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Document 52023PC0234

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates

COM/2023/234 final

Brüssel, den 3.5.2023

COM(2023) 234 final

2023/0135(COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Korruption schadet der Gesellschaft, unseren Demokratien, der Wirtschaft und dem Einzelnen in hohem Maße. Sie untergräbt die Institutionen, auf die wir angewiesen sind, und schwächt ihre Glaubwürdigkeit sowie ihre Fähigkeit, öffentliche Maßnahmen und hochwertige öffentliche Dienstleistungen zu erbringen. Sie fördert organisierte Kriminalität und ermöglicht feindliche ausländische Einflussnahme. Die erfolgreiche Verhütung und Bekämpfung von Korruption ist sowohl für den Schutz der Werte der EU und der Wirksamkeit der EU-Politik als auch für die Aufrechterhaltung der Rechtsstaatlichkeit und des Vertrauens in die Regierenden und die öffentlichen Institutionen eminent wichtig.

Korruption ist ein Hindernis für ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum, durch das Ressourcen einer produktiven Verwendung vorenthalten, die Effizienz der öffentlichen Ausgaben beeinträchtigt und soziale Ungleichheiten verschärft werden. Sie behindert das wirksame und reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts, sorgt für Unsicherheiten bei der Geschäftstätigkeit und hemmt Investitionen. Korruption ist naturgemäß schwer zu beziffern, aber selbst nach konservativen Schätzungen kostet sie die EU-Wirtschaft mindestens 120 Mrd. EUR pro Jahr 1 . Die negativen Auswirkungen der Korruption sind weltweit spürbar, wodurch die Bemühungen um eine verantwortungsvolle Staatsführung und Wohlstand sowie die Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung untergraben werden.

Der Eurobarometer-Umfrage 2022 zufolge sind 68 % der Menschen in der EU und 62 % der in der EU ansässigen Unternehmen der Ansicht, dass Korruption in ihrem Land weitverbreitet ist. 2 In der Rede zur Lage der Union 2022 steht die Bekämpfung der Korruption ganz oben auf der Tagesordnung der Europäischen Kommission, womit betont wird, dass sie sowohl auf EU-Ebene als auch auf nationaler Ebene angegangen werden muss. Auch das Europäische Parlament hat wiederholt mehr EU-Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung gefordert. 3 Der Rat stellte ähnliche Forderungen auf, insbesondere im Kontext der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten und schweren internationalen Kriminalität. 4

Der bestehende EU-Rechtsrahmen für die Korruptionsbekämpfung muss aktualisiert werden, um der Entwicklung der Korruptionsbedrohungen und den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten sowie der Entwicklung der nationalen Strafrechtsrahmen Rechnung zu tragen. Im Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates 5 wird die strafrechtliche Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor geregelt. Das Übereinkommen von 1997 über die Bekämpfung der Bestechung, an der EU-Beamte oder Beamte der EU-Mitgliedstaaten beteiligt sind 6 , befasst sich allgemein mit bestimmten Korruptionshandlungen, an denen diese Beamten beteiligt sind. Diese Instrumente sind jedoch nicht umfassend genug, und die in den Mitgliedstaaten bestehenden Vorschriften müssen weiterentwickelt werden, damit die Union kohärenter und wirksamer reagieren kann. Lücken bei der Durchsetzung auf nationaler Ebene und Hindernisse bei der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden in verschiedenen Mitgliedstaaten sind ebenfalls zutage getreten. Die Behörden in den Mitgliedstaaten stehen vor Herausforderungen, die u. a. mit der übermäßigen Dauer der Strafverfolgung, kurzen Verjährungsfristen, Vorschriften über Vorrechte und Befreiungen sowie nur begrenzt verfügbaren Ressourcen, Schulungsmöglichkeiten und Ermittlungsbefugnissen verbunden sind.

Die EU ist Vertragspartei des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC) 7 , des umfassendsten internationalen Rechtsinstruments in diesem Bereich, in dem ein breites Spektrum von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption kombiniert werden. Mit diesem Legislativvorschlag wird der Rechtsrahmen der EU aktualisiert, indem unter anderem internationale Standards aufgenommen werden, die für die EU verbindlich sind, wie etwa die des UNCAC. Ziel ist, dass sämtliche Formen der Korruption in allen Mitgliedstaaten unter Strafe gestellt, auch juristische Personen für solche Straftaten belangt und diese mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Strafen geahndet werden. Darüber hinaus enthält der Vorschlag einschlägige Maßnahmen zur Korruptionsprävention im Einklang mit internationalen Standards und zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, wie im UNCAC gefordert.

Zur Bekämpfung der Korruption sind sowohl präventive als auch repressive Mechanismen erforderlich. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, im Rahmen der Korruptionsbekämpfung ein breites Spektrum an präventiven, legislativen und kooperativen Maßnahmen zu ergreifen. Integritätsmängel, nicht offengelegte Interessenkonflikte oder schwerwiegende Verstöße gegen ethische Regeln können zu korrupten Praktiken führen, wenn ihnen nicht begegnet wird. Die Korruptionsprävention mindert die Notwendigkeit strafrechtlicher Verfolgung und hat weiter reichende Vorteile für die Förderung des Vertrauens der Öffentlichkeit und die Steuerung des Verhaltens von öffentlichen Bediensteten.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

Der Richtlinienvorschlag ergänzt die EU-Strategie für eine Sicherheitsunion (2020–2025) 8 . Im April 2021 nahm die Kommission auch die EU-Strategie zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität 2021–2025 9 an, die spezielle Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption als Wegbereiterin der organisierten Kriminalität enthält. Als Folgemaßnahme bewertete die Kommission den aktuellen Stand sowohl der legislativen als auch der operativen Dimension bei der Prävention und Bekämpfung von Korruption im Rahmen einer externen Studie, die Ende 2022 abgeschlossen wurde. 10

Die im April 2021 angenommene EU-Strategie zur Bekämpfung des Menschenhandels (2021–2025) 11 ist eng mit der EU-Strategie zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität verknüpft. Darin wird hervorgehoben, dass organisierte kriminelle Vereinigungen, die am Menschenhandel beteiligt sind, zunehmend legale Unternehmen für ihre Operationen nutzen und in andere schwere Straftaten wie etwa Korruption verwickelt sind, um ihre Kernaktivitäten zu unterstützen. Korruption kann die Aufdeckung von Menschenhandel weiter behindern, z. B. wenn die für die Identifizierung der Opfer zuständigen Behörden an der Korruption beteiligt sind.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Instrumentarium zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit|

Seit 2020 überwacht die Kommission die Entwicklungen im Bereich der Korruptionsbekämpfung auf nationaler Ebene als eine der zentralen Säulen des jährlichen Berichtszyklus zur Lage der Rechtsstaatlichkeit. Seit 2022 enthalten die Berichte auch Empfehlungen für jedes Land mit dem Ziel, die Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen zu unterstützen, laufende oder geplante Reformen voranzubringen, positive Entwicklungen zu fördern und zu ermitteln, wo Verbesserungen oder Folgemaßnahmen zu jüngsten Änderungen oder Reformen erforderlich sein könnten. Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung sind außerdem Teil der Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Europäischen Semesters und der Aufbau- und Resilienzpläne. Im Zuge des Europäischen Semesters werden Herausforderungen bei der Bekämpfung von Korruption etwa im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge, der Integrität der öffentlichen Verwaltungen, des Unternehmensumfelds und des Gesundheitswesens bewertet. Die länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Semesters haben bei konkreten Reformen und Investitionen zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfungskapazität in mehreren Mitgliedstaaten als Anleitung gedient. Diese schlagen sich in konkreten Etappenzielen in den nationalen Aufbau- und Resilienzplänen nieder.

Gemäß der Verordnung über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092) kann die Kommission dem Rat der EU vorschlagen, haushaltspolitische Maßnahmen gegen die EU-Mitgliedstaaten zu verhängen, wenn Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit – einschließlich Korruption – die wirtschaftliche Führung des Haushalts der Union oder die finanziellen Interessen der Union hinreichend unmittelbar beeinträchtigen oder ernsthaft zu beeinträchtigen drohen.

Korruption ist zudem ein Instrument der Einflussnahme auf demokratische Prozesse aus dem Ausland, weswegen das Paket zur Verteidigung der Demokratie, das auch im Arbeitsprogramm der Kommission für 2023 enthalten ist, schwerpunktmäßig auf dieses Problem abstellt.

Einziehung und Vermögensabschöpfung

Die Richtlinie 2014/42 12 enthielt Vorschriften über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten, um Straftätern ihre illegal erworbenen Vermögenswerte wirksam zu entziehen. In ihr wurden Straftaten erfasst, die unter das Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte beteiligt sind 13 , sowie den Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor 14 fallen. Im Mai 2022 legte die Kommission einen Vorschlag für eine neue Richtlinie über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten 15 vor, der auf den früheren Rechtsvorschriften 16 aufbaut. In ihm ist eine neue und solidere Rahmenregelung für die Vermögensabschöpfung vorgesehen, mit der dafür gesorgt werden soll, dass sich Straftaten nicht auszahlen. Damit würden den Behörden bessere Instrumente an die Hand gegeben, um Gruppen organisierter Kriminalität die finanziellen Mittel zur Durchführung weiterer krimineller Aktivitäten, einschließlich Korruption, zu entziehen.

Bekämpfung der Geldwäsche

Korruption und Geldwäsche sind untrennbar miteinander verbunden. Ähnlich wie andere Straftaten, die Erträge generieren, werden Korruptionsdelikte in der Absicht begangen, einen privaten Gewinn zu erzielen. Die Bekämpfung der Geldwäsche ist der Eckpfeiler der umfassenderen Agenda zur Bekämpfung der schweren Kriminalität, einschließlich der Korruption, indem Straftätern ihre unrechtmäßigen Gewinne entzogen und diejenigen, die zum Waschen solcher Gewinne beitragen, strafrechtlich verfolgt werden.

Die Richtlinie (EU) 2018/1673 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche 17 enthält Grundregeln für die strafrechtliche Ahndung der Geldwäsche und legt fest, dass Korruption als Vortat zur Geldwäsche einzustufen ist. Im Juli 2021 nahm die Kommission Legislativvorschläge zur Stärkung der Unionsvorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AML/CFT) 18 an, insbesondere durch die Stärkung der Fähigkeit der zentralen Meldestellen (FIU), Finanzinformationen im Zusammenhang mit dem Waschen von Erträgen aus Straftaten aufzudecken, zu analysieren und zu verbreiten. Dies ist eine wesentliche Voraussetzung für eine wirksame Ermittlung und Verfolgung von Korruptionsdelikten.

Der illegale Handel mit Kulturgütern ist ein lukratives Geschäft für die organisierte Kriminalität. Über den illegalen Handel hinaus können Kriminelle auch legal erworbene Kulturgüter zum Zwecke der Geldwäsche und der Umgehung von Sanktionen missbrauchen. Am 13. Dezember 2022 nahm die Kommission den EU-Aktionsplan zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern 19 an, der der EU und den Mitgliedstaaten einen umfassenden Rahmen für Fortschritte bei der Verhinderung, Aufdeckung und strafrechtlichen Verfolgung des illegalen Handels mit Kulturgütern und der damit zusammenhängenden Straftaten bietet, darunter auch der Korruption.

Schutz von Hinweisgebern

Die Richtlinie (EU) 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden („Richtlinie über den Schutz von Hinweisgebern“) 20 wurde 2019 mit dem Ziel angenommen, Hinweisgebern einen wirksamen Schutz zu bieten und auf diese Weise die Durchsetzung des EU-Rechts in wichtigen Politikbereichen zu stärken. Die Richtlinie gilt auch für die Meldung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union und für den Schutz der Personen, die solche Verstöße melden. 21 Diese Richtlinie sollte für die Meldung von Straftaten im Sinne dieses Vorschlags sowie für den Schutz von Personen, die solche Straftaten melden, anwendbar sein. Die zuständigen nationalen Behörden sollten ferner sicherstellen, dass Personen, die Beweise vorlegen oder anderweitig an strafrechtlichen Ermittlungen mitwirken, im Rahmen von Strafverfahren den erforderlichen Schutz und die notwendige Unterstützung und Hilfe erhalten.

Staatsbürgerschafts- und Aufenthaltsregelungen für Investoren

Staatsbürgerschafts- und Aufenthaltsregelungen für Investoren („goldene Visa“ und „goldene Reisepässe“) können dazu beitragen, Finanz- und Wirtschaftskriminalität, einschließlich Korruption, zu verbergen oder zu erleichtern. 22 Bedenken bestehen zudem hinsichtlich der fehlenden Transparenz und Kontrolle dieser Regelungen, die auch mit der Rolle der beteiligten Intermediäre zusammenhängen. Mit dem Vorschlag der Kommission für eine neue Verordnung zur Bekämpfung der Geldwäsche 23 soll eine Aufsicht für die Tätigkeiten von Intermediären im Rahmen von Aufenthaltsregelungen für Investoren eingeführt werden. Die Kommission ist der Auffassung, dass Staatsbürgerschaftsregelungen für Investoren, bei denen die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats und damit die Unionsbürgerschaft systematisch gegen im Voraus festgelegte Zahlungen oder Investitionen und ohne einen echten Bezug zu dem betreffenden Mitgliedstaat verliehen wird, einen Verstoß gegen EU-Recht darstellen. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten solche Regelungen nicht anwenden dürfen. 24 Die Kommission hat auf der Grundlage ihrer Befugnisse als Hüterin der Verträge gegen Mitgliedstaaten, die solche Regelungen aufrechterhalten, unmittelbare Maßnahmen zu deren Beendigung ergriffen.

In einer Empfehlung der Kommission vom 28. März 2022 wurden die Mitgliedstaaten aufgefordert, alle erforderlichen Maßnahmen und Schutzvorkehrungen zu treffen, um den unterschiedlichen Risiken, die mit Aufenthaltsregelungen für Investoren verbunden sind, u. a. im Zusammenhang mit Korruption, entgegenzuwirken. 25

Schutz der finanziellen Interessen der Union

Mit der Richtlinie (EU) 2017/1371 26 soll ein harmonisiertes System mit gemeinsamen Mindestvorschriften zur Bekämpfung von Betrug und anderen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Straftaten geschaffen werden. Die Richtlinie enthält gemeinsame Definitionen einer Reihe von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, zu denen Betrug, Geldwäsche, Bestechung und Bestechlichkeit sowie missbräuchliche Verwendung gehören.

Nach Artikel 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) tragen die Union und die Mitgliedstaaten eine gemeinsame Verantwortung, Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen durch wirksame und abschreckende Maßnahmen zu bekämpfen. Ferner wird darin die Verpflichtung festgelegt, die finanziellen Interessen der Union und der Mitgliedstaaten in gleichem Umfang zu schützen.

Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Korruption zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union und ihrer eigenen finanziellen Interessen über gleichwertige Maßnahmen verfügen, muss die Richtlinie (EU) 2017/1371 in Bezug auf Sanktionen, erschwerende und mildernde Umstände und Verjährungsfristen an die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Standards angeglichen werden.

Im Rahmen der Bewertung der Richtlinie (EU) 2017/1371 wird die Kommission gemäß deren Artikel 18 prüfen, inwieweit die in dieser Richtlinie aufgeführten Straftaten auch im Lichte der geltenden Richtlinie aktualisiert werden müssen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlagen für diesen Vorschlag sind Artikel 83 Absatz 1, Artikel 83 Absatz 2 und Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d AEUV.

In Artikel 83 Absatz 1 AEUV wird Korruption als eine der Straftaten mit einer besonderen grenzüberschreitenden Dimension genannt. Dieser Artikel sieht vor, dass das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Richtlinien die notwendigen Mindestvorschriften zur Definition des Straftatbestands der Korruption festlegen können.

Es gibt keine einheitliche Definition von Korruption, da Korruption in unterschiedlicher Form unter Beteiligung verschiedener Akteure vorliegt. Korruption ist nämlich ein endemisches Phänomen, das in allen Bereichen der Gesellschaft vielfältige Formen und Ausprägungen annimmt, z. B. Bestechung, Unterschlagung, unerlaubte Einflussnahme, Handel mit Informationen, Amtsmissbrauch und unerlaubte Bereicherung. 27

Während der Verhandlungen über das UNCAC haben die Vertragsstaaten der Vereinten Nationen sorgfältig geprüft, ob eine rechtliche Definition des Begriffs „Korruption“ ausgearbeitet werden sollte. Es wurde der Schluss gezogen, dass bei jedem Versuch einer umfassenden Definition bestimmte Formen der Korruption zwangsläufig unberücksichtigt blieben. Infolgedessen erzielte die internationale Gemeinschaft einen Konsens über bestimmte Erscheinungsformen von Korruption, überließ es allerdings jedem Staat, über die im UNCAC festgelegten Mindeststandards hinauszugehen. 28

Artikel 83 Absatz 2 AEUV ist die Rechtsgrundlage für die Annahme der Richtlinie (EU) 2017/1371, die durch die vorgeschlagene Richtlinie geändert wird. Dort wird die Zuständigkeit der EU festgelegt, auf Gebieten der EU-Politik, auf denen Harmonisierungsmaßnahmen erfolgt sind, Mindestvorschriften für die Definition von Straftaten und Strafen festzulegen, wenn dies für die wirksame Durchführung der Politik auf diesen Gebieten unerlässlich ist.

Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d bildet die Rechtsgrundlage für Maßnahmen zur Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden oder entsprechenden Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen der Strafverfolgung sowie des Vollzugs und der Vollstreckung von Entscheidungen, wie z. B. die Annahme gemeinsamer Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit in Strafsachen.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Korruption ist eine grenzüberschreitende Erscheinung, von der alle Gesellschaften und Wirtschaftssysteme betroffen sind. Rein nationale oder auch auf EU-Ebene getroffene Maßnahmen, die den Koordinierungs- und Kooperationsbestrebungen auf internationaler Ebene nicht Rechnung tragen, hätten nur eine unzulängliche Wirkung. Bei den Maßnahmen der Union sollte die Arbeit der Gruppe der Staaten gegen Korruption des Europarats (GRECO), der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) gebührend berücksichtigt werden. Von 2016 bis 2021 registrierte Eurojust 505 grenzüberschreitende Korruptionsfälle, wobei die Zahl der Fälle in diesem Fünfjahreszeitraum stetig zunahm 29 , was bestätigt, dass Korruption ein immer größer werdendes grenzüberschreitendes Problem in der EU ist. In einer kürzlich von der Europäischen Kommission veröffentlichten Studie wurde festgestellt, dass das Fehlen eines einheitlichen europäischen Rahmens, der Bestimmungen für alle nach internationalen Standards ermittelten Korruptionsdelikte enthält, rechtliche und operative Probleme bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Korruptionsfälle verursacht. 30

Aufgrund der transnationalen Dimension der Korruption und unter Berücksichtigung bereits bestehender EU-Rechtsvorschriften wird erwartet, dass Maßnahmen auf EU-Ebene wirksamer und effizienter sind und im Vergleich zu den Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten einen spürbaren Mehrwert erbringen. Ein Tätigwerden der EU würde durch eine weitere Angleichung des Strafrechts der Mitgliedstaaten einen Mehrwert schaffen und dazu beitragen, dass einheitliche Bedingungen in den Mitgliedstaaten sowie auch eine Koordinierung und gemeinsame Standards gewährleistet sind. Wie die Analyse in den jährlichen Berichten über die Rechtsstaatlichkeit zeigt, scheint es aufgrund der Lücken in den bestehenden Rechtsvorschriften und deren begrenzter Durchsetzung sowie der zur Verfolgung grenzüberschreitender Fälle notwendigen Zusammenarbeit und Kapazitäten geboten zu sein, sich EU-weit stärker abzustimmen und gemeinsame Standards festzulegen. Außerdem würde die Wirksamkeit von Präventionsmaßnahmen und Ermittlungsinstrumenten in der gesamten EU verbessert. Darüber hinaus ist angesichts des zunehmend grenzüberschreitenden Charakters von Korruptionsfällen eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten erforderlich, um eine angemessene Prävention und Bekämpfung zu gewährleisten. Einheitliche Definitionen von Straftaten würden eine solche Zusammenarbeit erleichtern. Nicht zuletzt erfordert die Korruptionsbekämpfung gemeinsame Anstrengungen vieler Akteure. Die Einbettung des Korruptionsproblems in den breiteren Kontext der EU im Gegensatz zum nationalen Kontext der einzelnen Mitgliedstaaten ermöglicht somit eine umfassendere Einbeziehung aller relevanten Interessenträger.

Wenn auf EU-Ebene nicht gehandelt wird, dürfte das Problem der Korruption in den kommenden Jahren immer größere Ausmaße annehmen. Dies hätte klare grenzüberschreitende Folgen und unmittelbare Auswirkungen auf den Binnenmarkt, die finanziellen Interessen der EU und die innere Sicherheit im Allgemeinen. Korruption in einem Mitgliedstaat ist aufgrund ihrer grenzüberschreitenden Auswirkungen von unmittelbarem Interesse für andere Mitgliedstaaten. Die Bearbeitung der komplexeren Korruptionsfälle würde die Justiz- und Strafverfolgungsbehörden weiterhin vor erhebliche Schwierigkeiten stellen, wodurch sich für die Täter Möglichkeiten eröffnen, EU-Staaten auszuwählen, deren Rechtsrahmen für die Korruptionsbekämpfung bestimmte korrupte Praktiken nicht oder weniger wirksam und weniger umfassend abdeckt. Die anhaltende Korruption hätte letztendlich aufgrund fortgesetzter krimineller Tätigkeiten höhere gesellschaftliche Kosten zur Folge und könnte zudem die weitere Betätigung von Gruppen organisierter Kriminalität erleichtern.

Verhältnismäßigkeit

Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 Absatz 4 EUV geht die vorgeschlagene neue Richtlinie nicht über das hinaus, was notwendig und verhältnismäßig ist, um Korruption wirksam zu verhindern und zu bekämpfen und internationalen Verpflichtungen und Standards – insbesondere in Bezug auf die Einstufung der Korruption als Straftatbestand – im Einklang mit dem UNCAC Rechnung zu tragen.

Im UNCAC wird vorgeschrieben, dass die Vertragsparteien des Übereinkommens gesetzgeberische und sonstige Maßnahmen treffen, um Bestechung, Veruntreuung und Geldwäsche als Straftaten zu umschreiben, und die Ergreifung gesetzgeberischer und anderer Maßnahmen in Erwägung ziehen, um bestimmte andere Handlungen als Straftaten zu umschreiben (missbräuchliche Wahrnehmung von Aufgaben, missbräuchliche Einflussnahme und – vorbehaltlich ihrer Verfassung und der wesentlichen Grundsätze ihrer Rechtsordnung – unerlaubte Bereicherung). Im Einklang mit den Verpflichtungen der Politischen Erklärung, die auf der Sondertagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen gegen Korruption 2021 angenommen wurde, sollte die Europäische Union, soweit möglich, über das Mindestmaß hinausgehen und zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption ergreifen.

Der Vorschlag legt den Anwendungsbereich der Korruptionsdelikte so fest, dass alle einschlägigen Handlungen erfasst werden, beschränkt sich dabei jedoch auf das, was nötig und verhältnismäßig ist. Mit dem Vorschlag werden bestehende internationale Verpflichtungen, soweit erforderlich, gestärkt, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu verbessern und zu verhindern, dass sich Kriminelle die Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften zunutze machen.

Die Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die Mitgliedstaaten in Bezug auf die erforderlichen Ressourcen und die notwendige Anpassung der nationalen Rahmenbedingungen werden durch die Vorteile aufgewogen, die sich daraus ergeben, dass die Mitgliedstaaten besser in der Lage sind, die Korruption strafrechtlich zu bekämpfen, unter anderem durch eine bessere grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden in Fällen grenzüberschreitender Korruption. Eine Angleichung der Präventionsmaßnahmen und des Einsatzes von Ermittlungsinstrumenten ist nur in dem Umfang vorgesehen, der für ein wirksames Funktionieren des vorgeschlagenen strafrechtlichen Rahmens erforderlich ist.

Wahl des Instruments

Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftatbeständen und Strafen in Bereichen besonders schwerer Kriminalität (darunter auch die Korruption), die eine grenzüberschreitende Dimension haben, können gemäß Artikel 83 und Artikel 82 Absatz 1 AEUV nur durch gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassene Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt werden.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Das Übereinkommen von 1997 über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte beteiligt sind, und das die Bestechung im öffentlichen Sektor abdeckt, und der Rahmenbeschluss 2003/568/JI, der die Bestechung im privaten Sektor abdeckt, sind keiner Ex-post-Bewertung unterzogen worden.

Die Kommission hat bislang zwei Berichte über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1371 angenommen. Am 6. September 2021 nahm die Kommission den ersten Bericht 31 an, in dem dargelegt wird, dass alle durch die Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten ihre wichtigsten Bestimmungen umgesetzt haben, die Umsetzung der Richtlinie in Bezug auf einige andere Bestimmungen jedoch noch verbessert werden muss. In dem Bericht wird festgestellt, dass einige Aspekte hinsichtlich der Definition des Ausdrucks „öffentlicher Bediensteter“ in etwa der Hälfte der Mitgliedstaaten nicht in nationales Recht umgesetzt wurden. Dem Bericht zufolge kommt in mehreren Mitgliedstaaten bei der Definition sowohl von Bestechung als auch von Bestechlichkeit der zusätzliche Aspekt der „Pflichtverletzung“ zum Tragen. Dieser zusätzliche Aspekt engt den Geltungsbereich der Definition von „Bestechung“ und „Bestechlichkeit“ im Sinne der Richtlinie erheblich ein.

In Bezug auf die „Bestechlichkeit“ stellte die Kommission fest, dass in einigen wenigen Mitgliedstaaten der Aspekt, dass öffentliche Bedienstete „eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung [ihres] Dienstes“ unterlassen, durch die nationalen Rechtsvorschriften nicht abgedeckt ist. In Bezug auf „Bestechung“ wird in dem Bericht darauf hingewiesen, dass einige Aspekte der in der Richtlinie vorgenommenen Definition in einigen Mitgliedstaaten fehlen oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurden. In Bezug auf die „missbräuchliche Verwendung“ stellte die Kommission fest, dass einige Mitgliedstaaten die betreffende Bestimmung in enger gefasster Bedeutung oder gar nicht umgesetzt haben. In dem Bericht wird auch darauf hingewiesen, dass in Bezug auf Sanktionen die Bestimmungen der Richtlinie in einem Viertel der Mitgliedstaaten nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurden. Hinsichtlich der Verjährungsfristen stellte die Kommission fest, dass in einigen Mitgliedstaaten die Verjährungsfrist für die Vollstreckung eines Urteils kürzer ist als die in der Richtlinie vorgesehene Frist. 32

Im September 2022 nahm die Kommission den zweiten Bericht über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1371 33 an. In ihm ging es im Wesentlichen um drei spezifische Fragen: i) die Angemessenheit des in der Richtlinie vorgesehenen Schwellenwerts in Bezug auf Mehrwertsteuerbetrug (10 Mio. EUR Gesamtschaden); ii) die Wirksamkeit der Bestimmungen über die Verjährungsfristen; iii) ob mit der Richtlinie Fälle von Betrug im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge wirksam angegangen werden. Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2017/1371 stützte sich der Bericht in erster Linie auf die Informationen, die der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelt wurden, einschließlich jährlicher Statistiken über die in der Richtlinie genannten Straftaten.

Konsultation der Interessenträger

In den Jahren 2022 und 2023 konsultierte die Kommission die Mitgliedstaaten zu ihren auf nationaler Ebene geltenden Bestimmungen in Bezug auf die strafrechtliche Ahndung und die Bekämpfung von Korruption, indem sie anhand von zwei Fragebögen aktuelle Informationen anforderte, wie im nachstehenden Abschnitt beschrieben wird.

Die Ideen für einen Richtlinienentwurf und die Antworten auf die Fragebögen wurden in zwei Workshops zum Erfahrungsaustausch über die Korruptionsbekämpfung erörtert. Diese Workshops fanden am 14. Dezember 2022 und am 14. März 2023 mit Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten statt, darunter Vertretern der Innenministerien, der Justizministerien, der Korruptionsbekämpfungsbehörden, der Polizei und der Staatsanwaltschaft. Die Kommission hat auch die Agenturen und Einrichtungen der Union, die für die Unterstützung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zuständig sind, konsultiert, darunter die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), sowie die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) und die für die Verhütung und Unterbindung von Korruption zuständigen nationalen Behörden.

Die Kommission konsultierte internationale Organisationen, einschließlich des UNODC, der OECD und der GRECO, und erhielt von ihnen Rückmeldungen. Beiträge kamen darüber hinaus aus der Wissenschaft und der Zivilgesellschaft, darunter von Transparency International und der UNCAC Coalition. Auf einer Plenarsitzung der lokalen Forschungskorrespondenten im Bereich Korruption 34 wurden am 13. März 2023 verschiedene Themen im Zusammenhang mit dem Vorschlag erörtert.

Dieser Vorschlag wurde auch in den Sitzungen des Netzwerks der Kontaktstellen für Rechtsstaatlichkeit am 27. Januar 2023, der Sachverständigengruppe für Staatsbürgerschafts- und Aufenthaltsregelungen für Investoren am 1. März 2023, der FIU-Plattform der EU am 15. März 2023 und der Expertengruppe der Kommission für die EU-Strafrechtspolitik am 27. März 2023 erörtert.

Die Mitgliedstaaten und Interessenträger betonten generell, dass die Straftatbestände der Korruption und die diesbezüglichen Sanktionen vereinheitlicht werden müssen, um die Korruption EU-weit umfassend und wirksam bekämpfen zu können. Nach Angaben von Interessenträgern gibt es häufig Fälle, in denen unterschiedliche Definitionen von Straftatbeständen eine wirksame grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung von Korruptionsdelikten behindern. Die Angleichung der jeweiligen Definitionen von Korruptionsdelikten dürfte den grenzüberschreitenden Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden verbessern. Die Angleichung der Höhe der wegen Korruptionsdelikten verhängten Sanktionen würde außerdem zu einer wirksameren Rechtsdurchsetzung und Abschreckung in der gesamten EU führen. Einige Mitgliedstaaten brachten vor, dass eine mechanische Umsetzung des Straftatbestands der unerlaubten Bereicherung im Sinne des UNCAC gegen die Unschuldsvermutung und die Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten verstoßen würde. Ein großer Teil der Interessenträger schlug vor, dass sich der Vorschlag auch auf die Korruptionsprävention erstrecken, zusätzliche Sanktionen wie etwa ein Verbot der Kandidatur für bzw. der Ausübung von öffentlichen Ämtern oder der Bewerbung um öffentliche Mittel vorsehen und die Bedeutung spezialisierter und hinreichend unabhängiger, geschulter und mit Mitteln ausgestatteter Korruptionsbekämpfungsstellen deutlich machen sollte.

Vom 20. Januar 2023 bis zum 17. Februar 2023 wurde eine Aufforderung zur Stellungnahme veröffentlicht, woraufhin insgesamt 361 Beiträge eingingen. 35 In den Antworten wurde bestätigt, dass die Korruptionsbekämpfung von entscheidender Bedeutung ist und die Korruption in der EU auf vielen Ebenen, auch in den EU-Organen, bekämpft werden muss. Während in der überwiegenden Mehrheit der Antworten zusätzliche Maßnahmen gefordert wurden, wurde in einigen auch betont, dass die ordnungsgemäße Anwendung des derzeitigen internationalen Rechtsrahmens sichergestellt und neue rechtliche oder nicht zwingende Instrumente („Soft Law“) gründlich erwogen werden sollten. In mehreren Beiträgen wurde betont, dass ein enger Zusammenhang zwischen Korruption und organisierter Kriminalität besteht. Was die Stärkung des derzeitigen Rechtsrahmens betrifft, so stimmten die meisten Befragten darin überein, dass Gesetzeslücken geschlossen werden müssen und dass kriminelles Verhalten auch über den derzeitigen internationalen Rechtsrahmen hinaus mittels entsprechender Sanktionen strafrechtlich geahndet werden sollte. Einigen Befragten zufolge müssen den Strafverfolgungsbehörden hinreichende Kapazitäten in Bezug auf Ressourcen, Schulungen, besondere Ermittlungstechniken und Spezialausrüstung zur Verfügung gestellt werden, um der Komplexität von Korruptionsfällen wirksam gerecht zu werden. Mehrere Befragte forderten, mit Unterstützung der Zivilgesellschaft ein Überwachungs- und Überprüfungsinstrument zu schaffen.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Im Einklang mit der in der EU-Strategie zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität 2021–2025 eingegangenen Verpflichtung hat die Europäische Kommission eine Studie zur Überprüfung des EU-Rechts im Bereich der Korruptionsbekämpfung in Auftrag gegeben. Die Studie „Strengthening the fight against corruption: assessing the EU legislative and policy framework“ (Verschärfung des Kampfes gegen Korruption: Bewertung des gesetzlichen und politischen Rahmens der EU), durchgeführt von einem Konsortium aus EY und der RAND Corporation, wurde am 3. Januar 2023 veröffentlicht. 36 Darin wurden die Lücken des EU-Rechtsrahmens im Bereich der Korruptionsprävention und -bekämpfung analysiert und Empfehlungen für mögliche EU-Maßnahmen zur Schließung dieser Lücken formuliert, indem die Auswirkungen solcher Maßnahmen bewertet und verglichen wurden.

In der Studie kam man zu dem Schluss, dass eine engere Angleichung der Rechtsvorschriften zwischen den EU-Mitgliedstaaten, flankiert von unterstützenden „weichen“ Maßnahmen, den größten Einfluss auf die Korruptionsbekämpfung hätte. Konkret wurde in der Studie gefordert, gemeinsame Mindestvorschriften für die Definition von Korruptionsdelikten und für die entsprechenden Strafen sowie gemeinsame Regeln festzulegen, um die Ermittlung und Verfolgung von Korruptionsdelikten in den Mitgliedstaaten zu verbessern (z. B. Erhöhung der Meldequote, Harmonisierung der Vorgehensweise in Bezug auf Immunität und Verjährung sowie in Bezug auf korruptionsbegünstigende Faktoren). Diese Erkenntnisse wurden in den vorliegenden Richtlinienvorschlag übernommen. Darüber hinaus wurden in der Studie Maßnahmen zur wirksamen Korruptionsprävention gefordert, einschließlich der umfassenden Erhebung von Korruptionsdaten, und die Einrichtung spezieller Korruptionsbekämpfungsbehörden sowohl auf EU-Ebene als auch auf nationaler Ebene.

Die Kommission berücksichtigte auch andere Daten, wie etwa die Eurobarometer-Umfragen zur Korruption aus dem Jahr 2022. Die Kommission hat sich außerdem auf einschlägige Dokumente des UNODC, der OECD, der GRECO und des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments gestützt.

Wie bereits erwähnt, übersandte die Kommission den Mitgliedstaaten einen Fragebogen, um zu ermitteln, welche strafrechtlichen Daten zu Bestechungsdelikten vorliegen. Die meisten Mitgliedstaaten erheben Daten über Bestechungsfälle, wobei offenbar nicht alle Mitgliedstaaten, die geantwortet haben, Daten über Verurteilungen juristischer Personen, die Zahl der anhängigen Verfahren und der Fälle, die auf andere Weise als durch Verurteilung oder Freispruch entschieden wurden, erheben. Dies deutet darauf hin, dass eine stärker harmonisierte Erhebung von Daten über Korruptionsfälle zur Ermittlung und Analyse der Entwicklungen innerhalb der EU beitragen könnte.

Die Kommission forderte die Mitgliedstaaten ferner auf, Informationen über ihre spezialisierten Stellen zur Korruptionsprävention vorzulegen, einschließlich derjenigen Stellen, die über bestimmte repressive Befugnisse (z. B. die Verhängung von Geldbußen) verfügen. Die meisten Mitgliedstaaten gaben eine oder mehrere Stellen an, die im Bereich der Korruptionsprävention eine gewisse Rolle spielen. In vielen Mitgliedstaaten gibt es mehrere derartige Stellen mit ihren jeweiligen Zuständigkeiten, einige Mitgliedstaaten verfügen jedoch über eine einzige Stelle mit umfassenderen Befugnissen. Acht Mitgliedstaaten meldeten nicht, dass eine spezielle Präventionsstelle vorhanden sei, dafür aber Stellen, die sich neben ihren anderen Aufgaben auch mit der Prävention befassen.

Die Kommission forderte die Mitgliedstaaten außerdem auf, Informationen über die Befugnisse ihrer spezialisierten Stellen zur Korruptionsprävention vorzulegen. Diese Bestandsaufnahme zeigt, dass die Aufgaben und Befugnisse dieser Stellen stark variieren und von Befugnissen im Zusammenhang mit der Überwachung von Vermögens-/Interessenerklärungen oder Erklärungen von Geschenken bis hin zur Durchsetzung der Regelungen zur Lobbyarbeit und der „Drehtür“-Regeln reichen. Einige Stellen verfügen auch über Durchsetzungsbefugnisse wie die Verhängung von Geldbußen.

