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Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit – der Prümer Beschluss

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Beschluss 2008/615/JI – grenzüberschreitende Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität

WAS IST DER ZWECK DES BESCHLUSSES?

Der Beschluss soll die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Polizei- und Justizbehörden der Mitgliedstaaten der EU für eine wirksamere Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität verbessern. Er konzentriert sich insbesondere auf den automatisierten Informationsaustausch, aber auch auf Großveranstaltungen und die Bekämpfung des Terrorismus.

Der Beschluss wurde von einem multilateralen Vertrag abgeleitet, der im Jahr 2005 von Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden und Österreich unterzeichnet wurde. Dieser wurde in einem Rechtsinstrument umgesetzt, das für alle Mitgliedstaaten verbindlich ist. Der Rat der Europäischen Union nahm nachfolgend den Prümer Beschluss und seine Durchführungsbestimmungen an.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Der Beschluss legt Regelungen für folgende Bereiche dar:

  • den automatisierten Zugriff auf DNA-Profile, daktyloskopische Daten1 und bestimmte Daten aus nationalen Fahrzeugregistern;
  • die Übermittlung von Daten im Zusammenhang mit Großveranstaltungen;
  • die Übermittlung von Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten;
  • anderer Maßnahmen zur Vertiefung der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit.

Einrichtung nationaler Datenbanken und automatisierter Zugriff auf Daten

  • Die Mitgliedstaaten errichten nationale DNA-Analyse-Dateien zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten.
  • Fundstellendatensätze, die aus dem nicht codierenden Teil der DNA2 und einer Kennung bestehen, aufgrund derer eine Person nicht unmittelbar identifiziert werden kann, müssen den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, um einen automatisierten Abruf3 ausgeweitet.
  • Die Abrufe werden über die nationalen Kontaktstellen mittels eines Vergleichs der DNA-Profile4, aber nur im Einzelfall und mit einem Treffer/Kein-Treffer-System5, durchgeführt.
  • Die Mitgliedstaaten müssen außerdem Fundstellendatensätze aus dem Bestand der nationalen automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssysteme zur Verfügung stellen.
  • Die Abfragen werden mittels eines Vergleichs der daktyloskopischen Daten und ähnlich der DNA-Abfragen nur im Einzelfall und auf einer Treffer/Kein-Treffer-Basis ausgeführt.
  • Den nationalen Kontaktstellen muss zudem Zugriff auf bestimmte nationale Fahrzeugregister über automatisierte Online-Abrufe gewährt werden.

Übermittlung von Daten im Zusammenhang mit Großveranstaltungen

  • Bei Großveranstaltungen, an denen mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist, müssen die betroffenen Länder einander nichtpersonenbezogene Daten6 zum Zwecke der Verhinderung von Straftaten und die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zur Verfügung stellen.
  • Personenbezogene Daten werden nur übermittelt, wenn die betreffenden Personen als Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gelten und davon auszugehen ist, dass sie bei den Veranstaltungen Straftaten begehen werden. Die übermittelten Daten dürfen nur im Hinblick auf die Veranstaltung verwendet werden, für die sie zur Verfügung gestellt wurden und sind zu löschen, soweit ihre Zwecke erreicht worden sind, spätestens jedoch ein Jahr nach ihrer Übermittlung.

Übermittlung von Informationen zur Bekämpfung des Terrorismus

In Einzelfällen und unter bestimmten Beschränkungen können die Mitgliedstaaten folgende Daten zur Verfügung stellen, um Terroranschläge zu verhindern:

  • Name und Vornamen;
  • Geburtsdatum und Geburtsort;
  • Darstellung der Tatsachen, aus denen sich die Annahme ergibt, dass die Betroffenen Straftaten begehen werden.

Sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit

  • Die Mitgliedstaaten können gemeinsame Streifen sowie sonstige gemeinsame Einsatzformen zur Verhinderung von Straftaten sowie zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durchführen.
  • Die Mitgliedstaaten unterstützen sich nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts gegenseitig bei Massenveranstaltungen und ähnlichen Großveranstaltungen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen.

WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?

Sie ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Daktyloskopische Daten. Fingerabdrücke, Fingerabdruckspuren (Abdrücke, die für das bloße Auge nicht erkennbar sind und professionell analysiert werden müssen), Handabdrücke, Handabdruckspuren und so genannte Templates derartiger Bilder, wenn diese in einer automatisierten Datenbank gespeichert und verarbeitet werden.
  2. Nicht codierender Teil der DNA. Chromosomenbereiche, die keine genetische Information, d. h. keine Hinweise auf funktionale Eigenschaften eines Organismus, enthalten.
  3. Automatisierter Abruf. Online-Zugangsverfahren, um auf die Datenbanken einer, mehrerer oder aller Mitgliedstaaten zugreifen zu können.
  4. DNA-Profil. Buchstaben- beziehungsweise Zahlencode, der eine Reihe von Identifikationsmerkmalen des nicht codierenden Teils einer analysierten menschlichen DNA-Probe abbildet.
  5. Treffer/Kein-Treffer-System. Die Parteien gewähren einander eingeschränkten Zugriff auf Fundstellendatensätze in ihren nationalen DNA- und Fingerabdruckdatenbanken. Sie gewähren außerdem das Recht, diese Daten zu verwenden, um automatisierte Überprüfungen von Fingerabdrücken und DNA-Profilen durchzuführen. Die anfragende Partei hat keinen Zugriff auf die zu den Fundstellendatensätzen gehörenden personenbezogenen Daten.
  6. Nichtpersonenbezogene Daten. Daten, die individuelle DNA-Profile enthalten, die verwendet werden könnten, um eine Übereinstimmung oder einen Treffer zu erzielen, jedoch nicht die Identität des Betroffenen enthüllen.

HAUPTDOKUMENT

Beschluss 2008/615/JI des Rates vom zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom , S. 1-11).

Nachfolgende Änderungen des Beschlusses 2008/615/JI wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

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