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Recht der Europäischen Union gegen Umweltkriminalität

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2008/99/EG – strafrechtlicher Schutz der Umwelt

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

  • Sie definiert eine Reihe schwerer Vergehen, die die Umwelt schädigen.
  • Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) zur Einführung von wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen für solche Straftaten, unabhängig davon, ob sie vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Als rechtswidriges* Verhalten mit negativen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt, das mit Sanktionen zu belegen ist, gilt u. a. Folgendes:

  • die Einleitung, Abgabe oder anderweitige Einbringung gefährlicher Stoffe in die Luft, den Boden oder das Wasser;
  • die Sammlung, Beförderung, Verwertung oder Beseitigung von gefährlichen Abfällen;
  • die Verbringung erheblicher Mengen an Abfall;
  • der Betrieb einer Industrieanlage, in der gefährliche Tätigkeiten ausgeübt oder gefährliche Stoffe gelagert werden (z. B. Fabriken, in denen Farben oder Chemikalien hergestellt werden);
  • die Herstellung, Behandlung, Lagerung, Verwendung, der Transport, die Einfuhr, Ausfuhr oder Beseitigung von Kernmaterial und gefährlichen radioaktiven Stoffen;
  • die Tötung, der Besitz von oder der Handel mit einer erheblichen Anzahl von geschützten Tier- und Pflanzenarten;
  • die Schädigung von geschützten Lebensräumen;
  • die Herstellung von, der Handel mit oder die Verwendung von Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht führen (z. B. Chemikalien in Feuerlöschern oder Lösungsmitteln).

Sanktionen

  • Die Mitgliedstaaten müssen gewährleisten, dass die in Artikel 3 der Richtlinie aufgeführten Straftaten oder rechtswidrigen Verhaltensweisen mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen gegen natürliche Personen geahndet werden können.
  • Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass juristische Personen* für Straftaten verantwortlich gemacht werden können, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die innerhalb der betreffenden juristischen Person aufgrund einer Vertretungsbefugnis, einer Entscheidungsbefugnis oder einer Kontrollbefugnis eine leitende Stellung innehat. Juristische Personen müssen auch dann haften, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine solche Führungsperson die Verübung eines Umweltverbrechens ermöglicht hat.
  • Die Verantwortlichkeit juristischer Personen schließt die strafrechtliche Verfolgung von Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen bei in der Richtlinie genannten Straftaten nicht aus.
  • Abhängig vom Rechtssystem des betreffenden Mitgliedstaats kann die Haftung juristischer Personen strafrechtlicher oder nicht-strafrechtlicher Natur sein.
  • Diese Richtlinie baut auf der Richtlinie 2004/35/EG (siehe Zusammenfassung) auf, die Vorschriften über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden festlegt.
  • Die Strafverfolgung von Umweltkriminalität fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Aufgrund der Unterschiede in den einzelstaatlichen Rechtssystemen der Mitgliedstaaten können Straftäter aus mangelnder Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen den einzelstaatlichen Behörden einen Nutzen ziehen. Netzwerke von Umweltspezialisten, wie das EU-Netz für die Anwendung und Durchsetzung des Umweltrechts, das Europäische Richterforum für die Umwelt und das Europäische Netzwerk von Staatsanwälten für die Umwelt, spielen eine wichtige Rolle beim Austausch bewährter Verfahren und bei der Entwicklung von Methoden für eine wirksame Durchsetzung.

Überprüfung

Die Richtlinie wird derzeit überarbeitet.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 26. Dezember 2008 in Kraft getreten und musste bis spätestens 26. Dezember 2010 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Rechtswidrig. Im vorliegenden Zusammenhang ein Verstoß gegen EU-weite oder einzelstaatliche Gesetze zur Umsetzung der in den Anhängen der Richtlinie 2008/99/EG genannten EU-Rechtsvorschriften.
Juristische Person. Ein nicht-menschliches Rechtssubjekt, z. B. ein Unternehmen, das für begrenzte gesetzliche Zwecke als Person angesehen wird. Eine juristische Person kann Klage erheben, verklagt werden, Eigentum erwerben und Verträge schließen.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28-37).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56-75).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2004/35/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 14.02.2022

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