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Document 52022PC0209

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung von Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern

COM/2022/209 final

Brüssel, den 11.5.2022

COM(2022) 209 final

2022/0155(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Festlegung von Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SEC(2022) 209 final} - {SWD(2022) 209 final} - {SWD(2022) 210 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (im Folgenden „Kinderrechtsübereinkommen“) und in Artikel 24 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) 1 sind der Schutz und die Fürsorge für das Wohl und das Wohlergehen des Kindes als Rechte verankert. Im Jahr 2021 betonte der Ausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes, dass diese Rechte im digitalen Umfeld gleichermaßen geschützt werden müssen. 2 Der Schutz der Kinder, sowohl online als auch offline, ist eine der Prioritäten der Union.

Mindestens jedes fünfte Kind wird in der Kindheit Opfer sexueller Gewalt. 3 In einer weltweiten Studie aus dem Jahr 2021 wurde festgestellt, dass mehr als ein Drittel der Befragten im Laufe ihrer Kindheit im Internet zu eindeutig sexuellen Handlungen aufgefordert worden war und mehr als die Hälfte der Befragten eine Form des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet erlebt hatte. 4 Bei Kindern mit Behinderungen ist die Gefahr der sexuellen Gewalt noch größer: Bis zu 68 % der Mädchen und 30 % der Jungen mit geistigen Behinderungen oder Entwicklungsstörungen werden vor ihrem 18. Geburtstag sexuell missbraucht. 5 Material über sexuellen Kindesmissbrauch ist ein Produkt des körperlichen sexuellen Missbrauchs von Kindern. Seine Aufdeckung und Meldung ist notwendig, um seine Produktion und Verbreitung zu verhindern, und ein wichtiges Mittel für die Identifizierung und Unterstützung der Opfer. Durch die Pandemie sind Kinder in deutlich stärkerem Maße einer unerwünschten Annäherung im Internet, einschließlich einer Kontaktaufnahme zwecks sexuellen Missbrauchs, ausgesetzt. Obwohl der sexuelle Missbrauch und die sexuelle Ausbeutung von Kindern sowie Material über sexuellen Kindesmissbrauch aufgrund der 2011 verabschiedeten Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern 6 in der EU strafbar sind, zeigt sich, dass es der EU nach wie vor nicht gelingt, Kinder davor zu schützen, Opfer von sexuellem Missbrauch zu werden, und dass das Internet hier eine besondere Herausforderung darstellt.

Daher nahm die Europäische Kommission am 24. Juli 2020 die EU-Strategie für eine wirksamere Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern 7 an, die eine umfassende Antwort auf die wachsende Bedrohung des sexuellen Missbrauchs von Kindern sowohl offline als auch online darstellt, indem die Prävention, Ermittlung und Unterstützung der Opfer verbessert werden. Die Strategie umfasst acht Initiativen zur Schaffung eines soliden Rechtsrahmens für den Schutz von Kindern und zur Ermöglichung eines koordinierten Ansatzes der vielen am Schutz und an der Unterstützung von Kindern beteiligten Akteure. Ziel dieser Initiativen ist es, Gesetzeslücken zu ermitteln und sicherzustellen, dass EU-Rechtsvorschriften eine wirksame Reaktion ermöglichen, die Strafverfolgungsmaßnahmen auf nationaler und EU-Ebene zu verstärken, die Mitgliedstaaten bei der Verbesserung des Kinderschutzes durch Prävention zu unterstützen, die Bemühungen der Branche zu mobilisieren‚ den Schutz von Kindern im Rahmen ihrer Dienstleistungen zu gewährleisten, und den Schutz von Kindern weltweit durch die Zusammenarbeit der verschiedenen Akteure zu verbessern. Mit dieser gezielten Strategie gehen weitere ergänzende Bemühungen einher. Am 24. März 2021 nahm die Europäische Kommission ihre umfassende EU-Kinderrechtsstrategie an, in der verstärkte Maßnahmen zum Schutz von Kindern vor allen Formen von Gewalt, einschließlich Missbrauch im Internet, vorgeschlagen werden. Außerdem werden Unternehmen aufgefordert, ihre Bemühungen zur Aufdeckung, Meldung und Entfernung illegaler Online-Inhalte, einschließlich des sexuellen Missbrauchs von Kindern, von ihren Plattformen und Diensten fortzusetzen. Die vorgeschlagene Europäische Erklärung zu den digitalen Rechten und Grundsätzen für die digitale Dekade 8 enthält auch eine Verpflichtung, alle Kinder vor illegalen Inhalten, Ausbeutung, Manipulation und Missbrauch im Internet zu schützen und zu verhindern, dass der digitale Raum ausgenutzt wird, um Straftaten zu begehen oder zu erleichtern 9 .  

In diesem Zusammenhang spielen Anbieter von Hosting- oder interpersonellen Kommunikationsdiensten (im Folgenden „Anbieter“) eine besonders wichtige Rolle. Ihr verantwortungsvolles und sorgfältiges Verhalten ist für ein sicheres, berechenbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld sowie für die Ausübung der in der Charta garantierten Grundrechte unabdingbar. Durch die Verbreitung von Bildern und Videos mit sexuellem Missbrauch von Kindern, die mit der Weiterentwicklung der digitalen Welt dramatisch zugenommen hat, wird der von den Opfern erlittene Schaden nicht aus der Welt geschafft, sondern eher noch weiter verbreitet, während sich für die Straftäter durch diese Dienste neue Wege für die Kontaktaufnahme zu und die Ausbeutung von Kindern aufgetan haben.

Einige Anbieter nutzen bereits freiwillig Technologien, um sexuellen Kindesmissbrauch im Internet in ihren Diensten aufzudecken, zu melden und zu entfernen. Doch die von den Anbietern ergriffenen Maßnahmen sind sehr unterschiedlich, und die allermeisten Meldungen stammen von einigen wenigen Anbietern, während etliche Anbieter gar keine Maßnahmen ergreifen. Auch die Qualität und Relevanz der Meldungen, die die EU-Strafverfolgungsbehörden von den Anbietern erhalten, unterscheiden sich erheblich. Nach wie vor gingen bei Organisationen wie dem National Centre for Missing and Exploited Children (Nationales Zentrum für vermisste und ausgebeutete Kinder, NCMEC), dem US-amerikanische Anbieter nach US-Recht sexuellen Missbrauch von Kindern in ihren Diensten melden müssen, 2020 mehr als 21 Millionen Meldungen ein, von denen mehr als eine Million EU-Mitgliedstaaten betrafen. Die jüngsten Meldungen für 2021 deuten auf einen weiteren Anstieg hin und nähern sich der 30-Millionen-Marke. 10  

Trotz des wichtigen Beitrags einiger Anbieter haben sich freiwillige Maßnahmen als unzureichend erwiesen, um dem Missbrauch von Online-Diensten zum Zwecke des sexuellen Missbrauchs von Kindern entgegenzuwirken. Infolgedessen haben mehrere Mitgliedstaaten mit der Ausarbeitung und Verabschiedung nationaler Vorschriften zur Bekämpfung des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet begonnen. Wie aus dem diesem Vorschlag beigefügten Bericht über die Folgenabschätzung hervorgeht, führt dies zur Entwicklung unterschiedlicher nationaler Auflagen, was wiederum eine zunehmende Fragmentierung des digitalen Binnenmarkts für Dienste mit sich bringt. 11 Vor diesem Hintergrund sind einheitliche Unionsvorschriften für die Aufdeckung, Meldung und Entfernung von sexuellem Kindesmissbrauch im Internet erforderlich, um das Gesetz über digitale Dienste zu ergänzen, bestehende Hindernisse für den digitalen Binnenmarkt zu beseitigen und deren Verbreitung zu verhindern. 12 Um der Gefahr einer Fragmentierung durch diesen Vorschlag zu begegnen, ist zu berücksichtigen, dass es notwendig ist, die Grundrechte von Kindern auf Fürsorge und Schutz ihres Wohlbefindens, ihrer psychischen Gesundheit und ihres Wohls zu gewährleisten und das allgemeine öffentliche Interesse an der wirksamen Verhütung, Ermittlung und Verfolgung der schweren Straftat des sexuellen Kindesmissbrauchs zu unterstützen.

Zur Bewältigung dieser Herausforderungen und als Reaktion auf die Forderungen des Rates und des Europäischen Parlaments soll mit diesem Vorschlag daher ein klarer und harmonisierter Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet geschaffen werden. Er soll den Anbietern Rechtssicherheit in Bezug auf ihre Pflichten verschaffen, Risiken zu bewerten und zu mindern und erforderlichenfalls einen solchen Missbrauch in ihren Diensten in einer Weise aufzudecken, zu melden und zu entfernen, die mit den in der Charta verankerten Grundrechten und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts im Einklang steht. Bei der Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern, wie er sich im Internet zeigt, stehen auf allen Seiten wichtige Rechte und Interessen auf dem Spiel. Daher ist es besonders wichtig, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Maßnahmen zum Schutz von Kindern, die Opfer sexuellen Missbrauchs geworden sind, und ihren Grundrechten herzustellen und somit wichtige Ziele von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse zu erreichen und die Grundrechte anderer Nutzer und der Anbieter zu wahren.

Dieser Vorschlag enthält daher gezielte Maßnahmen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem Risiko des Missbrauchs eines bestimmten Dienstes für sexuellen Kindesmissbrauch im Internet stehen und strengen Bedingungen und Schutzvorkehrungen unterliegen. Außerdem soll sichergestellt werden, dass die Anbieter ihren Verpflichtungen nachkommen können, indem ein Europäisches Zentrum zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern (im Folgenden „EU-Zentrum“) eingerichtet wird, das die Durchführung dieser Verordnung erleichtert und unterstützt und so dazu beiträgt, Hindernisse für den Binnenmarkt zu beseitigen, insbesondere im Zusammenhang mit den Pflichten der Anbieter im Rahmen dieser Verordnung, sexuellen Kindesmissbrauch im Internet aufzudecken, zu melden und entsprechendes Material zu entfernen. Konkret wird das EU-Zentrum Datenbanken mit Indikatoren für sexuellen Kindesmissbrauch im Internet einrichten, pflegen und betreiben, die die Anbieter nutzen müssen, um ihren Aufdeckungspflichten nachzukommen. Diese Datenbanken sollten daher vor dem Inkrafttreten der Verordnung einsatzbereit sein. Damit dies gewährleistet ist, hat die Kommission den Mitgliedstaaten bereits Finanzmittel zur Verfügung gestellt, um sie bei der Vorbereitung dieser Datenbanken zu unterstützen. Das EU-Zentrum sollte darüber hinaus bestimmte ergänzende Aufgaben wahrnehmen, beispielsweise die Unterstützung der zuständigen nationalen Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung und die Unterstützung der Opfer im Zusammenhang mit den Pflichten der Anbieter. Außerdem sollte es seine zentrale Position nutzen, um die Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen und Fachkenntnissen zu erleichtern, auch für die Zwecke einer faktengestützten Politikgestaltung und Prävention. Die Prävention ist eine Priorität bei den Bemühungen der Kommission zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

Mit diesem Vorschlag werden die Verpflichtungen erfüllt, die in der EU-Strategie für eine wirksamere Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern eingegangen wurden; diese Verpflichtungen umfassen insbesondere Vorschläge für Rechtsvorschriften, um wirksam gegen sexuellen Kindesmissbrauch im Internet vorgehen zu können, indem Anbieter unter anderem verpflichtet werden, bekanntes Material über sexuellen Kindesmissbrauch aufzudecken, und Maßnahmen mit Blick auf die Einrichtung eines Europäischen Zentrums zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern. Der aktuelle EU-Rechtsrahmen in diesem Bereich besteht aus den Rechtsvorschriften der Union zum sexuellen Missbrauch von Kindern, wie der Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern und der Verordnung (EU) 2021/1232 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet 13 , die bis zum 3. August 2024 gilt (im Folgenden „Übergangsverordnung“).

Durch die Einführung einer Pflicht für Anbieter, Material über sexuellen Kindesmissbrauch aufzudecken, zu melden, zu sperren und aus ihren Diensten zu entfernen, ermöglicht der Vorschlag eine bessere Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten im Rahmen der Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern. Die vorgeschlagene Rechtsvorschrift ergänzt die neue europäische Strategie für ein besseres Internet für Kinder 14 , deren Ziel in der Schaffung sicherer digitaler Erfahrungen für Kinder und der Stärkung ihrer digitalen Kompetenz besteht.

Das EU-Zentrum sollte eng mit Europol zusammenarbeiten. Es nimmt die Meldungen der Anbieter entgegen, prüft sie dann, um zu vermeiden, dass offensichtlich falsch-positive Ergebnisse gemeldet werden, und leitet sie an Europol und die nationalen Strafverfolgungsbehörden weiter. Dem Verwaltungsrat des EU-Zentrums wird ein Vertreter von Europol angehören. Im Gegenzug könnte ein Vertreter des EU-Zentrums dem Verwaltungsrat von Europol angehören, um für eine wirksame Zusammenarbeit und Koordinierung zu sorgen.

Die vorgeschlagene Rechtsvorschrift trägt auch zur Verwirklichung der in mehreren völkerrechtlichen Instrumenten festgelegten Ziele bei. In diesem Zusammenhang relevant sind das von allen EU-Mitgliedstaaten ratifizierte Übereinkommen des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention) 15 , in dem Mindestanforderungen in Bezug auf das materielle Strafrecht, die Unterstützung von Opfern und Interventionsprogramme enthalten sind, und das von fast allen EU-Mitgliedstaaten ratifizierte Übereinkommen des Europarates über Computerkriminalität (Budapest-Konvention) 16 , in dem die Vertragsparteien verpflichtet werden, bestimmte Straftaten im Zusammenhang mit Material über sexuellen Kindesmissbrauch festzulegen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag baut auf der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) 17 auf. In der Praxis neigen Anbieter dazu, verschiedene in der DSGVO vorgesehene Verarbeitungsgründe geltend zu machen, um personenbezogene Daten zu verarbeiten, die mit der freiwilligen Aufdeckung und Meldung von sexuellem Missbrauch von Kindern im Internet verbunden sind. In dem Vorschlag wird ein System gezielter Aufdeckungsanordnungen eingeführt und werden die Bedingungen für die Aufdeckung festgelegt, wodurch mehr Rechtssicherheit für diese Tätigkeiten geschaffen wird. Was die obligatorischen Aufdeckungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten betrifft, so wird mit dem Vorschlag und insbesondere mit den auf seiner Grundlage erlassenen Aufdeckungsanordnungen der Grund für eine solche Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO festgelegt, wonach die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung im Rahmen des Rechts der Union oder eines Mitgliedstaats, dem der Verantwortliche unterliegt, vorgesehen ist.

Der Vorschlag bezieht sich unter anderem auf Anbieter, die interpersonelle elektronische Kommunikationsdienste anbieten und daher nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation 18 und ihrer vorgeschlagenen Überarbeitung 19 unterliegen, über die derzeit verhandelt wird. Mit den in dem Vorschlag vorgesehenen Maßnahmen wird in einigen Punkten der Anwendungsbereich der Rechte und Pflichten aus den einschlägigen Bestimmungen der genannten Richtlinie beschränkt, insbesondere in Bezug auf Tätigkeiten, die für die Ausführung von Aufdeckungsanordnungen unbedingt erforderlich sind. In diesem Zusammenhang ist in dem Vorschlag die analoge Anwendung von Artikel 15 Absatz 1 der genannten Richtlinie vorgesehen.

Der Vorschlag steht auch im Einklang mit der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr und dem Vorschlag für ein Gesetz über digitale Dienste 20 , zu dem die beiden gesetzgebenden Organe kürzlich eine vorläufige politische Einigung erzielt haben 21 . Er enthält insbesondere spezifische Anforderungen für die Bekämpfung bestimmter Formen illegaler Tätigkeiten und des Austauschs illegaler Inhalte im Internet, verbunden mit einer Reihe von Schutzvorkehrungen. Auf diese Weise wird er den im Gesetz über digitale Dienste vorgesehenen allgemeinen Rahmen nach dessen Annahme ergänzen. Der Vorschlag baut auf dem horizontalen Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste auf, der, soweit möglich, als Ausgangsbasis dient, und enthält spezifischere Vorschriften, sofern dies für den konkreten Fall der Bekämpfung des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet erforderlich ist. So können nach diesem Vorschlag für einige Anbieter beispielsweise eine allgemeinere Verpflichtung zur Bewertung systemischer Risiken im Zusammenhang mit der Nutzung ihrer Dienste im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste und eine ergänzende Pflicht zur Durchführung einer spezifischen Bewertung der Risiken des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet gelten. Diese Anbieter können sich bei der Durchführung der spezifischeren Risikobewertung auf die allgemeinere Risikobewertung berufen, und die spezifischen Risiken wiederum, die für Kinder im Zuge der spezifischen Risikobewertung gemäß dem vorliegenden Vorschlag in Bezug auf ihren Dienst ermittelt wurden, können in allgemeinere Risikominderungsmaßnahmen einfließen, die auch dazu dienen, den Verpflichtungen aus dem Gesetz über digitale Dienste nachzukommen.

Nach der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr und dem Gesetz über digitale Dienste dürfen die Mitgliedstaaten Anbietern von Vermittlungsdiensten keine allgemeinen Verpflichtungen zur Überwachung von Informationen oder zur aktiven Ermittlung von Tatsachen oder Umständen, die auf illegale Tätigkeiten hindeuten, auferlegen. Während die genauen Umrisse dieses Verbots für die Mitgliedstaaten erst nach und nach klar werden, zielt die vorgeschlagene Verordnung darauf ab, der zugrunde liegenden Anforderung gerecht zu werden, Ausgewogenheit zwischen den verschiedenen kollidierenden Grundrechten, auf die sich dieses Verbot stützt, herzustellen und dabei den spezifischen Kontext der Bekämpfung des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet und die Bedeutung des betreffenden öffentlichen Interesses zu berücksichtigen. Dies geschieht insbesondere durch eine gezielte Ausrichtung auf den Umfang der gefährdeten Anbietern auferlegten Verpflichtungen und die Festlegung klarer und sorgfältig ausgewogener Regeln und Schutzvorkehrungen, unter anderem durch eine klare Definition der angestrebten Ziele, der Art der betroffenen Materialien und Tätigkeiten, eines risikobasierten Ansatzes, des Umfangs und der Art der einschlägigen Verpflichtungen, der Vorschriften für Rechtsbehelfe und der einschlägigen Überwachungs- und Transparenzmechanismen. Außerdem enthält die Verordnung starke Maßnahmen zur Erleichterung und Unterstützung der Umsetzung und somit zur Verringerung des Aufwands für die Diensteanbieter.

Mit der Verwirklichung seiner wichtigsten Ziele hilft der Vorschlag auch den Opfern. Die vorgeschlagene Verordnung steht im Einklang mit der Opferschutzrichtlinie als horizontales Instrument zur Verbesserung des Zugangs der Opfer zu ihren Rechten 22 .

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für die Unterstützung von Maßnahmen in diesem Bereich ist Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). In diesem Artikel ist die Festlegung von Maßnahmen vorgesehen, die das Funktionieren des Binnenmarkts sicherstellen sollen. Artikel 114 ist die geeignete Rechtsgrundlage für eine Verordnung, mit der die Anforderungen an Anbieter einschlägiger Online-Dienste im digitalen Binnenmarkt harmonisiert werden sollen. Wie bereits erwähnt, sind Hindernisse für den digitalen Binnenmarkt für Dienste entstanden, nachdem einige Mitgliedstaaten unterschiedliche nationale Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet eingeführt hatten.

Mit der vorgeschlagenen Verordnung sollen diese bestehenden Unterschiede beseitigt und künftige Hindernisse vermieden werden, die sich aus der Weiterentwicklung solcher nationalen Vorschriften ergeben würden. Da die Bereitstellung von Online-Diensten per se grenzüberschreitend erfolgt, würde das Fehlen von Maßnahmen seitens der EU, die Raum ließen für einen nach nationalen Maßgaben fragmentierten Rechtsrahmen, eine Belastung für die Anbieter bedeuten, da sie unterschiedlichen nationalen Vorschriften nachkommen müssten, und zu ungleichen Bedingungen für die Anbieter in der gesamten EU sowie zu möglichen Schlupflöchern führen.

Subsidiarität

Nach dem Subsidiaritätsprinzip darf die EU nur tätig werden, wenn die angestrebten Ziele nicht von den Mitgliedstaaten allein, sondern besser auf Unionsebene erreicht werden können.

Das Ziel, für gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Anbieter im gesamten digitalen Binnenmarkt zu sorgen und gleichzeitig Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet zu ergreifen, können die Mitgliedstaaten allein nicht erreichen. Wie bereits erwähnt, haben die Mitgliedstaaten damit begonnen, Anbieter zur Bekämpfung des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet zu verpflichten. Selbst die Mitgliedstaaten, die noch keine entsprechenden Anforderungen eingeführt haben, ziehen verstärkt einschlägige nationale Maßnahmen in Betracht. Die erfassten Anbieter sind jedoch in der Regel grenzüberschreitend tätig, oft auf EU-weiter Ebene, oder beabsichtigen möglicherweise die baldige Aufnahme einer grenzüberschreitenden Tätigkeit. Dementsprechend führen die nationalen Anforderungen, die diese Marktteilnehmer zur Bekämpfung des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet erfüllen müssen, zu einer noch stärkeren Fragmentierung des digitalen Binnenmarkts und bringen erhebliche Befolgungskosten für die Anbieter mit sich, während sie aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters der betreffenden Dienste nicht wirksam genug sind.

Nur mithilfe von Maßnahmen auf EU-Ebene kann das Ziel erreicht werden, für die betreffenden Dienste Hindernisse für den digitalen Binnenmarkt zu beseitigen, die Rechtssicherheit für die Anbieter zu erhöhen und die Befolgungskosten zu senken, während gleichzeitig sichergestellt wird, dass die zur Bekämpfung des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet eingeführten Anforderungen für die Marktteilnehmer aufgrund ihrer einheitlichen grenzüberschreitenden Anwendbarkeit in der gesamten EU wirksam sind. Aus diesem Grund ist ein Tätigwerden der EU erforderlich, um die Ziele der vorgeschlagenen Verordnung zu erreichen, die im Vergleich zu nationalen Maßnahmen einen erheblichen Mehrwert bietet.

Verhältnismäßigkeit

Ziel dieses Vorschlags ist es, bestehende Hindernisse für die Bereitstellung einschlägiger Dienste im digitalen Binnenmarkt zu beseitigen und die Entstehung zusätzlicher Hindernisse zu vermeiden und gleichzeitig eine wirksame Bekämpfung des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet unter uneingeschränkter Achtung der im EU-Recht verankerten Grundrechte aller betroffenen Parteien zu ermöglichen. Zur Verwirklichung dieses Ziels werden mit dem Vorschlag stark zielgerichtete und einheitliche Verpflichtungen zur Risikobewertung und ‑minderung eingeführt, die gegebenenfalls durch Anordnungen zur Aufdeckung, Meldung und Entfernung von Inhalten mit sexuellem Kindesmissbrauch ergänzt werden. Diese Verpflichtungen gelten für relevante Diensteanbieter auf dem digitalen Binnenmarkt, unabhängig davon, wo sich deren Hauptniederlassung befindet.

Die vorgeschlagenen Vorschriften gelten nur für Anbieter bestimmter Arten von Online-Diensten, die sich vor allem aufgrund ihrer technischen Merkmale oder der Alterszusammensetzung ihrer typischen Nutzerbasis als anfällig für Missbrauch zum Zwecke der Verbreitung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch oder der Kontaktaufnahme zu Kindern (auch als „Grooming“ bezeichnet) erwiesen haben. Die Verpflichtungen beschränken sich in ihrem Umfang auf das zur Erreichung der oben genannten Ziele unbedingt erforderliche Maß. Sie gehen einher mit Maßnahmen zur Minimierung des Aufwands für diese Anbieter und mit der Einführung einer Reihe von Schutzvorkehrungen, um den Eingriff in die Grundrechte, insbesondere das Recht auf Privatsphäre der Nutzer der Dienste, möglichst gering zu halten.

Um die Anzahl falsch-positiver Ergebnisse zu verringern und eine fehlerhafte Meldung an die Strafverfolgungsbehörden zu verhindern sowie den administrativen und finanziellen Aufwand für die Anbieter zu minimieren, wird mit dem Vorschlag unter anderem das EU-Zentrum eingerichtet, das als wesentlicher Vermittler für die Umsetzung der den Anbietern auferlegten Verpflichtungen fungieren soll. Das EU-Zentrum soll unter anderem den Anbietern den Zugang zu zuverlässigen Erkennungstechnologien ermöglichen, Indikatoren zur Verfügung stellen, die auf der Grundlage von sexuellem Kindesmissbrauch im Internet erstellt und von Gerichten oder unabhängigen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten zum Zwecke der Aufdeckung überprüft wurden, auf Verlangen bestimmte Unterstützung bei der Durchführung von Risikobewertungen leisten und bei der Kommunikation mit den zuständigen nationalen Behörden unterstützen.

Schließlich enthält die vorgeschlagene Verordnung Schutzvorkehrungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass Technologien, die für die Aufdeckung, Meldung und Entfernung von sexuellem Kindesmissbrauch im Internet verwendet werden, um einer Aufdeckungsanordnung nachzukommen, am wenigsten in die Privatsphäre eingreifen und dem Stand der Technik in der Branche entsprechen, und dass alle erforderlichen Überprüfungen anonym durchgeführt und nur dann Maßnahmen zur Identifizierung eines Nutzers ergriffen werden, wenn ein potenzieller sexueller Kindesmissbrauch im Internet festgestellt wird. In der Verordnung wird das Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf in allen Phasen der einschlägigen Tätigkeiten – von der Aufdeckung bis zur Entfernung – garantiert und die Aufbewahrung entfernter Materialien und damit zusammenhängender Daten auf das für bestimmte Zwecke unbedingt erforderliche Maß beschränkt. Damit wird in der vorgeschlagenen Verordnung der Eingriff in das Recht der Nutzer auf Schutz personenbezogener Daten und in ihr Recht auf Vertraulichkeit der Kommunikation auf das zur Erreichung ihrer Ziele – d. h. die Festlegung harmonisierter Vorschriften für die wirksame Verhütung und Bekämpfung des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet im Binnenmarkt – unbedingt erforderliche Maß beschränkt.

Wahl des Instruments

Artikel 114 AEUV gibt dem Gesetzgeber der Union die Möglichkeit, Verordnungen und Richtlinien zu erlassen. Da mit dem Vorschlag einheitliche Verpflichtungen für Anbieter eingeführt werden sollen, die ihre Dienstleistungen in der Regel in mehr als einem Mitgliedstaat anbieten oder dies möglicherweise tun möchten, wäre eine Richtlinie, die einen Spielraum für eine unterschiedliche nationale Umsetzung von EU-Vorschriften lässt, nicht geeignet, die einschlägigen Ziele zu erreichen. Unterschiedliche nationale Vorschriften zur Umsetzung der Anforderungen, denen die Anbieter aufgrund dieses Instruments nachkommen müssen, würden dazu führen, dass die Hindernisse für den digitalen Binnenmarkt für Dienste, die mit dieser Initiative beseitigt werden sollen, bestehen bleiben oder wieder eingeführt werden.

Anders als bei einer Richtlinie wird mit einer Verordnung sichergestellt, dass EU-weit die gleichen Verpflichtungen auf einheitliche Weise eingeführt werden. Außerdem ist eine Verordnung unmittelbar anwendbar, schafft Klarheit und größere Rechtssicherheit und verhindert eine unterschiedliche Umsetzung in den Mitgliedstaaten. Aus diesen Gründen ist sie das geeignete Instrument, um die Ziele dieser Initiative zu erreichen. Darüber hinaus wäre angesichts des Ablaufdatums der Übergangsverordnung in diesem Fall nicht genügend Zeit für die Verabschiedung einer Richtlinie und die anschließende Umsetzung ihrer Bestimmungen auf nationaler Ebene.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Über einen Zeitraum von zwei Jahren hat die Kommission die einschlägigen Interessenträger konsultiert, um Probleme und das weitere Vorgehen bei der Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern, sowohl online als auch offline, zu ermitteln. Dies erfolgte durch Umfragen, die von offenen öffentlichen Konsultationen bis hin zu gezielten Erhebungen bei Strafverfolgungsbehörden reichten. Es fanden mehrere Treffen von Sachverständigengruppen und bilaterale Treffen zwischen der Kommission und maßgeblichen Interessenträgern statt, bei denen die potenziellen Auswirkungen von Rechtsvorschriften in diesem Bereich diskutiert wurden. Darüber hinaus nahm die Kommission an einschlägigen Workshops, Konferenzen und Veranstaltungen zu den Rechten des Kindes teil.

Im Dezember 2020 veröffentlichte die Kommission eine Folgenabschätzung in der Anfangsphase, um die Bevölkerung und die Interessenträger über die geplante Initiative zu informieren und erste Rückmeldungen einzuholen. Diese Rückmeldungen ergaben, dass das Ziel, den sexuellen Kindesmissbrauch im Internet zu bekämpfen, sehr breite Unterstützung erfährt. Während der ganzheitliche Ansatz des potenziellen EU-Zentrums und die erwarteten Verbesserungen in Bezug auf die Rechtsklarheit begrüßt wurden, äußerten einige Interessenträger aus der Branche Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen einer verpflichtenden Aufdeckung und Meldung von sexuellem Kindesmissbrauch im Internet.

2021 führte die Kommission eine öffentliche Konsultation durch, um die Meinungen eines breiten Spektrums von Interessenträgern wie Behörden, Privatpersonen, Industrie und Zivilgesellschaft einzuholen. Obwohl man dabei um eine ausgewogene Verteilung der Antworten bemüht war, stammte ein Großteil der Beiträge von Privatpersonen aus Deutschland, die ausschließlich Fragen im Zusammenhang mit der Verschlüsselung betrafen. Abgesehen davon ging es den Behörden, der Industrie und der Zivilgesellschaft vor allem um Fragen der besseren Zusammenarbeit und Koordinierung sowie ausreichende Ressourcen und Fachkenntnisse, um die immer größer werdenden Mengen an illegalen Inhalten zu bewältigen. Darüber hinaus waren alle Gruppen für eine rasche Entfernung gemeldeten Materials über sexuellen Kindesmissbrauch sowie für Maßnahmen zur Verringerung von „Grooming“ (Kontaktaufnahme zu Kindern) im Internet sowie für Verbesserungen bei den Präventionsbemühungen und der Unterstützung der Opfer.

In Bezug auf die Einführung möglicher rechtlicher Verpflichtungen für Anbieter, verschiedene Arten des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet in ihren Diensten aufzudecken und zu melden, ergab die Konsultation eine starke Befürwortung seitens der Strafverfolgungsbehörden und im Bereich Kinderrechte tätigen Organisationen, während Verfechter der Datenschutzrechte und Privatpersonen weitgehend gegen Verpflichtungen waren.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Gezielte Umfragen bei Strafverfolgungsbehörden in den Mitgliedstaaten ergaben, dass Meldungen US-amerikanischer Anbieter derzeit eine der wichtigsten Quellen für Meldungen sexuellen Missbrauchs von Kindern darstellen. Allerdings variieren diese Meldungen hinsichtlich ihrer Qualität und Relevanz und stellte sich in einigen Fällen auch heraus, dass es sich nicht um sexuellen Kindesmissbrauch im Internet nach geltendem nationalem Recht handelte.

Bei diesen Umfragen wurden auch die Elemente ermittelt, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass eine Meldung „rechtlich verfolgbar“, d. h. von ausreichender Qualität und Relevanz ist, dass die einschlägige Strafverfolgungsbehörde tätig werden kann. Aus diesem Grund wären harmonisierte Meldungen auf EU-Ebene, die vom EU-Zentrum unterstützt werden, die beste Strategie zur optimalen Nutzung von Expertenwissen zur Bekämpfung des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet.

Folgenabschätzung

Nach einer ersten ablehnenden Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle zur Folgenabschätzung gab dieser dann im Februar 2022 eine befürwortende Stellungnahme mit Vorbehalten ab und unterbreitete verschiedene Verbesserungsvorschläge. Anschließend wurde der Bericht über die Folgenabschätzung unter Berücksichtigung der einschlägigen Rückmeldungen weiter überarbeitet, indem insbesondere die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Vereinbarkeit mit den Grundrechten und mit dem Verbot allgemeiner Überwachungspflichten ergriffen wurden, und die politischen Optionen genauer beschrieben wurden. Im endgültigen Bericht über die Folgenabschätzung werden mehrere politische Alternativen für den Umgang mit sexuellem Kindesmissbrauch im Internet und die mögliche Einrichtung eines EU-Zentrums zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern untersucht und verglichen.

Aus der Folgenabschätzung geht hervor, dass sich ausschließlich freiwillige Maßnahmen gegen sexuellen Kindesmissbrauch im Internet, da sie nur von einigen wenigen Anbietern ergriffen werden, als unzureichend erwiesen haben, um den erheblichen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit zwischen privaten und öffentlichen Stellen in diesem Bereich sowie den Schwierigkeiten der Mitgliedstaaten bei der Prävention dieses Phänomens und der Gewährleistung einer angemessenen Unterstützung der Opfer Rechnung zu tragen. Diese Situation hat dazu geführt, dass in verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedliche Maßnahmenpakete zur Bekämpfung des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet angenommen wurden. Wenn die Union nicht tätig wird, dürfte sich die rechtliche Fragmentierung verstärken, da die Mitgliedstaaten zusätzliche Maßnahmen zur Lösung des Problems auf nationaler Ebene einführen, was zu Hindernissen für die grenzüberschreitende Erbringung von Diensten im digitalen Binnenmarkt führt.

Da hier Abhilfe geschaffen werden muss und der digitale Binnenmarkt für Dienste reibungslos funktionieren soll, aber gleichzeitig auch die Mechanismen zur Verhütung, Aufdeckung, Meldung und Entfernung von sexuellem Kindesmissbrauch im Internet verbessert und ein angemessener Schutz und eine hinreichende Unterstützung für Opfer gewährleistet werden sollen, wurden Maßnahmen auf EU-Ebene für notwendig erachtet.

Neben dem Ausgangsszenario wurden fünf Hauptoptionen in Betracht gezogen, bei denen die Wirksamkeit bei der Verwirklichung der in der Folgenabschätzung festgelegten Ziele und des allgemeinen politischen Ziels der Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des digitalen Binnenmarkts für Dienste bei gleichzeitiger Sicherstellung, dass der sexuelle Kindesmissbrauch im Internet in der gesamten Union aufgedeckt, gemeldet und entfernt wird, zunimmt, wodurch es indirekt zu einer Verbesserung der Prävention, einer Erleichterung der Untersuchungen und einer angemessenen Unterstützung der Opfer kommt.

Bei allen Optionen ging es vorrangig darum, sicherzustellen, dass bekanntes und neues Material über sexuellen Kindesmissbrauch und Grooming (sachlicher Anwendungsbereich) durch die einschlägigen Anbieter von Online-Diensten (personenbezogener Anwendungsbereich) mit Sitz in der EU und in Drittstaaten aufgedeckt, entfernt und gemeldet wird, sofern diese ihre Dienstleistungen in der Union anbieten (geografischer Anwendungsbereich).

Die Hauptunterschiede zwischen den fünf Optionen betreffen den Umfang der Verpflichtungen der Anbieter und die Rolle und Form des EU-Zentrums. Option A würde aus nichtlegislativen, praktischen Maßnahmen zur Verbesserung der Verhütung, Aufdeckung und Meldung von sexuellem Kindesmissbrauch im Internet und aus Unterstützung der Opfer bestehen. Dazu gehören praktische Maßnahmen zur Verbesserung der Umsetzung und Effizienz freiwilliger Maßnahmen der Anbieter zur Aufdeckung und Meldung von Missbrauch sowie die Einrichtung eines Europäischen Zentrums für Prävention und Unterstützung der Opfer in Form eines von der Kommission verwalteten Koordinierungszentrums.

Bei Option B würde eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die freiwillige Aufdeckung von sexuellem Kindesmissbrauch im Internet, gefolgt von einer obligatorischen Meldung und Entfernung, geschaffen werden. Dabei hätte das EU-Zentrum die Aufgabe, die Aufdeckung, Meldung und Entfernung zu erleichtern, und wäre ein grundlegender Bestandteil der Rechtsvorschrift, da es den Diensteanbietern als wesentlicher Schutz- und Kontrollmechanismus dienen würde, mit dem die wirksame Umsetzung des Vorschlags sichergestellt wird. Nach Prüfung mehrerer Optionen für die mögliche Form des EU-Zentrums kam man in der Folgenabschätzung zu dem Schluss, dass den Erfordernissen in Bezug auf Unabhängigkeit, Eigenmittel, Sichtbarkeit, Bedienstete und Fachkenntnisse, die für die Wahrnehmung der einschlägigen Funktionen benötigt werden, am besten durch die Einrichtung des EU-Zentrums als dezentrale Agentur der EU Rechnung getragen werden könnte. Diese Schlussfolgerung wurde bei den Optionen C bis E, bei denen ein schrittweiser Ansatz verfolgt wird und die aufeinander aufbauen, bestätigt und bekräftigt.

Die Optionen C und D bauen zwar auf Option B auf, würden die Anbieter aber rechtlich zur Aufdeckung bestimmter Arten des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet in ihren Diensten verpflichten. Bei Option C wären die Anbieter verpflichtet, bekanntes Material über sexuellen Kindesmissbrauch – Kopien, die bereits zuverlässig als solches eingestuft wurden – aufzudecken. Bei Option D müssten die Anbieter nicht nur „bekanntes“ Material über sexuellen Kindesmissbrauch (das nachweislich solches Material darstellt) aufdecken, sondern auch „neues“ Material über sexuellen Kindesmissbrauch (das potenziell solches Material darstellt, aber (noch) nicht von einer Behörde als solches bestätigt wurde).

Die gewählte Option (Option E) baut auf Option D auf und beinhaltet eine Verpflichtung für die Anbieter, neben bekanntem und neuem Material über sexuellen Kindesmissbrauch auch Grooming aufzudecken.

In der Folgenabschätzung kam man zu dem Schluss, dass Option E aus mehreren Gründen die bevorzugte Option darstellt. Verpflichtungen zur Aufdeckung des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet sind einer Abhängigkeit von freiwilligen Maßnahmen der Anbieter (Optionen A und B) vorzuziehen, und zwar nicht nur deshalb, weil sich diese Maßnahmen bislang als unzureichend für die wirksame Bekämpfung des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet erwiesen haben, sondern auch, weil nur mit einheitlichen Anforderungen auf Unionsebene das Ziel erreicht werden kann, die Fragmentierung des digitalen Binnenmarkts für Dienste zu verhindern. Aus diesem Grund wurden die Optionen A und B verworfen.

Die Auswirkungen auf das reibungslose Funktionieren des digitalen Binnenmarkts für Dienste und auf die Bekämpfung des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet nehmen entsprechend den zunehmenden Verpflichtungen, die bei den einzelnen Optionen eingeführt werden würden, schrittweise zu. Während eine Verpflichtung zur Aufdeckung bekannten Materials über sexuellen Kindesmissbrauch (Option C) zwar dazu beitragen würde, die Weiterverbreitung bekannten Materials einzudämmen, hätte sie nur begrenzte Auswirkungen auf das Ziel, Missbrauch zu verhindern und die Opfer andauernden Missbrauchs zu unterstützen, da das in den Anwendungsbereich einer solchen Verpflichtung fallende Material möglicherweise bereits seit Jahren im Umlauf war. Eine Verpflichtung zur Aufdeckung bekannten und neuen Materials über sexuellen Kindesmissbrauch (Option D) würde es ermöglichen, Opfer andauernden Missbrauchs zu identifizieren und zu retten, und zwar auf der Grundlage einheitlicher, auf EU-Ebene festgelegter Kriterien, wodurch die Annahme divergierender nationaler Maßnahmen in diesem Punkt verhindert werden würde. Die obligatorische Aufdeckung auch von Grooming (Option E) würde noch darüber hinaus gehen und den größtmöglichen Spielraum bieten, um drohenden Missbrauch zu verhindern und gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem digitalen Binnenmarkt für Dienste zu gewährleisten.

Option E wurde daher als die Option angesehen, mit der sich das politische Ziel am besten auf wirksame und verhältnismäßige Weise erreichen lässt, wobei durch die Einführung strenger Einschränkungen und Schutzvorkehrungen gleichzeitig für Verhältnismäßigkeit gesorgt wird, um insbesondere das erforderliche angemessene Gleichgewicht zwischen den Grundrechten herbeizuführen. Neben den oben beschriebenen positiven sozialen Auswirkungen wird davon ausgegangen, dass die bevorzugte Option wirtschaftliche Auswirkungen mit sich bringen wird – und zwar sowohl für die betroffenen Anbieter aufgrund der mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen verbundenen Kosten als auch für die Strafverfolgungsbehörden und andere zuständige nationale Behörden infolge der Zunahme der Meldungen von potenziellem sexuellem Kindesmissbrauch im Internet. Diese werden durch bestimmte Unterstützung durch das EU-Zentrum so weit wie möglich reduziert.

Mit der Einrichtung des Zentrums werden wiederum auch einmalige und laufende Kosten entstehen. In der Folgenabschätzung wurden zwecks Vergleichs quantitative Schätzungen des Nutzens und der Kosten der einzelnen Optionen vorgenommen. Dabei wurde festgestellt, dass die bevorzugte Option aufgrund des mit ihr einhergehenden besseren Funktionierens des digitalen Binnenmarkts sowie der Verringerung der gesellschaftlichen Kosten im Zusammenhang mit sexuellem Kindesmissbrauch im Internet insgesamt die größten Vorteile mit sich bringt.

Damit das EU-Zentrum alle seine Ziele erreichen kann, ist es entscheidend, dass es am selben Standort wie sein engster Partner – Europol – eingerichtet wird. Die Zusammenarbeit zwischen dem EU-Zentrum und Europol wird von der gemeinsamen Nutzung von Standorten profitieren, und zwar durch verbesserte Möglichkeiten für den Datenaustausch bis hin zu mehr Möglichkeiten für die Einrichtung eines Wissenszentrums für die Bekämpfung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch durch die Anwerbung von Fachpersonal und/oder externen Sachverständigen. Das einschlägige Personal wird auch mehr Möglichkeiten für eine berufliche Weiterentwicklung haben, ohne dafür den Standort wechseln zu müssen. Außerdem wäre das EU-Zentrum zwar eine unabhängige Einrichtung, könnte sich aber dennoch auf die Unterstützungsdienste von Europol (in den Bereichen Personal, IT einschließlich Cybersicherheit, Gebäude, Kommunikation) verlassen. Die gemeinsame Nutzung dieser Unterstützungsdienste ist kosteneffizienter und sorgt für professionelleres Arbeiten, als wenn es aufgrund der kompletten Neugründung einer relativ kleinen Einrichtung wie dem EU-Zentrum zu Doppelarbeit kommt.

In der Folgenabschätzung wurde eine eingehende Untersuchung der relevanten – sozialen, wirtschaftlichen und grundrechtsbezogenen – Auswirkungen vorgenommen. Außerdem wurden die Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit und die KMU untersucht. In der Verordnung sind einige der in der Folgenabschätzung für KMU genannten Maßnahmen enthalten. Dazu gehören insbesondere die Tatsache, dass die zuständigen nationalen Behörden bei der Durchsetzung der Verordnung die Größe sowie die finanziellen und technologischen Möglichkeiten des Anbieters berücksichtigen müssen, auch in Bezug auf die Risikobewertung, die Aufdeckungspflichten und Sanktionen, und auch die Möglichkeit nicht außer Acht lassen dürfen, dass KMU bei der Durchführung der Risikobewertung kostenlose Unterstützung vom EU-Zentrum anfordern können.

In der Folgenabschätzung wurde auch die Vereinbarkeit mit dem Klimarecht, dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ und dem Grundsatz „standardmäßig digital“ berücksichtigt. Ebenfalls untersucht wurden die Anwendung des „One-in-one-out“-Grundsatzes, wonach jeder Legislativvorschlag, mit dem neue Belastungen geschaffen werden, Menschen und Unternehmen von einer gleichwertigen Belastung auf EU-Ebene im selben Politikbereich entbinden sollte, und die Auswirkungen in Bezug auf die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, wobei die Nachhaltigkeitsziele 5.2 (Beseitigung aller Formen von Gewalt gegen Mädchen) und 16.2 (Beendigung von Missbrauch, Ausbeutung, Menschenhandel und allen Formen von Gewalt gegen Kinder) für diese Verordnung von besonderer Bedeutung sind.

Grundrechte

Gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Charta muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Mit dem Vorschlag sollen die Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern – einer besonders schweren Straftat 23  – harmonisiert werden. Folglich wird eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung im Sinne des Artikels 52 Absatz 1 der Charta verfolgt. 24 Darüber hinaus sollen die Rechte anderer – nämlich die Rechte von Kindern – geschützt werden. Es geht insbesondere um ihre Grundrechte auf Menschenwürde und Unversehrtheit, das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung sowie die Rechte des Kindes 25 . Im Vorschlag wird auch der Tatsache Rechnung getragen, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss. Darüber hinaus können die hier thematisierten Arten des sexuellen Missbrauchs von Kindern – insbesondere der Austausch von Fotos oder Videos mit Darstellungen eines solchen Missbrauchs – auch das Recht des Kindes auf Achtung des Privat- und Familienlebens und auf Schutz personenbezogener Daten 26 beeinträchtigen. Im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Straftaten gegen Minderjährige hat der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt, dass sich zumindest aus einigen der genannten Grundrechte positive Verpflichtungen der einschlägigen Behörden, einschließlich der Unionsgesetzgeber, im Hinblick auf den Erlass rechtlicher Maßnahmen zum Schutz der betreffenden Rechte ergeben können. 27  

Gleichzeitig berühren die in dem Vorschlag enthaltenen Maßnahmen in erster Linie die Ausübung der Grundrechte der Nutzer der betreffenden Dienste. Zu diesen Rechten gehören insbesondere die Grundrechte auf Achtung der Privatsphäre (einschließlich der Vertraulichkeit der Kommunikation als Teil des umfassenderen Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens), auf Schutz personenbezogener Daten sowie auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit 28 . Auch wenn diese Rechte von großer Bedeutung sind, kann keines von ihnen uneingeschränkte Geltung beanspruchen und müssen sie im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen werden. 29 Wie bereits dargelegt, ist die Beschränkung der Ausübung dieser Rechte nach den in Artikel 52 Absatz 1 der Charta genannten Voraussetzungen zulässig.

Darüber hinaus spielt auch die unternehmerische Freiheit der unter den Vorschlag fallenden Anbieter eine Rolle. 30 Allgemein gesagt, wird mit diesem Grundrecht eine übermäßige Belastung der Wirtschaftsteilnehmer ausgeschlossen. Es beinhaltet die freie Wahl des Geschäftspartners und die Vertragsfreiheit. Aber auch dieses Recht gilt nicht schrankenlos, sondern ermöglicht eine Vielzahl von Eingriffen, die im allgemeinen Interesse die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit beschränken können. 31 Dementsprechend sollen mit dem Vorschlag die besagte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung erreicht und die genannten Grundrechte von Kindern geschützt werden, wobei gleichzeitig die Verhältnismäßigkeit gewahrt und ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Grundrechten aller Beteiligten hergestellt werden soll. Zu diesem Zweck enthält der Vorschlag eine Reihe von Einschränkungen und Schutzvorkehrungen, die je nach Art und Umfang der Beschränkung der Ausübung der betreffenden Grundrechte differenziert werden.

Konkret führt die Verpflichtung zur Aufdeckung von sexuellem Kindesmissbrauch im Internet sowohl bei „öffentlichen“ als auch bei „privaten“ Diensten, einschließlich interpersoneller Kommunikationsdienste, zu unterschiedlichen Eingriffen in die Grundrechte der Nutzer. Bei öffentlich zugänglichem Material sind die Auswirkungen des Eingreifens in das Recht auf Privatsphäre im Allgemeinen geringer, da diese Dienste als „virtuelle öffentliche Räume“ für die Meinungsäußerung und wirtschaftliche Transaktionen fungieren. Die Auswirkungen auf das Recht auf Privatsphäre in der privaten Kommunikation sind größer.

Darüber hinaus kann die potenzielle oder tatsächliche Entfernung von Material der Nutzer, vor allem eine irrtümliche Entfernung (unter der falschen Annahme, dass es sich um Material über sexuellen Kindesmissbrauch handelt), möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Grundrechte der Nutzer, insbesondere auf die Meinungs- und Informationsfreiheit, haben. Gleichzeit kann Online-Material über sexuellen Kindesmissbrauch, das nicht entdeckt und nicht entfernt wird, gravierende negative Auswirkungen auf die genannten Grundrechte der Kinder haben und den Schaden für die Kinder und die Gesellschaft insgesamt noch weiter verbreiten. Weitere Faktoren, die es in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen gilt, sind die Art des besagten Materials der Nutzer (Text, Fotos, Videos), die Genauigkeit der betreffenden Technologie sowie der „absolute“ Charakter des Verbots des Austauschs von Material über sexuellen Kindesmissbrauch (für das es grundsätzlich keine Ausnahmen gibt und das nicht kontextabhängig ist).

Durch die Maßnahmen, mit denen Anbieter zur Aufdeckung und Meldung von bekanntem und neuem Material über sexuellen Kindesmissbrauch verpflichtet werden, hätte der Vorschlag erhebliche positive Auswirkungen auf die Grundrechte der Opfer, deren Bilder im Internet kursieren, insbesondere auf ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, ihr Recht auf Schutz personenbezogener Daten und ihr Recht auf Unversehrtheit.

Dank dieser Maßnahmen würde die Verletzung der Rechte der Opfer, die durch die Verbreitung der Darstellungen ihres Missbrauchs bedingt ist, erheblich verringert werden. Diese Verpflichtungen, insbesondere die Pflicht zur Aufdeckung von neuem Material über sexuellen Kindesmissbrauch und „Grooming“, würde zur Identifizierung neuer Opfer führen und eine Möglichkeit zu ihrer Rettung vor andauerndem Missbrauch schaffen, was erhebliche positive Auswirkungen auf ihre Rechte und die Gesellschaft insgesamt hätte. Auch die Schaffung einer klaren Rechtsgrundlage für die obligatorische Aufdeckung und Meldung von „Grooming“ würde sich positiv auf diese Rechte auswirken. Verstärkte und wirksamere Präventionsmaßnahmen werden ebenfalls zur Verringerung des sexuellen Missbrauchs von Kindern beitragen, indem die Rechte von Kindern dadurch gestärkt werden, dass ihre Viktimisierung verhindert wird. Mit Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer bei der Entfernung ihrer Bilder und Videos würden ihre Rechte auf Schutz des Privat- und Familienlebens (Privatsphäre) und ihrer personenbezogenen Daten gewahrt werden.

Wie bereits erwähnt, würden Verpflichtungen für die Anbieter deren Recht auf unternehmerische Freiheit beeinträchtigen, was angesichts des verfolgten Ziels grundsätzlich gerechtfertigt werden kann, auch unter Berücksichtigung der Rolle, die ihre Dienste im Zusammenhang mit dem Missbrauch spielen. Die Auswirkungen auf die Rechte der Anbieter müssen allerdings so weit wie möglich begrenzt werden, um sicherzustellen, dass sie nicht über das unbedingt erforderliche Maß hinausgehen. Dies ließe sich beispielsweise durch bestimmte Formen der Unterstützung der Anbieter bei der Umsetzung der auferlegten Verpflichtungen gewährleisten, unter anderem durch den Zugang zu verlässlichen Indikatoren für sexuellen Kindesmissbrauch im Internet, die wiederum Mittel für den Einsatz zuverlässiger automatisierter Erkennungstechnologien bieten, und zu kostenlosen automatisierten Erkennungstechnologien, was die Belastung der Anbieter verringern würde. Darüber hinaus profitieren die Anbieter davon, dass sie einem einheitlichen und klaren Regelwerk unterliegen.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Nutzer zum Zwecke der Aufdeckung, Meldung und Entfernung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch im Internet hat erhebliche Auswirkungen auf die Rechte der Nutzer und kann nur im Hinblick auf die Bedeutung der Verhütung und Bekämpfung des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet gerechtfertigt werden. Somit kann die Entscheidung, ob diese Tätigkeiten ausgeübt werden, grundsätzlich nicht den Anbietern überlassen werden, sondern steht eher dem Gesetzgeber zu. Dennoch müssen sämtliche Verpflichtungen sowohl in ihrem personenbezogenen als auch in ihrem sachlichen Anwendungsbereich stark zielgerichtet sein und mit angemessenen Schutzvorkehrungen einhergehen, damit sie den Wesensgehalt der Rechte nicht beeinträchtigen und verhältnismäßig sind. Aus diesem Grund beinhaltet dieser Vorschlag Vorschriften, die diesen Anforderungen entsprechen, sowie Einschränkungen und Schutzvorkehrungen, die nach den möglichen Auswirkungen auf die betreffenden Grundrechte differenziert sind, wobei generell je nach Art der betroffenen Dienste und der Frage, ob mit den Maßnahmen die Verbreitung von bekanntem oder neuem Material über sexuellen Kindesmissbrauch oder die Kontaktaufnahme zu Kindern („Grooming“) aufgedeckt werden soll, differenziert wird.

