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Statistische Zusammenarbeit im Europäischen Wirtschaftsraum

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum – Schlussakte

Anhang XXI — Statistik

Protokoll 30 – Besondere Bestimmungen für die Zusammenarbeit des EWR im Bereich der Statistik

WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DES PROTOKOLLS?

  • Ziel ist die Verbesserung der statistischen Zusammenarbeit zwischen den Ländern der Europäischen Union (EU) und den nicht zur EU zählenden Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) (d. h. Island, Liechtenstein und Norwegen) mithilfe gemeinsamer Programme und Verfahren, die schrittweise zu einer Harmonisierung führen.
  • Anhang XXI des Übereinkommens enthält die EU-Verordnungen im Bereich der Statistik, die für die Länder des EWR bzw. der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) gelten.
  • Das Protokoll soll gewährleisten, dass die Vertragsparteien ihre Verfahren anpassen, um offizielle europäische Statistiken in kohärenter Weise innerhalb der Partnerschaft des Europäischen Statistischen Systems zu erstellen, übermitteln und verbreiten.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Allgemeine Vorschriften

  • Die Länder des EWR bzw. der EFTA tragen finanziell zum entsprechenden EU-Haushalt für statistische Maßnahmen bei.
  • Die statistische Zusammenarbeit, die Erarbeitung von Programmen und Verfahren sowie die Überwachung der Durchführung dieser Programme werden durch eine Konferenz von Vertretern geleitet.
  • Die Konferenz setzt sich aus Vertretern der nationalen statistischen Einrichtungen der beteiligten Länder sowie Eurostat, dem Statistischen Amt der EU, und dem Statistischen Amt der EFTA (ESO), von dem das EWR-Abkommen hinsichtlich Statistik im Namen von Island, Liechtenstein und Norwegen verwaltet wird, zusammen.
  • Die Sachverständigen können sich uneingeschränkt (jedoch ohne Stimmrecht) an der Arbeit in EU-Ausschüssen und anderen technischen Gremien der EU, die für die Erarbeitung statistischer Programme und Maßnahmen zuständig sind, beteiligen.
  • In einem gemeinsamen Jahresbericht von ESO und Eurostat wird bewertet, ob die geplanten Ziele, Prioritäten und Maßnahmen erreicht wurden.
  • Gemäß des EWR-Abkommens und dessen Anhang XXI überwacht Eurostat jährlich die Einhaltung der statistischen Verpflichtungen der EWR-/EFTA-Länder gemäß EU-Rechtsvorschriften.

Statistisches Programm 2021-2017

  • Das europäische statistische Programm im Rahmen des Binnenmarktprogramms 2021-2027 ist die Grundlage für statistische Aktionen im EWR.
  • Ein spezifisches EWR-Jahresprogramm für Statistik wird gemeinsam von Eurostat und ESO als Untereinheit des jährlichen Arbeitsprogramms für Statistik der Europäischen Kommission entwickelt.
  • Das EWR-Jahresprogramm für Statistik legt die statistischen Bereiche der Kooperation und Maßnahmen fest, in denen die EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein und Norwegen berechtigt sind, von der Kommission zur Unterstützung der Durchführung statistischer Projekte Angebote und Fördermittel zu erhalten.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Abkommen ist am 1. Januar 1994 in Kraft getreten.

HAUPTDOKUMENTE

Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum – Schlussakte – Gemeinsame Erklärungen der Vertragsparteien – Erklärung der Regierungen der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten – Übereinkommen – Vereinbarte Niederschrift – Erklärungen einzelner oder mehrerer Vertragspartner des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3-522)

Nachfolgende Änderungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Anhang XXI – Statistiken vom 9.7.2021, S. 1-56

Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum - Protokoll 30 mit besonderen Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 197) (das Protokoll wurde geändert, um das Binnenmarktprogramm 2021-2027 aufzunehmen).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 1-47)

Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164-173)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 30.09.2021

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