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Document 52011PC0654
Proposal for a DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on criminal sanctions for insider dealing and market manipulation
Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über strafrechtliche Sanktionen für Insider-Geschäfte und Marktmanipulation
Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über strafrechtliche Sanktionen für Insider-Geschäfte und Marktmanipulation
/* KOM/2011/0654 endgültig - 2011/0297 (COD) */
Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über strafrechtliche Sanktionen für Insider-Geschäfte und Marktmanipulation /* KOM/2011/0654 endgültig - 2011/0297 (COD) */
BEGRÜNDUNG
1.
HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS
Mit der Anfang 2003 verabschiedeten Richtlinie
2003/6/EG (Marktmissbrauchsrichtlinie) wurde ein umfassender Rahmen für die
Bekämpfung von Insider-Geschäften und Marktmanipulation (zusammen „Marktmissbrauch“)
geschaffen. Die Richtlinie zielt darauf ab, das Anlegervertrauen und die
Marktintegrität zu verbessern, indem sie Personen, die über
Insider-Informationen verfügen, den Handel mit davon betroffenen
Finanzinstrumenten untersagt und die Manipulation der Märkte durch Praktiken
wie die Verbreitung von falschen Informationen oder Gerüchten und den Abschluss
von Transaktionen, mit denen ein anormales Kursniveau gesichert wird,
verbietet. Im Hinblick auf die Durchsetzung der
Richtlinie 2003/6/EG müssen die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrem
jeweiligen nationalen Recht dafür sorgen, dass gegen die Verursacher von
Verstößen gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie
Verwaltungsmaßnahmen getroffen oder verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängt
werden können. Das Recht der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen zu
verhängen, bleibt davon unberührt. In dem Bericht der hochrangigen Gruppe zu Fragen
der EU-Finanzaufsicht[1]
gab diese folgende Empfehlung ab: „Ein solider Rahmen für Aufsicht und
Unternehmensführung im Finanzsektor muss sich auf eine wirkungsvolle Aufsichts-
und Sanktionsordnung stützen können“. Nach Ansicht der Gruppe müssen die
Aufsichtsbehörden dazu über ausreichende Handlungsbefugnisse verfügen und auf
gleichwertige, starke und abschreckende Sanktionsregelungen für alle
Rechtsverstöße im Finanzbereich zurückgreifen können, die wirksam durchgesetzt
werden sollten. Gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2003/6/EG
müssen die zuständigen Behörden im Interesse einer wirksamen Durchsetzung
„wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen“ verhängen können.
Eine wirksame Durchsetzung hängt darüber hinaus von den Ressourcen der
zuständigen Behörden sowie von ihren Befugnissen und ihrer Bereitschaft zur
Aufdeckung und Untersuchung von Marktmissbrauch ab. Nach Ansicht der
hochrangigen Gruppe ist jedoch derzeit keine dieser Voraussetzungen erfüllt,
und die Sanktionsregelungen der Mitgliedstaaten sind generell schwach und
heterogen. Die Kommission hat daher eine Mitteilung[2] zu Sanktionsregelungen im
Finanzdienstleistungssektor veröffentlicht. Dieser Mitteilung zufolge sind
strafrechtliche Sanktionen, insbesondere Gefängnisstrafen, generell als starkes
Signal anzusehen, das den abschreckenden Charakter von Sanktionen bei
angemessener Anwendung durch die Strafjustiz erhöhen könnte. Strafrechtliche
Sanktionen eignen sich jedoch möglicherweise nicht für alle Arten von Verstößen
und für jeden Fall. In ihrer Mitteilung kündigt die Kommission daher an zu
prüfen, ob und in welchen Bereichen die Einführung strafrechtlicher Sanktionen
und die Festlegung von Mindestvorschriften zur Bestimmung von Straftaten und
Sanktionen wesentlich zur Gewährleistung einer wirksamen Umsetzung der
EU-Finanzdienstleistungsvorschriften beitragen könnten. Der Vorschlag entspricht dem Ansatz, der in der
Mitteilung „Auf dem Weg zu einer europäischen Strafrechtspolitik –
Sicherstellung der wirksamen Umsetzung der EU-Politik durch das Strafrecht“ vom
20. September 2011[3]
dargelegt ist. Dazu zählt eine faktengestützte Bewertung der vorhandenen
nationalen Durchsetzungsregelungen und des Mehrwerts gemeinsamer
strafrechtlicher Mindestvorschriften der EU, wobei die Grundsätze der
Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität berücksichtigt wurden. Im Einklang mit dem „Stockholmer Programm“ und den
Schlussfolgerungen des Rats „Justiz und Inneres“ zur Verhinderung von
Wirtschaftskrisen und die Unterstützung der Wirtschaftstätigkeit vom
22. April 2010[4]
hat die Europäische Kommission die Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften
zur Umsetzung der Marktmissbrauchsrichtlinie geprüft und dabei einige Probleme
festgestellt, die die Marktintegrität und den Anlegerschutz beeinträchtigen.
