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Überwachung der Haushaltspolitik

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 1466/97 – Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

  • Sie führt die präventive Komponente des Wirtschafts- und Stabilitätspakts ein. Es handelt sich um Präventivmaßnahmen, die die notwendige Haushaltsdisziplin für eine reibungslos funktionierende Europäische Union (EU) sicherstellen sollen.
  • Die Verordnung betrifft sowohl jene EU-Länder, die bereits die einheitliche Währung eingeführt haben, als auch jene, die sie noch nicht eingeführt haben.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Diese Verordnung sieht die Überwachung und Koordinierung der Haushaltspolitik der EU-Länder als Präventivmaßnahme zur Sicherstellung der Haushaltsdisziplin innerhalb der EU vor.
  • Dazu schreibt sie zu Beginn eines jeden Jahres ein Europäisches Semester vor, um die EU-Länder bei der Umsetzung einer gesunden nationalen Haushaltspolitik zu unterstützen. Die EU-Länder legen der Europäischen Kommission Stabilitätsprogramme (Länder des Euro-Währungsgebiets) bzw. Konvergenzprogramme (Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets) vor, in denen sie ein mittelfristiges Haushaltsziel verabschieden. Diese Programme werden von der Kommission bewertet und sind Gegenstand von Empfehlungen des Rates, die für jedes Land spezifisch sind.

Europäisches Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung

  • Das Europäische Semester stellt einen Zeitraum von 6 Monaten dar, in dem die nationale Haushaltspolitik der EU-Länder überprüft wird.
  • Zu Beginn des Semesters bestimmt der Rat die wichtigsten wirtschaftlichen Herausforderungen der EU und gibt den EU-Ländern die strategischen Grundzüge der zu verfolgenden Politik vor.
  • Anschließend erstellen die EU-Länder auf der Grundlage dieser Grundzüge:
  • Am Ende des Europäischen Semesters und nach der Bewertung dieser Programme richtet der Rat Empfehlungen an jedes EU-Land. Der Rat, der sich auf die Bewertung der Kommission stützt, gibt seine Stellungnahme ab, bevor die EU-Länder ihre endgültigen Haushaltspläne für das kommende Jahr aufstellen.

Mittelfristige Haushaltsziele

  • Jedes EU-Land setzt sich ein mittelfristiges Haushaltsdefizitziel, festgelegt als strukturelles Haushaltssaldo. Die Haushaltsziele der einzelnen EU-Länder sind unterschiedlich: Sie sind umso strenger, je höher der Schuldenstand ist und je höher die geschätzten Kosten im Zusammenhang mit der Bevölkerungsalterung sind.
  • Das Ziel bewegt sich für die EU-Länder, die den Euro eingeführt haben, und die EU-Länder, die am Wechselkursmechanismus (WKM II) teilnehmen, zwischen -1 % des BIP und einem ausgeglichenen Haushalt oder Überschuss.
  • Die Ziele können angepasst werden, wenn eine größere Strukturreform durchgeführt wird, in jedem Fall aber alle 3 Jahre anlässlich der Veröffentlichung von Projektionen, die eine Aktualisierung der geschätzten Kosten im Zusammenhang mit der Bevölkerungsalterung ermöglichen.

Multilaterale Überwachung: Stabilitäts- und Konvergenzprogramme

  • Die Stabilitäts- und Konvergenzprogramme bilden die Grundlage für die multilaterale Überwachung durch den Rat der EU. Diese Überwachung ist in Artikel 121 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU geregelt und soll in einem frühen Stadium übermäßige staatliche Defizite verhindern; daneben soll die Koordinierung der Wirtschaftspolitik gefördert werden.
  • Jedes EU-Land legt dem Rat der EU und der Kommission ein Stabilitäts- (Länder des Euro-Währungsgebiets) bzw. ein Konvergenzprogramm (Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets) vor.
  • Die Stabilitäts- und Konvergenzprogramme umfassen:
    • das mittelfristige Haushaltsziel sowie die geplanten Anpassungen zur Erreichung dieses Ziels;
    • den gesamtstaatlichen Haushaltssaldo in Prozent des BIP, die wahrscheinliche Entwicklung der öffentlichen Schuldenquote, das bei den Staatsausgaben geplante Wachstum, das bei den Staatseinnahmen geplanten Wachstum bei unveränderter Politik sowie eine Quantifizierung der auf der Einnahmenseite geplanten diskretionären Maßnahmen;
    • Informationen über die geschätzten Kosten im Zusammenhang mit der Bevölkerungsalterung sowie andere mögliche Kosten (wie staatliche Bürgschaften) mit möglicherweise erheblichen Auswirkungen auf den gesamtstaatlichen Haushalt;
    • Informationen zur Vereinbarkeit der Stabilitätsprogramme mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik und den nationalen Reformprogrammen;
    • die Hauptannahmen über die voraussichtliche wirtschaftliche Entwicklung, die für die Umsetzung der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme von Belang sind (Wachstum, Beschäftigung, Inflation und andere wichtige Variablen);
    • eine detaillierte Bewertung und Analyse der haushaltspolitischen und sonstigen laufenden oder geplanten wirtschaftspolitischen Maßnahmen, die für die Erreichung der Programmziele relevant sind;
    • eine Untersuchung der Auswirkungen von Änderungen bei den wichtigsten ökonomischen Annahmen auf die Haushalts- und Verschuldungslage;
    • gegebenenfalls die Gründe für Abweichungen von den geplanten Anpassungen, die zur Erreichung des mittelfristigen Haushaltsziels notwendig sind.
  • Darüber hinaus regeln die Konvergenzprogramme die Beziehung dieser Ziele zur Preis- und Wechselkursstabilität und legen Ziele zur mittelfristigen Geldpolitik fest.

