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Document C:2006:286:FULL

Amtsblatt der Europäischen Union, C 286, 23. November 2006


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ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 286

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

49. Jahrgang
23. November 2006


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Kommission

2006/C 286/1

Euro-Wechselkurs

1

2006/C 286/2

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.4485 — MEIF II/Techem) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

2

2006/C 286/3

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 12.12.2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen gewährt werden ( 1 )

3

2006/C 286/4

Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 — Nationale Fördergebietskarte: Griechenland, Estland, Litauen

5

2006/C 286/5

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4135 — Lactalis/Galbani) ( 1 )

7

2006/C 286/6

Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen

8

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

EFTA-Überwachungsbehörde

2006/C 286/7

Einzelheiten für die elektronische Übermittlung der Anmeldungen staatlicher Beihilfen — Artikel 3 Absatz 6 des Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde vom 14. Juli 2004 über die Durchführungsbestimmungen des Artikels 27 in Teil II des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (nachstehend Beschluss 195/04/KOL)

9

2006/C 286/8

56. Änderung der Leitlinien für staatliche Beihilfen — Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde, geeignete Maßnahmen vorzuschlagen

10

 

III   Bekanntmachungen

 

Kommission

2006/C 286/9

F-Juillan: Durchführung von Linienflugdiensten — Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Tarbes (Lourdes-Pyrénées) und Paris (Orly) — Ausschreibung der Französischen Republik gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates zur Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

11

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Mitteilungen

Kommission

23.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 286/1


Euro-Wechselkurs (1)

22. November 2006

(2006/C 286/01)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2886

JPY

Japanischer Yen

150,75

DKK

Dänische Krone

7,4554

GBP

Pfund Sterling

0,67490

SEK

Schwedische Krone

9,0965

CHF

Schweizer Franken

1,5884

ISK

Isländische Krone

92,60

NOK

Norwegische Krone

8,2520

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5778

CZK

Tschechische Krone

27,942

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

257,45

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6974

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,8006

RON

Rumänischer Leu

3,4983

SIT

Slowenischer Tolar

239,66

SKK

Slowakische Krone

35,656

TRY

Türkische Lira

1,8940

AUD

Australischer Dollar

1,6669

CAD

Kanadischer Dollar

1,4686

HKD

Hongkong-Dollar

10,0337

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,9249

SGD

Singapur-Dollar

2,0045

KRW

Südkoreanischer Won

1 203,55

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,2537

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,1345

HRK

Kroatische Kuna

7,3688

IDR

Indonesische Rupiah

11 770,07

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6969

PHP

Philippinischer Peso

64,095

RUB

Russischer Rubel

34,2830

THB

Thailändischer Baht

47,133


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


23.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 286/2


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.4485 — MEIF II/Techem)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(2006/C 286/02)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1.

Am 15. November 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/200 (1)4 des Rates bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das letztlich zur Macquarie Bank Limited („Macquarie“, Australien) gehörende und von dieser kontrollierte und geführte Unternehmen MEIF II Energie Beteiligungen GmbH & Co. KG („MEIF II KG“, Deutschland) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung des Rates die alleinige Kontrolle über die Techem AG („Techem“, Deutschland), ein deutsches börsennotiertes Unternehmen, durch ein öffentliches Übernahmeangebot vom 11. November 2006 gemäß dem deutschen Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, in dem es die Absicht ankündigte, sämtliche Aktien von Techem zu erwerben.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

MEIF II KG: deutsche Kommanditgesellschaft, die auf dem Gebiet des Erwerbs, der Verwaltung und des Verkaufs von Beteiligungen an anderen Unternehmen oder ihren Vermögenswerten sowie den damit verbundenen Aktionen und legalen Transaktionen tätig ist;

Macquarie: diversifizierter internationaler Anbieter von spezialisierten Finanz- und Investment-Bankdienstleistungen;

Techem: tätig im Bereich der Erfassung, Verteilung und Abrechnung von Energie- und Wasserverbrauch und auf dem Markt für Energy Contracting.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Nach der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem in der Bekanntmachung festgelegten Verfahren in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Telefax (Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens M.4485 — MEIF II/Techem, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 56 vom 5.3.2005, S. 32.