Dazu zählt die Tatsache, dass die derzeit verfügbaren Sanktionen zur Bekämpfung
von Marktmissbrauch nicht wirkungsvoll und abschreckend genug sind, so dass die
Richtlinie nicht wirksam durchgesetzt werden kann. Zudem ist in den einzelnen
Mitgliedstaaten ganz unterschiedlich definiert, welche Fälle des Insiderhandels
oder der Marktmanipulation als Straftaten zu betrachten sind. Beispielsweise
sind in fünf Mitgliedstaaten für die Weitergabe von Insider-Informationen durch
Primärinsider keine strafrechtlichen Sanktionen vorgesehen, und in acht
Mitgliedstaaten gibt es keine entsprechenden Sanktionen für die Weitergabe
durch Sekundärinsider. In einem Mitgliedstaat sind gegenwärtig keine
strafrechtlichen Sanktionen für Insider-Geschäfte durch Primärinsider
vorgesehen, und in vier Mitgliedstaaten stehen solche Sanktionen nicht für
Marktmanipulation zur Verfügung. Da Marktmissbrauch grenzüberschreitend
erfolgen kann, beeinträchtigen diese unterschiedlichen Herangehensweisen den
Binnenmarkt und geben Tätern die Möglichkeit, missbräuchliche Praktiken in
Ländern durchzuführen, in denen der jeweilige Verstoß nicht strafrechtlich
geahndet wird. Mindestvorschriften in Bezug auf Straftaten und
strafrechtliche Sanktionen für Marktmissbrauch, die in nationales Strafrecht
umgesetzt und von der Strafjustiz der Mitgliedstaaten angewandt werden, könnten
zur Sicherung der Wirksamkeit der EU-Politik beitragen, da sie die
gesellschaftliche Missbilligung dieser Taten auf eine qualitativ andere Art
deutlich machen als verwaltungsrechtliche Sanktionen oder zivilrechtliche
Ausgleichsmechanismen. Strafrechtliche Verurteilungen wegen Marktmissbrauchs,
die oft mit einer intensiven Medienberichterstattung einhergehen, erhöhen den
Abschreckungseffekt, da sie potenziellen Tätern vor Augen führen, dass die
Behörden ernsthafte Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen, die zu Gefängnisstrafen
oder sonstigen strafrechtlichen Sanktionen und einer Eintragung in das
Strafregister führen können. Gemeinsame Mindestvorschriften für die Definition
der schwersten Formen des Marktmissbrauchs als Straftaten erleichtern die
Zusammenarbeit der Durchsetzungsbehörden in der EU, insbesondere da solche
Rechtsverstöße oft grenzübergreifend begangen werden. Auch wenn bereits seit 2003 auf EU-Ebene
Vorschriften zur Verhinderung und Bekämpfung von Marktmissbrauch in Kraft sind,
hat das System den gewonnenen Erfahrungen zufolge bisher die erwünschte
Wirkung – einen wirksamen Beitrag zum Schutz der Finanzmärkte zu
leisten – verfehlt. Während die vorgesehene Verordnung (EU) Nr. … des
Europäischen Parlaments und des Rates über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation
Vorschläge zur Stärkung und Sicherstellung der Kohärenz der
verwaltungsrechtlichen Sanktionen enthält, mit denen andere zentrale Probleme
des bestehenden Systems behoben werden sollen, werden die Mitgliedstaaten im
vorliegenden Vorschlag verpflichtet, Mindestvorschriften für die Definition der
schwersten Formen des Marktmissbrauchs als Straftaten sowie für die Mindesthöhe
der damit verbundenen strafrechtlichen Sanktionen zu erlassen.
2.
