen durchgeführt. Von Februar/März 2002 an sandte die Kommission mehrere Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 bzw. später gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 an alle betroffenen Parteien.

    Dieser Entscheidungsentwurf betrifft die letzte der drei Sachen, da für die anderen beiden Sachen bereits Entscheidungen der Kommission ergangen sind.

    Mitteilung der Beschwerdepunkte und Akteneinsicht

    Am 22. September 2005 gab die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte heraus, die an 30 Unternehmen und eine Unternehmensvereinigung gerichtet war und in der eine 13 Jahre dauernde, europaweit angelegte, einzige und fortdauernde Zuwiderhandlung dargelegt wurde. Alle Parteien nahmen fristgerecht Stellung, bis auf das Unternehmen Supergrif SL, das im Oktober 2002 von Delta an das Supergrif-Management verkauft wurde und nicht auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte reagierte. Dritte Parteien waren nicht von dem Verfahren betroffen, was in Kartellsachen auch die Regel ist.

    Mit Schreiben vom 22. Dezember 2005 beantragte Aalberts Einsicht in die Erwiderungen der anderen Parteien auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, gefolgt von IMI, das einen entsprechenden Antrag mit Schreiben vom 23. Dezember 2005 stellte. Diese Anträge wurden von den Kommissionsdienststellen abgelehnt; nach gängiger Praxis wird die Akteneinsicht auf Antrag und in der Regel einmalig nach Übermittlung der Beschwerdepunkte der Kommission gewährt.

    Einsicht in die Erwiderungen der anderen Parteien auf die Beschwerdepunkte der Kommission wird in der Regel nicht gewährt. Darüber hinaus ist die Kommission nach geltender Rechtsprechung (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. März 2000 in den verbundenen Rechtssachen T-25/95 und anderen, Cimenteries, Randnummer 380 ff.) nicht verpflichtet, die Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte allen Parteien zugänglich zu machen.

    Mündliche Anhörung

    Bei der mündlichen Anhörung, die am 26./27. Januar 2006 stattfand, erkannte ich jedoch die Notwendigkeit, dass Tomkins und Pegler zur Wahrnehmung ihrer Rechte auf Verteidigung ihre Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte austauschen. Da die Kommission zu der Auffassung gelangte, dass einerseits Tomkins für sein Tochterunternehmen Pegler verantwortlich ist und dies durch das Heranziehen von Peglers Antworten untermauern würde, und Pegler andererseits wissen sollte, auf welche Beweise Tomkins seine Behauptungen stützte, vereinbarten sie, einander Einsicht in die Erwiderungen des anderen zu geben, was zu einer lebhaften Debatte zwischen den beiden Unternehmen führte.

    Bis auf Comap, Flowflex und Supergrif nahmen alle Empfänger der Mitteilung der Beschwerdepunkte an der Anhörung teil.

    Entwurf der endgültigen Entscheidung

    Die Beschwerdepunkte, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte gegenüber der FNAS erhoben wurden, werden in dem Entscheidungsentwurf nicht aufrechterhalten. In Anbetracht der Erklärungen, die die FNAS in ihrer schriftlichen Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und bei der Anhörung abgab, wurde beschlossen, das Verfahren gegen die FNAS einzustellen, weil die Vereinigung nicht an der Zuwiderhandlung beteiligt war.

    Der der Kommission vorliegende Entscheidungsentwurf enthält ausschließlich Beschwerdepunkte, zu denen sich die beteiligten Unternehmen äußern konnten. Ich stelle fest, dass das Anhörungsrecht der Parteien voll und ganz beachtet wurde.

    Brüssel, den 13. September 2006

    Serge DURANDE


    V Bekanntmachungen

    VERWALTUNGSVERFAHREN

    Kommission

    27.10.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 255/38


    F-Castres: Durchführung von Linienflugdiensten

    Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Castres (Mazamet) und Paris (Orly)

    Ausschreibung der Französischen Republik gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates zur Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

    (2007/C 255/14)

    1.   Einleitung: Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23.7.1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat Frankreich im Linienflugverkehr zwischen Castres (Mazamet) und Paris (Orly) gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt. Die Einzelheiten dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wurden im Amtsblatt der Europäischen Union C 18 vom 22.1.2002 unter der Nummer 2002/C 18/07 veröffentlicht.

    Sofern am 1.3.2008 kein Luftfahrtunternehmen den Linienflugverkehr auf dieser Strecke entsprechend den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und ohne die Beantragung einer finanziellen Ausgleichsleistung aufgenommen hat oder im Begriff ist aufzunehmen, wird Frankreich im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der vorgenannten Verordnung den Zugang zu dieser Strecke einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten und das Recht zur Durchführung dieser Flugdienste ab dem 1.4.2008 im Zuge einer Ausschreibung vergeben.

    2.   Auftraggeber: Chambre de commerce et d'industrie de Castres-Mazamet, 40, allées Alphonse-Juin, BP 30217, -81101 Castres Cedex. Tél. (33) 563 51 46 46. Fax (33) 563 51 46 99. E-mail: f.chambert@castres-mazamet.cci.fr.

    3.   Leistungsbeschreibung: Durchführung von Linienflugdiensten ab dem 1.4.2008 entsprechend den in Absatz 1 genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen.

    4.   Hauptmerkmale des Vertrags: Vertrag zwischen dem Luftfahrtunternehmen, der Industrie- und Handelskammer Castres-Mazamet und dem Staat über die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gemäß Artikel 8 des Dekrets Nr. 2005-473 vom 16.5.2005 über Vorschriften zur Gewährung staatlicher Ausgleichsleistungen.

    Der Auftragnehmer erhält die Einnahmen aus den Flugdiensten. Er erhält außerdem von der Industrie- und Handelskammer Castres-Mazamet und dem Staat einen Beitrag in Höhe der Differenz zwischen den tatsächlichen Betriebskosten ohne Steuern (Mehrwertsteuer und luftverkehrsbezogene Abgaben) und den erzielten Einnahmen ohne Steuern (Mehrwertsteuer und luftverkehrsbezogene Abgaben). Dieser Beitrag übersteigt in keinem Fall die im Gebot geforderte maximale Ausgleichsleistung abzüglich etwaiger Strafgelder gemäß Abschnitt 9-4.

    5.   Laufzeit: Die Laufzeit des Vertrags (Vertrag über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen) beträgt 3 Jahre und beginnt am 1.4.2008.

    6.   Teilnahme an der Ausschreibung: Die Teilnahme steht jedem Luftfahrtunternehmen offen, das im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung ist, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23.7.1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen erteilt wurde.

    7.   Vergabeverfahren und Auswahlkriterien: Diese Ausschreibung unterliegt den Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d bis i der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92, den Bestimmungen von Kapitel IV Abschnitt 1 des Gesetzes 93-122 vom 29.1.1993 über die Verhütung von Korruption und die Transparenz in der Wirtschaft und im öffentlichen Auftragswesen sowie der zugehörigen Durchführungsbestimmungen (insbesondere Dekret Nr. 97-638 vom 31.5.1997 zur Durchführung des Gesetzes Nr. 97-210 vom 11.3.1997 zur Bekämpfung der Schwarzarbeit) sowie des Dekrets Nr. 2005-473 vom 16. Mai 2005 über Vorschriften zur Gewährung staatlicher Ausgleichsleistungen und der 3 zugehörigen Durchführungserlasse vom 16.5.2005.

    7-1.   Bewerbungsunterlagen: Die Bewerbungen sind in französischer Sprache zu verfassen. Behördliche Dokumente, die in einer Amtssprache der Europäischen Union abgefasst sind, sind gegebenenfalls ins Französische zu übersetzen. Der französischen Fassung kann auch eine in einer anderen Amtssprache der Europäischen Union erstellte Fassung beigefügt werden, die nicht verbindlich ist.

    Die Bewerber müssen folgende Unterlagen einreichen:

    ein vom Geschäftsführer oder seinem Stellvertreter unterzeichnetes Bewerbungsschreiben mit Nachweis der Unterschriftsvollmacht;

    eine Beschreibung des Unternehmens mit Angaben über die fachliche und finanzielle Leistungsfähigkeit des Bewerbers im Bereich des Luftverkehrs, gegebenenfalls mit entsprechenden Nachweisen. Die Unterlagen müssen die Fähigkeit des Bewerbers belegen, die Kontinuität der Dienste und die Gleichbehandlung der Fluggäste zu gewährleisten. Als Orientierung kann hierfür das Musterformular DC5 für die Vergabe öffentlicher Aufträge verwendet werden;

    einen Beleg über den Gesamtumsatz und den Umsatz in der ausgeschriebenen Leistungsart in den letzen 3 Jahren oder, falls vom Bewerber gewünscht, die Bilanzen und Ergebnisrechnungen der letzten 3 Geschäftsjahre. Können diese Unterlagen nicht beigebracht werden, so hat der Bewerber dies zu begründen;

    eine Erläuterung der Methodik zur Bearbeitung der Ausschreibungsunterlagen, sofern der Bewerber von der Industrie- und Handelskammer Castres-Mazamet zur Angebotsabgabe aufgefordert wird. Insbesondere sind anzugeben bzw. vorzulegen:

    die technischen und personellen Mittel, die der Bewerber zur Bedienung der betreffenden Strecke einzusetzen beabsichtigt;

    die Anzahl, Qualifikation und Einsatzgebiete der Mitarbeiter sowie gegebenenfalls beabsichtigte Neueinstellungen;

    das eingesetzte Fluggerät und gegebenenfalls die entsprechenden Zulassungen;

    eine Kopie der Betriebsgenehmigung des Bieters,

    bei Betriebsgenehmigungen, die von einem anderen EU-Mitgliedstaat als Frankreich ausgestellt wurden, ist darüber hinaus Folgendes anzugeben:

    das Ausstellungsland der Luftfahrzeugführerlizenz

    das den Arbeitsverträgen zugrunde liegende Arbeitsrecht

    die zuständigen Sozialversicherungsträger

    Vorkehrungen zur Einhaltung der Artikel L. 341-5 und D. 341-5 ff. des Arbeitsgesetzbuchs in Bezug auf die befristete Entsendung von Angestellten zur Erbringung von Dienstleistungen im Inland.

    die Bescheinigungen bzw. eidesstattlichen Erklärungen gemäß Artikel 8 des Dekrets Nr. 97-638 vom 31.5.1997 und dem zugehörigen Durchführungserlass vom 31.3.2003, aus denen hervorgeht, dass der Bewerber seine Verpflichtungen gegenüber Steuerbehörden und Sozialversicherungsträgern erfüllt hat, insbesondere in Bezug auf

    Körperschaftsteuer,

    Mehrwertsteuer,

    Beiträge zur Sozial-, Unfall- und Krankenversicherung sowie zur Familienbeihilfe,

    Luftverkehrssteuern,

    Flughafensteuern,

    Fluglärmabgaben,

    Solidaritätsabgabe.

    Bei Bietern aus einem anderen EU-Mitgliedstaat als Frankreich sind diese Bescheinigungen oder Erklärungen von den Behörden und Einrichtungen des Herkunftslandes auszustellen.

    eine eidesstattliche Erklärung, wonach keine im Bulletin Nr. 2 eingetragene Verurteilung wegen eines der in den Artikeln L. 324-9, L. 324-10, L. 341-6, L. 125-1 und L. 125-3 des Arbeitsgesetzbuchs aufgeführten Verstöße vorliegt;

    eine eidesstattliche Erklärung und/oder ein Nachweis über die Erfüllung der Pflicht zur Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer gemäß Artikel L. 323-1 des Arbeitsgesetzbuchs;

    ein Auszug „K bis“ aus dem Handelsregister oder ein gleichwertiges Dokument;

    eine höchstens 3 Monate alte Versicherungsbescheinigung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 vom 23.7.1992, aus der hervorgeht, dass gegen die im Rahmen der Haftpflicht zu ersetzenden Schäden, die insbesondere Fluggästen, an Gepäck, an Fracht, an Post und Dritten durch Unfälle entstehen können, ein Versicherungsschutz im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 vom 21.4.2004, insbesondere Artikel 4, besteht;

    im Fall von Schutz- oder Kollektivmaßnahmen eine Kopie des/der diesbezüglichen Urteils bzw. Urteile (ist das Urteil nicht in französischer Sprache abgefasst, ist ihm eine beglaubigte Übersetzung beizufügen).

    7-2.   Prüfung der Bewerbungen: Die Auswahl der Bewerbungen erfolgt aufgrund nachstehender Kriterien:

    berufliche und finanzielle Garantien der Bewerber;

    Fähigkeit der Bewerber, die Kontinuität der Dienste und die Gleichbehandlung der Fluggäste zu gewährleisten,

    Erfüllung der Pflicht zur Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer gemäß Artikel L. 323-1 des Arbeitsgesetzbuchs.

