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Document 52009PC0418

    Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft zu der Geschäftsordnung für die Streitbeilegung und zu dem Verhaltenskodex für Schiedsrichter, die im Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits vorgesehen sind

    /* KOM/2009/0418 endg. */

    52009PC0418

    Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft zu der Geschäftsordnung für die Streitbeilegung und zu dem Verhaltenskodex für Schiedsrichter, die im Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits vorgesehen sind /* KOM/2009/0418 endg. */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 5.8.2009

    KOM(2009) 418 endgültig

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Standpunkt der Gemeinschaft zu der Geschäftsordnung für die Streitbeilegung und zu dem Verhaltenskodex für Schiedsrichter, die im Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits vorgesehen sind

    BEGRÜNDUNG

    Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits wurde am 15. Oktober 2008 unterzeichnet und wird seit dem 29. Dezember 2008 vorläufig angewandt.

    Gemäß Artikel 216 des Abkommens legt der Gemeinsame Rat CARIFORUM-EG innerhalb von drei Monaten nach Beginn der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens eine Geschäftsordnung für die Streitbeilegung und einen Verhaltenskodex für Schiedsrichter nach Maßgabe des Abkommens fest. Die Geschäftsordnung muss daher auf der ersten Tagung des Gemeinsamen Rates angenommen werden.

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Standpunkt der Gemeinschaft zu der Geschäftsordnung für die Streitbeilegung und zu dem Verhaltenskodex für Schiedsrichter, die im Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits vorgesehen sind

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission[1],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits wurde am 15. Oktober 2008 unterzeichnet und wird seit dem 29. Dezember 2008 vorläufig angewandt.

    (2) Gemäß Artikel 216 des Abkommens legt der Gemeinsame Rat CARIFORUM-EG eine Geschäftsordnung für die Streitbeilegung nach Maßgabe des Abkommens fest. Gemäß Artikel 221 Absatz 2 des Abkommens soll der Geschäftsordnung ein Verhaltenskodex für Schiedsrichter als Anhang beigefügt werden.

    (3) Die Gemeinschaft sollte den Standpunkt festlegen, der im Gemeinsamen Rat CARIFORUM-EG hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung für die Streitbeilegung und des Verhaltenskodex für Schiedsrichter vertreten werden soll –

    BESCHLIESST:

    Einziger Artikel

    Der Standpunkt der Gemeinschaft hinsichtlich der Annahme eines Beschlusses des Gemeinsamen Rates über die Geschäftsordnung für die Streitbeilegung und über den Verhaltenskodex für Schiedsrichter, die im Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits vorgesehen sind, stützt sich auf den im Anhang des vorliegenden Beschlusses enthaltenen Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen Rates.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Rates

    Der Präsident […]

    FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE, DEREN FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN SICH AUF DIE EINNAHMEN BESCHRÄNKEN

    1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

    Beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft zu der Geschäftsordnung für die Streitbeilegung und zum Verhaltenskodex für Schiedsrichter, die im Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits vorgesehen sind

    2. HAUSHALTSLINIEN

    Kapitel und Artikel: Verwaltungsressourcen der Kommission zur Deckung der Kosten für Dolmetschdienste und für Räumlichkeiten

    Für das betreffende Haushaltsjahr veranschlagter Betrag – nur im Falle einer Streitigkeit: Im Falle unvorhergesehenen Bedarfs könnten die Mittel aus folgenden Haushaltslinien gedeckt werden:

    20.02.01 – Außenhandelsbeziehungen, einschließlich Zugang zu Drittlandsmärkten

    20.01.02.11.00.02.40 – Sitzungen, an denen nur Kommissionsbedienstete teilnehmen (intern)/Konferenzen

    3. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

    X Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen.

    ( Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus, und zwar folgendermaßen:

    in Mio. EUR (1 Dezimalstelle)

    4. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

    5. SONSTIGE ANMERKUNGEN

    ANHANG

    BESCHLUSS Nr. 2/200..

    des mit dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten

    GEMEINSAMEN RATES

    zur Annahme der Geschäftsordnung für die Streitbeilegung und des Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Vermittler

    DER GEMEINSAME RAT CARIFORUM/EG –

    gestützt auf das am 15. Oktober 2008 in Bridgetown, Barbados, unterzeichnete Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (nachstehend „Abkommen“ genannt), insbesondere auf die Artikel 216 und 221 Absatz 2 –

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Die Geschäftsordnung für die Streitbeilegung und der Verhaltenskodex für Schiedsrichter und Vermittler nach Maßgabe des Abkommens sind in Anhang I bzw. Anhang II enthalten.

