EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 27.4.2022
COM(2022) 658 final
2022/0132(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009 und (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1683/95, (EG) Nr. 333/2002, (EG) Nr. 693/2003 und (EG) Nr. 694/2003 des Rates und des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen in Hinblick auf die Digitalisierung des Visumverfahrens
{SEC(2022) 202 final} - {SWD(2022) 658 final} - {SWD(2022) 659 final}
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Die gemeinsame Visumpolitik der EU ist ein zentrales Element, um die Sicherheit und das ordnungsgemäße Funktionieren der Außengrenzen des Schengen-Raums zu gewährleisten. Sie erleichtert den regelmäßigen Aufenthalt in oder die Durchreise durch Schengen-Länder und hat zur Harmonisierung der Verfahren zur Visumerteilung in den Mitgliedstaaten beigetragen. Die Mitgliedstaaten arbeiten derzeit an der Verbesserung des Schutzes ihrer gemeinsamen Außengrenzen, um ein hohes Maß an innerer Sicherheit aufrechtzuerhalten, den freien Personenverkehr im Schengen-Raum zu gewährleisten, Drittstaatsangehörigen die legale Einreise in die EU zu erleichtern und gleichzeitig die irreguläre Migration zu verringern.
Seit dem Inkrafttreten des Visakodex im Jahr 2010 und der Inbetriebnahme des Visainformationssystems (VIS) im Jahr 2011 hat sich das Umfeld für die Umsetzung der Visumpolitik erheblich verändert. Einerseits haben die Herausforderungen im Bereich Migration und Sicherheit in den letzten Jahren zugenommen, andererseits bieten bedeutende technologische Entwicklungen neue Möglichkeiten, das Verfahren für die Beantragung von Schengen-Visa sowohl für Reisende als auch für Konsulate reibungsloser zu gestalten.
Obwohl die Bearbeitung von Visumanträgen bereits teilweise digitalisiert wurde und Anträge und Entscheidungen im VIS erfasst werden, erfolgen zwei wichtige Schritte nach wie vor auf Papier: das Visumantragsverfahren und die Erteilung der Visummarke. Durch diese zwei Schritte entsteht für alle Beteiligten ein Aufwand, von den zentralen nationalen Behörden – d. h. den Innen- und Außenministerien – bis hin zu den Konsulaten und Antragstellern. Die Mitgliedstaaten sind sich dessen bewusst und einige von ihnen haben ihr Antragsverfahren bereits teilweise digitalisiert, um es effizienter und benutzerfreundlicher zu gestalten.
Im Jahr 2017 wurde unter der estnischen Ratspräsidentschaft auf Unionsebene in der Gruppe „Visa“ des Rates eine Debatte über Möglichkeiten zur Verbesserung des derzeitigen Visumantragsverfahrens durch einen Online-Visumantrag und ein digitales Visum eingeleitet. Angesichts dieses politischen Impulses und der aktuellen und künftigen Gesetzesänderungen, d. h. des überarbeiteten Visakodex, der Überarbeitung des VIS, dem Einreise-/Ausreisesystem (EES) und dem Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystem (ETIAS), hat die Kommission am 14. März 2018 eine Mitteilung über die Anpassung der gemeinsamen Visumpolitik an neue Herausforderungen veröffentlicht und Überlegungen zum Übergang zu digitalen Visa angestellt.
In der Mitteilung der Kommission vom März 2018 über die Visumpolitik wird die Idee der „e-Visa“ angesprochen. Wie in dieser Mitteilung der Kommission angekündigt, wurde im Jahr 2019 eine Machbarkeitsstudie über die Digitalisierung der Visumverfahren durchgeführt, deren Ergebnisse in die Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag eingeflossen sind. Darüber hinaus wurde von der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) in den Jahren 2020–2021 in enger Abstimmung mit der Kommission und den Mitgliedstaaten ein Projekt zur Entwicklung eines Prototyps einer EU-Plattform durchgeführt. Die aus diesem Prototyp gezogenen Lehren werden bei der Entwicklung der zukünftigen EU-Visumantragsplattform berücksichtigt.
