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Official Journal of the European Union, C 201, 07 August 2004
Amtsblatt der Europäischen Union, C 201, 07. August 2004
Amtsblatt der Europäischen Union, C 201, 07. August 2004
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ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
47. Jahrgang |
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Inhalt |
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I Mitteilungen |
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Gerichtshof |
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GERICHTSHOF |
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2004/C 201/01 |
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2004/C 201/02 |
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2004/C 201/03 |
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2004/C 201/04 |
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2004/C 201/05 |
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2004/C 201/06 |
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2004/C 201/07 |
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2004/C 201/08 |
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2004/C 201/09 |
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2004/C 201/10 |
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2004/C 201/11 |
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2004/C 201/12 |
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2004/C 201/13 |
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2004/C 201/14 |
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2004/C 201/15 |
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2004/C 201/16 |
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2004/C 201/17 |
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2004/C 201/18 |
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2004/C 201/19 |
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2004/C 201/20 |
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2004/C 201/21 |
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2004/C 201/22 |
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2004/C 201/23 |
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2004/C 201/24 |
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2004/C 201/25 |
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2004/C 201/26 |
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2004/C 201/27 |
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2004/C 201/28 |
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2004/C 201/29 |
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2004/C 201/30 |
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2004/C 201/31 |
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2004/C 201/32 |
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2004/C 201/33 |
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GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |
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2004/C 201/34 |
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2004/C 201/35 |
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2004/C 201/36 |
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2004/C 201/37 |
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2004/C 201/38 |
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2004/C 201/39 |
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2004/C 201/40 |
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2004/C 201/41 |
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2004/C 201/42 |
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2004/C 201/43 |
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2004/C 201/44 |
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2004/C 201/45 |
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2004/C 201/46 |
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2004/C 201/47 |
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2004/C 201/48 |
Rechtssache T-210/04: Klage des Andreas Mausolf gegen Europol, eingereicht am 1. Juni 2004 |
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III Bekanntmachungen |
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2004/C 201/49 |
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DE |
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I Mitteilungen
Gerichtshof
GERICHTSHOF
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7.8.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/1 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Plenum)
vom 22. Juni 2004
in der Rechtssache C-42/01: Portugiesische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)
(Gemeinschaftskontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen - Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung [EWG] Nr. 4064/89 des Rates - Schutz berechtigter Interessen durch die Mitgliedstaaten - Zuständigkeit der Kommission)
(2004/C 201/01)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorläufige Übersetzung; die endgültige Übersetzung erscheint in der Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes.In der Rechtssache C-42/01, Portugiesische Republik (Bevollmächtigte: L. I. Fernandes und L. Duarte im Beistand von M. Marques Mendes, advogado) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: P. Oliver und M. França), wegen Nichtigerklärung der Entscheidung C(2000) 3543 final-PT der Kommission vom 22. November 2000 in einem Verfahren nach Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Verfahren Nr. COMP/M.2054 — Secil/Holderbank/Cimpor), hat der Gerichtshof (Plenum) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas, C. Gulmann, J.-P. Puissochet und J. N. Cunha Rodrigues, der Richter A. La Pergola und R. Schintgen sowie der Richterin N. Colneric und des Richters S. von Bahr (Berichterstatter) — Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin — am 22. Juni 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Portugiesische Republik trägt die Kosten des Verfahrens. |
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7.8.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/1 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Erste Kammer)
vom 17. Juni 2004
in der Rechtssache C-30/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Tributário de Primeira Instância Lissabon [Portugal]): Recheio – Cash & Carry SA gegen Fazenda Pública/Registo Nacional de Pessoas Colectivas (1)
(Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge - Frist von 90 Tagen für die Erhebung einer Klage - Grundsatz der Effektivität)
(2004/C 201/02)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorläufige Übersetzung; die endgültige Übersetzung erscheint in der Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes.In der Rechtssache C-30/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Tribunal Tributário de Primeira Instância Lissabon (Portugal) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Recheio – Cash & Carry SA gegen Fazenda Pública/Registo Nacional de Pessoas Colectivas, Beteiligter: Ministério Público, vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter A. La Pergola und S. von Bahr (Berichterstatter), der Richterin R. Silva de Lapuerta und des Richters K. Lenaerts – D. Ruiz-Jarabo Colomer; Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin – am 17. Juni 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
Es verstößt nicht gegen den Effektivitätsgrundsatz des Gemeinschaftsrechts, wenn für den Antrag auf Erstattung einer unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobenen Abgabe eine Ausschlussfrist von 90 Tagen nach Ablauf der Frist für die freiwillige Zahlung dieser Abgabe festgesetzt wird.
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7.8.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/2 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Zweite Kammer)
vom 24. Juni 2004
in der Rechtssache C-49/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts [Deutschland]): Heidelberger Bauchemie GmbH (1)
(Marken - Rechtsangleichung - Richtlinie 89/104/EWG - Markenformen - Farbzusammenstellungen - Farben Blau und Gelb für bestimmte Waren für Bauzwecke)
(2004/C 201/03)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorläufige Übersetzung; die endgültige Übersetzung erscheint in der Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes.In der Rechtssache C-49/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom deutschen Bundespatentgericht in der bei diesem anhängigen Beschwerdesache Heidelberger Bauchemie GmbH vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter J.-P. Puissochet, J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter) und R. Schintgen sowie der Richterin N. Colneric – Generalanwalt: P. Léger; Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler – am 24. Juni 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
Als Marke zur Eintragung in das Register angemeldete abstrakt und konturlos beanspruchte Farben oder Farbzusammenstellungen, deren Farbtöne unter Einreichung eines Farbmusters wörtlich benannt sowie nach einem international anerkannten Farbklassifikationssystem genau bezeichnet sind, können eine Marke im Sinne von Artikel 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken sein, sofern
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feststeht, dass diese Farben oder Farbzusammenstellungen in dem Zusammenhang, in dem sie verwendet werden, sich tatsächlich als Zeichen darstellen und |
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die Anmeldung eine systematische Anordnung enthält, in der die betreffenden Farben in vorher festgelegter und beständiger Weise verbunden sind. |
Auch wenn eine Farbzusammenstellung die Voraussetzungen einer Marke im Sinne von Artikel 2 dieser Richtlinie erfüllt, muss die für die Eintragung von Marken zuständige Behörde prüfen, ob die angemeldete Zusammenstellung die übrigen, u. a. in Artikel 3 derselben Richtline vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, um im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens, das die Eintragung beantragt, als Marke eingetragen werden zu können. Bei dieser Prüfung sind alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, zu denen gegebenenfalls auch die Benutzung des als Marke angemeldeten Zeichens gehört, zu berücksichtigen. Dabei ist auch dem Allgemeininteresse daran Rechnung zu tragen, dass die Verfügbarkeit der Farben für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die Waren oder Dienstleistungen der von der Anmeldung erfassten Art anbieten, nicht ungerechtfertigt beschränkt wird.
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7.8.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/2 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Vierte Kammer)
vom 24. Juni 2004
in der Rechtssache C-119/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Hellenische Republik (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 91/271/CEE - Einleitung kommunaler Abwässer in ein empfindliches Gebiet - Fehlende Kanalisation - Fehler einer weitergehenden als der in Artikel 4 der Richtlinie vorgesehenen Zweitbehandlung)
(2004/C 201/04)
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorläufige Übersetzung; die endgültige Übersetzung wird in der „Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes“ veröffentlichtIn der Rechtssache C-119/02, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: G. Valero Jordana und M. Konstantinidis) gegen Hellenische Republik (Bevollmächtigte: E. Skandalou) wegen Feststellung, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 3 Absatz 1 und 5 Absatz 2 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135, S. 40) in der durch die Richtlinie 98/15/EG der Kommission vom 27. Februar 1998 (ABl. L 67, S. 29) geänderten Fassung verstoßen hat, dass sie nicht die für die Errichtung einer Kanalisation für die Region Thriasio Pedio erforderlichen Maßnahmen ergriffen und die Abwasser dieser Region vor seiner Einleitung in das „empfindliche Gebiet“ des Golfs von Eleusis nicht einer weitergehenden als der Zweitbehandlung unterzogen hat, hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues, des Richters J.-P. Puissochet und der Richterin F. Macken (Berichterstatterin) – Generalanwalt: F. G. Jacobs; Kanzler: R. Grass – am 24. Juni 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
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1. |
Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser in der durch die Richtlinie 98/15/EG der Kommission vom 27. Februar 1998 geänderten Fassung verstoßen, dass sie nicht die für die Errichtung einer Kanalisation für kommunales Abwasser der Region Thriasio Pedio erforderlichen Maßnahmen ergriffen und kommunales Abwasser dieser Region vor ihrer Einleitung in das „empfindliche Gebiet“ des Golfs von Eleusis nicht einer weitergehenden als der Zweitbehandlung unterzogen hat. |
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2. |
Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens. |
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7.8.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/3 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Zweite Kammer)
vom 24. Juni 2004
in der Rechtssache C-212/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG - Unzureichende Umsetzung - Verpflichtung, in den Rechtsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge ein Verfahren vorzusehen, in dem die übergangenen Bieter die Aufhebung der Zuschlagsentscheidung erwirken können)
(2004/C 201/05)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorläufige Übersetzung; die endgültige Übersetzung erscheint in der Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes.In der Rechtssache C-212/02, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: M. Nolin im Beistand von Rechtsanwalt R. Roniger) gegen Republik Österreich (Bevollmächtigte: C. Pesendorfer und M. Fruhmann), wegen Feststellung, dass die Republik Österreich gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 2 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395, S. 33) und der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76, S. 14) verstoßen hat, indem die Landesvergabegesetze der Länder Salzburg, Steiermark, Niederösterreich und Kärnten die Entscheidung über den Zuschlag nicht in jedem Fall einem Verfahren zugänglich machen, in dem ein übergangener Bieter deren Aufhebung erwirken kann, hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter J.-P. Puissochet (Berichterstatter) und R. Schintgen und der Richterinnen F. Macken und N. Colneric – Generalanwalt: M. Poiares Maduro; Kanzler: R. Grass – am 24. Juni 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
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1. |
Die Republik Österreich hat gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 2 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge und der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor verstoßen, indem die Landesvergabegesetze der Länder Salzburg, Steiermark, Niederösterreich und Kärnten die Entscheidung über den Zuschlag nicht in jedem Fall einem Verfahren zugänglich machen, in dem ein übergangener Bieter deren Aufhebung erwirken kann. |