ERGEBNISSE DER BERATUNGEN MIT DEN INTERESSIERTEN PARTEIEN UND DER
FOLGENABSCHÄTZUNGEN
Diese Initiative ist das Ergebnis von
Konsultationen mit allen wichtigen Akteuren, einschließlich Behörden
(staatliche Stellen und Wertpapierregulierungsbehörden), Emittenten, Mittler
und Anleger. Sie basiert zudem auf dem vom Ausschuss der
Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörden (CESR) veröffentlichten Bericht zu den
administrativen und strafrechtlichen Maßnahmen und Sanktionen, die in den
Mitgliedstaaten gemäß der Marktmissbrauchsrichtlinie verfügbar sind[5]. Berücksichtigt werden ferner
die Ergebnisse der Konsultation, die die Kommission im Anschluss an ihre
Mitteilung über die Stärkung der Sanktionsregelungen im
Finanzdienstleistungssektor durchgeführt hat. Am 12. November 2008 veranstaltete die
Europäische Kommission eine öffentliche Konferenz zur Überprüfung der
Rechtsvorschriften zum Marktmissbrauch[6].
Am 20. April 2009 leitete die Europäische Kommission eine Sondierung zur
Überprüfung der Marktmissbrauchsrichtlinie ein. Dabei gingen 85 Beiträge
bei den Kommissionsdienststellen ein. Die nicht vertraulichen Stellungnahmen
können auf der Website der Kommission eingesehen werden[7]. Am 28. Juni 2010 leitete die Kommission eine
öffentliche Konsultation zur Überarbeitung der Richtlinie ein, die am
23. Juli 2010 abgeschlossen wurde[8].
Dabei gingen 96 Beiträge bei den Kommissionsdienststellen ein. Die nicht
vertraulichen Stellungnahmen können auf der Website der Kommission eingesehen
werden[9].
Anhang 2 der Folgenabschätzung enthält eine Zusammenfassung[10]. Am 2. Juli 2010
veranstaltete die Europäische Kommission eine weitere öffentliche Konferenz zur
Überprüfung der Marktmissbrauchsrichtlinie[11]. Im Rahmen ihrer Politik einer besseren
Rechtsetzung hat die Kommission eine Folgenabschätzung vorgenommen, in deren
Rahmen verschiedene Handlungsalternativen analysiert wurden. Bei diesen
Vorbereitungsmaßnahmen wurden auch politische Optionen hinsichtlich
strafrechtlicher Sanktionen erwogen. In der Folgenabschätzung gelangte die
Kommission zu dem Schluss, dass eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten,
strafrechtliche Sanktionen für die schwersten Formen des Marktmissbrauchs
einzuführen, wesentlich zu einer wirksamen Umsetzung der EU-Politik im Bereich
des Marktmissbrauchs beitragen kann. In Kombination mit den in der
vorgeschlagenen Verordnung (EU) Nr. … des Europäischen Parlaments und des
Rates über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation vorgesehenen politischen
Maßnahmen dürfte sich dies positiv auf das Anlegervertrauen auswirken und die
Stabilität der Finanzmärkte weiter verbessern.
3.
RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS
3.1.
Rechtsgrundlage
Dieser Vorschlag stützt sich auf Artikel 83
Absatz 2 AEUV.
3.2.
Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
Nach dem Subsidiaritätsprinzip (Artikel 5
Absatz 3 EU-Vertrag) wird die Union nur tätig, sofern und soweit die
angestrebten Ziele auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht
werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf
EU-Ebene zu verwirklichen sind. Marktmissbrauch kann grenzübergreifend erfolgen
und beeinträchtigt die Integrität der zunehmend integrierten Finanzmärkte in
der EU. Die unterschiedlichen Herangehensweisen der Mitgliedstaaten an die
Verhängung von Sanktionen für Marktmissbrauch geben möglichen Tätern die
Möglichkeit, Verstöße dort zu begehen, wo die Sanktionen am wenigsten streng
sind. Dies beeinträchtigt sowohl die abschreckende Wirkung der nationalen
Sanktionsregelungen als auch die Durchsetzung des EU-Rechtsrahmens zur
Bekämpfung des Marktmissbrauchs. EU-weite Mindestvorschriften zu den Arten des
Marktmissbrauchs, die als Straftaten anzusehen sind, könnten zur Behebung
dieses Problems beitragen. Vor diesem Hintergrund erscheinen Maßnahmen auf
EU-Ebene im Sinne des Grundsatzes der Subsidiarität als angebracht. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müssen
Maßnahmen gezielt sein und dürfen nicht über das zur Erreichung der Ziele
erforderliche Maß hinausgehen. An diesem Grundsatz orientierte sich der gesamte
Prozess von der Ermittlung und Bewertung alternativer politischer Optionen bis
zur Abfassung dieses Vorschlags.
