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Document C:2005:174:FULL

    Amtsblatt der Europäischen Union, C 174, 14. Juli 2005


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    ISSN 1725-2407

    Amtsblatt

    der Europäischen Union

    C 174

    European flag  

    Ausgabe in deutscher Sprache

    Mitteilungen und Bekanntmachungen

    48. Jahrgang
    14. Juli 2005


    Informationsnummer

    Inhalt

    Seite

     

    In Anwendung von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

    2005/C 174/1

    Haushaltsplan 2006 für Europol

    1

     

    I   Mitteilungen

     

    Kommission

    2005/C 174/2

    Euro-Wechselkurs

    11

    2005/C 174/3

    Einleitung des Verfahrens (Fall COMP/M.3696 — E.ON/MOL) ( 1 )

    12

    2005/C 174/4

    Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 5. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen gewährt werden ( 1 )

    13

    2005/C 174/5

    Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren synthetischer Spinnfasern aus Polyester mit Ursprung in Australien, Indonesien und Thailand

    15

    2005/C 174/6

    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.3878 — PAI Partners/Permira/Cortefiel) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

    20

     

    EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

    2005/C 174/7

    Veröffentlichung der Entscheidungen der Mitgliedstaaten über die Erteilung oder den Widerruf von Betriebsgenehmigungen nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen

    21

     

    EFTA-Überwachungsbehörde

    2005/C 174/8

    Mitteilung der EFTA-Überwachungsbehörde im Rahmen von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der in Punkt 64a im Anhang XIII zum EWR-Abkommen erwähnten Rechtsakte (Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs)

    22

     

    III   Bekanntmachungen

     

    Kommission

    2005/C 174/9

    IS-Reykjavik: Betrieb von Linienflugdiensten — Von Island veröffentlichte Ausschreibung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der in Punkt 64a im Anhang XIII zum EWR-Abkommen erwähnten Rechtsakte (Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs) für den Betrieb von Linienflugdiensten auf den folgenden sechs Strecken: 1. Gjögur-Reykjavík (beide Richtungen) — 2. Bíldudalur-Reykjavík (beide Richtungen) — 3. Sauðárkrókur-Reykjavík (beide Richtungen) — 4. Grímsey-Akureyri (beide Richtungen) — 5. Vopnafjörður-Þórshöfn-Akureyri (beide Richtungen) — 6. Höfn-Reykjavík (beide Richtungen) ( 1 )

    26

     

    Berichtigungen

    2005/C 174/0

    Berichtigung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration Ausgestaltung des Europäischen Forschungsraums — Wissenschaft und Gesellschaft: Risikobeherrschung und Ethik — FP6-2005-Science-and-society-14 — Wissenschaft und Gesellschaft: Risikobeherrschung und Ethik — FP6-2005-Science-and-society-15 — Wissenschaft und Gesellschaft: Risikobeherrschung und Ethik — FP6-2005-Science-and-society-17 (ABl. C 145 vom 15.6.2005)

    29

     


     

    (1)   Text von Bedeutung für den EWR

    DE

     


    In Anwendung von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte

    14.7.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 174/1


    Haushaltsplan 2006 für Europol (1)

    (2005/C 174/01)

    Europol

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Bezeichnung

    Ergebnis 2004

    Haushaltsplan 2005

    Haushaltsplan 2006

    Erläuterungen

    1

    EINNAHMEN

     

     

     

     

    10

    Beiträge

     

     

     

     

    100

    Beiträge der Mitgliedstaaten

    46 451 316

    51 938 192

    51 957 486

    Von dem Betrag für das Jahr 2006 sind 2,740 Mio. EUR für Gehaltsnachzahlungen, das neue Gebäude, die ICT-Videokonferenzprojekte und die Notfallstrategie vorgesehen; Einzelheiten sind Anhang C zu entnehmen. Ungeachtet des Artikels 38 Absatz 1 der Finanzordnung werden diese Beträge nur auf einstimmigen Beschluss des Verwaltungsrats abgerufen.

    101

    Restbetrag aus Haushaltsjahr t-2

    4 019 682

    8 444 418

    8 247 514

     

     

    Kapitel 10 insgesamt

    50 470 998

    60 382 610

    60 205 000

     

    11

    Sonstige Einnahmen

     

     

     

     

    110

    Zinsen

    978 081

    1 100 000

    1 200 000

     

    111

    Aufkommen aus den Steuern des Europol-Personals

    1 722 655

    1 840 000

    1 945 000

     

    112

    Sonstige

    505 881

    100 000

    200 000

     

     

    Kapitel 11 insgesamt

    3 206 617

    3 040 000

    3 345 000

     

    12

    Finanzierung durch Dritte

     

     

     

     

    120

    Beitrag der EZB für Ermittlungen im Bereich Geldfälschung

    p.m.

    p.m.

    Ungeachtet des Artikels 35 des Europol-Übereinkommens und des Artikels 16 der Finanzordnung kann der Verwaltungsrat einstimmig auf Vorschlag des Direktors den Mittelansatz ändern, sofern der Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben insgesamt ausgeglichen ist (siehe Artikel 320). Der Direktor unterbreitet seinen Vorschlag im Einklang mit einer zwischen Europol und der Europäischen Zentralbank zu treffenden Vereinbarung.

    121

    Finanzierung von Projekten durch die Europäische Kommission und andere Beteiligte

    p.m.

    p.m.

    Ungeachtet des Artikels 35 des Europol-Übereinkommens und des Artikels 16 der Finanzordnung kann der Verwaltungsrat einstimmig auf Vorschlag des Direktors den Mittelansatz ändern, sofern der Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben insgesamt ausgeglichen ist (siehe Artikel 321). In diesem Artikel können auch Beiträge von Teilnehmern enthalten sein. Der Eigenbeitrag von Europol zu den jeweiligen Projekten wird aus Mitteln finanziert, die unter anderen Artikeln verbucht sind.

    122

    Sonstige Finanzierung durch Dritte

    p.m.

     

     

    Kapitel 12 insgesamt

    p.m.

    p.m.

     

     

    TITEL 1 INSGESAMT

    53 677 614

    63 422 610

    63 550 000

     

    2

    PERSONAL

     

     

     

     

    20

    Gehaltskosten

     

     

     

    Siehe Anhang A. Unter dieses Kapitel fallen auch Bedienstete auf Zeit, die von Agenturen oder Beratungsfirmen übernommen wurden, sofern dieses Personal eine Planstelle ausfüllt, sowie Praktikanten.

    200

    Europol-Personal

    29 314 382

    33 175 000

    35 650 000

     

    201

    Ortskräfte

    658 942

    600 000

    620 000

     

    202

    Gehaltsanpassungen

    1 200 000

    Neuer Artikel. Dieser Betrag dient ausschließlich zur Nachzahlungsfinanzierung.

    Siehe Artikel 100 und Anhang C.

     

    Kapitel 20 insgesamt

    29 973 324

    33 775 000

    37 470 000

     

    21

    Sonstige Personalkosten

     

     

     

     

    210

    Einstellungen

    222 057

    265 000

    350 000

     

    211

    Schulung von Europol-Personal

    251 460

    407 115

    630 000

    Ab dem Jahr 2006 umfasst dieser Artikel die Beträge für Schulungen aus dem bisherigen Artikel 603 (Sonstige Kosten der Projektgruppe).

    Siehe Artikel 100 und Anhang C.

     

    Kapitel 21 insgesamt

    473 517

    672 115

    980 000

     

     

    TITEL 2 INSGESAMT

    30 446 841

    34 447 115

    38 450 000

     

    3

    SONSTIGE AUSGABEN

     

     

     

     

    30

    Tätigkeitsbedingte Kosten

     

     

     

     

    300

    Sitzungen

    604 535

    899 000

    920 000

    Ab dem Jahr 2006 umfasst dieser Artikel die Beträge aus dem bisherigen Artikel 601 (Sonstige Kosten für Sitzungen der Projektgruppe).

    301

    Übersetzungen

    282 825

    652 000

    590 000

     

    3 0 2

    Druckkosten

    134 413

    263 000

    380 000

     

    303

    Dienstreisen

    769 831

    1 450 495

    1 350 000

    Ab dem Jahr 2006 umfasst dieser Artikel die Beträge für Dienstreisen aus dem bisherigen Artikel 603 (Sonstige Kosten der Projektgruppe).

    Siehe Artikel 100 und Anhang C.