    8.   Zuschlagskriterien: Die Luftfahrtunternehmen, deren Bewerbung ausgewählt wurde, werden anschließend aufgefordert, ihr Gebot zu den ihnen dann übermittelten Ausschreibungsbedingungen abzugeben.

    Die eingereichten Angebote werden von der zuständigen Stelle der Industrie- und Handelskammer Castres-Mazamet frei verhandelt.

    Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 erfolgt die Auswahl unter den vorgelegten Angeboten unter Berücksichtigung der Angemessenheit des Dienstes und insbesondere der Preise und Bedingungen, die den Nutzern auferlegt werden können, sowie der verlangten finanziellen Ausgleichsleistung.

    9.   Wichtige zusätzliche Angaben:

    9-1.   Finanzieller Ausgleich: In den Geboten der ausgewählten Bewerber muss ausdrücklich der Höchstbetrag der Ausgleichsleistung genannt werden, die für die Bedienung der Strecke über einen Zeitraum von 3 Jahren ab 1.4.2008 (nach Jahren aufgeschlüsselt) gefordert wird. Die zu leistende Ausgleichszahlung wird für jedes Jahr nachträglich anhand der nachgewiesenen Aufwendungen und Einnahmen des Flugdienstes festgesetzt, übersteigt jedoch in keinem Fall den im Angebot genannten Betrag. Dieser Höchstbetrag kann nur abgeändert werden, wenn sich die Bedingungen für die Durchführung der Flugdienste auf unvorhersehbare Weise ändern.

    Die jährlichen Zahlungen werden in Anzahlungen und einen Restbetrag aufgeteilt. Der Restbetrag wird erst ausbezahlt, wenn gemäß nachstehendem Abschnitt 9-2 die Buchführung des Luftfahrtunternehmens für die betreffende Strecke bestätigt und die ordnungsgemäße Durchführung des Dienstes festgestellt worden sind.

    Bei vorzeitiger Kündigung des Vertrags kommt baldmöglichst das Verfahren von Abschnitt 9-2 zur Anwendung, damit dem Luftfahrtunternehmen der ihm zustehende Ausgleichsbetrag angewiesen werden kann. Dabei ist der im ersten Absatz genannte Höchstbetrag entsprechend der tatsächlichen Dauer der Durchführung des Dienstes zu verringern.

    9-2.   Feststellung der ordnungsgemäßen Durchführung des Dienstes und Bestätigung der Buchführung des Luftfahrtunternehmens: Die Durchführung des Dienstes und die Buchführung des Luftfahrtunternehmens für die betreffende Strecke werden im Einvernehmen mit dem Luftfahrtunternehmen mindestens einmal jährlich geprüft.

    9-3.   Änderung und Kündigung des Vertrags: Ist nach Auffassung des Luftfahrtunternehmens aufgrund einer unvorhergesehenen Veränderung der Betriebsbedingungen eine Änderung des Höchstbetrags des finanziellen Ausgleichs gerechtfertigt, kann es den anderen Vertragsparteien, die sich binnen 2 Monaten dazu äußern können, einen begründeten Antrag vorlegen. Der Vertrag kann daraufhin entsprechend geändert werden.

    Die Vertragsparteien müssen bei vorzeitiger Kündigung des Vertrags eine sechsmonatige Kündigungsfrist einhalten. Kommt das Luftfahrtunternehmen seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, so gilt der Vertrag als durch dieses Unternehmen fristlos gekündigt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach einer entsprechenden Mahnung den Dienst entsprechend diesen Verpflichtungen wieder aufgenommen hat.

    9-4.   Sanktionen und sonstige Vertragsstrafen: Die Nichteinhaltung der in Abschnitt 9-3 genannten Kündigungsfrist durch das Luftfahrtunternehmen wird gemäß Artikel R. 330-20 des Zivilluftfahrtgesetzes mit einer Vertragsstrafe oder mit einer Strafe belegt, die sich errechnet aus der Zahl der Karenzmonate und dem tatsächlichen Defizit der Dienste in dem betreffenden Jahr, das höchstens bis zu der in Abschnitt 9-1 vorgesehenen maximalen Ausgleichsleistung berücksichtigt wird.

    Im Falle begrenzter Versäumnisse bei der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wird die in Abschnitt 9-1 vorgesehene Ausgleichszahlung unbeschadet der Anwendung des Artikels R. 330-20 des Zivilluftfahrtgesetzes gekürzt. Bei diesen Kürzungen wird gegebenenfalls Folgendes berücksichtigt:

    die Zahl der Flüge, die aus Gründen annulliert wurden, die vom Luftfahrtunternehmen zu vertreten sind, die Zahl der Flüge, die mit einer geringeren als der erforderlichen Kapazität durchgeführt wurden, die Zahl der Flüge, bei denen die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Zwischenlandungen oder der angewandten Tarife nicht erfüllt wurden.

    10.   Einreichung von Bewerbungen: Bewerbungen sind in einem versiegelten Umschlag einzureichen, der folgende Aufschrift trägt: „Réponse à l'appel de candidatures Ligne aérienne Castres (Mazamet) / Paris (Orly) – À n'ouvrir que par le destinataire“. Die Bewerbungen sind spätestens bis 4.12.2007, 12:00 Uhr Ortszeit, per Einschreiben mit Rückschein (es gilt das Datum der Empfangsbestätigung) an nachstehende Anschrift zu senden oder gegen Empfangsbestätigung dort zu hinterlegen:

    Chambre de commerce et d'industrie de Castres-Mazamet, 40, allées Alphonse Juin, BP 30217, F-81101 Castres Cedex.

    11.   Weiteres Verfahren: Die Industrie- und Handelskammer Castres-Mazamet übermittelt den ausgewählten Bewerbern spätestens bis zum 7.12.2007 die Ausschreibungsunterlagen, die die Ausschreibungsbedingungen und einen Vertragsentwurf enthalten.

    Die Gebote sind bis spätestens 4.1.2008, 12:00 Uhr Ortszeit, einzureichen.

    Ab dem Tag der Einreichung ist der Bieter für 280 Tage an sein Gebot gebunden.

    12.   Gültigkeit der Ausschreibung: Diese Ausschreibung gilt nur, sofern kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft vor dem 1.3.2008 ein Programm zur Bedienung der betreffenden Strecke ab dem 1.4.2008 entsprechend den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen vorlegt, ohne eine finanzielle Ausgleichsleistung zu fordern.

    13.   Zusätzliche Auskünfte: Zusätzliche Auskünfte können ausschließlich per Brief oder Telefax beim Präsidenten der Industrie- und Handelskammer Castres-Mazamet unter der in Abschnitt 2 angegebenen Adresse bzw. Faxnummer angefordert werden.


    27.10.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 255/42


    F-Castres: Durchführung von Linienflugdiensten

    Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Castres (Mazamet) und Lyon (Saint-Exupéry) einerseits sowie zwischen Rodez (Marcillac) und Lyon (Saint-Exupéry) andererseits

    Ausschreibung der Französischen Republik gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates zur Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

    (2007/C 255/15)

    1.   Einleitung: Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23.7.1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat Frankreich im Linienflugverkehr zwischen Castres (Mazamet) und Lyon (Saint-Exupéry) sowie zwischen Rodez (Marcillac) und Lyon (Saint-Exupéry) gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt. Die Einzelheiten dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wurden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 18 vom 22.1.2002 unter der Nummer 2002/C 18/06 veröffentlicht.

    Sofern am 1.5.2008 kein Luftfahrtunternehmen den Linienflugverkehr zwischen Castres (Mazamet) und Rodez (Marcillac) einerseits sowie Rodez (Marcillac) und Lyon (Saint-Exupéry) andererseits entsprechend den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und ohne die Beantragung einer finanziellen Ausgleichsleistung aufgenommen hat oder im Begriff ist aufzunehmen, wird Frankreich im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der vorgenannten Verordnung den Zugang zu diesen Strecken einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten und das Recht zur Durchführung dieser Flugdienste ab dem 1.6.2008 im Zuge einer Ausschreibung vergeben.

    2.   Auftraggeber: Chambre de commerce et d'industrie de Castres-Mazamet, 40, allées Alphonse Juin, BP 30217, -81101 Castres Cedex. Tél. (33) 563 51 46 46. Fax (33) 563 51 46 99. E-mail: f.chambert@castres-mazamet.cci.fr.

    und

    Société anonyme d'économie mixte locale (SAEML) Air 12, Aéroport de Rodez-Marcillac, route de Décazeville, F-12330 Salles-la-Source. Tél. (33) 565 76 02 00. Fax (33) 565 42 99 97. E-mail: aeroport-rodez-marcillac@wanadoo.fr.

    3.   Leistungsbeschreibung: Durchführung von Linienflugdiensten ab dem 1.6.2008 entsprechend den in Absatz 1 genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen.

    4.   Hauptmerkmale des Vertrags: Vertrag zwischen dem Luftfahrtunternehmen, der Industrie- und Handelskammer Castres-Mazamet, der Société anonyme d'économie mixte locale Air 12 und dem Staat über die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gemäß Artikel 8 des Dekrets Nr. 2005-473 vom 16.5.2005 über Vorschriften zur Gewährung staatlicher Ausgleichsleistungen.

    Der Auftragnehmer erhält die Einnahmen aus den Flugdiensten. Er erhält außerdem von der Industrie- und Handelskammer Castres-Mazamet, der Société anonyme d'économie mixte locale Air 12 und dem Staat einen Beitrag in Höhe der Differenz zwischen den tatsächlichen Betriebskosten ohne Steuern (Mehrwertsteuer und luftverkehrsbezogene Abgaben) und den erzielten Einnahmen ohne Steuern (Mehrwertsteuer und luftverkehrsbezogene Abgaben). Dieser Beitrag übersteigt in keinem Fall die im Gebot geforderte maximale Ausgleichsleistung abzüglich etwaiger Strafgelder gemäß Abschnitt 9-4.

    5.   Laufzeit: Die Laufzeit des Vertrags (Vertrag über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen) beträgt 3 Jahre und beginnt am 1.6.2008.

    6.   Teilnahme an der Ausschreibung: Die Teilnahme steht jedem Luftfahrtunternehmen offen, das im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung ist, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23.7.1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen erteilt wurde.

    7.   Vergabeverfahren und Auswahlkriterien:: Diese Ausschreibung unterliegt den Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d bis i der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92, den Bestimmungen von Kapitel IV Abschnitt 1 des Gesetzes 93-122 vom 29.1.1993 über die Verhütung von Korruption und die Transparenz in der Wirtschaft und im öffentlichen Auftragswesen sowie der zugehörigen Durchführungsbestimmungen (insbesondere Dekret Nr. 97-638 vom 31.5.1997 zur Durchführung des Gesetzes Nr. 97-210 vom 11.3.1997 zur Bekämpfung der Schwarzarbeit) sowie des Dekrets Nr. 2005-473 vom 16.5.2005 über Vorschriften zur Gewährung staatlicher Ausgleichsleistungen und der drei zugehörigen Durchführungserlasse vom 16.5.2005.

    7-1.   Bewerbungsunterlagen: Die Bewerbungen sind in französischer Sprache zu verfassen. Behördliche Dokumente, die in einer Amtssprache der Europäischen Union abgefasst sind, sind gegebenenfalls ins Französische zu übersetzen. Der französischen Fassung kann auch eine in einer anderen Amtssprache der Europäischen Union erstellte Fassung beigefügt werden, die nicht verbindlich ist.

