EUROPÄISCHE KOMMISSION
Straßburg, den 17.6.2025
COM(2025) 826 final
2025/0826(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung
(Text von Bedeutung für den EWR)
{SEC(2025) 825 final} - {SWD(2025) 826 final} - {SWD(2026) 825 final}
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Neubelebung des europäischen Verbriefungsmarkts kann dazu beitragen, mehr Finanzmittel in die Realwirtschaft zu lenken. Dies ist im derzeitigen wirtschaftlichen und geopolitischen Umfeld, das erhebliche Investitionen erfordert, damit die Union widerstandsfähig und wettbewerbsfähig bleibt, wichtiger denn je. Gut funktionierende Verbriefungsmärkte können zu einem höheren Wirtschaftswachstum beitragen und die Finanzierung der strategischen Ziele der Union erleichtern, darunter Investitionen in den grünen, digitalen und sozialen Wandel, indem sie es den Banken ermöglichen, Risiken auf diejenigen zu übertragen, die sie tragen können, und dadurch Kapital freizusetzen. Banken dürften dieses Kapital für zusätzliche Kredite an Haushalte und Unternehmen, insbesondere auch an kleine und mittlere Unternehmen (KMU), verwenden. Durch die Umverteilung von Risiken innerhalb des Finanzsystems im weiteren Sinne können Verbriefungen auch Kapitalmarktinvestoren mehr Anlagemöglichkeiten eröffnen. Der derzeitige EU-Verbriefungsrahmen hindert die EU-Wirtschaft daran, die vielen Vorteile der Verbriefung zu nutzen.
In den Berichten von Enrico Letta und Mario Draghi wurde die Verbriefung als Mittel zur Stärkung der Kreditvergabekapazität der Banken der Europäischen Union empfohlen, um den Finanzierungsbedarf der EU-Prioritäten einschließlich der Verteidigung zu decken, tiefere Kapitalmärkte zu schaffen, die Spar- und Investitionsunion aufzubauen und die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu steigern.
Der Europäische Rat hat die Europäische Kommission aufgefordert, Maßnahmen zur Neubelebung des europäischen Verbriefungsmarkts zu ermitteln, unter anderem „durch regulatorische und aufsichtsrechtliche Änderungen unter Nutzung der vorhandenen Spielräume“, und 2025 rasch einen überarbeiteten Verbriefungsrahmen vorzuschlagen. Viele Interessenträger, darunter Emittenten, Anleger und Aufsichtsbehörden, fordern zudem Maßnahmen, um Hindernisse zu beseitigen, die der Entwicklung des EU-Verbriefungsmarkts im Wege stehen.
Der EU-Verbriefungsrahmen wurde nach der Finanzkrise 2008 geschaffen und trug Bedenken hinsichtlich risikoreicher Verbriefungen in den USA Rechnung. Damals wurden strenge Anforderungen als notwendig erachtet, um den Ruf des Verbriefungsmarkts wiederherzustellen, der unter unzureichendem Schutz und großem Misstrauen der Anleger gelitten hatte. Da nun geeignete Schutzmaßnahmen fest in der Marktorganisation verankert sind und die Anleger wieder mehr Vertrauen in die Verbriefung haben, muss ein besseres Gleichgewicht zwischen Schutzmaßnahmen und Wachstumsmöglichkeiten – sowohl für Investitionen als auch für Emissionen – geschaffen werden. Die Erfahrungen mit dem Rahmen zeigen, dass er zu konservativ ist und den möglichen Einsatz der Verbriefung in der EU einschränkt. Hohe Betriebskosten und zu konservative Eigenkapitalanforderungen halten viele Emittenten und Anleger davon ab, am Verbriefungsmarkt tätig zu werden.
Ziel der Überprüfung ist es, den in den Regulierungs- und Aufsichtsrahmen für EU-Verbriefungen umgesetzten Risikominderungsfaktoren, die die mit Verbriefungstransaktionen verbundenen Risiken deutlich verringert haben, sowie der hohen Kreditwürdigkeit von EU-Verbriefungen Rechnung zu tragen. Dieser Vorschlag trägt zur Priorität der Kommission „Ein neuer Plan für nachhaltigen Wohlstand und nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit in Europa“ für den Zeitraum 2024-2029 bei. Er ist eine Komponente der Spar- und Investitionsunion, einem Eckpfeiler des Mandats der Kommission für den Zeitraum 2024-2029, und die erste Gesetzgebungsinitiative im Rahmen der Spar- und Investitionsunion. Zugleich darf nicht vergessen werden, dass die Überprüfung des Verbriefungsrahmens allein kein Patentrezept ist. Das Projekt der Spar- und Investitionsunion umfasst ein breites Spektrum weiterer und ergänzender Maßnahmen zur Verwirklichung seiner Ziele. Dennoch geht die Europäische Kommission davon aus, dass die in diesem Vorschlagspaket vorgesehenen Änderungen der nichtaufsichtlichen und aufsichtlichen Anforderungen ein Anreiz für die Finanzinstitute sein werden, mehr Verbriefungen durchzuführen und vor allem die sich daraus ergebende Kapitalentlastung für die Vergabe zusätzlicher Kredite zu nutzen.
Im Rahmen der vorgeschlagenen Überprüfung des EU-Verbriefungsrahmens sollen unangemessene Emissions- und Investitionshemmnisse auf dem EU-Verbriefungsmarkt beseitigt werden, insbesondere durch folgende Maßnahmen:
·Senkung unangemessener Betriebskosten für Emittenten und Anleger in einem ausgewogenen Verhältnis zu angemessenen Standards für Transparenz, Anlegerschutz und Aufsicht;
·Anpassung des Aufsichtsrahmens für Banken und Versicherer, um den tatsächlichen Risiken besser Rechnung zu tragen und unangemessene Aufsichtskosten bei der Emission von und Investitionen in Verbriefungen zu beseitigen und gleichzeitig die Finanzstabilität zu wahren.
Die wichtigsten in dem Rahmen vorgesehenen Schutzvorkehrungen für die Finanzstabilität (Risikoselbstbehalt, Verbot der Wiederverbriefung, robuste Kreditvergabestandards) werden von dieser Reform nicht berührt. Darüber hinaus gehen die vorgeschlagenen Änderungen mit Änderungen des Aufsichtsrahmens einher, die die aufsichtliche Konvergenz verbessern und gewährleisten, dass der Aufsichtsrahmen für einen wachsenden EU-Verbriefungsmarkt geeignet ist.
Die Überprüfung des EU-Verbriefungsrahmens zielt darauf ab, unangemessene Hindernisse zu beseitigen, die das Wachstum und die Entwicklung des EU-Verbriefungsmarkts behindern, ohne dass dadurch Risiken für die Finanzstabilität, die Marktintegrität oder den Anlegerschutz entstehen. Um dies zu erreichen, sind die vorgeschlagenen Reformen sorgfältig darauf ausgerichtet, spezifische Hindernisse für Emissionen und (Nichtbanken-)Investitionen zu beseitigen. Im Rahmen der Überprüfung sind Änderungen an vier Rechtsakten vorgesehen:
·Legislativvorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Verbriefungsverordnung“), in dem Produktvorschriften und Verhaltensregeln für Emittenten und Anleger festgelegt sind,
·Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Eigenkapitalverordnung“ oder „CRR“), in dem die Eigenkapitalanforderungen für Banken, die Verbriefungen halten und in Verbriefungen investieren, festgelegt sind, sowie
·Änderungen an zwei delegierten Verordnungen: Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission (im Folgenden „Delegierte Verordnung in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute“ oder „LCR-Verordnung“), in der die Kriterien für die Aufnahme von Vermögenswerten in den Liquiditätspuffer der Banken festgelegt sind, und die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission (im Folgenden „Delegierte Verordnung Solvabilität II“), die die Eigenkapitalanforderungen an Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen enthält.
Mit den geplanten Änderungen soll der Rahmen gezielt verbessert werden, ohne ihn grundlegend zu überarbeiten. Diese Änderungen sollten als Gesamtpaket betrachtet werden, da keine der einzelnen Komponenten für sich genommen das gewünschte Ergebnis erzielen kann. Die Bestandteile des Pakets betreffen sowohl die Angebots- als auch die Nachfrageseite des Markts und verstärken sich gegenseitig, um die gewünschte Wirkung zu erzielen. Die Straffung der Meldepflichten und die Senkung der Eigenkapitalanforderungen werden sowohl die Zutrittsschranken senken als auch die Originierung von Verbriefungen für die Banken kostengünstiger machen. Mit der Vereinfachung der Sorgfaltspflichten und der Änderung der Eigenkapitalanforderungen und der Liquiditätsbehandlung werden Investitionen in Verbriefungen erleichtert und attraktiver. Eine größere und dynamischere Anlegerbasis wird auch Anreize für mehr Emissionen schaffen. Die Neubelebung des EU-Verbriefungsmarkts ist ein komplexes Unterfangen, das Änderungen an verschiedenen Teilen des Rahmens erfordert, um Angebot und Nachfrage auf dem Verbriefungsmarkt zu fördern.
Mit Regulierungsmaßnahmen allein lässt sich die Entwicklung dieses Marktes nur bedingt ankurbeln: Die Marktteilnehmer müssen sich ebenfalls einbringen und ihren Beitrag leisten, z. B. bei Normungs- und branchenweiten Initiativen in Bezug auf bestimmte Segmente. Ohne dieses Engagement wird ein Wachstum des Markts nicht möglich sein.
In diese Überprüfung sind verschiedene Beiträge eingeflossen, darunter der
Bericht der EBA über die Übertragung eines signifikanten Risikos aus dem Jahr 2020
sowie der
Bericht des ESRB über die Überwachung systemischer Risiken auf dem EU-Verbriefungsmarkt
aus dem Jahr 2020, der
Bericht der Kommission über die Verbriefungsverordnung aus dem Jahr 2022
, die
Stellungnahme des Gemeinsamen Ausschusses der ESA zum aufsichtsrechtlichen Rahmen aus dem Jahr 2022
, die
gezielte Konsultation zur Funktionsweise des EU-Verbriefungsrahmens aus dem Jahr 2024
und die Bericht des Gemeinsamen Ausschusses über die Umsetzung und Funktionsweise des Verbriefungsrahmens aus dem Jahr 2025. Darüber hinaus hielt die Kommission verschiedene bilaterale Treffen mit Interessenträgern ab und organisierte im Juli 2024 einen Workshop, um die Ansichten der Interessenträger zum EU-Verbriefungsrahmen zu erörtern.
Die Änderungen der Verbriefungsverordnung und der Eigenkapitalverordnung werden von der Kommission zeitgleich erlassen. Gleichzeitig sollten die Entwürfe der Änderungen der Delegierten Verordnung in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute auf dem Webportal „Ihre Meinung zählt“ für eine vierwöchige Konsultation veröffentlicht werden. Die Kommission plant die Annahme der Entwürfe für Änderungen der Delegierten Verordnung Solvabilität II im Rahmen eines umfassenden Änderungspakets zu dieser Verordnung, das voraussichtlich in der zweiten Julihälfte dieses Jahres zur Konsultation veröffentlicht wird.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Die Überarbeitung der nichtaufsichtlichen Bestimmungen des EU-Verbriefungsrahmens im Rahmen der Verbriefungsverordnung ist Teil eines umfassenderen Legislativpakets, das auch Änderungen der Eigenkapitalverordnung, der Delegierten Verordnung in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute und der Delegierten Verordnung Solvabilität II umfasst. Die vorgeschlagenen Änderungen wurden so ausgearbeitet, dass die Kohärenz zwischen den verschiedenen Rechtsvorschriften gewährleistet ist und dem gleichen allgemeinen Ziel Rechnung getragen wird.
Mit dem vorliegenden Vorschlag werden die Bestimmungen über die Übertragung von Sorgfaltspflichten an die Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „AIFMD“) angeglichen.
Zusätzlich zu den in diesem Paket enthaltenen Gesetzesänderungen erwägt die Kommission im Zusammenhang mit der bevorstehenden Gesamtüberprüfung der OGAW-Richtlinie auch eine Änderung der Obergrenzen für die Emittentenkonzentration in Organismen für gemeinsame Anlagen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „OGAW-Richtlinie“). In der OGAW-Richtlinie ist festgelegt, dass ein OGAW nicht mehr als 10 % der Schuldverschreibungen ein und desselben Emittenten erwerben darf. Für Verbriefungen bedeutet dies, dass OGAW nur bis zu 10 % in eine einzige Verbriefungsemission investieren dürfen, da die Verbriefungsgesellschaft selbst als Emittent gilt.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Indem der EU-Verbriefungsrahmen weniger aufwendig und stärker prinzipiengestützt gestaltet wird, trägt der vorliegende Vorschlag auch zu den aktuellen Bemühungen der Kommission um Bürokratieabbau und Vereinfachung des Unternehmensumfelds bei, wie im Arbeitsprogramm der Kommission für 2025 angekündigt.
Die Überprüfung des Verbriefungsrahmens steht auch im Einklang mit der breiteren Strategie der Europäischen Kommission zur Verjüngung der EU-Wirtschaft, wie im
Kompass für Wettbewerbsfähigkeit
dargelegt. Durch die Beseitigung unangemessener Emissions- und Investitionshemmnisse auf dem EU-Verbriefungsmarkt möchte die Kommission sicherstellen, dass die EU-Wirtschaft von mehr Möglichkeiten der Risikoteilung und Finanzierung profitieren kann, wodurch das Wirtschaftswachstum und die Wettbewerbsfähigkeit der EU gefördert werden.
Ein Teil der festgestellten Emissions- und Investitionshemmnisse ist auf hohe Betriebskosten im Zusammenhang mit der Verordnung zurückzuführen. Die Beseitigung dieser Kosten steht daher auch im Einklang mit der Mitteilung der Kommission
„Ein einfacheres und schnelleres Europa“
, in der die Reduzierung des Verwaltungsaufwands sowohl für Haushalte als auch für Unternehmen hervorgehoben wird.
Schließlich steht der Vorschlag im Einklang mit dem Ziel der Union, die Finanzstabilität zu wahren, indem sichergestellt wird, dass die Verbriefungsmärkte durch Transparenz, Umsicht und Widerstandsfähigkeit gekennzeichnet sind.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für die Verordnung (EU) 2017/2402 ist Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“), in dem den Organen der Europäischen Union die Befugnis übertragen wird, geeignete Vorschriften zu erlassen, die die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Ziel haben. Mit dem Vorschlag werden gezielte Änderungen an der Verordnung (EU) 2017/2402 vorgenommen, daher stützt er sich auf dieselbe Rechtsgrundlage.
Nach Artikel 114 AEUV erlassen das Europäische Parlament und der Rat die Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben. Nach Artikel 114 AEUV kann die Union nicht nur Maßnahmen ergreifen, um bestehende Hindernisse für die Inanspruchnahme der Grundfreiheiten zu beseitigen, sondern auch um die Entstehung solcher Hindernisse – sofern sich diese hinreichend deutlich abzeichnen – zu verhindern, darunter auch solche, die es den Wirtschaftsbeteiligten einschließlich der Anleger erschweren, die Vorteile des Binnenmarkts in vollem Umfang zu nutzen.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Verbriefungsprodukte stellen ein wichtiges Segment der Finanzmärkte der Union dar und tragen zur Finanzmarktintegration in der Union bei. Verbriefungen verbinden Finanzinstitute aus verschiedenen Bereichen der Finanzmärkte und aus verschiedenen Mitgliedstaaten und Drittländern und können bei unangemessener Regulierung die Finanzstabilität gefährden. Daher ist für Verbriefungen eine Regulierung auf Unionsebene erforderlich.
Ziel des Vorschlags ist es, den EU-Verbriefungsrahmen weniger aufwendig und stärker prinzipiengestützt zu gestalten. Dadurch dürften Finanzinstitute in der Union besser in der Lage sein, Verbriefungen als Instrument zur Vertiefung der EU-Kapitalmärkte, zur Diversifizierung ihres Risikoprofils und zur Freisetzung von Kapital für zusätzliche Kredite an Haushalte und Unternehmen in der EU zu nutzen. Maßnahmen auf EU-Ebene gewährleisten auch ein hohes Maß an Finanzstabilität in der gesamten EU. Insgesamt soll dies zu einer wettbewerbsfähigeren und widerstandsfähigeren EU-Wirtschaft beitragen.
In dem Vorschlag werden insbesondere bestimmte Vorschriften zur Sorgfaltspflicht, Transparenz und Aufsicht geprüft. Nur durch Maßnahmen auf EU-Ebene kann gewährleistet werden, dass diese Rechtsvorschriften künftig einheitlich angewandt werden und dass ein gut etablierter Rechtsrahmen für die Aufnahme und Ausübung von Verbriefungstätigkeiten und ‑geschäften im Binnenmarkt besteht. Dies ist umso wichtiger, als sich der Großteil der Verbriefungstätigkeiten in der EU auf eine Handvoll EU-Mitgliedstaaten konzentriert. Ein unionsweiter Regulierungsrahmen ist von grundlegender Bedeutung, um grenzüberschreitende Verbriefungen zu erleichtern und solche Tätigkeiten insbesondere in Mitgliedstaaten zu ermöglichen, in denen Verbriefungen nicht sehr verbreitet sind. Da der bestehende EU-Verbriefungsrahmen bereits ein harmonisiertes Regelwerk auf EU-Ebene vorsieht, sind die Handlungsmöglichkeiten der Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht begrenzt und Änderungen auf nationaler Ebene würden mit dem geltenden Unionsrecht kollidieren.