    304

    Studien, Beratungstätigkeiten (außer ICT)

    151 138

    192 000

    240 000

    ICT-bezogene Beratungstätigkeiten werden in Artikel 622 erfasst.

    305

    Schulungen

    38 477

    125 000

    65 000

     

    306

    Technische Anlagen

    47 813

    70 000

    70 000

     

    307

    Zuschüsse für den Betrieb

    p.m.

     

     

    Kapitel 30 insgesamt

    2 029 032

    3 651 495

    3 615 000

     

    31

    Allgemeine Unterstützungskosten

     

     

     

     

    310

    Gebäudekosten

    909 441

    923 000

    1 020 000

     

    311

    Fahrzeuge

    102 954

    170 000

    175 000

     

    314

    Dokumentation und öffentlich zugängliche Quellen

    417 671

    350 000

    425 000

     

    315

    Zuschüsse

    611 655

    693 000

    720 000

     

    316

    Sonstige Anschaffungen

    143 013

    290 000

    200 000

     

    317

    Sonstige laufende Kosten

    335 049

    448 000

    410 000

     

    318

    Neues Gebäude

    500 000

    Neuer Artikel. Dieser Betrag soll die von Europol zu tragenden Vorbereitungskosten decken.

    Siehe Artikel 100 und Anhang C.

     

    Kapitel 31 insgesamt

    2 519 783

    2 874 000

    3 450 000

     

    32

    Ausgaben für Dritte

     

     

     

     

    320

    Ausgaben für die EZB für Ermittlungen im Bereich Geldfälschung

    p.m.

    p.m.

    Ungeachtet des Artikels 35 des Europol-Übereinkommens und des Artikels 16 der Finanzordnung kann der Verwaltungsrat einstimmig auf Vorschlag des Direktors den Mittelansatz ändern, sofern der Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben insgesamt ausgeglichen ist (siehe Artikel 120). Der Direktor unterbreitet seinen Vorschlag im Einklang mit einer zwischen Europol und der Europäischen Zentralbank zu treffenden Vereinbarung.

    321

    Von der Europäischen Kommission und anderen Beteiligten finanzierte Ausgaben für Projekte

    p.m.

    p.m.

    Ungeachtet des Artikels 35 des Europol-Übereinkommens und des Artikels 16 der Finanzordnung kann der Verwaltungsrat einstimmig auf Vorschlag des Direktors den Mittelansatz ändern, sofern der Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben insgesamt ausgeglichen ist (siehe Artikel 121). Der Eigenbeitrag von Europol zu den jeweiligen Projekten wird aus Mitteln finanziert, die unter anderen Artikeln verbucht sind.

    Dieser Artikel ist zur Deckung von Ausgaben im Zusammenhang mit Projekten bestimmt, die aus EU-Programmen finanziert werden.

    322

    Von sonstigen Dritten finanzierte Ausgaben

    p.m.

    p.m.

     

     

    Kapitel 32 insgesamt

    p.m.

    p.m.

     

     

    TITEL 3 INSGESAMT

    4 548 815

    6 525 495

    7 065 000

     

    4

    GREMIEN UND ORGANE

     

     

     

     

    40

    Gehaltskosten

     

     

     

    Siehe Anhang A.

    Unter dieses Kapitel fallen auch Bedienstete auf Zeit, die von Agenturen oder Beratungsfirmen übernommen wurden, sofern dieses Personal eine Planstelle ausfüllt, sowie Praktikanten.

    400

    Europol-Personal

    742 079

    775 000

    825 000

     

    401

    Ortskräfte

    p.m.

    p.m.

     

    402

    Gehaltsanpassungen

    30 000

    Neuer Artikel. Dieser Betrag dient ausschließlich zur Nachzahlungsfinanzierung.

    Siehe Artikel 100 und Anhang C.

     

    Kapitel 40 insgesamt

    742 079

    775 000

    855 000

     

    41

    Sonstige laufende Kosten

     

     

     

     

    410

    Verwaltungsrat

    1 322 720

    1 623 000

    1 800 000

     

    411

    Gemeinsame Kontrollinstanz

    431 641

    1 065 000

    1 135 000

     

    412

    Kosten im Zusammenhang mit Beschwerden

    85 000

    85 000

    p.m.

     

    413

    Finanzkontrolleur

    3 715

    10 000

    10 000

     

    414

    Gemeinsamer Prüfungsausschuss

    34 769

    32 000

    50 000

     

    415

    Taskforce der Polizeichefs

    175 000

    Neuer Artikel.

     

    Kapitel 41 insgesamt

    1 877 845

    2 815 000

    3 170 000

     

     

    TITEL 4 INSGESAMT

    2 619 924

    3 590 000

    4 025 000

     

    6

    ICT (einschließlich TECS)

     

     

     

     

    62

    ICT

     

     

     

     

    620

    Informationstechnologie

    2 265 339

    2 475 000

    2 900 000

    Bisheriger Artikel 312.

    Siehe Artikel 100 und Anhang C.

    621

    Kommunikationstechnologie

    3 854 164

    5 178 000

    4 810 000

    Bisheriger Artikel 313.

    622

    Beratungstätigkeit

    2 120 054

    3 225 000

    3 130 000

    Bisheriger Artikel 602.

    Siehe Artikel 100 und Anhang C.

    623

    Analyse, Verbindungstätigkeiten, Index und Sicherheitssysteme

    1 956 991

    2 887 000

    3 050 000

    Bisheriger Artikel 610.

    624

    Informationssystem

    5 095 000

    120 000

    Bisheriger Artikel 611.

     

    Kapitel 62 insgesamt

    10 196 548

    18 860 000

    14 010 000

     

     

    TITEL 6 INSGESAMT

    10 196 548

    18 860 000

    14 010 000

     

     

    EINNAHMEN INSGESAMT, TEIL A

    53 677 614

    63 422 610

    63 550 000

     

     

    AUSGABEN INSGESAMT, TEIL A

    47 812 128

    63 422 610

    63 550 000

     

     

    SALDO

    5 865 486

     

    Gaststaat

    Titel

    Kapitel

    Artikel

    Bezeichnung

    Ergebnis 2004

    Haushaltsplan 2005

    Haushaltsplan 2006

    Erläuterungen

    7

    EINNAHMEN, GASTSTAAT

     

     

     

     

    70

    Beiträge

     

     

     

     

    700

    Beitrag des Gaststaates, Sicherheit

    2 232 219

    1 833 649

    2 169 109

    Ungeachtet des Artikels 35 des Europol-Übereinkommens und des Artikels 16 der Finanzordnung kann der Verwaltungsrat einstimmig auf Vorschlag des Direktors den Mittelansatz ändern, sofern der Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben insgesamt ausgeglichen ist (siehe Kapitel 80). Der Direktor unterbreitet seinen Vorschlag im Einklang mit einer zwischen Europol und dem niederländischen Justizministerium zu treffenden Vereinbarung.

    701

    Beitrag des Gaststaates, Gebäude

    115 219

    p.m.

    p.m.

    Ungeachtet des Artikels 35 des Europol-Übereinkommens und des Artikels 16 der Finanzordnung kann der Verwaltungsrat einstimmig auf Vorschlag des Direktors den Mittelansatz ändern, sofern der Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben insgesamt ausgeglichen ist (siehe Artikel 810). Der Direktor unterbreitet seinen Vorschlag im Einklang mit einer zwischen Europol und dem niederländischen Justizministerium zu treffenden Vereinbarung.

    702

    Restbetrag aus Haushaltsjahr t-2

    15 896

    512 351

    247 891

     

     

    Kapitel 70 insgesamt

    2 363 115

    2 346 000

    2 417 000

     

    71

    Sonstige Einnahmen

     

     

     

     

    711

    Sonstige

    p.m.

    p.m.

     

     

    Kapitel 71 insgesamt

    p.m.

    p.m.

     

     

    TITEL 7 INSGESAMT

    2 363 115

    2 346 000

    2 417 000

     

    8

    AUSGABEN, GASTSTAAT

     

     

     

     

    80

    Sicherheit

     

     

     

     

    800

    Kosten für die Sicherheit

    2 141 151

    2 346 000

    2 417 000

    Ungeachtet des Artikels 35 des Europol-Übereinkommens und des Artikels 16 der Finanzordnung kann der Verwaltungsrat einstimmig auf Vorschlag des Direktors den Mittelansatz ändern, sofern der Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben insgesamt ausgeglichen ist (siehe Artikel 700). Der Direktor unterbreitet seinen Vorschlag im Einklang mit einer zwischen Europol und dem niederländischen Justizministerium zu treffenden Vereinbarung.