Die Mitgliedstaaten wurden außerdem zu ihren auf die Bekämpfung der Korruption spezialisierten Stellen befragt. Während alle Mitgliedstaaten den regulären Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften gestatten, bestimmte Formen der Korruption zu untersuchen und zu verfolgen, verfügen fast alle Mitgliedstaaten auch über eine Art Sonderpolizei, die bestimmte Korruptionsfälle untersucht, z. B. wenn sie besonders schwerwiegend oder komplex sind oder sich auf eine bestimmte Gruppe von Verdächtigen beziehen. Was die strafrechtliche Verfolgung von Korruption betrifft, so verfügen die meisten Mitgliedstaaten über spezialisierte Staatsanwälte, die sich mit solchen Korruptionsfällen befassen.

In einem zweiten Fragebogen, zu dem zwischen dem 9. Januar und dem 8. Februar 2023 Beiträge eingeholt wurden, ging es um Informationen über Korruptionsdelikte, die der Kommission im Hinblick auf diesen Vorschlag als Leitrahmen dienen sollten. Die Mitgliedstaaten wurden gebeten, über ihre nationalen gesetzlichen Regelungen für diese Straftaten, wie sie im UNCAC definiert sind, die maximale Haftdauer für solche Straftaten und die geltenden Verjährungsfristen Auskunft zu geben. Bei den Korruptionsdelikten, über die Informationen angefordert wurden, handelt es sich um Bestechung im öffentlichen und privaten Sektor, Veruntreuung durch einen öffentlichen Bediensteten oder im privaten Sektor, unerlaubte Einflussnahme, Amtsmissbrauch, unerlaubte Bereicherung und Behinderung der Justiz. Alle Mitgliedstaaten außer Bulgarien und Dänemark beantworteten den Fragebogen. Die Ergebnisse dieser Umfrage sind nachfolgend zusammengefasst.

Abbildung 1: Strafrechtliche Ahndung von Korruptionsdelikten in den Mitgliedstaaten

STRAFTAT

ZAHL DER MITGLIEDSTAATEN, IN DENEN DIE STRAFTAT VOM NATIONALEN RECHT ERFASST WIRD

ZAHL DER MITGLIEDSTAATEN, IN DENEN DIE STRAFTAT NICHT VOM NATIONALEN RECHT ERFASST WIRD

Bestechung im öffentlichen Sektor

25

0

Bestechung im privaten Sektor

25

0

Unterschlagung, Veruntreuung und sonstige unrechtmäßige Verwendung von Vermögensgegenständen durch öffentliche Bedienstete

25

0

Unterschlagung im privaten Sektor

25

0

Unerlaubte Einflussnahme

23

2

Amtsmissbrauch

25

0

Unerlaubte Bereicherung

8

17

Behinderung der Justiz

25

0

Die Auswertung der Angaben der Mitgliedstaaten zeigt, dass die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften Straftatbestände für Bestechung im öffentlichen und privaten Sektor, Unterschlagung, Veruntreuung, Behinderung der Justiz 37 und Amtsmissbrauch vorsehen. Dennoch weisen die Definitionen viele Unterschiede auf, insbesondere im Hinblick auf Unterschlagung und Amtsmissbrauch. Es kann sicherlich nicht der Schluss gezogen werden, dass die Mitgliedstaaten das gesamte Spektrum der Korruptionsdelikte im Sinne des UNCAC abdecken. 38 Viele Mitgliedstaaten berichten, dass sie unerlaubte Einflussnahme in ihren nationalen Rechtsvorschriften unter Strafe gestellt haben, allerdings unterscheiden sich einige Definitionen erheblich von den einschlägigen UNCAC-Bestimmungen, und manchmal wird das Delikt nur teilweise erfasst. Die unerlaubte Bereicherung wird nach wie vor kaum erfasst, wobei acht Mitgliedstaaten eine gewisse Form der Erfassung in den nationalen Rechtsvorschriften melden, während einige andere berichten, dass diese Aspekte in ihren Rechtsvorschriften zur Geldwäsche oder zur Einziehung von Vermögenswerten erfasst sind. Unterschiede bei der Definition von Straftaten und die fehlende strafrechtliche Ahndung bestimmter korrupter Verhaltensweisen verursachen Probleme in grenzüberschreitenden Fällen und führen dazu, dass bestimmte Überwachungsgremien die Umsetzung internationaler Instrumente durch die Mitgliedstaaten kritisierten.

Abbildung 2: Freiheitsstrafen für Korruptionsdelikte in den Mitgliedstaaten

Dauer der Freiheitsstrafe in den Mitgliedstaaten

EU – Spanne in Jahren (basierend auf den erhaltenen Rückmeldungen)

EU – Mittelwert in Jahren (basierend auf den erhaltenen Rückmeldungen)

Mittelwert

in Jahren

Bestechung im öffentlichen Sektor

0,25–15

6,94–9,59

6–10

Bestechung im privaten Sektor

0,25–12

5,74–6,43

5–6

Unterschlagung, Veruntreuung und sonstige unrechtmäßige Verwendung von Vermögensgegenständen durch öffentliche Bedienstete

0,25–15

6,15–8,34

6–10

Unterschlagung im privaten Sektor

0,25–20

5,57–8,08

5–8

Unerlaubte Einflussnahme

0,25–10

4,87–5,53

5

Amtsmissbrauch

1–20

5,92–6,56

4–5

Unerlaubte Bereicherung

0,5–15

5,38–7,19

3,5–6

Behinderung der Justiz

1–lebenslänglich

5,58–8,67

4,5–6

Bei der Festlegung der Mindesthöhe der Höchststrafen für Straftaten in diesem Vorschlag berücksichtigte die Kommission die Art der Straftaten, die in den Mitgliedstaaten festgelegten Strafmaße (siehe Abbildung 2) und die Strafmaße, die in anderen EU-Instrumenten im Bereich des materiellen Strafrechts festgelegt wurden. Die in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Strafmaße gehen nicht über die durchschnittlichen Höchststrafen für diese Straftaten in den Mitgliedstaaten hinaus. So liegt die durchschnittliche Strafe für Bestechung im öffentlichen Sektor zwischen 7 und 9,5 Jahren, während sie bei Bestechung im privaten Sektor zwischen 5,5 und 6 Jahren liegt. Gleichzeitig bestehen auch erhebliche Unterschiede in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten: So liegen die Höchststrafen für den Straftatbestand der Veruntreuung zwischen drei Monaten in Spanien und 15 Jahren in Griechenland. 39 Die Festlegung einer Mindesthöhe der Höchststrafen auf EU-Ebene wird daher die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit erleichtern und die Abschreckung verbessern. 

Abbildung 3: Verjährung von Korruptionsdelikten in den Mitgliedstaaten

Verjährungsfristen in den Mitgliedstaaten

EU – Spanne in Jahren

(basierend auf den erhaltenen Rückmeldungen)

EU – Spanne in Jahren

(basierend auf den erhaltenen Rückmeldungen)

Mittelwert

in Jahren

Bestechung im öffentlichen Sektor

3–25

10,76–14,28

10–12

Bestechung im privaten Sektor

3–25

10,26–11,70

10

Unterschlagung, Veruntreuung und sonstige unrechtmäßige Verwendung von Vermögensgegenständen durch öffentliche Bedienstete

3–25

10,50–13,20

10–12

Unterschlagung im privaten Sektor

3–25

9,42–12,19

10

Unerlaubte Einflussnahme

2–25

9,00–10,82

8–10

Amtsmissbrauch

5–25

10,48–11,63

9–10

Unerlaubte Bereicherung

5–20

10,13–11,38

10–11

Behinderung der Justiz

3–25

9,25–12,70

10

Die Antworten der Mitgliedstaaten zu den Verjährungsfristen für Korruptionsdelikte in den nationalen Rechtsvorschriften sind in den aktuellen Vorschlag der Kommission eingeflossen. Bei Bestechung im öffentlichen Sektor liegt der Mittelwert zwischen 11 und 14 Jahren; bei Bestechung im privaten Sektor liegt er zwischen 10 und 11,5 Jahren. Gleichzeitig bestehen auch erhebliche Unterschiede in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten: Die Mindest- und Höchstverjährungsfristen für Bestechung im öffentlichen und privaten Sektor reichen von drei Jahren in Mitgliedstaaten wie Tschechien oder Litauen bis hin zu 25 Jahren in Polen.

In den jährlichen Berichten über die Rechtsstaatlichkeit wurde festgestellt, dass operative Mängel die Ermittlung und Verfolgung von Korruptionsfällen erheblich behindern und eine wirksame Korruptionsbekämpfung beeinträchtigen können. Beispiele hierfür sind übermäßig umständliche oder unklare Bestimmungen über die Aufhebung der Immunität und kurze Verjährungsfristen, die den Abschluss komplexer Fälle verhindern können, insbesondere, wenn andere Faktoren hinzukommen, die zu einer langen Verfahrensdauer beitragen. Solche Hindernisse können bei Fällen von Korruption auf hoher Ebene und komplexen Korruptionsfällen besonders schädlich sein und die Gefahr der Straflosigkeit mit sich bringen, wodurch die Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung ihrer abschreckenden Wirkung beraubt werden.

Folgenabschätzung

Da dieser Richtlinienvorschlag im Wesentlichen internationale Verpflichtungen und Standards enthält und nur wenig Spielraum für alternative Maßnahmen lässt, wird er ausnahmsweise ohne Folgenabschätzung vorgelegt. Darüber hinaus dürfte die Initiative keine erheblichen wirtschaftlichen, ökologischen oder sozialen Auswirkungen und Kosten haben oder erhebliche Ausgaben nach sich ziehen. Gleichzeitig sollte sie der Wirtschaft und der Gesellschaft als Ganzes zugutekommen.

Allerdings stützt sich der Vorschlag auf die im Rahmen externer Studien und Bewertungen gewonnenen Erkenntnisse (siehe oben) und die Konsultation verschiedener Interessenträger.

Unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnisse wurden verschiedene Ansätze erwogen:

1.Nichtlegislative Maßnahmen auf EU- oder nationaler Ebene, darunter Leitlinien, Austausch bewährter Verfahren, Schulungen und Erstellung von Entsprechungstabellen für korruptionsbezogene Delikte;

2.Vorschlag zur Umsetzung der Bestimmungen des UNCAC;

3.Vorschlag zur Umsetzung der Bestimmungen des UNCAC, der allerdings insofern bei bestimmten Aspekten über die internationalen Verpflichtungen hinausgeht, als Mindestniveaus für die Obergrenze der Sanktionen festgelegt werden, um die Strafverfolgung zu erleichtern und öffentliche Bedienstete für Ethik- und Integritätsfragen zu sensibilisieren;

4.Vorschlag zur Festlegung der verschiedenen Voraussetzungen und Elemente etwaiger Korruptionsdelikte und der Anforderungen an Präventivmaßnahmen, wie z. B. von Vorschriften über Lobbyarbeit und Interessenkonflikte.

Auf der Grundlage der oben erläuterten gewonnenen Erkenntnisse und vorausgegangenen Bewertungen hat sich die Kommission für einen Ansatz entschieden (siehe Option 3), der eine Harmonisierung im Einklang mit den Bestimmungen des UNCAC vorsieht und der in denjenigen Bereichen ambitionierter ist und über die internationalen Verpflichtungen hinausgeht, in denen die Maßnahmen nachweislich von Vorteil für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit sind, wobei den nationalen Gepflogenheiten und der nationalen Rechtsprechung Rechnung getragen und die Kohärenz mit dem EU-Recht gewahrt wird.

Der Legislativvorschlag dürfte einen positiven Beitrag zur Verhütung, Aufdeckung und Bekämpfung von Korruption leisten, insbesondere durch die Harmonisierung der Definitionen von Straftaten und die Angleichung der strafrechtlichen Sanktionen. Maßnahmen zur Korruptionsprävention bei gleichzeitiger Verfolgung der Täter und Eindämmung des Phänomens der Korruption dürften die wirtschaftlichen und sozialen Kosten senken und sich positiv auf die Wirtschaft auswirken. Die Gewährleistung abschreckender Strafen für die Täter dürfte das allgemeine Sicherheitsniveau erhöhen und die Aktivitäten von Gruppen organisierter Kriminalität unterbinden. Eine stärkere Harmonisierung in diesem Bereich würde es der EU grundsätzlich ermöglichen, sich weiter an die internationalen Standards im Bereich der Korruption anzupassen und den Verwaltungsaufwand im Falle der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden zu reduzieren.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Mit diesem Vorschlag werden Korruption im öffentlichen und im privaten Sektor erstmals auf EU-Ebene in einem Rechtsakt zusammengefasst. Der Vorschlag zielt darauf ab, bestimmte internationale Verpflichtungen und Standards in das EU-Recht aufzunehmen und den Rechtsrahmen so zu aktualisieren, dass dem grenzüberschreitenden Problem der Korruption in geeigneter Weise begegnet werden kann. Dies soll den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung und Anwendung der einschlägigen Bestimmungen helfen.

Grundrechte

Die Union gründet sich auf die in Artikel 2 EUV verankerten Werte und erkennt gemäß Artikel 6 Absatz 1 EUV die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt sind. Korruption schwächt die demokratischen Institutionen und die Werte der EU, einschließlich des Schutzes der Grundrechte. Indem er die Korruption bekämpft, trägt dieser Vorschlag positiv zum Schutz der Grundrechte wie des Rechts auf ein faires Verfahren und des Rechts auf freie Meinungsäußerung bei.

Die Bekämpfung der Korruption und der Schutz der Grundrechte sind einander ergänzende und nicht sich widersprechende Ziele. Bei der Festlegung, Umsetzung und Anwendung von Straftatbeständen müssen die Grundrechte in vollem Umfang gewahrt werden. Etwaige Einschränkungen der Ausübung von Grundrechten und Grundfreiheiten unterliegen den in Artikel 52 Absatz 1 der Charta der Grundrechte festgelegten Bedingungen: Sie müssen verhältnismäßig sein und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen, gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten.

In diesem Zusammenhang gilt es, einer Reihe von in der Charta der Grundrechte verankerten Grundrechten und Grundfreiheiten Rechnung zu tragen. Durch die vorgeschlagenen Maßnahmen werden unter anderem folgende Rechte berührt: das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, die Berufsfreiheit und das Recht zu arbeiten, die unternehmerische Freiheit, das Eigentumsrecht, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht sowie der Grundsatz, dass eine Person wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden kann („ne bis in idem“).

Sämtliche Maßnahmen, die die Union und ihre Mitgliedstaaten zur Einstufung der in dieser Richtlinie erfassten Korruptionsdelikte als Straftatbestände annehmen, sowie die Festlegung der diesbezüglichen strafrechtlichen und nicht strafrechtlichen Sanktionen müssen nach Maßgabe der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen und unter Wahrung der Unschuldsvermutung und der Verteidigungsrechte erfolgen; dabei muss jedwede Form von Willkür ausgeschlossen sein.

In diesem Vorschlag wird der Grundsatz beachtet, dass Straftaten und Strafen gesetzlich vorgesehen und verhältnismäßig sein müssen. Die Grundrechte im Allgemeinen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden insofern gewahrt, als der sachliche Geltungsbereich der Straftatbestände auf das Maß beschränkt wird, das unbedingt notwendig ist, um eine wirksame Strafverfolgung von Handlungen sicherzustellen, die eine besondere Bedrohung für die Stabilität und Sicherheit der Gesellschaften darstellen. Der Vorschlag trägt auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung, indem er Verpflichtungen im Zusammenhang mit erschwerenden und mildernden Umständen vorsieht.

Mit der Richtlinie werden Mindestvorschriften für das Strafmaß im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingeführt (siehe insbesondere Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie), wobei der Art der Straftat Rechnung zu tragen ist. Darüber hinaus sind verhängte verwaltungsrechtliche Sanktionen bei der Verurteilung wegen einer in der Richtlinie genannten Straftat zu berücksichtigen (Erwägungsgrund 13). In der Richtlinie wird ferner betont, dass die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung einer wirksamen und transparenten Ermittlung und Verfolgung von Korruptionsdelikten Verfahren für die Suspendierung oder vorübergehende Versetzung eines öffentlichen Bediensteten, der einer Straftat im Sinne dieser Richtlinie beschuldigt wird, einführen sollten. In solchen Fällen sollten sie den Grundsatz der Unschuldsvermutung und das Erfordernis, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zu achten, berücksichtigen (Erwägungsgrund 19).

Beim Einsatz von Ermittlungsinstrumenten, der mit der Richtlinie sichergestellt werden soll, müssen die Grundrechte wie das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Artikel 47) sowie die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte (Artikel 48) geachtet werden. Der Einsatz dieser Instrumente gemäß dem nationalen Recht sollte gezielt erfolgen, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie der Art und Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung tragen und unter Einhaltung des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten stattfinden. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Richtlinie ihren Verpflichtungen aus dem Unionsrecht in Bezug auf die Verfahrensrechte von Verdächtigen oder beschuldigten Personen in Strafverfahren nachkommen.

Die von den Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Richtlinie erhobenen Daten sind statistischer Natur und umfassen keine personenbezogenen Daten; daher wird Artikel 8 der Charta der Grundrechte („Schutz personenbezogener Daten“) durch die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Erhebung und Veröffentlichung von Daten nicht berührt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Kommission wird die Umsetzung der Richtlinie auf der Grundlage der Informationen überwachen, die ihr die Mitgliedstaaten über die von ihnen zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitteilen. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat zwei Jahre nach Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie einen Bericht, in dem sie bewertet, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Vier Jahre nach Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, in dem der Mehrwert dieser Richtlinie für die Korruptionsbekämpfung, einschließlich der Auswirkungen auf die Grundrechte und Grundfreiheiten, bewertet wird. Auf der Grundlage dieser Bewertung beschließt die Kommission erforderlichenfalls über geeignete Folgemaßnahmen.

Erläuternde Dokumente

Erläuternde Dokumente zur Umsetzung werden nicht für notwendig erachtet.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1: Gegenstand und Anwendungsbereich – In diesem Artikel werden der Zweck und der Anwendungsbereich der Richtlinie festgelegt. Insbesondere wird vorgesehen, dass durch die Richtlinie Mindestvorschriften für die Definition von Straftatbeständen und Strafen im Bereich der Korruption sowie Maßnahmen zur besseren Verhütung und Bekämpfung von Korruption eingeführt werden.