Wie bereits erwähnt, hätte die Aufdeckung von „Grooming“ positive Auswirkungen auf die Grundrechte potenzieller Opfer, insbesondere durch die Verhinderung von Missbrauch; wenn rasch gehandelt wird, kann damit sogar verhindert werden, dass ein Kind Schaden erleidet. Gleichzeitig handelt es sich bei der Aufdeckung generell um den stärksten Eingriff für die Nutzer (im Vergleich zur Aufdeckung der Verbreitung von bekanntem und neuem Material über sexuellen Kindesmissbrauch), da er ein automatisches Durchsuchen der Texte in der interpersonellen Kommunikation erfordert. Hier gilt es zu bedenken, dass ein solches Durchsuchen oft die einzige Möglichkeit zur Aufdeckung dieses Materials ist und der Inhalt der Kommunikation von der verwendeten Technologie nicht „verstanden“, sondern eher auf bekannte, im Vorfeld ermittelte Muster, die auf mögliches Grooming hindeuten, hin durchsucht wird. Die Erkennungstechnologien haben bereits ein hohes Maß an Genauigkeit erreicht 32 , auch wenn menschliche Aufsicht und Überprüfung nach wie vor notwendig sind, und die Indikatoren für „Grooming“ werden mit der Zeit immer zuverlässiger, da die Algorithmen dazulernen.

Dennoch sind die Eingriffe, um die es hier geht, nach wie vor äußerst problematisch. Obwohl für die Aufdeckung von bekanntem Material über sexuellen Kindesmissbrauch bereits strenge Einschränkungen und Schutzvorkehrungen gelten, sind diese folglich bei neuem Material über sexuellen Kindesmissbrauch und insbesondere bei der Aufdeckung von „Grooming“ noch restriktiver. Dazu gehören angepasste Kriterien für den Erlass von Aufdeckungsanordnungen, eine kürzere Geltungsdauer dieser Anordnungen und umfassendere Berichterstattungspflichten in diesem Zeitraum. Außerdem beinhaltet der Vorschlag starke Aufsichtsmechanismen, die Anforderungen in Bezug auf die Unabhängigkeit und die Befugnisse der für den Erlass der Anordnungen und der Überwachung ihrer Ausführung zuständigen nationalen Behörden enthalten, sowie eine unterstützende und beratende Funktion des EU-Zentrums. Das EU-Zentrum leistet auch einen Beitrag, indem es den Anbietern nicht nur genaue und zuverlässige Indikatoren, sondern auch geeignete Technologien zur Verfügung stellt und ihre Meldungen von potenziellem sexuellem Kindesmissbrauch im Internet prüft. Auf diese Weise wird das EU-Zentrum durch den Vorschlag dabei unterstützt, das Risiko einer fehlerhaften Aufdeckung und Meldung zu minimieren. Außerdem werden verschiedene Maßnahmen ergriffen, damit sowohl die Anbieter als auch die Nutzer über einen wirksamen Rechtsbehelf verfügen.

Obwohl die neu geschaffene Befugnis zum Erlass von Entfernungsanordnungen in Bezug auf bekanntes Material über sexuellen Kindesmissbrauch andersgeartet ist und generell weniger eingreift, wirkt sie sich dennoch ebenfalls auf die Grundrechte und vor allem die Meinungs- und Informationsfreiheit der betroffenen Nutzer aus. Auch hier sind Einschränkungen und Schutzvorkehrungen vorgesehen, die von der Festlegung klarer und standardisierter Regeln über wirksame Rechtsbehelfe und die Gewährleistung der Unabhängigkeit der anordnenden Behörden bis hin zu Transparenz und wirksamer Aufsicht reichen.

Alle in der vorgeschlagenen Verordnung enthaltenen Verweise auf die Grundrechte sind so zu verstehen, dass sie sich ausschließlich auf die im EU-Recht anerkannten Grundrechte – d. h. die in der Charta verankerten und die als allgemeine Grundsätze des Unionsrechts anerkannten Grundrechte – beziehen. 33

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Auswirkungen des Vorschlags auf den Haushalt werden durch die Mittelzuweisungen abgedeckt, die im mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027 im Rahmen der Finanzausstattung des Fonds für die innere Sicherheit vorgesehen sind, wie im Finanzbogen zu diesem Verordnungsvorschlag dargelegt, soweit er in die derzeitige Haushaltsplanung fällt. Dies erfordert auch eine Anpassung von Rubrik 7 der Finanziellen Vorausschau.

Der Finanzbogen zu diesem Verordnungsvorschlag gibt Aufschluss über die Auswirkungen der Verordnung selbst auf den Haushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Das Programm zur Überwachung der Leistung, Ergebnisse und Auswirkungen der vorgeschlagenen Verordnung ist in Artikel 83 festgelegt und wird in der Folgenabschätzung ausführlicher beschrieben. Das Programm enthält verschiedene Indikatoren zur Überwachung des Erreichens der operativen Ziele und der Durchführung der Verordnung.

Die Kommission wird eine Bewertung durchführen und dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung und danach alle sechs Jahre einen Bericht vorlegen. Auf Grundlage der Ergebnisse dieses Berichts, insbesondere zu der Frage, ob die Verordnung mit Blick auf die Praxis lückenhaft ist, und unter Berücksichtigung technologischer Entwicklungen wird die Kommission die Notwendigkeit einer Anpassung des Anwendungsbereichs der Verordnung bewerten. Im Bedarfsfall wird die Kommission Vorschläge unterbreiten, um die Verordnung anzupassen.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Die vorgeschlagene Verordnung besteht aus zwei wesentlichen Bausteinen: Erstens werden den Anbietern Verpflichtungen in Bezug auf die Aufdeckung, Meldung, Entfernung und Sperrung von bekanntem und neuem Material über sexuellen Kindesmissbrauch und die Kontaktaufnahme zu Kindern auferlegt, unabhängig von der für den Online-Austausch verwendeten Technologie, und zweitens wird das EU-Zentrum für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs als dezentrale Agentur eingerichtet, um die Durchführung der neuen Verordnung zu ermöglichen.

Kapitel I enthält allgemeine Bestimmungen zum Gegenstand und Anwendungsbereich der Verordnung (Artikel 1) und die Definitionen der wichtigsten in der Verordnung verwendeten Begriffe (Artikel 2). Der Verweis auf „Material über sexuellen Kindesmissbrauch“ baut auf den einschlägigen Begriffen der Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern auf, nämlich auf Kinderpornografie und pornografischer Darbietung, und zielt darauf ab, das gesamte bisher abgedeckte Material zu erfassen, soweit es über die betreffenden Dienste verbreitet werden kann (was in der Praxis üblicherweise in Form von Videos und Bildern geschieht). Die Definition entspricht der Definition in der Übergangsverordnung. Gleiches gilt für die Definition der Begriffe „Kontaktaufnahme zu Kindern“ und „sexueller Kindesmissbrauch im Internet“. Für die Definition mehrerer anderer Begriffe stützt sich der Vorschlag auf die Definition in anderen Rechtsakten oder Vorschlägen der EU, insbesondere auf den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (EKEK) 34 und den Vorschlag für ein Gesetz über digitale Dienste.

In Kapitel II werden für alle Anbieter von Hosting- oder interpersonellen Kommunikationsdiensten auf dem digitalen Binnenmarkt der EU einheitliche Verpflichtungen zur Bewertung der Risiken des Missbrauchs ihrer Dienste für die Verbreitung von bekanntem oder neuem Material über sexuellen Kindesmissbrauch oder für die Kontaktaufnahme zu Kindern (zusammen als „sexueller Kindesmissbrauch im Internet“ definiert) festgelegt. Es enthält auch gezielte Verpflichtungen für bestimmte Anbieter, solchen Missbrauch aufzudecken, ihn über das EU-Zentrum zu melden, Online-Material über sexuellen Kindesmissbrauch zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren, wenn dies angeordnet wird.

In Abschnitt 1 werden die vorstehend genannten Verpflichtungen zur Durchführung von Risikobewertungen durch die Anbieter von Hosting- oder interpersonellen Kommunikationsdiensten festgelegt (Artikel 3). Außerdem werden die Anbieter verpflichtet, maßgeschneiderte und verhältnismäßige Maßnahmen zur Minderung der ermittelten Risiken zu ergreifen (Artikel 4) und den von den Mitgliedstaaten benannten Koordinierungsbehörden über das Ergebnis der Risikobewertung und die ergriffenen Risikominderungsmaßnahmen zu berichten (Artikel 5). Abschließend werden Stores für Software-Anwendungen gezielt verpflichtet, zu beurteilen, ob bei von ihnen vermittelten Anwendungen das Risiko besteht, dass sie zu Zwecken der Kontaktaufnahme genutzt werden, und, falls dies der Fall und das Risiko erheblich ist, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um kindliche Nutzer zu identifizieren und ihnen den Zugriff auf diese Anwendungen zu verwehren (Artikel 6).

In Abschnitt 2 erhalten die Koordinierungsbehörden, die – durch eine Risikobewertung oder anderweitig – Beweismaterial dafür erlangt haben, dass bei einem bestimmten Anbieter von Hosting- oder interpersonellen Kommunikationsdiensten ein erhebliches Risiko eines Missbrauchs seiner Dienste für den sexuellen Kindesmissbrauch im Internet besteht, die Befugnis, die zuständige Justiz- oder unabhängige Verwaltungsbehörde um eine Anordnung zu ersuchen, durch die der betreffende Anbieter verpflichtet wird, die Art des jeweiligen Kindesmissbrauchs im Internet über seinen Dienst aufzudecken (Artikel 7 und 8). Dieser Abschnitt beinhaltet auch ergänzende Maßnahmen, mit denen beispielsweise den Anbietern das Recht gewährt wird, die erhaltenen Anordnungen anzufechten (Artikel 9). Darüber hinaus werden Anforderungen und Schutzvorkehrungen eingeführt, um sicherzustellen, dass die Aufdeckung wirksam und gleichzeitig in ausgewogener und verhältnismäßiger Weise erfolgt (Artikel 10). Abschließend wird der Kommission die Befugnis übertragen, Leitlinien für die Anwendung der Artikel 7 bis 10 zu erlassen (Artikel 11).

In Abschnitt 3 werden Anbieter von Hosting- oder interpersonellen Kommunikationsdiensten, die von Fällen von potenziellem sexuellem Kindesmissbrauch in ihren in der Union angebotenen Diensten erfahren haben, unabhängig davon, wie dies erfolgte, verpflichtet, dies unverzüglich dem EU-Zentrum zu melden (Artikel 12); zudem werden die Anforderungen an die betreffende Meldung dargelegt (Artikel 13).

In Abschnitt 4 erhalten die Koordinierungsbehörden die Befugnis, von der zuständigen Justiz- oder unabhängigen Verwaltungsbehörde den Erlass einer Anordnung zu verlangen, durch die ein Anbieter von Hostingdiensten verpflichtet wird, das Material über sexuellen Kindesmissbrauch auf seinem Dienst zu entfernen oder den Zugang dazu in allen Mitgliedstaaten zu sperren; zudem werden die Anforderungen an diese Anordnung festgelegt (Artikel 14). Wenn Anbieter sexuellen Kindesmissbrauch im Internet aufdecken, sind sie nach EU-Recht nicht zur Entfernung des betreffenden Materials verpflichtet. Dennoch werden sie sich regelmäßig für eine Entfernung (oder die Sperrung des Zugangs) entscheiden, da die meisten Fälle von sexuellem Missbrauch von Kindern im Internet offenkundig rechtswidrig sind und die Gefahr besteht, dass der in der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr und dem Vorschlag für ein Gesetz über digitale Dienste vorgesehene Haftungsausschluss verloren geht. Entfernt ein Online-Anbieter Material über sexuellen Kindesmissbrauch nicht aus eigenem Antrieb, können die Koordinierungsbehörden die Entfernung durch eine entsprechende Anordnung erzwingen. Außerdem werden die Anbieter von Hostingdiensten, die eine solche Anordnung erhalten haben, verpflichtet, den Nutzer, der das Material zur Verfügung gestellt hat, zu informieren, wobei Ausnahmen gelten, um die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten des sexuellen Kindesmissbrauchs nicht zu beeinträchtigen. Darüber hinaus werden auch Maßnahmen wie Rechtsbehelfe geregelt (Artikel 15). Die in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften orientieren sich an denen der Verordnung (EU) 2021/784 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte.

In Abschnitt 5 erhalten die Koordinierungsbehörden die Befugnis, von der zuständigen Justiz- oder unabhängigen Verwaltungsbehörde den Erlass einer Anordnung zu verlangen, mit der ein Anbieter von Internetzugangsdiensten verpflichtet wird, den Zugang zu URL-Adressen mit bestimmtem Material über sexuellen Kindesmissbrauch, die sich an der Quelle nicht angemessen entfernen lassen, zu sperren (Artikel 16 und 17). Mit Artikel 18 wird unter anderem sichergestellt, dass Anbieter, die eine solche Sperranordnung erhalten haben, diese anfechten dürfen und auch die Nutzer Anspruch auf Rechtsbehelfe haben, auch durch Anträge auf Neubewertung durch die Koordinierungsbehörden. In Kombination mit den Bestimmungen über die zuverlässige Identifizierung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch (Artikel 36) und die Datenqualität (Artikel 46) enthalten diese Artikel Bedingungen und Schutzvorkehrungen für solche Anordnungen, damit diese sowohl wirksam als auch ausgewogen und verhältnismäßig sind.

In Abschnitt 6 ist der Haftungsausschluss für Anbieter einschlägiger Dienste der Informationsgesellschaft, die Tätigkeiten zur Einhaltung dieser Verordnung durchführen, bei Straftaten im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch von Kindern festgelegt (Artikel 19). Damit soll in erster Linie das Risiko verhindert werden, dass sie nach nationalem Strafrecht für nach dieser Verordnung vorgeschriebenes Verhalten haftbar gemacht werden.

In Abschnitt 6 werden auch bestimmte Rechte für die Opfer geschaffen, deren Bilder und Videos von ihrem sexuellen Missbrauch möglicherweise auch noch lange nach Beendigung des körperlichen Missbrauchs im Internet kursieren. Nach Artikel 20 haben Opfer von sexuellem Kindesmissbrauch das Recht, vom EU-Zentrum über die Koordinierungsbehörde ihres Wohnorts Informationen über bekanntes Material über sexuellen Kindesmissbrauch, auf dem sie zu sehen sind, zu erhalten. Nach Artikel 21 dürfen Opfer die Unterstützung der betreffenden Anbieter von Hostingdiensten oder – über die Koordinierungsbehörde ihres Wohnorts – die Unterstützung des EU-Zentrums in Anspruch nehmen, wenn sie die Entfernung oder Sperrung des Zugangs zu diesem Material erwirken wollen.

Außerdem werden in diesem Abschnitt sämtliche Zwecke aufgeführt, zu denen Anbieter von Hosting- oder interpersonellen Kommunikationsdiensten Inhaltsdaten und sonstige Daten, die in Verbindung mit den zur Einhaltung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen verarbeitet wurden, sowie die bei dieser Verarbeitung generierten personenbezogenen Daten speichern müssen, für die eine Reihe von Schutzvorkehrungen und Garantien einschließlich einer Aufbewahrungsfrist von höchstens zwölf Monaten gilt (Artikel 22).

Abschließend werden die Anbieter einschlägiger Dienste der Informationsgesellschaft verpflichtet, eine zentrale Kontaktstelle einzurichten, um die direkte Kommunikation mit den zuständigen Behörden zu ermöglichen (Artikel 23). Außerdem müssen Anbieter, die zwar in keinem Mitgliedstaat ansässig sind, aber in der EU ihre Dienste anbieten, einen Rechtsvertreter in der EU benennen, um die Durchsetzung zu erleichtern (Artikel 24).

Kapitel III enthält die Bestimmungen über die Durchführung und Durchsetzung dieser Verordnung. In Abschnitt 1 werden Bestimmungen für die zuständigen nationalen Behörden und insbesondere für die Koordinierungsbehörden festgelegt, die die Mitgliedstaaten als wichtigste nationale Behörden für die einheitliche Anwendung dieser Verordnung benennen (Artikel 25). Die Koordinierungsbehörden müssen – ebenso wie andere benannte zuständige Behörden – in jeder Hinsicht unabhängig sein, ähnlich wie ein Gericht, und ihre Aufgaben unparteiisch, transparent und zeitnah erfüllen (Artikel 26).

In Abschnitt 2 erhalten die Koordinierungsbehörden spezifische Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnisse in Bezug auf Anbieter einschlägiger Dienste der Informationsgesellschaft, die der rechtlichen Zuständigkeit des Mitgliedstaats unterliegen, der die Koordinierungsbehörden benannt hat (Artikel 27 bis 30). Diese Bestimmungen orientieren sich größtenteils an den Bestimmungen des Vorschlags für ein Gesetz über digitale Dienste. Außerdem wird in diesem Abschnitt die Befugnis eingeführt, die Einhaltung dieser Verordnung mithilfe von Suchen nach Material über sexuellen Kindesmissbrauch zu überwachen (Artikel 31), und Anbieter von Hostingdiensten zu benachrichtigen, damit sie bekanntes Material über sexuellen Kindesmissbrauch in ihren Diensten melden (Artikel 32).

Abschnitt 3 enthält weitere Bestimmungen über die Durchsetzung und Sanktionen, indem festgelegt wird, dass die Mitgliedstaaten, in denen sich die Hauptniederlassung des Anbieters einschlägiger Dienste der Informationsgesellschaft (oder seines Rechtsvertreters) befindet, für die Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung gerichtlich zuständig sind (Artikel 33). Außerdem wird sichergestellt, dass die Koordinierungsbehörden Beschwerden gegen solche Anbieter wegen mutmaßlicher Verstöße gegen ihre in dieser Verordnung festgelegten Pflichten entgegennehmen können (Artikel 34). Ferner müssen die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen diese Pflichten zu verhängen sind (Artikel 35).

Abschnitt 4 enthält Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen den Koordinierungsbehörden auf EU-Ebene. Es werden Bestimmungen für die Bewertung von Material oder Gesprächen festgelegt, durch die bestätigt werden soll, dass es sich dabei um sexuellen Kindesmissbrauch im Internet handelt, und für die die Koordinierungsbehörden, andere unabhängige nationale Verwaltungsbehörden oder nationale Gerichte zuständig sind. Darüber hinaus wird geregelt, dass die Ergebnisse dieser Bewertung an das EU-Zentrum übermittelt werden, das Indikatoren erstellt oder, wenn es sich um URL-Adressen handelt, diese in die einschlägige Liste aufnimmt (Artikel 36). Ferner beinhaltet der Abschnitt Bestimmungen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Koordinierungsbehörden (Artikel 37) und die Möglichkeit, dass diese gegebenenfalls mit Unterstützung des EU-Zentrums gemeinsame Untersuchungen durchführen (Artikel 38). Diese Bestimmungen orientieren sich ebenfalls an den Bestimmungen des Vorschlags für ein Gesetz über digitale Dienste. Schließlich werden allgemeine Regeln für die Zusammenarbeit auf EU-Ebene und für ein zuverlässiges und sicheres Informationsaustauschsystem zur Unterstützung der Kommunikation zwischen den betroffenen Parteien festgelegt (Artikel 39).

In Kapitel IV geht es um das EU-Zentrum. Seine Bestimmungen basieren auf dem Gemeinsamen Konzept des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu den dezentralen Agenturen.

In Abschnitt 1 wird das EU-Zentrum zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern (EUCSA) als dezentrales EU-Zentrum eingerichtet (Artikel 40) und dessen Rechtsstellung und Sitz geregelt (Artikel 41 und 42). Damit das EU-Zentrum alle seine Ziele erreichen kann, ist es entscheidend, dass es am selben Standort wie sein engster Partner – Europol – eingerichtet wird. Die Zusammenarbeit zwischen dem EU-Zentrum und Europol wird von der gemeinsamen Nutzung von Standorten profitieren, und zwar durch verbesserte Möglichkeiten für den Datenaustausch bis hin zu mehr Möglichkeiten für die Einrichtung eines Wissenszentrums für die Bekämpfung des sexuellen Kindesmissbrauchs durch die Anwerbung von Fachpersonal und/oder externen Sachverständigen. Das einschlägige Personal wird auch mehr Möglichkeiten für eine berufliche Weiterentwicklung haben, ohne dafür den Standort wechseln zu müssen. Außerdem wäre das EU-Zentrum zwar eine unabhängige Einrichtung, könnte sich aber dennoch auf die Unterstützungsdienste von Europol (in den Bereichen Personal, IT einschließlich Cybersicherheit, Kommunikation) verlassen. Die gemeinsame Nutzung dieser Unterstützungsdienste ist kosteneffizienter und sorgt für professionelleres Arbeiten, als wenn es aufgrund der kompletten Neugründung einer relativ kleinen Einrichtung wie dem EU-Zentrum zu Doppelarbeit kommt.

In Abschnitt 2 werden die Aufgaben des EU-Zentrums im Rahmen dieser Verordnung aufgeführt. Dazu gehören die Unterstützung der Koordinierungsbehörden, die Erleichterung der Risikobewertung, der Erkennung, Meldung, Entfernung und Sperrung sowie die Erleichterung der Generierung und Weitergabe von Wissen und Fachkenntnissen (Artikel 43). Aufgabe des EU-Zentrums ist es, Datenbanken mit Indikatoren für sexuellen Kindesmissbrauch im Internet (Artikel 44) und Meldungen (Artikel 45) zu erstellen und zu pflegen sowie den einschlägigen Parteien den erforderlichen Zugang zu den Datenbanken mit Indikatoren unter Einhaltung der festgelegten Bedingungen und Schutzvorkehrungen zu gewähren (Artikel 46). Außerdem wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung in Bezug auf diese Datenbanken zu erlassen (Artikel 47).

Darüber hinaus wird in diesem Abschnitt klargestellt, dass das EU-Zentrum als eigener Meldekanal für die gesamte EU dienen soll, über den alle Anbieter von Hosting- oder interpersonellen Kommunikationsdiensten im Rahmen dieser Verordnung einen potenziellen sexuellen Kindesmissbrauch im Internet melden können und diese Meldungen bewertet werden, um festzustellen, ob sie möglicherweise offenkundig unbegründet sind, und Meldungen, die nicht offenkundig unbegründet sind, an Europol und die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten weitergeleitet werden (Artikel 48). Abschließend wird in diesem Abschnitt festgelegt, dass das EU-Zentrum zur Erleichterung der Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung unter bestimmten Umständen Online-Suchen nach Material über sexuellen Kindesmissbrauch durchführen oder die betreffenden Anbieter von Hostingdiensten über die Existenz solchen Materials benachrichtigen kann, um dessen Entfernung oder die Sperrung des Zugangs dazu zu verlangen, wobei die Anbieter das Material selbst freiwillig prüfen können (Artikel 49). Außerdem hat das EU-Zentrum den Auftrag, einschlägige Technologien für die Ausführung von Aufdeckungsanordnungen zur Verfügung zu stellen und als Informations- und Kompetenzzentrum zu fungieren, in dem Informationen gesammelt, Forschungsarbeiten durchgeführt und gefördert und Informationen im Bereich des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet ausgetauscht werden (Artikel 50).

Gemäß Abschnitt 3 ist das EU-Zentrum befugt, personenbezogene Daten für die Zwecke dieser Verordnung im Einklang mit den in dieser Verordnung und anderen einschlägigen EU-Rechtsakten festgelegten Vorschriften für die Verarbeitung solcher Daten zu verarbeiten (Artikel 51).

In Abschnitt 4 werden Wege für die Zusammenarbeit festgelegt, um Verbindungen herzustellen zwischen dem EU-Zentrum und den Koordinierungsbehörden, und zwar über die Benennung nationaler Kontaktpersonen (Artikel 52), Europol (Artikel 53) und möglichen Partnerorganisationen wie dem INHOPE-Meldestellennetz zur Meldung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch (Artikel 54).

In Abschnitt 5 werden die Verwaltungs- und Leitungsstruktur des EU-Zentrums (Artikel 55) sowie dessen Zusammensetzung, Struktur, Aufgaben, die Häufigkeit seiner Sitzungen und die Abstimmungsregeln seines Verwaltungsrats festgelegt (Artikel 56 bis 60). Außerdem werden die Zusammensetzung, das Ernennungsverfahren, die Aufgaben und Abstimmungsregeln des Exekutivausschusses (Artikel 61 bis 63) und das Ernennungsverfahren sowie die Aufgaben des Exekutivdirektors (Artikel 64 und 65) festgelegt. Angesichts der technischen Aspekte und der rasanten Weiterentwicklung der von den Anbietern einschlägiger Dienste der Informationsgesellschaft verwendeten Technologien sowie zur Unterstützung der Beteiligung des EU-Zentrums an der Überwachung und Durchführung dieser Verordnung wird in diesem Abschnitt ein Technologieausschuss innerhalb des EU-Zentrums eingerichtet, dem technische Sachverständige angehören und der eine beratende Funktion wahrnimmt (Artikel 66).

Abschnitt 6 umfasst Bestimmungen über die Aufstellung und Gliederung des Haushaltsplans (Artikel 67), die Finanzregelung für das EU-Zentrum (Artikel 68), die Vorschriften für die Darstellung, Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans (Artikel 69) sowie die Rechnungslegung und Entlastung (Artikel 70).

Die Abschnitte 7 und 8 enthalten Abschlussbestimmungen zu der Zusammensetzung und dem Status des Personals des EU-Zentrums, der Sprachenregelung, der Transparenz und Kommunikation in Bezug auf seine Tätigkeiten, zu Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung, zur vertraglichen und außervertraglichen Haftung, zur Möglichkeit von behördlichen Ermittlungen, zum Sitzabkommen und zu den Arbeitsbedingungen sowie zum Beginn der Tätigkeit des EU-Zentrums (Artikel 71 bis 82).

Kapitel V enthält die Datenerhebungs- und Transparenzberichtspflichten. Ferner werden das EU-Zentrum, die Koordinierungsbehörden und die Anbieter von Hosting-, interpersonellen Kommunikations- und Internetzugangsdiensten verpflichtet, aggregierte Daten zu ihren Tätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung zu erheben und dem EU-Zentrum die einschlägigen Informationen zur Verfügung zu stellen (Artikel 83) sowie der Öffentlichkeit und der Kommission jährlich über ihre Tätigkeiten zu berichten (Artikel 84).

Kapitel VI enthält die Schlussbestimmungen dieser Verordnung. Diese betreffen die regelmäßige Bewertung dieser Verordnung und der Tätigkeiten des EU-Zentrums (Artikel 85), den Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 290 bzw. Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Artikel 86 und 87), die Aufhebung der Übergangsverordnung (Verordnung (EU) 2021/1232) (Artikel 88) und schließlich das Inkrafttreten und die Anwendung dieser Verordnung (Artikel 89).

2022/0155 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Festlegung von Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 35 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 36 ,

nach Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses und des Europäischen Datenschutzbeauftragten 37 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Dienste der Informationsgesellschaft haben für die Kommunikation, die Meinungsäußerung, das Sammeln von Informationen und viele andere Aspekte des heutigen Alltags, auch für Kinder, aber eben auch für Straftäter im Bereich des sexuellen Kindesmissbrauchs enorm an Bedeutung gewonnen. Bei Straftaten dieser Art, die bestimmten Mindestvorschriften auf Unionsebene unterliegen, handelt es sich um sehr schwere Straftaten, die es wirksam zu verhindern und zu bekämpfen gilt, damit die Rechte und das Wohlergehen der Kinder, wie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) vorgeschrieben, und die Gesellschaft insgesamt geschützt werden. Die Nutzer solcher in der Union angebotener Dienste sollten darauf vertrauen können, dass diese insbesondere von Kindern sicher genutzt werden können.

(2)Angesichts der zentralen Bedeutung der einschlägigen Dienste der Informationsgesellschaft lassen sich diese Ziele nur erreichen, wenn sichergestellt wird, dass die Anbieter solcher Dienste in der Union verantwortungsvoll handeln und angemessene Maßnahmen ergreifen, um das Risiko des Missbrauchs ihrer Dienste zum Zwecke des sexuellen Kindesmissbrauchs zu minimieren, da diese Anbieter oft als einzige in der Lage sind, diesen Missbrauch zu verhindern und zu bekämpfen. Die ergriffenen Maßnahmen sollten zielgerichtet, sorgfältig ausgewogen und verhältnismäßig sein, damit sich für diejenigen, die die Dienste für rechtmäßige Zwecke nutzen, keine unangemessenen negativen Folgen ergeben, insbesondere für die Ausübung ihrer durch das Unionsrecht – d. h. die in der Charta verankerten und als allgemeine Grundsätze des Unionsrechts anerkannten – geschützten Grundrechte, und damit für die Diensteanbieter keine übermäßige Belastung entsteht.

(3)Die Mitgliedstaaten führen zunehmend nationale Rechtsvorschriften zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet ein oder ziehen dies in Erwägung und legen damit insbesondere Verpflichtungen für Anbieter einschlägiger Dienste der Informationsgesellschaft fest. Angesichts des von Natur aus grenzüberschreitenden Charakters des Internets und der betreffenden Dienstleistungserbringung haben diese divergierenden nationalen Rechtsvorschriften unmittelbar negative Auswirkungen auf den Binnenmarkt. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit, Beseitigung der dadurch entstehenden Hindernisse für die Dienstleistungserbringung und Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt sollten die erforderlichen harmonisierten Anforderungen auf Unionsebene festgelegt werden.

(4)Daher sollte diese Verordnung zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beitragen, indem klare, einheitliche und ausgewogene Vorschriften festgelegt werden, um den sexuellen Missbrauch von Kindern wirksam zu verhindern und zu bekämpfen und gleichzeitig die Grundrechte aller betroffenen Parteien zu achten. Da die betreffenden Dienste und die zu ihrer Erbringung eingesetzten Technologien einem raschen Wandel unterliegen, sollte die Festlegung dieser Vorschriften technologieneutral und zukunftssicher erfolgen, um Innovationen nicht zu behindern.

(5)Damit die Ziele dieser Verordnung erreicht werden, sollte sie sich auf Anbieter von Diensten erstrecken, die zum Zwecke des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet missbraucht werden können. Da der Missbrauch dieser Dienste für diesen Zweck zunimmt, sollten sie öffentlich zugängliche interpersonelle Kommunikationsdienste wie Nachrichtenübermittlungsdienste und webgestützte E-Mail-Dienste umfassen, sofern diese öffentliche zugänglich sind. Da bei Diensten, die den direkten interpersonellen und interaktiven Informationsaustausch lediglich als untergeordnete Nebenfunktion ermöglichen, die untrennbar mit einem anderen Dienst verbunden ist, – z. B. bei Chat- und ähnlichen Funktionen im Rahmen von Spielen, des Bildaustauschs und des Videohostings – ebenso das Risiko eines Missbrauchs besteht, sollten auch sie in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Angesichts der inhärenten Unterschiede zwischen den von dieser Verordnung abgedeckten verschiedenen einschlägigen Diensten der Informationsgesellschaft und den damit verbundenen unterschiedlichen Risiken ihres Missbrauchs für den Zweck des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet und der unterschiedlichen Möglichkeiten der betreffenden Anbieter, einen solchen Missbrauch zu verhindern und zu bekämpfen, sollte bei den Anbietern dieser Dienste auferlegten Verpflichtungen angemessen differenziert werden.

(6)Bei sexuellem Kindesmissbrauch im Internet werden häufig Dienste der Informationsgesellschaft missbraucht, die von in Drittstaaten ansässigen Anbietern in der Union erbracht werden. Um die Wirksamkeit der in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften sowie faire Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt zu gewährleisten, sollten diese Vorschriften für alle Anbieter unabhängig von ihrem Niederlassungsort oder Wohnsitz gelten, sofern sie in der Union Dienstleistungen anbieten, belegt durch eine wesentliche Verbindung zur Union.

(7)Diese Verordnung sollte unbeschadet der Vorschriften gelten, die sich aus anderen Rechtsakten der Union ergeben, insbesondere aus der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 38 , der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 39 und der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates 40 [über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG], der Richtlinie 2010/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 41 , , der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 42 und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 43 .

(8)Diese Verordnung sollte als lex specialis in Bezug auf den allgemein anwendbaren Rahmen gemäß der Verordnung (EU) …/… [über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG] zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Bereitstellung bestimmter Dienste der Informationsgesellschaft im Binnenmarkt gelten. Die Vorschriften der Verordnung (EU) …/… [über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG] gelten für Fragen, die von dieser Verordnung nicht oder nicht vollständig behandelt werden.

(9)Nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2002/58/EG dürfen die Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften erlassen, die die Rechte und Pflichten gemäß bestimmten konkreten Bestimmungen dieser Richtlinie zur Vertraulichkeit der Kommunikation beschränken, sofern eine solche Beschränkung unter anderem für die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, angemessen und verhältnismäßig ist, bestimmte Bedingungen erfüllt sind und die Charta eingehalten wird. Unter analoger Anwendung der Anforderungen dieser Bestimmung sollte mit vorliegender Verordnung die Ausübung der in Artikel 5 Absätze 1 und 3 und Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2002/58/EG verankerten Rechte und Freiheiten beschränkt werden, soweit dies für die Ausführung der nach der vorliegenden Verordnung zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet erlassenen Aufdeckungsanordnungen unbedingt erforderlich ist.

(10)Aus Gründen der Klarheit und Kohärenz sollten die Begriffsbestimmungen der vorliegenden Verordnung, soweit möglich und angemessen, auf den Begriffsbestimmungen in anderen Rechtsakten der Union wie beispielsweise der Verordnung (EU) …/… [über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG] basieren und mit diesen in Einklang stehen.

(11)Eine wesentliche Verbindung zur Union sollte dann als gegeben gelten, wenn der einschlägige Dienst der Informationsgesellschaft eine Niederlassung in der Union hat, oder – in Ermangelung einer solchen – anhand der Existenz einer erheblichen Zahl von Nutzern in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder der Ausrichtung von Tätigkeiten auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten beurteilt werden. Die Ausrichtung von Tätigkeiten auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten sollte anhand aller relevanten Umstände, einschließlich Faktoren wie der Verwendung einer in dem betreffenden Mitgliedstaat gebräuchlichen Sprache oder Währung oder der Möglichkeit, Produkte oder Dienstleistungen zu bestellen, oder der Nutzung einer nationalen Domäne oberster Stufe, bestimmt werden. Ferner ließe sich die Ausrichtung von Tätigkeiten auf einen Mitgliedstaat auch aus der Verfügbarkeit einer Software-Anwendung im jeweiligen nationalen App-Store, der Schaltung lokaler Werbung oder von Werbung in der im betreffenden Mitgliedstaat verwendeten Sprache oder dem Management der Kundenbeziehungen, zum Beispiel durch die Bereitstellung eines Kundendienstes in der im betreffenden Mitgliedstaat gebräuchlichen Sprache, ableiten. Das Vorhandensein einer wesentlichen Verbindung sollte auch dann angenommen werden, wenn ein Diensteanbieter seine Tätigkeit nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 44 auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten ausrichtet. Die bloße technische Zugänglichkeit einer Website in der Union sollte allerdings nicht ausreichen, damit allein aus diesem Grund eine wesentliche Verbindung angenommen wird.

(12)Aus Gründen der Kohärenz und der Technologieneutralität sollte mit dem Ausdruck „Material über sexuellen Kindesmissbrauch“ für die Zwecke dieser Verordnung jedwedes kinderpornografisches Material bzw. jedwede pornografische Darbietung im Sinne der Richtlinie 2011/93/EU bezeichnet werden, das bzw. die über die Nutzung von Hosting- oder interpersonellen Kommunikationsdiensten verbreitet werden kann. Derzeit besteht dieses Material in der Regel aus Bildern oder Videos, wobei nicht ausgeschlossen wird, dass es auch andere Formen annehmen kann, insbesondere im Hinblick auf künftige technologische Entwicklungen.

(13)Der Ausdruck „sexueller Kindesmissbrauch im Internet“ sollte nicht nur die Verbreitung von Material umfassen, das bereits aufgedeckt und als „Material über sexuellen Kindesmissbrauch“ bestätigt wurde (im Folgenden „bekanntes“ Material), sondern auch von bisher nicht entdecktem Material, bei dem es sich wahrscheinlich um „Material über sexuellen Kindesmissbrauch“ handelt, das jedoch noch nicht als solches bestätigt wurde (im Folgenden „neues“ Material), sowie Tätigkeiten zur Kontaktaufnahme zu Kindern (im Folgenden „Grooming“). Dies ist notwendig, um nicht nur gegen Missbrauch in der Vergangenheit, die erneute Viktimisierung und die damit verbundene Verletzung der Rechte der Opfer, wie etwa der Rechte auf Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten, vorzugehen, sondern auch um aktuellen, andauernden und unmittelbar bevorstehenden Missbrauch zu bekämpfen und ihn so weit wie möglich zu verhindern, um Kinder wirksam zu schützen und die Wahrscheinlichkeit, Opfer zu retten und Täter zu stoppen, zu erhöhen.

(14)Zur Minimierung des Risikos, dass ihre Dienste für die Verbreitung von bekanntem oder neuem Material über sexuellen Kindesmissbrauch oder für die Kontaktaufnahme zu Kindern missbraucht werden, sollten Anbieter von Hostingdiensten und Anbieter öffentlich zugänglicher interpersoneller Kommunikationsdienste dieses Risiko für jeden der von ihnen in der Union angebotenen Dienst bewerten. Als Hilfestellung für diese Risikobewertung sollte eine nicht erschöpfende Liste der zu berücksichtigenden Aspekte zur Verfügung gestellt werden. Damit den besonderen Merkmalen der von ihnen angebotenen Dienste Rechnung getragen werden kann, sollten die Anbieter gegebenenfalls zusätzliche Aspekte berücksichtigen dürfen. Da sich die Risiken im Laufe der Zeit in Abhängigkeit von technologischen Entwicklungen und Veränderungen bei der Art des Angebots und der Nutzung der betreffenden Dienste ändern, sollte sichergestellt werden, dass die Risikobewertung regelmäßig und bei Bedarf aus besonderen Gründen aktualisiert wird.

(15)Einige in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Anbieter relevanter Dienste der Informationsgesellschaft können auch verpflichtet sein, in Bezug auf von ihnen gespeicherte und öffentlich verbreitete Informationen eine Risikobewertung gemäß der Verordnung (EU) …/… [über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG] durchzuführen. Für die Zwecke dieser Verordnung können sich diese Anbieter auf eine solche Risikobewertung berufen und sie, wie in dieser Verordnung vorgesehen, durch eine spezifischere Bewertung der Risiken der Nutzung ihrer Dienste zum Zwecke des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet ergänzen.

(16)Zur wirksamen Prävention und Bekämpfung des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet sollten Anbieter von Hostingdiensten und Anbieter öffentlich zugänglicher interpersoneller Kommunikationsdienste angemessene Maßnahmen ergreifen, um das durch die Risikobewertung ermittelte Risiko des Missbrauchs ihrer Dienste zum Zwecke des sexuellen Kindesmissbrauchs zu minimieren. Anbieter, die nach der Verordnung (EU) …/… [über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG] zu Risikominderungsmaßnahmen verpflichtet sind, können prüfen, inwieweit diese zur Einhaltung dieser Verpflichtung ergriffenen Risikominderungsmaßnahmen, die auch gezielte Maßnahmen zum Schutz der Rechte des Kindes einschließlich Instrumente zur Überprüfung des Alters und elterlichen Kontrolle umfassen können, auch dazu dienen können, das in der spezifischen Risikobewertung gemäß dieser Richtlinie ermittelte Risiko anzugehen, und zu prüfen, in welchem Umfang zur Einhaltung dieser Verordnung weitere gezielte Risikominderungsmaßnahmen erforderlich sein könnten.

(17)Zur Ermöglichung von Innovationen und Sicherstellung von Verhältnismäßigkeit und Technologieneutralität sollte keine erschöpfende Liste der obligatorischen Risikominderungsmaßnahmen erstellt werden. Stattdessen sollte den Anbietern ein gewisses Maß an Flexibilität bei der Gestaltung und Umsetzung der Maßnahmen eingeräumt werden, die auf das ermittelte Risiko und die Merkmale der von ihnen erbrachten Dienste sowie auf die Art ihrer Nutzung zugeschnitten sind. Es steht den Anbietern frei, im Einklang mit dem Unionsrecht Maßnahmen zu konzipieren und umzusetzen, die auf ihren bestehenden Verfahren zur Aufdeckung von sexuellem Kindesmissbrauch im Internet in ihren Diensten basieren, und im Rahmen der Risikoberichte ihre Bereitschaft zu bekunden, gegebenenfalls eine Aufdeckungsanordnung im Rahmen dieser Verordnung auszuführen, sofern die zuständige nationale Behörde dies für erforderlich hält.

(18)Um sicherzustellen, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht werden, sollte diese Flexibilität davon abhängig gemacht werden, dass das Unionsrecht und insbesondere die Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf Risikominderungsmaßnahmen eingehalten werden. Daher sollten Anbieter von Hostingdiensten und Anbieter öffentlich zugänglicher interpersoneller Kommunikationsdienste bei der Gestaltung und Umsetzung der Risikominderungsmaßnahmen nicht nur deren Wirksamkeit, sondern auch der Vermeidung unangemessener negativer Folgen für andere betroffene Parteien, insbesondere für die Ausübung der Grundrechte der Nutzer, große Bedeutung beimessen. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit sollten bei der Ermittlung, welche Risikominderungsmaßnahmen in einer bestimmten Situation sinnvollerweise zu ergreifen sind, auch die finanziellen und technologischen Möglichkeiten und die Größe des betreffenden Anbieters berücksichtigt werden. Bei der Auswahl geeigneter Risikominderungsmaßnahmen sollten die Anbieter zumindest die in dieser Verordnung genannten möglichen Maßnahmen sowie gegebenenfalls andere Maßnahmen gebührend berücksichtigen – wie beispielsweise Maßnahmen, die auf bewährten Verfahren der Industrie beruhen, einschließlich solcher, die im Rahmen der Selbstregulierung festgelegt wurden, und Maßnahmen, die in den Leitlinien der Kommission enthalten sind. Wurde nach einer sorgfältigen oder aktualisierten Risikobewertung kein Risiko ermittelt, sollten die Anbieter nicht zum Ergreifen von Risikominderungsmaßnahmen verpflichtet werden.

(19)Angesichts ihrer Rolle als Vermittler, die den Zugang zu Software-Anwendungen ermöglichen, die für den sexuellen Kindesmissbrauch im Internet missbraucht werden können, sollten Anbieter von Stores für Software-Anwendungen verpflichtet werden, angemessene Maßnahmen zur Bewertung und Minderung dieses Risikos zu ergreifen. Die Anbieter sollten diese Bewertung sorgfältig durchführen, den Umständen entsprechend angemessene Anstrengungen unternehmen und unter anderem die Art und den Umfang des Risikos sowie ihre finanziellen und technologischen Möglichkeiten und ihre Größe berücksichtigen und nach Möglichkeit mit den Anbietern der über die Software-Anwendung angebotenen Dienste zusammenarbeiten.

(20)Um für eine wirksame Prävention und Bekämpfung des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet zu sorgen, sollten die von den Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung benannten Koordinierungsbehörden befugt sein, den Erlass von Aufdeckungsanordnungen zu beantragen, wenn die Risikominderungsmaßnahmen als nicht ausreichend für die Minderung des Risikos des Missbrauchs eines bestimmten Dienstes zum Zwecke des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet eingestuft werden. Um einen unzulässigen Eingriff in die Grundrechte zu vermeiden und die Verhältnismäßigkeit zu wahren, sollte diese Befugnis einem sorgfältig ausgewogenen Katalog von Einschränkungen und Schutzvorkehrungen unterliegen. In Anbetracht dessen, dass Material über sexuellen Kindesmissbrauch tendenziell über Hostingdienste und öffentlich zugängliche interpersonelle Kommunikationsdienste verbreitet wird und die Kontaktaufnahme zu Kindern größtenteils über öffentlich zugängliche interpersonelle Kommunikationsdienste erfolgt, sollten Aufdeckungsanordnungen nur gegenüber Anbietern dieser Dienste ausgesprochen werden können.

(21)Darüber hinaus sollten Aufdeckungsanordnungen im Rahmen dieser Einschränkungen und Schutzvorkehrungen nur nach einer sorgfältigen und objektiven Bewertung erlassen werden, bei der festgestellt wird, dass ein erhebliches Risiko des Missbrauchs des betreffenden spezifischen Diensts für eine bestimmte unter diese Verordnung fallende Art des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet besteht. Dabei ist auch die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass der Dienst in nennenswertem Umfang, d. h. über einzelne und relativ seltene Fälle hinaus, für einen solchen Missbrauch genutzt wird. Die Kriterien sollten so unterschiedlich sein, dass den verschiedenen Merkmalen der unterschiedlichen Arten des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet und den unterschiedlichen Merkmalen der für diesen Missbrauch genutzten Dienste sowie dem damit verbundenen unterschiedlichen Grad des Eingreifens der zur Ausführung der Aufdeckungsanordnung zu ergreifenden Maßnahmen Rechnung getragen wird.

(22)Allein die Feststellung eines solchen erheblichen Risikos sollte jedoch für die Rechtfertigung einer Aufdeckungsanordnung nicht ausreichen, da diese in einem solchen Fall unverhältnismäßige negative Folgen für die Rechte und berechtigten Interessen anderer betroffener Parteien und insbesondere für die Ausübung der Grundrechte haben könnte. Daher sollte sichergestellt werden, dass Aufdeckungsanordnungen erst erlassen werden können, nachdem die Koordinierungsbehörden und die zuständige Justizbehörde oder unabhängige Verwaltungsbehörde den betreffenden Einzelfall nicht nur in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere der potenziellen Folgen des Missbrauchs des Dienstes für die betreffende Art des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet, sondern auch in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere potenzieller negativer Folgen für andere betroffene Parteien objektiv und sorgfältig geprüft, ermittelt und gewichtet haben. Zur Vermeidung übermäßiger Belastungen sollten bei der Bewertung auch die finanziellen und technologischen Möglichkeiten und die Größe des betreffenden Anbieters berücksichtigt werden.

(23)Um ferner einen unzulässigen Eingriff in die Grundrechte zu vermeiden und die Verhältnismäßigkeit zu wahren, sollte bei der Feststellung, dass diese Anforderungen erfüllt sind und eine Aufdeckungsanordnung zu erlassen ist, dennoch dafür gesorgt werden, dass diese zielgerichtet und spezifiziert ist, damit die negativen Folgen für die betroffenen Parteien nicht über das für die wirksame Bekämpfung des ermittelten erheblichen Risikos unbedingt erforderliche Maß hinausgehen. Dies sollte insbesondere für eine Beschränkung eines identifizierbaren Teils oder Aspekts des Diensts gelten, möglichst ohne die Wirksamkeit der Maßnahme zu beeinträchtigen, wie beispielsweise bestimmte Arten von Kanälen eines öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdienstes oder bestimmte Nutzer oder Nutzergruppen, soweit diese für den Zweck der Aufdeckung isoliert betrachtet werden können, sowie die Festlegung zusätzlicher zu den in dieser Verordnung bereits ausdrücklich genannten Schutzvorkehrungen, wie etwa unabhängige Prüfungen, die Bereitstellung zusätzlicher Informationen oder den Zugang zu Daten oder eine verstärkte menschliche Aufsicht und Überprüfung sowie die weitere Begrenzung der Geltungsdauer der Aufdeckungsanordnung, die die Koordinierungsbehörde für erforderlich hält. Zur Vermeidung unangemessener oder unverhältnismäßiger Ergebnisse sollten diese Anforderungen nach einer objektiven und sorgfältigen Einzelfallprüfung festgelegt werden.

(24)Die zuständige Justizbehörde oder die zuständige unabhängige Verwaltungsbehörde sollte gegebenenfalls im Einklang mit den von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten detaillierten Verfahrensvorschriften in der Lage sein, eine fundierte Entscheidung über Anträge auf Erlass von Aufdeckungsanordnungen zu treffen. Dies ist besonders wichtig, um für ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den betreffenden Grundrechten und einen kohärenten Ansatz zu sorgen, insbesondere in Bezug auf Aufdeckungsanordnungen betreffend die Kontaktaufnahme zu Kindern. Folglich sollte ein Verfahren eingeführt werden, mit dem die betreffenden Anbieter, das mit dieser Verordnung eingerichtete EU-Zentrum zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern (im Folgenden „EU-Zentrum“) und, sofern in dieser Verordnung vorgesehen, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 benannte zuständige Datenschutzbehörde zu den betreffenden Maßnahmen Stellung nehmen können. Diese Stellungnahme sollte in Anbetracht des wichtigen politischen Ziels und des gebotenen unverzüglichen Handelns zum Schutz der Kinder so bald wie möglich erfolgen. Vor allem die Datenschutzbehörden sollten alles in ihrer Macht Stehende tun, um zu verhindern, dass die in der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegte Frist für die Abgabe ihrer Stellungnahmen im Anschluss an eine vorherige Konsultation verlängert wird. Darüber hinaus sollten sie in der Regel in der Lage sein, ihre Stellungnahme gut innerhalb dieser Frist abzugeben, wenn der Europäische Datenschutzausschuss bereits Leitlinien zu den Technologien herausgegeben hat, die ein Anbieter zur Ausführung einer an ihn gemäß dieser Verordnung gerichteten Aufdeckungsanordnung einzuführen und zu betreiben beabsichtigt.

(25)Bei neuen Diensten, die in der Union zuvor noch nicht angeboten wurden, liegen in der Regel keine Beweise für deren möglichen Missbrauch in den vergangenen zwölf Monaten vor. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen und die Wirksamkeit dieser Verordnung sicherzustellen, sollte die Koordinierungsbehörde in der Lage sein, bei der Prüfung, ob der Erlass einer Aufdeckungsanordnung beantragt werden soll, auf Beweismittel aus vergleichbaren Diensten zurückzugreifen. Ein Dienst sollte als vergleichbar angesehen werden, wenn unter Berücksichtigung aller relevanten Fakten und Umstände, insbesondere seiner Hauptmerkmale und Funktionen, der Art seines Angebots und seiner Nutzung, der Nutzerbasis, der geltenden Geschäftsbedingungen und Risikominderungsmaßnahmen sowie des verbleibenden Gesamtrisikoprofils über ihn ein dem betreffenden Dienst in der Funktionsweise entsprechender Dienst angeboten wird.

(26)Die Maßnahmen, die von Anbietern von Hostingdiensten und Anbietern öffentlich zugänglicher interpersoneller Kommunikationsdienste zur Ausführung von an sie gerichteten Aufdeckungsanordnungen ergriffen werden, sollten strikt auf die Maßgaben dieser Verordnung und der nach dieser Verordnung ausgestellten Aufdeckungsanordnungen beschränkt bleiben. Um die Wirksamkeit dieser Maßnahmen zu gewährleisten, maßgeschneiderte Lösungen zu ermöglichen, die Technologieneutralität zu wahren und eine Umgehung der Aufdeckungspflichten zu vermeiden, sollten diese Maßnahmen unabhängig von den Technologien ergriffen werden, die von den betreffenden Anbietern im Zusammenhang mit der Erbringung ihrer Dienste eingesetzt werden. Daher wird den betreffenden Anbietern mit dieser Verordnung die Wahl der zur Erfüllung der Aufdeckungsanordnungen zu betreibenden Technologien überlassen, wobei dies nicht als Anreiz für die Nutzung bzw. Nichtnutzung einer bestimmten Technologie verstanden werden sollte, sofern die Technologien und flankierenden Maßnahmen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Dies gilt auch für die Nutzung der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, die ein wichtiges Instrument ist, um die Sicherheit und die Vertraulichkeit der Kommunikation von Nutzern, einschließlich der Kommunikation von Kindern, sicherzustellen. Bei der Ausführung der Aufdeckungsanordnung sollten die Anbieter alle verfügbaren Schutzmaßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die von ihnen eingesetzten Technologien weder von ihnen noch von ihren Mitarbeitern zu anderen Zwecken als der Einhaltung dieser Verordnung und auch nicht von Dritten genutzt werden können, damit die Sicherheit und die Vertraulichkeit der Kommunikation der Nutzer nicht untergraben werden.

