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Document 52025PC0625

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der achten Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Aarhus in Bezug auf die Mitteilungen ACCC/C/2015/128 über den Zugang zu Gerichten bei Beschlüssen über staatliche Beihilfen, ACCC/C/2013/96 über Vorhaben von gemeinsamem Interesse, ACCC/C/2014/121 betreffend die Richtlinie über Industrieemissionen und ACCC/C/2010/54 über nationale Aktionspläne im Energiebereich zu vertreten ist

COM/2025/625 final

Brüssel, den 30.9.2025

COM(2025) 625 final

2025/0316(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der achten Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Aarhus in Bezug auf die Mitteilungen ACCC/C/2015/128 über den Zugang zu Gerichten bei Beschlüssen über staatliche Beihilfen, ACCC/C/2013/96 über Vorhaben von gemeinsamem Interesse, ACCC/C/2014/121 betreffend die Richtlinie über Industrieemissionen und ACCC/C/2010/54 über nationale Aktionspläne im Energiebereich zu vertreten ist


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der EU auf der achten Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (im Folgenden „Übereinkommen von Aarhus“ oder „Übereinkommen“) 1 zu vertreten ist. Der Vorschlag bezieht sich auf die geplante Annahme des Entwurfs des Beschlusses VIII/8e über die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Aarhus durch die EU.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Das Übereinkommen von Aarhus

Das Übereinkommen von Aarhus ist ein multilaterales Umweltübereinkommen, das unter der Schirmherrschaft der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) geschlossen wurde.

Das Übereinkommen von Aarhus wurde am 17. Februar 2005 von der Europäischen Gemeinschaft genehmigt 2 , die bei der Unterzeichnung auch eine Erklärung 3 abgab, welche insbesondere die Verpflichtungen der Gemeinschaft in Bezug auf den Zugang zu Umweltinformationen betraf. Alle Mitgliedstaaten sind eigenständige Vertragsparteien des Übereinkommens. Die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 (im Folgenden „Aarhus-Verordnung“) 4 , geändert durch die Verordnung (EU) 2021/1767, ist der wesentliche Rechtsakt zur Umsetzung des Übereinkommens durch die Organe und Einrichtungen der EU.

2.2.Die Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Aarhus

Die Vertragsparteien des Übereinkommens tagen alle vier Jahre. Einer der ständigen Tagesordnungspunkte betrifft die Einhaltung des Übereinkommens durch die Vertragsparteien. Die Einhaltung wird von dem nach Artikel 15 des Übereinkommens eingesetzten Ausschuss zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens von Aarhus (im Folgenden „ACCC“ oder „Ausschuss zur Überwachung der Einhaltung“) bewertet. Gegen die Feststellungen des Ausschusses kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.

Die Feststellungen des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung werden der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Aarhus gemäß Nummer 37 des Beschlusses I/7 über die Überprüfung der Einhaltung 5 zur Billigung vorgelegt. Sofern sie gebilligt werden, erhalten die Feststellungen des Ausschusses den Status einer offiziellen Auslegung des Übereinkommens von Aarhus, wodurch sie für die Vertragsparteien und die Gremien des Übereinkommens bindend werden.

Die Tagung der Vertragsparteien fasst Beschlüsse in der Regel durch Konsens. Sind alle Bemühungen, einen Konsens zu erreichen, ausgeschöpft, so wird in wesentlichen Punkten mit Dreiviertelmehrheit der auf der Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen 6 . Die EU hat 27 von insgesamt 48 Stimmen, sofern alle Vertragsparteien vertreten sind.

Vor der Tagung der Vertragsparteien wird der Standpunkt der EU zu Fragen, für die ein Beschluss des Rates nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erforderlich ist, in der Ratsgruppe „Internationale Umweltaspekte“ erörtert und spätestens auf der letzten Ratstagung vor der Tagung der Vertragsparteien, auf der dies möglich ist, angenommen. Im Jahr 2025 wäre dies die Tagung des Rates „Umwelt“ am 21. Oktober 2025.

2.3.Der vorgesehene Rechtsakt der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Aarhus

Auf der achten Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Aarhus am 17.‑19. November 2025 soll der Beschluss VIII/8e betreffend die Einhaltung der Verpflichtungen nach dem Übereinkommen durch die EU angenommen werden.