    Die Bewerber müssen folgende Unterlagen einreichen:

    ein vom Geschäftsführer oder seinem Stellvertreter unterzeichnetes Bewerbungsschreiben mit Nachweis der Unterschriftsvollmacht;

    eine Beschreibung des Unternehmens mit Angaben über die fachliche und finanzielle Leistungsfähigkeit des Bewerbers im Bereich des Luftverkehrs, gegebenenfalls mit entsprechenden Nachweisen. Die Unterlagen müssen die Fähigkeit des Bewerbers belegen, die Kontinuität der Dienste und die Gleichbehandlung der Fluggäste zu gewährleisten. Als Orientierung kann hierfür das Musterformular DC5 für die Vergabe öffentlicher Aufträge verwendet werden;

    einen Beleg über den Gesamtumsatz und den Umsatz in der ausgeschriebenen Leistungsart in den letzen 3 Jahren oder, falls vom Bewerber gewünscht, die Bilanzen und Ergebnisrechnungen der letzten 3 Geschäftsjahre. Können diese Unterlagen nicht beigebracht werden, so hat der Bewerber dies zu begründen;

    eine Erläuterung der Methodik zur Bearbeitung der Ausschreibungsunterlagen, sofern der Bewerber von der Industrie- und Handelskammer Castres-Mazamet und der SAEML Air 12 zur Angebotsabgabe aufgefordert wird. Insbesondere sind anzugeben bzw. vorzulegen:

    die technischen und personellen Mittel, die der Bewerber zur Bedienung der betreffenden Strecke einzusetzen beabsichtigt;

    die Anzahl, Qualifikation und Einsatzgebiete der Mitarbeiter sowie gegebenenfalls beabsichtigte Neueinstellungen;

    das eingesetzte Fluggerät und gegebenenfalls die entsprechenden Zulassungen;

    eine Kopie der Betriebsgenehmigung des Bieters;

    bei Betriebsgenehmigungen, die von einem anderen EU-Mitgliedstaat als Frankreich ausgestellt wurden, ist darüber hinaus Folgendes anzugeben:

    das Ausstellungsland der Luftfahrzeugführerlizenz

    das den Arbeitsverträgen zugrunde liegende Arbeitsrecht

    die zuständigen Sozialversicherungsträger

    Vorkehrungen zur Einhaltung der Artikel L. 341-5 und D. 341-5 ff. des Arbeitsgesetzbuchs in Bezug auf die befristete Entsendung von Angestellten zur Erbringung von Dienstleistungen im Inland.

    die Bescheinigungen bzw. eidesstattlichen Erklärungen gemäß Artikel 8 des Dekrets Nr. 97-638 vom 31.5.1997 und dem zugehörigen Durchführungserlass vom 31.3.2003, aus denen hervorgeht, dass der Bewerber seine Verpflichtungen gegenüber Steuerbehörden und Sozialversicherungsträgern erfüllt hat, insbesondere in Bezug auf

    Körperschaftsteuer,

    Mehrwertsteuer,

    Beiträge zur Sozial-, Unfall- und Krankenversicherung sowie zur Familienbeihilfe,

    Luftverkehrssteuern,

    Flughafensteuern,

    Fluglärmabgaben,

    Solidaritätsabgabe.

    Bei Bietern aus einem anderen EU-Mitgliedstaat als Frankreich sind diese Bescheinigungen oder Erklärungen von den Behörden und Einrichtungen des Herkunftslandes auszustellen.

    eine eidesstattliche Erklärung, wonach keine im Bulletin Nr. 2 eingetragene Verurteilung wegen eines der in den Artikeln L. 324-9, L. 324-10, L. 341-6, L. 125-1 und L. 125-3 des Arbeitsgesetzbuchs aufgeführten Verstöße vorliegt;

    eine eidesstattliche Erklärung und/oder ein Nachweis über die Erfüllung der Pflicht zur Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer gemäß Artikel L. 323-1 des Arbeitsgesetzbuchs;

    ein Auszug „K bis“ aus dem Handelsregister oder ein gleichwertiges Dokument;

    eine höchstens 3 Monate alte Versicherungsbescheinigung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 vom 23.7.1992, aus der hervorgeht, dass gegen die im Rahmen der Haftpflicht zu ersetzenden Schäden, die insbesondere Fluggästen, an Gepäck, an Fracht, an Post und Dritten durch Unfälle entstehen können, ein Versicherungsschutz im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 vom 21.4.2004, insbesondere Artikel 4, besteht;

    im Fall von Schutz- oder Kollektivmaßnahmen eine Kopie des/der diesbezüglichen Urteils bzw. Urteile (ist das Urteil nicht in französischer Sprache abgefasst, ist ihm eine beglaubigte Übersetzung beizufügen).

    7-2.   Prüfung der Bewerbungen: Die Auswahl der Bewerbungen erfolgt aufgrund nachstehender Kriterien:

    berufliche und finanzielle Garantien der Bewerber,

    Fähigkeit der Bewerber, die Kontinuität der Dienste und die Gleichbehandlung der Fluggäste zu gewährleisten,

    Erfüllung der Pflicht zur Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer gemäß Artikel L. 323-1 des Arbeitsgesetzbuchs

    8.   Zuschlagskriterien: Die Luftfahrtunternehmen, deren Bewerbung ausgewählt wurde, werden anschließend aufgefordert, ihr Gebot zu den ihnen dann übermittelten Ausschreibungsbedingungen abzugeben.

    Die eingereichten Angebote werden von den zuständigen Stellen der Industrie- und Handelskammer Castres-Mazamet und der Société anonyme d'économie mixte locale Air 12 frei verhandelt.

    Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 erfolgt die Auswahl unter den vorgelegten Angeboten unter Berücksichtigung der Angemessenheit des Dienstes und insbesondere der Preise und Bedingungen, die den Nutzern auferlegt werden können, sowie der verlangten finanziellen Ausgleichsleistung.

    9.   Wichtige zusätzliche Angaben:

    9-1.   Finanzieller Ausgleich: In den Geboten der ausgewählten Bewerber muss ausdrücklich der Höchstbetrag der Ausgleichsleistung genannt werden, die für die Bedienung der Strecken über einen Zeitraum von drei Jahren ab 1.6.2008 (nach Jahren aufgeschlüsselt) gefordert wird. Die zu leistende Ausgleichszahlung wird für jedes Jahr nachträglich anhand der nachgewiesenen Aufwendungen und Einnahmen des Flugdienstes festgesetzt, übersteigt jedoch in keinem Fall den im Angebot genannten Betrag. Dieser Höchstbetrag kann nur abgeändert werden, wenn sich die Bedingungen für die Durchführung der Flugdienste auf unvorhersehbare Weise ändern.

    Die jährlichen Zahlungen werden in Anzahlungen und einen Restbetrag aufgeteilt. Der Restbetrag wird erst ausbezahlt, wenn gemäß nachstehendem Abschnitt 9-2 die Buchführung des Luftfahrtunternehmens für die betreffende Strecke bestätigt und die ordnungsgemäße Durchführung des Dienstes festgestellt worden sind.

    Bei vorzeitiger Kündigung des Vertrags kommt baldmöglichst das Verfahren von Abschnitt 9-2 zur Anwendung, damit dem Luftfahrtunternehmen der ihm zustehende Ausgleichsbetrag angewiesen werden kann. Dabei ist der im ersten Absatz genannte Höchstbetrag entsprechend der tatsächlichen Dauer der Durchführung des Dienstes zu verringern.

    9-2.   Feststellung der ordnungsgemäßen Durchführung des Dienstes und Bestätigung der Buchführung des Luftfahrtunternehmens: Die Durchführung des Dienstes und die Buchführung des Luftfahrtunternehmens für die betreffende Strecke werden im Einvernehmen mit dem Luftfahrtunternehmen mindestens einmal jährlich geprüft.

    9-3.   Änderung und Kündigung des Vertrags: Ist nach Auffassung des Luftfahrtunternehmens aufgrund einer unvorhergesehenen Veränderung der Betriebsbedingungen eine Änderung des Höchstbetrags des finanziellen Ausgleichs gerechtfertigt, kann es den anderen Vertragsparteien, die sich binnen 2 Monaten dazu äußern können, einen begründeten Antrag vorlegen. Der Vertrag kann daraufhin entsprechend geändert werden.

    Die Vertragsparteien müssen bei vorzeitiger Kündigung des Vertrags eine sechsmonatige Kündigungsfrist einhalten. Kommt das Luftfahrtunternehmen seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, so gilt der Vertrag als durch dieses Unternehmen fristlos gekündigt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach einer entsprechenden Mahnung den Dienst entsprechend diesen Verpflichtungen wieder aufgenommen hat.

    9-4.   Sanktionen und sonstige Vertragsstrafen: Die Nichteinhaltung der in Abschnitt 9-3 genannten Kündigungsfrist durch das Luftfahrtunternehmen wird gemäß Artikel R. 330-20 des Zivilluftfahrtgesetzes mit einer Vertragsstrafe oder mit einer Strafe belegt, die sich errechnet aus der Zahl der Karenzmonate und dem tatsächlichen Defizit der Dienste in dem betreffenden Jahr, das höchstens bis zu der in Abschnitt 9-1 vorgesehenen maximalen Ausgleichsleistung berücksichtigt wird.

    Im Falle begrenzter Versäumnisse bei der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wird die in Abschnitt 9-1 vorgesehene Ausgleichszahlung unbeschadet der Anwendung des Artikels R. 330-20 des Zivilluftfahrtgesetzes gekürzt. Bei diesen Kürzungen wird gegebenenfalls Folgendes berücksichtigt:

    die Zahl der Flüge, die aus Gründen annulliert wurden, die vom Luftfahrtunternehmen zu vertreten sind, die Zahl der Flüge, die mit einer geringeren als der erforderlichen Kapazität durchgeführt wurden, die Zahl der Flüge, bei denen die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Zwischenlandungen oder der angewandten Tarife nicht erfüllt wurden.

    10.   Einreichung von Bewerbungen: Bewerbungen sind in einem versiegelten Umschlag einzureichen, der folgende Aufschrift trägt: „Réponse à l'appel de candidatures Ligne aérienne Castres (Mazamet) / Rodez (Marcillac) / Lyon (Saint-Exupéry) – À n'ouvrir que par le destinataire“. Die Bewerbungen sind spätestens bis 4.12.2007, 12:00 Uhr Ortszeit, per Einschreiben mit Rückschein (es gilt das Datum der Empfangsbestätigung) an nachstehende Anschrift zu senden oder gegen Empfangsbestätigung dort zu hinterlegen:

    Chambre de commerce et d'industrie de Castres-Mazamet, 40, allées Alphonse Juin, BP 30217, F-81101 Castres Cedex.

    11.   Weiteres Verfahren: Die Industrie- und Handelskammer Castres-Mazamet übermittelt den ausgewählten Bewerbern spätestens bis zum 7.12.2007 die Ausschreibungsunterlagen, die die Ausschreibungsbedingungen und einen Vertragsentwurf enthalten.

    Die Gebote sind bis spätestens 4.1.2008, 12:00 Uhr Ortszeit, einzureichen.

    Ab dem Tag der Einreichung ist der Bieter für 280 Tage an sein Gebot gebunden.

    12.   Gültigkeit der Ausschreibung: Diese Ausschreibung gilt nur, sofern kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft vor dem 1.5.2008 ein Programm zur Bedienung der betreffenden Strecke ab dem 1.6.2008 entsprechend den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen vorlegt, ohne eine finanzielle Ausgleichsleistung zu fordern.

    13.   Zusätzliche Auskünfte: Zusätzliche Auskünfte können ausschließlich per Brief oder Telefax beim Präsidenten der Industrie- und Handelskammer Castres-Mazamet unter der in Abschnitt 2 angegebenen Adresse bzw. Faxnummer angefordert werden.


    VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

    Kommission

    27.10.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 255/45


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache COMP/M.4911 — Goldman Sachs/LOMO)

    Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2007/C 255/16)

    1.

    Am 19. Oktober 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen The Goldman Sachs Group, Inc. (Goldman Sachs, USA) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von der LOMO-Gruppe (LOMO, Deutschland) durch Kauf von Anteilsrechten.

    2.

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    Goldman Sachs: Investment Banking, Trading und Principal Investment, Vermögensverwaltung und Wertpapierdienstleistungen;

    LOMO: Betreiben von Tankstellen, Auto- und Rasthöfen.

    3.

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

    4.

    Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4911 — Goldman Sachs/LOMO, an folgende Anschrift übermittelt werden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Kanzlei Fusionskontrolle

    J-70

    B-1049 Brüssel


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

    (2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


    27.10.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 255/46


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache COMP/M.4944 — SAP/Business Objects)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2007/C 255/17)

    1.

    Am 22. Oktober 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen SAP AG („SAP“, Deutschland) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von dem Unternehmen Business Objects S.A. („BO“, Frankreich/USA) durch Aktienkauf.

    2.

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    SAP: Anwendungssoftware-Lösungen für Unternehmen;

    BO: Geschäftsanalysesoftware-Lösungen, Schulung und diesbezügliche Dienstleistungen.

    3.

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

    4.

    Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4944 — SAP/Business Objects, an folgende Anschrift übermittelt werden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Kanzlei Fusionskontrolle

    J-70

    B-1049 Brüssel


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


    27.10.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 255/47


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache COMP/M.4899 — SCB/Süd-Chemie)

    Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2007/C 255/18)

    1.

    Am 19. Oktober 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen SC-Beteiligungsgesellschaft mbH (SCB, Deutschland), das letztlich von JPMorgan Chase & Co. (JPMorgan Chase, USA) kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Süd-Chemie AG (Süd-Chemie, Deutschland) durch Aktienkauf.

    2.

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    SCB: Zweckgesellschaft von JPMorgan Chase;

    JPMorgan Chase: Finanzdienstleistungen;

    Süd-Chemie: Spezialchemikalien.