3.3.
Einzelerläuterung zum Vorschlag
3.3.1.
Straftaten
In Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 2
des vorliegenden Vorschlags ist dargelegt, welche Rechtsverstöße im Bereich des
Marktmissbrauchs von den Mitgliedstaaten als Straftaten betrachtet und daher
strafrechtlich geahndet werden sollten. Zwei Arten missbräuchlichen Verhaltens, nämlich
Insider-Geschäfte und Marktmanipulation, sollten als Straftaten gelten, wenn
sie vorsätzlich begangen werden. Versuchte Insider-Geschäfte und
Marktmanipulation sollten ebenfalls strafrechtlich geahndet werden können. Der Straftatbestand der Insider-Geschäfte sollte
sich auf Personen beschränken, die Insider-Informationen besitzen, von denen
sie wissen, dass es sich um Insider-Informationen handelt. Der Straftatbestand
der Marktmanipulation ist nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.
3.3.2.
Anstiftung, Beihilfe und Versuch
Artikel 4 stellt sicher, dass auch Anstiftung
und Beihilfe zu diesen Straftaten in den Mitgliedstaaten strafrechtlich
geahndet werden können. Der Versuch, eine der in den Artikeln 3 und 4
definierten Straftaten zu begehen, wird ebenfalls von der Richtlinie erfasst,
mit Ausnahme einer nicht ordnungsgemäßen Weitergabe von Insider-Informationen
und der Verbreitung von Informationen, die falsche oder irreführende Signale
aussenden, da eine Einstufung solcher Versuche als Straftaten nicht als
angemessen erschiene.
3.3.3.
Strafrechtliche Sanktionen
In Artikel 5 werden die Mitgliedstaaten
verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass
die in den Artikeln 3 und 4 definierten Straftaten strafrechtlichen
Sanktionen unterliegen. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und
abschreckend sein.
3.3.4.
Verantwortlichkeit juristischer Personen
Artikel 6 verpflichtet die Mitgliedstaaten,
dafür zu sorgen, dass juristische Personen für die in den Artikeln 3 und 4
definierten Straftaten zur Verantwortung gezogen werden können.
4.
AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
Haushalt der Europäischen Union. 2011/0297 (COD) Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über strafrechtliche Sanktionen für
Insider-Geschäfte und Marktmanipulation DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 83 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[12], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Ein integrierter und effizienter Finanzmarkt setzt
Marktintegrität voraus. Das reibungslose Funktionieren der Wertpapiermärkte und
das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Märkte sind Voraussetzungen für
Wirtschaftswachstum und Wohlstand. Marktmissbrauch verletzt die Integrität der
Finanzmärkte und untergräbt das Vertrauen der Öffentlichkeit in Wertpapiere und
Derivate. (2)
Gemäß der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation
(Marktmissbrauch)[13]
müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die zuständigen Behörden über
die für die Aufdeckung und Untersuchung von Marktmissbrauch erforderlichen
Befugnisse verfügen. Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten zur Verhängung
strafrechtlicher Sanktionen müssen die Mitgliedstaaten gemäß der
Richtlinie 2003/6/EG zudem dafür sorgen, dass gegen die Verursacher von
Verstößen gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie
Verwaltungsmaßnahmen getroffen oder verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängt
werden können. (3)
Gemäß dem Bericht der hochrangigen Gruppe zu Fragen
der EU-Finanzaufsicht muss sich ein solider Rahmen für Aufsicht und
Unternehmensführung im Finanzsektor auf eine wirkungsvolle Aufsichts- und
Sanktionsordnung stützen können.Nach Ansicht der Gruppe sollten die
Aufsichtsbehörden dazu mit ausreichenden Handlungsbefugnissen ausgestattet sein
und auf gleichwertige, starke und abschreckende Sanktionsregelungen für alle
Rechtsverstöße im Finanzbereich zurückgreifen können, die wirksam durchgesetzt
werden sollten. Den Schlussfolgerungen der Gruppe zufolge sind die
Sanktionsregelungen der Mitgliedstaaten jedoch generell schwach und heterogen. (4)
Ein gut funktionierender Rechtsrahmen zur
Bekämpfung des Marktmissbrauchs bedarf einer wirksamen Umsetzung. Eine Prüfung
der nationalen Regelungen zu verwaltungsrechtlichen Sanktionen im Rahmen der
Richtlinie 2003/6/EG ergab, dass nicht alle zuständigen nationalen
Behörden über sämtliche erforderlichen Befugnisse verfügen, um Fälle von