•Verhältnismäßigkeit
Die in dem Vorschlag enthaltenen politischen Optionen werden als verhältnismäßig angesehen, da sie auf Schlüsselbereiche wie die Straffung der Transparenz- und Sorgfaltspflichtvorschriften abzielen, ohne die Finanzstabilität oder die Marktintegrität zu beeinträchtigen. Die Maßnahmen sind darauf ausgelegt, die Verhältnismäßigkeit des Rahmens zu verbessern und einen zielgerichteten und ausgewogenen Ansatz zur Förderung der Emissionen, der Investitionen und des Marktvertrauens zu ermöglichen. Die Verhältnismäßigkeit des Vorschlags wird auch durch die Folgenabschätzung untermauert, in der die potenziellen Kosten und der potenzielle Nutzen bewertet werden und sichergestellt wird, dass die gewählten Maßnahmen notwendig und geeignet sind, um die übergeordneten Ziele der Reform zu verwirklichen.
Gleichzeitig gehen die politischen Optionen nicht über das hinaus, was notwendig ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen, und sehen keine vollständige Überarbeitung des Rechtsrahmens vor.
•Wahl des Instruments
Bei dem Vorschlag handelt es sich um eine Änderung der Verordnung (EU) 2017/2402 und somit um einen Vorschlag für eine Verordnung. Die Ziele dieses Vorschlags können nicht mit anderen legislativen oder operativen Mitteln erreicht werden.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Eine Bewertung des Verbriefungsrahmens wurde für den Zeitraum von seinem Geltungsbeginn (1. Januar 2019) bis heute durchgeführt. Bewertet wurde der gesamte Rechtsrahmen (Verbriefungsverordnung, relevante Teile der CRR, des delegierten Rechtsakts zu LCR und des delegierten Rechtsakts zu Solvabilität II, soweit sie Verbriefungstransaktionen betreffen).
Im Einklang mit dem Instrumentarium für eine bessere Rechtsetzung wird geprüft, ob die Ziele des Verbriefungsrahmens während seiner Geltungsdauer erreicht wurden (Wirksamkeit) und weiterhin angemessen sind (Relevanz) und ob der Rahmen unter Berücksichtigung der Kosten und des Nutzens seiner Anwendung seine Ziele effizient erreicht hat (Effizienz). Bewertet wird auch, ob der Verbriefungsrahmen als Rechtsakt auf Unionsebene einen Mehrwert erbracht hat (EU-Mehrwert) und ob er mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften vereinbar ist (Kohärenz). Die Bewertung wurde parallel zur Folgenabschätzung zum Vorschlag zur Überarbeitung des Verbriefungsrahmens durchgeführt.
Die Bewertung ergab, dass der Verbriefungsrahmen seine ursprünglichen Ziele teilweise erreicht hat. Er hat die Standardisierung von Verfahren und Praktiken unterstützt und die Rechtsunsicherheit teilweise beseitigt. Trotz der eingeführten regulatorischen Verbesserungen ist es jedoch nur teilweise gelungen, die mit Verbriefungen verbundenen Vorurteile zu beseitigen und regulatorische Hindernisse für eine einfache und transparente Verbriefung abzubauen. Darüber hinaus ist es nicht gelungen, die hohen Betriebskosten zu senken und den Verbriefungsmarkt in der EU deutlich auszubauen.
Daher ergab die Bewertung, dass mehr getan werden muss, um zu gewährleisten, dass Verbriefungen einen sinnvollen Beitrag zur Verbesserung der Finanzierungsmöglichkeiten für die EU-Wirtschaft und zur Weiterentwicklung der Spar- und Investitionsunion leisten können. Konkret wurde in der Bewertung festgestellt, dass stark präskriptive rechtliche Anforderungen im Bereich der Transparenz und der Sorgfaltspflicht zu hohen Betriebskosten für Emittenten von Verbriefungen und Anleger führen und dass ein stärker prinzipiengestützter Ansatz besser geeignet sein könnte. Der Aufsichtsrahmen für Banken und Versicherer ist nicht risikosensitiv genug, und die „Nichtneutralität“ des Kapitals ist bei bestimmten Verbriefungstransaktionen unverhältnismäßig hoch. Um unangemessene aufsichtliche Hindernisse zu beseitigen, ist daher eine Überarbeitung der aufsichtlichen Behandlung von Verbriefungen erforderlich.
•Konsultation der Interessenträger
Am 3. Juli 2024 veranstaltete die Kommission einen Workshop zum Thema Verbriefungen, bei dem sich Vertreter des Bankensektors und der Bankenverbände, der Ministerien, der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA), des einheitlichen Aufsichtsmechanismus der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Investitionsbank, von Versicherern, Vermögensverwaltern, Nichtregierungsorganisationen und Pensionsfonds austauschen konnten.
Zwischen dem 9. Oktober 2024 und dem 4. Dezember 2024 wurde eine gezielte öffentliche Konsultation zur Funktionsweise des EU-Verbriefungsrahmens durchgeführt. Es gingen 133 Antworten von verschiedenen Interessenträgern ein. Die Konsultation war in zwölf Abschnitte unterteilt, in denen die Meinungen eines breiten Spektrums von Interessenträgern, die auf dem EU-Verbriefungsmarkt tätig sind, dazu eingeholt werden sollten, ob der Verbriefungsrahmen seine Ziele in Bezug auf Marktsicherheit, Senkung der Betriebskosten und aufsichtliche Risikosensitivität erreicht hat und dies auch weiterhin gewährleistet. Die Konsultation diente auch dazu, Rückmeldungen zur Funktionsweise des STS-Standards, zur Wirksamkeit der Aufsicht und zu möglichen künftigen Verbriefungsplattformen einzuholen. Darüber hinaus hat die Kommission eine Reihe bilateraler Treffen mit einem breiten Spektrum von Interessenträgern abgehalten, die die bereits eingegangenen Rückmeldungen bestätigten.
Die im Rahmen dieser Konsultation eingeholten Rückmeldungen flossen in die Bewertung des Verbriefungsrahmens ein.
Vom 19. Februar 2025 bis zum 26. März 2025 fand eine Sondierung statt, um Rückmeldungen von Interessenträgern zur Überprüfung des Verbriefungsrahmens einzuholen. Die Interessenträger waren aufgefordert, sich zur Einschätzung des Problems durch die Kommission und zu möglichen Lösungen zu äußern und alle sachdienlichen Angaben zu machen. 34 Teilnehmer nahmen an der Sondierung teil und legten ihre Ansichten dar. Von diesen 34 Teilnehmern hatten 26 auch an der gezielten Konsultation von 2024 teilgenommen, wobei ihre Ansichten weitgehend gleich geblieben sind. Die von den erstmals befragten Teilnehmern vorgebrachten Punkte deckten sich auch mit den bereits eingegangen Rückmeldungen zur gezielten Konsultation.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die Ausarbeitung dieses Vorschlags stützte sich auf umfangreiche Beiträge von Sachverständigen, darunter Konsultationen der Interessenträger, Treffen und von den ESA durchgeführte Analysen. Insbesondere legten die ESA die Berichte des Gemeinsamen Ausschusses nach Artikel 44 über die Durchführung und Funktionsweise der Verbriefungsverordnung für die Jahre 2021 und 2025 vor. Diese Berichte konzentrierten sich auf die Umsetzung der für Verbriefungen geltenden allgemeinen Anforderungen, einschließlich Risikoselbstbehalt, Sorgfaltspflicht und Transparenz, und der spezifischen Anforderungen im Zusammenhang mit STS-Verbriefungen. Dabei wurde der Beitrag des Rahmens zur Erreichung seines ursprünglichen Ziels einer soliden Neubelebung des EU-Verbriefungsrahmens bewertet.
Die nationalen Behörden wurden im Rahmen der Arbeitsgruppe „Euro-Gruppe+“, des Ausschusses für Finanzdienstleistungen des Rates und der Expertengruppe der Kommission für Bankwesen, Zahlungsverkehr und Versicherungswesen konsultiert. Mehrere Mitgliedstaaten antworteten auch über ihre Finanzministerien auf die gezielte Konsultation und arbeiteten bilateral mit der Kommission zusammen.
•Folgenabschätzung
In Vorbereitung dieser Überprüfung wurde eine Folgenabschätzung erstellt und in einem dienststellenübergreifenden Lenkungsausschuss erörtert. Der Folgenabschätzungsbericht wurde dem Ausschuss für Regulierungskontrolle am 12. März 2025 übermittelt. Die Sitzung des Ausschusses fand am 9. April 2025 statt. Der Ausschuss gab eine befürwortende Stellungnahme ab und forderte Änderungen und zusätzliche Informationen zu folgenden Punkten: Problemstellung und Begründung, weitere Einzelheiten zu den bewerteten Optionen und den damit verbundenen Zielkonflikten, zusätzliche Bewertung der kombinierten Auswirkungen der Optionen, insbesondere in Bezug auf ihr relatives Risiko und die Auswirkungen auf die Finanzstabilität. Diese Fragen wurden behandelt und in die endgültige Fassung aufgenommen, die auf der Website der Kommission abrufbar ist und zusammen mit diesem Vorschlag veröffentlicht wird.
In drei Schlüsselbereichen wurden politische Optionen für das Gesamtpaket ermittelt. Es wurden Optionen geprüft, um i) die hohen Betriebskosten zu senken, ii) unangemessene aufsichtsrechtliche Hindernisse für Banken bei der Emission von und Investitionen in Verbriefungen abzubauen und iii) unangemessene Aufsichtskosten für Versicherer bei Investitionen in den EU-Verbriefungsmarkt zu beseitigen. Diese Bewertung führte zu einem „Bündel“ bevorzugter Optionen, die zusammengenommen als am besten geeignet erachtet wurden, die erklärten Ziele zu erreichen.
Um die hohen Betriebskosten (schätzungsweise 780 Mio. pro Jahr für den Markt insgesamt) zu senken, wurden sowohl gezielte als auch umfassendere Maßnahmen in Betracht gezogen. Diese Optionen umfassen in unterschiedlichem Maße die Vereinfachung und Abschaffung bestimmter Anforderungen an Sorgfaltspflicht und Transparenz, die als überflüssig oder übermäßig präskriptiv angesehen werden (z. B. Abschaffung der Überprüfungsanforderungen für EU-Transaktionen und Straffung der Meldebögen). Die bevorzugte Option führt zu Kosteneinsparungen von 310 Mio. pro Jahr. Ebenso wurden gezielte und radikalere Änderungen des bestehenden Aufsichtsrahmens für Banken bewertet. Diese konzentrierten sich auf Anpassungen der CRR und der LCR-Verordnung und zielten darauf ab, eine größere Risikosensitivität bei der Eigenkapitalbehandlung von Verbriefungen für Banken zu gewährleisten, die Kriterien für die Aufnahme von Verbriefungen in den Liquiditätspuffer der Banken zu lockern und die Prüfung durch die Aufsichtsbehörden, ob Transaktionen nach dem Rahmen für die Übertragung eines signifikanten Risikos für eine Entlastung des Eigenkapitals in Betracht kommen, zu beschleunigen und kohärenter zu gestalten. Eine weitere Option war eine grundlegende Überarbeitung des Aufsichtsrahmens für Banken. Um negative Anreize für Versicherer, in den EU-Verbriefungsmarkt zu investieren, zu beseitigen, wurden drei Optionen geprüft, die ein unterschiedliches Maß und unterschiedliche Modalitäten für eine Verringerung der Eigenkapitalanforderungen für Versicherer, die in Verbriefungen investieren, beinhalten.
Auf der Grundlage der vergleichenden Bewertung in Bezug auf Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz wurde ein Bündel bevorzugter nichtaufsichtlicher und aufsichtlicher Maßnahmen ausgewählt, die als der beste Weg für die EU angesehen wurden, den Aufwand und die Befolgungskosten für Emittenten und Anleger zu verringern, den Verbriefungsmarkt neu zu beleben und die Wettbewerbsfähigkeit des EU-Finanzsystems zu verbessern. Für Finanzinstitute in der EU werden die Regelungen für Transparenz und Sorgfaltspflichten einfacher und kostengünstiger sein, einhergehend mit einer größeren Risikosensitivität in Bezug auf das tatsächliche Risiko der Verbriefungsinvestition.
Die Folgenabschätzung der verschiedenen politischen Optionen konzentrierte sich in erster Linie auf ihre wirtschaftlichen und rechtlichen Auswirkungen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Optionen nur indirekte Auswirkungen auf soziale, ökologische und grundrechtsbezogene Fragen haben. Indirekt würde der Vorschlag den Zugang zu Krediten und Finanzdienstleistungen, insbesondere für Kapitalgesellschaften und KMU, verbessern und dadurch die soziale Inklusion, die Schaffung von Arbeitsplätzen und das Wirtschaftswachstum fördern. Obgleich dies kein primärer Fokus ist, kann der Vorschlag indirekt die ökologische Nachhaltigkeit unterstützen, indem grüne Investitionen durch einen verbesserten Zugang zu Kapital und die Angleichung an bestehende Rahmen für grüne Verbriefungen erleichtert werden. Es gibt keine direkten Auswirkungen auf die Grundrechte, aber die Initiative unterstützt die Finanzstabilität, steht im Einklang mit den Datenschutzgesetzen und stärkt indirekt die wirtschaftlichen Rechte und den Schutz der Privatsphäre.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Mit dem Vorschlag werden die bestehenden Rechtsvorschriften für Verbriefungen vereinfacht und präzisiert, um die Effizienz des Verbriefungsmarkts zu erhöhen. Daher ist er für das Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) von Bedeutung. Die bevorzugte Option für die Verbriefungsverordnung beinhaltet eine Vereinfachung der Sorgfaltspflichten für Unternehmen und einen effizienteren Transparenzrahmen. Durch die Lockerung dieser Pflichten werden die Befolgungskosten für die Unternehmen sinken, sodass mehr Ressourcen für Kerntätigkeiten verwendet werden können. Zwar könnten den Emittenten einmalige Anpassungskosten entstehen, doch dürfte die dauerhafte Verringerung des Verwaltungsaufwands diese anfänglichen Ausgaben aufwiegen. Durch gezielte Anpassungen und strategische Vereinfachungen sind diese Maßnahmen geeignet, die Kapazitäten des Markts zu stärken, eine breitere Basis von Anlegern zu mobilisieren und das Wirtschaftswachstum zu fördern, wobei gleichzeitig ein widerstandsfähiges und transparentes Finanzökosystem gewährleistet wird.
Die in diesem Vorschlag enthaltenen politischen Optionen dürften sich in mehrfacher Hinsicht positiv auf die Finanzierung von KMU und die Wettbewerbsfähigkeit auswirken (siehe Anhänge VII und VIII der Folgenabschätzung).
•Grundrechte
Der Vorschlag dürfte keine direkten Auswirkungen auf die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorgesehenen Rechte haben. Die Vereinfachungs- und Effizienzmaßnahmen betreffen nicht unmittelbar Fragen im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten oder dem Schutz der Privatsphäre. Dennoch müssen Änderungen der Offenlegungs- und Meldestandards mit den geltenden Datenschutzvorschriften im Einklang stehen, um die Sicherheit und den Schutz aller personenbezogenen Daten, die bei Verbriefungstransaktionen verwendet werden, zu gewährleisten.