    Artikel 2

    Die Europäische Gemeinschaft trägt die Kosten für den gesamten organisatorischen Aufwand im Zusammenhang mit Konsultationen, Vermittlung und Schiedsverfahren, ausgenommen die Vergütung und Kostenerstattung für die Vermittler und Schiedsrichter, die geteilt werden[2].

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft.

    Geschehen zu … am ….200

    ANHANG I

    Geschäftsordnung für die Streitbeilegung gemäß Teil III des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits

    Artikel 1

    Allgemeine Bestimmungen

    1. Für die Zwecke des Teils III des Abkommens (Streitvermeidung und -beilegung) und dieser Geschäftsordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    - „Berater“ ist eine Person, die von einer Vertragspartei beauftragt ist, sie im Zusammenhang mit dem Schiedspanelverfahren zu beraten oder zu unterstützen.

    - „Assistent“ ist eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Mitglieds eines Schiedspanels Nachforschungen für dieses anstellt oder es bei seiner Tätigkeit unterstützt.

    - „Beschwerdeführerin“ ist die Vertragspartei, die die Einsetzung eines Schiedspanels gemäß Artikel 207 des Abkommens beantragt.

    - „Beschwerdegegnerin“ ist die Vertragspartei, von der behauptet wird, dass sie gegen die in Artikel 203 des Abkommens genannten Bestimmungen verstoßen hat.

    - „Schiedspanel“ ist ein gemäß Artikel 207 des Abkommens eingesetztes Panel.

    - „Vertreter einer Vertragspartei“ ist ein Bediensteter eines Ministeriums, einer Regierungsbehörde oder einer sonstigen staatlichen Stelle einer Vertragspartei.

    - „Tag“ ist ein Kalendertag, sofern nichts anderes bestimmt ist.

    2. Die logistische Verwaltung der Streitbeilegungsverfahren, insbesondere die Organisation der Anhörungen, obliegt der Beschwerdegegnerin, sofern nichts anderes vereinbart wird.

    3. Die Vertragsparteien tauschen am ersten Montag des Monats Dezember Listen mit den Daten ihrer gesetzlichen Feiertage und Tage der Arbeitsruhe des folgenden Jahres aus. Fällt das Ende einer in dieser Geschäftsordnung genannten Frist auf einen gesetzlichen Feiertag oder einen Tag der Arbeitsruhe in einer der Vertragsparteien, so endet die Frist am nächstfolgenden Arbeitstag. Unterlagen, Notifikationen oder Ersuchen jeglicher Art gelten niemals als an einem gesetzlichen Feiertag oder Tag der Arbeitsruhe eingegangen.

    Artikel 2

    Notifikationen

    1. Die Vertragsparteien und das Schiedspanel übermitteln alle Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätze und sonstigen Unterlagen per E-Mail; am selben Tag übermitteln sie ferner eine Kopie per Telefax, per Einschreiben, per Kurierdienst, gegen Empfangsbestätigung oder mit Hilfe eines sonstigen Telekommunikationsmittels, bei dem sich die Versendung belegen lässt. Sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird, gilt eine E-Mail-Mitteilung als am Tag ihrer Versendung empfangen.

    2. Die Vertragsparteien übermitteln der jeweils anderen Vertragspartei und jedem Schiedsrichter eine elektronische Kopie von jedem ihrer Schriftsätze. Darüber hinaus wird auch eine Papierkopie übermittelt.

    3. Für alle Notifikationen der CARIFORUM-Staaten ist der in Artikel 234 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene CARIFORUM-Koordinator die benannte Kontaktstelle, für die EG-Vertragspartei ist es die Generaldirektion Handel der Europäischen Kommission. Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich über Änderungen hinsichtlich der benannten Kontaktstelle.

    4. Geringfügige Schreibfehler in Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätzen oder sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Schiedspanelverfahren können durch Zustellung einer neuen Unterlage berichtigt werden, in der die Änderungen deutlich markiert sind.