Mit dem Beschluss VIII/8e soll festgestellt werden, ob die EU das Übereinkommen von Aarhus einhält, indem sie die Feststellungen aus der Mitteilung ACCC/C/2015/128 und die Empfehlungen aus dem Beschluss VII/8f der Tagung der Vertragsparteien zu den Mitteilungen ACCC/C/2013/96, ACCC/C/2014/121 und ACCC/C/2010/54 umgesetzt hat und ob sie die für die Einhaltung erforderlichen Voraussetzungen geschaffen hat; die betroffene Partei soll aufgefordert werden, dringend Maßnahmen einzuleiten, um die Einhaltung zu gewährleisten, und die EU soll aufgefordert werden, regelmäßig über die eingeleiteten Maßnahmen zu berichten, um sicherzustellen, dass sie das Übereinkommen einhält.

3.Im Namen der EU zu vertretender Standpunkt

3.1.Mitteilung ACCC/C/2015/128

Am 17. März 2021 legte der Ausschuss Feststellungen zur Mitteilung ACCC/C/2015/128 7 der Nichtregierungsorganisationen ÖKOBÜRO und GLOBAL 2000 vor, die die Möglichkeit für Mitglieder der Öffentlichkeit betreffen, Entscheidungen der Europäischen Kommission nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV über Beihilfemaßnahmen anzufechten.

Der ACCC gab in seinen Feststellungen auch die folgende Empfehlung ab:

„(131) Die betreffende Vertragspartei sollte die erforderlichen Gesetzgebungs-, Regelungs- und sonstigen Maßnahmen einleiten, damit die Aarhus-Verordnung geändert wird oder neue Rechtsvorschriften der Europäischen Union erlassen werden, damit Mitglieder der Öffentlichkeit eindeutig Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren gemäß Artikel 9 Absätze 3 und 4 des Übereinkommens erhalten, um gegen Beschlüsse über Beihilfemaßnahmen vorgehen zu können, die die Europäische Kommission nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV erlassen hat, und die gegen das EU-Umweltrecht verstoßen.“

Auf ihrer ordentlichen Tagung im Oktober 2021 beschlossen die Vertragsparteien im Konsens, ausnahmsweise den Beschluss über die im Dokument ACCC/C/2015/128 festgehaltenen Feststellungen und Empfehlungen des ACCC auf die nächste ordentliche Tagung der Vertragsparteien zu vertagen. Auf der Tagung der Vertragsparteien im Jahr 2021 bekräftigte die EU ihre Entschlossenheit, ihren Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Aarhus nachzukommen.

Nach einer Aufforderung zur Stellungnahme 8 und mehreren Konsultationsrunden 9 seit 2022 änderte die Kommission am 12. Mai 2025 die Durchführungsverordnung über staatliche Beihilfen und den Verhaltenskodex für die Durchführung von Beihilfeverfahren, indem sie einen internen Überprüfungsmechanismus einführte, der dem im Rahmen der Aarhus-Verordnung geltenden Mechanismus ähnelt, aber an die Besonderheiten staatlicher Beihilfen angepasst ist.

In seinem Entwurf eines Berichts über den Antrag ACCC/M/2021/4 der Tagung der Vertragsparteien über die Einhaltung durch die Europäische Union 10 kommt der ACCC zu dem Schluss, dass die EU die Empfehlungen des Dokuments ACCC/C/2015/128 umgesetzt hat.

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen sollte die EU auf der bevorstehenden achten Tagung der Vertragsparteien den Beschluss VIII/8e in Bezug auf die Mitteilung ACCC/C/2015/128 billigen und den Berichtsentwurf des ACCC begrüßen.

3.2.Beschluss VII/8f

Auf ihrer siebten Tagung im Jahr 2021 nahm die Tagung der Vertragsparteien den Beschluss VII/8f 11 an, in dem sie unter anderem ihren Beschluss V/9g bekräftigte. Der Beschluss enthielt Empfehlungen zu den Feststellungen des ACCC zu den Mitteilungen ACCC/C/2010/54, ACCC/C/2013/96 und ACCC/C/2014/121.