Marktmissbrauch angemessen ahnden zu können. Insbesondere sind nicht in allen
Mitgliedstaaten Geldbußen für Insider-Geschäfte und Marktmanipulation
vorgesehen, und die Höhe dieser Sanktionen variiert in den einzelnen
Mitgliedstaaten beträchtlich. (5)
Die Einführung verwaltungsrechtlicher Sanktionen
durch die Mitgliedstaaten hat sich nicht als ausreichend erwiesen, um die
Einhaltung der Vorschriften zur Verhinderung und Bekämpfung von Marktmissbrauch
sicherzustellen. (6)
Es ist daher unverzichtbar, die Einhaltung der
Vorschriften durch die Einführung von strafrechtlichen Sanktionen zu
unterstützen, die die gesellschaftliche Missbilligung auf eine qualitativ
andere Art deutlich machen als verwaltungsrechtliche Sanktionen. Werden die
schwersten Formen des Marktmissbrauchs als Straftaten definiert, so werden
klare rechtliche Grenzen gezogen, die ein solches Verhalten als inakzeptabel
kennzeichnen und der Öffentlichkeit und möglichen Tätern signalisieren, dass
die zuständigen Behörden solche Rechtsverstöße sehr ernst nehmen. (7)
Nicht alle Mitgliedstaaten sehen bisher
strafrechtliche Sanktionen für einige Formen schwerer Verstöße gegen die
nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2003/6/EG vor.
Diese Unterschiede verringern die Einheitlichkeit der Arbeitsbedingungen im
Binnenmarkt und können mögliche Täter dazu verleiten, Marktmissbrauch in
Mitgliedstaaten zu begehen, in denen dies nicht strafrechtlich geahndet wird. Zudem gibt es bisher kein EU-weites Einvernehmen
darüber, welche Verhaltensweisen als derart schwere Verstöße anzusehen sind.
Daher sollten Mindestvorschriften für die Definition von Straftaten, die von
natürlichen und juristischen Personen begangen werden, sowie für die Bestimmung
der anwendbaren Sanktionen festgelegt werden. Gemeinsame Mindestvorschriften
würden darüber hinaus effizientere Ermittlungsmethoden und eine wirksame
Zusammenarbeit in und zwischen den Mitgliedstaaten ermöglichen. Eine
strafrechtliche Verurteilung wegen Marktmissbrauchs ist oft von einer
intensiven Medienberichterstattung begleitet, was auf mögliche Täter
abschreckend wirken kann, da dies der Öffentlichkeit die Entschlossenheit der
Behörden bei der Bekämpfung des Marktmissbrauchs deutlich macht. (8)
Die Einführung strafrechtlicher Sanktionen für die
schwerwiegendsten Verstöße im Bereich des Marktmissbrauchs ist daher für die
wirksame Umsetzung der EU-Politik zur Bekämpfung des Marktmissbrauchs von
wesentlicher Bedeutung und entspricht den Anforderungen, die in der Mitteilung
„Auf dem Weg zu einer europäischen Strafrechtspolitik – Sicherstellung der
wirksamen Umsetzung der EU-Politik durch das Strafrecht“[14] dargelegt sind. (9)
Um den Anwendungsbereich dieser Richtlinie in
Einklang mit dem der Verordnung (EU) Nr. … des Europäischen Parlaments und
des Rates über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation zu bringen, sollten
Transaktionen mit eigenen Aktien, die zur Stabilisierung oder im Rahmen von
Rückkaufprogrammen erfolgen, sowie Transaktionen, Aufträge oder Handlungen, die
der Geldpolitik oder dem Management öffentlicher Schulden dienen, und
Tätigkeiten, die Emissionszertifikate im Rahmen der Klimapolitik der
Europäischen Union betreffen, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie
ausgenommen werden. (10)
Die Mitgliedstaaten sollten nur dann dazu
verpflichtet sein, Insider-Geschäfte und Marktmanipulation im Rahmen der
Richtlinie strafrechtlich zu ahnden, wenn diese vorsätzlich begangen wurden. (11)
Angesichts der negativen Wirkung, die versuchte
Insider-Geschäfte und Marktmanipulation auf die Integrität der Finanzmärkte und
das Anlegervertrauen an diesen Märkten haben, sollten auch Versuche strafbar
sein. (12)
Die Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten zudem
dazu verpflichten, auch die Anstiftung und die Beihilfe zu solchen Straftaten
unter Strafe zu stellen. Eine andere Person zu veranlassen, auf der Grundlage
von Insider-Informationen davon betroffene Finanzinstrumente zu erwerben oder
zu veräußern, sollte in diesem Zusammenhang als Anstiftung zu
Insider-Geschäften gelten. (13)
Bei der Anwendung der Richtlinie sollte der mit der
Verordnung (EU) Nr. … des Europäischen Parlaments und des Rates über
Insider-Geschäfte und Marktmanipulation und seinen Durchführungsmaßnahmen
geschaffene Rechtsrahmen berücksichtigt werden. (14)
