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Mietfahrzeuge für den Güterkraftverkehr

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2006/1/EG über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

  • Sie legt die Vorschriften der Europäischen Union (EU) für die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen* im Güterkraftverkehr fest.
  • Mit der Richtlinie (EU) 2022/738 zur Änderung werden diese Vorschriften aktualisiert, um die verbleibenden Beschränkungen für die Verwendung von Mietfahrzeugen* im Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs zu beseitigen und einen einheitlichen Rechtsrahmen zu schaffen, der den Kraftverkehrsunternehmen in der gesamten EU einen gleichberechtigteren Zugang zum Markt für Mietfahrzeuge bietet.

WICHTIGE ECKPUNKTE

VERWENDUNG VON FAHRZEUGEN, DIE VON IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS NIEDERGELASSENEN UNTERNEHMEN GEMIETET WURDEN

Jeder Mitgliedstaat der EU lässt zu, dass Fahrzeuge, die von im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niedergelassenen Unternehmen gemietet wurden, in seinem Hoheitsgebiet verwendet werden, wenn:

  • sie in dem betreffenden Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit dessen Rechtsvorschriften zugelassen oder in den Verkehr gebracht worden sind und gegebenenfalls in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 über Betriebsvorschriften für den Güterkraftverkehr (siehe Zusammenfassung) und Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 über Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs innerhalb der EU (siehe Zusammenfassung) eingesetzt werden;
  • der Vertrag lediglich die Bereitstellung eines Fahrzeugs ohne Fahrer betrifft und nicht mit einem Beschäftigungsvertrag mit demselben Unternehmen über Fahr- oder Begleitpersonal verbunden ist
  • sie während der Dauer des Mietvertrags ausschließlich dem Unternehmen, das sie verwendet, zur Verfügung stehen
  • sie vom eigenen Personal des Unternehmens, das sie verwendet, geführt werden.

Dokumentation

Der Nachweis, dass die Fahrzeuge die Anforderungen erfüllen, muss anhand der Vorlage folgender mitgeführter Unterlagen in Papierform oder in elektronischer Form erbracht werden:

  • Vertrag über den Verleih des Fahrzeugs oder beglaubigter Auszug aus diesem Vertrag, aus dem insbesondere der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeugs hervorgehen
  • sofern der Fahrer nicht selbst der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Fahrers oder beglaubigter Auszug aus diesem Vertrag, aus dem insbesondere der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrags hervorgehen, oder Lohnkarte jüngeren Datums.

Bedingungen für die Verwendung von Mietfahrzeugen im Güterkraftverkehr

  • Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet niedergelassene Unternehmen Mietfahrzeuge für den Güterkraftverkehr zu den gleichen Bedingungen verwenden können, wie sie für die eigenen Fahrzeuge des Unternehmens gelten.
  • Da die nationalen Kraftfahrzeugsteuersätze jedoch sehr unterschiedlich sind und um steuerliche Verzerrungen zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten die Verwendung von Fahrzeugen, die ihre eigenen Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat anmieten, weiterhin beschränken.
  • Die Beschränkungen betreffen vor allem den Anteil der Mietfahrzeuge an der Nutzfahrzeugflotte eines Unternehmens und die Mietdauer, wobei ein Mindestanteil von 25 % und eine Mindestdauer von 30 Tagen garantiert werden.
  • Um die Durchsetzung der Vorschriften zu verbessern, müssen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die amtlichen Kennzeichen von Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat angemietet wurden, in ihren einzelstaatlichen elektronischen Registern der Kraftverkehrsunternehmen erfassen.

Berichterstattung

Die Europäische Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union bis 7. August 2027 einen Bericht über die Umsetzung und Auswirkungen dieser Richtlinie.

Die Anwendung dieser Richtlinie beeinträchtigt nicht die Anwendung der EU-Vorschriften über

  • die Abwicklung des gewerblichen Güterkraftverkehrs sowie des Güterkraftverkehrs im Werkverkehr, insbesondere hinsichtlich des Zugangs zum Markt und der Kontingentierung der Kapazitäten im Güterkraftverkehr;
  • die Preise und Beförderungsbedingungen im Güterkraftverkehr
  • die Mietfestsetzung
  • die Einfuhr von Fahrzeugen
  • die Bedingungen für den Zugang zur Tätigkeit oder zum Beruf des Vermieters von Kraftfahrzeugen.

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Die durch die Richtlinie (EU) 2022/738 zur Änderung eingeführten aktualisierten Vorschriften sind bis zum 6. August 2023 in nationales Recht umzusetzen.

HINTERGRUND

Die Richtlinie 2006/1/EG kodifizierte und ersetzte die vorherige Richtlinie: Richtlinie 84/647/EWG.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Fahrzeug. Ein Kraftfahrzeug, ein Anhänger, ein Sattelanhänger oder eine Fahrzeugkombination, die ausschließlich für den Güterverkehr bestimmt sind.
Mietfahrzeug. Jedes Fahrzeug, das einem Unternehmen im Rahmen eines Vertrages mit dem Unternehmen, das das Fahrzeug bereitstellt, für Beförderungen im gewerblichen Güterkraftverkehr oder im Werkverkehr gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung gestellt wird.

HAUPTDOKUMENTE

Richtlinie 2006/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (kodifizierte Fassung) (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 82-85).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2006/1/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51-71).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (Neufassung) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72-87).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 14.07.2022

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