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Document 52025PC0419

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 7. Dezember 2022 in New York angenommenen Übereinkommens der Vereinten Nationen über die internationalen Wirkungen von Zwangsveräußerungen von Schiffen („Übereinkommen von Peking über Zwangsveräußerungen von Schiffen“) im Namen der Europäischen Union

COM/2025/419 final

Brüssel, den 24.7.2025

COM(2025) 419 final

2025/0233(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 7. Dezember 2022 in New York angenommenen Übereinkommens der Vereinten Nationen über die internationalen Wirkungen von Zwangsveräußerungen von Schiffen („Übereinkommen von Peking über Zwangsveräußerungen von Schiffen“) im Namen der Europäischen Union


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Der Seeverkehr ist ein Eckpfeiler des internationalen Handels und ermöglicht den Seetransport von über 90 % der weltweit gehandelten Güter. Somit ist das Schiff ein wichtiges Transportmittel, ohne das der Welthandel nicht möglich wäre. Aufgrund ihrer Kostenwirksamkeit ist die Schifffahrt für die weltweite wirtschaftliche Entwicklung lebenswichtig. Allerdings wird der internationale Rechtsrahmen für den Seeverkehr häufig durch Hindernisse beeinträchtigt, die sich aus einem Mangel einheitlicher Vorschriften über die verschiedenen Rechtsordnungen hinweg ergeben.

Derzeit sind in den meisten Rechtsordnungen, einschließlich derjenigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nationalen Gericht dafür zuständig, die Zwangsveräußerung eines Schiffes anzuordnen, um eine Forderung durchzusetzen, die gegen das Schiff oder den Schiffseigentümer erhoben wird. Solche Forderungen entstehen in der Regel im Zusammenhang mit der Durchsetzung von seepfandrechtlichen Ansprüchen oder der Zwangsvollstreckung einer Schiffshypothek nach einem Ausfall von Rückzahlungsverpflichtungen. Vor der Zwangsveräußerung wird das Schiff in der Regel mit Arrest belegt.

Zwar wurden auf internationaler Ebene, insbesondere durch Übereinkommen wie das Internationale Übereinkommen über den Arrest in Schiffe von 1999 1(1), erhebliche Fortschritte beim Abbau von Rechtsunterschieden im Bereich des Arrests von Schiffen erzielt, doch sind die Vorschriften für Zwangsveräußerungen von Schiffen nach wie vor uneinheitlich, und es herrschen unterschiedliche Vorschriften zwischen Rechtsordnungen. Dem wurde teilweise durch die Annahme des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die internationalen Wirkungen von Zwangsversteigerungen von Schiffen („Übereinkommen von Peking über die Zwangsversteigerung von Schiffen“) 2(2) am 7. Dezember 2022 unter der Schirmherrschaft der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) – einem von der Generalversammlung der Vereinten Nationen eingerichteten und ihr unterstellten Gremium – Rechnung getragen. Die Generalversammlung der UNCITRAL hat alle Staaten und regionalen Organisationen für wirtschaftliche Integration, die den internationalen Rechtsrahmen für Schifffahrt und Seeschifffahrt stärken möchten, dazu aufgerufen, den Beitritt zum Übereinkommen zu erwägen 3(3).

Mit der Annahme dieses Übereinkommens, in dem unterschiedliche Rechts-, Gesellschafts- und Wirtschaftssysteme berücksichtigt werden, würde der bestehende Rechtsrahmen für die Schifffahrt und die Seeschifffahrt ergänzt und ein Beitrag zu stabilen internationalen Wirtschaftsbeziehungen geleistet. Es schafft einen harmonisierten Rechtsrahmen, mit dem die Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit auf internationaler und europäischer Ebene verbessert werden sollen. Dies wird dadurch erreicht, dass einheitliche Vorschriften für die internationalen Wirkungen von Zwangsveräußerungen von Schiffen festgelegt werden, durch die sichergestellt wird, dass solche Veräußerungen einen lastfreien Rechtsanspruch – frei von Mortgages, Hypotheken oder eingetragenen Belastungen – begründen, und dass die Verbreitung von Informationen über bevorstehende Zwangsveräußerungen an interessierte Parteien vor solchen Veräußerungen erleichtert wird. Mit diesem Rahmenwerk sollen die Rechte von Erwerbern, Reedern und Gläubigern gleichermaßen geschützt und das Vertrauen in den Seehandel gestärkt werden 4(4).

Für Interessenträger in der EU, insbesondere für potenzielle Erwerber von Schiffen, bietet das Übereinkommen einen angemessenen Rechtsschutz und stärkt damit den internationalen Seehandel und ‑verkehr. Da dieses Übereinkommen bestimmte Garantien und das erforderliche Maß an Einheitlichkeit, Transparenz und Rechtssicherheit bietet, damit das erworbene Schiff frei gehandelt werden kann, dürfte es den realisierbaren Wert solcher Schiffe erhöhen, da durch die Beseitigung von rechtlichen Risiken weniger Preisabschläge erforderlich sind. Dies würde allen nahestehenden Parteien einschließlich der Gläubiger zugutekommen. Darüber hinaus könnte dies auch das Vertrauen der Geldgeber in der EU in die Bereitstellung von Schiffsfinanzierungen stärken, da der Erwerb von Schiffen in der Regel mit einer Schiffshypothek besichert wird, bei der das Schiff selbst als Hauptsicherheit für die Rückzahlung dient. Schließlich trägt dieses Übereinkommen durch seinen Bezug auf die wirtschaftlichen Erfordernisse der Seeverkehrs- und Finanzwirtschaft dazu bei, die Finanzmärkte der EU zu stärken und ihre Rolle im Welthandel zu festigen.

Die Europäische Union hat multilaterale Instrumente ständig unterstützt, die den Handel durch mehr Rechtssicherheit fördern und damit auch die Rolle Europas in der Welt stärken. Die Kommission hat als Vertreterin der Union Beobachterstatus bei der UNCITRAL und hat sich aktiv an den Verhandlungen über das Übereinkommen von Peking beteiligt, wobei sie sich an einem Mandat einschließlich Verhandlungsrichtlinien 5(5) des Europäischen Rates orientierte. Im Rahmen der Verhandlungen bei der UNCITRAL vertrat die Kommission die Interessen der EU im Hinblick auf die mögliche Unterzeichnung und Ratifizierung dieses künftigen internationalen Systems.

Das Übereinkommen von Peking über Zwangsveräußerungen von Schiffen wurde im Dezember 2022 erfolgreich angenommen und am 5. September 2023 in Peking zur Unterzeichnung aufgelegt. Fünfzehn Staaten – Burkina Faso, China, El Salvador, Grenada, Honduras, Kiribati, die Komoren, Liberia, São Tomé und Príncipe, Saudi-Arabien, die Schweiz, Senegal, Sierra Leone, Singapur und Syrien – unterzeichneten das Übereinkommen im Rahmen eines Festakts, an dem hochrangige Amtsträger und Vertreter von mehr als 30 Staaten, darunter auch Vertreter der Europäischen Union, teilnahmen.  6(6) Die Vereinigte Republik Tansania und Ecuador unterzeichneten am 21. September bzw. 23. November 2023.

Die Kommission nahm am 30. Juni 2023 einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Übereinkommens von Peking über Zwangsveräußerungen von Schiffen 7(7) im Namen der Europäischen Union an.

Der Beschluss (EU) 2024/414 des Rates über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die internationalen Wirkungen von Zwangsveräußerungen von Schiffen 8(8), das im Rat während des spanischen Vorsitzes 9(9) ausgehandelt wurde, wurde am 21. Dezember 2023 angenommen. 

Am 14. März 2024 unterzeichnete die Europäische Union am Sitz der Vereinten Nationen in New York das Übereinkommen von Peking über Zwangsveräußerungen von Schiffen 10(10). Belgien unterzeichnete das Übereinkommen zum gleichen Zeitpunkt wie die Union 11(11), gefolgt von Luxemburg am 24. März 2024. Anlässlich der Feierlichkeiten zur Unterzeichnung des Übereinkommens von Peking über Zwangsveräußerungen von Schiffen, die am 19. Juni 2024 vom maltesischen Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten und Handel, dem Internationalen Seeschifffahrtskomitee und der UNCITRAL in Malta veranstaltet wurden, unterzeichneten Antigua und Barbuda, Côte d'Ivoire, Italien, Kroatien, Malta, Spanien und Zypern das Übereinkommen 12(12), gefolgt von Libyen am 25. September 2024, der Dominikanischen Republik am 30. September 2024 und Gabun am 18. November 2024. Ghana unterzeichnete am 6. Januar 2025, Panama am 6. März 2025 und Brasilien am 22. April 2025. Damit haben insgesamt 33 Vertragsparteien 13(13) das Übereinkommen unterzeichnet, darunter sieben EU-Mitgliedstaaten und die Europäische Union.

Am 23. Mai 2024 ratifizierte El Salvador als erster Vertragsstaat das Übereinkommen, gefolgt von Barbados am 8. Mai 2025. Gemäß Artikel 21 des Übereinkommens 14(14) tritt das Übereinkommen 180 Tage nach Hinterlegung der dritten Ratifizierungs-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Die Unterzeichnung durch die Europäische Union stellt einen bedeutenden Schritt nach vorne dar und bezeugt ein entschlossenes politisches Engagement für die Ratifizierung des Übereinkommens. Dies wird durch die beispiellose und rasche Reaktion der Mitgliedstaaten der EU auf die Unterzeichnung des Übereinkommens bestätigt, was zeigt, dass dieses Übereinkommen notwendig ist, um eine Lücke im Rechtsrahmen der EU und im internationalen Seeverkehrsrecht zu schließen. Durch den Abschluss und die anschließende Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten wird der Handel durch mehr Rechtssicherheit voraussichtlich gestärkt und damit das Ansehen Europas in der Welt verbessert. Es wird auch dazu beitragen, nach wie vor eine transparente und inklusive Handelspolitik zu gewährleisten. Daher sollte sein Inkrafttreten nicht ungebührlich verzögert werden. 

Sollte das Übereinkommen im Namen der Union, wie von der Kommission vorgeschlagen, unterzeichnet werden, so würde es dazu führen, dass Zwangsveräußerungen von Schiffen, die frei von jeglicher Mortgage oder Hypothek und jeglicher Belastung veräußert werden, zwischen den Mitgliedstaaten der Union, die das Übereinkommen ratifizieren, sowie gegenüber anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens internationale Wirkung entfalten, unter anderem für die Zwecke der Eintragung eines Schiffes.

Dieser Vorschlag stimmt mit den in den politischen Leitlinien für die Europäische Kommission (2024-2029) festgelegten Zielen der Kommission 15(15) überein, insbesondere im Zusammenhang mit der Priorität „Wohlstand und Wettbewerbsfähigkeit“. Er steht mit dem Bekenntnis der Union zum Multilateralismus in den internationalen Beziehungen im Einklang und dürfte weitere Länder und Handelspartner der Union dazu motivieren, dem Übereinkommen von Peking über Zwangsveräußerungen von Schiffen beizutreten.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon fällt die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen unter Artikel 81 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe a sieht Maßnahmen vor, die „die gegenseitige Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten“ sicherstellen sollen, und Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe c regelt die Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten, auch in Bezug auf Klagen auf Aufhebung oder Aussetzung einer Zwangsveräußerung eines Schiffes. Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe b behandelt „die grenzüberschreitende Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke“. Darüber hinaus soll mit Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe e ein „effektive[r] Zugang zum Recht“ sichergestellt werden.