     

    Kapitel 80 insgesamt

    2 141 151

    2 346 000

    2 417 000

     

    81

    Gebäudekosten

     

     

     

     

    810

    Gebäudekosten, Gaststaat

    125 709

    p.m.

    p.m.

    Ungeachtet des Artikels 35 des Europol-Übereinkommens und des Artikels 16 der Finanzordnung kann der Verwaltungsrat einstimmig auf Vorschlag des Direktors den Mittelansatz ändern, sofern der Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben insgesamt ausgeglichen ist (siehe Artikel 701). Der Direktor unterbreitet seinen Vorschlag im Einklang mit einer zwischen Europol und dem niederländischen Justizministerium zu treffenden Vereinbarung.

     

    Kapitel 81 insgesamt

    125 709

    p.m.

    p.m.

     

     

    TITEL 8 INSGESAMT

    2 266 860

    2 346 000

    2 417 000

     

     

    EINNAHMEN INSGESAMT, TEIL C

    2 363 115

    2 346 000

    2 417 000

     

     

    AUSGABEN INSGESAMT, TEIL C

    2 266 860

    2 346 000

    2 417 000

     

     

    SALDO, TEIL C

    96 255

     

    Hinweis:Durch Abrundungen können die Gesamtbeträge für das Haushaltsjahr 2004 von der Summe der Einzelbeträge abweichen.


    (1)  Vom Rat angenommen am 13. Juni 2005.


    ANHANG A

    Stellenplan für 2006

    Titel 2, Europol

    Besoldungsgruppe

    Haushaltsplan 2005

    Neue Planstellen

    Haushaltsplan 2006

    1

    1

    1

    2

    3

    3

    3

    3

    3

    4

    17

    17

    5

    56

    4

    60

    6

    66

    4

    70

    7

    95

    5

    100

    8

    75

    4

    79

    9

    40

    3

    43

    10

    11 (1)

    1

    1

    12 (1)

    5

    5

    13 (1)

    Insgesamt

    362

    20

    382

    Titel 4, Gremien und Organe

    Besoldungsgruppe

    Haushaltsplan 2005

    Neue Planstellen

    Haushaltsplan 2006

    1

    2

    3

    4

    2

    2

    5

    2

    2

    6

    7

    1

    1

    8

    2

    2

    9

    10

    11 (2)

    12 (2)

    13 (2)

    Insgesamt

    7

     —

    7

    Total

     

    Haushaltsplan

    Neue Planstellen

    Haushaltsplan 2006

    1

    369

    20

    389


    (1)  Die Planstellen in diesen Besoldungsgruppen werden mit Ortskräften besetzt, sofern dies im Personalstatut vorgeschrieben ist.

    (2)  Die Planstellen in diesen Besoldungsgruppen werden mit Ortskräften besetzt, sofern dies im Personalstatut vorgeschrieben ist.


    ANHANG B

    Beiträge der Mitgliedstaaten

    Haushaltsplan 2006

     

    B VE 2004

    Mio. EUR

    BVE Anteil -6

    Saldo 2004

    BVE Anteil 25

    Beiträge vor Anpassung 2004

    Beiträge nach Anpassung 2004

    a

    b

    c

    d

    e

    f

    g

    Österreich

    227 168

    2,34 %

    – 193 374

    2,24 %

    1 346 864

    1 153 490

    Belgien

    285 185

    2,94 %

    – 242 761

    2,81 %

    1 690 847

    1 448 086

    Dänemark

    196 555

    2,03 %

    – 167 315

    1,94 %

    1 165 361

    998 046

    Finnland

    149 169

    1,54 %

    – 126 979

    1,47 %

    884 415

    757 436

    Frankreich

    1 632 219

    16,85 %

    – 1 389 413

    16,10 %

    9 677 341

    8 287 928

    Deutschland

    2 199 548

    22,70 %

    – 1 872 347

    21,69 %

    13 041 002

    11 168 655

    Griechenland

    163 631

    1,69 %

    – 139 289

    1,61 %

    970 156

    830 867

    Irland

    119 129

    1,23 %

    – 101 408

    1,17 %

    706 309

    604 901

    Italien

    1 348 452

    13,92 %

    – 1 147 858

    13,30 %

    7 994 899

    6 847 041

    Luxemburg

    21 086

    0,22 %

    – 17 949

    0,21 %

    125 018

    107 069

    Niederlande

    474 912

    4,90 %

    – 404 264

    4,68 %

    2 815 725

    2 411 461

    Portugal

    136 785

    1,41 %

    – 116 437

    1,35 %

    810 991

    694 554

    Spanien

    769 236

    7,94 %

    – 654 806

    7,59 %

    4 560 759

    3 905 953

    Schweden

    273 190

    2,82 %

    – 232 551

    2,69 %

    1 619 731

    1 387 180

    vereinigtes Königreich

    1 692 541

    17,47 %

    – 1 440 762

    16,69 %

    10 034 987

    8 594 225

    zwischensumme 1

    9 688 805

    100 %

    – 8 247 514

    95,56 %

    57 444 405

    49 196 892

    Zwem

    12 160

     

     

    0,12 %

    72 098

    72 098

    Tschechische Republik

    75 417

     

     

    0,74 %

    447 144

    447 144

    Estland

    7 683

     

     

    0,08 %

    45 552

    45 552

    Ungarn

    73 042

     

     

    0,72 %

    433 060

    433 060

    Litauen

    16 540

     

     

    0,16 %

    98 062

    98 062

    Lettland

    9 662

     

     

    0,10 %

    57 285

    57 285

    Malta

    4 430

     

     

    0,04 %

    26 265

    26 265

    Polen

    191 681

     

     

    1,89 %

    1 136 465

    1 136 465

    Slowenien

    27 058

     

     

    0,27 %

    160 425

    160 425

    Slowakische Republik

    32 761

     

     

    0,32 %

    194 238

    194 238

    zwischensumme 2

    450 433

     

     

    4,44 %

    2 670 594

    2 670 594

    insgesamt

    10 139 238

    100 %

    – 8 247 514

    100 %

    60 115 000

    51 957 486

     

    Saldo 2004

    8 247 514

     

    Sonstige Einnahmen

    3 345 000

     

    Einnahmen Insgesamt

    63 550 000

    Hinweise:Die Zahlen für die Beiträge im Haushaltsjahr 2006 sind bloße Richtwerte und werden gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Finanzordnung für jeden der bisherigen Mitgliedstaaten um die Differenz zwischen dem für das Haushaltsjahr 2004 entrichteten Beitrag und dem zur Finanzierung der tatsächlichen Ausgaben im Haushaltsjahr 2004 notwendigen Beitrag berichtigt. Diese Berichtigungen werden vorgenommen, wenn die Beiträge für das Haushaltsjahr 2006 vor dem 1. Dezember 2005 abgerufen werden.

    Durch Abrundungen können die Gesamtbeträge von der Summe der Einzelbeträge abweichen.


    ANHANG C

    Angaben zu den Beträgen, die nur nach einstimmiger Zustimmung des Verwaltungsrats abgerufen werden

     

    Artikel 202

    Artikel 211

    Artikel 303

    Artikel 318

    Artikel 402

    Artikel 620

    Artikel 622

    Gesamt

    Gehaltsnachzahlungen

    1 200 000

    30 000

    1 230 000

    Neuer Sitz

    500 000

    500 000

    Notfallstrategie

    10 000

    400 000

    100 000

    510 000

    Videokonferenzen

    40 000

    25 000

    335 000

    100 000

    500 000

    Insgesamt

    1 200 000

    40 000

    35 000

    500 000

    30 000

    735 000

    200 000

    2 740 000


    I Mitteilungen

    Kommission

    14.7.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 174/11


    Euro-Wechselkurs (1)

    13. Juli 2005

    (2005/C 174/02)

    1 Euro=

     

