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Document C:2006:286:FULL
Official Journal of the European Union, C 286, 23 November 2006
Amtsblatt der Europäischen Union, C 286, 23. November 2006
Amtsblatt der Europäischen Union, C 286, 23. November 2006
ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 286 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
49. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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I Mitteilungen |
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Kommission |
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2006/C 286/1 |
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2006/C 286/2 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.4485 — MEIF II/Techem) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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2006/C 286/3 |
Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 12.12.2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen gewährt werden ( 1 ) |
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2006/C 286/4 |
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2006/C 286/5 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4135 — Lactalis/Galbani) ( 1 ) |
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2006/C 286/6 |
Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen |
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EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM |
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EFTA-Überwachungsbehörde |
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2006/C 286/7 |
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2006/C 286/8 |
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III Bekanntmachungen |
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Kommission |
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2006/C 286/9 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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I Mitteilungen
Kommission
23.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 286/1 |
Euro-Wechselkurs (1)
22. November 2006
(2006/C 286/01)
1 Euro=
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,2886 |
JPY |
Japanischer Yen |
150,75 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4554 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,67490 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,0965 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,5884 |
ISK |
Isländische Krone |
92,60 |
NOK |
Norwegische Krone |
8,2520 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CYP |
Zypern-Pfund |
0,5778 |
CZK |
Tschechische Krone |
27,942 |
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
HUF |
Ungarischer Forint |
257,45 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,6974 |
MTL |
Maltesische Lira |
0,4293 |
PLN |
Polnischer Zloty |
3,8006 |
RON |
Rumänischer Leu |
3,4983 |
SIT |
Slowenischer Tolar |
239,66 |
SKK |
Slowakische Krone |
35,656 |
TRY |
Türkische Lira |
1,8940 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,6669 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4686 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,0337 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,9249 |
SGD |
Singapur-Dollar |
2,0045 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 203,55 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
9,2537 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
10,1345 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,3688 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
11 770,07 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,6969 |
PHP |
Philippinischer Peso |
64,095 |
RUB |
Russischer Rubel |
34,2830 |
THB |
Thailändischer Baht |
47,133 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
23.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 286/2 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.4485 — MEIF II/Techem)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(2006/C 286/02)
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. |
Am 15. November 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/200 (1)4 des Rates bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das letztlich zur Macquarie Bank Limited („Macquarie“, Australien) gehörende und von dieser kontrollierte und geführte Unternehmen MEIF II Energie Beteiligungen GmbH & Co. KG („MEIF II KG“, Deutschland) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung des Rates die alleinige Kontrolle über die Techem AG („Techem“, Deutschland), ein deutsches börsennotiertes Unternehmen, durch ein öffentliches Übernahmeangebot vom 11. November 2006 gemäß dem deutschen Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, in dem es die Absicht ankündigte, sämtliche Aktien von Techem zu erwerben. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Nach der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem in der Bekanntmachung festgelegten Verfahren in Frage kommt. |
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Telefax (Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens M.4485 — MEIF II/Techem, an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
(2) ABl. L 56 vom 5.3.2005, S. 32.