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2. |
Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens. |
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7.8.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/4 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Zweite Kammer)
vom 24. Juni 2004
in der Rechtssache C-278/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Berufungssenats I der Region Linz bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich): Herbert Handlbauer GmbH (1)
(Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Rindfleisch - Ausfuhrerstattungen - Rückerstattung der zu Unrecht erhaltenen Beträge - Verfolgung von Unregelmäßigkeiten - Artikel 3 der Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/95 - Unmittelbare Wirkung - Verjährungsfrist - Unterbrechung der Verjährung)
(2004/C 201/06)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorläufige Übersetzung; die endgültige Übersetzung erscheint in der Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes.In der Rechtssache C-278/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Berufungssenat I der Region Linz bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Österreich) in der bei diesem anhängigen Beschwerdesache der Herbert Handlbauer GmbH vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1) hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter J.-P. Puissochet, J. N. Cunha Rodrigues und R. Schintgen (Berichterstatter) sowie der Richterin N. Colneric – Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin – am 24. Juni 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
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1. |
Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ist in den Mitgliedstaaten, und zwar auch im Bereich der Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, unmittelbar anwendbar, wenn nicht eine sektorbezogene Gemeinschaftsregelung eine kürzere Frist, die jedoch nicht weniger als drei Jahre betragen darf, oder eine nationale Rechtsvorschrift eine längere Verjährungsfrist vorsieht. |
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2. |
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 2988/95 ist so auszulegen, dass die Ankündigung einer Betriebsprüfung/Zoll gegenüber dem betroffenen Unternehmen nur dann eine Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung darstellt, die den Lauf der Verjährungsfrist des Artikels 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 dieser Verordnung unterbricht, wenn die Geschäfte, auf die sich der Verdacht von Unregelmäßigkeiten bezieht, in dieser Handlung hinreichend genau bestimmt werden. |
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7.8.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/4 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Erste Kammer)
vom 24. Juni 2004
in der Rechtssache C-350/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verarbeitung personenbezogener Daten und Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation - Artikel 6 und 9 der Richtlinie 97/66/EG - Erforderlichkeit einer eingehenden Darlegung der Rügen in der mit Gründen versehenen Stellungnahme)
(2004/C 201/07)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorläufige Übersetzung; die endgültige Übersetzung erscheint in der Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes.In der Rechtssache C-350/02, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M. Shotter und W. Wils) gegen Königreich der Niederlande (Bevollmächtigte: S. Terstal) wegen Feststellung, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um die Artikel 6 und 9 der Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation (ABl. 1998, L 24, S. 1) in das nationale Recht umzusetzen, erlassen oder zumindest nicht der Kommission mitgeteilt hat, hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, der Richter A. La Pergola und S. von Bahr, der Richterin R. Silva de Lapuerta und des Richters K. Lenaerts (Berichterstatter) – Generalanwältin: J. Kokott; Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin – am 24. Juni 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
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1. |
Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation verstoßen, dass es Artikel 6 der Richtlinie insofern unvollständig umgesetzt hat, als Artikel 11.5 Absatz 1 der Wet houdende regels inzake de telcommunicatie (Telecommunicatiewet) auf eine Verordnung verweist, die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nicht mitgeteilt worden ist, und als die in Artikel 11.5 Absatz 3 der Telecommunicatiewet erwähnten Durchführungsbestimmungen der Kommission nicht mitgeteilt worden sind, und dass es Artikel 9 der Richtlinie unvollständig umgesetzt hat. |
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2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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3. |
Das Königreich der Niederlande trägt neben seinen eigenen Kosten drei Viertel der Kosten der Kommission. |
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4. |
Im Übrigen trägt die Kommission ihre eigenen Kosten. |
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7.8.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/5 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Dritte Kammer)
vom 24. Juni 2004
in der Rechtssache C-421/02, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 85/337/EWG - Unvollständige Umsetzung)
(2004/C 201/08)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorläufige Übersetzung; die endgültige Übersetzung wird in der Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes veröffentlichtIn der Rechtssache C-421/02, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: X. Lewis) gegen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Bevollmächtigte: Ph. Ormond), wegen Feststellung, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. L 73, S. 5) verstoßen hat, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um Artikel 4 Absatz 2 dieser Richtlinie hinsichtlich der Projekte nach Anhang II Absatz 1 Buchstaben b und c dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls die Kommission von diesen Vorschriften nicht in Kenntnis gesetzt hat, hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas, des Richters R. Schintgen und der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin) – Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer, Kanzler: R. Grass – am 24. Juni 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
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1. |
Das Vereinigte Königreich hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 verstoßen, dass es in Schottland und Nordirland nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie hinsichtlich der Projekte nach Anhang II Absatz 1 Buchstabe c dieser Richtlinie nachzukommen, und die zu diesem Zweck in England und Wales erlassenen Maßnahmen nicht mitgeteilt hat. |
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2. |
Das Vereinigte Königreich trägt die Kosten des Verfahrens. |
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7.8.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/5 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Fünfte Kammer)
vom 22. Juni 2004
in der Rechtssache C-439/02: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Seetransport - Richtlinie 95/21/EG - Schiffssicherheit - Kontrolle von Schiffen durch den Hafenstaat - Zu wenige Überprüfungen)
(2004/C 201/09)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorläufige Übersetzung; die endgültige Übersetzung erscheint in der Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes.In der Rechtssache C-439/02, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: K. Simonsson und W. Wils) gegen Französische Republik (Bevollmächtigte: G. de Bergues und P. Boussaroque), wegen Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle) (ABl. L 157, S. 1) verstoßen hat, dass sie nicht jährlich so viele Überprüfungen durchgeführt hat, dass deren Gesamtzahl mindestens 25 v. H. der Anzahl einzelner Schiffe entspricht, die ihre Häfen in den Jahren 1999 und 2000 angelaufen haben, hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten C. Gulmann, des Richters S. von Bahr und der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) – Generalanwalt: F. G. Jacobs; Kanzler: R. Grass – am 22. Juni 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
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1. |
Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle) verstoßen, dass sie nicht jährlich so viele Überprüfungen durchgeführt hat, dass deren Gesamtzahl mindestens 25 v. H. der Anzahl einzelner Schiffe entspricht, die ihre Häfen in den Jahren 1999 und 2000 angelaufen haben. |
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2. |
Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens. |
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7.8.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/6 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Fünfte Kammer)
vom 17. Juni 2004
in der Rechtssache C-99/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2000/52/EG - Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen - Keine Umsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)
(2004/C 201/10)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorläufige Übersetzung; die endgültige Übersetzung erscheint in der Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes.In der Rechtssache C-99/03, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: J. Flett) gegen Irland (Bevollmächtigter: D. O'Hagan), wegen Feststellung, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (ABl. L 193, S. 75) verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat, hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann sowie des Richters S. von Bahr (Berichterstatter) und der Richterin R. Silva de Lapuerta – Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: R. Grass – am 17. Juni 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
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1. |
Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen verstoßen, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen. |
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2. |
Irland trägt die Kosten des Verfahrens. |
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7.8.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/6 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Vierte Kammer)
vom 10. Juni 2004
in der Rechtssache C-302/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 1999/22/EG - Haltung von Wildtieren in Zoos - Keine Umsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)
(2004/C 201/11)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorläufige Übersetzung; die endgültige Übersetzung erscheint in der Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes.In der Rechtssache C-302/03, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M. van Beek und R. Amorosi) gegen Italienische Republik (Bevollmächtigter: I. M. Braguglia im Beistand von G. de Bellis), wegen Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94, S. 24) verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat, hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter) sowie der Richter J.-P. Puissochet und K. Lenaerts – Generalanwalt: P. Léger; Kanzler: R. Grass – am 10. Juni 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
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1. |
Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos verstoßen, dass sie nicht innerhalb der gesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen. |
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2. |
Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens. |
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7.8.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/7 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Entscheidung des Symvoulio tis Epikrateias vom 3. März 2004 in dem Rechtsstreit Elmeka N. E. gegen Finanzminister
(Rechtssache C-182/04)
(2004/C 201/12)
Der Symvoulio tis Epikrateias ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Entscheidung vom 3. März 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 19. April 2004, in dem Rechtsstreit Elmeka N. E. gegen Finanzminister um Vorabentscheidung über folgende Fragen:
Die Fragen in der vorliegenden Rechtssache sind dieselben wie in der Rechtssache C-181/04.
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7.8.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/7 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Entscheidung des Symvoulio tis Epikrateias vom 3. März 2004 in dem Rechtsstreit Elmeka N. E. gegen Finanzminister
(Rechtssache C-183/04)
(2004/C 201/13)
Der Symvoulio tis Epikrateias ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Entscheidung vom 3. März 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 19. April 2004, in dem Rechtsstreit Elmeka N. E. gegen Finanzminister um Vorabentscheidung über folgende Fragen:
Die Fragen in der vorliegenden Rechtssache sind dieselben wie in der Rechtssache C-181/04.
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7.8.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/7 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Bundesrepublik Deutschland, eingereicht am 7. Mai 2004
(Rechtssache C-204/04)
(2004/C 201/14)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 7. Mai 2004 eine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte sind Frau Nicola Yerrell, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission und Herr Horstpeter Kreppel, dem Juristischen Dienst der Kommission im Rahmen des Austauschs mit nationalen Beamten zur Verfügung gestellter Richter am Arbeitsgericht, mit Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Klagepartei beantragt, dass der Gerichtshof erkenne möge:
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1. |
Die Bundesrepublik Deutschland verstößt indem sie Frauen, die den ganz überwiegenden Anteil der unter 18 Wochenarbeitsstunden arbeitenden Teilzeitbeschäftigten im deutschen Öffentlichen Dienst darstellen, dadurch mittelbar diskriminiert,
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2. |
Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens. |
Klagegründe und wesentliche Argumente:
Der Ausschluss von der Wählbarkeit zu den Personalvertretungen des Bundes sowie fast aller Bundesländer von Teilzeitarbeitskräften des öffentlichen Dienstes, die regelmäßig weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt sind (die Stundenzahl liegt in einigen Bundesländern etwas niedriger) bedeute eine mittelbare Diskriminierung von Frauen, da diese den ganz überwiegenden Anteil der Teilzeitbeschäftigten stellen. Es handele sich also um einen Verstoß gegen die Richtlinie 76/207/EWG. Ferner sei die Regelung auch mit der Richtlinie 97/81/EG nicht vereinbar, da danach Teilzeitbeschäftigte nicht schlechter als Vollzeitbeschäftigte behandelt werden dürfen, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung sei aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.