    5. Alle Ersuchen und Notifikationen, die an den Handels- und Entwicklungsausschuss CARIFORUM-EG gerichtet werden, werden auch in Kopie an die jeweils zuständigen anderen durch das Abkommen eingesetzten Unterausschüsse übermittelt.

    Artikel 3

    Beginn des Schiedsverfahrens

    1. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, treffen sie innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels mit diesem zusammen, um die von den Vertragsparteien oder dem Schiedspanel für zweckmäßig erachteten Fragen zu klären, einschließlich der Vergütung der Schiedsrichter und der Erstattung der ihnen entstehenden Kosten, für die die WTO-Sätze gelten. Mitglieder des Schiedspanels und Vertreter der Vertragsparteien können der Sitzung per Telefon- oder Videokonferenz zugeschaltet werden.

    2. a) Sofern die Vertragsparteien nicht innerhalb von sieben Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Panels etwas anderes vereinbaren, gilt für das Schiedspanel folgendes Mandat:

    „Prüfung der im Ersuchen um Einsetzung des Schiedspanels vorgelegten Frage unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens, Entscheidung über die Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahme mit den im Einsetzungsersuchen genannten Bestimmungen des Abkommens und Erlass einer Entscheidung gemäß Artikel 209 des Abkommens.“b) Die Vertragsparteien teilen das vereinbarte Mandat binnen fünf Tagen, nachdem sie die Vereinbarung getroffen haben, dem Schiedspanel mit.

    Artikel 4

    Erste Schriftsätze

    Die Beschwerdeführerin reicht ihren ersten Schriftsatz spätestens 20 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels ein. Die Beschwerdegegnerin reicht ihre schriftliche Erwiderung spätestens 20 Tage nach Eingang des ersten Schriftsatzes ein.

    Artikel 5

    Arbeit der Schiedspanels

    1. Alle Sitzungen des Schiedspanels werden von seinem Vorsitzenden geleitet. Das Schiedspanel kann den Vorsitzenden ermächtigen, verwaltungs- und verfahrenstechnische Beschlüsse zu fassen.

    2. Sofern nichts anderes bestimmt ist, kann sich das Schiedspanel zur Führung seiner Geschäfte aller Telekommunikationsmittel bedienen, unter anderem Telefon, Telefax und Computerverbindungen.

    3. An den Beratungen des Schiedspanels dürfen nur die Schiedsrichter teilnehmen, jedoch kann das Schiedspanel ihren Assistenten gestatten, bei den Beratungen zugegen zu sein.

    4. Für das Entwerfen der Entscheidung ist ausschließlich das Schiedspanel zuständig; diese Befugnis ist nicht übertragbar.

    5. Ergibt sich eine Verfahrensfrage, die in diesem Abkommen oder in dieser Geschäftsordnung nicht geregelt ist, so kann das Schiedspanel nach Anhörung der Vertragsparteien ein geeignetes Verfahren beschließen, das mit diesem Abkommen und dieser Geschäftsordnung vereinbar ist und eine Gleichbehandlung der Vertragsparteien gewährleistet.

    6. Muss nach Auffassung des Schiedspanels eine für das Verfahren geltende Frist geändert oder eine andere verfahrens- oder verwaltungstechnische Anpassung vorgenommen werden, so unterrichtet es die Vertragsparteien schriftlich über die Gründe für die Änderung bzw. Anpassung und gibt die erforderliche Frist oder Anpassung an. Das Schiedspanel kann solche Änderungen oder Anpassungen nach Konsultation der Vertragsparteien vornehmen. Die Fristen des Artikels 209 des Abkommens werden nicht geändert.

    Artikel 6

    Ersetzen von Schiedsrichtern

    1. Ist ein Schiedsrichter nicht in der Lage, an dem Verfahren teilzunehmen, legt er sein Amt nieder oder muss er ersetzt werden, so wird sein Nachfolger gemäß Artikel 207 Absatz 3 des Abkommens bestimmt.

    2. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Schiedsrichter sich nicht an den Verhaltenskodex in Anhang II hält und aus diesem Grund ersetzt werden sollte, so sollte diese Vertragspartei die andere Vertragspartei innerhalb von 15 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie davon Kenntnis erlangt hat, über die Umstände des erheblichen Verstoßes des Schiedsrichters gegen den Verhaltenskodex unterrichten.

