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Document 52007PC0576

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Abkommens zur Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien

/* KOM/2007/0576 endg. - CNS 2007/0207 */

52007PC0576

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss eines Abkommens zur Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien /* KOM/2007/0576 endg. - CNS 2007/0207 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 9.10.2007

KOM(2007) 576 endgültig

2007/0207(CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss eines Abkommens zur Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien wurde am 23. November 2001 in New Delhi unterzeichnet und trat am 14. Oktober 2002 in Kraft. Artikel 11 Buchstabe b des Abkommens enthält folgende Bestimmung: „Dieses Abkommen wird zunächst für fünf Jahre geschlossen und kann nach Bewertung im letzten Jahr jedes Fünfjahreszeitraums einvernehmlich verlängert werden.“

2. Anlässlich der Sitzung des Lenkungsausschusses für die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit EG-Indien am 15. und 16. November 2006 brachten beide Parteien ihr Interesse an einer Verlängerung des Abkommens zum Ausdruck. Auf Seiten der Gemeinschaft entspricht diese Absicht, das Abkommen zu verlängern, der positiven Bewertung der Wirkung des Abkommens durch einen unabhängigen Sachverständigen im Oktober 2006; eine der Hauptempfehlungen der Bewertung beinhaltete die Verlängerung des Abkommens.

3. Eine rasche Verlängerung um weitere fünf Jahre wäre im Interesse beider Parteien, da so die Kontinuität der Beziehungen im wissenschaftlich-technischen Bereich zwischen Indien und der Europäischen Gemeinschaft aufrecht erhalten würden. Dies wurde in den Schlussfolgerungen des letzten Gipfeltreffens zwischen der EU und Indien im Oktober 2006 in Helsinki bestätigt.

4. Da der Inhalt des verlängerten Abkommens mit dem Inhalt des geltenden Abkommens, dessen Geltungsdauer am 14. Oktober 2007 abläuft, identisch sein wird, ist die Einhaltung der üblichen Verfahren zur Aushandlung einer Verlängerung (Artikel 300 Absatz 1 EG-Vertrag) überflüssig. Angesichts der Vorteile, die eine rasche Verlängerung für beide Parteien mit sich bringen würde, wird ein einstufiges Verfahren vorgeschlagen (ein Verfahren und ein Rechtsakt zur Unterzeichung und zum Abschluss des Abkommens).

5. Aufgrund dieser Erwägungen schlägt die Kommission dem Rat vor,

- nach Anhörung des Europäischen Parlaments im Namen der Gemeinschaft den Abschluss eines Abkommens zur Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien zu genehmigen und

- den Ratsvorsitzenden zu ermächtigen, die Person zu benennen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

- 2007/0207 (CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss eines Abkommens zur Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 170 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz sowie Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission[1],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[2],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit seinem Beschluss vom 25. Juni 2002[3] hat der Rat dem Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien zugestimmt.

(2) Artikel 11 Buchstabe b des Abkommens enthält folgende Bestimmung: „Dieses Abkommen wird zunächst für fünf Jahre geschlossen und kann nach Bewertung im letzten Jahr jedes Fünfjahreszeitraums einvernehmlich verlängert werden.“

(3) Anlässlich der Sitzung des Lenkungsausschusses für die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit EG-Indien am 15. und 16. November 2006 in Brüssel brachten beide Parteien ihr Interesse an einer Verlängerung des genannten Abkommens um weitere fünf Jahre zum Ausdruck. Die Vertragsparteien sind der Ansicht, dass eine rasche Verlängerung dieses Abkommens im beiderseitigen Interesse liegt.

(4) Der Inhalt des verlängerten Abkommens soll mit dem Inhalt des Abkommens, dessen Geltungsdauer am 14. Oktober 2007 abläuft, identisch sein.

(5) Das Abkommen zur Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien sollte im Namen der Gemeinschaft genehmigt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zur Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien um weitere fünf Jahre wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu benennen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Brüssel, den

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

ABKOMMEN

zur Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „die Gemeinschaft“ genannt,

einerseits, und

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK INDIEN, im Folgenden „Indien“ genannt,

andererseits,

beide im Folgenden die „Vertragsparteien“ genannt -

IN ANBETRACHT der Bedeutung von Wissenschaft und Technologie für ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Gemeinschaft und Indien auf mehreren Gebieten von gemeinsamem Interesse gemeinsame Ziele in den Bereichen Forschung und Technologie verfolgen und die Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien von beiderseitigem Nutzen wäre,

IN ANBETRACHT DER TATSACHE, dass im Rahmen des am 20. Dezember 1993 unterzeichneten Kooperationsabkommens über Partnerschaft und Entwicklung zwischen der Gemeinschaft und Indien in mehreren wissenschaftlichen und technologischen Bereichen eine lebhafte Zusammenarbeit und aktiver Informationsaustausch stattgefunden haben,

IN ANBETRACHT der Schlussfolgerungen des Gipfeltreffens zwischen der EU und Indien im Oktober 2006 in Helsinki, in denen die Hoffnung auf die Verlängerung des Abkommens zwischen der EU und Indien im Bereich Wissenschaft und Technologie im Jahre 2007 zum Ausdruck gebracht wurde,

IN DEM WUNSCH, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung zu verstärken, um die Kooperationstätigkeiten in Bereichen von gegenseitigem Interesse zu vertiefen und die Anwendung der Ergebnisse dieser Zusammenarbeit im Interesse von Wirtschaft und Gesellschaft zu fördern -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Zweck