23.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 286/3 |
Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 12.12.2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen gewährt werden
(2006/C 286/03)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Nummer der Beihilfe: |
XE 17/05 |
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Mitgliedstaat |
Republik Ungarn |
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Region |
ganz Ungarn |
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Bezeichnung der Beihilferegelung |
Investitionsbeihilfe für die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer |
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Rechtsgrundlage |
A foglalkoztatást elősegítő támogatásokról, valamint a Munkaerőpiaci Alapból foglalkoztatási válsághelyzetek kezelésére nyújtható támogatásról szóló 6/1996. (VII. 16.) MüM rendelet 19/B. §-a. |
|||
Voraussichtliche jährliche Kosten auf der Grundlage des Programms |
Im Jahr 2005 1 Mrd. HUF |
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Beihilfehöchstintensität |
Unternehmen, denen durch die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer unmittelbar Mehrkosten entstehen, kann eine Beihilfe für die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer von bis zu 100 % der Mehrkosten gewährt werden. |
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Bewilligungszeitpunkt |
Beginn der Beihilferegelung: 1. Januar 2005 |
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Laufzeit der Regelung |
Ende der Beihilferegelung: 31. Dezember 2006 |
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Zweck der Beihilfe |
Investitionsbeihilfe, die mit Blick auf die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer folgende Investitionen betrifft: Schaffung, Modernisierung und Entwicklung von Arbeitsplätzen, Errichtung, Installation, Ausbau bzw. Umgestaltung und Verbesserung der Sicherheit der Hilfsmittel sowie Beschaffung, Umgestaltung und Verbesserung der Sicherheit Arbeitsgeräte |
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Betroffene Wirtschaftssektoren |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Foglalkoztatáspolitikai és Munkaügyi Minisztérium |
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Andere Angaben |
Die Beihilfe kann für geschützte Beschäftigung vergeben werden und fällt unter Artikel 6 der Verordnung 2204/2002/EG |
Nummer der Beihilfe |
XE 28/06 |
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Mitgliedstaat |
Malta |
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Bezeichnung der Beihilferegelung |
ETC-Beschäftigungsbeihilfen |
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Rechtsgrundlage |
Employment and Training Services Act (Cap. 343) |
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Jährliches Beihilfevolumen |
Gesamtbetrag pro Jahr |
1 Mio. EUR |
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Darlehensbürgschaft |
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Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Art. 4 Abs. 2-5, Art. 5 und 6 der Verordnung |
Ja |
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Inkrafttreten der Regelung |
1.9.2006 |
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Ende der Regelung |
31.12.2007 (2) |
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Zweck der Beihilfe |
Artikel 4: Schaffung von Arbeitsplätzen |
Nein |
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Artikel 5: Einstellung benachteiligter und behinderter Arbeitnehmer |
Ja |
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Artikel 6: Beschäftigung Behinderter |
Ja |
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Betroffene Wirtschaftssektoren |
|
Ja |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Employment and Training Corporation |
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Anmeldungspflicht |
In Einklang mit Artikel 9 der Verordnung |
Ja |
(1) Mit Ausnahme des Schiffbausektors und anderer Sektoren, die besonderen Bestimmungen in den für alle staatlichen Beihilfen geltenden Verordnungen und Richtlinien unterliegen.
(2) Diese Regelung wird gemäß den Vorschriften angepasst, die nach der Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission gelten.
(3) Ausgenommen Schiffbau und andere Sektoren, für die Verordnungen und Richtlinien beihilferechtliche Sondervorschriften vorsehen.
23.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 286/5 |
Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (1) — Nationale Fördergebietskarte: Griechenland, Estland, Litauen
(2006/C 286/04)
N 408/2006 — GRIECHENLAND
Nationale Fördergebietskarte 1.1.2007-31.12.2013
(Von der Kommission genehmigt am 31.8.2006)
(NUTS ΙΙ-GEBIET) (NUTS IΙΙ-GEBIET) |
Obergrenze für regionale Investitionsbeihilfen (2) (für große Unternehmen) |
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1.1.2007-31.12.2010 |
1.1.2011-31.12.2013 |
|