    Hält sich nach Auffassung einer Vertragspartei ein Schiedsrichter, bei dem es sich nicht um den Vorsitzenden handelt, nicht an den Verhaltenskodex, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und ersetzen diesen Schiedsrichter, sofern sie sich darauf einigen, durch einen nach Artikel 207 Absatz 3 des Abkommens bestimmten anderen Schiedsrichter.

    Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung über die Notwendigkeit, den Schiedsrichter zu ersetzen, so kann jede von ihnen die Frage dem Vorsitzenden des Schiedspanels vorlegen, dessen Entscheidung endgültig ist.

    Stellt der Vorsitzende fest, dass ein Schiedsrichter sich nicht an den Verhaltenskodex hält, so bestimmt er durch das Los aus der Liste gemäß Artikel 221 des Abkommens, aus der der ursprüngliche Schiedsrichter ausgewählt wurde, einen neuen Schiedsrichter. Wurde der ursprüngliche Schiedsrichter von den Vertragsparteien gemäß Artikel 207 Absatz 2 des Abkommens bestimmt, so wird die Person, die ihn ersetzt, durch Los aus den Personenlisten ausgewählt, die von der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin gemäß Artikel 221 des Abkommens vorgeschlagen worden sind. Die Auswahl des neuen Schiedsrichters erfolgt innerhalb von fünf Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen an den Vorsitzenden des Schiedspanels übermittelt wurde.

    3. Hält sich nach Auffassung einer Vertragspartei der Vorsitzende des Schiedspanels nicht an den Verhaltenskodex, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und ersetzen diesen Vorsitzenden, sofern sie sich darauf einigen, durch einen gemäß Artikel 207 Absatz 3 des Abkommens bestimmten anderen Vorsitzenden.

    Können sich die Vertragsparteien nicht darauf einigen, dass der Vorsitzende ersetzt werden muss, so kann jede von ihnen beantragen, eine der verbleibenden Personen auf der Liste derjenigen, die nach Artikel 221 Absatz 1 des Abkommens ausgewählt wurden, um als Vorsitzende zu dienen, mit der Frage zu befassen. Diese Person wird per Los durch den Vorsitzenden des Handels- und Entwicklungsausschuss CARIFORUM-EG oder seinen Stellvertreter bestimmt. Die Entscheidung dieser Person darüber, ob der Vorsitzende ersetzt werden muss, ist endgültig.

    Entscheidet diese Person, dass der ursprüngliche Vorsitzende sich nicht an den Verhaltenskodex hält, bestimmt sie durch Los einen neuen Vorsitzenden aus den verbleibenden Personen der Liste gemäß Artikel 221 Absatz 1 des Abkommens, die als Vorsitzende dienen können. Die Auswahl des neuen Vorsitzenden erfolgt innerhalb von fünf Tagen nach dem Tag, an dem das Ersuchen gemäß diesem Absatz übermittelt wurde.

    4. Das Schiedspanelverfahren wird für den Zeitraum unterbrochen, der notwendig ist, um die in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren durchzuführen.

    Artikel 7

    Anhörungen

    1. Der Vorsitzende legt Tag und Uhrzeit der Anhörung im Benehmen mit den Vertragsparteien und den übrigen Mitgliedern des Schiedspanels fest und bestätigt sie den Vertragsparteien schriftlich. Ist die Anhörung öffentlich, so werden diese Informationen von der Vertragspartei, der die logistische Verwaltung des Verfahrens obliegt, auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Sofern keine der Vertragsparteien widerspricht, kann das Schiedspanel beschließen, keine Anhörung abzuhalten.

    2. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, findet die Anhörung in Brüssel statt, wenn die CARIFORUM-Staaten als Beschwerdeführerin auftritt, und auf dem Gebiet der CARIFORUM-Staaten, wenn die EG-Vertragspartei die Beschwerdeführerin ist. Betrifft die Streitigkeit eine Maßnahme eines Unterzeichnerstaates des CARIFORUM, so findet die Anhörung in der Hauptstadt des betreffenden Staates statt, sofern dieser dem Panel nicht innerhalb von zehn Tagen nach dessen Einsetzung schriftlich einen anderen Veranstaltungsort mitteilt.