3.2.1.Mitteilung ACCC/C/2010/54

Auf ihrer fünften Tagung im Jahr 2014 billigte die Tagung der Vertragsparteien die Ergebnisse des ACCC und erklärte, dass die EU das Übereinkommen, wie in der Mitteilung ACCC/C/2010/54 dargelegt, in Bezug auf den nationalen Aktionsplan für erneuerbare Energien (NREAP) Irlands nicht eingehalten habe 12 . Die Tagung der Vertragsparteien empfahl, dass die EU „einen angemessenen Rechtsrahmen und/oder klare Anweisungen für die Umsetzung von Artikel 7 des Übereinkommens in Bezug auf die Annahme nationaler Aktionspläne für erneuerbare Energien“ erlässt.

In späteren Berichten des ACCC 13 wurde festgestellt, dass die EU die Anforderungen gemäß Nummer 3 des Beschlusses V/9g noch nicht erfüllt hatte. Im Anschluss an die Aufforderung der Tagung der Vertragsparteien betreffend die Einhaltung durch die EU (ACCC/M/2017/3) berichtete die EU im Oktober 2018, 2019 und 2020 14 über die Maßnahmen, die ergriffen worden waren, um den Empfehlungen des Beschlusses V/9g in Bezug auf die Mitteilung ACCC/C/2010/54 nachzukommen. Insbesondere unterrichtete die Kommission den Ausschuss über das Inkrafttreten von Artikel 10 der Governance-Verordnung 15 über die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Ausarbeitung der nationalen Energie- und Klimapläne (NEKP) durch die Mitgliedstaaten, die unter anderem die nationalen Aktionspläne für erneuerbare Energien ersetzt haben, und über ihre Arbeit zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Aarhus im Zusammenhang mit Artikel 10 in Verbindung mit Erwägungsgrund 28 der Governance-Verordnung.

Der ACCC erkennt in seinem Bericht über den Beschluss VII/8f 16 nach Überprüfung des abschließenden Fortschrittsberichts 17 , den die EU dem ACCC am 1. Oktober 2024 vorgelegt hat, an, dass die Leitlinien für die Mitgliedstaaten für die Aktualisierung der nationalen Energie- und Klimapläne 2021–2030 18 Anweisungen für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses VII/8f darstellen. Folglich kam der ACCC zu dem Schluss, dass es der EU gelungen ist, den Feststellungen in Bezug auf die Gewährleistung der Transparenz und Fairness der Regelungen für die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Ausarbeitung der nationalen Energie- und Klimapläne der Mitgliedstaaten, die Anforderung, eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sicherzustellen, wenn „alle Optionen noch offen sind“, und die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung angemessen berücksichtigt wird, nachzukommen. Demselben Bericht zufolge ist der ACCC jedoch zu dem Schluss gelangt, dass die EU die Anforderungen in Bezug auf die Bereitstellung der Informationen, die für eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung an den Verfahren, insbesondere für die Ausarbeitung des Entwurfs des aktualisierten NEKP selbst, erforderlich sind, nicht vollständig erfüllt hat. Hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen von Nummer 2 Buchstabe b des Beschlusses VII/8f betreffend die Art und Weise, wie die Kommission die nationalen Energie- und Klimapläne entsprechend bewertet, erkannte der ACCC an, dass erhebliche Fortschritte erzielt wurden. Er vertritt jedoch die Auffassung, dass die Kommission die Anforderung, dass eine Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt, wenn „alle Optionen noch offen sind“, ausdrücklich in ihre Bewertungskriterien aufnehmen sollte. Die anstehende Überarbeitung der Governance-Verordnung bietet die Gelegenheit, die übrigen Elemente der Feststellungen des ACCC zu berücksichtigen.

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen sollte die EU den Beschlussentwurf VIII/8e insofern, als es sich um eine Folgemaßnahme zu ACCC/C/2010/54 handelt, auf der anstehenden achten Tagung der Vertragsparteien vorbehaltlich der Vorschriften dieses Beschlusses des Rates billigen. Die EU sollte sicherstellen, dass die Konferenz der Vertragsparteien in ihrem Beschluss „erhebliche Fortschritte bei der Gewährleistung der Einhaltung der Feststellungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 7 des Übereinkommens“ anerkennt.