    Währung

    Kurs

    USD

    US-Dollar

    1,2184

    JPY

    Japanischer Yen

    135,67

    DKK

    Dänische Krone

    7,4610

    GBP

    Pfund Sterling

    0,68990

    SEK

    Schwedische Krone

    9,3855

    CHF

    Schweizer Franken

    1,5588

    ISK

    Isländische Krone

    78,94

    NOK

    Norwegische Krone

    7,8895

    BGN

    Bulgarischer Lew

    1,9556

    CYP

    Zypern-Pfund

    0,5736

    CZK

    Tschechische Krone

    30,286

    EEK

    Estnische Krone

    15,6466

    HUF

    Ungarischer Forint

    247,13

    LTL

    Litauischer Litas

    3,4528

    LVL

    Lettischer Lat

    0,6962

    MTL

    Maltesische Lira

    0,4293

    PLN

    Polnischer Zloty

    4,1605

    RON

    Rumänischer Leu

    3,5669

    SIT

    Slowenischer Tolar

    239,47

    SKK

    Slowakische Krone

    39,161

    TRY

    Türkische Lira

    1,6215

    AUD

    Australischer Dollar

    1,6176

    CAD

    Kanadischer Dollar

    1,4668

    HKD

    Hongkong-Dollar

    9,4760

    NZD

    Neuseeländischer Dollar

    1,7963

    SGD

    Singapur-Dollar

    2,0561

    KRW

    Südkoreanischer Won

    1 264,09

    ZAR

    Südafrikanischer Rand

    7,9711

    CNY

    Chinesischer Renminbi Yuan

    10,0841

    HRK

    Kroatische Kuna

    7,3068

    IDR

    Indonesische Rupiah

    11 922,04

    MYR

    Malaysischer Ringgit

    4,630

    PHP

    Philippinischer Peso

    68,413

    RUB

    Russischer Rubel

    34,8250

    THB

    Thailändischer Baht

    50,925


    (1)  

    Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


    14.7.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 174/12


    Einleitung des Verfahrens

    (Fall COMP/M.3696 — E.ON/MOL)

    (2005/C 174/03)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    Am 7. Juli 2005 hat die Kommission entschieden, in dem oben genannten Fall das Verfahren einzuleiten, nachdem sie festgestellt hat, dass der angemeldete Zusammenschluss Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt. Mit der Verfahrenseinleitung wird eine zweite Prüfungsphase in Hinblick auf den angemeldeten Zusammenschluss eröffnet. Die Entscheidung beruht auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004.

    Die Kommission gibt interessierten Dritten Gelegenheit, der Kommission ihre Stellungnahme zu dem beabsichtigten Zusammenschluss zu unterbreiten.

    Um Stellungnahmen umfassend berücksichtigen zu können, sollten sie spätestens 15 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung bei der Kommission eingehen. Die Stellungnahme kann der Kommission durch Fax ((32-2) 296 43 01 — 296 72 44) oder auf dem Postweg unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3696 — E.ON/MOL an folgende Anschrift übermittelt werden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Kanzlei Fusionskontrolle

    J-70

    B-1049 Brüssel


    14.7.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 174/13


    Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 5. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen gewährt werden

    (2005/C 174/04)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    Nummer der Beihilfe

    XE 18/04

    Mitgliedstaat

    Vereinigtes Königreich

    Region

    Cornwall and the Isles of Scilly

    Ziel-1-Gebiet

    Bezeichnung der Beihilferegelung

    Ziel-1-Programm für Cornwall and the Isles of Scilly 2000 bis 2006

    Rechtsgrundlage

    Learning and Skills Act 2000

    Employment Act 1973, Section 2(1) and 2(2) substantiated by Section 25 of the Employment and Training Act 1998

    Section 5 & 6, Regional Development Agencies Act 1998

    Section 2 of the Employment and Training Act 1993

    Further and Higher Education Act 1992

    Jährliches Beihilfevolumen

    Gesamtbetrag pro Jahr

    5,09 Mio. GBP

    Darlehensbürgschaft

     

    Beihilfehöchstintensität

    In Einklang mit Artikel 4(2)–(5), Artikel 5 und 6 der Verordnung

    Ja

     

    Inkrafttreten der Regelung

    Vom 1.10.2004

    Laufzeit der Regelung

    Bis zum 30.6.2007

    Zweck der Beihilfe

    Artikel 4: Schaffung von Arbeitsplätzen

    Ja

    Artikel 5: Einstellung benachteiligter und behinderter Arbeitnehmer

    Ja

    Artikel 6: Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer

    Ja

    Betroffene Wirtschaftssektoren

    Sämtliche EU-Wirtschaftssektoren (1), in denen Beschäftigungsbeihilfen gewährt werden dürfen

    Ja

    Die gesamte verarbeitende Industrie (1)

     

    Das gesamte Dienstleistungsgewerbe (1)

     

    Sonstige

     

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

    Name:

    Department for Work and Pensions

    Anschrift:

    ESF Division

    Moorfoot

    Sheffield

    S1 4PQ

    0114 267 7306

    Sonstige Auskünfte

    Wird die Regelung teilweise mit Gemeinschaftsmitteln finanziert, ist folgender Satz hinzuzufügen:

    Die Regelung wird teilweise mit Mitteln [Angabe der Quelle] finanziert.

    Entfällt

    Anmeldungspflicht

    Gemäß Artikel 9 der Verordnung schließt die Maßnahme die Gewährung von Beihilfen aus bzw. setzt die vorherige Anmeldung jeder beabsichtigten Gewährung von Beihilfen bei der Kommission voraus.

    Ja

     


    (1)  Schiffbau und andere Sektoren ausgenommen, für die Verordnungen und Richtlinien beihilferechtliche Sondervorschriften vorsehen.


    14.7.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 174/15


    Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren synthetischer Spinnfasern aus Polyester mit Ursprung in Australien, Indonesien und Thailand

    (2005/C 174/05)

    Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten (1) der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren synthetischer Spinnfasern mit Ursprung in Australien, Indonesien und Thailand (nachstehend „betroffene Länder“ genannt) erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung jener Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (2) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt).

    1.   Überprüfungsantrag

    Der Antrag wurde am 14. April 2005 von der internationalen Chemiefaservereinigung Comité International de la Rayonne et des Fibres Synthétiques (CIRFS, nachstehend „Antragsteller“ genannt) im Namen von Herstellern gestellt, auf die ein erheblicher Teil, in diesem Fall über 50 %, der gesamten Produktion synthetischer Spinnfasern aus Polyester in der Gemeinschaft entfällt.

    2.   Ware

    Gegenstand der Überprüfung sind synthetische Spinnfasern aus Polyestern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, mit Ursprung in Australien, Indonesien und Thailand (nachstehend „betroffene Ware“ genannt), die derzeit dem KN-Code 5503 20 00 zugewiesen werden. Dieser KN-Code wird nur zur Information angegeben.

    3.   Geltende Maßnahmen

    Mit der mit der Verordnung (EG) Nr. 1522/2000 des Rates (3) wurde ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

    4.   Gründe für die Überprüfung

    Der Antrag wurde damit begründet, dass das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich erneut auftreten würden.

    Angeblich wird die betroffene Ware aus Indonesien zu gedumpten Preisen in die Drittländer Volksrepublik China, Iran, Ägypten und Australien eingeführt. Dies gelte auch für Ausfuhren aus Thailand in folgende andere Drittländer: Volksrepublik China, Indonesien, Hongkong, USA, Vietnam, Indien, Ägypten, Bangladesch, Iran, Nepal, Philippinen. Unter diesen Umständen sei ein Wiederauftreten des Dumpings in Form von gedumpten Einfuhren aus Indonesien und Thailand in die EU sehr wahrscheinlich.

    Der einzige australische Hersteller der betroffenen Ware, der über entsprechende Ausfuhrkapazitäten verfügt, befindet sich laut Antragsteller im Eigentum eines indonesischen Herstellers der betroffenen Ware; letzterer unterliege in Indonesien derzeit einem höheren Antidumpingzoll als in Australien. Angesichts dieser Verbindung zwischen den Unternehmen, der Kostenstruktur bei der australischen Ware und der voraussichtlichen Preise bei der Ausfuhr auf andere Märkte sei ein Wiederauftreten des Dumpings auch seitens Australiens sehr wahrscheinlich.

    Der Antragsteller behauptete ferner, das Dumping werde wahrscheinlich erneut eine Schädigung verursachen. In diesem Zusammenhang legte er Beweise dafür vor, dass die Einfuhren im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich ansteigen würden, da es in den betroffenen Ländern ungenutzte Produktionskapazitäten gebe.

    Der Antragsteller machte außerdem geltend, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aufgrund der geltenden Maßnahmen für Einfuhren derselben Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern auf andere traditionelle Märkte als die EU (Türkei und Indien) wahrscheinlich ansteigen würden. Dies könne zu einer Umlenkung der Ausfuhren der betroffenen Ware von anderen Drittländern in die Gemeinschaft führen.