Artikel 2: Begriffsbestimmungen – In diesem Artikel werden insbesondere folgende Begriffe definiert: „Vermögensgegenstand“ (im Zusammenhang mit dem Straftatbestand der Korruption gemäß Artikel 7–13) und im Einklang mit dem Besitzstand der Union 40 und „juristische Person“ (im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Feststellung der Verantwortlichkeit juristischer Personen – vgl. Artikel 16). Der Begriff „öffentlicher Bediensteter“ stützt sich auf die Begriffsbestimmungen des Übereinkommens von 1997 und der Richtlinie (EU) 2017/1371, wobei ausdrücklich klargestellt wird, dass er auch Personen umfasst, die in Drittländern, internationalen Organisationen, einschließlich der Organe der Europäischen Union, sowie an nationalen und internationalen Gerichten arbeiten. In dieser Richtlinie wird eine einheitliche Definition des Begriffs „öffentlicher Bediensteter“ verwendet, die für alle in ihr aufgeführten Korruptionsdelikte gilt. Der Begriff „hochrangiger Beamter“ wird im Zusammenhang mit erschwerenden Umständen (Artikel 18 und 28), Präventivmaßnahmen (Artikel 23) und Datenerhebung (Artikel 25) definiert.

Artikel 3: Korruptionsprävention – Mit diesem Artikel soll deutlich gemacht werden, dass der Kampf gegen Korruption präventiv angegangen werden muss. Ziel ist es, im Rahmen von Bildungs- und Forschungsprogrammen, an denen die Zivilgesellschaft und Nichtregierungsorganisationen beteiligt sind, Maßnahmen zur Sensibilisierung für die Korruptionsbekämpfung zu sondieren. Um ein solches Präventionssystem ordnungsgemäß zu etablieren, bedarf es einer geeigneten Risikobewertung, um bestehende Lücken und die am stärksten von Korruption bedrohten Sektoren zu ermitteln und anzugehen. Wie in der diesem Vorschlag beigefügten Mitteilung dargelegt, wird die Kommission mit Unterstützung des EU-Netzes zur Korruptionsbekämpfung und in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten bis 2024 gemeinsame Bereiche mit hohem Risiko erfassen. Die Ergebnisse werden in die nationale Risikobewertung der Mitgliedstaaten einfließen, die in diesem Vorschlag vorgesehen ist.

Artikel 4: Spezialisierte Stellen – Dieser Artikel verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, in ihren nationalen Rechtsordnungen Einrichtungen vorzusehen bzw. zu schaffen, die auf die Verhütung und Bekämpfung von Korruption spezialisiert sind. Diese Stellen müssen unabhängig sein, über ausreichende personelle, finanzielle, technische und technologische Ressourcen verfügen und die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse haben. Sie müssen der Öffentlichkeit bekannt sein und ihre Aufgaben auf transparente, integre und rechenschaftspflichtige Weise wahrnehmen.

Artikel 5: Ressourcen – Mit diesem Artikel soll sichergestellt werden, dass die Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Aufdeckung, Ermittlung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten im Sinne der Richtlinie zuständig sind, durchgehend über angemessene personelle, finanzielle, technische und technologische Ressourcen verfügen, die für die wirksame Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

Artikel 6: Schulungen – Dieser Artikel verpflichtet die Mitgliedstaaten, spezielle Schulungen zur Korruptionsbekämpfung für die zuständigen Behörden und ihre Bediensteten anzubieten und dafür zu sorgen, dass dafür angemessene Ressourcen zur Verfügung stehen. Er enthält auch Verpflichtungen in Bezug auf einschlägige Fortbildungsmaßnahmen für öffentliche Bedienstete.

Artikel 7 und 8: Bestechung – In diesem Artikel wird Bestechung im öffentlichen und privaten Sektor definiert und vorgesehen, dass derartige Handlungen unter Strafe gestellt werden, wenn sie vorsätzlich begangen werden. Die Definition der Straftatbestände umfasst sowohl Bestechung als auch Bestechlichkeit.

Artikel 9: Veruntreuung – In diesem Artikel wird Veruntreuung im öffentlichen und privaten Sektor definiert und vorgesehen, dass derartige Handlungen unter Strafe gestellt werden, wenn sie vorsätzlich begangen werden.

Artikel 10: Unerlaubte Einflussnahme – In diesem Artikel wird unerlaubte Einflussnahme definiert und vorgesehen, dass derartige Handlungen unter Strafe gestellt werden, wenn sie vorsätzlich begangen werden. In dem Artikel wird auch klargestellt, dass unerlaubte Einflussnahme unabhängig davon strafbar ist, ob der Einfluss ausgeübt wird oder ob seine vermeintliche Ausübung zu Ergebnissen führt.

Artikel 11: Amtsmissbrauch – In diesem Artikel wird Amtsmissbrauch im öffentlichen und privaten Sektor definiert und vorgesehen, dass eine Handlung oder die Unterlassung einer Handlung unter Strafe gestellt wird, wenn sie vorsätzlich begangen wird.

Artikel 12: Behinderung der Justiz – In diesem Artikel wird Behinderung der Justiz definiert und vorgesehen, dass derartige Handlungen unter Strafe gestellt werden, wenn sie vorsätzlich und im Rahmen eines Verfahrens begangen werden, das eine Straftat im Sinne dieser Richtlinie betrifft.

Artikel 13: Bereicherung durch Korruptionsdelikte – Die Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche 41 enthält Grundregeln für die strafrechtliche Ahndung der Geldwäsche und legt fest, dass Korruption als Vortat zur Geldwäsche eingestuft werden sollte. Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten jedoch nicht, den Erwerb, den Besitz oder die Verwendung von aus Korruption stammenden Vermögensgegenständen unter Strafe zu stellen, wenn eine Person an der Straftat beteiligt war, aus der die Vermögensgegenstände stammen (dies wird als „Selbstgeldwäsche“ bezeichnet). Mit dem vorliegenden Richtlinienvorschlag wird eine solche gezielte Anforderung eingeführt und der Straftatbestand der „Bereicherung durch Korruption“ geschaffen. Bei dieser Straftat müsste die Staatsanwaltschaft lediglich einen Zusammenhang zwischen dem Vermögen und der Beteiligung an Korruption nachweisen, ebenso wie sie Korruption als Vortat zum Zwecke der Geldwäsche nachweisen müsste.

Artikel 14: Anstiftung, Beihilfe und Versuch – Dieser für alle genannten Straftaten geltende Artikel sieht vor, dass die Mitgliedstaaten verschiedene Formen der Beihilfe und der Anstiftung zu den meisten der genannten Straftaten sowie den Versuch, derartige Straftaten zu begehen, unter Strafe stellen.

Beihilfe zur Geldwäsche kann ein breites Spektrum von Handlungen umfassen, von der Erleichterung oder Beratung bis hin zur Bereitstellung von unterstützenden Diensten für das Begehen dieser Handlungen. Im Interesse einer wirksamen Abschreckung ist es zudem notwendig, die Anstiftung unter Strafe zu stellen und somit die Anwerbung einer anderen Person dazu, die in der vorgeschlagenen Richtlinie genannten Straftaten zu begehen, als Straftat zu ahnden. Da die Definition einiger Korruptionsdelikte wie Bestechung Handlungen umfasst, die als vorbereitende Handlungen gelten können, bei denen der Täter nicht unbedingt einen tatsächlichen Vorteil erlangt hat, verpflichtet diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren Versuch unter Strafe zu stellen.

Artikel 15: Sanktionen und Maßnahmen gegen natürliche Personen – Dieser Artikel gilt für alle Straftaten und sieht vor, dass die Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende strafrechtliche Sanktionen anwenden.

Darüber hinaus wird darin das Mindestmaß der Höchststrafe festgelegt. Der Rahmenbeschluss 2003/568/JI sieht bereits eine Höchststrafe von mindestens ein bis drei Jahren Haft für Bestechung im privaten Sektor vor. Das Übereinkommen von 1997 über die Bekämpfung der Bestechung sieht für die Bestechung öffentlicher Bediensteter zumindest in schwerwiegenden Fällen auch Freiheitsstrafen vor, die zu einer Auslieferung führen können.

In diesem Vorschlag wird die Höchststrafe auf mindestens vier bis sechs Jahre je nach Schwere des Verstoßes festgelegt, was im Vergleich zu den oben genannten Strafen auf EU-Ebene für Bestechung eine Verschärfung darstellt. Wie bereits erläutert, hat die Kommission zur Vorbereitung dieses Rechtsakts die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten analysiert.

Der Rahmenbeschluss 2003/568/JI sieht bereits die Möglichkeit vor, dass einer wegen Korruption verurteilten Person die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit vorübergehend untersagt werden kann. In dieser Richtlinie wird eine Reihe zusätzlicher Sanktionen festgelegt, die die zuständigen Behörden gegen Personen verhängen können sollten, die wegen eines Korruptionsdelikts verurteilt wurden.

Artikel 16: Verantwortlichkeit juristischer Personen – Dieser Artikel sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Verantwortlichkeit juristischer Personen auf alle in dieser Richtlinie aufgeführten Straftaten ausdehnen, dabei aber ausschließen, dass juristische Personen alternativ zu natürlichen Personen verantwortlich gemacht werden können. Er steht im Einklang mit Artikel 10 der Warschauer Konvention.

In diesem Artikel wird eine Standardformulierung aus anderen Rechtsvorschriften der EU verwendet, durch die die Mitgliedstaaten verpflichtet werden sicherzustellen, dass eine juristische Person für eine Straftat nach dieser Richtlinie, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat, oder von einer anderen Person unter deren Kontrolle oder Aufsicht, verantwortlich gemacht werden kann. Es ist nicht erforderlich, dass eine solche Verantwortlichkeit ausschließlich strafrechtlicher Art sein muss.

Artikel 17: Sanktionen gegen juristische Personen – Dieser Artikel regelt Sanktionen gegen juristische Personen. Er enthält eine Liste von Sanktionen und Maßnahmen, die nicht zwangsläufig strafrechtlicher Natur sind, wie der vorübergehende oder dauerhafte Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge.

Artikel 18: Erschwerende und mildernde Umstände – Dieser Artikel enthält zunächst eine Liste von Umständen, die als erschwerende Umstände anzusehen sind, damit die Justiz den weiterreichenden gesellschaftlichen Schaden berücksichtigen kann, der beispielsweise von organisierten Gruppen oder Personen, die öffentliche Ämter innehaben, verursacht wird. Er enthält auch eine Liste von Umständen, die als mildernde Umstände zu betrachten sind, z. B. Fälle, in denen Straftäter Informationen preisgeben oder mit Behörden zusammenarbeiten.

Artikel 19: Vorrechte oder Befreiung von der Ermittlung und strafrechtlichen Verfolgung von Korruptionsdelikten – Dieser Artikel gilt für alle oben genannten Straftaten und verpflichtet die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Vorrechte oder Befreiungen von der Ermittlung und Strafverfolgung, die nach nationalem Recht für in dieser Richtlinie genannte Straftaten gewährt werden, durch ein wirksames und transparentes Verfahren aufgehoben werden können, das im Voraus gesetzlich festgelegt ist und innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens abgeschlossen wird.

Artikel 20: Gerichtliche Zuständigkeit – Dieser Artikel gilt für alle in dieser Richtlinie genannten Straftaten und schreibt vor, dass die Justizbehörden die Zuständigkeit für die Einleitung von Ermittlungen, die Durchführung von Strafverfolgungsmaßnahmen und die Anklageerhebung gegen die Täter der in dieser Richtlinie definierten Straftaten begründen müssen.

Artikel 21: Verjährungsfristen für Straftaten – In diesem Artikel werden Bestimmungen zu Verjährungsfristen festgelegt, um den zuständigen Behörden die Möglichkeit zu geben, die von diesem Vorschlag erfassten Straftaten innerhalb eines ausreichend langen Zeitraums zu untersuchen, strafrechtlich zu verfolgen und darüber gerichtlich zu entscheiden sowie einschlägige Sanktionen zu vollstrecken. In diesem Vorschlag wird die Mindestdauer der Verjährungsfristen je nach Schwere der Straftat auf acht bis fünfzehn Jahre festgelegt.

Artikel 22: Schutz von Personen, die Straftaten melden oder Ermittlungen unterstützen – Die Richtlinie (EU) 2019/1937 enthält Vorschriften und Verfahren zum Schutz von Personen, die Informationen melden, die sie in einem beruflichen Kontext über Verstöße gegen das EU-Recht in wichtigen Politikbereichen erhalten haben. Hinweisgeber können den zuständigen Behörden wertvolle Informationen liefern, die es ihnen ermöglichen, Korruption wirksam zu verhindern, aufzudecken und strafrechtlich zu verfolgen. Wenn Hinweisgeber in dieser Richtlinie genannte Straftaten melden, so besagt dieser Artikel, dass die Richtlinie (EU) 2019/1937 Anwendung findet. Dieser Artikel sieht außerdem vor, dass die zuständigen nationalen Behörden sicherstellen, dass Personen, die an den Ermittlungen mitwirken, im Rahmen von Strafverfahren den erforderlichen Schutz und die notwendige Unterstützung und Hilfe erhalten.

Artikel 23: Ermittlungsinstrumente  Dieser Artikel stellt darauf ab, dass Ermittlungsinstrumente, die nach nationalem Recht zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität oder anderer schwerer Straftaten verwendet werden können, auch zur Bekämpfung von Geldwäsche eingesetzt werden dürfen.

Artikel 24: Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission, Europol, Eurojust, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und der Europäischen Staatsanwaltschaft – Dieser Artikel sieht die Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, Europol, Eurojust, der Europäischen Staatsanwaltschaft und der Kommission bei der Korruptionsbekämpfung vor. Dies umfasst die Bereitstellung technischer und operativer Unterstützung durch Europol, Eurojust, OLAF, die Europäische Staatsanwaltschaft und die Kommission.

Artikel 25: Unterstützung der Mitgliedstaaten und ihrer zuständigen Behörden durch die Kommission – In diesem Artikel wird dargelegt, wie die Kommission die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie unterstützen wird. Wie in der begleitenden Mitteilung angekündigt, wird die Kommission ein EU-Netz zur Korruptionsbekämpfung einrichten, das bestehende Netzwerke rationalisieren und unterstützen und den Austausch bewährter Verfahren zwischen nationalen Behörden und Agenturen, der Zivilgesellschaft und unabhängigen Sachverständigen optimieren wird.

Artikel 26: Datenerhebung und Statistiken – Dieser Artikel verpflichtet die Mitgliedstaaten, statistische Daten zu erheben, um die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Korruptionsbekämpfung zu überwachen. Er enthält eine nicht erschöpfende Auflistung der statistischen Daten, die von den Mitgliedstaaten erhoben werden sollten, und verpflichtet sie, diese Daten jährlich zu veröffentlichen.

Artikel 27: Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind – Dieser Artikel sieht vor, dass in Bezug auf die Mitgliedstaaten, die sich an der Annahme dieser Richtlinie beteiligen, die geltenden Bestimmungen über die Einstufung der Korruption als Straftatbestand durch diese Richtlinie ersetzt werden.

Artikel 28: Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 – Mit diesem Artikel wird die Richtlinie (EU) 2017/1371 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug geändert. Infolgedessen werden die in der Richtlinie (EU) 2017/1371 festgelegten Standards für die Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteter Korruption, insbesondere in Bezug auf Sanktionen gegen natürliche und juristische Personen, erschwerende und mildernde Umstände und Verjährungsfristen, an die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Standards angeglichen.

Artikel 29: Umsetzung – Die Kommission wird 24 Monate nach Ablauf der Umsetzungsfrist, die 18 Monate nach Annahme dieser Richtlinie endet, über die Umsetzung dieser Richtlinie Bericht erstatten.

Artikel 30: Bewertung und Berichterstattung – Dieser Artikel sieht vor, dass die Mitgliedstaaten 12 Monate nach Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie beginnen, alle zwei Jahre darüber Bericht zu erstatten, wie sie die Artikel 3 bis 6 umsetzen, und dass die Kommission außerdem einen Bewertungsbericht annimmt.



2023/0135 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 83 Absätze 1 und 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Korruption ist nach wie vor ein bedeutendes Problem auf Ebene der Union, das die Stabilität und Sicherheit der Gesellschaften bedroht, da sie unter anderem organisierte Kriminalität und andere schwere Straftaten ermöglicht. Korruption schwächt die demokratischen Institutionen und die universellen Werte, auf die sich die Union gründet, insbesondere die Rechtsstaatlichkeit, die Demokratie, die Gleichheit und den Schutz der Grundrechte. Sie gefährdet die Entwicklung, den Wohlstand sowie die Nachhaltigkeit und Inklusivität unserer Volkswirtschaften. Um Korruption wirksam zu verhindern und zu bekämpfen, bedarf es eines umfassenden und multidisziplinären Ansatzes. Zweck dieser Richtlinie ist die strafrechtliche Bekämpfung der Korruption, um eine bessere grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zu ermöglichen.

(2)Im Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates 42 wird die strafrechtliche Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor geregelt. Das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, 43 befasst sich mit bestimmten Korruptionshandlungen, an denen Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten im Allgemeinen beteiligt sind. Diese Instrumente sind jedoch nicht umfassend genug, und die derzeitige strafrechtliche Ahndung der Korruption ist von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich, was ein kohärentes und wirksames Vorgehen in der Union behindert. Lücken bei der Durchsetzung und Hindernisse bei der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der verschiedenen Mitgliedstaaten sind ebenfalls zutage getreten. Diese Richtlinie zielt darauf ab, die Bestimmungen dieser Instrumente zu ändern und auszuweiten. Da die Änderungen aufgrund ihrer Anzahl und ihrer Art erheblich sind, sollten beide Instrumente aus Gründen der Klarheit für die durch die vorliegende Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten vollständig ersetzt werden.

(3)Der bestehende Rechtsrahmen sollte aktualisiert und gestärkt werden, um eine wirksame Korruptionsbekämpfung in der gesamten Union zu erleichtern. Diese Richtlinie zielt darauf ab, Korruptionsdelikte, die vorsätzlich begangen werden, unter Strafe zu stellen. Vorsatz und Wissen können aus den objektiven Tatumständen geschlossen werden. Da diese Richtlinie Mindestvorschriften enthält, steht es den Mitgliedstaaten frei, strengere strafrechtliche Bestimmungen für Korruptionsdelikte einzuführen oder beizubehalten.

