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Besonderes Gesetzgebungsverfahren

Im besonderen Gesetzgebungsverfahren tritt der Rat als einziger Gesetzgeber statt als Mitgesetzgeber auf gleichberechtigter Ebene (Mitentscheidungsverfahren) mit dem Europäischen Parlament im Hinblick auf einen Legislativvorschlag der Europäischen Kommission (ordentliches Gesetzgebungsverfahren, das für die meisten EU-Rechtsvorschriften Anwendung findet) auf.

Artikel 289 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht vor, dass der Rat in bestimmten, in den Verträgen vorgesehenen Fällen der einzige Gesetzgeber ist und das Parlament muss entweder:

  • seine Zustimmung zu dem Vorschlag der Kommission geben;
  • oder diesbezüglich konsultiert werden.

Zustimmungsverfahren

Im Rahmen dieses Verfahrens:

  • kann das Parlament mit absoluter Mehrheit einen Legislativvorschlag annehmen oder ablehnen, den Vorschlag aber nicht ändern;
  • ist der Rat nicht befugt, die Stellungnahme des Parlaments aufzuheben.

Dieses Verfahren wird angewandt, wenn neue Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Diskriminierung vorgeschlagen werden.

Artikel 352 AEUV gibt dem Parlament das Recht auf ein Veto, wenn diese Bestimmung des Vertrags als Rechtsgrundlage für die Annahme des Vorschlags der Kommission herangezogen wird.

Das Verfahren findet auch Anwendung:

  • bei der Annahme bestimmter von der EU ausgehandelter internationaler Abkommen (z. B. Handelsabkommen mit einem oder mehreren Nicht-EU-Ländern oder internationalen Organisationen (Artikel 207 Absatz 3 AEUV oder in Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a AEUV aufgeführte Abkommen));
  • beim Beitritt neuer EU-Mitgliedstaaten;
  • bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen Grundrechte (Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union (EUV));
  • wenn ein Land aus der EU austreten möchte (Artikel 50 EUV).

Konsultationsverfahren

Im Rahmen dieses Verfahrens:

  • nimmt der Rat einen Legislativvorschlag erst an, nachdem das Parlament seine Stellungnahme abgegeben hat;
  • kann das Parlament den Legislativvorschlag der Kommission annehmen, ablehnen oder Änderungen vorschlagen, der Rat ist jedoch rechtlich nicht verpflichtet, diese zu berücksichtigen;
  • wird das Parlament im Falle eines nichtlegislativen Verfahrens konsultiert, wenn internationale Abkommen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU ausgehandelt wurden;
  • wird das Parlament im Falle von Rechtsvorschriften in bestimmten spezifischen Bereichen wie der Wettbewerbspolitik (Artikel 103 AEUV) und der Harmonisierung indirekter Steuern (Artikel 113 AEUV) konsultiert.

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