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Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Beschluss C(2015) 9500 der Kommission – Flüchtlingsfazilität für die Türkei

Beschluss C(2016) 855 der Kommission – Änderung des Beschlusses C(2015) 9500

Beschluss C(2017) 2293 der Kommission – Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei

Beschluss C(2018) 1500 der Kommission zur Änderung des Beschlusses C(2015) 9500 – Beitrag zur Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei

WAS IST DER ZWECK DIESER BESCHLÜSSE?

  • Beschluss C(2015) 9500 hat zum Ziel, die Türkei beim Umgang mit dem Zustrom von Flüchtlingen* infolge der Syrien-Krise zu unterstützen, da die Türkei aufgrund ihrer geografischen Lage ein wichtiges Erstaufnahme- und Transitland für Migranten ist. Der Beschluss sieht die Einrichtung der Flüchtlingsfazilität für die Türkei (im Folgenden „Fazilität“) vor.
  • Beschluss C(2016) 855 ändert den Beschluss C(2015) 9500, indem der Umfang der im Rahmen der Fazilität koordinierten Maßnahmen (ausgenommen humanitäre Hilfe) sowie die Funktion und Arbeitsweise des Lenkungsausschusses der Fazilität präzisiert werden. Zudem wird die Mittelaufteilung zwischen dem Gesamthaushaltsplan der EU und den Beiträgen der EU-Länder abgeändert.
  • Beschluss C(2017) 2293 ändert den Beschluss C(2015) 9500, indem klargestellt wird, dass für die verspätete Zahlung eines Beitrags zur Fazilität durch ein EU-Land keine Zinsen fällig werden.
  • Beschluss C(2018) 1500 ändert den Beschluss C(2015) 9500, indem gemäß der Erklärung EU-Türkei von März 2016 eine zusätzliche Tranche in Höhe von 3 Mrd. Euro für die Fazilität gewährt wird.

WICHTIGE ECKPUNKTE DES BESCHLUSSES VON 2015

  • Um die Türkei bei der Bewältigung der unmittelbaren humanitären und entwicklungsbezogenen Bedürfnisse der Flüchtlinge sowie die sie aufnehmenden Gemeinschaften und die nationalen und lokalen Behörden zu unterstützen, wird ein Koordinierungsmechanismus eingerichtet: die Flüchtlingsfazilität.
  • Das Ziel der Fazilität besteht darin, sicherzustellen, dass Maßnahmen, die mit den finanziellen Beiträgen der EU-Länder und aus dem Gesamthaushaltsplan der EU finanziert werden, ordnungsgemäß koordiniert und gestrafft werden.
  • Der für die Fazilität festgelegte Haushalt beläuft sich auf 3 Mrd. Euro, davon:
    • 0,5 Mrd. Euro aus dem EU-Haushalt; und
    • 2,5 Mrd. Euro in Form von Beiträgen der EU-Länder als externe zweckgebundene Einnahmen* gemäß einer im Anhang des Beschlusses aufgeführten Aufschlüsselung anhand des BNE-Schlüssels*.
  • Die Europäische Kommission koordiniert die Fazilität, indem sie Prioritäten für die Mittelgewährung festlegt.
  • Die Fazilität wird von einem Lenkungsausschuss geführt, der strategische Orientierung gibt. Dieser Ausschuss setzt sich aus zwei Vertretern der Kommission und einem Vertreter pro EU-Land zusammen; dem Ausschuss gehört außerdem ein Vertreter der Türkei als beratendes Mitglied an. Die Kommission führt den Vorsitz im Ausschuss und nimmt die Sekretariatsgeschäfte der Fazilität wahr.
  • Die Kommission ist verantwortlich für die Verwaltung der Fazilität gemäß den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften, die die Rechtsgrundlage für die entsprechenden Maßnahmen und ihre Umsetzung bilden.

Änderungen in den Jahren 2016, 2017 und 2018

Der Beschluss wurde im Jahr 2016 durch den Beschluss C(2016) 855 geändert:

  • Der Mechanismus wird zu „Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei“ umbenannt.
  • Es werden die Arten von Maßnahmen für Flüchtlinge, die im Rahmen der Fazilität koordiniert werden können, präzisiert. Hierzu zählen
    • humanitäre Hilfe;
    • Bildung;
    • Gesundheit;
    • sozioökonomische Unterstützung;
    • Migrationssteuerung; und
    • kommunale Infrastruktur.
  • Die Funktion und Arbeitsweise des Lenkungsausschusses wird näher definiert.
  • Der Haushalt der Fazilität wird wie folgt überarbeitet:
    • der Anteil des Beitrags aus dem Gesamthaushaltsplan der EU im Rahmen des 3-Mrd.-Euro-Haushalts wird auf ein Drittel erhöht;
    • der Anteil der EU-Länder wird auf 2 Mrd. Euro reduziert;
    • als Grundlage für die Aufschlüsselung der Beiträge zwischen den EU-Ländern dient der BNE-Schlüssel des Haushaltsjahres 2015 (der Anhang wird gestrichen).