    3. Das Schiedspanel kann nur in Ausnahmefällen einen zusätzlichen Anhörungstermin bestimmen. Für die Verfahren nach Artikel 211 Absatz 2, Artikel 212 Absatz 2 und Artikel 214 Absatz 2 des Abkommens kann kein zusätzlicher Anhörungstermin bestimmt werden.

    4. Alle Schiedsrichter sind während der gesamten Dauer einer Anhörung anwesend.

    5. Unabhängig davon, ob das Verfahren öffentlich ist oder nicht, können an der Anhörung teilnehmen:

    a) Vertreter der Vertragsparteien,

    b) Berater der Vertragsparteien,

    c) Verwaltungsbedienstete, Dolmetscher, Übersetzer und Protokollführer sowie

    d) Assistenten der Schiedsrichter.

    Nur die Vertreter und die Berater der Vertragsparteien dürfen sich dem Schiedspanel gegenüber äußern.

    6. Jede Vertragspartei legt dem Schiedspanel spätestens sieben Tage vor der Anhörung eine Liste mit den Namen der Personen vor, die in der Anhörung ihre Argumente vortragen oder erläutern, sowie der anderen Vertreter und Berater, die an der Anhörung teilnehmen.

    7. Gemäß Artikel 216 des Abkommens sind die Anhörungen des Schiedspanels öffentlich, sofern das Panel nicht etwas anderes beschließt. Das Schiedspanel tritt jedoch zu einer nichtöffentlichen Sitzung zusammen, wenn die Schriftsätze und Argumente einer Vertragspartei vertrauliche Geschäftsinformationen enthalten. Im Benehmen mit den Vertragsparteien beschließt das Panel geeignete logistische Vorkehrungen und Verfahren, um eine effektive Durchführung öffentlicher Anhörungen zu gewährleisten. Dazu könnten eine Live-Übertragung via Internet oder der Einsatz von CCTV-Kamerasystemen zählen.

    8. Das Schiedspanel führt die Anhörung wie folgt durch:

    Argumentation

    a) Argumentation der Beschwerdeführerin

    b) Argumentation der Beschwerdegegnerin

    Gegenargumentation

    a) Argumentation der Beschwerdeführerin

    b) Replik der Beschwerdegegnerin.

    9. Das Schiedspanel kann während der Anhörung jederzeit Fragen an die Vertragsparteien richten.

    10. Das Schiedspanel sorgt dafür, dass über jede Anhörung ein Protokoll angefertigt und so bald wie möglich den Vertragsparteien übermittelt wird.

    11. Innerhalb von 14 Tagen nach der Anhörung kann jede Vertragspartei einen ergänzenden Schriftsatz einreichen, in dem auf Fragen eingegangen wird, die während der Anhörung aufgeworfen wurden.

    Artikel 8

    Schriftliche Fragen

    1. Das Schiedspanel kann während des Verfahrens jederzeit schriftliche Fragen an eine Vertragspartei oder beide Vertragsparteien richten. Jede Vertragspartei erhält eine Kopie der vom Schiedspanel gestellten Fragen.

    2. Die Vertragsparteien übermitteln der anderen Vertragspartei eine Kopie ihrer schriftlichen Antwort auf die Fragen des Schiedspanels. Jede Vertragspartei erhält Gelegenheit, innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Antwort der anderen Vertragspartei schriftlich Stellung zu nehmen.

    Artikel 9

    Vertraulichkeit

    Die Vertragsparteien wahren die Vertraulichkeit der Anhörungen des Schiedspanels, wenn diese gemäß Artikel 7 Absatz 7 in nichtöffentlicher Sitzung stattfinden. Jede Vertragspartei behandelt die dem Schiedspanel von der anderen Vertragspartei übermittelten Informationen als vertraulich, die von dieser als vertraulich bezeichnet worden sind. Übermittelt eine Vertragspartei dem Schiedspanel eine vertrauliche Fassung ihres Schriftsatzes, so legt sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei spätestens 15 Tage nach dem Datum des Ersuchens oder des Schriftsatzes, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung der in ihrem Schriftsatz enthaltenen Informationen vor, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden kann. Diese Verfahrensvorschriften schließen nicht aus, dass eine Vertragspartei der Öffentlichkeit gegenüber Erklärungen zu ihrem Standpunkt abgibt.

