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Freier Kapitalverkehr in der EU

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 88/361/EWG – Richtlinie über die Liberalisierung des Kapitalverkehrs

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

  • Sie sollte dem Binnenmarkt der Europäischen Union (EU) seinen vollständigen finanziellen Umfang verleihen.
  • Ihr Zweck war die schrittweise Beseitigung sämtlicher Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs zwischen den EU-Ländern unter Durchführung des Artikels 67 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Artikel 67 wurde nachfolgend aufgehoben).
  • Die Regeln der Richtlinie wurden mit dem Inkrafttreten des neuen Artikels 63 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, mit dem der freie Kapitalverkehr zwischen EU-Ländern sowie zwischen EU- und Nicht-EU-Ländern gewährleistet wird, hinfällig.
  • Wie jedoch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union angegeben wird die Nomenklatur für den Kapitalverkehr in Anhang I der Richtlinie weiterhin zur Definition des Begriffs des Kapitalverkehrs verwendet.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die Richtlinie beinhaltet als Grundprinzip die vollständige Liberalisierung des Kapitalverkehrs* zwischen den EU-Ländern mit Wirkung vom 1. Juli 1990. Transaktionen, die den Kapitalverkehr ausmachen, sind in Anhang I der Richtlinie aufgeführt.
  • Für Spanien, Griechenland, Irland und Portugal war eine Übergangsregelung vorgesehen. Im Fall von Portugal und Griechenland konnte die für die Liberalisierung festgesetzte Frist um bis zu drei weitere Jahre verlängert werden.
  • Ziel der Richtlinie ist die generelle Abschaffung von Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Gebietsansässigen der EU-Länder.
  • Eine „Schutzklausel“ wurde eingeführt. Kapitalbewegungen können zu starken Spannungen auf den Devisenmärkten führen, wodurch die Durchführung der Geld- und Währungspolitik eines Landes ernstlich behindert werden kann. In diesem Fall kann die Europäische Kommission nach Anhörung des Währungsausschusses und des Ausschusses der Präsidenten der Zentralbanken das betreffende Land ermächtigen, Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
  • Die Schutzmaßnahmen, die die in Anhang II der Richtlinie aufgeführten Kapitalbewegungen betreffen, dürfen höchstens sechs Monate lang gelten.

Die Richtlinie hat die folgenden Richtlinien ab dem 1. Juli 1990 außer Kraft gesetzt:

  • die erste Richtlinie zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages;
  • die Richtlinie 72/156/EWG des Rates zur Regulierung der internationalen Finanzströme und zur Neutralisierung ihrer unerwünschten Wirkungen auf die binnenwirtschaftliche Liquidität*.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie trat am 7. Juli 1988 in Kraft und galt bis 31. Dezember 1999. Die EU-Länder mussten sie bis 1. Juli 1990 in nationales Recht umsetzen. Die Richtlinie wird nun durch die neuen Vorschriften des Vertrages zum freien Kapitalverkehr ersetzt, wird jedoch weiterhin zur Definition des Begriffs des Kapitalverkehrs verwendet.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

* SCHLÜSSELBEGRIFFE

Kapitalbewegungen: von einer Person, Organisation oder einem Unternehmen abgewickelte Kapitaltransfers zwischen Ländern. Dazu zählen Direktinvestitionen, Immobilieninvestitionen, Geschäfte mit Wertpapieren, Kontokorrent- und Termingeschäfte sowie Darlehen und Finanzkredite.

Binnenwirtschaftliche Liquidität: die Höhe der Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente (d. h. Vermögenswerte, die sich schnell in Bargeld umwandeln lassen), die sich in der Wirtschaft eines Landes im Umlauf befinden.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages (ABl. L 178 vom 8.7.1988, S. 5-18)

Letzte Aktualisierung: 16.11.2016

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