EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52019PC0003

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu den anderen EU-Informationssystemen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 und der Verordnung (EU) yyyy/xxx [ECRIS-TCN]

COM/2019/3 final

Brüssel, den 7.1.2019

COM(2019) 3 final

2019/0001(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu den anderen EU-Informationssystemen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 und der Verordnung (EU) yyyy/xxx [ECRIS-TCN]


BEGRÜNDUNG

1.    KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Im September 2018 erließen der Rat und das Europäische Parlament zwei Rechtsakte, eine Verordnung über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und genehmigungssystems (ETIAS) 1 und eine Verordnung zur Änderung der Europol-Verordnung für die Zwecke der Einrichtung des ETIAS 2 .

Die Einrichtung des ETIAS gehört zu den Anstrengungen, die in den vergangenen Jahren auf EU-Ebene unternommen wurden, um die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger zu erhöhen und irreguläre Migration in einem offenen Europa zu verhindern und gleichzeitig für eine weitere Stärkung des Außengrenzenmanagements zu sorgen 3 , 4 . In der Rede zur Lage der Union von 2016 wurden die diesbezüglichen Zusammenhänge erläutert und die Einrichtung des Systems angekündigt. Präsident Juncker erklärte hierzu: „Schützen werden wir unsere Grenzen ... durch die strenge Kontrolle der Grenzübertritte. Jedes Mal, wenn eine Person in die EU einreist oder sie verlässt, werden Zeitpunkt, Ort und Grund der Reise aufgezeichnet. Im November [2016] werden wir den Vorschlag für ein Europäisches Reiseinformations- und genehmigungssystem vorlegen, ein automatisiertes System zur Erteilung von Einreisegenehmigungen in die EU. So werden wir wissen, wer nach Europa reist, noch bevor er oder sie in Europa ankommt.

Mit dem ETIAS wird die Informationslücke in Bezug auf Reisende geschlossen, die von der Pflicht befreit sind, beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums zu sein. Anhand des Systems wird vor der Einreise eines von der Visumpflicht befreiten Drittstaatsangehörigen in den Schengen-Raum festgestellt, ob dieser dazu berechtigt ist und ob mit seiner Einreise ein Risiko für die Sicherheit, ein Risiko der irregulären Migration oder ein hohes Epidemierisiko verbunden ist. Außerdem können sich die Reisenden dank des ETIAS gewiss sein, dass ihr Grenzübertritt reibungslos erfolgen wird. Erforderlichenfalls könnte die ETIAS-Reisegenehmigung von den nationalen ETIAS-Stellen verweigert werden.

Um die entsprechenden Risiken bewerten zu können, wird die automatisierte Verarbeitung der personenbezogenen Daten in den Anträgen auf Erteilung einer Reisegenehmigung erforderlich sein. Die ETIAS-Verordnung sieht vor, dass die personenbezogenen Daten in den Anträgen mit den Daten in den Dossiers, Datensätzen oder Ausschreibungen, die in Informationssystemen bzw. Datenbanken der EU (ETIAS-Zentralsystem, Schengener Informationssystem (SIS), Visa-Informationssystem (VIS), Einreise-/Ausreisesystem (EES) oder Eurodac), den Europol-Daten oder den Interpol-Datenbanken (Interpol-Datenbank für gestohlene und verlorene Reisedokumente (SLTD) oder Interpol-Datenbank zur Erfassung von Ausschreibungen zugeordneten Reisedokumenten (TDAWN)) erfasst sind, abgeglichen werden. 5

In Artikel 20 der Verordnung ist zwar festgelegt, welche Daten aus den ETIAS-Antragsdatensätzen zur Abfrage der anderen Systeme verwendet werden können, allerdings werden nicht alle diese Daten in den anderen EU-Informationssystemen und den Europol-Daten in gleicher Weise erfasst oder gespeichert. Beispielsweise wird in einem der Systeme das „Ausstellungsland des Reisedokuments“ erfasst, während in einem anderen System dieselbe Angabe anders gespeichert wird, zum Beispiel als „aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates“ des Reisedokuments. In anderen Fällen wird eine Datenkategorie in einem System erfasst, in einem anderen dagegen nicht. Beispielsweise werden die „Vornamen der Eltern des Antragstellers“ im ETIAS erfasst, nicht jedoch in den meisten anderen Systemen, die vom ETIAS abzufragen sind.

Außerdem unterschied sich zum Zeitpunkt der Annahme des ETIAS-Vorschlags 6 die Ausgangslage in Bezug auf die verschiedenen EU-Informationssysteme, die vom ETIAS abzufragen sind, von der derzeitigen Situation. Zum Zeitpunkt der Annahme des ETIAS-Vorschlags war bereits die Einrichtung zwei weiterer IT-Systeme der EU vorgeschlagen worden: Die Beratungen über die EES-Verordnung 7 waren im Gange, und der Vorschlag der Kommission über das Europäische Strafregisterinformationssystem für Drittstaatsangehörige (ECRIS-TCN) 8 war bereits nahezu vorlagebereit. Was die bestehenden Informationssysteme anbelangt, so wurden die Rechtsvorschriften des SIS aufgrund der im Dezember 2016 vorgeschlagenen Änderungen am SIS-Rechtsrahmen, die schließlich im November 2018 von den beiden gesetzgebenden Organen angenommen wurden 9 , weiterentwickelt. Die Neufassung der Eurodac-Verordnung 10 war von der Kommission ebenfalls im Rahmen der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems vorgeschlagen, von den gesetzgebenden Organen aber noch nicht angenommen worden. 11 Die neu gefasste Eurodac-Verordnung ist immer noch nicht von den gesetzgebenden Organen erlassen worden.

In Anbetracht dessen sieht die ETIAS-Verordnung in Artikel 11 Absatz 2 Folgendes vor: „Die zur Herstellung der Interoperabilität mit ETIAS erforderlichen Änderungen an den Rechtsakten zur Einrichtung der EU-Informationssysteme sowie die Aufnahme der entsprechenden Bestimmungen in die vorliegende Verordnung sind Gegenstand eines eigenen Rechtsinstruments.“

Mit dem vorliegenden Vorschlag sollen daher die technischen Änderungen festgelegt werden, die zur vollständigen Einrichtung des ETIAS-Systems erforderlich sind, indem die Rechtsakte der IT-Systeme der EU, die über das ETIAS abgefragt werden, geändert werden. Ferner werden mit diesem Vorschlag die diesbezüglichen Bestimmungen festgelegt und die ETIAS-Verordnung entsprechend geändert.