Die Vertragsparteien fördern und erleichtern die Zusammenarbeit in Bereichen der wissenschaftlichen und technologischen Forschung und Entwicklung von gemeinsamem Interesse zwischen der Gemeinschaft und Indien.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Kooperationsmaßnahme“: eine Maßnahme, die die Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens durchführen oder unterstützen, worunter auch die gemeinsame Forschung fällt;

b) „Wissen“: wissenschaftliche oder technische Daten, Ergebnisse oder Verfahren der Forschung und Entwicklung aus der gemeinsamen Forschung im Rahmen dieses Abkommens und andere Daten, die die Beteiligten und gegebenenfalls die Vertragsparteien selbst für die Kooperationsmaßnahmen für erforderlich halten;

c) „geistiges Eigentum“: solches Eigentum, auf das die Begriffsbestimmung in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum zutrifft;

d) „gemeinsame Forschung“: Forschung, technologische Entwicklung oder Demonstration, die mit finanzieller Unterstützung durch eine oder beide Vertragsparteien in Zusammenarbeit von Mitwirkenden aus der Gemeinschaft und Indien durchgeführt wird und die von den Vertragsparteien oder ihren Handlungsbeauftragten schriftlich als gemeinsame Forschung ausgewiesen wird. Bei Finanzierung durch nur eine Vertragspartei wird die gemeinsame Forschung von dieser Vertragspartei und den Mitwirkenden des Projekts ausgewiesen;

e) „Mitwirkender“ oder „Forschungseinrichtung“: jede Person, jede akademische Einrichtung, jedes Forschungsinstitut oder jede sonstige Rechtsperson bzw. jedes sonstige Unternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft oder Indien, die oder das an Kooperationsmaßnahmen beteiligt ist, einschließlich der Vertragsparteien selbst.

Artikel 3

Grundsätze

Die Zusammenarbeit findet nach folgenden Grundsätzen statt:

a) Partnerschaft im Interesse des beiderseitigen Nutzens;

b) beiderseitige Möglichkeiten, an Maßnahmen der Forschung und technologischen Entwicklung der jeweils anderen Vertragspartei mitzuwirken;

c) rechtzeitiger Austausch von Wissen, das für die Kooperationsmaßnahmen von Bedeutung sein kann;

d) angemessener Schutz der Rechte an geistigem Eigentum.

Artikel 4

Bereiche der Kooperationsmaßnahmen

Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens kann sich auf sämtliche Maßnahmen der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration, nachstehend „FTE“ genannt, erstrecken, die unter das Rahmenprogramm nach Artikel 164 EG-Vertrag fallen, sowie ähnliche FTE-Maßnahmen in Indien auf den entsprechenden wissenschaftlichen und technischen Gebieten.

Dieses Abkommen berührt nicht die Beteiligung Indiens an anderen Gemeinschaftsmaßnahmen.

Artikel 5

Art der Kooperationsmaßnahmen

Kooperationsmaßnahmen können folgender Art sein:

- Teilnahme indischer Forschungseinrichtungen an FTE-Projekten des Rahmenprogramms und entsprechende Beteiligung von Forschungseinrichtungen mit Sitz in der Gemeinschaft an indischen Projekten in ähnlichen FTE-Bereichen. Diese Beteiligung unterliegt den Regeln und Verfahren der Vertragsparteien;

- gemeinsame FTE-Projekte. Gemeinsame FTE-Projekte werden durchgeführt, wenn die Mitwirkenden den im Anhang vorgesehenen Technologiemanagementplan betreffend die Verbreitung von Wissen und die Rechte auf Zugang zu Wissen aufgestellt haben;

- Zusammenlegung bereits laufender FTE-Projekte nach den Verfahren der FTE-Programme der beiden Vertragsparteien;

- Besuche und Austausch von Wissenschaftlern und technischen Experten;

- gemeinsame Veranstaltung von wissenschaftlichen Seminaren, Konferenzen, Symposien und Workshops sowie Teilnahme von Experten an solchen Veranstaltungen;

- konzertierte Aktionen zur Verbreitung der Ergebnisse / Austausch von Erfahrungen bei gemeinsamen FTE-Projekten, die finanziert wurden;

- Austausch und gemeinsame Nutzung von Ausrüstung und Materialien einschließlich der gemeinsamen Nutzung fortgeschrittener Forschungseinrichtungen;

- Austausch von Informationen über Gepflogenheiten, Rechtsvorschriften und Programme, die für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens von Bedeutung sind;

- sonstige Formen der Zusammenarbeit, die der Lenkungsausschuss empfiehlt und die mit der Politik und den Verfahren beider Vertragsparteien zu vereinbaren sind.

Artikel 6

Koordinierung und Erleichterung von Kooperationsmaßnahmen

a) Die Koordinierung und Erleichterung der Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens obliegen für Indien dem Ministerium für Wissenschaft und Technologie (Department of Science & Technology) und für die Gemeinschaft den Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die als Handlungsbeauftragte fungieren.

b) Die Handlungsbeauftragten setzen für die Verwaltung dieses Abkommens einen Lenkungsausschuss für die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, im Folgenden „Lenkungsausschuss“ genannt, ein. Dieser Ausschuss setzt sich aus einer für jede Seite gleichen Anzahl offizieller Vertreter der Vertragsparteien zusammen und sieht jeweils Mitvorsitzende der Vertragsparteien vor; er gibt sich eine Geschäftsordnung.

c) Der Lenkungsausschuss hat die Aufgabe,

(i) die in Artikel 4 dieses Abkommens genannten Kooperationsmaßnahmen sowie die im Rahmen anderer, nicht unter das Rahmenprogramm fallender Gemeinschaftsmaßnahmen durchgeführten Maßnahmen, die für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens von Bedeutung und förderlich sein könnten, zu unterstützen und zu überwachen;