Der Vorschlag zielt darauf ab, die hohen Betriebskosten zu senken und unangemessene aufsichtliche Hindernisse zu beseitigen und gleichzeitig eine unangemessene Verschlechterung des Schutzes zu vermeiden und Anreize für eine übermäßige Übernahme von Risiken zu vermeiden. Er stellt daher ein Gleichgewicht zwischen der Notwendigkeit wirtschaftlicher Impulse und der Aufrechterhaltung robuster Standards dar, wodurch die negativen gesellschaftlichen Auswirkungen minimiert werden. Insgesamt konzentrieren sich die vorgeschlagenen Maßnahmen zwar hauptsächlich auf die Regulierung im Finanzbereich, doch können sich indirekte Vorteile ergeben, die sich unterstützend und nachhaltig auf soziale oder ökologische Aspekte und die Grundrechte auswirken. Die Gewährleistung eines stabilen Verbriefungsmarkts trägt indirekt zum Schutz der wirtschaftlichen Grundrechte bei, indem die Finanzstabilität durch Risikodiversifizierung gefördert wird.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Dieser Legislativvorschlag hätte nur begrenzte Auswirkungen auf den Haushalt der Union. Der Politikbereich wird von der Kommission und den drei Europäischen Aufsichtsbehörden weiter entwickelt werden. Der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) werden im Rahmen des dem Gemeinsamen Ausschuss der ESA unterstellten Unterausschusses für Verbriefungen spezifische Koordinierungsaufgaben übertragen. Die Aufgabe der EBA wird darin bestehen, das Sekretariat zu stellen, den ständigen stellvertretenden Vorsitz in dem in Artikel 36 Absatz 3 genannten Verbriefungsausschuss des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden (Unterausschuss für Verbriefungen) zu übernehmen und die Arbeit dieses Unterausschusses zu leiten, der sich unter anderem mit Aufsichtsfragen befasst, Leitlinien für die Marktteilnehmer ausarbeitet, technische Standards entwickelt und eine einheitliche Umsetzung des Rechtsrahmens in der Union sicherstellt. Ein Finanzbogen ist als Anlage beigefügt.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Da es sich bei dem vorgeschlagenen Instrument um eine Verordnung handelt, die sich in erheblichem Maße auf geltendes Unionsrecht stützt, ist die Vorbereitung eines Durchführungsplans nicht erforderlich. Dem Vorschlag ist eine vollständige Bewertung als Teil der Folgenabschätzung beigefügt, in der unter anderem beurteilt wird, wie wirksam und effizient der Rechtsakt zur Erreichung der Ziele beigetragen hat. Der Vorschlag sieht in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2017/2402 einen Überprüfungsbericht vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag. In diesem Zusammenhang würden die Überprüfungs- und Berichterstattungspflichten erforderlichenfalls angepasst.
Die Kommission führt fünf Jahre nach Geltungsbeginn dieses Pakets von Änderungsvorschlägen eine Evaluierung durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor.
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Wechselwirkungen und Kohärenz zwischen Elementen des Pakets
Dieser Vorschlag für eine Verordnung ist Teil einer umfassenderen Überprüfung von Verbriefungen, die Änderungen an zwei Verordnungen (zusätzlich zur Verbriefungsverordnung und zur CRR) und zwei delegierten Rechtsakten (dem delegierten Rechtsakt zu LCR und dem delegierten Rechtsakt zu Solvabilität II) umfasst. Die vorgeschlagenen Änderungen sollten als Maßnahmenpaket betrachtet werden, mit dem Probleme bei Angebot und Nachfrage auf dem Verbriefungsmarkt umfassend angegangen werden.
Gegenstand und Anwendungsbereich (Artikel 1)
In dem Vorschlag wird präzisiert, dass der Forderungsverwalter, bei dem es sich um ein Unternehmen handelt, das einen Pool von angekauften Forderungen oder die zugrunde liegenden Kreditrisikopositionen auf täglicher Basis verwaltet, in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/2402 (im Folgenden „Verbriefungsverordnung“) fällt. Es handelt sich bei dieser Änderung um eine Präzisierung und nicht um eine Erweiterung des Anwendungsbereichs, da Forderungsverwalter bereits von der Verbriefungsverordnung erfasst sind.
Begriffsbestimmungen (Artikel 2)
Öffentliche und private Verbriefungen sind in Artikel 2 Nummern 32 und 33 definiert. Eine „öffentliche Verbriefung“ ist dann gegeben, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
i) Es muss ein Prospekt erstellt werden;
ii) Schuldverschreibungen, die Verbriefungspositionen darstellen, sind zum Handel an bestimmten Handelsplätzen zugelassen;
iii) die Verbriefung wird an ein breites Anlegerpublikum vertrieben, und die spezifischen Bedingungen sind zwischen den Parteien nicht verhandelbar, d. h., die Anleger können selbst entscheiden, ob sie die betreffende Transaktion zu den angebotenen Bedingungen abwickeln möchten oder nicht.
Eine private Verbriefung erfüllt keines der oben genannten Kriterien – es gibt keinen Prospekt, sie ist nicht zum Handel zugelassen und die Bedingungen werden bilateral zwischen dem Originator und einer kleinen Gruppe von Anlegern ausgehandelt. Die Präzisierung der Definition von öffentlichen und privaten Verbriefungen ist für die Anwendung der Transparenzanforderungen besonders wichtig.
Sorgfaltspflicht (Artikel 5)
Um Investitionen in Verbriefungen in der Union zu vereinfachen und zu straffen, werden einige Änderungen an Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 vorgenommen. Die Überprüfungsanforderungen (Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c) entfallen für Anleger, wenn die für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen auf der Verkäuferseite verantwortliche Partei in der Union niedergelassen ist und beaufsichtigt wird. Darüber hinaus wird die Risikobewertung in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402 stärker prinzipiengestützt gestaltet, indem die detaillierte Liste der strukturellen Merkmale, die Anleger überprüfen müssen, gestrichen wird und in einem Erwägungsgrund präzisiert wird, dass die Sorgfaltsprüfung in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko der Verbriefung stehen sollte. Auch die schriftlichen Verfahren nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402 werden durch die Streichung der detaillierten Liste von Angaben in Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 stärker prinzipiengestützt gestaltet. Für Sekundärmarkttransaktionen wird eine zusätzliche Frist von 15 Tagen für die Dokumentation der Sorgfaltsprüfung eingeräumt. Schließlich wird die Übertragung der Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 an andere sektorale Rechtsvorschriften angeglichen, bei denen die Aufgabenübertragung nicht zur Übertragung der rechtlichen Verantwortung führt.
Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht entfallen, wenn multilaterale Entwicklungsbanken die Verbriefungsposition in vollem Umfang garantieren, sodass sie mit einem sehr geringen Risiko verbunden ist. Demnach können Anleger in solche Positionen investieren, ohne umfangreiche Prüfungen durchführen zu müssen.
In Fällen, in denen die Verbriefung eine Erstverlusttranche aufweist, die von einem genau festgelegten, kleinen Kreis an öffentlichen Einrichtungen garantiert oder gehalten wird, und diese Tranche mindestens 15 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen ausmacht, werden die Sorgfaltspflichten gelockert, indem insbesondere von den Überprüfungs- und Dokumentationspflichten abgesehen wird.
Bei Anlagen in Positionen, die von Nicht-EU-Emittenten begeben werden, müssen die Anleger weiterhin überprüfen, ob eine bestimmte Transaktion den EU-Vorschriften entspricht.
Risikoselbstbehalt (Artikel 6)
In Fällen, in denen die Erstverlusttranche der Verbriefung von einem genau festgelegten, kleinen Kreis an öffentlichen Einrichtungen garantiert oder gehalten wird, und diese Tranche mindestens 15 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen ausmacht, wird der Risikoselbstbehalt entfallen.
Transparenz (Artikel 7)
Um den Meldeaufwand für Emittenten zu verringern, sollten die Meldebögen in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1225 der Kommission überprüft werden. Insbesondere sollte die Zahl der erforderlichen Felder deutlich verringert werden – um mindestens 35 % oder nach Möglichkeit sogar um mehr als 35 %. Um den Befolgungsaufwand für die meldenden Stellen weiter zu verringern, sollte bei der Überprüfung zwischen Pflichtfeldern und freiwilligen Feldern unterschieden werden. Darüber hinaus sollten bei stark ausdifferenzierten und kurzfristigen Risikopositionen, z. B. kreditkartenbezogene Risikopositionen oder bestimmte Verbraucherkredite, in dem Meldebögen keine Angaben auf Kreditebene gemacht werden müssen. Die Überprüfung der Meldebögen unter Berücksichtigung der oben genannten Grundsätze dieses Vorschlags sollte vom Unterausschuss für Verbriefungen des Gemeinsamen Ausschusses der ESA unter Federführung der EBA, die hierfür mit den anderen ESA zusammenarbeitet, durchgeführt werden.
Der Meldebogen für private Verbriefungen sollte wesentlich einfacher sein als für öffentliche Verbriefungen und nur den Erfordernissen der Aufsichtsbehörden Rechnung tragen. Um die Umsetzungskosten für die Branche so gering wie möglich zu halten, sollte sich der Meldebogen stark an den bestehenden Meldebögen und insbesondere am Leitfaden für die Meldung von Verbriefungstransaktionen („Guide on the notification of securitisation transactions“) des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus orientieren. Um eine größere Markttransparenz zu gewährleisten und die Beaufsichtigung und Überwachung des privaten Markts zu erleichtern, sollte dieser spezielle Bogen für private Verbriefungen an die Verbriefungsregister gemeldet werden.
Verbriefungsregister (Artikel 10 und 17)
Mit den Änderungen an Artikel 10 der Verordnung (EU) 2017/2402 wird ein falscher Verweis auf Artikel 5 der genannten Verordnung berichtigt, der durch einen Verweis auf Artikel 7 ersetzt werden sollte. Die vorgeschlagenen Änderungen an Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/2402 werden vor dem Hintergrund der Änderungen in Artikel 7 eingeführt, mit denen die Pflicht zur Meldung an das Register auf private Verbriefungen ausgeweitet wird. In Anbetracht dieser Änderungen wurde eine Unterscheidung beim sofortigen und kostenlosen Zugriff auf das Register vorgeschlagen. Ein solcher Zugriff sollte den ESA, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, den zuständigen Behörden bzw. Abwicklungsbehörden sowie auf Anfrage der Europäischen Kommission gewährt werden. Bei öffentlichen Verbriefungen wird aufgrund ihrer Wesensart auch Anlegern und potenziellen Anlegern solcher Verbriefungen Zugriff gewährt. Mit der Beschränkung des Zugriffs von Anlegern und potenziellen Anlegern auf private Verbriefungen soll die Vertraulichkeit der Informationen dieser Verbriefungen geschützt werden.
STS-Anforderungen (Artikel 20, 26b, 26c, 26e)
Um die Verbriefung von KMU-Darlehen im Rahmen von STS-Verbriefungen zu erleichtern, soll die Homogenitätsanforderung in Artikel 20 Absätze 8 und 15 und Artikel 26b Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2402 dahin gehend geändert werden, dass eine Verbriefung, bei der mindestens 70 % des zugrunde liegenden Pools von Risikopositionen aus KMU-Darlehen bestehen, als mit dieser Anforderung konform gilt. Die Schwelle von 70 % liegt unter der derzeitigen Anforderung von 100 %.
Um Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eine sinnvolle Teilnahme am Markt für STS-Bilanzverbriefungen zu ermöglichen, werden die Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit von Kreditbesicherungen in Artikel 26e Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2402 dahin gehend geändert, dass sie auch eine Garantie ohne Sicherheitsleistung durch ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das bestimmte Kriterien für Solidität, Solvabilität und Diversifizierung erfüllt, umfassen.
Die Umsetzung der STS-Kriterien wird durch eine Reihe weiterer technischer (nichtinhaltlicher) Änderungen erleichtert.
Überprüfung durch Dritte (Artikel 28)
Der Vorschlag sieht vor, dass Dritte, die die STS-Konformität überprüfen, nicht nur von ihrer zuständigen nationalen Behörde zugelassen sein, sondern auch beaufsichtigt werden müssen.
Aufsicht (Artikel 29, 30, 32 und 36)
Um die aufsichtliche Konvergenz zu fördern und eine Fragmentierung und unterschiedliche Auslegung der Vorschriften zu verhindern, wird in dem Vorschlag die Rolle des Unterausschusses für Verbriefungen des Gemeinsamen Ausschusses der ESA gestärkt. Insbesondere wird der Unterausschuss für Verbriefungen beauftragt, Leitlinien zur Festlegung gemeinsamer Aufsichtsverfahren anzunehmen und die in Artikel 7 genannten Meldebögen auszuarbeiten. Um eine stärkere Rechenschaftspflicht und Kontinuität zu gewährleisten, wird die EBA die Leitung der Tätigkeiten des Unterausschusses für Verbriefungen des Gemeinsamen Ausschusses der ESA übernehmen, das Sekretariat und einen stellvertretenden Vorsitz stellen, den Vorsitz bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen und die Aufgaben des Vorsitzes bei dessen Abwesenheit dauerhaft wahrnehmen.
Um eine effiziente und kohärente Überwachung der STS-Kriterien zu gewährleisten, sollte in Artikel 29 der Verordnung (EU) 2017/2402 die Verantwortung für die Überwachung der Erfüllung der STS-Kriterien bei von Banken originierten Verbriefungen an die zuständigen nationalen Bankbehörden übertragen werden. Für Kreditinstitute in der Bankenunion würde diese Aufsicht durch den einheitlichen Aufsichtsmechanismus erfolgen.
Um die Aufsichtsbehörden in die Lage zu versetzen, die Sorgfaltspflichten durchzusetzen, wird Artikel 32 der Verordnung (EU) 2017/2402 dahin gehend geändert, dass in die Liste der Fälle, in denen die zuständigen nationalen Behörden Verwaltungssanktionen verhängen können, ausdrücklich die Nichteinhaltung der Sorgfaltspflichten durch institutionelle Anleger gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 aufgenommen wird.
Berichte und Überprüfung (Artikel 44 und 46)
Das in Artikel 44 der Verordnung (EU) 2017/2402 vorgesehene vorläufige Mandat der ESA, über die Durchführung dieser Verordnung Bericht zu erstatten, wird dahin gehend aktualisiert, dass auch eine Bewertung des Beitrags von Verbriefungen zur Finanzierung von Unternehmen und der Wirtschaft in der EU erforderlich ist.
Die Kommission wird beauftragt, das Funktionieren dieser Änderungsverordnung fünf Jahre nach Geltungsbeginn zu überprüfen. Diesem Bericht wird gegebenenfalls ein Legislativvorschlag beigefügt.
2025/0826 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Verbriefungen können Investitionen fördern, da sie Banken in die Lage versetzen, Risiken auf diejenigen zu übertragen, die sie tragen können, und dadurch Kapital freizusetzen, das sie für zusätzliche Kredite an Haushalte und Unternehmen, insbesondere auch an kleine und mittlere Unternehmen (KMU), nutzen können. Die Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates, die sowohl einfache, transparente und standardisierte („simple, transparent and standardised“ – „STS“) Verbriefungen als auch Nicht-STS-Verbriefungen abdeckt, hat die Transparenz, Sicherheit und Standardisierung des Marktes erhöht. Sie sollte jedoch weiter vereinfacht werden, damit die Vorteile, die Verbriefungen zu bieten haben, voll ausgeschöpft werden können.
(2)Es ist wichtig, dass Finanzinstitute ihr Kapital dort einsetzen, wo es am dringendsten gebraucht wird, um die wirtschaftlichen Ziele der Union zu erreichen und die Realwirtschaft zu finanzieren. Zusätzlich zu der in den bestehenden Vorschriften vorgesehenen Flexibilität würden gezielte Änderungen an der Verordnung (EU) 2017/2402 sicherstellen, dass der Unionsrahmen für Verbriefungen Investitionen in die Wirtschaft besser fördert und die Kreditvergabe an Unternehmen erleichtert.
(3)Um die Transparenz zu erhöhen und eine einheitliche regulatorische Behandlung zu gewährleisten, die darauf abzielt, die Kosten für die Emittenten zu senken, sollten die Begriffe „öffentliche Verbriefung“ und „private Verbriefung“ definiert werden. Öffentliche Verbriefungen sollten Transaktionen umfassen, bei denen die zugrunde liegenden Schuldtitel zum Handel an geregelten Märkten, in multilateralen Handelssystemen (MTF), organisierten Handelssystemen (OTF) oder an einem anderen Handelsplatz in der Union zugelassen sind, sowie Transaktionen, die den Anlegern zu unveränderbaren Bedingungen angeboten werden, wobei das Paket ein Take-it-or-leave-it-Angebot darstellt und die Anleger keinen direkten Kontakt zu den Originatoren oder Sponsoren haben und daher die zur Durchführung der Sorgfaltsprüfung erforderlichen Informationen nicht direkt erhalten können, ohne dass der Originator oder Sponsor den Marktteilnehmern gegenüber sensible Geschäftsinformationen offenlegt. Dass diese Arten von Transaktionen aufgrund ihrer Zugänglichkeit für ein breites Anlegerspektrum als öffentlich definiert werden, dürfte nicht nur sicherstellen, dass diese Transaktionen angemessenen Transparenzanforderungen und einer angemessenen regulatorischen Kontrolle unterliegen, sondern auch zu einer besseren Marktaufsicht und zu einem besseren Funktionieren der Märkte beitragen.
(4)Die Sorgfaltspflichten sollten in einem angemessenen Verhältnis zum Risikoprofil der Verbriefungspositionen stehen. Die Sorgfaltspflichten der Anleger sollten sich daher auf die Risiko- und strukturellen Merkmale konzentrieren, die die Wertentwicklung der Verbriefung wesentlich beeinflussen können, wobei doppelte, übermäßig aufwendige oder zu allgemeine Verpflichtungen zu vermeiden sind, die möglicherweise nicht für verschiedene Arten von Verbriefungen geeignet sind. Aus demselben Grund sollten die Sorgfaltspflichten gestrafft werden, um unnötige Kosten für die Anleger – insbesondere bei Verbriefungen mit geringerem Risiko – zu vermeiden und ein angemesseneres und risikogerechteres Anlegerverhalten auf dem Verbriefungsmarkt zu fördern.