Erstens enthält diese Initiative die Änderungen an der Verordnung über das ECRIS-TCN, über die die gesetzgebenden Organe kürzlich eine „grundsätzliche Einigung“ erzielt haben. Entsprechend der von den gesetzgebenden Organen in der ETIAS-Verordnung geäußerten Absicht 12 ist es somit nun möglich, die erforderlichen Bestimmungen über die Beziehung zwischen dem ETIAS und dem ECRIS-TCN in die ETIAS-Verordnung aufzunehmen und das ECRIS-TCN entsprechend zu ändern.

Zweitens zielt diese Initiative darauf ab, die Beziehungen zwischen dem ETIAS und dem SIS zu regeln. Der überarbeitete SIS-Rechtsrahmen wurde im November 2018 angenommen. Der vorliegende Vorschlag enthält Folgeänderungen, die sich aus der Annahme der neuen SIS-Verordnungen ergeben. Im Einklang mit dem neuen SIS-Rechtsrahmen wird vorgeschlagen, die neue Ausschreibungskategorie für Ermittlungsanfragen 13 im Hinblick auf die Prüfung von Anträgen aufzunehmen. Nicht vorgeschlagen wird, die Ausschreibungskategorie für Rückkehrentscheidungen aufzunehmen, da eine solche Ausschreibung bei Vollstreckung der Rückkehrentscheidung gelöscht wird. Das bedeutet, dass bei Personen, die eine ETIAS-Genehmigung beantragen, nachdem sie die EU verlassen haben, per definitionem kein Rückkehrvermerk im SIS erfasst wird. Drittens soll mit der vorliegenden Initiative die EES-Verordnung dahin gehend geändert werden, dass ihre Beziehung zum ETIAS in technischer Hinsicht festgelegt wird.

Viertens zielt die Initiative darauf ab, die VIS-Verordnung so zu ändern, dass die Entgegennahme, Bearbeitung und Beantwortung von ETIAS-Anfragen über das VIS möglich ist. Obwohl die Kommission im Mai 2018 einen Vorschlag zur Änderung der VIS-Verordnung zwecks Aktualisierung dieser Datenbank vorgelegt hat, werden mit der vorliegenden Initiative Änderungen an der derzeit geltenden VIS-Verordnung unterbreitet, da die Verhandlungen über den Vorschlag für das aktualisierte VIS nicht weit genug fortgeschritten sind. Sollte jedoch der Vorschlag zur Änderung der VIS-Verordnung zuerst angenommen werden, müssten möglicherweise einige technische Änderungen am vorliegenden Vorschlag vorgenommen werden, um ihn an die geänderte Fassung der VIS-Verordnung anzupassen. Sollte der vorliegende Vorschlag zuerst angenommen werden, müssten unter Umständen einige technische Änderungen am Vorschlag zur Änderung der VIS-Verordnung vor deren Annahme vorgenommen werden.

Darüber hinaus ist es nach der Annahme der EES-Verordnung und der ETIAS-Verordnung nun erforderlich, die Art und Weise der Zusammenarbeit von EES und ETIAS an die Art und Weise der Integration von EES und VIS für die Zwecke des Grenzkontrollverfahrens und die Erfassung von Grenzübertritten im EES anzupassen. So wird die Arbeit der Grenzschutzbeamten durch ein einheitlicheres Grenzkontrollverfahren für alle zu einem Kurzaufenthalt einreisenden Drittstaatsangehörigen rationalisiert und vereinfacht.

Die vorliegende Initiative umfasst jedoch nicht die Änderungen in Bezug auf Eurodac, die EU-Datenbank für Asyl und irreguläre Migration, da die Beratungen über den Legislativvorschlag zur Stärkung von Eurodac 14 vom Mai 2016 noch nicht abgeschlossen sind. Außerdem reichen die in der gegenwärtigen Eurodac-Datenbank verfügbaren Daten für ETIAS-Zwecke nicht aus, da derzeit in Eurodac lediglich biometrische Daten und eine Kennnummer, aber keine anderen personenbezogenen Daten (zum Beispiel Name(n), Alter, Geburtsdatum), die zu den ETIAS-Zielen beitragen würden, gespeichert werden. Mit dem Legislativvorschlag für eine Neufassung der Eurodac-Verordnung vom Mai 2016 soll der Zweck der Datenbank auf die Identifizierung illegal aufhältiger und irregulär in die EU eingereister Drittstaatsangehöriger ausgeweitet werden. Der Vorschlag sieht insbesondere die Speicherung von personenbezogenen Daten wie Name(n), Alter, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit sowie von Ausweispapieren vor. Diese Identitätsdaten sind unerlässlich, um sicherzustellen, dass Eurodac zu den ETIAS-Zielen beitragen kann.

Sobald die gesetzgebenden Organe eine politische Einigung über die Neufassung der Eurodac-Verordnung erzielt haben, wird die neu gefasste Eurodac-Verordnung durch die für die Verbindung zwischen Eurodac und ETIAS notwendigen Änderungen ergänzt werden müssen. Des Weiteren wird die Kommission – sobald die gesetzgebenden Organe die Legislativvorschläge der Kommission 15 zur Interoperabilität der Informationssysteme in den Bereichen Sicherheit, Grenzmanagement und Migrationssteuerung angenommen haben und nach einer politischen Einigung über den Vorschlag für eine Neufassung der Eurodac-Verordnung – denselben Ansatz in Bezug auf die Änderungen verfolgen, die erforderlich sind, um für Eurodac die Interoperabilität mit anderen Informationssystemen herzustellen.