(ii) die Entwicklung gemeinsamer FTE-Projekte zu erleichtern, die von den Parteien auf Kostenteilungsbasis finanziell unterstützt werden und die im Rahmen einer von den Handlungsbevollmächtigten gleichzeitig veröffentlichten genehmigten gemeinsamen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eingereicht wurden. Die gemeinsamen Projekte werden von jeder Vertragspartei nach ihrem jeweiligen Auswahlverfahren unter möglicher Beteiligung von Experten beider Seiten ausgewählt;

(iii) für das folgende Jahr gemäß Artikel 5 erster und zweiter Spiegelstrich aus den möglichen Gebieten einer FTE-Zusammenarbeit die vorrangigen Bereiche oder Teilbereiche von beiderseitigem Interesse auszuwählen und anzugeben, in denen eine Zusammenarbeit angestrebt wird;

(iv) gemäß Artikel 5 dritter Spiegelstrich den Mitwirkenden beider Vertragsparteien die Zusammenlegung der Projekte vorzuschlagen, die von beiderseitigem Nutzen wären und sich ergänzen würden;

(v) Empfehlungen gemäß Artikel 5 vierter bis achter Spiegelstrich abzugeben;

(vi) die Vertragsparteien zu beraten, wie die Zusammenarbeit entsprechend den in diesem Abkommen dargelegten Grundsätzen gefördert und verbessert werden kann;

(vii) die Effizienz der Durchführung und Anwendung dieses Abkommens, einschließlich der in seinem Rahmen durchgeführten Maßnahmen, zu überprüfen;

(viii) jährlich den Vertragsparteien über den Stand und den Erfolg der Zusammenarbeit, die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführt wird, Bericht zu erstatten. Dieser Bericht wird dem Gemischten Ausschuss vorgelegt, der durch das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Indien über Partnerschaft und Entwicklung eingesetzt wurde.

d) Der Lenkungsausschuss tritt in der Regel jährlich nach einem gemeinsam vereinbarten Zeitplan zusammen, und zwar vorzugsweise vor der Sitzung des durch das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Indien über Partnerschaft und Entwicklung eingesetzten Gemischten Ausschusses; die Sitzungen finden abwechselnd in der Gemeinschaft und in Indien statt. Außerordentliche Sitzungen können auf Antrag einer der Vertragsparteien abgehalten werden.

e) Entscheidungen des Lenkungsausschusses werden einvernehmlich getroffen. Über jede Sitzung wird ein Protokoll geführt, das eine Aufzeichnung der Entscheidungen und wichtigsten erörterten Punkte enthält. Dieses Protokoll wird von den designierten Mitvorsitzenden des Lenkungsausschusses genehmigt.

f) Die Reise- und Aufenthaltskosten der Teilnehmer an den Sitzungen des Lenkungsausschusses werden von den Vertragsparteien getragen, denen diese angehören. Sonstige Kosten im Zusammenhang mit den Sitzungen des Lenkungsausschusses übernimmt die gastgebende Vertragspartei.

Artikel 7

Finanzierung

a) Kooperationsmaßnahmen setzen voraus, dass entsprechende Finanzmittel vorhanden sind und unterliegen den im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei geltenden Gesetzen und Vorschriften (einschließlich Befreiungen von Steuern und Zöllen); sie stehen im Einklang mit der Politik und den Programmen der Vertragsparteien.

b) Die für ausgewählte Kooperationsmaßnahmen entstehenden Kosten werden von den Mitwirkenden geteilt, ohne dass eine Übertragung von Mitteln von einer Vertragspartei zur anderen erfolgt.

c) Die administrativen und finanziellen Modalitäten für die Kooperationsmaßnahmen werden in Durchführungsbestimmungen im Einzelnen festgelegt.

d) Für FTE-Projekte, in die Indien einbezogen wird und die im Rahmen der nicht unter das Rahmenprogramm fallenden Gemeinschaftstätigkeiten finanziell unterstützt werden, gelten die Bestimmungen der Buchstaben b und c nicht.

Artikel 8

Einreise von Personal und Einfuhr von Ausrüstung

Jede Vertragspartei unternimmt im Rahmen der im Gebiet jeder Vertragspartei geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften alle angemessenen Schritte und setzt sich nach besten Kräften dafür ein, in ihrem Gebiet die Ein- und Ausreise sowie den Aufenthalt von Personal wie auch die Ein- und Ausfuhr sowie den Verbleib von Ausrüstung zu erleichtern, das bzw. die für Kooperationsmaßnahmen, die von den Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens als solche anerkannt worden sind, eingesetzt oder verwendet wird.

Artikel 9

Weitergabe und Verwendung von Wissen

Die Verbreitung und Verwendung von Wissen und die Verwaltung, Zuweisung und Ausübung von Rechten an geistigem Eigentum, die sich aus der gemeinsamen Forschung im Rahmen dieses Abkommens ergeben, unterliegen den Vorschriften des Anhangs. Der Anhang ist Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 10

Geografischer Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gilt, und nach Maßgabe dieses Vertrags einerseits sowie für das Gebiet der Republik Indien andererseits. Die Durchführung von Kooperationsmaßnahmen auf hoher See, im Weltraum oder, im Einklang mit dem internationalen Recht, auf dem Gebiet von Drittländern wird nicht ausgeschlossen.