(4)Korruption ist eine grenzüberschreitende Erscheinung, von der alle Gesellschaften und Wirtschaftssysteme betroffen sind. Die auf nationaler Ebene oder auf Unionsebene getroffenen Maßnahmen sollten dieser internationalen Dimension Rechnung tragen. Bei den Maßnahmen der Union sollte die Arbeit der Gruppe der Staaten gegen Korruption des Europarats (GRECO), der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) berücksichtigt werden.

(5)Zur Bekämpfung der Korruption sind sowohl präventive als auch repressive Mechanismen erforderlich. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, im Rahmen der Korruptionsbekämpfung ein breites Spektrum an präventiven, legislativen und kooperativen Maßnahmen zu ergreifen. Während Korruption in erster Linie ein Verbrechen ist und spezifische Korruptionshandlungen im nationalen und internationalen Recht definiert sind, können Integritätsmängel, nicht offengelegte Interessenkonflikte oder schwerwiegende Verstöße gegen ethische Regeln zu korrupten Praktiken führen, wenn ihnen nicht begegnet wird. Die Korruptionsprävention mindert die Notwendigkeit strafrechtlicher Verfolgung und hat weiter reichende Vorteile für die Förderung des Vertrauens der Öffentlichkeit und die Steuerung des Verhaltens von öffentlichen Bediensteten. Wirksame Ansätze zur Korruptionsbekämpfung stützen sich häufig auf Maßnahmen zur Stärkung von Transparenz, Ethik und Integrität sowie auf eine Regulierung in Bereichen wie Interessenkonflikten, Lobbyarbeit und Drehtüreffekten. Öffentliche Stellen sollten sich um höchste Standards in Bezug auf Integrität, Transparenz und Unabhängigkeit bemühen, da dies ein wichtiger Bestandteil der Korruptionsbekämpfung im weiteren Sinne ist.

(6)Die Mitgliedstaaten sollten über Einrichtungen oder Einheiten verfügen, die auf die Korruptionsbekämpfung bzw. die Korruptionsprävention spezialisiert sind. Die Mitgliedstaaten können beschließen, eine Stelle mit einer Kombination aus Präventions- und Strafverfolgungsaufgaben zu betrauen. Um die Handlungsfähigkeit dieser Stellen sicherzustellen, sollten sie eine Reihe von Bedingungen erfüllen; so sollten sie unter anderem über die Unabhängigkeit, die Ressourcen und die Befugnisse verfügen, die für eine ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

(7)Die EU ist Vertragspartei des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC), des umfassendsten internationalen Rechtsinstruments zur Korruptionsbekämpfung, in dem Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption kombiniert werden. Danach müssen die Vertragsparteien des Übereinkommens gesetzgeberische und sonstige Maßnahmen treffen, um Bestechung, Veruntreuung und Geldwäsche als Straftaten zu umschreiben, und die Ergreifung gesetzgeberischer und anderer Maßnahmen in Erwägung ziehen, um weitere Handlungen unter Strafe zu stellen (z. B. Amtsmissbrauch, unerlaubte Einflussnahme und unerlaubte Bereicherung). Im Einklang mit den Verpflichtungen der Politischen Erklärung, die auf der Sondertagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen gegen Korruption 2021 angenommen wurde, sollte die Europäische Union, soweit möglich, über die im UNCAC vorgesehenen Mindestanforderungen hinausgehen und zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption festlegen. Diese Richtlinie stützt sich auf die im Rahmen des Mechanismus für die Überprüfung der Umsetzung des UNCAC gemachten Beobachtungen und festgestellten bewährten Verfahren.

(8)Unter Berücksichtigung der Entwicklung der Korruptionsbedrohungen und der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten sowie der Entwicklung der nationalen Strafrechtsrahmen sollte die Definition von Korruption in allen Mitgliedstaaten weiter angeglichen werden, damit korrupte Verhaltensweisen umfassender erfasst werden.

(9)Um Straflosigkeit bei Korruptionsdelikten im öffentlichen Sektor zu vermeiden, muss der Anwendungsbereich klar definiert werden. Zunächst sollte der Begriff „öffentlicher Bediensteter“ auch Personen umfassen, die in internationalen Organisationen, einschließlich der Organe, Agenturen und Einrichtungen der Europäischen Union sowie der internationalen Gerichte, tätig sind. Dies sollte unter anderem Personen umfassen, die als Mitglieder von Kollegialorganen handeln, die für die Entscheidung über die Schuld einer beschuldigten Person im Rahmen einer Verhandlung zuständig sind, sowie Personen, die mittels Schiedsvereinbarung angerufen werden, um einen rechtsverbindlichen Schiedsspruch in einem von den Parteien der Schiedsvereinbarung zur Entscheidung vorgelegten Streitfall zu erlassen. Zweitens nehmen viele Rechtsträger oder Personen heutzutage öffentliche Aufgaben wahr, ohne ein offizielles Amt innezuhaben. Daher ist der Begriff „öffentlicher Bediensteter“ so definiert, dass sämtliche ernannten, gewählten, auf Vertragsgrundlage beschäftigten oder ein Amt im Bereich der Verwaltung oder Justiz innehabenden Bediensteten sowie sämtliche Dienste erbringenden Personen erfasst werden, die mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet wurden oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines solchen Dienstes der Kontrolle oder Aufsicht öffentlicher Stellen unterliegen, auch wenn sie kein offizielles Amt innehaben. Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte die Definition Personen umfassen, die in staatseigenen und staatlich kontrollierten Unternehmen sowie in öffentliche Aufgaben wahrnehmenden Stiftungen zur Verwaltung von Vermögenswerten und privaten Unternehmen sowie bei den von ihnen gegründeten oder unterhaltenen juristischen Personen tätig sind. Ferner sollte jede Person, die ein Amt im Bereich der Gesetzgebung innehat, für die Zwecke dieser Richtlinie als öffentlicher Bediensteter betrachtet werden.

(10)Es ist notwendig, den Rechtsrahmen zur Bekämpfung von Bestechung zu stärken und den Strafverfolgungs- und Anklagebehörden die notwendigen Instrumente an die Hand zu geben. Bei der Bestechung im Zusammenhang mit öffentlichen Bediensteten gilt es zwei Aspekte zu unterscheiden. Aktive Bestechung liegt vor, wenn eine Person einen Vorteil jedweder Art verspricht, anbietet oder gewährt, um einen öffentlichen Bediensteten zu beeinflussen. Passive Bestechung bzw. Bestechlichkeit dagegen liegt vor, wenn der öffentliche Bedienstete dafür, dass er eine bestimmte Handlung vornimmt oder unterlässt, solche Vorteile fordert oder annimmt. In dieser Richtlinie sollten auch Mindestvorschriften für Bestechung und andere Formen der Korruption im privaten Sektor festgelegt werden, bei denen zu den unmittelbaren Opfern Unternehmen gehören, denen zu Unrecht ein Nachteil entsteht, und bei denen der freie Wettbewerb durch jedes angebotene oder angenommene Bestechungsgeld beeinträchtigt wird.

(11)Um sicherzustellen, dass öffentliche Bedienstete Mittel nicht vorsätzlich für andere als die vorgesehenen Zwecke verwenden, ist es erforderlich, Vorschriften über den Straftatbestand der Veruntreuung von Vermögensgegenständen, mit deren Verwaltung sie betraut sind, durch öffentliche Bedienstete festzulegen. Um die Korruptionsbekämpfung ganzheitlich anzugehen, sollte diese Richtlinie auch die Veruntreuung im privaten Sektor abdecken. Damit die Veruntreuung strafbar ist, sollte sie dem öffentlichen Bediensteten oder einem Dritten einen Vorteil verschaffen.

(12)Unerlaubte Einflussnahme, die sich aus dem korrupten Verhalten derjenigen Personen ergibt, die sich in der Nähe der Macht befinden oder zu befinden behaupten und versuchen, gegen ungerechtfertigte Vorteile Einfluss auf Entscheidungsprozesse zu nehmen, sollte ebenfalls als Straftat definiert werden. Die Tatbestandsmerkmale der Straftat sollten darin bestehen, dass der Anstifter dem Einflussträger einen ungerechtfertigten Vorteil für die Ausübung eines rechtswidrigen Einflusses auf ein Ergebnis oder einen Prozess, der bzw. das Gegenstand einer Entscheidung ist, verschafft oder verspricht, ihm einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen. Bei vorsätzlicher Begehung sollte dieses Verhalten als Straftat betrachtet werden, unabhängig davon, ob der Einfluss ausgeübt wurde und ob der behauptete Einfluss zu dem beabsichtigten Ergebnis führt oder nicht. Der Straftatbestand sollte nicht die rechtmäßige Ausübung anerkannter Formen der Interessenvertretung umfassen, mit denen womöglich öffentliche Entscheidungsprozesse in legitimer Weise beeinflusst werden sollen, die aber keinen ungerechtfertigten Austausch von Vorteilen nach sich ziehen. Solche Formen der Interessenvertretung, wie z. B. Lobbyarbeit, werden häufig in einem regulierten Umfeld durchgeführt, gerade um zu vermeiden, dass sie aufgrund mangelnder Transparenz zu Einfallstoren der Korruption werden. Gut funktionierende zusätzliche Vorschriften zur Offenlegung von Interessenkonflikten, zu „Drehtüreffekten“ oder zur Finanzierung politischer Parteien können ebenfalls dazu beitragen, Grauzonen zu vermeiden und unzulässige Einflussnahme zu verhindern.

(13)Darüber hinaus ist es erforderlich, den Tatbestand des Amtsmissbrauchs im öffentlichen Sektor als rechtswidrige Unterlassung einer Handlung eines öffentlichen Bediensteten zu definieren, um sich einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen. Um die Korruption umfassend zu bekämpfen, sollte diese Richtlinie auch den Amtsmissbrauch im privaten Sektor abdecken.

(14)Die Behinderung der Justiz ist eine Straftat, die zur Unterstützung der Korruption begangen wird. Es ist daher notwendig, einen Straftatbestand für die Behinderung der Justiz festzulegen, der die Anwendung von körperlicher Gewalt, Drohungen oder Einschüchterung oder die Anstiftung zur Falschaussage umfasst. Auch sollten Handlungen erfasst werden, mit denen eine Aussage oder die Vorlage von Beweismaterial oder Justiz- oder Strafverfolgungsbeamte bei der Ausübung ihrer Dienstpflichten beeinflusst werden sollen. Im Einklang mit dem UNCAC gilt diese Richtlinie nur für die Behinderung der Justiz in Verfahren im Zusammenhang mit Korruptionsdelikten.

(15)Korruption speist sich aus dem Antrieb, ungerechtfertigte wirtschaftliche und andere Vorteile zu erlangen. Um den Anreiz für Einzelpersonen und kriminelle Organisationen, neue Straftaten zu begehen, zu mindern und Einzelpersonen davon abzuhalten, in den Erwerb falschen Eigentums einzuwilligen, sollte die Bereicherung durch Korruptionsdelikte unter Strafe gestellt werden. Dies dürfte wiederum die Verschleierung von illegal erworbenem Eigentum erschweren und die Ausbreitung von Korruption sowie den gesellschaftlichen Schaden begrenzen. Transparenz hilft den zuständigen Behörden, eine etwaige unerlaubte Bereicherung aufzudecken. Beispielsweise können die Behörden in Ländern, in denen öffentliche Bedienstete ihre Vermögenswerte in regelmäßigen Abständen angeben müssen, darunter bei Aufnahme und Beendigung ihrer Tätigkeit, beurteilen, ob die gemeldeten Vermögenswerte den angegebenen Einkünften entsprechen.

(16)Der Straftatbestand der Bereicherung baut auf den in der Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Vorschriften über den Straftatbestand der Geldwäsche auf. 44 Er soll in den Fällen zur Anwendung kommen, in denen die Justiz der Auffassung ist, dass ein oder mehrere Korruptionsdelikte nicht nachgewiesen werden können. Ebenso wie bei Vortaten zur Geldwäsche gilt hier eine andere Beweislast. Das heißt, dass bei Strafverfahren zum Tatbestand der Bereicherung bei der Prüfung der Frage, ob die Vermögensgegenstände aus einer wie auch immer gearteten kriminellen Beteiligung an einem Korruptionsdelikt stammen und ob die Person davon Kenntnis hatte, die besonderen Umstände des jeweiligen Falls berücksichtigt werden sollten, wie etwa der Umstand, dass der Wert der Vermögensgegenstände nicht im Verhältnis zum rechtmäßigen Einkommen der beschuldigten Person steht und dass die kriminelle Tätigkeit und der Erwerb von Vermögensgegenständen im selben Zeitrahmen stattgefunden haben. Es sollte nicht erforderlich sein, alle Sachverhaltselemente bzw. alle Umstände im Zusammenhang mit dieser kriminellen Beteiligung, darunter auch die Identität des Täters, zu belegen. Wird eine Person wegen einer Straftat im Sinne dieser Richtlinie verurteilt, können die zuständigen Behörden die unrechtmäßig erlangten Vermögensgegenstände auf der Grundlage der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union 45 wiedererlangen.

(17)Um Korruption in der gesamten Union zu verhindern, sollten die Mitgliedstaaten Mindestsanktionen und Mindeststrafmaße für die in dieser Richtlinie definierten Straftatbestände vorsehen. Das Höchstmaß von Freiheitsstrafen und anderen Strafen sollte hoch genug sein, um mögliche Straftäter abzuschrecken und deutlich zu machen, wie schädlich Korruption ist und dass die zuständigen Behörden der Bekämpfung solcher Straftaten Priorität einräumen sollten. Gleichzeitig sollten diese Strafmaße in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der einzelnen Korruptionsdelikte stehen und mit den im Unionsrecht und im nationalen Recht festgelegten strafrechtlichen Sanktionen im Einklang stehen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Sanktionen in dem Umfang durchgesetzt werden, der erforderlich ist, um von der Begehung dieser Straftaten abzuschrecken. Wenn die Mitgliedstaaten prüfen, ob Personen, die wegen einer in der vorliegenden Richtlinie genannten Straftat verurteilt wurden, eine Bewährungs- oder bedingte Strafe erhalten oder vorzeitig oder unter Auflagen aus der Haft entlassen oder begnadigt werden sollen, sollten die Justizbehörden in der Lage sein, unter anderem die Schwere der betreffenden Straftaten zu berücksichtigen.

(18)Diese Richtlinie berührt nicht die ordnungsgemäße und wirksame Anwendung disziplinarrechtlicher Maßnahmen oder von Sanktionen, die nicht strafrechtlicher Art sind, so etwa verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Sanktionen, die nicht mit strafrechtlichen Sanktionen gleichgesetzt werden können und die gegen dieselbe Person wegen desselben Verhaltens verhängt worden sind, können bei der Verurteilung einer Person für eine Straftat im Sinne dieser Richtlinie berücksichtigt werden. Bei Sanktionen strafrechtlicher Natur sollte der Grundsatz des Verbots, wegen derselben Straftat zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden (ne bis in idem), in vollem Umfang eingehalten werden.

(19)Die zuständigen Behörden sollten zusätzlich oder alternativ zu Freiheitsstrafen Sanktionen oder Maßnahmen verhängen können, die nicht zwangsläufig strafrechtlicher Natur sind, wie das vorübergehende oder dauerhafte Verbot der Ausübung eines öffentlichen Amtes oder den Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge. Solche Maßnahmen haben eine allgemeine abschreckende Wirkung und können die Rückfälligkeit verurteilter Straftäter reduzieren. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem erwägen, Verfahren für die Suspendierung oder vorübergehende Versetzung eines öffentlichen Bediensteten, der einer Straftat im Sinne dieser Richtlinie beschuldigt wird, einzuführen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zu achten sind.

(20)Juristische Personen sollten sich ihrer Verantwortung nicht dadurch entziehen können, dass sie Mittelsmänner, einschließlich verbundener juristischer Personen, nutzen, um einem öffentlichen Bediensteten in ihrem Namen ein Bestechungsgeld anzubieten, zu versprechen oder auszuhändigen. Darüber hinaus sollten Geldbußen für juristische Personen unter Berücksichtigung des weltweiten Umsatzes aller mit dem Zuwiderhandelnden verbundenen juristischen Personen, einschließlich Muttergesellschaften, Tochtergesellschaften, verbundener Trusts oder ähnlicher bzw. vergleichbarer juristischer Personen, berechnet werden.

(21)Wird die Straftat von einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates 46 begangen oder hat der Täter seine Stellung missbraucht, um Korruption zu ermöglichen, so sollten die Mitgliedstaaten vorsehen, dass dies im Einklang mit den in ihrer Rechtsordnung festgelegten einschlägigen Bestimmungen als erschwerender Umstand gilt. Unbeschadet des richterlichen Ermessens sollten es diese erschwerenden Umstände der Justiz ermöglichen, den weiterreichenden gesellschaftlichen Schaden zu berücksichtigen, der z. B. durch Korruption seitens organisierter Gruppen, politischer Parteien oder öffentliche Ämter innehabender Personen verursacht wird. Die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, einen erschwerenden Umstand gemäß dieser Richtlinie vorzusehen, wenn dieser Umstand als eigenständige Straftat strenger bestraft werden kann.

(22)Korruption zugunsten eines Drittstaats hat besonders schädliche Auswirkungen auf die demokratischen Institutionen und das politische Leben der Mitgliedstaaten und der Union. Die Mitgliedstaaten sollten daher einen erschwerenden Umstand vorsehen, um auch solche Situationen zu erfassen. Ein solcher erschwerender Umstand sollte Korruptionsdelikte wie Bestechung oder unerlaubte Einflussnahme erfassen, die mit dem Ziel begangen werden, einem Drittland einen Vorteil zu verschaffen, wie etwa die Beeinflussung öffentlicher Entscheidungsprozesse, um zu einer für das Drittland günstigen Entscheidung zu gelangen.

(23)Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass in den nationalen Rechtsvorschriften mildernde Umstände in Bezug auf die unter diese Richtlinie fallenden Straftaten festgelegt werden. Unbeschadet des richterlichen Ermessens sollten diese Umstände Fälle erfassen, in denen Straftäter Informationen preisgeben oder auf andere Weise mit den Behörden zusammenarbeiten. Ebenso sollte es in Fällen, in denen juristische Personen wirksame Programme für interne Kontrollen, zum Thema Ethik und Compliance-Programme durchgeführt haben, möglich sein, diese Maßnahmen als mildernden Umstand zu betrachten. Geringere Sanktionen sollten auch dann erwogen werden, wenn eine juristische Person bei der Aufdeckung einer Straftat rasch Informationen offenlegt und Abhilfemaßnahmen ergreift. In jedem Fall sollte die Entscheidung über die letztendliche Höhe der Sanktion unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls im Ermessen des Richters oder des Gerichts liegen.