Schließlich soll sich das ETIAS im Einklang mit der Mitteilung „Solidere und intelligentere Informationssysteme für das Grenzmanagement und mehr Sicherheit“ vom April 2016 auf die Wiederverwendung der für das EES 16 entwickelten Hardware- und Softwarekomponenten stützen. Dieses Konzept liegt auch den Legislativvorschlägen zur Interoperabilität der Informationssysteme 17 zugrunde. Die technische Entwicklung des gemeinsamen Speichers für Identitätsdaten und des Europäischen Suchportals gemäß den Legislativvorschlägen zur Interoperabilität der Informationssysteme würde auf der Grundlage der EES/ETIAS-Komponenten erfolgen.

In diesem Vorschlag wird daher vorgeschlagen, die ETIAS-Verordnung dahin gehend zu ändern, dass festgelegt wird, dass das ETIAS-Zentralsystem auf den Hardware- und Softwarekomponenten des EES-Zentralsystems basiert, um einen gemeinsam zu nutzenden Speicher für die Speicherung alphanumerischer Identitätsdaten von sowohl ETIAS-Antragstellern als auch von im EES erfassten Drittstaatsangehörigen einzurichten. Sobald die gesetzgebenden Organe die Legislativvorschläge zur Interoperabilität der Informationssysteme angenommen haben, würde dieser gemeinsam genutzte Speicher für Identitätsdaten die Grundlage für die Implementierung des gemeinsamen Speichers für Identitätsdaten bilden. Außerdem würde sich die automatisierte Bearbeitung von ETIAS-Anträgen vor der Verfügbarkeit des Europäischen Suchportals während eines Übergangszeitraums auf ein Instrument stützen, das als Grundlage für die Entwicklung und Implementierung des Europäischen Suchportals dienen würde.

Aufgrund des unterschiedlichen Umfangs der Beteiligung der Mitgliedstaaten an der EU-Politik im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts („variable Geometrie“) ist es notwendig, zwei separate Rechtsakte zu erlassen, die jedoch reibungslos zusammenwirken, um den umfassenden Betrieb und die umfassende Nutzung des Systems zu ermöglichen.

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Das ETIAS wurde durch die Verordnung (EU) 2018/1240 18 eingerichtet. In der Verordnung sind die Ziele des ETIAS und seine System- und Organisationsarchitektur sowie Bestimmungen über den Systembetrieb und die Verwendung der vom Antragsteller in das System einzugebenden Daten, über die Erteilung oder Verweigerung von Reisegenehmigungen und die Datenverarbeitungszwecke festgelegt, die Behörden benannt, die berechtigt sind, auf die Daten zuzugreifen, und Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten festgelegt.

Im Einklang mit der ETIAS-Verordnung werden mit diesem Vorschlag Änderungen an den Rechtsakten zur Einrichtung der EU-Informationssysteme vorgenommen, die für die Festlegung ihrer Beziehung zum ETIAS erforderlich sind. Zudem wird die ETIAS-Verordnung selbst durch entsprechende Bestimmungen ergänzt.

Dieser Vorschlag lässt die Richtlinie 2004/38/EG 19 unberührt und ändert diese nicht.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit der Europäischen Migrationsagenda und den anschließenden Mitteilungen, einschließlich der Mitteilung „Mehr Sicherheit in einer von Mobilität geprägten Welt: Besserer Informationsaustausch bei der Terrorismusbekämpfung und ein stärkerer Schutz der Außengrenzen“ vom 14. September 2016, sowie mit der Europäischen Sicherheitsagenda 20 und der Arbeit der Kommission an einer wirksamen und echten Sicherheitsunion und ihren entsprechenden Fortschrittsberichten 21 .

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Nach Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d AEUV können das Europäische Parlament und der Rat Maßnahmen erlassen, um die Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden oder entsprechenden Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen der Strafverfolgung sowie des Vollzugs und der Vollstreckung von Entscheidungen zu erleichtern.

Nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a AEUV können das Europäische Parlament und der Rat Maßnahmen erlassen, die das Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und Austauschen von Informationen betreffen, die für die polizeiliche Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung von Straftaten von Belang sind.

Diese beiden Vertragsbestimmungen bildeten die Rechtsgrundlage für den Erlass der Verordnung (EU) 2018/1862 zur Einrichtung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und bilden auch die Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag zur Änderung der genannten Verordnung.

Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d AEUV über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die Vollstreckung von Entscheidungen ist auch als Rechtsgrundlage für den Vorschlag über das ECRIS-TCN vorgesehen, über den die beiden gesetzgebenden Organe eine politische Einigung erzielt haben. Daher bildet er auch die Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag zur Änderung der ECRIS-TCN-Verordnung unter der Annahme, dass diese angenommen wird.

Subsidiarität

Der Vorschlag enthält Änderungen an Verordnungen zur Einrichtung EU-weiter Informationssysteme für das Außengrenzenmanagement und zur Gewährleistung der Sicherheit in einem Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen. Solche Informationstechnologiesysteme können naturgemäß nur auf EU-Ebene und nicht von den Mitgliedstaaten allein eingerichtet werden.

Verhältnismäßigkeit

In diesem Vorschlag werden die Grundsätze weiter präzisiert, die der Gesetzgeber bereits in der ETIAS-Verordnung festgelegt hat.

Dies umfasst Folgendes:

Die Spezifikationen für den Datenaustausch zwischen dem ETIAS und jedem anderen EU-Informationssystem stehen im Einklang mit dem Datenaustausch gemäß den Artikeln 20 und 23 der ETIAS-Verordnung.

Die Gewährung von Rechten für den Zugang zu Identitätsdaten in den EU-Informationssystemen (EES, VIS, SIS, ECRIS-TCN) durch die ETIAS-Zentralstelle fällt in den Zuständigkeitsbereich der ETIAS-Zentralstelle gemäß den Artikeln 7, 22 und 75 der ETIAS-Verordnung.

Die Gewährung von Rechten für den Zugang zu den anderen EU-Informationssystemen durch die nationalen ETIAS-Stellen zur manuellen Antragsbearbeitung fällt in den Zuständigkeitsbereich der nationalen ETIAS-Stellen gemäß Artikel 8 und Kapitel IV der ETIAS-Verordnung.

Die Aufnahme von Ausschreibungen für Ermittlungsanfragen in diesen Vorschlag steht im Einklang mit den Bestimmungen über die Unterstützung bei der Verwirklichung der Ziele des SIS in Artikel 23 der ETIAS-Verordnung.