Artikel 11

Inkrafttreten, Beendigung und Streitbeilegung

a) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass die für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

b) Dieses Abkommen wird für fünf Jahre geschlossen und kann nach Bewertung im letzten Jahr jedes Fünfjahreszeitraums einvernehmlich verlängert werden.

c) Dieses Abkommen kann mit Zustimmung der Vertragsparteien geändert werden. Die Änderungen treten an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass die für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

d) Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten jederzeit schriftlich gekündigt werden. Das Außerkrafttreten oder die Beendigung dieses Abkommens berührt weder die Gültigkeit oder die Dauer von Vereinbarungen, die in seinem Rahmen getroffen werden, noch spezielle Rechte und Pflichten, die gemäß dem Anhang entstanden sind.

e) Fragen oder Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden von den Vertragsparteien einvernehmlich geregelt.

Artikel 12

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache sowie in Hindi abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

ANHANG

RECHTE AN GEISTIGEM EIGENTUM

Rechte an geistigem Eigentum, das im Rahmen dieses Abkommens entsteht bzw. zur Verfügung gestellt wird, werden gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs aufgeteilt.

GELTUNGSBEREICH

Dieser Anhang gilt für alle im Rahmen dieses Abkommens gemeinsam durchgeführten Forschungsarbeiten, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

I. Inhaberschaft an Rechten sowie deren Aufteilung und Ausübung

1. Die Bedeutung von „geistigem Eigentum“ im Sinne dieses Anhangs ist in Artikel 2 Buchstabe c dieses Abkommens festgelegt.

2. Dieser Anhang betrifft die Aufteilung von Rechten und Anteilen zwischen den Vertragsparteien und Mitwirkenden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die andere Vertragspartei und deren Mitwirkende die Rechte an dem nach diesem Anhang zugeteilten geistigen Eigentum erhalten können. Dieser Anhang ändert bzw. berührt weder die Aufteilung von Rechten, Anteilen und Lizenzgebühren zwischen einer Vertragspartei und ihren Staatsangehörigen oder Mitwirkenden noch die Regeln für die Verbreitung und Verwendung von Wissen, die in den Rechtsvorschriften und gemäß den Gepflogenheiten beider Vertragsparteien festgelegt werden.

3. Die Vertragsparteien orientieren sich an folgenden Grundsätzen, die in vertraglichen Vereinbarungen festzulegen sind:

a) wirksamer Schutz von geistigem Eigentum. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass sie und/oder ihre Mitwirkenden sich rechtzeitig über geistiges Eigentum benachrichtigen, das im Rahmen dieses Abkommens oder der Durchführungsvereinbarungen entsteht, und bemühen sich um rechtzeitigen Schutz dieses geistigen Eigentums;

b) effektive Nutzung der Ergebnisse unter Berücksichtigung der Beiträge der Vertragsparteien und ihrer Mitwirkenden;

c) nichtdiskriminierende Behandlung der Mitwirkenden der anderen Vertragspartei im Vergleich zur Behandlung der eigenen Mitwirkenden in Bezug auf die Inhaberschaft, die Verwendung und Verbreitung von Wissen und die Inhaberschaft, die Aufteilung und die Ausübung von Rechten an geistigem Eigentum;

d) Schutz von Betriebsgeheimnissen.

4. Die Mitwirkenden erarbeiten gemeinsam einen Technologiemanagementplan (TMP). Der TMP ist ein eigener, zwischen den Mitwirkenden an gemeinsamen Forschungsarbeiten abzuschließender Vertrag über ihre jeweiligen Rechte und Pflichten, einschließlich derer im Zusammenhang mit Inhaberschaft und Nutzung (auch Veröffentlichung) von Wissen und geistigem Eigentum, das im Laufe gemeinsamer Forschungsarbeiten erworben wird bzw. entsteht. Im TMP werden normalerweise u. a. folgende Aspekte des geistigen Eigentums geregelt: Inhaberschaft und Schutz, Nutzerrechte für Forschungs- und Entwicklungszwecke, Verwendung und Verbreitung (einschließlich der Regelungen für gemeinsame Veröffentlichung), Rechte und Pflichten von Gastforschern und Streitschlichtungsverfahren. Im TMP können auch Fragen im Zusammenhang mit neuem und bestehendem Wissen, der Lizenzvergabe und den Endergebnissen geregelt werden. Bei der Ausarbeitung des TMP nach den für jede Vertragspartei geltenden Regeln und Rechtsvorschriften werden die Ziele der gemeinsamen Forschung, die jeweiligen finanziellen und sonstigen Beiträge der Vertragsparteien oder Mitwirkenden, die Vor- und Nachteile der Gewährung einer Lizenz nach Hoheitsgebieten oder Anwendungsbereichen, die Erfordernisse der geltenden Rechtsvorschriften, die Notwendigkeit von Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten und andere von den Mitwirkenden als angemessen betrachtete Faktoren berücksichtigt. Auch die Rechte und Pflichten hinsichtlich des geistigen Eigentums bei Forschungsergebnissen, die von Gastforschern (d. h. Forschern, die nicht zu einer Vertragspartei oder einem Mitwirkenden gehören) erarbeitet werden, werden in den TMP geregelt. Die TMP müssen vor dem Abschluss der jeweiligen Verträge über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, auf die sie sich beziehen, von der für die Finanzierung zuständigen Stelle der Vertragspartei, die sich an der Finanzierung der Forschung beteiligt, genehmigt werden.

5. Wissen oder geistiges Eigentum, das im Laufe gemeinsamer Forschung erworben wird bzw. entsteht und im TMP nicht geregelt ist, wird nach den im TMP festgelegten Grundsätzen aufgeteilt. Bei Uneinigkeit, die nicht durch das vereinbarte Verfahren zur Streitbelegung ausgeräumt werden kann, steht solches Wissen oder geistiges Eigentum allen Mitwirkenden an den gemeinsamen Forschungsarbeiten, auf denen das Wissen oder geistige Eigentum beruht, gemeinsam zu. Jeder Mitwirkende, für den diese Bestimmung gilt, kann dieses Wissen oder geistige Eigentum für seine eigenen gewerblichen Zwecke ohne räumliche Begrenzung nutzen.

