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Official Journal of the European Union, C 197, 12 August 2005
Amtsblatt der Europäischen Union, C 197, 12. August 2005
Amtsblatt der Europäischen Union, C 197, 12. August 2005
ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 197 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
48. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
|
I Mitteilungen
Kommission
12.8.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 197/1 |
Euro-Wechselkurs (1)
11. August 2005
(2005/C 197/01)
1 Euro=
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,2405 |
JPY |
Japanischer Yen |
136,94 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4611 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,68825 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,3223 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,5537 |
ISK |
Isländische Krone |
79,48 |
NOK |
Norwegische Krone |
7,8975 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9556 |
CYP |
Zypern-Pfund |
0,5735 |
CZK |
Tschechische Krone |
29,369 |
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
HUF |
Ungarischer Forint |
243,65 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,696 |
MTL |
Maltesische Lira |
0,4293 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,0355 |
RON |
Rumänischer Leu |
3,4621 |
SIT |
Slowenischer Tolar |
239,49 |
SKK |
Slowakische Krone |
38,46 |
TRY |
Türkische Lira |
1,647 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,6103 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4976 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,6375 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,7687 |
SGD |
Singapur-Dollar |
2,0463 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 259,73 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
7,9383 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
10,0483 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,3668 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
12 172,41 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,6539 |
PHP |
Philippinischer Peso |
69,096 |
RUB |
Russischer Rubel |
35,19 |
THB |
Thailändischer Baht |
50,747 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
12.8.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 197/2 |
Notifizierung gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag.
Antrag auf Genehmigung der Beibehaltung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, die von den Bestimmungen einer Harmonisierungsmaßnahme der Gemeinschaft abweichen
(2005/C 197/02)
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. |
Am 14. Juni 2005 übermittelte die Republik Österreich einen Antrag auf Beibehaltung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen cadmiumhaltiger Düngemittel. Die betreffenden Rechtsvorschriften, die zum Zeitpunkt des Beitritts der Republik Österreich zur Europäischen Union bereits in Kraft waren, weichen von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 (1) über Düngemittel ab. |
2. |
Als die Republik Österreich Anfang 1995 der Europäischen Union beitrat galten dort rechtlich verbindliche Grenzwerte für den Cadmiumgehalt mineralischer Dünger, und gemäß Artikel 69 und Anhang VIII Ziffer 4 der Akte über den Beitritt der Republik Österreich von 1994 findet Artikel 7 der Richtlinie 76/116/EWG (2), insofern als der Cadmiumgehalt von Düngemitteln betroffen ist, vor 1. Januar 1999 keine Anwendung auf die Republik Österreich. Die Richtlinie 76/116/EWG wurde später durch die Richtlinie 98/97/EG (3) über das Inverkehrbringen cadmiumhaltiger Düngemittel in Österreich, Finnland und Schweden geändert, und der Republik Österreich wurde unter anderem freigestellt, in ihrem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen von Düngemitteln zu verbieten, wenn ihr Cadmiumgehalt denjenigen übersteigt, der zum Zeitpunkt des Beitritts auf nationaler Ebene festgelegt war. Diese Ausnahmeregelung galt vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2001. |
3. |
Am 16. November 2001 teilte die Republik Österreich geltende einzelstaatliche Rechtsvorschriften mit, die von den Bestimmungen der Richtlinie 76/116/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Düngemittel abweichen. Nach sorgfältiger Prüfung wurde mit der Entscheidung 2002/366/EG (4) der Kommission vom 15. Mai 2002 zu den von der Republik Österreich gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln eine Verlängerung der Ausnahmeregelung in Bezug auf die Richtlinie 76/116/EWG bis zum 31. Dezember 2005 gewährt. Dieser Zeitraum wurde unter der Annahme festgelegt, dass bis Ende 2005 ein harmonisierter Rechtsakt in Kraft sein würde. Dieser Rechtsakt ist derzeit in Arbeit, aber er würde nicht vor Jahresende auf Gemeinschaftsebene angenommen werden. |
4. |
Nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dürfen im Hoheitsgebiet der Republik Österreich phosphorhaltige Mineraldünger ab einem Gehalt von 5 % P2O5, die mehr als 75 mg Cadmium je kg P2O5 enthalten, nicht in Verkehr gebracht werden. |
5. |
Gemäß Artikel 95 Absatz 4 teilt ein Mitgliedstaat, der es, wenn der Rat oder die Kommission eine Harmonisierungsmaßnahme erlassen hat, für erforderlich hält, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 oder in Bezug auf den Umweltschutz oder den Schutz der Arbeitsumwelt gerechtfertigt sind, diese Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Beibehaltung der Kommission mit. |
6. |
Die Kommission billigt innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen oder lehnt diese ab, nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarktes behindern. |
7. |
Österreich begründet seinen Antrag mit dem Hinweis auf:
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8. |
Daher hält es die Republik Österreich gemäß Artikel 95 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für erforderlich, die einzelstaatlichen Bestimmungen über den Cadmiumgehalt von Düngemitteln vom 1. Januar 2006 bis zum Inkrafttreten der Ad-hoc-Rechtsvorschriften der EU über den Cadmiumgehalt von Düngemitteln beizubehalten. Nach Auffassung Österreichs sind diese einzelstaatlichen Bestimmungen durch wichtige Gründe im Sinne von Artikel 30 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und im Hinblick auf den Umweltschutz gerechtfertigt. |
9. |
Eventuelle Anmerkungen zu der von der Republik Österreich vorgelegten Notifizierung, die mehr als dreißig Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an die Kommission gerichtet werden, können nicht in Betracht gezogen werden. |
10. |
Weitere Informationen zum Antrag der Republik Österreich sind erhältlich bei:
Ansprechpartner bei der Europäischen Kommission:
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(1) ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1.