Dieser Vorschlag ist insofern verhältnismäßig, als er nicht über das zur Erreichung der Ziele erforderliche Maß an Maßnahmen auf EU-Ebene hinausgeht.

Wahl des Instruments

Es wird eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vorgeschlagen. Die vorgeschlagenen Rechtsvorschriften betreffen den Betrieb der zentralen EU-Informationssysteme in den Bereichen Grenzmanagement und Sicherheit, die alle auf der Grundlage von Verordnungen eingerichtet wurden oder werden sollen. Deshalb kommt als Rechtsinstrument nur eine Verordnung in Frage.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Der ETIAS-Vorschlag wurde auf der Grundlage einer Machbarkeitsstudie ausgearbeitet. Im Zuge dieser Studie holte die Kommission die Stellungnahmen von Sachverständigen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Grenzkontrollen und der Sicherheit ein. Die wichtigsten Elemente des ETIAS-Vorschlags wurden zudem im Rahmen der hochrangigen Expertengruppe für Interoperabilität erörtert, die als Folgemaßnahme zur Mitteilung über solidere und intelligentere Grenzen vom 6. April 2016 eingesetzt wurde. Ferner fanden Konsultationen mit Vertretern der Beförderungsunternehmer in den Bereichen Luft-, See- und Bahnverkehr sowie mit Vertretern der EU-Mitgliedstaaten mit Landaußengrenzen statt. Im Rahmen der Machbarkeitsstudie wurde auch die Agentur für Grundrechte konsultiert.

Mit diesem Vorschlag werden nur begrenzte technische Änderungen eingeführt, welche die bereits in der ETIAS-Verordnung festgelegten Bestimmungen widerspiegeln. Diese begrenzten technischen Anpassungen rechtfertigen keine gesonderte Konsultation der Interessenträger.

Folgenabschätzung

Mit diesem Vorschlag wird keine Folgenabschätzung vorgelegt. Der Vorschlag steht im Einklang mit der ETIAS-Verordnung, deren Vorschlag auf den Ergebnissen der von Juni bis Oktober 2016 durchgeführten Machbarkeitsstudie beruht.

Da dieser Vorschlag keine neuen politischen Elemente enthält, sondern lediglich begrenzte technische Änderungen vorsieht, die bereits in der ETIAS-Verordnung festgelegte Bestimmungen widerspiegeln, ist eine Folgenabschätzung nicht erforderlich.

Grundrechte

Im Vergleich zur ETIAS-Verordnung wird in diesem Vorschlag lediglich genauer festgelegt, welche Daten mit welchen Daten in den anderen EU-Informationssystemen abgeglichen werden sollen, und es werden die erforderlichen Änderungen bezüglich der Gewährung von Rechten für den Zugang zu diesen Systemen an die ETIAS-Zentralstelle und die nationalen ETIAS-Stellen vorgenommen. Dieser Vorschlag steht somit im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten, und ist auch mit Artikel 16 AEUV vereinbar, wonach jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten hat.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.

5.WEITERE ANGABEN

   Beteiligung Soweit mit diesem Vorschlag die Verordnung über die Einrichtung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen geändert werden soll, stützt er sich auf die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands bezüglich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und hat Konsequenzen für die Anwendung der Protokolle Nr. 19 und Nr. 22 zum EUV und zum AEUV sowie der Assoziierungsabkommen.

Soweit mit diesem Vorschlag die vorgeschlagene Verordnung zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen vorliegen (ECRIS-TCN), geändert werden soll, hat er Konsequenzen für die Anwendung der Protokolle Nr. 21 und Nr. 22; mit assoziierten Ländern bestehen keine Übereinkünfte in diesem Bereich.

Nach Ländern aufgeschlüsselt ergeben sich folgende Konsequenzen:

Dänemark: Was das SIS (polizeiliche Zusammenarbeit) angeht, so beschließt Dänemark nach Artikel 4 des den Verträgen beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung angenommen hat, ob es die vorgeschlagene Verordnung, die den Schengen-Besitzstand ergänzt, in nationales Recht umsetzt. Was das ECRIS-TCN angeht, so gilt dieser Vorschlag nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 22 nicht für Dänemark.

Vereinigtes Königreich: Was das SIS (polizeiliche Zusammenarbeit) angeht, so ist das Vereinigte Königreich nach Artikel 5 des Protokolls Nr. 19 und Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden, durch diese Verordnung gebunden. Was das ECRIS-TCN angeht, so hat das Vereinigte Königreich nach den Artikeln 3 und 4a des Protokolls Nr. 21 die Möglichkeit, sich an der vorgeschlagenen Maßnahme zu beteiligen.

Irland: Was das SIS (polizeiliche Zusammenarbeit) angeht, so ist Irland nach Artikel 5 des Protokolls Nr. 19 und Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland durch diese Maßnahme gebunden. Was das ECRIS-TCN angeht, so hat Irland nach den Artikeln 3 und 4a des Protokolls Nr. 21 die Möglichkeit, sich an der vorgeschlagenen Maßnahme zu beteiligen. Hierfür müsste Irland beschließen, sich an der ECRIS-TCN-Verordnung, deren Änderung vorgeschlagen wird, sowie am gesamten ECRIS-Besitzstand zu beteiligen.

Bulgarien und Rumänien: Was das SIS (polizeiliche Zusammenarbeit) angeht, so stellt diese vorgeschlagene Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar. Die vorgeschlagene Verordnung muss in Verbindung mit dem Beschluss 2010/365/EU des Rates vom 29. Juni 2010 gelesen werden, durch den die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in Bulgarien und Rumänien mit einigen Einschränkungen für anwendbar erklärt wurden. Was das ECRIS-TCN angeht, so bestehen keine Unterschiede zwischen Bulgarien und Rumänien und anderen Mitgliedstaaten.

Zypern und Kroatien: Was das SIS (polizeiliche Zusammenarbeit) angeht, so stellt diese vorgeschlagene Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 bzw. des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 dar. Für Kroatien sollte diese Verordnung in Verbindung mit dem Beschluss (EU) 2017/733 des Rates vom 25. April 2017 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Kroatien 22 gelesen werden. Was das ECRIS-TCN angeht, so bestehen keine Unterschiede zwischen Zypern und Kroatien und anderen Mitgliedstaaten.

