Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der EU und Russland
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der EU, den EU-Ländern und der Russischen Föderation
WAS IST DER ZWECK DIESES ABKOMMENS?
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Es bildet den Rahmen für die Beziehungen zwischen der EU und Russland.
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Es regelt unter anderem die politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen zwischen den Parteien.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Grundsätze
Die Achtung der Grundsätze der Demokratie und der Menschenrechte sind wesentlicher Bestandteil der Partnerschaft.
Ziele
Die wichtigsten Ziele des Abkommens sind folgende:
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Stärkung des politischen Dialogs, um die Entwicklung enger Beziehungen zu ermöglichen;
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Ausweitung von Handel und Investitionen sowie ausgewogene Wirtschaftsbeziehungen auf der Grundlage der Prinzipien der Marktwirtschaft, um so eine dauerhafte Entwicklung zu begünstigen;
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Stärkung der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten;
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Unterstützung der Bestrebungen Russlands zur Festigung seiner Demokratie, Entwicklung seiner Wirtschaft und Vollendung des Übergangs zur Marktwirtschaft;
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Schaffung einer Grundlage für eine Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Soziales, Finanzen und Kultur, die auf den Prinzipien des beiderseitigen Vorteils, der beiderseitigen Verantwortung und der gegenseitigen Unterstützung beruht;
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Förderung von Aktivitäten von gemeinsamen Interesse;
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Schaffung eines geeigneten Rahmens für die schrittweise Integration zwischen Russland und einem größeren Raum der Zusammenarbeit in Europa;
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Schaffung der notwendigen Voraussetzungen für die künftige Errichtung einer Freihandelszone zwischen der EU und Russland, die im Wesentlichen den gesamten Handel zwischen ihnen umfasst, sowie für die Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften, für den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr und für den Kapitalverkehr.
Anwendungsbereich
Das Abkommen deckt unter anderen folgende Bereiche:
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den politischen Dialog;
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den Warenverkehr (z. B. Vorschriften für die Behandlung importierter Waren, die Durchfuhr von Waren, Zölle usw.);
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Geschäftstätigkeiten und Investitionen (z. B. Arbeitsbedingungen, Bedingungen für die Niederlassung und den Betrieb von Unternehmen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr zwischen den beiden Parteien);
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Zahlungen und Kapital;
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Wettbewerb,Schutz des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Gesetzgebung;
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wirtschaftliche Zusammenarbeit (von Wissenschaft und Technik, allgemeiner und beruflicher Bildung über die Erforschung neuer Versorgungsquellen und neuer Märkte bis hin zu Energie, industrieller Entwicklung und Verkehr);
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Zusammenarbeit bei der Verhütung von Straftaten (z. B. illegaler Einwanderung, Korruption, Fälschung und Drogenhandel);
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kulturelle Zusammenarbeit (z. B. Austausch zwischen Künstlern, Übersetzung von Werken der Literatur und Austausch im Bereich architektonisches Erbe);
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finanzielle Zusammenarbeit (z. B. Unterstützung über berufliche Bildung, Know-how-Transfer und technische Hilfe);
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institutionelle Aspekte (wie die Einrichtung einer Reihe von Ausschüssen, die einen regelmäßigen politischen Dialog ermöglichen und das Abkommen umsetzen).
Das Abkommen wurde für einen Zeitraum von zunächst zehn Jahren geschlossen und verlängert sich jeweils um ein Jahr.
2008 wurden Verhandlungen über ein neues Abkommen zwischen der EU und Russland aufgenommen, durch die ein umfassenderer Rahmen für die Beziehungen zwischen der EU und Russland geschaffen werden sollte. Trotz erheblicher Fortschritte wurden die Verhandlungen 2012 ausgesetzt.
WANN TRITT DAS ABKOMMEN IN KRAFT?
Es ist am 1. Dezember 1997 in Kraft getreten.
HINTERGRUND
Die Rolle Russlands im Ukraine-Konflikt und seine rechtswidrige Annektierung der Krim haben den Beziehungen des Landes zur EU erheblich geschadet. Viele der im Abkommen enthaltenen Aktivitäten wurden ausgesetzt und Sanktionen verhängt.
Weiterführende Informationen:
HAUPTDOKUMENT
Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits – Protokoll 1 über die Einsetzung einer Kontaktgruppe für Kohle und Stahl – Protokoll 2 über Amtshilfe zur Einhaltung des Zollrechts – Schlussakte – Gemeinsame Erklärungen – Briefwechsel – Unterzeichnungsprotokoll zum Abkommen (ABl. L 327 vom 28.11.1997, S. 3-69)
Letzte Aktualisierung: 10.10.2016
Augša