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Neue Vorschriften für die Vermarktung von Funkanlagen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2014/53/EU über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

  • Sie legt Vorschriften für die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Binnenmarkt der Europäischen Union (EU) fest.
  • Die neuen Vorschriften sollen mit der wachsenden Zahl und Vielfalt von Funkanlagen Schritt halten, um sicherzustellen, dass sie keine gegenseitigen Störungen verursachen und grundlegende Anforderungen an die Gesundheit und Sicherheit erfüllen.
  • Die Richtlinie sieht außerdem zusätzliche Mittel für die Marktüberwachung vor, um Produkte zu verfolgen und zu kontrollieren, die die grundlegenden Anforderungen (z. B. in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit) nicht erfüllen.
  • Sie hebt Richtlinie 1999/5/EG mit Wirkung vom 12. Juni 2016 auf.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

  • Die Richtlinie gilt für sämtliche Geräte, die zum Zweck der Ortung (zur Bestimmung der Position, Geschwindigkeit oder anderer Merkmale eines Objekts mittels Funkwellen) oder der Kommunikation Funkwellen ausstrahlen oder empfangen. Dazu zählen u. a. Mobiltelefone, Funkschlüssel für Autos und Modems.
  • Die Richtlinie gilt nicht für Funkanlagen, die für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit und der Verteidigung benutzt sowie Funkanlagen, die von Funkamateuren benutzt werden.
  • Mit der Verordnung (EU) 2018/1139 zur Änderung über die Vorschriften für die Zivilluftfahrt (siehe Zusammenfassung) wird zudem die folgende Luftfahrtausrüstung, die ausschließlich für die Nutzung in der Luft für den Flugbetrieb bestimmt ist, vom Geltungsbereich der Richtlinie 2014/53/EU ausgeschlossen:
    • Luftfahrzeuge, die keine unbemannten Luftfahrzeuge sind, und die dazugehörigen Motoren, Propeller und Teile und die dazugehörige nicht eingebaute Ausrüstung;
    • unbemannte Luftfahrzeuge sowie die dazugehörigen Motoren, Propeller, Teile und die dazugehörige nicht eingebaute Ausrüstung, deren Konstruktion gemäß der genannten Verordnung zertifiziert ist und die zum Betrieb ausschließlich auf den durch die Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion zugeteilten Frequenzen für den geschützten Flugbetrieb bestimmt sind.

Pflichten der Hersteller, Einführer und Händler

  • Die Richtlinie enthält Listen der Pflichten der Hersteller (Artikel 10), der Einführer (Artikel 12) und der Händler (Artikel 13).
  • Zum Beispiel müssen Hersteller, bevor sie ihre Funkanlagen auf dem Markt zum Verkauf anbieten, gewährleisten, dass diese entsprechend einiger grundlegenden Anforderungen entworfen und hergestellt wurden. Eine dieser Anforderungen ist der Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren.
  • Weitere Anforderungen sind in Artikel 3 festgelegt und betreffen den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, den Schutz vor Betrug und den Zugang zu Rettungsdiensten.

Ladegeräte

  • Am 7. Dezember 2022 wurden mit der Richtlinie (EU) 2022/2380 die Vorschriften und Anforderungen der Richtlinie (EU) 2014/53/EU geändert. Sie dient:
    • zur Einrichtung einer harmonisierten Ladeschnittstelle für bestimmte Kategorien und Klassen von Funkanlagen, die mit kabelgebundener Ladefunktion aufgeladen werden können;
    • zur Harmonisierung der Ladeprotokolle für solche Funkanlagen;
    • zur Festlegung des Rahmens für die künftige Anpassung der harmonisierten Ladeschnittstelle und die mögliche künftige Harmonisierung der Ladeanforderungen für Funkanlagen, die anders als mit kabelgebundener Ladefunktion aufladbar sind;
    • zur Ermöglichung des Kaufs neuer Funkanlagen ohne Erwerb eines Ladegeräts;
    • zur Verbesserung der Informationen, die den Verbrauchern bereitgestellt werden.
  • Die neuen Anforderungen treten nach 24 Monaten in Kraft. Infolgedessen müssen ab Dezember 2024 alle neuen tragbaren Mobiltelefonen, Tablets, Digitalkameras, tragbaren Videospielkonsolen, Kopfhörer, Headsets, tragbaren Lautsprecher, E-Book-Lesegeräte, Tastaturen, Mäuse, tragbaren Navigationssysteme und Ohrhörer mit der harmonisierten Ladeschnittstelle (und zwar mit einem USB-C-Ladeanschluss) ausgestattet sein. Bei Laptops werden die Anforderungen ab April 2026 gelten.

Delegierte Rechtsakte

Die Europäische Kommission hat zwei delegierte Rechtsakte erlassen.

  • Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/320 ergänzt die Richtlinie 2014/53/EU hinsichtlich der Anwendung der grundlegenden Anforderungen zur Gewährleistung der Anruferstandortbestimmung bei Notrufen über Mobilgeräte für Handmobiltelefone mit Funktionen, die in Bezug auf die Fähigkeit zur Datenverarbeitung und -speicherung denen eines Computers ähneln.
  • Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/30 ergänzt die Richtlinie 2014/53/EU im Hinblick auf die Anwendung der grundlegenden Anforderungen. Sie verlangt von den Herstellern, dass sie Überlegungen zum Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten, zum Schutz der Netze und zum Schutz vor Betrug in die Entwicklung von Funkanlagen einbeziehen.

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Die Richtlinie musste bis 12. Juni 2016 in nationales Recht umgesetzt werden. Ihre Vorschriften werden ab dem 13. Juni 2016 gelten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62-106).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2014/53/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Delegierte Verordnung (EU) 2019/320 der Kommission vom 12. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anwendung der in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie genannten grundlegenden Anforderungen zur Gewährleistung der Anruferstandortbestimmung bei Notrufen über Mobilgeräte (ABl. L 55 vom 25.2.2019, S. 1-3).

Delegierte Verordnung (EU) 2022/30 der Kommission vom 29. Oktober 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anwendung der grundlegenden Anforderungen, auf die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben d, e und f der Richtlinie Bezug genommen wird (ABl. L 7 vom 12.1.2022, S. 6-10).

Letzte Aktualisierung: 01.10.2023

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