Assoziierte Länder: Auf Grundlage der jeweiligen Abkommen über die Assoziierung Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands ist die vorgeschlagene Verordnung für diese Länder bindend, soweit sie sich auf die Verordnung über das SIS (polizeiliche Zusammenarbeit) bezieht.

2019/0001 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu den anderen EU-Informationssystemen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 und der Verordnung (EU) yyyy/xxx [ECRIS-TCN]

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 23 , nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 24 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Durch die Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates 25 wurde das Europäische Reiseinformations- und genehmigungssystem (ETIAS) für Drittstaatsangehörige eingerichtet, die von der Pflicht befreit sind, beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums zu sein. Darin wurden die Bedingungen und Verfahren für die Erteilung oder Verweigerung einer Reisegenehmigung festgelegt.

(2)Mit dem ETIAS kann geprüft werden, ob mit der Anwesenheit dieser Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit, ein Risiko der illegalen Einwanderung oder ein hohes Epidemierisiko verbunden wäre.

(3)Damit die Überprüfung gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2018/1240 durchgeführt werden kann, muss die Interoperabilität gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung hergestellt werden. Ohne diese Interoperabilität kann das ETIAS nicht in Betrieb genommen werden.

(4)In der vorliegenden Verordnung wird festgelegt, wie diese Interoperabilität herzustellen ist und wie die Bedingungen für die Abfrage von in anderen EU-Informationssystemen gespeicherten Daten und von Europol-Daten durch das automatisierte ETIAS-Verfahren zur Ermittlung von Treffern anzuwenden sind. Daher müssen die Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) 2018/1862 (SIS polizeiliche Zusammenarbeit) 26 und (EU) yyyy/xxxx (ECRIS-TCN) 27 geändert werden‚ um das ETIAS-Zentralsystem mit den anderen EU-Informationssystemen und den Europol-Daten zu verbinden und die Daten anzugeben, die an diese EU-Informationssysteme und von ihnen sowie an die Europol-Daten und von ihnen übermittelt werden.

(5)Im Einklang mit Artikel 96 der Verordnung (EU) 2018/1240 werden bei Erlass der Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 28 des Europäischen Parlaments und des Rates die erforderlichen Folgeänderungen angenommen.

(6)Aus Gründen der Effizienz und zur Verringerung der Kosten sollten für das ETIAS im Einklang mit Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 die Hardware- und Softwarekomponenten wiederverwendet werden, die im Rahmen des Einreise/Ausreisesystems (EES) für die Schaffung des gemeinsam genutzten Speichers für Identitätsdaten entwickelt wurden. Dieser Speicher, der für die Speicherung alphanumerischer Identitätsdaten sowohl von ETIAS-Antragstellern als auch von im EES erfassten Drittstaatsangehörigen verwendet wird, sollte so entwickelt werden, dass er erweitert und damit den künftigen gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten bilden kann. Dementsprechend sollte das Instrument, das einzurichten ist, um das ETIAS in die Lage zu versetzen, die systemeigenen Daten mit denen jedes anderen über eine einzige Abfrage konsultierten Systems abzugleichen, so entwickelt werden, dass es zu dem künftigen Europäischen Suchportal weiterentwickelt werden kann.

(7)Die technischen Modalitäten sollten festgelegt werden, um das ETIAS in die Lage zu versetzen, regelmäßig und automatisch in anderen Systemen zu überprüfen, ob die in der Verordnung (EU) 2018/1240 festgelegten Bedingungen für die weitere Speicherung der Antragsdatensätze weiterhin erfüllt sind.

(8)Zur vollständigen Verwirklichung der ETIAS-Ziele sowie zur Förderung der Ziele des Schengener Informationssystems (SIS) muss eine neue Ausschreibungskategorie, die mit der kürzlich erfolgten Überarbeitung des SIS eingeführt wurde, nämlich die Ausschreibung von Personen für Ermittlungsanfragen, in den Anwendungsbereich der automatisierten Überprüfungen aufgenommen werden.

(9)Eine ETIAS-Reisegenehmigung kann aufgehoben werden, nachdem neue Ausschreibungen zur Verweigerung der Einreise und des Aufenthalts oder zu einem mit der Genehmigung im Zusammenhang stehenden Reisedokument, das als verloren, gestohlen, unterschlagen oder für ungültig erklärt gemeldet ist, im SIS erfasst wurden. Damit das ETIAS-Zentralsystem vom SIS automatisch über solche neuen Ausschreibungen unterrichtet wird, sollte ein automatisiertes Verfahren zwischen dem SIS und dem ETIAS eingeführt werden.

(10)Gemäß der Verordnung (EU) 2018/xxxx des Europäischen Parlaments und des Rates 29 [ECRIS-TCN] und entsprechend der in der Verordnung (EU) 2018/1240 zum Ausdruck gebrachten Absicht sollte mit dem ETIAS überprüft werden können, ob Übereinstimmungen bestehen zwischen Daten in den ETIAS-Antragsdatensätzen und den im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR) erfassten Daten des Europäischen Strafregisterinformationssystems für Drittstaatsangehörige (ECRIS-TCN) im Hinblick auf die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen vorliegen, die wegen einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat verurteilt wurden.

(11)Die Bedingungen, unter denen die ETIAS-Zentralstelle und die nationalen ETIAS-Stellen die in anderen EU-Informationssystemen gespeicherten Daten für die Zwecke des ETIAS abfragen können, sollten durch klare und präzise Vorschriften über den Zugang der ETIAS-Zentralstelle und der nationalen ETIAS-Stellen zu den in anderen EU-Informationssystemen gespeicherten Daten, die Art der Abfragen und die Datenkategorien, die alle auf das zur Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt notwendige Maß zu beschränken sind, festgeschrieben werden. Ebenso sollten die im ETIAS-Antragsdatensatz gespeicherten Daten nur für diejenigen Mitgliedstaaten sichtbar sein, die die zugrunde liegenden Informationssysteme gemäß den Modalitäten ihrer Teilnahme betreiben.

