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Wirtschafts- und Finanzausschuss

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Beschluss 2012/245/EU – überarbeitete Satzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses

WAS IST DER ZWECK DIESES BESCHLUSSES?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Der (WFA) wurde ursprünglich 1992 unter dem Vertrag von Maastricht geschaffen. Er hat folgende Aufgaben:

  • auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder auf eigene Initiative Stellungnahmen an diese Organe abgeben;
  • die Wirtschafts- und Finanzlage der EU-Länder und der EU beobachten und dem Rat und der Kommission regelmäßig darüber Bericht erstatten, insbesondere über die finanziellen Beziehungen zu Drittländern und internationalen Einrichtungen;
  • an der Vorbereitung der Arbeiten des Rates der Wirtschafts- und Finanzminister (bekannt als Ecofin) mitwirken und die sonstigen ihm vom Rat übertragenen Beratungsaufgaben und vorbereitenden Arbeiten ausführen;
  • mindestens einmal jährlich die Lage hinsichtlich des Kapitalverkehrs und der Freiheit des Zahlungsverkehrs, wie sie sich aus der Anwendung dieses Vertrags und der Maßnahmen des Rates ergeben, prüfen;
  • die Währungs- und Finanzlage sowie den allgemeinen Zahlungsverkehr der EU-Länder, für die eine Ausnahmeregelung gilt (für die der Rat nicht beschlossen hat, dass sie die erforderlichen Voraussetzungen für die Einführung des Euro erfüllen), beobachten und dem Rat und der Kommission regelmäßig darüber Bericht erstatten.

Zusammensetzung

  • Der Ausschuss besteht aus hohen Beamten aus nationalen Verwaltungen, Zentralbanken, der EZB und der Kommission. Jedes EU-Land setzt zwei Vertreter (jeweils einen Vertreter aus dem öffentlichen Dienst und der nationalen Zentralbank) sowie zwei alternative Mitglieder ein. Die Kommission und die EZB benennen jeweils zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter.
  • Der WFA tagt in zwei verschiedenen Zusammensetzungen, d. h. mit oder ohne die Mitglieder aus den nationalen Zentralbanken, je nach Tagesordnung des Ecofin-Rates.
  • Der WFA tagt außerdem in einer Zusammensetzung des Euro-Währungsgebiets, der Arbeitsgruppe „Euro-Gruppe“. In dieser Zusammensetzung treffen sich ausschließlich die Mitglieder des Euro-Währungsgebiets mit der Kommission und der EZB, um die Arbeit der Euro-Gruppe vorzubereiten. Vertreter der nationalen Zentralbanken sind dabei nicht anwesend.
  • Ein hauptamtlicher Präsident wird unter den Vertretern der nationalen Verwaltungen für einen verlängerbaren Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Er/sie wird von einem Sekretariat unterstützt, das auch für den Ausschuss für Wirtschaftspolitik und die Euro-Gruppe arbeitet.

Vorgang

Stellungnahmen und Berichte des Wirtschafts- und Finanzausschusses werden in der Regel bei Sitzungen oder im schriftlichen Verfahren einvernehmlich angenommen. Wenn eine Abstimmung stattfindet, hat jedes Mitglied (oder in Abwesenheit ihr Stellvertreter) eine Stimme. Wenn die Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses zu einem Thema abgegeben wird und zu einem Beschluss des Ecofin führt, nehmen die Vertreter der nationalen Zentralbanken und der Kommission nicht an der Abstimmung teil.

Arbeitsgruppen und Unterausschüsse

Im Mai 2013 wurde eine Hochrangige Gruppe eingerichtet, um Empfehlungen zum zunehmenden Zugang zu Kapitalmärkten für KMU und langfristige Infrastrukturfinanzierungen in Europa abzugeben. Der WFA verfügt außerdem über Unterausschüsse und Arbeitsgruppen, um sowohl ständig als auch ad hoc ein breites Themenspektrum abzudecken, dazu gehören:

  • EU-Märkte für Staatsanleihen (d. h. Wertpapiermärkte, Anleihen usw., die von Regierungen verkauft werden, um ihre Verbindlichkeiten zu bedienen);
  • Probleme der finanziellen Stabilität und Finanzdienstleistungen (z. B. Entwicklungen im Bereich der Versicherungen und Pensionskassen);
  • der Internationale Währungsfonds und damit zusammenhängende Fragen;
  • Umlauf von Euro-Münzen und Ausgaben und
  • Statistik.

WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?

Er ist am 9. Mai 2012 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Beschluss 2012/245/EU des Rates vom 26. April 2012 über die Überarbeitung der Satzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses (ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 22-24)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Beschluss 98/743/EG des Rates vom 21. Dezember 1998 über die Einzelheiten der Zusammensetzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses (ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 109-110)

Beschluss 1999/8/EG des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Satzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses (ABl. L 5 vom 9.1.1999, S. 71)

Nachfolgende Änderungen des Beschlusses 1999/8/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 29.03.2017

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