    Artikel 10

    Einseitige Kontakte

    1. Das Schiedspanel nimmt keinen Kontakt zu einer Vertragspartei auf und trifft nicht mit ihr zusammen, ohne die andere Vertragspartei hinzuzuziehen.

    2. Ein Mitglied des Schiedspanels darf Aspekte des Verfahrensgegenstands nicht mit einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien erörtern, ohne die anderen Schiedsrichter hinzuzuziehen.

    Artikel 11

    Amicus-curiae-Schriftsätze

    1. Gemäß Artikel 217 des Abkommens kann das Schiedspanel unaufgefordert übermittelte Schriftsätze zulassen, sofern diese innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels eingehen, kurzgefasst sind (höchstens 15 Schreibmaschinenseiten einschließlich Anlagen) und für die vom Schiedspanel geprüfte Frage unmittelbar von Belang sind.

    2. Der Schriftsatz muss eine Beschreibung der natürlichen oder juristischen Person enthalten, die den Schriftsatz einreicht, einschließlich der Art ihrer Tätigkeit und ihrer Finanzquellen, sowie eine Darlegung der Art des Interesses der Person an dem Schiedsverfahren. Er ist in den von den Vertragsparteien gemäß Artikel 218 des Abkommens und Artikel 14 dieser Geschäftsordnung gewählten Sprachen einzureichen.

    3. Das Schiedspanel führt in seiner Entscheidung alle Schriftsätze auf, die es zugelassen hat und die den vorstehenden Regeln entsprechen. Das Schiedspanel ist nicht verpflichtet, in seiner Entscheidung auf die in diesen Schriftsätzen angeführten Argumente einzugehen. Die nach dieser Regel beim Schiedspanel eingegangenen Schriftsätze werden den Vertragsparteien zur Stellungnahme vorgelegt.

    Artikel 12

    Informationen oder fachliche Beratung

    Hat das Schiedspanel die Absicht, gemäß Artikel 217 des Abkommens Informationen oder fachliche Beratung von anderer Seite als den Vertragsparteien einzuholen, so setzt es die Vertragsparteien davon in Kenntnis und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Schiedspanel berücksichtigt die Stellungnahmen der Vertragsparteien zu den eingeholten Informationen oder zu der fachlichen Beratung in den Fällen, in denen ihre Berücksichtigung im Rahmen der Vorbereitung der Entscheidung des Schiedspanels vorgesehen ist.

    Artikel 13

    Dringende Fälle

    In dringenden Fällen gemäß Teil III Kapitel 2 des Abkommens passt das Schiedspanel im Benehmen mit den Vertragsparteien die Fristen gemäß dieser Geschäftsordnung in geeigneter Weise an und unterrichtet die Vertragsparteien von diesen Anpassungen.

    Artikel 14

    Übersetzen und Dolmetschen

    1. Die Vertragsparteien bemühen sich während der Konsultationen gemäß Artikel 204 des Abkommens und spätestens in der unter Artikel 3 Absatz 1 dieser Geschäftsordnung genannten Sitzung um eine Einigung auf eine gemeinsame Arbeitssprache für die Schiedspanelverfahren.

    2. Können sich die Vertragsparteien in dieser Sitzung nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache einigen, so kommt Artikel 218 Absatz 2 des Abkommens zur Anwendung.

    3. Die Beschwerdegegnerin sorgt dafür, dass die mündlichen Ausführungen in die von den Vertragsparteien gewählten Sprachen gedolmetscht werden.

    4. Die Entscheidung des Schiedspanels wird in den von den Vertragsparteien gewählten Sprachen notifiziert.

    5. Die Vertragsparteien können Stellungnahmen zu jeder nach dieser Geschäftsordnung erstellten Übersetzung einer Unterlage abgeben.

    Artikel 15

    Berechnung von Fristen

    Geht eine Unterlage aufgrund der Anwendung des Artikels 1 Absatz 3 dieser Geschäftsordnung bei der einen Vertragspartei an einem anderen Tag ein als bei der anderen Vertragspartei, so ist für die Fristen, die sich nach dem Eingang der Unterlage berechnen, der Tag des Eingangs der letzten Unterlage maßgebend.

