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Document 52013PC0930

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung der Entscheidung 2009/831/EG hinsichtlich ihrer Geltungsdauer

    /* COM/2013/0930 final - 2013/0446 (CNS) */

    52013PC0930

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung der Entscheidung 2009/831/EG hinsichtlich ihrer Geltungsdauer /* COM/2013/0930 final - 2013/0446 (CNS) */


    BEGRÜNDUNG

    1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Die Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) für Unionsgebiete in äußerster Randlage, zu denen die autonome Region Madeira und die autonome Region Azoren gehören, erlauben grundsätzlich keine Unterschiede zwischen der Besteuerung lokaler Erzeugnisse und der Besteuerung von Erzeugnissen aus Portugal oder anderen Mitgliedstaaten. Nach Artikel 349 AEUV können für diese Gebiete jedoch aufgrund dauerhafter Benachteiligungen, die sich auf ihre soziale und wirtschaftliche Lage auswirken, spezifische Maßnahmen ergriffen werden.

    Gemäß der Entscheidung 2009/831/EG des Rates vom 10. November 2009[1], die auf der Grundlage von Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag erlassen wurde, wurde Portugal ermächtigt, in der autonomen Region Madeira auf die dort hergestellten und verbrauchten Rum- und Likörerzeugnisse sowie in der autonomen Region Azoren auf die dort hergestellten und verbrauchten Likör- und Branntweinerzeugnisse einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden. In Artikel 2 dieser Entscheidung wird die genannte Ausnahmeregelung auf bestimmte Erzeugnisse beschränkt. Portugal kann auf diese Erzeugnisse einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anwenden, der unter dem in Artikel 3 der Richtlinie 92/84/EWG des Rates[2] festgelegten vollen Verbrauchsteuersatz für Alkohol und unter dem in dieser Richtlinie festgelegten Mindestsatz liegt, jedoch den vollen nationalen Verbrauchsteuersatz auf Alkohol nicht um mehr als 75 % unterschreitet.

    In der Entscheidung 2009/831/EG wird die Annahme der spezifischen Maßnahmen u. a. mit der geringen Größe, der Zersplitterung und dem geringeren Mechanisierungsgrad der landwirtschaftlichen Betriebe begründet. Zudem verursacht der Transport von bestimmten, nicht lokal hergestellten Rohstoffen und Verpackungsmaterialien auf die Inseln verglichen mit dem Transport der Endprodukte zusätzliche Kosten. Transport und Aufbau von Anlagen in diesen abgelegenen Inselgebieten treiben die Kosten zusätzlich in die Höhe. Schließlich entfallen auf die Erzeuger auch zusätzliche Kosten, die sonst von der lokalen Wirtschaft getragen werden, wie höhere Lohn- und Energiekosten.

    Die Senkung bis 75 % geht nicht weiter als erforderlich ist, um die Zusatzkosten auszugleichen, die den Wirtschaftsbeteiligten aufgrund der beschriebenen besonderen Merkmale Madeiras und der Azoren als Gebiete in äußerster Randlage entstehen.

    Da mit dem Steuervorteil nur die Zusatzkosten ausgeglichen werden sollen und die anfallenden Beträge geringfügig sind, werden durch diese Maßnahme die Integrität und Kohärenz der gemeinschaftlichen Rechtsordnung nicht beeinträchtigt. Darüber hinaus beschränkt sich der Steuervorteil auf den Verbrauch in den betreffenden Regionen.

    Die portugiesischen Behörden haben beantragt, dass die Ermächtigung Portugals, in der autonomen Region Madeira auf die dort hergestellten und verbrauchten Rum- und Likörerzeugnisse sowie in der autonomen Region Azoren in Bezug auf die dort hergestellten und verbrauchten Likör- und Branntweinerzeugnisse einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden, bis zum 31. Dezember 2020 verlängert wird. Die Verlängerung muss durch einen Beschluss des Rates gemäß Artikel 349 AEUV und einen Beschluss der Kommission über Beihilfen genehmigt werden. Der Beschluss des Rates nach Artikel 349 AEUV berührt hingegen nicht den Beschluss der Kommission über die Verlängerung der Geltungsdauer der Maßnahme auf der Grundlage der Vorschriften über staatliche Beihilfen.

    Am 28. Juni 2013 hat die Kommission neue Leitlinien für Regionalbeihilfen für den Zeitraum 2014-2020 angenommen. Diese Leitlinien sind Teil einer umfassenderen Strategie zur Modernisierung der EU-Beihilfenkontrolle, mit der das Wachstum im Binnenmarkt gefördert werden soll, indem Anreize für wirksamere Beihilfemaßnahmen geboten und die Durchsetzungsmaßnahmen der Kommission auf Fälle mit besonders großen Wettbewerbswirkungen ausgerichtet werden.

    Angesichts der Tatsache, dass diese Leitlinien am 1. Juli 2014 in Kraft treten, erscheint es gerechtfertigt, die Geltungsdauer der Entscheidung 2009/831/EG um sechs Monate zu verlängern, so dass ihr Auslaufen mit dem Ablauf der Geltungsdauer der gegenwärtig geltenden Leitlinien zusammenfällt.

    2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

    Da der vorliegende Vorschlag lediglich vorsieht, die Anwendung der bestehenden Entscheidung des Rates für eine begrenzte Zeit (sechs Monate) unter den gleichen Bedingungen zu verlängern, erscheint eine Folgenabschätzung nicht erforderlich.

    3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

    Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

    Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 2009/831/EG, mit der Portugal ermächtigt wird, in der autonomen Region Madeira auf die dort hergestellten und verbrauchten Rum- und Likörerzeugnisse sowie in der autonomen Region Azoren in Bezug auf die dort hergestellten und verbrauchten Likör- und Branntweinerzeugnisse einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden.

    Rechtsgrundlage

    Artikel 349 AEUV.

    Subsidiaritätsprinzip

    Allein der Rat ist auf der Grundlage von Artikel 349 AEUV befugt, spezifische Maßnahmen zugunsten der Gebiete in äußerster Randlage zu beschließen, um unter Berücksichtigung der ständigen Gegebenheiten, die die wirtschaftliche und soziale Entwicklung dieser Gebiete beeinträchtigen, die Anwendung der Verträge auf diese Gebiete, einschließlich gemeinsamer Politiken, anzupassen.

    Der Vorschlag steht daher im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip.

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

    Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

    Der Vorschlag sieht vor, die Geltungsdauer der Entscheidung 2009/831/EG um sechs Monate zu verlängern, so dass ihr Auslaufen mit dem Inkrafttreten der Leitlinien für Regionalbeihilfen für den Zeitraum 2014-2020 zusammenfällt.

    Wahl der Rechtsinstrumente

    Vorgeschlagenes Instrument: Beschluss des Rates

    Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen:

    Bei dem zu ändernden Rechtsakt handelt es sich um eine auf der gleichen Rechtsgrundlage (Artikel 349 AEUV, vormals Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag) erlassene Entscheidung des Rates.

    4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

    2013/0446 (CNS)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    zur Änderung der Entscheidung 2009/831/EG hinsichtlich ihrer Geltungsdauer

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 349,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[3],

    gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)       Mit der Entscheidung des Rates 2009/831/EG vom 10. November 2009, die auf der Grundlage von Artikel 299 EG-Vertrag erlassen wurde, wurde Portugal ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2013 in der autonomen Region Madeira auf die dort hergestellten und verbrauchten Rum- und Likörerzeugnisse sowie in der autonomen Region Azoren auf die dort hergestellten und verbrauchten Likör- und Branntweinerzeugnisse ermäßigte Verbrauchsteuersätze anzuwenden. In Artikel 2 dieser Entscheidung wird die genannte Ausnahmeregelung auf bestimmte Erzeugnisse beschränkt. Portugal kann auf diese Erzeugnisse einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anwenden, der unter dem in Artikel 3 der Richtlinie 92/84/EWG des Rates festgelegten vollen Verbrauchsteuersatz für Alkohol und unter dem in der genannten Richtlinie festgelegten Mindestsatz liegt, jedoch den vollen nationalen Verbrauchsteuersatz auf Alkohol um höchstens 75 % unterschreitet.

    (2)       Durch die Anwendung eines geringeren Verbrauchsteuersatzes ist eine differenzierte Besteuerung möglich, durch die die lokale Herstellung bestimmter Erzeugnisse begünstigt wird. Dies stellt eine Beihilfe dar, die von der Kommission genehmigt werden muss.

    (3)       Die Kommission ist der Auffassung, dass der ermäßigte Verbrauchsteuersatz weiterhin gewährt werden sollte, um die Wettbewerbsnachteile für die auf Madeira und den Azoren hergestellten destillierten alkoholischen Getränke, die auf höhere Produktions- und Vermarktungskosten zurückzuführen sind, auszugleichen.

    (4)       Am 28. Juni 2013 hat die Kommission Leitlinien für Regionalbeihilfen für den Zeitraum 2014-2020[4] angenommen; darin wird dargelegt, wie die Mitgliedstaaten Unternehmen Beihilfen gewähren können, um die Entwicklung benachteiligter Gebiete in Europa im Zeitraum 2014-2020 zu unterstützen. Diese Leitlinien, die am 1. Juli 2014 in Kraft treten, sind Teil einer umfassenderen Strategie zur Modernisierung der EU-Beihilfenkontrolle, mit der das Wachstum im Binnenmarkt gefördert werden soll, indem Anreize für wirksamere Beihilfemaßnahmen geboten und die Durchsetzungsmaßnahmen der Kommission auf Fälle mit besonders großen Wettbewerbswirkungen ausgerichtet werden.

    (5)       Es ist gerechtfertigt, die Geltungsdauer der Entscheidung 2009/831/EG um sechs Monate zu verlängern, so dass ihr Auslaufen mit dem Inkrafttreten der Leitlinien für Regionalbeihilfen für den Zeitraum 2014-2020 zusammenfällt.

    (6)       Es sollte sichergestellt werden, dass Portugal die fraglichen Steuersenkungen ab dem Zeitpunkt des Auslaufens der entsprechenden Ermächtigung gemäß der Entscheidung 2009/831/EG anwenden kann. Daher sollte die neue Ermächtigung mit Wirkung vom 1. Januar 2014 gewährt werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 5 der Entscheidung 2009/831/EG wird das Datum „31. Dezember 2013“ durch das Datum „30. Juni 2014“ ersetzt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft und gilt ab dem 1. Januar 2014.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                           Im Namen des Rates

                                                                           Der Präsident

    [1]               Entscheidung 2009/831/EG des Rates vom 10. November 2009 zur Ermächtigung Portugals, in der autonomen Region Madeira auf die dort hergestellten und verbrauchten Rum- und Likörerzeugnisse sowie in der autonomen Region Azoren in Bezug auf die dort hergestellten und verbrauchten Likör- und Branntweinerzeugnisse einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden (ABl. L 197 vom 13.11.2002, S. 9).

    [2]               Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 29).

    [3]               ABl. C […] vom […], S. […].

    [4]               C(2013) 3769 vom 28.6.2013.

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