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Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2003/99/EG zur Überwachung von Tierkrankheiten und Infektionen

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Sie legt die Mindestanforderungen fest, welche die EU-Länder erfüllen müssen, um die bereits bestehenden Systeme zur Überwachung von Krankheiten und Infektionen, die direkt oder indirekt zwischen Tieren und Menschen übertragen werden können, zu verstärken.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Richtlinie stärkt die Überwachung durch die EU-Länder von:

  • Zoonosen (Krankheiten und Infektionen, die auf natürlichem Weg direkt oder indirekt zwischen Tieren und Menschen übertragen werden können);
  • Zoonoseerregern (sämtliche Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten oder sonstigen biologischen Einheiten, die Zoonosen verursachen können); und
  • diesbezüglichen Antibiotikaresistenzen*.

Verstärkte Überwachung von Zoonosen und Antibiotikaresistenz

Die EU-Länder sind für die Einrichtung und Betreuung von Überwachungssystemen verantwortlich. Die Überwachung erfolgt auf der Ebene der Primärproduktion* auf anderen Stufen der Lebensmittelkette, einschließlich in Lebens- und Futtermitteln.

Die Überwachung betrifft vorrangig folgende Zoonosen:

  • Brucellose,
  • Campylobacteriose,
  • Echinokokkose,
  • Listeriose,
  • Salmonellose,
  • Trichinellose,
  • Tuberkulose, verursacht durch Mycobacterium bovis,
  • verotoxinbildende Escherichia coli.

Je nach epidemiologischer Situation betrifft die Überwachung außerdem:

  • virale Zoonosen (Calicivirus, Hepatitis-A-Virus, Influenzavirus, Tollwut, durch Arthropoden übertragene Viren),
  • bakterielle Zoonosen (Borreliose, Botulismus, Leptospirose, Psittakose, andere als die oben genannte Tuberkulose, Vibriose, Yersiniose und ihre Erreger),
  • parasitäre Zoonosen (Anisakiase, Cryptosporidiose, Zystizerkose, Toxoplasmose).

Überwachungsmethode

Manchmal sind die im Rahmen der Routineüberwachung erhobenen Daten unzureichend. Es kann sich als notwendig erweisen, für eine oder mehrere Zoonosen koordinierte Überwachungsprogramme zu erstellen, um ein spezifisches Risiko einzuschätzen oder Referenzwerte festzulegen.

Die EU-Länder vergewissern sich, dass die Überwachung vergleichbare Daten über das Auftreten einer Antibiotikaresistenz bei den Zoonoseerregern und gegebenenfalls bei anderen wichtigen Erregern liefert.

Die Überwachung von Zoonosen, Zoonoseerregern und Antibiotikaresistenzen in Lebens- und Futtermitteln sowie Tieren ergänzt die Überwachung von Humanisolaten, die gemäß dem Beschluss Nr. 1082/2013/EU zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren durchgeführt wird.

Untersuchung lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche

Die zuständigen Behörden der EU-Länder untersuchen lebensmittelbedingte Krankheitsausbrüche und erfassen dabei Daten über die epidemiologischen Merkmale, die potenziell implizierten Lebensmittel und die potenziellen Ursachen des Ausbruchs.

Informationsaustausch

  • Der Informationsaustausch soll es ermöglichen, umfassende und vergleichbare Daten auf EU-Ebene zu erheben. In jedem EU-Land arbeiten eine oder mehrere zuständige Behörden mit den für Tierseuchen, Futtermittel und Lebensmittelhygiene zuständigen Behörden zusammen. Besonders im Fall von lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen ist der schnelle Informationsaustausch über Warnsysteme (z. B. das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel) entscheidend, um die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen eines solchen Krankheitsausbruchs zu minimieren. EU- und nationale Referenzlaboratorien werden benannt, um hochwertige Analysen von Proben sicherzustellen.
  • Die EU-Länder bewerten die Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen, Zoonoseerregern und Antibiotikaresistenzen und übermitteln bis Ende Mai jeden Jahres darüber einen Bericht an die Europäische Kommission. Die Kommission leitet diese Berichte an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit weiter, diese prüft sie und veröffentlicht bis Ende November jeden Jahres einen Kurzbericht.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 12. Dezember 2003 in Kraft getreten. Sie musste von den EU-Ländern bis 12. April 2004 in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Antibiotikaresistenz: die Fähigkeit von Mikroorganismen, in einer gegebenen Konzentration eines antimikrobiell wirkenden Stoffes zu überleben oder sich gar zu vermehren, die gewöhnlich ausreicht, die Vermehrung von Mikroorganismen derselben Gattung zu hemmen oder diese abzutöten.
Primärproduktion: die Erzeugung, die Aufzucht oder der Anbau von Primärprodukten einschließlich Ernten, Melken und landwirtschaftliche Nutztierproduktion vor dem Schlachten. Sie umfasst auch das Jagen und Fischen und das Ernten wild wachsender Erzeugnisse.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31-40)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2003/99/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG (ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1-15)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1-15)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1-24)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 29.01.2018

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