Prüfung der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme

  • Auf der Grundlage von Bewertungen durch die Kommission und den Wirtschafts- und Finanzausschuss prüft der Rat die mittelfristigen Haushaltsziele, die die EU-Länder in ihren Programmen vorgelegt haben. Er überprüft insbesondere:
    • ob die ökonomischen Annahmen, auf denen das Ziel beruht, realistisch sind;
    • ob die laufenden oder geplanten Maßnahmen ausreichen, um das Ziel zu erreichen;
    • bei der Beurteilung der geplanten Anpassungen, ob das betreffende Land die jährliche Verbesserung seines konjunkturbereinigten Saldos verfolgt;
    • ob das jährliche Wachstum der Staatsausgaben des betreffenden Landes nicht zu hoch ist, d. h. nicht über eine mittelfristige Referenzrate hinausgeht.
  • Bei der Beurteilung trägt der Rat der Durchführung größerer Strukturreformen Rechnung. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei den Rentenreformen.
  • Die Prüfung eines Programms durch den Rat erfolgt innerhalb von 3 Monaten nach dessen Vorlage. Auf Empfehlung der Kommission und nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses gibt der Rat eine Stellungnahme zu dem Programm ab und kann das betreffende Land auffordern, es anzupassen, wenn er der Auffassung ist, dass die Ziele und Inhalte eines Programms anspruchsvoller formuliert werden sollten.

Übermäßiges Defizit durch ein Frühwarnsystem vermeiden

  • Auf der Grundlage von Angaben der EU-Länder sowie Bewertungen durch die Kommission und den Wirtschafts- und Finanzausschuss verfolgt der Rat im Rahmen der multilateralen Überwachung die Umsetzung der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme.
  • Stellt die Kommission ein erhebliches Abweichen der Haushaltslage von dem mittelfristigen Haushaltsziel oder von den geplanten Anpassungen zur Erreichung dieses Ziels fest, so richtet sie eine Empfehlung an das betreffende Land, um ein übermäßiges Defizit zu verhindern (Frühwarnsystem, Art. 121 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU).
  • Die vom Rat angenommenen Empfehlungen können veröffentlicht werden.

Orientierungshilfen der Europäischen Kommission

  • 2015 präzisierte die Kommission in einer Mitteilung, wie sie die Vorschriften des Stabilitäts- und Wachstumspakts anzuwenden beabsichtigte, um Strukturreformen, Investitionen und verantwortungsvolle Fiskalpolitik stärker zu verknüpfen und dadurch die Schaffung von Arbeitsplätzen und das Wachstum in der EU zu begünstigen.
  • Mit diesen Orientierungshilfen werden 3 Ziele verfolgt:

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Juli 1998 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

  • Gemäß den Vorschriften des Stabilitäts- und Wachstumspakts müssen die EU-Länder eine gesunde Haushaltspolitik betreiben, um übermäßige Defizite zu verhindern, die die wirtschaftliche Stabilität und das stabile Finanzsystem der EU gefährden könnten.
  • Der Stabilitäts- und Wachstumspakt wurde 2011 einer umfassenden Reform unterzogen. Die neuen Maßnahmen stellen einen wichtigen Meilenstein dar, um die Haushaltsdisziplin sicherzustellen, die Stabilität der EU-Wirtschaft zu fördern und eine neue Krise zu verhindern.
  • Der Stabilitäts- und Wachstumspakt umfasst nun sechs Rechtsakte (das sogenannte „Sixpack“), die am 13. Dezember 2011 in Kraft getreten sind, sowie zwei weitere Rechtsakte (das sogenannte „Twopack“), die am 30. Mai 2013 in Kraft getreten sind:
    • die Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet;
    • die Verordnung (EU) Nr. 1174/2011 über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet;
    • die Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 zur Änderung dieser Verordnung über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung;
    • die Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte;
    • die Verordnung (EU) Nr. 1177/2011 über die Änderung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit;
    • die Richtlinie 2011/85/EU über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten;
    • die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 über die wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung der Länder im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind;
    • die Verordnung (EU) Nr. 473/2013 über gemeinsame Regeln für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Länder im Euro-Währungsgebiet.
  • Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1-5)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 1-7)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 1174/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 8-11)

Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25-32)

Verordnung (EU) Nr. 1177/2011 des Rates vom 8. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 33-40)

Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 41-47)

Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 1-10)

Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet (ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 11-23)

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank – Optimale Nutzung der im Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgesehenen Flexibilität (COM(2015) 12 final vom 13.1.2015)

Letzte Aktualisierung: 18.04.2017

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