EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 24.7.2025
COM(2025) 419 final
2025/0233(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Abschluss des von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 7. Dezember 2022 in New York angenommenen Übereinkommens der Vereinten Nationen über die internationalen Wirkungen von Zwangsveräußerungen von Schiffen („Übereinkommen von Peking über Zwangsveräußerungen von Schiffen“) im Namen der Europäischen Union
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Der Seeverkehr ist ein Eckpfeiler des internationalen Handels und ermöglicht den Seetransport von über 90 % der weltweit gehandelten Güter. Somit ist das Schiff ein wichtiges Transportmittel, ohne das der Welthandel nicht möglich wäre. Aufgrund ihrer Kostenwirksamkeit ist die Schifffahrt für die weltweite wirtschaftliche Entwicklung lebenswichtig. Allerdings wird der internationale Rechtsrahmen für den Seeverkehr häufig durch Hindernisse beeinträchtigt, die sich aus einem Mangel einheitlicher Vorschriften über die verschiedenen Rechtsordnungen hinweg ergeben.
Derzeit sind in den meisten Rechtsordnungen, einschließlich derjenigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nationalen Gericht dafür zuständig, die Zwangsveräußerung eines Schiffes anzuordnen, um eine Forderung durchzusetzen, die gegen das Schiff oder den Schiffseigentümer erhoben wird. Solche Forderungen entstehen in der Regel im Zusammenhang mit der Durchsetzung von seepfandrechtlichen Ansprüchen oder der Zwangsvollstreckung einer Schiffshypothek nach einem Ausfall von Rückzahlungsverpflichtungen. Vor der Zwangsveräußerung wird das Schiff in der Regel mit Arrest belegt.
Zwar wurden auf internationaler Ebene, insbesondere durch Übereinkommen wie das Internationale Übereinkommen über den Arrest in Schiffe von 1999, erhebliche Fortschritte beim Abbau von Rechtsunterschieden im Bereich des Arrests von Schiffen erzielt, doch sind die Vorschriften für Zwangsveräußerungen von Schiffen nach wie vor uneinheitlich, und es herrschen unterschiedliche Vorschriften zwischen Rechtsordnungen. Dem wurde teilweise durch die Annahme des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die internationalen Wirkungen von Zwangsversteigerungen von Schiffen („Übereinkommen von Peking über die Zwangsversteigerung von Schiffen“) am 7. Dezember 2022 unter der Schirmherrschaft der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) – einem von der Generalversammlung der Vereinten Nationen eingerichteten und ihr unterstellten Gremium – Rechnung getragen. Die Generalversammlung der UNCITRAL hat alle Staaten und regionalen Organisationen für wirtschaftliche Integration, die den internationalen Rechtsrahmen für Schifffahrt und Seeschifffahrt stärken möchten, dazu aufgerufen, den Beitritt zum Übereinkommen zu erwägen.
Mit der Annahme dieses Übereinkommens, in dem unterschiedliche Rechts-, Gesellschafts- und Wirtschaftssysteme berücksichtigt werden, würde der bestehende Rechtsrahmen für die Schifffahrt und die Seeschifffahrt ergänzt und ein Beitrag zu stabilen internationalen Wirtschaftsbeziehungen geleistet. Es schafft einen harmonisierten Rechtsrahmen, mit dem die Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit auf internationaler und europäischer Ebene verbessert werden sollen. Dies wird dadurch erreicht, dass einheitliche Vorschriften für die internationalen Wirkungen von Zwangsveräußerungen von Schiffen festgelegt werden, durch die sichergestellt wird, dass solche Veräußerungen einen lastfreien Rechtsanspruch – frei von Mortgages, Hypotheken oder eingetragenen Belastungen – begründen, und dass die Verbreitung von Informationen über bevorstehende Zwangsveräußerungen an interessierte Parteien vor solchen Veräußerungen erleichtert wird. Mit diesem Rahmenwerk sollen die Rechte von Erwerbern, Reedern und Gläubigern gleichermaßen geschützt und das Vertrauen in den Seehandel gestärkt werden.
Für Interessenträger in der EU, insbesondere für potenzielle Erwerber von Schiffen, bietet das Übereinkommen einen angemessenen Rechtsschutz und stärkt damit den internationalen Seehandel und ‑verkehr. Da dieses Übereinkommen bestimmte Garantien und das erforderliche Maß an Einheitlichkeit, Transparenz und Rechtssicherheit bietet, damit das erworbene Schiff frei gehandelt werden kann, dürfte es den realisierbaren Wert solcher Schiffe erhöhen, da durch die Beseitigung von rechtlichen Risiken weniger Preisabschläge erforderlich sind. Dies würde allen nahestehenden Parteien einschließlich der Gläubiger zugutekommen. Darüber hinaus könnte dies auch das Vertrauen der Geldgeber in der EU in die Bereitstellung von Schiffsfinanzierungen stärken, da der Erwerb von Schiffen in der Regel mit einer Schiffshypothek besichert wird, bei der das Schiff selbst als Hauptsicherheit für die Rückzahlung dient. Schließlich trägt dieses Übereinkommen durch seinen Bezug auf die wirtschaftlichen Erfordernisse der Seeverkehrs- und Finanzwirtschaft dazu bei, die Finanzmärkte der EU zu stärken und ihre Rolle im Welthandel zu festigen.
Die Europäische Union hat multilaterale Instrumente ständig unterstützt, die den Handel durch mehr Rechtssicherheit fördern und damit auch die Rolle Europas in der Welt stärken. Die Kommission hat als Vertreterin der Union Beobachterstatus bei der UNCITRAL und hat sich aktiv an den Verhandlungen über das Übereinkommen von Peking beteiligt, wobei sie sich an einem Mandat einschließlich Verhandlungsrichtlinien des Europäischen Rates orientierte. Im Rahmen der Verhandlungen bei der UNCITRAL vertrat die Kommission die Interessen der EU im Hinblick auf die mögliche Unterzeichnung und Ratifizierung dieses künftigen internationalen Systems.
Das Übereinkommen von Peking über Zwangsveräußerungen von Schiffen wurde im Dezember 2022 erfolgreich angenommen und am 5. September 2023 in Peking zur Unterzeichnung aufgelegt. Fünfzehn Staaten – Burkina Faso, China, El Salvador, Grenada, Honduras, Kiribati, die Komoren, Liberia, São Tomé und Príncipe, Saudi-Arabien, die Schweiz, Senegal, Sierra Leone, Singapur und Syrien – unterzeichneten das Übereinkommen im Rahmen eines Festakts, an dem hochrangige Amtsträger und Vertreter von mehr als 30 Staaten, darunter auch Vertreter der Europäischen Union, teilnahmen. Die Vereinigte Republik Tansania und Ecuador unterzeichneten am 21. September bzw. 23. November 2023.
Die Kommission nahm am 30. Juni 2023 einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Übereinkommens von Peking über Zwangsveräußerungen von Schiffen im Namen der Europäischen Union an.
Der Beschluss (EU) 2024/414 des Rates über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die internationalen Wirkungen von Zwangsveräußerungen von Schiffen, das im Rat während des spanischen Vorsitzes ausgehandelt wurde, wurde am 21. Dezember 2023 angenommen.
Am 14. März 2024 unterzeichnete die Europäische Union am Sitz der Vereinten Nationen in New York das Übereinkommen von Peking über Zwangsveräußerungen von Schiffen. Belgien unterzeichnete das Übereinkommen zum gleichen Zeitpunkt wie die Union, gefolgt von Luxemburg am 24. März 2024. Anlässlich der Feierlichkeiten zur Unterzeichnung des Übereinkommens von Peking über Zwangsveräußerungen von Schiffen, die am 19. Juni 2024 vom maltesischen Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten und Handel, dem Internationalen Seeschifffahrtskomitee und der UNCITRAL in Malta veranstaltet wurden, unterzeichneten Antigua und Barbuda, Côte d'Ivoire, Italien, Kroatien, Malta, Spanien und Zypern das Übereinkommen, gefolgt von Libyen am 25. September 2024, der Dominikanischen Republik am 30. September 2024 und Gabun am 18. November 2024. Ghana unterzeichnete am 6. Januar 2025, Panama am 6. März 2025 und Brasilien am 22. April 2025. Damit haben insgesamt 33 Vertragsparteien das Übereinkommen unterzeichnet, darunter sieben EU-Mitgliedstaaten und die Europäische Union.
Am 23. Mai 2024 ratifizierte El Salvador als erster Vertragsstaat das Übereinkommen, gefolgt von Barbados am 8. Mai 2025. Gemäß Artikel 21 des Übereinkommens tritt das Übereinkommen 180 Tage nach Hinterlegung der dritten Ratifizierungs-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Die Unterzeichnung durch die Europäische Union stellt einen bedeutenden Schritt nach vorne dar und bezeugt ein entschlossenes politisches Engagement für die Ratifizierung des Übereinkommens. Dies wird durch die beispiellose und rasche Reaktion der Mitgliedstaaten der EU auf die Unterzeichnung des Übereinkommens bestätigt, was zeigt, dass dieses Übereinkommen notwendig ist, um eine Lücke im Rechtsrahmen der EU und im internationalen Seeverkehrsrecht zu schließen. Durch den Abschluss und die anschließende Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten wird der Handel durch mehr Rechtssicherheit voraussichtlich gestärkt und damit das Ansehen Europas in der Welt verbessert. Es wird auch dazu beitragen, nach wie vor eine transparente und inklusive Handelspolitik zu gewährleisten. Daher sollte sein Inkrafttreten nicht ungebührlich verzögert werden.
Sollte das Übereinkommen im Namen der Union, wie von der Kommission vorgeschlagen, unterzeichnet werden, so würde es dazu führen, dass Zwangsveräußerungen von Schiffen, die frei von jeglicher Mortgage oder Hypothek und jeglicher Belastung veräußert werden, zwischen den Mitgliedstaaten der Union, die das Übereinkommen ratifizieren, sowie gegenüber anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens internationale Wirkung entfalten, unter anderem für die Zwecke der Eintragung eines Schiffes.
Dieser Vorschlag stimmt mit den in den politischen Leitlinien für die Europäische Kommission (2024-2029) festgelegten Zielen der Kommission überein, insbesondere im Zusammenhang mit der Priorität „Wohlstand und Wettbewerbsfähigkeit“. Er steht mit dem Bekenntnis der Union zum Multilateralismus in den internationalen Beziehungen im Einklang und dürfte weitere Länder und Handelspartner der Union dazu motivieren, dem Übereinkommen von Peking über Zwangsveräußerungen von Schiffen beizutreten.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon fällt die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen unter Artikel 81 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe a sieht Maßnahmen vor, die „die gegenseitige Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten“ sicherstellen sollen, und Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe c regelt die Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten, auch in Bezug auf Klagen auf Aufhebung oder Aussetzung einer Zwangsveräußerung eines Schiffes. Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe b behandelt „die grenzüberschreitende Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke“. Darüber hinaus soll mit Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe e ein „effektive[r] Zugang zum Recht“ sichergestellt werden.
Im Einklang mit dem politischen Ziel, den Zugang zum Recht zu erleichtern, insbesondere mit Vorschriften über i) die gerichtliche Zuständigkeit und ii) die rasche und einfache Anerkennung und Vollstreckung von in den Mitgliedstaaten ergangenen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung) angenommen. In dieser Verordnung ist festgelegt, in welchem Mitgliedstaat die Gerichte für die Entscheidung einer zivil- und handelsrechtlichen Streitigkeit mit internationalem Bezug jeweils zuständig sind. Sie sieht ferner vor, dass in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf, und dass Entscheidungen und öffentliche Urkunden, die in einem Mitgliedstaat ergangen sind bzw. errichtet wurden und in diesem Staat vollstreckbar sind, in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden müssen, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf. Außerdem enthält die Verordnung zwei Formblätter: die Bescheinigung über eine Entscheidung und die Bescheinigung über eine öffentliche Urkunde oder einen gerichtlichen Vergleich.
Die Union verfügt darüber hinaus über ein intern gut entwickeltes System zur Regelung der grenzüberschreitenden Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke zwischen den Mitgliedstaaten. Im Rahmen des Systems der Zustellung von Schriftstücken, das seit Mai 2001 in Anwendung ist, wurden ein Verfahren für die Zustellung von Schriftstücken über eigens eingerichtete Übermittlungsstellen und Empfangsstellen ohne die Inanspruchnahme konsularischer und diplomatischer Kanäle sowie andere Formen der Zustellung von Schriftstücken eingeführt. Das System der justiziellen Zusammenarbeit bei der Zustellung von Schriftstücken wurde durch die Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten modernisiert. Mit dieser Verordnung wurden neue Vorschriften eingeführt, mit denen grenzüberschreitende Gerichtsverfahren effizienter und schneller werden sollen, indem durch Digitalisierung und den Einsatz moderner Technologien letztlich der Zugang zum Recht verbessert wird und faire Verfahren für die Parteien gewährleistet werden.
Auf internationaler Ebene werden Fragen der internationalen gerichtlichen Zuständigkeit und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in den folgenden multilateralen Übereinkommen geregelt, denen die Union beigetreten ist: Haager Übereinkommen von 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen, Übereinkommen von Lugano über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen von 2007, parallel mit Dänemark geschlossenes Abkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, Haager Übereinkommen von 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen.
Derzeit gibt es keinen konkreten internationalen Rahmen für Zwangsveräußerungen von Schiffen und insbesondere für die Anerkennung von Zwangsveräußerungen von Schiffen im Ausland und deren Wirkungen. Die infolgedessen bestehende Rechtsunsicherheit beeinträchtigt den internationalen Handel.
Was die Rechte an Schiffen betrifft, so wurden bereits mehrere – erfolglose – Versuche unternommen, die Vorschriften über die Zwangsveräußerung von Schiffen zu vereinheitlichen, etwa mit den Internationalen Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Regeln über Schiffsgläubigerrechte und Schiffshypotheken von 1926 und 1967 und dem Arrest-Übereinkommen von 1993. Obwohl diese drei Übereinkommen Bestimmungen über die Zwangsveräußerung von Schiffen enthielten, wurden sie nicht weithin akzeptiert.
Von diesen fruchtlosen Übereinkommen abgesehen akzeptieren viele Gerichte die Wirkung ausländischer Zwangsveräußerungen bereits, einschließlich der dadurch, etwa aufgrund von Regeln der Völkersitte (comitas gentium), übertragenen lastenfreien Eigentumstitel. Es gibt jedoch keinen globalen multilateralen Rahmen für die Anerkennung der Wirkungen ausländischer Zwangsveräußerungen von Schiffen.
Das Übereinkommen von Peking über Zwangsveräußerungen von Schiffen würde somit, wenn es von den Mitgliedstaaten ratifiziert wird, den in der Union bestehenden Rahmen ergänzen und auf internationaler Ebene in Bezug auf die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sicherstellen, dass die Wirkungen von Zwangsveräußerungen von Schiffen international anerkannt werden.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Dieser Vorschlag für einen Beschluss des Rates entspricht der allgemeinen Strategie der Union, dafür zu sorgen, dass die ausschließliche Außenkompetenz der Union im internationalen Rahmen beachtet wird, indem sie internationalen Übereinkommen, die in die ausschließliche Außenkompetenz der EU fallende Bestimmungen enthalten, entweder selbst beitritt, sofern eine Klausel für den Beitritt einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration (REIO-Klausel) in dem Übereinkommen enthalten ist.
Wie im vorliegenden Fall gestattet es die REIO-Klausel einer Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, ein internationales Instrument zu unterzeichnen, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten, oder indem sie die Mitgliedstaaten der Union ermächtigt, dies im Namen der EU zu tun.
Durch die Trennungsklausel in Artikel 18 Absatz 4 des Übereinkommens von Peking werden eine reibungslose Verbindung zwischen den Instrumenten des Unionsrechts und dem Übereinkommen und, soweit möglich und angemessen, die Anwendung aktueller oder künftiger Instrumente der Union, insbesondere der Brüssel-Ia-Verordnung und der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken, gewährleistet.
Insbesondere wird durch die Trennungsklausel sichergestellt, dass die Vorschriften der Union über die gerichtliche Zuständigkeit in Verfahren, die die Vollstreckung von Entscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten betreffen, unberührt bleiben. Die Trennungsklausel dürfte auch sicherstellen, dass in Fällen, in denen die Zustellung eines Schriftstücks zwischen Mitgliedstaaten erfolgen muss und der Empfänger seinen Wohnsitz in der Union hat, sowohl im Übermittlungsstaat als auch im Empfangsstaat die Unionsvorschriften über die Zustellung von Schriftstücken gelten.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Dieser Vorschlag für einen Beschluss des Rates stützt sich auf Artikel 81 Absatz 2 Buchstaben b und c in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 zweiter Unterabsatz Buchstaben a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), da das Übereinkommen von Peking über Zwangsveräußerungen von Schiffen ein internationales Instrument ist, das unter die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen fällt.
Nach Artikel 3 Absatz 2 AEUV fallen einige Bestimmungen des Übereinkommens von Peking über Zwangsveräußerungen von Schiffen in die ausschließliche Außenkompetenz der Union, da sie „gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern“ könnten. Das Übereinkommen von Peking über Zwangsveräußerungen von Schiffen enthält Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit, die sich auf die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen auswirken könnten (Artikel 9 des Übereinkommens von Peking über Zwangsveräußerungen von Schiffen „Zuständigkeit für die Aufhebung und Aussetzung einer Zwangsveräußerung“). Das Übereinkommen enthält zudem Bestimmungen über Mitteilungen über Zwangsveräußerungen von Schiffen, die sich auf die Anwendung der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten auswirken könnten (Artikel 4 des Übereinkommens von Peking über Zwangsveräußerungen von Schiffen „Zwangsveräußerungsmitteilung“).
• Erklärungen zu Angelegenheiten, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union fallen
Nach Artikel 18 Absatz 2 (Beteiligung von Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration) des Übereinkommens von Peking über Zwangsveräußerungen von Schiffen muss die Europäische Union bei der Unterzeichnung des Übereinkommens dem Verwahrer gegenüber eine Erklärung abgeben, in der sie die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten bezeichnet, für die ihr von ihren Mitgliedstaaten die Zuständigkeit übertragen wurde. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens am 14. März 2024 hatte die EU diese Erklärung abgegeben, in der sie erklärte, dass sie für die in dem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig ist.
Diese Erklärung ist diesem Beschluss beigefügt.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Entfällt
•Verhältnismäßigkeit
Ziel dieses Vorschlags ist es, i) den Zugang zum Recht für Vertragsparteien aus der Union zu verbessern, indem die Anerkennung der Wirkungen ausländischer Zwangsveräußerungen von Schiffen sichergestellt wird, und ii) die Rechtssicherheit für Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger im internationalen Geschäftsverkehr zu verbessern. Zugleich hat dieses Übereinkommen das Potenzial, die Kosten und die Dauer grenzüberschreitender Gerichtsverfahren zu verringern.
Diese Ziele könnten nur durch ein System aus einheitlichen Regeln erreicht werden, durch die Zwangsveräußerungen von Schiffen, die frei von einer Mortgage oder Hypothek und anderen Belastungen veräußert werden, internationale Wirkungen entfalten, unter anderem für die Zwecke der Eintragung eines Schiffes und die Verbreitung von Informationen über bevorstehende Zwangsveräußerungen an interessierte Parteien fördern, wie es im Übereinkommen von Peking über Zwangsveräußerungen von Schiffen vorgesehen ist.
Mit einseitigen Maßnahmen auf Unionsebene würden diese Ziele nicht erreicht, da so nicht sichergestellt werden könnte, dass die Wirkungen von in der Union erfolgten Zwangsveräußerungen von Schiffen auch in Ländern außerhalb der Union anerkannt werden, in denen das im Wege einer Zwangsveräußerung verkaufte Schiff möglicherweise eingetragen ist. Dadurch würden die Probleme, die sich aus dem Status quo auf internationaler Ebene ergeben, nämlich der Mangel an vereinbarten Regeln für die Anerkennung des lastenfreien Eigentums an einem Schiff nach einer Zwangsveräußerung und die daraus folgende fehlende Rechtssicherheit, nicht gelöst.
Der Abschluss eines multilateralen Rahmens wie des Übereinkommens von Peking über Zwangsveräußerungen von Schiffen wäre effizienter als die Aufnahme bilateraler Verhandlungen mit Staaten außerhalb der Union. Damit würde ein gemeinsamer Rechtsrahmen für die Anerkennung der Wirkungen von Zwangsveräußerungen von Schiffen unabhängig davon, wo der Verkauf stattfindet, geschaffen. Ebenso gewährleistet wäre ein gemeinsamer Rechtsrahmen für Unionsbürgerinnen und ‑bürger sowie in der Union ansässige Unternehmen, die die Anerkennung des lastenfreien Eigentums an einem Schiff anstreben, das im Wege einer Zwangsveräußerung innerhalb oder außerhalb der Union erworben wurde.
Schließlich geht dieser Vorschlag nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die ausschließliche Außenkompetenz der Union für bestimmte Vorschriften des Übereinkommens von Peking über Zwangsveräußerungen von Schiffen geachtet wird und dass dieses Übereinkommen der Anwendung des Unionsrechts zwischen den Mitgliedstaaten der Union nicht entgegensteht.
•Wahl des Instruments
Entfällt
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Entfällt
•Konsultation der Interessenträger
Seit UNCITRAL im Mai 2019 eine erste Sondierungssitzung zum Entwurf eines Instruments betreffend die Zwangsveräußerung von Schiffen einberufen hat, wurden die Mitgliedstaaten in der Ratsgruppe „Zivilrecht“ (Allgemeine Fragen) regelmäßig über die verschiedenen Optionen und abgestimmten Leitlinien für den Standpunkt der Union im Rahmen der Beratungen in der UNCITRAL-Arbeitsgruppe VI (Judicial Sale of Ships) informiert und dazu konsultiert. Darüber hinaus wurden die Delegierten der Mitgliedstaaten regelmäßig vor Ort in Wien oder New York während der Sitzungen der Arbeitsgruppe konsultiert. Die Kommission hat nach jeder UNCITRAL-Sitzung in der Ratsgruppe „Zivilrecht“ (Allgemeine Fragen) über die Ergebnisse der Sitzungen der Arbeitsgruppe VI berichtet.
Seit der Annahme des Übereinkommens von Peking über Zwangsveräußerungen von Schiffen am 7. Dezember 2022 wurde die Kommission, die den Standpunkt der EU vertritt, eingeladen, auf verschiedenen Konferenzen, Seminaren und Vorträgen, die von den Mitgliedstaaten, ihren Seerechtsorganisationen und Hochschulen organisiert wurden, über den Stand der Unterzeichnung und des Abschlusses des Übereinkommens zu berichten. Im Rahmen dieser Tätigkeiten nutzt die Kommission die Gelegenheit, mit den zuständigen Behörden und Sachverständigen der Mitgliedstaaten in Kontakt zu treten, um aktuelle Informationen und Erkenntnisse über die auf nationaler Ebene unternommenen Arbeiten zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Umsetzung des Übereinkommens zum Zeitpunkt seiner Ratifizierung einzuholen. Die Kommission berichtet regelmäßig über die wichtigsten Ergebnisse dieser Tätigkeiten in der Ratsgruppe „Zivilrecht“ (Allgemeine Fragen).
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Bei den Verhandlungen über das Übereinkommen von Peking über Zwangsveräußerungen von Schiffen hat die Kommission kohärent agiert, sich vollkommen transparent mit den Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten beraten und auf deren Fachwissen gestützt.
Darüber hinaus stützte sich die Kommission bei ihrer Arbeit auf das Fachwissen, das in dem Kolloquium über mit der Arbeit an dem künftigen internationalen Instrument über Zwangsveräußerungen von Schiffen verbundenen Fragen vermittelt wurde, das unter der Schirmherrschaft des kroatischen Ratsvorsitzes am 7. September 2020 organisiert wurde. Das Panel des Kolloquiums bestand aus verschiedensten internationalen Sachverständigen für Seerecht und insbesondere für die Zwangsveräußerung von Schiffen und stieß auf großes Interesse bei Fachkräften aus der Seeschifffahrt, dem internationalen Handel und der Finanzbranche. Die Rückmeldungen der Interessenträger, die infolge einer Aufforderung zur Stellungnahme zur Einschätzung des Problems durch die Kommission und zu den im Entwurf der UNCITRAL vorgeschlagenen möglichen Lösungen eingingen, waren für die Arbeit der Kommission sehr wertvoll.
Die Mitgliedstaaten entsandten Sachverständige, darunter Wissenschaftler und Staatsbeamte, zur Mitarbeit an dem Übereinkommen in die Arbeitsgruppe VI der UNCITRAL. Bei Konsultationen mit dem weltweiten maritimen Sektor, die im Rahmen der aktiven Teilnahme der Kommission an der Konferenz des Internationalen Seeschifffahrtskomitees (CMI) von 2022 (18.-21. Oktober 2022 im belgischen Antwerpen) stattfanden, zeigte sich ein allgemeines Interesse an dem Übereinkommen von Peking über Zwangsveräußerungen von Schiffen und eine breite Unterstützung dafür.
Analog dazu bot das von der maltesischen Regierung in Zusammenarbeit mit der UNCITRAL und dem Internationalen Seeschifffahrtskomitee (CMI) am 26. April 2023 organisierte Malta-Symposium zum Übereinkommen von Peking erstmals Gelegenheit, mit den wichtigsten internationalen und europäischen Gesetzgebern, Interessenträgern aus der Schifffahrts- und Finanzbranche sowie der Europäischen Kommission die verschiedenen Folgen der Zwangsveräußerung von Schiffen sowie die Auswirkungen und Folgen des Übereinkommens zu erörtern. Die während dieser Veranstaltung geäußerten Meinungen und der Meinungsaustausch trugen dazu bei, dass die Europäische Kommission die damit verbundenen Herausforderungen besser verstehen und ihre künftigen politischen Entscheidungen so gestalten konnte, dass der Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Übereinkommens am 30. Juni 2023 rasch angenommen werden konnte.
Am 23. und 24. Oktober 2023 organisierte die Kommission gemeinsam mit dem spanischen Ratsvorsitz einen Workshop, um den Mitgliedstaaten der EU eine Plattform zu bieten, auf der sie die potenziellen Vorteile des Übereinkommens von Peking beurteilen, sinnvolle Debatten führen, Fachwissen austauschen und die Zusammenarbeit zur Förderung des Seehandels und der Investitionen im Seeverkehr stärken können. An diesem Workshop nahmen Sachverständige aus 24 Mitgliedstaaten (darunter Vertreter der Justiz, der Registrierungsstellen für Schiffe und der nationalen Verwaltungen), Vertreter von Seerechtsorganisationen (aus Italien, Spanien, Kroatien, Belgien, den Niederlanden und Malta), des Sekretariats der UNCITRAL, des Internationalen Seeschifffahrtskomitees (CMI), der internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO), der Internationalen Transportarbeiter-Föderation (ITF Global), der Internationalen Schifffahrtskammer (ICS), des Internationalen Rechtsanwaltsverbands und des Baltic and International Maritime Council (BIMCO) sowie Forschende teil. Sachverständige berieten und halfen bei der eingehenden Prüfung des Inhalts des Übereinkommens von Peking und bei der Beurteilung der Herausforderungen und Vorteile einer Unterzeichnung und Ratifizierung des Übereinkommens. Die aktive Beteiligung der Mitgliedstaaten und von Sachverständigen aus der Industrie bekräftigte, dass die Interessenträger in der EU, darunter auch potenzielle Erwerber von Schiffen, nach Unterzeichnung und Ratifizierung des Übereinkommens durch die Mitgliedstaaten der EU angemessen geschützt sein werden. Auch EU-Investoren, die den Erwerb von Schiffen häufig gegen das Schiff selbst finanzieren, können dies mit größerer Zuversicht tun. Dadurch wird der internationale Seehandel – das Rückgrat vieler lokaler und nationaler Volkswirtschaften in der gesamten Union – zweifellos gestärkt. Aufgrund dessen kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Workshop den Teilnehmenden nicht nur ein Forum bot, um sich mit den wichtigsten Bestimmungen und Grundsätzen des Übereinkommens vertraut zu machen und die Vorteile einer Ratifizierung und Umsetzung auf nationaler Ebene zu erörtern, sondern vor allem eine Gelegenheit darstellte, potenzielle Herausforderungen und Möglichkeiten zu ihrer Bewältigung anzusprechen. Den Mitgliedstaaten wurde nahegelegt, eine Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch aufzunehmen, um eine reibungslose Ratifizierung des Übereinkommens von Peking zu erleichtern und ein baldiges Inkrafttreten des Übereinkommens zu ermöglichen. Infolgedessen und nach der Unterzeichnung durch bestimmte Mitgliedstaaten wird die Kommission regelmäßig über die Fortschritte bei der Umsetzung auf nationaler Ebene im Hinblick auf die künftige Ratifizierung des Übereinkommens unterrichtet.
Schließlich stützte sich die Kommission auf das auf Unionsebene vorhandene umfangreiche Fachwissen im Bereich der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf Unionsebene nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und der Vorgängerverordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, die ihrerseits das Übereinkommen von Brüssel von 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zum selben Thema abgelöst hatte. Für die Auslegung und Anwendung dieser Instrumente stehen ausführliche Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Verfügung.
•Folgenabschätzung
Mit diesem Vorschlag wird keine Folgenabschätzung vorgelegt. Wie bereits erwähnt, fanden jedoch vor der Ausarbeitung des Übereinkommensentwurfs, während der gesamten Verhandlungen im UNCITRAL und nach dessen Annahme intensive Konsultationen mit den Sachverständigen der Mitgliedstaaten und mit dem maritimen Sektor im Allgemeinen statt.
Bereits am 27. Februar 2018 fand in Valletta (Malta) ein hochrangig besetztes Kolloquium statt, bei dem der ursprüngliche Entwurf eines Vorschlags für ein Übereinkommen über Zwangsveräußerungen von Schiffen von den Vertretern des gesamten internationalen maritimen Sektors, darunter Schiffsfinanzierer, Schiffseigentümer, Lieferanten von Betriebsstoffen für Schiffe, Schiffsreparaturwerften, Hafenbehörden und Registrierungsstellen für Schiffe, unterstützt wurde. Die Schweizer Regierung hat ferner einen ausführlichen Bericht über die Ergebnisse und Schlussfolgerungen des Kolloquiums verfasst, der von der UNCITRAL auf ihrer 51. Tagung (New York, 25. Juni bis 13. Juli 2018) erörtert und gebührend berücksichtigt wurde. Diese Konsultationen und Arbeiten fanden während des gesamten Verhandlungsprozesses bei der UNCITRAL sowohl innerhalb der Union als auch auf internationaler Ebene statt und dauern, wie zuvor erläutert, noch an.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Entfällt
•Grundrechte
Mit diesem Vorschlag soll der Zugang der in der Union ansässigen Unternehmen sowie der Unionsbürgerinnen und ‑bürger zum Recht erleichtert und verbessert werden, da ein Rechtsrahmen für die internationale Anerkennung der Wirkungen von Zwangsveräußerungen von Schiffen zu ordnungsgemäßen Gerichtsverfahren beitragen und sicherstellen wird, dass alle betroffenen Parteien ihre Rechte geltend machen können.
Darüber hinaus wird das Übereinkommen von Peking über Zwangsveräußerungen von Schiffen den Schutz und die gerichtlichen Rechtsbehelfe für gutgläubige Gläubiger verbessern, die in der Regel darauf bedacht sind, ihre Forderungen zu maximieren. Dies spiegelt bis zu einem gewissen Grad die internen Unionsvorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen nach der Brüssel-Ia-Verordnung sowie die Vorschriften über die Zustellung von Schriftstücken wider, die in der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken und ihrer Neufassung festgelegt sind.
Die in dem Übereinkommen vorgesehenen Möglichkeiten für Klagen oder Anträge auf Aufhebung einer Zwangsveräußerung eines Schiffes, durch die lastenfreies Eigentum an dem Schiff übertragen wird, oder auf Aussetzung ihrer Wirkungen (Artikel 9 „Zuständigkeit für die Aufhebung und Aussetzung einer Zwangsveräußerung“) sowie die Bestimmung des Übereinkommens über die öffentliche Ordnung (ordre publique) (Artikel 10 „Fälle, in denen die Zwangsveräußerung keine internationale Wirkung entfaltet“) stehen im Einklang mit den in der Union geltenden Grundrechten und Grundsätzen eines fairen Verfahrens sowie mit der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem die Anerkennung der Wirkungen der Zwangsveräußerung beantragt wird. Dies wird somit dazu beitragen sicherzustellen, dass Grundrechte wie das Recht auf Verteidigung oder das Recht auf ein faires Verfahren in Ländern außerhalb der Union gebührend geachtet werden.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Entfällt
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Entfällt
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Entfällt
2025/0233 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Abschluss des von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 7. Dezember 2022 in New York angenommenen Übereinkommens der Vereinten Nationen über die internationalen Wirkungen von Zwangsveräußerungen von Schiffen („Übereinkommen von Peking über Zwangsveräußerungen von Schiffen“) im Namen der Europäischen Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 2 Buchstaben b und c in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2024/414 des Rates wurde das Übereinkommen im Namen der Union in Bezug auf Bereiche, die in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt am 14. März 2024 unterzeichnet.
(2)Das Übereinkommen stellt das erste internationale Instrument dar, das einheitliche Vorschriften für internationale Wirkungen von Zwangsveräußerungen enthält, wobei das innerstaatliche Recht über das Verfahren der Zwangsveräußerung und die Voraussetzungen, unter denen eine Zwangsveräußerung die Übertragung eines lastfreien Eigentums bewirkt, unberührt bleibt. Es stärkt den bestehenden internationalen Rechtsrahmen für die Schifffahrt und leistet einen nützlichen Beitrag zu einer harmonischen Gestaltung der internationalen Wirtschaftsbeziehungen. Dadurch, dass das Übereinkommen Rechtssicherheit hinsichtlich des Eigentumsrechts des Erwerbers an einem Schiff im internationalen Schiffsverkehr herstellt, soll der Marktpreis des Schiffes und damit der Erlös, der zur Verteilung unter den Gläubigern zur Verfügung steht, maximiert und der internationale Handel gefördert werden. Es ist deshalb wünschenswert, dass das Übereinkommen so bald wie möglich Anwendung findet.
(3)Der Abschluss des Übereinkommens im Namen der Union wird zur Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit auf internationaler und europäischer Ebene beitragen, indem einheitliche Vorschriften für internationale Wirkungen von Zwangsveräußerung von Schiffen geschaffen werden, was gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Vertrags über die Europäische Union ein Kernziel der Union ist, das sie im Rahmen ihrer Tätigkeiten zu verwirklichen hat.
(4)Die Union entwickelt eine justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen beruht. In diesem Zusammenhang hat der Unionsgesetzgeber unter anderem die Verordnungen (EU) Nr. 1215/2012 und (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates erlassen. Die Union verfügt somit über die ausschließliche Zuständigkeit über die Angelegenheiten, die unter diese Verordnungen fallen, während die übrigen in dem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten nicht in diese Zuständigkeit fallen.
(5)Die Union sollte in Bezug auf die Bereiche eine Vertragspartei des Übereinkommens werden, für die die ausschließliche Zuständigkeit bei der Union liegt, d. h. insoweit sich die einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens auf gemeinsame Vorschriften auswirken oder deren Anwendungsbereich verändern können. Nach dem derzeitigen Stand gilt dies insbesondere für gewisse Bestimmungen des Übereinkommens, die sich auf Fragen der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen beziehen. Die Mitgliedstaaten behalten ihre Zuständigkeit insoweit, als das Übereinkommen sich nicht auf gemeinsame Vorschriften auswirkt oder deren Anwendungsbereich nicht verändert. Der Beitritt der Union zu dem Übereinkommen in Bezug auf Bereiche, für die die ausschließliche Zuständigkeit bei der Union liegt, berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ratifizierung des Übereinkommens in Bezug auf Bereiche, die in ihrer nationalen Zuständigkeit liegen.
(6)Nach Artikel 18 Absatz 2 des Übereinkommens hat die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration eine Erklärung abzugeben, in der sie die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten bezeichnet, für die ihr von ihren Mitgliedstaaten die Zuständigkeit übertragen wurde. Nach Artikel 20 Absatz 1 des Übereinkommens wird diese Erklärung bei der Unterzeichnung, der Ratifizierung, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt abgegeben. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung hatte die Union diese Erklärung abgegeben, in der sie erklärte, dass sie für die in dem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig ist.
(7)Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.
(8)Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —
(9)Das Übereinkommen und die beigefügte Erklärung zur Zuständigkeit der Union sollten genehmigt werden —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die internationalen Wirkungen von Zwangsveräußerungen von Schiffen (im Folgenden „Übereinkommen“) wird hiermit genehmigt.
Artikel 2
Die beigefügte Erklärung zur Zuständigkeit der Union wird genehmigt.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident /// Die Präsidentin
[...]
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 7. Dezember 2022 in New York angenommenen Übereinkommens der Vereinten Nationen über die internationalen Wirkungen von Zwangsveräußerungen von Schiffen („Übereinkommen von Peking über Zwangsveräußerungen von Schiffen“)
1.2.Politikbereich(e)
Justiz
1.3.Ziel(e)
1.3.1.Allgemeine(s) Ziel(e)
Mit dem vorliegenden Vorschlag soll der Abschluss des Übereinkommens im Namen der Union vorgeschlagen werden, das durch die Festlegung einheitlicher Vorschriften für die internationalen Wirkungen der Zwangsveräußerung von Schiffen zur Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit auf internationaler und europäischer Ebene beitragen wird.
1.3.2.Einzelziel(e)
Vorschlag, das Übereinkommen von Peking über Zwangsveräußerungen von Schiffen im Namen der Union abzuschließen.
1.3.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken sollte.
Mit dem Abschluss im Namen der Union und der anschließenden Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten könnte das Handelwachstum durch mehr Rechtssicherheit gefördert und damit die Stellung Europas auf der Weltbühne gestärkt werden. Zudem wird es dazu beitragen, eine transparente und integrative Handelspolitik aufrechtzuerhalten.
1.3.4.Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden sollen.
Nicht zutreffend
1.4.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
☑eine neue Maßnahme
☐eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme
☐die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
☐die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme
1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Nicht zutreffend
1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Gründe für Maßnahmen auf EU-Ebene (ex ante):
Der Abschluss des Übereinkommens im Namen der Union und dessen Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten zu einem späteren Zeitpunkt kann nur vom Rat auf Vorschlag der Kommission erfolgen und liegt somit in ausschließlicher Zuständigkeit, die nicht dem Subsidiaritätsprinzip unterliegt.
Erwarteter EU-Mehrwert (ex post):
Mit dem Abschluss des Übereinkommens im Namen der Union und seiner Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten zu einem späteren Zeitpunkt könnte das Handelwachstum durch mehr Rechtssicherheit gefördert und damit die Stellung Europas auf der Weltbühne gestärkt werden. Zudem wird es dazu beitragen, eine transparente und integrative Handelspolitik aufrechtzuerhalten.
1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Nicht zutreffend
1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten
Dieser Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.
1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung
Dieser Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.
1.6.Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen
☐Befristete Laufzeit
☐Laufzeit [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ
☐Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ
☐Unbefristete Laufzeit
Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ
Anschließend reguläre Umsetzung
1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)
☐Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
☐über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen
☐über Exekutivagenturen
☐Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
☐Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:
☐Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
☐internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
☐die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds
☐Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
☐öffentlich-rechtliche Körperschaften
☐privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
☐privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
☐Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
☐in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können.
Bemerkungen
[...]
2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1.Überwachung und Berichterstattung
Nicht zutreffend
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1.Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Nicht zutreffend
2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Nicht zutreffend
2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
[...]
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
|
Rubrik des Mehr-jährigen Finanz-rahmens
|
Haushalts-linie
|
Art der
Ausgaben
|
Beiträge
|
|
|
Nummer
|
GM/NGM
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidaten-ländern und potenziellen Kandidaten
|
von anderen Dritt-ländern
|
andere zweck-gebundene Einnahmen
|
|
|
|
Nicht zutreffend
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
|
|
|
Nicht zutreffend
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
|
|
|
Nicht zutreffend
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
Neu zu schaffende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
|
Rubrik des Mehr-jährigen Finanz-rahmens
|
Haushalts-linie
|
Art der
Ausgaben
|
Beiträge
|
|
|
Nummer
|
GM/NGM
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidaten-ländern und potenziellen Kandidaten
|
von anderen Dritt-ländern
|
andere zweck-gebundene Einnahmen
|
|
|
|
Nicht zutreffend
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
|
|
|
Nicht zutreffend
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
|
|
|
Nicht zutreffend
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
NEIN
|
3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel
3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel
☑Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.
☐Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:
3.2.1.1.Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Nummer
|
|
|
GD <.......>
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
MFR 2021-2027
INSGESAMT
|
|
Operative Mittel
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel
|
|
Haushaltslinie
|
|
(3)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT
für die GD <…>
|
Verpflichtungen
|
=1a+1b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
=2a+2b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
GD <.......>
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
MFR 2021-2027
INSGESAMT
|
|
Operative Mittel
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel
|
|
Haushaltslinie
|
|
(3)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT
für die GD <…>
|
Verpflichtungen
|
=1a+1b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
=2a+2b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
MFR 2021-2027
INSGESAMT
|
|
Operative Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT
|
(6)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK <....>
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Verpflichtungen
|
= 4+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
= 5+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens
|
Nummer
|
|
|
GD <.......>
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
MFR 2021-2027
INSGESAMT
|
|
Operative Mittel
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel
|
|
Haushaltslinie
|
|
(3)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT
für die GD <…>
|
Verpflichtungen
|
=1a+1b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
=2a+2b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
GD <.......>
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
MFR 2021-2027
INSGESAMT
|
|
Operative Mittel
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel
|
|
Haushaltslinie
|
|
(3)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT
für die GD <…>
|
Verpflichtungen
|
=1a+1b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
=2a+2b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
MFR 2021-2027
INSGESAMT
|
|
Operative Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT
|
(6)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK <....>
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Verpflichtungen
|
= 4+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
= 5+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
MFR 2021-2027
INSGESAMT
|
|
Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)
|
(6)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN
1 bis 6
des Mehrjährigen Finanzrahmens
(Referenzbetrag)
|
Verpflichtungen
|
= 4+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
= 5+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
7
|
„Verwaltungsausgaben“
|
|
GD <.......>
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
MFR 2021-2027
INSGESAMT
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
GD <…> INSGESAMT
|
Mittel
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
GD <.......>
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
MFR 2021-2027
INSGESAMT
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
GD <…> INSGESAMT
|
Mittel
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
MFR 2021-2027
INSGESAMT
|
|
Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 7
|
Verpflichtungen
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Zahlungen
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
3.2.1.2.Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Nummer
|
|
|
GD <.......>
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
MFR 2021-2027
INSGESAMT
|
|
Operative Mittel
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel
|
|
Haushaltslinie
|
|
(3)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT
für die GD <…>
|
Verpflichtungen
|
=1a+1b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
=2a+2b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
GD <.......>
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
MFR 2021-2027
INSGESAMT
|
|
Operative Mittel
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel
|
|
Haushaltslinie
|
|
(3)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT
für die GD <…>
|
Verpflichtungen
|
=1a+1b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
=2a+2b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
MFR 2021-2027
INSGESAMT
|
|
Operative Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT
|
(6)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK <…>
|
Verpflichtungen
|
= 4+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Zahlungen
|
= 5+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Nummer
|
|
|
GD <.......>
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
MFR 2021-2027
INSGESAMT
|
|
Operative Mittel
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel
|
|
Haushaltslinie
|
|
(3)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT
für die GD <…>
|
Verpflichtungen
|
=1a+1b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
=2a+2b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
GD <.......>
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
MFR 2021-2027
INSGESAMT
|
|
Operative Mittel
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Haushaltslinie
|
Verpflichtungen
|
(1b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(2b)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel
|
|
Haushaltslinie
|
|
(3)
|
|
|
|
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT
für die GD <…>
|
Verpflichtungen
|
=1a+1b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
=2a+2b+3
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
MFR 2021-2027
INSGESAMT
|
|
Operative Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT
|
(6)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK <…>
|
Verpflichtungen
|
= 4+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Zahlungen
|
= 5+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
MFR 2021-2027
INSGESAMT
|
|
Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)
|
(6)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 6
des Mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag)
|
Verpflichtungen
|
= 4+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
Zahlungen
|
= 5+6
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
7
|
„Verwaltungsausgaben“
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
GD <.......>
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
MFR 2021-2027
INS-GESAMT
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
GD <…> INSGESAMT
|
Mittel
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
GD <.......>
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
MFR 2021-2027
INS-GESAMT
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
GD <…> INSGESAMT
|
Mittel
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
MFR 2021-2027
INSGESAMT
|
|
Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN
1 bis 7
|
Verpflichtungen
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Zahlungen
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
3.2.2.Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird (nicht auszufüllen im Fall dezentraler Agenturen)
Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Ziele
und Out-puts
an-geben
⇓
|
|
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
Bei länger andauernden Auswirkungen
(siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.
|
OUTPUTS
|
|
|
OUTPUTS
|
|
|
Art
|
Durch-schnitts-
kosten
|
An-zahl
|
Kos-ten
|
An-zahl
|
Kos-ten
|
An-zahl
|
Kos-ten
|
An-zahl
|
Kos-ten
|
An-zahl
|
Kos-ten
|
An-zahl
|
Kos-ten
|
An-zahl
|
Kos-ten
|
Insgesamt
An-zahl
|
Insgesamt
Kos-ten
|
|
EINZELZIEL Nr. 1: [...]
|
|
|
- Output
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Output
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- Output
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
EINZELZIEL Nr. 2 ...
|
|
|
- Output
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
INSGESAMT
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
☑Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
☐Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:
3.2.3.1.Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
|
BEWILLIGTE MITTEL
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
MFR 2021-2027
INSGESAMT
|
|
RUBRIK 7
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Außerhalb der RUBRIK 7
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
INSGESAMT
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
3.2.3.2.Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen
|
EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
MFR 2021-2027
INSGESAMT
|
|
RUBRIK 7
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Außerhalb der RUBRIK 7
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
INSGESAMT
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
3.2.3.Mittel insgesamt
|
INSGESAMT
BEWILLIGTE MITTEL
+
EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
MFR 2021-2027
INS-GESAMT
|
|
RUBRIK 7
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Außerhalb der RUBRIK 7
|
|
Personalausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
INSGESAMT
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD und/oder durch eine Umschichtung innerhalb der GD gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
3.2.4.Geschätzter Personalbedarf
☑Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
☐Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:
3.2.4.1.Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt
Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)
|
BEWILLIGTE MITTEL
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
|
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
|
|
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
20 01 02 03 (EU-Delegationen)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 01 (Indirekte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 11 (Direkte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Externes Personal (in VZÄ)
|
|
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Haushaltslinie administr. Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
|
- in den zentralen Dienststellen
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0
|
0
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0
|
0
|
|
|
- in den EU-Delegationen
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
INSGESAMT
|
0
|
0
|
0
|
0
|
3.2.4.2.Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen
|
EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
|
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
|
|
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
20 01 02 03 (EU-Delegationen)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 01 (Indirekte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 11 (Direkte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)
|
|
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Haushaltslinie administr. Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
|
- in den zentralen Dienststellen
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
|
- in den EU-Delegationen
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
INSGESAMT
|
0
|
0
|
0
|
0
|
3.2.4.3.Geschätzter Personalbedarf insgesamt
|
INSGESAMT
BEWILLIGTE MITTEL
+
EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
|
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
|
|
20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
20 01 02 03 (EU-Delegationen)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 01 (Indirekte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 11 (Direkte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)
|
|
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Haushaltslinie administr. Unterstützung
[XX.01.YY.YY]
|
- in den zentralen Dienststellen
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
|
- in den EU-Delegationen
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7
|
0
|
0
|
0
|
0
|
|
INSGESAMT
|
0
|
0
|
0
|
0
|
Für die Durchführung des Vorschlags benötigtes Personal (in VZÄ):
|
|
Personal aus den Dienststellen der Kommission
|
Zusatzpersonal (ausnahmsweise)*
|
|
|
|
Zu finanzieren aus Rubrik 7 oder Forschung
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Zu finanzieren aus einer Haushaltslinie für administrative Unterstützung
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Zu finanzieren aus Gebühren
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|
Planstellen
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|
|
Nicht zutreffend
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|
|
Externes Personal (VB, ANS, LAK)
|
|
|
|
|
Beschreibung der Aufgaben, die ausgeführt werden sollen durch:
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Beamte und Zeitbedienstete
|
|
|
Externes Personal
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3.2.5.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien
Obligatorisch: In die Tabelle unten ist die bestmögliche Einschätzung der für den Vorschlag/die Initiative erforderlichen Investitionen in digitale Technologien einzutragen.
Wenn dies für die Durchführung des Vorschlags/der Initiative erforderlich ist, sollten die Mittel unter Rubrik 7 ausnahmsweise in der dafür vorgesehenen Haushaltslinie ausgewiesen werden.
Die Mittel unter den Rubriken 1-6 sollten als „IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme“ ausgewiesen sein. Diese Ausgaben beziehen sich auf die operativen Mittel, die für die Wiederverwendung/den Erwerb/die Entwicklung von IT-Plattformen/Instrumenten verwendet werden, welche in direktem Zusammenhang mit der Durchführung der Initiative und den damit verbundenen Investitionen stehen (z. B. Lizenzen, Studien, Datenspeicherung usw.). Die in dieser Tabelle dargelegten Informationen sollten mit den Angaben in Abschnitt 4 „Digitale Aspekte“ vereinbar sein.
|
Mittel INSGESAMT für Digitales und IT
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
MFR 2021-2027
INSGESAMT
|
|
RUBRIK 7
|
|
IT-Ausgaben (intern)
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Außerhalb der RUBRIK 7
|
|
IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
|
|
|
INSGESAMT
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
0,000
|
3.2.6.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen
Der Vorschlag/Die Initiative
☐kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.
☐erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.
☐erfordert eine Änderung des MFR.
3.2.7.Beiträge Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative
☑sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
☐sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
Insgesamt
|
|
Kofinanzierende Einrichtung
|
|
|
|
|
|
|
Kofinanzierung INSGESAMT
|
|
|
|
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3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
☑Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
☐Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar
☐auf die Eigenmittel
☐auf die übrigen Einnahmen
☐Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
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Einnahmenlinie:
|
Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel
|
Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
|
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Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
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|
Artikel ..........
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|
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Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.
[...]
Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).
[...]
4.DIGITALE ASPEKTE
4.1.Anforderungen von digitaler Relevanz
Diese Initiative ist strikt auf den Abschluss eines internationalen Übereinkommens (des „Übereinkommens von Peking über Zwangsveräußerungen von Schiffen“) durch die Union beschränkt, das die Mitgliedstaaten der EU, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder noch werden, wiederum in die Lage versetzen würde, es zu ratifizieren. Diese Maßnahme hat keine digitale Relevanz.
4.2.Daten
Nicht zutreffend
4.3.Digitale Lösungen
Nicht zutreffend
4.4.Interoperabilitätsbewertung
Nicht zutreffend
4.5.Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung
Nicht zutreffend