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Document 52013PC0930
Proposal for a COUNCIL DECISION amending Decision 2009/831/EC as regards its period of application
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung der Entscheidung 2009/831/EG hinsichtlich ihrer Geltungsdauer
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung der Entscheidung 2009/831/EG hinsichtlich ihrer Geltungsdauer
/* COM/2013/0930 final - 2013/0446 (CNS) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung der Entscheidung 2009/831/EG hinsichtlich ihrer Geltungsdauer /* COM/2013/0930 final - 2013/0446 (CNS) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Die Bestimmungen des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) für Unionsgebiete
in äußerster Randlage, zu denen die autonome Region Madeira und die autonome
Region Azoren gehören, erlauben grundsätzlich keine Unterschiede zwischen der
Besteuerung lokaler Erzeugnisse und der Besteuerung von Erzeugnissen aus
Portugal oder anderen Mitgliedstaaten. Nach Artikel 349 AEUV können
für diese Gebiete jedoch aufgrund dauerhafter Benachteiligungen, die sich auf
ihre soziale und wirtschaftliche Lage auswirken, spezifische Maßnahmen
ergriffen werden. Gemäß der Entscheidung 2009/831/EG des Rates
vom 10. November 2009[1],
die auf der Grundlage von Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag erlassen
wurde, wurde Portugal ermächtigt, in der autonomen Region Madeira auf die dort
hergestellten und verbrauchten Rum- und Likörerzeugnisse sowie in der autonomen
Region Azoren auf die dort hergestellten und verbrauchten Likör- und
Branntweinerzeugnisse einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden. In
Artikel 2 dieser Entscheidung wird die genannte Ausnahmeregelung auf
bestimmte Erzeugnisse beschränkt. Portugal kann auf diese Erzeugnisse einen
ermäßigten Verbrauchsteuersatz anwenden, der unter dem in Artikel 3 der
Richtlinie 92/84/EWG des Rates[2]
festgelegten vollen Verbrauchsteuersatz für Alkohol und unter dem in dieser
Richtlinie festgelegten Mindestsatz liegt, jedoch den vollen nationalen
Verbrauchsteuersatz auf Alkohol nicht um mehr als 75 % unterschreitet. In der Entscheidung 2009/831/EG wird die
Annahme der spezifischen Maßnahmen u. a. mit der geringen Größe, der
Zersplitterung und dem geringeren Mechanisierungsgrad der landwirtschaftlichen
Betriebe begründet. Zudem verursacht der Transport von bestimmten, nicht lokal
hergestellten Rohstoffen und Verpackungsmaterialien auf die Inseln verglichen
mit dem Transport der Endprodukte zusätzliche Kosten. Transport und Aufbau von
Anlagen in diesen abgelegenen Inselgebieten treiben die Kosten zusätzlich in
die Höhe. Schließlich entfallen auf die Erzeuger auch zusätzliche Kosten, die
sonst von der lokalen Wirtschaft getragen werden, wie höhere Lohn- und
Energiekosten. Die Senkung bis 75 % geht nicht weiter
als erforderlich ist, um die Zusatzkosten auszugleichen, die den
Wirtschaftsbeteiligten aufgrund der beschriebenen besonderen Merkmale Madeiras
und der Azoren als Gebiete in äußerster Randlage entstehen. Da mit dem Steuervorteil nur die Zusatzkosten
ausgeglichen werden sollen und die anfallenden Beträge geringfügig sind, werden
durch diese Maßnahme die Integrität und Kohärenz der gemeinschaftlichen
Rechtsordnung nicht beeinträchtigt. Darüber hinaus beschränkt sich der
Steuervorteil auf den Verbrauch in den betreffenden Regionen. Die portugiesischen Behörden haben beantragt,
dass die Ermächtigung Portugals, in der autonomen Region Madeira auf die dort
hergestellten und verbrauchten Rum- und Likörerzeugnisse sowie in der autonomen
Region Azoren in Bezug auf die dort hergestellten und verbrauchten Likör- und
Branntweinerzeugnisse einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden, bis zum 31. Dezember
2020 verlängert wird. Die Verlängerung muss durch einen Beschluss des Rates
gemäß Artikel 349 AEUV und einen Beschluss der Kommission über Beihilfen
genehmigt werden. Der Beschluss des Rates nach Artikel 349 AEUV berührt
hingegen nicht den Beschluss der Kommission über die Verlängerung der
Geltungsdauer der Maßnahme auf der Grundlage der Vorschriften über staatliche
Beihilfen. Am 28. Juni 2013 hat die Kommission neue
Leitlinien für Regionalbeihilfen für den Zeitraum 2014-2020 angenommen. Diese
Leitlinien sind Teil einer umfassenderen Strategie zur Modernisierung der
EU-Beihilfenkontrolle, mit der das Wachstum im Binnenmarkt gefördert werden
soll, indem Anreize für wirksamere Beihilfemaßnahmen geboten und die
Durchsetzungsmaßnahmen der Kommission auf Fälle mit besonders großen
Wettbewerbswirkungen ausgerichtet werden. Angesichts der Tatsache, dass diese Leitlinien
am 1. Juli 2014 in Kraft treten, erscheint es gerechtfertigt, die
Geltungsdauer der Entscheidung 2009/831/EG um sechs Monate zu verlängern, so
dass ihr Auslaufen mit dem Ablauf der Geltungsdauer der gegenwärtig geltenden
Leitlinien zusammenfällt. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Da der vorliegende Vorschlag lediglich
vorsieht, die Anwendung der bestehenden Entscheidung des Rates für eine
begrenzte Zeit (sechs Monate) unter den gleichen Bedingungen zu verlängern,
erscheint eine Folgenabschätzung nicht erforderlich. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen Verlängerung der Geltungsdauer der
Entscheidung 2009/831/EG, mit der Portugal ermächtigt wird, in der autonomen
Region Madeira auf die dort hergestellten und verbrauchten Rum- und
Likörerzeugnisse sowie in der autonomen Region Azoren in Bezug auf die dort
hergestellten und verbrauchten Likör- und Branntweinerzeugnisse einen
ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden. Rechtsgrundlage Artikel 349 AEUV. Subsidiaritätsprinzip Allein der Rat ist auf der Grundlage von
Artikel 349 AEUV befugt, spezifische Maßnahmen zugunsten der Gebiete in
äußerster Randlage zu beschließen, um unter Berücksichtigung der ständigen
Gegebenheiten, die die wirtschaftliche und soziale Entwicklung dieser Gebiete
beeinträchtigen, die Anwendung der Verträge auf diese Gebiete, einschließlich
gemeinsamer Politiken, anzupassen. Der Vorschlag steht daher im Einklang mit dem
Subsidiaritätsprinzip. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Der Vorschlag sieht vor, die Geltungsdauer der
Entscheidung 2009/831/EG um sechs Monate zu verlängern, so dass ihr Auslaufen
mit dem Inkrafttreten der Leitlinien für Regionalbeihilfen für den Zeitraum 2014-2020
zusammenfällt. Wahl der Rechtsinstrumente Vorgeschlagenes Instrument: Beschluss des
Rates Andere Instrumente wären aus folgendem Grund
nicht angemessen: Bei dem zu ändernden Rechtsakt handelt es sich
um eine auf der gleichen Rechtsgrundlage (Artikel 349 AEUV, vormals
Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag) erlassene Entscheidung des Rates. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
EU-Haushalt. 2013/0446 (CNS) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung der Entscheidung 2009/831/EG
hinsichtlich ihrer Geltungsdauer DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 349, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[3], gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Entscheidung des
Rates 2009/831/EG vom 10. November 2009, die auf der Grundlage von