1. Fördergebiete nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag bis 31.12.2013 |
||
GR11 ANATOLIKI MAKEDONIA, THRAKI |
40 % |
40 % |
GR21 IPEIROS |
40 % |
40 % |
GR23 DYTIKI ELLADA |
40 % |
40 % |
GR14 THESSALIA |
30 % |
30 % |
GR22 ΙΟΝΙΑ ΝISIA |
30 % |
30 % |
GR43 KRITI |
30 % |
30 % |
GR25 PELOPONNISOS |
40 % |
30 % |
GR41 VOREIO AIGAIO |
40 % |
30 % |
2. Fördergebiete nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag bis 31.12.2010 (3) |
||
GR12 KENTRIKI MAKEDONIA |
30 % |
20 % |
GR13 DYTIKI MAKEDONIA |
30 % |
20 % |
GR30 ATTIKI |
30 % |
20 % |
3. Gebiete, die als wirtschaftliche Regionen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag beihilfefähig sind |
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GR42 ΝΟΤΙΟ AIGAIO |
30 % |
15 % |
GR24 STEREA ELLADA |
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GR 241 VOIOTIA |
30 % |
15 % |
GR244 FTHIOTIDA |
30 % |
15 % |
GR242 EVVOIA |
30 % |
15 % |
GR245 FOKIDA |
30 % |
20 % |
GR243EYRYTANIA |
30 % |
20 % |
N 466/2006 — ESTLAND
Nationale Fördergebietskarte 1.1.2007-31.12.2013
(Von der Kommission genehmigt am 13.9.2006)
Gebietscode |
Gebietsname |
Förderhöchstsatz für regionale Investitionsbeihilfen (4) (für große Unternehmen) |
1. Fördergebiete nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag bis 31.12.2013 |
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EE |
ESTLAND |
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EE001 |
Põhja-Eesti |
40 % |
EE004 |
Lääne-Eesti |
50 % |
EE006 |
Kesk-Eesti |
50 % |
EE007 |
Kirde-Eesti |
50 % |
EE008 |
Lõuna-Eesti |
50 % |
N 641/2006 — LITAUEN
Nationale Fördergebietskarte 1.1.2007-31.12.2013
(Von der Kommission genehmigt am 24.10.2006)
Gebietscode |
Gebietsname |
Förderhöchstsatz für regionale Investitionsbeihilfen (5) (für große Unternehmen) |
1. Fördergebiete nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag bis 31.12.2013 |
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LT |
LITAUEN |
50 % |
(1) ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13
(2) Für Investitionsvorhaben mit beihilfefähigen Kosten bis zu 50 Mio. EUR wird diese Obergrenze für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte und für kleine Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) um 20 Prozentpunkte erhöht. Für große Investitionsvorhaben mit beihilfefähigen Kosten über 50 Mio. EUR wird diese Obergrenze gemäß Randnummer 67 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 angepasst.
(3) Eines oder mehrere dieser Gebiete fallen weiterhin unter die Ausnahmebestimmung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a, und die Obergrenze für den Zeitraum 1.1.2011-31.12.2013 wird auf 30 % erhöht, sofern eine 2010 durchzuführende Prüfung ergibt, dass das Pro-Kopf-BIP des Gebiets unter 75 % des EU 25-Durchschnitts gefallen ist.
(4) Für Investitionsvorhaben mit beihilfefähigen Kosten von bis zu 50 Mio. EUR wird dieser Höchstsatz für mittlere Unternehmen um zehn Prozentpunkte und für kleine Unternehmen um zwanzig Prozentpunkte erhöht, wobei die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) zugrunde gelegt wird. Für große Investitionsvorhaben mit beihilfefähigen Kosten über 50 Mio. EUR wird dieser Höchstsatz gemäß Randnummer 67 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 angepasst.
(5) Für Investitionsvorhaben mit beihilfefähigen Kosten von bis zu 50 Mio. EUR wird dieser Höchstsatz für mittlere Unternehmen um zehn Prozentpunkte und für kleine Unternehmen um zwanzig Prozentpunkte erhöht, wobei die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) zugrunde gelegt wird. Für große Investitionsvorhaben mit beihilfefähigen Kosten über 50 Mio. EUR wird diese Obergrenze gemäß Randnummer 67 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 angepasst.
23.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 286/7 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.4135 — Lactalis/Galbani)
(2006/C 286/05)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Am 24. April 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Französisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
— |
auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
— |
in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4135. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://ec.europa.eu/eur-lex/lex) |
23.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 286/8 |
Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen
(2006/C 286/06)
1. |
Die Kommission gibt bekannt, daß die unten aufgeführten Antidumpingmaßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) zu dem in der untenstehenden Tabelle genannten Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern nicht nach dem unten beschriebenen Verfahren eine Überprüfung eingeleitet wird. |
2. Verfahren
Die Gemeinschaftshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muß genügend Beweise dafür enthalten, daß das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.
Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, so erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Gemeinschaftshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Fakten zu ergänzen, zu widerlegen oder zu erläutern.
3. Frist
Die Gemeinschaftshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der vorgenannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen, der der Europäischen Kommission, Generaldirektion Handel (Referat B-1), J-79 5/16, B-1049 Brüssel (2) spätestens drei Monate vor dem in der untenstehenden Tabelle genannten Zeitpunkt vorliegen muß.
4. |
Diese Bekanntmachung ergeht nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995.
|
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).
(2) Telefax (32-2) 295 65 05.
EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM
EFTA-Überwachungsbehörde
23.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 286/9 |
Einzelheiten für die elektronische Übermittlung der Anmeldungen staatlicher Beihilfen
Artikel 3 Absatz 6 des Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde vom 14. Juli 2004 über die Durchführungsbestimmungen des Artikels 27 in Teil II des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (nachstehend „Beschluss 195/04/KOL“) (1)
(2006/C 286/07)
1. |
Diese Bekanntmachung enthält die seit dem 1. Januar 2006 verbindlichen Einzelheiten für die elektronische Übermittlung der Anmeldungen staatlicher Beihilfen. Rechtsgrundlage ist Artikel 3 Absatz 6 des Beschlusses 195/04/KOL, nach dem die EFTA-Überwachungsbehörde verpflichtet ist, die Einzelheiten für die elektronische Übermittlung der Anmeldungen zu veröffentlichen. Der Beratende Ausschuss für Staatliche Beihilfen wurde dazu gehört. |
2. |
Die Anmeldeformulare und Fragebögen für zusätzliche Angaben, die dem Beschluss 195/04/KOL beigefügt sind, wurden im Word-Format unter folgender Internetadresse bereitgestellt: http://www.eftasurv.int/fieldsofwork/fieldstateaid/saenotification/ |
3. |
Für die elektronische Übermittlung der Anmeldungen staatlicher Beihilfen und des damit verbundenen Schriftverkehrs hat die Behörde ein Internetportal unter folgender Adresse eingerichtet: https://eea.eftasurv.int/portal/ |
4. |
Die EFTA-Staaten wurden aufgefordert, für die elektronische Übermittlung der Anmeldungen staatlicher Beihilfen und des damit verbundenen Schriftverkehrs eine einzige Kontaktstelle zu benennen. |
5. |
Das Portal hat zwei Benutzerebenen: Mit der Benutzerkennung und dem Passwort erhält man lediglich Lesezugriff. Damit die benannte Kontaktstelle ein Dokument übermittelt, hat die EFTA-Überwachungsbehörde einen Coderechner und Einlogganweisungen bereitgestellt, die sowohl die Authentifizierung des Absenders als auch einen sicheren Dokumentenaustausch gewährleisten. |
6. |
Der EFTA-Staat wird unmittelbar den Eingang der der EFTA-Überwachungsbehörde übermittelten Dokumente nachprüfen können. Ein dem EFTA-Staat von der EFTA-Überwachungsbehörde übermitteltes Dokument kann im EFTA-Staat intern durch Benutzung des Internetportals eingesehen und verarbeitet werden. |
7. |
Der gesamte anschließende Schriftverkehr zwischen dem EFTA-Staat und der EFTA-Überwachungsbehörde erfolgt über das Internetportal. Die Rücknahme von Anmeldungen erfolgt ebenfalls über das Internetportal. Auch die Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde über Anmeldungen werden dem betreffenden EFTA-Staat über das Internetportal mitgeteilt. |
(1) Geändert durch den Beschluss 319/05/KOL (noch nicht veröffentlicht). Artikel 3 Absatz 6 des Beschlusses 195/04/KOL entspricht Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag.