(12)Nach Artikel 73 der Verordnung (EU) 2018/1240 ist die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), die durch die Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates 30 errichtet wurde, für die Gestaltungs- und Entwicklungsphase des ETIAS-Informationssystems verantwortlich.

(13)Diese Verordnung lässt die Richtlinie 2004/38/EG 31 unberührt.

(14)Soweit sich die Bestimmungen dieser Verordnung auf das SIS nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1862 beziehen, beschließt Dänemark nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat die Verordnung angenommen hat, ob es die vorgeschlagene Verordnung, die den Schengen-Besitzstand ergänzt, in nationales Recht umsetzt. Soweit sich die Bestimmungen dieser Verordnung auf das ECRIS-TCN beziehen, beteiligt sich Dänemark nach den Artikeln 1 und 2 des Protokolls Nr. 22 nicht an der Annahme der Verordnung und ist weder durch sie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(15)Soweit sich die Bestimmungen dieser Verordnung auf das SIS nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1862 beziehen, ist das Vereinigte Königreich nach Artikel 5 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand und Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden 32 , durch die Verordnung gebunden. Soweit sich die Bestimmungen dieser Verordnung auf das ECRIS-TCN beziehen, kann das Vereinigte Königreich nach Artikel 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts dem Präsidenten des Rates mitteilen, dass es sich an der Annahme und Anwendung der Verordnung beteiligen möchte.

(16)Soweit sich die Bestimmungen dieser Verordnung auf das SIS nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1862 beziehen, ist Irland nach Artikel 5 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand und Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland 33 durch die Verordnung gebunden. Soweit sich die Bestimmungen dieser Verordnung auf das ECRIS-TCN beziehen, kann Irland nach Artikel 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts dem Präsidenten des Rates mitteilen, dass es sich an der Annahme und Anwendung der Verordnung beteiligen möchte.

(17)Soweit sich die Bestimmungen dieser Verordnung auf das SIS nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1862 beziehen, stellt die vorliegende Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar. Dementsprechend muss die Verordnung in Verbindung mit den Beschlüssen 2010/365/EU 34 und (EU) 2018/934 35 des Rates gelesen werden, durch die die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in Bulgarien und Rumänien mit einigen Einschränkungen für anwendbar erklärt wurden.

(18)Soweit sich die Bestimmungen dieser Verordnung auf das SIS nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1862 beziehen, stellt die vorliegende Verordnung für Zypern und Kroatien einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 beziehungsweise des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 dar. Für Kroatien muss diese Verordnung in Verbindung mit dem Beschluss (EU) 2017/733 des Rates 36 gelesen werden, durch den die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in Kroatien mit einigen Einschränkungen für anwendbar erklärt wurden.

(19)Soweit sich die Bestimmungen dieser Verordnung auf das SIS nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1862 beziehen, stellt die vorliegende Verordnung für Island und Norwegen eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 37 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 38 genannten Bereich gehören. 

(20)Soweit sich die Bestimmungen dieser Verordnung auf das SIS nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1862 beziehen, stellt die vorliegende Verordnung für die Schweiz eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 39 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates 40 genannten Bereich gehören. 

(21)Soweit sich die Bestimmungen dieser Verordnung auf das SIS nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1862 beziehen, stellt die vorliegende Verordnung für Liechtenstein eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 41 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates 42 genannten Bereich gehören.

(22)Die Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) 2018/1862 (SIS polizeiliche Zusammenarbeit) und (EU) yyyy/xxx [ECRIS-TCN] sollten daher geändert werden.

(23)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 43 angehört —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 [SIS polizeiliche Zusammenarbeit]

1.In Kapitel III wird folgender Artikel angefügt:

„Artikel 18a
Führen von Protokollen zum Zwecke der Interoperabilität mit ETIAS

Jeder Datenverarbeitungsvorgang im SIS und im ETIAS gemäß den Artikeln 50a und 50b wird im Einklang mit Artikel 18 dieser Verordnung und Artikel 69 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates* protokolliert.

_____________

* Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über ein Europäisches Reiseinformations- und genehmigungssystem (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).“

2.In Artikel 44 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„f)  die manuelle Bearbeitung von ETIAS-Anträgen durch die nationale ETIAS-Stelle gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/1240.“

3.Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 50a
Zugang der ETIAS-Zentralstelle zu SIS-Daten

(1)Die ETIAS-Zentralstelle, die nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/1240 in der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache eingerichtet wurde, ist befugt, zur Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) 2018/1240 übertragenen Aufgaben auf relevante, im SIS erfasste Daten zuzugreifen und diese abzufragen. Für diesen Zugriff und diese Abfrage gilt Artikel 50 Absätze 4 bis 8.

(2)Wird bei einer Überprüfung durch die ETIAS-Zentralstelle bestätigt, dass die in den ETIAS-Antragsdatensätzen enthaltenen Daten mit einer Ausschreibung im SIS übereinstimmen, so finden die Artikel 23, 24 und 26 der Verordnung (EU) 2018/1240 Anwendung.

Artikel 50b
Interoperabilität mit dem ETIAS im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/1240

(1)Sobald das ETIAS gemäß Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 seinen Betrieb aufgenommen hat, wird das zentrale System des SIS mit dem in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Instrument verbunden, um die automatisierte Bearbeitung gemäß dem genannten Artikel zu ermöglichen.

(2)Die automatisierte Bearbeitung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/1240 ermöglicht die in den Artikeln 20 und 23, Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer ii, Artikel 41 und Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Überprüfungen sowie die nachfolgenden Überprüfungen gemäß den Artikeln 22, 23 und 26 der genannten Verordnung.

(3)Für die Überprüfungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a, d und m Ziffer i sowie Artikel 23 der Verordnung (EU) 2018/1240 nutzt das ETIAS-Zentralsystem das in Artikel 11 der genannten Verordnung genannte Instrument, um die in Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Daten mit den Daten im SIS abzugleichen; dieser Vorgang erfolgt im Einklang mit Artikel 11 Absatz 8 der genannten Verordnung.

(4)Ergibt die Abfrage durch das ETIAS gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 einen oder mehrere Treffer, so sendet das ETIAS-Zentralsystem eine automatische Benachrichtigung an das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, der die Ausschreibung im Einklang mit Artikel 23 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung eingegeben hat.