(5)Originatoren, ursprüngliche Kreditgeber, Sponsoren oder Verbriefungszweckgesellschaften („Unternehmen auf der Verkäuferseite“) mit Sitz in der Union werden in der Union bereits beaufsichtigt und können sanktioniert werden, wenn sie ihren Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2017/2402 nicht nachkommen. Daher sollten Anleger nicht mehr überprüfen müssen, ob Unionsunternehmen auf der Verkäuferseite, die im Auftrag der Parteien handeln, die auf der Verkäuferseite an der Transaktion beteiligt sind, die in der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Sorgfaltspflichten erfüllen. Die Anleger sollten jedoch auch weiterhin überprüfen, ob Unternehmen auf der Verkäuferseite aus Drittländern ihren Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402 nachgekommen sind.
(6)Bei vorrangigen Tranchen, die in der Regel von einer wesentlichen Bonitätsverbesserung profitieren und ein geringeres Risiko bergen, sollte eine weniger umfassende Sorgfaltsprüfung erforderlich sein als bei nachrangigen oder Mezzanine-Tranchen, die ein höheres Risiko und eine höhere Gefahr von Verlusten mit sich bringen. Dieser verhältnismäßige Ansatz trägt zu einer effizienteren Ressourcenallokation durch die Anleger bei und vermeidet übermäßigen Aufwand bei risikoarmen Investitionen.
(7)Da mit Blick auf die Einhaltung der STS-Anforderungen bereits eine gesonderte regulatorische Aufsicht und Melderegelung besteht, ist die Verpflichtung der Anleger, die Einhaltung dieser Anforderungen zu überprüfen, überflüssig. Darüber hinaus ist die Überprüfung der Einhaltung der STS-Kriterien nicht für alle Arten von Anlegern relevant. Die entsprechende Anforderung sollte daher gestrichen werden.
(8)Anleger sollten die Möglichkeit haben, bei Anlagen in Wiederholungstransaktionen, bei denen die wesentlichen Risikomerkmale bereits bekannt sind, eine vereinfachte Sorgfaltsprüfung durchzuführen. Zu diesem Zweck sollten Anlagen in Wiederholungstransaktionen als Anlagen in Verbriefungspositionen betrachtet werden, die vom selben Originator emittiert, mit derselben Art von Vermögenswerten unterlegt, mit denselben strukturellen Merkmalen ausgestattet und im Vergleich zu früheren Anlagen mit demselben oder einem geringeren Kreditrisiko behaftet sind. Diese Änderung dürfte die Kohärenz der Verfahren für die Sorgfaltsprüfung gewährleisten und gleichzeitig die Beteiligung der Anleger an bekannten und transparenten Strukturen erleichtern.
(9)Multilaterale Entwicklungsbanken können eine wichtige Rolle dabei spielen, Anlegern den Zugang zu den Verbriefungsmärkten zu erleichtern, die Liquidität zu erhöhen und die Ziele der Spar- und Investitionsunion zu unterstützen. Wird eine Verbriefungsposition von einer der in Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten multilateralen Entwicklungsbanken vollständig, bedingungslos und unwiderruflich garantiert, so wird das Kreditrisiko aus der Verbriefungsposition effektiv vom Pool der zugrunde liegenden Vermögenswerte auf den Garantiegeber übertragen, sodass sich für diese Risikoposition ein Risikogewicht von 0 % ergibt. Darüber hinaus werden solche Verbriefungspositionen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission als Aktiva der Stufe 1 eingestuft. In solchen Fällen ist es angemessen, institutionelle Anleger, mit Ausnahme des Garantiegebers, vollständig von ihren Sorgfaltspflichten gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402 zu befreien.
(10)Transaktionen, bei denen die Erstverlust-Tranche entweder von der Union oder nationalen Förderbanken oder -instituten im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates gehalten oder garantiert wird, weisen naturgemäß Merkmale auf, die die Durchführung einer vollständigen Sorgfaltsprüfung und die Erfüllung der Anforderung in Bezug auf den Risikoselbstbehalt weniger erforderlich machen. Diese Transaktionen sind durch den Garantiegeber abgesichert, der die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten durchführt, bevor er eine solche Garantie bereitstellt. Durch diese Bewertung entfällt die Notwendigkeit, dass institutionelle Anleger eine vollständige Sorgfaltsprüfung gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402 durchführen. Darüber hinaus besteht der Grundgedanke einer Garantie darin, dass der Garantiegeber das Risiko übernimmt. Daher ist es angemessen, die Anforderung in Bezug auf den Risikoselbstbehalt aufzuheben. Diese Änderungen dürften zu einer Mobilisierung privater Investitionen in risikogeminderte Strukturen mit öffentlicher Garantie beitragen.
(11)Ein institutioneller Anleger, der einen anderen institutionellen Anleger dazu ermächtigt, Anlageentscheidungen zu treffen, sollte den Ermächtigten anweisen können, die in der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Eine solche Ermächtigung sollte jedoch nicht zu einer Übertragung der rechtlichen Verantwortung führen. Der institutionelle Anleger, der die Ermächtigung erteilt, sollte letztlich für die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verantwortlich bleiben. Diese Anforderung soll die etablierte Regulierungspraxis widerspiegeln und sicherstellen, dass die Verpflichtungen wirksam erfüllt werden, während die Verantwortlichkeiten klar festgelegt bleiben.
(12)Bei den Offenlegungspflichten sollte die Granularität des zugrunde liegenden Pools von Risikopositionen, d. h. die Zahl der Darlehen in dem zugrunde liegenden Pool, berücksichtigt werden. Darüber hinaus ist es wichtig, die durchschnittliche Laufzeit der zugrunde liegenden Risikopositionen zu berücksichtigen. Die Offenlegung auf Darlehensebene bei hochgranularen Pools sehr kurzfristiger Risikopositionen kann für die Emittenten besonders kostspielig sein und erheblichen Aufwand verursachen, oft ohne erhebliche Vorteile in Form von zusätzlichen Informationen für die Anleger. Daher sollte im Rahmen der Offenlegungspflichten für Verbriefungen von Kreditkartenforderungen und bestimmten Arten von Verbraucherkrediten keine Meldung auf Ebene jeder einzelnen zugrunde liegenden Risikoposition erforderlich sein. Die zuständigen Behörden sollten jedoch weiterhin die Möglichkeit haben, zusätzliche Informationen anzufordern, um sicherzustellen, dass sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402 einen vollständigen Überblick über den Markt haben, insbesondere auch Informationen über die Risikopositionen, die den zugrunde liegenden Pool bilden.
(13)Die mit den derzeitigen Meldebögen für öffentliche und private Verbriefungen verbundenen Kosten und der damit verbundene Aufwand sind zu hoch. Der Aufwand für die Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Meldepflichten sollte daher verringert werden, ohne das Ziel der Transparenz für die Marktteilnehmer zu untergraben. Die Meldebögen sollten gestrafft werden, um die Zahl der Pflichtdatenfelder zu verringern. Mit der Überarbeitung der Meldebögen sollte eine Verringerung der Pflichtdatenfelder um mindestens 35 % angestrebt werden. Die Umwandlung bestimmter Pflichtfelder in optionale Felder könnte für mehr Flexibilität sorgen, allerdings sollte darauf geachtet werden, dass dadurch die Qualität und die Nutzbarkeit der Daten nicht beeinträchtigt werden.
(14)Der Melderahmen sollte den besonderen Merkmalen privater Verbriefungen Rechnung tragen. Für private Verbriefungen sollte ein spezieller vereinfachter Meldebogen entwickelt werden. Was die Festlegung der Einzelheiten der Meldepflichten betrifft, so sollten sich die zu meldenden Informationen so weit wie möglich an anderen bewährten Meldebögen orientieren, insbesondere an dem von der Europäischen Zentralbank gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates ausgearbeiteten Leitfaden zur Meldung von Verbriefungstransaktionen. Jede künftige Änderung des Leitfadens der Europäischen Zentralbank sollte geprüft werden, wobei die Meldebögen ggf. zu überarbeiten sind. Um den Aufsichtsbehörden einen grundlegenden Überblick über den privaten Markt zu ermöglichen, sollten private Verbriefungen an entsprechende Register gemeldet werden. Bei privaten Verbriefungen sollte nicht die gleiche Menge an Informationen gemeldet werden müssen wie bei öffentlichen Verbriefungen. Die Verpflichtung zur Meldung privater Transaktionen an ein Verbriefungsregister unter Verwendung eines vereinfachten Meldebogens würde die Beaufsichtigung und die Marktüberwachung verbessern. Um jedoch die Vertraulichkeit privater Transaktionen zu wahren, sollten die Daten zu diesen Transaktionen nicht veröffentlicht werden.
(15)Der in Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannte Unterausschuss für Verbriefungen des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden (im Folgenden „Verbriefungsausschuss des Gemeinsamen Ausschusses“) sollte unter der Leitung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen genauer festgelegt wird, welche Informationen der Originator, der Sponsor und die Verbriefungszweckgesellschaft zur Erfüllung der Meldepflicht vorlegen müssen. In diesen Entwürfen technischer Regulierungsstandards sollte berücksichtigt werden, inwiefern die Informationen für den Inhaber der Verbriefungsposition nützlich sind, ob es sich um eine öffentliche oder private Verbriefung handelt, ob es sich um eine kurzfristige Verbriefungsposition handelt und ob es sich im Falle einer Transaktion mit forderungsgedeckten Geldmarktpapieren (ABCP-Transaktion) um eine vollständig durch einen Sponsor unterstützte Transaktion handelt. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, die Verordnung (EU) 2017/2402 durch den Erlass dieser technischen Regulierungsstandards im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zu ergänzen. Darüber hinaus sollte der Verbriefungsausschuss des Gemeinsamen Ausschusses unter der Leitung der EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards ausarbeiten, um das Format für die Übermittlung der Informationen an die Register festzulegen. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, diese technischen Durchführungsstandards im Wege eines Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 291 AEUV und im Einklang mit den Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
(16)Um den Zugang von KMU zu marktbasierten Finanzierungen zu unterstützen und die Entwicklung grenzüberschreitender Verbriefungen, die Risikopositionen aus mehreren Mitgliedstaaten umfassen, zu erleichtern, sollten die Kriterien für die Homogenität der Pools von Vermögenswerten überarbeitet werden. Verbriefungen, die Risikopositionen aus mehreren Mitgliedstaaten umfassen, sind zwar möglich, doch wird das Erfordernis der Homogenität, wie es derzeit definiert ist, als Hindernis für KMU-Verbriefungen betrachtet. Um dieses Hindernis zu beseitigen, sollte ein Pool zugrunde liegender Risikopositionen als homogen angesehen werden, wenn mindestens 70 % der Risikopositionen bei der Originierung aus Risikopositionen gegenüber KMU bestehen. Dieser niedrigere Schwellenwert trägt dem spezifischen Finanzierungsbedarf und den spezifischen Merkmalen von KMU Rechnung und gewährleistet, dass gemischte Pools, bei denen die KMU-Komponente überwiegt, von der Rechtssicherheit und den operativen Effizienzgewinnen profitieren können, die mit homogenen Pools verbunden sind. Der verbleibende Teil des Pools sollte auch andere Arten von Risikopositionen, auch aus verschiedenen Mitgliedstaaten, umfassen dürfen, ohne dass sich dies auf den STS-Status der Verbriefung auswirkt.
(17)Im Jahr 2021 wurde die Verordnung (EU) 2017/2402 durch die Verordnung (EU) 2021/557 des Europäischen Parlaments und des Rates geändert, um den STS-Rahmen auf synthetische Verbriefungen auszuweiten. Wie im Bericht des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden dargelegt, hat diese Ausweitung des STS-Labels zu zufriedenstellenden Ergebnissen geführt, da sie den Weg für neue Emissionen bereitet und die Aktivität in diesem Marktsegment belebt hat. Die praktische Umsetzung der STS-Anforderungen hat jedoch gezeigt, dass die Klarheit und Kohärenz bestimmter Anforderungen durch technische Anpassungen weiter verbessert werden muss.
(18)Um eine kohärente Auswahl der einer Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen zu gewährleisten und es den Anlegern zu ermöglichen, das Kreditrisiko des Pools von Vermögenswerten vor der Investition zu bewerten, ist eine aktive Portfolioverwaltung auf diskretionärer Basis bei Verbriefungsrisikopositionen verboten. Artikel 26b der Verordnung (EU) 2017/2402 enthält eine erschöpfende Liste der zulässigen Verwaltungstätigkeiten und legt fest, dass bestimmte Tätigkeiten nicht als aktive Portfolioverwaltung auf diskretionärer Basis angesehen und daher nicht verboten werden sollten. Diese Liste muss aktualisiert werden, um Entfernungen aus dem Pool zu berücksichtigen, die auf Sanktionen gegen ein Unternehmen während der Laufzeit der Transaktion oder betrügerische Praktiken oder aber auf Änderungen am Darlehen aufgrund einer Gesetzesänderung, die sich auf dessen Vollstreckbarkeit auswirken, zurückzuführen sind und sich der Kontrolle des Originators entziehen. Beides hätte (außerhalb der Kontrolle des Originators liegende) Auswirkungen auf die Durchsetzbarkeit der zugrunde liegenden Risikopositionen, und deren Entfernung aus dem Pool sollte nicht als aktive Portfolioverwaltung auf diskretionärer Basis betrachtet werden.
(19)In den in Artikel 26c der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Kriterien für die Standardisierung werden die Mechanismen für die Verlustzuweisung an die Inhaber von Verbriefungspositionen dargelegt und es wird die Anwendung verschiedener Amortisierungsmethoden auf die betreffenden Tranchen festgelegt. Das vorrangige Ziel dieser Kriterien besteht darin sicherzustellen, dass die nichtsequentielle Amortisierung nur dann angewandt wird, wenn sie mit vertraglich genau festgelegten Auslöseereignissen einhergeht. Diese Auslöseereignisse sollen einen Wechsel zu sequentiellen Zahlungen in der Reihenfolge der Seniorität bewirken und somit die Transaktion im Falle einer Verschlechterung der Bonität vor der vorzeitigen Rückzahlung von Bonitätsverbesserungen schützen. Durch eine solche vorzeitige Rückzahlung könnten Originatoren, die diese Tranchen halten, Risiken ausgesetzt werden, die mit dem schrumpfenden Bonitätsverbesserungspuffer verbunden sind. In diesen Kriterien wird jedoch die Verlustabsorptionsfähigkeit von Tranchen, die den besicherten Tranchen im Rahmen einer Verbriefung nachgeordnet sind, nicht angemessen berücksichtigt, was bei synthetischen Verbriefungen, die Mezzanine-Tranchen umfassen, bei einer wörtlichen Auslegung der Kriterien zu einer fälschlichen Anwendung führt. Bei diesen Kriterien wird unbeabsichtigt unterstellt, dass alle verbundenen Verluste ausschließlich auf die besicherte Tranche entfallen, und die Möglichkeit einer Verlustzuweisung an nachrangige Tranchen somit außer Acht gelassen. Daher sollte präzisiert werden, dass in Fällen, in denen nachrangige Tranchen Teile der Verluste aus den zugrunde liegenden Risikopositionen absorbieren, deren jeweilige Verlustabsorptionsfähigkeit bei der Anwendung der Kriterien berücksichtigt werden sollte.
(20)In Artikel 26e Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 heißt es derzeit, dass die im Rahmen der Besicherungsvereinbarung zu zahlenden Besicherungsprämien so zu strukturieren sind, dass sie vom zum Zeitpunkt der Zahlung ausstehenden Nominalbetrag der nicht notleidenden verbrieften Risikopositionen abhängen und das Risiko der besicherten Tranche widerspiegeln. Um die Wirksamkeit der Besicherungsvereinbarung aus Sicht des Originators zu gewährleisten und gleichzeitig den Anlegern Rechtssicherheit in Bezug auf die Zahlungsfrist zu bieten, indem der maximale Verlängerungszeitraum für die Forderungsverwertung angegeben wird, sollte festgelegt werden, dass nur Besicherungsprämien zulässig sind, die vom Betrag der ausstehenden Tranche und vom Kreditrisiko der besicherten Tranche abhängen.
(21)In Artikel 26e Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/2402 sind die Bedingungen festgelegt, unter denen sich ein Originator zu synthetischem Zinsüberschuss als Bonitätsverbesserung für Anleger verpflichten kann. Eine dieser Bedingungen ist, dass bei Originatoren, die den in Artikel 143 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten IRB-Ansatz nicht verwenden, die Berechnung des einjährigen erwarteten Verlusts des zugrunde liegenden Portfolios in den Unterlagen zu der Transaktion klar festgelegt wird. Um die Anforderungen an den synthetischen Zinsüberschuss zu präzisieren, zu dem sich der Originator verpflichtet und der zur Bonitätsverbesserung für die Anleger zur Verfügung steht, wurde ein spezifisches Kriterium in die Änderungsfassung der Verordnung (EU) 2017/2402 aus dem Jahr 2021 aufgenommen. Die Anwendung dieses Kriteriums hat gezeigt, dass es weiterer Klärungen bedarf. Darüber hinaus wurde eine Inkohärenz bei den Anforderungen an Originatoren, die den IRB-Ansatz nicht anwenden, festgestellt. Diese Anforderung sollte geändert werden, um der Absicht Rechnung zu tragen, für den Gesamtbetrag des synthetischen Zinsüberschusses, zu dem sich der Originator pro Jahr verpflichten sollte, eine Obergrenze festzulegen, die dem einjährigen erwarteten Verlust entspricht, und auf diese Weise für Kohärenz und Klarheit bei der Anwendung dieser Bestimmung zu sorgen.