23.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 286/10 |
56. Änderung der Leitlinien für staatliche Beihilfen
Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde, geeignete Maßnahmen vorzuschlagen
(2006/C 286/08)
Datum der Annahme:
EFTA- Staat: Island, Norwegen, Liechtenstein
Sache Nr.: 55834
Titel: Beschluss der EFTA- Überwachungsbehörde zur sechsundfünfzigsten Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet staatlicher Beihilfen — Neues Kapitel 25.B Einzelstaatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung — 2007-2013. Vorschlag für geeignete Maßnahmen.
Rechtsgrundlage: Beschluss des Kollegiums Nr. 85/06/KOL
Beschluss: Folgende geeignete Maßnahmen wurden von der Behörde vorgeschlagen und von den EFTA-Staaten angenommen:
III Bekanntmachungen
Kommission
23.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 286/11 |
F-Juillan: Durchführung von Linienflugdiensten
Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Tarbes (Lourdes-Pyrénées) und Paris (Orly)
Ausschreibung der Französischen Republik gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates zur Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen
(2006/C 286/09)
1. Einleitung: Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23.7.1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat Frankreich im Linienflugverkehr zwischen Tarbes (Lourdes-Pyrénées) und Paris (Orly) gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt. Die Einzelheiten dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wurden unter der Nummer C 22/04 im Amtsblatt der Europäischen Union vom 27.1.2004 veröffentlicht und am 21.6.2005 unter der Nummer C 149/02 geändert.
Sofern am 1.5.2007 kein Luftfahrtunternehmen den Linienflugverkehr auf dieser Strecke entsprechend den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und ohne die Beantragung einer finanziellen Ausgleichsleistung aufgenommen hat oder im Begriff ist aufzunehmen, wird Frankreich im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der vorgenannten Verordnung den Zugang zu dieser Strecke einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten und das Recht zur Durchführung dieser Flugdienste ab dem 1.6.2007 im Zuge einer Ausschreibung vergeben.
2. Auftraggeber: Syndicat Mixte de la zone aéroportuaire Tarbes-Lourdes-Pyrénées, Téléport, Zone tertiaire Pyrène Aéro Pôle, F-65290 Juillan. Tel. (33-5) 62 32 56 51. Fax (33-5) 62 32 92 07. E-Mail: sm.aeroporttlp@wanadoo.fr.
3. Gegenstand der Ausschreibung: Durchführung von Linienflugdiensten ab dem 1.6.2007 entsprechend den in Absatz 1 genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen.
4. Wesentliche Aspekte des Vertrags: Vertrag zwischen dem Luftfahrtunternehmen, dem Syndicat mixte de la zone aéroportuaire Tarbes-Lourdes-Pyrénées und dem Staat über die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gemäß Artikel 8 des Dekrets Nr. 2005-473 vom 16.5.2005 über Vorschriften zur Gewährung staatlicher Ausgleichsleistungen.
Der Auftragnehmer erhält die Einnahmen aus den Flugdiensten. Er erhält außerdem vom Syndicat mixte de la zone aéroportuaire Tarbes-Lourdes-Pyrénées und vom Staat einen Beitrag in Höhe der Differenz zwischen den tatsächlichen Betriebskosten ohne Steuern (Mehrwertsteuer und luftverkehrsbezogene Abgaben) und den erzielten Einnahmen ohne Steuern (Mehrwertsteuer und luftverkehrsbezogene Abgaben). Dieser Beitrag übersteigt in keinem Fall die im Gebot geforderte maximale Ausgleichsleistung abzüglich etwaiger Strafgelder gemäß Abschnitt 9-4.
5. Laufzeit: Die Laufzeit des Vertrags (Vertrag über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen) beträgt 3 Jahre und beginnt am 1.6.2007.
6. Teilnahme an der Ausschreibung: Die Teilnahme steht jedem Luftfahrtunternehmen offen, das im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung ist, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23.7.1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen erteilt wurde.