(24)Mitglieder des Parlaments und andere öffentliche Bedienstete können Befreiungen oder Rechtsschutz vor Ermittlungen oder Strafverfolgung genießen, was zur Stärkung ihrer Unabhängigkeit beiträgt, da sie vor unbegründeten Beschwerden, insbesondere in Bezug auf die in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerungen oder Abstimmungen, geschützt werden. Diese Befreiungen können jedoch die wirksame Ermittlung und Verfolgung von Korruptionsdelikten behindern, unter anderem dadurch, dass sie die Aufdeckung und Ermittlung oder Verfolgung anderer Personen beeinträchtigen, die keine Befreiung genießen und möglicherweise an der Straftat beteiligt waren. Darüber hinaus untergräbt die Anwendung der Befreiungen ohne geeignete Verfahren zu ihrer Aufhebung in Fällen, in denen der Verdacht der Beteiligung an Straftaten besteht, die Glaubwürdigkeit öffentlicher Einrichtungen. Daher sollte zwischen den Befreiungen und Vorrechten vor Gericht, die öffentlichen Bediensteten für in Ausübung ihres Dienstes vorgenommene Handlungen gewährt werden, und der Möglichkeit, Korruptionsdelikte wirksam zu untersuchen, zu verfolgen und gerichtlich darüber zu entscheiden, ein angemessenes Gleichgewicht bestehen.

(25)Um das Vertrauen in die Strafverfolgungsbehörden zu stärken und gleichzeitig die Korruptionswahrnehmung in den Mitgliedstaaten zu reduzieren, sollte der nach nationalem Recht bestehende Ermessensspielraum, Personen wegen in dieser Richtlinie genannten Straftaten aus Opportunitätsgründen nicht strafrechtlich zu verfolgen, nach klaren Regeln und Kriterien ausgeübt werden, wobei mittels einer angemessenen internen Konsultation ebenfalls eine Abschreckung von Korruptionsdelikten und die Wirksamkeit des Gerichtsverfahrens gewährleistet werden sollten.

(26)In Anbetracht der Mobilität der Täter und der Erträge aus kriminellen Tätigkeiten sowie der komplexen grenzüberschreitenden Ermittlungen, die zur Bekämpfung der Korruption erforderlich sind, sollten alle Mitgliedstaaten ihre gerichtliche Zuständigkeit begründen, um den zuständigen Behörden zu ermöglichen, diese Straftat in einem hinreichend breiten Spektrum von Fällen zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen; dies ist unter anderem der Fall, wenn die Straftat ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wird. Im Rahmen dieser Verpflichtung sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die gerichtliche Zuständigkeit auch in Fällen begründet wird, in denen eine Straftat mithilfe eines in ihrem Hoheitsgebiet verwendeten Informationssystems begangen wird, unabhängig davon, ob sich diese Technologie in ihrem Hoheitsgebiet befindet.

(27)Um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden ausreichend Zeit haben, komplexe Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen durchzuführen, sieht diese Richtlinie eine Mindestverjährungsfrist vor, die für die Aufdeckung, Ermittlung, Verfolgung und Ahndung von Korruptionsdelikten einen ausreichenden Zeitraum nach der Begehung solcher Straftaten bietet, ohne dass die Mitgliedstaaten, die keine Verjährungsfristen für Ermittlung, Strafverfolgung und Vollstreckung festlegen, davon berührt werden.

(28)Korruptionsdelikte fallen in eine Kategorie von Straftaten, die nur schwer aufzudecken und aufzuklären sind, da sie meist im Rahmen einer Verabredung zwischen zwei oder mehr Parteien begangen werden und es kein unmittelbares und offensichtliches Opfer gibt, das sich beschweren könnte. Somit bleibt ein erheblicher Teil der Korruptionskriminalität unentdeckt, und die an der Straftat Beteiligten können von den Erträgen aus der Korruption profitieren. Je länger die Aufdeckung eines Korruptionsdelikts dauert, desto schwieriger ist es, Beweise zu erlangen. Daher sollte sichergestellt werden, dass Strafverfolgungsbehörden und Staatsanwälte über geeignete Ermittlungsinstrumente verfügen, um einschlägige Beweise für Korruptionsdelikte zu sammeln, die häufig mehr als einen Mitgliedstaat betreffen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten in enger Abstimmung mit der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL) auch ausreichende Schulungen bereitstellen, unter anderem zu dem Einsatz von Ermittlungsinstrumenten für die erfolgreiche Durchführung von Verfahren und zur Ermittlung und Quantifizierung von Korruptionserträgen im Zusammenhang mit deren Sicherstellung und Einziehung. Darüber hinaus erleichtert diese Richtlinie die Erhebung von Informationen und Beweisen, indem für Straftäter, die den Behörden helfen, mildernde Umstände festgelegt werden.

(29)Personen, die im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeiten erlangte Informationen über frühere, laufende oder geplante korrupte Praktiken den zuständigen Behörden melden, laufen Gefahr, in diesem Zusammenhang Vergeltungsmaßnahmen zu erleiden. Solche Meldungen von Hinweisgebern können die Durchsetzung verbessern, da sie den zuständigen Behörden ermöglichen, Korruption wirksam zu verhindern, aufzudecken und strafrechtlich zu verfolgen. Da ein öffentliches Interesse daran besteht, öffentliche und private Einrichtungen vor solchen Handlungen zu schützen und die Transparenz, verantwortungsvolle Staatsführung und Rechenschaftspflicht zu verbessern, muss sichergestellt werden, dass wirksame Vorkehrungen getroffen werden, damit Hinweisgeber vertrauliche Kanäle nutzen und die zuständigen Behörden warnen können und damit sie vor Vergeltungsmaßnahmen geschützt werden. Die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates 47 gilt für die Meldung von Verstößen gegen die finanziellen Interessen der Union im Sinne von Artikel 325 des Vertrags sowie gemäß den genaueren Definitionen in einschlägigen Unionsmaßnahmen, und gilt somit für die Meldung aller Straftaten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates 48 fallen. In Bezug auf die in der vorliegenden Richtlinie genannten Straftaten sollte die Richtlinie (EU) 2019/1937 für die Meldung solcher Straftaten und den Schutz von Personen, die solche Straftaten melden, unter den darin festgelegten Bedingungen anwendbar sein. Über die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2019/1937 hinaus sollten die zuständigen nationalen Behörden sicherstellen, dass Personen, die Beweise vorlegen oder anderweitig an strafrechtlichen Ermittlungen mitwirken, im Rahmen von Strafverfahren den erforderlichen Schutz und die notwendige Unterstützung und Hilfe erhalten.

(30)Unabhängige Organisationen der Zivilgesellschaft sind für das reibungslose Funktionieren unserer Demokratien von entscheidender Bedeutung und spielen eine Schlüsselrolle bei der Wahrung der gemeinsamen Werte, auf die sich die EU gründet. Sie fungieren als wesentliche Kontrollinstanzen, weisen auf Bedrohungen der Rechtsstaatlichkeit hin, tragen dazu bei, die Machthabenden zur Rechenschaft zu ziehen, und gewährleisten die Achtung der Grundrechte. Die Mitgliedstaaten sollten die Beteiligung der Zivilgesellschaft an Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung fördern.

(31)Medienpluralismus und Medienfreiheit sind zentrale Faktoren für die Rechtsstaatlichkeit, demokratische Rechenschaftspflicht, Gleichheit und die Bekämpfung von Korruption. Unabhängige und pluralistische Medien, insbesondere investigativer Journalismus, spielen eine wichtige Rolle bei der Kontrolle staatlichen Handelns, der Aufdeckung möglicher Fälle von Korruption und Integritätsverletzungen sowie der Sensibilisierung und der Förderung von Integrität. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, für ein förderliches Umfeld für Journalisten zu sorgen, ihre Sicherheit zu schützen sowie Medienpluralismus und Medienfreiheit gezielt zu fördern. Die Empfehlung der Kommission zum Schutz, zur Sicherheit und zur Handlungskompetenz von Journalisten 49 sowie der Vorschlag für eine Richtlinie 50 und die Empfehlung der Kommission 51 zum Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offenkundig unbegründeten oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“) enthalten wichtige Garantien und Standards, um sicherzustellen, dass Journalisten, Menschenrechtsverteidiger und andere ihre Rolle ungehindert ausüben können.

(32)Die Mitgliedstaaten sollten über die Anwendung dieser Richtlinie Daten erheben und veröffentlichen, die von der Kommission im Rahmen der Überwachung, Umsetzung und Bewertung der Richtlinie sowie bei der Anwendung eines der Rechtsstaatlichkeitsinstrumente, z. B. des jährlichen Berichts über die Rechtsstaatlichkeit, analysiert und verwendet werden können.

(33)Für eine wirksame Korruptionsbekämpfung ist ein effizienter Informationsaustausch zwischen den für die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder strafrechtliche Verfolgung von Korruptionsdelikten zuständigen Behörden von entscheidender Bedeutung. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Informationen im Einklang mit dem nationalen Recht und dem Unionsrecht wirksam und rechtzeitig ausgetauscht werden. Diese Richtlinie, mit der gemeinsame Definitionen von Korruptionsdelikten festgelegt werden sollen, sollte für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden gemäß den Richtlinien (EU) XX/2023 52 , (EU) 2019/1153 53 und (EU) 2016/681 54 des Europäischen Parlaments und des Rates, den Verordnungen (EU) 2018/1240 55 , (EU) 2018/1862 56 und (EU) 603/2013 57 des Europäischen Parlaments und des Rates und dem Beschluss 2008/633/JI des Rates 58 als Referenz dienen.

(34)Korruption ist ein bereichsübergreifendes Problem, bei dem sich die Schwachstellen und die Art und Weise, wie sie am sinnvollsten behoben werden können, von Sektor zu Sektor unterscheiden. Die Mitgliedstaaten sollten daher regelmäßig eine Bewertung durchführen, um die am stärksten von Korruption bedrohten Sektoren zu ermitteln, und Risikomanagementpläne zur Bewältigung der Hauptrisiken in den ermittelten Sektoren entwickeln, unter anderem indem sie mindestens einmal jährlich Sensibilisierungsmaßnahmen durchführen, die auf die Besonderheiten der ermittelten Sektoren abgestimmt sind. Mitgliedstaaten, die über breit angelegte nationale Strategien zur Korruptionsbekämpfung verfügen, können sich auch dafür entscheiden, ihre Risikobewertungen und ihre Risikomanagementpläne darin aufzunehmen, solange in regelmäßigen Abständen die Risiken bewertet und die Maßnahmen überprüft werden. So gehören beispielsweise Aufenthaltsregelungen für Investoren zu den Bereichen, in denen ein hohes Korruptionsrisiko besteht, 59 und sollten daher in die Bewertungen der am stärksten von Korruption bedrohten Sektoren und die von den Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie durchzuführenden Schulungen einbezogen werden.

(35)Um für die finanziellen Interessen der Union und der Mitgliedstaaten ein gleichwertiges Schutzniveau zu gewährleisten, sollten die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2017/1371 60 an die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie angeglichen werden. Zu diesem Zweck sollten die Vorschriften, die in Bezug auf Sanktionen, erschwerende und mildernde Umstände und Verjährungsfristen für gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten gelten, den in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Vorschriften entsprechen.

(36)Bei der Durchführung dieser Richtlinie sollte für die finanziellen Interessen der Union ein Schutzniveau gewährleistet werden, das dem Schutz der nationalen finanziellen Interessen gleichwertig ist.

(37)Da das Ziel dieser Richtlinie, die Korruption in allen Mitgliedstaaten mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen zu ahnden, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Richtlinie auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(38)Die mit der Verhängung strafrechtlicher Sanktionen angestrebte Abschreckungswirkung erfordert besondere Umsicht hinsichtlich der Grundrechte. Diese Richtlinie wahrt die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankerten Grundrechte und anerkannten Grundsätze, insbesondere das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, die Berufsfreiheit und das Recht zu arbeiten, die unternehmerische Freiheit, das Eigentumsrecht, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte, die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen sowie den Grundsatz des ne bis in idem.

(39)[Nach Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchte.

UND/ODER

(40)Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.]

(41)Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Der Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates ist für Dänemark weiterhin bindend und Dänemark gegenüber anwendbar —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Diese Richtlinie enthält Mindestvorschriften für die Definition von Straftatbeständen und Sanktionen im Bereich der Korruption sowie Maßnahmen für eine bessere Korruptionsprävention und ‑bekämpfung.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.„Korruptionsprävention“ die Aufdeckung und Beseitigung der Ursachen von und der Voraussetzungen für Korruption durch die Entwicklung und Umsetzung eines Systems geeigneter Maßnahmen sowie die Abschreckung vor korruptionsbezogenen Handlungen;

2.„Vermögensgegenstand“ Gelder oder Vermögenswerte aller Art, ob körperlich oder nichtkörperlich, beweglich oder unbeweglich, materiell oder immateriell, und Rechtstitel oder Urkunden in jeder – einschließlich elektronischer oder digitaler – Form, die das Eigentum oder andere Rechte an solchen Vermögenswerten belegen;

3.„öffentlicher Bediensteter“

a)einen Unionsbeamten oder einen nationalen Beamten eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats;

b)eine andere Person, der in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat, für eine internationale Organisation oder für ein internationales Gericht öffentliche Aufgaben übertragen wurden und die diese Aufgaben wahrnimmt;

4.„Unionsbeamter“ eine Person, die

a)ein Mitglied eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union oder ein den Unionsbeamten gleichgestellter Bediensteter dieser Einrichtungen ist;

b)ein Beamter oder sonstiger Bediensteter, der von der Union durch Vertrag eingestellt wird, im Sinne des in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates festgelegten Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden „Statut“) ist;

c)der Union von einem Mitgliedstaat oder von einer öffentlichen oder privaten Einrichtung zur Verfügung gestellt wird und dort Aufgaben wahrnimmt, die den Aufgaben der Beamten oder sonstigen Bediensteten der Union entsprechen;

5.„nationaler Beamter“ jede Person, die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ein Amt im Bereich der Exekutive, Verwaltung oder Justiz innehat, unabhängig davon, ob die Person ernannt oder gewählt wurde, ob es sich um ein dauerhaftes oder befristetes Beschäftigungsverhältnis handelt, ob es sich um eine vergütete oder nicht vergütete Tätigkeit handelt und unabhängig vom Dienstalter der betreffenden Person. Ferner gilt jede Person, die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ein Amt im Bereich der Gesetzgebung innehat, für die Zwecke dieser Richtlinie als nationaler Beamter;

6.„Pflichtverletzung“ zumindest jegliches treuwidrige Verhalten, das eine Verletzung einer gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht bzw. einer beruflichen Vorschrift oder Weisung darstellt, die für den geschäftlichen Aufgabenbereich einer Person gilt, die für ein Unternehmen im privaten Sektor in leitender oder sonstiger Stellung tätig ist;

7.„juristische Person“ jedes Rechtssubjekt, das nach dem jeweils geltenden nationalen Recht Rechtspersönlichkeit besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften in der Ausübung ihrer Hoheitsrechte und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen;

8.„hochrangige Beamte“ Staatsoberhäupter, Chefs von Zentral- und Regionalregierungen, Mitglieder von Zentral- und Regionalregierungen sowie andere politische Mandatsträger, die ein hochrangiges öffentliches Amt innehaben, wie stellvertretende Minister, Staatssekretäre, Leiter und Mitglieder des Kabinetts eines Ministers, hochrangige politische Amtsträger sowie Mitglieder von Parlamentskammern, Mitglieder der höchsten Gerichte wie Verfassungsgerichte und oberste Gerichtshöfe sowie Mitglieder der obersten Rechnungskontrollbehörden.

Artikel 3

Korruptionsprävention

(1)Die Mitgliedstaaten führen geeignete Maßnahmen wie Informations- und Sensibilisierungskampagnen sowie Forschungs- und Bildungsprogramme durch, um die Öffentlichkeit für die Schädlichkeit von Korruption zu sensibilisieren und allgemein die Begehung von Korruptionsdelikten zu verhindern sowie das Korruptionsrisiko zu verringern.

(2)Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen zur Gewährleistung eines Höchstmaßes an Transparenz und Rechenschaftspflicht in der öffentlichen Verwaltung und in öffentlichen Entscheidungsprozessen, um Korruption zu verhindern.

(3)Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass wichtige Präventionsinstrumente wie ein offener Zugang zu Informationen von öffentlichem Interesse und wirksame Vorschriften für die Offenlegung von und den Umgang mit Interessenkonflikten im öffentlichen Sektor, für die Offenlegung und Überprüfung von Vermögenswerten öffentlicher Bediensteter und für die Interaktion zwischen privatem und öffentlichem Sektor vorhanden sind.

(4)Die Mitgliedstaaten ergreifen umfassende und zeitgemäße Maßnahmen zur Korruptionsprävention sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor, die den spezifischen Risiken des betreffenden Tätigkeitsbereichs Rechnung tragen. Diese Maßnahmen umfassen mindestens Maßnahmen zur Stärkung der Integrität von und zur Verhinderung von Korruptionsmöglichkeiten für

a)hochrangige Beamte;

b)Mitglieder der Strafverfolgungs- und Justizbehörden, einschließlich Maßnahmen betreffend die Ernennung und das Verhalten dieser Personen sowie Maßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Entgelts und von Entgeltgerechtigkeit.

(5)Die Mitgliedstaaten führen regelmäßig eine Bewertung zur Ermittlung der Sektoren mit dem höchsten Korruptionsrisiko durch.

Im Anschluss an diese Bewertung treffen die Mitgliedstaaten folgende Maßnahmen:

a)Sie organisieren mindestens einmal jährlich Sensibilisierungsmaßnahmen, die den Besonderheiten der ermittelten Sektoren Rechnung tragen, u. a. zum Thema Ethik, und

b)sie entwickeln Pläne zur Bewältigung der Hauptrisiken in den ermittelten Sektoren.

(6)Die Mitgliedstaaten treffen gegebenenfalls Maßnahmen, um die Beteiligung der Zivilgesellschaft, von Nichtregierungsorganisationen und von lokalen Organisationen an Antikorruptionsmaßnahmen zu fördern.

Artikel 4
Spezialisierte Stellen

(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine oder mehrere auf Korruptionsprävention spezialisierte Stellen oder Organisationseinheiten vorhanden ist bzw. sind.

(2)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine oder mehrere auf Korruptionsbekämpfung spezialisierte Stellen oder Organisationseinheiten vorhanden ist bzw. sind.