Artikel 299 EG-Vertrag erlassen wurde, wurde Portugal ermächtigt, bis zum 31. Dezember
2013 in der autonomen Region Madeira auf die dort hergestellten und
verbrauchten Rum- und Likörerzeugnisse sowie in der autonomen Region Azoren auf
die dort hergestellten und verbrauchten Likör- und Branntweinerzeugnisse
ermäßigte Verbrauchsteuersätze anzuwenden. In Artikel 2 dieser
Entscheidung wird die genannte Ausnahmeregelung auf bestimmte Erzeugnisse
beschränkt. Portugal kann auf diese Erzeugnisse einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz
anwenden, der unter dem in Artikel 3 der Richtlinie 92/84/EWG des Rates
festgelegten vollen Verbrauchsteuersatz für Alkohol und unter dem in der
genannten Richtlinie festgelegten Mindestsatz liegt, jedoch den vollen
nationalen Verbrauchsteuersatz auf Alkohol um höchstens 75 %
unterschreitet. (2) Durch die Anwendung eines
geringeren Verbrauchsteuersatzes ist eine differenzierte Besteuerung möglich,
durch die die lokale Herstellung bestimmter Erzeugnisse begünstigt wird. Dies
stellt eine Beihilfe dar, die von der Kommission genehmigt werden muss. (3) Die Kommission ist der
Auffassung, dass der ermäßigte Verbrauchsteuersatz weiterhin gewährt werden
sollte, um die Wettbewerbsnachteile für die auf Madeira und den Azoren
hergestellten destillierten alkoholischen Getränke, die auf höhere Produktions-
und Vermarktungskosten zurückzuführen sind, auszugleichen. (4) Am 28. Juni 2013 hat die
Kommission Leitlinien für Regionalbeihilfen für den Zeitraum 2014-2020[4] angenommen; darin wird
dargelegt, wie die Mitgliedstaaten Unternehmen Beihilfen gewähren können, um
die Entwicklung benachteiligter Gebiete in Europa im Zeitraum 2014-2020 zu
unterstützen. Diese Leitlinien, die am 1. Juli 2014 in Kraft treten, sind
Teil einer umfassenderen Strategie zur Modernisierung der EU-Beihilfenkontrolle,
mit der das Wachstum im Binnenmarkt gefördert werden soll, indem Anreize für
wirksamere Beihilfemaßnahmen geboten und die Durchsetzungsmaßnahmen der
Kommission auf Fälle mit besonders großen Wettbewerbswirkungen ausgerichtet
werden. (5) Es ist gerechtfertigt, die
Geltungsdauer der Entscheidung 2009/831/EG um sechs Monate zu verlängern, so
dass ihr Auslaufen mit dem Inkrafttreten der Leitlinien für Regionalbeihilfen
für den Zeitraum 2014-2020 zusammenfällt. (6) Es sollte sichergestellt werden,
dass Portugal die fraglichen Steuersenkungen ab dem Zeitpunkt des Auslaufens
der entsprechenden Ermächtigung gemäß der Entscheidung 2009/831/EG anwenden
kann. Daher sollte die neue Ermächtigung mit Wirkung vom 1. Januar 2014
gewährt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 5 der Entscheidung 2009/831/EG
wird das Datum „31. Dezember 2013“ durch das Datum „30. Juni 2014“
ersetzt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft und gilt ab dem 1. Januar 2014. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Portugiesische
Republik gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] Entscheidung 2009/831/EG des Rates vom 10. November
2009 zur Ermächtigung Portugals, in der autonomen Region Madeira auf die dort
hergestellten und verbrauchten Rum- und Likörerzeugnisse sowie in der autonomen
Region Azoren in Bezug auf die dort hergestellten und verbrauchten Likör- und
Branntweinerzeugnisse einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden (ABl.
L 197 vom 13.11.2002, S. 9). [2] Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992
über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische
Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 29). [3] ABl. C […] vom […], S. […]. [4] C(2013) 3769 vom 28.6.2013.