Im Einklang mit dem politischen Ziel, den Zugang zum Recht zu erleichtern, insbesondere mit Vorschriften über i) die gerichtliche Zuständigkeit und ii) die rasche und einfache Anerkennung und Vollstreckung von in den Mitgliedstaaten ergangenen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung) 16(16) angenommen. In dieser Verordnung ist festgelegt, in welchem Mitgliedstaat die Gerichte für die Entscheidung einer zivil- und handelsrechtlichen Streitigkeit mit internationalem Bezug jeweils zuständig sind. Sie sieht ferner vor, dass in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf, und dass Entscheidungen und öffentliche Urkunden, die in einem Mitgliedstaat ergangen sind bzw. errichtet wurden und in diesem Staat vollstreckbar sind, in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden müssen, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf. Außerdem enthält die Verordnung zwei Formblätter: die Bescheinigung über eine Entscheidung und die Bescheinigung über eine öffentliche Urkunde oder einen gerichtlichen Vergleich.

Die Union verfügt darüber hinaus über ein intern gut entwickeltes System zur Regelung der grenzüberschreitenden Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke zwischen den Mitgliedstaaten. Im Rahmen des Systems der Zustellung von Schriftstücken, das seit Mai 2001 in Anwendung ist, wurden ein Verfahren für die Zustellung von Schriftstücken über eigens eingerichtete Übermittlungsstellen und Empfangsstellen ohne die Inanspruchnahme konsularischer und diplomatischer Kanäle sowie andere Formen der Zustellung von Schriftstücken eingeführt. Das System der justiziellen Zusammenarbeit bei der Zustellung von Schriftstücken wurde durch die Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten 17(17) modernisiert. Mit dieser Verordnung wurden neue Vorschriften eingeführt, mit denen grenzüberschreitende Gerichtsverfahren effizienter und schneller werden sollen, indem durch Digitalisierung und den Einsatz moderner Technologien letztlich der Zugang zum Recht verbessert wird und faire Verfahren für die Parteien gewährleistet werden.

Auf internationaler Ebene werden Fragen der internationalen gerichtlichen Zuständigkeit und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in den folgenden multilateralen Übereinkommen geregelt, denen die Union beigetreten ist: Haager Übereinkommen von 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen 18(18), Übereinkommen von Lugano über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen von 2007, parallel mit Dänemark geschlossenes Abkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen 19(19), Haager Übereinkommen von 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen 20(20).

Derzeit gibt es keinen konkreten internationalen Rahmen für Zwangsveräußerungen von Schiffen und insbesondere für die Anerkennung von Zwangsveräußerungen von Schiffen im Ausland und deren Wirkungen. Die infolgedessen bestehende Rechtsunsicherheit beeinträchtigt den internationalen Handel.

Was die Rechte an Schiffen betrifft, so wurden bereits mehrere – erfolglose – Versuche unternommen, die Vorschriften über die Zwangsveräußerung von Schiffen zu vereinheitlichen, etwa mit den Internationalen Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Regeln über Schiffsgläubigerrechte und Schiffshypotheken von 1926 21(21) und 1967 22(22) und dem Arrest-Übereinkommen von 1993 23(23). Obwohl diese drei Übereinkommen Bestimmungen über die Zwangsveräußerung von Schiffen enthielten, wurden sie nicht weithin akzeptiert. 

Von diesen fruchtlosen Übereinkommen abgesehen akzeptieren viele Gerichte die Wirkung ausländischer Zwangsveräußerungen bereits, einschließlich der dadurch, etwa aufgrund von Regeln der Völkersitte (comitas gentium), übertragenen lastenfreien Eigentumstitel. Es gibt jedoch keinen globalen multilateralen Rahmen für die Anerkennung der Wirkungen ausländischer Zwangsveräußerungen von Schiffen. 

Das Übereinkommen von Peking über Zwangsveräußerungen von Schiffen würde somit, wenn es von den Mitgliedstaaten ratifiziert wird, den in der Union bestehenden Rahmen ergänzen und auf internationaler Ebene in Bezug auf die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sicherstellen, dass die Wirkungen von Zwangsveräußerungen von Schiffen international anerkannt werden.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Dieser Vorschlag für einen Beschluss des Rates entspricht der allgemeinen Strategie der Union, dafür zu sorgen, dass die ausschließliche Außenkompetenz der Union im internationalen Rahmen beachtet wird, indem sie internationalen Übereinkommen, die in die ausschließliche Außenkompetenz der EU fallende Bestimmungen enthalten, entweder selbst beitritt, sofern eine Klausel für den Beitritt einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration (REIO-Klausel) in dem Übereinkommen enthalten ist.

Wie im vorliegenden Fall gestattet es die REIO-Klausel einer Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, ein internationales Instrument zu unterzeichnen, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten, oder indem sie die Mitgliedstaaten der Union ermächtigt, dies im Namen der EU zu tun.

Durch die Trennungsklausel in Artikel 18 Absatz 4 des Übereinkommens von Peking werden eine reibungslose Verbindung zwischen den Instrumenten des Unionsrechts und dem Übereinkommen und, soweit möglich und angemessen, die Anwendung aktueller oder künftiger Instrumente der Union, insbesondere der Brüssel-Ia-Verordnung und der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken, gewährleistet.

Insbesondere wird durch die Trennungsklausel sichergestellt, dass die Vorschriften der Union über die gerichtliche Zuständigkeit in Verfahren, die die Vollstreckung von Entscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten betreffen, unberührt bleiben. Die Trennungsklausel dürfte auch sicherstellen, dass in Fällen, in denen die Zustellung eines Schriftstücks zwischen Mitgliedstaaten erfolgen muss und der Empfänger seinen Wohnsitz in der Union hat, sowohl im Übermittlungsstaat als auch im Empfangsstaat die Unionsvorschriften über die Zustellung von Schriftstücken gelten.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Dieser Vorschlag für einen Beschluss des Rates stützt sich auf Artikel 81 Absatz 2 Buchstaben b und c in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 zweiter Unterabsatz Buchstaben a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), da das Übereinkommen von Peking über Zwangsveräußerungen von Schiffen ein internationales Instrument ist, das unter die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen fällt.

Nach Artikel 3 Absatz 2 AEUV fallen einige Bestimmungen des Übereinkommens von Peking über Zwangsveräußerungen von Schiffen in die ausschließliche Außenkompetenz der Union, da sie „gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern“ könnten. Das Übereinkommen von Peking über Zwangsveräußerungen von Schiffen enthält Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit, die sich auf die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen auswirken könnten (Artikel 9 des Übereinkommens von Peking über Zwangsveräußerungen von Schiffen „Zuständigkeit für die Aufhebung und Aussetzung einer Zwangsveräußerung“). Das Übereinkommen enthält zudem Bestimmungen über Mitteilungen über Zwangsveräußerungen von Schiffen, die sich auf die Anwendung der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten auswirken könnten (Artikel 4 des Übereinkommens von Peking über Zwangsveräußerungen von Schiffen „Zwangsveräußerungsmitteilung“).

• Erklärungen zu Angelegenheiten, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union fallen

Nach Artikel 18 Absatz 2 (Beteiligung von Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration) des Übereinkommens von Peking über Zwangsveräußerungen von Schiffen muss die Europäische Union bei der Unterzeichnung des Übereinkommens dem Verwahrer gegenüber eine Erklärung abgeben, in der sie die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten bezeichnet, für die ihr von ihren Mitgliedstaaten die Zuständigkeit übertragen wurde. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens am 14. März 2024 hatte die EU diese Erklärung abgegeben, in der sie erklärte, dass sie für die in dem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig ist 24(24).

Diese Erklärung ist diesem Beschluss beigefügt.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Entfällt

Verhältnismäßigkeit

Ziel dieses Vorschlags ist es, i) den Zugang zum Recht für Vertragsparteien aus der Union zu verbessern, indem die Anerkennung der Wirkungen ausländischer Zwangsveräußerungen von Schiffen sichergestellt wird, und ii) die Rechtssicherheit für Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger im internationalen Geschäftsverkehr zu verbessern. Zugleich hat dieses Übereinkommen das Potenzial, die Kosten und die Dauer grenzüberschreitender Gerichtsverfahren zu verringern.

Diese Ziele könnten nur durch ein System aus einheitlichen Regeln erreicht werden, durch die Zwangsveräußerungen von Schiffen, die frei von einer Mortgage oder Hypothek und anderen Belastungen veräußert werden, internationale Wirkungen entfalten, unter anderem für die Zwecke der Eintragung eines Schiffes und die Verbreitung von Informationen über bevorstehende Zwangsveräußerungen an interessierte Parteien fördern, wie es im Übereinkommen von Peking über Zwangsveräußerungen von Schiffen vorgesehen ist.

Mit einseitigen Maßnahmen auf Unionsebene würden diese Ziele nicht erreicht, da so nicht sichergestellt werden könnte, dass die Wirkungen von in der Union erfolgten Zwangsveräußerungen von Schiffen auch in Ländern außerhalb der Union anerkannt werden, in denen das im Wege einer Zwangsveräußerung verkaufte Schiff möglicherweise eingetragen ist. Dadurch würden die Probleme, die sich aus dem Status quo auf internationaler Ebene ergeben, nämlich der Mangel an vereinbarten Regeln für die Anerkennung des lastenfreien Eigentums an einem Schiff nach einer Zwangsveräußerung und die daraus folgende fehlende Rechtssicherheit, nicht gelöst.

Der Abschluss eines multilateralen Rahmens wie des Übereinkommens von Peking über Zwangsveräußerungen von Schiffen wäre effizienter als die Aufnahme bilateraler Verhandlungen mit Staaten außerhalb der Union. Damit würde ein gemeinsamer Rechtsrahmen für die Anerkennung der Wirkungen von Zwangsveräußerungen von Schiffen unabhängig davon, wo der Verkauf stattfindet, geschaffen. Ebenso gewährleistet wäre ein gemeinsamer Rechtsrahmen für Unionsbürgerinnen und ‑bürger sowie in der Union ansässige Unternehmen, die die Anerkennung des lastenfreien Eigentums an einem Schiff anstreben, das im Wege einer Zwangsveräußerung innerhalb oder außerhalb der Union erworben wurde.

Schließlich geht dieser Vorschlag nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die ausschließliche Außenkompetenz der Union für bestimmte Vorschriften des Übereinkommens von Peking über Zwangsveräußerungen von Schiffen geachtet wird und dass dieses Übereinkommen der Anwendung des Unionsrechts zwischen den Mitgliedstaaten der Union nicht entgegensteht.

Wahl des Instruments

Entfällt

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt

Konsultation der Interessenträger

Seit UNCITRAL im Mai 2019 eine erste Sondierungssitzung zum Entwurf eines Instruments betreffend die Zwangsveräußerung von Schiffen einberufen hat, wurden die Mitgliedstaaten in der Ratsgruppe „Zivilrecht“ (Allgemeine Fragen) regelmäßig über die verschiedenen Optionen und abgestimmten Leitlinien für den Standpunkt der Union im Rahmen der Beratungen in der UNCITRAL-Arbeitsgruppe VI (Judicial Sale of Ships) informiert und dazu konsultiert. Darüber hinaus wurden die Delegierten der Mitgliedstaaten regelmäßig vor Ort in Wien oder New York während der Sitzungen der Arbeitsgruppe konsultiert. Die Kommission hat nach jeder UNCITRAL-Sitzung in der Ratsgruppe „Zivilrecht“ (Allgemeine Fragen) über die Ergebnisse der Sitzungen der Arbeitsgruppe VI berichtet.

Seit der Annahme des Übereinkommens von Peking über Zwangsveräußerungen von Schiffen am 7. Dezember 2022 wurde die Kommission, die den Standpunkt der EU vertritt, eingeladen, auf verschiedenen Konferenzen, Seminaren und Vorträgen 25(25), die von den Mitgliedstaaten, ihren Seerechtsorganisationen und Hochschulen organisiert wurden, über den Stand der Unterzeichnung und des Abschlusses des Übereinkommens zu berichten. Im Rahmen dieser Tätigkeiten nutzt die Kommission die Gelegenheit, mit den zuständigen Behörden und Sachverständigen der Mitgliedstaaten in Kontakt zu treten, um aktuelle Informationen und Erkenntnisse über die auf nationaler Ebene unternommenen Arbeiten zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Umsetzung des Übereinkommens zum Zeitpunkt seiner Ratifizierung einzuholen.  Die Kommission berichtet regelmäßig über die wichtigsten Ergebnisse dieser Tätigkeiten in der Ratsgruppe „Zivilrecht“ (Allgemeine Fragen).

