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Document 52021PC0028

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern in Bezug auf den Inhalt elektronischer Verzeichnisse

COM/2021/28 final

Brüssel, den 26.1.2021

COM(2021) 28 final

2021/0015(CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern in Bezug auf den Inhalt elektronischer Verzeichnisse


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates 1 bildet die Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten.

Der vorliegende Vorschlag steht im Zusammenhang mit Kapitel V der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates 2 . Er betrifft den Inhalt der von den Mitgliedstaaten geführten Verzeichnisse in der elektronischen Datenbank betreffend die zertifizierten Versender und zertifizierten Empfänger, die nur gelegentlich Waren versenden oder empfangen.

Einem zertifizierten Versender oder einem zertifizierten Empfänger, der nur gelegentlich verbrauchsteuerpflichtige Waren versendet oder empfängt, können die Mitgliedstaaten eine befristete Zertifizierung erteilen, die auf eine bestimmte Menge verbrauchsteuerpflichtiger Waren, einen einzigen Versender oder Empfänger und einen bestimmten Zeitraum beschränkt ist.

In diesem Vorschlag werden die in den von den Mitgliedstaaten geführten Verzeichnissen zu erfassenden Angaben in Bezug auf zertifizierte Versender und zertifizierte Empfänger festgelegt, welche nur gelegentlich verbrauchsteuerpflichtige Waren befördern. Diese Informationen betreffen die Mengen der Waren, die Identität des Wirtschaftsbeteiligten am Anfang bzw. Ende der Beförderung und die Dauer der befristeten Zertifizierung.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der Vorschlag steht im Zusammenhang mit der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates, in der zertifizierte Versender und zertifizierte Empfänger definiert sind. Zertifizierte Versender und zertifizierte Empfänger sind Wirtschaftsbeteiligte, die an der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren beteiligt sind, welche im Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt und anschließend in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden. Ziel dieses Vorschlags ist es, den Anwendungsbereich von Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates zu erweitern und die Angaben festzulegen, die von den Mitgliedstaaten in den Verzeichnissen dieser Wirtschaftsbeteiligten zu erfassen sind, wenn diese nur gelegentlich verbrauchsteuerpflichtige Waren befördern.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Es handelt sich um eine rein technische Änderung, die keinerlei Auswirkungen auf andere Politikbereiche der Union hat.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Laut diesem Artikel erlässt der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig die Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der indirekten Steuern.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Das Subsidiaritätsprinzip findet insofern Anwendung, als der Vorschlag nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union fällt.

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht, sondern besser auf Ebene der Europäischen Union erreicht werden. Die vorhandenen nationalen Registrierungsverfahren sind sehr unterschiedlich und nicht als Grundlage für die Automatisierung dieser Verfahren geeignet.

Verhältnismäßigkeit

Die vorgeschlagene Änderung geht nicht über das hinaus, was zur Lösung der Probleme und damit zur Verwirklichung des im Vertrag verankerten Ziels eines ordnungsgemäß und reibungslos funktionierenden Binnenmarkts erforderlich ist.

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der in Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union verankert ist.

Das Ziel des Vorschlags besteht darin, die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf Wirtschaftsbeteiligte einzuführen, die Waren gemäß Kapitel V Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates befördern. Ohne den vorliegenden Vorschlag ist die vollständige Automatisierung der Beförderung von in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Waren nicht möglich.

Wahl des Instruments

Verordnung des Rates.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Folgenabschätzung

Die Folgenabschätzung wurde im Zuge der Neufassung der Richtlinie 2008/118/EG durchgeführt. Im Interesse größerer Klarheit wurde die Richtlinie 2008/118/EG des Rates über das allgemeine Verbrauchsteuersystem nach mehreren umfangreichen Änderungen durch die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates aufgehoben. Dem Vorschlag für die Neufassung war eine Folgenabschätzung zur Richtlinie 2008/118/EG des Rates beigefügt, die sich auf bestimmte Bereiche konzentrierte; dazu gehörte auch die Automatisierung innergemeinschaftlicher Beförderungen von in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführten verbrauchsteuerpflichtigen Waren. Die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates regelt die EDV-Umstellung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren durch zertifizierte Versender und zertifizierte Empfänger, welche nicht in der Richtlinie 2008/118/EG vorgesehen war, und sieht auch die Bedingungen für die befristete Zertifizierung in Fällen vor, in denen zertifizierte Versender oder zertifizierte Empfänger nur gelegentlich verbrauchsteuerpflichtige Waren befördern.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Die Richtlinie 2008/118/EG wurde im Rahmen des REFIT-Programms der Kommission evaluiert.