Sachliche Gründe für den Ausschluss von der Wählbarkeit lägen aber nicht vor. Die beschränkte Präsenz des betreffenden Personals am Arbeitsplatz könne durch flexible Arbeitszeitgestaltung und moderne Kommunikationsmittel ausgeglichen werden. Eine entsprechende Einschränkung hinsichtlich der Wählbarkeit fehle im Betriebsverfassungsgesetz, das in der Privatwirtschaft für die Wahl zu den Betriebsräten gelte. Diese hätten gleiche Aufgaben wie die Personalvertretung im öffentlichen Dienst. Eine Repräsentanz der ausgeschlossenen Gruppe in den Gremien der Personalvertretung sei wegen ihrer spezifischen Interessen, die sonst unberücksichtigt blieben, geboten.
(1) ABl. L 39, S. 40.
(2) ABl. L 14, S. 9.
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7.8.2004 |
DE |
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C 201/8 |
Klage des Vereinigten Königreichs gegen das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 24. Mai 2004
(Rechtssache C-217/04)
(2004/C 201/15)
Das Vereinigte Königreich hat am 24. Mai 2004 eine Klage gegen das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter des Klägers ist Mark Bethell im Beistand von Lord Goldsmith QC, Her Majesty's Attorney General, Nicholas Paines, QC, und Tim Ward, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Der Kläger beantragt,
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— |
festzustellen, dass die Verordnung (EG) Nr. 460/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (1) nichtig ist; |
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— |
das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union zur Zahlung der Kosten des Vereinigten Königreichs zu verurteilen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der angefochtenen Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 460/2004, im Folgenden: ENISA-Verordnung) werde eine Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (im Folgenden: Agentur) errichtet, deren Aufgabe es sei, der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Wirtschaft Orientierungshilfen, Beratung und Unterstützung bei unter die ENISA-Verordnung fallenden Angelegenheiten der Netz- und Informationssicherheit anzubieten. Das Vereinigte Königreich unterstütze die Errichtung der Agentur, sei jedoch der Ansicht, dass Artikel 95 EG nicht die richtige Rechtsgrundlage dafür sei. Die gesamte ENISA-Verordnung betreffe die Errichtung der Agentur als Gemeinschaftseinrichtung. Sie schreibe die Ziele und Aufgaben der Agentur vor und regele ihre Verwaltung, ihre Organisation und ihr Arbeitsprogramm. Außerdem enthalte sie Vorschriften über den Haushalt der Agentur, ihre Rechtsstellung, ihre Vorrechte und Befreiungen und ihre Arbeitssprachen. Ihre Vorschriften würden in vollem Umfang auf der Ebene des institutionellen Gemeinschaftsrechts wirksam.
Das Vereinigte Königreich trägt vor, dass die durch Artikel 95 EG verliehene Rechtsetzungsbefugnis eine Befugnis zur Harmonisierung der nationalen Rechtsordnungen sei; es sei keine Befugnis zur Errichtung von Gemeinschaftseinrichtungen oder zur Übertragung von Aufgaben auf solche Einrichtungen. Derartige Angelegenheiten unterlägen nicht dem innerstaatlichen Recht, und Gemeinschaftsregelungen, durch die eine solche Einrichtung geschaffen werde oder dieser Aufgaben übertragen würden, könnten nicht im Sinne von Artikel 95 EG innerstaatliches Recht harmonisieren.
Keine der Vorschriften der ENISA-Verordnung wolle, auch nicht indirekt, eine Angleichung nationaler Rechtsvorschriften. Es sei der Agentur vielmehr ausdrücklich untersagt, in die Zuständigkeiten nationaler Einrichtungen einzugreifen. Zu den Zielen und Aufgaben der Agentur heiße es in Artikel 1 Absatz 3 ausdrücklich, dass die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten davon unberührt blieben.
Die Vorschriften der ENISA-Verordnung fielen daher nicht unter die dem Parlament und dem Rat durch Artikel 95 EG verliehene Harmonisierungsbefugnis; als geeignete Rechtsgrundlage für diese Maßnahme könne lediglich Artikel 308 EG dienen.
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7.8.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/9 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Tribunale Gorizia (Italien) vom 7. April 2004 in der Rechtssache Azienda Agricola Bogar Roberto und Andrea gegen AGEA und Cospalat Friuli Venezia Giulia
(Rechtssache C-224/04)
(2004/C 201/16)
Das Tribunale Gorizia (Italien) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 7. April 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 28. Mai 2004, in der Rechtssache Azienda Agricola Bressan Aldo gegen AGEA und Cospalat Friuli Venezia Giulia um Vorabentscheidung über folgende Frage:
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— |
Sind Artikel 1 der Verordnung (EWG) 856/84 (1) vom 31. März 1984 und die Artikel 1 bis 4 der Verordnung (EWG) 3950/92 (2) vom 28. Dezember 1992 dahin auszulegen, dass die Zusatzabgabe auf Milch und Milcherzeugnisse eine verwaltungsrechtliche Sanktion ist, und schulden dementsprechend die Erzeuger die Zahlung der Abgabe nur dann, wenn sie die zugewiesenen Referenzmengen vorsätzlich oder fahrlässig überschritten haben? |
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7.8.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/9 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen vom 27. Mai 2004 in Sachen Crailsheimer Volksbank eG gegen Klaus Conrads, Frank Schulzke und Petra Schulzke-Lösche und Joachim Nitschke
(Rechtssache C-229/04)
(2004/C 201/17)
Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 27. Mai 2004 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 2. Juni 2004, in Sachen Crailsheimer Volksbank eG gegen Klaus Conrads, Frank Schulzke und Petra Schulzke-Lösche und Joachim Nitschke, um Vorabentscheidung über folgende Fragen:
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1. |
Ist es mit Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 85/577/EWG (1) vereinbar, die Rechte des Verbrauchers, insbesondere sein Widerrufsrecht, nicht nur vom Vorliegen einer Haustürsituation nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie abhängig zu machen, sondern auch von zusätzlichen Zurechnungskriterien wie der vom Gewerbetreibenden bewusst herbeigeführten Einschaltung eines Dritten in den Vertragsabschluss oder von einer Fahrlässigkeit des Gewerbetreibenden hinsichtlich des Handelns des Dritten beim Vertrieb mittels Haustürgeschäft? |
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2. |
Ist es mit Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 85/577/EWG vereinbar, dass ein Immobiliardarlehensnehmer, der nicht nur den Darlehensvertrag in einer Haustürsituation geschlossen, sondern zugleich auch die Auszahlung der Valuta auf ein praktisch nicht mehr seiner Disposition unterliegendes Konto in der Haustürsituation veranlasst hat, die Valuta im Fall des Widerrufs an den Darlehensgeber zurückzahlen muss? |
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3. |
Ist es mit Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 85/577/EWG vereinbar, dass der Immobiliardarlehensnehmer, falls er nach dem Widerruf zur Rückzahlung der Valuta verpflichtet ist, diese nicht zu den im Vertrag vorgesehenen Ratenterminen, sondern sofort in einer Summe zurückzahlen muss? |
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4. |
Ist es mit Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 85/577/EWG vereinbar, dass der Immobiliardarlehensnehmer, falls er auch im Falle des Widerrufs zur Rückzahlung der Valuta verpflichtet ist, das Darlehen marktüblich zu verzinsen hat? |
(1) ABl. L 372, S. 31.
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7.8.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/9 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Französische Republik, eingereicht am 2. Juni 2004
(Rechtssache C-230/04)
(2004/C 201/18)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 2. Juni 2004 eine Klage gegen die Französische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter der Klägerin ist G. Rozet, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,
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— |
festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 39 EG und Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (1) verstoßen hat, dass sie eine Berücksichtigung der Berufserfahrung und des Dienstalters, die in Frankreich in den öffentlichen Krankenhausdienst eintretende Gemeinschaftsangehörige im öffentlichen Sektor eines anderen Mitgliedstaats erworben haben, nicht zulässt; |
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— |
der Französischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Mitgliedstaaten seien verpflichtet, Beschäftigungszeiten, die Wanderarbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat in einem vergleichbaren Tätigkeitsbereich zurückgelegt hätten, bei deren Einstellung und Einstufung sowie bei der Festsetzung des Dienstalters in ihrem eigenen öffentlichen Dienst unter denselben Bedingungen zu berücksichtigen, wie sie für das in ihren eigenen Systemen erreichte Dienstalter und die dort erworbene Berufserfahrung gälten. Die geltenden französischen Vorschriften ließen eine Berücksichtigung der Berufserfahrung und des Dienstalters, die in Frankreich in den öffentlichen Krankenhausdienst eintretende Gemeinschaftsangehörige im öffentlichen Sektor eines anderen Mitgliedstaats erworben hätten, nicht zu.
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7.8.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/10 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Beschluss des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio vom 23. Februar 2004 in dem Rechtsstreit Confcooperative Unione Regionale della Cooperazione FVG Federagricole u. a. gegen Ministerium für Land- und Forstwirtschaftspolitik und Regione Veneto
(Rechtssache C-231/04)
(2004/C 201/19)
Das Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Beschluss vom 23. Februar 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften eingegangen am 3. Juni 2004, in dem Rechtsstreit Confcooperative Unione Regionale della Cooperazione FVG Federagricole u. a. gegen Ministerium für Land- und Fortwirtschaftspolitik und Regione Veneto um Vorabentscheidung über folgende Fragen:
1.
Kann das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft, den Mitgliedstaaten und der Republik Ungarn vom 16. Dezember 1991, veröffentlicht im Amtsblatt L 347 vom 31. Dezember 1993, eine rechtmäßige, gültige und hinreichende Rechtsgrundlage darstellen, aufgrund deren die Europäische Gemeinschaft das am 29. November 1993 zwischen ihr und der Republik Ungarn geschlossene Gemeinschaftsabkommen über den Schutz der Weinnamen (ABl. L 337 vom 31. Dezember 1993) annehmen durfte? Dabei sind auch Artikel 65 Absatz 1, die Gemeinsame Erklärung Nr. 13 und Anhang XIII (Nrn. 3, 4 und 5) des Europa-Abkommens von 1991 bezüglich der etwaigen den einzelnen Mitgliedstaaten vorbehaltenen Souveränität und Zuständigkeit im Bereich der nationalen geografischen Bezeichnungen für ihre jeweiligen land- und ernährungswirtschaftlichen Erzeugnisse einschließlich der Erzeugnisse des Weinsektors zu berücksichtigen, die jede Souveränitäts- und Zuständigkeitsübertragung auf die Europäische Gemeinschaft in diesem Bereich ausschließen.