    Laut Antragsteller ist die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft weiterhin prekär; sollten im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen erneut umfangreiche Mengen zu gedumpten Preisen aus dem betroffenen Land eingeführt werden, dürfe dies eine erneute Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zur Folge haben.

    5.   Verfahren

    Die Kommission kam nach Anhörung des beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Überprüfung im Zusammenhang mit dem Außerkrafttreten der Maßnahmen zu rechtfertigen, und leitet hiermit eine Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

    5.1.   Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens bzw. Wiederauftretens von Dumping und Schädigung

    Bei der Untersuchung wird geprüft, ob das Dumping und die Schädigung bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

    a)   Stichprobenverfahren

    Angesichts der Vielzahl der von diesem Verfahren betroffenen Parteien kann die Kommission beschließen, gemäß Artikel 17 der Grundverordnung mit einem Stichprobenverfahren zu arbeiten.

    i)   Stichprobenverfahren für Ausführer/Hersteller in Indonesien und Thailand

    Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden kann, werden alle Ausführer/Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer i) gesetzten Frist mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und folgende Angaben zu ihren Unternehmen in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form zu übermitteln:

    Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Tel.-, Fax- und/oder Telexnummer, Kontaktperson;

    Umsatz (in Landeswährung), der vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005 mit dem Verkauf der betroffenen Ware zur Ausfuhr in die Gemeinschaft erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen);

    Umsatz (in Landeswährung), der vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005 mit dem Verkauf der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen);

    Umsatz (in Landeswährung), der vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005 mit dem Verkauf der betroffenen Ware in Drittländer erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen);

    genaue Tätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der Herstellung der betroffenen Ware sowie Produktionsmenge (in Tonnen) der betroffenen Ware, Produktionskapazität und Investitionen in die Produktionskapazität im Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005;

    Namen und genaue Tätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (4), die an Herstellung und/oder Verkauf (ins In- und/oder Ausland) der betroffenen Ware beteiligt sind;

    sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Bildung der Stichprobe von Nutzen sein könnten;

    mit der Übermittlung der vorgenannten Angaben stimmt das Unternehmen einer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zu; im Falle einer Einbeziehung in die Stichprobe hat das Unternehmen einen Fragebogen zu beantworteten und einem Kontrollbesuch zur Prüfung der Antworten zuzustimmen; erklärt ein Unternehmen sich nicht zu einer etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe bereit, wird es bei dieser Untersuchung als nicht kooperierendes Unternehmen angesehen; die Folgen der Nichtmitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.

    Ferner wird die Kommission mit den Behörden der Ausfuhrländer und allen ihr bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern Kontakt aufnehmen, um diejenigen Informationen einzuholen, die sie zur Auswahl der Ausführer/Hersteller für die Stichprobe als notwendig erachtet.

    ii)   Stichprobenverfahren für Einführer

    Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Einführer bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer i) gesetzten Frist mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und folgende Angaben zu ihren Unternehmen in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form zu übermitteln:

    Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Tel.-, Fax- und/oder Telexnummer, Kontaktperson;

    Gesamtumsatz des Unternehmens (in EUR) in der Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005;

    Gesamtzahl der Beschäftigten;

    genaue Beschreibung der Tätigkeit des Unternehmens in Bezug auf die betroffene Ware;

    Volumen (in Tonnen) und Wert (in EUR) der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Australien, Indonesien und Thailand in die Gemeinschaft vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005 sowie der entsprechenden Weiterverkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt;

    Namen und genaue Tätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (4), die an Produktion und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind;

    sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Bildung der Stichprobe von Nutzen sein könnten;

    mit der Übermittlung der vorgenannten Angaben stimmt das Unternehmen einer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zu; im Falle einer Einbeziehung in die Stichprobe, hat das Unternehmen einen Fragebogen zu beantworteten und einem Kontrollbesuch zur Prüfung der Antworten zuzustimmen; erklärt ein Unternehmen sich nicht zu einer etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe bereit, wird es bei dieser Untersuchung als nicht kooperierendes Unternehmen angesehen; die Folgen der Nichtmitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.

    Ferner wird die Kommission Kontakt mit den ihr bekannten Verbänden von Einführern aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den Einführern als notwendig erachtet.

    iii)   Stichprobenverfahren für Gemeinschaftshersteller

    Angesichts der Vielzahl der Gemeinschaftshersteller, die den Antrag unterstützen, beabsichtigt die Kommission, bei der Untersuchung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit Stichproben zu arbeiten.

    Damit die Kommission eine Stichprobe bilden kann, werden alle Gemeinschaftshersteller aufgefordert, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer i) gesetzten Frist folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:

    Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Tel.-, Fax- und/oder Telexnummer, Kontaktperson;

    Gesamtumsatz des Unternehmens (in EUR) in der Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005;

    genaue Tätigkeit des Unternehmens bei der Herstellung der betroffenen Ware und hergestellte Menge der betroffenen Ware in der Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005 (in Tonnen);

    Wert (in EUR) der Verkäufe der betroffenen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt im Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005;

    Menge (in Tonnen) der Verkäufe der betroffenen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt im Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005;

    Produktionsmenge (in Tonnen) der betroffenen Ware im Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005;

    Namen und genaue Tätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (4), die an Produktion und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind;

    sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Bildung der Stichprobe von Nutzen sein könnten;

    mit der Übermittlung der vorgenannten Angaben stimmt das Unternehmen einer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zu; im Falle einer Einbeziehung in die Stichprobe, hat das Unternehmen einen Fragebogen zu beantworteten und einem Kontrollbesuch zur Prüfung der Antworten zuzustimmen; erklärt ein Unternehmen sich nicht zu einer etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe bereit, wird es bei dieser Untersuchung als nicht kooperierendes Unternehmen angesehen; die Folgen der Nichtmitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.

    iv)   Endgültige Bildung der Stichproben

    Für interessierte Parteien, die sachdienliche Angaben zur Auswahl der Stichproben übermitteln möchten, gilt die unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer ii) gesetzte Frist.

    Die Kommission beabsichtigt die endgültige Stichprobe zu bilden, nachdem sie diejenigen betroffenen Parteien konsultiert hat, die sich bereit erklären, in die Stichproben einbezogen zu werden.

    Die in die Stichproben einbezogenen Unternehmen müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b) Ziffer iii) gesetzten Frist einen Fragebogen beantworten und an der Untersuchung mitarbeiten.

    Bei unzureichender Mitarbeit kann die Kommission ihre Feststellungen gemäß Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen. Feststellungen, die auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen wurden, können, wie unter Nummer 8 erläutert, für die betroffenen Parteien weniger günstig ausfallen.

    b)   Fragebogen

    Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und allen Herstellerverbänden in der Gemeinschaft, den in die Stichprobe einbezogenen Ausführern/Herstellern in Indonesien und Thailand, den Ausführern/Herstellern in Australien, allen Verbänden von Ausführern/Herstellern, den in die Stichprobe einbezogenen Einführern und allen Einführerverbänden, die im Antrag genannt sind oder an der Untersuchung mitarbeiteten, die zu der Einführung der von der Überprüfung betroffenen Maßnahmen führte, sowie den Behörden der betroffenen Ausfuhrländer Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen.

    c)   Einholung von Auskünften und Anhörungen

    Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise darzulegen und gegebenenfalls auch andere Informationen als die Antworten auf den Fragebogen zu übermitteln. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer ii) gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

    Ferner kann die Kommission interessierte Parteien hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer iii) gesetzten Frist zu stellen.

    5.2.   Verfahren zur Prüfung des Interesses der Gemeinschaft

    Sollte sich bestätigen, dass das Dumping und die Schädigung wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werden, ist gemäß Artikel 21 der Grundverordnung zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung oder die Aufhebung der Maßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderläuft. Zu diesem Zweck können sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, repräsentative Verwender und repräsentative Verbraucherorganisationen, die nachweisen können, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der betroffenen Ware besteht, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer ii) gesetzten allgemeinen Frist selbst melden und der Kommission Informationen übermitteln. Die Parteien, die die Bedingungen des vorstehenden Satzes erfüllen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen, können innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a) Ziffer iii) gesetzten Frist einen entsprechenden Antrag stellen. Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

    6.   Fristen

    a)   Allgemeine Fristen

    i)   Anforderung eines Fragebogens

    Alle interessierten Parteien, die nicht an der Untersuchung mitarbeiteten, die zu der Einführung der von dieser Überprüfung betroffenen Maßnahmen führte, sollten umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union einen Fragebogen anfordern, es sei denn, für sie gelten die Bestimmungen über das Stichprobenverfahren.

    ii)   Kontaktaufnahme und Übermittlung der Antworten und sonstiger Informationen

    Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt darlegen und den beantworteten Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.

    iii)   Anhörungen

    Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

    b)   Besondere Frist für das Stichprobenverfahren

    i)

    Die unter Nummer 5.1 Buchstabe a) Ziffern i), ii) und iii) genannten Angaben müssen innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen, da die Kommission beabsichtigt, die betroffenen Parteien, die sich bereit erklären, in die Stichproben einbezogen zu werden, innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur endgültigen Bildung der Stichproben zu konsultieren.

    ii)

    Alle anderen für die Bildung der Stichproben relevanten Angaben, die unter Nummer 5.1 Buchstabe a) Ziffer iv) genannt sind, müssen innerhalb von 21 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

    iii)

    Die beantworteten Fragebogen der in eine Stichprobe einbezogenen Parteien müssen innerhalb von 37 Tagen, nachdem diese Parteien von ihrer Einbeziehung in Kenntnis gesetzt wurden, bei der Kommission eingehen.

    7.   Schriftliche Stellungnahmen, Fragebogenantworten und Schriftwechsel

    Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich (nicht in elektronischer Form, sofern nichts anderes bestimmt ist) unter Angabe des Namens, der Anschrift, der E-Mail-Adresse, der Telefon- sowie der Fax- und/oder Telexnummer der interessierten Partei einzureichen. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die Antworten auf den Fragebogen und alle Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“  (5) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Fassung übermittelt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch betroffene Parteien“ trägt.

    Anschrift der Kommission:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Handel

    Direktion B

    Büro: J-79 5/16

    B-1049 Brüssel

    Fax (32-2) 295 65 05

    8.   Nichtmitarbeit

    Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermitteln sie diese nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder behindern sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

    Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

    9.   Zeitplan für die Untersuchung

    Gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.


    (1)  ABl. C 261 vom 23.10.2004, S. 2.

    (2)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

    (3)  ABl. L 175 vom 14.7.2000, S. 10.

    (4)  Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) gibt Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs „verbundene Unternehmen“.

    (5)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden gemäß Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.


    14.7.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 174/20


    Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

    (Sache COMP/M.3878 — PAI Partners/Permira/Cortefiel)

    Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

    (2005/C 174/06)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    1.

    Am 5. Juli 2005 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen PAI Partners S.A.S. („PAI“, Frankreich) und Permira (Europe) Limited („Permira“, Kanal-Inseln), die von Permira Holdings Limited kontrolliert wird, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem Unternehmen Cortefiel S.A. („Cortefiel“, Spanien) durch ein öffentliches Übernahmeangebot vom 20. Juni 2005.

    2.

    Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

    PAI: privater Aktienfonds,

    Permira: privater Aktienfonds,

    Cortefiel: Herstellung und Einzelhandelsvertrieb von Kleidung und ähnlichen Waren, Einzelhandelsvertrieb von Kosmetika.

    3.

    Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

    4.

    Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

    Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax ((32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.3878 — PAI Partners/Permira/Cortefiel, an folgende Anschrift übermittelt werden:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Wettbewerb

    Kanzlei Fusionskontrolle

    J-70

    B –1049 Brüssel


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

    (2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


    EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

    14.7.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 174/21


    Veröffentlichung der Entscheidungen der Mitgliedstaaten über die Erteilung oder den Widerruf von Betriebsgenehmigungen nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (1)

    (2005/C 174/07)

    NORWEGEN

    Erteilte Betriebsgenehmigungen

    Kategorie B:   Betriebsgenehmigungen mit der in Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 vorgesehenen Beschränkung

    Name des Luftfahrtunternehmens

    Anschrift des Luftfahrtunternehmens

    Entscheidung rechtswirksam seit

    Airwing AS

    Postboks 47

    NO-2034 Holter

    9.11.2004


    (1)  ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 1.


    EFTA-Überwachungsbehörde

    14.7.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 174/22


    Mitteilung der EFTA-Überwachungsbehörde im Rahmen von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der in Punkt 64a im Anhang XIII zum EWR-Abkommen erwähnten Rechtsakte (Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs)

    (2005/C 174/08)

    Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen für Linienflugdienste auf den folgenden Strecken:

    1.

    Gjögur — Reykjavík (beide Richtungen)

    2.

    Bíldudalur — Reykjavík (beide Richtungen)

    3.

    Sauðárkrókur — Reykjavík (beide Richtungen)

    4.

    Grímsey — Akureyri (beide Richtungen)

    5.

    Vopnafjörður — Þórshöfn — Akureyri (beide Richtungen)

    6.

    Höfn — Reykjavík (beide Richtungen)

    1.   EINLEITUNG

    Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (http://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31992R2408:DE:HTML) hat Island beschlossen, ab dem 1. Januar 2006 die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen für Linienflugdienste auf den folgenden Strecken fortzuführen:

    1.

    Gjögur — Reykjavík (beide Richtungen)

    2.

    Bíldudalur — Reykjavík (beide Richtungen)

    3.

    Sauðárkrókur — Reykjavík (beide Richtungen)

    4.

    Grímsey — Akureyri (beide Richtungen)

    5.

    Vopnafjörður — Þórshöfn — Akureyri (beide Richtungen)

    6.

    Höfn — Reykjavík (beide Richtungen)

    2.   UMFANG DER GEMEINWIRTSCHAFTLICHEN VERPFLICHTUNGEN

    2.1.   Mindestanzahl von Flügen, Sitzplatzkapazität, Streckenführung und Flugpläne

    Die Anforderungen gelten für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008 (3 Jahre).

    Flugfrequenz

    Reykjavík-Gjögur-Reykjavík: 2 Hin- und Rückflüge wöchentlich

    Reykjavík- Bíldudalur-Reykjavík: 6 Hin- und Rückflüge wöchentlich

    Reykjavík-Sauðárkrókur-Reykjavík: 5 Hin- und Rückflüge wöchentlich

    Akureyri-Grímsey-Akureyri: 3 Hin- und Rückflüge wöchentlich

    Akureyri-Vopnafjörður-Þórshöfn-Akureyri: 5 Hin- und Rückflüge wöchentlich

    Reykjavík- Höfn-Reykjavík: 7 Hin- und Rückflüge wöchentlich

    Streckenführung

    Der Flugverkehr erfolgt ohne Zwischenlandung.

    Flugpläne

    Reykjavík-Gjögur-Reykjavík: Abflug von Reykjavík ab 9.00 Uhr. Ankunft in Reykjavík spätestes um 17.00 Uhr.

    Reykjavík-Bíldudalur-Reykjavík: Abflug von Reykjavík ab 9.00 Uhr. Ankunft in Reykjavík spätestens um 19:00:00.

    Reykjavík-Sauðárkrókur-Reykjavík: Abflug von Reykjavík ab 8.00 Uhr. Ankunft in Reykjavík spätestens um 19:00:00.

    Akureyri-Grímsey-Akureyri: Abflug von Akureyri ab 9.00 Uhr. Ankunft in Akureyri spätestens um 17.00 Uhr.

    Akureyri-Vopnafjörður-Þórshöfn-Akureyri: Abflug von Akureyri ab 9.00 Uhr. Ankunft in Akureyri spätestens um 17.00 Uhr.

    Reykjavík-Höfn-Reykjavík: Abflug von Reykjavík ab 8.00 Uhr. Ankunft in Reykjavík spätestens um 18.00 Uhr.

    Sitzplatzkapazität

    Reykjavík-Gjögur-Reykjavík: In beiden Richtungen sind wöchentlich mindestens 9 Sitzplätze für jeden Flug anzubieten.

    Reykjavík-Bíldudalur-Reykjavík: In beiden Richtungen sind wöchentlich mindestens 9 Sitzplätze für jeden Flug anzubieten.

    Reykjavík-Sauðárkrókur-Reykjavík: In beiden Richtungen sind wöchentlich mindestens 15 Sitzplätze für jeden Flug anzubieten.

    Akureyri-Grímsey-Akureyri: In beiden Richtungen sind wöchentlich mindestens 9 Sitzplätze für jeden Flug für den Zeitraum 1. September-30. April anzubieten. In beiden Richtungen sind mindestens 15 Sitzplätze für jeden Flug für den Zeitraum 1. Mai-31. August anzubieten.

    Akureyri-Vopnafjörður-Þórshöfn-Akureyri: In beiden Richtungen sind mindestens 9 Sitzplätze für jeden Flug für den Zeitraum 1. September-30. April anzubieten. In beiden Richtungen sind mindestens 15 Sitzplätze für jeden Flug für den Zeitraum 1. Mai-31. August anzubieten.

    Reykjavík-Höfn-Reykjavík: In beiden Richtungen sind wöchentlich mindestens 15 Sitzplätze für jeden Flug anzubieten

    2.2.   Luftfahrzeugkategorie

    Reykjavík-Gjögur-Reykjavík: Multi engine turboprop aircraft, das für mindestens 9 Passagiere und 600 kg Fracht zugelassen ist, wird für den Flugverkehr in der Zeit vom 1. November bis 31. Mai eingesetzt. Multi engine turboprop aircraft, das für mindestens 9 Passagiere und 200 kg Fracht zugelassen ist, wird für den Flugverkehr in der Zeit vom 1. Juni bis 31. Oktober eingesetzt.

    Reykjavík-Bíldudalur-Reykjavík: Multi engine turboprop aircraft, das für mindestens 9 Passagiere zugelassen ist, wird für den Flugverkehr eingesetzt.

    Reykjavík-Sauðárkrókur-Reykjavík: Multi engine turboprop aircraft, das für mindestens 15 Passagiere zugelassen ist, wird für den Flugverkehr eingesetzt.

    Akureyri-Grímsey-Akureyri: Multi engine turboprop aircraft, das für mindestens 9 Passagiere zugelassen ist, wird für den Flugverkehr in der Zeit vom 1. September bis 30. April eingesetzt. Multi engine turboprop aircraft, das für mindestens 15 Passagiere zugelassen ist, wird für den Flugverkehr in der Zeit vom 1. Mai bis 31. August eingesetzt.

    Akureyri-Vopnafjörður-Þórshöfn-Akureyri: Multi engine turboprop aircraft, das für mindestens 9 Passagiere zugelassen ist, wird für den Flugverkehr in der Zeit vom 1. September bis 30. April eingesetzt. Multi engine turboprop aircraft, das für mindestens 15 Passagiere zugelassen ist, wird für den Flugverkehr in der Zeit vom 1. Mai bis 31. August eingesetzt.

    Reykjavík-Höfn-Reykjavík: Multi engine turboprop aircraft, das für mindestens 15 Passagiere zugelassen ist, wird für den Flugverkehr eingesetzt.

    Die Luftfahrtunternehmen werden auf die auf den Flughäfen geltenden technischen und betrieblichen Vorschriften hingewiesen.

    2.3.   Flugpreise

    Der maximale (voll flexible) Grundpreis für einen einfachen Flug ohne Flughafengebühren und Versicherungsprämie darf die nachstehenden Preise nicht überschreiten (Preisindex Januar 2005):

    1.

    Reykjavík — Gjögur

    7 730 ISK (+ 630 ISK)

    2.

    Reykjavík — Bíldudalur

    8 920 ISK (+ 630 ISK)

    3.

    Reykjavík — Sauðárkrókur

    8 920 ISK (+ 630 ISK)

    4.

    Akureyri — Grímsey

    7 675 ISK (+ 630 ISK)

    5.

    Akureyri — Vopnafjörður

    9 675 ISK (+ 630 ISK)

    6.

    Akureyri — Þórshöfn

    9 675 ISK (+ 630 ISK)

    7.

    Reykjavík — Höfn

    11 075 ISK (+ 630 ISK)

    Preisabschläge aus sozialen Gründen werden in der handelsüblichen Weise angeboten.

    Die Flugscheinpreise können in Übereinstimmung mit dem Verbraucherpreisindex, aber höchstens alle sechs Monate, geändert werden

    2.4.   Frachtraten

    Reykjavík-Gjögur-Reykjavík: Die Frachtgebühr beträgt höchstens 640 ISK ohne MwSt, und der Kilopreis beträgt höchstens 18 IKR ohne MwSt im Zeitraum 1. November bis 31. Mai (Preisniveau Januar 2005).

    2.5.   Kontinuität

    Die Zahl der Flüge, die aus unmittelbar vom Luftfahrtunternehmen zu vertretenden Gründen storniert werden, darf 1,5 v. H. der jährlich veranschlagten Zahl von Flügen nicht überschreiten.

    2.6.   Kooperationsvereinbarungen

    Bei einem Ausschreibungsverfahren, das den Zugang zu folgenden Strecken beschränkt:

    1.

    Gjögur — Reykjavík (beide Richtungen)

    2.

    Bíldudalur — Reykjavík (beide Richtungen)

    3.

    Sauðárkrókur — Reykjavík (beide Richtungen)

    4.

    Grímsey — Akureyri (beide Richtungen)

    5.

    Vopnafjörður — Þórshöfn — Akureyri (beide Richtungen)

    6.

    Höfn — Reykjavík (beide Richtungen)

    gelten folgende Bedingungen:

    Flugpreise

    Alle Flugpreise für Anschlussflüge von/nach anderen Strecken werden zu gleichen Bedingungen für alle Luftfahrtunternehmen angeboten. Davon ausgenommen sind Flugpreise für Anschlussflüge nach/von anderen Flugdiensten des Bieters, sofern der Flugpreis 40 % des voll flexiblen Flugpreises nicht überschreitet.

    Transferbedingungen:

    Alle Bedingungen des Luftfahrtunternehmens für den Transfer von Fluggästen von oder nach Strecken anderer Luftfahrtunternehmen, einschließlich für die Anschlusszeiten und die Abfertigung von Flugscheinen und Gepäck bis zum Zielflughafen, müssen objektiv und nichtdiskriminierend sein.

    3.   WEITERE AUSKÜNFTE ERTEILT:

    The State Trading Centre Rikiskaup

    Borgartún 7

    P.O. Box 5100

    IS-125 Reykjavík

    Tel. (354) 530 1400

    Fax (354) 530 1414


    III Bekanntmachungen

    Kommission

    14.7.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 174/26


    IS-Reykjavik: Betrieb von Linienflugdiensten

    Von Island veröffentlichte Ausschreibung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der in Punkt 64a im Anhang XIII zum EWR-Abkommen erwähnten Rechtsakte (Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs) für den Betrieb von Linienflugdiensten auf den folgenden sechs Strecken:

    1. Gjögur-Reykjavík (beide Richtungen) — 2. Bíldudalur-Reykjavík (beide Richtungen) — 3. Sauðárkrókur-Reykjavík (beide Richtungen) — 4. Grímsey-Akureyri (beide Richtungen) — 5. Vopnafjörður-Þórshöfn-Akureyri (beide Richtungen) — 6. Höfn-Reykjavík (beide Richtungen)

    (2005/C 174/09)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    1.   Einleitung: Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (http://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31992R2408:DE:HTML) hat Island beschlossen, ab dem 1. Januar 2006 die im Amtsblatt der Europäischen Union C 174 und in der EWR-Beilage Nr. 35 vom 14. Juli 2005 veröffentlichten neuen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen für regionale Linienflugdienste auf den folgenden Strecken einzuführen:

    Wenn spätestens vier Wochen vor Inkrafttreten der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen am 1. Januar 2006 kein Luftfahrtunternehmen dem isländischen Verkehrsministerium mitgeteilt hat, dass es auf den besagten Strecken einen Linienflugdienst in Übereinstimmung mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und ohne Forderung eines finanziellen Ausgleichs oder ausschließlicher Rechte aufgenommen hat oder im Begriff ist aufzunehmen, wird Island aufgrund des Verfahrens nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung den Zugang zu diesen Strecken für die Dauer von drei Jahren ab 1. Januar 2006 im Anschluss an eine öffentliche Ausschreibung einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten.

    2.   Gegenstand der Ausschreibung: Mit der Ausschreibung soll sichergestellt werden, dass ab dem 1. Januar 2006 ein Linienflugdienst auf den Strecken:

    in Übereinstimmung mit den für diese Strecken auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die im Amtsblatt der Europäischen Union C 174 veröffentlicht wurden, angeboten wird.

    3.   Teilnahmeberechtigung: Teilnahmeberechtigt sind alle Luftfahrtunternehmen, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung sind (http://europa.eu.int/eur-lex/en/lif/dat/en_392R2407.html).

    4.   Verfahren: Für diese Ausschreibung gelten die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstaben d bis i der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates.

    Das State Trading Centre behält sich im Namen des Straßenverkehrsamts das Recht zur Ablehnung sämtlicher Angebote vor. Angebote, die nicht rechtzeitig eingehen oder nicht den Anforderungen dieser Ausschreibung entsprechen, werden abgelehnt.