(22)Das derzeitige Kriterium, wonach die Besicherung gemäß der STS-Regelung im STS-Rahmen für synthetische Bilanzverbriefungen finanziert werden muss, hat die Möglichkeiten der Marktteilnahme von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eingeschränkt. Dies schadet der Entwicklung des STS-Marktes und der Fähigkeit der Originatoren, das Kreditrisiko aus dem Bankensystems heraus zu übertragen. Die Vergabe des STS-Label auch an Absicherungen ohne Sicherheitsleistung sollte jedoch weder die Qualität des STS-Labels oder die Zuverlässigkeit der Besicherungsvereinbarung beeinträchtigen noch Anreize für unerfahrene oder nicht diversifizierte Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmen schaffen, ein höheres Risiko einzugehen. Daher sollten Vorkehrungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass nur Versicherer mit einem gewissen Maß an Robustheit und Diversifizierung daran teilhaben. Damit Absicherungen ohne Sicherheitsleistung im Rahmen des STS-Labels zulässig sind, sollten daher zusätzliche Anforderungen in Bezug auf Diversifizierung, Solvabilität, Risikomessung und Mindestgröße des Sicherungsgebers gelten. Insbesondere sollte das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bei der Risikomessung ein genehmigtes internes Modell zur Berechnung der Kapitalanforderungen für solche Besicherungsvereinbarungen verwenden. In Bezug auf die Solvabilität sollte das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Solvenzkapitalanforderung gemäß Artikel 100 und die Mindestkapitalanforderung gemäß Artikel 128 der Richtlinie 2009/138/EG erfüllen und in Bonitätsstufe 3 oder besser eingestuft sein. Was die Diversifizierung betrifft, sollte das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in mindestens zwei Nichtlebensversicherungszweigen effektiv tätig sein, wodurch eine übermäßige Exponierung gegenüber einer einzigen Risikoart verringert werden sollte. Was schließlich die Mindestgröße betrifft, so sollte das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen über Vermögenswerte von insgesamt mehr als 20 Mrd. EUR verfügen.
(23)Die Drittpartei-Verifizierer spielen eine Rolle bei der Bewertung, ob die Verbriefungen die STS-Kriterien erfüllen. Die Verordnung (EU) 2017/2402 schreibt lediglich vor, dass die Drittpartei-Verifizierer von den zuständigen nationalen Behörden zugelassen sein müssen. Wenn die zuständigen Behörden nicht beurteilen können, ob die betreffenden Drittpartei-Verifizierer die Zulassungsvoraussetzungen dauerhaft erfüllen, bietet eine solche Zulassung jedoch nur begrenzte Sicherheit. Daher sollte festgelegt werden, dass die zuständigen Behörden auch für die laufende Beaufsichtigung der Drittpartei-Verifizierer zuständig sind und über die entsprechenden Befugnisse verfügen müssen.
(24)Um die wirksame Umsetzung und Durchsetzung der Verordnung (EU) 2017/2402 zu gewährleisten, müssen die Verantwortlichkeiten der zuständigen Behörden geklärt werden, wenn es um die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften durch alle an einer Verbriefung beteiligten relevanten Parteien geht. Die zuständigen Behörden sollten das Verhalten von Originatoren, Sponsoren, ursprünglichen Kreditgebern und Verbriefungszweckgesellschaften beaufsichtigen. Dazu gehört auch die Überprüfung, ob einzelne Verbriefungstransaktionen die geltenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
(25)Um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2017/2402 zu fördern und ihre Wirksamkeit zu erhöhen, sollten die Sanktionsbefugnisse gemäß Artikel 32 der genannten Verordnung explizit auf Verletzungen der Sorgfaltspflichten ausgeweitet werden. Institutionelle Anleger spielen eine Schlüsselrolle für die Gewährleistung der Solidität und Transparenz des Verbriefungsmarkts, indem sie, bevor sie Risikopositionen eingehen und während sie diese halten, ihre Sorgfaltspflichten in angemessener Weise erfüllen. Um eine einheitliche Durchsetzung dieser Sorgfaltspflichten in der gesamten Union zu gewährleisten, sollte präzisiert werden, dass die zuständigen Behörden im Falle der Nichteinhaltung dieser Pflichten Abhilfemaßnahmen und verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängen können.
(26)Die Förderung der aufsichtlichen Konvergenz ist von entscheidender Bedeutung für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Weiterentwicklung des Verbriefungsmarkts, der ein breites Spektrum von Wirtschaftsakteuren, oftmals aus verschiedenen Rechtsräumen, zusammenbringt, mitunter sogar bei einer einzigen Transaktion. Die Einbeziehung mehrerer zuständiger Behörden in Verbindung mit der derzeitigen Komplexität des Beschlussfassungsprozesses macht deutlich, dass die aufsichtliche Koordinierung verbessert werden muss. Die Vereinfachung und Stärkung des bestehenden Rahmens für die aufsichtliche Koordinierung sollte, soweit möglich, zum übergeordneten Ziel der Vereinfachung der Rechtsetzung und der Aufsicht beitragen. Eine stärkere Konvergenz kann erreicht werden, indem die bestehenden Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörden und zuständigen Behörden effizienter und wirksamer genutzt werden. Dies sollte auch durch eine wichtigere Rolle für die EBA unterstützt werden, der bei Fragen der aufsichtlichen Koordinierung für den Verbriefungsmarkt in der Union die ständige Leitung übertragen werden sollte.
(27)Der Verbriefungsausschuss des Gemeinsamen Ausschusses, der sich aus den zuständigen Markt- und Aufsichtsbehörden zusammensetzt, sollte sich auf Aufsichtsfragen konzentrieren und die aufsichtliche Konvergenz durch gemeinsame Aufsichtspraktiken erleichtern und fördern. Das derzeitige Mandat des Verbriefungsausschusses des Gemeinsamen Ausschusses sollte überprüft werden, um den Schwerpunkt auf die aufsichtliche Konvergenz und die Arbeit im Zusammenhang mit Artikel 44 dieser Verordnung zu legen. Der Verbriefungsausschuss des Gemeinsamen Ausschusses kann in Abhängigkeit von den zu erörternden Themen in unterschiedlichen Konstellationen zusammentreten oder Untergruppen für spezifische Aufgaben einrichten. Die EBA sollte dauerhaft das Sekretariat und einen stellvertretenden Vorsitzenden des Verbriefungsausschusses des Gemeinsamen Ausschusses stellen, der den Vorsitzenden bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben vertritt und unterstützt. In Abwesenheit des Vorsitzenden sollte der stellvertretende Vorsitzende die Aufgaben des Vorsitzenden wahrnehmen, auch für den Fall, dass kein Vorsitzender gewählt wurde. Vertreter der an diesem Gremium beteiligten Markt- und Aufsichtsbehörden sollten über angemessene Kenntnisse und Erfahrung in den zu erörternden Fragen verfügen. Die regelmäßige Überwachung der Marktlage und Evaluierung des Aufsichtsrahmens für Verbriefungen in der Union durch Überwachungsberichte, die Ausarbeitung von Leitlinien und regelmäßige vergleichende Analysen würden den Aufsichtsrahmen weiter stärken und bewährte (Aufsichts-)Praktiken fördern.
(28)Da sich die Verbriefungstätigkeit in der Union in erster Linie auf den Bankensektor konzentriert, ist es angemessen, dass die EBA im Verbriefungsausschuss des Gemeinsamen Ausschusses die ständige Leitung übernimmt. Bei der Wahrnehmung ihrer ständigen Funktion im Verbriefungsausschuss des Gemeinsamen Ausschusses sollte die EBA der Pflege enger und kooperativer Arbeitsbeziehungen zur Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und zur Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) besondere Aufmerksamkeit schenken und deren branchenspezifische Perspektiven gebührend berücksichtigen. Es ist davon auszugehen, dass eine solche verstärkte aufsichtliche Koordinierung zu einer robusteren und kohärenteren Beaufsichtigung des Verbriefungsmarkts in der Union führen wird. In dieser Eigenschaft sollte die EBA auch bei der Arbeit an der Entwicklung der Meldebögen gemäß Artikel 7 dieser Verordnung federführend sein. Dies wird dazu beitragen, den Markt auf das erwartete Wachstum vorzubereiten und die für diese Expansion erforderliche Aufsichtskapazität und Bereitschaft zu entwickeln. Dass die EBA bei dieser Aufsichtskapazität eine Leitungsfunktion erhält, entspricht der strategischen Vision eines effizienten und vereinfachten regulatorischen Umfelds.
(29)Bei grenzüberschreitenden Verbriefungen würde die Benennung einer federführenden Aufsichtsbehörde die Beaufsichtigung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2017/2402 verschlanken und für Kohärenz und eine bessere Koordinierung zwischen den einzelnen zuständigen Behörden sorgen. Die federführende Aufsichtsbehörde sollte aus dem Kreis der zuständigen Behörden der an der Transaktion beteiligten Unternehmen benannt werden, wobei die Entscheidung von den betroffenen zuständigen Behörden getroffen werden sollte. Im Falle von Uneinigkeiten sollte die Frage auf der Ebene des Verbriefungsausschuss des Gemeinsamen Ausschusses geklärt werden. Wenn an einer neuen Transaktion Unternehmen beteiligt sind, die von denselben zuständigen Behörden beaufsichtigt werden, kann die zuvor benannte federführende Behörde diese Rolle behalten.
(30)Es muss sichergestellt werden, dass der Rechtsrahmen für Verbriefungen wirkungsvoll bleibt und an die sich wandelnde Finanzlandschaft angepasst wird. Aus diesem Grund sollte die Kommission die Auswirkungen und die Funktionsweise dieser Verordnung innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Annahme umfassend überprüfen, wobei dem Einfluss der Verordnung auf den Verbriefungsmarkt und ihren umfassenderen wirtschaftlichen Auswirkungen besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte. Diese Überprüfung sollte sich auf kritische Aspekte konzentrieren, u. a. die Marktdynamik, die Zugänglichkeit von Krediten, insbesondere für KMU, Investitionen und die Verflechtungen zwischen den einzelnen Finanzinstituten, die für die Aufrechterhaltung der Stabilität des Finanzsektors von entscheidender Bedeutung sind. Durch die Kombination der Erkenntnisse aus den in Artikel 44 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Berichten mit weiteren Analysen sollte die Kommission feststellen, ob Aktualisierungen der Rechtsvorschriften erforderlich sind, damit die Verordnung (EU) 2017/2402 weiterhin die Funktion erfüllt, eine resiliente und dynamische Wirtschaft in der Europäischen Union zu unterstützen.
(31)Da die Ziele dieser Verordnung angesichts des Umstands, dass es sich bei den Verbriefungsmärkten um weltweite Märkte handelt und für alle institutionellen Anleger und an Verbriefungen beteiligten Akteure gleiche Wettbewerbsbedingungen innerhalb des Binnenmarkts gewährleistet werden sollten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(32)Die Verordnung (EU) 2017/2402 sollte daher entsprechend geändert werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402
Die Verordnung (EU) 2017/2402 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Diese Verordnung gilt für institutionelle Anleger sowie für Originatoren, Sponsoren, ursprüngliche Kreditgeber, Forderungsverwalter und Verbriefungszweckgesellschaften.“
2.In Artikel 2 werden folgende Nummern 32 und 33 angefügt:
„32.
‚öffentliche Verbriefung‘ eine Verbriefung, die eines der folgenden Kriterien erfüllt:
a)für diese Verbriefung ist gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates ein Prospekt zu erstellen;
b)die Verbriefung wird über Schuldtitel vertrieben, die zum Handel an einem Handelsplatz der Union im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassene Verbriefungspositionen darstellen;
c)die Verbriefung wird an Anleger vertrieben, und die Bedingungen sind nicht zwischen den Parteien verhandelbar.
33.
‚private Verbriefung‘ eine Verbriefung, die keines der Kriterien unter Nummer 32 erfüllt.“
3.Artikel 5 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:
i)
Buchstabe c wird gestrichen.
ii)
Die Buchstaben e und f erhalten folgende Fassung:
„e)
der Originator, der Sponsor oder die Verbriefungszweckgesellschaft, der/die gemäß Artikel 7 Absatz 2 benannt wurde – sofern er/sie seinen/ihren Sitz in einem Drittland hat –, die nach Artikel 7 Absatz 1 erforderlichen Informationen in der Häufigkeit und nach den Modalitäten jenes Absatzes zur Verfügung gestellt hat;
f)
bei notleidenden Risikopositionen der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber – sofern er seinen Sitz in einem Drittland hat – für die Auswahl und Bepreisung der Risikopositionen solide Standards angewandt hat.“
b)Absatz 3 wird wie folgt geändert:
i)
Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b)
alle strukturellen Merkmale der Verbriefung, die wesentlichen Einfluss auf die Wertentwicklung der Verbriefungsposition haben können;“
ii)
Buchstabe c wird gestrichen.
c)Absatz 4 wird wie folgt geändert:
i)
Buchstabe a Unterabsatz 2 wird gestrichen.
ii)
Folgender Buchstabe g wird angefügt:
„g)
bei Anlagen am Sekundärmarkt die Sorgfaltsprüfung und Überprüfungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums dokumentieren, der in keinem Fall 15 Kalendertage nach der Anlage überschreiten darf.“
d)Folgende Absätze 4a und 4b werden eingefügt:
„(4a)
Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Verbriefungspositionen institutioneller Anleger, wenn diese von einer der in Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten multilateralen Entwicklungsbanken garantiert werden.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 muss die Garantie die in den Artikeln 213 und 215 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bedingungen erfüllen.
(4b)
Die Absätze 1 und 4 gelten nicht für Verbriefungspositionen institutioneller Anleger, wenn die Erstverlust-Tranche mindestens 15 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen beträgt und entweder von der Union oder nationalen Förderbanken oder ‑instituten im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates gehalten oder garantiert wird.“
e)Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Hat ein institutioneller Anleger einen anderen institutionellen Anleger dazu ermächtigt, Entscheidungen hinsichtlich der Anlageverwaltung zu treffen, mit denen er möglicherweise eine Verbriefungsposition eingeht, so kann der institutionelle Anleger, der die Ermächtigung erteilt, unbeschadet der Absätze 1 bis 4 den ermächtigten institutionellen Anleger anweisen, seinen Verpflichtungen gemäß diesem Artikel in Bezug auf alle Risikopositionen in einer Verbriefung nachzukommen, die durch diese Entscheidungen eingegangen werden. Die Haftung des institutionellen Anlegers, der die Ermächtigung erteilt, bleibt von dieser Aufgabenübertragung unberührt.“
4.Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a)In Absatz 5 wird folgender Buchstabe f angefügt:
„f) der Union.“
b)Folgender Absatz 5a wird eingefügt:
„(5a) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Erstverlust-Tranche mindestens 15 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen beträgt und entweder von einer der in Absatz 5 Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen gehalten oder garantiert wird.“
5.Artikel 7 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:
„Im Falle eines ABCP oder der Verbriefung hochgranularer Pools kurzfristiger Risikopositionen werden die Informationen nach Unterabsatz 1 Buchstabe a, Buchstabe c Ziffer ii und Buchstabe e Ziffer i den Inhabern der Verbriefungsposition und auf Verlangen den potenziellen Anlegern in aggregierter Form zur Verfügung gestellt.“
b)Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
„Für private Verbriefungen gilt ein gesonderter Melderahmen, der deren besonderen Merkmalen im Unterschied zu öffentlichen Verbriefungen durch einen speziellen vereinfachten Meldebogen Rechnung trägt. Mit diesem speziellen vereinfachten Meldebogen wird sichergestellt, dass die für die zuständigen nationalen Behörden wesentlichen Informationen auf angemessene Art und Weise gemeldet werden, ohne hierfür die vollumfänglichen Meldepflichten für öffentliche Verbriefungen vorzuschreiben. Für private Verbriefungen gelten die in diesem Unterabsatz festgelegten Pflichten ab dem [in den Absätzen 3 und 4 Unterabsatz 4 dieses Artikels genannten Datum].“
c)Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3)
Die Europäischen Aufsichtsbehörden arbeiten über den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden unter Federführung der EBA, die hierfür eng mit ESMA und EIOPA zusammenarbeitet, Entwürfe technischer Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 aus, mit denen festgelegt wird, welche Informationen der Originator, der Sponsor und die Verbriefungszweckgesellschaft vorlegen müssen, um den Bestimmungen nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und e sowie Absatz 2 nachzukommen, wobei sie Folgendes berücksichtigen:
a)
wie nützlich die Informationen für den Inhaber der Verbriefungsposition und für die Aufsichtsbehörden sind;
b)
ob es sich um eine öffentliche oder private Verbriefung handelt;
c)
ob es sich um eine kurzfristige Verbriefungsposition handelt;
d)
ob es sich im Falle einer ABCP-Transaktion um eine vollständig durch einen Sponsor unterstützte Transaktion handelt.