Wenn in das SIS eine neue Ausschreibung gemäß Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 eingegeben wird, mit der ein Reisedokument als gestohlen, unterschlagen, verloren oder für ungültig erklärt gemeldet wird, übermittelt das SIS die Informationen zu dieser Ausschreibung unter Verwendung der automatisierten Bearbeitung und des in Artikel 11 der genannten Verordnung genannten Instruments an das ETIAS-Zentralsystem, um zu überprüfen, ob diese neue Ausschreibung einer bestehenden Reisegenehmigung entspricht.“

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EU) yyyy/xxxx [ECRIS-TCN]

Die Verordnung yyyy/xxxx (ECRIS-TCN-Verordnung) wird wie folgt geändert 44 , 45 :

1.In Artikel 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„d)    werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die Daten im ECRIS-TCN im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates* für die Zwecke des Grenzmanagements genutzt werden dürfen.

_____________

* Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über ein Europäisches Reiseinformations- und genehmigungssystem (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).“

2.Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2
Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Verarbeitung von Identitätsangaben zu in Mitgliedstaaten verurteilten Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Feststellung, in welchem Mitgliedstaat beziehungsweise in welchen Mitgliedstaaten solche Verurteilungen ergangen sind, sowie für die Zwecke des Grenzmanagements [und zur Erleichterung und Unterstützung bei der korrekten Identifizierung von Personen].

Mit Ausnahme von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii gelten die für Drittstaatsangehörige geltenden Bestimmungen dieser Verordnung auch für Unionsbürger, die auch die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzen und in den Mitgliedstaaten verurteilt worden sind.“

3.Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)„zuständige Behörden“ die Zentralbehörden und die Unionseinrichtungen (Eurojust, Europol, Europäische Staatsanwaltschaft, ETIAS-Zentralstelle in der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache), die gemäß dieser Verordnung Zugang zum ECRIS-TCN haben und dieses System abfragen dürfen;

b)Folgende Buchstaben werden angefügt:

„t) „terroristische Straftat“ eine Straftat, die einer der in der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates* aufgeführten Straftaten entspricht oder gleichwertig ist;

u)„schwere Straftat“ eine Straftat, die einer der in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates** aufgeführten Straftaten entspricht oder gleichwertig ist, wenn die Straftat mit einer freiheitsentziehenden Strafe oder Sicherungsmaßnahme für eine Höchstdauer von mindestens drei Jahren nach dem nationalen Recht geahndet werden kann.

_____________

* Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

** Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1)“;

4.Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)In Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„c)gegebenenfalls eine Kennzeichnung, dass die betreffende Person wegen einer terroristischen Straftat oder einer sonstigen schweren Straftat verurteilt wurde, und in diesen Fällen den Code des Urteilsmitgliedstaats beziehungsweise der Urteilsmitgliedstaaten.“

b)Absatz 1a erhält folgende Fassung:

„(1a)[Der CIR enthält die Daten nach Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 2 sowie folgende Daten nach Absatz 1 Buchstabe a: Nachname (Familienname); Vorname(n); Geburtsdatum; Geburtsort (Gemeinde und Staat); Staatsangehörigkeit(en); Geschlecht; Art und Nummer des Reisedokuments beziehungsweise der Reisedokumente der Person sowie Name der ausstellenden Behörde; gegebenenfalls frühere Namen, Pseudonym(e) und/oder Aliasname(n) sowie in den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Fällen den Code des Urteilsmitgliedstaats. Die übrigen ECRIS-TCN-Daten werden im Zentralsystem des ECRIS-TCN gespeichert.]“

5.Artikel 7 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)Bei einem Treffer stellt das Zentralsystem [oder der CIR] der zuständigen Behörde automatisch Informationen darüber bereit, in welchen Mitgliedstaaten Strafregisterinformationen zu den betreffenden Drittstaatsangehörigen vorliegen, einschließlich der damit verbundenen Aktenzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 sowie sämtlicher Identitätsangaben. Diese Identitätsangaben dürfen nur verwendet werden, um die Identität des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu verifizieren. Das Ergebnis einer Abfrage im Zentralsystem darf lediglich für die Zwecke eines Ersuchens nach Artikel 6 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI, eines Ersuchens nach Artikel 16 Absatz 4 oder für die Zwecke des Grenzmanagements [und zur Erleichterung und Unterstützung bei der korrekten Identifizierung von im ECRIS-TCN erfassten Personen] genutzt werden.“

6.In Kapitel II wird folgender Artikel angefügt:

„Artikel 7a
Nutzung des ECRIS-TCN für ETIAS-Überprüfungen

(1)Die ETIAS-Zentralstelle, die nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/1240 in der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache eingerichtet wurde, ist befugt, zur Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) 2018/1240 übertragenen Aufgaben auf ECRIS-TCN-Daten im [CIR] zuzugreifen und diese abzufragen. Sie erhält jedoch nur Zugriff auf Datensätze, denen im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung eine Kennzeichnung hinzugefügt wurde.

(2)Der [CIR] wird mit dem in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Instrument verbunden, um die automatisierte Bearbeitung gemäß dem genannten Artikel zu ermöglichen.

(3)Unbeschadet des Artikels 24 der Verordnung (EU) 2018/1240 ermöglicht die automatisierte Bearbeitung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/1240 die in Artikel 20 der genannten Verordnung vorgesehenen Überprüfungen sowie die nachfolgenden Überprüfungen gemäß den Artikeln 22 und 26 der genannten Verordnung.

