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Landwirtschaft in der EU – Finanzierungs-, Verwaltungs- und Kontrollvorschriften

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2021/2116 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Die Verordnung gehört zu den Rechtsgrundlagen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) der Europäischen Union (EU) und legt Vorschriften über die Finanzierung, Verwaltung und Kontrolle im Rahmen der beiden wichtigsten GAP-Fonds fest.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Anwendungsbereich

Diese Verordnung enthält Vorschriften über:

  • die Finanzierung der Ausgaben im Rahmen der GAP;
  • die von den Mitgliedstaaten der EU einzurichtenden Verwaltungs- und Kontrollsysteme;
  • Rechnungsabschluss-, Leistungsabschluss- und Konformitätsverfahren.

Fonds für die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik

Für den Zeitraum 2021-2027 wurden Mittel in Höhe von 387 Mrd. EUR für die GAP zur Verfügung gestellt. Diese stammen aus zwei Fonds:

Darüber hinaus finanzieren die Fonds andere Unterstützungsaktivitäten wie zum Beispiel:

  • Informations- und Werbemaßnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse;
  • vorbereitende, überwachende, administrative und technische Unterstützungsaktivitäten.

Verwaltungsstruktur

Die Mitgliedstaaten benennen die Verwaltungseinrichtungen für die GAP, nämlich die Folgenden.

  • Zuständige Behörde. Auf Ministerebene, verantwortlich für:
    • die Erteilung, die Überprüfung und den Entzug der Zulassung von Zahlstellen;
    • die Benennung von und die Erteilung, die Überprüfung und den Entzug der Zulassung der Koordinierungsstelle.
  • Zahlstelle. Dienststellen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten, die:
    • für die Verwaltung und Kontrolle der Ausgaben verantwortlich sind;
    • die von der Europäischen Kommission festgelegten Vorschriften einhalten.
  • Koordinierungsstelle. Wird von Mitgliedstaaten mit mehr als einer Zahlstelle benannt. Ihr werden mehrere Aufgaben übertragen, darunter:
    • Sammlung von Informationen und ihre Weiterleitung an die Kommission;
    • Vorlage des jährlichen Leistungsberichts bei der Kommission;
    • Förderung einer einheitlichen Anwendung der EU-Vorschriften.
  • Bescheinigende Stelle. Eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Prüfeinrichtung, die eine im Einklang mit international anerkannten Prüfstandards verfasste Stellungnahme ausstellt, in der festgestellt wird, ob:
    • die Rechnungslegung der Zahlstelle ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt;
    • die von den Mitgliedstaaten eingerichteten Verwaltungssysteme ordnungsgemäß funktionieren;
    • die Berichterstattung über die Outputindikatoren für die Zwecke des jährlichen Leistungsabschlusses gemäß Artikel 54 der vorliegenden Verordnung und der Berichterstattung über die Ergebnisindikatoren für die mehrjährige Leistungsüberwachung gemäß Artikel 128 der Verordnung (EU) 2021/2115 zum Nachweis, dass Artikel 37 der vorliegenden Verordnung eingehalten wird, korrekt ist;
    • die Ausgaben für die in den Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, 229/2013, 1308/2013 und 1144/2014 (siehe Zusammenfassung) festgelegten Maßnahmen, für die bei der Kommission eine Erstattung beantragt wurde, rechtmäßig und ordnungsgemäß vorgenommen worden sind.

Finanzielle Verwaltung

Die Verordnung enthält Vorschriften für die Finanzverwaltung beider Fonds, darunter:

  • für den EGFL:
    • Haushaltsdisziplin, darunter Haushaltsobergrenze, Agrarreserve, Finanzdisziplin, Verfahren der Haushaltsdisziplin und ein monatliches Frühwarn- und Überwachungssystem;
    • Ausgabenfinanzierung, darunter das Verfahren für monatliche Zahlungen;
  • für den ELER:
    • Finanzierung von Programmen für die Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen des GAP-Strategieplans,
    • finanzielle Beteiligung an den Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums, darunter Vorschusszahlungen, Zwischenzahlungen, Restzahlungen und automatische Aufhebung von Mittelbindungen.