Die Europäischen Aufsichtsbehörden legen diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards über den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden unter Federführung der EBA, die hierfür eng mit ESMA und EIOPA zusammenarbeitet, bis zum [6 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in diesem Absatz genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Die technischen Regulierungsstandards treten [12 Monate] nach der Annahme durch die Kommission in Kraft.
Die Europäischen Aufsichtsbehörden bewerten die technischen Regulierungsstandards über den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden mindestens alle drei Jahre ab dem Datum ihrer Annahme durch die Kommission, um zu prüfen, ob diese weiterhin zweckmäßig und präzise sind, und dadurch sicherzustellen, dass sie wirksam und auf dem neuesten Stand bleiben und den Marktpraktiken und ‑erfordernissen weiterhin entsprechen. Die Europäischen Aufsichtsbehörden unterrichten die Kommission über den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden über die Ergebnisse der Bewertung.“
d)Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4)
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der gemäß Absatz 3 festzulegenden Informationen sicherzustellen, arbeiten die Europäischen Aufsichtsbehörden über den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden unter Federführung der EBA, die hierfür eng mit ESMA und EIOPA zusammenarbeitet, Entwürfe technischer Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 aus, mit denen deren Format in Form standardisierter Muster festgelegt werden.
Die Europäischen Aufsichtsbehörden legen diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards über den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden bis zum [6 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung] der Kommission vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in diesem Absatz genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Die technischen Durchführungsstandards treten [12 Monate] nach Annahme durch die Kommission in Kraft.
Die Europäischen Aufsichtsbehörden bewerten die technischen Durchführungsstandards über den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden mindestens alle drei Jahre ab dem Datum ihrer Annahme durch die Kommission, um zu prüfen, ob diese weiterhin zweckmäßig und präzise sind, und dadurch sicherzustellen, dass sie wirksam und auf dem neuesten Stand bleiben und den Marktpraktiken und ‑erfordernissen weiterhin entsprechen. Die Europäischen Aufsichtsbehörden unterrichten die Kommission im Wege des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden über die Ergebnisse der Bewertung.“
6.Artikel 10 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1)
Für die Zwecke des Artikels 7 lässt sich ein Verbriefungsregister unter den Bedingungen und nach dem Verfahren des vorliegenden Artikels bei der ESMA registrieren.“
b)Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Voraussetzung für eine Registrierung gemäß dem vorliegenden Artikel ist, dass es sich bei dem Verbriefungsregister um eine in der Union niedergelassene juristische Person handelt, die Verfahren anwendet, um die Vollständigkeit und Kohärenz der ihr gemäß Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung zur Verfügung gestellten Informationen zu überprüfen, und die den Anforderungen der Artikel 78 und 79 und des Artikels 80 Absätze 1, 2, 3, 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genügt. Für die Zwecke des vorliegenden Artikels sind Verweise in den Artikeln 78 und 80 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 auf deren Artikel 9 als Verweise auf Artikel 7 der vorliegenden Verordnung zu verstehen.“
7.Artikel 17 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1)
Unbeschadet Artikel 7 Absatz 2 sammelt das in Artikel 10 genannte Verbriefungsregister die Einzelheiten der Verbriefung und hält sie vor. Es gewährt sämtlichen folgenden Stellen direkten, sofortigen und kostenfreien Zugang, damit diese ihre jeweiligen Aufgaben, Mandate und Verpflichtungen erfüllen können:
a)
der EBA;
b)
der EIOPA;
c)
der ESMA;
d)
dem ESRB;
e)
den relevanten Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), einschließlich der Europäischen Zentralbank (EZB), wenn sie Aufgaben im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wahrnimmt;
f)
den relevanten Behörden, deren jeweilige Aufsichtsbefugnisse und ‑mandate sich auf Transaktionen, Märkte, Teilnehmer und Vermögenswerte im Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung erstrecken;
g)
den nach Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates benannten Abwicklungsbehörden;
h)
dem durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Ausschuss für die einheitliche Abwicklung;
i)
den in Artikel 29 dieser Verordnung genannten Behörden;
j)
der Kommission, auf Verlangen;
k)
bei öffentlichen Verbriefungen den Anlegern und potenziellen Anlegern.“
b)Absatz 2 Buchstabe a wird gestrichen.
8.Artikel 20 wird wie folgt geändert:
a)In Absatz 8 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Bei einem Pool zugrunde liegender Risikopositionen gilt Unterabsatz 1 als erfüllt, wenn mindestens 70 % der Risikopositionen im Pool bei Originierung aus Risikopositionen gegenüber KMU bestehen.“
b)Absatz 11 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:
„ii)
in den vom Originator, vom Sponsor und von der Verbriefungszweckgesellschaft übermittelten Informationen der Anteil der umstrukturierten zugrunde liegenden Risikopositionen, der Zeitpunkt und die Einzelheiten ihrer Umstrukturierung und ihre Wertentwicklung seit der Umstrukturierung explizit dargelegt sind;“
9.Artikel 22 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Im Falle einer Verbriefung, bei deren zugrunde liegenden Risikopositionen es sich um Darlehen für Wohnimmobilien oder Darlehen für Kfz-Käufe oder ‑Leasinggeschäfte handelt, veröffentlichen der Originator und der Sponsor die vorhandenen Informationen über die Umweltbilanz der durch solche Darlehen für Wohnimmobilien oder Darlehen für Kfz-Käufe oder ‑Leasinggeschäfte finanzierten Vermögenswerte.“
b)Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5)
Der Originator und der Sponsor sind für die Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 7 verantwortlich. Im Falle einer öffentlichen Verbriefung werden die nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a erforderlichen Informationen den potenziellen Anlegern auf Verlangen vor der Bepreisung zur Verfügung gestellt. Im Falle einer öffentlichen Verbriefung werden die nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b bis d erforderlichen Informationen vor der Bepreisung zumindest im Entwurf oder in vorläufiger Form zur Verfügung gestellt. Die endgültigen Unterlagen werden den Anlegern spätestens 15 Tage nach Abschluss der Transaktion zur Verfügung gestellt.“
10.Artikel 24 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 9 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:
„ii)
in den vom Originator, vom Sponsor und von der Verbriefungszweckgesellschaft übermittelten Informationen der Anteil der umstrukturierten zugrunde liegenden Risikopositionen, der Zeitpunkt und die Einzelheiten ihrer Umstrukturierung und ihre Wertentwicklung seit der Umstrukturierung explizit dargelegt sind;“
b)In Absatz 15 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Bei einem Pool zugrunde liegender Risikopositionen gilt Unterabsatz 1 als erfüllt, wenn mindestens 70 % der Risikopositionen im Pool bei Originierung aus Risikopositionen gegenüber KMU bestehen.“
11.Artikel 26b wird wie folgt geändert:
a)In Absatz 7 Unterabsatz 4 werden die folgenden Buchstaben e und f angefügt:
„e)
Gegenstand restriktiver Maßnahmen der Union oder nachweislich betrügerischer Praktiken ist;
„f)
von Änderungen des nationalen Rechtsrahmens betroffen ist, die sich auf die Durchsetzbarkeit der Forderungen der zugrunde liegenden Risikopositionen auswirken würden.“
b)In Absatz 8 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Bei einem Pool zugrunde liegender Risikopositionen gilt Unterabsatz 1 als erfüllt, wenn mindestens 70 % der Risikopositionen im Pool bei Originierung aus Risikopositionen gegenüber KMU bestehen.“
c)Absatz 11 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:
„ii)
in den vom Originator, vom Sponsor und von der Verbriefungszweckgesellschaft übermittelten Informationen der Anteil der umstrukturierten zugrunde liegenden Risikopositionen, der Zeitpunkt und die Einzelheiten ihrer Umstrukturierung und ihre Wertentwicklung seit der Umstrukturierung explizit dargelegt sind;“
12.Artikel 26c Absatz 5 Unterabsatz 8 erhält folgende Fassung:
„Ist ein Kreditereignis im Sinne des Artikel 26e in Bezug auf zugrunde liegende Risikopositionen eingetreten und die Forderungsverwertung für diese Risikopositionen noch nicht abgeschlossen, so entspricht der zu einem beliebigen Zahlungstermin verbleibende Betrag der Besicherung zuzüglich des zu einem beliebigen Zahlungstermin verbleibenden Betrags etwaiger einbehaltener Tranchen, die gegenüber den durch die Besicherung abgedeckten Tranchen nachrangig sind, mindestens dem ausstehenden Nominalbetrag dieser zugrunde liegenden Risikopositionen abzüglich des Betrags etwaiger vorläufiger Zahlungen, die in Bezug auf diese zugrunde liegenden Risikopositionen geleistet wurden.“
13.Artikel 26e wird wie folgt geändert:
a)Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
„Die im Rahmen der Besicherungsvereinbarung zu zahlenden Besicherungsprämien sind so strukturiert, dass sie vom ausstehenden Betrag der Tranche und vom Kreditrisiko der besicherten Tranche abhängen. Dazu sind in der Besicherungsvereinbarung keine garantierten Prämien, Prämienvorauszahlungen, Nachlass- oder anderen Mechanismen vorgesehen, die die tatsächliche Zuweisung von Verlusten an die Anleger vermeiden oder verringern oder zur Erstattung eines Teils der gezahlten Prämien nach der Fälligkeit der Transaktion an den Originator führen können.“
b)Absatz 7 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
„d)
bei Originatoren, die den in Artikel 143 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten IRB-Ansatz nicht verwenden,
i)
darf der zugesagte Gesamtbetrag pro Jahr nicht höher sein als die einjährigen erwarteten Verlustbeträge des Portfolios für das betreffende Jahr;
ii)
muss die Berechnung des einjährigen erwarteten Verlusts des zugrunde liegenden Portfolios in den Unterlagen zu der Transaktion klar festgelegt werden.“
c)Absatz 8 wird wie folgt geändert:
i)Folgender Buchstabe aa wird eingefügt:
„aa)
eine Garantie, die die in Teil 3 Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen erfüllt, durch die das Kreditrisiko auf ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übertragen wird, das alle folgenden Kriterien erfüllt:
i)
das Unternehmen verwendet zur Berechnung der Kapitalanforderungen für solche Garantien ein gemäß den Artikeln 112 und 113 der Richtlinie 2009/138/EG genehmigtes internes Modell;
ii)
das Unternehmen erfüllt die Solvenzkapitalanforderung gemäß Artikel 100 und die Mindestkapitalanforderung gemäß Artikel 128 der Richtlinie 2009/138/EG und ist in Bonitätsstufe 3 oder besser eingestuft;
iii)
das Unternehmen ist in mindestens zwei Nichtlebensversicherungszweigen im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2009/138/EG effektiv tätig;
iv)
die vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verwalteten Vermögenswerte übersteigen 20 Mrd. EUR;
ii)Buchstabe c erhält folgende Fassung:
c)
sonstige nicht unter den Buchstaben a, aa und b des vorliegenden Absatzes aufgeführte Besicherungen in Form einer Garantie, eines Kreditderivats oder einer synthetischen Unternehmensanleihe („Credit Linked Notes“), die die Anforderungen des Artikels 249 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, sofern die Verpflichtungen des Anlegers durch Sicherheiten gesichert sind, die die Anforderungen der Absätze 9 und 10 des vorliegenden Artikels erfüllen.“
14.In Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
„Einem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Dritten wird von der zuständigen Behörde die Zulassung erteilt, zu bewerten, ob Verbriefungen die in den Artikeln 19 bis 22, den Artikeln 23 bis 26 und den Artikeln 26a bis 26e festgelegten STS-Kriterien erfüllen; hierbei wird er von der zuständigen Behörde beaufsichtigt. Die zuständige Behörde erteilt die Zulassung, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:“
15.Artikel 29 wird wie folgt geändert:
a)Folgender Absatz 4a wird eingefügt:
„(4a)
Die nach der Richtlinie 2013/36/EU für die Beaufsichtigung von Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften zuständigen Behörden, einschließlich der EZB bei der Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen besonderen Aufgaben, beaufsichtigen die Erfüllung der in den Artikeln 18 bis 27 dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen durch die Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften.“
b)Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Für Unternehmen, die von anderen als den in Absatz 4a genannten zuständigen Behörden beaufsichtigt werden, benennen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere zuständige Behörden, die die Einhaltung der Artikel 18 bis 27 durch die Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften und die Einhaltung des Artikels 28 durch Dritte beaufsichtigen.“
16.Artikel 30 wird wie folgt geändert:
a)Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
„(1a) Die zuständige Behörde beaufsichtigt die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch die Originatoren, Sponsoren, Verbriefungszweckgesellschaften und ursprünglichen Kreditgeber nach Maßgabe des Artikels 29.“
b)Absatz 5 wird gestrichen.
17.In Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe i angefügt:
„i)
ein institutioneller Anleger, der nicht der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber ist, die Anforderungen nach Artikel 5 nicht erfüllt hat;“
18.Artikel 36 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 2 wird gestrichen.
b)Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„Innerhalb des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden wird ein spezieller Unterausschuss für Verbriefungen eingerichtet, in dessen Rahmen die zuständigen Behörden eng zusammenarbeiten, um ihre Aufgaben nach den Artikeln 30 bis 34 zu erfüllen. Der Unterausschuss für Verbriefungen wird von der EBA in Zusammenarbeit mit der ESMA und der EIOPA geleitet. Die EBA stellt dauerhaft das Sekretariat und einen stellvertretenden Vorsitzenden des Unterausschusses für Verbriefungen. Der Unterausschuss für Verbriefungen fördert die aufsichtliche Konvergenz, um gemeinsame Aufsichtspraktiken zu gewährleisten. Die Mitglieder des Unterausschusses für Verbriefungen stimmen ihre Aufsichtstätigkeiten unter der Leitung der EBA eng untereinander ab, um Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung festzustellen und ihnen abzuhelfen, bewährte Verfahren zu entwickeln und zu fördern, die Zusammenarbeit zu erleichtern, eine kohärente Anwendung der Rechtsvorschriften zu fördern und bei Uneinigkeit eine Bewertung vorzunehmen, die sich nicht nur auf eine einzelne Rechtsordnung stützt. Der Unterausschuss für Verbriefungen überwacht regelmäßig die Marktlage und die Anwendung dieser Verordnung.“
c)Folgende Absätze 3a und 3b werden eingefügt:
„(3a)
Der in Absatz 3 genannte Unterausschuss für Verbriefungen arbeitet bis zum [12 Monate nach Annahme] Leitlinien für gemeinsame Aufsichtsverfahren aus.
(3b)
Nach der Meldung an die zuständigen Behörden gemäß Artikel 7 Absatz 1 benennen die Behörden, die für die auf der Verkäuferseite an der Transaktion beteiligten Unternehmen zuständig sind, eine federführende Aufsichtsbehörde, die die Maßnahmen koordiniert und eine unterschiedliche Anwendung dieser Verordnung bei Transaktionen, an denen Unternehmen auf der Verkäuferseite beteiligt sind, die in die Zuständigkeit der zuständigen Behörden von mehr als einem Mitgliedstaat fallen, verhindert. Eine zuständige Behörde kann die Wahrnehmung eines Teils oder sämtlicher in dieser Verordnung genannten Aufgaben und Befugnisse an die federführende Aufsichtsbehörde delegieren. Erzielen die für die Unternehmen auf der Verkäuferseite zuständigen Behörden keine Einigung über die Benennung der federführenden Aufsichtsbehörde, so benennt der gemäß Absatz 3 eingesetzte Unterausschuss für Verbriefungen die federführende Aufsichtsbehörde.“
d)In Absatz 6 erhalten die Unterabsätze 1 und 2 folgende Fassung:
„Bei Eingang der in Absatz 4 genannten Informationen trifft die zuständige Behörde der unter dem Verdacht einer Zuwiderhandlung stehenden Einrichtung innerhalb von 15 Arbeitstagen die für die Abstellung der festgestellten Zuwiderhandlung erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet die anderen beteiligten zuständigen Behörden, insbesondere diejenigen, die für den Originator, den Sponsor und die Verbriefungszweckgesellschaft zuständig sind, und, soweit bekannt, die für den Inhaber einer Verbriefungsposition zuständigen Behörden. Ist eine zuständige Behörde mit dem Verfahren oder dem Inhalt der Maßnahmen einer anderen zuständigen Behörde oder mit deren Nichttätigwerden nicht einverstanden, so teilt sie dies allen übrigen beteiligten zuständigen Behörden unverzüglich mit. Wird diese Meinungsverschiedenheit nicht binnen drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem alle beteiligten zuständigen Behörden hierüber unterrichtet worden sind, beigelegt, so wird in Einklang mit Artikel 19 und gegebenenfalls mit Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befasst. Die Schlichtungsphase nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 beläuft sich auf einen Monat.