(27)Um den Anbietern die Einhaltung der Aufdeckungspflichten zu erleichtern, sollte das EU-Zentrum ihnen Erkennungstechnologien zur Verfügung stellen, die sie kostenlos und ausschließlich zum Zwecke der Ausführung der an sie gerichteten Aufdeckungsanordnungen nutzen können. Zu diesen Technologien und zu der Art und Weise, wie sie am besten eingesetzt werden sollten, um die Einhaltung der geltenden Vorschriften des Unionsrechts im Bereich Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten, sollte der Europäische Datenschutzausschuss konsultiert werden. Dessen Empfehlungen sollten vom EU-Zentrum bei der Erstellung der Listen der verfügbaren Technologien und auch von der Kommission bei der Ausarbeitung von Leitlinien für die Anwendung der Aufdeckungspflichten berücksichtigt werden. Sofern die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden, können die Anbieter die vom EU-Zentrum oder von anderen zur Verfügung gestellten Technologien oder auch selbst entwickelte Technologien betreiben.

(28)Um die Leistungsfähigkeit der Erkennungstechnologien kontinuierlich zu bewerten und sicherzustellen, dass sie hinreichend zuverlässig sind, sowie um falsch-positive Ergebnisse zu erkennen und dementsprechend fehlerhafte Meldungen an das EU-Zentrum zu vermeiden, sollten die Anbieter für eine menschliche Aufsicht und gegebenenfalls menschliches Eingreifen sorgen, die an die Art der Erkennungstechnologien und die Art des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet angepasst sind. Im Rahmen dieser Aufsicht sollte auch eine regelmäßige Bewertung der Anzahl der von den Technologien generierten falsch-negativen und positiven Ergebnisse auf der Grundlage einer Analyse anonymisierter repräsentativer Datenstichproben vorgenommen werden. Insbesondere in Bezug auf die Aufdeckung von Kontaktaufnahmen zu Kindern in öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten sollten die Diensteanbieter für eine regelmäßige, spezifische und detaillierte menschliche Aufsicht und menschliche Überprüfung von Gesprächen sorgen, die den Technologien zufolge eine potenzielle Kontaktaufnahme zu Kindern beinhalten.

(29)Anbieter von Hostingdiensten und Anbieter öffentlich zugänglicher interpersoneller Kommunikationsdienste sind auf einzigartige Weise in der Lage, potenziellen sexuellen Kindesmissbrauch im Internet im Zusammenhang mit ihren Diensten aufzudecken. Die Informationen, die sie bei der Bereitstellung ihrer Dienste erlangen können, sind oft unverzichtbar, um Straftaten des sexuellen Kindesmissbrauchs wirksam zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen. Daher sollten diese Anbieter verpflichtet werden, potenziellen Kindesmissbrauch im Internet in ihren Diensten zu melden, sobald sie Kenntnis davon erlangen, d. h., wenn hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass eine bestimmte Handlung sexuellen Kindesmissbrauch im Internet darstellen könnte. Liegen solche hinreichenden Gründe vor, sollten Zweifel am Alter des potenziellen Opfers diese Anbieter nicht an einer entsprechenden Meldung hindern. Im Interesse der Wirksamkeit sollte es unerheblich sein, auf welche Weise sie davon erfahren. Dies könnte zum Beispiel durch die Ausführung von Aufdeckungsanordnungen oder durch Informationen, auf die Nutzer oder Organisationen hinweisen, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Missbrauch von Kindern vorgehen, oder durch Tätigkeiten, die die Anbieter auf eigene Initiative durchführen, geschehen. Diese Anbieter sollten ein Mindestmaß an Informationen nach Maßgabe dieser Verordnung melden, damit die zuständigen Strafverfolgungsbehörden beurteilen können, ob gegebenenfalls Ermittlungen einzuleiten sind, und sichergestellt wird, dass die Meldungen vor der Übermittlung so vollständig wie möglich sind.

(30)Um sicherzustellen, dass Online-Material über sexuellen Kindesmissbrauch nach seiner Aufdeckung so schnell wie möglich entfernt wird, sollten die Koordinierungsbehörden am Niederlassungsort befugt sein, bei den zuständigen Justizbehörden oder unabhängigen Verwaltungsbehörden eine an die Anbieter von Hostingdiensten gerichtete Entfernungsanordnung zu beantragen. Da die Entfernung oder Sperrung des Zugangs das Recht der Nutzer, die das betreffende Material zur Verfügung gestellt haben, beeinträchtigen kann, sollten sie von den Anbietern über die Gründe für die Entfernung informiert werden, damit sie von ihrem Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs Gebrauch machen können, wobei Ausnahmen gelten, um die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten des sexuellen Kindesmissbrauchs nicht zu beeinträchtigen.

(31)Die Vorschriften dieser Verordnung sollten nicht so verstanden werden, dass sie die Anforderungen an Entfernungsanordnungen gemäß der Verordnung (EU) …/… [über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG] berühren.

(32)Die Verpflichtungen dieser Verordnung gelten nicht für Anbieter von Hostingdiensten, die ihre Dienstleistungen nicht in der Union anbieten. Dennoch können diese Dienste nach wie vor genutzt werden, um Material über sexuellen Kindesmissbrauch an Nutzer in der Union bzw. über diese zu verbreiten, wodurch Kindern und der Gesellschaft insgesamt Schaden zugefügt wird, selbst wenn die Tätigkeiten der Anbieter nicht auf die Mitgliedstaaten ausgerichtet sind und die Gesamtzahl der Nutzer dieser Dienste in der Union begrenzt ist. Es kann sein, dass es aus rechtlichen und praktischen Gründen nach vernünftigem Ermessen auch im Wege einer Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Drittlands, in dem diese Anbieter niedergelassen sind, nicht möglich ist, von ihnen die Entfernung des Materials oder die Sperrung des Zugangs dazu zu verlangen. Daher sollte es im Einklang mit der in mehreren Mitgliedstaaten gängigen Praxis möglich sein, Anbieter von Internetzugangsdiensten zu verpflichten, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, damit Nutzern in der Union der Zugang zu diesem Material verwehrt wird.

(33)Im Interesse der Kohärenz, Effizienz und Wirksamkeit und zur Minderung des Risikos einer Umgehung der Vorschriften sollten solche Sperranordnungen auf der Liste der URL-Adressen basieren, die zu dem bestimmten Material über sexuellen Kindesmissbrauch führen, die vom EU-Zentrum auf der Grundlage sorgfältig geprüfter Einreichungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erstellt und zentral bereitgestellt wird. Zur Vermeidung von ungerechtfertigten oder unverhältnismäßigen Maßnahmen und insbesondere von Maßnahmen, die die betreffenden Grundrechte – insbesondere die Rechte der Kinder, die Meinungs- und Informationsfreiheit der Nutzer und die unternehmerische Freiheit der Anbieter – ungebührlich einschränken würden, sollten angemessene Einschränkungen und Schutzvorkehrungen eingeführt werden. So sollte insbesondere sichergestellt werden, dass es nicht zu unangemessenen Belastungen der Anbieter von Internetzugangsdiensten kommt, dass die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Sperranordnungen auch nach deren Erlass sorgfältig geprüft wird und dass sowohl die betroffenen Anbieter als auch die betroffenen Nutzer über wirksame gerichtliche und außergerichtliche Rechtsbehelfe verfügen.

(34)Da der Erwerb, Besitz, bewusste Zugriff auf und die Weitergabe von Material über sexuellen Kindesmissbrauch Straftaten im Sinne der Richtlinie 2011/93/EU darstellen, müssen Anbieter einschlägiger Dienste der Informationsgesellschaft, wenn sie an solchen Tätigkeiten beteiligt sind, sofern ihre Tätigkeiten strikt auf das beschränkt bleiben, was zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Verordnung erforderlich ist, und in gutem Glauben handeln, von der strafrechtlichen Haftung ausgenommen werden.

(35)Die Verbreitung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch ist eine Straftat, die die Rechte der dargestellten Opfer beeinträchtigt. Daher sollten Opfer das Recht haben, auf Verlangen vom EU-Zentrum, aber über die Koordinierungsbehörden einschlägige Informationen zu erhalten, wenn Anbieter von Hostingdiensten oder Anbieter öffentlich zugänglicher interpersoneller Kommunikationsdienste gemäß dieser Verordnung bekanntes Material über sexuellen Kindesmissbrauch, auf dem sie zu sehen sind, melden.

(36)Angesichts der Auswirkungen auf die Rechte der in solchem bekanntem Material über sexuellen Kindesmissbrauch dargestellten Opfer und der Tatsache, dass Anbieter von Hostingdiensten diese Auswirkungen üblicherweise dadurch begrenzen können, dass sie dafür sorgen, dass das Material in ihren Diensten nicht mehr verfügbar ist, sollten diese Anbieter Opfer, die die Entfernung oder Sperrung des betreffenden Materials beantragen, unterstützen. Dabei sollte diese Unterstützung auf das Maß beschränkt bleiben, das unter den gegebenen Umständen nach vernünftigem Ermessen verlangt werden kann, wobei Faktoren wie Inhalt und Umfang des Ersuchens, die notwendigen Schritte zum Auffinden des betreffenden bekannten Materials über sexuellen Kindesmissbrauch und die dem Anbieter zur Verfügung stehenden Mittel zu berücksichtigen sind. Die Unterstützung könnte beispielsweise in Hilfe beim Auffinden des Materials, bei der Durchführung von Kontrollen und der Entfernung des Materials bzw. der Sperrung des Zugangs dazu bestehen. Da die Durchführung der für eine solche Entfernung oder Sperrung erforderlichen Tätigkeiten schmerzhaft oder sogar traumatisch und komplex sein kann, sollten die Opfer auch das Recht auf entsprechende Unterstützung vonseiten des EU-Zentrums über die Koordinierungsbehörden haben.

(37)Damit diese Opferhilfe effizient geleistet werden kann, sollte es den Opfern gestattet sein, die am besten erreichbare Koordinierungsbehörde zu kontaktieren und in Anspruch zu nehmen, über die sämtliche Kommunikation zwischen den Opfern und dem EU-Zentrum laufen sollte.

(38)Um den Opfern die Ausübung ihres Rechts auf Information zu erleichtern sowie Unterstützung und Hilfe bei der Entfernung oder Sperrung des Zugangs zu leisten, sollte es ihnen gestattet sein, die einschlägigen Inhalte mit sexuellem Kindesmissbrauch, zu denen sie Informationen erhalten möchten bzw. deren Entfernung oder Sperrung sie anstreben, anzugeben, indem sie entweder das Bild oder Video bzw. die Bilder oder Videos selbst zur Verfügung stellen oder die zu dem bestimmten Material über sexuellen Kindesmissbrauch führende URL-Adresse nennen oder eine anderweitige Darstellung liefern, die eine eindeutige Identifizierung des betreffenden Materials ermöglicht.

(39)Um unverhältnismäßige Eingriffe in das Recht der Nutzer auf Privat- und Familienleben und auf Schutz personenbezogener Daten zu vermeiden, sollten die Anbieter einschlägiger Dienste der Informationsgesellschaft die Daten mit Bezug zu Fällen von potenziellem sexuellem Kindesmissbrauch im Internet nur in diesem Fall und nur so lange, wie es für einen oder mehrere der in dieser Verordnung genannten Zwecke erforderlich ist, sowie über einen angemessenen maximalen Zeitraum speichern. Da diese Anforderungen an die Speicherung nur diese Verordnung betreffen, sollten sie nicht so verstanden werden, dass sie die Möglichkeit, relevante Inhaltsdaten und Verkehrsdaten im Einklang mit der Richtlinie 2002/58/EG zu speichern, oder die Anwendung einer rechtlichen Verpflichtung zur Speicherung von Daten, die für Anbieter aufgrund anderer Rechtsakte der Union oder des mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Rechts gilt, berühren.

(40)Um die reibungslose und wirksame Kommunikation auf elektronischem Wege, gegebenenfalls auch durch Bestätigung des Empfangs solcher Mitteilungen, im Zusammenhang mit unter diese Verordnung fallenden Angelegenheiten zu gewährleisten, sollten Anbieter einschlägiger Dienste der Informationsgesellschaft verpflichtet werden, eine zentrale Kontaktstelle zu benennen und einschlägige Informationen zu dieser zu veröffentlichen, einschließlich der für diese Kommunikation zu verwendenden Sprachen. Im Gegensatz zum Rechtsvertreter des Anbieters sollte die Kontaktstelle operativen Zwecken dienen und nicht unbedingt einen physischen Standort benötigen. Es sollten geeignete Bedingungen in Bezug auf die festzulegenden Kommunikationssprachen festgelegt werden, damit eine reibungslose Kommunikation nicht unverhältnismäßig schwierig ist. Bei Anbietern, die im Einklang mit der Verordnung (EU) …/… [über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG] zur Einrichtung einer Compliance-Funktion und zur Benennung von Compliance-Beauftragten verpflichtet sind, kann einer dieser Compliance-Beauftragten gemäß dieser Verordnung als Kontaktstelle benannt werden, um die kohärente Umsetzung der sich aus beiden Rahmenwerken ergebenden Verpflichtungen zu erleichtern.

(41)Um eine wirksame Aufsicht und erforderlichenfalls Durchsetzung dieser Verordnung zu ermöglichen, sollten Anbieter einschlägiger Dienste der Informationsgesellschaft, die nicht in einem Drittland niedergelassen sind und in der Union Dienstleistungen anbieten, über einen Rechtsvertreter in der Union verfügen und die Öffentlichkeit und die zuständigen Behörden über die Art der Kontaktaufnahme zu diesem informieren. Um bei Bedarf und ungeachtet ihrer unterschiedlichen Zwecke im Rahmen dieser Verordnung flexible Lösungen zu ermöglichen, sollte es – wenn der betreffende Anbieter dies deutlich gemacht hat – möglich sein, dass sein Rechtsvertreter auch als Kontaktstelle fungiert, sofern die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden.

(42)Vorbehaltlich der Wahl des Anbieters einschlägiger Dienste der Informationsgesellschaft und der Notwendigkeit, die maßgeblichen rechtlichen Anforderungen zu erfüllen, sollten diese Anbieter gegebenenfalls eine zentrale Kontaktstelle und einen einzigen Rechtsvertreter für die Zwecke der Verordnung (EU) …/… [über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG] und dieser Verordnung benennen können.

(43)Im Interesse der wirksamen Anwendung und erforderlichenfalls Durchsetzung dieser Verordnung sollte jeder Mitgliedstaat mindestens eine bestehende oder neu eingerichtete Behörde benennen, die dafür zuständig ist, diese Anwendung und Durchsetzung in Bezug auf die der rechtlichen Zuständigkeit unterliegenden Anbieter einschlägiger Dienste der Informationsgesellschaft sicherzustellen.

(44)Um Klarheit zu schaffen und eine wirksame, effiziente und einheitliche Koordinierung und Zusammenarbeit sowohl auf nationaler als auch auf Unionsebene zu ermöglichen, sollte ein Mitgliedstaat, der mehr als eine zuständige Behörde für die Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung benennt, eine federführende Behörde als Koordinierungsbehörde benennen, während die benannte Behörde automatisch als Koordinierungsbehörde betrachtet werden sollte, wenn ein Mitgliedstaat nur eine Behörde benennt. Aus diesen Gründen sollte die Koordinierungsbehörde unbeschadet der Durchsetzungsbefugnisse anderer nationaler Behörden in allen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung als einzige Kontaktstelle fungieren.

(45)Angesichts der besonderen Fachkenntnisse und der zentralen Position des EU-Zentrums im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung sollten die Koordinierungsbehörden das EU-Zentrum um Unterstützung bei der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben ersuchen können. Diese Unterstützung sollte die jeweiligen Aufgaben und Befugnisse der um Hilfe ersuchenden Koordinierungsbehörden und des EU-Zentrums sowie die Anforderungen an die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben und die Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse gemäß dieser Verordnung unberührt lassen.

(46)Angesichts der Bedeutung ihrer Aufgaben und der möglichen Auswirkungen der Ausübung ihrer Befugnisse auf die Ausübung der Grundrechte der betroffenen Parteien ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Koordinierungsbehörden völlig unabhängig sind. Zu diesem Zweck sollten die für die Koordinierungsbehörden geltenden Vorschriften und Zusicherungen denen ähneln, die für Gerichte gelten, damit sichergestellt ist, dass sie unabhängige Verwaltungsbehörden sind und in jeder Hinsicht als solche fungieren können.

(47)Die Koordinierungsbehörde und andere zuständige Behörden spielen eine entscheidende Rolle bei der Gewährleistung der Wirksamkeit der Rechte und Pflichten aus dieser Verordnung und bei der Verwirklichung ihrer Ziele. Daher muss sichergestellt werden, dass diese Behörden nicht nur über die erforderlichen Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnisse, sondern auch über die notwendigen finanziellen, personellen, technischen und sonstigen Ressourcen verfügen, um ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung angemessen erfüllen zu können. Insbesondere angesichts der Vielfalt der Anbieter einschlägiger Dienste der Informationsgesellschaft und der Tatsache, dass diese bei der Bereitstellung ihrer Dienste fortgeschrittene Technologien nutzen, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Koordinierungsbehörde und andere zuständige Behörden über das notwendige Personal einschließlich Experten mit Fachkenntnissen verfügen. Die Ressourcen der Koordinierungsbehörden sollten unter Berücksichtigung der Größe, der Komplexität und der potenziellen gesellschaftlichen Auswirkungen der der rechtlichen Zuständigkeit des benennenden Mitgliedstaats unterliegenden Anbieter einschlägiger Dienste der Informationsgesellschaft sowie unter Berücksichtigung der unionsweiten Reichweite ihrer Dienste festgelegt werden.

(48)Da die Wirksamkeit der auferlegten Verpflichtungen gewährleistet werden muss, sollten die Koordinierungsbehörden Durchsetzungsbefugnisse erhalten, um gegen Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung vorzugehen. Diese Befugnisse sollten die Befugnis umfassen, den Zugang der Nutzer des von der Zuwiderhandlung betroffenen Dienstes oder – nur wenn dies technisch nicht möglich ist – der Online-Schnittstelle des Anbieters, auf der die Zuwiderhandlung erfolgt, vorübergehend einzuschränken. Angesichts des umfassenden Eingriffs in die Rechte der Diensteanbieter, der mit einer solchen Befugnis verbunden ist, sollte Letztere nur ausgeübt werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Zu diesen Bedingungen sollte die Bedingung gehören, dass die Zuwiderhandlung zu einer regelmäßigen und strukturellen Erleichterung von Straftaten des sexuellen Kindesmissbrauchs führt, die so zu verstehen ist, dass sie sich auf eine Situation bezieht, in der alle verfügbaren Beweise darauf schließen lassen, dass eine solche Erleichterung in großem Umfang und über einen längeren Zeitraum erfolgt ist.

(49)Um zu überprüfen, ob die Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere die Vorschriften über Risikominderungsmaßnahmen und die Vollstreckung von auf ihrer Grundlage erlassenen Aufdeckungsanordnungen, Entfernungsanordnungen oder Sperranordnungen, in der Praxis tatsächlich eingehalten werden, sollte jede Koordinierungsbehörde in der Lage sein, unter Verwendung der vom EU-Zentrum bereitgestellten einschlägigen Indikatoren Durchsuchungen durchzuführen, um die Verbreitung von bekanntem oder neuem Material über sexuellen Kindesmissbrauch durch öffentlich zugängliches Material in den Hostingdiensten der betreffenden Anbieter aufzudecken.

(50)Um sicherzustellen, dass Anbieter von Hostingdiensten von dem Missbrauch ihrer Dienste Kenntnis erlangen und ihnen die Möglichkeit zu geben, unverzüglich auf freiwilliger Basis Maßnahmen zur Entfernung oder Sperrung des Zugangs zu ergreifen, sollten die Koordinierungsbehörden am Niederlassungsort die Anbieter auf freiwilliger Basis über die Existenz von bekanntem Material über sexuellen Kindesmissbrauch in ihren Diensten benachrichtigen und die Entfernung des Materials oder die Sperrung des Zugangs dazu verlangen können, wobei die Anbieter das Material selbst freiwillig prüfen können. Solche Meldetätigkeiten sollten klar von den Befugnissen der Koordinierungsbehörden gemäß dieser Verordnung getrennt werden, den Erlass von Entfernungsanordnungen zu beantragen, mit denen die betreffenden Anbieter rechtlich verpflichtet werden, das betreffende Material innerhalb einer bestimmten Frist zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren.

(51)Um Klarheit zu schaffen und die wirksame Durchsetzung dieser Verordnung sicherzustellen, sollten Anbieter einschlägiger Dienste der Informationsgesellschaft der rechtlichen Zuständigkeit des Mitgliedstaates unterliegen, in dem sich ihre Hauptniederlassung befindet, d. h. in dem der Anbieter seine Hauptverwaltung oder seinen eingetragenen Sitz hat, an dem die wichtigsten finanziellen Funktionen und die operative Kontrolle ausgeübt werden. Anbieter, die keine Niederlassung in der Union haben, aber ihre Dienstleistungen dort anbieten, sollten angesichts der Funktion der Rechtsvertreter im Rahmen dieser Verordnung der rechtlichen Zuständigkeit des Mitgliedstaates unterliegen, in dem ihr Rechtsvertreter ansässig oder niedergelassen ist.

(52)Um eine wirksame Durchsetzung und den Schutz der Rechte der Nutzer gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte es ermöglicht werden, dass Beschwerden über mutmaßliche Verstöße der Anbieter einschlägiger Dienste der Informationsgesellschaft gemäß dieser Verordnung eingereicht werden können. Diese Beschwerden der Nutzer sollten bei der Koordinierungsbehörde im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Nutzer wohnhaft oder ansässig sind, eingereicht werden können, unabhängig davon, welcher Mitgliedstaat für den betreffenden Anbieter rechtlich zuständig ist. Bei der Einreichung von Beschwerden können Nutzer Organisationen in Anspruch nehmen, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Missbrauch von Kindern vorgehen. Um jedoch das Ziel, ein klares und wirksames Aufsichtssystem zu schaffen, nicht zu gefährden und das Risiko widersprüchlicher Entscheidungen zu vermeiden, sollte es weiterhin ausschließlich der Koordinierungsbehörde am Niederlassungsort obliegen, gegebenenfalls ihre Untersuchungs- oder Durchsetzungsbefugnisse in Bezug auf das beanstandete Verhalten auszuüben, unbeschadet der Zuständigkeit anderer Aufsichtsbehörden im Rahmen ihres Mandats.

(53)Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Verstöße gegen die Verpflichtungen aus dieser Verordnung auf wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Weise sanktioniert werden können, wobei Aspekte wie die Art, Schwere, Häufigkeit und Dauer des Verstoßes, das verfolgte öffentliche Interesse, Umfang und Art der ausgeübten Tätigkeiten sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des betreffenden Anbieters einschlägiger Dienste der Informationsgesellschaft zu berücksichtigen sind.

(54)Die in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften über die Überwachung und Durchsetzung sollten nicht so verstanden werden, dass sie die Befugnisse und Zuständigkeiten der Datenschutzbehörden gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 berühren.

(55)Für das ordnungsgemäße Funktionieren des mit dieser Verordnung eingeführten Systems zur obligatorischen Aufdeckung und Sperrung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch im Internet ist es von entscheidender Bedeutung, dass das EU-Zentrum über die Koordinierungsbehörden Material, das als Material über sexuellen Kindesmissbrauch identifiziert wurde, oder Transkriptionen von Gesprächen erhält, bei denen eine Kontaktaufnahme zu Kindern festgestellt wurde, wie es möglicherweise im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen gefunden wurde, damit das Material bzw. die Gespräche dem EU-Zentrum als genaue und zuverlässige Grundlage für die Erstellung von Indikatoren für einen solchen Missbrauch dienen können. Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, sollte die Identifizierung nach einer sorgfältigen Prüfung im Rahmen eines Verfahrens erfolgen, das ein faires und objektives Ergebnis gewährleistet, und entweder von den Koordinierungsbehörden selbst oder von einem Gericht oder einer anderen unabhängigen Verwaltungsbehörde, bei der es sich nicht um die Koordinierungsbehörde handelt, durchgeführt werden. Auch wenn die rasche Beurteilung, Identifizierung und Übermittlung von solchem Material auch in anderen Zusammenhängen wichtig ist, ist dies bei neuem Material über sexuellen Kindesmissbrauch und der Kontaktaufnahme zu Kindern, die im Rahmen dieser Verordnung gemeldet werden, von entscheidender Bedeutung, da dieses Material zur Feststellung eines andauernden oder unmittelbar bevorstehenden Missbrauchs und zur Rettung der Opfer führen kann. Daher sollten im Zusammenhang mit einer solchen Meldung spezifische Fristen festgelegt werden.

(56)Um sicherzustellen, dass die vom EU-Zentrum zum Zwecke der Aufdeckung erstellten Indikatoren so vollständig wie möglich sind, sollten die Koordinierungsbehörden bei der Übermittlung der einschlägigen Inhalte und Transkriptionen proaktiv vorgehen. Das EU-Zentrum sollte jedoch auch die Möglichkeit haben, die Koordinierungsbehörden zu diesem Zweck auf bestimmte Inhalte und Gespräche aufmerksam zu machen.

(57)Bestimmte Anbieter einschlägiger Dienste der Informationsgesellschaft bieten ihre Dienstleistungen in mehreren oder sogar allen Mitgliedstaaten an, während bestimmte Anbieter nach dieser Verordnung nur in den rechtlichen Zuständigkeitsbereich eines einzigen Mitgliedstaats fallen. Daher muss die von dem rechtlich zuständigen Mitgliedstaat benannte Koordinierungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und bei der Ausübung ihrer Befugnisse die Interessen aller Nutzer in der Union berücksichtigen, ohne nach Aspekten wie dem Standort oder der Staatsangehörigkeit der Nutzer zu unterscheiden; ferner müssen die Koordinierungsbehörden untereinander wirksam und effizient zusammenarbeiten. Um diese Zusammenarbeit zu erleichtern, sollten die dafür erforderlichen Mechanismen und Informationsaustauschsysteme zur Verfügung gestellt werden. Diese Zusammenarbeit lässt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, einen regelmäßigen Meinungsaustausch mit anderen Behörden vorzusehen, wenn dies für die Wahrnehmung der Aufgaben dieser anderen Behörden und der Koordinierungsbehörde von Belang ist.

(58)Um insbesondere die Zusammenarbeit zu erleichtern, die für das ordnungsgemäße Funktionieren der durch diese Verordnung geschaffenen Mechanismen erforderlich ist, sollte das EU-Zentrum die erforderlichen Informationsaustauschsysteme einrichten und pflegen. Bei der Einrichtung und Pflege dieser Systeme sollte das EU-Zentrum mit der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (im Folgenden „Europol“) und den nationalen Behörden zusammenarbeiten, um gegebenenfalls auf bestehenden Systemen und bewährten Verfahren aufzubauen.

(59)Um die Durchführung dieser Verordnung zu unterstützen und zur Verwirklichung ihrer Ziele beizutragen, sollte das EU-Zentrum als zentraler Vermittler fungieren und eine Reihe spezifischer Aufgaben wahrnehmen. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben erfordert starke Garantien in Bezug auf die Unabhängigkeit, insbesondere seitens der Strafverfolgungsbehörden, sowie eine Verwaltungsstruktur, mit der die wirksame, effiziente und kohärente Erfüllung seiner verschiedenen Aufgaben gewährleistet ist, und eine Rechtspersönlichkeit, damit es wirksam mit allen relevanten Interessenträgern interagieren kann. Es sollte daher als dezentrale Agentur der Union eingerichtet werden.

(60)Im Interesse der Rechtssicherheit und Wirksamkeit sollten die Aufgaben des EU-Zentrums klar und umfassend aufgeführt werden. Um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen, sollten sich diese Aufgaben insbesondere auf die Erleichterung der Aufdeckungs-, Melde- und Sperrpflichten für die Anbieter von Hostingdiensten, Anbieter von öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten und Anbieter von Internetzugangsdiensten beziehen. Aus demselben Grund sollte das EU-Zentrum jedoch auch mit bestimmten anderen Aufgaben betraut werden, insbesondere im Zusammenhang mit der Umsetzung der Risikobewertungs- und Risikominderungspflichten der Anbieter einschlägiger Dienste der Informationsgesellschaft, der Entfernung von Material über sexuellen Kindesmissbrauch oder der Sperrung des Zugangs dazu durch Anbieter von Hostingdiensten, der Unterstützung der Koordinierungsbehörden sowie der Generierung und Weitergabe von Wissen und Fachkenntnissen im Bereich sexueller Kindesmissbrauch im Internet.

(61)Das EU-Zentrum sollte zuverlässige Informationen darüber bereitstellen, welche Tätigkeiten nach vernünftigem Ermessen als sexueller Kindesmissbrauch im Internet angesehen werden können, um deren Aufdeckung und Sperrung im Einklang mit dieser Verordnung zu ermöglichen. Angesichts der Art des Materials über sexuellen Kindesmissbrauch müssen diese zuverlässigen Informationen bereitgestellt werden, ohne das Material selbst weiterzugeben. Daher sollte das EU-Zentrum auf der Grundlage des identifizierten Materials über sexuellen Kindesmissbrauch und der Kontaktaufnahme zu Kindern, die ihm gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung durch die Koordinierungsbehörden übermittelt bzw. mitgeteilt wurden, genaue und zuverlässige Indikatoren erstellen. Anhand dieser Indikatoren sollte es möglich sein, dass die Verbreitung dieses (bekannten) oder anderen (neuen) Materials über sexuellen Kindesmissbrauch bzw. die Kontaktaufnahme zu Kindern von Technologien erkannt wird.

(62)Damit das mit dieser Verordnung eingerichtete System ordnungsgemäß funktioniert, sollte es Aufgabe des EU-Zentrums sein, für jede dieser drei Arten des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet Datenbanken zu erstellen und diese zu pflegen und zu betreiben. Aus Gründen der Rechenschaftspflicht und um erforderlichenfalls Korrekturen zu ermöglichen, sollte das EU-Zentrum Aufzeichnungen über die Einreichungen und das für die Erstellung der Indikatoren verwendete Verfahren führen.

(63)Um für Rückverfolgbarkeit des Meldeverfahrens und aller daraus resultierenden Folgemaßnahmen zu sorgen und Rückmeldungen zu Meldungen der Anbieter von Hostingdiensten und Anbieter öffentlich zugänglicher interpersoneller Kommunikationsdienste, Statistiken über Meldungen sowie eine zuverlässige und rasche Verwaltung und Bearbeitung der Meldungen zu ermöglichen, sollte das EU-Zentrum eine spezielle Datenbank für diese Meldungen einrichten. Diese Datenbank sollte zur Erfüllung der genannten Zwecke auch einschlägige Informationen zu diesen Meldungen enthalten, beispielsweise die Indikatoren, die für das Material stehen, und zusätzliche Kennzeichnungen, mit denen beispielsweise darauf hingewiesen werden kann, dass ein gemeldetes Bild oder Video Teil einer Serie von Bildern und Videos ist, die dasselbe Opfer bzw. dieselben Opfer zeigen.

(64)Angesichts der Sensibilität der betreffenden Daten und um Fehler sowie möglichen Missbrauch zu vermeiden, müssen strenge Regeln für den Zugang zu diesen Datenbanken mit Indikatoren bzw. mit Meldungen zu den darin enthaltenen Daten und für deren Sicherheit festgelegt werden. So sollten die betreffenden Daten insbesondere nicht länger als unbedingt erforderlich gespeichert werden. Aus den genannten Gründen sollte der Zugang zu der Datenbank mit Indikatoren nur den Parteien und für die in dieser Verordnung genannten Zwecke gestattet sein, vorbehaltlich der Kontrollen durch das EU-Zentrum, und sowohl zeitlich als auch in seinem Umfang auf das für diese Zwecke unbedingt erforderliche Maß beschränkt sein.

(65)Um eine fehlerhafte Meldung von sexuellem Kindesmissbrauch im Internet gemäß dieser Verordnung zu vermeiden und es den Strafverfolgungsbehörden zu ermöglichen, sich auf ihre wesentlichen Untersuchungsaufgaben zu konzentrieren, sollten die Meldungen über das EU-Zentrum weitergeleitet werden. Das EU-Zentrum sollte diese Meldungen bewerten, um Meldungen zu ermitteln, die offensichtlich unbegründet sind, d. h. bei denen ohne eine inhaltliche, rechtliche oder faktische Analyse klar ersichtlich ist, dass es sich bei den gemeldeten Tätigkeiten nicht um einen sexuellen Kindesmissbrauch im Internet handelt. Ist eine Meldung offensichtlich unbegründet, sollte das EU-Zentrum dem meldenden Anbieter von Hostingdiensten oder Anbieter öffentlich zugänglicher interpersoneller Kommunikationsdienste Rückmeldung geben, damit er Verbesserungen bei seinen Technologien und Verfahren vornehmen und andere geeignete Schritte – wie das Wiedereinstellen von fälschlicherweise entferntem Material – unternehmen kann. Da jede Meldung ein wichtiges Mittel sein könnte, um die betreffenden Straftaten des sexuellen Kindesmissbrauchs zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen und das Missbrauchsopfer zu retten, sollten die Meldungen so schnell wie möglich bearbeitet werden.

(66)Um zur wirksamen Anwendung dieser Verordnung und zum Schutz der Rechte der Opfer beizutragen, sollte das EU-Zentrum in der Lage sein, Opfer auf Verlangen zu unterstützen und den zuständigen Behörden anhand der entsprechenden Indikatoren bei der Durchsuchung von Hostingdiensten auf die Verbreitung von bekanntem, öffentlich zugänglichem Material über sexuellen Kindesmissbrauch zu helfen. Ermittelt das EU-Zentrum nach einer solchen Suche entsprechendes Material, sollte es auch in der Lage sein, vom Anbieter des betreffenden Hostingdiensts die Entfernung des einschlägigen Materials bzw. die Sperrung des Zugangs dazu zu verlangen, da der Anbieter möglicherweise keine Kenntnis davon hat und auf freiwilliger Basis zur Entfernung bzw. Sperrung bereit ist.

(67)Angesichts der zentralen Position des EU-Zentrums, die sich aus der Wahrnehmung seiner Hauptaufgaben im Rahmen dieser Verordnung ergibt, und der Informationen und Fachkenntnisse, die es in Verbindung damit sammeln kann, sollte es auch zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beitragen, indem es als Drehscheibe für Wissen, Fachkenntnisse und Forschungsarbeiten im Bereich Verhütung und Bekämpfung des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet fungiert. In diesem Zusammenhang sollte das EU-Zentrum mit einschlägigen Interessenträgern innerhalb und außerhalb der Union zusammenarbeiten und es den Mitgliedstaaten ermöglichen, von dem gesammelten Wissen und Fachwissen, einschließlich bewährter Verfahren und Erkenntnisse, zu profitieren.

(68)Für die Erfüllung der Aufgaben des EU-Zentrums im Rahmen dieser Verordnung ist die Verarbeitung und Speicherung bestimmter personenbezogener Daten erforderlich. Um einen angemessenen Schutz dieser personenbezogenen Daten zu gewährleisten, sollte das EU-Zentrum personenbezogene Daten nur verarbeiten und speichern, wenn dies für die in dieser Verordnung genannten Zwecke unbedingt erforderlich ist. Dies sollte auf sichere Weise geschehen, und es sollten nur Daten gespeichert werden, die für die Erfüllung der entsprechenden Aufgaben unbedingt erforderlich sind.

(69)Damit das EU-Zentrum seine Aufgaben wirksam und effizient wahrnehmen kann, sollte es eng mit den Koordinierungsbehörden, Europol und einschlägigen Partnerorganisationen wie dem US-amerikanischen Nationalen Zentrum für vermisste und ausgebeutete Kinder oder dem internationalen Verband der Internet-Meldestellen für Material über sexuellen Kindesmissbrauch (im Folgenden „INHOPE“) innerhalb der durch diese Verordnung und andere Rechtsinstrumente zur Regelung ihrer jeweiligen Tätigkeiten gesetzten Grenzen zusammenarbeiten. Um eine solche Zusammenarbeit zu erleichtern, sollten die erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden; so sollten unter anderem Kontaktpersonen durch die Koordinierungsbehörden benannt und Vereinbarungen mit Europol und gegebenenfalls einer oder mehreren einschlägigen Partnerorganisationen abgeschlossen werden.

(70)Durch die langjährige Unterstützung der Union für INHOPE und die in ihm vertretenen Meldestellen wird anerkannt, dass Meldestellen bei der Bekämpfung des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet an erster Stelle stehen. Das EU-Zentrum sollte das Netz der Meldestellen nutzen und diese darin bestärken, mit den Koordinierungsbehörden, Anbietern einschlägiger Dienste der Informationsgesellschaft und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten wirksam zusammenzuarbeiten. Die Fachkenntnisse und Erfahrungen der Meldestellen sind eine wertvolle Informationsquelle für die frühzeitige Erkennung gemeinsamer Bedrohungen und Lösungen sowie für regionale und nationale Unterschiede innerhalb der Union.

(71)Angesichts des Mandats von Europol und seiner Erfahrung bei der Ermittlung zuständiger nationaler Behörden in unklaren Situationen sowie seiner Datenbank für kriminalpolizeiliche Erkenntnisse, dank derer Verbindungen zu Untersuchungen in anderen Mitgliedstaaten hergestellt werden können, sollte das EU-Zentrum eng mit Europol zusammenarbeiten, insbesondere um in Fällen, in denen die Zuständigkeit nicht klar ist oder in denen mehr als ein Mitgliedstaat betroffen sein könnte, eine rasche Untersuchung durch die zuständigen nationalen Strafverfolgungsbehörden zu ermöglichen.

(72)Da das EU-Zentrum intensiv mit Europol zusammenarbeiten muss, sollte sich sein Hauptsitz in unmittelbarer Nähe des Sitzes von Europol in Den Haag (Niederlande) befinden. Da die vom EU-Zentrum an Europol übermittelten Meldungen streng vertraulich sind und die technischen Anforderungen – beispielsweise in Bezug auf sichere Datenverbindungen – äußerst hoch sind, profitieren beide Behörden von einem gemeinsamen Standort. Außerdem wäre das EU-Zentrum zwar eine unabhängige Einrichtung, könnte sich aber dennoch auf die Unterstützungsdienste von Europol verlassen, insbesondere in den Bereichen Personalmanagement, Informationstechnologie (IT) einschließlich Cybersicherheit, Gebäude und Kommunikation. Die gemeinsame Nutzung dieser Unterstützungsdienste ist kosteneffizienter und sorgt für professionelleres Arbeiten, als wenn es aufgrund der kompletten Neueinrichtung zu Doppelarbeit kommt.

(73)Um das ordnungsgemäße Funktionieren des EU-Zentrums zu gewährleisten, sollten die notwendigen Vorschriften für seine Organisation festgelegt werden. Im Interesse der Kohärenz sollten diese Vorschriften mit dem Gemeinsamen Konzept des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu den dezentralen Agenturen im Einklang stehen.

(74)Da zur Erfüllung der Aufgaben des EU-Zentrums und insbesondere zur Erstellung einer Liste von Technologien, die für die Aufdeckung verwendet werden können, technische Fachkenntnisse benötigt werden, sollte es über einen Technologieausschuss aus Experten verfügen, der eine beratende Funktion wahrnimmt. Der Technologieausschuss kann insbesondere Fachkenntnisse bereitstellen, um die Arbeit des EU-Zentrums im Rahmen seines Mandats in Fragen im Zusammenhang mit der Aufdeckung von sexuellem Kindesmissbrauch im Internet zu unterstützen und ihm dabei zu helfen, in Bezug auf Erkennungstechnologien hohe technische Standards und Schutzmaßnahmen einzuhalten.

(75)Im Interesse der Transparenz und Rechenschaftspflicht und um eine Bewertung und erforderlichenfalls Anpassungen zu ermöglichen, sollten Anbieter von Hostingdiensten, Anbieter von öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten und Anbieter von Internetzugangsdiensten, die Koordinierungsbehörden und das EU-Zentrum verpflichtet sein, Informationen auf der Grundlage anonymisierter nicht personenbezogener Daten zu erheben, aufzuzeichnen und zu analysieren und Jahresberichte über ihre Tätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung zu veröffentlichen. Die Koordinierungsbehörden sollten bei der Sammlung dieser Informationen mit Europol, den Strafverfolgungsbehörden und anderen einschlägigen nationalen Behörden des Mitgliedstaats zusammenarbeiten, der die betreffende Koordinierungsbehörde benannt hat.

(76)Im Interesse einer verantwortungsvollen Verwaltung und auf der Grundlage der in dieser Verordnung vorgesehenen Statistiken und Informationen sowie der Transparenzberichterstattungsmechanismen sollte die Kommission diese Verordnung innerhalb von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten und danach alle fünf Jahre bewerten.

(77)Die Bewertung sollte sich auf die Kriterien Effizienz, Erforderlichkeit, Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit, Relevanz, Kohärenz und Unionsmehrwert stützen. Bewertet werden sollten die Funktionsweise der verschiedenen in dieser Verordnung vorgesehenen operativen und technischen Maßnahmen und die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verbesserung der Aufdeckung, Meldung und Entfernung von sexuellem Kindesmissbrauch im Internet, die Wirksamkeit der Schutzmechanismen sowie die Auswirkungen auf potenziell betroffene Grundrechte, die unternehmerische Freiheit, das Recht auf Privatleben und den Schutz personenbezogener Daten. Außerdem sollte die Kommission die Auswirkungen auf potenziell beeinträchtigte Interessen Dritter bewerten.

(78)In der Verordnung (EU) 2021/1232 des Europäischen Parlaments und des Rates 45 ist eine vorübergehende Lösung für die Verwendung von Technologien durch bestimmte Anbieter öffentlich zugänglicher interpersoneller Kommunikationsdienste zwecks Bekämpfung des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet vorgesehen, bis ein langfristiger Rechtsrahmen ausgearbeitet und angenommen wird. Mit der vorliegenden Verordnung wird dieser langfristige Rechtsrahmen geschaffen. Die Verordnung (EU) 2021/1232 sollte daher aufgehoben werden.

(79)Um die Ziele dieser Verordnung zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge dieser Verordnung zu ändern und zu ergänzen, indem detaillierte Vorschriften festgelegt werden, die folgende Aspekte betreffen: die Einrichtung, den Inhalt und den Zugang zu den vom EU-Zentrum betriebenen Datenbanken, die Form, den genauen Inhalt und sonstige Einzelheiten der Meldungen und das Meldeverfahren, die Festlegung und Anlastung der Kosten, die dem EU-Zentrum durch die Unterstützung von Anbietern bei der Risikobewertung entstehen, sowie die technischen Anforderungen an die Informationsaustauschsysteme zur Unterstützung der Kommunikation zwischen den Koordinierungsbehörden, der Kommission, dem EU-Zentrum, anderen einschlägigen Agenturen der Union und Anbietern einschlägiger Dienste der Informationsgesellschaft.

(80)Es ist wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit für delegierte Rechtsakte angemessene Konsultationen, auch im Wege öffentlicher Konsultationen und auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 46 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten und haben ihre Sachverständigen systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(81)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Umsetzung des Informationsaustauschsystems sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 47 ausgeübt werden.

(82)Damit alle betroffenen Parteien ausreichend Zeit haben, um die für die Einhaltung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, sollte der Zeitraum zwischen ihrem Inkrafttreten und ihrer Anwendung angemessen sein.

(83)Da das Ziel dieser Verordnung – der Beitrag zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes durch die Festlegung klarer, einheitlicher und ausgewogener Vorschriften zur wirksamen Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern bei gleichzeitiger Achtung der Grundrechte – von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seiner Tragweite und Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. In Übereinstimmung mit dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(84)Der Europäische Datenschutzbeauftragte und der Europäische Datenschutzausschuss wurden gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 48 angehört und haben am […] ihre Stellungnahme abgegeben — 

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)In dieser Verordnung werden einheitliche Vorschriften festgelegt, um im Binnenmarkt gegen den Missbrauch einschlägiger Dienste der Informationsgesellschaft für den sexuellen Kindesmissbrauch im Internet vorzugehen.

    Dabei wird insbesondere Folgendes festgelegt:

a)Verpflichtungen für Anbieter einschlägiger Dienste der Informationsgesellschaft, das Risiko eines Missbrauchs ihrer Dienste für den sexuellen Kindesmissbrauch im Internet zu minimieren;

b)Verpflichtungen für Anbieter von Hostingdiensten und Anbieter interpersoneller Kommunikationsdienste, sexuellen Kindesmissbrauch im Internet aufzudecken und zu melden;

c)Verpflichtungen für Anbieter von Hostingdiensten, Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs in ihren Diensten zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren;

d)Verpflichtungen für Anbieter von Internetzugangsdiensten, den Zugang zu Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs zu sperren;

e)Vorschriften über die Durchführung und Durchsetzung dieser Verordnung, auch in Bezug auf die Benennung und Arbeitsweise der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, das gemäß Artikel 40 eingerichtete EU-Zentrum für die Verhütung und Bekämpfung sexuellen Kindesmissbrauchs (im Folgenden „EU-Zentrum“) sowie die Zusammenarbeit und Transparenz.

(2)Diese Verordnung gilt für Anbieter einschlägiger Dienste der Informationsgesellschaft, die solche Dienste in der Union anbieten, unabhängig vom Ort ihrer Hauptniederlassung.

(3)Diese Verordnung lässt die Vorschriften folgender Rechtsakte unberührt:

a)Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates; 

b)Richtlinie 2000/31/EG und Verordnung (EU) …/… [über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG];

c)Richtlinie 2010/13/EU;

d)Verordnung (EU) 2016/679, Richtlinie (EU) 2016/680, Verordnung (EU) 2018/1725 und vorbehaltlich des Absatzes 4 dieses Artikels, Richtlinie 2002/58/EG.

(4)Mit dieser Verordnung wird die Ausübung der in Artikel 5 Absätze 1 und 3 und Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2002/58/EG vorgesehenen Rechte und Pflichten beschränkt, soweit dies für die Ausführung der gemäß Kapitel 1 Abschnitt 2 dieser Verordnung erlassenen Aufdeckungsanordnungen erforderlich ist.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)„Hostingdienst“ einen Dienst der Informationsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f dritter Gedankenstrich der Verordnung (EU) …/… [über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG];

b)„interpersoneller Kommunikationsdienst“ einen öffentlich zugänglichen Dienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2018/1972, einschließlich Dienste, die einen direkten interpersonellen und interaktiven Informationsaustausch lediglich als untrennbar mit einem anderen Dienst verbundene untergeordnete Nebenfunktion ermöglichen;

c)„Software-Anwendung“ ein digitales Produkt oder eine digitale Dienstleistung im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) …/… [über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor (Gesetz über digitale Märkte)];

d)„Store für Software-Anwendungen“ einen Dienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) …/… [über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor (Gesetz über digitale Märkte)];

e)„Internetzugangsdienst“ einen Dienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates 49 ;

f)„einschlägige Dienste der Informationsgesellschaft“ alle folgenden Dienste:

i) einen Hostingdienst;

ii) einen interpersonellen Kommunikationsdienst;

iii) einen Store für Software-Anwendungen;

iv) einen Internetzugangsdienst;

g)„in der Union Dienstleistungen anbieten“ das Anbieten von Diensten in der Union im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) …/… [über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG];

h)„Nutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die einen einschlägigen Dienst der Informationsgesellschaft nutzt;

i)„Kind“ jede natürliche Person unter 18 Jahren;

j)„minderjähriger Nutzer“ eine natürliche Person unter 17 Jahren, die einen einschlägigen Dienst der Informationsgesellschaft nutzt;

k)„Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen“ Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen 50 ;

l)„Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs“ Material, bei dem es sich um Kinderpornografie oder pornografische Darbietung im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c bzw. e der Richtlinie 2011/93/EU handelt;

m)„bekannte Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs“ potenzielle Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs, die mithilfe der Indikatoren in der Datenbank mit Indikatoren gemäß Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a aufgedeckt werden;

n)„neue Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs“ potenzielle Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs, die mithilfe der Indikatoren in der Datenbank mit Indikatoren gemäß Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b aufgedeckt werden;

o)„Kontaktaufnahme zu Kindern“ die Kontaktaufnahme zu Kindern für sexuelle Zwecke im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 2011/93/EU;

p)„sexueller Kindesmissbrauch im Internet“ die Verbreitung von Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet und die Kontaktaufnahme zu Kindern;

q)„Straftaten im Zusammenhang mit sexuellem Kindesmissbrauch“ Straftaten im Sinne der Artikel 3 bis 7 der Richtlinie 2011/93/EU;

r)„Empfehlungssystem“ das System im Sinne des Artikels 2 Buchstabe o der Verordnung (EU) …/… [über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG];

s)„Inhaltsdaten“ Daten im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) … [über Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen (…/… Verordnung über elektronische Beweismittel];

t)„Moderation von Inhalten“ die Tätigkeiten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe p der Verordnung (EU) …/… [über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG];

u)„Koordinierungsbehörde am Niederlassungsort“ die Koordinierungsbehörde für Fragen des sexuellen Missbrauchs von Kindern, die gemäß Artikel 25 von dem Mitgliedstaat benannt wurde, in dem der Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft seine Hauptniederlassung hat oder in dem gegebenenfalls sein Rechtsvertreter ansässig oder niedergelassen ist;

v)„allgemeine Geschäftsbedingungen“ die Bestimmungen und Bedingungen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe q der Verordnung (EU) …/… [über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG];

w)„Hauptniederlassung“ die Hauptverwaltung oder den eingetragenen Sitz des Anbieters der einschlägigen Dienste der Informationsgesellschaft, an dem die wichtigsten finanziellen Funktionen und die operative Kontrolle ausgeübt werden.

KAPTEL II

VERPFLICHTUNGEN DER ANBIETER EINSCHLÄGIGER DIENSTE DER INFORMATIONSGESELLSCHAFT, SEXUELLEN KINDESMISSBRAUCH IM INTERNET ZU VERHINDERN UND ZU BEKÄMPFEN

Abschnitt 1

Risikobewertungs- und Risikominderungspflichten

Artikel 3

Risikobewertung

(1)Anbieter von Hostingdiensten und Anbieter interpersoneller Kommunikationsdienste ermitteln, analysieren und bewerten für jeden von ihnen angebotenen Dienst das Risiko seiner Nutzung zum Zwecke des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet.

(2)Bei der Risikobewertung berücksichtigen die Anbieter insbesondere Folgendes:

a)alle zuvor festgestellten Fälle der Nutzung ihrer Dienste zum Zwecke des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet;

b)die Existenz und Umsetzung einer Strategie sowie die Verfügbarkeit von Funktionen zur Bewältigung des in Absatz 1 genannten Risikos, unter anderem durch:

in den allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegte Verbote und Beschränkungen;

Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Verbote und Beschränkungen;

Funktionen, die eine Altersüberprüfung ermöglichen;

Funktionen, die es den Nutzern ermöglichen, dem Anbieter mithilfe leicht zugänglicher und altersgerechter Instrumente sexuellen Kindesmissbrauch im Internet zu melden;

c)die Art und Weise, wie die Nutzer ihren Dienst in Anspruch nehmen, und die damit verbundenen Auswirkungen auf dieses Risiko;

d)die Art und Weise der Konzeption und des Betriebs des Dienstes, einschließlich des Geschäftsmodells, der Unternehmensführung und der einschlägigen Systeme und Prozesse, sowie die damit verbundenen Auswirkungen auf dieses Risiko;

e)in Bezug auf das Risiko der Kontaktaufnahme zu Kindern:

i) den Umfang, in dem der Dienst von Kindern genutzt wird bzw. voraussichtlich genutzt werden wird;

ii) wenn der Dienst von Kindern genutzt wird, die verschiedenen Altersgruppen der minderjährigen Nutzer und das Risiko der Kontaktaufnahme zu Kindern in Bezug auf diese Altersgruppen;

iii) die Verfügbarkeit von Funktionen, die das Risiko der Kontaktaufnahme zu Kindern begründen oder verstärken, einschließlich der folgenden Funktionen:

der Möglichkeit für Nutzer, andere Nutzer zu suchen und, insbesondere der Möglichkeit für erwachsene Nutzer, minderjährige Nutzer zu suchen;

der Möglichkeit für Nutzer, direkten Kontakt zu anderen Nutzern herzustellen, insbesondere durch private Mitteilungen;

der Möglichkeit für Nutzer, Bilder oder Videos mit anderen Nutzern auszutauschen, insbesondere durch private Mitteilungen.