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Bei den Verhandlungen über das Übereinkommen von Peking über Zwangsveräußerungen von Schiffen hat die Kommission kohärent agiert, sich vollkommen transparent mit den Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten beraten und auf deren Fachwissen gestützt. 

Darüber hinaus stützte sich die Kommission bei ihrer Arbeit auf das Fachwissen, das in dem Kolloquium über mit der Arbeit an dem künftigen internationalen Instrument über Zwangsveräußerungen von Schiffen verbundenen Fragen vermittelt wurde, das unter der Schirmherrschaft des kroatischen Ratsvorsitzes am 7. September 2020 organisiert wurde. Das Panel des Kolloquiums bestand aus verschiedensten internationalen Sachverständigen für Seerecht und insbesondere für die Zwangsveräußerung von Schiffen und stieß auf großes Interesse bei Fachkräften aus der Seeschifffahrt, dem internationalen Handel und der Finanzbranche. Die Rückmeldungen der Interessenträger, die infolge einer Aufforderung zur Stellungnahme zur Einschätzung des Problems durch die Kommission und zu den im Entwurf der UNCITRAL vorgeschlagenen möglichen Lösungen eingingen, waren für die Arbeit der Kommission sehr wertvoll.

Die Mitgliedstaaten entsandten Sachverständige, darunter Wissenschaftler und Staatsbeamte, zur Mitarbeit an dem Übereinkommen in die Arbeitsgruppe VI der UNCITRAL. Bei Konsultationen mit dem weltweiten maritimen Sektor, die im Rahmen der aktiven Teilnahme der Kommission an der Konferenz des Internationalen Seeschifffahrtskomitees (CMI) von 2022 (18.-21. Oktober 2022 im belgischen Antwerpen) stattfanden, zeigte sich ein allgemeines Interesse an dem Übereinkommen von Peking über Zwangsveräußerungen von Schiffen und eine breite Unterstützung dafür.

Analog dazu bot das von der maltesischen Regierung in Zusammenarbeit mit der UNCITRAL und dem Internationalen Seeschifffahrtskomitee (CMI) am 26. April 2023 organisierte Malta-Symposium zum Übereinkommen von Peking erstmals Gelegenheit, mit den wichtigsten internationalen und europäischen Gesetzgebern, Interessenträgern aus der Schifffahrts- und Finanzbranche sowie der Europäischen Kommission die verschiedenen Folgen der Zwangsveräußerung von Schiffen sowie die Auswirkungen und Folgen des Übereinkommens zu erörtern. Die während dieser Veranstaltung geäußerten Meinungen und der Meinungsaustausch trugen dazu bei, dass die Europäische Kommission die damit verbundenen Herausforderungen besser verstehen und ihre künftigen politischen Entscheidungen so gestalten konnte, dass der Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Übereinkommens am 30. Juni 2023 rasch angenommen werden konnte. 

Am 23. und 24. Oktober 2023 organisierte die Kommission gemeinsam mit dem spanischen Ratsvorsitz einen Workshop, um den Mitgliedstaaten der EU eine Plattform zu bieten, auf der sie die potenziellen Vorteile des Übereinkommens von Peking beurteilen, sinnvolle Debatten führen, Fachwissen austauschen und die Zusammenarbeit zur Förderung des Seehandels und der Investitionen im Seeverkehr stärken können. An diesem Workshop nahmen Sachverständige aus 24 Mitgliedstaaten (darunter Vertreter der Justiz, der Registrierungsstellen für Schiffe und der nationalen Verwaltungen), Vertreter von Seerechtsorganisationen (aus Italien, Spanien, Kroatien, Belgien, den Niederlanden und Malta), des Sekretariats der UNCITRAL, des Internationalen Seeschifffahrtskomitees (CMI), der internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO), der Internationalen Transportarbeiter-Föderation (ITF Global), der Internationalen Schifffahrtskammer (ICS), des Internationalen Rechtsanwaltsverbands und des Baltic and International Maritime Council (BIMCO) sowie Forschende teil. Sachverständige berieten und halfen bei der eingehenden Prüfung des Inhalts des Übereinkommens von Peking und bei der Beurteilung der Herausforderungen und Vorteile einer Unterzeichnung und Ratifizierung des Übereinkommens. Die aktive Beteiligung der Mitgliedstaaten und von Sachverständigen aus der Industrie bekräftigte, dass die Interessenträger in der EU, darunter auch potenzielle Erwerber von Schiffen, nach Unterzeichnung und Ratifizierung des Übereinkommens durch die Mitgliedstaaten der EU angemessen geschützt sein werden. Auch EU-Investoren, die den Erwerb von Schiffen häufig gegen das Schiff selbst finanzieren, können dies mit größerer Zuversicht tun. Dadurch wird der internationale Seehandel – das Rückgrat vieler lokaler und nationaler Volkswirtschaften in der gesamten Union – zweifellos gestärkt. Aufgrund dessen kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Workshop den Teilnehmenden nicht nur ein Forum bot, um sich mit den wichtigsten Bestimmungen und Grundsätzen des Übereinkommens vertraut zu machen und die Vorteile einer Ratifizierung und Umsetzung auf nationaler Ebene zu erörtern, sondern vor allem eine Gelegenheit darstellte, potenzielle Herausforderungen und Möglichkeiten zu ihrer Bewältigung anzusprechen. Den Mitgliedstaaten wurde nahegelegt, eine Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch aufzunehmen, um eine reibungslose Ratifizierung des Übereinkommens von Peking zu erleichtern und ein baldiges Inkrafttreten des Übereinkommens zu ermöglichen. Infolgedessen und nach der Unterzeichnung durch bestimmte Mitgliedstaaten wird die Kommission regelmäßig über die Fortschritte bei der Umsetzung auf nationaler Ebene im Hinblick auf die künftige Ratifizierung des Übereinkommens unterrichtet.

Schließlich stützte sich die Kommission auf das auf Unionsebene vorhandene umfangreiche Fachwissen im Bereich der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf Unionsebene nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und der Vorgängerverordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, die ihrerseits das Übereinkommen von Brüssel von 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zum selben Thema abgelöst hatte. Für die Auslegung und Anwendung dieser Instrumente stehen ausführliche Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Verfügung.

Folgenabschätzung

Mit diesem Vorschlag wird keine Folgenabschätzung vorgelegt. Wie bereits erwähnt, fanden jedoch vor der Ausarbeitung des Übereinkommensentwurfs, während der gesamten Verhandlungen im UNCITRAL und nach dessen Annahme intensive Konsultationen mit den Sachverständigen der Mitgliedstaaten und mit dem maritimen Sektor im Allgemeinen statt.

Bereits am 27. Februar 2018 fand in Valletta (Malta) ein hochrangig besetztes Kolloquium statt, bei dem der ursprüngliche Entwurf eines Vorschlags für ein Übereinkommen über Zwangsveräußerungen von Schiffen von den Vertretern des gesamten internationalen maritimen Sektors 26(26), darunter Schiffsfinanzierer, Schiffseigentümer, Lieferanten von Betriebsstoffen für Schiffe, Schiffsreparaturwerften, Hafenbehörden und Registrierungsstellen für Schiffe, unterstützt wurde. Die Schweizer Regierung hat ferner einen ausführlichen Bericht 27(27) über die Ergebnisse und Schlussfolgerungen des Kolloquiums verfasst, der von der UNCITRAL auf ihrer 51. Tagung (New York, 25. Juni bis 13. Juli 2018) erörtert und gebührend berücksichtigt wurde. Diese Konsultationen und Arbeiten fanden während des gesamten Verhandlungsprozesses bei der UNCITRAL sowohl innerhalb der Union als auch auf internationaler Ebene statt und dauern, wie zuvor erläutert, noch an.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Entfällt

Grundrechte

Mit diesem Vorschlag soll der Zugang der in der Union ansässigen Unternehmen sowie der Unionsbürgerinnen und ‑bürger zum Recht erleichtert und verbessert werden, da ein Rechtsrahmen für die internationale Anerkennung der Wirkungen von Zwangsveräußerungen von Schiffen zu ordnungsgemäßen Gerichtsverfahren beitragen und sicherstellen wird, dass alle betroffenen Parteien ihre Rechte geltend machen können.

Darüber hinaus wird das Übereinkommen von Peking über Zwangsveräußerungen von Schiffen den Schutz und die gerichtlichen Rechtsbehelfe für gutgläubige Gläubiger verbessern, die in der Regel darauf bedacht sind, ihre Forderungen zu maximieren. Dies spiegelt bis zu einem gewissen Grad die internen Unionsvorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen nach der Brüssel-Ia-Verordnung sowie die Vorschriften über die Zustellung von Schriftstücken wider, die in der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken und ihrer Neufassung festgelegt sind.

Die in dem Übereinkommen vorgesehenen Möglichkeiten für Klagen oder Anträge auf Aufhebung einer Zwangsveräußerung eines Schiffes, durch die lastenfreies Eigentum an dem Schiff übertragen wird, oder auf Aussetzung ihrer Wirkungen (Artikel 9 „Zuständigkeit für die Aufhebung und Aussetzung einer Zwangsveräußerung“) sowie die Bestimmung des Übereinkommens über die öffentliche Ordnung (ordre publique) (Artikel 10 „Fälle, in denen die Zwangsveräußerung keine internationale Wirkung entfaltet“) stehen im Einklang mit den in der Union geltenden Grundrechten und Grundsätzen eines fairen Verfahrens sowie mit der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem die Anerkennung der Wirkungen der Zwangsveräußerung beantragt wird. Dies wird somit dazu beitragen sicherzustellen, dass Grundrechte wie das Recht auf Verteidigung oder das Recht auf ein faires Verfahren in Ländern außerhalb der Union gebührend geachtet werden.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Entfällt

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Entfällt

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Entfällt

2025/0233 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 7. Dezember 2022 in New York angenommenen Übereinkommens der Vereinten Nationen über die internationalen Wirkungen von Zwangsveräußerungen von Schiffen („Übereinkommen von Peking über Zwangsveräußerungen von Schiffen“) im Namen der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 2 Buchstaben b und c in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments 28(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2024/414 des Rates 29 (2) wurde das Übereinkommen im Namen der Union in Bezug auf Bereiche, die in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt am 14. März 2024 unterzeichnet.

(2)Das Übereinkommen stellt das erste internationale Instrument dar, das einheitliche Vorschriften für internationale Wirkungen von Zwangsveräußerungen enthält, wobei das innerstaatliche Recht über das Verfahren der Zwangsveräußerung und die Voraussetzungen, unter denen eine Zwangsveräußerung die Übertragung eines lastfreien Eigentums bewirkt, unberührt bleibt. Es stärkt den bestehenden internationalen Rechtsrahmen für die Schifffahrt und leistet einen nützlichen Beitrag zu einer harmonischen Gestaltung der internationalen Wirtschaftsbeziehungen. Dadurch, dass das Übereinkommen Rechtssicherheit hinsichtlich des Eigentumsrechts des Erwerbers an einem Schiff im internationalen Schiffsverkehr herstellt, soll der Marktpreis des Schiffes und damit der Erlös, der zur Verteilung unter den Gläubigern zur Verfügung steht, maximiert und der internationale Handel gefördert werden. Es ist deshalb wünschenswert, dass das Übereinkommen so bald wie möglich Anwendung findet.