    Das State Trading Centre behält sich im Namen des Straßenverkehrsamts das Recht zu Nachverhandlungen vor, wenn nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Angeboten nur ein Angebot eingegangen ist oder wenn nur ein Angebot nicht verworfen wurde. Solche Nachverhandlungen sind nach Maßgabe der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu führen. Die Angebote sind in isländischer oder englischer Sprache abzufassen.

    Die Angebote können sich auf alle Strecken oder nur auf die Strecken Nr. 1 und 2 oder nur auf die Strecke Nr. 3 oder nur auf die Strecken Nr. 4 und 5 oder nur auf die Strecke Nr. 6 beziehen.

    Der Bieter ist bis zur Erteilung des Zuschlags an sein Angebot gebunden.

    Das Angebot gilt jedoch höchstens für einen Zeitraum von zwölf Wochen ab dem Zeitpunkt der Öffnung.

    5.   Zuschlag: Den Zuschlag erhält das Angebot, für das der Ausgleich in der Vertragslaufzeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008 am niedrigsten ist.

    6.   Ausschreibungsunterlagen: Die Ausschreibungsunterlagen, einschließlich der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungsverpflichtungen und der besonderen Vorschriften für die Einreichung von Angeboten (isländisches Gesetz Nr. 65/1993 über Ausschreibungen im Zusammenhang mit gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungsverpflichtungen zur Durchführung von Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates), können zum Preis von 3 500 ISK bei folgender Stelle angefordert werden:

    Ríkiskaup (The State Trading Centre), Borgartúni 7, IS-105 Reykjavik, Island. Tel.: (354) 530 14 00. Fax: (354) 530 14 14. E-mail:utbod@rikiskaup.is.

    7.   Finanzieller Ausgleich: Die Bieter geben den finanziellen Ausgleich in isländischen Kronen (ISK) an, den sie für einen Hin- und Rückflug der Strecken Nr. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 des fraglichen Dienstes ab dem geplanten Tag der Aufnahme des Dienstes, d. h. dem 1. Januar 2006, für die Dauer von 3 Jahren verlangen. Sie legen diesen Ausgleich auf der Grundlage des bei Ausschreibungsbeginn gültigen Preisniveaus fest. Außerdem ist für jeden Zwölfmonatszeitraum der Betriebsmittelbedarf anzugeben. Die Ausschreibungsunterlagen enthalten einen entsprechenden Vordruck.

    Preisanpassung:

    Die Höhe der Ausgleichszahlungen wird auf der Grundlage des bei Ausschreibungsbeginn gültigen Preisniveaus festgelegt.

    Der Ausgleich für einen Hin- und Rückflug bei Ausschreibungsbeginn wird am 1. Januar 2006 für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006 festgelegt. Der Ausgleich für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 und vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 wird am Anfang des Bezugszeitraums angepasst. Die Anpassung erfolgt nach der nachstehenden Formel:

    Eine Änderung des Treibstoffpreises für JET A-1 um 1 % führt zu einer Anpassung des Ausgleichs um 0,2 %.

    Eine Änderung des Verbraucherpreisindex um 1 % führt zu einer Änderung des Ausgleichs um 0,8 %.

    Der Betreiber kann aufgrund von Änderungen bei der vorstehenden Formel die Flugscheinpreise und Frachtsätze ändern; allerdings darf dies nicht häufiger als alle sechs Monate der Fall sein.

    Der Betreiber behält alle Einnahmen und trägt alle Kosten des Flugdienstes. Bei wesentlichen und unvorhersehbaren Änderungen der dem Standardvertrag zugrunde liegenden Annahmen sind jedoch Neuverhandlungen möglich.

    8.   Flugpreise und Frachtsätze: Die Angebote müssen die Flugpreise und Frachtsätze und die entsprechenden Bedingungen enthalten. Die Tarife müssen den im Amtsblatt der Europäischen Union C 174 vom 14. Juli 2005 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entsprechen.

    9.   Laufzeit, Änderung und Kündigung des Vertrages: Der Vertrag gilt vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008.

    Sechs Wochen nach Vertragsablauf wird die Vertragserfüllung im Benehmen mit dem Luftfahrtunternehmen überprüft.

    Der Vertrag kann nur insoweit geändert werden, als die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unberührt bleiben. Jede Vertragsänderung wird in einem Vertragszusatz festgehalten.

    Das Luftfahrtunternehmen kann den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten beendigen.

    10.   Vertragsbruch/Vertragskündigung: Bei einem schweren Vertragsbruch durch eine Partei kann der Vertrag mit sofortiger Wirkung von der anderen Vertragspartei gekündigt werden.

    Das Luftfahrtunternehmen kommt allen vertraglich festgelegten Verpflichtungen in Übereinstimmung mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die im Amtsblatt der Europäischen Union C 174 und in den Ausschreibungsunterlagen veröffentlicht wurden, nach. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtungen kann das isländische Straßenverkehrsamt die Zahlungen aussetzen.

    Das Straßenverkehrsamt kann bei schwerem Vertragsbruch, bei Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs des Luftfahrtunternehmens den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.

    Das Straßenverkehrsamt kann den Vertrag auch mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn die Betriebsgenehmigung des Betreibers widerrufen oder nicht erneuert wird.

    Abgesehen von jeder Schadenersatzklage führt eine Unterbrechung der vertraglichen Dienstleistungen, die dem Betreiber unmittelbar angelastet werden kann, zu einer Herabsetzung des Finanzausgleichs je nach Zahl der annullierten Flüge, wenn diese mehr als 4 % der geplanten Gesamtzahl der Flüge ausmachen.

    11.   Code des Luftfahrtunternehmens: Die Flüge können nur unter den Codes des betreffenden Luftfahrtunternehmens durchgeführt werden und dürfen nicht Teil einer Vereinbarung über die gemeinsame Codenutzung sein.

    12.   Einreichung der Angebote: Die Angebote sind bis spätestens 16.8.2005 (11.00 Uhr) per Einschreiben mit Rückschein einzureichen, wobei der Poststempel als Nachweis der Angebotsabgabe gilt, oder eigenhändig gegen Empfangsbestätigung beim isländischen State Trading Centre abzugeben; sie werden dort am 16.8.2005 (11.00 Uhr) in Anwesenheit der Bieter geöffnet, die bei der Öffnung anwesend sein wollen. Nach dem 16.8.2005 (11.00 Uhr) eingereichte Angebote werden nicht geöffnet.

    Die Angebote sind in einem verschlossenen Umschlag an folgende Anschrift zu richten: Ríkiskaup (The State Trading Centre), Borgartúni 7, IS-105 Reykjavik, Island. Tel.: (354) 530 14 00. Fax: (354) 530 14 14.

    Auf dem Umschlag, der das Angebot enthält, muss Folgendes stehen :

    Ríkiskaup (The State Trading Centre), Ausschreibung Nr. 13783, Áætlunarflug 2006-2008.

    (Name des Bieters).

    13.   Gültigkeit der Ausschreibung: Die Ausschreibung gilt unter der Bedingung, dass bis spätestens vier Wochen vor Inkrafttreten des Vertrages kein EWR-Luftfahrtunternehmen [Ein „EWR-Luftfahrtunternehmen“ ist ein gemeinschaftliches Luftfahrtunternehmen oder ein Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung eines EFTA-Staates, der das EWR-Abkommen unterzeichnet hat, in Übereinstimmung mit der in Punkt 66b im Anhang XIII zum EWR-Abkommen erwähnten Rechtsakte (Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen)] dem isländischen Verkehrsministerium mitgeteilt hat, dass es ohne finanzielle Unterstützung oder ausschließliche Rechte einen Linienflugdienst in Übereinstimmung mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auf den genannten Strecken aufnehmen wird.


    Berichtigungen

    14.7.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 174/29


    Berichtigung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte FTE-Maßnahmen im Rahmen des spezifischen Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration „Ausgestaltung des Europäischen Forschungsraums“

    Wissenschaft und Gesellschaft: Risikobeherrschung und Ethik

    FP6-2005-Science-and-society-14

    Wissenschaft und Gesellschaft: Risikobeherrschung und Ethik

    FP6-2005-Science-and-society-15

    Wissenschaft und Gesellschaft: Risikobeherrschung und Ethik

    FP6-2005-Science-and-society-17

    ( Amtsblatt der Europäischen Union C 145 vom 15. Juni 2005 )

    (2005/C 174/10)

    Seite 1, Titel:

    anstatt:

    muss es heißen:


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