2.
Ist das am 29. November 1993 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn geschlossene Gemeinschaftsabkommen über den Schutz der Weinnamen (ABl. 1993, L 337), das den Schutz der in den Bereich des gewerblichen und kommerziellen Eigentums fallenden geografischen Bezeichnungen regelt, auch unter Berücksichtigung des Gutachtens 1/94 des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft zur ausschließlichen Zuständigkeit der EG für gemeinschaftsrechtlich ungültig und unwirksam zu erklären, weil es nicht von den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ratifiziert worden ist?
3.
Ist für den Fall, dass das Gemeinschaftsabkommen von 1993 (ABl. 1993, L 337) insgesamt als rechtmäßig und anwendbar anzusehen sein sollte, das Verbot, nach 2007 in Italien die Bezeichnung Tocai zu verwenden, das sich aus dem (dem Abkommen beigefügten) Briefwechsel zwischen den Vertragsparteien ergibt, als ungültig und unwirksam zu behandeln, weil es im Widerspruch zur Regelung der Namensgleichheiten in diesem Abkommen steht (vgl. Artikel 4 Absatz 5 und das Protokoll zum Abkommen)?
4.
Ist die zweite Gemeinsame Erklärung zum Abkommen von 1993 (ABl. 1993, L 337), aus der sich ergibt, dass den Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Verhandlungen nicht bekannt war, dass es bezüglich der europäischen und ungarischen Weine Namensgleichheiten gab, als eine eindeutig falsche Darstellung der tatsächlichen Gegebenheiten anzusehen (weil die sich auf die Tocai-Weine beziehenden italienischen und ungarischen Bezeichnungen seit Jahrhunderten nebeneinander bestanden, 1948 in einem Abkommen zwischen Italien und Ungarn offiziell anerkannt wurden und schließlich in das Gemeinschaftsrecht Eingang fanden), mit der Folge, dass das Abkommen von 1993, aus dem sich das Verbot der Verwendung der Bezeichnung Tocai in Italien ergibt, nach Artikel 48 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge nichtig ist?
5.
Ist das im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) geschlossene und am 1. Januar 1996 und damit nach dem Gemeinschaftsabkommen von 1993 (ABl. 1993, L 337) in Kraft getretene TRIPS-Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 336 vom 21. November 1994) im Licht von Artikel 59 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge dahin auszulegen, dass angesichts der Identität der Vertragsparteien beider Abkommen im Falle eines Widerspruchs zwischen deren jeweiligen Bestimmungen zur Regelung von Namensgleichheiten bei Weinen seine Bestimmungen anstelle derjenigen des Gemeinschaftsabkommens von 1993 anwendbar sind?
6.
Sind die Artikel 22 bis 24 in Abschnitt 3 von Anhang C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO), der das am 1. Januar 1996 in Kraft getretene TRIPS-Übereinkommen enthält (ABl. 1994, L 336), angesichts zweier gleich lautender Bezeichnungen für Weine, die in zwei verschiedenen Vertragsstaaten des TRIPS-Übereinkommens erzeugt werden (gleichviel, ob die Namensgleichheit zwei von den beiden Vertragsstaaten verwendete geografische Bezeichnungen oder eine geografische Bezeichnung eines Vertragsstaats und den gleich lautenden Namen einer in dem anderen Vertragsstaat traditionell angebauten Rebsorte betrifft), dahin auszulegen, dass beide Bezeichnungen künftig weiter verwendet werden dürfen, sofern sie von den jeweiligen Erzeugern in der Vergangenheit entweder gutgläubig oder mindestens zehn Jahre lang vor dem 15. April 1994 benutzt wurden (Artikel 24 Absatz 4) und beide Bezeichnungen das Land, die Region oder das Gebiet, aus dem der geschützte Wein kommt, so eindeutig angeben, dass die Verbraucher nicht irregeführt werden?
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7.8.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/11 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 5. Mai 2004 in Sachen Gül Demir gegen Securicor Aviation Limited Securicor Aviation (Germany) Limited und Kötter Aviation Security GmbH & Co. KG
(Rechtssache C-233/04)
(2004/C 201/20)
Das Arbeitsgericht Düsseldorf ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 5. Mai 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 3. Juni 2004 in Sachen Gül Demir gegen Securicor Aviation Limited Securicor Aviation (Germany) Limited und Kötter Aviation Security GmbH & Co. KG, um Vorabentscheidung über folgende Fragen:
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1. |
Ist bei der Prüfung des Vorliegens eines Betriebsübergangs gemäß Art. 1 der Richtlinie 2001/23/EG (1) - unabhängig von der Frage der Eigentumsverhältnisse - im Falle einer Auftragsneuvergabe im Rahmen der Gesamtbetrachtung Voraussetzung für die Feststellung des Übergangs der Betriebsmittel vom ursprünglichen Auftragnehmer auf den neuen Auftragnehmer, dass dem Berechtigten die Betriebsmittel zur eigenwirtschaftlichen Nutzung überlassen werden. Ist es für die Bejahung des Übergangs der Betriebsmittel deshalb erforderlich, dass dem Auftragnehmer die Befugnis eingeräumt ist, über die Art und Weise der Nutzung der Betriebsmittel in eigenwirtschaftlichem Interesse entscheiden zu können. Ist deshalb danach zu unterscheiden, ob der Auftragnehmer die Dienstleistung „an“ oder „mit“ den Betriebsmitteln des Auftraggebers erbringt? |
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2. |
Für den Fall, dass der Gerichtshof die Frage zu 1 bejaht:
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(1) ABl. L 82, S. 16.
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7.8.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/11 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Spanien, eingereicht am 4. Juni 2004
(Rechtssache C-235/04)
(2004/C 201/21)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 4. Juni 2004 eine Klage gegen das Königreich Spanien beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind M. van Beek und G. Valero Jordana; Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Klägerin beantragt,
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1. |
festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (1) verstoßen hat, dass es zahlen- und flächenmäßig nicht genügend Gebiete zu besonderen Vogelschutzgebieten erklärt hat, um allen in Anhang I der Richtlinie aufgezählten Vögeln sowie den nicht durch Anhang I erfassten Zugvogelarten Schutz zu bieten; |
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2. |
dem Königreich Spanien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente:
Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG lege den Mitgliedstaaten eine spezifische Verpflichtung auf, Gebiete als „besondere Vogelschutzgebiete“ zur wirksamen Erhaltung der in Anhang I dieser Richtlinie aufgezählten Arten und der sonstigen regelmäßig auftretenden Zugvogelarten einzustufen, um deren Überleben und deren Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen. Diese Verpflichtung erstrecke sich als Minimum auf alle unter Berücksichtigung der Schutzerfordernisse für die Erhaltung der betroffenen Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete. Welche Zahl ausreichend sei, bestimme sich nach dem verfolgten Zweck.
Die Mitgliedstaaten verfügten über einen gewissen Ermessensspielraum bei der Bestimmung der Gebiete, die den in Artikel 4 der Richtlinie aufgezählten Erfordernissen am besten entsprächen, sie müssten ihre Bewertung aber ausschließlich auf ornithologische wissenschaftliche Kriterien stützen. Im Falle Spaniens stelle das Verzeichnis der für Vögel wichtigen Gebiete (important bird areas, IBA), das von der Sociedad Española de Ornitología (spanische Gesellschaft für Ornithologie) 1998 ausgearbeitet worden sei (Inventario SEO/Birdlife 98), das von allen verfügbaren am besten dokumentierte und genaueste Referenzgutachten für die Bestimmung der für die Erhaltung und insbesondere für das Überleben und die Vermehrung der wichtigen Arten geeignetsten Gebiete dar. Dieses Verzeichnis sei auf ausgewogene ornithologische Kriterien gestützt, die es ermöglichten, anzugeben, welche Orte am zweckmäßigsten seien, um die Erhaltung aller in Anhang I genannten Arten und sonstiger Zugvogelarten sicherzustellen, und weise die vorrangigen Vogelschutzgebiete in Spanien aus.
Der Vergleich der Daten des Verzeichnisses SEO/Birdlife 98 mit den vom Königreich Spanien bestimmten besonderen Vogelschutzgebieten lasse, sowohl was das gesamte spanische Hoheitsgebiet angehe als auch bei einer nach Autonomen Regionen im einzelnen aufgeschlüsselten Untersuchung, den Schluss zu, dass die als besondere Vogelschutzgebiete qualifizierten Gebiete zahlen- und flächenmäßig hinter den Gebieten zurückblieben, die nach wissenschaftlicher Erkenntnis am besten geeignet seien, um einen angemessenen Schutz der durch Artikel 4 der Richtlinie erfassten Vögel zu bieten.
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7.8.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/12 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Tribunale Cagliari vom 14. Mai 2004 in dem Rechtsstreit Enirisorse SpA gegen Sotacarbo SpA
(Rechtssache C-237/04)
(2004/C 201/22)
Das Tribunale Cagliari ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 14. Mai 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 7. Juni 2004, in dem Rechtsstreit Enirisorse SpA gegen Sotacarbo SpA um Vorabentscheidung über folgende Fragen:
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a) |
Enthält Artikel 33 des Gesetzes 240/02 (1) eine mit Artikel 87 des Vertrages unvereinbare staatliche Beihilfe zugunsten von SOTACARBO SpA. und wurde sie unrechtmäßigerweise durchgeführt, da sie nicht nach Artikel 88 Absatz 3 des Vertrages notifiziert wurde? |
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b) |
Stehen die genannten Rechtsvorschriften im Widerspruch zu den Artikeln 43, 44, 48, 49 ff. des Vertrages betreffend die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit? |
(1) A.d.Ü.: Gemeint ist das Gesetz Nr. 273/02.
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7.8.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/12 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Hellenische Republik, eingereicht am 14. Juni 2004
(Rechtssache C-250/04)
(2004/C 201/23)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 14. Juni 2004 eine Klage gegen die Hellenische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Georges Zavvos und Michael Shotter, Juristischer Dienst der Kommission.