    Artikel 16

    Andere Verfahren

    1. Diese Geschäftsordnung gilt auch für die Verfahren nach Artikel 211 Absatz 2, Artikel 212 Absatz 2 und Artikel 214 Absatz 2 des Abkommens. Die in dieser Geschäftsordnung festgelegten Fristen werden jedoch an die besonderen Fristen für die Annahme einer Entscheidung des Schiedspanels in diesen anderen Verfahren angepasst.

    2. Ist das ursprüngliche Schiedspanel oder sind einige seiner Mitglieder nicht mehr in der Lage, für die Verfahren nach Artikel 211 Absatz 2, Artikel 212 Absatz 2 und Artikel 214 Absatz 2 des Abkommens erneut zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 207 des Abkommens Anwendung. Die Frist für die Notifizierung der Entscheidung wird in diesem Fall um 15 Tage verlängert.

    ANHANG II

    VERHALTENSKODEX FÜR DIE MITGLIEDER DER SCHIEDSPANELS UND DIE VERMITTLER

    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Verhaltenskodex gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a) „Mitglied“ oder „Schiedsrichter“ ist ein Mitglied eines nach Artikel 207 des Abkommens eingesetzten Schiedspanels,

    b) „Vermittler“ ist eine Person, die nach Maßgabe des Artikels 205 des Abkommens vermittelt,

    c) „Kandidat“ ist eine Person, deren Name auf der in Artikel 221 des Abkommens genannten Liste der Schiedsrichter steht und die für die Bestellung zum Mitglied eines Schiedspanels nach Artikel 207 des Abkommens in Betracht gezogen wird,

    d) „Assistent“ ist eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Mitglieds Nachforschungen für dieses anstellt oder es bei seiner Tätigkeit unterstützt,

    e) „Verfahren“ ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, ein Schiedspanelverfahren nach Maßgabe des Abkommens,

    f) „Mitarbeiter“ eines Mitglieds sind Personen, die unter der Leitung und Aufsicht des Mitglieds tätig sind, bei denen es sich aber nicht um Assistenten handelt.

    Artikel 2

    Verantwortung im Rahmen des Verfahrens

    Alle Kandidaten und Mitglieder vermeiden unangemessenes Verhalten und den Anschein unangemessenen Verhaltens, sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden direkte und indirekte Interessenkonflikte und beachten hohe Verhaltensstandards, damit Integrität und Unparteilichkeit des Streitbeilegungsmechanismus gewährleistet bleiben. Ehemalige Mitglieder müssen die Verpflichtungen der Artikel 6 und 7 dieses Verhaltenskodex erfüllen.

    Artikel 3

    Offenlegungspflicht

    1. Bevor ihre Bestellung zum Mitglied des Schiedspanels nach dem Abkommen bestätigt wird, müssen die Kandidaten Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offenlegen, die in dem Verfahren zur Beeinträchtigung ihrer Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit, zum Anschein von unangemessenem Verhalten oder zu Befangenheit führen könnten. Zu diesem Zweck unternehmen die Kandidaten alle zumutbaren Anstrengungen, um über derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten Klarheit zu gewinnen. Die Offenlegungspflicht gilt nicht für Angelegenheiten, deren Relevanz für die in den Verfahren geprüften Fragen unbedeutend wäre. Im Rahmen der Offenlegungspflicht wird berücksichtigt, dass die Privatsphäre derjenigen Personen, für die dieser Verhaltenskodex gilt, geschützt werden muss; der Verwaltungsaufwand ist so bemessen, dass für ansonsten qualifizierte Personen eine Tätigkeit in den Schiedspanels nicht unmöglich gemacht wird.

    2. Die Kandidaten und Mitglieder übermitteln Informationen über tatsächliche oder potenzielle Verstöße gegen diesen Verhaltenskodex dem Handels- und Entwicklungsausschusses CARIFORUM-EG, damit sie von den Vertragsparteien geprüft werden können.

    3. Nach ihrer Bestellung unternehmen die Mitglieder weiterhin alle zumutbaren Anstrengungen, um über Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten im Sinne von Absatz 1 Klarheit zu gewinnen, und legen sie offen. Die Offenlegungspflicht bleibt bestehen, so dass die Mitglieder Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten der genannten Art, die sich in irgendeiner Phase des Verfahrens ergeben, offenlegen müssen. Die Mitglieder legen derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offen, indem sie dem Handels- und Entwicklungsausschuss CARIFORUM-EG eine entsprechende schriftliche Erklärung übermitteln, damit sie von den Vertragsparteien geprüft werden können.