    3.

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

    4.

    Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4899 — SCB/Süd-Chemie, an folgende Anschrift übermittelt werden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Registratur Fusionskontrolle

    J-70

    B-1049 Brüssel


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

    (2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


    27.10.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 255/48


    VORSCHLAG FÜR EINE VERORDNUNG (EG) Nr. …/… DER KOMMISSION

    vom […]

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 773/2004, hinsichtlich der Durchführung von Vergleichsverfahren in Kartellfällen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2007/C 255/19)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (1), insbesondere auf Artikel 33,

    nach Veröffentlichung des Entwurfs dieser Verordnung (2),

    nach Konsultierung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

    IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 des EG-Vertrags (3) durch die Kommission wurden Regeln zur Einbeziehung der von derartigen Verfahren betroffenen Parteien festgelegt.

    (2)

    Die Parteien eines Verfahrens könnten bereit sein, ihre Teilnahme an einem gegen Artikel 81 EGV verstoßendes Kartell und ihre Haftbarkeit hinsichtlich ihrer Teilnahme einzuräumen, wenn sie die Untersuchungsergebnisse der Kommission hinsichtlich ihrer Teilnahme an der Zuwiderhandlung und der Höhe der möglichen Geldbußen hinreichend sicher voraussehen und ihnen zustimmen könnten. Es sollte der Kommission möglich sein, diesen Parteien gegebenenfalls mitzuteilen, welche Beschwerdepunkte angesichts der Beweise in der Kommissionsakte gegen sie erwogen werden und welche Geldbußen sie wahrscheinlich zu erwarten hätten. Diese frühzeitige Weitergabe sollte die Parteien in die Lage versetzen, ihre Meinung zu den Beschwerdepunkten, die die Kommission erheben möchte und zu ihrer potenziellen Haftbarkeit abzugeben.

    (3)

    Nachdem die Kommission die schriftlichen Vergleichsausführungen der Parteien in den Beschwerdepunkten übernommen hat, wäre von den Parteien in ihren Erwiderungen zu bestätigen, dass die Beschwerdepunkte den Inhalt ihrer Ausführungen zutreffend wiedergeben. Dies würde es der Kommission ermöglichen, nach Konsultierung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates unverzüglich zum Erlass einer Entscheidung gemäß Artikel 7 und Artikel 23 dieser Verordnung überzugehen

    (4)

    Ein Vergleichsverfahren sollte daher eingeführt werden, um es der Kommission zu ermöglichen mit den Parteien übereinzukommen und so Kartellfälle schneller zu bearbeiten

    (5)

    Die Erfahrung hat gezeigt, dass die systematische Bereitstellung einer nicht vertraulichen Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Beschwerdeführer nachteilige Auswirkungen auf die Bereitwilligkeit der Parteien haben kann, mit der Kommission zusammenzuarbeiten. Die Beschwerdeführer sollten zwar weiterhin in das Verfahren eng einbezogen und über die Art und den Gegenstand des Verfahrens informiert werden und ihre Auffassungen dazu schriftlich vorbringen können, es sollte jedoch Sache der Kommission sein, zu entscheiden, wie diese schriftlichen Informationen in einem bestimmten Fall zu erteilen sind

    (6)

    Die Verordnung (EG) Nr. 773/2004 sollte deshalb entsprechend geändert werden

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 773/2004 wird wie folgt geändert.

    1.

    Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „1.   Die Kommission kann jederzeit die Einleitung eines Verfahrens zum Erlass einer Entscheidung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 beschließen; dieser Beschluss muss jedoch vor der Versendung einer vorläufigen Beurteilung gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, vor der Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte, vor dem Angebot an die Parteien, ihr Interesse an der Aufnahme von Vergleichsgesprächen zu bekunden oder vor dem Datum der Veröffentlichung einer Mitteilung gemäß Artikel 27 Absatz 4 der genannten Verordnung ergehen, je nachdem, welche Handlung früher stattfindet“.

    2.

    Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „1.   Wird in einem Fall eine Mitteilung von Beschwerdepunkten in Bezug auf eine Angelegenheit erlassen, die Gegenstand einer Beschwerde ist, setzt die Kommission den Beschwerdeführer schriftlich über die Art und den Gegenstand des Verfahrens in Kenntnis und setzt ihm eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Die Kommission kann dem Beschwerdeführer auch eine Kopie der nicht vertraulichen Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte übermitteln“.

    3.

    Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „1.   Die Kommission teilt den Parteien die gegen sie erhobenen Beschwerdepunkte mit. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte wird jeder Partei, gegen die Beschwerdepunkte erhoben werden, schriftlich zugestellt“.

    4.

    Folgender Artikel 10a wird eingefügt:

    „Artikel 10a

    Vergleichsverfahren in Kartellfällen

    1.   Nach Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 kann die Kommission eine Frist setzen, innerhalb der die Parteien schriftlich ihre Bereitschaft signalisieren können, Vergleichsgespräche im Hinblick auf die mögliche Abgabe von Vergleichsausführungen aufzunehmen. Die Kommission ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingegangene Antworten zu berücksichtigen.

    Wenn zwei oder mehr Parteien, die zu einem Unternehmen gehören, gemäß Absatz 1 ihre Bereitschaft signalisieren, Vergleichsgespräche aufzunehmen, sollen diese Parteien einen gemeinsamen Vertreter benennen, der die Gespräche mit der Kommission in ihrem Namen führt.

    2.   Die Kommission kann die zur Abgabe von Vergleichsausführungen bereiten Parteien über:

    a)

    die gegen sie erwogenen Beschwerdepunkte;

    b)

    die zugrunde liegenden Beweise; und

    c)

    die potenziellen Geldbußen

    in Kenntnis setzen. Sollten die Vergleichsgespräche ein Stadium erreichen, in dem die genannten Informationen auf Ersuchen mitgeteilt oder den Parteien auf andere Weise bereitgestellt wurden, kann die Kommission eine Frist setzen, innerhalb der sich die Parteien verpflichten können, das Vergleichsverfahren durch die Vorlage schriftlicher Vergleichsausführungen anzunehmen, in dem die Ergebnisse der Vergleichsgespräche wiedergegeben und ihre Teilnahme an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EGV einschließlich ihrer Haftbarkeit anerkannt wird. Die Kommission ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingegangene schriftliche Vergleichausführungen zu berücksichtigen

    3.   Wurde der Inhalt der Vergleichsausführungen in der den Parteien zugestellten Mitteilung der Beschwerdepunkte übernommen, haben die Parteien in ihrer schriftlichen Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte innerhalb einer von der Kommission gesetzten Frist zu bestätigen, dass die ihnen zugestellte Mitteilung der Beschwerdepunkte dem Inhalt ihrer Vergleichsausführungen entspricht. Daraufhin kann die Kommission nach Konsultierung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 unverzüglich zum Erlass einer Entscheidung gemäß Artikel 7 und Artikel 23 der genannten Verordnung übergehen“.

    5.

    Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „1.   Die Kommission gibt den Parteien, an die sie eine Mitteilung der Beschwerdepunkte richtet, Gelegenheit zur Äußerung, bevor sie den Beratenden Ausschuss nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 hört.“

    6.

    Artikel 12 erhält folgende Fassung:

    „1.   Die Kommission gibt den Parteien, an die sie eine Mitteilung der Beschwerdepunkte richtet, Gelegenheit, ihre Argumente in einer Anhörung vorzutragen, wenn sie dies in ihren schriftlichen Ausführungen beantragen.

    2.   Bei der Vorlage ihrer schriftlichen Vergleichsausführungen bestätigen die Parteien der Kommission, dass sie nur dann beantragen würden, ihre Argumente in einer Anhörung vorzutragen, wenn der Inhalt ihrer schriftlichen Vergleichsausführungen nicht in die Mitteilung der Beschwerdepunkte übernommen wurde“.

    7.

    In Artikel 15 wird folgender Absatz 1a hinzugefügt:

    „1a.   Nach Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 soll die Kommission den Parteien gegebenenfalls die den erwogenen Beschwerdepunkten zugrunde liegenden Beweise mitteilen, um sie in die Lage zu versetzen, Vergleichsausführungen zu unterbreiten. Hierzu bestätigen die Parteien bei der Vorlage ihrer Vergleichsausführungen der Kommission, dass sie nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte nur dann Antrag auf Akteneinsicht stellen, wenn der Inhalt ihrer schriftlichen Vergleichsausführungen nicht in die Mitteilung der Beschwerdepunkte übernommen wurde“.

    8.

    Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 3 erhalten folgende Fassung

    „1.   Bei der Festlegung der in Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 10a Absatz 1, Artikel 10a Absatz 2, Artikel 10a Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 3 genannten Fristen trägt die Kommission dem für die Ausarbeitung der Ausführungen erforderlichen Zeitaufwand und der Dringlichkeit des Falls Rechnung“.

    „3.   Die in Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 10a Absatz 1, Artikel 10a Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 3 genannte Frist beträgt mindestens zwei Wochen. Die in Artikel 10a Absatz 3 genannte Frist beträgt mindestens eine Woche“.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am [Datum] in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den […]

    Für die Kommission

    Neelie KROES

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1419/2006 (ABl. L 269 vom 28.9.2006, S. 1).

    (2)  ABl. C 255 vom 27.10.2007, S. 48.

    (3)  ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18; geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 (ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 1).


    27.10.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 255/51


    Entwurf einer Mitteilung der Kommission

    vom […]

    über die Durchführung von Vergleichsverfahren bei dem Erlass von Entscheidungen nach Artikel 7 und Artikel 23 der Verordnung 1/2003 des Rates in Kartellfällen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2007/C 255/20)

    1.   Einleitung

    1.

    Diese Mitteilung enthält Rahmenbestimmungen für die Belohnung der Zusammenarbeit bei der Durchführung von Verfahren zur Anwendung von Artikel 81 EGV (1) in Kartellfällen. Das Vergleichsverfahren soll die Kommission in die Lage versetzen, mit unveränderten Ressourcen mehr Fälle bearbeiten zu können, um dadurch dem Allgemeininteresse an einer wirksamen und rechtzeitigen Ahndung von Zuwiderhandlungen zu entsprechen und die Abschreckungswirkung insgesamt zu verbessern. Die in dieser Mitteilung beschriebene Form der Zusammenarbeit unterscheidet sich von der freiwilligen Vorlage von Beweisstücken, um eine Untersuchung der Kommission auszulösen oder zu beschleunigen, die von der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (2) (der Kronzeugenmitteilung) erfasst wird. Kommt die Zusammenarbeit eines Unternehmens für die Anwendung beider Kommissionsmitteilungen in Betracht, kann es zweifach belohnt werden (3).

    2.

    Sind Parteien eines Verfahrens bereit, ihre Teilnahme an einem gegen Artikel 81 EGV verstoßendes Kartell und ihre entsprechende Haftbarkeit einzugestehen, können sie zur Beschleunigung des Verfahrens, das zum Erlass der entsprechenden Entscheidung nach den Artikeln 7 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrages niedergelegten Wettbewerbsregeln (4) führt, auch in der Art und Weise und mit den Absicherungen, die in dieser Mitteilung dargelegt sind, beitragen. Die Kommission als untersuchende Behörde und Hüterin des Vertrages, die befugt ist, Entscheidungen zur Durchsetzung der Wettbewerbsregeln vorbehaltlich der Kontrolle durch die gemeinschaftlichen Gerichte zu erlassen, verhandelt zwar nicht über die Frage des Bestehens einer Zuwiderhandlung gegen das Gemeinschaftsrecht und deren angemessene Ahndung, kann jedoch die in dieser Mitteilung beschriebene Zusammenarbeit belohnen.

    3.

    In der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 des EG-Vertrags durch die Kommission (5) sind die Grundregeln für die Durchführung von Verfahren in Kartellfällen einschließlich der für den Vergleich geltenden festgelegt. Die Verordnung (EG) Nr. 773/2004 gibt der Kommission einen Ermessensspielraum, ob sie in Kartellfällen das Vergleichsverfahren ausloten will, gewährleistet jedoch, dass den Parteien nicht auferlegt werden kann, sich für dieses Verfahren zu entscheiden.

    4.

    Die wirksame Durchsetzung des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft ist mit der vollständigen Gewährleistung des rechtlichen Gehörs der Parteien vereinbar. Dies ist ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der unter allen Umständen und insbesondere in Kartellverfahren, die Geldbußen nach sich ziehen können, zu beachten ist. Hieraus folgt, dass die Regeln für die Durchführung der Kommissionsverfahren zur Durchsetzung von Artikel 81 EGV gewährleisten müssen, dass die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Gelegenheit erhalten, ihre Auffassungen zum Wahrheitsgehalt und zur Erheblichkeit der Tatsachen, Beschwerdepunkte und Umstände wirksam vorzubringen, die von der Kommission in dem Verwaltungsverfahren angeführt werden (6).

    2.   Verfahren

    5.

    Die Kommission hat einen weiten Ermessensspielraum bei der Auslotung der Fälle, in denen die Parteien an Vergleichsgesprächen interessiert sein könnten, und auch bei dem Entschluss, diese Gespräche zu führen, sie zu beenden oder sich zu vergleichen. Dabei kann die Wahrscheinlichkeit berücksichtigt werden, ob ein Einvernehmen über den Umfang möglicher Beschwerdepunkte mit den Parteien innerhalb einer vertretbaren Frist hinsichtlich folgender Faktoren erzielt werden kann: a) Anzahl der Parteien, b) vorhersehbare Konflikte bei der Haftungszurechnung, c) Umfang der Anfechtung des Sachverhalts usw. Außerdem sind die Aussichten zu berücksichtigen, ob Verfahrensrationalisierungen angesichts des in dem Vergleichsverfahren erlangten Fortschrittes erzielt werden können. Andere Erwägungen, z.B. die Entstehung eines Präzedenzfalles, können von Bedeutung sein. Die Kommission darf Vergleichsgespräche nur auf schriftlichen Antrag der Parteien hin aufnehmen.

    6.

    Zwar haben die Parteien keinen Anspruch auf die Durchführung eines Vergleichsverfahrens, wenn die Kommission aber in einem geeigneten Fall auslotet, ob die Parteien ein Interesse an einem Vergleichsverfahren haben könnten, erkundet sie das Interesse sich zu vergleichen bei allen Parteien eines Verfahrens.

    7.

    Die Parteien und ihre Rechtsvertreter dürfen nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung der Kommission den Inhalt der Gespräche oder der Dokumente, zu denen sie in dem Verfahren Zugang hatten, anderen Unternehmen oder Dritten mitteilen. Die Nichteinhaltung dieser Vorschrift kann die Kommission veranlassen, dem Antrag des Unternehmens auf Anwendung des Vergleichsverfahrens nicht stattzugeben, und kann einen erschwerenden Umstand im Sinne von Ziff. 28 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (7) (Leitlinien für Geldbußen) bilden.

    2.1.   Einleitung des Vergleichsverfahrens und Sondierungsschritte

    8.

    Erwägt die Kommission den Erlass einer Entscheidung gemäß Artikel 7 und/oder Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, muss sie im Voraus die juristischen Personen als Parteien bestimmen und anerkennen, gegen die eine Geldbuße wegen Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EGV festgesetzt werden könnte.

    9.

    Die Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 im Hinblick auf den Erlass einer Entscheidung kann jederzeit erfolgen, jedoch nicht später als zu dem Datum, an dem die Kommission den Parteien eine Mitteilung der Beschwerdepunkte zustellt. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 fügt hinzu, dass die Kommission, wenn sie es für angezeigt hält, das Interesse der Parteien an der Aufnahme von Vergleichsgesprächen auszuloten, spätestens zu dem Zeitpunkt ein Verfahren einleitet, an dem sie entweder ihre Beschwerdepunkte mitteilt oder, wenn dies früher erfolgt, die Parteien auffordert, ihr Interesse an der Aufnahme von Vergleichsgesprächen schriftlich zu bekunden.

    10.

    Nach der Einleitung eines Verfahrens gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ist die Kommission allein für die Anwendung von Artikel 81 EGV auf den betreffenden Fall zuständig (8).

    11.

    Sollte es die Kommission für angezeigt halten, das Interesse der Parteien an der Aufnahme von Vergleichsgesprächen auszuloten, setzt sie eine Frist von mindestens zwei Wochen nach Artikel 10 Absatz 1 a) und Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004, innerhalb der die Parteien des Verfahrens schriftlich zu erklären haben, ob sie beabsichtigen, Vergleichsgespräche aufzunehmen, um zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise Vergleichsausführungen vorzubringen.

    12.

    Alle Parteien, die demselben Unternehmen angehören und erwägen, Vergleichsausführungen vorzubringen und die die Aufnahme von Vergleichsgesprächen beantragen, haben spätestens bis zum Ende der Frist, auf die sich Ziff. 11 bezieht, gemeinsame Vertreter zu beauftragen, in ihrem Namen zu handeln.

    13.

    Die Kommission kann Anträge auf Erlass oder Ermäßigung von Geldbußen gemäß der Kronzeugenmitteilung mit der Begründung ablehnen, dass sie nach Ablauf der Frist, auf die sich Ziff. 11 bezieht, gestellt wurden.

    2.2.   Beginn des Vergleichsverfahrens: Vergleichsgespräche

    14.

    Sollten Parteien Vergleichsgespräche beantragen und die Voraussetzungen nach Ziff. 11 und Ziff. 12 erfüllen, kann die Kommission das Vergleichsverfahren durch bilaterale Kontakte zwischen ihrer Generaldirektion für Wettbewerb und den an einem Vergleich interessierten Parteien betreiben.

    15.

    Die Kommission befindet im Verlauf des Verfahrens nach eigenem Ermessen darüber, ob die bilateralen Vergleichsgespräche mit den einzelnen Unternehmen angemessen und zügig verlaufen. Dabei bestimmen sie nach Maßgabe der in dem Vergleichsverfahren erzielten Fortschritte gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (9) die Abfolge der bilateralen Vergleichsgespräche und den Zeitpunkt der Weitergabe von Informationen einschließlich der Beweismittel in der Kommissionsakte, die zur Erstellung der vorgesehenen Beschwerdepunkte und Ermittlung einer möglichen Geldbuße herangezogen werden (10). Die Informationen werden nach Maßgabe der Fortschritte der Vergleichsgespräche rechtzeitig weitergegeben.

    16.

    Durch die frühzeitige Weitergabe von Informationen im Rahmen der Vergleichsgespräche gemäß Artikel 10a Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 werden die Parteien über die bis dahin in Betracht gezogenen wesentlichen Elemente wie die behaupteten Tatsachen, die Einstufung dieser Tatsachen, die Schwere und Dauer des behaupteten Kartells, die Zurechnung der Haftbarkeit, die ungefähre Spanne der in Betracht kommenden Geldbußen (11) sowie die für die Erstellung der potenziellen Beschwerdepunkte herangezogenen Beweise in Kenntnis gesetzt (12). Dadurch können sie ihre Stellungnahme zu den gegen sie gerichteten potenziellen Beschwerdepunkten abgeben und ihren Beschluss zur Inanspruchnahme des Verfahrens in Kenntnis des Sachverhalts fassen.

    17.

    Führt der während der Vergleichsgespräche erzielte Erfolg zu einem Einvernehmen über den Umfang der potenziellen Beschwerdepunkte und einer Veranschlagung der möglicherweise festzusetzenden Geldbußen, kann die Kommission eine letzte Frist von mindestens XXX Arbeitstagen einräumen, damit die Unternehmen endgültige schriftliche Vergleichsausführungen gemäß Artikel 10a Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 vorlegen können. Diese Frist kann auf begründeten Antrag verlängert werden. Vor Einräumung dieser Frist haben die Parteien das Recht, dass ihnen auf Antrag die in Ziff. 16 genannten Informationen mitgeteilt werden. Die Kommission gewährt einer Partei auf deren begründetes Ersuchen hin auch Zugang zu nicht vertraulichen Fassungen sämtlicher in der Akte dieses Falles aufgeführter Unterlagen, sofern sie dies für berechtigt hält, um dieser Partei die Möglichkeit zu geben, ihre Stellung hinsichtlich anderer Gesichtspunkte des Kartells zu ermitteln und die in Ziff. 5 erwähnten Verfahrensvereinfachungen nicht beeinträchtigt werden (13).

    18.

    Die Parteien können während des Vergleichsverfahrens den Anhörungsbeauftragten jederzeit betreffend Fragen anrufen, die sich in Bezug auf die ordnungsgemäße Verfahrensführung stellen könnten. Der Anhörungsbeauftragte hat zu gewährleisten, dass die wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte in Wettbewerbsverfahren gewahrt bleibt.

    19.

    Sollten die Parteien keine Vergleichsausführungen vorbringen, findet das zu der endgültigen Kommissionsentscheidung führende Verfahren gemäß den allgemeinen Vorschriften der Artikel 10 Absatz 2, 12 Absatz 1 und 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 anstelle der Bestimmungen betreffend das Vergleichsverfahren Anwendung.

    2.3.   Vergleichsausführungen

    20.

    Parteien, die das Vergleichsverfahren gewählt haben, müssen ein förmliches Ersuchen in Form schriftlicher Vergleichsausführungen unterbreiten. Die Vergleichsausführungen nach Artikel 10a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 sollten Folgendes enthalten:

    (a)

    ein eindeutiges Anerkenntnis der Haftbarkeit der Parteien für die zusammenfassend dargelegte Zuwiderhandlung hinsichtlich des hauptsächlichen Sachverhalts, dessen juristischer Bewertung und der Dauer ihrer Teilnahme an der Zuwiderhandlung gemäß den Ergebnissen der Vergleichsgespräche;

    (b)

    eine Angabe (14) zum Höchstbetrag der Geldbuße, die nach Auffassung der Parteien von der Kommission festzulegen sein wird und der die Parteien im Rahmen des Vergleichsverfahrens zustimmen;

    (c)

    eine Erklärung der Parteien, dass sie über die Beschwerdepunkte hinreichend in Kenntnis gesetzt wurden, die die Kommission zu erheben beabsichtigt, und dass sie hinreichend Gelegenheit hatten, um der Kommission ihre Auffassungen vorzutragen;

    (d)

    eine Erklärung der Parteien, dass sie nicht beabsichtigen, Zugang zu der Akte oder eine erneute mündliche Anhörung zu beantragen, es sei denn, die Kommission übernimmt nicht ihre Vergleichsausführungen;

    (e)

    die Zustimmung der Parteien, die Mitteilung der Beschwerdepunkte und die endgültige Entscheidung gemäß Artikel 7 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft entgegenzunehmen.

    21.

    Die von den Parteien im Hinblick auf einen Vergleich erteilten Anerkenntnisse und Bestätigungen sind Ausdruck ihrer Verpflichtung, an der beschleunigten Bearbeitung des Falles gemäß dem Vergleichsverfahren mitzuarbeiten. Die Anerkenntnisse und Bestätigungen hängen jedoch davon ab, dass die Kommission dem Vergleichsersuchen einschließlich des veranschlagten Höchstbetrages der Geldbuße stattgibt.

    22.

    Deshalb können schriftliche Vergleichsersuchen von den Parteien nicht einseitig widerrufen werden, es sei denn, die Kommission gibt den Vergleichsersuchen nicht statt, indem sie die schriftlichen Vergleichsausführungen nicht zunächst in einer Mitteilung der Beschwerdepunkte und schließlich in der endgültigen Entscheidung übernimmt (siehe Ziffern 27 und 29). Die schriftlichen Vergleichsausführungen gelten als in der Mitteilung der Beschwerdepunkte übernommen, wenn deren Inhalt hinsichtlich der Beschreibung des Kartells, der Beteiligung der Unternehmen und der rechtlichen Bewertung darin wiedergegeben sind. Außerdem sollte mit der endgültigen Entscheidung eine Geldbuße festgesetzt werden, die den angegebenen Höchstbetrag nicht überschreitet, um davon ausgehen zu können, dass die schriftlichen Vergleichsausführungen übernommen worden sind.

    2.4.   Mitteilung der Beschwerdepunkte und Erwiderung

    23.

    Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 ist die Übersendung einer schriftlichen Mitteilung von Beschwerdepunkten an alle Parteien, gegen die Beschwerdepunkte erhoben werden, ein verbindlicher vorbereitender Schritt vor dem Erlass einer endgültigen Entscheidung (15). Deshalb versendet die Kommission auch in einem Vergleichsverfahren eine Mitteilung der Beschwerdepunkte. (16)

    24.

    Um die wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte zu gewährleisten, sollte die Kommission die Parteien zu den erhobenen Beschwerdepunkten und herangezogenen Beweismitteln vor dem Erlass einer endgültigen Entscheidung anhören und deren Auffassungen berücksichtigen, indem sie gegebenenfalls ihre anfängliche Beurteilung ändert (17). Die Kommission muss in der Lage sein, nicht nur die von den Parteien im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumente anzunehmen oder abzuweisen, sondern auch ihre eigene Bewertung der von den Parteien angeführten Argumente vorzunehmen, um entweder die Beschwerdepunkte aufzugeben, die sich als unbegründet erwiesen haben, oder ihre sachlichen oder rechtlichen Argumente zur Stützung der von ihr aufrecht erhaltenen Beschwerdepunkte zu ergänzen oder neu zu bewerten (18).

    25.

    Indem die Parteien vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte einen förmlichen Vergleichsantrag in Form einer schriftlichen Vergleichsausführung stellen, versetzen sie die Kommission in die Lage, ihre Auffassungen bereits bei der Erstellung der Mitteilung (19) und nicht erst vor der Konsultierung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen (im Folgenden: „der Beratende Ausschuss“) oder vor dem Erlass der endgültigen Entscheidung zu berücksichtigen (20). Damit können sich gegebenenfalls die den Parteien zugestellten Beschwerdepunkte auf den Inhalt der Vergleichsausführungen stützen, wobei der Betrag der festzusetzenden Geldbuße entsprechend ermäßigt werden kann (21).

    26.

    Werden Vergleichsausführungen in den Beschwerdepunkten übernommen, sollen die Parteien innerhalb einer Frist von wenigstens einer Woche, die von der Kommission gemäß den Artikeln 10a Absatz 3 und 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 gesetzt wird, durch eine eindeutige Bekräftigung bestätigen, dass die Beschwerdepunkte dem Inhalt ihrer Vergleichsausführungen entsprechen und dass sie sich verpflichten, das Vergleichsverfahren weiterhin zu befolgen. Sollte diese Erwiderung nicht eingehen, kann die Kommission das Ersuchen der Parteien auf Befolgung des Vergleichsverfahrens zurückweisen.

    27.

    Die Kommission kann eine Mitteilung von Beschwerdepunkten herausgeben, in der die Vergleichsausführungen der Parteien nicht übernommen sind. In einem solchen Fall gelten die allgemeinen Bestimmungen der Artikel 10 Absatz 2, 12 Absatz 1 und 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004. Dann würde das in den Vergleichsausführungen der Parteien enthaltene Anerkenntnis als zurückgezogen gelten und könnte nicht gegen eine der Parteien verwendet werden. Außerdem wären die Parteien nicht mehr durch ihre Vergleichsausführungen gebunden, und es würde ihnen eine Frist eingeräumt, innerhalb der sie ihre Verteidigung erneut unterbreiten können, sowie die Möglichkeit, eine Anhörung und Zugang zu den Akten zu beantragen.

    2.5.   Kommissionsentscheidung und Belohnung

    28.

    Nach Eingang der Erwiderungen der Parteien auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, mit der sie ihre Vergleichszusage bestätigen, kann die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 zum Erlass der endgültigen Entscheidung gemäß den Artikeln 7 und/oder 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 nach Konsultierung des Beratenden Ausschusses gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ohne einen weiteren Verfahrensschritt übergehen. Dies bedeutet, dass die Parteien, nachdem ihre Vergleichsausführungen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte übernommen wurden, keinen Antrag auf Anhörung oder Zugang zu den Akten (22) gemäß Artikel 12 Absatz 2 (23) und 15 Absatz 1a (24) der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 stellen können.

    29.

    Die Kommission kann eine endgültige Haltung einnehmen, die von ihrer in der Mitteilung der Beschwerdepunkte zur Übernahme der schriftlichen Vergleichsausführungen der Parteien ursprünglich dargelegten Haltung abweicht, um die Argumente des Beratenden Ausschusses zu berücksichtigen oder aus anderen Erwägungen hinsichtlich der diesbezüglichen Entscheidungsfreiheit des Kommissionskollegiums (25). Sollte die Kommission diesen Weg wählen, wird sie die Parteien von ihrer Absicht in Kenntnis setzen und ihnen eine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte zustellen, um die Verteidigungsrechte gemäß den allgemeinen Verfahrensvorschriften zu gewährleisten (26). Hieraus folgt, dass die Parteien dann berechtigt wären, Zugang zu der Akte zu erhalten, eine Anhörung zu beantragen und auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte zu antworten. Damit würde das in ihren Vergleichsausführungen gemachte Anerkenntnis als zurückgezogen gelten, so dass es in dem Verfahren nicht mehr gegen die Parteien herangezogen werden könnte.

    30.

    Der endgültige Betrag der Geldbuße wird von der Kommission in ihrer Entscheidung zur Feststellung einer Zuwiderhandlung und Verhängung einer Strafe gemäß Artikel 7 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 festgesetzt.

    31.

    Gemäß der Entscheidungspraxis der Kommission wird die Tatsache, dass ein Unternehmen im Rahmen der Mitteilung während des Verwaltungsverfahrens mitgearbeitet hat, bei der Begründung der Höhe der Geldbuße in der Entscheidung berücksichtigt.

    32.

    Sollte die Kommission beschließen, eine Partei auf Grundlage eines abgeschlossenen Vergleichs im Rahmen dieser Mitteilung zu belohnen, wird der Betrag der Geldbuße um XX % nach Anwendung der Obergrenze von 10 % gemäß den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (27) ermäßigt. Ein gegenüber den Parteien angewandter Aufschlag wegen Abschreckung (28) darf nicht höher sein als ein Multiplikator von 2.

    33.

    In Fällen eines Vergleichs mit Antragstellern der Kronzeugenregelung ergibt sich für sie die Ermäßigung der Geldbuße aus der Summe der Kronzeugenbelohnung und der Belohnung für Vergleich.

    3.   Allgemeine Erwägungen

    34.

    Diese Mitteilung gilt für alle von der Kommission bearbeiteten Fälle während oder nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt.

    35.

    Die Kommission ist der Auffassung, dass eine Weitergabe von Unterlagen und schriftlichen oder aufgezeichneten Ausführungen, die im Rahmen dieser Mitteilung eingehen, in der Regel bestimmte öffentliche oder private Interessen schädigen würde, z.B. den Schutz des Zweckes von Nachprüfungen und Untersuchungen, gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (29), auch nachdem eine Entscheidung ergangen ist.

    36.

    Von der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 erlassene endgültige Entscheidungen unterliegen der richterlichen Überprüfung nach Artikel 230 EGV. Gemäß Artikel 229 EGV und Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 hat der Gerichtshof die Befugnis zur unbeschränkten Ermessensnachprüfung bei gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 erlassenen Bußgeldentscheidungen.


    (1)  Bezugnahmen auf Artikel 81 EGV erstrecken sich auch auf Artikel 53 EWRA in seiner Anwendung gemäß den Vorschriften von Artikel 56 des EWR-Abkommens.

    (2)  ABl. C 298 vom 8.12.2006, S. 17.

    (3)  Siehe Ziff. 33.

    (4)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung Nr. 1419/2006 (ABl. L 269 vom 28.9.2006, S. 1.

    (5)  ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. XXX/200Y (ABl. L vom …, S. …).

    (6)  Siehe Rs. 85/76 Hoffmann-La Roche/Kommission [1979], Slg. 461, Rdnrn. 9 und 11; Rs. T 11/89 Shell / Kommission [1992], Slg. II 757, Rdnr. 39; verbundene Rs. T-10/92, T-11/92, T-12/92 und T-15/92 [1992], Slg. II.-2667, Cimenteries CBR, Rdnr. 39; verbundene Rs. T-191/98, T 212/98 bis T-214/98 Atlantic Container Line und Andere/Kommission [2003], Slg. II-3275, Rdnr. 138; Urteil des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003 in der Rs. C-176/99 P, ARBED SA/Kommission, Rdnr. 19; Urteil des Gerichtes erster Instanz in der Rs. T-15/02, BASF AG/Kommission vom 15. März 2006, Rdnr. 44; Urteil des Gerichtes erster Instanz vom 27. September 2006 in der Rs. T-329/01, Archer Daniels Midland Co./Kommission (Natriumglukonat), Rdnr. 358.

    (7)  ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 2.

    (8)  Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003: „Leitet die Kommission ein Verfahren zum Erlass einer Entscheidung nach Kapitel III ein, so entfällt damit die Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten für die Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags. Ist eine Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats in einem Fall bereits tätig, so leitet die Kommission ein Verfahren erst ein, nachdem sie diese Wettbewerbsbehörde konsultiert hat“.

    (9)  „Die Kommission kann die zur Abgabe von Vergleichsausführungen bereiten Parteien über die gegen sie erwogenen Beschwerdepunkte, die zugrunde liegenden Beweise, und die potenziellen Geldbußen in Kenntnis setzen.(…)“ (Artikel 10a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004).

    (10)  Die Bezugnahme auf „potenzielle Geldbußen“ in Artikel 10a Absatz der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 ermöglicht es ihren Dienststellen, den von Vergleichsgesprächen betroffenen Parteien einen Schätzwert ihrer potenziellen Geldbußen in Anbetracht der in den Leitlinien über Geldbußen enthaltenen Vorgaben, bzw. der Bestimmungen dieser Mitteilung oder der Kronzeugenmitteilung zu nennen.

    (11)  Urteil des Gerichts erster Instanz in den verbundenen Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique diffusion française und Andere/Kommission [1983], Slg. 1825, Rdnr. 21 und Urteil des Gerichts erster Instanz in den verbundenen Rechtssachen T-16/99 Lögstör Rör/Kommission [2002], Slg. II-1633, Rdnr. 193, bestätigt durch das Urteil des Gerichts erster Instanz in den verbundenen Rechtssachen C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P, C-208/02 P und C-213/02 P Dansk Rørindustri und Andere/Kommission [2005], Slg. I-0000, insbesondere Rdnr. 428; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. März 2006, in der Rs. T-15/02, BASF AG/Kommission, Rdnr. 48; und vom 27. September 2006 in der Rs. T-329/01, Archer Daniels Midland Co./Europäische Kommission (Natriumglukonat), Rdnr. 361.

    (12)  Nach Artikel 15 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 befindet die Kommission nach eigenem Ermessen über die Zeitpunkte der Weitergabe der Beweisgrundlage in ihrer Akte für die vorgesehenen Beschwerdepunkte an die Parteien, die Vergleichsgespräche nach Einleitung des Verfahrens aufnehmen möchten.

    (13)  Den Parteien wird zu diesem Zweck eine Liste sämtlicher zu jenem Zeitpunkt in der Verfahrensakte befindlicher Unterlagen bereitgestellt.

    (14)  Aufgrund der in den Ziffern 16 und 17 genannten Gespräche.

    (15)  Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 teilt: „Die Kommission […] den Parteien die gegen sie erhobenen Beschwerdepunkte mit. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte wird jeder Partei, gegen die Beschwerdepunkte erhoben werden, schriftlich zugestellt“. Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 und Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 stützt die Kommission ihre Entscheidungen nur auf Beschwerdepunkte, zu denen die Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte Gelegenheit hatten, ihre Bemerkungen abzugeben.

    (16)  Wie vom Gericht erster Instanz in seinem Urteil vom 15. März 2006 in der Rs. T-15/02, BASF AG/Kommission in Rdnr. 58 ausgeführt, besteht unabhängig von dem Grad der Zusammenarbeit eines Unternehmens der Zweck einer Mitteilung der Beschwerdepunkte darin, den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen, damit sie sich sachgerecht verteidigen können, bevor die Kommission eine endgültige Entscheidung erlässt (Ahlström Osakeyhtiöand und Andere/Kommission, Rdnr. 46, Rdnr. 42 und Rs. C-283/98 P Mo och Domsjö/Kommission, Rdnr. 46, Rdnr. 63): Im Hinblick darauf änderte die Tatsache, dass die Klägerin mit der Kommission zusammenarbeitete, seine Zuwiderhandlungen einräumte und diese schilderte, nichts daran, dass sie ein Recht und ein Interesse hatte, von der Kommission einen Rechtsakt zu erhalten, in dem alle gegen sie erhobenen Beschwerdepunkte einschließlich derjenigen, die möglicherweise auf Erklärungen oder Beweisen von anderen beteiligten Unternehmen beruhten, genau dargestellt wurden. Bei direkten Vergleichen sollten die Beschwerdepunkte Informationen enthalten, die es den Parteien ermöglichen, ihre Vergleichsausführungen zu erhärten.

    (17)  Gemäß ständiger Rechtsprechung soll die Kommission ihre Entscheidungen nur auf Beschwerdepunkte stützen, zu denen die Parteien ihre Bemerkungen abgeben konnten, weshalb diesen Zugang zu der Akte der Kommission vorbehaltlich der berechtigten Interessen der Unternehmen am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse zu gewähren ist (siehe verbundene Rsn. T-39/92 und T-40/92, CB und Europay/Kommission [1994], Slg. II-49, Rdnr. 47; verbundene Rs. T-191/98, T 212/98 bis T-214/98 Atlantic Container Line und Andere/Kommission [2003], Slg. II-3275, Rdnr. 138.

    (18)  Siehe Urteile des Gerichtes erster Instanz in den Rs. T.41/96 ACF Chemiefarma/Kommission, [1970] ECR 661, Rdnr. 47, 91 und 92; Suiker Unie und Andere/Kommission, Rdnr. 80, 437 und 438; verbundene Rs. 209/78 bis 215/78 und 218/78 Van Landewyck und Andere/Kommission [1980], Slg. 3125, Rdnr. 68; Urteil des Gerichtes erster Instanz in der Rs. T-44/00 Mannesmannröhren-Werke/Kommission [2004], Slg. II-0000, Rdnrn. 98 bis 100; Rs. T-15/02, BASF AG/Kommission vom 15. März 2006, Rdnrn. 93 und 95.

    (19)  Siehe hierzu Erwägungsgrund (2) der Verordnung (EG) Nr. …/2008 der Kommission: „Diese frühzeitige Weitergabe sollte die Parteien in die Lage versetzen, ihre Meinung zu den Beschwerdepunkten, die die Kommission erheben möchte und zu ihrer potenziellen Haftbarkeit abzugeben (…).“

    (20)  Wie in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 bzw. Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 festgelegt:

    „Die Kommission gibt den Parteien, an die sie eine Mitteilung der Beschwerdepunkte richtet, vor Konsultierung des in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 genannten Beratenden Ausschusses Gelegenheit zur Anhörung“ (Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004).

    „Vor einer Entscheidung gemäß den Artikeln 7, 8 und 23 oder 24 Absatz 2 gibt die Kommission den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, gegen die sich das von ihr betriebene Verfahren richtet, Gelegenheit, sich zu den Beschwerdepunkten zu äußern, die sie in Betracht gezogen hat. Die Kommission stützt ihre Entscheidung nur auf die Beschwerdepunkte, zu denen sich die Parteien äußern konnten. Die Beschwerdeführer werden eng in das Verfahren einbezogen“. (Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003).

    (21)  Siehe Urteile des Gerichtes erster Instanz in den Rs. Musique diffusion française und Andere/Kommission, Rdnr. 21; Rs. 322/81 Michelin/Kommission [1983], Slg. 3461, Rdnr. 19; Lögstör Rör/Kommission, Rdnr. 200; sowie Urteile des Gerichtes erster Instanz in den Rsn. T-15/02, BASF AG/Kommission vom 15. März 2006, Rdnr. 62.

    (22)  Grundsätzlich werden Anhörungen und der Zugang zu der Akte auf Antrag der Parteien gewährt, um die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte zu gewährleisten.

    (23)  Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004: „2. Bei der Vorlage ihrer schriftlichen Vergleichsausführungen bestätigen die Parteien der Kommission, dass sie nur dann beantragen würden, ihre Argumente in einer Anhörung vorzutragen, wenn der Inhalt ihrer schriftlichen Vergleichsausführungen nicht in die Mitteilung der Beschwerdepunkte übernommen wurde“.

    (24)  Artikel 15 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 773/2004: „Nach Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 soll die Kommission den Parteien gegebenenfalls die den erwogenen Beschwerdepunkten zugrunde liegenden Beweise mitteilen, um sie in die Lage zu versetzen, Vergleichsausführungen zu unterbreiten. Hierzu bestätigen die Parteien bei der Vorlage ihrer Vergleichsausführungen der Kommission, dass sie nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte nur dann Antrag auf Akteneinsicht stellen, wenn der Inhalt ihrer schriftlichen Vergleichsausführungen nicht in die Mitteilung der Beschwerdepunkte übernommen wurde.“

    (25)  Siehe verbundene Rsn. T-129/95, T-2/96 und T-97/96 Neue Maxhütte Stahlwerke and Lech-Stahlwerke/Kommission [1999], Slg. II-17, Rdnr. 231, und Rs. T-16/02 Audi/OHIM [2003], Slg. II 5167, Rdnr. 75; Urteil des Gerichtes erster Instanz in der Rs. T-15/02, BASF AG/Kommission vom 15. März 2006, Rdnr. 94.

    (26)  Nach ständiger Rechtsprechung gilt: „Somit werden zum einen die Verteidigungsrechte durch eine Abweichung der Mitteilung der Beschwerdepunkte von der endgültigen Entscheidung nur verletzt, wenn ein in der endgültigen Entscheidung ausgesprochener Vorwurf in der Mitteilung der Beschwerdepunkte unzulänglich dargestellt worden war, so dass sich die Adressaten dagegen nicht verteidigen konnten. Zum anderen kann die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgenommene rechtliche Bewertung des Sachverhalts naturgemäß nur vorläufig sein, und eine spätere Entscheidung der Kommission kann nicht allein deshalb für nichtig erklärt werden, weil die darin enthaltene endgültige Beurteilung dieses Sachverhalts nicht genau mit der vorläufigen Bewertung übereinstimmt. Denn die Kommission muss, eben um die Verteidigungsrechte der Adressaten einer Mitteilung von Beschwerdepunkten zu wahren, diese anhören und gegebenenfalls ihre Stellungnahmen zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen durch eine Änderung ihrer Einschätzung berücksichtigen“. (Rs. T-44/00 Mannesmannröhren-Werke/Kommission [2004], Slg. II-0000, Rdnrn. 98 bis 100; Rs. T-15/02 BASF AG/Kommission, Rdnr. 95).

    (27)  ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 2.

    (28)  Siehe Ziff. 30 der Leitlinien über Geldbußen.

    (29)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.


    SONSTIGE RECHTSAKTE

    Kommission

    27.10.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 255/58


    Veröffentlichung eines Änderungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

    (2007/C 255/21)

    Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

    ÄNDERUNGSANTRAG

    VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

    Änderungsantrag nach Artikel 9 und Artikel 17 Absatz 2

    „CARNALENTEJANA“

    Nr. EG: PT/PDO/117/0209/08.04.2002

    g.U. ( X ) g.g.A. ( )

    Beabsichtigte Änderung(en)

    Rubrik(en) der Spezifikation:

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    Name des Erzeugnisses

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    Beschreibung des Erzeugnisses

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    Geografisches Gebiet

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    Ursprungsnachweis

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    Herstellungsverfahren

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    Zusammenhang

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    Etikettierung

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    Einzelstaatliche Vorschriften

    Änderung(en):

    1.   Produktbeschreibung

    Der Erzeugerverband hat zum Zwecke der Anpassung seines Produktes an die geltende nationale Gesetzgebung, insbesondere an die Änderungen bei der Klassifizierung der Schlachtkörper von Jungrindern (Verordnung Nr. 363/2001 vom 9. April 2001), die Änderung dieses Kapitels beantragt und die beantragten Änderungen ordnungsgemäß nachgewiesen.

    Andererseits hat sich der Erzeugerverband angesichts der neuen Markttendenzen und mit dem Ziel, die Aufmachung des Produktes an das Verbraucherverhalten und die Verbraucherpräferenzen anzupassen, dazu entschlossen, die handelsüblichen Aufmachungsformen des Produktes zu diversifizieren. Daher werden die eigenen CARNALENTEJANA-Produkte in Zukunft in Form vom gehacktem, geformtem, gewickeltem, in Würfel und in Streifen geschnittenem Fleisch usw. verfügbar sein, dargeboten in Schalen oder anderem geeigneten Material, unter Schutzatmosphäre, vakuumverpackt oder gefroren im Schnellgefrierverfahren, wobei die CARNALENTEJANA-Produkte selbst vorschriftsmäßig mindestens 95 % des Gewichtes des Endproduktes ausmachen. Der gesamte Produktionsprozess im Ursprungsgebiet ermöglicht eine vollständige Rückverfolgbarkeit, eine strikte Kontrolle der Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung, eine echte Aufmachung des Produktes in der gewohnten Qualität, ohne den Kunden und seine Erwartungen zu enttäuschen. Aus all diesen Gründen hat der Erzeugerverband beim portugiesischen Staat einen entsprechend begründeten Änderungsantrag zur Aufmachungsart des Produktes eingereicht.

    2.   Geografisches Gebiet

    Die Erzeuger einiger an das geografische Gebiet der „Carnalentejana“-Produkte angrenzenden Kreise haben den Erzeugerverband, der die Ursprungsbezeichnung verwenden darf, um die Erweiterung dieses Gebietes unter der Bedingung gebeten, dass alle für die Herstellung des Produkts erforderlichen Bedingungen, insbesondere hinsichtlich Fütterung, Haltung, Viehbesatz, Bewirtschaftungssystem, betroffene Rasse und Traditionen von den Kreisen, zu denen sie gehören, eingehalten werden. Dieser Antrag wurde vom Erzeugerverband geprüft und dem portugiesischen Staat in einer Erhebung/Studie vorgelegt, die er für glaubwürdig hält.

    Da bei der Erstellung der Akte nur das Verwaltungskriterium verwendet wurde, um das geografische Erzeugungsgebiet abzugrenzen, ist heute festzustellen, dass in der Tat bestimmte benachbarte Gebiete nicht berücksichtigt wurden, die über dieselben edaphisch-klimatischen Bedingungen, dieselben Haltungstechniken, denselben Viehbesatz und die vorherrschende Flora, dieselbe Rasse, dieselbe landwirtschaftliche Praxis und dasselbe System für den landwirtschaftlichen Betrieb verfügen und somit ein Produkt erwirtschaften, das mit all seinen physischen, chemischen und sensorischen Eigenschaften mit den „Carnalentejana“- Produkten identisch ist, wodurch die heute nicht mit eingeschlossenen Erzeuger bedeutende wirtschaftliche Nachtteile haben, da ihr Produkt nicht mit derselben Bezeichnung wie das der Nachbarn auf den Markt gebracht wird.

    3.   Herstellungsverfahren

    Die beantragten Änderungen betreffen die Möglichkeit der Aufmachung des ordnungsgemäß verpackten Fleisches, unter Schutzatmosphäre, vakuumverpackt oder gefroren im Schnellgefrierverfahren. Um die Echtheit und die Qualität des Produktes sicherzustellen, den Schutz der Verbraucherinteressen zu gewährleisten, die Kontrolle ausführen zu können und die vollständige Rückverfolgbarkeit des Produktes und des Prozesses zu ermöglichen, von der Geburt, der Aufzucht, Nachzucht, Schlachtung der Tiere bis zur Zerlegung der Schlachtkörper, müssen auch alle Arbeitsvorgänge des Zerlegens, der Verarbeitung und Aufbereitung des Fleisches in einem abgegrenzten geografischen Gebiet stattfinden. Es wird jedoch erlaubt, dass einige Verarbeitungsschritte außerhalb des geografischen Gebietes erfolgen, solange im Gebiet selbst keine Verarbeitungsstruktur vorhanden ist, die den Erfordernissen des Erzeugerverbandes hinsichtlich Ernährungshygiene und -sicherheit und Kontrolle der Arbeitsvorgänge gerecht wird. Unter diesen Umständen wird das Kontrollsystem verstärkt, die Rückverfolgbarkeit gesichert und es wird eine Höchstgrenze für den Fleischtransport bis zu einer Entfernung von 500 km festgelegt, um Qualitätsverluste zu vermeiden und die Kontrolle ausüben zu können.

    4.   Etikettierung

    Der Erzeugerverband hat die Änderung dieses Kapitels beantragt, um sich damit den neuen Bestimmungen der nationalen und gemeinschaftlichen Gesetzgebung anzupassen. Unabhängig von der handelsüblichen Aufmachungsform des Produktes und der Einhaltung der durch die allgemeine Gesetzgebung vorgesehenen Etikettierungsanforderungen ist die Verwendung des Begriffes „CARNALENTEJANA — DOP“, der Zertifizierungsmarke, des Bildzeichens von CARNALENTEJANA und des gemeinschaftlichen Bildzeichens Pflicht. Wenn das Produkt als Zutat von verarbeiteten Produkten auftritt, ist in der Etikettierung nur die Angabe: „Elaborado a partir de CARNALENTEJANA — DOP“ zulässig, sofern bestimmte Genehmigungs- und Kontrollvoraussetzungen eingehalten werden, und die Verwendung des Begriffes „CARNALENTEJANA — DOP“ und des gemeinschaftlichen Bildzeichens oder jeder anderen betrügerischen Bezeichnung oder Angabe, die dem guten Ruf der g.U. schadet, ist ausdrücklich untersagt.

    ZUSAMMENFASSUNG

    VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

    „CARNALENTEJANA“

    Nr. EG: PT/PDO/117/0209/08.04.2002

    g.U. ( X ) g.g.A. ( )

    Diese Zusammenfassung stellt die Hauptelemente der Spezifikation zu Informationszwecken dar.