3.2.2.Mitteilung ACCC/C/2013/96

Am 28. Oktober 2013 übermittelte die European Platform against Windfarms dem ACCC die Mitteilung ACCC/C/2013/96 19 , in der sie geltend machte, dass die EU ihren Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 und Artikel 7 des Übereinkommens bei der am 14. Oktober 2013 erfolgten Annahme einer Liste von 248 Vorhaben von gemeinsamem Interesse 20 durch die Europäische Kommission nicht nachgekommen sei.

In seinen Feststellungen vom 9. November 2020 21 empfahl der ACCC der EU, „die erforderlichen Gesetzgebungs-, Regelungs- oder sonstigen Maßnahmen und praktischen Vorkehrungen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass in Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen von Artikel 7 des Übereinkommens, die im Rahmen der TEN-E-Verordnung durchgeführt werden, oder an die Stelle von Rechtsvorschriften tretender Rechtsvorschriften a) die wichtigsten Konsultationsunterlagen, einschließlich der Mitteilung an die Öffentlichkeit, der Öffentlichkeit in allen Amtssprachen der betreffenden Vertragspartei zur Verfügung gestellt werden; b) die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung in transparenter und nachvollziehbarer Weise in der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden.“

Auf ihrer siebten Tagung im Jahr 2021 nahmen die Vertragsparteien den Beschluss VII/8f an, in dem die Feststellungen des Ausschusses in Bezug auf die Mitteilung ACCC/C/2013/96 über die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen durch die EU gebilligt werden und die EU aufgefordert wird, einen Aktionsplan und anschließende Fortschrittsberichte über die Umsetzung der Empfehlungen vorzulegen.

Seitdem hat die Kommission eine Reihe von Schritten unternommen, um zusätzliche Beteiligungsmöglichkeiten zu schaffen, z. B.:

1. die öffentliche Konsultation zur Methodik, die bei der Bewertung von Vorhaben von gemeinsamem und gegenseitigem Interesse angewandt werden soll 22 ;

2. öffentlich zugängliche hybride Sitzungen während des Auswahlverfahrens;

3.Präsentation der Ergebnisse der öffentlichen Konsultation zu den vorgeschlagenen Projekten gegenüber den regionalen Gruppen;

4.Zugang zu den Sitzungen, bei denen die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation zu den vorgeschlagenen Projekten den regionalen Gruppen vorgestellt werden, und Bereitstellung der Aufzeichnungen dieser Sitzungen für die Öffentlichkeit.

Die EU berichtete über die Umsetzung der Empfehlungen der Tagung der Vertragsparteien zur Mitteilung ACCC/C/2013/96 in ihrem abschließenden Fortschrittsbericht vom 1. Oktober 2024. Dennoch kam der ACCC in seinem Entwurf eines Berichts über die Fortschritte der EU zu dem Schluss, dass die EU die Anforderungen des Beschlusses VII/8f noch nicht vollständig erfüllt habe.

Vor diesem Hintergrund sollte die EU auf der bevorstehenden achten Tagung der Vertragsparteien erneut darauf hinweisen, dass die zusätzlichen Beteiligungsmöglichkeiten, die im TEN-E-Prozess eingeführt werden, praktische Vorkehrungen darstellen, mit denen sichergestellt wird, dass die Ergebnisse der Beteiligung der Öffentlichkeit im Einklang mit dem Beschluss VII/8f in transparenter und nachvollziehbarer Weise bei der Beschlussfassung im Rahmen der überarbeiteten TEN-E-Verordnung gebührend berücksichtigt werden. Darüber hinaus sollte die EU erneut darauf hinweisen, dass die wichtigsten Konsultationsdokumente, einschließlich der Mitteilung an die Öffentlichkeit, dieser in allen Amtssprachen der betroffenen Parteien zur Verfügung gestellt werden, da die TEN-E-Verordnung vorschreibt, dass alle auf den Websites der Projektträger bereitgestellten Dokumente zur öffentlichen Konsultation, Verfahrenshandbücher sowie Bewerbungsunterlagen und technische Unterlagen in alle Sprachen der betroffenen Mitgliedstaaten übersetzt werden müssen. Die EU sollte trotzdem den Entwurf eines Beschlusses VIII/8e insofern, als es sich um eine Folgemaßnahme zu ACCC/C/2013/96 handelt, in den übrigen Punkten billigen, vorbehaltlich des Entwurfs eines Beschlusses des Rates, sofern die Tagung der Vertragsparteien die Verbesserungen anerkennt, die die EU vorgenommen hat, um den Anforderungen von Nummer 8 Buchstaben a und b des Beschlusses VII/8f zu entsprechen und Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 und Artikel 7 des Übereinkommens nachzukommen. Im Einzelnen:

die Organisation offener Sitzungen, die die Beteiligung der Öffentlichkeit am Auswahlverfahren für Vorhaben von gemeinsamen Interesse gemäß Nummer 8 Buchstabe a ermöglichen;

die Zentralisierung der Projektwebsites im Rahmen der Transparenzplattform und deren Verlinkung mit den Projektwebsites, auf denen die übersetzte Fassung der Dokumente zu finden ist, gemäß Nummer 8 Buchstabe b.

3.2.3.Mitteilung ACCC/C/2014/121

Am 12. Dezember 2014 legte das Instituto Internacional de Derecho y Medio Ambiente (International Institute for Law and the Environment), eine NRO, die Mitteilung ACCC/C/2014/121 23 vor, in der sie die Nichteinhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens über die Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren durch die EU rügte. Sie machte insbesondere geltend, dass die Richtlinie über Industrieemissionen 24 die Anforderungen an die Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 10 des Übereinkommens in Fällen, in denen eine gemäß der Richtlinie erteilte Genehmigung überprüft oder aktualisiert werde, nicht erfülle.

In seinen Feststellungen vom 14. September 2020 25 empfahl der ACCC der EU, „einen rechtsverbindlichen Rahmen zu schaffen, um sicherzustellen, dass, wenn eine Behörde in einem Mitgliedstaat der betreffenden Vertragspartei die Genehmigungsauflagen nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 21 Absätze 3, 4 und 5 Buchstaben b und c der Richtlinie über Industrieemissionen oder den entsprechenden Bestimmungen von Rechtsvorschriften, die diese Richtlinie ersetzen, überprüft oder aktualisiert, die Bestimmungen von Artikel 6 Absätze 2 und 9 des Übereinkommens sinngemäß und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Ziele des Übereinkommens angewandt werden“.

Auf ihrer siebten Tagung im Jahr 2021 nahmen die Vertragsparteien den Beschluss VII/8f an, in dem die Feststellungen des Ausschusses in Bezug auf die Mitteilung ACCC/C/2014/121 über die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen durch die EU gebilligt werden und die EU aufgefordert wird, einen Aktionsplan und anschließende Fortschrittsberichte über die Umsetzung der Empfehlungen vorzulegen.

Die EU berichtete über die Umsetzung der Empfehlungen der Tagung der Vertragsparteien zur Mitteilung ACCC/C/2014/121 in ihrem abschließenden Fortschrittsbericht vom 1. Oktober 2024. In seinem Entwurf eines Berichts über den Beschluss VII/8f der Tagung der Vertragsparteien betreffend die Einhaltung durch die EU kam der ACCC zu dem Schluss, dass die EU die Anforderungen gemäß der Mitteilung ACCC/C/2014/121 durch Änderung der Richtlinie über Industrieemissionen nunmehr erfüllt hat.

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen sollte die EU den Beschlussentwurf VIII/8e insofern, als es sich um eine Folgemaßnahme zu ACCC/C/2014/121 handelt, auf der anstehenden achten Tagung der Vertragsparteien vorbehaltlich der Vorschriften dieses Beschlusses des Rates billigen und den Beschlussentwurf des ACCC begrüßen.

