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Internationales Übereinkommen von 1982 zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EWG) Nr. 1262/84 betreffend den Abschluss des Internationalen Übereinkommens zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen

Internationales Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG UND DES ÜBEREINKOMMENS?

Mit der Verordnung wird das Internationale Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (jetzt der EU) genehmigt.

Das Übereinkommen:

  • soll administrative Verfahren rationalisieren und grenzüberschreitende technische Handelshemmnisse abbauen;
  • gilt für alle Einfuhr-, Ausfuhr- oder Transitwaren, die eine oder mehrere See-, Luft oder Landgrenzen überschreiten;
  • ist Bestandteil der Außenhandelspolitik – ein Bereich, der in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fällt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Vertragsparteien des Übereinkommens sind verpflichtet, die administrativen Verfahren an den Grenzen zu rationalisieren sowie die Anzahl und Dauer der von den Zollbehörden durchgeführten Kontrollen zu senken. Diese Verpflichtung sollte in Folgendem Niederschlag finden:

  • Zusammenarbeit und Koordinierung der Zolldienste und anderer Dienste für die Warenkontrolle;
  • Bereitstellung von qualifiziertem Personal mit der erforderlichen Ausrüstung an den Orten, an denen die Kontrollen stattfinden sollen; Anweisungen für die Bediensteten, gemäß den internationalen Übereinkünften zu verfahren;
  • Zusammenarbeit mit den zuständigen internationalen Organisationen, um neue multilaterale oder bilaterale Übereinkünfte zu fördern;
  • Einrichtung einer gemeinsamen Kontrolle von Waren und Dokumenten durch benachbarte Länder, die eine Grenze teilen; Übereinstimmung der Öffnungszeiten der Grenzübergangsstellen, der Warenarten, der Beförderungsarten und der internationalen Zollgutversandverfahren;
  • Organisation des Austauschs der für die Effizienz der Kontrollen erforderlichen Informationen;
  • Verwendung von Dokumenten, die an das Rahmenmuster der Vereinten Nationen angepasst sind.

Die Vertragsparteien des Übereinkommens einigen sich darauf:

  • Transitwaren in vereinfachten und zügigen Verfahren abzufertigen, wenn sie unter ausreichend sicheren Bedingungen befördert werden. Besteht eine Gefahr für die öffentliche Ordnung*, können sie jedoch Kontrollen durchführen;
  • die Zollabfertigung von in einem internationalen Zollgutversandverfahren beförderten Waren durch eine Verlängerung der Öffnungszeiten und eine Erweiterung der Zuständigkeit der bestehenden Zollstellen zu erleichtern.

Waren werden gemäß den Bestimmungen in Anlage 1 einer Zollkontrolle unterzogen. Diese Kontrollen sollen sicherstellen, dass die an den Grenzen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingehalten werden. Andere Arten von Kontrollen können ebenfalls durchgeführt werden, auch an Orten im Landesinneren.

Die Zolldienste sind für die Organisation der Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen Dienststellen für die Warenkontrolle zuständig, um den Grenzübergang der Waren zu beschleunigen.

Informationen über diese Kontrollen können den folgenden Anlagen entnommen werden:

  • gesundheitsrechtliche Kontrollen, die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen durchgeführt werden (Anlage 2);
  • tierärztliche Kontrollen, die bei Tieren und tierischen Erzeugnissen und bei deren Beförderungsbedingungen vorgenommen werden (Anlage 3);
  • pflanzenschutzrechtliche Kontrollen, die der Verhinderung der Ausbreitung und Einschleppung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse über die Staatsgrenzen dienen (Anlage 4);
  • Kontrolle der Konformität von Waren mit nationalen und internationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften (Anlage 5);
  • Kontrolle der Qualität von Waren, um sicherzustellen, dass sie den internationalen oder innerstaatlichen Mindestqualitätsbestimmungen entsprechen (Anlage 6);
  • Geschäftsordnung des Verwaltungsausschusses für das Übereinkommen zur Harmonisierung betreffend das Änderungsverfahren für das Übereinkommen (Anlage 7);
  • Erleichterung der Grenzübertrittsverfahren im internationalen Straßenverkehr, u. a. durch Visaerteilung für Berufskraftfahrer, die Beschleunigung von Grenzübertrittsverfahren für Waren, insbesondere für dringende Sendungen wie lebende Tiere und leicht verderbliche Waren, und die technische Kontrolle von Straßenfahrzeugen (eingeführt durch den Beschluss 2009/161/EG des Rates) (Anlage 8).

Verbote bzw. Beschränkungen in Bezug auf die Ein-, Aus- und Durchfuhr, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung erlassen wurden, bleiben in Kraft. Gleichermaßen gilt, dass Notmaßnahmen eingeleitet werden dürfen, wenn die Umstände dies erfordern.

Das Übereinkommen steht nicht dem Recht von regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration (wie z. B. der EU) entgegen, ihre eigenen Rechtsvorschriften an ihren inneren Grenzen anzuwenden. Es ermöglicht die Beibehaltung von Präferenzen und finanziellen Erleichterungen, sofern diese nicht die Erleichterungen einschränken, die sich aus diesem Übereinkommen ergeben.

Die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien erfolgt im Rahmen von Verhandlungen oder durch den freiwilligen Einsatz eines Schiedsgerichts.

WANN TRETEN DIE VERORDNUNG UND DAS ÜBEREINKOMMEN IN KRAFT?

Die Verordnung ist am 1. Juni 1984 in Kraft getreten. Das Übereinkommen ist am 12. September 1987 in Kraft getreten.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Öffentliche Ordnung: Der Schutz der öffentlichen Ordnung ermöglicht insbesondere die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, Moral und Gesundheit oder den Schutz der Umwelt, des kulturellen Erbes oder gewerblichen, kommerziellen und geistigen Eigentums.

HAUPTDOKUMENTE

Verordnung (EWG) Nr. 1262/84 des Rates vom 10. April 1984 betreffend den Abschluss des Internationalen Übereinkommens zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen (ABl. L 126 vom 12.5.1984, S. 1-2)

Internationales Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen (ABl. L 126 vom 12.5.1984, S. 3-19)

Änderung des am 21. Oktober 1982 in Genf geschlossenen Internationalen Übereinkommens zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen (Harmonisierungsübereinkommen) (ABl. L 317 vom 30.11.2011, S. 13-15)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Beschluss 2009/161/EG des Rates vom 25. September 2008 zur Annahme der Anlage 8 zum Internationalen Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen im Namen der Gemeinschaft (ABl. L 55 vom 27.2.2009, S. 21-39)

Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1-141). Neuveröffentlichung des Wortlauts in der Berichtigung (ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1-52)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 25.10.2018

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