Die Klägerin beantragt,
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— |
festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (1) verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, und diese Vorschriften jedenfalls nicht der Kommission mitgeteilt hat, |
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— |
der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie in die innerstaatliche Rechtsordnung sei am 24. Juli 2003 abgelaufen.
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7.8.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/13 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Hellenische Republik, eingereicht am 14. Juni 2004
(Rechtssache C-251/04)
(2004/C 201/24)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 14. Juni 2004 eine Klage gegen die Hellenische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Georges Zavvos und Knut Simonsson, Juristischer Dienst der Kommission.
Die Klägerin beantragt,
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— |
festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch, dass sie nur Schiffen unter griechischer Flagge die Erbringung von Schleppdiensten auf hoher See erlaubt, gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (1) verstoßen hat, |
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— |
der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die geltenden griechischen Rechtsvorschriften verstießen gegen Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92.
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7.8.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/13 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Hellenische Republik, eingereicht am 14. Juni 2004
(Rechtssache C-252/04)
(2004/C 201/25)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 14. Juni 2004 eine Klage gegen die Hellenische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Georges Zavvos und Michael Shotter, Juristischer Dienst der Kommission.
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (1) verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, und diese Vorschriften jedenfalls nicht der Kommission mitgeteilt hat, |
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der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie in die innerstaatliche Rechtsordnung sei am 24. Juli 2003 abgelaufen.
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7.8.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/13 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Hellenische Republik, eingereicht am 14. Juni 2004
(Rechtssache C-253/04)
(2004/C 201/26)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 14. Juni 2004 eine Klage gegen die Hellenische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Georges Zavvos und Michael Shotter, Juristischer Dienst der Kommission.
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (1) verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, und diese Vorschriften jedenfalls nicht der Kommission mitgeteilt hat, |
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der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie in die innerstaatliche Rechtsordnung sei am 24. Juli 2003 abgelaufen.
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7.8.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/14 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Hellenische Republik, eingereicht am 14. Juni 2004
(Rechtssache C-254/04)
(2004/C 201/27)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 14. Juni 2004 eine Klage gegen die Hellenische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Georges Zavvos und Michael Shotter, Juristischer Dienst der Kommission.
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (1) verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, und diese Vorschriften jedenfalls nicht der Kommission mitgeteilt hat, |
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der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie in die innerstaatliche Rechtsordnung sei am 24. Juli 2003 abgelaufen.
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7.8.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/14 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil der Cour du travail Lüttich (9. Kammer) vom 7. Juni 2004 in dem Rechtsstreit Office national de l'emploi gegen Ioannis Ioannidis
(Rechtssache C-258/04)
(2004/C 201/28)
Die Cour du travail Lüttich (9. Kammer) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 7. Juni 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 17. Juni 2004, in dem Rechtsstreit Office national de l'emploi gegen Ioannis Ioannidis um Vorabentscheidung über folgende Frage:
Steht das Gemeinschaftsrecht (insbesondere die Artikel 12, 17 und 18 EG) der Regelung eines Mitgliedstaats (wie in Belgien der Königlichen Verordnung vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit) entgegen, die Arbeitsuchenden, die grundsätzlich das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben dürfen, ein so genanntes Überbrückungsgeld auf der Grundlage einer abgeschlossenen höheren Schulausbildung gewährt und dabei denjenigen, die einem anderen Mitgliedstaat angehören, in gleicher Weise wie den eigenen Staatsangehörigen die Bedingung auferlegt, dass das Überbrückungsgeld nur gewährt wird, wenn die erforderliche Schulausbildung an einer Lehranstalt abgeschlossen wurde, die von einer der drei nationalen Gemeinschaften errichtetet, bezuschusst oder anerkannt ist (wie in Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der genannten Königlichen Verordnung geregelt), so dass das Überbrückungsgeld einem jungen Arbeitsuchenden verweigert wird, der zwar nicht der Familie eines Wanderarbeitnehmers angehört, jedoch die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzt, in dem er, bevor er sich innerhalb der Union fortbewegt hat, eine höhere Schulausbildung genossen und abgeschlossen hatte, die als der Schulausbildung gleichwertig anerkannt ist, die von den Behörden des Staates verlangt wird, in dem das Überbrückungsgeld beantragt wird?
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7.8.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/14 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Bundesrepublik Deutschland, eingereicht am 23. Juni 2004
(Rechtssache C-262/04)
(2004/C 201/29)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 23. Juni 2004 eine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte sind Herr Walter Mölls und Frau Karolina Mojzesowicz, Mitglieder des Juristischen Dienstes der Kommission, mit Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Klagepartei beantragt, dass der Gerichtshof erkenne möge:
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Die Bundesrepublik Deutschland verstößt dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 9 der Richtlinie 2002/77/EG (1) der Kommission vom 16. Dezember 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste, dass sie der Kommission nicht die Informationen übermittelt hat, die es der Kommission ermöglichen würden zu bestätigen, dass die Bestimmungen der Richtlinie eingehalten wurden; |
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Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens. |
Klagegründe und wesentliche Argumente:
Nach Artikel 9 der Richtlinie 2002/77/EG der Kommission hatten die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 24. Juli 2003 Informationen zu übermitteln, die es ihr ermöglichten zu bestätigen, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie eingehaltenwurden. Diese Frist sei ausgelaufen, ohne dass die Bundesrepublik Deutschland der Kommission die von Artikel 9 geforderten Information übermittelt habe.
(1) Abl. L 249, S. 21.
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7.8.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/15 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Französische Republik, eingereicht am 24. Juni 2004
(Rechtssache C-263/04)
(2004/C 201/30)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 24. Juni 2004 eine Klage gegen die Französische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Kommission sind E. Gippini Fournier und K. Mojzesowicz, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,
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1. |
festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 9 der Richtlinie 2002/77/EG (1) verstoßen hat, dass sie der Kommission nicht die erforderlichen Informationen übermittelt hat, die es ihr ermöglichen, zu bestätigen, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie eingehalten wurden; |
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2. |
der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Artikel 9 der Richtlinie 2002/77/EG verpflichte die Mitgliedstaaten, der Kommission bis spätestens 24. Juli 2003 Informationen zu übermitteln, die es ihr ermöglichten, zu bestätigen, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie eingehalten worden seien.
(1) Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 249, S. 21).
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7.8.2004 |
DE |
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C 201/15 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Tribunal des Affaires de Sécurité Sociale Saint-Etienne (Frankreich) vom 5. April 2004 in der Rechtssache S. A. S. Bricorama France gegen Caisse Nationale de l'Organisation Autonome d'Assurance Vieillesse des Travailleurs Non-Salariés des Professions Industrielles et Commerciales – Caisse ORGANIC
(Rechtssache C-276/04)
(2004/C 201/31)
Das Tribunal des Affaires de Sécurité Sociale Saint-Etienne (Frankreich) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 5. April 2004, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 29. Juni 2004, in der Rechtssache S. A. S. Bricorama France gegen Caisse Nationale de l'Organisation Autonome d'Assurance Vieillesse des Travailleurs Non-Salariés des Professions Industrielles et Commerciales – Caisse ORGANIC um Vorabentscheidung über folgende Frage:
Ist Artikel 87 EG dahin auszulegen, dass die staatlichen finanziellen Beiträge, die Frankreich im Rahmen des C. P. D. C. (Comité Professionnel de la Distribution des Carburants [Berufsausschuss für den Vertrieb von Kraftstoffen]), des F. I. S. A. C. (Fonds d'Intervention pour la Sauvegarde de l'Artisanat et du Commerce [Interventionsfonds für den Schutz des Handwerks und des Handels]), der Renteneintrittsbeihilfe für Handwerker und Kaufleute und der Zuwendungen an die Rentenversicherung der Selbständigen in Berufen in Industrie und Handel und die der Selbständigen in handwerklichen Berufen leistet, staatliche Beihilfen darstellen?
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7.8.2004 |
DE |
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C 201/15 |
Streichung der Rechtssache C-258/03 (1)
(2004/C 201/32)
Mit Beschluss vom 17. Mai 2004 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-258/03 – Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik – angeordnet.
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7.8.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/15 |
Streichung der Rechtssache C-382/03 (1)
(2004/C 201/33)
Mit Beschluss vom 11. Mai 2004 hat der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften die Streichung der Rechtssache C-382/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court, Dublin [Irland]) – Ryanair Ltd gegen Aer Rianta cpt – angeordnet.
GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
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7.8.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/16 |
Mitteilungen
(2004/C 201/34)
Zuteilung der Richter an die Kammern
Das Gericht hat in seiner Vollsitzung vom 8. Juli 2004 nach dem Amtsantritt der Richterin Trstenjak beschlossen, die in der Vollsitzung vom 13. Mai 2004 getroffene Entscheidung über die Zuteilung der Richter an die Kammern wie folgt zu ändern:
Es werden für die Zeit vom 8. Juli 2004 bis zum 31. August 2004 zugeteilt der Ersten Kammer mit drei Richtern:
Präsident Vesterdorf, Richter Mengozzi, Richterinnen Martins Ribeiro, Labucka und Trstenjak;
der Ersten erweiterten Kammer mit fünf Richtern:
Präsident Vesterdorf, Richter Mengozzi, Richterinnen Martins Ribeiro, Labucka und Trstenjak.
In den Rechtssachen, in denen vor dem 8. Juli 2004 das schriftliche Verfahren abgeschlossen und eine mündliche Verhandlung durchgeführt oder festgesetzt worden ist, tagen die Erste Kammer mit drei Richtern und die Erste erweiterte Kammer mit fünf Richtern in der mündlichen Verhandlung, in der Beratung und beim Urteil weiterhin in ihrer früheren Besetzung.
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7.8.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/16 |
URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
vom 25. Mai 2004
in der Rechtssache T-69/03: W. gegen Europäisches Parlament (1)
(Beamte - Wiedereinrichtungsbeihilfe - Begriff des Wohnsitzes - Beweise)
(2004/C 201/35)
Verfahrenssprache: Französisch
In der Rechtssache T-69/03, W., ehemaliger Beamter des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Folkestone (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Goergen, gegen Europäisches Parlament (Bevollmächtigte: J. de Wachter und L. Knudsen) hauptsächlich wegen Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 3. Juni 2002, mit der dem Kläger die Gewährung einer Wiedereinrichtungsbeihilfe verweigert wurde, hat das Gericht durch Richter J. D. Cooke als Einzelrichter – Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat – am 25. Mai 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
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7.8.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/16 |
Klage der Asklepios Kliniken GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 13. Mai 2004
(Rechtssache T-167/04)
(2004/C 201/36)
Verfahrenssprache: Deutsch
Die Asklepios Kliniken GmbH, Königstein-Falkenstein (Deutschland), hat am 13. Mai 2004 eine Klage gegen die Komission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.
Prozeßbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt K. Füßer.
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— |
Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Kommission gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 88 EG sowie Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 verstoßen hat, indem sie auf die von der Klägerin mit Schreiben vom 20. Januar 2003 eingereichte Beschwerde keine Entscheidung nach Artikel 4 Absatz 2, 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 erlassen hat. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin ist eine auf den Betrieb von Krankenhäusern spezialisierte Gesellschaft des privaten Rechts und ausschließlich in privater Hand. Sie bemüht sich seit Januar 2003 um den Erlass einer Entscheidung der Kommission nach Artikel 4 Absatz 2, 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 betreffend eine angebliche Beihilfepraxis zu Gunsten von Krankenhäusern in öffentlicher Trägerschaft in der Bundesrepublik Deutschland.
Die Klägerin trägt vor, dass Krankenhäuser in privater Trägerschaft sich im Wesentlichen aus den ihnen auf Grund der mit den zuständigen Krankenkassen und ihren Spitzenverbänden abgeschlossenen Versorgungsverträgen gewährten Entgelten und gegebenenfalls auf der Grundlage der für das jeweilige Bundesland existierenden Krankenhausfinanzplanung gewährten direkten Zuschüsse für den Krankenhausbau finanzieren müssen. Demgegenüber können Krankenhäuser in öffentlicher Trägerschaft zusätzlich damit rechnen, dass die bei ihnen häufig anfallenden Betriebsverluste regelmäßig durch die jeweiligen öffentlichen Träger gedeckt werden. Nach Auffassung der Klägerin handele es sich bei diesen Leistungen um Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG, die zum einen nach Artikel 88 Absatz 3 EG notifizierungspflichtig, zum anderen aber mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar seien.
Die Klägerin macht ferner geltend, dass die Klage begründet sei, weil die Kommission trotz einer zum Zeitpunkt der Aufforderung bestehenden Pflicht zum Tätigwerden untätig geblieben sei.
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7.8.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/17 |
Klage der easyJet Airline Company Limited gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 14. Mai 2004
(Rechtssache T-177/04)
(2004/C 201/37)
Verfahrenssprache: Englisch
Die easyJet Airline Company Limited, Luton, Vereinigtes Königreich, hat am 14. Mai 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind J. Cook, S. Dolan und J. Parker, Solicitors.
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Kommission vom 11. Februar 2004 in der Sache COMP/M.3280 (Air France/KLM), mit der gemäß Artikel 6 Absätze 1 Buchstabe b und der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (1) ein Zusammenschluss unter Auflagen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurde, für nichtig zu erklären; |
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— |
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
In der angefochtenen Entscheidung sei die Kommission zu dem Ergebnis gekommen, dass die Fusion zwischen den Fluggesellschaften „Air France“ und „KLM“ auf insgesamt 14 Städteverbindungen zu einer beherrschenden Stellung führe oder diese stärke. Die Kommission habe den Zusammenschluss jedoch unter der Voraussetzung für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt, dass die Fusionsparteien die von ihnen vorgelegten Verpflichtungserklärungen einhielten.
Die Klägerin, selbst eine Fluggesellschaft, verlangt die Nichtigerklärung dieser Entscheidung und macht eine Reihe offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission geltend. Insbesondere habe die Kommission folgende Punkte nicht ordnungsgemäß berücksichtigt:
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die Stärkung der beherrschenden Stellung der durch die Fusion entstandenen Einheit auf Flugrouten, auf denen bisher keine Überschneidung zwischen Air France und KLM bestanden habe; |
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die Frage, ob die Fusion eine beherrschende Stellung auf den Märkten für den Kauf von Flughafendienstleistungen geschaffen oder gestärkt habe; |
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die Auswirkungen der Fusion auf den potenziellen Wettbewerb. |
Außerdem habe die Kommission es versäumt, ihr Ergebnis, dass die Flughäfen „Charles de Gaulle“ und „Orly“ in Paris substituierbar seien, ausreichend zu begründen. Schließlich seien die Verpflichtungserklärungen der Parteien offensichtlich nicht ausreichend, um auf Märkten, auf denen eine beherrschende Stellung befürchtet werde, wieder eine Struktur für wirksamen Wettbewerb herzustellen, und die Kommission habe einen Beurteilungsfehler begangen, als sie diese Verpflichtungserklärungen akzeptiert habe.
(1) ABl. 1990, L 257, S. 13.
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7.8.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/17 |
Klage der MPS Group Inc. gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), eingereicht am 17. Mai 2004
(Rechtssacht T-178/04)
(2004/C 201/38)
Verfahrenssprache: Englisch
Die MPS Group Inc., Jacksonville, Florida (USA), hat am 17. Mai 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind K. O'Rourke und P. Kavanagh, Solicitors.
Andere Beteiligte am Verfahren vor der Beschwerdekammer: Modis-Distribuiçao Centralizada SA.
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 4. Februar 2004 aufzuheben, soweit darin dem Widerspruch Nr. B000170599 für die Dienstleistungen „Personal- und Stellenvermittlung; Beratung bei der Personalanwerbung; Bearbeitung von Lohn- und Gehaltsabrechnungen; Zeiterfassungsdienste; Vermittlung von Zeitarbeitskräften und Personal für die Dauerbeschäftigung“ in Klasse 35 stattgegeben wurde; |
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hilfsweise, die genannte Entscheidung aufzuheben, soweit die Dienstleistungen „Personal- und Stellenvermittlung; Beratung bei der Personalanwerbung; Vermittlung von Zeitarbeitskräften und Personal für die Dauerbeschäftigung“ betroffen sind. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
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Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: |
MPS Group Inc. |
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Angemeldete Gemeinschaftsmarke: |
Anmeldung Nr. 778795 des Zeichens „MODIS“ als Gemeinschaftsmarke für Dienstleistungen in Klasse 35 (Personal- und Stellenvermittlung, Beratung bei der Personalanwerbung, Bearbeitung von Lohn- und Gehaltsabrechnungen), Klasse 41 (Ausbildungsdienste) und Klasse 42 (psychometrische Tests). |
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Inhaber der Widerspruchsmarke oder des Widerspruchszeichens: |
Modis Distribuiçao Centralizada SA |
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Widerspruchsmarke oder -zeichen: |
Die portugiesische Marke „MODIS“ für Dienstleistungen in Klasse 35 (Werbung, geschäftliches Management und geschäftliche Verwaltung). |
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Entscheidung der Widerspruchsabteilung: |
Zurückweisung der Anmeldung für die Klassen 35 und 41 und Zulassung der Anmeldung für Klasse 42. |
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Entscheidung der Beschwerdekammer: |
Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung, soweit darin dem Widerspruch für die angemeldeten Dienstleistungen in Klasse 41 stattgegeben wurde, Zurückverweisung der Sache an den Prüfer zur weiteren Bearbeitung und im Übrigen Zurückweisung der Beschwerde. |
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Klagegründe: |
Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke (1) durch die Feststellung, dass die betreffenden Dienstleistungen einander ähnlich seien. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).
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7.8.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/18 |
Klage des Siegfried Krahl gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 17. Mai 2004
(Rechtssache T-179/04)
(2004/C 201/39)
Verfahrenssprache: Französisch
Siegfried Krahl, wohnhaft in Zagreb (Kroatien), hat am 17. Mai 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind die Rechtsanwälte Sébastien Orlandi, Albert Coolen, Jean-Noël Louis und Etienne Marchal, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung der Kommission über die Rückforderung der Tagegelder aufzuheben, die ihm während der Zeit gezahlt wurden, in der ihm eine vorübergehende Unterkunft zur Verfügung gestellt wurde; |
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger, Beamter der Kommission, habe am 2. Februar 2002 seine Tätigkeit bei der Delegation der Kommission in Zagreb aufgenommen und bis zum 19. September 2002 in einer ihm von der Kommission zur Verfügung gestellten Unterkunft gewohnt. Mit der angefochtenen Entscheidung habe die Kommission die dem Kläger in dem genannten Zeitraum gezahlten Tagegelder zurückgefordert, weil er in einem ihm von der Kommission zur Verfügung gestellten Appartement gewohnt habe und deshalb keinen Anspruch auf Tagegeld gehabt habe.
Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger einen Verstoß gegen Artikel 10 des Anhangs VII des Statuts geltend. Die Kommission habe ihm die Unterkunft nur vorübergehend und widerruflich zur Verfügung gestellt, was den Bezug von Tagegeld nicht ausschließe. Außerdem rügt er einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da die Kommission ihm konkrete Zusicherungen hinsichtlich der Zahlung des Tagegelds bei Bewohnung des in Rede stehenden Appartements gegeben habe.
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7.8.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/18 |
Klage der Spa Monopole, Compagnie Fermière de Spa, gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, eingereicht am 25. Mai 2004
(Rechtssache T-186/04)
(2004/C 201/40)
Verfahrenssprache: Französich
Die Spa Monopole, Compagnie Fermière de Spa, Spa (Belgien), hat am 25. Mai 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Laurent de Brouwer, Emmanuel Cornu, Eric De Gryse und Donatienne Moreau.
Andere Beteiligte am Verfahren vor der Beschwerdekammer: Spaform Limited.
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 25. Februar 2004 in der Sache R 0827/2002-4 über die Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, mit der der Widerspruch der Klägerin gegen die Anmeldung der Wortmarke SPAFORM für Waren der Klassen 7, 9 und 11 zurückgewiesen wurde, aufzuheben; |
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dem Amt die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
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Anmelder der Gemeinschaftsmarke: |
Spaform Limited |
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Betroffene Gemeinschaftsmarke: |
Wortmarke SPAFORM, Anmeldung Nr. 609 776 für Waren der Klassen 7 (Pumpen usw.), 9 (Geräte und Instrumente zur Druckmessung) und 11 (Whirlpools). |
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Inhaber der Widerspruchsmarke oder des Widerspruchszeichens: |
Die Klägerin. |
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Widerspruchsmarke oder -zeichen: |
Nationale Wortmarke SPA für Waren der Klasse 32 (Mineralwässer usw.). |
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Entscheidung der Widerspruchsabteilung: |
Zurückweisung des Widerspruchs. |
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Entscheidung der Beschwerdekammer: |
Zurückweisung der Beschwerde. |
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Klagegründe: |
Verstoß gegen Regel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 (1). Auf der Grundlage dieser Bestimmung habe die Widerspruchsabteilung zu Unrecht angenommen, dass die dem Amt bei Ablauf der Widerspruchsfrist vorliegenden Informationen eine Identifizierung der geltend gemachten älteren Marke nicht erlaubt hätten. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1).