Für die Überprüfungen nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2018/1240 gleicht das ETIAS-Zentralsystem unter Verwendung des in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Instruments die Daten im ETIAS mit den im ECRIS-TCN [im CIR] gekennzeichneten Daten ab; dieser Vorgang erfolgt gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung und im Einklang mit Artikel 11 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1240 sowie unter Nutzung der Entsprechungstabelle in Anhang II.“

7.Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Speicherfrist löscht die Zentralbehörde des Urteilsmitgliedstaats den Datensatz einschließlich aller Fingerabdrücke, Gesichtsbilder oder Kennzeichnungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c aus dem Zentralsystem [und dem CIR]. In den Fällen, in denen die Daten in Bezug auf eine Verurteilung wegen einer terroristischen Straftat oder einer sonstigen schweren Straftat gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c aus dem nationalen Strafregister gelöscht werden, jedoch Informationen über andere Verurteilungen derselben Person gespeichert bleiben, wird lediglich die Kennzeichnung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c aus dem Datensatz entfernt. Diese Löschung erfolgt nach Möglichkeit automatisch und in jedem Fall spätestens einen Monat nach Ablauf der Speicherfrist.“

8.Artikel 22 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Daten im Zentralsystem [und im CIR] dürfen nur zum Zweck der Ermittlung des Mitgliedstaates beziehungsweise der Mitgliedstaaten, in dem beziehungsweise in denen Strafregisterinformationen zu Drittstaatsangehörigen vorliegen, sowie für die Zwecke des Grenzmanagements [und zur Erleichterung und Unterstützung bei der korrekten Identifizierung von im ECRIS-TCN erfassten Personen] verarbeitet werden.“

9.Artikel 30 Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Agentur eu-LISA übermittelt der Kommission jeden Monat Statistiken, die eine Identifizierung einzelner Personen nicht ermöglichen und die Erfassung, die Speicherung und den über das ECRIS-TCN und die ECRIS-Referenzimplementierung erfolgten Austausch von Strafregisterinformationen betreffen, einschließlich zu den Datensätzen, die eine Kennzeichnung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c enthalten.“

10.Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 29a
Führen von Protokollen für die Zwecke des ETIAS

Für die Abfragen nach Artikel 7a der vorliegenden Verordnung wird im Einklang mit Artikel 69 der Verordnung (EU) 2018/1240 jeder einzelne ECRIS-TCN-Datenverarbeitungsvorgang im [CIR] und im ETIAS protokolliert.“

11.Folgender Anhang wird angefügt:

„Anhang II

Entsprechungstabelle nach Artikel 7a

Vom ETIAS-Zentralsystem übermittelte Daten nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240

Die entsprechenden ECRIS-TCN-Daten nach Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung im [CIR], mit denen die ETIAS-Daten abgeglichen werden sollten

Nachname (Familienname)

Nachname (Familienname)

Nachname bei der Geburt

frühere(r) Name(n)

Vorname(n)

Vorname(n)

sonstige Namen (Aliasname(n), Künstlername(n), gebräuchliche(r) Name(n))

Pseudonym(e) und/oder Aliasname(n)

Geburtsdatum

Geburtsdatum

Geburtsort

Geburtsort (Gemeinde und Staat)

Geburtsland

Geburtsort (Gemeinde und Staat)

Geschlecht

Geschlecht

derzeitige Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeit(en)

weitere Staatsangehörigkeiten (falls zutreffend)

Staatsangehörigkeit(en)

Art des Reisedokuments

Art der Identifizierungsdokumente der Person

Nummer des Reisedokuments

Nummer der Identifizierungsdokumente der Person

Ausstellungsland des Reisedokuments

Bezeichnung der ausstellenden Behörde

”]

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem im Einklang mit Artikel 96 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240 festgelegten Zeitpunkt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1)    Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über ein Europäisches Reiseinformations- und genehmigungssystem (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).
(2)    Verordnung (EU) 2018/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794 für die Zwecke der Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und genehmigungssystems (ETIAS) (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 72).
(3)    COM(2016) 602 final.
(4)    COM(2016) 205 final.
(5)    Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 gemäß Fußnote (1).
(6)    COM(2016) 731 final.
(7)    Verordnung (EU) 2017/2226 vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) (ABl. L 327, S. 20).
(8)    COM(2017) 344 final.
(9)    COM(2016) 883 final, COM(2016) 882 final und COM(2016) 881 final.
(10)    Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1).
(11)    In der ETIAS-Verordnung wurden die im ETIAS-Vorschlag der Kommission enthaltenen Verweise auf Eurodac beibehalten; zugleich wurde in Artikel 96 der ETIAS-Verordnung (EU) 2018/1240 festgelegt, dass die Bestimmungen über die Abfrage von Eurodac erst ab dem Tag der Anwendbarkeit der Neufassung der Eurodac-Verordnung gelten.
(12)    Erwägungsgrund 58 der Verordnung (EU) 2018/1240 gemäß Fußnote (1).
(13)    Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission.
(14)    COM(2016) 272 final.
(15)    COM(2018) 478 final und COM(2018) 480 final.
(16)    Verordnung (EU) 2017/2226 vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) (ABl. L 327, S. 20).
(17)    COM(2018) 478 final und COM(2018) 480 final.
(18)    Siehe Fußnote (1).
(19)    Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).
(20)    COM(2015) 185 final.
(21)    COM(2018) 470 final.
(22)    ABl. L 108 vom 26.4.2017, S. 31.
(23)    ABl. C  vom , S. .
(24)    ABl. C  vom , S. .
(25)    Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über ein Europäisches Reiseinformations- und genehmigungssystem (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).
(26)    Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56).
(27)    Verordnung (EU) YYYY/xxx des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] (ABl. L  vom , S. )).
(28)    Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1).
(29)    [Verordnung (EU) yyyy/xx des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] (ABl. L  vom , S. )].
(30)    Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 99).
(31)    ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.
(32)    ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.
(33)    ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.
(34)    Beschluss 2010/365/EU des Rates vom 29. Juni 2010 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Bulgarien und Rumänien (ABl. L 166 vom 1.7.2010, S. 17).
(35)    Beschluss (EU) 2018/934 des Rates vom 25. Juni 2018 über das Inkraftsetzen der übrigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Bulgarien und in Rumänien (ABl. L 165 vom 2.7.2018, S. 37).
(36)    Beschluss (EU) 2017/733 des Rates vom 25. April 2017 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Kroatien (ABl. L 108 vom 26.4.2017, S. 31).
(37)     ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36 .
(38)    Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).
(39)    ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
(40)    Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands ( ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1 ).
(41)     ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21 .
(42)    Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).
(43)    Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(44)    Diese Änderungen tragen dem Vorschlag der Kommission COM(2017) 344 final Rechnung.
(45)    Die Nummerierung trägt der Änderung dieser Verordnung gemäß dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration), COM (2018) 480 final, Rechnung.
Top