(3)Der Abschluss des Übereinkommens im Namen der Union wird zur Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit auf internationaler und europäischer Ebene beitragen, indem einheitliche Vorschriften für internationale Wirkungen von Zwangsveräußerung von Schiffen geschaffen werden, was gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Vertrags über die Europäische Union ein Kernziel der Union ist, das sie im Rahmen ihrer Tätigkeiten zu verwirklichen hat. 

(4)Die Union entwickelt eine justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen beruht. In diesem Zusammenhang hat der Unionsgesetzgeber unter anderem die Verordnungen (EU) Nr. 1215/2012 30 (3) und (EU) 2020/1784 31 (4) des Europäischen Parlaments und des Rates erlassen. Die Union verfügt somit über die ausschließliche Zuständigkeit über die Angelegenheiten, die unter diese Verordnungen fallen, während die übrigen in dem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten nicht in diese Zuständigkeit fallen.

(5)Die Union sollte in Bezug auf die Bereiche eine Vertragspartei des Übereinkommens werden, für die die ausschließliche Zuständigkeit bei der Union liegt, d. h. insoweit sich die einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens auf gemeinsame Vorschriften auswirken oder deren Anwendungsbereich verändern können. Nach dem derzeitigen Stand gilt dies insbesondere für gewisse Bestimmungen des Übereinkommens, die sich auf Fragen der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen beziehen. Die Mitgliedstaaten behalten ihre Zuständigkeit insoweit, als das Übereinkommen sich nicht auf gemeinsame Vorschriften auswirkt oder deren Anwendungsbereich nicht verändert. Der Beitritt der Union zu dem Übereinkommen in Bezug auf Bereiche, für die die ausschließliche Zuständigkeit bei der Union liegt, berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ratifizierung des Übereinkommens in Bezug auf Bereiche, die in ihrer nationalen Zuständigkeit liegen.

(6)Nach Artikel 18 Absatz 2 des Übereinkommens hat die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration eine Erklärung abzugeben, in der sie die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten bezeichnet, für die ihr von ihren Mitgliedstaaten die Zuständigkeit übertragen wurde. Nach Artikel 20 Absatz 1 des Übereinkommens wird diese Erklärung bei der Unterzeichnung, der Ratifizierung, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt abgegeben. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung hatte die Union diese Erklärung abgegeben, in der sie erklärte, dass sie für die in dem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig ist.

(7)Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(8)Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

(9)Das Übereinkommen und die beigefügte Erklärung zur Zuständigkeit der Union sollten genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die internationalen Wirkungen von Zwangsveräußerungen von Schiffen (im Folgenden „Übereinkommen“) wird hiermit genehmigt 32(5).

Artikel 2

Die beigefügte Erklärung zur Zuständigkeit der Union wird genehmigt 33(6).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident /// Die Präsidentin

[...]

FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 7. Dezember 2022 in New York angenommenen Übereinkommens der Vereinten Nationen über die internationalen Wirkungen von Zwangsveräußerungen von Schiffen („Übereinkommen von Peking über Zwangsveräußerungen von Schiffen“)

1.2.Politikbereich(e)

Justiz

1.3.Ziel(e)

1.3.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

Mit dem vorliegenden Vorschlag soll der Abschluss des Übereinkommens im Namen der Union vorgeschlagen werden, das durch die Festlegung einheitlicher Vorschriften für die internationalen Wirkungen der Zwangsveräußerung von Schiffen zur Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit auf internationaler und europäischer Ebene beitragen wird.

1.3.2.Einzelziel(e)

Vorschlag, das Übereinkommen von Peking über Zwangsveräußerungen von Schiffen im Namen der Union abzuschließen.

1.3.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken sollte.

Mit dem Abschluss im Namen der Union und der anschließenden Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten könnte das Handelwachstum durch mehr Rechtssicherheit gefördert und damit die Stellung Europas auf der Weltbühne gestärkt werden. Zudem wird es dazu beitragen, eine transparente und integrative Handelspolitik aufrechtzuerhalten.

1.3.4.Leistungsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden sollen.

Nicht zutreffend

1.4.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

eine neue Maßnahme

eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 34 (1)

die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme

die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Nicht zutreffend

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Gründe für Maßnahmen auf EU-Ebene (ex ante):

Der Abschluss des Übereinkommens im Namen der Union und dessen Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten zu einem späteren Zeitpunkt kann nur vom Rat auf Vorschlag der Kommission erfolgen und liegt somit in ausschließlicher Zuständigkeit, die nicht dem Subsidiaritätsprinzip unterliegt. 

Erwarteter EU-Mehrwert (ex post):

Mit dem Abschluss des Übereinkommens im Namen der Union und seiner Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten zu einem späteren Zeitpunkt könnte das Handelwachstum durch mehr Rechtssicherheit gefördert und damit die Stellung Europas auf der Weltbühne gestärkt werden. Zudem wird es dazu beitragen, eine transparente und integrative Handelspolitik aufrechtzuerhalten.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Nicht zutreffend

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Dieser Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Dieser Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.

1.6.Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen

Befristete Laufzeit

Laufzeit [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ

Unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ

Anschließend reguläre Umsetzung

1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) 35 (2)

Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen

über Exekutivagenturen

Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds

Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

öffentlich-rechtliche Körperschaften

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können.

Bemerkungen

[...]

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

Nicht zutreffend

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Nicht zutreffend

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Nicht zutreffend

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

[...]

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehr-jährigen Finanz-rahmens

Haushalts-linie

Art der
Ausgaben

Beiträge

Nummer

GM/NGM 36(3)

von EFTA-Ländern 37(4)

von Kandidaten-ländern und potenziellen Kandidaten 38(5)

von anderen Dritt-ländern

andere zweck-gebundene Einnahmen

 

 

Nicht zutreffend

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

 

 

Nicht zutreffend

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

 

 

Nicht zutreffend

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.



Rubrik des Mehr-jährigen Finanz-rahmens

Haushalts-linie

Art der
Ausgaben

Beiträge

Nummer

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidaten-ländern und potenziellen Kandidaten

von anderen Dritt-ländern

andere zweck-gebundene Einnahmen

 

 

Nicht zutreffend

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

 

 

Nicht zutreffend

NEIN

NEIN

NEIN 

NEIN

 

 

Nicht zutreffend

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel

Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:



3.2.1.1.Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Nummer

GD <.......>

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

MFR 2021-2027
INSGESAMT

Operative Mittel

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1a)

0,000

Zahlungen

(2a)

0,000

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1b)

0,000

Zahlungen

(2b)

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel 39(6)

Haushaltslinie

(3)

0,000

Mittel INSGESAMT
für die GD <…>

Verpflichtungen

=1a+1b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

=2a+2b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

GD <.......>

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

MFR 2021-2027
INSGESAMT

Operative Mittel

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1a)

0,000

Zahlungen

(2a)

0,000

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1b)

0,000

Zahlungen

(2b)

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel 40(7)

Haushaltslinie

(3)

0,000

Mittel INSGESAMT
für die GD <…>

Verpflichtungen

=1a+1b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

=2a+2b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

MFR 2021-2027
INSGESAMT

Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

(5)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT

(6)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK <....> 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

= 4+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

= 5+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens

Nummer

GD <.......>

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

MFR 2021-2027
INSGESAMT

Operative Mittel

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1a)

0,000

Zahlungen

(2a)

0,000

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1b)

0,000

Zahlungen

(2b)

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel 41(8)

Haushaltslinie

(3)

0,000

Mittel INSGESAMT
für die GD <…>

Verpflichtungen

=1a+1b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

=2a+2b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

GD <.......>

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

MFR 2021-2027
INSGESAMT

Operative Mittel

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1a)

0,000

Zahlungen

(2a)

0,000

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1b)

0,000

Zahlungen

(2b)

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel 42(9)

Haushaltslinie

(3)

0,000

Mittel INSGESAMT
für die GD <…>

Verpflichtungen

=1a+1b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

=2a+2b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

MFR 2021-2027
INSGESAMT

Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

(5)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT

(6)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK <....> 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

= 4+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

= 5+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

MFR 2021-2027
INSGESAMT

Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

Verpflichtungen

(4)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

(5)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

(6)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN
1 bis 6
des Mehrjährigen Finanzrahmens

(Referenzbetrag)

Verpflichtungen

= 4+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

= 5+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

7

„Verwaltungsausgaben“ 43(10)

GD <.......>

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

MFR 2021-2027
INSGESAMT

Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

GD <…> INSGESAMT

Mittel

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

GD <.......>

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

MFR 2021-2027
INSGESAMT

Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

GD <…> INSGESAMT

Mittel

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

MFR 2021-2027
INSGESAMT

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 7

Verpflichtungen

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

des Mehrjährigen Finanzrahmens

Zahlungen

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

3.2.1.2.Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Nummer

GD <.......>

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

MFR 2021-2027
INSGESAMT

Operative Mittel

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1a)

0,000

Zahlungen

(2a)

0,000

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1b)

0,000

Zahlungen

(2b)

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel 44(11)

Haushaltslinie

(3)

0,000

Mittel INSGESAMT
für die GD <…>

Verpflichtungen

=1a+1b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

=2a+2b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

GD <.......>

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

MFR 2021-2027
INSGESAMT

Operative Mittel

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1a)

0,000

Zahlungen

(2a)

0,000

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1b)

0,000

Zahlungen

(2b)

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel 45(12)

Haushaltslinie

(3)

0,000

Mittel INSGESAMT
für die GD <…>

Verpflichtungen

=1a+1b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

=2a+2b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

MFR 2021-2027
INSGESAMT

Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

(5)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT

(6)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK <…>

Verpflichtungen

= 4+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

des Mehrjährigen Finanzrahmens

Zahlungen

= 5+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Nummer

GD <.......>

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

MFR 2021-2027
INSGESAMT

Operative Mittel

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1a)

0,000

Zahlungen

(2a)

0,000

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1b)

0,000

Zahlungen

(2b)

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel 46(13)

Haushaltslinie

(3)

0,000

Mittel INSGESAMT
für die GD <…>

Verpflichtungen

=1a+1b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

=2a+2b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

GD <.......>

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

MFR 2021-2027
INSGESAMT

Operative Mittel

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1a)

0,000

Zahlungen

(2a)

0,000

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1b)

0,000

Zahlungen

(2b)

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel 47(14)

Haushaltslinie

(3)

0,000

Mittel INSGESAMT
für die GD <…>

Verpflichtungen

=1a+1b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

=2a+2b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

MFR 2021-2027
INSGESAMT

Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

(5)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT

(6)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK <…>

Verpflichtungen

= 4+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

des Mehrjährigen Finanzrahmens

Zahlungen

= 5+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

MFR 2021-2027
INSGESAMT

Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

Verpflichtungen

(4)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

(5)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

(6)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 6
des Mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag)

Verpflichtungen

= 4+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

= 5+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

7

„Verwaltungsausgaben“ 48(15)



in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

GD <.......>

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

MFR 2021-2027
INS-GESAMT

Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

GD <…> INSGESAMT

Mittel

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

GD <.......>

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

MFR 2021-2027
INS-GESAMT

Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

GD <…> INSGESAMT

Mittel

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000



in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

MFR 2021-2027
INSGESAMT

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN
1 bis 7

Verpflichtungen

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

des Mehrjährigen Finanzrahmens

Zahlungen

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

3.2.2.Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird (nicht auszufüllen im Fall dezentraler Agenturen)

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele
und Out-puts
an-geben

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

Bei länger andauernden Auswirkungen
(siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.

OUTPUTS

OUTPUTS

Art 49(16)

Durch-schnitts-
kosten

An-zahl

Kos-ten

An-zahl

Kos-ten

An-zahl

Kos-ten

An-zahl

Kos-ten

An-zahl

Kos-ten

An-zahl

Kos-ten

An-zahl

Kos-ten

Insgesamt
An
-zahl

Insgesamt
Kos
-ten

EINZELZIEL Nr. 1 50(17): [...]

- Output

- Output

- Output

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

EINZELZIEL Nr. 2 ...