23.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 286/3


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 12.12.2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen gewährt werden

(2006/C 286/03)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Nummer der Beihilfe:

XE 17/05

Mitgliedstaat

Republik Ungarn

Region

ganz Ungarn

Bezeichnung der Beihilferegelung

Investitionsbeihilfe für die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer

Rechtsgrundlage

A foglalkoztatást elősegítő támogatásokról, valamint a Munkaerőpiaci Alapból foglalkoztatási válsághelyzetek kezelésére nyújtható támogatásról szóló 6/1996. (VII. 16.) MüM rendelet 19/B. §-a.

Voraussichtliche jährliche Kosten auf der Grundlage des Programms

Im Jahr 2005 1 Mrd. HUF

Beihilfehöchstintensität

Unternehmen, denen durch die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer unmittelbar Mehrkosten entstehen, kann eine Beihilfe für die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer von bis zu 100 % der Mehrkosten gewährt werden.

Bewilligungszeitpunkt

Beginn der Beihilferegelung: 1. Januar 2005

Laufzeit der Regelung

Ende der Beihilferegelung: 31. Dezember 2006

Zweck der Beihilfe

Investitionsbeihilfe, die mit Blick auf die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer folgende Investitionen betrifft: Schaffung, Modernisierung und Entwicklung von Arbeitsplätzen, Errichtung, Installation, Ausbau bzw. Umgestaltung und Verbesserung der Sicherheit der Hilfsmittel sowie Beschaffung, Umgestaltung und Verbesserung der Sicherheit Arbeitsgeräte

Betroffene Wirtschaftssektoren

der gesamte Gemeinschaftssektor (1)

die gesamte verarbeitende Industrie (1)

sämtliche Dienstleistungen (1)

andere (im Einzelnen anzugeben)

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Foglalkoztatáspolitikai és Munkaügyi Minisztérium

H-1054 Budapest, Alkotmány utca 3.

Telefon: (36-1) 473 81 00

Fax: (36-1) 473 81 01

E-Mail: info@fmm.gov.hu

Andere Angaben

Die Beihilfe kann für geschützte Beschäftigung vergeben werden und fällt unter Artikel 6 der Verordnung 2204/2002/EG


Nummer der Beihilfe

XE 28/06

Mitgliedstaat

Malta

Bezeichnung der Beihilferegelung

ETC-Beschäftigungsbeihilfen

Rechtsgrundlage

Employment and Training Services Act (Cap. 343)

Jährliches Beihilfevolumen

Gesamtbetrag pro Jahr

1 Mio. EUR

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Art. 4 Abs. 2-5, Art. 5 und 6 der Verordnung

Ja

Inkrafttreten der Regelung

1.9.2006

Ende der Regelung

31.12.2007 (2)

Zweck der Beihilfe

Artikel 4: Schaffung von Arbeitsplätzen

Nein

Artikel 5: Einstellung benachteiligter und behinderter Arbeitnehmer

Ja

Artikel 6: Beschäftigung Behinderter

Ja

Betroffene Wirtschaftssektoren

Sämtliche EU -Wirtschaftssektoren (3), in denen Beschäftigungsbeihilfen gewährt werden dürfen

Ja

Die gesamte verarbeitende Industrie (3)

 

Das gesamte Dienstleistungsgewerbe (3)

 

Sonstige

 

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Employment and Training Corporation

Head Office

Hal-Far, P.O. Box 20,

MT-Birzebbuga, BBG 01

Anmeldungspflicht

In Einklang mit Artikel 9 der Verordnung

Ja


(1)  Mit Ausnahme des Schiffbausektors und anderer Sektoren, die besonderen Bestimmungen in den für alle staatlichen Beihilfen geltenden Verordnungen und Richtlinien unterliegen.

(2)  Diese Regelung wird gemäß den Vorschriften angepasst, die nach der Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission gelten.

(3)  Ausgenommen Schiffbau und andere Sektoren, für die Verordnungen und Richtlinien beihilferechtliche Sondervorschriften vorsehen.


23.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 286/5


Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (1) — Nationale Fördergebietskarte: Griechenland, Estland, Litauen

(2006/C 286/04)

N 408/2006 — GRIECHENLAND

Nationale Fördergebietskarte 1.1.2007-31.12.2013

(Von der Kommission genehmigt am 31.8.2006)

(NUTS ΙΙ-GEBIET)

(NUTS IΙΙ-GEBIET)

Obergrenze für regionale Investitionsbeihilfen (2)

(für große Unternehmen)

1.1.2007-31.12.2010

1.1.2011-31.12.2013

1.   