    Artikel 4

    Pflichten der Mitglieder

    1. Nach ihrer Bestellung erfüllen die Mitglieder ihre Aufgaben während des gesamten Verfahrens sorgfältig und zügig, fair und gewissenhaft.

    2. Die Mitglieder berücksichtigen lediglich die in dem Verfahren aufgeworfenen Fragen, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, und übertragen diese Aufgabe keinem anderen.

    3. Die Mitglieder treffen alle geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass ihre Assistenten und Mitarbeiter die Artikel 2, 3 und 7 dieses Verhaltenskodex kennen und beachten.

    4. Die Mitglieder nehmen im Zusammenhang mit dem Verfahren keine einseitigen Kontakte auf.

    Artikel 5

    Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Mitglieder

    1. Die Mitglieder sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden den Anschein von unangemessenem Verhalten und Befangenheit und lassen sich nicht durch eigene Interessen, Druck von außen, politische Erwägungen, Forderungen der Öffentlichkeit und Loyalität gegenüber einer der Vertragsparteien oder Angst vor Kritik beeinflussen.

    2. Die Mitglieder gehen weder direkt noch indirekt Verpflichtungen ein noch nehmen sie Vorteile an, die in irgendeiner Weise zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben in Widerspruch stehen oder in Widerspruch zu stehen scheinen.

    3. Die Mitglieder dürfen ihre Stellung im Schiedspanel nicht missbrauchen, um persönliche oder private Interessen zu fördern, und vermeiden es, den Eindruck zu erwecken, dass andere in einer besonderen Position sind, aus der heraus sie die Mitglieder beeinflussen könnten.

    4. Die Mitglieder dürfen nicht zulassen, dass finanzielle, geschäftliche, berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Beziehungen oder Verpflichtungen ihr Verhalten oder ihre Entscheidung beeinflussen.

    5. Die Mitglieder müssen die Aufnahme von Beziehungen und den Erwerb finanzieller Beteiligungen vermeiden, die zur Beeinträchtigung ihrer Unparteilichkeit, zum Anschein von unangemessenem Verhalten oder zu Befangenheit führen könnten.

    Artikel 6

    Pflichten ehemaliger Mitglieder

    Alle ehemaligen Mitglieder müssen Handlungen vermeiden, die den Anschein erwecken könnten, dass sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben befangen waren oder aus der Entscheidung des Schiedspanels Nutzen gezogen haben.

    Artikel 7

    Vertraulichkeit

    1. Die Mitglieder und die ehemaligen Mitglieder legen zu keinem Zeitpunkt unveröffentlichte Informationen, die das Verfahren betreffen oder ihnen während des Verfahrens bekannt geworden sind, offen oder machen sie sich zunutze, es sei denn für die Zwecke des Verfahrens, und in keinem Fall legen sie derartige Informationen offen oder nutzen sie, um sich selbst oder anderen Vorteile zu verschaffen oder die Interessen anderer zu beeinträchtigen.

    2. Die Mitglieder legen Entscheidungen des Schiedspanels weder ganz noch teilweise offen, bevor diese entsprechend dem Abkommen veröffentlicht worden sind.

    3. Die Mitglieder und die ehemaligen Mitglieder berichten zu keinem Zeitpunkt über die Beratungen des Schiedspanels oder über den Standpunkt einzelner Mitglieder.

    Artikel 8

    Kosten

    Jedes Mitglied führt Aufzeichnungen und legt eine Abrechnung über die Zeit vor, die es für das Verfahren aufgewendet hat, sowie über die ihm entstandenen Kosten.

    Artikel 9

    Vermittler

    Dieser Verhaltenskodex für amtierende und ehemalige Mitglieder gilt sinngemäß auch für Vermittler.

    [1] ABl. C […] vom […], S. […].

    [2] Es gilt als vereinbart, dass die Vergütung von Beamten, Vertretern oder Beratern einer an der Organisation der Anhörungen beteiligten Vertragspartei nicht unter die Organisationskosten fällt.

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