6. Jede Vertragspartei stellt gemäß den geltenden Rechtsvorschriften sicher, dass die andere Vertragspartei und ihre Mitwirkenden die Rechte an dem ihnen zugeteilten geistigen Eigentum erhalten können.

7. Unter Wahrung der Wettbewerbsbedingungen in den unter das Abkommen fallenden Bereichen ist jede Vertragspartei darum bemüht sicherzustellen, dass die aufgrund des Abkommens und der unter das Abkommen fallenden Vereinbarungen erworbenen Rechte in einer Weise genutzt werden, die insbesondere Folgendes fördert:

(i) die Verbreitung und Verwendung des Wissens, das im Rahmen des Abkommens geschaffen, offenbart oder auf andere Art und Weise zur Verfügung gestellt wird, und

(ii) die Einführung und Anwendung internationaler Normen.

8. Die Beendigung oder das Außerkrafttreten dieses Abkommens lässt die Rechte und Pflichten der Mitwirkenden in Bezug auf die Rechte an geistigem Eigentum im Rahmen genehmigter laufender Projekte gemäß diesem Anhang unberührt.

II. Urheberrechtlich geschützte Werke und wissenschaftliche Schriftwerke

Urheberrechte der Vertragsparteien oder deren Mitwirkender sind im Einklang mit der Berner Übereinkunft (Pariser Fassung von 1971) und dem Übereinkommen über handelsbezogene Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS) zu behandeln. Unbeschadet des Abschnitts III werden Forschungsergebnisse, soweit im TMP nichts anderes vereinbart wird, von den Vertragsparteien oder Mitwirkenden gemeinsam veröffentlicht. Vorbehaltlich dieser Grundregel gilt folgendes Verfahren:

1. Werden von einer Vertragspartei oder von Behörden dieser Vertragspartei wissenschaftlich-technische Zeitschriften, Artikel, Berichte, Bücher, einschließlich Videoaufzeichnungen und Software, veröffentlicht, die auf gemeinsamen Forschungsarbeiten im Rahmen des Abkommens beruhen, so hat die andere Vertragspartei Anspruch auf eine weltweite, nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz zur Übersetzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Übermittlung und öffentlichen Verbreitung solcher Werke.

2. Die Vertragsparteien bemühen sich darum, Schriftwerke wissenschaftlicher Natur, die auf gemeinsamen Forschungsarbeiten im Rahmen des Abkommens beruhen und von unabhängigen Verlegern veröffentlicht werden, so weit wie möglich zu verbreiten.

3. Alle Exemplare eines urheberrechtlich geschützten Werkes, das öffentlich verbreitet werden soll und aufgrund dieser Bestimmung entstanden ist, müssen den Namen des Verfassers oder der Verfasser des Werkes aufweisen, es sei denn, dass ein Verfasser die Erwähnung seines Namens ausdrücklich ablehnt. Außerdem müssen die Exemplare deutlich sichtbar einen Hinweis auf die gemeinsame Unterstützung durch die Vertragsparteien enthalten.

III. Nicht offenbartes Wissen

A. Nicht offenbartes Dokumentationswissen

1. Die Vertragsparteien, ihre Behörden oder Mitwirkenden erklären zum frühestmöglichen Zeitpunkt, vorzugsweise im Technologiemanagementplan, welches Wissen im Rahmen dieses Abkommens nach ihrem Wunsch nicht offenbart werden darf, wobei unter anderem folgende Kriterien zu berücksichtigen sind:

1. Geheimhaltung des Wissens in dem Sinne, dass das Wissen in seiner Gesamtheit oder Teile davon in bestimmter Zusammensetzung den Sachverständigen dieses Gebiets weder allgemein bekannt noch rechtmäßig ohne weiteres zugänglich sind;

2. tatsächlicher oder potenzieller Marktwert des Wissens dank seiner Geheimhaltung;

3. früherer Schutz der Informationen in dem Sinne, dass die gesetzlich dazu Befugten die den Umständen angemessenen Schritte unternommen haben, um die Geheimhaltung zu wahren. Die Vertragsparteien und ihre Mitwirkenden können in bestimmten Fällen vereinbaren, dass, sofern nichts anderes angegeben wird, das während gemeinsamer Forschungsarbeiten im Rahmen dieses Abkommens zur Verfügung gestellte, ausgetauschte oder entstandene Wissen oder Teile davon nicht offenbart werden dürfen.

2. Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass sie und ihre Mitwirkenden nicht offenbartes Wissen deutlich als solches ausweisen, beispielsweise durch eine entsprechende Kennzeichnung oder eine einschränkende Erklärung. Dies gilt auch für jede vollständige oder teilweise Vervielfältigung dieses Wissens. Wird einer Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens nicht offenbartes Wissen übermittelt, so hat sie dessen Schutzwürdigkeit zu beachten. Diese Beschränkung wird automatisch hinfällig, wenn der Eigentümer dieses Wissen der Öffentlichkeit offenbart.

3. Nicht offenbartes Wissen, das im Rahmen dieses Abkommens mitgeteilt wird, kann von der empfangenden Vertragspartei an Personen, die in oder von der empfangenden Vertragspartei beschäftigt werden, und an andere beteiligte Stellen oder Behörden der empfangenden Vertragspartei, die über entsprechende Befugnisse für die besonderen Zwecke der laufenden gemeinsamen Forschungsarbeiten verfügen, weitergegeben werden, sofern so verbreitetes nicht offenbartes Wissen einer schriftlichen Vereinbarung über die Vertraulichkeit unterliegt und wie oben ausgeführt ohne weiteres deutlich als solches kenntlich gemacht ist.

4. Mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vertragspartei, die im Rahmen dieses Abkommens nicht offenbartes Wissen zur Verfügung stellt, kann die empfangende Vertragspartei nicht offenbartes Wissen weiter verbreiten, als dies sonst nach Absatz 3 zulässig wäre. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Festlegung von Verfahren für die Einholung und Erteilung einer vorherigen schriftlichen Zustimmung zu einer solchen weiteren Verbreitung zusammen, wobei jede Vertragspartei diese Zustimmung in dem Umfang erteilt, den die eigene Politik und die innerstaatlichen Rechtsvorschriften zulassen.

B. Nicht offenbartes Wissen nicht dokumentarischer Natur

Nicht offenbartes Wissen nicht dokumentarischer Natur oder sonstiges vertrauliches Wissen, das in Seminaren oder anderen Veranstaltungen im Rahmen dieses Abkommens zur Verfügung gestellt wird, oder Wissen, das auf der Beschäftigung von Personal, der Benutzung von Einrichtungen oder gemeinsamen Vorhaben beruht, wird von den Vertragsparteien und ihren Mitwirkenden nach den in dem Abkommen für Dokumentationswissen niedergelegten Grundsätzen behandelt, sofern der Empfänger dieses nicht offenbarten oder sonstigen vertraulichen oder schutzwürdigen Wissens im Voraus schriftlich auf die Vertraulichkeit des mitzuteilenden Wissens hingewiesen worden ist.

C. Überwachung

Jede Vertragspartei setzt sich nach besten Kräften dafür ein, dass nicht offenbartes Wissen, das ihr im Rahmen dieses Abkommens zugänglich gemacht wird, in der darin geregelten Art und Weise überwacht wird. Stellt eine der Vertragsparteien fest, dass sie die Bestimmungen der Abschnitte A und B über die Nichtweitergabe nicht einhalten kann oder voraussichtlich nicht wird einhalten können, unterrichtet sie die andere Vertragspartei unverzüglich davon. Die Vertragsparteien beraten danach über geeignete Maßnahmen.

FINANZBOGEN

1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Abkommens zur Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien

2. ABM/ABB-RAHMEN

Politikbereich(e) und Tätigkeit(en):

Politische Strategie und Koordinierung der Generaldirektionen RTD, JRC, ENTR, INFSO und TREN.

3. HAUSHALTSLINIEN

3.1. Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende technische und administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien)), mit Bezeichnung:

Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens (Workshops, Seminare, Sitzungen etc.) werden unter den jeweiligen Haushaltslinien der spezifischen Programme des Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft abgerechnet (xx.01.05.03).

3.2. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen:

Fünf Jahre, mit der Möglichkeit der einvernehmlichen Verlängerung durch die Parteien gemäß Artikel 11 des Abkommens.

3.3. Haushaltstechnische Merkmale:

Haushaltslinie | Art der Ausgaben | Neu | EFTA-Beitrag | Beiträge von Bewerberländern | Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens |

xx 01.05.03 | NOA | NGM[4] | Nein | Ja | Ja | Nr. [3] |

4. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK

4.1. Mittelbedarf

4.1.1. Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und Zahlungsermächtigungen (ZE)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art der Ausgaben | Abschnitt | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | - | Insge-samt |

Operative Ausgaben[5] |

Verpflichtungsermächti-gungen (VE) | 8.1 | a | 0 | 0 |

Zahlungsermächtigungen (ZE) | b | 0 | 0 |

Im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben[6] |

Technische und administrative Unterstützung (NGM) | 8.2.4 | c | 0,110 | 0,110 | 0,110 | 0,110 | 0,110 | - | 0,550 |

HÖCHSTBETRAG |

Verpflichtungsermächti-gungen | a+c | 0,110 | 0,110 | 0,110 | 0,110 | 0,110 | - | 0,550 |

Zahlungsermächtigungen | b+c | 0,110 | 0,110 | 0,110 | 0,110 | 0,110 | - | 0,550 |

Im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungsausgaben[7] |

Personal- und Nebenkosten (NGM) | 8.2.5 | d | 0,0585 | 0,0585 | 0,0585 | 0,0585 | 0,0585 | - | 0,2925 |

Sonstige im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungskosten, außer Personal- und Nebenkosten (NGM) | 8.2.6 | e |

Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme

VE insgesamt, einschließlich Personalkosten | a+c+d+e | 0,1685 | 0,1685 | 0,1685 | 0,1685 | 0,1685 | - | 0,8425 |

ZE insgesamt, einschließlich Personalkosten | b+c+d+e | 0,1685 | 0,1685 | 0,1685 | 0,1685 | 0,1685 | - | 0,8425 |

Angaben zur Kofinanzierung

Sieht der Vorschlag eine Kofinanzierung durch die Mitgliedstaaten oder sonstige Einrichtungen vor (bitte auflisten), so ist in der nachstehenden Tabelle die voraussichtliche Höhe der entsprechenden Beiträge anzugeben (beteiligen sich mehrere Einrichtungen an der Kofinanzierung, so können Zeilen in die Tabelle eingefügt werden):

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Kofinanzierung durch | Jahr | n+1 | n+2 | n+3 | n+4 | n+5 und Folge-jahre | Insgesamt |

…………………… | f |

VE insgesamt, einschließlich Kofinanzierung | a+c+d+e+f |

4.1.2. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung

x Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

( Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens erforderlich.

( Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung[8] (z. B. Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens).

4.1.3. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

x Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen.

( Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten:

in Mio. EUR (1 Dezimalstelle)

Stand vor der Maß-nahme [Jahr n-1] | Stand nach der Maßnahme |

Personalbedarf insgesamt | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 0,5 |

5. MERKMALE UND ZIELE

5.1. Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf:

Dieser Beschluss wird es beiden Vertragsparteien ermöglichen, ihre Zusammenarbeit auf Gebieten von gemeinsamem wissenschaftlichem und technologischem Interesse fortzuführen, zu verbessern und zu vertiefen.

5.2. Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte:

Das Abkommen stützt sich auf den Grundsatz des beiderseitigen Nutzens, die Schaffung von Möglichkeiten auf beiden Seiten für Kooperationsmaßnahmen wie gemeinsame oder koordinierte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für gemeinsame Projekte, den Zugang zu den Programmen und Tätigkeiten der jeweils anderen Partei, soweit sie für das Abkommen von Bedeutung sind, sowie den wirksamen Schutz geistigen Eigentums und die gerechte Teilung der Rechte am geistigen Eigentum. Der Vorschlag sieht Dienstreisen von Sachverständigen und Beamten der EU vor, ferner Workshops, Seminare und Sitzungen in der Europäischen Gemeinschaft und in Indien. Die wissenschaftlich-technischen Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens ergänzen und unterstützen andere Indien betreffende Gemeinschaftsmaßnahmen.

5.3. Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der ABM-Methodik:

Dieser Beschluss dürfte es Indien und der Europäischen Gemeinschaft ermöglichen, gegenseitig vom wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu profitieren, den sie mit ihren jeweiligen Forschungsprogrammen erzielen. Er wird Grundlage sein für den Austausch von Fachkenntnissen und den Wissenstransfer zugunsten der Wissenschaftler, der Industrie und der Bürger.

5.4. Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben):

Zentrale Verwaltung

x direkt durch die Kommission

indirekt im Wege der Befugnisübertragung an:

Exekutivagenturen

die von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung

einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

Geteilte oder dezentrale Verwaltung

ٱ mit Mitgliedstaaten

ٱ mit Drittländern

Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten)

Bemerkungen:

6. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

6.1. Überwachungssystem

Die Maßnahmen im Rahmen des Kooperationsabkommens werden regelmäßig von den Kommissionsdienststellen bewertet. Daneben findet in regelmäßigen Abständen eine gemeinsame Bewertung durch Indien und die Gemeinschaft statt. Die Bewertung berücksichtigt bzw. beinhaltet:

a) Leistungsindikatoren:

- Anzahl der Dienstreisen und Sitzungen;

- Anzahl der Bereiche der Kooperationsmaßnahmen.

b) Ermittlung von Informationen:

anhand von Daten der spezifischen Programme des Rahmenprogramms und der Angaben Indiens in dem im Abkommen vorgesehenen gemeinsamen Lenkungsausschuss.

c) Die Kommission bewertet die unter die Beteiligung fallenden Maßnahmen vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums für die Durchführung.

6.2. Bewertung

6.2.1. Ex-ante-Bewertung:

Die Kommission bewertet die unter dieses Kooperationsabkommen fallenden Maßnahmen vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums für die Durchführung.

6.2.2. Maßnahmen im Anschluss an Zwischen-/Ex-post-Bewertungen (unter Zugrundelegung früherer Erfahrungen):

Auf Seiten der Gemeinschaft stützte sich die Entscheidung für eine Verlängerung des Abkommens auf eine Bewertung der Wirkung des Abkommens, die von einem unabhängigen Sachverständigen vorgenommen wurde.

6.2.3. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen:

Die Vertragsparteien prüfen jedes Jahr während der Sitzungen des in Artikel 6 des Abkommens genannten gemeinsamen Lenkungsausschusses die Anwendung des Abkommens. Die Erneuerung dieses Abkommens hängt davon ab, wie jede Vertragspartei das Abkommen beurteilt; im Rahmen der Prüfung können unabhängige Sachverständige mit einer Untersuchung über die Wirksamkeit beauftragt werden.

7. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMAßNAHMEN

Müssen bei der Durchführung des Rahmenprogramms externe Auftragnehmer eingesetzt oder Dritte finanziell unterstützt werden, nimmt die Kommission gegebenenfalls Rechnungsprüfungen vor, insbesondere, wenn sie begründete Zweifel an der Echtheit der ausgeführten oder im Tätigkeitsbericht beschriebenen Arbeiten hat.

Die Rechnungsprüfungen der Gemeinschaft werden entweder von ihrem eigenen Personal oder von Rechnungsprüfern durchgeführt, die nach dem Recht der überprüften Partei zugelassen sind. Diese werden von der Gemeinschaft frei gewählt, wobei mögliche Interessenkonflikte, auf die die überprüfte Partei u. U. hingewiesen hat, zu vermeiden sind.

Ferner stellt die Kommission bei den Forschungstätigkeiten den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften sicher, indem sie wirksame Kontrollen vornimmt und bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten Maßnahmen ergreift und angemessene, abschreckende Sanktionen verhängt.

Um dies sicherzustellen, werden Bestimmungen über die Kontrollen, Maßnahmen und Sanktionen im Sinne der Verordnungen Nr. 2988/95, 2185/96, 1073/99 und 1074/99 in alle Verträge aufgenommen, die zur Durchführung des Rahmenprogramms geschlossen werden.