Im Interesse einer wirksamen Durchführung der mit
der Verordnung (EU) Nr. … des Europäischen Parlaments und des Rates über
Insider-Geschäfte und Marktmanipulation vorgegebenen europäischen Maßnahmen zur
Sicherung der Integrität der Finanzmärkte sollten die Mitgliedstaaten die
Verantwortlichkeit auf juristische Personen ausweiten, was weitestmöglich auch
für die strafrechtliche Verantwortlichkeit gelten sollte. (15)
Da diese Richtlinie
Mindestvorschriften enthält, steht es den Mitgliedstaaten frei, strengere
strafrechtliche Bestimmungen zum Marktmissbrauch einzuführen oder
beizubehalten. (16)
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im
Zusammenhang mit der Durchführung dieser Richtlinie sollte nach Maßgabe der
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr[15] erfolgen. (17)
Da das Ziel dieser Richtlinie – die
Sicherstellung der Verfügbarkeit strafrechtlicher Sanktionen für die schwersten
Formen des Marktmissbrauchs – auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht
ausreichend erreicht werden kann, sondern wegen des Umfangs und der Wirkungen
der Richtlinie besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im
Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.
Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip
geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels
erforderliche Maß hinaus. (18)
Diese Richtlinie steht im Einklang mit den
Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union anerkannt wurden und im Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union niedergelegt sind. Insbesondere sollte die Anwendung unter
angemessener Berücksichtigung der unternehmerischen Freiheit (Artikel 16),
des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht
(Artikel 47), der Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte
(Artikel 48), der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der
Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen
(Artikel 49) und des Rechts, wegen derselben Straftat nicht zweimal
strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden (Artikel 50), erfolgen. (19)
Die Kommission sollte die Umsetzung dieser
Richtlinie in den Mitgliedstaaten prüfen und dabei auch berücksichtigen, ob
Mindestvorgaben zur Harmonisierung der Arten und Höhe der strafrechtlichen
Sanktionen erforderlich sind. (20)
[Gemäß den Artikeln 1, 2, 3 und 4 des
Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und
Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im
Anhang zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat das
Vereinigte Königreich mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung
dieser Richtlinie beteiligen will] ODER [Unbeschadet des Artikels 4 des
Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und
Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im
Anhang zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beteiligt sich
das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist daher
durch die Richtlinie weder gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet]. (21)
[Gemäß den Artikeln 1, 2, 3 und 4 des
Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und
Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im
Anhang zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat Irland
mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie
beteiligen will] ODER [Unbeschadet des Artikels 4 des Protokolls
(Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands
hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Anhang
zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beteiligt sich Irland
nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist daher durch die Richtlinie weder
gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet]. (22)
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls (Nr. 22)
über die Position Dänemarks hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit
und des Rechts im Anhang zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen
Union beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist
daher durch die Richtlinie weder gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet
– HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich 1.
Diese Richtlinie enthält Mindestvorschriften für
strafrechtliche Sanktionen in Bezug auf die schwersten Formen des
Marktmissbrauchs, nämlich Insider-Geschäfte und Marktmanipulation. 2.