7. Vergabeverfahren und Auswahlkriterien: Diese Ausschreibung unterliegt den Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d bis i der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92, den Bestimmungen der Artikel L. 1411-1 ff. der Vergabeordnung (Code général des collectivités territoriales relatives aux délégations de service public) und der zugehörigen Durchführungsbestimmungen (insbesondere Dekret Nr. 97-638 vom 31.5.1997 zur Durchführung des Gesetzes Nr. 97-210 vom 11.3.1997 zur Bekämpfung der Schwarzarbeit) sowie des Dekrets Nr. 2005-473 vom 16.5.2005 über Vorschriften zur Gewährung staatlicher Ausgleichsleistungen und der 3 zugehörigen Durchführungserlasse vom 16.5.2005.
Die Bewerbungen sind in französischer Sprache zu verfassen. Behördliche Dokumente, die in einer Amtssprache der Europäischen Union abgefasst sind, sind gegebenenfalls ins Französische zu übersetzen. Der französischen Fassung kann auch eine in einer anderen Amtssprache der Europäischen Union erstellte Fassung beigefügt werden, die nicht verbindlich ist.
Die Bewerber müssen folgende Unterlagen einreichen:
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ein vom Geschäftsführer oder seinem Stellvertreter unterzeichnetes Bewerbungsschreiben mit Nachweis der Unterschriftsvollmacht; |
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eine Beschreibung des Unternehmens mit Angaben über die fachliche und finanzielle Leistungsfähigkeit des Bewerbers im Bereich des Luftverkehrs, gegebenenfalls mit entsprechenden Nachweisen; die Unterlagen müssen die Fähigkeit des Bewerbers belegen, die Kontinuität der Dienste und die Gleichbehandlung der Fluggäste zu gewährleisten; als Orientierung kann hierfür das Musterformular DC5 für die Vergabe öffentlicher Aufträge verwendet werden; |
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einen Beleg über den Gesamtumsatz und den Umsatz in der ausgeschriebenen Leistungsart in den letzten drei Jahren oder, falls vom Bewerber gewünscht, die Bilanzen und Ergebnisrechnungen der letzten drei Geschäftsjahre; können diese Unterlagen nicht beigebracht werden, so hat der Bewerber dies zu begründen; |
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eine Erläuterung der Methodik zur Bearbeitung der Ausschreibungsunterlagen, sofern der Bewerber vom „Syndicat mixte de la zone aéroportuaire Tarbes-Lourdes-Pyrénées“ zur Angebotsabgabe aufgefordert wird; insbesondere sind anzugeben:
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die Bescheinigungen bzw. eidesstattlichen Erklärungen gemäß Artikel 8 des Dekrets Nr. 97-638 vom 31.5.1997 und dem zugehörigen Durchführungserlass vom 31.1.2003, aus denen hervorgeht, dass der Bewerber seine Verpflichtungen gegenüber Steuerbehörden und Sozialversicherungsträgern erfüllt hat, insbesondere in Bezug auf
bei Bietern aus einem anderen EU-Mitgliedstaat als Frankreich sind diese Bescheinigungen oder Erklärungen von den Behörden und Einrichtungen des Herkunftslandes auszustellen; |
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eine eidesstattliche Erklärung, wonach keine im Bulletin Nr. 2 eingetragene Verurteilung wegen eines der in den Artikeln L. 324-9, L. 324-10, L. 341-6, L. 125-1 und L. 125-3 des Arbeitsgesetzes aufgeführten Vergehen vorliegt; |
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eine eidesstattliche Erklärung und/oder ein Nachweis über die Erfüllung der Pflicht zur Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer gemäß Artikel L. 323-1 des Arbeitsgesetzes; |
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ein Auszug „K bis“ aus dem Handelsregister oder ein gleichwertiges Dokument; |