3.3.Schlussfolgerungen des ACCC

In seinen Entwürfen der Berichte über die Fortschritte der EU bei der Umsetzung des Antrags ACCC/M/2021/4 der Tagung der Vertragsparteien betreffend die Einhaltung durch die Europäische Union und den Beschluss VII/8f

1.kommt der ACCC zu dem Schluss, dass die EU die Anforderungen gemäß der Mitteilung ACCC/C/2014/121 durch die Änderung der Richtlinie über Industrieemissionen erfüllt hat;

2. kommt der ACCC zu dem Schluss, dass die EU die Anforderungen gemäß der Mitteilung ACCC/C/2015/128 erfüllt hat, indem sie einen Mechanismus für die interne Überprüfung von Anträgen eingeführt hat, der dem Mechanismus der Aarhus-Verordnung ähnelt, aber an die Besonderheiten des Rahmens für staatliche Beihilfen angepasst ist;

3.begrüßt der ACCC die bisher erzielten erheblichen Fortschritte, wobei er jedoch der Ansicht ist, dass die EU bestimmte Anforderungen in Bezug auf die ursprünglichen Mitteilungen über ACCC/C/2010/54 noch nicht erfüllt hat, und der Konferenz der Vertragsparteien empfiehlt, ihren Beschluss VII/8f zu bekräftigen;

4.begrüßt der ACCC die bisher erzielten erheblichen Fortschritte, wobei er jedoch der Ansicht ist, dass die EU bestimmte Anforderungen in Bezug auf die ursprünglichen Mitteilungen über ACCC/C/2013/96 noch nicht erfüllt hat, und der Konferenz der Vertragsparteien empfiehlt, ihren Beschluss VII/8f zu bekräftigen.

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen empfiehlt die Kommission der EU im Einklang mit der gängigen Praxis in Bezug auf diese Mitteilungen,

den Entwurf des Beschlusses VIII/8e zu billigen;

die Berichtsentwürfe des ACCC in Bezug auf die Feststellung, dass die EU die Anforderungen gemäß den Mitteilungen ACCC/C/2015/128 und ACCC/C/2014/121 erfüllt hat, zu begrüßen;

die Anerkennung der Fortschritte der EU in Bezug auf die Mitteilungen ACCC/C/2010/54 und ACCC/C/2013/96 zu begrüßen und sich zu verpflichten, auf die Behandlung der noch offenen Fragen in diesen Fällen hinzuarbeiten;

eine Erklärung abzugeben, in der die erzielten Fortschritte und die Komplexität der Behandlung der noch offenen Fragen im Zusammenhang mit der Mitteilung ACCC/C/2013/96 hervorgehoben werden.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, durch Beschluss festgelegt.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“ 26 .

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Die Tagung der Vertragsparteien ist ein durch ein Übereinkommen, nämlich das Übereinkommen von Aarhus, eingesetztes Gremium.

Der Akt, den die Tagung der Vertragsparteien annehmen soll, stellt einen Akt mit Rechtswirkung dar. Der vorgesehene Akt ist gemäß Artikel 15 des Übereinkommens von Aarhus und gemäß dem Beschluss I/7 über die Überprüfung der Einhaltung des Übereinkommens, insbesondere Nummer 37 des Beschlusses 27 , völkerrechtlich bindend.

Der institutionelle Rahmen des Übereinkommens wird durch den vorgesehenen Rechtsakt weder ergänzt noch geändert.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Aktes ab, zu dem ein im Namen der EU zu vertretender Standpunkt festgelegt wird.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Hauptzweck und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen den Bereich der Umweltpolitik.

Somit ist Artikel 192 Absatz 1 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.3.Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 192 Absatz 1 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.



2025/0316 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der achten Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Aarhus in Bezug auf die Mitteilungen ACCC/C/2015/128 über den Zugang zu Gerichten bei Beschlüssen über staatliche Beihilfen, ACCC/C/2013/96 über Vorhaben von gemeinsamem Interesse, ACCC/C/2014/121 betreffend die Richtlinie über Industrieemissionen und ACCC/C/2010/54 über nationale Aktionspläne im Energiebereich zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Am 17. Februar 2005 wurde das Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (im Folgenden das „Übereinkommen von Aarhus“) 28 im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch den Beschluss 2005/370/EG des Rates 29 genehmigt.

(2)Gemäß Artikel 15 des Übereinkommens wurde der Ausschuss zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens von Aarhus (im Folgenden „Ausschuss zur Überwachung der Einhaltung“) eingerichtet. Der Ausschuss zur Überwachung der Einhaltung ist für die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens durch die Vertragsparteien zuständig.

