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Restriktive Maßnahmen der EU als Reaktion auf die Invasion der Ukraine durch Russland

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Beschluss 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine

Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine

Beschluss 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

Beschluss 2014/386/GASP über Beschränkungen für Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion

Verordnung (EU) Nr. 692/2014 über Beschränkungen für die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die Union als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion

Beschluss 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Beschluss (GASP) 2022/266 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die illegale Anerkennung, Besetzung oder Annexion bestimmter nicht von der Regierung kontrollierter ukrainischer Gebiete durch Russland

Verordnung (EU) 2022/263 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die illegale Anerkennung, Besetzung oder Annexion bestimmter nicht von der Regierung kontrollierter ukrainischer Gebiete durch Russland

WAS IST DER ZWECK DER BESCHLÜSSE UND DER VERORDNUNGEN?

  • Sie dienen der gemeinsamen Einführung restriktiver Maßnahmen der Europäischen Union (EU), wie Reiseverbote, das Einfrieren von Vermögenswerten und Handelsbeschränkungen, als Reaktion auf den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine.
  • Die neueren Maßnahmen verfolgen spezifischere Ziele, nämlich:
    • Beschneidung von Einnahmequellen, um die russischen Möglichkeiten zur Finanzierung und Fortsetzung des Kriegs einzuschränken;
    • Verhängung von erheblichen wirtschaftlichen und politischen Kosten für die politische Führung Russlands, die für die Invasion verantwortlich ist; und
    • die Umgehung von Sanktionen zu bekämpfen, indem die bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit mit Nicht-EU-Ländern gestärkt und ihnen technische Hilfe geleistet wird.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die ursprünglichen Sanktionen gegen Russland aus dem Jahr 2014 wurden jeweils mehrfach geändert, um z. B. Personenlisten zu aktualisieren oder Sanktionen zu verlängern.
  • Seit dem Beschluss Russlands im Februar 2022, die nicht von der Regierung kontrollieren Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk als unabhängige Gebiete anzuerkennen, und der darauffolgenden Invasion der Ukraine, hat die EU das bisher größte Paket restriktiver Maßnahmen erlassen. Dies erfolgte über eine Reihe an Beschlüssen, die 11 Pakete umfassen und auf unterschiedliche Wirtschaftsbereiche Russlands sowie Personen, die den Angriffskrieg Russlands unterstützen, abzielen.

Gezielte Sanktionen

Die EU hat verschiedene Arten von Sanktionen mit unterschiedlichen Zielen eingeführt. Dies sind unter anderem:

Individuelle Sanktionen zielen auf Einzelpersonen, Organisationen und Einrichtungen ab, die unter anderem Handlungen unternommen haben, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. Diese Sanktionen umfassen:

  • das Einfrieren von Vermögenswerten in der EU;
  • Verbot für Bürger und Unternehmen der EU, finanzielle Mittel bereitzustellen;
  • Reiseverbot für Einzelpersonen, sodass diese nicht in das Hoheitsgebiet der EU einreisen oder durch dieses durchreisen können;
  • ein eindeutiges Eintragungskriterium für Personen oder Organisationen aus Nicht-EU-Ländern, die Verstöße gegen das Verbot der Umgehung von EU-Sanktionen durch Personen oder Organisationen erleichtern.

Die Listen mit Personen, Organisationen und Einrichtungen werden regelmäßig aktualisiert. Sie wurden auch ausgeweitet, um von Russland kontrollierte Einrichtungen in den illegal annektierten Gebieten Krim und Sewastopol aufzunehmen.