(3)Zur Unterstützung der Risikobewertung kann der Anbieter das EU-Zentrum ersuchen, eine Analyse repräsentativer, anonymisierter Datenstichproben durchzuführen, um einen potenziellen sexuellen Kindesmissbrauch im Internet festzustellen.

Die Kosten, die dem EU-Zentrum für die Durchführung dieser Analyse entstehen, sind vom ersuchenden Anbieter zu tragen. Handelt es sich bei dem Anbieter jedoch um ein Kleinstunternehmen oder ein kleines oder mittleres Unternehmen, werden die Kosten vom EU-Zentrum getragen, sofern das Ersuchen nach vernünftigem Ermessen zur Unterstützung der Risikobewertung erforderlich ist.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 86 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung um die erforderlichen detaillierten Vorschriften über die Festlegung und Anlastung dieser Kosten und die Anwendung der Ausnahmeregelung für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen zu ergänzen.

(4)Der Anbieter führt die erste Risikobewertung bis zum [Datum der Anwendung dieser Verordnung + drei Monate] oder, wenn er den Dienst bis zum [Datum der Anwendung dieser Verordnung] in der Union nicht angeboten hat, drei Monate nach Beginn seines Angebots in der Union durch.

Anschließend aktualisiert der Anbieter die Risikobewertung im Bedarfsfall, mindestens jedoch alle drei Jahre nach der letzten Risikobewertung bzw. deren letzter Aktualisierung. Dabei ist jedoch Folgendes zu beachten:

a)Für einen Dienst, in Bezug auf den eine Aufdeckungsanordnung nach Artikel 7 erlassen wurde, aktualisiert der Anbieter die Risikobewertung spätestens zwei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der Aufdeckungsanordnung;

b)die Koordinierungsbehörde am Niederlassungsort kann vom Anbieter verlangen, die Risikobewertung zu einem angemessenen früheren als dem in Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkt zu aktualisieren, wenn es Hinweise auf eine mögliche wesentliche Änderung des Risikos gibt, dass der Dienst zum Zwecke des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet genutzt wird.

(5)Bei der Risikobewertung wird auch das potenzielle Restrisiko bewertet, dass der Dienst nach Ergreifen der Risikominderungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 zum Zwecke des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet genutzt wird.

(6)Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den Koordinierungsbehörden und dem EU-Zentrum und nach Durchführung einer öffentlichen Konsultation Leitlinien für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 herausgeben, wobei sie insbesondere den einschlägigen technologischen Entwicklungen und der Art und Weise, in der die unter diese Bestimmungen fallenden Dienste angeboten und genutzt werden, gebührend Rechnung trägt.

Artikel 4

Risikominderung

(1)Anbieter von Hostingdiensten und Anbieter interpersoneller Kommunikationsdienste ergreifen angemessene Risikominderungsmaßnahmen, die auf das gemäß Artikel 3 ermittelte Risiko zugeschnitten sind, um eben dieses Risiko zu minimieren. Diese Maßnahmen beinhalten einige oder alle nachfolgend genannten Maßnahmen:

a)Anpassung der Systeme des Anbieters zur Moderation von Inhalten oder seiner Empfehlungssysteme, seiner Entscheidungsprozesse, des Betriebs oder der Funktionen des Dienstes oder der Inhalte oder der Durchsetzung seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen durch geeignete technische und operative Maßnahmen und Personalausstattung;

b)Stärkung der internen Prozesse des Anbieters oder der internen Beaufsichtigung der Arbeitsweise des Dienstes;

c)im Einklang mit dem Wettbewerbsrecht Beginn oder Anpassung der Zusammenarbeit mit anderen Anbietern von Hostingdiensten oder Anbietern interpersoneller Kommunikationsdienste, Behörden, Organisationen der Zivilgesellschaft oder gegebenenfalls Einrichtungen, denen der Status vertrauenswürdiger Hinweisgeber gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) …/… [über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG] zuerkannt wurde.

(2)Die Risikominderungsmaßnahmen

a)tragen wirksam zur Minderung des ermittelten Risikos bei;

b)sind zielgerichtet, stehen im Verhältnis zu diesem Risiko und tragen insbesondere der Schwere des Risikos sowie den finanziellen und technologischen Möglichkeiten des Anbieters und der Zahl der Nutzer Rechnung;

c)werden sorgfältig und nichtdiskriminierend angewandt, wobei unter allen Umständen ihren potenziellen Folgen für die Ausübung der Grundrechte aller betroffenen Parteien gebührend Rechnung zu tragen ist;

d)werden bei jeder Durchführung oder Aktualisierung der Risikobewertung gemäß Artikel 3 Absatz 4 innerhalb von drei Monaten ab dem darin genannten Datum eingeführt, überprüft, eingestellt oder erweitert.

(3)Anbieter interpersoneller Kommunikationsdienste, die auf der Grundlage der gemäß Artikel 3 durchgeführten oder aktualisierten Risikobewertung ein Risiko ermittelt haben, dass ihre Dienste für den Zweck der Kontaktaufnahme zu Kindern genutzt werden, ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Altersüberprüfung und beurteilung, um minderjährige Nutzer ihrer Dienste zuverlässig zu identifizieren, sodass Risikominderungsmaßnahmen ergriffen werden können.

(4)Anbieter von Hostingdiensten und Anbieter interpersoneller Kommunikationsdienste nehmen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen eine klare Beschreibung der von ihnen ergriffenen Risikominderungsmaßnahmen vor. Diese Beschreibung darf keine Informationen enthalten, die die Wirksamkeit der Risikominderungsmaßnahmen beeinträchtigen könnten.

(5)Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den Koordinierungsbehörden und dem EU-Zentrum nach Durchführung einer öffentlichen Konsultation Leitlinien für die Anwendung der Absätze 1, 2, 3 und 4 herausgeben, wobei sie insbesondere den einschlägigen technologischen Entwicklungen und der Art und Weise, in der die unter diese Bestimmungen fallenden Dienste angeboten und genutzt werden, gebührend Rechnung trägt.

Artikel 5

Risikoberichte

(1)Anbieter von Hostingdiensten und Anbieter interpersoneller Kommunikationsdienste übermitteln der Koordinierungsbehörde am Niederlassungsort innerhalb von drei Monaten ab dem in Artikel 3 Absatz 4 genannten Datum einen Bericht mit folgenden Informationen:

a)dem Verfahren und den Ergebnissen der gemäß Artikel 3 durchgeführten oder aktualisierten Risikobewertung, einschließlich der Bewertung eines potenziellen Restrisikos gemäß Artikel 3 Absatz 5;

b)allen gemäß Artikel 4 ergriffenen Risikominderungsmaßnahmen.

(2)Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Berichts bewertet die Koordinierungsbehörde am Niederlassungsort diesen Bericht und ermittelt auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung aller anderen ihr vorliegenden einschlägigen Informationen, ob die durchgeführte oder aktualisierte Risikobewertung und die ergriffenen Risikominderungsmaßnahmen den Anforderungen der Artikel 3 und 4 entsprechen.

(3)Falls für diese Bewertung erforderlich, kann diese Koordinierungsbehörde innerhalb einer von ihr festgelegten angemessenen Frist vom Anbieter zusätzliche Informationen verlangen. Diese Frist beträgt höchstens zwei Wochen.

Die in Unterabsatz 1 genannte Frist ruht, bis diese zusätzlichen Informationen vorliegen.

(4)Unbeschadet der Artikel 7 und 27 bis 29 fordert die Koordinierungsbehörde den Anbieter bei Nichterfüllung der Anforderungen der Artikel 3 und 4 auf, die Risikobewertung innerhalb einer von ihr festgelegten angemessenen Frist erneut durchzuführen oder zu aktualisieren oder die Risikominderungsmaßnahmen zu überprüfen, einzustellen oder zu erweitern bzw. sie einzuführen. Diese Frist beträgt höchstens einen Monat.

(5)Bei der Übermittlung des Berichts an die Koordinierungsbehörde am Niederlassungsort gemäß Absatz 1 übermitteln die Anbieter den Bericht auch an das EU-Zentrum.

(6)Soweit dies für die Bewertung gemäß Artikel 6 Absatz 2 erforderlich ist, übermitteln die Anbieter den Bericht auf Verlangen auch an Anbieter von Stores für Software-Anwendungen. Dabei dürfen vertrauliche Informationen erforderlichenfalls aus dem Bericht entfernt werden.

Artikel 6

Verpflichtungen für Stores für Software-Anwendungen

(1)Anbieter von Stores für Software-Anwendungen

a)unternehmen angemessene Anstrengungen, um – soweit möglich gemeinsam mit den Anbietern von Software-Anwendungen – zu bewerten, ob bei den von ihnen über die Software-Anwendungen vermittelten Diensten das Risiko besteht, dass sie für den Zweck der Kontaktaufnahme zu Kindern genutzt werden;

b)ergreifen angemessene Maßnahmen, um zu verhindern, dass minderjährige Nutzer Zugang zu den Software-Anwendungen erhalten, bei denen sie ein erhebliches Risiko der Nutzung des betreffenden Dienstes zum Zwecke der Kontaktaufnahme zu Kindern festgestellt haben;

c)ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Altersüberprüfung und beurteilung, um minderjährige Nutzer ihrer Dienste zuverlässig zu identifizieren, sodass die Risikominderungsmaßnahmen gemäß Buchstabe b ergriffen werden können.

(2)Bei der Bewertung des in Absatz 1 genannten Risikos berücksichtigt der Anbieter alle verfügbaren Informationen, einschließlich der Ergebnisse der gemäß Artikel 3 durchgeführten oder aktualisierten Risikobewertung.

(3)Anbieter von Stores für Software-Anwendungen veröffentlichen Informationen, in denen das Verfahren und die Kriterien für die Risikobewertung sowie die in Absatz 1 genannten Maßnahmen beschrieben werden. Diese Beschreibung darf keine Informationen enthalten, die die Wirksamkeit der Beurteilung dieser Maßnahmen beeinträchtigen könnten.

(4)Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den Koordinierungsbehörden und dem EU-Zentrum und nach Durchführung einer öffentlichen Konsultation Leitlinien für die Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 herausgeben, wobei sie insbesondere den einschlägigen technologischen Entwicklungen und der Art und Weise, in der die unter diese Bestimmungen fallenden Dienste angeboten und genutzt werden, gebührend Rechnung trägt.

Abschnitt 2

Aufdeckungspflichten

Artikel 7

Erlass von Aufdeckungsanordnungen

(1)Die Koordinierungsbehörde am Niederlassungsort ist befugt, bei der zuständigen Justizbehörde des Mitgliedstaats, der sie benannt hat, oder einer anderen unabhängigen Verwaltungsbehörde dieses Mitgliedstaats den Erlass einer Aufdeckungsanordnung zu beantragen, mit der ein Anbieter von Hostingdiensten oder ein Anbieter interpersoneller Kommunikationsdienste, der der rechtlichen Zuständigkeit dieses Mitgliedstaats unterliegt, verpflichtet wird, die in Artikel 10 genannten Maßnahmen zu ergreifen, um sexuellen Kindesmissbrauch im Internet in einem bestimmten Dienst aufzudecken.

(2)Bevor die Koordinierungsbehörde am Niederlassungsort den Erlass einer Aufdeckungsanordnung beantragt, führt sie die notwendigen Untersuchungen und Bewertungen durch, um festzustellen, ob die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllt sind.

Zu diesem Zweck kann sie den Anbieter gegebenenfalls auffordern, neben dem Bericht und den zusätzlichen Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 1 bzw. 3 innerhalb einer von ihr festgelegten angemessenen Frist die notwendigen Informationen zu übermitteln, oder von dem EU-Zentrum, einer anderen Behörde oder einschlägigen Sachverständigen oder Stellen die notwendigen zusätzlichen Informationen anfordern.

(3)Gelangt die Koordinierungsbehörde am Niederlassungsort zu der vorläufigen Auffassung, dass die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllt sind, so

a)verfasst sie einen Entwurf eines Antrags auf Erlass einer Aufdeckungsanordnung, in dem die wichtigsten inhaltlichen Aspekte dieser Anordnung und die Gründe für deren Beantragung genannt werden;

b)übermittelt sie diesen Antragsentwurf an den Anbieter und das EU-Zentrum;

c)gibt sie dem Anbieter Gelegenheit, innerhalb einer von ihr gesetzten angemessenen Frist zu diesem Antragsentwurf Stellung zu nehmen;

d)fordert sie das EU-Zentrum auf, innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antragsentwurfs zu diesem Stellung zu nehmen.

Ist die betreffende Koordinierungsbehörde unter Berücksichtigung der Bemerkungen des Anbieters und der Stellungnahme des EU-Zentrums weiterhin der Auffassung, dass die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllt sind, legt sie den gegebenenfalls angepassten Antragsentwurf dem Anbieter erneut vor. In diesem Fall ergreift der Anbieter innerhalb einer von dieser Koordinierungsbehörde festgelegten angemessenen Frist alle folgenden Maßnahmen:

a)Ausarbeitung eines Durchführungsplans mit den Maßnahmen, die er zur Ausführung der beabsichtigten Aufdeckungsanordnung zu ergreifen gedenkt, einschließlich detaillierter Informationen über die vorgesehenen Technologien und Schutzvorkehrungen;

b)wenn der Entwurf des Durchführungsplans eine beabsichtigte Aufdeckungsanordnung betreffend die Kontaktaufnahme zu Kindern und nicht die Erneuerung einer zuvor erlassenen Aufdeckungsanordnung ohne wesentliche Änderungen betrifft, Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung und eines Verfahrens der vorherigen Konsultation gemäß den Artikeln 35 bzw. 36 der Verordnung (EU) 2016/679 in Bezug auf die im Durchführungsplan festgelegten Maßnahmen;

c)wenn Buchstabe b Anwendung findet oder die Bedingungen der Artikel 35 und 36 der Verordnung (EU) 2016/679 erfüllt sind, Anpassung des Entwurfs des Durchführungsplans, wenn dies angesichts des Ergebnisses der Datenschutz-Folgenabschätzung und zur Berücksichtigung der Stellungnahme der Datenschutzbehörde, die auf die vorherige Konsultation hin abgegeben wurde, erforderlich ist;

d)Übermittlung des Durchführungsplans an die betreffende Koordinierungsbehörde und gegebenenfalls Beifügen der Stellungnahme der zuständigen Datenschutzbehörde sowie Erläuterung, wie der Durchführungsplan im Hinblick auf das Ergebnis der Datenschutz-Folgenabschätzung und dieser Stellungnahme angepasst wurde.

Ist diese Koordinierungsbehörde unter Berücksichtigung des Durchführungsplans des Anbieters und der Stellungnahme der Datenschutzbehörde weiterhin der Auffassung, dass die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllt sind, legt sie den gegebenenfalls angepassten Antrag auf Erlass der Aufdeckungsanordnung der zuständigen Justizbehörde oder unabhängigen Verwaltungsbehörde vor. Diesem Antrag werden der Durchführungsplan des Anbieters und die Stellungnahmen des EU-Zentrums sowie der Datenschutzbehörde beigefügt.

(4)Die Koordinierungsbehörde am Niederlassungsort beantragt den Erlass der Aufdeckungsanordnung, und die zuständige Justizbehörde oder unabhängige Verwaltungsbehörde erlässt die Aufdeckungsanordnung, wenn sie folgende Bedingungen für erfüllt hält:

a)Es liegen Beweise für ein erhebliches Risiko vor, dass der Dienst zum Zwecke des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet im Sinne der Absätze 5, 6 und 7 genutzt wird;

b)die Gründe für den Erlass der Aufdeckungsanordnung wiegen schwerer als die negativen Folgen für die Rechte und berechtigten Interessen aller betroffenen Parteien, insbesondere was die notwendige Herstellung eines angemessenen Gleichgewichts zwischen den Grundrechten dieser Parteien betrifft.

Bei der Beurteilung, ob die Bedingungen des Unterabsatzes 1 erfüllt sind, sind alle relevanten Fakten und Umstände des jeweiligen Falls zu berücksichtigen, insbesondere:

a)die durchgeführte oder aktualisierte Risikobewertung und etwaige vom Anbieter ergriffene Risikominderungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 3 und 4, einschließlich etwaiger gemäß Artikel 5 Absatz 4 eingeführter, überprüfter, eingestellter oder erweiterter Risikominderungsmaßnahmen;

b)alle nach Absatz 2 erlangten zusätzlichen Informationen oder sonstigen vorliegenden relevanten Informationen, insbesondere in Bezug auf die Nutzung, die Gestaltung und den Betrieb des Dienstes, die finanziellen und technologischen Möglichkeiten und die Größe des Anbieters sowie die potenziellen Folgen der zur Ausführung der Aufdeckungsanordnung zu ergreifenden Maßnahmen für alle anderen betroffenen Parteien;

c)die gemäß Absatz 3 vorgelegten Stellungnahmen und der Durchführungsplan des Anbieters;

d)die gemäß Absatz 3 vorgelegten Stellungnahmen des EU-Zentrums und der Datenschutzbehörde.

Weicht die betreffende Koordinierungsbehörde erheblich von der Stellungnahme des EU-Zentrums ab, so teilt sie dies in Bezug auf Unterabsatz 2 Buchstabe d dem EU-Zentrum und der Kommission unter Angabe der Punkte, an denen sie abgewichen ist, und der Hauptgründe für die Abweichung mit.

(5)In Bezug auf Aufdeckungsanordnungen betreffend die Verbreitung von bekannten Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs gilt das in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte erhebliche Risiko als gegeben, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)Trotz etwaiger Risikominderungsmaßnahmen, die vom Anbieter ergriffen wurden oder noch ergriffen werden, ist davon auszugehen, dass der Dienst in beträchtlichem Umfang für die Verbreitung von bekannten Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs genutzt wird;

b)es liegen Beweise dafür vor, dass der Dienst oder – falls der betreffende Dienst zum Zeitpunkt des Antrags auf Erlass der Aufdeckungsanordnung noch nicht in der Union angeboten wurde – ein vergleichbarer Dienst in den letzten zwölf Monaten in beträchtlichem Umfang für die Verbreitung von bekanntem Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs genutzt wurde.

(6)In Bezug auf Aufdeckungsanordnungen betreffend die Verbreitung von neuen Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs gilt das in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte erhebliche Risiko als gegeben, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)Trotz etwaiger Risikominderungsmaßnahmen, die vom Anbieter ergriffen wurden oder noch ergriffen werden, ist davon auszugehen, dass der Dienst in beträchtlichem Umfang für die Verbreitung von neuen Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs genutzt wird;

b)es liegen Beweise dafür vor, dass der Dienst oder – falls der betreffende Dienst zum Zeitpunkt des Antrags auf Erlass der Aufdeckungsanordnung noch nicht in der Union angeboten wurde – ein vergleichbarer Dienst in den letzten zwölf Monaten in beträchtlichem Umfang für die Verbreitung von neuen Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs genutzt wurde;

c)bei anderen Diensten als jenen, die die Live-Übertragung von pornografischen Darbietungen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e der Richtlinie 2011/93/EU ermöglichen:

1)In Bezug auf den betreffenden Dienst wurde eine Aufdeckungsanordnung betreffend die Verbreitung von bekannten Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs erlassen;

2)der Anbieter hat gemäß Artikel 12 eine beträchtliche Anzahl von Meldungen bekannter Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs übermittelt, die mithilfe der Maßnahmen zur Ausführung der in Absatz 1 genannten Aufdeckungsanordnung aufgedeckt wurden.

(7)In Bezug auf Aufdeckungsanordnungen betreffend die Kontaktaufnahme zu Kindern gilt das in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte erhebliche Risiko als gegeben, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)Der Anbieter gilt als Anbieter interpersoneller Kommunikationsdienste;

b)trotz etwaiger Risikominderungsmaßnahmen, die vom Anbieter ergriffen wurden oder noch ergriffen werden, ist davon auszugehen, dass der Dienst in beträchtlichem Umfang für die Kontaktaufnahme zu Kindern genutzt wird;

c)es liegen Beweise dafür vor, dass der Dienst oder – falls der betreffende Dienst zum Zeitpunkt des Antrags auf Erlass der Aufdeckungsanordnung noch nicht in der Union angeboten wurde – ein vergleichbarer Dienst in den letzten zwölf Monaten in beträchtlichem Umfang für die Kontaktaufnahme zu Kindern genutzt wurde.

Die Aufdeckungsanordnungen betreffend die Kontaktaufnahme zu Kindern gelten für die interpersonelle Kommunikation nur, wenn es sich bei einem der Nutzer um einen minderjährigen Nutzer handelt.

(8)Wenn die Koordinierungsbehörde am Niederlassungsort den Erlass einer Aufdeckungsanordnung beantragt und die zuständige Justiz- oder unabhängige Verwaltungsbehörde diese erlässt, wird sie so zielgerichtet und spezifisch formuliert, dass die in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten negativen Folgen auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt bleiben, um dem in Buchstabe a genannten erheblichen Risiko wirksam zu begegnen.

Zu diesem Zweck berücksichtigen die Koordinierungsbehörde am Niederlassungsort und die zuständige Justiz- oder unabhängige Verwaltungsbehörde alle relevanten Parameter – darunter die Verfügbarkeit von insofern hinreichend zuverlässigen Erkennungstechnologien, als die Fehlerquote bei der Erkennung soweit wie möglich minimiert wird, und deren Eignung und Wirksamkeit im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung sowie die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Rechte der betroffenen Nutzer – und verlangen, dass von mehreren gleichermaßen wirksamen Maßnahmen gemäß Artikel 10 die am wenigsten eingreifenden Maßnahmen getroffen werden.

Sie tragen insbesondere dafür Sorge, dass

a)die vorgeschriebenen Maßnahmen, wenn sich das Risiko auf einen identifizierbaren Teil oder Aspekt eines Dienstes beschränkt, nur in Bezug auf diesen Teil oder Aspekt angewandt werden;

b)erforderlichenfalls und insbesondere zur Begrenzung solcher negativen Folgen wirksame und verhältnismäßige Schutzvorkehrungen getroffen werden, die über die in Artikel 10 Absätze 4, 5 und 6 genannten hinausgehen;

c)die Geltungsdauer gemäß Absatz 9 auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt bleibt.

(9)Die zuständige Justizbehörde oder unabhängige Verwaltungsbehörde gibt in der Aufdeckungsanordnung deren Geltungsdauer an, indem sie das jeweilige Anfangs- und Enddatum nennt.

Das Anfangsdatum wird unter Berücksichtigung der Zeit festgelegt, die der Anbieter nach vernünftigem Ermessen benötigt, um die für die Ausführung der Aufdeckungsanordnung notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Es liegt frühestens drei Monate und spätestens zwölf Monate nach dem Datum, an dem der Anbieter die Aufdeckungsanordnung erhalten hat.

Bei Aufdeckungsanordnungen betreffend die Verbreitung von bekannten oder neuen Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs bzw. die Kontaktaufnahme zu Kindern darf die Geltungsdauer 24 bzw. zwölf Monate nicht überschreiten.

Artikel 8

Zusätzliche Vorschriften für Aufdeckungsanordnungen

(1)Die zuständige Justizbehörde oder unabhängige Verwaltungsbehörde erlässt die in Artikel 7 genannten Aufdeckungsanordnungen unter Verwendung des Musters in Anhang I. Aufdeckungsanordnungen beinhalten:

a)Angaben zu den zur Ausführung der Aufdeckungsanordnung zu ergreifenden Maßnahmen, einschließlich der zu verwendenden Indikatoren und der zu treffenden Schutzvorkehrungen, einschließlich der Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 9 Absatz 3 und gegebenenfalls zusätzlicher Schutzvorkehrungen gemäß Artikel 7 Absatz 8;

b)Angaben zur Identität der zuständigen Justizbehörde oder unabhängigen Verwaltungsbehörde, die die Aufdeckungsanordnung erlässt, und zur Authentifizierung der Aufdeckungsanordnung durch diese Justizbehörde oder unabhängige Verwaltungsbehörde;

c)den Namen des Anbieters und gegebenenfalls seines Rechtsvertreters;

d)den spezifischen Dienst, für den die Aufdeckungsanordnung erlassen wird, und gegebenenfalls den betreffenden Teil oder Aspekt desselben gemäß Artikel 7 Absatz 8;

e)Angaben darüber, ob die erlassene Aufdeckungsanordnung die Verbreitung von bekannten oder neuen Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs oder die Kontaktaufnahme zu Kindern betrifft;

f)das Anfangs- und Enddatum der Aufdeckungsanordnung;

g)eine hinreichend ausführliche Begründung für den Erlass der Aufdeckungsanordnung;

h)eine Bezugnahme auf diese Verordnung als Rechtsgrundlage der Aufdeckungsanordnung;

i)Datum, Zeitstempel und elektronische Signatur der Justizbehörde oder unabhängigen Verwaltungsbehörde, die die Aufdeckungsanordnung erlässt;

j)leicht verständliche Angaben zu den Rechtsbehelfen, die dem Empfänger der Aufdeckungsanordnung zur Verfügung stehen, einschließlich Angaben zu den Rechtsbehelfen bei einem Gericht und zu den diesbezüglichen Fristen.

(2)Die zuständige Justizbehörde oder unabhängige Verwaltungsbehörde, die die Aufdeckungsanordnung erlässt, richtet diese an die Hauptniederlassung des Anbieters oder gegebenenfalls an seinen gemäß Artikel 24 benannten Rechtsvertreter.

Die Aufdeckungsanordnung wird über das gemäß Artikel 39 Absatz 2 eingerichtete System an die in Artikel 23 Absatz 1 benannte Kontaktstelle des Anbieters, die Koordinierungsbehörde am Niederlassungsort und das EU-Zentrum übermittelt.

Die Aufdeckungsanordnung wird in der vom Anbieter gemäß Artikel 23 Absatz 3 angegebenen Sprache abgefasst.

(3)Kann der Anbieter die Aufdeckungsanordnung nicht ausführen, weil sie offensichtliche Fehler oder unzureichende Informationen zu ihrer Ausführung enthält, ersucht er die Koordinierungsbehörde am Niederlassungsort unter Verwendung des Musters in Anhang II unverzüglich um entsprechende Klarstellung.

(4)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, erforderlichenfalls gemäß Artikel 86 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und II zu erlassen, um die Muster im Hinblick auf einschlägige technologische Entwicklungen oder praktische Erfahrungen zu verbessern.

Artikel 9

Rechtsbehelfe, Information, Berichterstattung und Änderung von Aufdeckungsanordnungen

(1)Anbieter von Hostingdiensten und Anbieter interpersoneller Kommunikationsdienste, die eine Aufdeckungsanordnung erhalten haben, sowie Nutzer, die von den zu deren Ausführung ergriffenen Maßnahmen betroffen sind, haben ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Dieses Recht beinhaltet das Recht, die Aufdeckungsanordnung vor den Gerichten des Mitgliedstaats der zuständigen Justizbehörde oder der unabhängigen Verwaltungsbehörde, die sie erlassen hat, anzufechten.

(2)Sobald die Aufdeckungsanordnung rechtskräftig wird, übermittelt die zuständige Justizbehörde oder unabhängige Verwaltungsbehörde, die sie erlassen hat, der Koordinierungsbehörde am Niederlassungsort unverzüglich eine Kopie davon. Anschließend übermittelt die Koordinierungsbehörde am Niederlassungsort über das gemäß Artikel 39 Absatz 2 eingerichtete System unverzüglich eine Kopie dieser Kopie an alle anderen Koordinierungsbehörden.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 wird eine Aufdeckungsanordnung nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist rechtskräftig, wenn kein Rechtsbehelf nach nationalem Recht eingelegt oder sie nach einem Rechtsbehelf bestätigt wurde.

(3)Beträgt die Geltungsdauer der Aufdeckungsanordnung mehr als zwölf bzw. im Falle einer Aufdeckungsanordnung betreffend die Kontaktaufnahme zu Kindern mehr als sechs Monate, so fordert die Koordinierungsbehörde am Niederlassungsort den Anbieter auf, ihr mindestens einmal, und zwar nach Ablauf der Hälfte der Geltungsdauer, über die Ausführung der Aufdeckungsanordnung Bericht zu erstatten.

Diese Berichte enthalten eine detaillierte Beschreibung der zur Ausführung der Aufdeckungsanordnung ergriffenen Maßnahmen, einschließlich der vorgesehenen Schutzvorkehrungen, sowie Informationen über das Funktionieren dieser Maßnahmen in der Praxis, insbesondere über ihre Wirksamkeit bei der Aufdeckung der Verbreitung von bekannten oder neuen Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs oder der Kontaktaufnahme zu Kindern sowie über die Folgen dieser Maßnahmen für die Rechte und berechtigten Interessen aller betroffenen Parteien.

(4)Bei Aufdeckungsanordnungen, die die zuständige Justizbehörde oder unabhängige Verwaltungsbehörde auf Antrag der Koordinierungsbehörde am Niederlassungsort erlassen hat, bewertet diese erforderlichenfalls und in jedem Fall nach Eingang der Berichte gemäß Absatz 3, ob wesentliche Änderungen der Gründe für den Erlass der Aufdeckungsanordnungen eingetreten sind und insbesondere ob die Bedingungen des Artikels 7 Absatz 4 weiterhin erfüllt sind. In diesem Zusammenhang berücksichtigt sie zusätzliche Risikominderungsmaßnahmen, die der Anbieter ergreifen kann, um dem zum Zeitpunkt des Erlasses der Aufdeckungsanordnung festgestellten erheblichen Risiko entgegenzuwirken.

Die betreffende Koordinierungsbehörde ersucht die zuständige Justizbehörde oder unabhängige Verwaltungsbehörde, die die Aufdeckungsanordnung erlassen hat, um deren Änderung oder Widerruf, wenn es das Ergebnis dieser Bewertung erfordert. Auf dieses Ersuchen finden die Bestimmungen dieses Abschnitts sinngemäß Anwendung.

Artikel 10

Technologien und Schutzvorkehrungen

(1)Anbieter von Hostingdiensten und Anbieter interpersoneller Kommunikationsdienste, die eine Aufdeckungsanordnung erhalten haben, führen diese durch die Installation und den Betrieb von Technologien aus, mit denen die Verbreitung von bekannten oder neuen Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs oder die Kontaktaufnahme zu Kindern mithilfe der entsprechenden vom EU-Zentrum gemäß Artikel 46 bereitgestellten Indikatoren erkannt werden kann.

(2)Der Anbieter hat das Recht, vom EU-Zentrum gemäß Artikel 50 Absatz 1 zur Verfügung gestellte Technologien ausschließlich zum Zwecke der Ausführung der Aufdeckungsanordnung kostenfrei zu erwerben, zu installieren und zu betreiben. Solange die in diesem Artikel festgelegten Anforderungen erfüllt sind, ist der Anbieter nicht zur Nutzung bestimmter – einschließlich der vom EU-Zentrum zur Verfügung gestellten – Technologien verpflichtet. Die Nutzung der vom EU-Zentrum zur Verfügung gestellten Technologien hat keinen Einfluss auf die Verantwortung des Anbieters in Bezug auf die Einhaltung dieser Anforderungen und für etwaige Entscheidungen, die er im Zusammenhang mit oder infolge der Nutzung der Technologien trifft.

(3)Für die Technologien gilt Folgendes:

a)Sie tragen wirksam zur Erkennung der Verbreitung von bekannten oder neuen Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs oder der Kontaktaufnahme zu Kindern bei;

b)mit ihnen können aus der einschlägigen Kommunikation nur die Informationen extrahiert werden, die unbedingt notwendig sind, um mithilfe der in Absatz 1 genannten Indikatoren Muster zu erkennen, die auf die Verbreitung von bekannten oder neuen Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs oder die Kontaktaufnahme zu Kindern hindeuten;

c)sie entsprechen dem neuesten Stand der Technik in der Branche und greifen am wenigsten in das Recht der Nutzer auf Privat- und Familienleben sowie das Recht auf Vertraulichkeit der Kommunikation und den Schutz personenbezogener Daten ein;

d)sie sind hinreichend zuverlässig, sodass die Fehlerquote bei der Erkennung soweit wie möglich minimiert wird.

(4)Für die Anbieter gilt Folgendes:

a)Sie ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Technologien und Indikatoren sowie die Verarbeitung personenbezogener und anderer damit verbundener Daten ausschließlich zum Zwecke der Erkennung der Verbreitung von bekannten oder neuen Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs oder der Kontaktaufnahme zu Kindern genutzt werden, soweit dies für die Ausführung der an sie gerichteten Aufdeckungsanordnungen unbedingt erforderlich ist;

b)sie legen wirksame interne Verfahren fest, um den Missbrauch der unter Buchstabe a genannten Technologien, Indikatoren sowie personenbezogenen und anderen Daten, einschließlich des unbefugten Zugriffs auf sie und ihrer unbefugten Übermittlung, zu verhindern und erforderlichenfalls zu erkennen und zu beheben;

c)sie sorgen für eine regelmäßige menschliche Aufsicht, soweit diese notwendig ist, um für ein hinreichend zuverlässiges Funktionieren der Technologien zu sorgen, und – insbesondere wenn potenzielle Fehler und eine potenzielle Kontaktaufnahme zu Kindern erkannt werden – für ein menschliches Eingreifen;

d)sie sorgen für die Einrichtung und den Betrieb eines zugänglichen, altersgerechten und benutzerfreundlichen Mechanismus, mit dessen Hilfe Nutzer sich innerhalb einer angemessenen Frist bei ihnen über mutmaßliche Verstöße gegen ihre Verpflichtungen aus diesem Abschnitt sowie über etwaige Entscheidungen der Anbieter in Bezug auf die Nutzung der Technologien, einschließlich die Entfernung von oder Sperrung des Zugangs zu von Nutzern bereitgestelltem Material, die Sperrung von Nutzerkonten oder die Aussetzung oder Kündigung der Bereitstellung des Dienstes für die Nutzer, beschweren können und bearbeiten diese Beschwerden objektiv, wirksam und zeitnah;

e)sie unterrichten die Koordinierungsbehörde spätestens einen Monat vor dem in der Aufdeckungsanordnung angegebenen Anfangsdatum über die Durchführung der im Durchführungsplan gemäß Artikel 7 Absatz 3 vorgesehenen Maßnahmen;

f)sie überprüfen regelmäßig das Funktionieren der unter den Buchstaben a, b, c und d dieses Absatzes genannten Maßnahmen und passen sie erforderlichenfalls an, um sicherzustellen, dass die darin festgelegten Anforderungen erfüllt werden, und dokumentieren das Überprüfungsverfahren und seine Ergebnisse und nehmen diese Informationen in den in Artikel 9 Absatz 3 genannten Bericht auf.

(5)Der Anbieter informiert die Nutzer in klarer, deutlicher und verständlicher Weise

a)über die Tatsache, dass er zur Ausführung der Aufdeckungsanordnung Technologien zur Aufdeckung von sexuellem Kindesmissbrauch im Internet betreibt, über die Art und Weise, wie er diese Technologien betreibt, sowie über die Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Kommunikation der Nutzer;

b)über die Tatsache, dass er gemäß Artikel 12 potenziellen sexuellen Kindesmissbrauch im Internet dem EU-Zentrum melden muss;

c)über das Recht der Nutzer auf gerichtlichen Rechtsbehelf nach Artikel 9 Absatz 1 und ihre Rechte, sich beim Anbieter mithilfe des Mechanismus gemäß Absatz 4 Buchstabe d bzw. bei der Koordinierungsbehörde gemäß Artikel 34 zu beschweren.

Der Anbieter stellt den Nutzern keine Informationen zur Verfügung, die die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Ausführung der Aufdeckungsanordnung beeinträchtigen könnten.

(6)Stellt ein Anbieter durch die zur Ausführung der Aufdeckungsanordnung getroffenen Maßnahmen einen potenziellen sexuellen Kindesmissbrauch im Internet fest, unterrichtet er unverzüglich die betroffenen Nutzer, nachdem Europol oder die nationale Strafverfolgungsbehörde eines Mitgliedstaats, die die Meldung gemäß Artikel 48 erhalten hat, bestätigt hat, dass die Information der Nutzer die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit sexuellem Kindesmissbrauch nicht beeinträchtigen würde.

Artikel 11

Leitlinien zu den Aufdeckungspflichten

Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den Koordinierungsbehörden und dem EU-Zentrum und nach Durchführung einer öffentlichen Konsultation Leitlinien für die Anwendung der Artikel 7 bis 10 herausgeben, wobei sie insbesondere den einschlägigen technologischen Entwicklungen und der Art und Weise, in der die unter diese Bestimmungen fallenden Dienste angeboten und genutzt werden, gebührend Rechnung trägt.

Abschnitt 3

Meldepflichten

Artikel 12

Meldepflichten

(1)Erhält ein Anbieter von Hostingdiensten oder ein Anbieter interpersoneller Kommunikationsdienste auf andere Weise als durch eine gemäß dieser Verordnung erlassene Entfernungsanordnung Kenntnis von Informationen, die auf einen potenziellen sexuellen Kindesmissbrauch im Internet in seinen Diensten hindeuten, so meldet er dies gemäß Artikel 13 unverzüglich dem EU-Zentrum. Die Meldung erfolgt über das nach Artikel 39 Absatz 2 eingerichtete System.

(2)Nimmt der Anbieter eine Meldung gemäß Absatz 1 vor, unterrichtet er den betreffenden Nutzer, indem er Informationen über den Hauptinhalt der Meldung, über die Art und Weise, in der er Kenntnis von dem betreffenden potenziellen sexuellen Kindesmissbrauch erlangt hat, über die Folgemaßnahmen zu der Meldung, sofern ihm diese Informationen zur Verfügung stehen, und über die Rechtsbehelfsmöglichkeiten des Nutzers, einschließlich des Rechts, gemäß Artikel 34 Beschwerden bei der Koordinierungsbehörde einzureichen, zur Verfügung stellt.

Der Anbieter unterrichtet den betreffenden Nutzer unverzüglich entweder nachdem er eine Mitteilung des EU-Zentrums erhalten hat, wonach die Meldung nach Artikel 48 Absatz 2 offensichtlich unbegründet ist, oder nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab dem Datum der Meldung, wenn er keine Mitteilung des EU-Zentrums erhalten hat, wonach die Informationen gemäß Artikel 48 Absatz 6 Buchstabe a nicht bereitzustellen sind, je nachdem, was zuerst eintritt.

Erhält der Anbieter innerhalb der in Unterabsatz 2 genannten Frist von drei Monaten eine Mitteilung des EU-Zentrums, wonach die Informationen nicht bereitzustellen sind, teilt er dies dem betreffenden Nutzer unverzüglich nach Ablauf der in dieser Mitteilung gesetzten Frist mit.

(3)Der Anbieter richtet einen zugänglichen, altersgerechten und benutzerfreundlichen Mechanismus ein, der es Nutzern ermöglicht, ihn auf einen potenziellen sexuellen Kindesmissbrauch im Internet in seinem Dienst hinzuweisen, und betreibt diesen.

Artikel 13

Spezielle Anforderungen an Meldungen

(1)Anbieter von Hostingdiensten und Anbieter interpersoneller Kommunikationsdienste übermitteln die Meldung nach Artikel 12 unter Verwendung des Musters in Anhang III. Die Meldung enthält:

a)Angaben zur Identität des Anbieters und gegebenenfalls seines Rechtsvertreters;

b)Datum, Zeitstempel und elektronische Signatur des Anbieters;

c)alle Inhaltsdaten, einschließlich Bilder, Videos und Texte;

d)alle anderen verfügbaren Daten außer Inhaltsdaten im Zusammenhang mit dem potenziellen sexuellen Kindesmissbrauch im Internet;

e)Angaben darüber, ob der potenzielle sexuelle Kindesmissbrauch im Internet die Verbreitung von bekannten oder neuen Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs oder die Kontaktaufnahme zu Kindern betrifft;

f)Angaben zum geografischen Standort, der mit dem potenziellen sexuellen Kindesmissbrauch im Internet zu tun hat, beispielsweise die IP-Adresse;

g)Angaben zur Identität aller am potenziellen sexuellen Kindesmissbrauch im Internet beteiligten Nutzer;

h)Angaben darüber, ob der Anbieter den potenziellen sexuellen Kindesmissbrauch im Internet auch einer Behörde oder sonstigen für den Empfang entsprechender Meldungen aus einem Drittstaat zuständigen Stelle gemeldet hat oder melden wird, und wenn ja, welche Behörde oder Stelle dies war bzw. ist;

i)wenn der potenzielle sexuelle Kindesmissbrauch im Internet die Verbreitung von bekannten oder neuen Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs betrifft, Angaben darüber, ob der Anbieter diese Darstellungen entfernt oder den Zugang dazu gesperrt hat;

j)Angaben darüber, ob die Meldung nach Ansicht des Anbieters dringendes Handeln erfordert;

k)eine Bezugnahme auf diese Verordnung als Rechtsgrundlage der Meldung.

(2)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, erforderlichenfalls gemäß Artikel 86 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III zu erlassen, um das Muster im Hinblick auf einschlägige technologische Entwicklungen oder praktische Erfahrungen zu verbessern.

Abschnitt 4

Entfernungspflichten

Artikel 14

Entfernungsanordnungen

(1)Die Koordinierungsbehörde am Niederlassungsort ist befugt, die zuständige Justizbehörde des Mitgliedstaats, der sie benannt hat, oder eine andere unabhängige Verwaltungsbehörde dieses Mitgliedstaats aufzufordern, eine Entfernungsanordnung zu erlassen, mit der ein Anbieter von Hostingdiensten, der der rechtlichen Zuständigkeit des Mitgliedstaats unterliegt, der die Koordinierungsbehörde benannt hat, verpflichtet wird, einen oder mehrere konkrete Inhalte, die nach sorgfältiger Prüfung von der Koordinierungsbehörde oder den Gerichten oder anderen unabhängigen Verwaltungsbehörden gemäß Artikel 36 Absatz 1 als Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs eingestuft wurden, in allen Mitgliedstaaten zu entfernen oder zu sperren.

(2)Der Anbieter führt die Entfernungsanordnung so bald wie möglich und in jedem Fall innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt aus.

(3)Die zuständige Justizbehörde oder unabhängige Verwaltungsbehörde erlässt die Entfernungsanordnung unter Verwendung des Musters in Anhang IV. Entfernungsanordnungen beinhalten:

a)Angaben zur Identität der Justizbehörde oder unabhängigen Verwaltungsbehörde, die die Entfernungsanordnung erlässt, und zur Authentifizierung der Entfernungsanordnung durch diese Behörde;

b)den Namen des Anbieters und gegebenenfalls seines Rechtsvertreters;

c)den spezifischen Dienst, für den die Entfernungsanordnung erlassen wird;

d)eine hinreichend detaillierte Begründung, aus der hervorgeht, warum die Entfernungsanordnung erlassen wird und warum es sich bei dem Material um Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs handelt;

e)eine genaue URL-Adresse („Uniform Resource Locator“) und gegebenenfalls weitere Angaben, die die Identifizierung der Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs ermöglichen;

f)gegebenenfalls Informationen über die Nichtoffenlegung während eines bestimmten Zeitraums gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe c;

g)eine Bezugnahme auf diese Verordnung als Rechtsgrundlage der Entfernungsanordnung;

h)Datum, Zeitstempel und elektronische Signatur der Justiz- oder unabhängigen Verwaltungsbehörde, die die Entfernungsanordnung erlässt;

i)leicht verständliche Angaben zu den Rechtsbehelfen, die dem Empfänger der Entfernungsanordnung zur Verfügung stehen, einschließlich Angaben zu den Rechtsbehelfen bei einem Gericht und zu den diesbezüglichen Fristen.

(4)Die Justizbehörde oder unabhängige Verwaltungsbehörde, die die Entfernungsanordnung erlässt, richtet diese an die Hauptniederlassung des Anbieters oder gegebenenfalls an seinen gemäß Artikel 24 benannten Rechtsvertreter.

Über das gemäß Artikel 39 Absatz 2 eingerichtete System übermittelt sie die Entfernungsanordnung mit elektronischen Mitteln, mit deren Hilfe unter Bedingungen, die eine Authentifizierung des Absenders ermöglichen, ein schriftlicher Nachweis darüber sowie über die Richtigkeit des Datums und die Uhrzeit der Absendung und des Eingangs der Anordnung ausgestellt werden kann, an die in Artikel 23 Absatz 1 genannte Kontaktstelle sowie an die Koordinierungsbehörde am Niederlassungsort und das EU-Zentrum.

Die Entfernungsanordnung wird in der vom Anbieter gemäß Artikel 23 Absatz 3 angegebenen Sprache abgefasst.

(5)Kann der Anbieter die Entfernungsanordnung aus Gründen höherer Gewalt oder faktischer Unmöglichkeit, die ihm nicht anzulasten sind, einschließlich sachlich gerechtfertigter technischer oder betrieblicher Gründe, nicht ausführen, teilt er dies der Koordinierungsbehörde am Niederlassungsort unter Verwendung des Musters in Anhang V unverzüglich mit.

Die Frist nach Absatz 1 beginnt, sobald die in Unterabsatz 1 genannten Gründe nicht mehr vorliegen.

(6)Kann der Anbieter die Entfernungsanordnung nicht ausführen, weil sie offensichtliche Fehler oder unzureichende Informationen zu ihrer Ausführung enthält, ersucht er die Koordinierungsbehörde am Niederlassungsort unter Verwendung des Musters in Anhang V unverzüglich um entsprechende Klarstellung.

Die Frist nach Absatz 1 beginnt, sobald der Anbieter die erforderliche Klarstellung erhalten hat.

(7)Der Anbieter unterrichtet die Koordinierungsbehörde am Niederlassungsort und das EU-Zentrum unverzüglich und unter Verwendung des Musters in Anhang VI über die zur Ausführung der Entfernungsanordnung ergriffenen Maßnahmen und gibt dabei insbesondere an, ob er die Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs entfernt oder den Zugang dazu in allen Mitgliedstaaten gesperrt hat, und nennt auch Datum und Uhrzeit der Entfernung bzw. Sperrung.

(8)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, erforderlichenfalls gemäß Artikel 86 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge IV, V und VI zu erlassen, um die Muster im Hinblick auf einschlägige technologische Entwicklungen oder praktische Erfahrungen zu verbessern.

Artikel 15

Rechtsbehelfe und Bereitstellung von Informationen

(1)Anbieter von Hostingdiensten, die eine Entfernungsanordnung gemäß Artikel 14 erhalten haben, und die Nutzer, die die Darstellungen zur Verfügung gestellt haben, haben das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Dieses Recht beinhaltet das Recht, diese Entfernungsanordnung vor den Gerichten des Mitgliedstaats der zuständigen Justizbehörde oder der unabhängigen Verwaltungsbehörde, die sie erlassen hat, anzufechten.

(2)Sobald die Entfernungsanordnung rechtskräftig wird, übermittelt die zuständige Justizbehörde oder unabhängige Verwaltungsbehörde, die sie erlassen hat, der Koordinierungsbehörde am Niederlassungsort unverzüglich eine Kopie der Anordnung. Anschließend übermittelt die Koordinierungsbehörde am Niederlassungsort über das gemäß Artikel 39 Absatz 2 eingerichtete System unverzüglich eine Kopie dieser Kopie an alle anderen Koordinierungsbehörden.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 wird eine Entfernungsanordnung nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist rechtskräftig, wenn kein Rechtsbehelf nach nationalem Recht eingelegt oder sie nach einem Rechtsbehelf bestätigt wurde.

(3)Wenn ein Anbieter aufgrund einer gemäß Artikel 14 erlassenen Entfernungsanordnung Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs entfernt oder den Zugang dazu sperrt, teilt er dem Nutzer, der die Darstellungen zur Verfügung gestellt hat, unverzüglich Folgendes mit:

a)die Tatsache, dass er die Darstellungen entfernt oder den Zugang dazu gesperrt hat;

b)die Gründe für die Entfernung oder Sperrung, wobei er auf Verlangen des Nutzers eine Kopie der Entfernungsanordnung übermittelt;

c)die Rechte des Nutzers auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf nach Absatz 1 und auf Beschwerde bei der Koordinierungsbehörde gemäß Artikel 34.

(4)Die Koordinierungsbehörde am Niederlassungsort kann auf Antrag bei der die Entfernungsanordnung ausstellenden Justizbehörde oder unabhängigen Verwaltungsbehörde und nach Konsultation der zuständigen Behörden verlangen, dass der Anbieter keine Informationen über die Entfernung der Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs oder die Sperrung des Zugangs dazu offenlegt, sofern und soweit dies erforderlich ist, um die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit sexuellem Kindesmissbrauch nicht zu beeinträchtigen.

In diesem Fall wird wie folgt verfahren:

a)Die Justizbehörde oder unabhängige Verwaltungsbehörde, die die Entfernungsanordnung erlässt, legt den Zeitraum, in dem der Anbieter diese Informationen nicht offenlegen darf, auf das maximal notwendige Maß und eine Dauer von höchstens sechs Wochen fest;

b)die Verpflichtungen nach Absatz 3 gelten während dieses Zeitraums nicht;

c)die betreffende Justizbehörde oder unabhängige Verwaltungsbehörde teilt dem Anbieter ihre Entscheidung unter Angabe des geltenden Zeitraums mit.

Die betreffende Justizbehörde oder unabhängige Verwaltungsbehörde kann beschließen, den in Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Zeitraum um maximal weitere sechs Wochen zu verlängern, sofern und soweit die Nichtoffenlegung weiterhin erforderlich ist. In diesem Fall teilt diese Justizbehörde oder unabhängige Verwaltungsbehörde dem Anbieter ihre Entscheidung unter Angabe des geltenden Zeitraums mit. Auf diese Entscheidung findet Artikel 14 Absatz 3 Anwendung.

Abschnitt 5

Sperrpflichten

Artikel 16

Sperranordnungen

(1)Die Koordinierungsbehörde am Niederlassungsort ist befugt, bei der zuständigen Justizbehörde des Mitgliedstaats, der sie benannt hat, oder einer anderen unabhängigen Verwaltungsbehörde dieses Mitgliedstaats den Erlass einer Sperranordnung zu beantragen, mit der ein Anbieter von Internetzugangsdiensten, der der rechtlichen Zuständigkeit dieses Mitgliedstaats unterliegt, verpflichtet wird, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass Nutzer auf bekannte Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs zugreifen können, die von allen URL-Adressen auf der gemäß Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b vom EU-Zentrum bereitgestellten einschlägigen Liste in der Datenbank mit Indikatoren angezeigt werden.

(2)Bevor die Koordinierungsbehörde am Niederlassungsort den Erlass einer Sperranordnung beantragt, führt sie sämtliche Untersuchungen und Bewertungen durch, die notwendig sind, um festzustellen, ob die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllt sind.

Zu diesem Zweck verfährt sie gegebenenfalls wie folgt:

a)Sie überprüft, ob bei allen oder einer repräsentativen Stichprobe der URL-Adressen auf der in Absatz 1 genannten Liste die Bedingungen des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt sind, unter anderem durch Kontrollen, um in Zusammenarbeit mit dem EU-Zentrum zu überprüfen, ob die Liste vollständig, sachlich richtig und aktuell ist;

b)sie verlangt vom Anbieter, dass er innerhalb einer von ihr festgelegten angemessenen Frist die erforderlichen Informationen übermittelt, insbesondere über den Zugriff oder versuchten Zugriff von Nutzern auf die in den URL-Adressen angezeigten Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs, über die Strategie des Anbieters zur Eindämmung des Risikos der Verbreitung der Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs sowie über die finanziellen und technologischen Möglichkeiten und die Größe des Anbieters;

c)sie ersucht das EU-Zentrum, die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, insbesondere Erläuterungen und Zusicherungen in Bezug auf die Richtigkeit der URL-Adressen bei der Anzeige von Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs, die Menge und Art dieser Darstellungen sowie die Überprüfungen durch das EU-Zentrum und die Prüfungen gemäß Artikel 36 Absatz 2 bzw. Artikel 46 Absatz 7;

d)sie ersucht alle anderen zuständigen Behörden oder einschlägigen Sachverständigen oder Stellen, die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(3)Bevor die Koordinierungsbehörde am Niederlassungsort den Erlass der Sperranordnung beantragt, unterrichtet sie den Anbieter über ihre Absicht, den Erlass der Sperranordnung zu beantragen, und gibt dabei die wesentlichen inhaltlichen Aspekte der beabsichtigten Sperranordnung und die Gründe für deren Beantragung an. Sie gibt dem Anbieter Gelegenheit, innerhalb einer von ihr gesetzten angemessenen Frist zu diesen Informationen Stellung zu nehmen.

(4)Die Koordinierungsbehörde am Niederlassungsort beantragt den Erlass der Sperranordnung, und die zuständige Justizbehörde oder unabhängige Verwaltungsbehörde erlässt die Sperranordnung, wenn sie folgende Bedingungen für erfüllt hält:

a)Es liegen Beweise dafür vor, dass der Dienst in den letzten zwölf Monaten in beträchtlichem Umfang für den Zugriff oder versuchten Zugriff von Nutzern auf die in den URL-Adressen angezeigten Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs genutzt wurde;

b)die Sperranordnung ist erforderlich, um die Verbreitung von Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs an Nutzer in der Union zu verhindern, wobei insbesondere der Menge und der Art dieser Darstellungen, der Notwendigkeit, die Rechte der Opfer zu schützen, sowie der Existenz und Umsetzung einer Strategie des Anbieters zur Eindämmung des Risikos einer solchen Verbreitung Rechnung zu tragen ist;

c)in den URL-Adressen werden in hinreichend zuverlässiger Weise Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs angezeigt;

d)die Gründe für den Erlass der Sperranordnung wiegen schwerer als die negativen Folgen für die Rechte und berechtigten Interessen aller betroffenen Parteien, insbesondere was die notwendige Herstellung eines angemessenen Gleichgewichts zwischen den Grundrechten dieser Parteien, einschließlich der Meinungs- und Informationsfreiheit der Nutzer und der unternehmerischen Freiheit der Anbieter, betrifft.

Bei der Beurteilung, ob die Bedingungen des Unterabsatzes 1 erfüllt sind, sind alle relevanten Fakten und Umstände des jeweiligen Falls zu berücksichtigen, einschließlich der gemäß Absatz 2 erhaltenen Informationen und der gemäß Absatz 3 übermittelten Stellungnahmen des Anbieters.

(5)Wenn die Koordinierungsbehörde am Niederlassungsort den Erlass von Sperranordnungen beantragt und die zuständige Justiz- oder unabhängige Verwaltungsbehörde diese erlässt,

a)legen diese Behörden wirksame und verhältnismäßige Einschränkungen und Schutzvorkehrungen fest, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die in Absatz 4 Buchstabe d genannten negativen Folgen auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt bleiben;

b)sorgen diese Behörden dafür, dass die Geltungsdauer gemäß Absatz 6 auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt bleibt.

(6)Die Koordinierungsbehörde gibt in der Sperranordnung deren Geltungsdauer an, indem sie das jeweilige Anfangs- und Enddatum nennt.

Die Geltungsdauer von Sperranordnungen darf fünf Jahre nicht überschreiten.

(7)Bei Sperranordnungen, die die zuständige Justizbehörde oder unabhängige Verwaltungsbehörde auf Antrag der Koordinierungsbehörde erlässt, bewertet letztere im Bedarfsfall und mindestens einmal jährlich, ob wesentliche Änderungen der Gründe für den Erlass der Sperranordnungen eingetreten sind und insbesondere ob die Bedingungen des Artikels 7 Absatz 4 weiterhin erfüllt sind.

Diese Koordinierungsbehörde ersucht die zuständige Justizbehörde oder unabhängige Verwaltungsbehörde, die die Sperranordnung erlassen hat, um deren Änderung oder Widerruf, wenn dies angesichts des Ergebnisses dieser Bewertung oder zur Berücksichtigung begründeter Ersuchen nach Artikel 18 Absatz 5 oder der Berichte gemäß Artikel 18 Absatz 6 erforderlich ist. Auf dieses Ersuchen finden die Bestimmungen dieses Abschnitts sinngemäß Anwendung.

Artikel 17

Zusätzliche Vorschriften für Sperranordnungen

(1)Die Koordinierungsbehörde am Niederlassungsort erlässt die in Artikel 16 genannten Sperranordnungen unter Verwendung des Musters in Anhang VII. Sperranordnungen beinhalten:

a)einen Verweis auf die vom EU-Zentrum bereitgestellte Liste der URL-Adressen und die zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen, einschließlich der gemäß Artikel 16 Absatz 5 festgelegten Einschränkungen und Schutzvorkehrungen und gegebenenfalls der Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 18 Absatz 6;

b)Angaben zur Identität der zuständigen Justizbehörde oder unabhängigen Verwaltungsbehörde, die die Sperranordnung erlässt, und zur Authentifizierung der Sperranordnung durch diese Behörde;

c)den Namen des Anbieters und gegebenenfalls seines Rechtsvertreters;

d)den spezifischen Dienst, für den die Sperranordnung erlassen wird;

e)das Anfangs- und Enddatum der Sperranordnung;

f)eine hinreichend ausführliche Begründung für den Erlass der Sperranordnung;

g)eine Bezugnahme auf diese Verordnung als Rechtsgrundlage der Sperranordnung;

h)Datum, Zeitstempel und elektronische Signatur der Justizbehörde oder unabhängigen Verwaltungsbehörde, die die Sperranordnung erlässt;

i)leicht verständliche Angaben zu den Rechtsbehelfen, die dem Empfänger der Sperranordnung zur Verfügung stehen, einschließlich Angaben zu den Rechtsbehelfen bei einem Gericht und zu den diesbezüglichen Fristen.

(2)Die zuständige Justizbehörde oder unabhängige Verwaltungsbehörde, die die Sperranordnung erlässt, richtet diese an die Hauptniederlassung des Anbieters oder gegebenenfalls an seinen gemäß Artikel 24 benannten Rechtsvertreter.

(3)Die Sperranordnung wird über das gemäß Artikel 39 Absatz 2 eingerichtete System an die in Artikel 23 Absatz 1 benannte Kontaktstelle des Anbieters, die Koordinierungsbehörde am Niederlassungsort und das EU-Zentrum übermittelt.

(4)Die Sperranordnung wird in der vom Anbieter gemäß Artikel 23 Absatz 3 angegebenen Sprache abgefasst.

(5)Kann der Anbieter die Sperranordnung nicht ausführen, weil sie offensichtliche Fehler oder unzureichende Informationen zu ihrer Ausführung enthält, ersucht er die Koordinierungsbehörde am Niederlassungsort unter Verwendung des Musters in Anhang VIII unverzüglich um entsprechende Klarstellung.

(6)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, erforderlichenfalls gemäß Artikel 86 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge VII und VIII zu erlassen, um die Muster im Hinblick auf einschlägige technologische Entwicklungen oder praktische Erfahrungen zu verbessern.

Artikel 18

Rechtsbehelfe, Information und Meldung von Sperranordnungen

(1)Anbieter von Internetzugangsdiensten, die eine Sperranordnung erhalten haben, sowie Nutzer, die bestimmte Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs zur Verfügung gestellt haben bzw. denen der Zugriff auf URL-Adressen mit bestimmten Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs bei der Ausführung dieser Anordnungen verwehrt wurde, haben ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Dieses Recht beinhaltet das Recht, die Sperranordnung vor den Gerichten des Mitgliedstaats der zuständigen Justizbehörde oder der unabhängigen Verwaltungsbehörde, die sie erlassen hat, anzufechten.

(2)Sobald die Sperranordnung rechtskräftig wird, übermittelt die zuständige Justizbehörde oder unabhängige Verwaltungsbehörde, die sie erlassen hat, der Koordinierungsbehörde am Niederlassungsort unverzüglich eine Kopie der Anordnung. Anschließend übermittelt die Koordinierungsbehörde am Niederlassungsort über das gemäß Artikel 39 Absatz 2 eingerichtete System unverzüglich eine Kopie dieser Kopie an alle anderen Koordinierungsbehörden.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 wird eine Sperranordnung nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist rechtskräftig, wenn kein Rechtsbehelf nach nationalem Recht eingelegt oder sie nach einem Rechtsbehelf bestätigt wurde.

(3)Der Anbieter richtet einen zugänglichen, altersgerechten und benutzerfreundlichen Mechanismus ein, mit dessen Hilfe Nutzer sich innerhalb einer angemessenen Frist bei ihm über mutmaßliche Verstöße gegen seine Verpflichtungen aus diesem Abschnitt beschweren können, und betreibt diesen. Diese Beschwerden werden objektiv, wirksam und zeitnah bearbeitet.

(4)Hindert ein Anbieter Nutzer aufgrund einer nach Artikel 17 erlassenen Sperranordnung am Zugriff auf URL-Adressen, ergreift er angemessene Maßnahmen, um die Nutzer über Folgendes zu informieren:

a)die Tatsache, dass er dies aufgrund einer Sperranordnung tut;

b)die Gründe dafür, wobei er auf Verlangen eine Kopie der Sperranordnung übermittelt;

c)das Recht der Nutzer auf gerichtlichen Rechtsbehelf nach Absatz 1 und ihre Rechte, sich beim Anbieter mithilfe des Mechanismus gemäß Absatz 3 bzw. bei der Koordinierungsbehörde gemäß Artikel 34 zu beschweren, sowie ihr Recht auf Einreichung der Ersuchen gemäß Absatz 5.

(5)Der Anbieter und die in Absatz 1 genannten Nutzer sind berechtigt, die Koordinierungsbehörde, die den Erlass der Sperranordnung beantragt hat, um eine Beurteilung zu ersuchen, ob die Nutzer durch die Sperranordnung fälschlicherweise am Zugriff auf ein auf URL-Adressen angezeigtes bestimmtes Material gehindert wurden. Der Anbieter ist auch berechtigt, die Änderung oder den Widerruf der Sperranordnung zu beantragen, wenn er dies aufgrund wesentlicher Änderungen der Gründe für den Erlass der Sperranordnungen, die nach deren Erlass eingetreten sind, für erforderlich hält, insbesondere wenn es sich um wesentliche Änderungen handelt, die den Anbieter daran hindern, die erforderlichen angemessenen Maßnahmen zur Ausführung der Sperranordnung zu ergreifen.

Die Koordinierungsbehörde prüft solche Ersuchen ohne unangemessene Verzögerung sorgfältig und unterrichtet den Anbieter oder den Nutzer, der das Ersuchen einreicht, über das Ergebnis. Hält sie das Ersuchen für gerechtfertigt, beantragt sie die Änderung oder den Widerruf der Sperranordnung gemäß Artikel 16 Absatz 7 und unterrichtet das EU-Zentrum.

(6)Beträgt die Geltungsdauer der Sperranordnung mehr als 24 Monate, fordert die Koordinierungsbehörde am Niederlassungsort den Anbieter auf, ihr mindestens einmal, und zwar nach Ablauf der Hälfte der Geltungsdauer, über die Ausführung der Sperranordnung einschließlich der vorgesehenen Schutzvorkehrungen Bericht zu erstatten.

Abschnitt 6

Zusätzliche Bestimmungen

Artikel 19

Haftung der Anbieter

Anbieter einschlägiger Dienste der Informationsgesellschaft können nicht allein deshalb für Straftaten im Zusammenhang mit sexuellem Kindesmissbrauch haftbar gemacht werden, weil sie in gutem Glauben die zur Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung erforderlichen Tätigkeiten durchführen, insbesondere Tätigkeiten, die darauf abzielen, sexuellen Kindesmissbrauch im Internet im Einklang mit diesen Anforderungen aufzudecken, zu erkennen, zu entfernen, zu sperren oder zu melden.

Artikel 20

Recht der Opfer auf Information

(1)Personen mit Wohnsitz in der Union haben das Recht, von der von ihrem Wohnsitzmitgliedstaat benannten Koordinierungsbehörde auf Antrag Informationen über alle Fälle zu erhalten, in denen die Verbreitung von bekannten Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs, in denen sie zu sehen sind, dem EU-Zentrum gemäß Artikel 12 gemeldet wird. Menschen mit Behinderungen haben das Recht, diese Informationen in einer für sie zugänglichen Weise anzufordern und zu erhalten.

Die Koordinierungsbehörde leitet den Antrag über das gemäß Artikel 39 Absatz 2 eingerichtete System an das EU-Zentrum weiter und teilt der antragstellenden Person die vom EU-Zentrum erhaltenen Ergebnisse mit.

(2)Der Antrag nach Absatz 1 muss Folgendes enthalten:

a)die einschlägigen bekannten Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs;

b)gegebenenfalls die natürliche oder juristische Person, die die Informationen im Namen der antragstellenden Person erhalten soll;

c)ausreichende Angaben zum Nachweis der Identität der antragstellenden Person.

(3)Die Informationen nach Absatz 1 müssen Folgendes enthalten:

a)Angaben zur Identität des Anbieters, der die Meldung gemacht hat;

b)das Datum der Meldung;

c)Angaben darüber, ob bzw. gegebenenfalls an welche Behörden das EU-Zentrum die Meldung gemäß Artikel 48 Absatz 3 weitergeleitet hat;

d)Angaben darüber, ob der Anbieter gemeldet hat, dass er gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe i die Darstellungen entfernt oder den Zugang dazu gesperrt hat.

Artikel 21

Recht der Opfer auf Unterstützung und Hilfe bei der Entfernung

(1)Anbieter von Hostingdiensten leisten Personen mit Wohnsitz in der Union auf Antrag angemessene Unterstützung, wenn diese versuchen, bestimmte bekannte Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs, in denen sie zu sehen sind, durch den Anbieter entfernen oder den Zugang dazu sperren zu lassen.

(2)Personen mit Wohnsitz in der Union haben das Recht, über die von ihrem Wohnsitzmitgliedstaat benannten Koordinierungsbehörde auf Antrag Unterstützung durch das EU-Zentrum zu erhalten, wenn sie versuchen, bestimmte bekannte Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs, in denen sie zu sehen sind, durch den Anbieter entfernen oder den Zugang dazu sperren zu lassen. Menschen mit Behinderungen haben das Recht, Informationen über diese Unterstützung in einer für sie zugänglichen Weise anzufordern und zu erhalten.

Die Koordinierungsbehörde leitet den Antrag über das gemäß Artikel 39 Absatz 2 eingerichtete System an das EU-Zentrum weiter und teilt der antragstellenden Person die vom EU-Zentrum erhaltenen Ergebnisse mit.

(3)In den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 müssen die einschlägigen Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs angegeben sein.

(4)Die in Absatz 2 genannte Unterstützung durch das EU-Zentrum umfasst gegebenenfalls Folgendes:

a)Hilfe bei der Beantragung von Unterstützung durch den Anbieter gemäß Absatz 1;

b)die Überprüfung, ob der Anbieter die betreffenden Darstellungen entfernt oder den Zugang dazu gesperrt hat, unter anderem durch die in Artikel 49 Absatz 1 genannten Durchsuchungen;

c)die Unterrichtung des Anbieters über die bekannten Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs, in denen die betreffende Person zu sehen ist, und die Beantragung der Entfernung bzw. Sperrung des Zugangs gemäß Artikel 49 Absatz 2;

d)erforderlichenfalls die Unterrichtung der Koordinierungsbehörde am Niederlassungsort über die Existenz dieser Darstellungen in diesem Dienst zwecks Erlass einer Entfernungsanordnung gemäß Artikel 14.

Artikel 22

Informationsbewahrung

(1)Anbieter von Hostingdiensten und Anbieter interpersoneller Kommunikationsdienste bewahren die Inhaltsdaten und sonstigen Daten, die in Verbindung mit den zur Einhaltung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen verarbeitet werden, sowie die bei dieser Verarbeitung generierten personenbezogenen Daten nur je nach Fall für einen oder mehrere der folgenden Zwecke auf:

a)die Ausführung einer nach Artikel 7 erlassenen Aufdeckungsanordnung bzw. einer nach Artikel 14 erlassenen Entfernungsanordnung;

b)die Meldung eines potenziellen sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet an das EU-Zentrum gemäß Artikel 12;

c)die Sperrung des Kontos des betreffenden Nutzers oder die Aussetzung oder Kündigung der Bereitstellung des Dienstes für den betreffenden Nutzer;

d)die Bearbeitung von Nutzerbeschwerden beim Anbieter oder bei der Koordinierungsbehörde oder die Ausübung des Rechts der Nutzer auf verwaltungsrechtliche oder gerichtliche Rechtsbehelfe wegen mutmaßlicher Verstöße gegen diese Verordnung;

e)die Beantwortung von Ersuchen der zuständigen Strafverfolgungs- und Justizbehörden im Einklang mit dem geltenden Recht mit dem Ziel, ihnen die für die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit sexuellem Kindesmissbrauch erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, sofern sich die Inhaltsdaten und andere Daten auf eine Meldung beziehen, die der Anbieter dem EU-Zentrum gemäß Artikel 12 übermittelt hat.

In Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstabe a kann der Anbieter die Informationen auch aufbewahren, um bei der Ausführung einer ihn betreffenden gemäß Artikel 7 erlassenen Aufdeckungsanordnung die Wirksamkeit und Genauigkeit der Technologien zur Aufdeckung des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet zu verbessern. Für diesen Zweck darf er jedoch keine personenbezogenen Daten speichern.

(2)Die Anbieter bewahren die in Absatz 1 genannten Informationen nur so lange, wie dies für den jeweiligen Zweck erforderlich ist, und keinesfalls länger als zwölf Monate ab dem zuerst eintretenden Ereignis – der Meldung, Entfernung bzw. Sperrung des Zugangs – auf.

Sie bewahren die Informationen auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörde oder des zuständigen nationalen Gerichts für einen weiteren von dieser Behörde oder diesem Gericht festgesetzten Zeitraum auf, sofern und soweit dies für laufende verwaltungsrechtliche oder gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren gemäß Absatz 1 Buchstabe d erforderlich ist.

Die Anbieter stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Informationen sicher aufbewahrt werden und dass die Aufbewahrung angemessenen technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen unterliegt. Mit diesen Schutzvorkehrungen wird insbesondere dafür gesorgt, dass die Informationen nur zu dem Zweck abgerufen und verarbeitet werden können, für den sie aufbewahrt werden, dass ein hohes Maß an Sicherheit erreicht wird und dass die Informationen nach Ablauf der geltenden Aufbewahrungsfristen gelöscht werden. Die Anbieter überprüfen diese Schutzvorkehrungen regelmäßig und passen sie erforderlichenfalls an.

Artikel 23

Kontaktstellen

(1)Die Anbieter einschlägiger Dienste der Informationsgesellschaft richten eine zentrale Kontaktstelle ein, die eine direkte elektronische Kommunikation mit den Koordinierungsbehörden, anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und dem EU-Zentrum in Bezug auf die Anwendung dieser Verordnung ermöglicht.

(2)Die Anbieter übermitteln dem EU-Zentrum die Informationen, die für die einfache Identifizierung und Kommunikation mit ihren zentralen Kontaktstellen erforderlich sind, einschließlich ihrer Namen, Anschriften, E-Mail-Adressen und Telefonnummern, und veröffentlichen diese.

(3)Die Anbieter geben in den in Absatz 2 genannten Informationen die Amtssprache(n) der Union an, die bei der Kommunikation mit ihren Kontaktstellen verwendet werden kann bzw. können.

Zu diesen Sprachen gehört mindestens eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der Anbieter seine Hauptniederlassung hat oder gegebenenfalls sein Rechtsvertreter ansässig oder niedergelassen ist.

Artikel 24

Rechtsvertreter

(1)Anbieter einschlägiger Dienste der Informationsgesellschaft, die ihre Hauptniederlassung nicht in der Union haben, benennen schriftlich eine natürliche oder juristische Person zu ihrem Rechtsvertreter in der Union.

(2)Der Rechtsvertreter ist in einem der Mitgliedstaaten, in dem der Anbieter seine Dienste anbietet, ansässig oder niedergelassen.

(3)Der Anbieter beauftragt seine Rechtsvertreter, sodass diese zusätzlich zum Anbieter oder anstelle des Anbieters von den Koordinierungsbehörden, anderen zuständige Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission in allen Fragen in Anspruch genommen werden können, die für die Entgegennahme, Einhaltung und Durchsetzung von Beschlüssen im Zusammenhang mit dieser Verordnung – einschließlich Aufdeckungsanordnungen, Entfernungsanordnungen und Sperranordnungen – erforderlich sind.

(4)Der Anbieter stattet seinen Rechtsvertreter mit den erforderlichen Befugnissen und Ressourcen aus, um mit den Koordinierungsbehörden, anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission zusammenzuarbeiten und den in Absatz 3 genannten Beschlüssen nachzukommen.

(5)Der benannte Rechtsvertreter kann für Verstöße des Anbieters gegen Pflichten aus dieser Verordnung haftbar gemacht werden; die Haftung und die rechtlichen Schritte, die gegen den Anbieter eingeleitet werden können, bleiben hiervon unberührt.

(6)Der Anbieter meldet der Koordinierungsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem der Rechtsvertreter ansässig oder niedergelassen ist, sowie dem EU-Zentrum den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer seines Rechtsvertreters. Er sorgt dafür, dass diese Angaben stets aktuell und öffentlich verfügbar sind.

(7)Die Benennung eines Rechtsvertreters in der Union gemäß Absatz 1 gilt nicht als Niederlassung in der Union.

KAPITEL III

ÜBERWACHUNG, DURCHSETZUNG UND ZUSAMMENARBEIT

Abschnitt 1

Koordinierungsbehörden für Fragen des sexuellen Missbrauchs von Kindern

Artikel 25

Koordinierungsbehörden für Fragen des sexuellen Missbrauchs von Kindern und andere zuständige Behörden

(1)Die Mitgliedstaaten benennen bis zum [Datum – zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] eine oder mehrere zuständige Behörden (im Folgenden „zuständige Behörden“), die für die Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung zuständig sind.

(2)Die Mitgliedstaaten benennen bis zu dem in Absatz 1 genannten Datum eine der zuständigen Behörden als ihre Koordinierungsbehörde für Fragen des sexuellen Missbrauchs von Kindern (im Folgenden „Koordinierungsbehörde“).

Die Koordinierungsbehörde ist für alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung in dem betreffenden Mitgliedstaat zuständig, es sei denn, dieser Mitgliedstaat hat bestimmte besondere Aufgaben oder Sektoren anderen zuständigen Behörden übertragen.

Die Koordinierungsbehörde ist in jedem Fall dafür zuständig, die Koordinierung dieser Angelegenheiten auf nationaler Ebene sicherzustellen und zu einer wirksamen, effizienten und einheitlichen Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung in der gesamten Union beizutragen.

(3)Benennt ein Mitgliedstaat neben der Koordinierungsbehörde mehr als eine zuständige Behörde, so stellt er sicher, dass die jeweiligen Aufgaben dieser Behörden und der Koordinierungsbehörde klar definiert sind und dass sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben eng und wirksam zusammenarbeiten. Der betreffende Mitgliedstaat teilt dem EU-Zentrum und der Kommission den Namen der anderen zuständigen Behörden sowie deren jeweilige Aufgaben mit.

(4)Innerhalb einer Woche nach Benennung der Koordinierungsbehörden und anderer zuständiger Behörden gemäß Absatz 1 veröffentlichen die Mitgliedstaaten den Namen ihrer Koordinierungsbehörde und teilen ihn der Kommission und dem EU-Zentrum mit. Diese Angaben sind auf dem neuesten Stand zu halten.

(5)Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass innerhalb der Dienststelle der Koordinierungsbehörde eine Kontaktstelle benannt oder eingerichtet wird, die Ersuchen um Klarstellung, Rückmeldungen und sonstige Mitteilungen mit Bezug zu allen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung in diesem Mitgliedstaat bearbeitet. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Angaben zur Kontaktstelle und teilen sie dem EU-Zentrum mit. Diese Angaben sind auf dem neuesten Stand zu halten.

(6)Innerhalb von zwei Wochen nach der Benennung der Koordinierungsbehörden gemäß Absatz 2 richtet das EU-Zentrum ein Online-Verzeichnis ein, in dem die Koordinierungsbehörden und ihre Kontaktstellen aufgeführt sind. Änderungen daran werden vom EU-Zentrum regelmäßig veröffentlicht.

(7)Wenn dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich ist, können die Koordinierungsbehörden das EU-Zentrum um Unterstützung bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben ersuchen, indem sie es ersuchen,

a)bestimmte Informationen oder Fachkenntnisse zu unter diese Verordnung fallenden Angelegenheiten bereitzustellen;

b)bei der Bewertung der Risikobewertung oder der Risikominderungsmaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 2 zu helfen, die von einem Anbieter von Hosting- oder interpersonellen Kommunikationsdiensten, der der rechtlichen Zuständigkeit des Mitgliedstaats unterliegt, der die ersuchende Koordinierungsbehörde benannt hat, durchgeführt oder aktualisiert bzw. ergriffen wurden;

c)zu prüfen, ob es möglicherweise erforderlich ist, bei den zuständigen nationalen Behörden den Erlass einer Aufdeckungsanordnung, Entfernungsanordnung oder Sperranordnung in Bezug auf einen Dienst zu beantragen, der der rechtlichen Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der die betreffende Koordinierungsbehörde benannt hat, unterliegt;

d)die Wirksamkeit einer auf Antrag der ersuchenden Koordinierungsbehörde erlassenen Aufdeckungs- oder Entfernungsanordnung zu prüfen.

(8)Das EU-Zentrum leistet diese Unterstützung kostenlos und im Einklang mit seinen Aufgaben und Pflichten im Rahmen dieser Verordnung, soweit seine Ressourcen und Prioritäten dies zulassen.

(9)Die in den Artikeln 26, 27, 28, 29 und 30 festgelegten Anforderungen an die Koordinierungsbehörden gelten auch für alle anderen zuständigen Behörden, die die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 benennen.

Artikel 26

Anforderungen an die Koordinierungsbehörden

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von ihnen benannten Koordinierungsbehörden ihre Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung objektiv, unparteiisch, transparent und zeitnah erfüllen und dabei die Grundrechte aller betroffenen Parteien uneingeschränkt achten. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihren Koordinierungsbehörden angemessene technische, finanzielle und personelle Ressourcen zur Verfügung stehen, damit sie ihre Aufgaben erfüllen können.

(2)Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse gemäß dieser Verordnung handeln die Koordinierungsbehörden völlig unabhängig. Zu diesem Zwecke sorgen die Mitgliedstaaten insbesondere dafür, dass sie

a)rechtlich und funktional unabhängig von anderen Behörden sind;

b)einen Status haben, der es ihnen ermöglicht, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung objektiv und unparteiisch zu handeln;

c)frei von jedweder direkten oder indirekten äußeren Einflussnahme sind;

d)weder Weisungen einer anderen Behörde oder einer privaten Partei anfordern noch diese entgegennehmen;

e)mit Ausnahme ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung nicht mit Aufgaben im Zusammenhang mit der Verhütung oder Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern betraut sind.

(3)Absatz 2 steht der Überwachung der Koordinierungsbehörden im Einklang mit dem nationalen Verfassungsrecht nicht entgegen, soweit diese Überwachung deren Unabhängigkeit gemäß dieser Verordnung nicht beeinträchtigt.

(4)Die Koordinierungsbehörden sorgen dafür, dass das betreffende Personal über die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Qualifikationen, Erfahrungen und Fachkenntnisse verfügt.

(5)Die Leitung und das sonstige Personal der Koordinierungsbehörden sind gemäß dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht sowohl während der Dienstzeit als auch nach deren Beendigung verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, die ihr bzw. ihm bei der Wahrnehmung der Aufgaben bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Leitung und das sonstige Personal Vorschriften unterliegen, die gewährleisten, dass sie ihre Aufgaben objektiv, unparteiisch und unabhängig erfüllen können, insbesondere was ihre bzw. seine Ernennung, Entlassung, Entlohnung und Karriereaussichten betrifft.

Abschnitt 2

Befugnisse der Koordinierungsbehörden

Artikel 27

Untersuchungsbefugnisse

(1)Soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, verfügen die Koordinierungsbehörden über folgende Untersuchungsbefugnisse in Bezug auf Anbieter einschlägiger Dienste der Informationsgesellschaft, die der rechtlichen Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der sie benannt hat, unterliegen:

a)die Befugnis, von diesen Anbietern sowie von allen anderen Personen, die zu Zwecken ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handeln und Kenntnis von Informationen über eine mutmaßliche Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung haben dürften, zu verlangen, dass sie diese Informationen innerhalb einer angemessenen Frist übermitteln;

b)die Befugnis, in allen Räumlichkeiten, die diese Anbieter oder anderen Personen gemäß Buchstabe a zu Zwecken ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit nutzen, Nachprüfungen vor Ort durchzuführen oder andere Behörden aufzufordern, dies zu tun, um Informationen über eine mutmaßliche Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung unabhängig vom Speichermedium zu untersuchen, sicherzustellen oder Kopien davon anzufertigen oder zu erhalten;

c)die Befugnis, alle Mitarbeiter oder Vertreter dieser Anbieter oder die anderen Personen gemäß Buchstabe a aufzufordern, Erklärungen zu allen Informationen im Zusammenhang mit einer mutmaßlichen Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung abzugeben, und die Antworten aufzuzeichnen;

d)die Befugnis, Informationen anzufordern, einschließlich der Befugnis, zu bewerten, ob die zur Ausführung einer Aufdeckungsanordnung, Entfernungsanordnung oder Sperranordnung ergriffenen Maßnahmen den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

(2)Die Mitgliedstaaten können den Koordinierungsbehörden zusätzliche Untersuchungsbefugnisse übertragen.

Artikel 28

Durchsetzungsbefugnisse

(1)Soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, verfügen die Koordinierungsbehörden über folgende Durchsetzungsbefugnisse in Bezug auf Anbieter einschlägiger Dienste der Informationsgesellschaft, die der rechtlichen Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der sie benannt hat, unterliegen:

a)die Befugnis, die Verpflichtungszusagen dieser Anbieter in Bezug auf die Einhaltung dieser Verordnung anzunehmen und diese Verpflichtungszusagen für bindend zu erklären;

b)die Befugnis, die Einstellung von Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung anzuordnen und gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen zu verhängen, die in einem angemessenen Verhältnis zur Zuwiderhandlung stehen und erforderlich sind, um die Zuwiderhandlung wirksam zu beenden;

c)die Befugnis, bei Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung, einschließlich der Nichteinhaltung einer der gemäß Artikel 27 und Buchstabe b dieses Absatzes erlassenen Anordnungen, gemäß Artikel 35 Geldbußen zu verhängen oder eine Justizbehörde in ihrem Mitgliedstaat aufzufordern, dies zu tun;

d)die Befugnis zur Verhängung eines Zwangsgelds gemäß Artikel 35, um sicherzustellen, dass eine Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung nach einem gemäß Buchstabe b dieses Absatzes erlassenen Beschluss oder die Nichtbefolgung einer der gemäß Absatz 27 und Buchstabe b dieses Absatzes erlassenen Anordnungen beendet wird;

e)die Befugnis, einstweilige Maßnahmen zur Vermeidung der Gefahr eines schwerwiegenden Schadens zu ergreifen.

(2)Die Mitgliedstaaten können den Koordinierungsbehörden zusätzliche Durchsetzungsbefugnisse übertragen.

(3)In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben c und d verfügen die Koordinierungsbehörden auch gegenüber den in Artikel 27 genannten anderen Personen bei Nichtbefolgung von sie betreffenden Anordnungen, die gemäß dem genannten Artikel erlassen wurden, über die in diesen Artikel genannten Durchsetzungsbefugnisse.

(4)Sie üben diese Durchsetzungsbefugnisse erst aus, nachdem sie diesen anderen Personen rechtzeitig alle einschlägigen Informationen im Zusammenhang mit solchen Anordnungen zur Kenntnis gebracht haben, einschließlich des Geltungszeitraums, der Geldbußen oder Zwangsgelder, die wegen Nichtbefolgung verhängt werden können, und der Rechtsbehelfsmöglichkeiten.

Artikel 29

Zusätzliche Durchsetzungsbefugnisse

(1)Soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, verfügen die Koordinierungsbehörden über die in Absatz 2 genannten zusätzlichen Durchsetzungsbefugnisse in Bezug auf Anbieter einschlägiger Dienste der Informationsgesellschaft, die der rechtlichen Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der sie benannt hat, unterliegen, sofern

a)alle anderen Befugnisse gemäß den Artikeln 27 und 28 zur Einstellung einer Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung ausgeschöpft wurden;

b)die Zuwiderhandlung anhält;

c)die Zuwiderhandlung einen schwerwiegenden Schaden verursacht, der durch die Ausübung anderer Befugnisse nach Unionsrecht oder nationalem Recht nicht vermieden werden kann.

(2)Die Koordinierungsbehörden verfügen über zusätzliche Durchsetzungsbefugnisse, um folgende Maßnahmen zu ergreifen:

a)vom Leitungsorgan des Anbieters zu verlangen, dass es innerhalb einer angemessenen Frist die Lage prüft und

i)einen Aktionsplan annimmt und vorlegt, in dem die zur Einstellung der Zuwiderhandlung erforderlichen Maßnahmen dargelegt werden;

ii)sicherstellt, dass der Anbieter diese Maßnahmen ergreift;

iii)über die getroffenen Maßnahmen Bericht erstattet;

b)die zuständige Justizbehörde oder unabhängige Verwaltungsbehörde des Mitgliedstaats, der die Koordinierungsbehörde benannt hat, aufzufordern, anzuordnen, dass der Zugang der Nutzer zu dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Dienst oder – nur wenn dies technisch nicht möglich ist – zur Online-Schnittstelle des Anbieters, auf der die Zuwiderhandlung erfolgt, vorübergehend eingeschränkt wird, wenn die Koordinierungsbehörde der Auffassung ist, dass

i)der Anbieter die Anforderungen des Buchstaben a nicht ausreichend erfüllt hat;

ii)die Zuwiderhandlung anhält und einen schwerwiegenden Schaden verursacht;

iii)die Zuwiderhandlung zu einer regelmäßigen und strukturellen Erleichterung von Straftaten im Zusammenhang mit sexuellem Kindesmissbrauch führt.

(3)Vor der Übermittlung der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Aufforderung fordert die Koordinierungsbehörde interessierte Parteien auf, innerhalb einer von ihr gesetzten angemessenen Frist schriftlich zu ihrer Absicht Stellung zu nehmen. Diese Frist beträgt mindestens zwei Wochen.

Die Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme beinhaltet Folgendes:

a)eine Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen werden sollen;

b)den bzw. die Adressaten der Aufforderung.

Der Anbieter, der Adressat bzw. die Adressaten und jeder andere Dritte, der ein berechtigtes Interesse nachweist, sind berechtigt, an dem mit der Forderung verbundenen Verfahren teilzunehmen.

(4)Jede nach der Aufforderung gemäß Absatz 2 Buchstabe b angeordnete Maßnahme muss der Art, Schwere, Wiederholung und Dauer der Zuwiderhandlung angemessen sein, ohne den Zugang der Nutzer des betreffenden Dienstes zu rechtmäßigen Informationen ungebührlich einzuschränken.

Die vorübergehende Beschränkung gilt für einen Zeitraum von vier Wochen, wobei die zuständige Justizbehörde in ihrer Anordnung die Möglichkeit hat, der Koordinierungsbehörde zu gestatten, diesen Zeitraum bis zu einer von dieser Justizbehörde festgelegten Höchstzahl von weiteren Zeiträumen derselben Dauer zu verlängern.

Die Koordinierungsbehörde verlängert den Zeitraum nur, wenn sie unter Berücksichtigung der Rechte und berechtigten Interessen aller von der Beschränkung betroffenen Parteien und aller relevanten Umstände, einschließlich aller Informationen, die der Anbieter, der Adressat bzw. die Adressaten und jeder andere Dritte, der bzw. die ein berechtigtes Interesse nachgewiesen hat bzw. haben, ihm zur Verfügung stellen kann, der Auffassung ist, dass die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)Der Anbieter hat es versäumt, die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Zuwiderhandlung zu ergreifen;

b)die vorübergehende Beschränkung schränkt den Zugang der Nutzer zu rechtmäßigen Informationen nicht ungebührlich ein, wobei die Zahl der betroffenen Nutzer und die Frage, ob es geeignete und leicht zugängliche Alternativen gibt, zu berücksichtigen sind.

Ist die Koordinierungsbehörde der Auffassung, dass diese beiden Bedingungen erfüllt sind, kann aber dennoch die Frist gemäß Unterabsatz 2 nicht weiter verlängern, so richtet sie eine neue Aufforderung gemäß Absatz 2 Buchstabe b an die zuständige Justizbehörde.

Artikel 30

Gemeinsame Bestimmungen für Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnisse

(1)Die von den Koordinierungsbehörden in Ausübung ihrer in den Artikeln 27, 28 und 29 genannten Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnisse ergriffenen Maßnahmen müssen wirksam, abschreckend und verhältnismäßig sein, wobei insbesondere die Art, Schwere, Wiederholung und Dauer der Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung oder der mutmaßlichen Zuwiderhandlung, auf die sich diese Maßnahmen beziehen, sowie gegebenenfalls die wirtschaftliche, technische und operative Leistungsfähigkeit des betreffenden Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft zu berücksichtigen sind.

(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ausübung der Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnisse gemäß den Artikeln 27, 28 und 29 angemessenen Garantien unterliegt, die im anwendbaren nationalen Recht zur Achtung der Grundrechte aller betroffenen Parteien festgelegt sind. Insbesondere dürfen diese Maßnahmen nur im Einklang mit dem Recht auf Achtung des Privatlebens und mit den Verteidigungsrechten, einschließlich des Rechts auf rechtliches Gehör und auf Akteneinsicht, und vorbehaltlich des Rechts aller betroffenen Parteien auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf getroffen werden.

Artikel 31

Durchsuchungen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften

Die Koordinierungsbehörden sind befugt, öffentlich zugängliches Material in Hostingdiensten zu durchsuchen, um unter Verwendung der Indikatoren in den in Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Datenbanken die Verbreitung von bekannten oder neuen Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs aufzudecken und erforderlichenfalls zu prüfen, ob die Anbieter von Hostingdiensten, die der rechtlichen Zuständigkeit des Mitgliedstaats unterliegen, der die Koordinierungsbehörden benannt hat, ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung nachkommen.

Artikel 32

Meldung von bekannten Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs

Die Koordinierungsbehörden sind befugt, Anbietern von Hostingdiensten, die der rechtlichen Zuständigkeit des Mitgliedstaats unterliegen, der sie benannt hat, die Existenz von bestimmten bekannten Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs in ihren Diensten zu melden und sie aufzufordern, die betreffenden Darstellungen zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren, wobei die Anbieter die Darstellungen selbst freiwillig prüfen können.

Diese Aufforderung muss klare Angaben zur Identität der die Aufforderung aussprechenden Koordinierungsbehörde, Angaben zu deren Kontaktstelle gemäß Artikel 25 Absatz 5, die notwendigen Angaben zur Identifizierung der betreffenden bekannten Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs sowie die Gründe für die Aufforderung enthalten. Außerdem muss aus der Aufforderung eindeutig hervorgehen, dass die Prüfung durch den Anbieter freiwillig erfolgt.

Abschnitt 3

Weitere Bestimmungen zur Durchsetzung

Artikel 33

Rechtliche Zuständigkeit

(1)Die rechtliche Zuständigkeit für die Zwecke dieser Verordnung liegt bei dem Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptniederlassung des Anbieters einschlägiger Dienste der Informationsgesellschaft befindet.

(2)Ein Anbieter einschlägiger Dienste der Informationsgesellschaft, der keine Niederlassung in der Union hat, gilt als der rechtlichen Zuständigkeit des Mitgliedstaats unterworfen, in dem sein Rechtsvertreter ansässig oder niedergelassen ist.

Benennt ein Anbieter keinen Rechtsvertreter gemäß Artikel 24, so liegt die rechtliche Zuständigkeit bei allen Mitgliedstaaten. Beschließt ein Mitgliedstaat, die rechtliche Zuständigkeit nach diesem Unterabsatz auszuüben, so unterrichtet er alle anderen Mitgliedstaaten und stellt sicher, dass der Grundsatz „ne bis in idem“ eingehalten wird.

Artikel 34

Beschwerderecht der Nutzer des Dienstes

(1)Die Nutzer haben das Recht, bei der Koordinierungsbehörde, die von dem Mitgliedstaat benannt wurde, in dem sie ansässig oder niedergelassen sind, wegen eines mutmaßlichen Verstoßes gegen diese Verordnung, von dem sie betroffen sind, Beschwerde gegen Anbieter einschlägiger Dienste der Informationsgesellschaft einzureichen.

(2)Die Koordinierungsbehörden stellen kinderfreundliche Mechanismen zur Einreichung von Beschwerden gemäß diesem Artikel zur Verfügung und verfolgen bei der Bearbeitung von Beschwerden von Kindern einen kindgerechten Ansatz, bei dem das Alter, die Reife, Ansichten, Bedürfnisse und Sorgen des Kindes gebührend berücksichtigt werden.

(3)Die Koordinierungsbehörde, bei der die Beschwerde eingeht, prüft diese und leitet sie gegebenenfalls an die Koordinierungsbehörde am Niederlassungsort weiter.

Fällt die Beschwerde in die Zuständigkeit einer anderen zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der die Koordinierungsbehörde, bei der die Beschwerde eingeht, benannt hat, so leitet diese Koordinierungsbehörde die Beschwerde an diese andere zuständige Behörde weiter.

Artikel 35

Sanktionen

(1)Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen der Anbieter einschlägiger Dienste der Informationsgesellschaft, die ihrer rechtlichen Zuständigkeit unterliegen, gegen die Verpflichtungen gemäß den Kapiteln II und V dieser Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen.

Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum [Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung] mit und melden ihr unverzüglich etwaige spätere Änderungen.

(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Höchstbetrag der Sanktionen, die bei Nichteinhaltung dieser Verordnung verhängt werden, 6 % der Jahreseinnahmen oder des weltweiten Jahresumsatzes des betreffenden Anbieters im vorangegangenen Geschäftsjahr nicht übersteigt.

(3)Sanktionen für die Bereitstellung unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Informationen, für das Versäumnis einer Antwort oder der Berichtigung unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Informationen sowie für die Nichtduldung einer Nachprüfung vor Ort dürfen 1 % der Jahreseinnahmen oder des weltweiten Jahresumsatzes des betreffenden Anbieters oder der anderen Person gemäß Artikel 27 im vorangegangenen Geschäftsjahr nicht übersteigen.

(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Höchstbetrag eines wiederkehrenden Zwangsgelds 5 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes des betreffenden Anbieters oder der anderen Person gemäß Artikel 27 im vorangegangenen Geschäftsjahr, berechnet ab dem in dem betreffenden Beschluss genannten Datum, nicht übersteigt.

(5)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei der Entscheidung über die Verhängung einer Sanktion und bei der Festlegung ihrer Art und Höhe alle relevanten Umstände berücksichtigt werden, darunter

a)die Art, Schwere und Dauer des Verstoßes;

b)die Frage, ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde;

c)frühere Verstöße des Anbieters oder der anderen Person;

d)die Finanzkraft des Anbieters oder der anderen Person;

e)die Kooperationswilligkeit des Anbieters oder der anderen Person;

f)die Art und Größe des Anbieters oder der anderen Person, insbesondere wenn es sich um ein Kleinstunternehmen oder ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt;

g)der Grad des Verschuldens des Anbieters oder der anderen Person unter Berücksichtigung der zur Einhaltung dieser Verordnung ergriffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen.

Abschnitt 4

Zusammenarbeit

Artikel 36 

Identifizierung und Übermittlung von Online-Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs 

(1)Die Koordinierungsbehörden übermitteln dem EU-Zentrum unverzüglich und über das gemäß Artikel 39 Absatz 2 eingerichtete System

a)spezifische Darstellungen und Transkriptionen von Gesprächen, die von den Koordinierungsbehörden oder den zuständigen Justizbehörden oder anderen unabhängigen Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats nach sorgfältiger Prüfung als Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs bzw. als Kontaktaufnahme zu Kindern identifiziert wurden, damit das EU-Zentrum Indikatoren gemäß Artikel 44 Absatz 3 erstellen kann;

b)genaue URL-Adressen bestimmter Darstellungen, die von den Koordinierungsbehörden oder den zuständigen Justizbehörden oder anderen unabhängigen Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats nach sorgfältiger Prüfung als Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs identifiziert wurden, die von Anbietern von Hostingdiensten, die keine Dienstleistungen in der Union anbieten, gehostet werden und nicht entfernt werden können, weil diese Anbieter sich weigern, sie zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren, und weil die zuständigen Behörden des Drittstaats mit gerichtlicher Zuständigkeit nicht kooperieren, im Hinblick auf die Erstellung der Liste der URL-Adressen gemäß Artikel 44 Absatz 3 durch das EU-Zentrum.

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die von ihnen benannten Koordinierungsbehörden unverzüglich die als Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs identifizierten Darstellungen, die Transkriptionen von als Kontaktaufnahme zu Kindern identifizierten Gesprächen und die URL-Adressen, die von einer zuständigen Justizbehörde oder einer anderen unabhängigen Verwaltungsbehörde als der Koordinierungsbehörde identifiziert wurden, erhalten, um sie gemäß Unterabsatz 1 dem EU-Zentrum zu übermitteln.

(2)Sofern dies für die Sicherstellung, dass die Daten in den Datenbanken gemäß Artikel 44 Absatz 1 vollständig, sachlich richtig und aktuell sind, erforderlich ist, prüfen die Koordinierungsbehörden auf Ersuchen des EU-Zentrums, ob die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen in Bezug auf eine bestimmte an das EU-Zentrum übermittelte Information gemäß diesem Absatz erfüllt sind und gegebenenfalls bleiben, bzw. liefern Klarstellungen oder zusätzliche Informationen dazu.

(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen bei ihren Strafverfolgungsbehörden Meldungen über die Verbreitung neuer Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs bzw. Kontaktaufnahmen zu Kindern eingehen, die ihnen vom EU-Zentrum gemäß Artikel 48 Absatz 3 übermittelt werden, eine sorgfältige Prüfung gemäß Absatz 1 durchgeführt wird und dass die Koordinierungsbehörde, wenn die Darstellung bzw. das Gespräch als Darstellung sexuellen Kindesmissbrauchs bzw. als Kontaktaufnahme zu Kindern identifiziert wird, diese dem EU-Zentrum gemäß dem genannten Absatz innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung oder, wenn die Prüfung besonders komplex ist, innerhalb von zwei Monaten ab diesem Datum übermittelt.

(4)Darüber hinaus stellen sie sicher, dass die Koordinierungsbehörde, wenn die sorgfältige Prüfung ergibt, dass es sich nicht um eine Darstellung sexuellen Kindesmissbrauchs bzw. eine Kontaktaufnahme zu Kindern handelt, über dieses Ergebnis unterrichtet wird und anschließend das EU-Zentrum innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Fristen davon in Kenntnis setzt.

Artikel 37

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Koordinierungsbehörden

(1)Hat eine Koordinierungsbehörde, bei der es sich nicht um die Koordinierungsbehörde am Niederlassungsort handelt, Grund zu der Annahme, dass ein Anbieter einschlägiger Dienste der Informationsgesellschaft gegen diese Verordnung verstoßen hat, so fordert sie die Koordinierungsbehörde am Niederlassungsort auf, die Angelegenheit zu prüfen und die erforderlichen Untersuchungs- und Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.

Hat die Kommission Grund zu der Annahme, dass ein Anbieter einschlägiger Dienste der Informationsgesellschaft auf eine Weise gegen diese Verordnung verstoßen hat, die mindestens drei Mitgliedstaaten betrifft, so kann sie der Koordinierungsbehörde am Niederlassungsort empfehlen, die Angelegenheit zu prüfen und die erforderlichen Untersuchungs- und Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.

(2)Eine Aufforderung oder Empfehlung gemäß Absatz 1 enthält zumindest folgende Informationen:

a)die Kontaktstelle des Anbieters gemäß Artikel 23;

b)eine Beschreibung der einschlägigen Fakten, die betreffenden Bestimmungen dieser Verordnung und die Gründe, aus denen die Koordinierungsbehörde, die die Aufforderung übermittelt hat, oder die Kommission vermutet, dass der Anbieter gegen diese Verordnung verstoßen hat;

c)alle sonstigen Informationen, die die Koordinierungsbehörde, die die Aufforderung übermittelt hat, oder die Kommission für relevant hält, gegebenenfalls einschließlich Informationen, die auf eigene Initiative zusammengetragen wurden, und Vorschläge für spezifische Untersuchungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen.

(3)Die Koordinierungsbehörde am Niederlassungsort prüft den mutmaßlichen Verstoß unter weitestgehender Berücksichtigung der Aufforderung oder der Empfehlung gemäß Absatz 1.

Ist sie der Auffassung, dass sie nicht über ausreichende Informationen verfügt, um den mutmaßlichen Verstoß zu prüfen oder der Aufforderung oder der Empfehlung Folge zu leisten, und hat sie Grund zu der Annahme, dass die Koordinierungsbehörde, die die Aufforderung übermittelt hat, oder die Kommission zusätzliche Informationen bereitstellen könnte, so kann sie diese Informationen anfordern. Die Frist gemäß Absatz 4 ruht, bis diese zusätzlichen Informationen vorliegen.

(4)Die Koordinierungsbehörde am Niederlassungsort teilt der Koordinierungsbehörde, die die Aufforderung übermittelt hat, oder der Kommission unverzüglich, in jedem Fall aber spätestens zwei Monate nach Eingang der in Absatz 1 genannten Aufforderung oder Empfehlung das Ergebnis ihrer Bewertung des mutmaßlichen Verstoßes oder gegebenenfalls der Bewertung einer etwaigen anderen nach nationalem Recht zuständigen Behörde sowie eine Erläuterung etwaiger Untersuchungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen mit, die in diesem Zusammenhang ergriffen wurden oder geplant sind, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen.

Artikel 38

Gemeinsame Untersuchungen 

(1)In unter diese Verordnung fallenden Angelegenheiten, die in mehreren Mitgliedstaaten tätige Anbieter einschlägiger Dienste der Informationsgesellschaft betreffen, können sich die Koordinierungsbehörden an gemeinsamen Untersuchungen beteiligen, die gegebenenfalls mit Unterstützung des EU-Zentrums koordiniert werden.

Diese gemeinsamen Untersuchungen berühren nicht die Aufgaben und Befugnisse der beteiligten Koordinierungsbehörden und die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen für die Wahrnehmung dieser Aufgaben und die Ausübung dieser Befugnisse.

(2)Die beteiligten Koordinierungsbehörden stellen die Ergebnisse der gemeinsamen Untersuchungen anderen Koordinierungsbehörden, der Kommission und dem EU-Zentrum über das in Artikel 39 Absatz 2 eingerichtete System zur Verfügung, damit diese ihren jeweiligen Aufgaben gemäß dieser Verordnung nachkommen können.

Artikel 39

Allgemeine Zusammenarbeit und Informationsaustauschsystem

(1)Die Koordinierungsbehörden arbeiten untereinander, mit allen anderen zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der die Koordinierungsbehörde benannt hat, mit der Kommission, dem EU-Zentrum und anderen einschlägigen Agenturen der Union, einschließlich Europol, zusammen, um die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung zu erleichtern und deren wirksame, effiziente und einheitliche Anwendung und Durchsetzung sicherzustellen.

(2)Das EU-Zentrum richtet ein oder mehrere zuverlässige und sichere Informationsaustauschsysteme ein und pflegt diese, um die Kommunikation zwischen den Koordinierungsbehörden, der Kommission, dem EU-Zentrum, anderen einschlägigen Agenturen der Union und Anbietern einschlägiger Dienste der Informationsgesellschaft zu unterstützen.

(3)Die Koordinierungsbehörden, die Kommission, das EU-Zentrum, andere einschlägige Agenturen der Union und Anbieter einschlägiger Dienste der Informationsgesellschaft nutzen die in Absatz 2 genannten Informationsaustauschsysteme für alle relevanten Mitteilungen gemäß dieser Verordnung.

(4)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der praktischen und operativen Modalitäten für die Funktionsweise der in Absatz 2 genannten Informationsaustauschsysteme und ihre Interoperabilität mit anderen einschlägigen Systemen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 87 genannten Beratungsverfahren erlassen.

KAPITEL IV

EU-ZENTRUM FÜR DIE VERHÜTUNG UND BEKÄMPFUNG SEXUELLEN KINDESMISSBRAUCHS

Abschnitt 1

Grundsätze

Artikel 40

Einrichtung und Tätigkeitsbereich des EU-Zentrums

(1)Es wird eine Agentur der Europäischen Union zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern – das EU-Zentrum für die Verhütung und Bekämpfung sexuellen Kindesmissbrauchs – eingerichtet.

(2)Das EU-Zentrum trägt zur Verwirklichung des Ziels dieser Verordnung bei, indem es die Umsetzung ihrer Bestimmungen über die Aufdeckung, Meldung, Entfernung oder Zugangssperrung sowie kompletten Sperrung von Online-Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs unterstützt und erleichtert, Informationen und Fachkenntnisse sammelt und austauscht und die Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen öffentlichen und privaten Parteien im Zusammenhang mit der Verhütung und Bekämpfung sexuellen Missbrauchs von Kindern, insbesondere im Internet, erleichtert.

Artikel 41

Rechtsstellung

(1)Das EU-Zentrum ist eine Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit.

(2)Das EU-Zentrum genießt in allen Mitgliedstaaten die weitestreichende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die die jeweilige Rechtsordnung juristischen Personen zuerkennt. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(3)Das EU-Zentrum wird von seinem Exekutivdirektor vertreten.

Artikel 42

Sitz

Das EU-Zentrum hat seinen Sitz in Den Haag, Niederlande. 

Abschnitt 2

Aufgaben

Artikel 43

Aufgaben des EU-Zentrums

Das EU-Zentrum hat folgende Aufgaben:

(1)Erleichterung der Risikobewertung gemäß Kapitel II Abschnitt 1 durch

a)Unterstützung der Kommission bei der Ausarbeitung der in Artikel 3 Absatz 8, Artikel 4 Absatz 5, Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 11 genannten Leitlinien, unter anderem durch die Erhebung und Bereitstellung einschlägiger Informationen, Fachkenntnisse und bewährter Verfahren unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Technologieausschusses gemäß Artikel 66;

b)Bereitstellung einer Analyse anonymisierter Datenstichproben auf Verlangen eines Anbieters einschlägiger Informationsdienste für den in Artikel 3 Absatz 3 genannten Zweck;

(2)Erleichterung der Aufdeckung gemäß Kapitel II Abschnitt 2 durch

a)Abgabe von Stellungnahmen zu beabsichtigten Aufdeckungsanordnungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d;

b)Pflege und Betrieb der Datenbanken mit Indikatoren gemäß Artikel 44;

c)Bereitstellung des Zugangs zu den einschlägigen Datenbanken mit Indikatoren gemäß Artikel 46 für die Anbieter von Hostingdiensten und Anbieter interpersoneller Kommunikationsdienste, die eine Aufdeckungsanordnung erhalten haben;

d)Bereitstellung von Technologien zur Ausführung von Aufdeckungsanordnungen gemäß Artikel 50 Absatz 1 für Anbieter, die eine Aufdeckungsanordnung erhalten haben;

(3)Erleichterung der Meldung gemäß Kapitel II Abschnitt 3 durch

a)Pflege und Betrieb der Datenbank mit Meldungen gemäß Artikel 45;

b)Prüfung, Bearbeitung und erforderlichenfalls Weiterleitung der Meldungen und Abgabe von Rückmeldungen dazu gemäß Artikel 48;

(4)Erleichterung der Entfernung gemäß Kapitel II Abschnitt 4 sowie der sonstigen Maßnahmen gemäß Kapitel II Abschnitte 5 und 6 durch

a)Entgegennahme der ihm gemäß Artikel 14 Absatz 4 übermittelten Entfernungsanordnungen zur Erfüllung der Überprüfungsfunktion gemäß Artikel 49 Absatz 1;

b)Zusammenarbeit mit den Koordinierungsbehörden und Beantwortung von Anfragen der Koordinierungsbehörden im Zusammenhang mit beabsichtigten Sperranordnungen gemäß Artikel 16 Absatz 2;

c)Entgegennahme und Bearbeitung der ihm gemäß Artikel 17 Absatz 3 übermittelten Sperranordnungen;

d)Bereitstellung von Informationen und Unterstützung für Opfer gemäß den Artikeln 20 und 21;

e)Führen aktueller Aufzeichnungen über die Kontaktstellen und Rechtsvertreter der Anbieter einschlägiger Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 24 Absatz 6;

(5)Unterstützung der Koordinierungsbehörden und der Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung und Erleichterung der Zusammenarbeit, Koordinierung und Kommunikation in unter diese Verordnung fallenden Angelegenheiten durch

a)Einrichtung und Führung eines Online-Verzeichnisses gemäß Artikel 25 Absatz 6, in dem die Koordinierungsbehörden und ihre Kontaktstellen aufgeführt sind;

b)Unterstützung der Koordinierungsbehörden gemäß Artikel 25 Absatz 7;

c)Unterstützung der Kommission auf deren Ersuchen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des Kooperationsmechanismus gemäß Artikel 37;

d)Einrichtung, Pflege und Betrieb des Informationsaustauschsystems gemäß Artikel 39;

e)Unterstützung der Kommission bei der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sowie der Leitlinien, die sie im Rahmen dieser Verordnung erlässt;

f)Bereitstellung von Informationen für die Koordinierungsbehörden, auf deren Ersuchen oder auf eigene Initiative, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung relevant sind, unter anderem durch Unterrichtung der Koordinierungsbehörde am Niederlassungsort über potenzielle Verstöße, die bei der Wahrnehmung der anderen Aufgaben des EU-Zentrums festgestellt wurden;

(6)Erleichterung der Generierung und Weitergabe von Wissen an andere Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, Koordinierungsbehörden oder andere einschlägige Behörden der Mitgliedstaaten, um zur Verwirklichung des Ziels dieser Verordnung beizutragen, durch

a)Erhebung, Aufzeichnung, Analyse und Bereitstellung von Informationen, Bereitstellung von Analysen auf der Grundlage anonymisierter und nicht personenbezogener Daten sowie Bereitstellung von Fachkenntnissen zu Fragen der Verhütung und Bekämpfung des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet gemäß Artikel 51;

b)Unterstützung der Erarbeitung und Verbreitung von Forschungsarbeiten und Fachkenntnissen zu diesen Themen und zur Unterstützung der Opfer, unter anderem durch die Funktion als Kompetenzzentrum zur Unterstützung einer evidenzbasierten Politik;

c)Erstellung der Jahresberichte gemäß Artikel 84.

Artikel 44

Datenbanken mit Indikatoren

(1)Das EU-Zentrum errichtet, pflegt und betreibt Datenbanken mit den folgenden drei Arten von Indikatoren für sexuellen Kindesmissbrauch im Internet: 

a)Indikatoren zur Aufdeckung der Verbreitung von Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs, die bereits aufgedeckt und gemäß Artikel 36 Absatz 1 als Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs identifiziert wurden;

b)Indikatoren zur Aufdeckung der Verbreitung von Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs, die noch nicht aufgedeckt und gemäß Artikel 36 Absatz 1 als Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs identifiziert wurden;

c)Indikatoren zur Aufdeckung der Kontaktaufnahme zu Kindern.

(2)Die Datenbanken mit Indikatoren enthalten ausschließlich

a)einschlägige Indikatoren, die aus digitalen Kennungen bestehen, die vom EU-Zentrum gemäß Absatz 3 erstellt werden und verwendet werden, um die Verbreitung bekannter oder neuer Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs oder die Kontaktaufnahme zu Kindern in Hostingdiensten und interpersonellen Kommunikationsdiensten aufzudecken;

b)eine vom EU-Zentrum gemäß Absatz 3 erstellte Liste der URL-Adressen in Bezug auf die einschlägigen Indikatoren gemäß Absatz 1 Buchstabe a;

c)die erforderlichen zusätzlichen Informationen, um die Verwendung der Indikatoren im Einklang mit dieser Verordnung zu erleichtern, einschließlich Kennungen, die eine Unterscheidung zwischen Bildern, Videos und gegebenenfalls anderen Arten von Darstellungen zum Zweck der Aufdeckung der Verbreitung bekannter und neuer Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs ermöglichen, sowie Sprachkennungen zur Aufdeckung von Kontaktaufnahmen zu Kindern. 

(3)Das EU-Zentrum erstellt die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Indikatoren ausschließlich auf der Grundlage von Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs und Kontaktaufnahmen zu Kindern, die von den Koordinierungsbehörden oder den Gerichten oder anderen unabhängigen Behörden der Mitgliedstaaten als solche identifiziert und ihm von den Koordinierungsbehörden gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a übermittelt wurden.

Das EU-Zentrum erstellt die Liste der in Absatz 2 Buchstabe b genannten URL-Adressen ausschließlich auf der Grundlage der ihm gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b übermittelten URL-Adressen.

(4)Das EU-Zentrum führt Aufzeichnungen über die in Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 genannten Übermittlungen und Verfahren zur Erstellung der Indikatoren und der Liste. Es bewahrt diese Aufzeichnungen so lange auf, wie die Indikatoren, einschließlich der URL-Adressen, denen sie entsprechen, in den in Absatz 1 genannten Datenbanken mit Indikatoren enthalten sind.

Artikel 45

Datenbank mit Meldungen

(1)Das EU-Zentrum errichtet, pflegt und betreibt eine Datenbank für die Meldungen, die ihm von Anbietern von Hostingdiensten und Anbietern interpersoneller Kommunikationsdienste gemäß Artikel 12 Absatz 1 übermittelt werden und die es gemäß Artikel 48 prüft und bearbeitet.

(2)Die Datenbank mit Meldungen enthält die folgenden Angaben:

a)die Meldung;

b)wenn das EU-Zentrum die Meldung als offensichtlich unbegründet erachtet, die Gründe sowie Datum und Uhrzeit der Unterrichtung des Anbieters gemäß Artikel 48 Absatz 2;

c)wenn das EU-Zentrum die Meldung gemäß Artikel 48 Absatz 3 weitergeleitet hat, Datum und Uhrzeit der Weiterleitung sowie den bzw. die Namen der zuständigen Strafverfolgungsbehörde(n), an die es die Meldung weitergeleitet hat, oder gegebenenfalls Informationen über die Gründe für die ausschließliche Weiterleitung der Meldung an Europol zur weiteren Analyse;

d)gegebenenfalls Informationen über das Ersuchen um zusätzliche Informationen und deren Übermittlung gemäß Artikel 48 Absatz 5;

e)soweit verfügbar, Angaben darüber, dass der Anbieter, der eine Meldung über die Verbreitung bekannter oder neuer Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs übermittelt hat, diese Darstellungen entfernt oder den Zugang dazu gesperrt hat;

f)gegebenenfalls Informationen über die Aufforderung des EU-Zentrums an die Koordinierungsbehörde am Niederlassungsort, eine Entfernungsanordnung gemäß Artikel 14 in Bezug auf die Darstellung bzw. die Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs, auf die sich die Meldung bezieht, zu erlassen;

g)relevante Indikatoren und zusätzliche Kennzeichnungen im Zusammenhang mit den gemeldeten potenziellen Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs.

Artikel 46

Zugang, sachliche Richtigkeit und Sicherheit

(1)Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 haben ausschließlich die Bediensteten des EU-Zentrums und die vom Exekutivdirektor ordnungsgemäß bevollmächtigten Prüfer Zugang zu den Daten in den Datenbanken gemäß den Artikeln 44 und 45 und sind berechtigt, diese zu verarbeiten.

(2)Das EU-Zentrum gewährt Anbietern von Hostingdiensten, Anbietern interpersoneller Kommunikationsdienste und Anbietern von Internetzugangsdiensten Zugang zu den Datenbanken mit Indikatoren gemäß Artikel 44, sofern und soweit dies für die Ausführung der von ihnen gemäß Artikel 7 bzw. 16 erhaltenen Aufdeckungs- bzw. Sperranordnungen erforderlich ist. Es ergreift Maßnahmen, um sicherzustellen, dass dieser Zugang auf das für die Geltungsdauer der betreffenden Aufdeckungs- bzw. Sperranordnungen unbedingt erforderliche Maß beschränkt bleibt und dass dieser Zugang in keiner Weise den ordnungsgemäßen Betrieb dieser Datenbanken sowie die sachliche Richtigkeit und Sicherheit der darin enthaltenen Daten gefährdet.

(3)Das EU-Zentrum gewährt den Koordinierungsbehörden Zugang zu den Datenbanken mit Indikatoren gemäß Artikel 44, sofern und soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlich ist.

(4)Das EU-Zentrum gewährt Europol und den zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten Zugang zu den Datenbanken mit Indikatoren gemäß Artikel 44, sofern und soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Untersuchung mutmaßlicher Straftaten im Zusammenhang mit sexuellem Kindesmissbrauch erforderlich ist.

(5)Das EU-Zentrum gewährt Europol Zugang zu den Datenbanken mit Meldungen gemäß Artikel 45, sofern und soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Unterstützung der Untersuchungen mutmaßlicher Straftaten im Zusammenhang mit sexuellem Kindesmissbrauch erforderlich ist.

(6)Das EU-Zentrum gewährt den Zugang gemäß den Absätzen 2, 3, 4 und 5 erst nach Eingang eines Antrags, in dem dessen Zweck, die Modalitäten des beantragten Zugangs und der für die Erreichung dieses Zwecks erforderliche Umfang des Zugangs angegeben sind. Die Anträge auf Zugang gemäß Absatz 2 enthalten zudem einen Verweis auf die Aufdeckungs- bzw. Sperranordnung.

Das EU-Zentrum prüft diese Anträge sorgfältig und gewährt nur dann Zugang, wenn es der Auffassung ist, dass der beantragte Zugang für den angegebenen Zweck erforderlich und verhältnismäßig ist.

(7)Das EU-Zentrum überprüft regelmäßig, ob die Daten in den Datenbanken gemäß den Artikeln 44 und 45 in jeder Hinsicht vollständig, sachlich richtig und aktuell sind und für die Zwecke der Meldung, Aufdeckung und Sperrung gemäß dieser Verordnung sowie zur Erleichterung und Überwachung ordnungsgemäß funktionierender Erkennungstechnologien und verfahren weiterhin erforderlich sind. Insbesondere in Bezug auf die URL-Adressen in der Datenbank gemäß Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a überprüft das EU-Zentrum – erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den Koordinierungsbehörden – regelmäßig, ob die Bedingungen des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe b weiterhin erfüllt sind. Diese Überprüfungen umfassen gegebenenfalls Prüfungen. Falls dies im Hinblick auf diese Überprüfungen erforderlich ist, werden die Daten unverzüglich ergänzt, angepasst oder gelöscht.

(8)Das EU-Zentrum stellt sicher, dass die Daten in den Datenbanken gemäß den Artikeln 44 und 45 sicher aufbewahrt werden und dass die Aufbewahrung angemessenen technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen unterliegt. Diese Schutzvorkehrungen stellen insbesondere sicher, dass die Daten nur von ordnungsgemäß bevollmächtigten Personen zu dem Zweck abgerufen und verarbeitet werden können, für den diese bevollmächtigt sind, und dass ein hohes Maß an Sicherheit erreicht wird. Das EU-Zentrum überprüft diese Schutzvorkehrungen regelmäßig und passt sie erforderlichenfalls an.

Artikel 47

Delegierte Rechtsakte betreffend die Datenbanken

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Verordnung durch die erforderlichen detaillierten Vorschriften gemäß Artikel 86 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die Folgendes betreffen:

a)die Art, den genauen Inhalt, die Einrichtung und den Betrieb der Datenbanken mit Indikatoren gemäß Artikel 44 Absatz 1, einschließlich der Indikatoren und der darin aufzunehmenden erforderlichen zusätzlichen Informationen gemäß Artikel 44 Absatz 2;

b)die Bearbeitung der durch die Koordinierungsbehörden übermittelten Informationen, die Erstellung der Indikatoren, die Erstellung der Liste der URL-Adressen und das Führen von Aufzeichnungen gemäß Artikel 44 Absatz 3;

c)den genauen Inhalt, die Einrichtung und den Betrieb der Datenbank mit Meldungen gemäß Artikel 45 Absatz 1;

d)den Zugang zu den Datenbanken gemäß den Artikeln 44 und 45, einschließlich der Modalitäten für den Zugang gemäß Artikel 46 Absätze 1 bis 5, den Inhalt, die Bearbeitung und die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 46 Absatz 6, Verfahrensfragen im Zusammenhang mit solchen Anträgen und die erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 46 Absatz 6;

e)die regelmäßigen Überprüfungen und Prüfungen zur Gewährleistung der Vollständigkeit, sachlichen Richtigkeit und Aktualität der Daten in diesen Datenbanken gemäß Artikel 46 Absatz 7 und die sichere Aufbewahrung der Daten, einschließlich der technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen und der regelmäßigen Überprüfung gemäß Artikel 46 Absatz 8.

Artikel 48

Berichterstattung

(1)Das EU-Zentrum prüft und bearbeitet die Meldungen der Anbieter von Hostingdiensten und Anbieter interpersoneller Kommunikationsdienste gemäß Artikel 12 zügig, um festzustellen, ob sie offensichtlich unbegründet oder weiterzuleiten sind.

(2)Ist das EU-Zentrum der Auffassung, dass eine Meldung offensichtlich unbegründet ist, so unterrichtet es den Anbieter, der sie übermittelt hat, und nennt ihm die Gründe, warum es die Meldung für unbegründet hält.

(3)Ist das EU-Zentrum der Auffassung, dass eine Meldung nicht offensichtlich unbegründet ist, leitet es diese zusammen mit allen ihm zur Verfügung stehenden zusätzlichen einschlägigen Informationen an Europol und die zuständige(n) Strafverfolgungsbehörde(n) des Mitgliedstaats weiter, der voraussichtlich für die Untersuchung oder strafrechtliche Verfolgung des potenziellen sexuellen Kindesmissbrauchs, auf den sich die Meldung bezieht, rechtlich zuständig sein wird.

Kann bzw. können diese zuständige(n) Strafverfolgungsbehörde(n) nicht mit hinreichender Sicherheit bestimmt werden, leitet das EU-Zentrum die Meldung zusammen mit allen ihr zur Verfügung stehenden zusätzlichen einschlägigen Informationen zur weiteren Analyse an Europol weiter, die anschließend die zuständige(n) Strafverfolgungsbehörde(n) befasst.

(4)Hat ein Anbieter bei der Übermittlung der Meldung angegeben, dass dringendes Handeln erforderlich ist, prüft und bearbeitet das EU-Zentrum diese Meldung vorrangig und stellt, wenn es diese Ansicht teilt, bei der Weiterleitung der Meldung gemäß Absatz 3 sicher, dass die weitergeleitete Meldung ebenfalls als solche gekennzeichnet ist.

(5)Enthält die Meldung nicht alle in Artikel 13 vorgeschriebenen Angaben, kann das EU-Zentrum den Anbieter, der die Meldung übermittelt hat, auffordern, die fehlenden Informationen vorzulegen.

(6)Das EU-Zentrum trifft, wenn es von einer zuständigen Strafverfolgungsbehörde eines Mitgliedstaats zur Vermeidung der Beeinträchtigung der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit sexuellem Kindesmissbrauch entsprechend ersucht wird, die folgenden Maßnahmen:

a)Es teilt dem Anbieter, der die Meldung übermittelt hat, mit, dass der betreffende Nutzer nicht informiert werden darf, und nennt ihm den Zeitraum, für den dies gilt.

b)Wenn es sich bei dem Anbieter, der die Meldung übermittelt hat, um einen Anbieter von Hostingdiensten handelt und die Meldung die potenzielle Verbreitung von Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs betrifft, teilt es dem Anbieter mit, dass er die Darstellungen nicht entfernen oder den Zugang dazu nicht sperren darf, und nennt ihm den Zeitraum, für den dies gilt.

(7)Bei den Zeiträumen nach Absatz 6 Buchstaben a und b handelt es sich um die im Ersuchen der zuständigen Strafverfolgungsbehörde an das EU-Zentrum angegebenen Zeiträume, sofern sie auf das zur Vermeidung von Eingriffen in die einschlägigen Tätigkeiten erforderliche Maß begrenzt bleiben und 18 Monate nicht überschreiten.

(8)Das EU-Zentrum prüft, ob ein Anbieter von Hostingdiensten, der eine Meldung betreffend die potenzielle Verbreitung von Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs übermittelt hat, die Darstellungen entfernt oder den Zugang dazu gesperrt hat, sofern es sich um öffentlich zugängliche Darstellungen handelt. Ist das EU-Zentrum der Auffassung, dass der Anbieter die Darstellungen nicht unverzüglich entfernt oder den Zugang dazu nicht unverzüglich gesperrt hat, setzt es die Koordinierungsbehörde am Niederlassungsort davon in Kenntnis.

Artikel 49

Durchsuchungen und Benachrichtigung

(1)Das EU-Zentrum ist befugt, unter Verwendung der einschlägigen Indikatoren aus der Datenbank mit Indikatoren gemäß Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b in folgenden Fällen Hostingdienste daraufhin zu durchsuchen, ob sie öffentlich zugängliche Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs verbreiten:

a)wenn es um die Unterstützung eines Opfers gemäß Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe c ersucht wird, zu überprüfen, ob der Anbieter von Hostingdiensten (eine) bestimmte bekannte Darstellung(en) sexuellen Kindesmissbrauchs, auf der bzw. denen das Opfer zu sehen ist, entfernt oder den Zugang dazu gesperrt hat;

b)wenn es um die Unterstützung einer Koordinierungsbehörde ersucht wird, gemäß Artikel 25 Absatz 7 Buchstaben c bzw. d zu überprüfen, ob möglicherweise der Erlass einer Aufdeckungs- oder Sperranordnung in Bezug auf einen bestimmten Dienst erforderlich ist bzw. ob die von der Koordinierungsbehörde erlassene Aufdeckungs- oder Sperranordnung wirksam ist.

(2)Das EU-Zentrum ist befugt, nach Durchführung der Durchsuchungen gemäß Absatz 1 Anbieter von Hostingdiensten über die Existenz einer bzw. mehrerer bestimmter bekannter Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs in ihren Diensten zu benachrichtigen und von ihnen die Entfernung dieser Darstellung(en) oder die Sperrung des Zugangs dazu zu verlangen, wobei es den Anbietern freisteht, dieser Aufforderung Folge zu leisten.

Diese Aufforderung muss Angaben zur Identität des EU-Zentrums und einer Kontaktstelle, notwendige Angaben zur Identifizierung der betreffenden Darstellung(en) sowie die Gründe für die Aufforderung enthalten. Außerdem muss aus der Aufforderung eindeutig hervorgehen, dass es dem Anbieter freisteht, ob er dieser Aufforderung Folge leistet.

(3)Wenn das EU-Zentrum von einer zuständigen Strafverfolgungsbehörde eines Mitgliedstaats zur Vermeidung der Beeinträchtigung der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit sexuellem Kindesmissbrauch dazu ersucht wird, übermittelt es so lange, wie es für die Vermeidung einer solchen Beeinträchtigung erforderlich ist, aber höchstens für eine Dauer von 18 Monaten keine solche Benachrichtigung.

Artikel 50

Technologien, Informationen und Fachkenntnisse

(1)Das EU-Zentrum stellt Technologien zur Verfügung, die Anbieter von Hostingdiensten und Anbieter interpersoneller Kommunikationsdienste – gegebenenfalls vorbehaltlich angemessener Lizenzbedingungen – kostenlos erwerben, installieren und betreiben können, um Aufdeckungsanordnungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 auszuführen.

Zu diesem Zweck erstellt das EU-Zentrum unter Berücksichtigung der Anforderungen dieser Verordnung und insbesondere des Artikels 10 Absatz 2 Listen mit diesen Technologien.

Bevor das EU-Zentrum bestimmte Technologien in diese Listen aufnimmt, holt es die Stellungnahme seines Technologieausschusses und des Europäischen Datenschutzausschusses ein. Der Technologieausschuss und der Europäische Datenschutzausschuss geben ihre jeweiligen Stellungnahmen innerhalb von acht Wochen ab. Diese Frist kann unter Berücksichtigung der Komplexität der Angelegenheit erforderlichenfalls um weitere sechs Wochen verlängert werden. Der Technologieausschuss und der Europäische Datenschutzausschuss unterrichten das EU-Zentrum über eine solche Fristverlängerung innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens um Stellungnahme unter Angabe der Gründe für die Verzögerung.

(2)Das EU-Zentrum erhebt, speichert und analysiert Informationen zu Fragen im Zusammenhang mit der Verhütung und Bekämpfung sexuellen Kindesmissbrauchs und stellt relevante, objektive, zuverlässige und vergleichbare Informationen dazu bereit, insbesondere:

a)Informationen, die es bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung in Bezug auf die Aufdeckung, Meldung und Entfernung von Online-Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs bzw. die Sperrung des Zugangs dazu und in Bezug auf die Nutzerkontensperrung erhalten hat;

b)Informationen, die sich aus den Forschungsarbeiten, Erhebungen und Studien gemäß Absatz 3 ergeben;

c)Informationen, die sich aus Forschungsarbeiten oder anderen Tätigkeiten von Behörden der Mitgliedstaaten, anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, den zuständigen Behörden von Drittstaaten, internationalen Organisationen, Forschungszentren und Organisationen der Zivilgesellschaft ergeben.

(3)Soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlich ist, führt das EU-Zentrum auf eigene Initiative oder, soweit dies angemessen und mit seinen Prioritäten und seinem Jahresarbeitsprogramm vereinbar ist, auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission Forschungsarbeiten, Erhebungen und Studien durch, beteiligt sich an diesen oder fördert diese.

(4)Das EU-Zentrum stellt den anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, den Koordinierungsbehörden, anderen zuständigen Behörden und anderen Behörden der Mitgliedstaaten die Informationen gemäß Absatz 2 und die Informationen, die sich aus den Forschungsarbeiten, Erhebungen und Studien gemäß Absatz 3 ergeben, einschließlich seiner Analyse, sowie seine Stellungnahmen zu Fragen im Zusammenhang mit der Verhütung und Bekämpfung sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet auf eigene Initiative oder auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Verfügung. Das EU-Zentrum macht diese Informationen gegebenenfalls öffentlich zugänglich.

(5)Das EU-Zentrum entwickelt eine Kommunikationsstrategie und fördert den Dialog mit Organisationen der Zivilgesellschaft und Anbietern von Hostingdiensten oder interpersonellen Kommunikationsdiensten, um die Öffentlichkeit für sexuellen Kindesmissbrauch im Internet und Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung dieses Missbrauchs zu sensibilisieren.

Abschnitt 3

Informationsverarbeitung

Artikel 51

Verarbeitungstätigkeiten und Datenschutz

(1)Soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlich ist, darf das EU-Zentrum personenbezogene Daten verarbeiten.

(2)Das EU-Zentrum verarbeitet personenbezogene Daten, soweit dies für folgende Zwecke unbedingt erforderlich ist:

a)Abgabe von Stellungnahmen zu beabsichtigten Aufdeckungsanordnungen gemäß Artikel 7 Absatz 3;

b)Zusammenarbeit mit den Koordinierungsbehörden und Beantwortung von Anfragen der Koordinierungsbehörden im Zusammenhang mit beabsichtigten Sperranordnungen gemäß Artikel 16 Absatz 2;

c)Entgegennahme und Verarbeitung der ihm gemäß Artikel 17 Absatz 3 übermittelten Sperranordnungen;

d)Zusammenarbeit mit den Koordinierungsbehörden gemäß den Artikeln 20 und 21 bei Aufgaben im Zusammenhang mit dem Recht der Opfer auf Information und Unterstützung;

e)Führen aktueller Aufzeichnungen über die Kontaktstellen und Rechtsvertreter der Anbieter einschlägiger Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 24 Absatz 6;

f)Einrichtung und Pflege eines Online-Verzeichnisses gemäß Artikel 25 Absatz 6, in dem die Koordinierungsbehörden und ihre Kontaktstellen aufgeführt sind;

g)Unterstützung der Koordinierungsbehörden gemäß Artikel 25 Absatz 7;

h)Unterstützung der Kommission auf deren Ersuchen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des Kooperationsmechanismus gemäß Artikel 37;

i)Einrichtung, Pflege und Betrieb der Datenbanken mit Indikatoren gemäß Artikel 44;

j)Einrichtung, Pflege und Betrieb der Datenbank mit Meldungen gemäß Artikel 45;

k)Bereitstellung und Überwachung des Zugangs zu den Datenbanken mit Indikatoren bzw. Meldungen gemäß Artikel 46;

l)Durchführung von Maßnahmen zur Kontrolle der Datenqualität gemäß Artikel 46 Absatz 7;

m)Prüfung und Bearbeitung von Meldungen über potenzielle Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet gemäß Artikel 48;

n)Zusammenarbeit mit Europol und Partnerorganisationen gemäß den Artikeln 53 und 54, auch bei Aufgaben im Zusammenhang mit der Identifizierung von Opfern;

o)Erstellung von Statistiken gemäß Artikel 83.

(3)Das EU-Zentrum bewahrt die personenbezogenen Daten gemäß Absatz 2 nur auf, soweit und solange dies für die in Absatz 2 genannten anwendbaren Zwecke unbedingt erforderlich ist.

(4)Es stellt sicher, dass die personenbezogenen Daten sicher aufbewahrt werden und dass die Aufbewahrung angemessenen technischen und organisatorischen Schutzvorkehrungen unterliegt. Mit diesen Schutzvorkehrungen wird insbesondere dafür gesorgt, dass die personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck abgerufen und verarbeitet werden können, für den sie aufbewahrt werden, dass ein hohes Maß an Sicherheit erreicht wird und dass die personenbezogenen Daten gelöscht werden, sobald sie für die anwendbaren Zwecke nicht mehr benötigt werden. Es überprüft diese Schutzvorkehrungen regelmäßig und passt sie erforderlichenfalls an.

Abschnitt 4

Zusammenarbeit

Artikel 52

Kontaktpersonen

(1)Jede Koordinierungsbehörde benennt mindestens eine Kontaktperson, die in dem betreffenden Mitgliedstaat als Hauptansprechpartner für das EU-Zentrum dient. Die Kontaktpersonen können zum EU-Zentrum abgeordnet werden. Werden mehrere Kontaktpersonen benannt, so benennt die Koordinierungsbehörde eine von ihnen als Hauptansprechpartner.

(2)Die Kontaktpersonen unterstützen den Informationsaustausch zwischen dem EU-Zentrum und den Koordinierungsbehörden, von denen sie benannt wurden. Wird dem EU-Zentrum gemäß Artikel 12 die potenzielle Verbreitung neuer Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs oder eine potenzielle Kontaktaufnahme zu Kindern gemeldet, so erleichtern die von dem zuständigen Mitgliedstaat benannten Kontaktpersonen das Verfahren zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Darstellungen oder des Gesprächs gemäß Artikel 36 Absatz 1.

(3)Die Rechte und Pflichten der Kontaktpersonen gegenüber dem EU-Zentrum werden vom Verwaltungsrat festgelegt. Die Kontaktpersonen genießen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Befreiungen.

(4)Werden Kontaktpersonen zum EU-Zentrum abgeordnet, übernimmt dieses die Kosten für die Bereitstellung der erforderlichen Räumlichkeiten innerhalb des Gebäudes und eine angemessene Unterstützung der Kontaktpersonen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Alle sonstigen Kosten, die im Zusammenhang mit der Benennung der Kontaktpersonen und der Erfüllung ihrer Aufgaben entstehen, werden von der Koordinierungsbehörde getragen, die sie benannt hat.

Artikel 53

Zusammenarbeit mit Europol

(1)Soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlich ist, arbeitet das EU-Zentrum mit Europol im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate zusammen.

(2)Soweit dies für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist, gewähren Europol und das EU-Zentrum einander den größtmöglichen Zugang zu einschlägigen Informationen und Informationssystemen im Einklang mit den Rechtsakten der Union, die diesen Zugang regeln.

Unbeschadet der Zuständigkeiten des Exekutivdirektors sorgt das EU-Zentrum für größtmögliche Effizienz, indem es seine Verwaltungsaufgaben, einschließlich der Aufgaben im Zusammenhang mit der Personalverwaltung, der Informationstechnologie (IT) und dem Haushaltsvollzug, mit Europol teilt.

(3)Die Bedingungen für die Zusammenarbeit und die Arbeitsregelungen werden in einer Vereinbarung festgelegt.

Artikel 54

Zusammenarbeit mit Partnerorganisationen

(1)Soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlich ist, kann das EU-Zentrum im Hinblick auf Informationen und Fachkenntnisse zu Fragen im Zusammenhang mit der Verhütung und Bekämpfung sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet mit Organisationen und Netzen, einschließlich Organisationen der Zivilgesellschaft und halböffentlichen Organisationen, zusammenarbeiten.

(2)Das EU-Zentrum kann mit den Organisationen gemäß Absatz 1 Vereinbarungen schließen, in denen die Bedingungen für die Zusammenarbeit festgelegt werden.

Abschnitt 5

Aufbau

Artikel 55

Verwaltungs- und Leitungsstruktur

Die Verwaltungs- und Leitungsstruktur des EU-Zentrums besteht aus

a)einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 57 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

b)einem Exekutivausschuss, der die in Artikel 62 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

c)einem Exekutivdirektor, der die in Artikel 64 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

d)einem Technologieausschuss als Beratergruppe, der die in Artikel 66 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.

Teil 1: Verwaltungsrat

Artikel 56

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1)Der Verwaltungsrat setzt sich aus je einem Vertreter pro Mitgliedstaat und zwei Vertretern der Kommission zusammen, die alle stimmberechtigt sind.

(2)Dem Verwaltungsrat gehört auch ein vom Europäischen Parlament benannter unabhängiger Sachverständiger als Beobachter an, der nicht stimmberechtigt ist.

Europol kann auf Antrag des Vorsitzenden des Verwaltungsrats einen Vertreter benennen, der als Beobachter in Angelegenheiten, die Europol betreffen, an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnimmt.

(3)Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat einen Stellvertreter. Der Stellvertreter vertritt das Mitglied in dessen Abwesenheit.

(4)Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden aufgrund ihrer Kenntnisse im Bereich der Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern unter Berücksichtigung relevanter Führungs-, Verwaltungs- und haushaltstechnischer Kompetenzen ernannt. Die Mitgliedstaaten benennen innerhalb von vier Monaten nach dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] einen Vertreter ihrer Koordinierungsbehörde. Alle im Verwaltungsrat vertretenen Parteien bemühen sich um eine Begrenzung der Fluktuation ihrer Vertreter, um die Kontinuität der Arbeit des Verwaltungsrats zu gewährleisten. Alle Parteien streben eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen im Verwaltungsrat an.

(5)Die Amtszeit der Mitglieder und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre. Diese Amtszeit kann verlängert werden.

Artikel 57

Aufgaben des Verwaltungsrats

(1)Der Verwaltungsrat hat die Aufgaben,

a)die allgemeinen Leitlinien für die Tätigkeit des EU-Zentrums zu erlassen;

b)zur Erleichterung der wirksamen Zusammenarbeit mit und zwischen den Koordinierungsbehörden beizutragen;

c)Vorschriften zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten in Bezug auf seine Mitglieder sowie für die Mitglieder des Technologieausschusses und jeder anderen von ihm gegebenenfalls eingerichteten Beratergruppe zu erlassen und die Interessenerklärungen der Mitglieder des Verwaltungsrats jährlich auf seiner Website zu veröffentlichen;

d)die Bewertung der Leistung des Exekutivausschusses gemäß Artikel 61 Absatz 2 anzunehmen;

e)sich eine Geschäftsordnung zu geben und diese zu veröffentlichen;

f)die Mitglieder des Technologieausschusses und jeder anderen von ihm gegebenenfalls eingerichteten Beratergruppe zu ernennen;

g)die Stellungnahmen zu beabsichtigten Aufdeckungsanordnungen gemäß Artikel 7 Absatz 4 auf der Grundlage eines Entwurfs einer Stellungnahme des Exekutivdirektors anzunehmen;

h)auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse die in Artikel 77 Absatz 3 genannten Pläne für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit zu beschließen und regelmäßig zu aktualisieren.

Artikel 58

Vorsitzender des Verwaltungsrats

(1)Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden mit der Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt.

Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden automatisch an dessen Stelle.

(2)Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt vier Jahre. Ihre Amtszeit kann einmal verlängert werden. Endet jedoch ihre Mitgliedschaft im Verwaltungsrat während ihrer Amtszeit, so endet auch diese automatisch am selben Tag.

Artikel 59

Sitzungen des Verwaltungsrats

(1)Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrats ein.

(2)Der Exekutivdirektor nimmt an den Beratungen teil, ohne stimmberechtigt zu sein.

(3)Der Verwaltungsrat hält jährlich mindestens zwei ordentliche Sitzungen ab. Außerdem tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag der Kommission oder von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder zusammen.

(4)Der Verwaltungsrat kann Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein könnte, als Beobachter zu seinen Sitzungen einladen.

(5)Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung in den Sitzungen von Beratern oder Sachverständigen unterstützen lassen.

(6)Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden vom EU-Zentrum geführt.

Artikel 60

Vorschriften für die Abstimmung im Verwaltungsrat

(1)Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder.

(2)Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Bei Abwesenheit eines Mitglieds ist sein Stellvertreter berechtigt, dessen Stimmrecht auszuüben.

(3)Der Exekutivdirektor nimmt nicht an der Abstimmung teil.

(4)Die näheren Einzelheiten der Abstimmungsmodalitäten, insbesondere die Voraussetzungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann, werden in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats festgelegt.

Teil 2: Exekutivausschuss

Artikel 61

Zusammensetzung und Ernennung des Exekutivausschusses

(1)Der Exekutivausschuss setzt sich aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats, zwei weiteren Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder ernannt werden, und den beiden Vertretern der Kommission im Verwaltungsrat zusammen. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist auch der Vorsitzende des Exekutivausschusses.

Der Exekutivdirektor nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Exekutivausschusses teil.

(2)Die Amtszeit der Mitglieder des Exekutivausschusses beträgt vier Jahre. In den zwölf Monaten vor Ablauf der vierjährigen Amtszeit des Vorsitzenden und der fünf Mitglieder des Exekutivausschusses nimmt der Verwaltungsrat oder ein kleinerer Ausschuss, der aus den Reihen der Mitglieder des Verwaltungsrats ausgewählt wird und auch einen Vertreter der Kommission umfasst, eine Bewertung der Leistung des Exekutivausschusses vor. Im Rahmen der Bewertung werden die Leistungen der Mitglieder des Exekutivausschusses ebenso berücksichtigt wie die künftigen Aufgaben und Herausforderungen des EU-Zentrums. Auf der Grundlage der Bewertung kann der Verwaltungsrat seine Amtszeit einmal verlängern.

Artikel 62

Aufgaben des Exekutivausschusses

(1)Der Exekutivausschuss ist für die allgemeine Planung und die Ausführung der dem EU-Zentrum gemäß Artikel 43 übertragenen Aufgaben verantwortlich. Er erlässt alle Beschlüsse des EU-Zentrums mit Ausnahme der Beschlüsse, die gemäß Artikel 57 vom Verwaltungsrat zu erlassen sind.

(2)Darüber hinaus hat der Exekutivausschuss folgende Aufgaben:

a)Annahme des Entwurfs des auf einem Vorschlag des Exekutivdirektors basierenden Einheitlichen Programmplanungsdokuments bis zum 30. November eines jeden Jahres und Übermittlung des Entwurfs sowie jeder anderen aktualisierten Fassung des Dokuments zur Information an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission bis zum 31. Januar des darauffolgenden Jahres;

b)Annahme des Entwurfs des jährlichen Haushaltsplans des EU-Zentrums und Wahrnehmung weiterer Aufgaben in Bezug auf den Haushalt des EU-Zentrums;

c)Prüfung und Annahme des konsolidierten Jahresberichts über die Tätigkeiten des EU-Zentrums zusammen mit einem Überblick über die Erfüllung seiner Aufgaben, Übermittlung des Berichts bis zum 1. Juli eines jeden Jahres an das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und den Rechnungshof und Veröffentlichung des konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichts;

d)Annahme einer Betrugsbekämpfungsstrategie, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Betrugsrisiken steht und Kosten und Nutzen der durchzuführenden Maßnahmen berücksichtigt, sowie einer Strategie für Effizienzgewinne und Synergien, einer Strategie für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten und/oder internationalen Organisationen und einer Strategie für das organisatorische Management und die internen Kontrollsysteme;

e)Annahme von Bestimmungen zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten in Bezug auf seine Mitglieder;

f)Annahme seiner Geschäftsordnung;

g)Ausübung der Befugnisse in Bezug auf das Personal des EU-Zentrums und den Abschluss von Dienstverträgen, die dem EU-Zentrum als Anstellungsbehörde laut Statut und laut den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten 51 übertragen werden (im Folgenden „Befugnisse der Anstellungsbehörde“);

h)Annahme geeigneter Durchführungsbestimmungen zum Statut der Beamten und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten im Einklang mit Artikel 110 Absatz 2 des Statuts;

i)Ernennung und Amtsenthebung des Exekutivdirektors gemäß Artikel 65;

j)Ernennung eines Rechnungsführers, bei dem es sich um den Rechnungsführer der Kommission handeln kann, für den das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten gelten und der bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben vollkommen unabhängig ist;

k)Durchführung angemessener Folgemaßnahmen zu den Ergebnissen und Empfehlungen von Berichten über interne und externe Prüfungen und von internen und externen Evaluierungen sowie von Untersuchungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF);

l)Annahme der für das EU-Zentrum geltenden Finanzregelung;

m)Fassung sämtlicher Beschlüsse über die Schaffung sowie, falls notwendig, Änderung der internen Strukturen des EU-Zentrums;

n)Ernennung eines Datenschutzbeauftragten;

o)Erlass interner Leitlinien zur näheren Festlegung der Verfahren für die Verarbeitung von Informationen gemäß Artikel 51 nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten;

p)Genehmigung des Abschlusses von Vereinbarungen gemäß Artikel 53 Absatz 3 und Artikel 54 Absatz 2.

(3)In Bezug auf die in Absatz 2 Buchstaben g und h genannten Befugnisse nimmt der Exekutivausschuss gemäß Artikel 110 Absatz 2 des Statuts einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen an, mit dem die maßgeblichen Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor übertragen werden. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiterübertragen.

(4)Bei außergewöhnlichen Umständen kann der Exekutivausschuss durch Beschluss die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie von diesem vorgenommene Weiterübertragungen von Befugnissen vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor übertragen.

(5)In dringenden Fällen kann der Exekutivausschuss im Namen des Verwaltungsrats bestimmte vorläufige Beschlüsse fassen, vor allem in Verwaltungsangelegenheiten, einschließlich der Aussetzung der Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde, und in Haushaltsangelegenheiten.

Artikel 63

Vorschriften für die Abstimmung im Exekutivausschuss

(1)Der Exekutivausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Jedes Mitglied des Exekutivausschusses hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2)Die Vertreter der Kommission sind stimmberechtigt, wenn Angelegenheiten im Zusammenhang mit Artikel 62 Absatz 2 Buchstaben a bis l und p erörtert und entschieden werden. Für die Zwecke der in Artikel 62 Absatz 2 Buchstaben f und g genannten Beschlüsse verfügen die Vertreter der Kommission über je eine Stimme. Die in Artikel 62 Absatz 2 Buchstaben b bis e und h bis l sowie p genannten Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn die Vertreter der Kommission ein positives Votum abgeben. Für die Zwecke der in Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe a genannten Beschlüsse ist die Zustimmung der Vertreter der Kommission nur für diejenigen Elemente des Beschlusses erforderlich, die nicht mit dem jährlichen und mehrjährigen Arbeitsprogramm des EU-Zentrums zusammenhängen.

Die näheren Einzelheiten der Abstimmungsmodalitäten, insbesondere die Voraussetzungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann, werden in der Geschäftsordnung des Exekutivausschusses festgelegt.

Teil 3: Exekutivdirektor

Artikel 64

Zuständigkeiten des Exekutivdirektors

(1)Der Exekutivdirektor leitet das EU-Zentrum. Der Exekutivdirektor ist dem Verwaltungsrat gegenüber rechenschaftspflichtig.

(2)Der Exekutivdirektor erstattet dem Europäischen Parlament über die Erfüllung seiner Pflichten Bericht, wenn er dazu aufgefordert wird. Der Rat kann den Exekutivdirektor auffordern, über die Erfüllung seiner Pflichten Bericht zu erstatten.

(3)Der Exekutivdirektor ist der gesetzliche Vertreter des EU-Zentrums.

(4)Der Exekutivdirektor ist für die Erfüllung der dem EU-Zentrum mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben zuständig. Er ist insbesondere verantwortlich für

a)die laufende Verwaltung des EU-Zentrums;

b)die Vorbereitung der Beschlussvorlagen für den Verwaltungsrat;

c)die Durchführung der vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse;

d)die Ausarbeitung des Einheitlichen Programmplanungsdokuments und dessen Vorlage beim Exekutivausschuss nach Konsultation der Kommission;

e)die Umsetzung des Einheitlichen Programmplanungsdokuments und die Berichterstattung über seine Umsetzung gegenüber dem Exekutivausschuss;

f)die Ausarbeitung des konsolidierten Jahresberichts über die Tätigkeiten des EU-Zentrums und dessen Vorlage beim Exekutivausschuss zur Bewertung und Annahme;

g)die Ausarbeitung eines Aktionsplans, der den Schlussfolgerungen von Berichten über interne oder externe Prüfungen und von internen oder externen Evaluierungen sowie von Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) Rechnung trägt, die Berichterstattung gegenüber der Kommission zweimal jährlich sowie die regelmäßige Berichterstattung über die erzielten Fortschritte gegenüber dem Verwaltungsrat und dem Exekutivausschuss;

h)den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, die nicht die Untersuchungsbefugnisse des OLAF und der EUStA beeinträchtigen, durch wirksame Kontrollen und, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche Sanktionen, einschließlich finanzieller Sanktionen;

i)die Ausarbeitung einer Betrugsbekämpfungsstrategie, einer Strategie für Effizienzgewinne und Synergien, einer Strategie für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten und/oder internationalen Organisationen sowie einer Strategie für das organisatorische Management und die internen Kontrollsysteme für das EU-Zentrum und deren Vorlage beim Exekutivausschuss zur Genehmigung;

j)die Ausarbeitung des Entwurfs der für das EU-Zentrum geltenden Finanzregelung;

k)die Ausarbeitung eines Entwurfs des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben des EU-Zentrums und die Ausführung seines Haushaltsplans;

l)die Ausarbeitung und Umsetzung einer IT-Sicherheitsstrategie und dabei Sicherstellung eines angemessenen Risikomanagements für alle IT-Infrastrukturen, Systeme und Dienste, die vom EU-Zentrum entwickelt oder beschafft werden, sowie ausreichender Finanzmittel für IT-Sicherheit;

m)die Durchführung des Jahresarbeitsprogramms des EU-Zentrums unter der Kontrolle des Exekutivausschusses;

n)die Ausarbeitung eines Entwurfs des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben des EU-Zentrums als Teil des Einheitlichen Programmplanungsdokuments des EU-Zentrums und die Ausführung des Haushaltsplans des EU-Zentrums gemäß Artikel 67;

o)die Erstellung eines Berichtsentwurfs, in dem alle Tätigkeiten des EU-Zentrums beschrieben werden und der einen Abschnitt über Finanz- und Verwaltungsfragen umfasst;

p)die Förderung der Einstellung angemessen qualifizierter und erfahrener Mitarbeiter des EU-Zentrums unter Gewährleistung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses.

(5)Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Exekutivdirektor beschließen, einen oder mehrere Bedienstete in einem anderen Mitgliedstaat anzusiedeln, damit die Aufgaben des EU-Zentrums effizienter, wirksamer und kohärenter erfüllt werden können. Bevor der Exekutivdirektor beschließt, eine Außenstelle einzurichten, holt er die Zustimmung der Kommission, des Verwaltungsrats und des betreffenden Mitgliedstaats ein. Der Beschluss stützt sich auf eine angemessene Kosten-Nutzen-Analyse, aus der insbesondere der Mehrwert eines solchen Beschlusses hervorgeht, und legt den Umfang der in der Außenstelle durchzuführenden Tätigkeiten so fest, dass unnötige Kosten und Doppelarbeit bei den Verwaltungsaufgaben des EU-Zentrums vermieden werden. Mit dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. den betreffenden Mitgliedstaaten kann ein Sitzabkommen geschlossen werden.

Artikel 65

Exekutivdirektor

(1)Der Exekutivdirektor wird als Zeitbediensteter des EU-Zentrums nach Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eingestellt.

(2)Die Ernennung des Exekutivdirektors erfolgt durch den Exekutivausschuss auf der Grundlage einer Liste von Kandidaten, die die Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorschlägt.

(3)Für den Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor wird das EU-Zentrum durch den Vorsitzenden des Exekutivausschusses vertreten.

(4)Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Sechs Monate vor Ende der Amtszeit des Exekutivdirektors führt die Kommission eine Bewertung durch, bei der die Leistung des Exekutivdirektors und die künftigen Aufgaben und Herausforderungen des EU-Zentrums berücksichtigt werden.

(5)Der Exekutivausschuss kann auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung der Bewertung nach Absatz 3 die Amtszeit des Exekutivdirektors einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.

(6)Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.

(7)Der Exekutivdirektor kann nur auf Beschluss des Exekutivausschusses auf Vorschlag der Kommission entlassen werden.

(8)Der Exekutivausschuss beschließt mit der Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder über die Ernennung, die Verlängerung der Amtszeit oder die Entlassung des Exekutivdirektors.

Unterabschnitt 5: Technologieausschuss

Artikel 66

Einsetzung und Aufgaben des Technologieausschusses

(1)Der Technologieausschuss setzt sich aus technischen Sachverständigen zusammen, die vom Verwaltungsrat im Anschluss an die Veröffentlichung eines Aufrufs zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union aufgrund ihrer außerordentlichen Leistungen und ihrer Unabhängigkeit ernannt werden.

(2)Die Verfahren für die Ernennung der Mitglieder des Technologieausschusses und seine Arbeitsweise werden in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats festgelegt und veröffentlicht.

(3)Die Mitglieder des Ausschusses sind unabhängig und handeln im öffentlichen Interesse. Das EU-Zentrum veröffentlicht die Liste der Mitglieder des Ausschusses auf seiner Website und hält sie auf dem neuesten Stand.

(4)Erfüllt ein Mitglied nicht mehr das Kriterium der Unabhängigkeit, so setzt es den Verwaltungsrat hiervon in Kenntnis. Anderenfalls kann der Verwaltungsrat auf Vorschlag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder oder der Kommission einen Mangel an Unabhängigkeit feststellen und die Ernennung der betreffenden Person widerrufen. Der Verwaltungsrat ernennt nach dem für ordentliche Mitglieder geltenden Verfahren ein neues Mitglied für die noch verbleibende Amtszeit.

(5)Die Amtszeit der Mitglieder des Technologieausschusses beträgt vier Jahre. Sie kann einmal verlängert werden.

(6)Der Technologieausschuss hat folgende Aufgaben:

a)Beitrag zu den Stellungnahmen des EU-Zentrums gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d;

b)Beitrag zur Unterstützung des EU-Zentrums für die Koordinierungsbehörden, den Verwaltungsrat, den Exekutivausschuss und den Exekutivdirektor in Fragen im Zusammenhang mit dem Einsatz von Technologie;

c)auf Anfrage interne Bereitstellung von Fachkenntnissen zu Fragen im Zusammenhang mit dem Einsatz von Technologien zum Zwecke der Verhütung und Aufdeckung von sexuellem Kindesmissbrauch im Internet.

Abschnitt 6

Aufstellung und Gliederung des Haushaltsplans

Unterabschnitt 1

Einheitliches Programmplanungsdokument

Artikel 67

Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans

(1)Jedes Jahr erstellt der Exekutivdirektor einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben des EU-Zentrums für das folgende Haushaltsjahr, einschließlich des Stellenplans, und übermittelt ihn dem Exekutivausschuss.

(2)Auf der Grundlage dieses Entwurfs des Voranschlags nimmt der Exekutivausschuss einen vorläufigen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben des EU-Zentrums für das folgende Haushaltsjahr an und übermittelt ihn jedes Jahr bis zum 31. Januar der Kommission.

(3)Der endgültige Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben des EU-Zentrums, der auch einen Entwurf des Stellenplans umfasst, wird dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission jedes Jahr bis zum 31. März vom Exekutivausschuss übermittelt.

(4)Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)Auf der Grundlage des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Beitrags aus dem Gesamthaushaltsplan in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union ein, den sie gemäß den Artikeln 313 und 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.

(6)Das Europäische Parlament und der Rat bewilligen die Mittel für den Beitrag der Union für das EU-Zentrum.

(7)Das Europäische Parlament und der Rat genehmigen den Stellenplan des EU-Zentrums.

(8)Der Haushaltsplan des EU-Zentrums wird vom Exekutivausschuss festgestellt. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Union endgültig festgestellt ist. Erforderlichenfalls wird er entsprechend angepasst.

(9)Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan des EU-Zentrums aus.

(10)Der Exekutivdirektor übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen aller Bewertungsverfahren.

Artikel 68

Finanzregelung

Der Exekutivausschuss erlässt nach Konsultation der Kommission die für das EU-Zentrum geltende Finanzregelung. Diese darf von der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/715 52 nur abweichen, wenn dies wegen der besonderen Arbeitsweise des EU-Zentrums erforderlich ist und die Kommission vorher ihre Zustimmung erteilt hat.

Unterabschnitt 2

Darstellung, Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans

Artikel 69

Mittelausstattung

(1)Für jedes Haushaltsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, wird ein Voranschlag aller Einnahmen und Ausgaben des EU-Zentrums erstellt und in dessen Haushaltsplan ausgewiesen, der in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen ist.

(2)Die Einnahmen des EU-Zentrums umfassen unbeschadet anderer Finanzmittel einen Beitrag der Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Union.

(3)Das EU-Zentrum kann Mittel der Union in Form von Übertragungsvereinbarungen oder Ad-hoc-Finanzhilfen im Einklang mit seiner Finanzregelung gemäß Artikel 68 und den Bestimmungen der betreffenden Instrumente zur Unterstützung der Strategien der Union erhalten.

(4)Die Ausgaben des EU-Zentrums umfassen die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben und die Betriebskosten.

(5)Mittelbindungen für Maßnahmen in Bezug auf Großprojekte, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen.

Artikel 70

Rechnungslegung und Entlastung

(1)Bis zum 1. März des jeweils folgenden Haushaltsjahres (1. März des Jahres N+1) übermittelt der Rechnungsführer des EU-Zentrums dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof den vorläufigen Jahresabschluss für das Haushaltsjahr (Jahr N).

(2)Bis zum 31. März des Jahres N+1 übermittelt das EU-Zentrum dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof einen Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Jahr N.

(3)Bis zum 31. März des Jahres N+1 übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof den mit dem Rechnungsabschluss der Kommission konsolidierten vorläufigen Jahresabschluss des EU-Zentrums für das Jahr N.

(4)Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zum endgültigen Jahresabschluss des EU-Zentrums für das Jahr N ab.

(5)Der Rechnungsführer des EU-Zentrums übermittelt den endgültigen Jahresabschluss für das Jahr N zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats bis zum 1. Juli des Jahres N+1 dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und den nationalen Parlamenten.

(6)Der endgültige Jahresabschluss für das Jahr N wird bis zum 15. November des Jahres N+1 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(7)Bis zum 30. September des Jahres N+1 übermittelt der Exekutivdirektor dem Rechnungshof eine Antwort auf die in dessen Jahresbericht formulierten Bemerkungen. Er übermittelt diese Antwort auch dem Verwaltungsrat.

(8)Der Exekutivdirektor übermittelt dem Europäischen Parlament auf dessen Ersuchen alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das Jahr N erforderlich sind.

(9)Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Exekutivdirektor vor dem 15. Mai des Jahres N+2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr N.

Abschnitt 7

Personal

Artikel 71

Allgemeine Bestimmungen

(1)Für das EU-Zentrum gelten in allen Angelegenheiten, die nicht unter diese Verordnung fallen, das Statut der Beamten, die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten und die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Union erlassenen Regelungen zur Durchführung dieser Bestimmungen.

(2)Der Exekutivausschuss erlässt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen gemäß den in Artikel 110 des Statuts vorgesehenen Regelungen.

(3)Die Bediensteten des EU-Zentrums, insbesondere diejenigen, die in Bereichen im Zusammenhang mit der Aufdeckung, Meldung und Entfernung von Online-Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs tätig sind, haben Zugang zu geeigneten Beratungs- und Unterstützungsdiensten.

Artikel 72

Abgeordnete nationale Sachverständige und sonstige Bedienstete

(1)Das EU-Zentrum kann auf abgeordnete nationale Sachverständige oder sonstige nicht vom EU-Zentrum selbst beschäftigte Bedienstete zurückgreifen.

(2)Der Exekutivausschuss erlässt Regelungen für das Personal aus den Mitgliedstaaten, einschließlich der in Artikel 52 genannten Kontaktpersonen, das zum EU-Zentrum abgeordnet werden soll, und aktualisiert diese erforderlichenfalls. Diese Regelungen umfassen insbesondere die finanziellen Modalitäten dieser Abordnungen, auch im Hinblick auf Versicherungen und Schulungen. Diese Regelungen tragen der Tatsache Rechnung, dass das Personal abgeordnet ist und als Personal des EU-Zentrums eingesetzt werden soll. Die Regelungen enthalten Bestimmungen über die Einsatzbedingungen. Sofern zutreffend, bemüht sich der Exekutivausschuss um die Gewährleistung von Kohärenz mit den für die Erstattung von Dienstreisekosten des Statutspersonals geltenden Bestimmungen.

Artikel 73

Vorrechte und Befreiungen

Das dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union findet auf das EU-Zentrum und sein Personal Anwendung.

Die Vorrechte und Befreiungen der Kontaktpersonen und ihrer Familienangehörigen unterliegen einer Vereinbarung zwischen dem Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz des EU-Zentrums befindet, und den anderen Mitgliedstaaten. In dieser Vereinbarung sind die Vorrechte und Befreiungen geregelt, die für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Kontaktpersonen erforderlich sind.

Artikel 74

Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses

(1)Mitglieder des Verwaltungsrats und des Exekutivausschusses sowie alle Mitglieder des Personals des EU-Zentrums, einschließlich der von den Mitgliedstaaten vorübergehend abgeordneten Beamten und aller weiteren Personen, die auf vertraglicher Grundlage für das EU-Zentrum Aufgaben durchführen, unterliegen auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

(2)Der Exekutivausschuss stellt sicher, dass Personen, die direkt oder indirekt, ständig oder gelegentlich Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Aufgaben des EU-Zentrums erbringen, einschließlich der Beamten und sonstigen vom Exekutivausschuss ermächtigten Personen beziehungsweise der für diesen Zweck von den Koordinierungsbehörden bestellten Personen, Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses unterliegen, die den in Absatz 1 aufgeführten Anforderungen entsprechen.

(3)Das EU-Zentrum legt praktische Vorkehrungen für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Geheimhaltungsregeln fest.

(4)Das EU-Zentrum wendet den Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 53 der Kommission an.

Artikel 75

Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen

(1)Das EU-Zentrum legt eigene Sicherheitsvorschriften fest, die den Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen, die in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 54 und (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission festgelegt sind, gleichwertig sein müssen. Die Sicherheitsvorschriften des EU-Zentrums beinhalten unter anderem Bestimmungen über den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung solcher Informationen. Der Exekutivausschuss erlässt die Sicherheitsvorschriften des EU-Zentrums nach Genehmigung durch die Kommission.

(2)Jede Verwaltungsvereinbarung über den Austausch von Verschlusssachen mit den zuständigen Behörden eines Drittstaats oder, wenn keine solche Vereinbarung vorliegt, jede Ad-hoc-Weitergabe von EU-Verschlusssachen an diese Behörden in Ausnahmefällen bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Kommission.

Abschnitt 8

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 76

Sprachenregelung

Für das EU-Zentrum gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 55 . Die für die Arbeit des EU-Zentrums erforderlichen Übersetzungen werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union angefertigt.

Artikel 77

Transparenz und Kommunikation

(1)Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 56 findet auf die Dokumente des EU-Zentrums Anwendung. Der Verwaltungsrat legt binnen sechs Monaten nach seiner ersten Sitzung die Modalitäten für die Anwendung dieser Verordnung fest.

(2)Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das EU-Zentrum unterliegt der Verordnung (EU) 2018/1725. Der Verwaltungsrat trifft binnen sechs Monaten nach seiner ersten Sitzung Maßnahmen für die Anwendung dieser Verordnung durch das EU-Zentrum und insbesondere für die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten des EU-Zentrums. Diese Maßnahmen werden nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten getroffen.

(3)Das EU-Zentrum kann von sich aus Kommunikationstätigkeiten in seinen Zuständigkeitsbereichen durchführen. Die Kommunikationstätigkeiten müssen mit den maßgeblichen vom Verwaltungsrat angenommenen Kommunikations- und Öffentlichkeitsarbeitsplänen im Einklang stehen.

Artikel 78

Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

(1)Für die Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen gilt die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 57 .

(2)Das EU-Zentrum tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des OLAF innerhalb von sechs Monaten nach dem [Datum der Aufnahme der Tätigkeit gemäß Artikel 82] bei und erlässt nach dem Muster im Anhang der Vereinbarung die entsprechenden Bestimmungen, die für sein Personal gelten.

(3)Der Europäische Rechnungshof ist befugt, bei allen Begünstigten, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel vom EU-Zentrum erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Belegkontrollen und Kontrollen vor Ort durchzuführen.

(4)Das OLAF kann nach den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 58 des Rates Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit vom EU-Zentrum finanzierten Finanzhilfen oder Verträgen Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(5)Unbeschadet der Absätze 1, 2, 3 und 4 müssen Kooperationsvereinbarungen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüsse des EU-Zentrums Bestimmungen enthalten, die den Europäischen Rechnungshof und das OLAF ausdrücklich ermächtigen, solche Rechnungsprüfungen und Untersuchungen entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

Artikel 79

Haftung

(1)Die vertragliche Haftung des EU-Zentrums bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

(2)Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem vom EU-Zentrum geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

(3)Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt das EU-Zentrum einen durch seine Dienststellen oder Bediensteten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

(4)Für Streitsachen über den Schadensersatz nach Absatz 3 ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

(5)Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber dem EU-Zentrum bestimmt sich nach den Vorschriften des Statuts bzw. der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.

Artikel 80

Behördliche Untersuchungen

Die Tätigkeiten des EU-Zentrums werden gemäß Artikel 228 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom Europäischen Bürgerbeauftragten untersucht.

Artikel 81

Sitzabkommen und Arbeitsbedingungen

(1)Die notwendigen Regelungen über die Unterbringung des EU-Zentrums in dem Mitgliedstaat, in dem es seinen Sitz hat, und über die Einrichtungen, die von diesem Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellen sind, sowie die besonderen Vorschriften, die in diesem Mitgliedstaat für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des Exekutivausschusses, das Personal des EU-Zentrums und für Familienangehörige dieser Personen gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch den Exekutivausschuss zwischen dem EU-Zentrum und dem Sitzmitgliedstaat spätestens am [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] geschlossen wird.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz des EU-Zentrums befindet, sorgt für die bestmöglichen Bedingungen für das reibungslose und effiziente Funktionieren des EU-Zentrums, einschließlich eines mehrsprachigen, europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsverbindungen.

Artikel 82

Tätigkeitsaufnahme des EU-Zentrums

(1)Die Kommission ist für die Einrichtung und die Aufnahme der Tätigkeit des EU-Zentrums verantwortlich, bis der Exekutivdirektor nach seiner Ernennung durch den Exekutivausschuss gemäß Artikel 65 Absatz 2 seine Tätigkeit aufnimmt. Zu diesem Zweck

a)kann die Kommission einen ihrer Beamten benennen, der als Interims-Exekutivdirektor fungiert und die dem Exekutivdirektor übertragenen Aufgaben wahrnimmt;

b)übt der Interims-Exekutivdirektor abweichend von Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe g und bis zur Annahme eines Beschlusses im Sinne des Artikels 62 Absatz 4 die Befugnisse der Anstellungsbehörde aus;

c)kann die Kommission dem EU-Zentrum Unterstützung leisten, insbesondere durch die Entsendung von Kommissionsbeamten zur Ausübung der Tätigkeiten des EU-Zentrums unter der Verantwortung des Interims-Exekutivdirektors oder des Exekutivdirektors;

d)kann der Interims-Exekutivdirektor nach Zustimmung des Exekutivausschusses alle Zahlungen genehmigen, die durch Mittelzuweisungen im Haushalt des EU-Zentrums gedeckt sind, und nach Annahme des Stellenplans des EU-Zentrums Verträge einschließlich Arbeitsverträgen abschließen.

KAPITEL V

DATENERFASSUNG UND TRANSPARENZBERICHTERSTATTUNG

Artikel 83

Datenerfassung

(1)Anbieter von Hostingdiensten, Anbieter interpersoneller Kommunikationsdienste und Anbieter von Internetzugangsdiensten erfassen Daten und übermitteln diese auf Anfrage dem EU-Zentrum in Bezug auf:

a)bei gemäß Artikel 7 in Bezug auf den Anbieter erlassenen Aufdeckungsanordnungen:

die zur Befolgung der Anordnung getroffenen Maßnahmen, einschließlich der zu diesem Zweck eingesetzten Technologien und der verwendeten Schutzvorkehrungen;    

die Fehlerquoten der zur Aufdeckung von Online-Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs eingesetzten Technologien und die Maßnahmen, die zur Vermeidung und Behebung von Fehlern getroffen werden;

betreffend Beschwerden und Fälle, die von Nutzern im Zusammenhang mit den zur Befolgung der Anordnung getroffenen Maßnahmen eingereicht werden: die Anzahl der direkt beim Anbieter eingereichten Beschwerden, die Anzahl der bei einer Justizbehörde eingereichten Fälle, die Grundlagen dieser Beschwerden und Fälle, die bezüglich dieser Beschwerden und Fälle ergangenen Entscheidungen, die durchschnittliche Dauer, bis eine Entscheidung ergeht, und die Anzahl der Fälle, in denen eine Entscheidung rückgängig gemacht wurde;

b)die Anzahl der in Bezug auf den Anbieter gemäß Artikel 14 erlassenen Entfernungsanordnungen und die für die Entfernung der betreffenden Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs bzw. die Sperrung des Zugangs dazu durchschnittlich benötigte Zeit;

c)die Gesamtanzahl der vom Anbieter entfernten oder gesperrten Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs, aufgeschlüsselt nach der Tatsache, ob sie aufgrund einer Entfernungsanordnung oder einer Meldung einer zuständigen Behörde, des EU-Zentrums oder eines Dritten oder auf eigene Initiative des Anbieters entfernt bzw. gesperrt wurden;

d)die Anzahl der in Bezug auf den Anbieter gemäß Artikel 16 erlassenen Sperranordnungen;

e)die Anzahl der Fälle, in denen der Anbieter Artikel 8 Absatz 3, Artikel 14 Absätze 5 oder 6 oder Artikel 17 Absatz 5 angewandt hat, zusammen mit den Gründen dafür.

(2)Die Koordinierungsbehörden erfassen Daten und übermitteln diese auf Anfrage dem EU-Zentrum in Bezug auf:

a)die Folgemaßnahmen zu Meldungen potenzieller Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet, die das EU-Zentrum gemäß Artikel 48 Absatz 3 weitergeleitet hat, wobei für jede Meldung Folgendes anzugeben ist:

ob die Meldung zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen geführt, zu laufenden Untersuchungen beigetragen, andere Maßnahmen nach sich gezogen oder zu einem Verzicht auf Maßnahmen geführt hat;

wenn die Meldung zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen geführt oder zu laufenden Untersuchungen beigetragen hat, der Sachstand oder das Ergebnis der Untersuchungen, einschließlich der Angabe, ob der Fall in der vorgerichtlichen Phase abgeschlossen wurde, ob er zur Verhängung von Sanktionen geführt hat, ob die Opfer ermittelt und gerettet wurden und wenn ja, um wie viele Opfer – aufgeschlüsselt nach Geschlecht und Alter – es sich handelt, und ob Verdächtige festgenommen und etwaige Täter verurteilt wurden und wenn ja, um wie viele Personen es sich handelt;

wenn die Meldung eine andere Maßnahme nach sich gezogen hat, die Art dieser Maßnahme, der Sachstand oder das Ergebnis dieser Maßnahme und die Gründe für diese Maßnahme;

wenn auf Maßnahmen verzichtet wurde, die Gründe dafür;

b)die wichtigsten und wiederkehrenden Risiken in Bezug auf die Veröffentlichung von Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet, die von Anbietern von Hostingdiensten und Anbietern interpersoneller Kommunikationsdienste gemäß Artikel 3 gemeldet oder anhand anderer der Koordinierungsbehörde vorliegender Informationen ermittelt wurden;

c)eine Liste der Anbieter von Hostingdiensten und Anbieter interpersoneller Kommunikationsdienste, an die die Koordinierungsbehörde Aufdeckungsanordnungen gemäß Artikel 7 gerichtet hat;

d)die Anzahl der gemäß Artikel 7 erlassenen Aufdeckungsanordnungen, aufgeschlüsselt nach Anbieter und Art der Online-Darstellung sexuellen Kindesmissbrauchs, sowie die Anzahl der Fälle, in denen der Anbieter Artikel 8 Absatz 3 angewandt hat;

e)eine Liste der Anbieter von Hostingdiensten, an die die Koordinierungsbehörde Entfernungsanordnungen gemäß Artikel 14 gerichtet hat;

f)die Anzahl der gemäß Artikel 14 erlassenen Entfernungsanordnungen, aufgeschlüsselt nach Anbieter, die für die Entfernung der betreffenden Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs bzw. die Sperrung des Zugangs dazu benötigte Zeit und die Anzahl der Fälle, in denen der Anbieter Artikel 14 Absätze 5 und 6 angewandt hat;

g)die Anzahl der gemäß Artikel 16 erlassenen Sperranordnungen, aufgeschlüsselt nach Anbieter, und die Anzahl der Fälle, in denen der Anbieter Artikel 17 Absatz 5 angewandt hat;

h)eine Liste der einschlägigen Dienste der Informationsgesellschaft, an die die Koordinierungsbehörde eine Entscheidung gemäß Artikel 27, 28 oder 29 gerichtet hat, die Art der getroffenen Entscheidung und die Gründe dafür;

i)die Fälle, in denen die Stellungnahme des EU-Zentrums gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d erheblich von der Stellungnahme der Koordinierungsbehörde abwich, unter Angabe der jeweiligen Abweichungen und ihrer Gründe.

(3)Das EU-Zentrum erfasst gemäß dieser Verordnung Daten und erstellt Statistiken über die Aufdeckung, Meldung und Entfernung von Online-Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs bzw. die Sperrung des Zugangs dazu, insbesondere in Bezug auf:

a)die Zahl der Indikatoren in den Datenbanken mit Indikatoren gemäß Artikel 44 und deren Entwicklung im Vergleich zu den Vorjahren;

b)die Anzahl der gemäß Artikel 36 Absatz 1 übermittelten Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs und Kontaktaufnahmen zu Kindern , aufgeschlüsselt nach den Mitgliedstaaten, die die übermittelnden Koordinierungsbehörden benannt haben, und im Falle von Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs die Anzahl der auf deren Grundlage gemäß Artikel 44 Absatz 3 erstellten Indikatoren und gelisteten URL-Adressen ;

c)die Gesamtanzahl der dem EU-Zentrum gemäß Artikel 12 übermittelten Meldungen, aufgeschlüsselt nach den Anbietern von Hostingdiensten und den Anbietern interpersoneller Kommunikationsdienste, die die Meldungen übermittelt haben, sowie nach den Mitgliedstaaten, an deren zuständige Behörden das EU-Zentrum die Meldungen gemäß Artikel 48 Absatz 3 weitergeleitet hat;

d)die Online-Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs, auf die sich die Meldungen beziehen, einschließlich der Anzahl der potenziellen bekannten und potenziellen neuen Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs und der potenziellen Kontaktaufnahmen zu Kindern, der Mitgliedstaaten, an deren zuständige Behörden das EU-Zentrum die Meldungen gemäß Artikel 48 Absatz 3 weitergeleitet hat, sowie der Art des einschlägigen Dienstes der Informationsgesellschaft des meldenden Anbieters;

e)die Anzahl der Meldungen, die vom EU-Zentrum gemäß Artikel 48 Absatz 2 als offensichtlich unbegründet erachtet wurden;

f)die Anzahl der gemeldeten potenziell neuen Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs und Kontaktaufnahmen zu Kindern, die dem EU-Zentrum gemäß Artikel 36 Absatz 3 übermittelt wurden aber nicht als Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs eingestuft wurden, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten;

g)die Ergebnisse der gemäß Artikel 49 Absatz 1 erfolgten Durchsuchungen, einschließlich der Anzahl der Bilder, Videos und URL-Adressen, aufgeschlüsselt nach den Mitgliedstaaten, in denen die Darstellungen gehostet werden;

h)wenn dieselbe potenzielle Darstellung sexuellen Kindesmissbrauchs dem EU-Zentrum mehr als einmal gemäß Artikel 12 gemeldet oder bei Durchsuchungen gemäß Artikel 49 Absatz 1 mehr als einmal entdeckt wurde, die Anzahl der Fälle, in denen diese Darstellung auf diese Weise gemeldet oder entdeckt wurde;

i)die Anzahl der übermittelten Benachrichtigungen und die Anzahl der Anbieter von Hostingdiensten, denen das EU-Zentrum eine Benachrichtigung gemäß Artikel 49 Absatz 2 übermittelt hat;

j)die Anzahl der von Online-Darstellungen betroffenen Opfern sexuellen Kindesmissbrauchs, , die durch das EU-Zentrum gemäß Artikel 21 Absatz 2 unterstützt wurden, und die Anzahl dieser Opfer, die aufgrund einer Behinderung um eine auf sie zugeschnittene Unterstützung ersucht haben.

(4)Die Anbieter von Hostingdiensten, Anbieter interpersoneller Kommunikationsdienste und Anbieter von Internetzugangsdiensten, die Koordinierungsbehörden und das EU-Zentrum stellen sicher, dass die in den Absätzen 1, 2 bzw. 3 genannten Daten nicht länger aufbewahrt werden, als es für die Transparenzberichterstattung nach Artikel 84 erforderlich ist. Die aufbewahrten Daten enthalten keine personenbezogenen Daten.

(5)Sie stellen sicher, dass die Daten sicher und unter Anwendung angemessener technischer und organisatorischer Schutzvorkehrungen aufbewahrt werden . Diese Schutzvorkehrungen sorgen insbesondere dafür, dass die Daten nur zu dem Zweck abgerufen und verarbeitet werden können, für den sie aufbewahrt werden, dass ein hohes Maß an Sicherheit erreicht wird und dass die Informationen gelöscht werden, sobald sie für diesen Zweck nicht mehr erforderlich sind. Die Schutzvorkehrungen werden regelmäßig überprüft und erforderlichenfalls angepasst.

Artikel 84

Transparenzberichterstattung

(1)Jeder Anbieter einschlägiger Dienste der Informationsgesellschaft erstellt einen Jahresbericht über seine Tätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung. In diesem Bericht sind alle Informationen gemäß Artikel 83 Absatz 1 enthalten. Der Anbieter veröffentlicht seinen Bericht bis zum 31. Januar jedes Jahres nach dem Jahr, auf das er sich bezieht, und übermittelt ihn der Koordinierungsbehörde am Niederlassungsort, der Kommission und dem EU-Zentrum.

(2)Jede Koordinierungsbehörde erstellt einen Jahresbericht über ihre Tätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung. In diesem Bericht sind alle Informationen gemäß Artikel 83 Absatz 2 enthalten. Sie veröffentlicht den Bericht bis zum 31. März jedes Jahres nach dem Jahr, auf das er sich bezieht, und übermittelt ihn der Kommission und dem EU-Zentrum.

(3)Hat ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 25 mehrere zuständige Behörden benannt, so sorgt er dafür, dass die Koordinierungsbehörde einen einzigen Bericht über die Tätigkeiten aller zuständigen Behörden im Rahmen dieser Verordnung erstellt und dass sie von den anderen zuständigen Behörden alle einschlägigen Informationen erhält und entsprechend unterstützt wird.

(4)Das EU-Zentrum erstellt in enger Zusammenarbeit mit den Koordinierungsbehörden einen Jahresbericht über seine Tätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung. In diesem Bericht werden zudem die Informationen zusammengestellt und analysiert, die in den Berichten gemäß den Absätzen 2 und 3 enthalten sind. Das EU-Zentrum veröffentlicht den Bericht bis zum 30. Juni jedes Jahres nach dem Jahr, auf das er sich bezieht, und übermittelt ihn der Kommission.

(5)Die jährlichen Transparenzberichte gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 enthalten keine Informationen, die laufende Tätigkeiten zur Unterstützung der Opfer oder zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit sexuellem Kindesmissbrauch beeinträchtigen könnten. Zudem enthalten sie keine personenbezogenen Daten.

(6)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 86 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung um die erforderlichen Muster und detaillierten Vorschriften in Bezug auf Form, genauen Inhalt und sonstige Einzelheiten der Berichte und des Berichterstattungsverfahrens gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 zu ergänzen.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 85

Bewertung

(1)Bis zum [fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] und danach alle fünf Jahre bewertet die Kommission diese Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat hierüber Bericht.

(2)Bis zum [fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] und danach alle fünf Jahre sorgt die Kommission im Einklang mit ihren Leitlinien für eine Bewertung der Leistung des EU-Zentrums in Bezug auf seine Ziele, sein Mandat, seine Aufgaben und seine Verwaltung sowie seinen Standort. Im Rahmen der Bewertung wird insbesondere geprüft, ob die Aufgaben des EU-Zentrums möglicherweise geändert werden müssen und welche finanziellen Auswirkungen eine solche Änderung hätte.

(3)Bei jeder zweiten Bewertung gemäß Absatz 2 werden die vom EU-Zentrum erzielten Ergebnisse im Hinblick auf seine Ziele und Aufgaben geprüft, wobei auch geprüft wird, ob die Weiterführung des EU-Zentrums im Hinblick auf diese Ziele und Aufgaben noch gerechtfertigt ist.

(4)Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse der Bewertung gemäß Absatz 3 vor. Die Ergebnisse der Bewertung werden veröffentlicht.

(5)Zur Durchführung der Bewertungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 stellen die Koordinierungsbehörden, die Mitgliedstaaten und das EU-Zentrum der Kommission auf deren Ersuchen Informationen zur Verfügung.

(6)Bei der Durchführung der Bewertungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 berücksichtigt die Kommission die ihr vorliegenden einschlägigen Nachweise.

(7)Den in den Absätzen 1 und 4 genannten Berichten werden gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt.

Artikel 86

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach den Artikeln 3, 8, 13, 14, 17, 47 und 84 wird der Kommission ab dem [Datum der Annahme der Verordnung] für unbestimmte Zeit übertragen.

(3)Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 3, 8, 13, 14, 17, 47 und 84 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 3, 8, 13, 14, 17, 47 und 84 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 87

Ausschussverfahren

(1)Für die Zwecke des Erlasses der Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 39 Absatz 4 wird die Kommission von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 88

Aufhebung

Die Verordnung (EU) 2021/1232 wird mit Wirkung vom [Geltungsbeginn dieser Verordnung] aufgehoben.

Artikel 89

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie wird sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten anwendbar.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident /// Die Präsidentin    Der Präsident /// Die Präsidentin

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.    RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.    Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.    Politikbereich

1.3.    Der Vorschlag betrifft

1.4.    Ziele

1.5.    Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.6.    Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

1.7.    Vorgeschlagene Methoden der Mittelverwaltung

2.    VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.    Überwachung und Berichterstattung

2.2.    Verwaltungs- und Kontrollsysteme

2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.    GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.    Betroffene Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie

3.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern

1.2.Politikbereich(e)

Politikbereich: Sicherheit

Tätigkeit: EU-Strategie für eine wirksamere Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern 59

1.3.Der Vorschlag betrifft

eine neue Maßnahme

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 60  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen zu einer anderen/neuen Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

Allgemeine(s) Ziel(e) 

Das allgemeine Ziel besteht darin, das Funktionieren des Binnenmarkts durch die Einführung harmonisierter EU-Vorschriften zu verbessern, die darauf abzielen, Opfer von sexuellem Kindesmissbrauch besser zu erkennen, zu schützen und zu unterstützen, für eine wirksame Prävention zu sorgen und Untersuchungen zu erleichtern, insbesondere durch eine Klärung der Rolle und Pflichten der Anbieter von Online-Diensten in Bezug auf sexuellen Kindesmissbrauch.

Dieses Ziel trägt unmittelbar zur Verwirklichung der wichtigsten Ziele für nachhaltige Entwicklung für diese Initiative bei, nämlich der Ziele 5.2. (Beendigung aller Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen) und 16.2. (Beendigung des Missbrauchs, der Ausbeutung, des Menschenhandels und aller Formen von Gewalt gegen Kinder); bezüglich der Erhebung von Daten über Kinder mit Behinderungen, die das EU-Zentrum um Informationen und Unterstützung ersuchen, wird ferner teilweise dem Nachhaltigkeitsziel 17 Rechnung getragen.

Einzelziel(e)

Einzelziel Nr.

1. Sicherstellung der wirksamen Aufdeckung, Meldung und Entfernung von sexuellem Kindesmissbrauch im Internet,

2. Verbesserung der Rechtssicherheit, Transparenz und Rechenschaftspflicht sowie Gewährleistung des Schutzes der Grundrechte,

3. Verringerung der Verbreitung und der Auswirkungen des sexuellen Missbrauchs von Kindern durch bessere Koordinierung.


Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft werden aller Voraussicht nach von der Rechtssicherheit der harmonisierten EU-Vorschriften über die Aufdeckung, Meldung und Entfernung von sexuellem Kindesmissbrauch im Internet und von einem höheren Maß an Vertrauen profitieren, wenn ihre Dienste durch die Einführung von konzeptionell sichereren Methoden und durch eine verbesserte und standardisierte Transparenzberichterstattung eine größere Rechenschaftspflicht unter Beweis stellen.

Allen Internetnutzern und insbesondere kindlichen Nutzern dürfte der durch das EU-Zentrum ermöglichte stärker strukturierte Ansatz zur Verhütung, Aufdeckung, Meldung und Entfernung von sexuellem Kindesmissbrauch im Internet in der gesamten Union zugutekommen, ebenso das höhere Maß an Vertrauen in Online-Dienste, die konzeptionell sicherere Methoden anwenden.

Die nationalen Behörden dürften von der Aufdeckung, Meldung und Entfernung über das EU-Zentrum sowie von den Maßnahmen profitieren, mit denen sichergestellt werden soll, dass die bei den nationalen Strafverfolgungsbehörden eingegangenen Meldungen über sexuellen Kindesmissbrauch im Internet relevant sind und ausreichende Informationen beinhalten, damit die Strafverfolgungsbehörden tätig werden können. Die nationalen Behörden werden zudem von der Erleichterung des Austauschs von Fachkenntnissen durch das EU-Zentrum profitieren, was den Austausch von bewährten Verfahren und Erkenntnissen in Bezug auf Prävention und Unterstützung der Opfer in der gesamten EU und weltweit anbelangt.

Leistungsindikatoren 

Ein spezieller Überwachungsrahmen, der eine Reihe von Indikatoren für die spezifischen Ziele beinhaltet, wird in dem Vorschlag beigefügten Bericht über die Folgenabschätzung beschrieben.

Darüber hinaus werden im Jahresarbeitsprogramm des EU-Zentrums detaillierte Ziele und erwartete Ergebnisse einschließlich Leistungsindikatoren festgelegt, während das mehrjährige Arbeitsprogramm die allgemeinen strategischen Ziele, erwarteten Ergebnisse und Leistungsindikatoren enthält.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich eines ausführlichen Zeitplans für die Durchführung der Initiative

Der Vorschlag beruht auf Artikel 114 AEUV (Errichtung und Funktionieren des Binnenmarktes).

Die Wahl der Rechtsgrundlage spiegelt die wichtigsten Ziele und den Anwendungsbereich der Initiative wider, da das Internet seinem Wesen nach keine Grenzen kennt. Artikel 114 ist die geeignete Rechtsgrundlage, um Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu beseitigen, die geeignet sind, die Grundfreiheiten zu behindern und somit das Funktionieren des Binnenmarkts unmittelbar zu beeinträchtigen, und um das Entstehen künftiger Handelshemmnisse zu verhindern, die sich aus der unterschiedlichen Entwicklung der nationalen Rechtsvorschriften ergeben könnten.

Ziel dieser Initiative ist es, für gemeinsame Vorschriften zu sorgen, die die besten Voraussetzungen für die Wahrung eines sicheren Online-Umfelds mit verantwortungsvollem und rechenschaftspflichtigem Verhalten der Diensteanbieter schaffen. Gleichzeitig sieht die Maßnahme die angemessene Überwachung der einschlägigen Diensteanbieter und die Zusammenarbeit zwischen den Behörden auf EU-Ebene vor, gegebenenfalls unter Einbeziehung und Unterstützung des EU-Zentrums. Die Initiative sollte daher die Rechtssicherheit, das Vertrauen, die Innovation und das Wachstum im Binnenmarkt für digitale Dienste stärken.

Ab dem Inkrafttreten der Rechtsvorschrift ist für das Erreichen der vollen Betriebsfähigkeit des EU-Zentrums eine Frist von fünf Jahren vorgesehen. Zur Unterstützung der Einrichtung des Zentrums während dieser Vorlaufzeit würden auch Ressourcen der Kommission eingesetzt.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Gründe für Maßnahmen auf europäischer Ebene

Eine zufriedenstellende Verbesserung der Vorschriften für im Binnenmarkt tätige einschlägige Anbieter von Online-Diensten, die auf eine stärkere Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern abzielt, kann von den Mitgliedstaaten allein oder ohne entsprechende Koordinierung nicht erreicht werden. Insbesondere kann ein einziger Mitgliedstaat die Verbreitung eines Bildes oder Videos mit sexuellem Kindesmissbrauch oder die Kontaktaufnahme zu einem Kind im Internet nicht wirksam verhindern oder beenden, ohne mit privaten Einrichtungen, die Dienstleistungen in mehreren (oder sogar allen) Mitgliedstaaten anbieten, zusammenzuarbeiten und sich mit ihnen abzustimmen.

Ohne Maßnahmen der EU müssten die Mitgliedstaaten weiterhin einzelne nationale Rechtsvorschriften erlassen, um auf aktuelle und sich abzeichnende Herausforderungen zu reagieren, was wahrscheinlich zu einer Fragmentierung und unterschiedlichen Rechtsvorschriften führen würde, die sich negativ auf den Binnenmarkt auswirken dürften, insbesondere in Bezug auf Anbieter von Online-Diensten, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind.

Erwarteter Mehrwert für die Union 

Der erwartete Mehrwert der Initiative für die Union umfasst folgende Aspekte:

   Verringerung der Fragmentierung und der Befolgungs-/Betriebskosten und somit Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts. Das EU-Zentrum wird einen maßgeblichen Beitrag dazu leisten, indem es die Umsetzung der Verpflichtungen der Diensteanbieter zur Aufdeckung, Meldung und Entfernung von sexuellem Kindesmissbrauch im Internet und Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden zur Weiterverfolgung dieser Meldungen erleichtert.

   Ermöglichung und Unterstützung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Prävention und Unterstützung der Opfer, um Effizienz und Wirksamkeit zu erhöhen. Das EU-Zentrum wird einen maßgeblichen Beitrag dazu leisten, indem es den Austausch bewährter Verfahren erleichtert und den Mitgliedstaaten als Wissenszentrum dient.

   Verringerung der Abhängigkeit von Drittländern und Erleichterung der Zusammenarbeit mit Drittländern. Das EU-Zentrum wird einen maßgeblichen Beitrag dazu leisten, indem bewährte Verfahren mit Drittländern ausgetauscht werden und den Mitgliedstaaten der Zugang zu Fachkenntnissen und Erkenntnissen aus Maßnahmen zur weltweiten Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern ermöglicht wird.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Dieser Vorschlag stützt sich auf zwei sektorspezifische Rechtsvorschriften, die den Bereich des sexuellen Missbrauchs von Kindern betreffen: die Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie die jüngere Verordnung (EU) 2021/1232 über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG hinsichtlich der Verwendung von Technologien durch Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste zur Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten zwecks Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet.

Die Richtlinie von 2011, die damals einen bedeutenden Fortschritt darstellte, muss von den Mitgliedstaaten dringend vollständig umgesetzt werden. Die Kommission wird weiterhin von den ihr aus den Verträgen erwachsenden Durchsetzungsbefugnissen Gebrauch machen und Vertragsverletzungsverfahren einleiten, um für eine rasche Umsetzung zu sorgen. Parallel dazu hat die Kommission, wie in der EU-Strategie für eine wirksamere Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern dargelegt, eine Studie in Auftrag gegeben, um die Bewertung der Richtlinie von 2011 und ihre mögliche künftige Überarbeitung vorzubereiten.

Das Ziel der Verordnung (EU) 2021/1232 (im Folgenden „Übergangsverordnung“) bestand darin, bestimmte Online-Kommunikationsdienste in die Lage zu versetzen, weiterhin Technologien zu nutzen, um sexuellen Kindesmissbrauch im Internet aufzudecken und zu melden und Material über sexuellen Kindesmissbrauch in ihren Diensten zu entfernen. Diese Verordnung ist befristet und beschränkt sich auf freiwillige Tätigkeiten bestimmter Online-Dienste in einem Übergangszeitraum von höchstens drei Jahren, der im August 2024 endet.

Der vorliegende Vorschlag baut auf der Richtlinie von 2011 auf, insbesondere in Bezug auf die Definition von Straftaten des sexuellen Kindesmissbrauchs, sowie auf der Übergangsverordnung, insbesondere auf deren Schutzvorkehrungen zur Aufdeckung von sexuellem Kindesmissbrauch im Internet.

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

In der EU-Strategie für eine wirksamere Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern von 2020 werden acht Initiativen dargelegt, mit denen die Bedeutung einer umfassenden Reaktion auf diesen strafrechtlichen Bereich betont wird. Ein Aspekt davon ist die Gesetzgebung. Dementsprechend zielt der vorliegende Vorschlag darauf ab, einen geeigneten Rechtsrahmen zu entwickeln und umzusetzen, die Strafverfolgung zu stärken und koordinierte Maßnahmen der verschiedenen Akteure in den Bereichen Prävention, Ermittlung und Unterstützung der Opfer zu fördern.

Der vorliegende Vorschlag fällt unter die Überschrift „Fördern, was Europa ausmacht“ im Arbeitsprogramm der Kommission für 2021.

Er wird auf dem notwendigen vorgeschlagenen Gesetz über digitale Dienste aufbauen, um optimale Bedingungen für die Entwicklung innovativer grenzüberschreitender digitaler Dienste in allen nationalen Hoheitsgebieten der EU zu schaffen und gleichzeitig ein sicheres Online-Umfeld für alle EU-Bürgerinnen und ‑Bürger zu wahren.

Mit diesem Vorschlag soll ein spezifischer EU-Rahmen zur Bekämpfung und Prävention des sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet geschaffen werden, der ähnliche Elemente wie die Verordnung zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte enthält und auf den Bestimmungen des Gesetzes über digitale Dienste aufbaut, um eine harmonisierte Ausgangsbasis für die Bekämpfung aller illegalen Inhalte zu schaffen, indem gegen sexuellen Kindesmissbrauch im Internet und insbesondere gegen Grooming vorgegangen wird.

Das EU-Zentrum, eine wesentliche Komponente zur Unterstützung der Umsetzung der Verpflichtungen der Diensteanbieter zur Aufdeckung, Meldung und Entfernung von sexuellem Kindesmissbrauch im Internet, wird voraussichtlich wichtige Effizienzgewinne für die Mitgliedstaaten bewirken, indem es ihre Zusammenarbeit erleichtert und die gemeinsame Nutzung von Ressourcen für die technische Hilfe auf EU-Ebene ermöglicht.

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Im Mittelpunkt der Bewertung der verschiedenen Finanzierungsoptionen stand das Gebot, dass das vorgeschlagene EU-Zentrum unabhängig sein muss, um den Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft die Aufdeckung, Meldung und Entfernung von sexuellem Kindesmissbrauch im Internet und den Strafverfolgungsbehörden die Weiterverfolgung der Meldungen der Diensteanbieter zu erleichtern.

Andere Optionen für das EU-Zentrum wurden in der begleitenden Folgenabschätzung behandelt; darin wurde beispielsweise im Hinblick auf die Eingliederung des EU-Zentrums in die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) festgestellt, dass dies zu einem erheblichen Ungleichgewicht im Mandat der FRA führen würde, da sich ihre Aufgaben verdoppeln würden, da sie sich je zur Hälfte dem sexuellen Missbrauch von Kindern bzw. den aktuellen Aufgaben widmen und dies zu weiteren Komplikationen führen würde, die mit der Neugestaltung der Leitungsstruktur und den zugrunde liegenden Rechtsvorschriften der FRA verbunden wären.

Um die Unabhängigkeit des Zentrums weiter zu unterstützen, wird daher vorgeschlagen, dass es finanziell unabhängig ist und von der EU finanziert wird.

Das Zentrum sollte auch von den nationalen öffentlichen Stellen des Mitgliedstaats, in dem es angesiedelt wäre, unabhängig sein, um zu vermeiden, dass die Bemühungen in diesem Mitgliedstaat vorrangig behandelt und gefördert werden. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, auf die Fachkenntnisse der Mitgliedstaaten und der EU-Agenturen im Bereich Justiz und Inneres zurückzugreifen, um beim Aufbau einer kritischen Masse an Fachwissen innerhalb des vorgeschlagenen EU-Zentrums behilflich zu sein.

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

 befristete Laufzeit

   Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ

 unbefristete Laufzeit

Umsetzung mit einer fünfjährigen Anlaufphase ab 2025,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 61  

 Direkte Verwaltung durch die Kommission über

   Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

 internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben);

 die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

 Einrichtungen nach den Artikeln 70 und 71;

 öffentlich-rechtliche Körperschaften;

 privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten;

 privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten;

◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

Anmerkungen

Die Höhe des EU-Beitrags zum EU-Zentrum zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern wurde auf der Grundlage der durchgeführten Folgenabschätzung ermittelt.

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

Die Durchführung und das Funktionieren der Verordnung werden regelmäßig durch Berichterstattung überprüft und bewertet.

Um die Durchführung der Verordnung zu überwachen, erhebt und analysiert das EU-Zentrum (zusammen mit Diensteanbietern und Koordinierungsbehörden) Daten, die für die Messung der Wirksamkeit der Aufdeckungs-, Melde- und Entfernungspflichten relevant sind. Die Koordinierungsbehörden und Anbieter von Hosting- oder interpersonellen Kommunikationsdiensten werden zur Datenerhebung und Berichterstattung in Bezug auf in ihren Zuständigkeitsbereich fallende Aspekte beitragen. Die vom EU-Zentrum erhobenen Daten sollten den Koordinierungsbehörden und der Kommission zur Verfügung gestellt werden, damit die Durchführung bewertet werden kann.

Das EU-Zentrum veröffentlicht jährliche Transparenzberichte. In diesen Berichten, die veröffentlicht und der Kommission übermittelt werden, sollten die in den Jahresberichten der einschlägigen Anbieter von Informationsdiensten und Koordinierungsbehörden enthaltenen Informationen zusammengestellt und analysiert werden; außerdem sollten sie durch andere einschlägige Quellen ergänzt werden und Informationen über die Tätigkeiten des Zentrums beinhalten.

Auf der Grundlage der Statistiken und Informationen, die im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen strukturierten Verfahren und Transparenzmechanismen gesammelt wurden, sollte die Kommission diese Verordnung innerhalb von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten und danach alle fünf Jahre bewerten. Die Kommission wird die Ergebnisse dieser Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat übermitteln.

Alle Agenturen der Union unterliegen einem strengen Überwachungssystem, das eine Koordinierungsstelle für interne Audits, den internen Auditdienst der Kommission, den Verwaltungsrat, die Kommission, den Rechnungshof und die Haushaltsbehörde umfasst. Dieses System wird in Kapitel 4 des Vorschlags für eine Verordnung zur Einrichtung eines EU-Zentrums zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern beschrieben und festgelegt.

Im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung zu den dezentralen Agenturen der EU enthält das Jahresarbeitsprogramm des Zentrums detaillierte Ziele und erwartete Ergebnisse einschließlich Leistungsindikatoren. Das Zentrum wird seine Tätigkeiten, die in seinem Arbeitsprogramm enthalten sind, anhand von Schlüsselindikatoren begleiten. Anschließend werden die Tätigkeiten des Zentrums in seinem Jahresbericht über die Tätigkeiten anhand dieser Indikatoren gemessen.

Das Jahresarbeitsprogramm muss mit dem mehrjährigen Arbeitsprogramm im Einklang stehen, und beide werden in ein jährliches einheitliches Programmplanungsdokument aufgenommen, das dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vorgelegt wird.

Der Verwaltungsrat des EU-Zentrums ist für die allgemeine Ausrichtung der Tätigkeiten des EU-Zentrums zuständig. Ein Exekutivausschuss wird für ein effizientes und wirksames Verwaltungs-, Haushalts- und Betriebsmanagement des EU-Zentrums sorgen und einen Haushaltsvoranschlag für das Zentrum annehmen, der anschließend an die Kommission weitergeleitet wird.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Da der Großteil der Finanzierung im Rahmen dieses Vorschlags die Einrichtung eines neuen EU-Zentrums betrifft, wird die Finanzierung aus dem EU-Haushalt im Wege der indirekten Mittelverwaltung erfolgen.

Es wird eine geeignete Strategie für die interne Kontrolle eingeführt, damit dieser Haushaltsplan wirksam und effizient ausgeführt wird.

Was die Ex-post-Kontrollen anbelangt, so unterliegt das EU-Zentrum als dezentrale Agentur:

- einem internen Audit durch den Internen Auditdienst der Kommission;

- Jahresberichten des Europäischen Rechnungshofs mit einer Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge;

- einer jährlichen Entlastung durch das Europäische Parlament;

- möglichen Untersuchungen durch das OLAF, um insbesondere sicherzustellen, dass die den Agenturen zugeteilten Ressourcen ordnungsgemäß genutzt werden.

Als Partneragentur der GD HOME im Bereich Justiz und Inneres wird das EU-Zentrum der Kontrollstrategie der GD HOME für dezentrale Agenturen unterliegen, damit eine zuverlässige Berichterstattung im Rahmen seines Jahresberichts über die Tätigkeiten gewährleistet ist. Während die dezentralen Agenturen die volle Verantwortung für die Ausführung ihres Haushaltsplans tragen, ist die GD HOME für die regelmäßige Zahlung der von der Haushaltsbehörde festgelegten jährlichen Beiträge zuständig.

Die Tätigkeiten des EU-Zentrums unterliegen der Aufsicht des Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 228 des Vertrags.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Da es sich bei dem Zentrum um ein neues EU-Zentrum handeln wird, besteht die Gefahr, dass das Einstellungsverfahren nicht planmäßig verläuft und sich auf die Betriebsfähigkeit des Zentrums auswirkt. In diesem Zusammenhang ist die Unterstützung der übergeordneten GD in Bezug auf die Aufgaben des Anweisungsbefugten und die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde (AIPN) 62 durch das Statut übertragen wurden, von entscheidender Bedeutung, bis das Zentrum die volle Verwaltungsautonomie erlangt.

Während der fünfjährigen Einführungsphase werden häufige Zusammenkünfte und regelmäßige Kontakte zwischen der übergeordneten Generaldirektion und dem Zentrum notwendig sein, damit das Zentrum wie geplant autonom arbeiten kann und betriebsfähig ist.

Ein Risiko für die wirksame Umsetzung dieses Vorschlags besteht mit Blick auf das Regulierungsziel, die Aufdeckung, Meldung und Entfernung von sexuellem Kindesmissbrauch im Internet in der gesamten Union zu verbessern und zu stärken, und in Fällen, in denen die umfassendere Anwendung der Verordnung zu einer erheblichen Zunahme der Anzahl und Qualität der Meldungen führen würde. Während die Anzahl der erwarteten Meldungen in der Folgenabschätzung geschätzt wurde, kann der tatsächliche Umfang der Meldungen, die beim Zentrum eingehen werden, und damit die Arbeitsbelastung des Zentrums von den Schätzungen abweichen.

Das EU-Zentrum wird verpflichtet sein, einen Internen Kontrollrahmen im Einklang mit dem Internen Kontrollrahmen der Europäischen Kommission umzusetzen. Informationen zu den internen Kontrollen des EU-Zentrums werden in die Jahresberichte des Zentrums aufgenommen.

Es wird ein Interner Auditdienst eingerichtet, der die spezifischen Risiken für den Betrieb des EU-Zentrums berücksichtigt und einen systematischen und disziplinierten Ansatz zur Bewertung der Wirksamkeit der Risikomanagement-, Kontroll- und Steuerungsprozesse einführt und Empfehlungen für entsprechende Verbesserungen ausspricht.

Die GD HOME führt ein jährliches Risikomanagement durch, um potenzielle hohe Risiken im Zusammenhang mit dem Betrieb der Agenturen zu ermitteln und zu bewerten. Risiken, die als wesentlich eingestuft sind, werden jährlich im Managementplan der GD HOME gemeldet und von einem Aktionsplan begleitet, der die Abhilfemaßnahmen anführt.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

Die Kommission erstattet Bericht über das Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel. In Bezug auf die mit der indirekten Mittelverwaltung betrauten Einrichtungen und die dezentralen Agenturen hat die GD HOME dieses Verhältnis in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht für 2020 mit 0,16% beziffert.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Die für die Kommission geltenden Betrugsbekämpfungsmaßnahmen gelten auch für die zusätzlichen Mittel, die für diese Verordnung erforderlich werden.

In Bezug auf das vorgeschlagene EU-Zentrum hat die GD HOME unter Berücksichtigung der vom OLAF vorgelegten Strategie eine interne Betrugsbekämpfungsstrategie entwickelt, die es regelmäßig aktualisieren wird.

Das vorgeschlagene EU-Zentrum, das als dezentrale Agentur eingerichtet wird, würde in den Anwendungsbereich dieser Strategie fallen.

Die GD HOME kam in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht 2020 zu dem Schluss, dass die Verfahren zur Betrugsprävention und ‑aufdeckung hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die Ziele der internen Kontrolle erreicht wurden.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der Ausgabe

Beitrag

Nummer

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

5

12 10 04 EU-Zentrum zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern (im Folgenden „EUCSA“)

NGM

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben *

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

5

Sicherheit und Verteidigung

EUCSA

2022

2023

2024

2025 63

2026

2027

MFR 2021–2027 INSGESAMT

2028

2029

2030

Titel 1:

Verpflichtungen

(1)

11,122

10,964

16,497

38,583

22,269

26,694

28,477

Zahlungen

(2)

11,122

10,964

16,497

38,583

22,269

26,694

28,477

Titel 2:

Verpflichtungen

(1a)

Zahlungen

(2a)

Titel 3:

Verpflichtungen

(3a)

Zahlungen

(3b)

Mittelausstattung INSGESAMT für das EUCSA

Verpflichtungen

=1+1a+3

11,122

10,964

16,497

38,583

22,269

26,694

28,477

Zahlungen

=2+2a+3b

11,122

10,964

16,497

38,583

22,269

26,694

28,477

* Hinweis: Bei allen Berechnungen wurde der Standort Brüssel zugrunde gelegt, da der Sitz des EU-Zentrums noch nicht feststeht. Für die Anlaufphase für die Einrichtung des EU-Zentrums wurden fünf Jahre ab 2025 veranschlagt, wobei von einer vollen Betriebsfähigkeit bis Ende 2029 ausgegangen wird und die Gesamtausgaben für das Zentrum im Jahr 2030 mit 28,477 Mio. EUR beziffert werden, da dann erstmals die vollen Personalkosten für das gesamte Jahr fällig werden. Zur Berücksichtigung der Inflation erhöht sich der Gesamthaushalt des Zentrums jährlich um 2 %.




Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

7

„Verwaltungsausgaben“

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

GD: HOME

□ Personal

0,201

0,780

1,174

1,197

1,221

1,245

5,818

□ Sonstige Verwaltungsausgaben

-

0,660

0,660

0,330

-

-

1,650

GD HOME INSGESAMT

Mittel

0,201

1,440

1,834

1,527

1,221

1,245

7,468

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

GD: HOME

• Personal

0,201

0,780

1,174

1,197

1,221

1,245

5,818

• Sonstige Verwaltungsausgaben

-

0,660

0,660

0,330

-

-

1,650

GD HOME INSGESAMT

Mittel

0,201

1,440

1,834

1,527

1,221

1,245

7,468

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

0,201

1,440

1,834

1,527

1,221

1,245

7,468

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungen

0,201

1,440

1,834

12,649

12,185

17,742

46,051

Zahlungen

0,201

1,440

1,834

12,649

12,185

17,742

46,051

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Mittel des EUCSA

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen (Mio. EUR)

Ziele und Ergebnisse

 

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021–2027 insgesamt

Jahr

Jahr

Jahr

2025

2026

2027

2028

2029 

2030

Typ

Durchschn. Kosten

Nr.

Kosten

Nr.

Kosten

Nr.

Kosten

Nr.

Kosten

Nr.

Kosten

Nr.

Kosten

Nr.

Kosten

 

EINZELZIEL NR. 1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wirksame Aufdeckung, Meldung und Entfernung von sexuellem Kindesmissbrauch im Internet

- Ergebnis

Dienstleistungen und Unterstützung für Behörden und Diensteanbieter

 

 

1,919

 

3,741

 

5,835

 

11,494

 

8,017

 

9,700

10,448

- Ergebnis

Kommunikations- und Fördertätigkeiten

 

 

0,411

 

0,802

 

1,250

 

2,463

 

1,718

 

2,079

2,239

- Ergebnis

Forschungs-, Prüf- und Untersuchungstätigkeiten

 

 

0,411

 

0,802

 

1,250

 

2,463

 

1,718

 

2,079

2,239

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

 

2,741

 

5,344

 

8,335

 

16,420

 

11,453

 

13,857

14,926

EINZELZIEL NR. 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verbesserung der Rechtssicherheit, Gewährleistung des Schutzes der Grundrechte, Transparenz und Rechenschaftspflicht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

- Ergebnis

Dienstleistungen und Hilfe zur Unterstützung der Durchführung der Verordnung

 

 

0,582

 

1,136

 

1,771

 

3,489

 

2,434

 

2,944

 

3,172

- Ergebnis

Kommunikations- und Fördertätigkeiten

 

 

0,103

 

0,200

 

0,313

 

0,616

 

0,429

 

0,520

 

0,560

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

 

0,685

 

1,336

 

2,084

 

4,105

 

2,863

 

3,464

 

3,732

EINZELZIEL NR. 3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verringerung der Verbreitung und der Auswirkungen des sexuellen Missbrauchs von Kindern durch verstärkte Koordinierung der Bemühungen

- Ergebnis

Dienstleistungen und Unterstützung für Behörden, Anbieter und Sachverständige

 

 

6,887

 

2,999

 

4,255

 

14,141

 

5,567

 

6,561

 

6,873

- Ergebnis

Kommunikations- und Fördertätigkeiten

 

 

0,404

 

0,643

 

0,912

 

1,959

 

1,193

 

1,406

 

1,473

- Ergebnis

Forschung und Bewertung – Unterstützung der Opfer und Prävention

 

 

0,404

 

0,643

 

0,912

 

1,959

 

1,193

 

1,406

 

1,473

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 3

 

7,696

 

4,284

 

6,078

 

18,058

 

7,953

 

9,373

 

9,819

INSGESAMT

 

11,122

 

10,964

 

16,497

 

38,583

 

22,269

 

26,694

 

28,477

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Humanressourcen des EUCSA

Übersicht

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2025

2026

2027

MFR 2021–2027 insgesamt

2028

2029

2030

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AD)

1,166

3,229

5,547

9,942

7,956

9,919

11,037

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AST)

0,500

1,445

2,687

4,631

3,978

4,779

5,151

Vertragsbedienstete

0,226

0,690

1,173

2,089

1,675

2,197

2,490

Abgeordnete nationale Sachverständige

INSGESAMT

1,892

5,363

9,407

16,662

13,610

16,895

18,677

Personalbedarf (VZÄ):

2025

2026

2027

MFR 2021–2027 insgesamt

2028

2029

2030

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AD)

14

24

40

60

50

60

60

Bedienstete auf Zeit (Funktionsgruppe AST)

6

11

20

20

25

28

28

Vertragsbedienstete

5

10

15

15

20

25

25

Abgeordnete nationale Sachverständige

INSGESAMT

25

45

75

75

95

113

113

Für Neueinstellungen wurden 50 % der Personalkosten für das Jahr 2022 und 50 % der zusätzlichen Personalkosten für die folgenden Jahre veranschlagt.

3.2.4.Geschätzter Personalbedarf bei der übergeordneten GD HOME

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit höchstens einer Dezimalstelle)

2022

2023

2024

2025

2026

2027

·Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 und 20 01 02 02 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

2

5

5

5

5

5

20 01 02 03 (in den Delegationen)

01 01 01 01 (indirekte Forschung)

10 01 05 01 (direkte Forschung)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ) 64

20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

1

4

4

4

4

4

20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

Haushaltslinie(n) (bitte angeben)  65

- am Sitz 66

- in den Delegationen

01 01 01 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

3

9

9

9

9

9

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtungen gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.



Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Bedienstete auf Zeit

Kommissionsbedienstete aus der GD HOME befassen sich mit 1) der Vorbereitung der Einrichtung des Zentrums, einschließlich der Ausarbeitung eines Arbeitsprogramms und der Berichterstattung über die Tätigkeiten, 2) der Ausarbeitung von Leitlinien zu den operativen Verfahren im Zusammenhang mit den Risiken und den Aufdeckungs-, Melde- und Entfernungspflichten im Rahmen der Vorschriften, 3) der Weiterentwicklung der Tätigkeiten des Zentrums in den Bereichen Prävention und Unterstützung der Opfer, 4) der Bereitstellung administrativer Unterstützung bei der Einrichtung des Zentrums, 5) den Sekretariatsgeschäften des Verwaltungsrats des Zentrums nach dessen Einrichtung.

Externes Personal

Externes Personal, das nach und nach im EU-Zentrum eingestellt wird, wird bestimmte Aufgaben von Kommissionsbediensteten übernehmen und für die Betriebsfähigkeit der Systeme und Prozesse des Zentrums im Zusammenhang mit den Aufdeckungs-, Melde- und Entfernungsverfahren sorgen. Darüber hinaus wird das Personal des Zentrums mit der Unterstützung beim Aufbau von Fachnetzwerken in all seinen Tätigkeitsbereichen beginnen. Einzelheiten zu den Aufgaben des EU-Zentrums sind Kapitel 4 Abschnitt 2 des Vorschlags für eine Verordnung zu entnehmen.

Die Beschreibung der Berechnung der Kosten für VZÄ findet sich in Abschnitt 4 des folgenden Anhangs.

3.2.5.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Im Vorschlag sind zusätzliche finanzielle und personelle Ressourcen für das EU-Zentrum zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern vorgesehen. Die Auswirkungen der zusätzlichen Finanzmittel für das EU-Zentrum auf den Haushalt werden durch eine kompensatorische Kürzung der geplanten Ausgaben unter Rubrik 5 ausgeglichen.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens 67 .

3.2.6.Finanzierungsbeteiligung Dritter

⌧ Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr N

Jahr N+1

Jahr N+2

Jahr N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Insgesamt

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 68

Jahr N

Jahr N+1

Jahr N+2

Jahr N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Artikel ………….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) an.

[…]

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

[…]

1.ANHANG des Finanzbogens zu Rechtsakten

Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative:

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern

1.VORAUSSICHTLICHER PERSONALBEDARF und MITTEL HIERFÜR

2.SONSTIGE VERWALTUNGSAUSGABEN

3.VERWALTUNGSKOSTEN INSGESAMT

4.KOSTENSCHÄTZUNGSMETHODEN

4.1.Personalmittel

4.2.Sonstige Verwaltungsausgaben

Bei der Einleitung der dienststellenübergreifenden Konsultation ist dieser Anhang dem Finanzbogen zu Rechtsakten beizulegen.

Die in diesen Tabellen enthaltenen Daten fließen in die Tabellen des Finanzbogens zu Rechtsakten ein. Die Tabellen sind als interne Dokumente ausschließlich für den Dienstgebrauch der Kommission bestimmt.



1. Voraussichtlicher Personalbedarf und Mittel hierfür

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

RUBRIK 7

des mehrjährigen Finanzrahmens

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

VZÄ

Mittel

VZÄ

Mittel

VZÄ

Mittel

VZÄ

Mittel

VZÄ

Mittel

VZÄ

Mittel

VZÄ

Mittel

VZÄ

Mittel

Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 – Hauptsitz und Vertretungen

AD

2

0,157

5

0,560

5

0,817

5

0,833

5

0,850

5

0,867

 

 

5

4,084

SNE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

20 01 02 03 – Delegationen der Union

AD

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SNE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 Externes Personal 69

20 02 01 und 20 02 02 – Externes Personal – Hauptsitz und Vertretungen

VB

0

0,000

3

0,130

3

0,265

3

0,271

3

0,276

3

0,282

 

 

3

1,224

ANS

1

0,044

1

0,090

1

0,092

1

0,093

1

0,095

1

0,097

 

 

1

0,511

LAK

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

20 02 03 – Externes Personal – Delegationen der Union

VB

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ÖB

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ANS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

LAK

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

JFD

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige personalbezogene Haushaltslinien (bitte angeben)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zwischensumme Personal – RUBRIK 7

 

3

0,201

9

0,780

9

1,174

9

1,197

9

1,221

9

1,245

 

 

9

5,818

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtungen gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

außerhalb der RUBRIK 7

des mehrjährigen Finanzrahmens

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

VZÄ

Mittel

VZÄ

Mittel

VZÄ

Mittel

VZÄ

Mittel

VZÄ

Mittel

VZÄ

Mittel

VZÄ

Mittel

VZÄ

Mittel

Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

01 01 01 01 indirekte Forschung 70

01 01 01 11 direkte Forschung

Sonstige (bitte angeben)

AD

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SNE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 Externes Personal 71

Aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien)

– am Sitz

VB

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ANS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

LAK

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– in den Delegationen der Union:

VB

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ÖB

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ANS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

LAK

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

JFD

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

01 01 01 02 indirekte Forschung

01 01 01 12 direkte Forschung

Sonstige (bitte angeben) 72

VB

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ANS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

LAK

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige personalbezogene Haushaltslinien (bitte angeben)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zwischensumme Personal – Außerhalb der RUBRIK 7

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Personal insgesamt (alle MFR-Rubriken)

3

0,201

9

0,780

9

1,174

9

1,197

9

1,221

9

1,245

 

 

9

5,818

außerhalb der RUBRIK 7

des mehrjährigen Finanzrahmens

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

VZÄ

Mittel

VZÄ

Mittel

VZÄ

Mittel

VZÄ

Mittel

VZÄ

Mittel

VZÄ

Mittel

VZÄ

Mittel

VZÄ

Mittel

Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

01 01 01 01 indirekte Forschung 73

01 01 01 11 direkte Forschung

Sonstige (bitte angeben)

AD

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SNE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 Externes Personal 74

Aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien)

– am Sitz

VB

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ANS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

LAK

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

– in den Delegationen der Union:

VB

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ÖB

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ANS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

LAK

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

JFD

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

01 01 01 02 indirekte Forschung

01 01 01 12 direkte Forschung

Sonstige (bitte angeben) 75

VB

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ANS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

LAK

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige personalbezogene Haushaltslinien (bitte angeben)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zwischensumme Personal – Außerhalb der RUBRIK 7

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Personal insgesamt (alle MFR-Rubriken)

3

0,201

9

0,780

9

1,174

9

1,197

9

1,221

9

1,245

 

 

9

5,818

2. Sonstige Verwaltungsausgaben

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

RUBRIK 7

des mehrjährigen Finanzrahmens

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Insgesamt

Am Sitz der Kommission oder im Gebiet der Union:

 

 

 

 

 

 

 

20 02 06 01 – Dienstreisen und Repräsentationszwecke

0,000

0,200

0,200

0,100

0,000

0,000

0,500

20 02 06 02 – Konferenzen und Sitzungen

0,000

0,460

0,460

0,230

0,000

0,000

1,150

20 02 06 03 – Ausschusssitzungen 76

 

 

 

 

 

 

 

20 02 06 04 Untersuchungen und Konsultationen

 

 

 

 

 

 

 

20 04 – IT-Ausgaben (intern) 77  

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige nicht personalbezogene Haushaltslinien (ggf. bitte angeben)

 

 

 

 

 

 

 

In den Delegationen der Union:

 

 

 

 

 

 

 

20 02 07 01 – Dienstreise- und Repräsentationskosten, Ausgaben für Konferenzen

 

 

 

 

 

 

 

20 02 07 02 – Berufliche Fortbildung des Personals

 

 

 

 

 

 

 

20 03 05 – Infrastruktur und Logistik

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige nicht personalbezogene Haushaltslinien (ggf. bitte angeben)

 

 

 

 

 

 

 

Zwischensumme Sonstiges – RUBRIK 7

des mehrjährigen Finanzrahmens

0,000

0,660

0,660

0,330

0,000

0,000

1,650

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

außerhalb der RUBRIK 7

des mehrjährigen Finanzrahmens

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Insgesamt

Aus operativen Mitteln finanzierte technische und administrative Unterstützung ohne externes Personal (vormalige BA-Linien)

 

 

 

 

 

 

 

– am Sitz

 

 

 

 

 

 

 

– in den Delegationen der Union:

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Verwaltungsausgaben für die Forschung

 

 

 

 

 

 

 

IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme 78  

Interne IT-Ausgaben für operationelle Programme 79

Sonstige nicht personalbezogene Haushaltslinien (ggf. bitte angeben)

 

 

 

 

 

 

 

Zwischensumme Sonstiges – Außerhalb der RUBRIK 7

des mehrjährigen Finanzrahmens

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige Verwaltungsausgaben insgesamt (alle MFR-Rubriken)

0,000

0,660

0,660

0,330

0,000

0,000

1,650



(3) Verwaltungskosten insgesamt (alle MFR-Rubriken)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Übersicht

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Insgesamt

Rubrik 7 – Personal

0,201

0,780

1,174

1,197

1,221

1,245

5,818

Rubrik 7 – Sonstige Verwaltungsausgaben

0,660

0,660

0,330

1,650

Zwischensumme Rubrik 7

Außerhalb der Rubrik 7 – Personal

Außerhalb der Rubrik 7 – Sonstige Verwaltungsausgaben

Zwischensumme Andere Rubriken

INSGESAMT

Rubrik 7 und außerhalb der Rubrik 7

0,201

1,440

1,834

1,527

1,221

1,245

7,468

Der Bedarf an Verwaltungsmitteln wird aus den Mitteln gedeckt, die für die Verwaltung der Maßnahme bereits zugewiesen wurden bzw. ggf. neu zugewiesen werden. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

(4) Kostenschätzungsmethoden

4.1 Personal

In diesem Teil ist zu erläutern, nach welcher Methode der geschätzte Personalbedarf berechnet wird (Annahmen hinsichtlich des Arbeitsaufwands mit Angabe der genauen Funktionsbezeichnungen (Arbeitsprofile nach Sysper 2), der Personalkategorie und entsprechender Durchschnittskosten)

RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens

Hinweis: Für die am Sitz der Kommission tätigen Personalkategorien sind die Durchschnittskosten unter folgender Adresse abrufbar (BudgWeb):

https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/DE/pre/legalbasis/Pages/pre-040-020_preparation.aspx

ŸBeamte und Bedienstete auf Zeit

Die Kosten für die Beamten der übergeordneten GD HOME wurden auf der Grundlage folgender Durchschnittskosten berechnet: 157 000 EUR pro Jahr (Bezug: Rundschreiben der GD BUDGET an das RUF, Ares(2021)7378761 vom 30.11.2021), unter Berücksichtigung eines Inflationsanstiegs von 2 % pro Jahr ab 2023.

In der AKE wird vorgeschlagen, zusätzliches Personal in der übergeordneten GD (GD HOME) einzusetzen, d. h. zusätzlich neun VZÄ zu den Beschäftigten, die bereits im Politikbereich „Sicherheit im digitalen Zeitalter“ im Rahmen der umfassenderen EU-Strategie gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und in der administrativen Unterstützung tätig sind.

Das Personal wird wie folgt aufgeteilt (in VZÄ):

* 5 AD

ŸExternes Personal

Die Kosten für abgeordnete nationale Sachverständige und Vertragsbedienstete in der Partner-GD wurden auf der Grundlage folgender Durchschnittskosten berechnet: 88 000 EUR bzw. 85 000 EUR pro Jahr, (Bezug: Rundschreiben der GD BUDGET an das RUF, Ares(2021)7378761 vom 30.11.2021), unter Berücksichtigung eines Inflationsanstiegs von 2 % pro Jahr ab 2023.

Das Personal wird wie folgt aufgeteilt (in VZÄ):

* 1 ANS und 3 VB

Außerhalb der RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens

Nur für aus dem Forschungshaushalt finanzierte Stellen 

Externes Personal

Außerhalb der RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens

Nur für aus dem Forschungshaushalt finanzierte Stellen 

Externes Personal

4.2 Sonstige Verwaltungsausgaben

Für jede Haushaltslinie ist die verwendete Berechnungsmethode darzulegen, insbesondere auch die zugrunde gelegten Annahmen (z. B. Anzahl der Sitzungen pro Jahr, Durchschnittskosten usw.)

RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens

Diese Kosten decken Folgendes ab: operative Tätigkeiten (z. B. Fachtreffen mit Interessenträgern); Unterstützung von Sachverständigennetzwerken (Koordinierungsaktivitäten, Sitzungen); Übersetzen und Dolmetschen; Veröffentlichungen und Verbreitung von Forschungsarbeiten; Kommunikation (einschließlich Kampagnen).

Außerhalb der RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens

(1)    Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2012/C 326/02 , 26. Oktober 2012.
(2)     Allgemeine Bemerkung Nr. 25 der Vereinten Nationen (2021) über die Rechte der Kinder im digitalen Umfeld.
(3)     Kampagne „One in Five“ , Europarat, 2010–2015.
(4)     Economist-Impact-Befragung von über 5000 18–20-Jährigen in 54 Ländern, veröffentlicht in der Global Threat Assessment, WeProtect Global Alliance, 2021 .
(5)    Sonderbeauftragte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Gewalt gegen Kinder, Children with Disabilities (Kinder mit Behinderungen).
(6)    Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates.
(7)     EU-Strategie für eine wirksamere Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern , COM(2020) 607 final, 24. Juli 2020, S. 2.
(8)    Vorgeschlagene Europäische Erklärung zu den digitalen Rechten und Grundsätzen für die digitale Dekade, COM(2022) 28 , 26. Januar 2022.
(9)     EU-Kinderrechtsstrategie , COM(2021) 142 final, 24. März 2021.
(10)    Die rund 29,4 Millionen Meldungen für 2021 entsprechen einem Anstieg von 35 % gegenüber dem Vorjahr, EU CyberTipline Data Snapshot NCMEC , abgerufen am 11. März 2022.
(11)    Veranschaulicht durch die Einrichtung verschiedener neuer oder bestehender Behörden mit Zuständigkeit für die Überwachung und Durchsetzung unterschiedlicher Verpflichtungen, die für unterschiedliche Arten von Diensteanbietern gelten, die durch die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten eingeschränkt sind. Weitere Einzelheiten sind Abschnitt 3 des Anhangs 5 des Berichts über die Folgenabschätzung zu entnehmen, der diesem Vorschlag beigefügt ist.
(12)    Siehe Abschnitt 4, Fragmentation of rules for digital services (Fragmentierung der Vorschriften für digitale Dienste), in Business Journeys on the Single Market: Practical Obstacles and Barriers (Entwicklung von Unternehmen im Binnenmarkt: Praktische Hindernisse und Hemmnisse), SWD(2020) 54, 10. März 2020.
(13)     Verordnung (EU) 2021/1232 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG hinsichtlich der Verwendung von Technologien durch Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste zur Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten zwecks Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet (Text von Bedeutung für den EWR).
(14)    COM(2022) 212, 11. Mai 2022.
(15)    Übereinkommen des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch, SEV Nr. 201, 25. Oktober 1997.
(16)    Übereinkommen des Europarates über Computerkriminalität, SEV Nr. 185, 23. November 2001.
(17)     Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).
(18)     Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt.
(19)     Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation).
(20)    Vorschlag für eine Verordnung über einen Binnenmarkt für digitale Dienste ( Gesetz über digitale Dienste ) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG, COM(2020) 825 final, 15. Dezember 2020.
(21)    https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/IP_22_2545
(22)     Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI.
(23)    Bei Material über sexuellen Kindesmissbrauch handelt es sich um die einzige Art illegaler Inhalte, deren bloßer Besitz illegal ist.
(24)    Vgl. z. B. EuGH, Digital Rights Ireland, verbundene Rechtssachen C-293/12 und C-594/12, verbundene Rechtssachen C-511/18, C-512/18 und C-520/18 , Rn. 42.
(25)    Artikel 1, 3, 4 bzw. 24 der Charta .
(26)    Artikel 7 bzw. 8 der Charta .
(27)    Siehe insbesondere EuGH, La Quadrature du Net , verbundene Rechtssachen C-511/18, C-512/18 und C-520/18, Rn. 126.
(28)    Artikel 7, 8 bzw. 11 der Charta .
(29)    Vgl. z. B. EuGH, verbundene Rechtssachen C-511/18, C-512/18 und C-520/18 , Rn. 120.
(30)    Artikel 16 der Charta .
(31)    Vgl. z. B. EuGH, Sky Österreich , Rechtssache C-283/11, Rn. 45–46.
(32)    Berichten von Microsoft zufolge beträgt die Genauigkeit seines Erkennungstools für Grooming 88 %, was bedeutet, dass von 100 Gesprächen, bei denen auf eine mögliche strafbare Kontaktaufnahme zu Kindern hingewiesen wird, dies bei 12 Gesprächen nach einer Überprüfung ausgeschlossen werden kann und keine Meldung an die Strafverfolgungsbehörden erfolgt; siehe Anhang 8 der Folgenabschätzung.
(33)    Siehe Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV).
(34)     Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation.
(35)    ABl. C … vom …, S. ….
(36)    ABl. C … vom …, S. ….
(37)    ABl. C … vom …, S. ….
(38)    Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1).
(39)    Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).
(40)    Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (ABl. L …).
(41)    Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).
(42)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(43)    Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).
(44)    Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).
(45)    Verordnung (EU) 2021/1232 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG hinsichtlich der Verwendung von Technologien durch Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste zur Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten zwecks Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet (ABl. L 274 vom 30.7.2021, S. 41).
(46)    Interinstitutionelle Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).
(47)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(48)    Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(49)    Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1).
(50)    Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). 
(51)    Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).
(52)    ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1.
(53)    Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).
(54)    Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).
(55)    Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385).
(56)    Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
(57)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(58)    Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(59)    EU-Strategie für eine wirksamere Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern, COM(2020) 607 vom 24.7.2020.
(60)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(61)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache).
(62)    C(2013) 3288 final vom 4. Juni 2013.
(63)    Jahr 1 umfasst die anfänglichen Kosten für die Einrichtung der Infrastruktur (d. h. eine Datenbank mit Indikatoren und das Gebäude) in Höhe von 5 Mio. EUR.
(64)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(65)    Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(66)    Hauptsächlich für die Fonds der EU-Kohäsionspolitik, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFAF).
(67)    Siehe Artikel 12 und 13 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2093/2020 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027.
(68)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.
(69)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte; JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(70)    Bitte wählen Sie die entsprechende Haushaltslinie oder geben Sie gegebenenfalls eine andere Haushaltslinie an; falls mehrere Haushaltslinien betroffen sind, sollte das Personal für die jeweiligen Haushaltslinien getrennt ausgewiesen werden.
(71)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte; JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(72)    Bitte wählen Sie die entsprechende Haushaltslinie oder geben Sie gegebenenfalls eine andere Haushaltslinie an; falls mehrere Haushaltslinien betroffen sind, sollte das Personal für die jeweiligen Haushaltslinien getrennt ausgewiesen werden.
(73)    Bitte wählen Sie die entsprechende Haushaltslinie oder geben Sie gegebenenfalls eine andere Haushaltslinie an; falls mehrere Haushaltslinien betroffen sind, sollte das Personal für die jeweiligen Haushaltslinien getrennt ausgewiesen werden.
(74)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte; JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(75)    Bitte wählen Sie die entsprechende Haushaltslinie oder geben Sie gegebenenfalls eine andere Haushaltslinie an; falls mehrere Haushaltslinien betroffen sind, sollte das Personal für die jeweiligen Haushaltslinien getrennt ausgewiesen werden.
(76)    Art des Ausschusses sowie jeweilige Gruppe angeben.
(77)    Stellungnahme der GD DIGIT – Team „IT-Investitionen“ erforderlich (siehe Leitlinien zur Finanzierung von Informationstechnologie, C(2020) 6126 final vom 10.9.2020, S. 7).
(78)    Stellungnahme der GD DIGIT – Team „IT-Investitionen“ erforderlich (siehe Leitlinien zur Finanzierung von Informationstechnologie, C(2020) 6126 final vom 10.9.2020, S. 7).
(79)    Hierunter fallen lokale Verwaltungssysteme und Beiträge zur Kofinanzierung interner IT-Systeme (siehe Leitlinien zur Finanzierung von Informationstechnologie, C(2020) 6126 final vom 10.9.2020).
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Brüssel, den 11.5.2022

COM(2022) 209 final

ANHÄNGE

des

Vorschlags für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Festlegung von Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern














{SEC(2022) 209 final} - {SWD(2022) 209 final} - {SWD(2022) 210 final}


ANHANG I:

MUSTER FÜR AUFDECKUNGSANORDNUNGEN

gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) …/… [zur Festlegung von Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern]

AUFDECKUNGSANORDNUNG GEMÄSS DER VERORDNUNG (EU) …/… ZUR FESTLEGUNG VON VORSCHRIFTEN ZUR PRÄVENTION UND BEKÄMPFUNG DES SEXUELLEN MISSBRAUCHS VON KINDERN (IM FOLGENDEN „DIE VERORDNUNG“)

ABSCHNITT 1: Behörden, die die Aufdeckungsanordnung beantragt und erlassen haben:

Name der Koordinierungsbehörde, die den Erlass der Aufdeckungsanordnung beantragt hat:

(Text)

Name der zuständigen Justizbehörde oder unabhängigen Verwaltungsbehörde, die die Aufdeckungsanordnung erlassen hat:

(Text)

Aktenzeichen der Aufdeckungsanordnung:

(Text)

ABSCHNITT 2: Empfänger der Aufdeckungsanordnung

Name des Anbieters und gegebenenfalls seines Rechtsvertreters:

(Text)

Kontaktstelle des Anbieters:

(Text)

ABSCHNITT 3: Betroffener Dienst, Ziel der Anordnung und inhaltliche Angaben

Die Aufdeckungsanordnung gilt für den folgenden vom Anbieter in der Union erbrachten Dienst:

(Text)

Weitere Angaben zu Ziel und Inhalt der Aufdeckungsanordnung gemäß Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung:

(Text)

ABSCHNITT 4: Maßnahmen zur Ausführung der Aufdeckungsanordnung einschließlich zusätzlicher Schutzvorkehrungen

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung muss der Anbieter zur Ausführung der Aufdeckungsanordnung die Maßnahmen nach Artikel 10 der Verordnung einschließlich der darin festgelegten Schutzvorkehrungen ergreifen.

Der Anbieter muss diese Maßnahmen ergreifen, um Folgendes aufzudecken:

☐ Die Verbreitung von bekanntem Material über sexuellen Kindesmissbrauch gemäß Artikel 2 Buchstabe m der Verordnung

☐ Die Verbreitung von neuem Material über sexuellen Kindesmissbrauch gemäß Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung

☐ Die Kontaktaufnahme zu Kindern gemäß Artikel 2 Buchstabe o der Verordnung

Betrifft die Aufdeckungsanordnung die Kontaktaufnahme zu Kindern gemäß Artikel 7 Absatz 7 letzter Unterabsatz der Verordnung, so gilt sie nur für die öffentlich zugängliche interpersonelle Kommunikation, bei der einer der Nutzer ein kindlicher Nutzer im Sinne des Artikels 2 Buchstabe i der Verordnung ist.

Der Anbieter führt die Aufdeckungsanordnung gemäß Artikel 37 der Verordnung unter Verwendung der folgenden Indikatoren aus, die vom EU-Zentrum zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern (im Folgenden „EU-Zentrum“) zur Verfügung gestellt werden:

☐ Die Indikatoren in der Datenbank gemäß Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung

☐ Die Indikatoren in der Datenbank gemäß Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung

☐ Die Indikatoren in der Datenbank gemäß Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung

Um Zugang zu den einschlägigen Indikatoren zu erhalten, kontaktiert der Anbieter das EU-Zentrum unter folgender Adresse:

(Kontaktinformationen und Kontaktstelle des EU-Zentrums) 

Gegebenenfalls Angaben zu den zusätzlichen Schutzvorkehrungen, die der Anbieter gemäß Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung treffen muss:

(Text)

Gegebenenfalls zusätzliche Informationen zu den Maßnahmen, die der Anbieter zur Ausführung der Aufdeckungsanordnung ergreifen muss:

(Text)

ABSCHNITT 5: Gründe, Geltungszeitraum und Berichterstattung

Die Aufdeckungsanordnung wurde aus folgenden Gründen erlassen:

(Hinreichend ausführliche Begründung für den Erlass der Aufdeckungsanordnung)

Die Aufdeckungsanordnung gilt vom … (Datum) bis zum ……. (Datum).

Gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung gelten folgende Berichterstattungspflichten:

(Text)

ABSCHNITT 6: Kontaktdaten für Folgemaßnahmen

Kontaktdaten der Koordinierungsbehörde, die den Erlass der Aufdeckungsanordnung beantragt hat, um Rückmeldungen zu deren Ausführung oder weitere Klarstellung, einschließlich Mitteilungen gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung, zu erhalten:

(Text)

ABSCHNITT 7: Informationen zu Rechtsbehelfen

Zuständiges Gericht, bei dem die Aufdeckungsanordnung gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung angefochten werden kann:

(Text)

Fristen für die Anfechtung der Aufdeckungsanordnung (Tage/Monate ab):

(Text)

Verweise auf oder Links zu nationalen Rechtsvorschriften zu Rechtsbehelfen:

(Text)

Gegebenenfalls zusätzliche Informationen zu Rechtsbehelfen:

(Text)

Bei Nichtbefolgung dieser Aufdeckungsanordnung können Sanktionen gemäß Artikel 35 der Verordnung verhängt werden.

ABSCHNITT 8: Datum, Stempel und Unterschrift

Datum der Ausstellung der Aufdeckungsanordnung:

(Text)

Zeitstempel:

(Text)

Elektronische Signatur der zuständigen Justizbehörde oder unabhängigen Verwaltungsbehörde, die die Aufdeckungsanordnung erlassen hat:

ANHANG II:

MUSTER FÜR ANGABEN ZUR UNMÖGLICHKEIT DER AUSFÜHRUNG DER AUFDECKUNGSANORDNUNG
gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) …/… [
zur Festlegung von Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern]

ABSCHNITT 1: Empfänger der Aufdeckungsanordnung

Name des Anbieters und gegebenenfalls seines Rechtsvertreters:

(Text)

Kontaktstelle des Anbieters:

(Text)

Kontaktdaten des Anbieters und gegebenenfalls seines Rechtsvertreters:

(Text)

Aktenzeichen des Anbieters:

(Text)

ABSCHNITT 2: Angaben zur Aufdeckungsanordnung

Name der Koordinierungsbehörde, die den Erlass der Aufdeckungsanordnung beantragt hat:

(Text)

Name der zuständigen Justizbehörde oder unabhängigen Verwaltungsbehörde, die die Aufdeckungsanordnung erlassen hat:

(Text)

Aktenzeichen der Aufdeckungsanordnung:

(Text)

Datum und Uhrzeit des Eingangs der Aufdeckungsanordnung, einschließlich Zeitzone:

(Text)

ABSCHNITT 3: Nichtausführung

Der Anbieter kann die Aufdeckungsanordnung aus folgenden Gründen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist ausführen (Zutreffendes bitte ankreuzen):

☐ Die Aufdeckungsanordnung enthält einen oder mehrere offensichtliche Fehler

☐ Die Aufdeckungsanordnung enthält unzureichende Informationen

Machen Sie bitte gegebenenfalls nähere Angaben zu dem/den offensichtlichen Fehler(n) und/oder den erforderlichen weiteren Angaben bzw. der erforderlichen Klarstellung:

(Text)

ABSCHNITT 4: Datum, Uhrzeit und Unterschrift

Datum und Uhrzeit, einschließlich Zeitzone:

(Text)

Unterschrift:

(Text)

ANHANG III

MUSTER FÜR MELDUNGEN
gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) …/… [zur Festlegung von Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern]

MELDUNG EINES POTENZIELLEN SEXUELLEN KINDESMISSBRAUCHS IM INTERNET GEMÄSS DER VERORDNUNG (EU) …/… ZUR FESTLEGUNG VON VORSCHRIFTEN ZUR PRÄVENTION UND BEKÄMPFUNG DES SEXUELLEN MISSBRAUCHS VON KINDERN (IM FOLGENDEN „DIE VERORDNUNG“)

ABSCHNITT 1: Meldender Anbieter

Name des Anbieters und gegebenenfalls seines Rechtsvertreters:

(Text)

Kontaktstelle des Anbieters:

(Text)

Kontaktdaten des Anbieters und gegebenenfalls seines Rechtsvertreters:

(Text)

ABSCHNITT 2: Angaben zur Meldung

1)Erfordert die Meldung dringendes Handeln, insbesondere wegen einer unmittelbaren Bedrohung für das Leben oder die Sicherheit des Kindes oder der Kinder, die offenbar Opfer eines potenziellen sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet sind?

☐ Ja

☐ Nein

2)Art des potenziellen sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet, auf den sich die Meldung bezieht:

☐ Bekanntes Material über sexuellen Kindesmissbrauch gemäß Artikel 2 Buchstabe m der Verordnung

☐ Neues Material über sexuellen Kindesmissbrauch gemäß Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung

☐ Kontaktaufnahme zu Kindern gemäß Artikel 2 Buchstabe o der Verordnung

3)Inhaltsdaten betreffend den gemeldeten potenziellen sexuellen Kindesmissbrauch im Internet, einschließlich ggf. Bilder, Videos und Texte:

(Text – ggf. Daten beifügen)

4)Sonstige verfügbare Daten betreffend den gemeldeten potenziellen sexuellen Kindesmissbrauch im Internet, einschließlich Metadaten zu Mediendateien (Datum, Uhrzeit, Zeitzone):

(Text – ggf. Daten beifügen)

5)Angaben zum geografischen Standort, der mit dem potenziellen sexuellen Kindesmissbrauch im Internet zu tun hat:

– IP-Adresse, von der aus hochgeladen wurde, mit Datum, Uhrzeit und Port-Nummer:

(Text)

– ggf. weitere Angaben zum geografischen Standort (Postleitzahl, GPS-Daten der Mediendateien usw.):

(Text)

6)Angaben zur Identität aller am potenziellen sexuellen Kindesmissbrauch im Internet beteiligten Nutzer, einschließlich:

– Benutzername:

(Text)

– E-Mail-Adresse:

(Text)

– Telefonnummer:

(Text)

– Sonstige Angaben (Postanschrift, Profilinformationen, weitere E-Mail-Adressen, weitere Telefonnummern, Abrechnungsinformationen, letztes Anmeldedatum, sonstige Benutzerinformationen oder eindeutige Benutzerkennung):

(Text)

7)Art des vom Anbieter erbrachten Dienstes:

☐ Hostingdienst im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung

☐ interpersoneller Kommunikationsdienst im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Verordnung

Zusätzliche Angaben zum Dienst, einschließlich Website/URL-Adresse:

(Text)

8)Art und Weise, in der der Anbieter von dem potenziellen sexuellen Kindesmissbrauch Kenntnis erlangt hat:

☐ Zur Ausführung einer Aufdeckungsanordnung gemäß Artikel 7 der Verordnung ergriffene Maßnahmen

☐ Meldung durch eine Behörde, einschließlich Meldung durch die zuständige Behörde am Niederlassungsort gemäß Artikel 32 der Verordnung

☐ Meldung durch eine Hotline, einschließlich Meldung durch vertrauenswürdige Hinweisgeber im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EU) …/… [über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG]

☐ Hinweis durch einen Nutzer

☐ Vom Anbieter aus eigenem Antrieb ergriffene Maßnahmen

 Sonstiges

Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung dürfen Anbieter einen potenziellen sexuellen Kindesmissbrauch im Internet, der durch eine Entfernungsanordnung gemäß dieser Verordnung aufgedeckt wurde, nicht melden.

Angaben zur Art und Weise, in der der Anbieter Kenntnis erlangt hat (siehe oben):

(Text)

9)Hat der Anbieter den potenziellen sexuellen Kindesmissbrauch im Internet einer Behörde oder sonstigen für den Empfang entsprechender Meldungen aus einem Drittland zuständigen Stelle gemeldet oder wird er dies tun?

☐ Ja

☐ Nein

Falls ja, bitte Folgendes angeben:

– Name der Behörde oder sonstigen Stelle:

(Text)

– Aktenzeichen des der Behörde oder sonstigen Stelle gemeldeten Falls:

(Text)

10)Hat der Anbieter, wenn die Meldung die Verbreitung von potenziellem bekanntem oder neuem Material über sexuellen Kindesmissbrauch betrifft, dieses Material entfernt oder den Zugang dazu gesperrt?

☐ Ja

☐ Nein

11)Hat der Anbieter eine Entscheidung in Bezug auf den oder die an dem potenziellen sexuellen Kindesmissbrauch im Internet beteiligten Nutzer getroffen (Sperrung des Kontos, Aussetzung oder Kündigung der Bereitstellung des Dienstes)?

☐ Ja

☐ Nein

   Falls ja, bitte nähere Angaben zur Entscheidung machen:

(Text)

12)Sofern verfügbar, Informationen über das Kind oder die Kinder, die offenbar Opfer des potenziellen sexuellen Kindesmissbrauchs im Internet sind:

– Benutzername:

(Text)

– E-Mail-Adresse:

(Text)

– Telefonnummer:

(Text)

– Sonstige Angaben (Postanschrift, Profilinformationen, weitere E-Mail-Adressen, weitere Telefonnummern, Abrechnungsinformationen, letztes Anmeldedatum, sonstige Benutzerinformationen oder eindeutige Benutzerkennung):

(Text)

13)Gegebenenfalls weitere Angaben zum potenziellen sexuellen Kindesmissbrauch im Internet:

(Text – ggf. Daten beifügen)

ABSCHNITT 3: Datum, Uhrzeit und Unterschrift

Datum und Uhrzeit der Meldung, einschließlich Zeitzone:

(Text)

Zeitstempel:

(Text)

Unterschrift:

(Text)

ANHANG IV:

MUSTER FÜR ENTFERNUNGSANORDNUNGEN
gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) …/… [
zur Festlegung von Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern]

ENTFERNUNGSANORDNUNG GEMÄSS DER VERORDNUNG (EU) …/… ZUR FESTLEGUNG VON VORSCHRIFTEN ZUR PRÄVENTION UND BEKÄMPFUNG DES SEXUELLEN MISSBRAUCHS VON KINDERN (IM FOLGENDEN „DIE VERORDNUNG“)

ABSCHNITT 1: Behörden, die die Entfernungsanordnung beantragt und erlassen haben

Name der Koordinierungsbehörde, die den Erlass der Entfernungsanordnung beantragt hat:

(Text)

Name der zuständigen Justizbehörde oder unabhängigen Verwaltungsbehörde, die die Entfernungsanordnung erlassen hat:

(Text)

Aktenzeichen der Entfernungsanordnung:

(Text)

ABSCHNITT 2: Empfänger der Entfernungsanordnung und betroffener Dienst

Name des Anbieters und gegebenenfalls seines Rechtsvertreters:

(Text)

Kontaktstelle:

(Text)

Spezifischer Dienst, für den die Entfernungsanordnung erlassen wird:

(Text)

ABSCHNITT 3: Betroffenes Material über sexuellen Kindesmissbrauch und vorübergehende Nichtverbreitung

Der Anbieter muss folgendes Material über sexuellen Kindesmissbrauch so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt dieser Entfernungsanordnung, in allen Mitgliedstaaten entfernen oder den Zugang dazu sperren:

(Präzise URL-Adresse und erforderlichenfalls zusätzliche Informationen)

Bei dem Material handelt es sich um Material über sexuellen Kindesmissbrauch im Sinne des Artikels 2 Buchstabe l der Verordnung, da es sich um Material handelt, das einem oder mehreren der folgenden Elemente der Definition von Kinderpornografie und/oder der Definition der pornografischen Darbietung gemäß Artikel 2 Buchstaben c bzw. e der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates entspricht 1 (Zutreffendes bitte ankreuzen):

☐ Material mit Darstellungen eines Kindes, das an realen oder simulierten eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt ist

☐ Darstellung der Geschlechtsorgane eines Kindes für primär sexuelle Zwecke

☐ Material mit Darstellungen einer Person mit kindlichem Erscheinungsbild, die an realen oder simulierten eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt ist, oder jegliche Darstellung der Geschlechtsorgane einer Person mit kindlichem Erscheinungsbild für primär sexuelle Zwecke

☐ Realistische Darstellung eines Kindes, das an eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt ist, oder realistische Darstellung der Geschlechtsorgane eines Kindes für primär sexuelle Zwecke

☐ Material mit Live-Zurschaustellung eines Kindes, das an realen oder simulierten eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt ist, für ein Publikum

☐ Material mit Live-Zurschaustellung der Geschlechtsorgane eines Kindes für primär sexuelle Zwecke für ein Publikum

Zutreffendes bitte ankreuzen:

☐ Zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten des sexuellen Kindesmissbrauchs darf der Anbieter gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung in folgendem Zeitraum keine Informationen über die Entfernung des Materials über sexuellen Kindesmissbrauch oder die Sperrung des Zugangs dazu offenlegen:

(Text)

ABSCHNITT 4: Kontaktdaten für Folgemaßnahmen

Kontaktdaten der Koordinierungsbehörde, die den Erlass der Entfernungsanordnung beantragt hat, um Rückmeldungen zu deren Ausführung oder weitere Klarstellung, einschließlich Mitteilungen gemäß Artikel 14 Absätze 5, 6 und 7 der Verordnung, zu erhalten:

(Text)

ABSCHNITT 5: Gründe

Die Entfernungsanordnung wurde aus folgenden Gründen erlassen:

(Hinreichend ausführliche Begründung für den Erlass der Entfernungsanordnung)

ABSCHNITT 6: Informationen zu Rechtsbehelfen

Zuständiges Gericht, bei dem die Entfernungsanordnung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung angefochten werden kann:

(Text)

Fristen für die Anfechtung der Entfernungsanordnung (Tage/Monate ab):

(Text)

Verweise auf oder Links zu nationalen Rechtsvorschriften zu Rechtsbehelfen:

(Text)

Gegebenenfalls zusätzliche Informationen zu Rechtsbehelfen:

(Text)

Bei Nichtbefolgung dieser Entfernungsanordnung können Sanktionen gemäß Artikel 35 der Verordnung verhängt werden.

ABSCHNITT 7: Datum, Stempel und elektronische Signatur

Datum der Ausstellung der Entfernungsanordnung:

(Text)

Zeitstempel:

(Text)

Elektronische Signatur der zuständigen Justizbehörde oder unabhängigen Verwaltungsbehörde, die die Entfernungsanordnung erlassen hat:

(Text)

ANHANG V:

MUSTER FÜR ANGABEN ZUR UNMÖGLICHKEIT DER AUSFÜHRUNG DER ENTFERNUNGSANORDNUNG
gemäß Artikel 14 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) …/… [
zur Festlegung von Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern]

ABSCHNITT 1: Empfänger der Entfernungsanordnung

Name des Anbieters und gegebenenfalls seines Rechtsvertreters:

(Text)

Kontaktstelle:

(Text)

Kontaktdaten des Anbieters und gegebenenfalls seines Rechtsvertreters:

(Text)

Aktenzeichen des Anbieters:

(Text)

ABSCHNITT 2: Angaben zur Entfernungsanordnung

Name der Koordinierungsbehörde, die den Erlass der Entfernungsanordnung beantragt hat:

(Text)

Name der zuständigen Justizbehörde oder unabhängigen Verwaltungsbehörde, die die Entfernungsanordnung erlassen hat:

(Text)

Aktenzeichen der Entfernungsanordnung:

(Text)

Datum und Uhrzeit des Eingangs der Entfernungsanordnung, einschließlich Zeitzone:

(Text)

ABSCHNITT 3: Nichtausführung

Der Anbieter kann die Entfernungsanordnung aus folgenden Gründen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist ausführen (Zutreffendes bitte ankreuzen):

☐ Höhere Gewalt oder eine faktische Unmöglichkeit, die dem Anbieter von Hostingdiensten nicht angelastet werden kann, einschließlich objektiv begründeter technischer oder operativer Gründe

☐ Die Entfernungsanordnung enthält einen oder mehrere offensichtliche Fehler

☐ Die Entfernungsanordnung enthält unzureichende Informationen

Machen Sie bitte gegebenenfalls nähere Angaben zu den Gründen der Nichtausführung, der höheren Gewalt oder faktischen Unmöglichkeit, dem/den offensichtlichen Fehler(n) und/oder den erforderlichen weiteren Angaben bzw. der erforderlichen Klarstellung:

(Text)

ABSCHNITT 4: Datum, Uhrzeit und Unterschrift

Datum und Uhrzeit, einschließlich Zeitzone:

(Text)

Unterschrift:

(Text)

ANHANG VI:

MUSTER FÜR ANGABEN ZUR AUSFÜHRUNG DER ENTFERNUNGSANORDNUNG
gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EU) …/… [
zur Festlegung von Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern]

ABSCHNITT 1: Empfänger der Entfernungsanordnung

Name des Anbieters und gegebenenfalls seines Rechtsvertreters:

(Text)

Kontaktstelle:

(Text)

Kontaktdaten des Anbieters und gegebenenfalls seines Rechtsvertreters:

(Text)

Aktenzeichen des Anbieters:

(Text)

ABSCHNITT 2: Angaben zur Entfernungsanordnung

Name der Koordinierungsbehörde, die den Erlass der Entfernungsanordnung beantragt hat:

(Text)

Name der zuständigen Justizbehörde oder unabhängigen Verwaltungsbehörde, die die Entfernungsanordnung erlassen hat:

(Text)

Aktenzeichen der Entfernungsanordnung:

(Text)

Datum und Uhrzeit des Eingangs der Entfernungsanordnung, einschließlich Zeitzone:

(Text)

ABSCHNITT 3: Zur Ausführung der Entfernungsanordnung ergriffene Maßnahmen

Zur Ausführung der Entfernungsanordnung hat der Anbieter die folgende Maßnahme ergriffen (Zutreffendes bitte ankreuzen):

☐ Entfernung des Materials über sexuellen Kindesmissbrauch

☐ Sperrung des Zugangs zu dem Material über sexuellen Kindesmissbrauch in allen Mitgliedstaaten

Datum und Uhrzeit der Maßnahme, einschließlich Zeitzone:

(Text)

ABSCHNITT 4: Datum, Uhrzeit und Unterschrift

Datum und Uhrzeit, einschließlich Zeitzone:

(Text)

Unterschrift:

(Text)

ANHANG VII:

MUSTER FÜR SPERRANORDNUNGEN
gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) …/… [
zur Festlegung von Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern]

SPERRANORDNUNG GEMÄSS DER VERORDNUNG (EU) …/… ZUR FESTLEGUNG VON VORSCHRIFTEN ZUR PRÄVENTION UND BEKÄMPFUNG DES SEXUELLEN MISSBRAUCHS VON KINDERN (IM FOLGENDEN „DIE VERORDNUNG“)

ABSCHNITT 1: Behörden, die die Sperranordnung beantragt und erlassen haben

Name der Koordinierungsbehörde, die den Erlass der Sperranordnung beantragt hat:

(Text)

Name der zuständigen Justizbehörde oder unabhängigen Verwaltungsbehörde, die die Sperranordnung erlassen hat:

(Text)

Aktenzeichen der Sperranordnung:

(Text)

ABSCHNITT 2: Empfänger der Sperranordnung

Name des Anbieters und gegebenenfalls seines Rechtsvertreters:

(Text)

Kontaktstelle:

(Text)

ABSCHNITT 3: Maßnahmen zur Ausführung der Sperranordnung einschließlich zusätzlicher Schutzvorkehrungen:

Der Anbieter muss die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass Nutzer in der Union Zugang zu dem bekannten Material über sexuellen Kindesmissbrauch haben, das von folgenden URL-Adressen angezeigt wird:

(Text)

Die Sperranordnung gilt für den folgenden vom Anbieter in der Union erbrachten Dienst:

(Text)

Bei der Ausführung der Sperranordnung muss der Anbieter die folgenden Einschränkungen einhalten und/oder folgende Schutzvorkehrungen gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung vorsehen:

(Text)

ABSCHNITT 4: Gründe, Geltungszeitraum und Berichterstattung

Die Sperranordnung wurde aus folgenden Gründen erlassen:

(Hinreichend ausführliche Begründung für den Erlass der Sperranordnung)

Die Sperranordnung gilt vom … (Datum) bis zum … (Datum)

Gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung gelten folgende Berichterstattungspflichten:

(Text)

ABSCHNITT 5: Kontaktdaten für Folgemaßnahmen

Kontaktdaten der Koordinierungsbehörde, die den Erlass der Sperranordnung beantragt hat, um Rückmeldungen zu deren Ausführung oder weitere Klarstellung, einschließlich Mitteilungen gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung, zu erhalten:

(Text)

ABSCHNITT 6: Informationen zu Rechtsbehelfen

Zuständiges Gericht, bei dem die Sperranordnung gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung angefochten werden kann:

(Text)

Fristen für die Anfechtung der Sperranordnung (Tage/Monate ab):

(Text)

Verweise auf oder Links zu nationalen Rechtsvorschriften zu Rechtsbehelfen:

(Text)

Gegebenenfalls zusätzliche Informationen zu Rechtsbehelfen:

(Text)

Bei Nichtbefolgung dieser Sperranordnung können Sanktionen gemäß Artikel 35 der Verordnung verhängt werden.

ABSCHNITT 7: Datum, Stempel und elektronische Signatur:

Datum der Ausstellung der Sperranordnung:

(Text)

Zeitstempel:

(Text)

Elektronische Signatur der zuständigen Justizbehörde oder unabhängigen Verwaltungsbehörde, die die Sperranordnung erlassen hat:

(Text)

ANHANG VIII:

MUSTER FÜR ANGABEN ZUR UNMÖGLICHKEIT DER AUSFÜHRUNG DER SPERRANORDNUNG

gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EU) …/… [zur Festlegung von Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern]

ABSCHNITT 1: Empfänger der Sperranordnung

Name des Anbieters und gegebenenfalls seines Rechtsvertreters:

(Text)

Kontaktstelle:

(Text)

Kontaktdaten des Anbieters und gegebenenfalls seines Rechtsvertreters:

(Text)

Aktenzeichen des Empfängers

(Text)

ABSCHNITT 2: Angaben zur Sperranordnung

Name der Koordinierungsbehörde, die den Erlass der Sperranordnung beantragt hat:

(Text)

Name der zuständigen Justizbehörde oder unabhängigen Verwaltungsbehörde, die die Sperranordnung erlassen hat:

(Text)

Aktenzeichen der Sperranordnung

(Text)

Datum und Uhrzeit des Eingangs der Sperranordnung, einschließlich Zeitzone:

(Text)

ABSCHNITT 3: Nichtausführung

Der Anbieter kann die Sperranordnung aus folgenden Gründen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist ausführen (Zutreffendes bitte ankreuzen):

☐ Die Sperranordnung enthält einen oder mehrere offensichtliche Fehler

☐ Die Sperranordnung enthält unzureichende Informationen

Machen Sie bitte gegebenenfalls nähere Angaben zu dem/den offensichtlichen Fehler(n) und/oder den erforderlichen weiteren Angaben bzw. der erforderlichen Klarstellung:

(Text)

ABSCHNITT 4: Datum, Uhrzeit und Unterschrift

Datum und Uhrzeit, einschließlich Zeitzone:

(Text)

Unterschrift:

(Text)

(1)    Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1).
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