(3)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in den Absätzen 1 und 2 genannten Stellen oder Organisationseinheiten

a)von der Regierung funktional unabhängig sind und über ausreichendes qualifiziertes Personal, die finanziellen, technischen und technologischen Ressourcen sowie die Befugnisse und Instrumente verfügen, die für eine ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind;

b)der Öffentlichkeit bekannt sind;

c)der Öffentlichkeit unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes personenbezogener Daten und der Vertraulichkeit von Untersuchungen Zugang zu einschlägigen Informationen über die Ausübung ihrer Tätigkeiten gewähren;

d)nach transparenten, gesetzlich festgelegten Verfahren arbeiten und Entscheidungen treffen, die Integrität und Rechenschaftspflicht gewährleisten.

Artikel 5
Ressourcen

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die für die Aufdeckung, Ermittlung, Verfolgung und Ahndung der in dieser Richtlinie genannten Straftaten zuständigen nationalen Behörden dauerhaft über ausreichendes qualifiziertes Personal und die finanziellen, technischen und technologischen Ressourcen verfügen, die für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Richtlinie erforderlich sind.

Artikel 6

Schulungen

(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass angemessene Ressourcen für die Schulung ihrer nationalen Beamten zur Verfügung stehen und diese Schulungen durchgeführt werden, damit die Betreffenden in der Lage sind, verschiedene Formen von Korruption und Korruptionsrisiken, mit denen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegebenenfalls konfrontiert sind, zu erkennen und rechtzeitig und angemessen auf verdächtige Handlungen zu reagieren.

(2)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass für die Mitglieder der Strafverfolgungs- und Justizbehörden sowie für die Bediensteten der Behörden, die mit strafrechtlichen Ermittlungen und Verfahren im Zusammenhang mit den in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Straftaten betraut sind, angemessene Ressourcen für spezielle Schulungen zur Korruptionsbekämpfung zur Verfügung stehen und diese Schulungen in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden.

Artikel 7
Bestechung im öffentlichen Sektor

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die folgenden Handlungen unter Strafe gestellt werden, wenn sie vorsätzlich begangen wurden:

a)Handlungen, bei denen jemand unmittelbar oder über einen Mittelsmann einem öffentlichen Bediensteten einen Vorteil jedweder Art für ihn selbst oder für einen Dritten als Gegenleistung dafür verspricht, anbietet oder gewährt, dass der Bedienstete eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterlässt (Bestechung);

b)Handlungen, bei denen ein öffentlicher Bediensteter unmittelbar oder über einen Mittelsmann für sich selbst oder für einen Dritten einen Vorteil jedweder Art als Gegenleistung dafür fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, dass er eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterlässt (Bestechlichkeit).

Artikel 8
Bestechung im privaten Sektor

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende Handlungen unter Strafe gestellt werden, wenn sie vorsätzlich und im Rahmen von wirtschaftlichen, finanziellen, geschäftlichen oder gewerblichen Tätigkeiten begangen wurden:

a)Handlungen, bei denen jemand unmittelbar oder über einen Mittelsmann einer Person, die für ein Unternehmen im privaten Sektor in leitender oder sonstiger Stellung tätig ist, einen ungerechtfertigten Vorteil jedweder Art für diese Person selbst oder für einen Dritten als Gegenleistung dafür verspricht, anbietet oder gewährt, das diese Person unter Verletzung ihrer Pflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässt (Bestechung);

b)Handlungen, bei denen jemand, der in einem Unternehmen im privaten Sektor in leitender oder sonstiger Stellung tätig ist, unmittelbar oder über einen Mittelsmann für sich selbst oder für einen Dritten einen ungerechtfertigten Vorteil jedweder Art als Gegenleistung dafür fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, dass er unter Verletzung seiner Pflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässt (Bestechlichkeit).

Artikel 9
Veruntreuung

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die folgenden Handlungen unter Strafe gestellt werden, wenn sie vorsätzlich begangen wurden:

a)    Handlungen, bei denen ein öffentlicher Bediensteter einen Vermögensgegenstand, mit dessen Verwaltung er mittelbar oder unmittelbar betraut ist, zweckwidrig bindet, auszahlt, sich zueignet oder nutzt;

b)    Handlungen, bei denen eine Person, die für ein Unternehmen im privaten Sektor in leitender oder sonstiger Stellung tätig ist, einen Vermögensgegenstand, mit dessen Verwaltung sie mittelbar oder unmittelbar betraut ist, zweckwidrig bindet, auszahlt, sich zueignet oder nutzt.

Artikel 10
Unerlaubte Einflussnahme

(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die folgenden Handlungen unter Strafe gestellt werden, wenn sie vorsätzlich begangen wurden:

a)Handlungen, bei denen jemand unmittelbar oder über einen Mittelsmann einer Person oder einem Dritten einen ungerechtfertigten Vorteil jedweder Art als Gegenleistung dafür verspricht, anbietet oder gewährt, dass die betreffende Person ihren tatsächlichen oder vermeintlichen Einfluss ausübt, um von einem öffentlichen Bediensteten einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen;

b)Handlungen, bei denen jemand unmittelbar oder über einen Mittelsmann einen ungerechtfertigten Vorteil jedweder Art für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, dass er seinen tatsächlichen oder vermeintlichen Einfluss ausübt, um von einem öffentlichen Bediensteten einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen.

(2)Für die Strafbarkeit der in Absatz 1 genannten Handlungen ist es unerheblich, ob der Einfluss ausgeübt wird bzw. ob der vermeintliche Einfluss zu den angestrebten Ergebnissen führt oder nicht.

Artikel 11
Amtsmissbrauch

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die folgenden Handlungen unter Strafe gestellt werden, wenn sie vorsätzlich begangen wurden:

(1)Handlungen, die ein öffentlicher Bediensteter in Ausübung seines Dienstes rechtswidrig durchführt oder unterlässt, um sich selbst oder einem Dritten einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen;

(2)Handlungen, die eine Person, die für ein Unternehmen im privaten Sektor in leitender oder sonstiger Stellung tätig ist, im Rahmen von wirtschaftlichen, finanziellen, geschäftlichen oder gewerblichen Tätigkeiten, unter Verletzung ihrer Pflichten durchführt oder unterlässt, um sich selbst oder einem Dritten einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen.

Artikel 12
Behinderung der Justiz

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die folgenden Handlungen unter Strafe gestellt werden, wenn sie vorsätzlich begangen wurden:

(1)die unmittelbare oder über einen Mittelsmann erfolgende Anwendung von körperlicher Gewalt, Drohungen oder Einschüchterung oder das Versprechen, Anbieten oder Gewähren eines Vorteils, um in einem Verfahren im Zusammenhang mit einer der in den Artikeln 7 bis 11 sowie 13 und 14 genannten Straftaten eine Falschaussage herbeizuführen oder eine Aussage oder die Vorlage von Beweismaterial zu beeinflussen;

(2)die unmittelbare oder über einen Mittelsmann erfolgende Anwendung von körperlicher Gewalt, Drohungen oder Einschüchterung, um im Zusammenhang mit einer der in den Artikeln 7 bis 11 sowie 13 und 14 genannten Straftaten eine Person, die ein Amt im Bereich der Justiz innehat, oder ein Mitglied einer Strafverfolgungsbehörde an der Ausübung seiner Dienstpflichten zu hindern.

Artikel 13
Bereicherung durch Korruptionsdelikte

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der vorsätzliche Erwerb, der vorsätzliche Besitz oder die vorsätzliche Verwendung eines Vermögensgegenstandes durch einen öffentlichen Bediensteten, der davon Kenntnis hat, dass der betreffende Vermögensgegenstand aus einer der in den Artikeln 7 bis 12 und 14 genannten Straftaten stammt, unter Strafe gestellt wird, unabhängig davon, ob der betreffende Bedienstete an der Begehung der Straftat beteiligt war.

Artikel 14

Anstiftung, Beihilfe und Versuch

(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anstiftung zu einer der in den Artikeln 7 bis 13 genannten Straftaten unter Strafe gestellt wird.

(2)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Beihilfe zu einer der in den Artikeln 7 bis 13 genannten Straftaten unter Strafe gestellt wird.

(3)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch der Begehung einer der in den Artikeln 9 sowie 11 bis 13 genannten Straftaten unter Strafe gestellt wird.

Artikel 15
Sanktionen und Maßnahmen gegen natürliche Personen

(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 7 bis 14 genannten Straftaten mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Strafen geahndet werden.

(2)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass

a) die Straftaten nach den Artikeln 7 und 12 mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens sechs Jahren geahndet werden,

b) die Straftaten nach den Artikeln 8 bis 11 mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren geahndet werden und

c) die Straftat nach Artikel 13 mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren geahndet wird.

(3)Beinhaltet eine Straftat nach Artikel 9 einen Schaden von weniger als 10 000 EUR oder einen Vorteil von weniger als 10 000 EUR, so können die Mitgliedstaaten andere als strafrechtliche Sanktionen vorsehen.

(4)Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine natürliche Person, die wegen der Begehung einer der in den Artikeln 7 bis 14 genannten Straftaten verurteilt wurde, durch eine zuständige Behörde Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können, die nicht zwangsläufig strafrechtlicher Natur sind, u. a.

a)Geldbußen;

b)die Abberufung oder Suspendierung von einem öffentlichen Amt oder die Versetzung auf eine andere Stelle;

c)der Ausschluss von

i)der Ausübung eines öffentlichen Amtes;

ii)der Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe;

iii)der Ausübung eines Amtes in einer juristischen Person, die ganz oder teilweise im Eigentum des betreffenden Mitgliedstaats steht;

iv)der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten, in deren Rahmen die Straftat begangen wurde;

d)    der Entzug des passiven Wahlrechts in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der begangenen Straftat;

e)    die Entziehung von Genehmigungen oder Zulassungen für Tätigkeiten, in deren Rahmen die Straftat begangen wurde;

(f)der Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Beihilfen und Genehmigungen.

Artikel 16
Verantwortlichkeit juristischer Personen

(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person für eine Straftat nach den Artikeln 7 bis 14 verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer natürlichen Person begangen wurde, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund

a)der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

b)der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen oder

c)der Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

(2)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine der in Absatz 1 genannten Personen die Begehung einer Straftat nach den Artikeln 7 bis 14, unter anderem durch eine ihr unterstellte Person, zugunsten der juristischen Person ermöglicht hat.

(3)Die Verantwortlichkeit juristischer Personen nach den Absätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen bei den Straftaten nach den Artikeln 7 und 14 nicht aus.

Artikel 17
Sanktionen gegen juristische Personen

(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen im Sinne von Artikel 16 für Straftaten verantwortliche juristische Personen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden.

(2)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Sanktionen oder Maßnahmen gegen im Sinne von Artikel 16 verantwortliche juristische Personen Folgendes umfassen:

a)Geldstrafen oder Geldbußen, deren Höchstmaß mindestens 5 % des weltweiten Gesamtumsatzes der juristischen Person, einschließlich verbundener Unternehmen, im Geschäftsjahr vor der Entscheidung zur Verhängung der Geldstrafe beträgt,

b)den Ausschluss der juristischen Person von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen,

c)den vorübergehenden oder dauerhaften Ausschluss von Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge,

d)das vorübergehende oder dauerhafte Verbot der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit durch die juristische Person,

e)die Entziehung von Genehmigungen und Zulassungen für Tätigkeiten, in deren Rahmen die Straftat begangen wurde,

f)die Möglichkeit für Behörden, einen mit einer juristischen Person geschlossenen Vertrag, in dessen Kontext die Straftat begangen wurde, aufzuheben oder von diesem zurückzutreten,

g)die Unterstellung der juristischen Person unter richterliche Aufsicht,

h)die gerichtlich angeordnete Auflösung der juristischen Person und

i)die vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden.

Artikel 18

Erschwerende und mildernde Umstände

(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die folgenden Umstände bei in den Artikeln 7 bis 14 genannten Straftaten als erschwerende Umstände gelten:

a)Der Täter ist ein hochrangiger Beamter.

b)Der Täter wurde in der Vergangenheit wegen einer in den Artikeln 7 bis 14 genannten Straftat verurteilt.

c)Der Täter hat einen erheblichen Vorteil erlangt oder die Straftat hat einen erheblichen Schaden verursacht.

d)Der Täter hat die Straftat zugunsten eines Drittstaats begangen.

e)Der Täter nimmt Ermittlungs-, Strafverfolgungs- oder Ahndungsaufgaben wahr.

f)die Straftat wurde im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI begangen;

g)der Täter ist ein Verpflichteter im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates 61 oder ein Mitarbeiter eines Verpflichteten oder ist allein oder als Teil eines Organs des Verpflichteten befugt, diesen zu vertreten oder in seinem Namen Entscheidungen zu treffen oder die Kontrolle innerhalb des Verpflichteten auszuüben, und hat die Straftat in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangen.

(2)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die folgenden Umstände bei in den Artikeln 7 bis 14 genannten Straftaten als mildernde Umstände gelten:

a)Der Täter liefert den zuständigen Behörden Informationen, die sie nicht auf andere Weise hätten erhalten können, und hilft ihnen auf diese Weise,

i)andere Straftäter zu ermitteln oder vor Gericht zu stellen oder

ii)Beweise zu sammeln.

b)Bei dem Täter handelt es sich um eine juristische Person, und er hat vor oder nach der Begehung der Straftat wirksame Programme für interne Kontrollen, Ethiksensibilisierungsprogramme und Compliance-Programme durchgeführt, um Korruption zu verhindern.

c)Bei dem Täter handelt es sich um eine juristische Person, und er hat, sobald die Straftat entdeckt wurde, die Straftat rasch und freiwillig den zuständigen Behörden mitgeteilt und Abhilfemaßnahmen ergriffen.

Artikel 19

Vorrechte oder Befreiung von der Ermittlung und strafrechtlichen Verfolgung von Korruptionsdelikten

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Vorrechte oder Befreiungen von der Ermittlung und Strafverfolgung, die nationalen Beamten für in dieser Richtlinie genannte Straftaten gewährt werden, durch ein objektives, unparteiisches, wirksames und transparentes Verfahren aufgehoben werden können, das im Voraus auf der Grundlage klarer Kriterien gesetzlich festgelegt und innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens abgeschlossen wird.

Artikel 20
Gerichtliche Zuständigkeit

(1)Ein Mitgliedstaat begründet seine gerichtliche Zuständigkeit für die in dieser Richtlinie genannten Straftaten, wenn

a)die Straftat ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde;

b)der Täter Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat hat;

c)die Straftat zugunsten einer im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats niedergelassenen juristischen Person begangen wurde.

(2)Fällt eine in dieser Richtlinie genannte Straftat in die gerichtliche Zuständigkeit mehrerer Mitgliedstaaten, so entscheiden die betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsam, in welchem Mitgliedstaat das Strafverfahren stattfinden soll. Gegebenenfalls wird die Angelegenheit gemäß Artikel 12 des Rahmenbeschlusses 2009/948/JI des Rates 62 an Eurojust verwiesen.

(3) In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass die Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeit nicht an die Bedingung geknüpft wird, dass die Strafverfolgung nur nach einer Benachrichtigung durch den Staat, in dem die Straftat begangen wurde, oder nach einer Anzeige des Opfers in dem Staat, in dem die Straftat begangen wurde, eingeleitet werden kann.

Artikel 21

Verjährungsfristen für Korruptionsdelikte

(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung einer Verjährungsfrist für die in den Artikeln 7 bis 14 genannten Straftaten, die ausreichend Zeit für wirksame Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen, Gerichtsverfahren und Entscheidungen bezüglich dieser Straftaten nach ihrer Begehung lässt.

(2)Die Verjährungsfrist nach Absatz 1 darf nicht kürzer sein als

a)fünfzehn Jahre ab der Begehung der Straftat für die in den Artikeln 7 und 12 genannten Straftaten;

b)zehn Jahre ab der Begehung der Straftat für die in den Artikeln 8 bis 11 genannten Straftaten;

c)acht Jahre ab der Begehung der Straftat für die in den Artikeln 13 und 14 genannten Straftaten.

(3)Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten eine kürzere Verjährungsfrist festlegen, sofern die Frist im Falle bestimmter Handlungen unterbrochen oder ausgesetzt werden kann und die geltenden Vorschriften über die Aussetzungs- und Verjährungsfristen die Wirksamkeit des Gerichtsverfahrens und die abschreckende Anwendung von Sanktionen nicht beeinträchtigen. Diese Frist darf nicht kürzer sein als

a)zehn Jahre für die in den Artikeln 7 und 12 genannten Straftaten;

b)acht Jahre für die in den Artikeln 8 bis 11 genannten Straftaten;

c)fünf Jahre für die in den Artikeln 13 und 14 genannten Straftaten.

(4)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Freiheitsstrafen nach einer rechtskräftigen Verurteilung mindestens innerhalb folgender Fristen vollstreckt werden können:

a)fünfzehn Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung für eine der in den Artikeln 7 und 12 genannten Straftaten;

b)zehn Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung für eine der in den Artikeln 8 bis 11 genannten Straftaten;

c)acht Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung für eine der in den Artikeln 13 und 14 genannten Straftaten.

(5)Abweichend von Absatz 4 können die Mitgliedstaaten eine kürzere Verjährungsfrist festlegen, sofern die Frist im Falle bestimmter Handlungen unterbrochen oder ausgesetzt werden kann und die geltenden Vorschriften über die Aussetzungs- und Verjährungsfristen die Wirksamkeit des Gerichtsverfahrens und die abschreckende Anwendung von Sanktionen nicht beeinträchtigen. Diese Frist darf nicht kürzer sein als

a)zehn Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung für eine der in den Artikeln 7 und 12 genannten Straftaten;

b)acht Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung für eine der in den Artikeln 8 bis 11 genannten Straftaten;

c)fünf Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung für eine der in den Artikeln 13 und 14 genannten Straftaten.

Artikel 22

Schutz von Personen, die Straftaten melden oder Ermittlungen unterstützen

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Richtlinie (EU) 2019/1937 auf die Meldung von in den Artikeln 7 bis 14 genannten Straftaten und den Schutz von Personen, die solche Straftaten melden, Anwendung findet.

(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Maßnahmen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Personen, die in dieser Richtlinie genannte Straftaten melden und Beweise vorlegen oder anderweitig an der Ermittlung, strafrechtlichen Verfolgung oder Ahndung dieser Straftaten mitwirken, im Rahmen von Strafverfahren den notwendigen Schutz sowie die notwendige Unterstützung und Hilfe erhalten.