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eine höchstens 3 Monate alte Versicherungsbescheinigung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 vom 23.7.1992, aus der hervorgeht, dass gegen die im Rahmen der Haftpflicht zu ersetzenden Schäden, die insbesondere Fluggästen, an Gepäck, an Fracht und an Post und Dritten durch Unfälle entstehen können, ein Versicherungsschutz im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 vom 21.4.2004, insbesondere Artikel 4, besteht; |
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im Fall von Schutz- oder Kollektivmaßnahmen eine Kopie des/der diesbezüglichen Urteils bzw. Urteile (ist das Urteil nicht in französischer Sprache abgefasst, ist ihm eine beglaubigte Übersetzung beizufügen). |
Die Auswahl der Bewerbungen erfolgt aufgrund nachstehender Kriterien gemäß Artikel L. 1411-1 dritter Absatz der Vergabeordnung (Code général des collectivités territoriales):
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berufliche und finanzielle Garantien der Bewerber; |
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Fähigkeit der Bewerber, die Kontinuität der Dienste und die Gleichbehandlung der Fluggäste zu gewährleisten; |
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Erfüllung der Pflicht zur Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer gemäß Artikel L. 323-1 des Arbeitsgesetzes. |
8. Zuschlagskriterien: Anschließend werden die Luftfahrtunternehmen, deren Bewerbung ausgewählt wurde, aufgefordert, ihr Gebot zu den ihnen dann übermittelten Ausschreibungsbedingungen abzugeben.
Gemäß Artikel L. 1411-1 dritter Absatz der Vergabeordnung werden die eingereichten Angebote von der zuständigen Stelle des „Syndicat mixte de la zone aéroportuaire Tarbes-Lourdes-Pyrénées“ frei verhandelt.
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 erfolgt die Auswahl unter den vorgelegten Angeboten unter Berücksichtigung der Angemessenheit des Dienstes und insbesondere der Preise und Bedingungen, die den Nutzern auferlegt werden können, sowie der verlangten finanziellen Ausgleichsleistung.
9. Wichtige zusätzliche Angaben:
9-1 |
Finanzieller Ausgleich In den Geboten der ausgewählten Bewerber muss ausdrücklich der Höchstbetrag der Ausgleichsleistung genannt werden, die für die Bedienung der Strecke über einen Zeitraum von drei Jahren ab 1.6.2007 (nach Jahren aufgeschlüsselt) gefordert wird. Der zu leistende Ausgleich wird für jedes Jahr nachträglich anhand der nachgewiesenen Aufwendungen und Einnahmen des Flugdienstes festgesetzt, übersteigt jedoch in keinem Fall den im Gebot genannten Betrag. Dieser Höchstbetrag kann nur abgeändert werden, wenn sich die Bedingungen für die Durchführung der Flugdienste auf unvorhersehbare Weise ändern. Die jährlichen Zahlungen werden in Vorauszahlungen und einen Restbetrag aufgeteilt. Der Restbetrag wird erst ausbezahlt, wenn gemäß nachstehendem Abschnitt 9-2 die Buchführung des Luftfahrtunternehmens für die betreffende Strecke bestätigt und die ordnungsgemäße Durchführung des Dienstes festgestellt worden sind. Bei vorzeitiger Kündigung des Vertrags kommt baldmöglichst das Verfahren von Abschnitt 9-2 zur Anwendung, damit dem Luftfahrtunternehmen der ihm zustehende Ausgleichsbetrag überwiesen werden kann. Dabei ist der im ersten Absatz genannte Höchstbetrag entsprechend der tatsächlichen Dauer der Durchführung des Dienstes zu verringern. |
9-2 |
Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung des Dienstes und der Buchführung des Luftfahrtunternehmens Die Durchführung des Dienstes und die Buchführung des Luftfahrtunternehmens für die betreffende Strecke werden im Einvernehmen mit dem Luftfahrtunternehmen mindestens einmal jährlich geprüft. |
9-3 |
Änderung und Kündigung des Vertrags Ist nach Auffassung des Luftfahrtunternehmens aufgrund einer unvorhergesehenen Veränderung der Betriebsbedingungen eine Änderung des Höchstbetrags des finanziellen Ausgleichs gerechtfertigt, kann es den anderen Vertragsparteien, die sich binnen 2 Monaten dazu äußern können, einen begründeten Antrag vorlegen. Der Vertrag kann daraufhin entsprechend geändert werden. Beide Vertragsparteien müssen bei vorzeitiger Kündigung des Vertrags eine sechsmonatige Kündigungsfrist einhalten. Im Falle schwerwiegender Versäumnisse des Luftfahrtunternehmens bei der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gilt der Vertrag als durch das Unternehmen fristlos gekündigt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach einer entsprechenden Mahnung den Dienst wieder pflichtgemäß aufgenommen hat. |
9-4 |
Sanktionen und sonstige Vertragsstrafen Die Nichteinhaltung der in Abschnitt 10-3 genannten Kündigungsfrist durch das Luftfahrtunternehmen wird entweder gemäß Artikel R. 330-20 des Zivilluftfahrtgesetzes mit einer Vertragsstrafe oder mit einer Strafe belegt, die sich aus der Zahl der Karenzmonate und dem tatsächlichen Defizit der Dienste in dem betreffenden Jahr errechnet, das höchstens bis zu der in Abschnitt 9-1 vorgesehenen maximalen Ausgleichsleistung berücksichtigt wird. Im Falle begrenzter Versäumnisse bei der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wird die in Abschnitt 9-1 vorgesehene Ausgleichszahlung unbeschadet der Anwendung des Artikels R. 330-20 des Zivilluftfahrtgesetzes gekürzt. Bei diesen Kürzungen wird gegebenenfalls Folgendes berücksichtigt: die Zahl der Flüge, die aus Gründen annulliert wurden, die vom Luftfahrtunternehmen zu vertreten sind, die Zahl der Flüge, die mit einer geringeren als der erforderlichen Kapazität durchgeführt wurden, sowie die Zahl der Flüge, bei denen die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Zwischenlandungen oder der angewandten Tarife nicht erfüllt wurden. |
10. Einreichung von Bewerbungen: Bewerbungen sind in einem versiegelten Umschlag einzureichen, der folgende Aufschrift trägt: „Réponse à l'appel de candidatures n° 09/2006 - À n'ouvrir que par le destinataire“ („Antwort auf die Ausschreibung Nr. 09/2006 - Nur vom Empfänger zu öffnen“). Die Bewerbungen sind spätestens bis 17.1.2007 (12:00) per Einschreiben mit Rückschein (es gilt das Datum der Empfangsbestätigung) an nachstehende Anschrift zu senden oder gegen Empfangsbestätigung dort zu hinterlegen:
Syndicat Mixte de la zone aéroportuaire Tarbes - Lourdes - Pyrénées, Téléport, Zone tertiaire Pyrène Aéro Pôle, F-65290 Juillan.
11. Weiteres Verfahren: Das „Syndicat mixte de la zone aéroportuaire Tarbes-Lourdes-Pyrénées“ übermittelt den ausgewählten Bewerbern spätestens bis zum 23.1.2007 die Ausschreibungsunterlagen, die die Ausschreibungsbedingungen und einen Vertragsentwurf enthalten.
Die Gebote sind bis spätestens 14.2.2007 (12:00) einzureichen.
Ab dem Tag der Einreichung ist der Bieter für 280 Tage an sein Gebot gebunden.
12. Gültigkeit der Ausschreibung: Diese Ausschreibung gilt nur, sofern kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft vor dem 1.5.2007 ein Programm zur Bedienung der betreffenden Strecke ab dem 1.6.2007 entsprechend den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen vorlegt, ohne eine finanzielle Ausgleichsleistung zu fordern.
13. Zusätzliche Auskünfte: Zusätzliche Auskünfte können ausschließlich per Brief oder Telefax beim Direktor des „Syndicat mixte de la zone aéroportuaire Tarbes-Lourdes-Pyrénées“ unter der in Abschnitt 2 angegebenen Adresse bzw. Faxnummer angefordert werden.