(3)Die Vertragsparteien sollen auf ihrer achten Tagung vom 17. bis 19. November 2025 den Beschluss VIII/8e über die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen durch die EU annehmen, einschließlich der Feststellungen hinsichtlich der Mitteilung ACCC/C/2015/128 über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in Bezug auf endgültige Entscheidungen über staatliche Beihilfen und einschließlich der Empfehlungen des Beschlusses VII/8f in Bezug auf nationale Energie- und Klimapläne, Vorhaben von gemeinsamem Interesse und die Richtlinie über Industrieemissionen. Sofern die Feststellungen von der Tagung der Vertragsparteien angenommen werden, erlangen sie den Status einer offiziellen Auslegung des Übereinkommens von Aarhus, und sie werden für die Vertragsparteien des Übereinkommens und die Gremien des Übereinkommens von Aarhus bindend sein.

(4)Der vorgesehene Beschluss der Tagung der Vertragsparteien wird somit Rechtswirkung entfalten.

(5)Daher ist es erforderlich, den im Namen der Union auf der achten Tagung der Vertragsparteien zu vertretenden Standpunkt festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der EU auf der achten Tagung der Vertragsparteien hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen der EU aus dem Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in Bezug auf endgültige Entscheidungen über staatliche Beihilfen zu vertreten ist, wie in der Mitteilung ACCC/C/2015/128 dargelegt, besteht darin, den Entwurf des Beschlusses VIII/8e zu billigen und den vom ACCC auf den Antrag ACCC/M/2021/4 der Tagung der Vertragsparteien vorgelegten Bericht über die Einhaltung durch die Europäische Union zu begrüßen.

Artikel 2

Der im Namen der EU auf der achten Tagung der Vertragsparteien zu vertretende Standpunkt hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen der EU aus dem Übereinkommen von Aarhus in Bezug auf nationale Energie- und Klimapläne, Vorhaben von gemeinsamem Interesse und die Richtlinie über Industrieemissionen, wie in den Mitteilungen ACCC/C/2010/54, ACCC/C/2013/96 und ACCC/C/2014/121 sowie im Beschluss VII/8f dargelegt, besteht darin, den Entwurf des Beschlusses VIII/8e zu billigen, sofern die folgenden Punkte in diesem Beschluss berücksichtigt werden:

In Bezug auf die nationalen Energie- und Klimapläne wird in dem Beschluss anerkannt und begrüßt, dass die EU erhebliche Fortschritte erzielt hat, um die Einhaltung der Feststellungen und Empfehlungen des Ausschusses zur Überwachung der Einhaltung bezüglich der Mitteilung ACCC/C/2010/54 in Bezug auf Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 7 des Übereinkommens sicherzustellen, und dass die EU einem Teil dieser Feststellungen bezüglich der Annahme von Anweisungen für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses VII/8f nachgekommen ist;

in Bezug auf Vorhaben von gemeinsamem Interesse werden in dem Beschluss die Verbesserungen anerkannt, die die EU durch praktische Vorkehrungen vorgenommen hat, um die Anforderungen von Absatz 8 Buchstaben a und b des Beschlusses VII/8f zu erfüllen und Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 und Artikel 7 des Übereinkommens nachzukommen.

Artikel 3

Geringfügige technische Änderungen der in den Artikeln 1 und 2 genannten Standpunkte können von Vertretern der EU im Benehmen mit den Mitgliedstaaten ohne weiteren Beschluss des Rates vor Ort vereinbart werden.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident/Die Präsidentin

