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Tiefgefrorene Lebensmittel

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 89/108/EWG über tiefgefrorene Lebensmittel

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

In dieser Richtlinie sind die EU-weiten Regeln für das Einfrieren, die Verpackung, Etikettierung und Kontrolle tiefgefrorener Lebensmittel festgelegt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Tiefgefrier-Prozess

  • Tiefgefrorene Lebensmittel werden einem sogenannten „Tiefgefrier-Prozess“ unterworfen, bei dem der Temperaturbereich der maximalen Kristallisation so schnell wie nötig durchschritten wird, mit der Wirkung, dass die Temperatur des Erzeugnisses (nach thermischer Stabilisierung) auf - 18°C oder niedriger gehalten wird.
  • Der Tiefgefrierprozess muss unverzüglich und mit Ausgangsstoffen von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit dem erforderlichen Frischegrad unter Verwendung geeigneter technischer Geräte durchgeführt werden. Als Gefriermittel (d. h. bei sehr niedrigen Temperaturen) sind ausschließlich Luft, Stickstoff und Kohlendioxid mit den vorgeschriebenen Reinheitskriterien zugelassen. Die Europäische Kommission legt Reinheitskriterien fest.
  • Toleranzen gegenüber der für tiefgefrorene Lebensmittel vorgeschriebenen Temperatur von - 18 °C sind jedoch beim Transport, beim örtlichen Vertrieb sowie in den Tiefkühltruhen des Einzelhandels zugelassen. Die Toleranzen dürfen 3 °C nicht übersteigen.

Produktverpackung

  • Die tiefgefrorenen Lebensmittel müssen in geeigneter Vorverpackung verpackt sein, die sie vor Bakterienbefall von außen und vor dem Austrocknen schützt.
  • Das Etikett tiefgefrorener Lebensmittel muss die Verkehrsbezeichnung, die Angabe „tiefgefroren“ sowie die der Warenpartie enthalten. Die andere Pflichtinformation variiert je nach dem vorgesehenen Verbraucher jenes Produkts.
    • Endverbraucher, Gaststättenbetriebe, Krankenhäuser, Kantinen: Mindesthaltbarkeit, Zeitraum, während dessen die Erzeugnisse beim Endverbraucher gelagert werden dürfen, Aufbewahrungstemperatur und erforderliche Anlage.
    • Sonstige Angaben: Nettofüllmenge und Name des Herstellers, Verpackers oder Verkäufers.

Amtliche Kontrollen

Die EU-Länder müssen gewährleisten, dass die für tiefgefrorene Lebensmittel verwendeten Anlagen der Richtlinie entsprechen, und sie müssen die Temperaturen der Erzeugnisse mittels amtlicher Kontrollen kontrollieren.

Die Kommission verfügt über Befugnisse zur Annahme detaillierter Regeln für die Probenahme und für die Kontrolle der Temperatur in den Beförderungsmitteln sowie in den Einlagerungs- und Lagereinrichtungen.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 10. Januar 1989 in Kraft getreten und musste bis zum 10. Juli 1990 in den EU-Ländern in die nationale Gesetzgebung umgesetzt werden für den Handel mit Produkten, die dieser Richtlinie entsprechen. Die EU-Länder mussten den Handel mit Produkten verbieten, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, und das bis zum 10. Januar 1991.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 89/108/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über tiefgefrorene Lebensmittel (ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 34-37)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 89/108/EWG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 37/2005 der Kommission vom 12. Januar 2005 zur Überwachung der Temperaturen von tief gefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmitteln sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen (ABl. L 10 vom 13.1.2005, S. 18-19)

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 92/2/EWG der Kommission vom 13. Januar 1992 zur Festlegung des Probenahmeverfahrens und des gemeinschaftlichen Analyseverfahrens für die amtliche Kontrolle der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln (ABl. L 34 vom 11.2.1992, S. 30-33)

Letzte Aktualisierung: 28.08.2019

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