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Seilbahnen für den Personenverkehr

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2016/424 – Seilbahnen

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

  • Die Verordnung legt die Vorschriften in Bezug auf die wesentlichen Sicherheitsanforderungen, den Entwurf, den Bau und die Inbetriebnahme neuer Seilbahnen zur Beförderung von Personen dar.
  • Mithilfe dieser Vorschriften wird die Fahrgastsicherheit gewährleistet und der Verkauf bzw. Gebrauch der Einrichtungen in der gesamten Europäischen Union (EU) ermöglicht.
  • Die vorliegende Verordnung ersetzt die Richtlinie 2000/9/EG.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Diese Verordnung gilt für neue Seilbahnen* sowie für Änderungen von bestehenden Seilbahnen, für die eine Genehmigung erforderlich ist, und deckt Teilsysteme* und Sicherheitsbauteile* für Seilbahnen ab. In allen vorgenannten Fällen müssen die wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang II der Verordnung erfüllt sein.
  • In Anhang II sind die wesentlichen Anforderungen enthalten, die alle Aspekte von Seilbahnen abdecken, darunter wartungstechnische und betriebstechnische Erfordernisse, von der Bemessung und Montage bis hin zu Schleppvorrichtungen und Steuereinrichtungen.
  • Die für Seilbahnen zuständige nationale Person bzw. Behörde muss eine umfassende Sicherheitsanalyse jeder geplanten Seilbahn durchführen, deren Ergebnisse in einen Sicherheitsbericht aufgenommen werden.
  • EU-Länder müssen
    • gewährleisten, dass betriebene Seilbahnen die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder Eigentum nicht gefährden, nachdem sie entsprechend ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung ordnungsgemäß errichtet, gewartet und betrieben werden;
    • Genehmigungsverfahren für den Bau und die Inbetriebnahme von in ihren Hoheitsgebieten befindlichen Seilbahnen festlegen;
    • dafür sorgen, dass Seilbahnen nur dann in Betrieb bleiben, wenn sie die im Sicherheitsbericht dargelegten Bedingungen erfüllen.
  • Hersteller von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen müssen:
    • gewährleisten, dass diese gemäß den wesentlichen Anforderungen nach Anhang II entworfen und hergestellt wurden;
    • die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung 30 Jahre lang aufbewahren;
    • Teilsysteme und Sicherheitsbauteile mit einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer zu ihrer Identifikation versehen;
    • ihre Kontaktangaben angeben;
    • eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beifügen, und zwar in einer Sprache, die leicht verstanden werden kann;
    • die nationalen Behörden unverzüglich unterrichten, wenn mit dem Teilsystem oder Sicherheitsbauteil Gefahren verbunden sind.
  • Die Händler und Einführer unterliegen der Pflicht sicherzustellen, dass die Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile die wesentlichen Anforderungen erfüllen.
  • Die EU-Länder informieren die Europäischen Kommission über die verschiedenen Stellen, die befugt sind, Konformitätsbewertungsaufgaben wahrzunehmen.
  • Die Kommission organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den nationalen Behörden.
  • Die EU-Länder müssen für Verstöße gegen die Rechtsvorschriften bis zum 21. März 2018 Sanktionen festlegen.
  • Die Verordnung gilt nicht für
    • Aufzüge, die unter eine separate EU-Rechtsvorschrift (Richtlinie 2014/33/EU) fallen;
    • als historisch bedeutend, kulturell bedeutend oder denkmalgeschützt eingestufte Seilbahnen, die vor dem 1. Januar 1986 in Betrieb genommen wurden und noch in Betrieb sind und in Entwurf und Bau keine wesentlichen Änderungen erfahren haben, einschließlich der speziell für diese entworfenen Teilsysteme und Sicherheitsbauteile;
    • Anlagen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke;
    • Seilbahnen für die Beförderung von Gütern und eigens benannten Personen zu Schutz- und Berghütten;
    • Geräte, die für Freizeit- und Vergnügungszwecke entworfen wurden;
    • bergbauliche Anlagen und zu industriellen Zwecken genutzte Anlagen;
    • Anlagen, bei denen sich die Benutzer oder deren Träger auf dem Wasser befinden.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung tritt am 21. April 2018 in Kraft, ausgenommen bestimmter Artikel, die sich vorwiegend mit den Notifizierungsstellen und Notifizierungsverfahren beschäftigen. Diese finden seit 21. Oktober 2016 Anwendung.

HINTERGRUND

  • In den Anwendungsbereich der Verordnung fallen Pendelbahnen, Standseilbahnen und Sesselbahnen zur Personenbeförderung, die insbesondere in hoch gelegenen Tourismusorten, in städtischen Verkehrssystemen und in Sportanlagen eingesetzt werden.
  • Der Antrieb über Seile sowie die Funktion der Fahrgastbeförderung sind die zwei wesentlichen Kriterien für die Bestimmung, ob eine Seilbahn unter diese Verordnung fällt.
  • Weiterführende Informationen:

* SCHLÜSSELBEGRIFFE

Seilbahn: ein an seinem Bestimmungsort errichtetes, aus der Infrastruktur und Teilsystemen bestehendes Gesamtsystem zum Zweck der Beförderung von Personen durch Seile.

Teilsystem: ein für den Einbau in Seilbahnen bestimmtes einzelnes System oder eine Kombination aus solchen Systemen, zum Beispiel Seilspanneinrichtungen, Gehänge und elektrotechnische Einrichtungen.

Sicherheitsbauteil: ein Bauteil oder eine Einrichtung, die in ein Teilsystem oder in eine Seilbahn zur Erfüllung einer Sicherheitsfunktion eingebaut werden soll.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 1-50)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EU) 2016/424 wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 13.12.2016

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