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7.8.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/19 |
Klage des DJ (*1)gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 19. Mai 2004
(Rechtssache T-187/04)
(2004/C 201/41)
Verfahrenssprache: Französisch
DJ (*1), hat am 19. Mai 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Carlos Mourato.
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung des Berufungsbeurteilenden vom 22. Juli 2003 in Bezug auf den Bericht über seine berufliche Entwicklung (REC) im Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis zum 31. Dezember 2002 aufzuheben; |
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die stillschweigende Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 20. Februar 2004 über die Zurückweisung seiner Beschwerde aufzuheben; |
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der Beklagten die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung aufzuerlegen, insbesondere die Auslagen für Zustellungsbevollmächtigte, Reise und Aufenthalt sowie die Rechtsanwaltshonorare und -auslagen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger eine Reihe von Verstößen gegen die Vorschriften des Beurteilungsverfahrens und die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts geltend, nämlich
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den Umstand, dass ihn ein anderer Beamter hätte beurteilen müssen, der sein Vorgesetzter sei, und nicht der Beamte, der in dem beanstandeten Bericht genannt sei; |
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die fehlende Konsultation seiner früheren Vorgesetzten; |
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die Verspätung des zweiten Gesprächs und der Stellungnahme des Berufungsbeurteilenden; |
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die angeblich rechtswidrige Ernennung des Vorsitzenden des Paritätischen Evaluierungsausschusses. |
Der Kläger rügt außerdem einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unabhängigkeit der internen Prüfer, weil eines der Mitglieder des Paritätischen Evaluierungsausschusses einer vom Kläger geprüften Generaldirektion angehört habe und der Berufungsbeurteilende des Klägers Generalsekretär der Kommission gewesen sei, der selbst habe geprüft werden können. Unter diesen Umständen hätte der für die Reform zuständige Vizepräsident der Kommission sein Berufungsbeurteilender sein müssen. Schließlich macht der Kläger einen Verstoß gegen die Begründungspflicht und den Grundsatz der Gleichbehandlung sowie offensichtliche Beurteilungsfehler des Beurteilenden geltend.
(*1) Information im Rahmen des Schutzes personenbezogener bzw. vertraulicher Daten entfernt oder ersetzt.
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7.8.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/20 |
Klage der Freixenet S.A. gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, eingereicht am 24. Mai 2004
(Rechtssache T-190/04)
(2004/C 201/42)
Verfahrenssprache: Französisch
Die Freixenet S.A., Sant Sadurní d'Anoia (Spanien), hat am 24. Mai 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Fernand de Visscher, Emmanuel Cornu, Eric De Gryse und Donatienne Moreau.
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 11. Februar 2004 (Sache R 97/2001-4) aufzuheben und zu entscheiden, dass die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 32532 gemäß Artikel 40 der Verordnung Nr. 40/94 zu veröffentlichen ist; |
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hilfsweise, die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 11. Februar 2004 (Sache R 97/2001-4) aufzuheben; |
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dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
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Anmelder der Gemeinschaftsmarke: |
Freixenet S.A. |
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Angemeldete Gemeinschaftsmarke: |
Eine dreidimensionale Marke in Form einer Flasche in Mattweiß (Nr 32532). |
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Waren oder Dienstleistungen: |
Waren der Klasse 33 (Schaumweine). |
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Entscheidung der Prüfungsabteilung: |
Zurückweisung der Anmeldung. |
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Entscheidung der Beschwerdekammer: |
Zurückweisung der Beschwerde. |
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Klagegründe: |
Verstoß gegen Artikel 73 der Verordnung Nr. 40/94, da die Entscheidung der Beschwerdekammer auf verschiedenen Tatsachen beruhe, zu denen sich die Klägerin nicht habe äußern können. Ferner Verstoß gegen Artikel 7 Absätze 1 Buchstabe b und 3 der Verordnung Nr. 40/94, da die Marke von Haus aus unterscheidungskräftig sei. |
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7.8.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/20 |
Klage der MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 27. Mai 2004
(Rechtssache T-191/04)
(2004/C 201/43)
Verfahrenssprache: Englisch
Die MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG, Düsseldorf (Deutschland), hat am 27. Mai 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt R. Kaase.
Andere Beteiligte am Verfahren vor der Beschwerdekammer: Tesco Stores Limited.
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 23. März 2004 (Beschwerdesache R 486/2003-1) aufzuheben; |
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dem Amt die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
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Anmelder der Gemeinschaftsmarke: |
MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG. |
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Angemeldete Gemeinschaftsmarke: |
Bildmarke „METRO“ für Waren, die im vorliegenden Verfahren nicht streitig sind (Anmeldung Nr. 000779116). |
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Inhaber der Widerspruchsmarke oder des Widerspruchszeichens: |
Tesco Stores Limited. |
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Widerspruchsmarke oder -zeichen: |
Nationale Wortmarke „METRO“. |
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Entscheidung der Widerspruchsabteilung: |
Zurückweisung des Widerspruchs. |
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Entscheidung der Beschwerdekammer: |
Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung. |
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Klagegründe: |
Die Klägerin macht geltend, dass das Datum, an dem das ältere Recht, auf das der Widerspruch gestützt sei, gültig sein müsse, entweder das Datum der Entscheidung der Widerspruchsabteilung oder, hilfsweise, der Endzeitpunkt der Frist für die Einreichung weiterer Nachweise sein müsse; hierfür sei der Beweis zu erbringen. Es liege eine Verletzung der Verfahrensregeln gemäß Artikel 74 der Verordnung Nr. 40/94 (1) und den Regeln 16 und 20 der Verordnung Nr. 2868/95 (2) vor. In Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 sei nicht festgelegt, dass die Gültigkeit der älteren Marke nur für das Datum der Einreichung des Widerspruchs erforderlich sei. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 (ABl. L 303, S. 1).
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7.8.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/21 |
Klage der Bavarian Lager Company gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 27. Mai 2004
(Rechtssache T-194/04)
(2004/C 201/44)
Verfahrenssprache: Englisch
Die Bavarian Lager Company mit Sitz in Clitheroe (Vereinigtes Königreich) hat am 27. Mai 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind J. Pearson und C. Bright, Solicitors, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Billigung der von der Regierung des Vereinigten Königreichs vorgenommenen Änderung des Artikels 7 (2) (a) der Supply of Beer (Tied Estate) Order 1989 (S.I. 1989 Nr. 2390), („Guest-Beer Provision“) durch die Kommission einen Verstoß gegen Artikel 28 (früher Artikel 30) EG-Vertrag darstellt; |
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— |
festzustellen, dass die Kommission die oben genannte Änderung nicht hätte billigen dürfen und dass sie dadurch selbst gegen Artikel 28 (früher Artikel 30) EG-Vertrag verstoßen hat; |
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die Entscheidung der Kommission vom 18. März 2004, mit der die Offenlegung bestimmter Dokumente gegenüber der Klägerin abgelehnt wird, für nichtig zu erklären; |
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der Kommission aufzugeben, die Namen aller Teilnehmer der Besprechung vom 11. Oktober 1996, bei der Bedienstete der Generaldirektion Binnenmarkt, Beamte des Ministeriums für Handel und Industrie der Regierung des Vereinigten Königreiches und Vertreter der Conféderation des Brasseurs du Marché anwesend waren, vollständig mitzuteilen, und |
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der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die klagende Gesellschaft sei am 28. Mai 1992 gegründet worden, um deutsches Bier für den Verkauf in Gaststätten des Vereinigten Königreichs zu importieren. 1993 habe sich die Klägerin bei der Kommission über einen Verstoß gegen Artikel 28 EG (früher Artikel 30 EG-Vertrag) im Zusammenhang mit der „Guest-Beer-Provision“ des Vereinigten Königreichs beschwert. Nach dieser Bestimmung müssten die Brauereien den Gaststätten, die durch Alleinbezugsvereinbarungen an sie gebunden seien, gestatten, ein „Gastbier“ von einer anderen Brauerei anzubieten. Bei dem Gastbier müsse es sich um Bier handeln, bei dem in dem Fass, aus dem es verkauft werde, ein Gärungsprozess stattfinde, eine Biersorte, die fast ausschließlich im Vereinigten Königreich produziert werde. Das von der Klägerin verkaufte Bier falle ebenso wie die meisten außerhalb des Vereinigten Königreichs produzierten Biere nicht unter diese Bestimmung, und die Klägerin halte dies für eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung. Mit Schreiben vom 21. April 1997 habe die Kommission die Klägerin darüber informiert, dass das Verfahren gegen das Vereinigte Königreich im Hinblick auf eine geplante Änderung der „Guest-Beer Provision“ ausgesetzt worden sei und eingestellt werde, sobald die Änderung verabschiedet worden sei.
Am 5. Dezember 2003 habe die Klägerin auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 (1) bei der Kommission vollständigen Zugang zum Protokoll einer Besprechung in dieser Angelegenheit beantragt, die am 11. Oktober 1996 mit Vertretern der Kommission, der Regierung des Vereinigten Königreichs und von Brauereien stattgefunden habe. Insbesondere habe die Klägerin die Kommission gebeten, die Identität bestimmter Personen offenzulegen, deren Namen aus dem der Klägerin zuvor bekannt gegebenen Protokoll entfernt worden seien. Die Kommission habe den Antrag der Klägerin abgelehnt und die Ablehnung mit Schreiben des Generalsekretärs vom 18. März 2004 an die Klägerin bestätigt. Sie habe ihre Ablehnung sowohl mit der Notwendigkeit begründet, personenbezogene Daten der in der Besprechung anwesenden Personen zu schützen, als auch mit einer möglichen Gefahr für die Fähigkeit der Kommission, in solchen Fällen Untersuchungen durchzuführen, falls die Identität der Personen, die der Kommission Informationen lieferten, aufgedeckt werden müsste.