Grundrechte

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten, insbesondere mit dem Recht auf Schutz der Privatsphäre durch die in der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 enthaltene Datenschutzbestimmung.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Es werden keine zusätzlichen Mittel aus dem EU-Haushalt benötigt.

5.WEITERE ANGABEN

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Mit dem vorliegenden Vorschlag wird der Anwendungsbereich von Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 dahin gehend geändert, dass die Angaben aufgenommen werden, die von den Mitgliedstaaten in Bezug auf zertifizierte Versender und zertifizierte Empfänger, welche nur gelegentlich verbrauchsteuerpflichte Waren befördern und eine befristete Zertifizierung erhalten, in den Verzeichnissen der elektronischen Datenbank zu erfassen sind.

In Bezug auf die registrierten Versender müssen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Inhalt der befristeten Zertifizierung, d. h. die Menge der verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die Identität des Empfängers im Bestimmungsmitgliedstaat sowie die Geltungsdauer der Zulassung, im Verzeichnis erfassen.

In Bezug auf die registrierten Empfänger müssen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Inhalt der befristeten Zertifizierung, d. h. die Menge der verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die Identität des Versenders im Versandmitgliedstaat sowie die Geltungsdauer der Zulassung, im Verzeichnis erfassen.



2021/0015 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern in Bezug auf den Inhalt elektronischer Verzeichnisse

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 3 ,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates 4 haben die Mitgliedstaaten elektronische Verzeichnisse der Zulassungen von Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlagern zu führen, die verbrauchsteuerpflichtige Waren im Rahmen eines Verfahrens der Steueraussetzung befördern.

(2)Mit der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates 5 wird die Verwendung des EDV-gestützten Systems gemäß dem Beschluss (EU) 2020/263 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 , das derzeit für die Überwachung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung verwendet wird, auf die Überwachung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgeweitet, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt und dann zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert werden.

(3)Damit zwecks eines reibungslosen Funktionierens des EDV-gestützten Systems die Speicherung vollständiger, aktueller und korrekter Daten sichergestellt wird, muss der Anwendungsbereich von Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 geändert werden und es müssen die Angaben festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten in den Verzeichnissen der zertifizierten Versender und zertifizierten Empfänger, welche nur gelegentlich verbrauchsteuerpflichtige Waren befördern, in der elektronischen Datenbank erfassen müssen.

(4)Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung der Angaben, die von den Mitgliedstaaten im elektronischen Verzeichnis der zertifizierten Versender und zertifizierten Empfänger, die nur gelegentlich verbrauchsteuerpflichtige Waren befördern, zu erfassen sind, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern im Hinblick auf die Sicherstellung des einheitlichen Funktionierens des EDV-gestützten Systems und die bessere Betrugsbekämpfung besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzips tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(5)Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. In Anbetracht der in dieser Verordnung dargelegten Beschränkungen geht die Verarbeitung solcher Daten im Rahmen der Verordnung nicht über den zum Schutz der berechtigten steuerlichen Interessen der Mitgliedstaaten notwendigen und verhältnismäßigen Umfang hinaus.

(6)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 angehört.

(7)Um den Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung mit dem Geltungsbeginn der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2020/262 zur Automatisierung der Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden und zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert werden, in Einklang zu bringen und um den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit zu geben, sich auf die aus dieser Verordnung resultierenden Änderungen vorzubereiten, sollte diese Verordnung ab dem 13. Februar 2023 gelten.

(8)Die Verordnung (EU) Nr. 389/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 werden die folgenden Buchstaben angefügt:

„l)    für zertifizierte Versender, die nur gelegentlich verbrauchsteuerpflichtige Waren befördern, gemäß Artikel 35 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2020/262: die Menge der verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die Identität des Empfängers im Bestimmungsmitgliedstaat und die Geltungsdauer der befristeten Zertifizierung;

m)    für zertifizierte Empfänger, die nur gelegentlich verbrauchsteuerpflichtige Waren befördern, gemäß Artikel 35 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2020/262: die Menge der verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die Identität des Versenders im Versandmitgliedstaat und die Geltungsdauer der befristeten Zertifizierung.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 13. Februar 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 1.
(2)    ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4.
(3)    ABl. C vom , S. .
(4)    Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 (ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 1).
(5)    Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4).
(6)    Beschluss (EU) 2020/263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2020 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 43).
(7)    Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
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