Da sich der Beschluss noch auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung für den EU-Haushalt bezog, wurde der Beschluss im Jahr 2017 durch den Beschluss C(2017) 2293 ein zweites Mal geändert. In diesem wird Folgendes präzisiert:

  • Die Beiträge der EU-Länder zur Fazilität sind freiwillig und entsprechen im Gegensatz zu den Eigenmitteln der EU (d. h. den Haupteinnahmequellen für den EU-Haushalt) keiner bereits bestehenden Verpflichtung.
  • Abweichend von den Finanzvorschriften, die für den Gesamthaushaltsplan der EU gelten, werden für die verspätete Zahlung eines Beitrags zur Fazilität durch ein EU-Land keine Zinsen fällig.

Im Jahr 2018 wurde der Beschluss erneut geändert. Grund hierfür war die Zusage der EU in der Erklärung EU-Türkei von 2016, unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche 3 Mrd. Euro für die Fazilität für Flüchtlinge zu mobilisieren, da die ursprünglich zugewiesenen 3 Mrd. Euro nahezu vollständig ausgeschöpft waren. Für diese zweite Tranche – zur Gewährleistung der Kontinuität der Arbeit der Fazilität für den Zeitraum 2018-2019 – gilt dasselbe Verteilungsmuster (d. h. 2 Mrd. Euro von den EU-Ländern und 1 Mrd. Euro aus dem EU-Haushalt).

Berichte

Die Kommission veröffentlicht jährliche Berichte über die Tätigkeiten der Fazilität.

WANN TRETEN DIE BESCHLÜSSE IN KRAFT?

  • Beschluss C(2015) 9500 ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten.
  • Beschluss C(2016) 855 ist am 7. März 2016 in Kraft getreten.
  • Beschluss C(2017) 2293 ist rückwirkend am 10. Februar 2016 in Kraft getreten, um die von den EU-Ländern bereits geleisteten Beiträge zu decken.
  • Beschluss C(2018) 1500 ist am 14. März 2018 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Flüchtlinge: Personen, die gezwungen sind, ihr Land zu verlassen und Zuflucht vor Konflikten, Gewalt, Menschenrechtsverletzungen, Verfolgung und Naturkatastrophen zu suchen.
Externe zweckgebundene Einnahmen: Mittel, die nicht Teil des EU-Haushalts sind und separat von den an der Fazilität beteiligten Parteien bereitgestellt werden.
BNE-Schlüssel: eine Matrix mit Daten über das Bruttonationaleinkommen (BNE) der Länder, die zur Festlegung einer fairen Lastenteilung herangezogen wird.

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss C(2018) 1500 der Kommission vom 14. März 2018 über die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei zur Änderung des Beschlusses der Kommission C(2015) 9500 hinsichtlich des Beitrags zur Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei (ABl. C 106 vom 21.3.2018, S. 4-6)

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Zweiter Jahresbericht über die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei (COM(2018) 91 final, 14.3.2018)

Beschluss C(2017) 2293 der Kommission vom 18. April 2017 über die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei und zur Änderung des Beschlusses C(2015) 9500 der Kommission vom 24. November 2015 (ABl. C 122 vom 19.4.2017, S. 4-5)

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Erster Jahresbericht über die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei (COM(2017) 130 final, 2.3.2017)

Beschluss C(2016) 855 der Kommission vom 10. Februar 2016 über die Fazilität für Flüchtlinge in der Türkei und zur Änderung des Beschlusses C(2015) 9500 der Kommission vom 24. November 2015 (ABl. C 60 vom 16.2.2016, S. 3-6)

Beschluss C(2015) 9500 der Kommission vom 24. November 2015 über die Koordinierung der Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten durch einen Koordinierungsmechanismus – die Flüchtlingsfazilität für die Türkei (ABl. C 407 vom 8.12.2015, S. 8-13)

Die im Nachhinein am Beschluss C(2015) 9500 vorgenommenen Änderungen wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1-96)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 13.10.2017

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