Die Wirtschaftssanktionen mit spezifischen Zielen umfassen die Folgenden:

  • Für den Finanzsektor:
    • erhebliche Beschränkungen für den Zugang Russlands zum Kapitalmarkt und Dienstleistungen der EU;
    • Abkopplung wichtiger russischer Banken vom SWIFT-System (Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication, SWIFT);
    • Verbot der Bereitstellung von Kreditrating-Diensten, Kryptoanlagen, Beratung zu Anlagenfonds und finanzielle Unterstützung für Handel oder Investitionen sowie ein vollständiges Transaktionsverbot für wichtige russische Banken;
    • Verbot für EU-Staatsangehörige, Posten in den Leitungsgremien russischer staatseigener oder staatlich kontrollierter juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu bekleiden;
    • Verbot für russische Staatsangehörige und natürliche Personen, die in Russland ansässig sind, Posten in den Regierungsstellen der Eigentümer/Betreiber kritischer Infrastruktur*, europäischer kritischer Infrastruktur* und kritischer Einrichtungen zu bekleiden.
  • Der Energiemarkt, darunter Verbote für:
    • russische Kohle und andere feste fossile Brennstoffe;
    • die Einfuhr, den Kauf und die Verbringung von Rohöl und raffinierten Erdölerzeugnissen aus Russland über einem festgelegten Preis, bekannt als Ölpreisobergrenze (mit vorübergehenden Ausnahmen für bestimmte stark abhängige EU-Mitgliedstaaten);
    • die Ausfuhr von Kerosin nach Russland;
    • neue Investitionen in den russischen Bergbausektor;
    • Die Bereitstellung von Kapazitäten für die Erdgasspeicherung für russische Staatsangehörige, eine natürliche Person mit Wohnsitz in Russland oder eine juristische Person, Organisation oder Stelle mit Sitz in Russland.
  • Luftraum, See- und Straßenverkehr, einschließlich:
    • ein Verbot der Ausfuhr, des Verkaufs, der Lieferung oder des Transfers aller Luftfahrzeuge, Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen sowie der im Luftverkehrssektor verwendeten Güter nach Russland;
    • Schließung des EU-Luftraums für alle von Russland besessenen, registrierten oder kontrollierten Luftfahrzeuge, einschließlich Privatflugzeuge von Oligarchen;
    • ein Verbot der Ausfuhr von Seeverkehrsgütern und Funkkommunikationstechnologien nach Russland;
    • ein Verbot für russische Schiffe, EU-Häfen oder -Schleusen anzulaufen;
    • ein Verbot der Beförderung von Waren in der EU durch russische oder belarussische Kraftverkehrsunternehmen;
    • ein Verbot von Transaktionen mit dem russischen Seeschifffahrtsregister;
    • ein Verbot des Landens oder Startens in bzw. Überfliegens des EU-Hoheitsgebiets sowohl für bemannte als auch für unbemannte russische Luftfahrzeuge;
    • ein Verbot der Direktausfuhr von Drohnenmotoren nach Russland;
    • eine Verpflichtung für Luftfahrzeugbetreiber von nicht erfassten Flügen zwischen Russland und der EU, die direkt von einem oder über ein Nicht-EU-Land durchgeführt werden, ihre zuständigen Behörden über den Flug vorab und mindestens 48 Stunden im Voraus zu informieren.
  • Ausfuhrkontrolle und Ausfuhrfinanzierung, einschließlich:
    • umfassende Ausfuhrbeschränkungen für Ausrüstungen, Technologien und Dienstleistungen für die Energiewirtschaft in Russland (mit wenigen Ausnahmen);
    • Einschränkungen der Ausfuhr von auf Euro lautenden Banknoten und den Verkauf von auf Euro lautenden übertragbaren Wertpapieren;
    • Beschränkungen zu Gütern, die zur militärischen und technologischen Stärkung der Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten.
  • Waffenembargo:
    • ein Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von Waffen und dazugehörigem Material jeder Art nach Russland;
    • Ausfuhrverbote für zivile Feuerwaffen;
    • ein Verbot der Durchfuhr von Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen und wesentlichen Komponenten sowie Munition, die aus der EU ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet Russlands.
  • Güter mit doppeltem Verwendungszweck und Spitzentechnologie:
    • Ausfuhrverbote für Güter mit doppeltem Verwendungszweck sowie andere fortschrittliche Waren und Technologien, die zur technologischen Verbesserung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors Russlands beitragen könnten;
    • erweiterte Liste der Güter, die Restriktionen unterliegen: Drohnenmotoren, weitere chemische und biologische Geräte, Reizstoffe und elektronische Komponenten, Generatoren, Spielzeug-Drohnen, Laptops, Festplatten, IT-Komponenten, Nachtsicht- und Funknavigationsgeräte, Kameras, Linsen, Seltenerdmetalle und Verbindungen, elektronische integrierte Schaltkreise und Thermographiekameras;
    • mit dem am 23. Juni 2023 verabschiedeten 11. Paket wirtschaftlicher und individueller restriktiver Maßnahmen der EU wurde die Liste der Güter erweitert, die zur technologischen Verbesserung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten – diese Liste umfasst nun elektronische Bauteile, Halbleitermaterialien, Fertigungs- und Prüfeinrichtungen für elektronische integrierte Schaltkreise und Leiterplatten, Ausgangsstoffe für energetische Materialien und Ausgangsstoffe für chemische Waffen, optische Bauteile, Navigationsinstrumente, im Verteidigungssektor verwendete Metalle und Schiffsausrüstung;
    • ein Verbot der Durchfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die aus der EU ausgeführt werden, durch Russland, um das Risiko einer Umgehung der EU-Sanktionen zu minimieren, sowie von Gütern und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des russischen Verteidigungs- oder Sicherheitssektors beitragen können, von Gütern und Technologien, die zur Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind, sowie von Flugzeugtreibstoff und Treibstoffzusätzen, die aus der EU in Nicht-EU-Länder ausgeführt werden;
    • mit dem Paket vom Juni 2023 wurden außerdem 87 Unternehmen in die Liste derjenigen aufgenommen, die den militärisch-industriellen Komplex Russlands in seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine direkt unterstützen – die Liste umfasst nun auch Unternehmen in Nicht-EU-Ländern, die Drohnen herstellen und nach Russland exportieren, sowie andere Unternehmen, die an der Umgehung von Sanktionen beteiligt sind und elektronische Bauteile nach Russland liefern.
  • Handelsbeschränkungen und -verbote für Waren wie Eisen, Stahl, Kohle, Zement, Bitumen und Asphalt, Kohlenstoff und synthetischen Kautschuk, Meeresfrüchte, Gold mit Ursprung in Russland und andere Luxuswaren.
  • Ein Ausfuhrverbot für Produkte in Gebieten, in denen Russland eine starke Abhängigkeit von der EU hat (einschließlich Halbleiter, empfindliche Maschinen, Transport und Chemikalien).
  • Ein Verbot der Erbringung von Rechnungsführung, Rechnungsprüfung, Pflichtprüfung, Buchhaltung und Steuerberatung, Unternehmensberatung, Diensten der Öffentlichkeitsarbeit, Architektur- und Ingenieursdiensten, IT-Beratung und Rechtsberatung für die russische Regierung sowie für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz in Russland.
  • Verbot der Bereitstellung von Werbe-, Marktforschungs- und öffentlichen Meinungsabfragediensten sowie von Produkttests und technischen Inspektionsdiensten.
  • Ein Verbot des Güterstraßentransports in die EU für in Russland zugelassene Anhänger und Sattelanhänger, auch wenn der Transport mit Lastkraftwagen erfolgt, die außerhalb Russlands zugelassen wurden.
  • Ein Verbot des Zugangs zu EU-Häfen und Schleusen für alle Schiffe, die Umladungen von Schiff zu Schiff durchführen, wenn die zuständigen Behörden begründeten Verdacht haben, dass das Schiff gegen das Verbot verstößt, russisches Rohöl und Erdölerzeugnisse auf dem Seeweg in die EU einzuführen oder russisches Rohöl oder Erdölerzeugnisse zu transportieren, sofern diese über der von der Koalition für eine Preisobergrenze vereinbarten Preisobergrenze gekauft wurden.
  • Ein Importverbot für Waren aus Gebieten der Ukraine, die nicht unter staatlicher Kontrolle stehen, einschließlich der ukrainischen Regionen Donezk, Luhansk, Saporischschja und Cherson, sowie aus der illegal annektierten Krim und Sewastopol.