Bei der Überarbeitung des Visakodex der Union im Jahr 2019 haben das Europäische Parlament und der Rat ausdrücklich das Ziel bekundet, unter umfassender Nutzung der jüngsten rechtlichen und technologischen Entwicklungen eine gemeinsame Lösung zu entwickeln, damit Schengen-Visumanträge zukünftig online gestellt werden. Aufgrund der COVID-19-Pandemie, die zu einer Verlangsamung der weltweiten Schengen-Visumverfahren führte, unter anderem wegen der Schwierigkeiten bei dem Empfang von Antragstellern in den Konsulaten und Visumantragstellen, forderten die Mitgliedstaaten die Kommission auf, die Arbeiten zur Digitalisierung der Visumverfahren zu beschleunigen. Mit dem von der Kommission am 23. September 2020 vorgeschlagenen neuen Migrations- und Asylpaket wird das Ziel verfolgt, das Visumverfahren bis 2025 vollständig zu digitalisieren, mit einem digitalen Visum und der Möglichkeit, Visumanträge online einzureichen.
Staatsangehörige aus 102 Drittstaaten müssen im Besitz eines gültigen Visums sein, um die Außengrenzen der Union überschreiten zu können. Visa werden von den Mitgliedstaaten über ein Netz von Konsulaten in Drittländern ausgestellt. In den Prognosen, die in der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag herangezogen wurden, wird davon ausgegangen, dass die Zahl der Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt bis 2025 leicht ansteigen und sich anschließend stabilisieren wird.
Durch die Einführung der Möglichkeit für Antragsteller, Antragsformulare mit einer elektronischen Signatur einzureichen, hat der überarbeitete Visakodex den Weg für die digitale Einreichung und Bearbeitung von Visumanträgen geebnet. Die meisten Mitgliedstaaten haben jedoch nur Teile des Verfahrens für Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt digitalisiert und sind noch immer stark auf papiergestützte Verfahren angewiesen. Infolgedessen unterscheiden sich der Grad der Digitalisierung sowie das Visumantragsverfahren von einem Mitgliedstaat zum anderen.
Die derzeitige Fragmentierung der nationalen Verfahren zur Verwaltung des Antragsverfahrens wirkt sich negativ auf das Funktionieren der angewandten Visumpolitik der EU sowie die Wahrnehmung der Europäischen Union als einheitliche, geografische Einheit aus und macht das Antragsverfahren für Antragsteller mühsam.
Da die Mitgliedstaaten nach den geltenden Vorschriften für Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt auf Unionsebene nicht dazu verpflichtet sind, diese zu digitalisieren, entstehen den Mitgliedstaaten bei den derzeitigen papiergestützten Verfahren hohe Verwaltungskosten für die Bearbeitung der Papieranträge.
Außerdem ist die physische Visummarke anfällig für Verfälschungen und Betrug (z. B. Nachahmung und Fälschungen) und kann gestohlen werden, wodurch ein Sicherheitsrisiko entsteht. Die Visummarke wurde im Jahr 1995 eingeführt und wird seitdem regelmäßig aktualisiert, um ihre Sicherheitsmerkmale zu verbessern. Zu den jüngsten Neuerungen gehört die Einführung eines signierten 2D-Strichcodes auf der Visummarke, der am 1. Mai 2022 in Kraft tritt. Gleichwohl wird die Visummarke wahrscheinlich weiterhin anfällig für Fälschungen oder Verfälschungen sein.
Ein weiteres Risiko, das im Zusammenhang mit der derzeitigen Situation festgestellt wurde, ist das Risiko des „Visum-Shoppings“ durch Antragsteller. Die Heterogenität in der Art und Weise, wie ein Antrag gestellt werden kann, könnte einen Anreiz für Antragsteller schaffen, einen Antrag in einem Mitgliedstaat mit einem stärker digitalisierten Antragsverfahren zu stellen, der sich von dem Mitgliedstaat unterscheidet, der sonst für die Prüfung des Visumantrags zuständig wäre.
