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Geschäftsordnung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss – Geschäftsordnung

Artikel 303 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Der Wirtschafts- und Sozialausschuss

WAS IST DER ZWECK DER GESCHÄFTSORDNUNG UND VON ARTIKEL 303 DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Mitglieder

  • Gemäß Artikel 300 AEUV setzt sich der EWSA wie folgt zusammen:
    • Arbeitgeberorganisationen: Vertreter öffentlicher und privater Industrieunternehmen, kleiner und mittlerer Unternehmen, der Handelskammern, des Groß- und Einzelhandels, der Finanz- und Verkehrsbranche sowie der Landwirtschaft (Gruppe I);
    • Arbeitnehmer: Vertreter der nationalen Gewerkschaftsverbände auf branchenübergreifender oder sektoraler Ebene (Gruppe II);
    • sonstige Gruppen der Zivilgesellschaft: Bauernverbände, Verbraucherverbände, kleine und mittlere Unternehmen, Handwerk, freie Berufe sowie im Bereich Sozial- und Umweltschutz tätige Nichtregierungsorganisationen (Gruppe III).
  • Die Mitglieder werden von den Regierungen der EU-Länder vorgeschlagen und vom Rat auf fünf Jahre ernannt. Die Höchstzahl der Mitglieder ist auf 350 begrenzt.
  • Die Gruppen wählen ihre Vorsitzenden sowie stellvertretenden Vorsitzenden. Sie wirken an der Vorbereitung, der Organisation und der Koordinierung der Arbeiten des EWSA mit.

Rolle des EWSA im Gesetzgebungsverfahren

  • Anhörung des EWSA
    • Der EWSA arbeitet seine Stellungnahmen auf Ersuchen des Rates, der Europäischen Kommission oder des Europäischen Parlaments aus.
    • Er kann auch aus eigener Initiative Stellungnahmen, Sondierungsstellungnahmen sowie Informationsberichte oder Entschließungen zu allen Fragen abgeben, die die Aufgaben der EU betreffen.
  • Arbeiten der Fachgruppen
    • Das Präsidium bestimmt die für die Vorbereitung der Arbeiten zuständige Fachgruppe.
    • Der Berichterstatter, der gegebenenfalls von einem oder mehreren Mitberichterstattern und einem Sachverständigen unterstützt wird, untersucht den Beratungsgegenstand, trägt die vertretenen Standpunkte zusammen und erstellt auf dieser Grundlage den Entwurf der Stellungnahme; dieser wird der betreffenden Gruppe zur Erörterung und Genehmigung übermittelt.

Arbeitsorgane des EWSA

Das Präsidium

  • Es besteht aus:
    • dem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten;
    • den drei Gruppenvorsitzenden;
    • den sechs Fachgruppenvorsitzenden;
    • einer variablen Zahl von Mitgliedern, die die Gesamtzahl der EU-Länder allerdings nicht übersteigen darf.
  • Der Präsident wird abwechselnd aus den Mitgliedern der drei Gruppen gewählt, die Vizepräsidenten hingegen aus den Mitgliedern der beiden Gruppen, denen der Präsident nicht angehört. Sie werden nach dem Prinzip der Gruppenrotation für zweieinhalb Jahre gewählt.
  • Das Präsidium hat im Wesentlichen folgende Aufgaben:
    • Es legt die interne Organisation und Arbeitsweise des EWSA fest und trägt die politische Verantwortung für seine allgemeine Leitung.
    • Es übt gemeinsam mit dem Präsidenten des EWSA die in der Haushaltsordnung der EU (die den EU-Haushalt regelt) vorgesehenen Befugnisse in Budget- und Finanzfragen aus.
    • Es legt die Durchführungsbestimmungen für die Geschäftsordnung fest, deren Auslegung es präzisiert.
    • Es prüft alle sechs Monate die weitere Behandlung der vom EWSA verabschiedeten Stellungnahmen anhand eines zu diesem Zweck erstellten Berichts.