(1)    Wie auf der Website der UNECE veröffentlicht: http://www.unece.org/fileadmin/DAM/env/pp/documents/cep43g.pdf .
(2)    Beschluss 2005/370/EG des Rates (ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 1).
(3)    Die Erklärung der EU ist auf der UNECE-Website unter der Überschrift „Declarations and Reservations“ („Erklärungen und Vorbehalte“) einzusehen: https://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=IND&mtdsg_no=XXVII-13&chapter=27&clang=_en .
(4)    ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13.
(5)    Beschluss I/7 über die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften. Nummer 37 über die Prüfung durch die Tagung der Vertragsparteien: „Die Tagung der Vertragsparteien kann nach Prüfung eines Berichts und etwaiger Empfehlungen des Ausschusses geeignete Maßnahmen beschließen, um die vollständige Einhaltung des Übereinkommens zu erreichen. [...]“, siehe https://unece.org/DAM/env/pp/documents/mop1/ece.mp.pp.2.add.8.e.pdf .
(6)    Beschluss I/1 über die Geschäftsordnung (insbesondere Nummer 35 über die Beschlussfassung), siehe http://www.unece.org/fileadmin/DAM/env/pp/documents/mop1/ece.mp.pp.2.add.2.e.pdf .
(7)     https://unece.org/sites/default/files/2021-03/C128_EU_findings_advance%20unedited.pdf .
(8)     https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/14276-EU-environmental-and-State-aid-law-access-to-justice-in-relation-to-State-aid-decisions-regulation-_de .
(9)    Gezielte Konsultation: https://competition-policy.ec.europa.eu/state-aid/publications/targeted-consultation_de .
Konsultation zu den Änderungsentwürfen:
Staatliche Beihilfen für den Umweltschutz 2025 – Europäische Kommission .
(10)    2 ECE/MP.PP/2021/2, Nummer 58, https://unece.org/sites/default/files/2022-02/ECE.MP_.PP_.2021.2_excerpt_0.pdf .
(11)     Decision_VII.8f_eng.pdf .
(12)    Beschluss V/9g über die Einhaltung durch die EU, Link: Vereinte Nationen .
(13)    Bericht des ACCC über die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen durch die Europäische Union, https://unece.org/DAM/env/pp/mop6/English/ECE_MP.PP_2017_39_E.pdf .
(14)     ACCC/M/2017/3 European Union | UNECE .
(15)    ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1. „Artikel 10. Konsultation der Öffentlichkeit. Unbeschadet anderer Anforderungen nach Unionsrecht stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass der Öffentlichkeit frühzeitig und wirksam Gelegenheit geboten wird, an der Ausarbeitung der Entwürfe für die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne – bei den Plänen für den Zeitraum 2021–2030 an der Ausarbeitung der endgültigen Pläne ausreichend lange vor ihrer Annahme – sowie der langfristigen Strategien gemäß Artikel 15 mitzuwirken. Jeder Mitgliedstaat fügt bei der Übermittlung solcher Dokumente an die Kommission eine Zusammenfassung der Stellungnahmen oder vorläufigen Stellungnahmen der Öffentlichkeit bei. Soweit die Richtlinie 2001/42/EG anwendbar ist, gelten mit der Durchführung der Konsultationen zu dem Entwurf gemäß jener Richtlinie die Verpflichtungen zur Konsultation der Öffentlichkeit gemäß der vorliegenden Verordnung als erfüllt. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Öffentlichkeit unterrichtet wird. Jeder Mitgliedstaat legt angemessene Fristen fest, damit genügend Zeit für die Unterrichtung der Öffentlichkeit, für ihre Beteiligung und die Gelegenheit zur Äußerung ihrer Ansichten zur Verfügung steht. Bei der Umsetzung dieses Artikels begrenzt jeder Mitgliedstaat den Verwaltungsaufwand.“
(16)     Beschluss VII/8f betreffend die Europäische Union | UNECE .
(17)    Abschließender Fortschrittsbericht der EU, frPartyVII.8f_01.10.2024_report.pdf .
(18)     Leitlinien für die Mitgliedstaaten zur Aktualisierung der nationalen Energie- und Klimapläne 2021-2030 - Europäische Kommission .
(19)     ACCC/M/2013/96 European Union | UNECE .
(20)    ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39, nicht mehr in Kraft.
(21)    Feststellungen und Empfehlungen des ACCC in Bezug auf die Mitteilung ACCC/C/2013/96 betreffend die Einhaltung durch die Europäische Union, ECE/MP.PP/C.1/2021/3 .
(22)     Consultation on the list of candidate Projects of Common Interest and Projects of Mutual Interest in all infrastructure categories under Regulation (EU) 2022/869 - Europäische Kommission .
(23)     ACCC/C/2014/121 European Union | UNECE .
(24)    ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17.
(25)    Feststellungen und Empfehlungen in Bezug auf die Mitteilung ACCC/C/2014/121 betreffend die Einhaltung durch die Europäische Union, ECE/MP.PP/C.1/2020/8 .
(26)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
(27)    Wie vorstehend zitiert.
(28)    ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 4.
(29)    Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 über den Abschluss des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 1).
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