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Gewährleistung der Sicherheit von Aufzügen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2014/33/EU zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Sie verfolgt zwei Hauptziele:

  • den Verkauf von Aufzügen und deren Sicherheitsbauteile innerhalb des Binnenmarktes der Europäischen Union (EU) zu erlauben und
  • ein hohes Sicherheitsniveaus für Aufzugbenutzer und Wartungspersonal sicherzustellen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Diese Richtlinie definiert einheitliche Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge. Sie gilt für Aufzüge, die Gebäude und Bauten dauerhaft bedienen und zur Personen- und Güterbeförderung bestimmt sind. Sie findet keine Anwendung auf Standseilbahnen, Baustellenaufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige. Langsamfahrende Aufzüge (mit einer Geschwindigkeit von höchstens 0,15 m/s) sind ebenfalls vom Anwendungsbereich ausgeschlossen.

In der Richtlinie sind die grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen festgelegt, die jeder Aufzug erfüllen muss. Außerdem definiert sie die Pflichten der Hersteller, Einführer und Händler in Verbindung mit dem Inverkehrbringen von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge:

  • Alle in der EU in Verkehr gebrachten Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge müssen die CE-Kennzeichnung tragen und damit versichern, dass alle wesentlichen Sicherheitsanforderungen der EU-Vorschriften erfüllt sind;
  • Vor Erteilung der CE-Kennzeichnung muss der Hersteller ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Gewährleistung der Sicherheit durchführen sowie die technischen Unterlagen für die Aufzüge und die Bauteile der Aufzüge erstellen;
  • Die Hersteller können harmonisierte Normen anwenden, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, um von der Konformitätsvermutung und dem erleichterten Marktzugang zu profitieren;
  • Die Einführer müssen überprüfen, ob das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller der Sicherheitsbauteile ordnungsgemäß durchgeführt wurde, und die für die Sicherheitsüberwachung zuständigen Behörden informieren, wenn sie der Auffassung sind, dass Sicherheitsbauteile nicht den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen entsprechen;
  • Alle technischen Unterlagen müssen dokumentiert und zehn Jahre lang aufbewahrt werden;
  • Die Unterlagen und die Sicherheitsinformationen müssen in einer Sprache verfasst sein, die von den Endnutzern leicht verstanden werden kann;
  • Die Hersteller und Einführer müssen ihre Postanschrift auf allen Sicherheitsbauteilen und Aufzügen angeben;
  • auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden können die Hersteller die Konformität auf elektronischem Wege nachweisen.

Darüber hinaus gibt die Richtlinie vor, wie nationale Behörden, die für die Überwachung der Sicherheit zuständig sind, die Einführung von gefährlichen Sicherheitsbauteilen oder Aufzügen aus Drittländern identifizieren und verhindern können.

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Die Richtlinie änderte und ersetzte Richtlinie 95/16/EG.

Sie musste bis zum 19. April 2016 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Vorschriften finden seit dem 20. April 2016 Anwendung.

HINTERGRUND

Diese Richtlinie aktualisiert einheitliche EU-Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge. Sie ist Teil der Bemühungen, das EU-Recht in einer Vielzahl von Industriebranchen zu modernisieren, um die Vorschriften zu vereinfachen, den Verwaltungsaufwand zu verringern und klarere und einheitlichere Vorschriften zu schaffen.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (Neufassung) (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251-308).

Letzte Aktualisierung: 30.08.2022

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