Erzielen die betroffenen zuständigen Behörden innerhalb der Schlichtungsphase gemäß Unterabsatz 1 keine Einigung, so fasst die EBA den Beschluss nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 binnen eines Monats. Für die Dauer des Verfahrens nach dem vorliegenden Artikel gilt eine Verbriefung, die in der von der ESMA geführten Liste gemäß Artikel 27 der vorliegenden Verordnung aufgeführt ist, weiterhin als STS-Verbriefung im Sinne des Kapitels 4 der vorliegenden Verordnung und verbleibt in dieser Liste.“
e)Absatz 7 erhält folgende Fassung:
„(7)
Drei Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung und danach alle drei Jahre führt die EBA in Zusammenarbeit mit der ESMA und der EIOPA einen Peer Review gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in Bezug auf die Umsetzung der in Artikel 30 dieser Verordnung festgelegten Aufsichtsbefugnisse durch.“
f)Absatz 8 wird gestrichen.
19.Artikel 44 wird wie folgt geändert:
a)Unterabsatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
„e)
den Beitrag der Verbriefungen zur Finanzierung von Unternehmen in der Union und zur Wirtschaft der Union.“
b)Unterabsatz 2 wird gestrichen.
20.Artikel 46 erhält folgende Fassung:
„Artikel 46
Überprüfung
Bis zum …[Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen: fünf Jahre nach Inkrafttreten] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Funktionsweise dieser Verordnung vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag.
In diesem Bericht werden insbesondere die Ergebnisse der Berichte nach Artikel 44 berücksichtigt und es wird Folgendes beurteilt:
a)
die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Funktionsweise und die Entwicklung des Verbriefungsmarkts in der Union;
b)
der Beitrag der Verbriefungen zu Folgendem:
i)
der Finanzierung von Unternehmen und der Wirtschaft in der Union, insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Krediten für KMU und Investitionen;
ii)
den Verflechtungen zwischen Finanzinstituten und der Stabilität des Finanzsektors;
c)
der Frage, ob im Bereich der STS-Verbriefungen eine Gleichwertigkeitsregelung für Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften aus Drittländern, auch bezüglich der Sorgfaltspflichten, eingeführt werden könnte, die den internationalen Entwicklungen im Bereich der Verbriefung Rechnung trägt, insbesondere Initiativen zu einfachen, transparenten und vergleichbaren Verbriefungen;
d)
der Umsetzung der in Artikel 22 Absatz 4 sowie Artikel 26d Absatz 4 festgelegten Anforderungen und der Frage, ob diese Anforderungen auf Verbriefungen ausgeweitet werden können, bei deren zugrunde liegenden Risikopositionen es sich nicht um Darlehen für Wohnimmobilien oder Darlehen für Kfz-Käufe oder ‑Leasinggeschäfte handelt, damit eine Offenlegung in Bezug auf die Bereiche Umwelt, Soziales und Governance durchgängig erfolgt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident /// Die Präsidentin
Der Präsident /// Die Präsidentin
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN – AGENTUREN
1.FRAMEWORK OF THE PROPOSAL/INITIATIVE
1.1.Title of the proposal/initiative
1.2.Policy area(s) concerned
1.3.Objective(s)
1.3.1.General objective(s)
1.3.2.Specific objective(s)
1.3.3.Expected result(s) and impact
1.3.4.Indicators of performance
1.4.The proposal/initiative relates to:
1.5.Grounds for the proposal/initiative
1.5.1.Requirement(s) to be met in the short or long term including a detailed timeline for roll-out of the implementation of the initiative
1.5.2.Added value of EU involvement (it may result from different factors, e.g. coordination gains, legal certainty, greater effectiveness or complementarities). For the purposes of this section 'added value of EU involvement' is the value resulting from EU action that is additional to the value that would have been otherwise created by Member States alone.
1.5.3.Lessons learned from similar experiences in the past
1.5.4.Compatibility with the multiannual financial framework and possible synergies with other appropriate instruments
1.5.5.Assessment of the different available financing options, including scope for redeployment
1.6.Duration of the proposal/initiative and of its financial impact
1.7.Method(s) of budget implementation planned
2.MANAGEMENT MEASURES
2.1.Monitoring and reporting rules
2.2.Management and control system(s)
2.2.1.Justification of the budget implementation method(s), the funding implementation mechanism(s), the payment modalities and the control strategy proposed
2.2.2.Information concerning the risks identified and the internal control system(s) set up to mitigate them
2.2.3.Estimation and justification of the cost-effectiveness of the controls (ratio between the control costs and the value of the related funds managed), and assessment of the expected levels of risk of error (at payment & at closure)
2.3.Measures to prevent fraud and irregularities
3.ESTIMATED FINANCIAL IMPACT OF THE PROPOSAL/INITIATIVE
3.1.Heading(s) of the multiannual financial framework and expenditure budget line(s) affected
3.2.Estimated financial impact of the proposal on appropriations
3.2.1.Summary of estimated impact on operational appropriations (select, if appropriate, also for decentralised agencies)
3.2.1.1.Appropriations from voted budget
3.2.1.2.Appropriations from external assigned revenues (not to be completed for decentralised agencies)
3.2.2.Estimated output funded from operational appropriations (not to be completed for decentralised agencies)
3.2.3.Summary of estimated impact on administrative appropriations (not to be completed for decentralised agencies)
3.2.3.1. Appropriations from voted budget
3.2.4.Estimated requirements of human resources (not to be completed for decentralised agencies)
3.2.4.1.Financed from voted budget
3.2.5.Overview of estimated impact on digital technology-related investments (not to be completed for decentralised agencies)
3.2.6.Compatibility with the current multiannual financial framework (not to be completed for decentralised agencies)
3.2.7.Third-party contributions (not to be completed for decentralised agencies)
3.2.8.Estimated human resources and the use of appropriations required in a decentralised agency
3.3.Estimated impact on revenue (not to be completed for decentralised agencies)
4.Digital dimensions (not to be completed for decentralised agencies)
4.1.Requirements of digital relevance
4.2.Data
4.3.Digital solutions
4.4.Interoperability assessment
4.5.Measures to support digital implementation
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung.
1.2Politikbereich(e)
Politikbereich: Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion
Tätigkeit: Finanzmärkte
1.3Ziel(e)
1.3.1.Allgemeine(s) Ziel(e)
Diese Initiative ist eine der Komponenten der Spar- und Investitionsunion. Mit dem Vorschlag werden die folgenden Ziele verfolgt:
1. einen sicheren Verbriefungsmarkt neu zu beleben und dadurch die Finanzierung der EU-Wirtschaft zu verbessern und
2. ein besseres Gleichgewicht zwischen Sicherheit und Marktentwicklung herzustellen.
Ziel ist es, die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für eine bessere Kreditvergabe an die Realwirtschaft zu schaffen. Ein gut funktionierender Verbriefungsmarkt bietet den Banken Anreize, sich stärker auf dem Markt zu engagieren, sodass sie letztlich auch mehr Kredite an die Wirtschaft vergeben.
1.3.2Einzelziel(e)
Mit dem Vorschlag werden folgende Ziele verfolgt:
1) Senkung der hohen Betriebskosten für Emittenten und Anleger in einem ausgewogenen Verhältnis zu robusten und angemessenen Standards für Transparenz, Anlegerschutz und Aufsicht;
2) Beseitigung regulatorischer Hindernisse, damit sich der Markt nachhaltiger entwickeln und widerstandsfähiger wird;
3) Beitrag zu den Bemühungen der Kommission, den Befolgungsaufwand für die Marktteilnehmer zu verringern.
Eine Verbriefung kann ein wichtiges Instrument zur Diversifizierung der Finanzierungsquellen und für eine effizientere Risikoallokation im Finanzsystem der EU sein. Sie würde eine breitere Risikostreuung im Finanzsektor ermöglichen und kann dazu beitragen, die Bilanzen der Banken zu entlasten, um eine Ausweitung der Darlehensvergabe an die verschiedenen Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern (nicht dem Finanzsektor angehörende Unternehmen, KMU, Einzelpersonen) zu ermöglichen. Insgesamt kann sie die Effizienz des Finanzsystems verbessern und zusätzliche Investitionsgelegenheiten bieten. Die Verbriefung kann eine Brücke zwischen Banken und Kapitalmärkten schlagen, was sowohl den Unternehmen als auch den Bürgerinnen und Bürgern mittelbar zugutekommen kann (beispielsweise durch günstigere Darlehen, Hypotheken und Kreditkarten).
1.3.3Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken sollte.
Die vorgeschlagenen Änderungen werden den Verbriefungsmarkt neu beleben und dafür sorgen, dass Verbriefungen eine Rolle bei der Entwicklung der Spar- und Investmentunion spielen und den Aufwand und die Befolgungskosten für Emittenten und Anleger verringern. Durch die Beseitigung der hohen Betriebskosten, die Banken und Versicherer von der Teilnahme am EU-Verbriefungsmarkt abhalten, werden die vorgeschlagenen Änderungen einen Beitrag zu den Bemühungen der Kommission leisten, den Befolgungsaufwand für die Marktteilnehmer zu verringern und die Marktentwicklung durch die Verbriefung zu fördern. Gleichzeitig werden die vorgeschlagenen Änderungen es ermöglichen, die Finanzstabilität zu wahren und auch weiterhin einen angemessenen Anleger- und Verbraucherschutz zu gewährleisten.
1.3.4Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden sollen.
Zur Überwachung der Fortschritte und Erfolge werden folgende Indikatoren herangezogen:
Überwachung der Kosten für die Durchführung der Sorgfaltsprüfungen bei Investitionen in Verbriefungstransaktionen,
Überwachung der Emissionskosten, die sich aus den Meldepflichten ergeben,
Nachverfolgung der Zahl der Emittenten von Verbriefungen und Anleger.
1.4Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
eine neue Maßnahme
eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme
die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme
1.5Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Der Vorschlag enthält eine Reihe von Vereinfachungen und Verbesserungen, um die Effizienz des Verbriefungsmarkts zu erhöhen. Durch gezielte Anpassungen und Vereinfachungen sind diese Maßnahmen geeignet, die Kapazitäten des Markts zu stärken, eine breitere Basis von Anlegern zu mobilisieren und das Wirtschaftswachstum zu fördern, wobei gleichzeitig ein widerstandsfähiges und transparentes Finanzökosystem gewährleistet wird. Die Änderungen dürften die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit des EU-Verbriefungsrahmens stärken und das Wachstum für alle Beteiligten fördern.
Eine deutliche Vereinfachung der Sorgfaltspflichten für Unternehmen und ein effizienterer Transparenzrahmen geht mit einer Straffung der Verfahren einher, die Unternehmen befolgen müssen, um die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten. Durch die Lockerung dieser Pflichten werden die Befolgungskosten für die Unternehmen sinken, sodass mehr Ressourcen für Kerntätigkeiten verwendet werden können.
1.5.2Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Gründe für Maßnahmen auf EU-Ebene (ex ante):
Verbriefungsprodukte sind Teil der offenen und integrierten EU-Kapitalmärkte. Die Verbriefung schafft eine Verbindung zwischen Finanzinstituten aus verschiedenen Mitgliedstaaten und Drittländern. So werden verbriefte Kredite oft von Banken gewährt, während Finanzinstitute wie Versicherungsunternehmen und Investmentfonds in Europa grenzübergreifend in diese Produkte investieren.
Die Verbriefung ist ein Instrument zur Vertiefung der EU-Kapitalmärkte, zur Diversifizierung ihres Risikoprofils und zur Entlastung der Bankbilanzen für die Vergabe zusätzlicher Kredite an Haushalte und Unternehmen in der EU, um die EU-Wirtschaft wettbewerbsfähiger und widerstandsfähiger zu machen.
Da die Verbriefungsverordnung bereits ein harmonisiertes Regelwerk auf EU-Ebene vorsieht, sind die Handlungsmöglichkeiten der Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht begrenzt und würden Änderungen auf nationaler Ebene mit dem geltenden Unionsrecht kollidieren. Zur Verwirklichung der genannten Ziele reichen individuelle Maßnahmen der Mitgliedstaaten allein nicht aus.
Erwarteter EU-Mehrwert (ex post):
Ziel des Vorschlags ist es, unangemessene Emissions- und Investitionshemmnisse auf dem EU-Verbriefungsmarkt zu beseitigen und für alle institutionellen Anleger und am Verbriefungsgeschäft beteiligten Akteure gleiche Wettbewerbsbedingungen innerhalb des Binnenmarkts zu gewährleisten.
1.5.3Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
In der Bewertung und Folgenabschätzung, die dem Legislativvorschlag beigefügt ist, wurde untersucht, wie gut der bestehende Rahmen funktioniert hat; dabei wurden einige Mängel festgestellt. Das allgemeine Ziel, „einen sicheren Verbriefungsmarkt wiederzubeleben und dadurch die Finanzierung der EU-Wirtschaft zu verbessern, kurzfristig den Zusammenhang zwischen dem geringeren Einsatz von Fremdkapital durch die Banken und der Kreditverknappung abzuschwächen und langfristig eine ausgewogenere und stabilere Finanzierungsstruktur für die EU-Wirtschaft zu schaffen“, wurde nur teilweise erreicht, da zwar der Verbriefungsmarkt sicherer geworden ist, aber es nicht hinreichend gelungen ist, den Markt neu zu beleben und die Finanzierungsmöglichkeiten zu verbessern. Die meisten Maßnahmen, die mit dem Rahmen eingeführt wurden, zielten in erster Linie darauf ab, die mit der Verbriefung verbundenen Risiken zu mindern anstatt die Marktentwicklung zu fördern. Ziel ist es nun, ein besseres Gleichgewicht zwischen Sicherheit und Marktentwicklung herzustellen. Aus diesem Grund sind die meisten vorgeschlagenen Änderungen vorrangig auf die Weiterentwicklung des EU-Verbriefungsmarkts durch verhältnismäßigere Gestaltung des Rahmens ausgerichtet.
1.5.4Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten
Die Ziele der Initiative stehen im Einklang mit einer Reihe anderer politischer Maßnahmen und laufender Initiativen der EU, insbesondere mit der Politik der Union zur Schaffung einer Spar- und Investitionsunion. In ihrer Mitteilung vom März 2025 über die Spar- und Investitionsunion kündigte die Europäische Kommission die Annahme von Maßnahmen zur Vereinfachung der Sorgfaltspflichten und Transparenz an, um dem Verbriefungsmarkt weitere Impulse zu geben.
Der Legislativvorschlag wäre weiterhin mit dem MFR vereinbar und hätte nur begrenzte Auswirkungen auf den Haushalt, da er lediglich einen zusätzlichen Beitrag der Union zur Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorsieht, der sich aus den zusätzlichen 2 VZÄ ergibt, die die EBA erhalten würde, um die ihr von den Gesetzgebern übertragenen zusätzlichen Aufgaben wahrzunehmen.
Es wurden Synergien und Möglichkeiten für Umschichtungen geprüft, mit dem Ergebnis, dass ein VZÄ von der ESMA auf die EBA übertragen würde, um der Aufgabenübertragung zwischen den Behörden Rechnung zu tragen. Das von der ESMA übertragene VZÄ hätte keine nennenswerten Auswirkungen auf den Haushalt, es sei denn, es handelt sich um eine Übertragung innerhalb der Rubrik 1.
Insgesamt wird durch den Vorschlag das genehmigte Personal der EBA im Rahmen des künftigen jährlichen Haushaltsverfahrens um 3 VZÄ aufgestockt, einschließlich eines von der ESMA übertragenen VZÄ. Die EBA wird weiterhin darauf hinarbeiten, Synergien und Effizienzgewinne zu maximieren (u. a. durch IT-Systeme), und die zusätzliche Arbeitsbelastung im Zusammenhang mit diesem Vorschlag genau überwachen, was sich in der Zahl der von den Agenturen im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens beantragten bewilligten Mitarbeiter niederschlagen würde.
1.5.5Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung
Es wurden verschiedene Finanzierungsoptionen geprüft, darunter insbesondere die Deckung der Kosten durch Gebühren und interne Umschichtungen. Die Gebührenoption ist praktisch nicht durchführbar, da die bei den Unternehmen erhobenen Gebühren die mit den Vorschlägen verbundenen Kosten nicht decken könnten. Ein solcher Ansatz wäre schwer zu rechtfertigen, da die in Betracht gezogenen Maßnahmen nicht direkt mit den Aufsichtsbefugnissen verknüpft, sondern Teil der Entwicklung des Rechtsrahmens sind.
Es wurde geprüft, ob eine Umschichtung möglich ist, was dazu führen würde, dass ein Bediensteter auf Zeit von der ESMA zur EBA versetzt würde. Weitere interne Umschichtungen innerhalb der ESA sind keine Option, da die ESA jetzt schon erhebliche Schwierigkeiten haben, ihre Regulierungsaufgaben zu erfüllen.