(2) Diese Richtlinie wurde aufgehoben und ihr Inhalt in die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 übernommen. Artikel 7 dieser Richtlinie entspricht Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003.
(3) ABl. L 18 vom 23.1.1999, S. 60.
(4) ABl. L 132 vom 17.5.2002, S. 65.
(5) ERM ist eine Beratungsfirma, die im Namen der Kommission arbeitete.
(6) ABl. L 77 vom 16.3.2001, S. 1.
(7) Wissenschaftlicher Lebensmittelausschuss
(8) ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10.
12.8.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 197/4 |
Notifizierung gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag —
Antrag auf Genehmigung der Beibehaltung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, die von den Bestimmungen einer Harmonisierungsmaßnahme der Gemeinschaft abweichen
(2005/C 197/03)
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. |
Am 7. Juni 2005 übermittelte die Republik Finnland einen Antrag auf Beibehaltung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen cadmiumhaltiger Düngemittel. Die betreffenden Rechtsvorschriften, die zum Zeitpunkt des Beitritts der Republik Finnland zur Europäischen Union bereits in Kraft waren, weichen von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 (1) über Düngemittel ab. |
2. |
Als die Republik Finnland Anfang 1995 der Europäischen Union beitrat galten dort rechtlich verbindliche Grenzwerte für den Cadmiumgehalt mineralischer Dünger, und gemäß Artikel 84 und Anhang X Ziffer 2 der Akte über den Beitritt der Republik Finnland findet Artikel 7 der Richtlinie 76/116/EWG (2), insofern als der Cadmiumgehalt von Düngemitteln betroffen ist vor 1. Januar 1999 keine Anwendung auf die Republik Finnland. Die Richtlinie 76/116/EWG wurde später durch die Richtlinie 98/97/EG (3) über das Inverkehrbringen cadmiumhaltiger Düngemittel in Österreich, Finnland und Schweden geändert, und der Republik Finnland wurde unter anderem freigestellt, in ihrem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen von Düngemitteln zu verbieten, wenn ihr Cadmiumgehalt denjenigen übersteigt, der zum Zeitpunkt des Beitritts Finnlands auf nationaler Ebene festgelegt war. Diese Ausnahmeregelung galt vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2001. |
3. |
Am 7. Dezember 2001 teilte die Republik Finnland geltende einzelstaatliche Rechtsvorschriften mit, die von den Bestimmungen der Richtlinie 76/116/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Düngemittel abweichen. Nach sorgfältiger Prüfung wurde mit der Entscheidung 2002/398/EG (4) der Kommission vom 24. Mai 2002 zu den von der Republik Finnland gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln eine Verlängerung der Ausnahmeregelung in Bezug auf die Richtlinie 76/116/EWG bis zum 31. Dezember 2005 gewährt. Dieser Zeitraum wurde unter der Annahme festgelegt, dass bis Ende 2005 ein harmonisierter Rechtsakt in Kraft sein würde. Obwohl daran gearbeitet wird würde der Rechtsakt nicht vor Jahresende auf Gemeinschaftsebene angenommen werden. |
4. |
Nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Republik Finnland dürfen Düngemittel für Landwirtschaft und Gartenbau nicht mehr als 50 mg Cadmium je Kilogramm Phosphor enthalten. Dieser Wert ist in Abschnitt 3 der Verfügung des Ministeriums für Land- und Forstwirtschaft (45/1994) vom 21. Januar 1994 festgelegt. |
5. |
Gemäß Artikel 95 Absatz 4 teilt ein Mitgliedstaat, der es, wenn der Rat oder die Kommission eine Harmonisierungsmaßnahme erlassen hat, für erforderlich hält, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 oder in Bezug auf den Umweltschutz oder den Schutz der Arbeitsumwelt gerechtfertigt sind, diese Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Beibehaltung der Kommission mit. |
6. |
Die Kommission billigt innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen oder lehnt diese ab, nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarktes behindern. |
7. |
Finnland begründet seinen Antrag mit dem Hinweis auf eine Risikobewertung, die nach einer von der Kommission gebilligten Methode durchgeführt wurde („Cadmium in fertilizers — risks to human health and the environment, Ministry of Agriculture and Forestry in Finland, Publications 4/2000“) und der Kommission im Zusammenhang mit der Erarbeitung der Entscheidung 2002/398/EG der Kommission vorgelegt wurde. Die Risikobewertung ergab, dass die finnischen Böden und Gewässer durch die negativen Auswirkungen von Cadmium höchst gefährdet sind. Bereits der derzeitige Cadmiumgehalt von Böden, die landwirtschaftlich genutzt werden, stellt eine Gefahr für Bodenorganismen und, durch Ausschwemmungen von Cadmium aus landwirtschaftlich genutzten Böden, für lebende Organismen im Wasser dar. Bei der Risikobewertung wurden auch die besonderen Merkmale der Umwelt Finnlands berücksichtigt, beispielsweise der hohe Säuregehalt des Ackerbodens und der Gewässer, große Mengen von organischer Masse und Wasser mit niedrigem Calciumgehalt. All das wirkt sich auf die Bindung und Bewegung von Cadmium und die Toxizität der Organismen aus. Was die menschliche Gesundheit angeht gehört derzeit nur ein relativ kleiner Teil der älteren Bevölkerung zu einer Risikogruppe in Bezug auf Cadmium, d.h. die erhöhte Absorption von Cadmium kann sich negativ auf ihre Gesundheit auswirken. Die Erhöhung des Cadmiumgehalts von Düngemitteln würde zu einem erheblichen Anstieg der Zahl der Menschen führen, die zu dieser Risikogruppe gehören. |
8. |
Daher hält es die Republik Finnland gemäß Artikel 95 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für erforderlich, die einzelstaatlichen Bestimmungen über den Cadmiumgehalt von Düngemitteln vom 1. Januar 2006 bis zum Inkrafttreten der Ad-hoc-Rechtsvorschriften der EU über den Cadmiumgehalt von Düngemitteln beizubehalten. |
9. |
Eventuelle Anmerkungen zu der von der Republik Finnland vorgelegten Notifizierung, die mehr als dreißig Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an die Kommission gerichtet werden, können nicht in Betracht gezogen werden. |
10. |
Weitere Informationen zum Antrag der Republik Finnland sind erhältlich bei:
Ansprechpartner bei der Europäischen Kommission:
|
(1) ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1.
(2) Diese Richtlinie wurde aufgehoben und ihr Inhalt in die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 übernommen. Artikel 7 dieser Richtlinie entspricht Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003.
(3) ABl. L 18 vom 23.1.1999, S. 60.
(4) ABl. L 138 vom 28.5.2002, S. 15.
