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Diese Verordnung geht aus dem Schengener Übereinkommen und dem Schengener Durchführungsübereinkommen hervor, an denen sich Irland nicht beteiligt, wodurch Irland weder an sie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet sind.
Die Verordnung listet in ihrem Anhang Folgendes auf:
Die Verordnung sieht außerdem Folgendes vor.
Beschlüsse zur Änderung der Listen werden im Einzelfall unter Berücksichtigung u. a. folgender Kriterien getroffen:
Mit der Verordnung (EU) 2019/592 wird die Verordnung (EU) 2018/1806 geändert. Sie schließt angesichts des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU ausdrücklich die Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs und die britischen Staatsangehörigen, die keine britischen Bürger sind (Bürger der britischen Überseegebiete) in den Anwendungsbereich der Verordnung ein.
Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs und Bürger der britischen Überseegebiete, die in einem Mitgliedstaat Aufenthaltsrecht genießen, benötigen kein Visum, wenn sie für kurzfristige Aufenthalte – bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen – in einen anderen Mitgliedstaat einreisen.
Führt das Vereinigte Königreich eine Visumpflicht für Staatsangehörige mindestens eines Mitgliedstaates ein, gilt der Mechanismus, der Gegenseitigkeit.
Sie ist am 18. Dezember 2018 in Kraft getreten.
Weiterführende Informationen:
Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (kodifiziert) (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39-58).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1806 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. C 384 I vom 12.11.2019, S. 1-177).
Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19-20).
Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21-36).
Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1-58).
Siehe konsolidierte Fassung.
Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1-2).
Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20-23).
Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43-47).
Siehe konsolidierte Fassung.
Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31-33).
Letzte Aktualisierung: 13.10.2024