Darüber hinaus haben Drittländer wie Australien und Neuseeland, die bei der Anwerbung von Reisenden aus Drittländern direkt mit der EU im Wettbewerb stehen, bereits vollständig digitalisierte Verfahren für alle visumpflichtigen ausländischen Staatsangehörigen eingeführt. Andere Länder (z. B. Großbritannien, USA, Kanada, [Russland,] Indien) haben das Verfahren digitalisiert, um visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen aus bestimmten Schlüsselländern eine schnelle und einfache Erlangung einer elektronischen Reisegenehmigung anstelle eines Visums für bestimmte Reisezwecke zu ermöglichen. Diese Verfahren sind weitgehend mit dem Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystem (ETIAS) vergleichbar. Demgegenüber ist das Visumantragsverfahren für eine Reise in die Union recht komplex und umständlich. Der weltweite Digitalisierungstrend und die Erwartungen der Reisenden an immer schnellere, modernere und einfachere Verfahren könnten dazu führen, dass die Union ins Hintertreffen gerät und dass wirtschaftliche Nachteile für die Union entstehen, vor allem für die Wirtschaft der Union, da internationale Reisen einen positiven Beitrag zum BIP der Union leisten, insbesondere für die Tourismusbranche.
Folglich könnten die Kosten der Untätigkeit auf Unionsebene mit der Zeit steigen. Ohne die Digitalisierung würden die Mitgliedstaaten weiterhin mit einem hohen Arbeitsaufwand bei der Verwaltung der Visumverfahren belastet, die Visumantragsteller würden weiterhin kostspielige und zeitaufwendige Verfahren durchlaufen und die mit der Sicherheit der Visummarke verbundenen Risiken würden fortbestehen.
Die hauptsächlichen Schwierigkeiten, die in Bezug auf die Behörden der Mitgliedstaaten bei der Beantragung und Erteilung von Visa festgestellt wurden, sind Folgende:
·Die Bearbeitungsvorgänge sind langwierig und es fallen Kosten für die Konsulate zur Verwaltung, Bearbeitung und Archivierung (und schließlich Vernichtung) von Papierdokumenten an. Die Mitgliedstaaten sind bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Visumverwaltung vor dem Hintergrund einer Zunahme der Visumanträge und der Verpflichtung für Drittstaatsangehörige, bei jedem Antrag das Konsulat oder eine Visumantragstelle aufzusuchen, von externen Dienstleistern abhängig. Im Durchschnitt werden 90 % der Anträge auf Erteilung eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt über externe Dienstleister eingereicht. Dies ist zudem mit umfangreichen Verträgen und Überwachungskosten sowie zusätzlichen Kosten für Visumantragsteller verbunden.
·Das papiergestützte Verfahren ist nicht bedrohungs- oder risikosicher. Die COVID-19-Pandemie hatte erhebliche Auswirkungen auf das Visumantragsverfahren, da in wichtigen Phasen des Verfahrens zur Beantragung eines Schengen-Visums systematisch die physische Anwesenheit des Antragstellers in einem Konsulat oder bei einem externen Dienstleister erforderlich ist.
·Die physische Visummarke ist anfällig für Verfälschungen und Betrug (z. B. Nachahmung und Fälschungen) und muss befördert und sicher aufbewahrt werden.
·Es besteht ein erhöhtes Risiko des „Visum-Shoppings“ durch Antragsteller. Antragsteller sind unter Umständen geneigt, ein Visum für einen Mitgliedstaat zu beantragen, der ein zügiges Visumverfahren anbietet, anstatt für den Mitgliedstaat, in den sie eigentlich einreisen möchten.
Das derzeitige Verfahren ist auch für Antragsteller komplex und aufwendig.
·Antragsteller müssen für jeden Antrag zum nächstgelegenen Konsulat oder zur nächstgelegenen Visumantragstelle reisen und das Reisedokument abgeben, wodurch es schwieriger wird, sich während des Antragsverfahrens zu identifizieren und ins Ausland zu reisen.