Fördergebiete nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag bis 31.12.2013

GR11 ANATOLIKI MAKEDONIA, THRAKI

40 %

40 %

GR21 IPEIROS

40 %

40 %

GR23 DYTIKI ELLADA

40 %

40 %

GR14 THESSALIA

30 %

30 %

GR22 ΙΟΝΙΑ ΝISIA

30 %

30 %

GR43 KRITI

30 %

30 %

GR25 PELOPONNISOS

40 %

30 %

GR41 VOREIO AIGAIO

40 %

30 %

2.   

Fördergebiete nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag bis 31.12.2010 (3)

GR12 KENTRIKI MAKEDONIA

30 %

20 %

GR13 DYTIKI MAKEDONIA

30 %

20 %

GR30 ATTIKI

30 %

20 %

3.   

Gebiete, die als wirtschaftliche Regionen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag beihilfefähig sind

GR42 ΝΟΤΙΟ AIGAIO

30 %

15 %

GR24 STEREA ELLADA

GR 241 VOIOTIA

30 %

15 %

GR244 FTHIOTIDA

30 %

15 %

GR242 EVVOIA

30 %

15 %

GR245 FOKIDA

30 %

20 %

GR243EYRYTANIA

30 %

20 %

N 466/2006 — ESTLAND

Nationale Fördergebietskarte 1.1.2007-31.12.2013

(Von der Kommission genehmigt am 13.9.2006)

Gebietscode

Gebietsname

Förderhöchstsatz für regionale Investitionsbeihilfen (4)

(für große Unternehmen)

1.   

Fördergebiete nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag bis 31.12.2013

EE

ESTLAND

 

EE001

Põhja-Eesti

40 %

EE004

Lääne-Eesti

50 %

EE006

Kesk-Eesti

50 %

EE007

Kirde-Eesti

50 %

EE008

Lõuna-Eesti

50 %

N 641/2006 — LITAUEN

Nationale Fördergebietskarte 1.1.2007-31.12.2013

(Von der Kommission genehmigt am 24.10.2006)

Gebietscode

Gebietsname

Förderhöchstsatz für regionale Investitionsbeihilfen (5)

(für große Unternehmen)

1.   

Fördergebiete nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag bis 31.12.2013

LT

LITAUEN

50 %


(1)  ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13

(2)  Für Investitionsvorhaben mit beihilfefähigen Kosten bis zu 50 Mio. EUR wird diese Obergrenze für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte und für kleine Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) um 20 Prozentpunkte erhöht. Für große Investitionsvorhaben mit beihilfefähigen Kosten über 50 Mio. EUR wird diese Obergrenze gemäß Randnummer 67 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 angepasst.

(3)  Eines oder mehrere dieser Gebiete fallen weiterhin unter die Ausnahmebestimmung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a, und die Obergrenze für den Zeitraum 1.1.2011-31.12.2013 wird auf 30 % erhöht, sofern eine 2010 durchzuführende Prüfung ergibt, dass das Pro-Kopf-BIP des Gebiets unter 75 % des EU 25-Durchschnitts gefallen ist.

(4)  Für Investitionsvorhaben mit beihilfefähigen Kosten von bis zu 50 Mio. EUR wird dieser Höchstsatz für mittlere Unternehmen um zehn Prozentpunkte und für kleine Unternehmen um zwanzig Prozentpunkte erhöht, wobei die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) zugrunde gelegt wird. Für große Investitionsvorhaben mit beihilfefähigen Kosten über 50 Mio. EUR wird dieser Höchstsatz gemäß Randnummer 67 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 angepasst.

(5)  Für Investitionsvorhaben mit beihilfefähigen Kosten von bis zu 50 Mio. EUR wird dieser Höchstsatz für mittlere Unternehmen um zehn Prozentpunkte und für kleine Unternehmen um zwanzig Prozentpunkte erhöht, wobei die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) zugrunde gelegt wird. Für große Investitionsvorhaben mit beihilfefähigen Kosten über 50 Mio. EUR wird diese Obergrenze gemäß Randnummer 67 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 angepasst.


23.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 286/7


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4135 — Lactalis/Galbani)

(2006/C 286/05)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 24. April 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Französisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4135. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://ec.europa.eu/eur-lex/lex)


23.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 286/8


Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen

(2006/C 286/06)

1.

Die Kommission gibt bekannt, daß die unten aufgeführten Antidumpingmaßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) zu dem in der untenstehenden Tabelle genannten Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern nicht nach dem unten beschriebenen Verfahren eine Überprüfung eingeleitet wird.

2.   Verfahren

Die Gemeinschaftshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muß genügend Beweise dafür enthalten, daß das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, so erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Gemeinschaftshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Fakten zu ergänzen, zu widerlegen oder zu erläutern.

3.   Frist

Die Gemeinschaftshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der vorgenannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen, der der Europäischen Kommission, Generaldirektion Handel (Referat B-1), J-79 5/16, B-1049 Brüssel (2) spätestens drei Monate vor dem in der untenstehenden Tabelle genannten Zeitpunkt vorliegen muß.

4.

Diese Bekanntmachung ergeht nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrland/-länder

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Zeitpunkt des Außerkrafttretens

Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl

Republik Korea

Malaysia

Russland

Antidumpingzoll

Verordnung (EG) Nr. 1514/2002 des Rates (ABl. L 228 vom 24.8.2002, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 778/2003 des Rates (ABl. L 114 vom 8.5.2003, S. 1)

25.8.2007


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  Telefax (32-2) 295 65 05.


EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

EFTA-Überwachungsbehörde

23.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 286/9


Einzelheiten für die elektronische Übermittlung der Anmeldungen staatlicher Beihilfen

Artikel 3 Absatz 6 des Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde vom 14. Juli 2004 über die Durchführungsbestimmungen des Artikels 27 in Teil II des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (nachstehend „Beschluss 195/04/KOL“) (1)

(2006/C 286/07)

1.

Diese Bekanntmachung enthält die seit dem 1. Januar 2006 verbindlichen Einzelheiten für die elektronische Übermittlung der Anmeldungen staatlicher Beihilfen. Rechtsgrundlage ist Artikel 3 Absatz 6 des Beschlusses 195/04/KOL, nach dem die EFTA-Überwachungsbehörde verpflichtet ist, die Einzelheiten für die elektronische Übermittlung der Anmeldungen zu veröffentlichen. Der Beratende Ausschuss für Staatliche Beihilfen wurde dazu gehört.

2.

Die Anmeldeformulare und Fragebögen für zusätzliche Angaben, die dem Beschluss 195/04/KOL beigefügt sind, wurden im Word-Format unter folgender Internetadresse bereitgestellt:

http://www.eftasurv.int/fieldsofwork/fieldstateaid/saenotification/

3.

Für die elektronische Übermittlung der Anmeldungen staatlicher Beihilfen und des damit verbundenen Schriftverkehrs hat die Behörde ein Internetportal unter folgender Adresse eingerichtet:

https://eea.eftasurv.int/portal/

4.

Die EFTA-Staaten wurden aufgefordert, für die elektronische Übermittlung der Anmeldungen staatlicher Beihilfen und des damit verbundenen Schriftverkehrs eine einzige Kontaktstelle zu benennen.

5.

Das Portal hat zwei Benutzerebenen: Mit der Benutzerkennung und dem Passwort erhält man lediglich Lesezugriff. Damit die benannte Kontaktstelle ein Dokument übermittelt, hat die EFTA-Überwachungsbehörde einen Coderechner und Einlogganweisungen bereitgestellt, die sowohl die Authentifizierung des Absenders als auch einen sicheren Dokumentenaustausch gewährleisten.

6.

Der EFTA-Staat wird unmittelbar den Eingang der der EFTA-Überwachungsbehörde übermittelten Dokumente nachprüfen können. Ein dem EFTA-Staat von der EFTA-Überwachungsbehörde übermitteltes Dokument kann im EFTA-Staat intern durch Benutzung des Internetportals eingesehen und verarbeitet werden.

7.

Der gesamte anschließende Schriftverkehr zwischen dem EFTA-Staat und der EFTA-Überwachungsbehörde erfolgt über das Internetportal. Die Rücknahme von Anmeldungen erfolgt ebenfalls über das Internetportal. Auch die Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde über Anmeldungen werden dem betreffenden EFTA-Staat über das Internetportal mitgeteilt.


(1)  Geändert durch den Beschluss 319/05/KOL (noch nicht veröffentlicht). Artikel 3 Absatz 6 des Beschlusses 195/04/KOL entspricht Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag.


23.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 286/10


56. Änderung der Leitlinien für staatliche Beihilfen

Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde, geeignete Maßnahmen vorzuschlagen

(2006/C 286/08)

Datum der Annahme:

EFTA- Staat: Island, Norwegen, Liechtenstein

Sache Nr.: 55834

Titel: Beschluss der EFTA- Überwachungsbehörde zur sechsundfünfzigsten Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet staatlicher Beihilfen — Neues Kapitel 25.B Einzelstaatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung — 2007-2013. Vorschlag für geeignete Maßnahmen.

Rechtsgrundlage: Beschluss des Kollegiums Nr. 85/06/KOL

Beschluss: Folgende geeignete Maßnahmen wurden von der Behörde vorgeschlagen und von den EFTA-Staaten angenommen:


III Bekanntmachungen

Kommission

23.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 286/11


F-Juillan: Durchführung von Linienflugdiensten

Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Tarbes (Lourdes-Pyrénées) und Paris (Orly)

Ausschreibung der Französischen Republik gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates zur Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

(2006/C 286/09)

1.   Einleitung: Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23.7.1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat Frankreich im Linienflugverkehr zwischen Tarbes (Lourdes-Pyrénées) und Paris (Orly) gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt. Die Einzelheiten dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wurden unter der Nummer C 22/04 im Amtsblatt der Europäischen Union vom 27.1.2004 veröffentlicht und am 21.6.2005 unter der Nummer C 149/02 geändert.

Sofern am 1.5.2007 kein Luftfahrtunternehmen den Linienflugverkehr auf dieser Strecke entsprechend den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und ohne die Beantragung einer finanziellen Ausgleichsleistung aufgenommen hat oder im Begriff ist aufzunehmen, wird Frankreich im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der vorgenannten Verordnung den Zugang zu dieser Strecke einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten und das Recht zur Durchführung dieser Flugdienste ab dem 1.6.2007 im Zuge einer Ausschreibung vergeben.

2.   Auftraggeber: Syndicat Mixte de la zone aéroportuaire Tarbes-Lourdes-Pyrénées, Téléport, Zone tertiaire Pyrène Aéro Pôle, F-65290 Juillan. Tel. (33-5) 62 32 56 51. Fax (33-5) 62 32 92 07. E-Mail: sm.aeroporttlp@wanadoo.fr.

3.   Gegenstand der Ausschreibung: Durchführung von Linienflugdiensten ab dem 1.6.2007 entsprechend den in Absatz 1 genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen.

4.   Wesentliche Aspekte des Vertrags: Vertrag zwischen dem Luftfahrtunternehmen, dem Syndicat mixte de la zone aéroportuaire Tarbes-Lourdes-Pyrénées und dem Staat über die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gemäß Artikel 8 des Dekrets Nr. 2005-473 vom 16.5.2005 über Vorschriften zur Gewährung staatlicher Ausgleichsleistungen.

Der Auftragnehmer erhält die Einnahmen aus den Flugdiensten. Er erhält außerdem vom Syndicat mixte de la zone aéroportuaire Tarbes-Lourdes-Pyrénées und vom Staat einen Beitrag in Höhe der Differenz zwischen den tatsächlichen Betriebskosten ohne Steuern (Mehrwertsteuer und luftverkehrsbezogene Abgaben) und den erzielten Einnahmen ohne Steuern (Mehrwertsteuer und luftverkehrsbezogene Abgaben). Dieser Beitrag übersteigt in keinem Fall die im Gebot geforderte maximale Ausgleichsleistung abzüglich etwaiger Strafgelder gemäß Abschnitt 9-4.

5.   Laufzeit: Die Laufzeit des Vertrags (Vertrag über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen) beträgt 3 Jahre und beginnt am 1.6.2007.

6.   Teilnahme an der Ausschreibung: Die Teilnahme steht jedem Luftfahrtunternehmen offen, das im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung ist, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23.7.1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen erteilt wurde.

7.   Vergabeverfahren und Auswahlkriterien: Diese Ausschreibung unterliegt den Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d bis i der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92, den Bestimmungen der Artikel L. 1411-1 ff. der Vergabeordnung (Code général des collectivités territoriales relatives aux délégations de service public) und der zugehörigen Durchführungsbestimmungen (insbesondere Dekret Nr. 97-638 vom 31.5.1997 zur Durchführung des Gesetzes Nr. 97-210 vom 11.3.1997 zur Bekämpfung der Schwarzarbeit) sowie des Dekrets Nr. 2005-473 vom 16.5.2005 über Vorschriften zur Gewährung staatlicher Ausgleichsleistungen und der 3 zugehörigen Durchführungserlasse vom 16.5.2005.

Die Bewerbungen sind in französischer Sprache zu verfassen. Behördliche Dokumente, die in einer Amtssprache der Europäischen Union abgefasst sind, sind gegebenenfalls ins Französische zu übersetzen. Der französischen Fassung kann auch eine in einer anderen Amtssprache der Europäischen Union erstellte Fassung beigefügt werden, die nicht verbindlich ist.

Die Bewerber müssen folgende Unterlagen einreichen:

ein vom Geschäftsführer oder seinem Stellvertreter unterzeichnetes Bewerbungsschreiben mit Nachweis der Unterschriftsvollmacht;

eine Beschreibung des Unternehmens mit Angaben über die fachliche und finanzielle Leistungsfähigkeit des Bewerbers im Bereich des Luftverkehrs, gegebenenfalls mit entsprechenden Nachweisen; die Unterlagen müssen die Fähigkeit des Bewerbers belegen, die Kontinuität der Dienste und die Gleichbehandlung der Fluggäste zu gewährleisten; als Orientierung kann hierfür das Musterformular DC5 für die Vergabe öffentlicher Aufträge verwendet werden;

einen Beleg über den Gesamtumsatz und den Umsatz in der ausgeschriebenen Leistungsart in den letzten drei Jahren oder, falls vom Bewerber gewünscht, die Bilanzen und Ergebnisrechnungen der letzten drei Geschäftsjahre; können diese Unterlagen nicht beigebracht werden, so hat der Bewerber dies zu begründen;

eine Erläuterung der Methodik zur Bearbeitung der Ausschreibungsunterlagen, sofern der Bewerber vom „Syndicat mixte de la zone aéroportuaire Tarbes-Lourdes-Pyrénées“ zur Angebotsabgabe aufgefordert wird; insbesondere sind anzugeben:

die technischen und personellen Mittel, die der Bewerber zur Bedienung der betreffenden Strecke einzusetzen beabsichtigt;

die Anzahl, Qualifikation und Einsatzgebiete der Mitarbeiter sowie gegebenenfalls beabsichtigte Neueinstellungen;

das eingesetzte Fluggerät und gegebenenfalls die entsprechenden Zulassungen;

eine Kopie der Betriebsgenehmigung des Bieters;

bei Betriebsgenehmigungen, die von einem anderen EU-Mitgliedstaat als Frankreich ausgestellt wurden, ist darüber hinaus Folgendes anzugeben:

das Ausstellungsland der Luftfahrzeugführerlizenz;

das den Arbeitsverträgen zugrunde liegende Arbeitsrecht;

die zuständigen Sozialversicherungsträger;

Vorkehrungen zur Einhaltung der Artikel L. 341-5 und D. 341-5 ff. des Arbeitsgesetzes betreffend die befristete Entsendung von Angestellten zur Erbringung von Dienstleistungen im Inland;

die Bescheinigungen bzw. eidesstattlichen Erklärungen gemäß Artikel 8 des Dekrets Nr. 97-638 vom 31.5.1997 und dem zugehörigen Durchführungserlass vom 31.1.2003, aus denen hervorgeht, dass der Bewerber seine Verpflichtungen gegenüber Steuerbehörden und Sozialversicherungsträgern erfüllt hat, insbesondere in Bezug auf

Körperschaftsteuer;

Mehrwertsteuer;

Beiträge zur Sozial-, Unfall- und Krankenversicherung sowie zur Familienbeihilfe;

Luftverkehrssteuern;

Flughafensteuern;

bei Bietern aus einem anderen EU-Mitgliedstaat als Frankreich sind diese Bescheinigungen oder Erklärungen von den Behörden und Einrichtungen des Herkunftslandes auszustellen;

eine eidesstattliche Erklärung, wonach keine im Bulletin Nr. 2 eingetragene Verurteilung wegen eines der in den Artikeln L. 324-9, L. 324-10, L. 341-6, L. 125-1 und L. 125-3 des Arbeitsgesetzes aufgeführten Vergehen vorliegt;

eine eidesstattliche Erklärung und/oder ein Nachweis über die Erfüllung der Pflicht zur Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer gemäß Artikel L. 323-1 des Arbeitsgesetzes;

ein Auszug „K bis“ aus dem Handelsregister oder ein gleichwertiges Dokument;

eine höchstens 3 Monate alte Versicherungsbescheinigung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 vom 23.7.1992, aus der hervorgeht, dass gegen die im Rahmen der Haftpflicht zu ersetzenden Schäden, die insbesondere Fluggästen, an Gepäck, an Fracht und an Post und Dritten durch Unfälle entstehen können, ein Versicherungsschutz im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 vom 21.4.2004, insbesondere Artikel 4, besteht;

im Fall von Schutz- oder Kollektivmaßnahmen eine Kopie des/der diesbezüglichen Urteils bzw. Urteile (ist das Urteil nicht in französischer Sprache abgefasst, ist ihm eine beglaubigte Übersetzung beizufügen).

Die Auswahl der Bewerbungen erfolgt aufgrund nachstehender Kriterien gemäß Artikel L. 1411-1 dritter Absatz der Vergabeordnung (Code général des collectivités territoriales):

berufliche und finanzielle Garantien der Bewerber;

Fähigkeit der Bewerber, die Kontinuität der Dienste und die Gleichbehandlung der Fluggäste zu gewährleisten;

Erfüllung der Pflicht zur Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer gemäß Artikel L. 323-1 des Arbeitsgesetzes.

8.   Zuschlagskriterien: Anschließend werden die Luftfahrtunternehmen, deren Bewerbung ausgewählt wurde, aufgefordert, ihr Gebot zu den ihnen dann übermittelten Ausschreibungsbedingungen abzugeben.

Gemäß Artikel L. 1411-1 dritter Absatz der Vergabeordnung werden die eingereichten Angebote von der zuständigen Stelle des „Syndicat mixte de la zone aéroportuaire Tarbes-Lourdes-Pyrénées“ frei verhandelt.

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 erfolgt die Auswahl unter den vorgelegten Angeboten unter Berücksichtigung der Angemessenheit des Dienstes und insbesondere der Preise und Bedingungen, die den Nutzern auferlegt werden können, sowie der verlangten finanziellen Ausgleichsleistung.

9.   Wichtige zusätzliche Angaben:

9-1

Finanzieller Ausgleich

In den Geboten der ausgewählten Bewerber muss ausdrücklich der Höchstbetrag der Ausgleichsleistung genannt werden, die für die Bedienung der Strecke über einen Zeitraum von drei Jahren ab 1.6.2007 (nach Jahren aufgeschlüsselt) gefordert wird. Der zu leistende Ausgleich wird für jedes Jahr nachträglich anhand der nachgewiesenen Aufwendungen und Einnahmen des Flugdienstes festgesetzt, übersteigt jedoch in keinem Fall den im Gebot genannten Betrag. Dieser Höchstbetrag kann nur abgeändert werden, wenn sich die Bedingungen für die Durchführung der Flugdienste auf unvorhersehbare Weise ändern.

Die jährlichen Zahlungen werden in Vorauszahlungen und einen Restbetrag aufgeteilt. Der Restbetrag wird erst ausbezahlt, wenn gemäß nachstehendem Abschnitt 9-2 die Buchführung des Luftfahrtunternehmens für die betreffende Strecke bestätigt und die ordnungsgemäße Durchführung des Dienstes festgestellt worden sind.

Bei vorzeitiger Kündigung des Vertrags kommt baldmöglichst das Verfahren von Abschnitt 9-2 zur Anwendung, damit dem Luftfahrtunternehmen der ihm zustehende Ausgleichsbetrag überwiesen werden kann. Dabei ist der im ersten Absatz genannte Höchstbetrag entsprechend der tatsächlichen Dauer der Durchführung des Dienstes zu verringern.

9-2

Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung des Dienstes und der Buchführung des Luftfahrtunternehmens

Die Durchführung des Dienstes und die Buchführung des Luftfahrtunternehmens für die betreffende Strecke werden im Einvernehmen mit dem Luftfahrtunternehmen mindestens einmal jährlich geprüft.

9-3

Änderung und Kündigung des Vertrags

Ist nach Auffassung des Luftfahrtunternehmens aufgrund einer unvorhergesehenen Veränderung der Betriebsbedingungen eine Änderung des Höchstbetrags des finanziellen Ausgleichs gerechtfertigt, kann es den anderen Vertragsparteien, die sich binnen 2 Monaten dazu äußern können, einen begründeten Antrag vorlegen. Der Vertrag kann daraufhin entsprechend geändert werden.

Beide Vertragsparteien müssen bei vorzeitiger Kündigung des Vertrags eine sechsmonatige Kündigungsfrist einhalten. Im Falle schwerwiegender Versäumnisse des Luftfahrtunternehmens bei der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gilt der Vertrag als durch das Unternehmen fristlos gekündigt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach einer entsprechenden Mahnung den Dienst wieder pflichtgemäß aufgenommen hat.

9-4

Sanktionen und sonstige Vertragsstrafen

Die Nichteinhaltung der in Abschnitt 10-3 genannten Kündigungsfrist durch das Luftfahrtunternehmen wird entweder gemäß Artikel R. 330-20 des Zivilluftfahrtgesetzes mit einer Vertragsstrafe oder mit einer Strafe belegt, die sich aus der Zahl der Karenzmonate und dem tatsächlichen Defizit der Dienste in dem betreffenden Jahr errechnet, das höchstens bis zu der in Abschnitt 9-1 vorgesehenen maximalen Ausgleichsleistung berücksichtigt wird.

Im Falle begrenzter Versäumnisse bei der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wird die in Abschnitt 9-1 vorgesehene Ausgleichszahlung unbeschadet der Anwendung des Artikels R. 330-20 des Zivilluftfahrtgesetzes gekürzt.

Bei diesen Kürzungen wird gegebenenfalls Folgendes berücksichtigt: die Zahl der Flüge, die aus Gründen annulliert wurden, die vom Luftfahrtunternehmen zu vertreten sind, die Zahl der Flüge, die mit einer geringeren als der erforderlichen Kapazität durchgeführt wurden, sowie die Zahl der Flüge, bei denen die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Zwischenlandungen oder der angewandten Tarife nicht erfüllt wurden.

10.   Einreichung von Bewerbungen: Bewerbungen sind in einem versiegelten Umschlag einzureichen, der folgende Aufschrift trägt: „Réponse à l'appel de candidatures n° 09/2006 - À n'ouvrir que par le destinataire“ („Antwort auf die Ausschreibung Nr. 09/2006 - Nur vom Empfänger zu öffnen“). Die Bewerbungen sind spätestens bis 17.1.2007 (12:00) per Einschreiben mit Rückschein (es gilt das Datum der Empfangsbestätigung) an nachstehende Anschrift zu senden oder gegen Empfangsbestätigung dort zu hinterlegen:

Syndicat Mixte de la zone aéroportuaire Tarbes - Lourdes - Pyrénées, Téléport, Zone tertiaire Pyrène Aéro Pôle, F-65290 Juillan.

11.   Weiteres Verfahren: Das „Syndicat mixte de la zone aéroportuaire Tarbes-Lourdes-Pyrénées“ übermittelt den ausgewählten Bewerbern spätestens bis zum 23.1.2007 die Ausschreibungsunterlagen, die die Ausschreibungsbedingungen und einen Vertragsentwurf enthalten.

Die Gebote sind bis spätestens 14.2.2007 (12:00) einzureichen.

Ab dem Tag der Einreichung ist der Bieter für 280 Tage an sein Gebot gebunden.

12.   Gültigkeit der Ausschreibung: Diese Ausschreibung gilt nur, sofern kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft vor dem 1.5.2007 ein Programm zur Bedienung der betreffenden Strecke ab dem 1.6.2007 entsprechend den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen vorlegt, ohne eine finanzielle Ausgleichsleistung zu fordern.

13.   Zusätzliche Auskünfte: Zusätzliche Auskünfte können ausschließlich per Brief oder Telefax beim Direktor des „Syndicat mixte de la zone aéroportuaire Tarbes-Lourdes-Pyrénées“ unter der in Abschnitt 2 angegebenen Adresse bzw. Faxnummer angefordert werden.


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