- Output

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

INSGESAMT

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

3.2.3.1.Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan

BEWILLIGTE MITTEL

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

MFR 2021-2027
INSGESAMT

RUBRIK 7

Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Außerhalb der RUBRIK 7

Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

INSGESAMT

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

3.2.3.2.Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen

EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

MFR 2021-2027
INSGESAMT

RUBRIK 7

Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Außerhalb der RUBRIK 7

Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

INSGESAMT

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

3.2.3.Mittel insgesamt

INSGESAMT
BEWILLIGTE MITTEL
+ 
EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

MFR 2021-2027
INS-GESAMT

RUBRIK 7

Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Außerhalb der RUBRIK 7

Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

INSGESAMT

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD und/oder durch eine Umschichtung innerhalb der GD gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.4.Geschätzter Personalbedarf

Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

3.2.4.1.Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt

Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) 51(18)

BEWILLIGTE MITTEL

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)

0

0

0

0

20 01 02 03 (EU-Delegationen)

0

0

0

0

01 01 01 01 (Indirekte Forschung)

0

0

0

0

01 01 01 11 (Direkte Forschung)

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

0

0

0

0

Externes Personal (in VZÄ)

20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)

0

0

0

0

20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)

0

0

0

0

Haushaltslinie administr. Unterstützung
[XX.01.YY.YY]

- in den zentralen Dienststellen

0

0

0

0

- in den EU-Delegationen

0

0

0

0

01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)

0

0

0

0

01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7

0

0

0

0

INSGESAMT

0

0

0

0

3.2.4.2.Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen

EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)

0

0

0

0

20 01 02 03 (EU-Delegationen)

0

0

0

0

01 01 01 01 (Indirekte Forschung)

0

0

0

0

01 01 01 11 (Direkte Forschung)

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

0

0

0

0

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)

20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)

0

0

0

0

20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)

0

0

0

0

Haushaltslinie administr. Unterstützung
[XX.01.YY.YY]

- in den zentralen Dienststellen

0

0

0

0

- in den EU-Delegationen

0

0

0

0

01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)

0

0

0

0

01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7

0

0

0

0

INSGESAMT

0

0

0

0

3.2.4.3.Geschätzter Personalbedarf insgesamt

INSGESAMT
BEWILLIGTE MITTEL
+ 
EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)

0

0

0

0

20 01 02 03 (EU-Delegationen)

0

0

0

0

01 01 01 01 (Indirekte Forschung)

0

0

0

0

01 01 01 11 (Direkte Forschung)

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

0

0

0

0

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)

20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)

0

0

0

0

20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)

0

0

0

0

Haushaltslinie administr. Unterstützung
[XX.01.YY.YY]

- in den zentralen Dienststellen

0

0

0

0

- in den EU-Delegationen

0

0

0

0

01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)

0

0

0

0

01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7

0

0

0

0

INSGESAMT

0

0

0

0

Für die Durchführung des Vorschlags benötigtes Personal (in VZÄ):

Personal aus den Dienststellen der Kommission

Zusatzpersonal (ausnahmsweise)*

Zu finanzieren aus Rubrik 7 oder Forschung

Zu finanzieren aus einer Haushaltslinie für administrative Unterstützung

Zu finanzieren aus Gebühren

Planstellen

Nicht zutreffend

Externes Personal (VB, ANS, LAK)

Beschreibung der Aufgaben, die ausgeführt werden sollen durch:

Beamte und Zeitbedienstete

Externes Personal

3.2.5.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien

Obligatorisch: In die Tabelle unten ist die bestmögliche Einschätzung der für den Vorschlag/die Initiative erforderlichen Investitionen in digitale Technologien einzutragen.

Wenn dies für die Durchführung des Vorschlags/der Initiative erforderlich ist, sollten die Mittel unter Rubrik 7 ausnahmsweise in der dafür vorgesehenen Haushaltslinie ausgewiesen werden.

Die Mittel unter den Rubriken 1-6 sollten als „IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme“ ausgewiesen sein. Diese Ausgaben beziehen sich auf die operativen Mittel, die für die Wiederverwendung/den Erwerb/die Entwicklung von IT-Plattformen/Instrumenten verwendet werden, welche in direktem Zusammenhang mit der Durchführung der Initiative und den damit verbundenen Investitionen stehen (z. B. Lizenzen, Studien, Datenspeicherung usw.). Die in dieser Tabelle dargelegten Informationen sollten mit den Angaben in Abschnitt 4 „Digitale Aspekte“ vereinbar sein.

Mittel INSGESAMT für Digitales und IT

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

MFR 2021-2027
INSGESAMT

RUBRIK 7

IT-Ausgaben (intern)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Außerhalb der RUBRIK 7

IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

INSGESAMT

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

3.2.6.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen

Der Vorschlag/Die Initiative

kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

erfordert eine Änderung des MFR.

3.2.7.Beiträge Dritter

Der Vorschlag/Die Initiative

sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

Insgesamt

Kofinanzierende Einrichtung

Kofinanzierung INSGESAMT

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

auf die Eigenmittel

auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)



Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 52(19)

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

Artikel ..........

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

[...]

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

[...]

4.DIGITALE ASPEKTE

4.1.Anforderungen von digitaler Relevanz

Diese Initiative ist strikt auf den Abschluss eines internationalen Übereinkommens (des „Übereinkommens von Peking über Zwangsveräußerungen von Schiffen“) durch die Union beschränkt, das die Mitgliedstaaten der EU, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder noch werden, wiederum in die Lage versetzen würde, es zu ratifizieren. Diese Maßnahme hat keine digitale Relevanz. 

4.2.Daten

Nicht zutreffend

4.3.Digitale Lösungen

Nicht zutreffend

4.4.Interoperabilitätsbewertung

Nicht zutreffend

4.5.Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung

Nicht zutreffend

(1) (1)    Das Internationale Übereinkommen über den Arrest in Schiffe von 1999 wurde am 12. März 1999 von der Diplomatischen Konferenz der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation der Vereinten Nationen („Diplomatische Konferenz der VN/IMO“) angenommen.
(2) (2)    Beglaubigte Abschrift: https://treaties.un.org/doc/Treaties/2022/12/20221207%2011-11%20AM/CH_%20X-21.pdf.
(3) (3)    https://docs.un.org/en/A/RES/77/100.
(4) (4)    Siehe Präambel des Übereinkommens von Peking über Zwangsveräußerungen von Schiffen.
(5) (5)    Siehe I/A-Punkt-Vermerk der Tagung des Rates „Justiz und Inneres“ (Nr. 9711/22) vom 9./10. Juni 2022 und den Entwurf eines Beschlusses des Rates (Nr. 9026/22) über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Übereinkommen über die internationalen Wirkungen von Zwangsveräußerungen von Schiffen im Rahmen der UNICTRAL.
(6) (6)    Weitere Informationen finden Sie hier: https://unis.unvienna.org/unis/en/pressrels/2023/unisl348.html.
(7) (7)    COM(2023) 343 final – https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=COM:2023:343:FIN.
(8) (8)    ABl. L, 2024/414, 29.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/414/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) – https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202400414.
(9) (9)    In den Sitzungen der Ratsgruppe „Zivilrecht“ (Allgemeine Fragen) vom 6. September 2023 (Az. ST 11378 2023 + ADD 1 und ADD 2), 4. Oktober 2023 (Az. ST 13292 2023 + ADD 1) und 15. November 2023 (Az. ST 13292 2023 REV 1 + ADD 1 REV 1).
(10) (10)    Die EU unterzeichnet nach Artikel 18 Absatz 1 des Übereinkommens von Peking über Zwangsveräußerungen von Schiffen, wonach eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die aus souveränen Staaten besteht und für bestimmte in diesem Übereinkommen geregelte Angelegenheiten zuständig ist, das Übereinkommen unterzeichnen kann. Nach Artikel 18 Absatz 2 des Übereinkommens hat die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration eine Erklärung abzugeben, in der sie die in dem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten bezeichnet, für die ihr von ihren Mitgliedstaaten die Zuständigkeit übertragen wurde. Die Europäische Union hat diese Erklärung abgegeben und damit ihre Zuständigkeit in den von dem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten bezeichnet.
(11) (11)    Weitere Informationen finden sich unter https://unis.unvienna.org/unis/pressrels/2024/unisl354.html.
(12) (12)    Weitere Informationen finden sich unter https://unis.unvienna.org/unis/en/pressrels/2024/unisl357.html.
(13) (13)    https://uncitral.un.org/en/judicialsaleofships/status (zuletzt aufgerufen am 24. März 2025).
(14) (14)    Artikel 21 – Inkrafttreten – https://treaties.un.org/doc/Treaties/2022/12/20221207%2011-11%20AM/CH_%20X-21.pdf.
(15) (15)    https://commission.europa.eu/priorities-2024-2029_de.
(16) (16)    ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1.
(17) (17)    ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40.
(18) (18)    ABl. L 133 vom 29.5.2009 (Anhang I).
(19) (19)    ABl. L 339 vom 21.12.2007, S. 3.
(20) (20)    ABl. L 187 vom 14.7.2022, S. 4.
(21) (21)    Abgeschlossen am 10. April 1926 in Brüssel.
(22) (22)    Abgeschlossen am 27. Mai 1967 in Brüssel.
(23) (23)    Angenommen am 12. März 1999 von der Diplomatischen Konferenz der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation der Vereinten Nationen („Diplomatische Konferenz der VN/IMO“).
(24) (24)    https://uncitral.un.org/en/judicialsaleofships/status.
(25) (25)    Aufgeführt unter „Einholung und Nutzung von Expertenwissen“.
(26) (26)    Darunter Vertreter des Baltic and International Maritime Council (BIMCO), der Internationalen Transportarbeiter-Föderation (ITF) und des Weltdachverbands der Schiffsmakler (FONASBA).
(27) (27)    https://documents.un.org/doc/undoc/ltd/v19/008/27/pdf/v1900827.pdf?OpenElement.
(28) (1)    ABl. C […], […], S. […].  
(29) (2)    Die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die internationalen Wirkungen von Zwangsveräußerungen von Schiffen, das am 7. Dezember 2022 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde (ABl. L, 29.1.2024).
(30) (3)    Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).
(31) (4)    Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (Neufassung) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40).
(32) (5)    Der Wortlaut des Übereinkommens wird im ABl. L, […], S. […], veröffentlicht.
(33) (6)    Die Erklärung zur Zuständigkeit der Union wird im ABl. L, […], S. […], veröffentlicht.
(34) (1)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(35) (2)    Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und Verweise auf die Haushaltsordnung finden sich auf der Website BUDGpedia (in englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-rules/budget-implementation/Pages/implementation-methods.aspx.
(36) (3)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(37) (4)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(38) (5)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(39) (6)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(40) (7)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(41) (8)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(42) (9)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(43) (10)    Der Mittelbedarf sollte auf der Grundlage der Angaben zu den Durchschnittskosten veranschlagt werden, die auf der einschlägigen BUDGpedia-Seite verfügbar sind.
(44) (11)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(45) (12)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(46) (13)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(47) (14)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(48) (15)    Der Mittelbedarf sollte auf der Grundlage der Angaben zu den Durchschnittskosten veranschlagt werden, die auf der einschlägigen BUDGpedia-Seite verfügbar sind.
(49) (16)    Outputs sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer).
(50) (17)    Wie in Abschnitt 1.4.2. „Einzelziel(e)“ beschrieben
(51) (18)    Bitte unter der Tabelle angeben, wie viele der aufgeführten VZÄ bereits der Verwaltung der Maßnahme zugeordnet sind und/oder durch Personalumschichtung innerhalb der GD dieser Aufgabe zugeteilt werden können. Den Nettobedarf beziffern.
(52) (19)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.
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Brüssel, den 24.7.2025

COM(2025) 419 final

ANHANG

des Vorschlags für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 7. Dezember 2022 in New York angenommenen Übereinkommens der Vereinten Nationen über die internationalen Wirkungen von Zwangsveräußerungen von Schiffen („Übereinkommen von Peking über Zwangveräußerungen von Schiffen“)


Anhang I

Erklärung nach Artikel 18 Absatz 2 des Übereinkommens von Peking über Zwangsveräußerungen von Schiffen, das am 7. Dezember 2022 in New York von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde, zur Zuständigkeit der Europäischen Union in denjenigen Angelegenheiten, die in dem genannten Übereinkommen geregelt sind und für die die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit auf die Europäische Union übertragen haben

Nach Artikel 18 Absatz 1 des Übereinkommens von Peking über Zwangsveräußerungen von Schiffen (im Folgenden „Übereinkommen“) kann eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die aus souveränen Staaten besteht und für bestimmte in diesem Übereinkommen geregelte Angelegenheiten zuständig ist, das Übereinkommen unterzeichnen. Nach Artikel 18 Absatz 2 des Übereinkommens hat die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration eine Erklärung abzugeben, in der sie die in dem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten bezeichnet, für die ihr von ihren Mitgliedstaaten die Zuständigkeit übertragen wurde. Die Europäische Union hat beschlossen, das Übereinkommen zu unterzeichnen, und gibt hiermit diese Erklärung ab.