Präsidentschaft und Präsident

  • Die Präsidentschaft (also der Präsident und seine beiden Vizepräsidenten) tritt zur Vorbereitung der Arbeiten des Präsidiums und des Plenums mit den Gruppenvorsitzenden zusammen.
  • Der auf zweieinhalb Jahre gewählte Präsident:
    • leitet die Arbeiten des EWSA und bezieht die Vizepräsidenten ständig in seine Arbeit ein;
    • vertritt den EWSA nach außen;
    • legt vor dem EWSA Rechenschaft über die in seinem Namen unternommenen Schritte und ergriffenen Maßnahmen ab;
    • legt nach seiner Wahl sein Arbeitsprogramm für die Dauer seines Mandats und am Ende seiner Amtszeit eine Ergebnisbilanz vor.

Fachgruppen

Unterausschüsse

  • Zu bestimmten Themen kann der EWSA Ad-hoc-Unterausschüsse und Beobachtungsstellen einrichten.
  • Er kann außerdem zu bestimmten Themen außenstehende Persönlichkeiten anhören.
  • Der Präsident kann Sachverständige ernennen, um fachliche Fragen klären zu lassen, die sich im Zusammenhang mit den Arbeiten des EWSA stellen.

Beratende Kommissionen

  • Der EWSA kann beratende Kommissionen einsetzen. Diese setzen sich zusammen aus Mitgliedern des EWSA und Delegierten aus Bereichen der Zivilgesellschaft, die der EWSA zu seinen Arbeiten hinzuziehen möchte.

Plenartagungen

  • Der EWSA tritt mehrmals zu Plenartagungen zusammen (neun Tagungen pro Jahr). Das Plenum gibt seine Stellungnahmen auf der Grundlage der Stellungnahmen der Fachgruppen ab und richtet sie an den Rat, die Kommission und an das Parlament.
  • Der Entwurf der Tagesordnung wird vom Präsidium auf Vorschlag der Präsidentschaft in Zusammenarbeit mit den Gruppenvorsitzenden aufgestellt. Er wird dem Plenum bei der Eröffnung der Tagung zur Annahme unterbreitet.
  • Die vom EWSA angenommenen Stellungnahmen und das Protokoll über die Tagung des Plenums werden dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt. Sie werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Unabhängig von der einschlägigen Rechtsgrundlage (obligatorische oder fakultative Anhörung) stellt die Stellungnahme des EWSA eine rechtliche Voraussetzung für das Abschlussdokument des Rates, der Kommission und des Parlaments dar.

Abstimmungsverfahren

  • Für die Annahme der Texte oder sonstigen Beschlüsse des EWSA ist die Mehrheit der Stimmen ausschlaggebend. Abgestimmt wird entweder offen, durch namentliche Stimmabgabe* oder geheim.

Dialog mit den wirtschaftlichen und sozialen Organisationen in der EU und in Nicht-EU-Ländern

  • Aufgrund seiner besonderen Aufgabenstellung unterhält der EWSA Beziehungen zu Wirtschafts- und Sozialausschüssen und ähnlichen Einrichtungen in der EU und in Nicht-EU-Ländern. Der EWSA kann somit Delegationen für die Pflege dieser Beziehungen bilden.

Zivilgesellschaft

  • 2012 wurde ein Protokoll über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und dem EWSA angenommen, um eine stärkere Einbindung der Zivilgesellschaft in die politische Entwicklung der EU auf nationaler und EU-Ebene sowie die Entwicklung des strukturierten Dialogs zwischen diesen Organisationen und den EU-Organen zu fördern.

WANN TRITT DIE GESCHÄFTSORDNUNG IN KRAFT?

Die Geschäftsordnung ist am 21. September 2010 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Namentliche Stimmabgabe: Hat eine namentliche Abstimmung stattgefunden, so sind die Namen der Abstimmenden anzuführen.

HAUPTDOKUMENTE

Kodifizierte Fassung der Geschäftsordnung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses – Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss hat am 14. Juli 2010 die kodifizierte Fassung seiner Geschäftsordnung angenommen (ABl. L 324 vom 9.12.2010, S. 52-68)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Sechster Teil – Institutionelle Bestimmungen und Finanzvorschriften – Titel I – Institutionelle Bestimmungen – Kapitel 3 – Die beratenden Einrichtungen der Union – Abschnitt I – Der Wirtschafts- und Sozialausschuss – Artikel 303 (ex-Artikel 260 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 178)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Protokoll über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss (ABl. C 102 vom 5.4.2012, S. 1-5)

Letzte Aktualisierung: 21.11.2017

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