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Rahmenbeschluss zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

Es soll dafür Sorge getragen werden, dass bestimmte schwerwiegende Ausprägungen von Straftaten mit rassistischem oder fremdenfeindlichem Hintergrund überall in der Europäischen Union (EU) mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafen geahndet werden können. Weiterhin soll der Rahmenbeschluss die justizielle Zusammenarbeit in diesem Bereich verbessern und ausbauen.

RECHTSAKT

Rahmenbeschluss 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit.

ZUSAMMENFASSUNG

Der vorliegende Rahmenbeschluss, der auf der Gemeinsamen Maßnahme 968/443/JI aufbaut, sieht vor, dass die EU-Länder ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Straftaten mit bestimmten rassistischen oder fremdenfeindlichen Ausprägungen angleichen. Einige schwerwiegende Ausprägungen von Rassismus oder Fremdenfeindlichkeit sollen in allen EU-Ländern Straftaten darstellen und als solche mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Freiheitsstrafen bedroht sein.

Dieser Rahmenbeschluss ist auf alle Straftaten anwendbar, die

  • im Gebiet der Europäischen Union (EU) begangen werden, und zwar auch im Rahmen eines Informationssystems;
  • von einem Angehörigen eines EU-Landes oder einer juristischen Person mit Sitz in einem EU-Land begangen werden. In dem Rahmenbeschluss sind diesbezüglich Kriterien für die Feststellung der Verantwortlichkeit juristischer Personen vorgesehen.

„Hassreden“

Folgende Verhaltensweisen gelten als Strafdelikte:

  • Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine nach den Kriterien der Rasse, Hautfarbe, Abstammung, Religion oder Weltanschauung oder nationalen oder ethnischen Herkunft definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe;
  • die oben genannte Straftat, wenn sie durch öffentliche Verbreitung oder Verteilung von Schriften, Bild- oder sonstigem Material ausgeführt wird;
  • das öffentliche Billigen, Leugnen oder gröbliche Verharmlosen von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen im Sinne des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (Artikel 6, 7 und 8) und Verbrechen nach Artikel 6 der Charta des Internationalen Militärgerichtshofs, wenn die Handlung in einer Weise begangen wird, die wahrscheinlich zu Gewalt oder Hass gegen solch eine Gruppe oder gegen ein Mitglied solch einer Gruppe aufstachelt.

Auch die Anstiftung und die Beihilfe zur Begehung derartiger Straftaten sind strafbar.

Bezüglich dieser aufgeführten Straftaten sollen die EU-Länder dafür Sorge tragen müssen, dass diese Delikte

  • mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafen geahndet werden;
  • mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bedroht sind.

Im Hinblick auf juristische Personen müssen die Sanktionen wirksam, angemessen und abschreckend sein und aus Geldstrafen oder Geldbußen bestehen. Außerdem können juristische Personen durch Folgendes bestraft werden:

  • der Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen;
  • das vorübergehende oder ständige Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit;
  • die richterliche Aufsicht;
  • die richterlich angeordnete Auflösung.

Die Ermittlungen und Einleitung der strafrechtlichen Verfolgung von rassistischen und fremdenfeindlichen Straftaten dürfen nicht davon abhängig gemacht werden, ob ein Opfer Anzeige erstattet bzw. Klage erhebt.

„Hassverbrechen“

Bei der Festsetzung des Strafmaßes für ein gewöhnliches Delikt müssen rassistische oder fremdenfeindliche Beweggründe entweder als erschwerender Umstand gelten oder die Gerichte müssen ermächtigt werden, diese Beweggründe bei der Festlegung des Strafmaßes zu berücksichtigen.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Rahmenbeschluss 2008/913/JI

6.12.2008

28.11.2010

ABl. L 328 vom 6.12.2008

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit ( COM(2014) 27 final vom 27.1.2014 - nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

In dem Bericht wird hervorgehoben, dass einige EU-Länder nicht alle Bestimmungen des Rahmenbeschlusses vollständig und/oder ordnungsgemäß umgesetzt haben, insbesondere, was die Leugnung, Billigung und gröbliche Verharmlosung bestimmter Straftaten betrifft.

Die Mehrheit der EU-Länder verfügen über Bestimmungen, die die Aufstachelung zu rassistischer und fremdenfeindlicher Gewalt und Hass unter Strafe stellen, aber einige von ihnen haben die von dem Rahmenbeschluss abgedeckten Sanktionen nicht vollständig umgesetzt. Außerdem bleiben in Bezug auf die rassistischen oder fremdenfeindlichen Beweggründe von Straftaten, auf die Verantwortlichkeit von juristischen Personen sowie auf die gerichtliche Zuständigkeit stellenweise Lücken bestehen.

Die Kommission nimmt 2014 bilaterale Gespräche mit den EU-Ländern auf, um darauf hinzuarbeiten, dass der Rahmenbeschluss vollständig und ordnungsgemäß umgesetzt wird.

Letzte Aktualisierung: 15.06.2014

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