Soweit sie sich auf allgemeine Vorschriften auswirken oder den Anwendungsbereich der unter den Nummern 1 und 2 genannten Rechtsakte verändern könnten, handelt es sich bei den in dem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten, für die die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Zuständigkeit übertragen haben und für die die Europäische Union im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 AEUV über die ausschließliche Zuständigkeit verfügt, um folgende:

1.Artikel 9 des Übereinkommens („Zuständigkeit für die Aufhebung und Aussetzung einer Zwangsveräußerung“) in Bezug auf die Regeln zur gerichtlichen Zuständigkeit in Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ( ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1 ) und

2.Artikel 4 des Übereinkommens („Zwangsveräußerungsmitteilung“) in Bezug auf die Vorschriften für die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (Zustellung von Schriftstücken) in der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten ( ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40 ).

Die Zuständigkeiten der Europäischen Union nach dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind naturgemäß einem ständigen Wandel unterworfen. Die zuständigen Organe können nach Maßgabe der Verträge Beschlüsse fassen, die den Umfang der Zuständigkeiten der Europäischen Union bestimmen. Die Europäische Union behält sich folglich das Recht vor, diese Erklärung entsprechend zu änder#n, ohne dass eine solche Änderung eine Voraussetzung für die Wahrnehmung ihrer Zuständigkeit für in dem Übereinkommen geregelte Angelegenheiten wäre.

Die Union stellt klar, dass das Übereinkommen in Bezug auf die Zuständigkeiten der Union auf die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten Anwendung findet, in denen der EUV und der AEUV gemäß Artikel 52 EUV angewandt werden, und zwar unter den Bedingungen, die unter anderem in Artikel 355 AEUV festgelegt sind.

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Brüssel, den 24.7.2025

COM(2025) 419 final

ANHANG

des Vorschlags für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 7. Dezember 2022 in New York angenommenen Übereinkommens der Vereinten Nationen über die internationalen Wirkungen von Zwangsveräußerungen von Schiffen („Übereinkommen von Peking über Zwangveräußerungen von Schiffen“)


Anhang II

Übereinkommen der Vereinten Nationen über die internationalen Wirkungen von Zwangsveräußerungen von Schiffen

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens –

in Bekräftigung ihrer Überzeugung, dass internationaler Handel auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Nutzens ein wichtiges Element zur Förderung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Staaten ist,

eingedenk der entscheidenden Rolle der Schifffahrt im internationalen Handel und Transport, des hohen wirtschaftlichen Wertes von Schiffen, die in der See- und Binnenschifffahrt genutzt werden, sowie der Funktion von Zwangsveräußerungen als Mittel zur Durchsetzung von Forderungen,

in der Erwägung, dass ein angemessener Rechtsschutz für Erwerber den bei Zwangsveräußerungen von Schiffen erzielten Kaufpreis positiv beeinflussen kann, und zwar zugunsten sowohl von Schiffseigentümern als auch Gläubigern, einschließlich Inhabern von Pfand- oder Vorzugsrechten und Schiffsfinanzierern,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

1.Zweck

Dieses Übereinkommen regelt die internationalen Wirkungen einer Zwangsveräußerung eines Schiffes, durch die dem Erwerber lastenfreies Eigentum übertragen wird.

2.Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

a)Der Ausdruck „Zwangsveräußerung“ eines Schiffes bezeichnet eine Veräußerung eines Schiffes,

i)die von einem Gericht oder einer sonstigen öffentlichen Stelle angeordnet, genehmigt oder bestätigt wird und entweder im Wege einer öffentlichen Auktion oder eines unter der Aufsicht und mit der Genehmigung eines Gerichts durchgeführten freihändigen Verkaufs erfolgt,

ii)deren Veräußerungserlös an die Gläubiger ausgekehrt wird;

b)der Ausdruck „Schiff“ bezeichnet ein in einem öffentlich einsehbaren Register eingetragenes Schiff oder sonstiges Wasserfahrzeug, das nach dem Recht des Staates der Zwangsveräußerung Gegenstand eines Arrests oder einer ähnlichen Maßnahme werden kann, der beziehungsweise die zu einer Zwangsveräußerung führen kann;

c)der Ausdruck „lastenfreies Eigentum“ bezeichnet Eigentum, das frei von jeglicher mortgage oder Hypothek und jeglicher Belastung ist;

d)der Ausdruck „mortgage oder Hypothek“ bezeichnet eine mortgage oder Hypothek, die an einem Schiff bestellt und in dem Staat eingetragen wurde, in dessen Schiffsregister oder vergleichbarem Register das Schiff eingetragen ist;

e)der Ausdruck „Belastung“ bezeichnet ein Recht, gleich welcher Art und Entstehung, das durch Arrest, Pfändung oder auf andere Weise an einem Schiff geltend gemacht werden kann; er schließt ein Schiffsgläubigerrecht, ein sonstiges Pfand- oder Vorzugsrecht, eine andere dingliche Belastung, ein Nutzungsrecht oder Zurückbehaltungsrecht, jedoch keine mortgage oder Hypothek ein;

f)der Ausdruck „eingetragene Belastung“ bezeichnet eine Belastung, die in dem Schiffsregister oder vergleichbaren Register eingetragen ist, in dem das Schiff eingetragen ist, oder in einem anderen Register, in dem mortgages oder Hypotheken eingetragen werden;

g)der Ausdruck „Schiffsgläubigerrecht“ bezeichnet eine Belastung, die nach dem anwendbaren Recht als Schiffsgläubigerrecht oder privilège maritime an einem Schiff anerkannt ist;

h)der Ausdruck „Eigentümer“ eines Schiffes bezeichnet eine Person, die als Eigentümer des Schiffes in dem Schiffsregister oder vergleichbaren Register eingetragen ist, in dem das Schiff eingetragen ist;

i)der Ausdruck „Erwerber“ bezeichnet eine Person, an die das Schiff im Rahmen der Zwangsveräußerung veräußert wird;

j)der Ausdruck „nachfolgender Erwerber“ bezeichnet die Person, die das Schiff von der Person erwirbt, die in der in Artikel 5 genannten Zwangsveräußerungsbescheinigung als Erwerber bezeichnet ist;

k)der Ausdruck „Staat der Zwangsveräußerung“ bezeichnet den Staat, in dem die Zwangsveräußerung eines Schiffes durchgeführt wird.

3.Anwendungsbereich

3.1.Dieses Übereinkommen findet nur dann Anwendung auf eine Zwangsveräußerung eines Schiffes, wenn

a)die Zwangsveräußerung in einem Vertragsstaat durchgeführt wird,

b)sich das Schiff zum Zeitpunkt dieser Veräußerung physisch im Hoheitsgebiet des Staates der Zwangsveräußerung befindet.

3.2.Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige Wasserfahrzeuge, die einem Staat gehören oder von ihm eingesetzt sind und die unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Zwangsveräußerung im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden.

4.Zwangsveräußerungsmitteilung

4.1.Die Zwangsveräußerung wird in Übereinstimmung mit dem Recht des Staates der Zwangsveräußerung durchgeführt, das auch Verfahren zur Anfechtung der Zwangsveräußerung vor deren Abschluss vorsieht und den Zeitpunkt der Veräußerung für die Zwecke dieses Übereinkommens bestimmt.

4.2.Ungeachtet des Absatzes 1 wird eine Zwangsveräußerungsbescheinigung nach Artikel 5 nur ausgestellt, wenn vor der Zwangsveräußerung des Schiffes eine Zwangsveräußerungsmitteilung in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Absätze 3 bis 7 erfolgt ist.

4.3.Die Zwangsveräußerungsmitteilung erfolgt an

a)die Stelle, die das Schiffsregister oder ein vergleichbares Register führt, in dem das Schiff eingetragen ist,

b)jeden Inhaber einer mortgage oder Hypothek und jeden Inhaber einer eingetragenen Belastung, vorausgesetzt, dass das Register, das die jeweilige Eintragung enthält, sowie sämtliche Urkunden, die nach dem Recht des Registerstaats eingetragen werden müssen, öffentlich einsehbar sind und dass bei der registerführenden Stelle Registerauszüge sowie Abschriften dieser Urkunden erhältlich sind,

c)jeden Inhaber eines Schiffsgläubigerrechts, vorausgesetzt, dass er das Gericht oder die sonstige öffentliche Stelle, welches beziehungsweise welche die Zwangsveräußerung durchführt, über das Bestehen der durch das Schiffsgläubigerrecht gesicherten Forderung in Übereinstimmung mit den Vorschriften und Verfahren des Staates der Zwangsveräußerung unterrichtet hat,

d)den Eigentümer des Schiffes zu jenem Zeitpunkt,

e)wenn für das Schiff ein Bareboat-Charter eingetragen ist,

i)die Person, die als Bareboat-Charterer des Schiffes in dem Bareboat-Charter-Register eingetragen ist,

ii)die Stelle, die das Bareboat-Charter-Register führt.

4.4.Die Zwangsveräußerungsmitteilung erfolgt in Übereinstimmung mit dem Recht des Staates der Zwangsveräußerung und enthält mindestens die in Anlage I genannten Angaben.

4.5.Die Zwangsveräußerungsmitteilung wird ferner

a)in der Presse oder in einer sonstigen im Staat der Zwangsveräußerung erhältlichen Publikation bekanntgemacht,

b)an die in Artikel 11 genannte datenbankführende Stelle zur Veröffentlichung übermittelt.

4.6.Für den Zweck der Übermittlung der Mitteilung an die datenbankführende Stelle gilt, dass, wenn die Zwangsveräußerungsmitteilung nicht in einer Arbeitssprache der datenbankführenden Stelle abgefasst ist, ihr eine Übersetzung der in Anlage I genannten Angaben in eine dieser Arbeitssprachen beizufügen ist.

4.7.Bei der Feststellung der Identität oder Anschrift einer Person, an welche die Zwangsveräußerungsmitteilung zu erfolgen hat, reicht es aus, sich auf folgende Angaben zu stützen:

a)Angaben, die in dem Schiffsregister oder vergleichbaren Register, in dem das Schiff eingetragen ist, oder in dem Bareboat-Charter-Register enthalten sind,

b)Angaben, die in dem Register enthalten sind, in dem die mortgage oder Hypothek oder die eingetragene Belastung eingetragen ist, sofern es sich dabei nicht um das Schiffsregister oder das vergleichbare Register handelt,

c)nach Absatz 3 Buchstabe c übermittelte Angaben.

5.Zwangsveräußerungsbescheinigung

5.1.Nach Abschluss einer Zwangsveräußerung, durch die nach dem Recht des Staates der Zwangsveräußerung lastenfreies Eigentum an dem Schiff übertragen wurde und die in Übereinstimmung mit den Anforderungen jenes Rechts und den Anforderungen dieses Übereinkommens durchgeführt wurde, stellt das Gericht oder die sonstige öffentliche Stelle, welches beziehungsweise welche die Zwangsveräußerung durchgeführt hat, oder eine sonstige zuständige Stelle des Staates der Zwangsveräußerung in Übereinstimmung mit den Vorschriften und Verfahren dieses Staates dem Erwerber eine Zwangsveräußerungsbescheinigung aus.

5.2.Die Zwangsveräußerungsbescheinigung ist im Wesentlichen in der Form des Musters in Anlage II abzufassen und enthält Folgendes:

a)eine Erklärung, dass das Schiff in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Rechts des Staates der Zwangsveräußerung und mit den Anforderungen dieses Übereinkommens veräußert wurde,

b)eine Erklärung, dass dem Erwerber durch die Zwangsveräußerung lastenfreies Eigentum an dem Schiff übertragen wurde,

c)Name des Staates der Zwangsveräußerung,

d)Bezeichnung, Anschrift und Kontaktdaten der Stelle, welche die Bescheinigung ausstellt,

e)Bezeichnung des Gerichts oder der sonstigen öffentlichen Stelle, welches beziehungsweise welche die Zwangsveräußerung durchgeführt hat, sowie Datum der Veräußerung,

f)Name des Schiffes und Bezeichnung der Stelle, die das Schiffsregister oder ein vergleichbares Register führt, in dem das Schiff eingetragen ist,

g)IMO-Nummer des Schiffes oder, wenn nicht verfügbar, sonstige zur Identifizierung des Schiffes geeignete Angaben,

h)Name und Anschrift des Wohnsitzes oder Hauptgeschäftssitzes des Eigentümers des Schiffes unmittelbar vor der Zwangsveräußerung,

i)Name und Anschrift des Wohnsitzes oder Hauptgeschäftssitzes des Erwerbers,

j)Ort und Datum der Ausstellung der Bescheinigung,

k)Unterschrift oder Stempel der Stelle, welche die Bescheinigung ausstellt, oder sonstige Bestätigung der Echtheit der Bescheinigung.

5.3.Der Staat der Zwangsveräußerung schreibt vor, dass die Zwangsveräußerungsbescheinigung unverzüglich an die in Artikel 11 genannte datenbankführende Stelle zur Veröffentlichung zu übermitteln ist.

5.4.Die Zwangsveräußerungsbescheinigung und Übersetzungen davon sind von jeder Legalisation oder ähnlichen Förmlichkeit befreit.

5.5.Unbeschadet der Artikel 9 und 10 genügt die Zwangsveräußerungsbescheinigung als Nachweis der darin enthaltenen Angaben.

5.6.Die Zwangsveräußerungsbescheinigung kann in Form eines elektronischen Dokuments ausgestellt werden, vorausgesetzt, dass

a)die darin enthaltenen Angaben zur späteren Einsichtnahme zugänglich sind,

b)eine zuverlässige Methode zur Identifizierung der Stelle, welche die Bescheinigung ausstellt, angewandt wird,

c)eine zuverlässige Methode angewandt wird, durch die jede Veränderung des elektronischen Dokuments, die nach seiner Erzeugung vorgenommen wird, erkennbar ist, abgesehen von Zusätzen und Änderungen, die sich im normalen Verlauf der Übermittlung, Speicherung und Anzeige ergeben.

5.7.Eine Zwangsveräußerungsbescheinigung darf nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil sie in elektronischer Form vorliegt.

6.Internationale Wirkungen einer Zwangsveräußerung

Eine Zwangsveräußerung, für die eine in Artikel 5 genannte Zwangsveräußerungsbescheinigung ausgestellt wurde, bewirkt in jedem anderen Vertragsstaat, dass dem Erwerber lastenfreies Eigentum an dem Schiff übertragen wird.

7.Maßnahmen der registerführenden Stelle

7.1.Auf Ersuchen des Erwerbers oder des nachfolgenden Erwerbers und nach Vorlage der in Artikel 5 genannten Zwangsveräußerungsbescheinigung hat die registerführende oder sonstige zuständige Stelle eines Vertragsstaats je nach Fall und in Übereinstimmung mit den Vorschriften und Verfahren dieses Staates, aber unbeschadet des Artikels 6,

a)alle an dem Schiff bestehenden mortgages oder Hypotheken und eingetragenen Belastungen, die vor Abschluss der Zwangsveräußerung eingetragen wurden, aus dem Register zu löschen,

b)das Schiff aus dem Register zu löschen und eine Bescheinigung über die Löschung zum Zweck der Neueintragung auszustellen,

c)das Schiff auf den Namen des Erwerbers oder nachfolgenden Erwerbers einzutragen, vorausgesetzt ferner, dass das Schiff und die Person, auf deren Namen das Schiff eingetragen werden soll, die Anforderungen des Rechts des Registerstaats erfüllen,

d)das Register auf der Grundlage etwaiger sonstiger relevanter Angaben aus der Zwangsveräußerungsbescheinigung zu aktualisieren.

7.2.Auf Ersuchen des Erwerbers oder des nachfolgenden Erwerbers und nach Vorlage der in Artikel 5 genannten Zwangsveräußerungsbescheinigung hat die registerführende oder sonstige zuständige Stelle eines Vertragsstaats, in dem für das Schiff ein Bareboat-Charter eingetragen ist, das Schiff aus dem Bareboat-Charter-Register zu löschen und eine Bescheinigung über die Löschung auszustellen.

7.3.Ist die Zwangsveräußerungsbescheinigung nicht in einer Amtssprache der registerführenden oder sonstigen zuständigen Stelle ausgestellt, so kann die registerführende oder sonstige zuständige Stelle von dem Erwerber oder dem nachfolgenden Erwerber die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung in eine solche Amtssprache verlangen.

7.4.Die registerführende oder sonstige zuständige Stelle kann von dem Erwerber oder dem nachfolgenden Erwerber auch die Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Zwangsveräußerungsbescheinigung für ihre Akten verlangen.

7.5.Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn ein Gericht in dem Staat der registerführenden Stelle oder der sonstigen zuständigen Stelle nach Artikel 10 feststellt, dass die Wirkung der Zwangsveräußerung nach Artikel 6 der öffentlichen Ordnung (ordre public) dieses Staates offensichtlich widersprechen würde.

8.Kein Schiffsarrest

8.1.Wird bei einem Gericht oder einer Justizbehörde in einem Vertragsstaat beantragt, ein Schiff wegen einer Forderung, die vor einer Zwangsveräußerung des Schiffes entstanden ist, mit Arrest zu belegen oder eine sonstige ähnliche Maßnahme gegen das Schiff zu ergreifen, so weist das Gericht oder die Justizbehörde nach Vorlage der in Artikel 5 genannten Zwangsveräußerungsbescheinigung den Antrag zurück.

8.2.Wird auf Anordnung eines Gerichts oder einer Justizbehörde in einem Vertragsstaat ein Schiff wegen einer Forderung, die vor einer Zwangsveräußerung des Schiffes entstanden ist, mit Arrest belegt oder eine ähnliche Maßnahme gegen das Schiff ergriffen, so ordnet das Gericht oder die Justizbehörde nach Vorlage der in Artikel 5 genannten Zwangsveräußerungsbescheinigung die Freigabe des Schiffes an.

8.3.Ist die Zwangsveräußerungsbescheinigung nicht in einer Amtssprache des Gerichts oder der Justizbehörde ausgestellt, so kann das Gericht oder die Justizbehörde von der Person, welche die Bescheinigung vorlegt, die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung in eine solche Amtssprache verlangen.

8.4.Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn das Gericht oder die Justizbehörde feststellt, dass die Zurückweisung des Antrags beziehungsweise die Anordnung der Freigabe des Schiffes der öffentlichen Ordnung (ordre public) dieses Staates offensichtlich widersprechen würde.

9.Zuständigkeit für die Aufhebung und Aussetzung einer Zwangsveräußerung

9.1.Die Gerichte des Staates der Zwangsveräußerung haben die ausschließliche Zuständigkeit für Klagen oder Anträge auf Aufhebung einer in diesem Vertragsstaat durchgeführten Zwangsveräußerung eines Schiffes, durch die lastenfreies Eigentum an dem Schiff übertragen wird, oder auf Aussetzung ihrer Wirkungen; diese Zuständigkeit erstreckt sich auf alle Klagen oder Anträge auf Anfechtung der Ausstellung der in Artikel 5 genannten Zwangsveräußerungsbescheinigung.

9.2.Die Gerichte eines Vertragsstaats erklären sich für unzuständig in Bezug auf Klagen oder Anträge auf Aufhebung einer in einem anderen Vertragsstaat durchgeführten Zwangsveräußerung eines Schiffes, durch die lastenfreies Eigentum an dem Schiff übertragen wird, oder auf Aussetzung ihrer Wirkungen.

9.3.Der Staat der Zwangsveräußerung schreibt vor, dass die Entscheidung eines Gerichts, mit der eine Zwangsveräußerung, für die eine Bescheinigung nach Artikel 5 Absatz 1 ausgestellt wurde, aufgehoben wird oder mit der die Wirkungen einer solchen Zwangsveräußerung ausgesetzt werden, unverzüglich an die in Artikel 11 genannte datenbankführende Stelle zur Veröffentlichung zu übermitteln ist.

10.Fälle, in denen die Zwangsveräußerung keine internationale Wirkung entfaltet

Die Zwangsveräußerung eines Schiffes entfaltet die in Artikel 6 vorgesehene Wirkung in einem anderen Vertragsstaat als dem Staat der Zwangsveräußerung nicht, wenn ein Gericht in diesem anderen Vertragsstaat feststellt, dass diese Wirkung der öffentlichen Ordnung (ordre public) dieses anderen Vertragsstaats offensichtlich widersprechen würde.

11.Datenbankführende Stelle

11.1.Die datenbankführende Stelle ist der Generalsekretär der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation oder eine von der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht benannte Einrichtung.

11.2.Nach Eingang einer nach Artikel 4 Absatz 5 übermittelten Zwangsveräußerungsmitteilung, einer nach Artikel 5 Absatz 3 übermittelten Zwangsveräußerungsbescheinigung oder einer nach Artikel 9 Absatz 3 übermittelten Entscheidung macht die datenbankführende Stelle diese zeitnah und in der Form und Sprache, in der sie eingeht, öffentlich zugänglich.

11.3.Die datenbankführende Stelle kann auch eine Zwangsveräußerungsmitteilung entgegennehmen und öffentlich zugänglich machen, die aus einem Staat stammt, der dieses Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat oder ihm beigetreten ist und für den das Übereinkommen noch nicht in Kraft getreten ist.

12.Kommunikation zwischen Stellen der Vertragsstaaten

12.1.Für die Zwecke dieses Übereinkommens sind die Stellen eines Vertragsstaats befugt, unmittelbar mit den Stellen anderer Vertragsstaaten zu kommunizieren.

12.2.Dieser Artikel lässt die Anwendung völkerrechtlicher Übereinkünfte über die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen unberührt, die gegebenenfalls zwischen Vertragsstaaten bestehen.

13.Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkünften

13.1.Das vorliegende Übereinkommen lässt die Anwendung des Übereinkommens von 1965 über die Eintragung von Binnenschiffen und seines Protokolls Nr. 2 über die Sicherungsbeschlagnahme und die Zwangsvollstreckung betreffend Binnenschiffe unberührt, einschließlich künftiger Änderungen jenes Übereinkommens oder Protokolls.

13.2.Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 4 gilt im Verhältnis zwischen Vertragsstaaten des vorliegenden Übereinkommens, die auch Vertragsparteien des Übereinkommens von 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen sind, dass die Zwangsveräußerungsmitteilung über andere als die in jenem Übereinkommen vorgesehenen Wege ins Ausland übermittelt werden kann.