Als Teil des Sanktionspakets vom Juni 2023 wurde ein Umgehungsinstrument eingeführt, um der zunehmenden Umgehung von EU-Sanktionen entgegenzuwirken. Um Russland die Ressourcen zu entziehen, die es ihm ermöglichen, seinen Angriffskrieg gegen die Ukraine fortzusetzen, wurde das Instrument gestaltet, geeignete Einzelmaßnahmen zu ergreifen, um die Beteiligung von Betreibern aus Nicht-EU-Ländern an der Erleichterung der Umgehung einzudämmen. Danach hat die EU bei anhaltender erheblicher und systemischer Umgehung die Möglichkeit, außergewöhnliche Maßnahmen als letztes Mittel zu ergreifen. In diesem Fall kann der Rat der Europäischen Union einstimmig beschließen, den Verkauf, die Lieferung, den Transfer oder den Export von Gütern und Technologien, deren Export nach Russland bereits verboten ist, auf Nicht-EU-Länder zu beschränken, deren Gerichtsbarkeit nachweislich weiterhin besteht und ein besonders hohes Risiko trägt, zur Umgehung missbraucht zu werden.

Beschränkungen für russische Medien, einschließlich der Aussetzung der Übertragung, des Vertriebs und des Rundfunks für eine Reihe von staatlichen Einrichtungen Russlands, um systematische Propaganda, Medienmanipulation und Desinformation zu verhindern. Mit dem Sanktionspaket vom Juni 2023 wurden die Sendelizenzen von fünf weiteren Organisationen ausgesetzt, weil sie kontinuierliche und konzertierte Propagandaaktionen gegen die EU-Zivilgesellschaft und Nachbarländer durchführten und Fakten erheblich verfälschten und manipulierten.

Sanktionen gegen Belarus angesichts der Lage in diesem Land und der Beteiligung Belarus an den russischen Angriffen gegen die Ukraine (siehe Zusammenfassung).

Sanktionen gegen iranische Einzelpersonen und Organisationen aufgrund ihrer Rolle bei der Entwicklung und Lieferung unbemannter Luftfahrzeuge (UAVs), die Russland im Krieg gegen die Ukraine einsetzt. Am 20. Juli 2023 hat der Rat einen neuen Rahmen für restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine durch Iran festgelegt, der verbietet, Komponenten, die beim Bau und der Produktion von UAVs verwendet werden, aus der EU in den Iran auszuführen und der vorsieht, die Verhängung von Reisebeschränkungen und Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten gegen Personen zu ermöglichen, die für das iranische UAV-Programm verantwortlich sind, es unterstützen oder daran beteiligt sind. Diese neue Regelung ergänzt die drei zuvor verabschiedeten Pakete von Sanktionen im Zusammenhang mit Drohnen, die sich gegen Einzelpersonen und Organisationen richten.

Diplomatische Maßnahmen wie die Aussetzung des visumfreien Reisens für Diplomaten und Visaerleichterungen für Dienstpassinhaber und Unternehmer.

Ausnahmen

  • Um die globale Ernährungs- und Energiesicherheit zu gewährleisten, beinhalten die Sanktionen nicht Russlands Ausfuhren von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen, einschließlich Weizen und Düngemitteln, oder die Lieferung von Erdöl und Erdölerzeugnissen an Nicht-EU-Länder.
  • Die Vermögenswerte bestimmter Personen, die vor ihrer Listung eine wichtige Rolle im internationalen Handel mit Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen, einschließlich Weizen und Düngemitteln, einnahmen, können freigegeben werden. Auch finanzielle Mittel und wirtschaftliche Ressourcen können ihnen zur Verfügung gestellt werden.
  • Die EU-Maßnahmen hintern Nicht-EU-Länder und deren Staatsangehörige, die außerhalb der EU tätig sind, nicht daran, pharmazeutische oder medizinische Erzeugnisse aus Russland zu erwerben.
  • Eine „Notfallklausel“ ermöglicht den Transport von Erdöl über die Preisobergrenze hinaus, die Bereitstellung technischer Hilfe, Vermittlungs- oder Finanzdienstleistungen oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit dem Transport in Nicht-EU-Länder, um dringend Ereignisse zu verhindern oder zu mildern, die schwerwiegende Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder die Umwelt haben können, oder als Reaktion auf Naturkatastrophen.