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. …
des Europäischen Parlaments und des Rates über Insider-Geschäfte und
Marktmanipulation gilt diese Richtlinie nicht für den Handel mit eigenen Aktien
im Rahmen von Rückkaufprogrammen und für die Stabilisierung von Finanzinstrumenten,
sofern ein solcher Handel im Einklang mit Artikel 3 der Verordnung (EU)
Nr. … des Europäischen Parlaments und des Rates über Insider-Geschäfte und
Marktmanipulation erfolgt, sowie für Transaktionen, Aufträge oder Handlungen,
die der Geldpolitik oder dem Management öffentlicher Schulden dienen oder
Emissionszertifikate im Rahmen der Klimapolitik der Europäischen Union
betreffen. 3.
Diese Richtlinie gilt auch für Handlungen und
Transaktionen, einschließlich Geboten, die die Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten
und anderen darauf beruhenden Auktionsobjekten gemäß der Verordnung (EU)
Nr. 1031/2010 betreffen. Alle für Geschäftsaufträge geltenden Bestimmungen
dieser Richtlinie gelten auch für Gebote im Rahmen einer Versteigerung.[16] Artikel 2
Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten
folgende Begriffsbestimmungen: 1.
„Finanzinstrument“ bezeichnet jedes Instrument im
Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU)
Nr. … des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für
Finanzinstrumente. 2.
„Insider-Informationen“ bezeichnet Informationen im
Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. … des Europäischen
Parlaments und des Rates über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation. Artikel 3
Insider-Geschäfte Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die folgenden Handlungen Straftaten
darstellen, wenn sie vorsätzlich begangen werden: a)
Nutzung von Insider-Informationen zum Erwerb oder
zur Veräußerung von Finanzinstrumenten, auf die sich die Informationen
beziehen, durch Personen, die sich im Besitz dieser Informationen befinden, für
eigene oder fremde Rechnung. Dazu zählt auch die Änderung oder Stornierung
eines Auftrags in Bezug auf das Finanzinstrument, auf das sich die
Informationen beziehen, wenn der Auftrag vor Erlangen der Insider-Informationen
erteilt wurde; oder b)
Weitergabe von Insider-Informationen an Dritte,
soweit dies nicht rechtmäßig im Rahmen der beruflichen oder geschäftlichen
Pflichterfüllung erfolgt. Artikel 4
Marktmanipulation Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die folgenden Handlungen Straftaten
darstellen, wenn sie vorsätzlich begangen werden: a)
Aussenden falscher oder irreführender Signale
hinsichtlich des Angebots oder des Kurses eines Finanzinstruments oder damit
verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder der Nachfrage danach; b)
Beeinflussung des Kurses eines oder mehrerer
Finanzinstrumente oder eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts, um ein
anormales oder künstliches Kursniveau zu erzielen; c)
Abschluss einer Transaktion, Erteilung eines Kauf-
oder Verkaufsauftrags und jegliche sonstige Tätigkeit an Finanzmärkten, die den
Kurs eines oder mehrerer Finanzinstrumente oder eines damit verbundenen
Waren-Spot-Kontrakts beeinflusst, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder
unter Verwendung sonstiger Kunstgriffe oder Formen der Täuschung; d)
Verbreitung von Informationen, die falsche oder
irreführende Signale hinsichtlich Finanzinstrumenten oder mit diesen
verbundenen Waren-Spot-Kontrakten aussenden, sofern die betreffenden Personen
durch die Verbreitung dieser Informationen einen Vorteil oder Gewinn für sich
selbst oder für Dritte erzielen. Artikel 5
Anstiftung, Beihilfe und Versuch 3.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Anstiftung und Beihilfe zu den in den
Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten ebenfalls strafrechtlich geahndet
werden können. 4.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch, eine Straftat gemäß
Artikel 3 Buchstabe a und Artikel 4 Buchstabe a, b
und c zu begehen, strafrechtlich geahndet werden kann. Artikel 6
Strafrechtliche Sanktionen Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Straftaten im Sinne der Artikel 3
bis 5 auf wirksame, angemessene und abschreckende Weise strafrechtlich geahndet
werden können. Artikel 7
Verantwortlichkeit juristischer Personen 1.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass juristische Personen für die in den
Artikeln 3 bis 5 genannten Straftaten zur Verantwortung gezogen
werden können, wenn eine solche Straftat zu ihren Gunsten von einer Person
begangen wurde, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen
Person gehandelt hat und aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine leitende
Stellung innerhalb der juristischen Person innehat: a)
die Befugnis zur Vertretung der juristischen
Person, b)
die Befugnis, Entscheidungen im Namen der
juristischen Person zu treffen, oder c)
eine Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen
Person. 2.