Artikel 23

Ermittlungsinstrumente

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den für die Ermittlung oder strafrechtliche Verfolgung der in dieser Richtlinie genannten Straftaten zuständigen Personen, Stellen oder Diensten wirksame Ermittlungsinstrumente zur Verfügung stehen, wie sie zur Bekämpfung organisierter Kriminalität oder anderer schwerer Straftaten verwendet werden.

Artikel 24

Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission, Europol, Eurojust, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und der Europäischen Staatsanwaltschaft

Unbeschadet der Vorschriften über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Rechtshilfe in Strafsachen arbeiten die Behörden der Mitgliedstaaten, Europol, Eurojust, die Europäische Staatsanwaltschaft, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und die Kommission im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten bei der Bekämpfung von in dieser Richtlinie genannten Straftaten zusammen. Zu diesem Zweck leisten Europol, Eurojust, die Europäische Staatsanwaltschaft, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und die Kommission im Einklang mit ihrem jeweiligen Mandat gegebenenfalls technische und operative Unterstützung, um die Koordinierung der Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen durch die zuständigen Behörden zu erleichtern.

Artikel 25

Unterstützung der Mitgliedstaaten und ihrer zuständigen Behörden durch die Kommission

(1)Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden gegebenenfalls bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie.

(2)Die Kommission erstellt eine Übersicht über die sektorspezifischen Korruptionsrisiken in der Union und erleichtert den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und Sachverständigen in der gesamten Union.

(3)Die Kommission tut über das EU-Netz zur Korruptionsbekämpfung insbesondere Folgendes:

a)Sie erleichtert die Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Verfahren zwischen Angehörigen der einschlägigen Berufsgruppen, Sachverständigen, Forschern und anderen Interessenträgern aus den Mitgliedstaaten;

b)sie ergänzt Tätigkeiten wie die in Artikel 3 und Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b genannten durch die Entwicklung von bewährten Verfahren, Leitfäden und Methoden.

(4) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Finanzmittel, die den Mitgliedstaaten auf Unionsebene für die Korruptionsbekämpfung zur Verfügung stehen.

Artikel 26

Datenerhebung und Statistiken

(1)Die Mitgliedstaaten erheben statistische Daten über die in den Artikeln 7 bis 14 dieser Richtlinie genannten Straftaten.

(2)Die statistischen Daten nach Absatz 1 enthalten mindestens die nachstehenden Angaben:

a)die Zahl der gemeldeten Fälle;

b)die Zahl der untersuchten Fälle;

c)die Zahl der Anklagen;

d)die durchschnittliche Dauer der strafrechtlichen Ermittlungen;

e)die durchschnittliche Dauer der Gerichtsverfahren in erstinstanzlichen, zweitinstanzlichen und Kassationsverfahren;

f)die Zahl der Verurteilungen;

g)die Zahl der verurteilten und mit Sanktionen belegten natürlichen Personen unter Angabe der Zahl der öffentlichen Bediensteten und hochrangigen Beamten;

h)die Zahl der verantwortlich gemachten und mit Sanktionen belegten juristischen Personen;

i)die Zahl der von Gerichten abgewiesenen Korruptionsfälle, wobei zwischen Abweisungen in der Sache und Abweisungen aus anderen Gründen zu unterscheiden ist, einschließlich außergerichtlicher Lösungen;

j)die Arten und Höhen der Sanktionen, die für jede der in den Artikeln 7 bis 14 genannten Straftaten verhängt wurden;

k)die Zahl der Begnadigungen unter Angabe der Zahl der begnadigten öffentlichen Bediensteten und hochrangigen Beamten.

(3)    Die Mitgliedstaaten veröffentlichen jährlich bis zum 1. Juni die in Absatz 2 genannten statistischen Daten für das Vorjahr in einem maschinenlesbaren und aufgeschlüsselten Format und setzen die Kommission davon in Kenntnis.

Artikel 27

Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind

(1)Der Rahmenbeschluss 2003/568/JI wird hinsichtlich der Mitgliedstaaten ersetzt, die durch die vorliegende Richtlinie gebunden sind, unbeschadet der Verpflichtungen dieser Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Frist für die Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses in nationales Recht.

Hinsichtlich der Mitgliedstaaten, die durch die vorliegende Richtlinie gebunden sind, gelten Bezugnahmen auf den Rahmenbeschluss 2003/568/JI als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.

(2)Das Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, wird hinsichtlich der Mitgliedstaaten ersetzt, die durch die vorliegende Richtlinie gebunden sind.

Hinsichtlich der Mitgliedstaaten, die durch die vorliegende Richtlinie gebunden sind, gelten Bezugnahmen auf das genannte Übereinkommen als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.

Artikel 28
Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug

Die Richtlinie (EU) 2017/1371 wird wie folgt geändert:

1.In Artikel 2 Absatz 1 wird folgender Buchstabe c eingefügt:

„c) „hochrangige Beamte“ sind diejenigen im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Richtlinie (EU) XXX über die Korruptionsbekämpfung.“

2.In Artikel 4 Absatz 2 werden die Wörter „vorsätzliche Bestechlichkeit und vorsätzliche Bestechung“, „Bestechlichkeit“ und „Bestechung“ durch „vorsätzliche Bestechlichkeit und vorsätzliche Bestechung im öffentlichen Sektor“, „Bestechlichkeit im öffentlichen Sektor“ bzw. „Bestechung im öffentlichen Sektor“ ersetzt.

3.Artikel 7 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten im Sinne des Artikels 3 und des Artikels 4 Absätze 1 und 2 mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens sechs Jahren geahndet werden können, wenn sie einen erheblichen Schaden oder Vorteil beinhalten.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 4 Absatz 3 genannte Straftat mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren geahndet werden kann, wenn sie einen erheblichen Schaden oder Vorteil beinhaltet.

Als erheblich gilt der Schaden oder Vorteil aus einer Straftat im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a, b oder c und im Sinne von Artikel 4, wenn der Schaden oder Vorteil mehr als 100 000 EUR beträgt.

Der Schaden oder Vorteil aus einer Straftat im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d gilt vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 2 stets als erheblich.“

4.Artikel 7 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Beinhaltet eine Straftat im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a, b oder c oder im Sinne von Artikel 4 Absätze 1 und 3 einen Schaden von weniger als 10 000 EUR oder einen Vorteil von weniger als 10 000 EUR, so können die Mitgliedstaaten andere als strafrechtliche Sanktionen vorsehen.“

5.In Artikel 7 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(7) Unbeschadet der Absätze 1 bis 5 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine natürliche Person, die wegen der Begehung einer der in der vorliegenden Richtlinie genannten Straftaten verurteilt wurde, Sanktionen oder Maßnahmen nach Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie (EU) XXX über die Korruptionsbekämpfung verhängt werden können.“

6.Artikel 8 erhält folgende Fassung:

Artikel 8

Erschwerende und mildernde Umstände

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 18 der Richtlinie (EU) XXX über die Korruptionsbekämpfung genannten Umstände in Bezug auf die in der vorliegenden Richtlinie genannten Straftaten als erschwerende und mildernde Umstände gelten.“

7.Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Sanktionen gegen juristische Personen

(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen im Sinne von Artikel 6 für Straftaten verantwortliche juristische Personen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden.

(2)    Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Sanktionen oder Maßnahmen gegen im Sinne von Artikel 6 verantwortliche juristische Personen die in Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie (EU) XXX über die Korruptionsbekämpfung genannten Sanktionen umfassen.“

8.Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Verjährungsfrist nach Absatz 1 darf nicht kürzer sein als

(a)fünfzehn Jahre ab der Begehung der Straftat für die in Artikel 3 und Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Straftaten;

(b)zehn Jahre ab der Begehung der Straftat für die in Artikel 4 Absatz 3 genannte Straftat.

(3) Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten eine kürzere Verjährungsfrist festlegen, sofern die Frist im Falle bestimmter Handlungen unterbrochen oder ausgesetzt werden kann und die geltenden Vorschriften über die Aussetzungs- und Verjährungsfristen die Wirksamkeit des Gerichtsverfahrens und die abschreckende Anwendung von Sanktionen nicht beeinträchtigen. Diese Frist darf nicht kürzer sein als

a)    zehn Jahre für die in Artikel 3 und Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Straftaten;

b)    acht Jahre für die in Artikel 4 Absatz 3 genannte Straftat.

(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Freiheitsstrafen nach einer rechtskräftigen Verurteilung mindestens innerhalb folgender Fristen vollstreckt werden können:

a)fünfzehn Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung für eine der in Artikel 3 und Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Straftaten;

b)zehn Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung für die in Artikel 4 Absatz 3 genannte Straftat.

(5) Abweichend von Absatz 4 können die Mitgliedstaaten eine kürzere Verjährungsfrist festlegen, sofern die Frist im Falle bestimmter Handlungen unterbrochen oder ausgesetzt werden kann und die geltenden Vorschriften über die Aussetzungs- und Verjährungsfristen die Wirksamkeit des Gerichtsverfahrens und die abschreckende Anwendung von Sanktionen nicht beeinträchtigen. Diese Frist darf nicht kürzer sein als

a)zehn Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung für eine der in Artikel 3 und Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Straftaten;

b)acht Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung für die in Artikel 4 Absatz 3 genannte Straftat.“

Artikel 29
Umsetzung

(1)Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am [18 Monate nach der Annahme] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

(2)Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(3)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 30
Bewertung und Berichterstattung

(1)Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum [24 Monate nach der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie] einen Bericht, in dem sie bewertet, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um dieser Richtlinie nachzukommen.

(2)Alle zwei Jahre ab dem [12 Monate nach der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie] übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb von drei Monaten einen Bericht, der eine Zusammenfassung hinsichtlich der Umsetzung der Artikel 3 bis 6 und der diesbezüglich getroffenen Maßnahmen enthält.

(3)Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum [48 Monate nach der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie] einen Bericht, in dem sie den Mehrwert dieser Richtlinie für die Bekämpfung der Korruption bewertet. Ferner wird in dem Bericht auf die Auswirkungen dieser Richtlinie auf die Grundrechte und -freiheiten eingegangen. Auf der Grundlage dieser Bewertung beschließt die Kommission erforderlichenfalls über geeignete Folgemaßnahmen.

Artikel 31
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 32
Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident/Die Präsidentin

(1)    Diese Schätzung geht auf die Arbeit spezialisierter Einrichtungen und Gremien (internationale Handelskammer, Transparency International, Globaler Pakt der Vereinten Nationen, Weltwirtschaftsforum und „Clean Business is Good Business“ usw.) zurück, die davon ausgehen, dass der korruptionsbedingte Verlust an wirtschaftlichem Wohlstand 5 % des weltweiten BIP beträgt. Laut einer anderen Schätzung beliefen sich die Kosten der Korruption in der EU auf 179 Mrd. EUR bis 990 Mrd. EUR pro Jahr (Studie von RAND Europe über die Kosten des Verzichts auf EU-politisches Handeln im Bereich Korruption, 2016).
(2)    Siehe: https://home-affairs.ec.europa.eu/news/citizens-and-businesses-have-spoken-corruption-remains-serious-problem-eu-countries-2022-07-13_en .
(3)    Beispielsweise Entschließung vom 25. Oktober 2016, Bekämpfung von Korruption und Weiterbehandlung der CRIM-Entschließung (2015/2110(INI)) und Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 17. Februar 2022 an den Rat und den Vizepräsidenten der Kommission/Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu Korruption und Menschenrechten (2021/2066(INI)).  
(4)    Schlussfolgerungen des Rates vom 9. März 2023 zur Festlegung der Prioritäten der EU für die Bekämpfung der schweren und organisierten Kriminalität für EMPACT 2022–2025.
(5)     Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54).
(6)    Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c) des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (ABl. C 195 vom 25.6.1997, S. 2).
(7)    Vereinte Nationen 2003, Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption, Vertragssammlung Band 2349 (Oktober), S. 41, https://www.un.org/depts/german/uebereinkommen/ar58004-oebgbl.pdf
(8)    Mitteilung vom 24. Juli 2020 über die EU-Strategie für eine Sicherheitsunion (COM(2020) 605 final).
(9)    Mitteilung vom 14. April 2021 über eine EU-Strategie zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität 2021–2025 (COM(2021) 170 final).
(10)    Europäische Kommission, Gaglio, I., Guzzon, J., Bartz, K. et al., Strengthening the fight against corruption. Assessing the EU legislative and policy framework: final report for acceptance, Amt für Veröffentlichungen, 2023.
(11)    Mitteilung vom 14. April 2021 über die Strategie der EU zur Bekämpfung des Menschenhandels 2021–2025 (COM(2021) 171 final).
(12)    Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 39).
(13)    Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c) des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (ABl. C 195 vom 25.6.1997).
(14)    Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003).
(15)    Brüssel, 25. Mai 2022 (COM(2022) 245 final).
(16)    Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 39); Beschluss 2007/845/JI des Rates vom 6. Dezember 2007 über die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten oder anderen Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit Straftaten (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 103); Rahmenbeschluss 2005/212/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten (ABl. L 68 vom 15.3.2005, S. 49); Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 1).
(17)    Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (ABl. L 284 vom 12.11.2018).
(18)    Legislativpaket zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, https://finance.ec.europa.eu/publications/anti-money-laundering-and-countering-financing-terrorism-legislative-package_en.
(19)    Mitteilung vom 13. Dezember 2022 über den EU-Aktionsplan zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern (COM(2022) 800 final).
(20)    Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019).
(21)    Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 49).
(22)    Bericht der Kommission vom 23. Januar 2019 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über Staatsbürgerschaftsregelungen und Aufenthaltsregelungen für Investoren in der Europäischen Union (COM(2019) 12 final). Am 21. März 2023 rief die Kommission den Gerichtshof an, weil ein Mitgliedstaat mit seiner Staatsbürgerschaftsregelung für Investoren gegen das EU-Recht verstoßen hatte.
(23)    Vorschlag für eine Verordnung zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für die Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung (COM(2021) 420 final).
(24)    Am 21. März 2023 rief die Kommission den Gerichtshof an, weil ein Mitgliedstaat mit seiner Staatsbürgerschaftsregelung für Investoren gegen das EU-Recht verstoßen hatte.
(25)    Empfehlung der Kommission vom 28. März 2022 über unmittelbare Schritte im Kontext der russischen Invasion der Ukraine in Bezug auf Staatsbürgerschaftsregelungen und Aufenthaltsregelungen für Investoren, C(2022) 2028 final.
(26)

   Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017).

(27)    Fernandes, M. u. Jančová, L., Stepping up the EU’s efforts to tackle corruption. Bericht über die Kosten des Verzichts auf EU-politisches Handeln. Wissenschaftlicher Dienst des Europäischen Parlaments, 2023, S. 15.
(28)    UNODC, Safeguarding against Corruption in Major Public Events – Facilitator’s Guide, S. 30.
(29)    Eurojust, Eurojust Casework on Corruption: 2016–2021 Insights, Mai 2022.
(30)    Europäische Kommission, Gaglio, I., Guzzon, J., Bartz, K. et al., Strengthening the fight against corruption. Assessing the EU legislative and policy framework: final report for acceptance, Amt für Veröffentlichungen, 2023.
(31)    Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug; Brüssel, 6.9.2021 (COM(2021) 536 final).
(32)    Die Kommission hat bislang Vertragsverletzungsverfahren gegen 17 Mitgliedstaaten wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung der Richtlinie eingeleitet.
(33)    Zweiter Bericht über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug; Brüssel, 16.9.2022 (COM(2022) 466 final).
(34)    Bei den lokalen Forschungskorrespondenten im Bereich Korruption handelt es sich um ein Netzwerk zivilgesellschaftlicher und wissenschaftlicher Fachleute aus den einzelnen Mitgliedstaaten, die sich mit der Bekämpfung der dort vorhandenen Korruption befassen. Das Netzwerk wird von der Europäischen Kommission im Rahmen ihres Vertrags HOME/2017/ISFP/CORR/0050 – Beratung, technische Hilfe und Unterstützung im Bereich der Korruptionsbekämpfung – verwaltet und finanziert.
(35)    Die Aufforderung zur Stellungnahme ist abrufbar unter https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/13674-Korruptionsbekampfung-in-der-EU-aktualisierte-Vorschriften_de.
(36)    Europäische Kommission, Gaglio, I., Guzzon, J., Bartz, K. et al., Strengthening the fight against corruption. Assessing the EU legislative and policy framework: final report for acceptance, Amt für Veröffentlichungen, 2023.
(37)    Die Mitgliedstaaten neigen dazu, dies als allgemeine Straftat einzustufen und nicht auf Korruptionsverfahren zu beschränken, wie dies beim UNCAC der Fall ist.
(38)    Für die meisten Mitgliedstaaten liegen Überprüfungsberichte über die Umsetzung des UNCAC vor, die jedoch noch nicht sehr aktuell sind.
(39)    Für dieses Delikt liegt die durchschnittliche Höchststrafe zwischen 5 und 7,5 Jahren.
(40)    Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 22) und Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 85).
(41)        Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (ABl. L 284 vom 12.11.2018).
(42)    Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54).
(43)    Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c) des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (ABl. C 195 vom 25.6.1997, S. 2).
(44)    Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 22).
(45)    Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 39).
(46)    Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42).
(47)    Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019).
(48)    Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
(49)    Empfehlung der Kommission vom 16. September 2021 zur Gewährleistung des Schutzes, der Sicherheit und der Handlungskompetenz von Journalisten und anderen Medienschaffenden in der Europäischen Union (C(2021) 6650 final).
(50)    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offenkundig unbegründeten oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“) (COM(2022) 177 final).
(51)    Empfehlung der Kommission zum Schutz von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern, die sich öffentlich beteiligen, vor offenkundig unbegründeten oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“) (C(2022) 2428 final).
(52)    Siehe Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates (COM(2021) 782 final).
(53)    Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 122).
(54)    Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 132), Anhang II Nummer 6.
(55)    Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1), Anhang, Nummer 7.
(56)    Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56). Im SIS-II-Beschluss des Rates wird indirekt auf Korruption Bezug genommen, indem sein Anwendungsbereich durch einen Verweis auf den Europäischen Haftbefehl, z. B. in Artikel 8, begrenzt wird.
(57)    Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1).
(58)    Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129). Im VIS-Beschluss des Rates zur Strafverfolgung wird indirekt auf Korruption Bezug genommen, indem sein Anwendungsbereich durch einen Verweis auf den Europäischen Haftbefehl in Erwägungsgrund 6 begrenzt wird.
(59)    Bericht der Kommission vom 23. Januar 2019 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über Staatsbürgerschaftsregelungen und Aufenthaltsregelungen für Investoren in der Europäischen Union (COM(2019) 12 final).
(60)    Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
(61)    Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
(62)    Rahmenbeschluss 2009/948/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 42).
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