    1.   Zuständige behörde des mitgliedsstaates:

    Name:

    Instituto de Desenvolvimento Rural e Hidráulica

    Anschrift:

    Av. Afonso Costa, 3

    P-1949-002 Lisboa

    Telefon:

    (351) 21 844 22 00

    Fax:

    (351) 21 844 22 02

    E-Mail:

    idrha@idrha.min-agricultura.pt

    2.   Vereinigung:

    Name:

    CARNALENTEJANA — Agrupamento de Produtores de Bovinos de Raça Alentejana, SA

    Anschrift:

    Estrada do Moinho Vento

    P-7350-230 Elvas

    Telefon:

    (351) 268 639480

    Fax:

    (351) 268 622455

    E-Mail:

    caalentejo@mail.telepac.pt

    Zusammensetzung:

    Erzeuger/Verarbeiter ( X ) Andere ( )

    3.   Art des erzeugnisses:

    Klasse 1.1: Frisches Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse)

    4.   Spezifikation:

    (Zusammenfassung der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

    4.1.   Name: „Carnalentejana“

    4.2.   Beschreibung: Halbe Schlachtkörper, Viertel von Schlachtkörpern, vakuum- oder unter Schutzatmosphäre verpackte Stücke, sowie ihre Verarbeitungserzeugnisse, gefroren oder tiefgefroren, die aus der im Geburtenbuch der Rinderrasse Alentejana eingetragen Tieren gewonnen werden und folgende Eigenschaften haben:

    Neben den traditionellen Aufmachungsformen — Schlachtkörper, ganze Stücke und Scheiben — können die CARNALENTEJANA-Produkte auch in Form vom gehacktem, geformtem, gewickeltem, in Würfel und in Streifen geschnittenem Fleisch usw. gehandelt werden, dargeboten in Schalen oder anderem geeigneten Material, unter Schutzatmosphäre, vakuumverpackt oder gefroren im Schnellgefrierverfahren, wobei die CARNALENTEJANA-Produkte selbst vorschriftsmäßig mindestens 95 % des Gewichtes des Endproduktes ausmachen. Bei den Verarbeitungen, in denen die CARNALENTEJANA-Produkte als Zutat verwendet werden, ist zugelassen, dass CARNALENTEJANA die einzige verwendete Fleischklasse ist und mindestens 60 % des Gewichtes des Endproduktes darstellt.

    4.3.   Geografisches Gebiet: Angesichts der geografischen Verteilung der Weideflächen und der Rinderrasse Alentejana, der Lokalisierung der landwirtschaftlichen Betriebe, die infolgedessen das geforderte Aufzuchts- und Haltungssystem praktizieren können, des mit der Aufzucht und Haltung der Tiere verbundenen Wissens, der gesetzlichen Schlachtvorschriften über die Schlachtung, Zerlegung und Gewinnung von Schlachtkörpern, Schlachthälften, Stücken und Verarbeitungserzeugnissen von Rindfleisch allgemein, der allgemeinen Anforderungen an die Kontrolle und Rückverfolgbarkeit, denen Rindfleisch allgemein unterliegt, der spezifischen Anforderungen an die Kontrolle und Rückverfolgbarkeit, zu denen sich die Erzeuger von Carnalentejana-Produkten selbst verpflichtet haben, der Notwendigkeit, dass die Stammkunden von CARNALENTEJANA-Produkten nicht enttäuscht werden, der absoluten Notwendigkeit, dass der geografische und tierische Ursprung jedes Stücks oder jeder Verpackung nachgewiesen wird, und der Notwendigkeit, dem Kunden ein echtes und zuverlässiges Produkt zur Verfügung zu stellen, ist das geografische Gebiet für die Geburt, Aufzucht und Nachzucht der Tiere, die Schlachtung, die Gewinnung von Schlachtkörpern, Schlachthälften und Schlachtvierteln, die Zerlegung und das in Scheiben schneiden, um größere oder kleinere Stücke herzustellen, einschließlich Feinschnitt, die Verarbeitung von bestimmten Stücken zu Hackfleisch und verarbeiteten Produkten und die Aufmachung der Stücke oder des Hackfleisches und verarbeiteten Produkte natürlich begrenzt auf:

    alle Kreise der Bezirke Beja, Évora und Portalegre;

    die Kreise Alcácer do Sal, Alcochete, Grândola Montijo, Moita, Palmela, Setúbal, Santiago do Cacém und Sines des Bezirks Setúbal;

    die Kreise Abrantes, Almeirim, Alpiarça, Benavente, Chamusca, Constância, Coruche, Golegã, Mação, Salvaterra de Magos, Santarém, Sardoal und Vila Nova da Barquinha des Bezirks Santarém;

    die Kreise Castelo Branco, Idanha-a-Nova, Proença-a-Nova und Vila Velha de Ródão des Bezirks Castelo Branco.

    4.4.   Ursprungsnachweis: Nach gutem altem Brauch gibt es seit mehr als 40 Jahren Arbeiten zur Rassenauswahl und -verbesserung, es gibt ein genealogisches Buch und einen Züchterverband der Rasse Alentejana.

    Das Fleisch darf nur von Tieren stammen, die im Geburtenbuch der Rinderasse Alentejana eingetragen sind, die in Betrieben des festgelegten geografischen Gebietes geboren, aufgezogen und nachgezogen wurden und über die verlangten und beim Erzeugerverband eingetragenen Eigenschaften verfügen. Der gesamte Produktionskreislauf, einschließlich Schlachtung, Zerlegung, Verarbeitung und Aufbereitung darf nur von Betreibern durchgeführt werden, die unter der Kontrolle der zu diesen Zwecken anerkannten Einrichtung stehen. Die Kontrolle umfasst alle Phasen des Produktionsprozesses, und zwar von der Geburt und Eintragung der Tiere im Geburtenbuch bis zur Ernährung, Haltung, Schlachtung, Zerlegung, Verarbeitung und Aufbereitung. Ein ganzheitliches Rückverfolgbarkeitssystem, das jederzeit eine Verbindung zwischen dem Produkt und dem Tier, das sein Ursprung ist, über eine nummerierte Zertifizierungsmarke ermöglicht, ist eingeführt.

    4.5.   Herstellungsverfahren: Gewonnen aus im Geburtenbuch eingetragenen Tieren der Rasse Alentejana und Nachkommen von im genealogischen Buch der Rinderrasse Alentejana eingetragenen Vater- und Muttertieren, aufgewachsen bei extensiver Beweidung mit einer Besatzdichte unter 1,4 CN/ha gemäß der traditionellen Praxis in der Region. Die Kälber werden bis zum Alter von 6-9 Monaten von den Muttertieren gestillt, wobei ihre Ernährung allmählich mit Weidegras und mit vom Erzeugerverband genehmigtem Konzentrat komplettiert wird. Die Altersgruppen für die Schlachtung sowie die Regeln zur Ernährung und Haltung der Tiere sind festgelegt und typisiert. Die CARNALENTEJANA-Produkte können die in der Spezifikation festgelegten handelsüblichen Aufmachungsformen haben: Schlachtkörper, ganze und in Scheiben geschnittene Stücke, einfach bearbeitet oder zubereitet, mit und ohne pflanzliche Stoffe, ordnungsgemäß unter Schutzatmosphäre verpackt, vakuumverpackt oder gefroren im Schnellgefrierverfahren. Um die Echtheit und die Qualität des Produktes sicherzustellen, den Schutz der Verbraucherinteressen zu gewährleisten, die Kontrolle ausführen zu können und die vollständige Rückverfolgbarkeit des Produktes und des Prozesses zu ermöglichen, von der Geburt, der Aufzucht, Nachzucht, Schlachtung der Tiere bis zur Zerlegung der Schlachtkörper, müssen auch alle Arbeitsvorgänge des Zerlegens, der Verarbeitung und Aufbereitung des Fleisches in einem abgegrenzten geografischen Gebiet stattfinden. Es wird jedoch erlaubt, dass einige Verarbeitungsschritte außerhalb des geografischen Gebietes erfolgen, solange im Gebiet selbst keine Verarbeitungsstruktur vorhanden ist, die den Erfordernissen des Erzeugerverbandes hinsichtlich Ernährungshygiene und -sicherheit und Kontrolle der Arbeitsvorgänge gerecht wird. Unter diesen Umständen wird das Kontrollsystem verstärkt, die Rückverfolgbarkeit gesichert und es wird eine Höchstgrenze für den Fleischtransport bis zu einer Entfernung von 500 km festgelegt, um Qualitätsverluste zu vermeiden und die Kontrolle ausüben zu können.

    4.6.   Beziehung zum geografischen Gebiet: Die Rasse Alentejana findet man in den landwirtschaftlichen Betrieben im Alentejo und den angrenzenden Regionen mit deutlichen agroklimatischen Mittelmeereigenschaften, mit warmen und trockenen Sommern und wild wachsenden mittelmeertypischen Weiden, was dem Fleisch differenzierte organoleptische Eigenschaften verleiht. Die Produktionsstandorte sind in der Regel durch Kuhherden mit einigen Dutzend weiblichen Tieren zur Reproduktion gekennzeichnet, die in extensiver Beweidung aufwachsen, in Betrieben, in denen die Viehzucht in der Regel in Symbiose mit der Getreideproduktion stattfindet. Der sich ergänzende Charakter dieser zwei Produktionsbereiche ist über die Zeiten hinweg immer eine Konstante gewesen. Die Nutzung des Strohs und der Stoppeln durch die Rinder des Alentejo ist eine übliche und unerlässliche Praxis für die Erhaltung der Bestände, wenn die natürlichen Weiden anfangen, knapp zu werden, d.h. im Zeitraum vom Sommeranfang bis zum Winter. Die Weidegebiete befinden sich in der Regel in den Baumweiden der Steineichen- und Korkeichenwälder, deren Eicheln und Korkeicheln ab Herbst eine Ernährungsreserve darstellen und eine hervorragende Ergänzung für das Gras sind, das zu dieser Jahreszeit nur noch wenig Nährwertwert hat.

    4.7.   Kontrollstelle:

    Name:

    CERTIALENTEJO — Certificação de Produtos Agrícolas, Lda

    Anschrift:

    Rua Diana de Liz — Horta do Bispo

    Apartado 320

    P-7006-804 Évora

    Telefon:

    (351) 26 676  95 64/5

    Fax:

    (351) 26 676  95 66

    E-Mail:

    geral@certialentejo.pt

    Die CERTIALENTEJO — Certificação de Produtos Agrícolas, Lda, erfüllt anerkanntermaßen die Anforderungen der Norm 45011:2001.

    4.8.   Etikettierung: Neben den in der allgemeinen Gesetzgebung vorgeschriebenen Angaben ist die Verwendung folgender Elemente zwingend:

    die Angabe CARNALENTEJANA — Denominação de Origem Protegida;

    die Zertifizierungsmarke, aus der der Name des Produktes, der Name der Kontroll- und Zertifizierungsstelle und eine Seriennummer hervorgeht, die die Rückverfolgbarkeit des Produktes ermöglicht;

    das Bildzeichen von CARNALENTEJANA und das gemeinschaftliche Bildzeichen der g.U., wie hier wiedergegeben:

    In keinem Fall dürfen der Name oder die Firma und Anschrift des Erzeugers oder Erzeugerverbandes durch den Namen irgendeiner anderen Körperschaft ersetzt werden, auch wenn diese für das Produkt verantwortlich ist oder dieses vertreibt.

    Der Verkaufsbezeichnung — Carnalentejana DOP — dürfen keine weiteren Hinweise oder Angaben hinzugefügt werden, dies schließt auch Händlermarken oder andere ein.

    Die Lebensmittel, für deren Erzeugung CARNALENTEJANA verwendet wird, können in Behältnissen in Verkehr gebracht werden, welche die Aufschrift „Elaborado a partir de CARNALENTEJANA — DOP“ tragen, wenn das als solches zertifizierte Carnalentejana-Fleisch:

    den ausschließlichen Bestandteil der Klasse „Fleisch“ im Endprodukt darstellt; und

    den mehrheitlichen Bestandteil am Gewicht des Endproduktes darstellt; und

    die Nutzer dieses Produktes mit der geschützten Bezeichnung vom entsprechenden Erzeugerverband dazu berechtigt werden.

    Der Erzeugerverband ist für die Eintragung dieser Nutzer in die spezifischen Register verantwortlich, die nach der Genehmigung von der privaten Kontroll- und Zertifizierungsstelle hinsichtlich der ordnungsgemäßen Verwendung der geschützten Bezeichnung in der Etikettierung und der eingesetzten Mengen kontrolliert werden müssen. Unter diesen Umständen ist die Benutzung des gemeinschaftlichen Bildzeichens sowie jedes anderen Bildzeichens oder Angaben, die den Ruf der g.U. ausnutzen, verboten.


    (1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

    (2)  Jungbullen, Färsen, Stiere und Kühe mit Schlachtkörpern der Klasse P können zugelassen werden, wenn sie zur Zerlegung bestimmt sind.


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