Rechnungsabschluss

  • Kontrollen. Die Kommission führt in den Mitgliedstaaten Kontrollen durch, um insbesondere zu prüfen, ob:
    • die Verwaltungspraxis mit den EU-Vorschriften im Einklang steht;
    • die Ausgaben, die in den Geltungsbereich von Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 der vorliegenden Verordnung fallen und für Interventionen gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 getätigt werden, dem im jährlichen Leistungsbericht gemeldeten Output entsprechen;
    • die Ausgaben, die den Maßnahmen entsprechen, die in den Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 229/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1144/2014 festgelegt sind, gemäß den geltenden EU-Vorschriften getätigt und kontrolliert wurden;
    • die bescheinigende Stelle ihre Arbeit gemäß Artikel 12 und für die Zwecke des Abschnitts 2 von Kapitel II, Titel II durchführt;
    • die Zahlstelle die für die Zulassung erforderlichen Mindestanforderungen nach Artikel 9 Absatz 2 erfüllt und ob der Mitgliedstaat Artikel 9 Absatz 4 korrekt anwendet;
    • der GAP-Strategieplan ordnungsgemäß umsetzt wird;
    • die Aktionspläne ordnungsgemäß umgesetzt werden.
  • Zugang zu Informationen und Unterlagen. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
  • Jährlicher Rechnungsabschluss. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die ihre Entscheidung über die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der von zugelassenen Zahlstellen vorgelegten Jahresabschlüsse enthalten.
  • Jährlicher Leistungsabschluss. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Beträge, um die die EU-Finanzierung gekürzt wird, sofern die Ausgaben gemäß der GAP-Strategiepläne nicht dem im jährlichen Leistungsbericht gemeldeten Output entsprechen.
  • Konformitätsverfahren. Wenn die Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit dem EU-Recht getätigt worden sind, legt die Kommission die Beträge fest, die von der EU-Finanzierung auszuschließen sind.

Kontrollen

  • Um sicherzustellen, dass die Unterstützung den Begünstigten ordnungsgemäß zugewiesen wird, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, effiziente Verwaltungs- und Kontrollsysteme einzurichten.
  • Die Kontrollen der nationalen Behörden umfassen systematische Kontrollen der Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko.
  • Für bestimmte Zahlungen müssen die Mitgliedstaaten ein System zur Verwaltung und Kontrolle der Zahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe einführen: das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem.
  • Es gelten besondere Vorschriften für die Prüfung der tatsächlichen und ordnungsgemäßen Durchführung der Maßnahmen, die direkt oder indirekt Bestandteil des Finanzierungssystems des EGFL sind, anhand der Geschäftsunterlagen der Zahlstellen oder der Begünstigten (oder ihrer Vertreter). Diese gelten nicht für Maßnahmen, die unter das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem fallen.

Sanktionen

  • Die Verordnung sieht vor, dass Mitgliedstaaten neben der Nichtzahlung oder der Rücknahme von Zahlungen an Begünstigte, die die Anspruchsvoraussetzungen, Verbindlichkeiten oder andere Verpflichtungen nicht erfüllen, gegebenenfalls auch Verwaltungssanktionen gegen diese verhängen müssen.
  • Die Verordnung sieht vor, dass Mitgliedstaaten ein System einrichten, mit dem Verwaltungssanktionen gegen Begünstigte verhängt werden, die gegen die Vorschriften der sozialen Konditionalität bezüglich Gesundheit, Sicherheit und Beschäftigungsbedingungen verstoßen.

Gemeinsame Vorschriften

Die Verordnung enthält auch eine Reihe gemeinsamer Vorschriften, die sich unter anderem auf Folgendes beziehen:

  • die der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen und deren Verwendung;
  • die Verwendung des Euro und den verwendeten Wechselkurs;
  • das Transparenzgebot zur Veröffentlichung der Begünstigten, mit Ausnahme derjenigen, die sehr kleine Beträge erhalten (1 250 EUR oder weniger, je nach Mitgliedstaat).
  • Mittel, mit denen die Kommission sicherstellen kann, dass die Ausgaben gemäß den EU-Vorschriften getätigt wurden – einschließlich der Befugnis zur Kürzung und Aussetzung von Zahlungen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

  • Die Verordnung wird ab dem 1. Januar 2023 gelten.
  • Sie ersetzt die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. Bestimmte Elemente dieser Verordnung gelten jedoch weiterhin.
  • Die Änderung der Verordnung (EU) 2020/2220 ermöglicht die weitere Anwendung der Vorschriften im Rahmen der GAP 2014-2020 und gewährleistet die Kontinuität der Zahlungen an Landwirte und andere Begünstigte der Unterstützung aus dem EGFL und dem ELER in den Jahren 2021 und 2022 bis zum Zeitpunkt der Anwendung des neuen Rahmens ab dem 1. Januar 2023.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187-261).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2021/2116 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95-130).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 13.01.2023

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