1.6Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen
Befristete Laufzeit
–
Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ
–
Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ
Unbefristete Laufzeit
–Anlaufphase von 2027 bis 2029
–Anschließend reguläre Umsetzung
1.7Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)
Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
– über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen
–
über Exekutivagenturen
Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:
– Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
– internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
– die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds
– Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
– öffentlich-rechtliche Körperschaften
– privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
– Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
–in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können
Bemerkungen
2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1Überwachung und Berichterstattung
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) berichtet im Einklang mit den in bestehenden Agenturen geltenden Standardregelungen regelmäßig über ihre Tätigkeiten (einschließlich interner Berichterstattung an die Geschäftsleitung, Berichterstattung an den Verwaltungsrat und das Direktorium und Erstellung von Jahresberichten); ihr Ressourceneinsatz und ihre Leistung unterliegen Prüfungen durch den Rechnungshof und den Internen Auditdienst der Kommission.
Die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde wird regelmäßig überprüft.
2.2Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Bei den Europäischen Aufsichtsbehörden für Finanzdienstleistungen (EBA, EIOPA, ESMA) handelt es sich um dezentrale Regulierungsagenturen gemäß Artikel 70 der Haushaltsordnung.
Die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde sind in Kapitel VI der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ihrer Errichtung in Verbindung mit der von der Behörde gebilligten geltenden Verordnung (EU) 2019/715 über die Rahmenfinanzregelung vorgesehen.
Die Behörde muss gewährleisten, dass in allen Bereichen des Rahmens für die interne Kontrolle angemessene Standards erreicht werden; dies wird vom Auditdienst der Kommission geprüft. Darüber hinaus erteilt das Europäische Parlament in jedem Haushaltsjahr dieser Agentur auf Empfehlung des Rates Entlastung für die Ausführung ihres Haushaltsplans.
2.2.2Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Was die rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken sowie den effizienten und wirksamen Einsatz der Mittel anbelangt, die im Zusammenhang mit den von der EBA im Rahmen dieses Vorschlags durchzuführenden Maßnahmen stehen, bringt diese Initiative keine neuen erheblichen Risiken mit sich, die nicht durch einen bestehenden internen Kontrollrahmen abgedeckt wären.
2.2.3Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)
Verwaltungs- und Kontrollsysteme sind in der Verordnung (EU) 1093/2010 vorgesehen, die die Arbeitsweise der EUA regelt. Diese werden als kosteneffizient angesehen. Die Initiative wird keine nennenswerten Auswirkungen auf die Kosten haben, die von den Mitgliedstaaten oder der EBA unter diesem Gesichtspunkt zu tragen sind. Die Auswirkungen auf das Risiko, das mit den Fehlerquoten einhergeht, dürften sehr gering sein.
In der Vergangenheit wurden die Kosten der GD FISMA für die Gesamtaufsicht über eine Behörde wie die EBA auf 0,5 % der an sie gezahlten jährlichen Beiträge geschätzt. Diese Kosten umfassen beispielsweise – aber nicht ausschließlich – die Kosten im Zusammenhang mit der Bewertung der jährlichen Programmplanung und des Haushalts, sowie die Teilnahme von Vertretern der GD FISMA an den Verwaltungsräten, den Räten der Aufseher und den damit verbundenen vorbereitenden Arbeiten.
2.3Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen werden die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ohne Einschränkungen auf die EBA angewendet.
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
·Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der Ausgaben
|
Beiträge
|
|
|
Nummer
|
GM/NGM
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten
|
von anderen Drittländern
|
andere zweckgebundene Einnahmen
|
|
1.
|
03 10 02 00: Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA)
|
GM
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
|
1.
|
03 10 04 00: Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)
|
GM
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
·Neu zu schaffende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der Ausgaben
|
Beiträge
|
|
|
Nummer
|
GM/NGM
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten
|
von anderen Drittländern
|
andere zweckgebundene Einnahmen
|
|
|
Nicht zutreffend
|
|
|
|
|
|
3.2Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel
3.2.1Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel
–
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.
–
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:
3.2.1.1Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Nummer
|
|
|
GD <…….>
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Operative Mittel
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel
|
|
Haushaltslinie
|
|
(3)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT
für die GD <…….>
|
Verpflichtungen
|
=1a+1b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
=2a+2b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Europäische Bankenaufsichtsbehörde
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
Haushaltslinie: 03 10 02 002/Beitrag aus dem EU-Haushalt für die Agentur
|
|
|
|
0,263
|
0,263
|
Der Unionszuschuss an die ESMA wird um die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Beträge gekürzt:
|
Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
Haushaltslinie: 03 10 04 00/Beitrag aus dem EU-Haushalt für die Agentur
|
|
|
|
(0,088)
|
(0,088)
|
Die Mittel und der Beitrag aus dem EU-Haushalt für die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) werden zum Teil durch eine Kürzung der Mittel und des Beitrags aus dem EU-Haushalt an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) ausgeglichen. Daraus ergeben sich die in den nachstehenden Tabellen aufgeführten Nettobeträge.
|
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Operative Mittel INSGESAMT
(einschließlich Beitrag zur dezentralen Agentur)
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,175
|
0,175
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,175
|
0,175
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT
|
(6)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 1
|
Verpflichtungen
|
= 4+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,175
|
0,175
|
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Zahlungen
|
= 5+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0175
|
0,175
|
|
|
|
|
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
• Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,175
|
0,175
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,175
|
0,175
|
|
• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)
|
(6)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 6
|
Verpflichtungen
|
= 4+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,175
|
0,175
|
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens
(Referenzbetrag)
|
Zahlungen
|
= 5+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0175
|
0,175
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
7
|
„Verwaltungsausgaben“
|
|
GD <…….>
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
GD INSGESAMT <…….>
|
Mittel
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
GD <…….>
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR INSGESAMT
2021-2027
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
GD INSGESAMT <…….>
|
Mittel
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 7
|
Verpflichtungen
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,175
|
0,175
|
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Zahlungen
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,175
|
0,175
|
3.2.1.2Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Nummer
|
|
|
GD <…….>
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
Operative Mittel
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel
|
|
Haushaltslinie
|
|
(3)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT
für die GD <…….>
|
Verpflichtungen
|
=1a+1b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
=2a+2b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
3.2.2Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird
Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Ziele und Outputs angeben
|
|
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.
|
INSGESAMT
|
|
|
OUTPUTS
|
|
|
Art
|
Durchschnittskosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Gesamtzahl
|
Gesamtkosten
|
|
EINZELZIEL Nr. 1…
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Output
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Output
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Output
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
EINZELZIEL Nr. 2 ...
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Output
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
INSGESAMT
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
3.2.3Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
–
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
–
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:
3.2.3.1 Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
|
BEWILLIGTE MITTEL
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
RUBRIK 7
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Außerhalb der RUBRIK 7
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
INSGESAMT
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
3.2.4Geschätzter Personalbedarf
–
Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
–
Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:
3.2.4.1Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt
Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)
|
BEWILLIGTE MITTEL
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
|
|
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
20 01 02 03 (EU-Delegationen)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 01 (Indirekte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 11 (Direkte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
• Externes Personal (in VZÄ)
|
|
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Haushaltslinie Admin. Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
|
- in den zentralen Dienststellen
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
|
- in den EU-Delegationen
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
INSGESAMT
|
0
|
0
|
0
|
0
|
Für die Durchführung des Vorschlags benötigtes Personal (in VZÄ):
|
|
Derzeit verfügbares Personal in den Dienststellen der Kommission
|
Zusatzpersonal*
|
|
|
|
Zu finanzieren aus Rubrik 7 oder Forschung
|
Zu finanzieren aus einer Haushaltslinie für administrative Unterstützung
|
Zu finanzieren aus Gebühren
|
|
Planstellen
|
|
|
Nicht zutreffend
|
|
|
Externes Personal (VB, ANS, LAK)
|
|
|
|
|
Beschreibung der Aufgaben, die ausgeführt werden sollen durch:
|
Beamte und Zeitbedienstete
|
|
|
Externes Personal
|
|
3.2.5Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien
Obligatorisch: In die Tabelle unten ist die bestmögliche Einschätzung der für den Vorschlag/die Initiative erforderlichen Investitionen in digitale Technologien einzutragen.
Wenn dies für die Durchführung des Vorschlags/der Initiative erforderlich ist, sollten die Mittel unter Rubrik 7 ausnahmsweise in der dafür vorgesehenen Haushaltslinie ausgewiesen werden.
Die unter die Rubriken 1-6 fallenden Mittel sollten als „IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme“ aufgeführt werden. Diese Ausgaben beziehen sich auf die operativen Mittel, die für die Wiederverwendung/den Erwerb/die Entwicklung von IT-Plattformen/Instrumenten verwendet werden, welche in direktem Zusammenhang mit der Durchführung der Initiative und den damit verbundenen Investitionen stehen (z. B. Lizenzen, Studien, Datenspeicherung usw.). Die Angaben in dieser Tabelle sollten mit denen in Abschnitt 4 „Digitale Aspekte“ in Einklang stehen.
|
Mittel INSGESAMT für Digitales und IT
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
MFR 2021-2027 INSGESAMT
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
RUBRIK 7
|
|
IT-Ausgaben (intern)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Außerhalb der RUBRIK 7
|
|
IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
INSGESAMT
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
3.2.6Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen
Der Vorschlag/Die Initiative
–
kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.
Entfällt, da die Aufgaben von dezentralen Agenturen wahrgenommen würden.
–
erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.
Entfällt, da die Aufgaben von dezentralen Agenturen wahrgenommen würden.
–
erfordert eine Änderung des MFR.
Entfällt, da die Aufgaben von dezentralen Agenturen wahrgenommen würden.
3.2.7Beiträge Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative
–
sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
–
sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
Jahr 2024
|
Jahr 2025
|
Jahr 2026
|
Jahr 2027
|
Insgesamt
|
|
Kofinanzierende Einrichtung
|
|
|
|
|
|
|
Kofinanzierung INSGESAMT
|
|
|
|
|
|
3.2.8Schätzung des Personal- und Mittelbedarfs in einer dezentralen Agentur
Personalbedarf (Vollzeitäquivalente)
|
Agentur: Europäische Bankenaufsichtsbehörde
|
Jahr 2024
|
Jahr 2025
|
Jahr 2026
|
Jahr 2027
|
|
Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AD)
|
|
|
|
3
|
|
Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AST)
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme Bedienstete auf Zeit (AD+AST)
|
0
|
0
|
0
|
3
|
|
Vertragsbedienstete
|
|
|
|
|
|
Abgeordnete nationale Sachverständige
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme Vertragsbedienstete plus Abgeordnete nationale Sachverständige
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Personal INSGESAMT
|
0
|
0
|
0
|
3
|
|
Agentur: Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
|
Jahr 2024
|
Jahr 2025
|
Jahr 2026
|
Jahr 2027
|
|
Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AD)
|
|
|
|
(1)
|
|
Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AST)
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme Bedienstete auf Zeit (AD+AST)
|
0
|
0
|
0
|
(1)
|
|
Vertragsbedienstete
|
|
|
|
|
|
Abgeordnete nationale Sachverständige
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme Vertragsbedienstete plus Abgeordnete nationale Sachverständige
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Personal INSGESAMT
|
0
|
0
|
0
|
(1)
|
Durch einen Beitrag aus dem EU-Haushalt gedeckte Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Agentur: Europäische Bankenaufsichtsbehörde
|
Jahr 2024
|
Jahr 2025
|
Jahr 2026
|
Jahr 2027
|
2021-2027 INSGESAMT
|
|
Titel 1: Personalausgaben
|
|
|
|
0,225
|
0,225
|
|
Titel 2: Infrastruktur- und Betriebsausgaben
|
|
|
|
0,037
|
0,037
|
|
Titel 3: Operative Ausgaben
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Aus dem EU-Haushalt gedeckte Mittel INSGESAMT
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,263
|
0,263
|
|
Agentur: Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
|
Jahr 2024
|
Jahr 2025
|
Jahr 2026
|
Jahr 2027
|
2021-2027 INSGESAMT
|
|
Titel 1: Personalausgaben
|
|
|
|
(0,075)
|
(0,075)
|
|
Titel 2: Infrastruktur- und Betriebsausgaben
|
|
|
|
(0,013)
|
(0,013)
|
|
Titel 3: Operative Ausgaben
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Aus dem EU-Haushalt gedeckte Mittel INSGESAMT
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
(0,088)
|
(0,088)
|
Etwaige durch Gebühren gedeckte Zahlungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Nicht zutreffend
Etwaige durch Kofinanzierung gedeckte Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Der Beitrag der zuständigen nationalen Behörden an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde wird zum Teil durch eine Kürzung der Beiträge der zuständigen nationalen Behörden an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ausgeglichen.
|
Agentur: Europäische Bankenaufsichtsbehörde
|
Jahr 2024
|
Jahr 2025
|
Jahr 2026
|
Jahr 2027
|
2021-2027 INSGESAMT
|
|
Titel 1: Personalausgaben
|
|
|
|
0,338
|
0,338
|
|
Titel 2: Infrastruktur- und Betriebsausgaben
|
|
|
|
0,056
|
0,056
|
|
Titel 3: Operative Ausgaben
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Aus dem EU-Haushalt gedeckte Mittel INSGESAMT
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,394
|
0,394
|
Die Beiträge der nationalen zuständigen Behörden an die ESMA werden um die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Beträge (die dem 1 VZÄ entsprechen) gekürzt:
|
Agentur: Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
|
Jahr 2024
|
Jahr 2025
|
Jahr 2026
|
Jahr 2027
|
2021-2027 INSGESAMT
|
|
Titel 1: Personalausgaben
|
|
|
|
(0,112)
|
(0,112)
|
|
Titel 2: Infrastruktur- und Betriebsausgaben
|
|
|
|
(0,019)
|
(0,019)
|
|
Titel 3: Operative Ausgaben
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Aus dem EU-Haushalt gedeckte Mittel INSGESAMT
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
(0,131)
|
(0,131)
|
Überblick/Zusammenfassung des Bedarfs an Personal und Mitteln (in Mio. EUR) für den Vorschlag/die Initiative in einer dezentralen Agentur
Der Unionszuschuss und der Beitrag der zuständigen nationalen Behörden an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde werden zum Teil durch eine Kürzung des Zuschusses und des Beitrags an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ausgeglichen.
|
Agentur: Europäische Bankenaufsichtsbehörde
|
Jahr 2024
|
Jahr 2025
|
Jahr 2026
|
Jahr 2027
|
2021-2027 INSGESAMT
|
|
Bedienstete auf Zeit (AD+AST)
|
0
|
0
|
0
|
3
|
-
|
|
Vertragsbedienstete
|
0
|
0
|
0
|
0
|
-
|
|
Abgeordnete nationale Sachverständige
|
0
|
0
|
0
|
0
|
-
|
|
Personal insgesamt
|
0
|
0
|
0
|
3
|
-
|
|
Aus dem EU-Haushalt gedeckte Mittel
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,263
|
0,263
|
|
Durch Gebühren gedeckte Zahlungen
(soweit zutreffend)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Kofinanzierte Mittel
(soweit zutreffend)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,394
|
0,394
|
|
Mittel INSGESAMT
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,657
|
0,657
|
Der Personalbestand der ESMA wird um 1 VZÄ verringert, was eine Kürzung des Unionszuschusses und des Beitrags der zuständigen nationalen Behörden an die ESMA ermöglicht, wie aus der nachstehenden Tabelle hervorgeht:
|
Agentur: Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
|
Jahr 2024
|
Jahr 2025
|
Jahr 2026
|
Jahr 2027
|
2021-2027 INSGESAMT
|
|
Bedienstete auf Zeit (AD+AST)
|
0
|
0
|
0
|
(1)
|
-
|
|
Vertragsbedienstete
|
0
|
0
|
0
|
0
|
-
|
|
Abgeordnete nationale Sachverständige
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0
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0
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0
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0
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-
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Personal insgesamt
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0
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0
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0
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(1)
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-
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Aus dem EU-Haushalt gedeckte Mittel
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0,000
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0,000
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0,000
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(0,088)
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(0,088)
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Durch Gebühren gedeckte Zahlungen
(soweit zutreffend)
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0,000
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0,000
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0,000
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0,000
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0,000
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Kofinanzierte Mittel
(soweit zutreffend)
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0,000
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0,000
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0,000
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(0,131)
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(0,131)
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Mittel INSGESAMT
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0,000
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0,000
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0,000
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(0,219)
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(0,219)
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3.3Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
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Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
–
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar
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auf die Eigenmittel
–
auf die übrigen Einnahmen
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Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
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Einnahmenlinie:
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Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel
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Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
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Jahr 2024
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Jahr 2025
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Jahr 2026
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Jahr 2027
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Artikel ………….
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Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.
Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).
4.Digitale Aspekte
Mit den vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung (EU) 2017/2402 werden die digitale Infrastruktur und die Verfahren, die die Durchführung der Verordnung unterstützen, nicht wesentlich verändert. Folglich wird der Vorschlag als nicht digital relevant angesehen.
4.1Anforderungen von digitaler Relevanz
4.2Daten
4.3Digitale Lösungen
4.4Interoperabilitätsbewertung
4.5Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung