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Emissionsgrenzwerte und Vorschriften für die Typgenehmigung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2016/1628 – Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel für Verbrennungsmotoren

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Sie legt Schadstoffemissionsgrenzwerte für Motoren unterschiedlicher Leistungsbereiche und Anwendungen für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen (NRMM) (siehe unten) fest, mit dem Ziel, die Emissionen schrittweise zu reduzieren und Geräte mit den umweltschädlichsten Motoren auslaufen zu lassen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Der Begriff „nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte“ umschließt eine Vielzahl von Maschinen und Geräten, die in der Regel abseits der Straße eingesetzt werden, beispielsweise:

  • kleine Garten- und Handgeräte (Rasenmäher, Kettensägen usw.);
  • Baumaschinen (Bagger, Lader, Planierraupen usw.);
  • landwirtschaftliche Maschinen (Erntemaschinen, Ackerfräsen usw.);
  • Triebwagen, Lokomotiven und Binnenschiffe.

Die Verordnung gilt nicht für Motoren für eine Reihe bestimmter Einsatzzwecke, u. a. für Motoren für:

  • ortsfeste Maschinen;
  • Seeschiffe, die über eine gültige Seeschifffahrts- oder Sicherheitsbescheinigung verfügen;
  • Sportfahrzeuge mit Ausnahme von Motorschlitten, geländegängigen Fahrzeugen und Side-by-Side-Fahrzeugen;
  • ausschließlich im Renneinsatz genutzte oder ausschließlich für den Renneinsatz bestimmte Fahrzeuge und Maschinen.

Typgenehmigung

  • In der Verordnung werden die Verfahren dargelegt, die von den Motorenherstellern zur Einholung einer Typgenehmigung* für ihre Motoren eingehalten werden müssen.
  • Die Erteilung einer Typgenehmigung ist eine Bedingung, damit Hersteller ihre Motoren auf dem Markt der Europäischen Union (EU) in Verkehr bringen dürfen.
  • Hersteller müssen für jeden Motortyp oder jede Motorenfamilie* einen eigenständigen Antrag bei der Genehmigungsbehörde eines EU-Mitgliedstaates einreichen.
  • Typgenehmigungen werden für eine unbegrenzte Dauer ausgestellt.
  • Die EU kann entscheiden, dass internationale Vorschriften oder Vorschriften von Nicht-EU-Ländern den Bedingungen und Verfahren für die EU-Typgenehmigung gleichwertig sind.
  • Die nationalen Behörden sind verpflichtet, wirksam untereinander und mit der Europäischen Kommission zusammenzuarbeiten und Daten und Informationen im Zusammenhang mit EU-Typgenehmigungen mittels des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI) auszutauschen.

Abgasemissionen

  • Gestaltung, Konstruktion und Zusammenbau von Motortypen und Motorenfamilien müssen die in der Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen.
  • Ab dem in der Verordnung angegebenen Datum des Inverkehrbringens von Motoren dürfen Motortypen und Motorenfamilien die Abgasemissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

Verschiebung bestimmter Übergangsbestimmungen in der Verordnung (EU) 2016/1628

  • Die durch den COVID-19-Ausbruch verursachte Erschütterung hat zu Verzögerungen in der Lieferkette wichtiger Bauteile und Komponenten geführt, sodass die Hersteller über Lagerbestände an Motoren und unfertigen Produkten verfügen. Dies bedeutet, dass viele Motoren- und Maschinenhersteller die in der Verordnung (EU) 2016/1628 aufgeführten Fristen nicht ohne erheblichen wirtschaftlichen Schaden einhalten können.
  • Die Verordnung (EU) 2020/1040 ändert die Verordnung (EU) 2016/1628 und verlängert die Fristen um zwölf Monate für die Herstellung und das Inverkehrbringen von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Zugmaschinen mit Übergangsmotoren, die den früheren Standards entsprechen. Diese Verlängerung gilt nicht für Übergangsmotoren, für die die in Artikel 58 Absatz 5 Unterabsätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/1628 genannten Zeitpunkte gelten.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Typgenehmigung: das Verfahren, nach dem eine Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass ein Fahrzeugtyp, ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit bestimmten rechtlichen Anforderungen entspricht.
Motorenfamilie: eine vom Hersteller vorgenommene Klassifizierung von Motortypen, die aufgrund ihrer Bauart ähnliche Abgasemissionseigenschaften aufweisen und die geltenden Emissionsgrenzwerte einhalten.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53-117)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2016/1628 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1-11)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1-51)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 28.05.2021

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