Mit ihrer Klage beantragt die Klägerin vor allem eine Feststellung gegen die Entscheidung der Kommission, das Verfahren gegen das Vereinigte Königreich auszusetzen. Insoweit beruft sie sich auf einen Verstoß gegen die Artikel 28 EG und 12 EG.
Zur Weigerung der Kommission, der Klägerin den beantragten Zugang zu den Dokumenten zu gewähren, trägt die Klägerin vor, dass Artikel 2 der Verordnung Nr. 1049/20011 die Kommission verpflichte, die Namen der Personen, die an der fraglichen Besprechung teilgenommen hätten, in vollem Umfang offenzulegen, und dass keine der in Artikel 4 enthaltenen Ausnahmen anwendbar sei. Die Klägerin trägt weiter vor, dass die Ausnahme des Artikels 4 Absatz 3 außer Betracht bleiben könne, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung bestehe.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.05.2001, S. 43).
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7.8.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/22 |
Klage der Madaus Aktiengesellschaft gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), eingereicht am 27. Mai 2004
(Rechtssache T-202/04)
(2004/C 201/45)
Verfahrenssprache zu bestimmen nach Artikel 131 § 2 der Verfahrensordnung — Sprache der Klageschrift: Englisch
Die Madaus Aktiengesellschaft, Köln (Deutschland), hat am 27. Mai 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt I. Valdelomar Serrano.
Andere Beteiligte am Verfahren vor der Beschwerdekammer: Optima Health Limited.
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung des HABM auf einem Rechtsfehler beruht; |
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
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Anmelder der Gemeinschaftsmarke: |
Optima Healthcare Ltd, jetzt The Optimal Health Ltd. |
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Angemeldete Gemeinschaftsmarke: |
Wortmarke „ECHINAID“ für Waren der Klasse 5 (Vitamine, Nahrungsmittelergänzungsstoffe, Kräuterpräparate, pharmazeutische und medizinische Präparate) (Anmeldung Nr. 1666239). |
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Inhaber der Widerspruchsmarke oder des Widerspruchszeichens: |
Madaus AG. |
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Widerspruchsmarke oder -zeichen: |
IR-Wortmarke „ECHINACIN“ für Waren der Klasse 5 (chemische Pharmazeutika). |
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Entscheidung der Widerspruchsabteilung: |
Zurückweisung des Widerspruchs. |
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Entscheidung der Beschwerdekammer: |
Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin. |
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Klagegründe: |
Die Beschwerdekammer habe die Begriffe des relevanten Schutzgebiets und der relevanten Verkehrskreise fehlerhaft angewandt. Ferner sei die erste Silbe „Echina“ nicht beschreibend, und es bestehe zwischen den Marken Verwechslungsgefahr. |
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7.8.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/23 |
Klage der Italienischen Republik gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 4. Juni 2004
(Rechtssache T-207/04)
(2004/C 201/46)
Verfahrenssprache: Italienisch
Die Italienische Republik hat am 4. Juni 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter der Klägerin ist Antonio Cingolo, avvocato dello Stato.
Die Klägerin beantragt,
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die Mitteilung Nr. E2/LP D(2004) 712 der Kommission vom 25. März 2004, zugestellt am 26. März 2004, mit der die Kommission – Generaldirektion Regionalpolitik – die Entscheidung bekannt gegeben hat, dass die Beträge im Zusammenhang mit den Zahlungen der Vorschüsse (Vorschüsse, die auf dem Gebiet der Beihilferegelungen für die jeweiligen Programme unter 1 und 2 gezahlt wurden) in künftigen Zahlungserklärungen entsprechend den Vorgaben in dem genannten Schreiben des Kommissionsmitglieds Barnier eindeutig individualisiert werden müssen, sowie alle damit zusammenhängenden oder dafür als Grundlage dienenden Maßnahmen für nichtig zu erklären; |
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hilfsweise und soweit erforderlich, die Verordnung (EG) Nr. 448/2004 der Kommission vom 10. März 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1250/1999 des Rates hinsichtlich der Zuschussfähigkeit der Ausgaben für die Verwendung durch die Strukturfonds für nichtig zu erklären; |
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jedenfalls alle damit zusammenhängenden oder dafür als Grundlage dienenden Maßnahmen für nichtig zu erklären; |
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der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Italienische Republik hat vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Mitteilung der Kommission vom 25. März 2004 Nr. E2/LP D(2004) 712 über die Zahlung von Vorschüssen auf dem Gebiet der Beihilferegelungen (mehrjähriges Ausrichtungsprogramm Forschung, Technologische Entwicklung und Hochschulbildung) und — soweit erforderlich — die Verordnung (EG) Nr. 448/2004 der Kommission vom 10. März 2004 (1) jeweils im Hinblick auf die Zuschussfähigkeit der Ausgaben zur Verwendung durch die Strukturfonds angefochten.
Zur Begründung ihrer Forderungen hinsichtlich der Mitteilung vom 25. März 2004 macht die Klägerin geltend
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eine Verletzung der wesentlichen Formvorschriften wegen absoluten Begründungsmangels und der Tatsache, dass die Maßnahme, die Gegenstand der Klage sei, ohne angemessene Rechtsgrundlage erlassen worden sei und ohne dass das in der internen Regelung der Beklagten vorgesehene Verfahren beachtet worden sei; |
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einen Verstoß gegen Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 (2) der Kommission wegen Nichtbeachtung der darin enthaltenen Buchführungsvorschriften; |
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einen Verstoß gegen Artikel 32 der Grundverordnung (3) und gegen die Verordnung Nr. 448/2004 der Kommission, die die Zahlung der Vorschüsse nur von dem Nachweis abhängig machten, dass der Staat als „Endbegünstigter“ die entsprechenden Beträge an die Personen, für die die Finanzierung letztlich bestimmt sei, gezahlt habe; |
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eine Verletzung der Verordnung Nr. 448/2004 unter den Gesichtspunkten des Verstoßes gegen die Grundsätze der Gleichheit und der Rechtssicherheit sowie der Widersprüchlichkeit der angefochtenen Mitteilung. |
In Bezug auf die Verordnung Nr. 448/2004 beanstandet die Klägerin eine Verletzung
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der in der Grundverordnung festgelegten Vorschriften über die Zuschussfähigkeit der Ausgaben, |
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der Vorschriften, die die Finanzkontrolle regelten (und die nicht die von der Kommission angeordneten Auflagen vorsähen), |
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des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, da die Kommission Nachweise verlange, die über das hinausgingen, was vorgesehen und erforderlich sei, |
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des Grundsatzes der Nichtrückwirkung, da die Verordnung Nr. 448/2004 Vorschriften enthalte, die auf einen Zeitpunkt zurückwirkten, der mehr als 44 Monate vor ihrer Bekanntgabe liege, was nach den allgemeinen Grundsätzen der Normsetzung sicher nicht hinnehmbar sei. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 448/2004 der Kommission vom 10. März 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich der Zuschussfähigkeit der Ausgaben für von den Strukturfonds kofinanzierte Operationen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1145/2003 (ABl. L 72 vom 11. März 2004, S. 66).
(2) Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme bei Strukturfondsinvestitionen (ABl. L 63 vom 3. März 2001, S. 21).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26. Juni 1999, S. 1).
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7.8.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/24 |
Klage des Königreichs Spanien gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 10. Juni 2004
(Rechtssache T-209/04)
(2004/C 201/47)
Verfahrenssprache: Spanisch
Das Königreich Spanien hat am 10. Juni 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte des Klägers ist Nuria Díaz Abad, Abogado del Estado, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Der Kläger beantragt,
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festzustellen, dass die Kommission dadurch, dass sie nicht innerhalb einer angemessenen Zeit über die von den spanischen Behörden beantragten Genehmigungen entschieden hat, gegen ihre Verpflichtung aus Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2792/1999 in der Fassung der Verordnung Nr. 2369/2002 verstoßen und sich so eine Unterlassung zuschulden kommen lassen hat; |
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der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die spanischen Behörden hätten von der Kommission eine Reihe von Ausnahmegenehmigungen beantragt, um nach der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2369/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 (1) Beihilfen für die Errichtung einer gemischten Gesellschaft gewähren zu können. Wenn das Schiff in ein Drittland überführt werde, das kein Fischereiabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft geschlossen habe, sei eine entsprechende Ausnahmegenehmigung durch die Kommission erforderlich (Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2792/1999 in der Fassung der Verordnung Nr. 2369/2002). Diese Beihilfen könnten von den nationalen Behörden nur bis zum 31. Dezember 2004 gewährt werden.
Am 16. Februar 2004 sei die Kommission förmlich gemahnt worden, über die anhängigen Verfahren zu entscheiden; da sie nicht über alle Verfahren entschieden habe, habe das Königreich Spanien beschlossen, Klage gegen die Kommission zu erheben, wobei es auch berücksichtigt habe, dass die spanischen Behörden, die auf die Entscheidung der Kommission über die beantragten Ausnahmegenehmigungen warteten, bereits die Fristen überschritten hätten, die ihnen das nationale Recht für ihre Entscheidung setze.
(1) Verordnung (EG) Nr. 2369/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 49).
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7.8.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/24 |
Klage des Andreas Mausolf gegen Europol, eingereicht am 1. Juni 2004
(Rechtssache T-210/04)
(2004/C 201/48)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Andreas Mausolf hat am 1. Juni 2004 eine Klage gegen Europol beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind die Rechtsanwälte M. F. Baltussen und P. de Casparis.
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung von Europol vom 1. März 2004 über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung vom 2. Januar 2003 unter gleichzeitiger Aufhebung der angefochtenen Entscheidung vom 2. Januar 2003 aufzuheben; |
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Europol zu verurteilen, dem Kläger mit Wirkung vom 1. Juli 2002 noch eine zusätzliche Besoldungsstufe zu gewähren; |
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Europol zu verurteilen, den entsprechenden Betrag binnen 48 Stunden nach Verkündung des in dieser Sache zu erlassenden Urteils zuzüglich der dafür nach niederländischem Recht geschuldeten gesetzlichen Zinsen an den Kläger zu zahlen; |
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Europol zu verurteilen, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger eine Verletzung von Artikel 29 des Statuts der Bediensteten von Europol sowie eine Ermessensüberschreitung und eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes geltend.
III Bekanntmachungen
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7.8.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/25 |
(2004/C 201/49)
Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union
Bisherige Veröffentlichungen
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