Die Mitgliedstaaten treffen zudem die
erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass juristische Personen zur
Verantwortung gezogen werden können, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle
durch eine Person im Sinne des Absatzes 1 es einer ihr unterstellten
Person ermöglicht hat, eine der in den Artikeln 3 und 5 genannten
Straftaten zugunsten der juristischen Person zu begehen. 3.
Die Verantwortlichkeit juristischer Personen nach
den Absätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher
Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen bei in den Artikeln 3 bis 5
genannten Straftaten nicht aus. Artikel 8
Sanktionen gegen juristische Personen Die
Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass
gegen im Sinne von Artikel 7 verantwortliche juristische Personen
wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verhängt werden können. Artikel 9
Bericht Die Kommission
berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum [4 Jahre nach dem
Inkrafttreten der Richtlinie] über die Anwendung dieser Richtlinie und
erforderlichenfalls über die Notwendigkeit einer Überarbeitung und
berücksichtigt dabei insbesondere, ob gemeinsame Mindestvorschriften für die
Arten und Höhe der strafrechtlichen Sanktionen eingeführt werden sollten. Gegebenenfalls
legt die Kommission ihren Bericht gemeinsam mit einem Legislativvorschlag vor. Artikel 10
Umsetzung 1.
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen
bis spätestens [24 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] die
erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie
nachzukommen. Sie teilen der Kommission den Wortlaut dieser Vorschriften
unverzüglich mit und übermitteln ihr zugleich eine Entsprechungstabelle zwischen
den genannten Vorschriften und dieser Richtlinie. Sie wenden diese Vorschriften vorbehaltlich des
Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. … des Europäischen Parlaments und
des Rates über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation ab dem [24 Monate nach
Inkrafttreten dieser Richtlinie] bzw. ab dem Tag des Inkrafttretens dieser
Verordnung an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die
Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der
amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten
regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. 2.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den
Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem
unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen und fügen eine Tabelle der
Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen nationalen Rechtsvorschriften
bei. Artikel 12
Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 13
Adressaten Diese
Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] Bericht der hochrangigen Gruppe zu Fragen der
EU-Finanzaufsicht, Brüssel, 25.2.2009, S. 23. [2] Europäische Kommission, Mitteilung über die Stärkung der
Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor, KOM(2010) 716 endg.
vom 8. Dezember 2010. [3] KOM(2011) 573 endg. [4] In seinem am 2.12.2009 verabschiedeten „Stockholmer Programm
– Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger“
unterstrich der Europäische Rat die Notwendigkeit der Regulierung der
Finanzmärkte und der Verhinderung von Missbrauch und forderte die
Mitgliedstaaten und die Kommission auf, Marktmissbrauch und Finanzdelikte
frühzeitig zu erkennen. Nach den Schlussfolgerungen des Rates „Justiz und
Inneres“ über die Verhinderung von Wirtschaftskrisen und die Unterstützung der
Wirtschaftstätigkeit könnte erwogen werden, ob eine Angleichung der Strafrechtsbestimmungen
in Bezug auf schwere Kursmanipulationen und andere missbräuchliche Handlungen
im Zusammenhang mit den Wertpapiermärkten möglich und gegebenenfalls angebracht
ist. Siehe Dok. 8920/10 vom 22.4.2010 und Dok. 7881/10 vom 29.3.2010. [5] CESR/08-099 Februar 2008. [6] Siehe http://ec.europa.eu/internal_market/securities/abuse/12112008_conference_de.htm. [7] Siehe
http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/2009/market_abuse_en.htm. [8] Siehe http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2010/mad/consultation_paper.pdf. [9] Siehe http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/2010/mad_en.htm. [10] Der Folgenabschätzungsbericht findet sich unter http://ec.europa.eu/internal_market/securities/abuse/index_de.htm. [11] Eine Zusammenfassung der Diskussionen ist in Anhang 3
der Folgenabschätzung enthalten. [12] ABl. C […] vom […], S. […]. [13] ABl. L 16 vom 12.4.2003, S. 16. [14] KOM(2011) 573 endg. [15] ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. [16] Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom
12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie
sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß
der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein
System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der
Gemeinschaft, ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1.