Die Verträge müssen insbesondere folgende Punkte enthalten:

- besondere Vertragsklauseln zum Schutz der finanziellen Interessen der EG durch Kontrollen im Zusammenhang mit den ausgeführten Arbeiten;

- Durchführung administrativer Kontrollen im Rahmen der Betrugsbekämpfung gemäß den Verordnungen Nr. 2185/96, 1073/99 und 1074/99;

- administrative Sanktionen bei allen vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der Verträge gemäß der Rahmenverordnung Nr. 2988/95 (einschließlich der Aufstellung schwarzer Listen);

- den Hinweis darauf, dass etwaige Einziehungsanordnungen bei Unregelmäßigkeiten oder Betrug gemäß Artikel 256 EG-Vertrag vollstreckbare Titel sind.

Ein internes Prüfungs- und Überwachungsprogramm für wissenschaftliche und finanzielle Aspekte wird zusätzlich und routinemäßig vom zuständigen Personal der GD Forschung durchgeführt. Eine Innenrevision wird vom zuständigen Referat der GD Forschung vorgenommen, Prüfungen vor Ort durch den Rechnungshof der Europäischen Union.

8. RESSOURCEN IM EINZELNEN

8.1. Ziele des Vorschlags und Finanzbedarf

Verpflichtungsermächtigungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | - |

Beamte oder Bedienstete auf Zeit[11] (xx 01 01) | A*/AD | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 0,5 | - |

B*, C*/AST |

Aus Artikel xx 01 02 finanziertes Personal[12] |

Sonstiges, aus Artikel xx 01 04/05 finanziertes Personal[13] |

INSGESAMT | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 0,5 | 0,5 | - |

8.2.2. Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme auszuführen sind

Die Verwaltung des Abkommens wird Dienstreisen und die Teilnahme an Sitzungen von Sachverständigen und Beamten der EU und aus Indien beinhalten.

8.2.3. Zuordnung der Stellen des damit betrauten Statutspersonals

x derzeit für die Verwaltung des Programms, das ersetzt oder verlängert werden soll, zugewiesene Stellen

( im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für das Jahr n vorab zugewiesene Stellen

( im Rahmen des anstehenden neuen JSP/HVE-Verfahrens anzufordernde Stellen

( innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung)

( für das Jahr n erforderliche, jedoch im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für dieses Jahr nicht vorgesehene neue Stellen

8.2.4. Sonstige im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben (xx 01 04/05 - Verwaltungsausgaben)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Haushaltslinie (Nummer und Bezeichnung) | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | - | INSGESAMT |

Sonstige technische und administrative Unterstützung | 0,110 | 0,110 | 0,110 | 0,110 | 0,110 | - | 0,550 |

- intra muros |

- extra muros |

Technische und administrative Unterstützung insgesamt | 0,110 | 0,110 | 0,110 | 0,110 | 0,110 | - | 0,550 |

Für die Veranstaltung von Workshops, Konferenzen und Seminaren zur Förderung des Informationsaustauschs und der wissenschaftlichen Zusammenarbeit zwischen Indien und der EG.

8.2.5. Im Höchstbetrag nicht enthaltene Personal- und Nebenkosten

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art des Personals | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | Insgesamt |

Beamte und Bedienstete auf Zeit (xx 01 01) | 0,0585 | 0,0585 | 0,0585 | 0,0585 | 0,0585 | 0,2925 |

Aus Artikel xx 01 02 finanziertes Personal (Hilfskräfte, ANS, Vertragspersonal usw.) (Angabe der Haushaltslinie) |

Personal- und Nebenkosten insgesamt (NICHT im Höchstbetrag enthalten) | 0,0585 | 0,0585 | 0,0585 | 0,0585 | 0,0585 | 0,2925 |

Berechnung - Beamte und Bedienstete auf Zeit

Betragsangabe auf der Grundlage der jährlichen Kosten für einen Beamten (alle Kategorien zusammengenommen):

117 000 EUR/2 = 58 500

Berechnung - Aus Artikel xx 01 02 finanziertes Personal

8.2.6. Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) |

2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | - | INSGESAMT |

xx 01 02 11 01 - Dienstreisen |

xx 01 02 11 02 - Sitzungen & Konferenzen |

xx 01 02 11 03 - Ausschüsse[15] |

xx 01 02 11 04 - Studien & Konsultationen |

xx 01 02 11 05 - Informationssysteme |

2 Gesamtbetrag der sonstigen Ausgaben für den Dienstbetrieb (xx 01 02 11) |

3 Sonstige Ausgaben administrativer Art (Angabe mit Hinweis auf die betreffende Haushaltslinie) |

Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben ausgenommen Personal- und Nebenkosten (NICHT im Höchstbetrag enthalten) |

Berechnung - Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

[1] ABl. C […] vom […], S. […].

[2] ABl. C […] vom […], S. […].

[3] ABl. L 213 vom 9.8.2002, S. 29.

[4] Nicht getrennte Mittel

[5] Ausgaben, die nicht unter Kapitel xx 01 des betreffenden Titels xx fallen.

[6] Ausgaben, die unter Artikel xx 01 04 des Titels xx fallen.

[7] Ausgaben, die unter Kapitel xx 01 fallen, außer solche bei Artikel xx 01 04 oder xx 01 05.

[8] Siehe Nummer 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

[9] Wenn die Dauer der Maßnahme mehr als 6 Jahre beträgt, sind weitere Spalten anzufügen.

[10] Wie in Abschnitt 5.3 beschrieben.

[11] Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.

[12] Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.

[13] Die Kosten hierfür sind im Höchstbetrag enthalten.

[14] Hier ist auf den Finanzbogen zum Gründungsrechtsakt der Agentur zu verweisen.

[15] Angabe des jeweiligen Ausschusses sowie der Gruppe, der dieser angehört.

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