12.8.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 197/6 |
Notifizierung gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag
Antrag auf Genehmigung der Beibehaltung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, die von den Bestimmungen einer Harmonisierungsmaßnahme der Gemeinschaft abweichen
(2005/C 197/04)
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. |
Am 29. Juni 2005 übermittelte das Königreich Schweden einen Antrag auf Beibehaltung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen cadmiumhaltiger Düngemittel. Die betreffenden Rechtsvorschriften, die zum Zeitpunkt des Beitritts des Königreichs Schweden zur Europäischen Union bereits in Kraft waren, weichen von den Bestimmungen der Verordnung (EG) 2003/2003 (1) über Düngemittel ab. |
2. |
Als das Königreich Schweden Anfang 1995 der Europäischen Union beitrat galten dort rechtlich verbindliche Grenzwerte für den Cadmiumgehalt mineralischer Dünger, und gemäß Artikel 112 und Anhang XII Ziffer 4 der Akte über den Beitritt des Königreichs Schweden findet Artikel 7 der Richtlinie 76/116/EWG (2), insofern als der Cadmiumgehalt von Düngemitteln betroffen ist vor 1. Januar 1999 keine Anwendung auf das Königreich Schweden. Die Richtlinie 76/116/EWG wurde später durch die Richtlinie 98/97/EG (3) über das Inverkehrbringen cadmiumhaltiger Düngemittel in Österreich, Finnland und Schweden geändert, und dem Königreich Schweden wurde unter anderem freigestellt, in seinem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen von Düngemitteln zu verbieten, wenn ihr Cadmiumgehalt denjenigen übersteigt, der zum Zeitpunkt des Beitritts Schwedens auf nationaler Ebene festgelegt war. Diese Ausnahmeregelung galt vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2001. |
3. |
Am 7. Dezember 2001 teilte das Königreich Schweden geltende einzelstaatliche Rechtsvorschriften mit, die von den Bestimmungen der Richtlinie 76/116/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Düngemittel abweichen. Nach sorgfältiger Prüfung wurde mit der Entscheidung 2002/399/EG (4) der Kommission vom 24. Mai 2002 zu den vom Königreich Schweden gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln eine Verlängerung der Ausnahmeregelung in Bezug auf die Richtlinie 76/116/EWG bis zum 31. Dezember 2005 gewährt. Dieser Zeitraum wurde unter der Annahme festgelegt, dass bis Ende 2005 ein harmonisierter Rechtsakt in Kraft sein würde. Dieser Rechtsakt ist derzeit in Arbeit, aber er würde nicht vor Jahresende auf Gemeinschaftsebene angenommen werden. |
4. |
Nach dem einzelstaatlichen Recht ist das Inverkehrbringen und die Verbreitung von Düngemitteln, die die unter die Zolltarifnummern 25.10, 28.09, 28.35, 31.03 und 31.05 fallen und einen Cadmiumgehalt von über 100 Gramm je Tonne Phosphor aufweisen, im Hoheitsgebiet des Königreichs Schweden verboten. |
5. |
Gemäß Artikel 95 Absatz 4 teilt ein Mitgliedstaat, der es, wenn der Rat oder die Kommission eine Harmonisierungsmaßnahme erlassen hat, für erforderlich hält, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 oder in Bezug auf den Umweltschutz oder den Schutz der Arbeitsumwelt gerechtfertigt sind, diese Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Beibehaltung der Kommission mit. |
6. |
Die Kommission billigt innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen oder lehnt diese ab, nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarktes behindern. |
7. |
Die schwedischen Behörden begründen ihren Antrag mit dem Hinweis auf eine Risikobewertung, die von Schweden und anderen Mitgliedstaaten vorgenommen wurde. Die Bewertung wurde anhand einer festgelegten Methode für Risikobewertungen auf der Grundlage der Leitlinien zur Risikobewertung auf Gemeinschaftsebene gemäß Verordnung 793/93/EWG (5) des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe durchgeführt. Die schwedische Risikobewertung liegt im Internet unter folgender Adresse vor: www.forum.europa.eu.int/enterprise. Die schwedische Risikobewertung zeigt, dass die Zulassung von Düngemitteln mit einem höheren als dem derzeit zulässigen Cadmiumgehalt zu einer deutlichen Erhöhung des Cadmiumgehalts im Boden führen würde. Dieser hohe Cadmiumgehalt im Boden würde Bodenorganismen vergiften. Zudem könnten fließende Gewässer in landwirtschaftlich genutzten Regionen einen unannehmbar hohen Cadmiumgehalt aufweisen. Die schwedische Risikobewertung zeigt, dass die Zulassung von Düngemitteln mit einem höheren als dem derzeit zulässigen Cadmiumgehalt eine bedeutend höhere Aufnahme von Cadmium über Nahrungsmittel bewirken würde. Der Sicherheitsabstand zwischen der derzeitigen Exposition und dem vorläufigen tolerierbaren wöchentlichen Einnahmewert gemäß WHO (6) ist äußerst gering. Für einige besonders gefährdete Gruppen, etwa Frauen mit niedrigen körpereigenen Eisenreserven, besteht überhaupt kein Sicherheitsspielraum. Eine hohe Aufnahme von Cadmium über Nahrungsmittel könnte daher dazu führen, dass mehr Menschen an eingeschränkten Nierenfunktionen oder Osteoporose leiden |
8. |
Daher hält es das Königreich Schweden gemäß Artikel 95 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für erforderlich, die einzelstaatlichen Bestimmungen über den Cadmiumgehalt von Düngemitteln vom 1.1.2006 bis zum Inkrafttreten der Ad-hoc-Rechtsvorschriften der EU über den Cadmiumgehalt von Düngemitteln beizubehalten. |
9. |
Eventuelle Anmerkungen zu der vom Königreich Schweden vorgelegten Notifikation, die mehr als dreißig Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an die Kommission gerichtet werden, können nicht in Betracht gezogen werden. |
10. |
Weitere Informationen zum Antrag des Königreichs Schweden sind erhältlich bei:
Ansprechpartner bei der Europäischen Kommission:
|
(1) ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1.
