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Kraft- und Brennstoffe – Verringerung des Schwefelgehalts

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie (EU) 2016/802 – Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe

WAS IST DAS ZWECK DIESER RICHTLINIE?

  • Sie kodifiziert und ersetzt Richtlinie 1999/32/EG des Rates – die bestehende Rechtsvorschrift der Europäischen Union (EU) –, die zuvor mehrfach erheblich geändert wurde.
  • Ihr Ziel ist die Verringerung der Schwefeldioxidemissionen, die aus der Verbrennung bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe resultiert.
  • Sie soll daher die schädlichen Auswirkungen solcher Emissionen auf Gesundheit und Umwelt verringern, da sie bis 2020 die Emissionen aller landseitigen Quellen in der EU übertreffen könnten.

WICHTIGE ECKPUNKTE

In dieser Richtlinie werden Grenzwerte für den Schwefelgehalt von folgenden Kraft- und Brennstoffen festgelegt:

  • Schweröl;
  • Gasöl;
  • Gasöl für den Seeverkehr und
  • Schiffsdiesel.

Schweröl und Gasöl

  • Die EU-Länder verbieten die Verwendung folgender Arten von Schweröl und Gasöl in ihrem Hoheitsgebiet:
    • Schweröle, deren Schwefelgehalt 1,00 Massenhundertteil überschreitet;
    • Gasöle, deren Schwefelgehalt 0,10 Massenhundertteil überschreitet.

Schiffskraftstoffe

  • Die Richtlinie beinhaltet die wichtigsten Änderungen im internationalen Recht zur Vermeidung der Luftverunreinigung durch Schiffe. Sie setzt die überarbeitete Anlage VI des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (im Folgenden „MARPOL-Übereinkommen“), die am 1. Juli 2010 in Kraft trat, in EU-Recht um.
  • Die Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen sieht unter anderem verschärfte Schwefelgrenzwerte für Schiffskraftstoffe in SOx-Emissions-Überwachungsgebieten vor, die sich in der EU im Nord- und Ostseeraum sowie im Ärmelkanal befinden. Diese Grenzwerte sind auf 1,00 Massenhundertteile ab dem 1. Juli 2010 und 0,10 Massenhundertteile ab dem 1. Januar 2015 festgelegt. Höhere Schwefelgehalte sind weiterhin möglich, jedoch nur, wenn nachhaltige Abgasreinigungssysteme an Bord verbaut sind.
  • In Seegebieten außerhalb der SOx-Emissions-Überwachungsgebiete gelten seit dem 1. Januar 2012 Schwefelgrenzwerte von 3,5 Massenhundertteilen, die bis zum 1. Januar 2020 auf 0,5 Massenhundertteile gesenkt werden. Dieselbe Verpflichtung, die auch als globaler Schwefelhöchstgehalt bezeichnet wird, tritt gemäß dem Beschluss der Internationalen Schifffahrtsorganisation im Oktober 2016 auch auf internationaler Ebene in Kraft. Diese wegweisende Entscheidung wird die Auswirkungen der Schiffsemissionen auf die menschliche Gesundheit erheblich verringern und gewährleistet weltweit gleiche Wettbewerbsbedingungen für Schiffsbetreiber.
  • Die Mitgliedstaaten gestatten die Anwendung von emissionsmindernden Verfahren*, die Emissionsminderungen mindestens im gleichen Ausmaß oder sogar darüber hinaus bewirken als diejenigen, die sich durch den Einsatz von schwefelarmen Kraftstoffen erzielen lassen, sofern
    • sie keine signifikanten negativen Auswirkungen auf die Umwelt wie etwa die Meeresökosysteme haben und
    • ihre Ausarbeitung geeigneten Genehmigungs- und Kontrollmechanismen unterliegt.

Durchführung

  • Um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Richtlinie zu gewährleisten, müssen die EU-Länder
    • dafür Sorge tragen, dass mit ausreichender Häufigkeit und Genauigkeit Proben von in Verkehr gebrachten oder an Bord von Schiffen verwendeten Schiffskraftstoffen genommen und die Logbücher und Tanklieferscheine* der Schiffe regelmäßig überprüft werden;
    • wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie einführen.
  • Die fachliche Arbeit begann im Jahr 2013 im Rahmen des Europäischen Forums für nachhaltige Schifffahrt, in dem abgestimmte Strategien zur Gewährleistung der kosteneffizienten Durchführung der Richtlinie 2012/33/EU (mit der die Richtlinie 1992/32/EG geändert wurde und deren Ziel die erhebliche Verringerung der Schiffsemissionen durch die Verbrennung von Schiffskraftstoffen war) besprochen wurden. Das Forum umfasste die EU-Länder, die Meeresindustrie sowie technische Unterstützung durch die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA).
  • Auf der Grundlage dieser Arbeit wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/253 der Kommission angenommen. In diesem Beschluss wurden umfassendere Überprüfungen der Dokumente in Häfen und die Probenahme von Kraftstoffen eingeführt. Darüber hinaus wurden die entsprechenden Berichtspflichten für die EU-Länder vereinheitlicht. Außerdem wurde das von der EMSA entwickelte EU-Informationssystem THETIS EU) zur Nutzung auf freiwilliger Basis freigegeben. Es ermöglicht den Behörden, die täglichen Ergebnisse der Überprüfungen des Schwefelgehalts in Kraftstoffen auf einzelnen Schiffen zu veröffentlichen.

Wissenschaftlicher und technischer Fortschritt

Der Europäischen Kommission wird die Befugnis übertragen, nach Konsultation eines Ausschusses von Vertretern der EU-Länder delegierte Rechtsakte zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu erlassen, um die entsprechenden Emissionswerte sowie die Kriterien für die Verwendung von emissionsmindernden Verfahren zu ändern.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Richtlinie (EU) 2016/802 ist die kodifizierte Fassung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates und ihrer nachfolgenden Änderungen. Sie ist am 10. Juni 2016 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

  • Emissionen von Luftschadstoffen wie Schwefeldioxid können über weite Entfernungen transportiert werden, in den vergangenen Jahren haben Emissionen aus dem Seeverkehr die Luftqualität in der EU zunehmend beeinträchtigt.
  • Emissionen von Schwefeldioxid verursachen sauren Regen und erzeugen Feinstaub. Dieser Staub gefährdet die menschliche Gesundheit, verursacht Erkrankungen der Atemwege und des Herz-Kreislauf-Systems und verringert die Lebenserwartung in der EU um bis zu zwei Jahre.

* SCHLÜSSELBEGRIFFE

emissionsminderndes Verfahren: eine Alternative zum Einsatz schwefelarmer Schiffskraftstoffe, darunter alle zum Einbau in ein Schiff bestimmten Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte oder anderen Verfahren oder Einhaltungsverfahren. Das emissionsmindernde Verfahren muss die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen, indem seine Wirksamkeit verifizierbar und quantifizierbar ist und durchgesetzt werden kann.

Tanklieferscheine: Dokumente, die ein Lieferant dem Kunden als Nachweis ausstellt, dass der Kraftstoff geliefert wurde.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 58-78)

Letzte Aktualisierung: 27.02.2017

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