Die Anhänge zu den verschiedenen Beschlüssen und Verordnungen umfassen Listen der Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie die durch die restriktiven Maßnahmen betroffenen Waren und Technologien.

WANN TRETEN DIE BESCHLÜSSE UND DIE VERORDNUNGEN IN KRAFT?

Der Beschluss 2014/119/GASP und die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 sind am 6. März 2014 in Kraft getreten.

Der Beschluss 2014/145/GASP und die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sind am 17. März 2014 in Kraft getreten.

Der Beschluss 2014/386/GASP und die Verordnung (EU) Nr. 692/2014 sind am 25. Juni 2014 in Kraft getreten.

Der Beschluss 2014/512/GASP und die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sind am 1. August 2014 in Kraft getreten.

Der Beschluss (GASP) 2022/266 und die Verordnung (EU) 2022/263 sind am 24. Februar 2022 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Kritische Infrastruktur. Vermögenswerte, Anlagen, Ausrüstungen, Netze oder Systeme oder Teile von Vermögenswerten, Anlagen, Ausrüstungen, Netzen oder Systemen, die für die Erbringung wesentlicher Dienstleistungen erforderlich sind.
Europäische kritische Infrastruktur. Kritische Infrastrukturen, deren Störung oder Zerstörung zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder einen einzigen Mitgliedstaat, wenn sich die kritische Infrastruktur in einem anderen Mitgliedstaat befindet, erheblich betreffen würde. Dies schließt auch Auswirkungen ein, die sich aus sektorübergreifenden Abhängigkeiten auf andere Arten von Infrastrukturen ergeben.

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 66 vom 6.3.2014, S. 26-30).

Nachfolgende Änderungen des Beschlusses 2014/119/GASP wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 66 vom 6.3.2014, S. 1-10).

Siehe konsolidierte Fassung.

Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16-21).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6-15).

Siehe konsolidierte Fassung.

Beschluss 2014/386/GASP des Rates vom 23. Juni 2014 über Beschränkungen für Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 70-71).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates vom 23. Juni 2014 über Beschränkungen für die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die Union als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 9-14).

Siehe konsolidierte Fassung.

Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13-17).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1-11).

Siehe konsolidierte Fassung.

Beschluss (GASP) 2022/266 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Anordnung der Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete (ABl. L 42 I vom 23.2.2022, S. 109-113).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2022/263 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete (ABl. L 42 I vom 23.2.2022, S. 77-94).

Siehe konsolidierte Fassung.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2023/1214 des Rates vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 159I vom 23.6.2023, S. 1-329).

Verordnung (EU) 2023/1215 des Rates vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 159 vom 23.6.2023, S. 330-334).

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1216 des Rates vom 23. Juni 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 159I vom 23.6.2023, S. 335-450).

Beschluss (GASP) 2023/1217 des Rates vom 23. Juni 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 159 vom 23.6.2023, S. 451-525).

Beschluss (GASP) 2023/1218 des Rates vom 23. Juni 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 159I vom 23.6.2023, S. 526-644).

Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union (vom Rat am 20. Februar 2023 angenommen) (vom Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern erfasste Ausrüstung) (Aktualisierung und Ersetzung der vom Rat am 21. Februar 2022 angenommenen Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (ABl. C 100 vom 1.3.2022, S. 3.)) (GASP) (ABl. C 72 vom 28.2.2023, S. 2-37).

Verordnung (EU) 2021/821 des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung) (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1-461).

Siehe konsolidierte Fassung.

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln der Union – Titel IV – Restriktive Maßnahmen – Artikel 215 (ex-Artikel 301 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 144).

Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1-52).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger (ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1-11).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 03.10.2023

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