14.Sonstige Grundlagen für die Entfaltung einer internationalen Wirkung

Dieses Übereinkommen hindert einen Staat nicht daran, einer Zwangsveräußerung eines Schiffes, die in einem anderen Staat durchgeführt wurde, nach einer sonstigen völkerrechtlichen Übereinkunft oder nach dem anwendbaren Recht Wirkung zu verleihen.

15.Angelegenheiten, die nicht in diesem Übereinkommen geregelt sind

15.1.Dieses Übereinkommen lässt Folgendes unberührt:

a)das Verfahren zur Verteilung des Erlöses aus einer Zwangsveräußerung oder die Rangfolge dieser Verteilung oder

b)persönliche Forderungen gegen eine Person, in deren Eigentum sich das Schiff vor der Zwangsveräußerung befand oder die vor der Zwangsveräußerung dingliche Rechte an dem Schiff hatte.

15.2.Ferner regelt dieses Übereinkommen nicht die Wirkungen, die eine Entscheidung, die ein Gericht in Ausübung der ihm nach Artikel 9 Absatz 1 übertragenen Zuständigkeit trifft, nach dem anwendbaren Recht hat.

16.Verwahrer

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Verwahrer dieses Übereinkommens bestimmt.

17.Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung, Beitritt

17.1.Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.

17.2.Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten.

17.3.Dieses Übereinkommen steht ab dem Datum, ab dem es zur Unterzeichnung aufliegt, allen Staaten, die nicht Unterzeichner sind, zum Beitritt offen. (4) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

18.Beteiligung von Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration

18.1.Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die von souveränen Staaten gebildet wird und für bestimmte in diesem Übereinkommen geregelte Angelegenheiten zuständig ist, kann dieses Übereinkommen ebenso unterzeichnen, ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten. Die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hat in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines Vertragsstaats in dem Umfang, in dem sie für Angelegenheiten zuständig ist, die in diesem Übereinkommen geregelt sind. Für die Zwecke der Artikel 21 und 22 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht zusätzlich zu den von ihren Mitgliedstaaten hinterlegten Urkunden.

18.2.Die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration gibt eine Erklärung ab, in der sie die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten bezeichnet, für die ihr von ihren Mitgliedstaaten die Zuständigkeit übertragen wurde. Die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration notifiziert dem Verwahrer umgehend jede Veränderung in der Verteilung der Zuständigkeiten, wie sie in der Erklärung nach diesem Absatz angegeben ist, einschließlich neu übertragener Zuständigkeiten.

18.3.Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf einen „Staat“, „Staaten“, einen „Vertragsstaat“ oder „Vertragsstaaten“ gilt gleichermaßen für eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, wenn der Zusammenhang dies erfordert.

18.4.Dieses Übereinkommen lässt die Anwendung von Vorschriften einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration unberührt ‒ unabhängig davon, ob diese vor oder nach diesem Übereinkommen angenommen worden sind ‒, die sich auf Folgendes beziehen:

a)die Übermittlung einer Zwangsveräußerungsmitteilung zwischen Mitgliedstaaten dieser Organisation oder

b)die zwischen den Mitgliedstaaten dieser Organisation anwendbaren Vorschriften zur Zuständigkeit.

19.Nicht einheitliche Rechtssysteme

19.1.Ein Staat, der zwei oder mehr Gebietseinheiten umfasst, in denen auf die in diesem Übereinkommen behandelten Angelegenheiten unterschiedliche Rechtssysteme angewendet werden, kann erklären, dass dieses Übereinkommen sich auf alle seine Gebietseinheiten oder nur auf eine oder mehrere derselben erstreckt.

19.2.Erklärungen nach diesem Artikel müssen ausdrücklich angeben, auf welche Gebietseinheiten sich dieses Übereinkommen erstreckt.

19.3.Gibt ein Staat keine Erklärung nach Absatz 1 ab, so erstreckt sich dieses Übereinkommen auf alle Gebietseinheiten dieses Staates.

19.4.Umfasst ein Staat zwei oder mehr Gebietseinheiten, in denen auf die in diesem Übereinkommen behandelten Angelegenheiten unterschiedliche Rechtssysteme angewendet werden, so ist jede Bezugnahme

a)auf das Recht, die Vorschriften oder die Verfahren des Staates gegebenenfalls als Bezugnahme auf das Recht, die Vorschriften oder die Verfahren zu verstehen, die in der betreffenden Gebietseinheit gelten,

b)auf die Stelle des Staates gegebenenfalls als Bezugnahme auf die Stelle der betreffenden Gebietseinheit zu verstehen.

20.Verfahrensweise bei Erklärungen und Wirkungen von Erklärungen

20.1.Erklärungen nach Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 1 sind bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt abzugeben. Erklärungen, die bei der Unterzeichnung abgegeben werden, bedürfen der Bestätigung bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.

20.2.Erklärungen und deren Bestätigungen bedürfen der Schriftform und sind dem Verwahrer förmlich zu notifizieren.

20.3.Eine Erklärung wird gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den betreffenden Staat wirksam.

20.4.Jeder Staat, der eine Erklärung nach Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 1 abgibt, kann sie jederzeit durch eine an den Verwahrer gerichtete förmliche schriftliche Notifikation ändern oder zurücknehmen. Die Änderung oder Rücknahme wird 180 Tage nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam. Geht die Notifikation der Änderung oder Rücknahme vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den betreffenden Staat beim Verwahrer ein, so wird die Änderung oder Rücknahme gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für diesen Staat wirksam.

21.Inkrafttreten

21.1.Dieses Übereinkommen tritt 180 Tage nach Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

21.2.Vollzieht ein Staat die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder den Beitritt zu ihm nach Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, so tritt dieses Übereinkommen für diesen Staat 180 Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

21.3.Dieses Übereinkommen findet nur auf Zwangsveräußerungen Anwendung, die angeordnet oder genehmigt werden, nachdem das Übereinkommen für den Staat der Zwangsveräußerung in Kraft getreten ist.

22.Änderung

22.1.Jeder Vertragsstaat kann einen Vorschlag für eine Änderung dieses Übereinkommens unterbreiten, indem er diesen beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreicht. Der Generalsekretär übermittelt den Änderungsvorschlag daraufhin den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über den Vorschlag befürworten. Befürwortet innerhalb von 120 Tagen nach dem Datum der Übermittlung wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein.

22.2.Die Konferenz der Vertragsstaaten bemüht sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens über jede Änderung. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird kein Konsens erzielt, so ist als letztes Mittel eine Zweidrittelmehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten erforderlich, um die Änderung zu beschließen. Für die Zwecke dieses Absatzes zählt die Stimme einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration nicht.

22.3.Eine beschlossene Änderung wird vom Verwahrer allen Vertragsstaaten zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung vorgelegt.

22.4.Eine beschlossene Änderung tritt 180 Tage nach Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. Tritt eine Änderung in Kraft, so ist sie für diejenigen Vertragsstaaten bindend, die ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch sie gebunden zu sein.

22.5.Für einen Vertragsstaat, der eine Änderung nach Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt die Änderung 180 Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

23.Kündigung

23.1.Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Verwahrer gerichtete förmliche schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung kann sich auf bestimmte Gebietseinheiten eines nicht einheitlichen Rechtssystems beschränken, auf die dieses Übereinkommen angewendet wird.

23.2.Die Kündigung wird 365 Tage nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam. Ist in der Notifikation für das Wirksamwerden der Kündigung ein längerer Zeitabschnitt angegeben, so wird die Kündigung nach Ablauf des entsprechenden längeren Zeitabschnitts nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam. Dieses Übereinkommen findet weiterhin Anwendung auf Zwangsveräußerungen, für die vor dem Wirksamwerden der Kündigung eine in Artikel 5 genannte Zwangsveräußerungsbescheinigung ausgestellt worden ist.

Geschehen in einer Urschrift, deren arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Anlage I

Mindestangaben, die in der Zwangsveräußerungsmitteilung enthalten sein müssen

a)Erklärung, dass die Zwangsveräußerungsmitteilung für die Zwecke des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die internationalen Wirkungen von Zwangsveräußerungen von Schiffen erfolgt

b)Name des Staates der Zwangsveräußerung

c)Gericht oder sonstige öffentliche Stelle, welches beziehungsweise welche die Zwangsveräußerung anordnet, genehmigt oder bestätigt

d)Referenznummer oder sonstige Kennung des Zwangsveräußerungsverfahrens

e)Name des Schiffes

f)Registerführende Stelle

g)IMO-Nummer

h)(Wenn IMO-Nummer nicht verfügbar) Sonstige zur Identifizierung des Schiffes geeignete Angaben

i)Name des Eigentümers

j)Anschrift des Wohnsitzes oder Hauptgeschäftssitzes des Eigentümers

k)(Bei Zwangsveräußerung durch öffentliche Auktion) Voraussichtliches Datum, voraussichtliche Uhrzeit und voraussichtlicher Ort der öffentlichen Auktion

l)(Bei Zwangsveräußerung durch freihändigen Verkauf) Alle für die Zwangsveräußerung relevanten Einzelheiten, einschließlich der Frist, wie vom Gericht oder der sonstigen öffentlichen Stelle angeordnet

m)Erklärung, in der bestätigt wird, dass durch die Zwangsveräußerung lastenfreies Eigentum an dem Schiff übertragen wird, oder, wenn nicht bekannt ist, ob durch die Zwangsveräußerung lastenfreies Eigentum übertragen wird, eine Erklärung, in der die Umstände erläutert werden, unter denen durch die Zwangsveräußerung kein lastenfreies Eigentum übertragen würde

n)Sonstige nach dem Recht des Staates der Zwangsveräußerung erforderliche Angaben, insbesondere solche, die zum Schutz der Interessen des Empfängers der Mitteilung für notwendig erachtet werden

Anlage II

Muster der Zwangsveräußerungsbescheinigung

Ausgestellt nach Artikel 5 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die internationalen Wirkungen von Zwangsveräußerungen von Schiffen

Hiermit wird bescheinigt,

a)dass das nachfolgend beschriebene Schiff in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Rechts des Staates der Zwangsveräußerung und den Anforderungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die internationalen Wirkungen von Zwangsveräußerungen von Schiffen im Wege der Zwangsveräußerung veräußert wurde,

b)dass dem Erwerber durch die Zwangsveräußerung lastenfreies Eigentum an dem Schiff übertragen wurde.

1. Staat der Zwangsveräußerung        ........................................................................

2. Stelle, welche diese Bescheinigung ausstellt

2.1.  Bezeichnung      ............................................................................................................................

2.2. Anschrift      ..................................................................................................................................

3. Zwangsveräußerung

 3.1. Bezeichnung des Gerichts oder der sonstigen öffentlichen Stelle,

        welches beziehungsweise welche die Zwangsveräußerung durchgeführt hat  ........................................................................ 

 3.2.   Datum der Zwangsveräußerung    .............................................................................................

4. Schiff

4.1. Name     ................................................................................................................................

4.2. Registerführende Stelle  .........................................................................................................

4.3.  IMO-Nummer    ....................................................................................................................

4.4.  (Wenn IMO-Nummer nicht verfügbar)   (Fotos bitte der Bescheinigung beifügen)

         Sonstige zur Identifizierung des Schiffes geeignete Angaben

5. Eigentümer unmittelbar vor der Zwangsveräußerung

5.1. Name                                          

5.2. Anschrift des Wohnsitzes oder Hauptgeschäftssitzes 

6.  Erwerber

6.1. Name                                  

6.2. Anschrift des Wohnsitzes oder Hauptgeschäftssitzes 

In ..................................................................  am......................................................................

 (Ort)                                                     (Datum)

......................................................................................................................................................

Unterschrift und/oder Stempel der ausstellenden Stelle oder sonstige Bestätigung der Echtheit der Bescheinigung

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