(2) Diese Richtlinie wurde aufgehoben und ihr Inhalt in die Verordnung (EG) 2003/2003 übernommen. Artikel 7 dieser Richtlinie entspricht Artikel 5 der Verordnung (EG) 2003/2003
(3) ABl. L 18 vom 23.1.1999, S. 60.
(4) ABl. L 138 vom 28.05.2002, S. 24.
(5) ABl. L 84 vom 05.04.1993, S. 1.
(6) Weltgesundheitsorganisation
12.8.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 197/8 |
HINWEIS FÜR EINFÜHRER
Einfuhr von Knoblauch in die Gemeinschaft
(2005/C 197/05)
Die Europäische Kommission teilt den Wirtschaftsbeteiligten in der Gemeinschaft mit, dass begründete Zweifel bestehen hinsichtlich des Ursprungs von Knoblauch des KN-Codes 0703 20 00, der in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird, damit er
— |
unter das GATT-Zollkontingent fällt, das mit dem Beschluss 2001/404/EG des Rates (1) eröffnet wurde, oder |
— |
in den Genuss von Zollpräferenzmaßnahmen kommt, die in Abkommen zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Ländern oder Ländergruppen vorgesehen sind oder von der Gemeinschaft in Bezug auf bestimmte Länder oder Ländergruppen einseitig festgelegt wurden. |
Mehrere Untersuchungen haben ergeben, dass erhebliche Mengen von Knoblauch mit Ursprung in China mit anderem Ursprung angemeldet werden, so dass sie in den Genuss der vorgenannten zolltariflichen Maßnahmen kommen und nicht auf das für China festgelegte Jahreskontingent von 13 200 Tonnen angerechnet werden.
Wirtschaftsbeteiligte in der Gemeinschaft, die Knoblauch des KN-Codes 0703 20 00 anmelden und/oder Ursprungsnachweise für diese Ware vorlegen, werden daher davon in Kenntnis gesetzt, dass sie alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen ergreifen müssen, da die Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zur Entstehung einer Zollschuld und zu einer Verletzung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch Betrug führen kann.
(1) Beschluss 2001/404/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik im Rahmen des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll und Handelsabkommens (GATT) 1994 zur Änderung der in der Liste CXL im Anhang zum GATT vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich von Knoblauch (ABl. L 142 vom 29.5.2001, S. 7) und Verordnung (EG) Nr. 565/2002 der Kommission vom 2. April 2002 zur Festlegung der Verwaltung der Zollkontingente und zur Einführung einer Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch (ABl. L 86 vom 3.4.2002, S. 11).
12.8.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 197/9 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.3915 — Apax/Versatel)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(2005/C 197/06)
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. |
Am 5. August 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Apax Europe VI (Apax, Guernsey), das vom Hirzell Trust kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von Versatel Deutschland Holding GmbH (Versatel, Deutschland) durch Kauf von Anteilsrechten. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt. |
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3915 — Apax/Versatel, an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S.1.
(2) ABl. C 56 vom 05.3.2005, S.32.
12.8.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 197/10 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.3914 — Tele2/Versatel)
(2005/C 197/07)
(Text von Bedeutung für den EWR)
1. |
Am 5. August 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Tele2 Netherlands B.V. (die Niederlande), das von Tele2 A.B. („Tele2“, Schweden) kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die niederländischen und belgischen Aktivitäten von Versatel Telecom International N.V. („Versatel“, die Niederlande) durch öffentliches Übernahmeangebot bekannt gegeben am 18. Juli 2005. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. |
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3914 — Tele2/Versatel, an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S.1.
12.8.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 197/11 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluß
(Sache COMP/M.3845 — PAI/CHR. Hansen)
(2005/C 197/08)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Am 18. Juli 2005 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluß zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich
— |
auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://europa.eu.int/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor; |
— |
in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32005M3845. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://europa.eu.int/eur-lex/lex) |