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Document 11992E067
TREATY ESTABLISHING THE EUROPEAN COMMUNITY # PART THREE: COMMUNITY POLICIES # TITLE III: FREE MOVEMENT OF PERSONS, SERVICES AND CAPITAL # CHAPTER 4: CAPITAL AND PAYMENTS # ARTICLE 67
VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT
DRITTER TEIL: DIE POLITIKEN DER GEMEINSCHAFT
TITEL III: DIE FREIZÜGIGKEIT, DER FREIE DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR
KAPITEL 4: DER KAPITAL- UND ZAHLUNGSVERKEHR
ARTIKEL 67
VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT
DRITTER TEIL: DIE POLITIKEN DER GEMEINSCHAFT
TITEL III: DIE FREIZÜGIGKEIT, DER FREIE DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR
KAPITEL 4: DER KAPITAL- UND ZAHLUNGSVERKEHR
ARTIKEL 67
/* KODIFIZIERTE FASSUNG DES VERTRAGES ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT */
In force
VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT - DRITTER TEIL: DIE POLITIKEN DER GEMEINSCHAFT - TITEL III: DIE FREIZÜGIGKEIT, DER FREIE DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR - KAPITEL 4: DER KAPITAL- UND ZAHLUNGSVERKEHR - ARTIKEL 67 /* KODIFIZIERTE FASSUNG DES VERTRAGES ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT */
Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0024
Artikel 67 (1) Soweit es für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes notwendig ist, beseitigen die Mitgliedstaaten untereinander während der Übergangszeit schrittweise alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs in bezug auf Berechtigte, die in den Mitgliedstaaten ansässig sind, und heben alle Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts der Parteien oder des Anlageorts auf. (2) Die mit dem Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zusammenhängenden laufenden Zahlungen werden bis zum Ende der ersten Stufe von allen Beschränkungen befreit.