·Vielreisende müssen bei jedem Antrag dasselbe langwierige Verfahren wiederholen, das je nach Bestimmungsmitgliedstaat unterschiedlich sein kann.
·Antragsteller müssen ferner zusätzliche Gebühren entrichten, wenn sie ihren Antrag über einen externen Dienstleister stellen.
Die Ursachen für diese Problematik sind die rechtlichen Anforderungen an die Mitgliedstaaten, eine Visummarke in Papierform auszustellen, die Abhängigkeit der Mitgliedstaaten von persönlichen und papiergestützten Verfahren sowie der heterogene Grad der Digitalisierung und die fragmentierten Visumverfahren in den Mitgliedstaaten.
Daher entsteht durch die Digitalisierung der Visumverfahren die Möglichkeit, das Visumantragsverfahren zu optimieren, die Kosten und den Aufwand für die Beteiligten zu verringern und gleichzeitig die Sicherheit des Schengen-Raums zu erhöhen. Im Übrigen steht die Digitalisierung des Visumverfahrens im Einklang mit den jüngsten legislativen Entwicklungen in Bezug auf die IT-Landschaft für das Grenzmanagement und trägt zu einer höheren Sicherheit im Schengen-Raum bei.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Die Digitalisierung des Visumantragsverfahrens und die Einführung eines digitalen Visums stehen im Einklang mit mehreren wichtigen Entwicklungen im Bereich der Visum- und Grenzpolitik:
·der Überarbeitung des Visakodex im Jahr 2020, wodurch es für reguläre Reisende einfacher wurde, Visa mit längerer Gültigkeitsdauer zu beantragen, und wodurch die elektronische Beantragung von Visa (was von einigen wenigen Mitgliedstaaten in Anspruch genommen wird) sowie die elektronische Signatur (die von den Mitgliedstaaten bisher nicht genutzt wird) ermöglicht wurde,
·der kürzlich überarbeiteten Verordnung über das Visa-Informationssystem (VIS),
·dem Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystem (ETIAS), das Teil der Initiative zu intelligenten Grenzkontrollsystemen und des Interoperabilitätsrahmens ist und mit dem eine Online-Reisegenehmigung für Drittstaatsangehörige, die kein Visum benötigen, eingeführt wird. Diese Reisegenehmigung unterscheidet sich vom Visumverfahren, bei dem die Vorlage biometrischer Daten und die physische Anwesenheit der Antragsteller erforderlich sind, um die höheren Migrations- und Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen zu mindern,
·dem Einreise-/Ausreisesystem (EES), das im Jahr 2022 betriebsbereit sein wird und wonach jeder Reisende, der sich kurzfristig im Schengen-Raum aufhält, verpflichtet sein wird, seine Ein- und Ausreise an den Außengrenzübergangsstellen zu registrieren, wodurch das Auffinden von Aufenthaltsüberziehern ermöglicht wird.
·Dieser Vorschlag lässt die Richtlinie 2004/38/EG unberührt und ändert diese nicht.
·Dieser Vorschlag gilt unbeschadet von Teil II des Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die Initiative zur Digitalisierung der Visumverfahren ist im Arbeitsprogramm der Kommission für das Jahr 2021 enthalten und wird, wie vorstehend erwähnt, im Neuen Migrations- und Asylpaket aufgegriffen. Sie wird in der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Strategie für einen reibungslos funktionierenden und resilienten Schengen-Raum“ als eine der zentralen Maßnahmen zur Verbesserung des Außengrenzenmanagements erwähnt.
Die Initiative fügt sich auch in den allgemeinen Ansatz der Union zur Förderung der Modernisierung und Digitalisierung öffentlicher Verwaltungen und in die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Digitaler Kompass 2030: der europäische Weg in die digitale Dekade“ ein.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für diese Gesetzgebungsinitiative ist Artikel 77 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Nach Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a AEUV entwickelt die Union Maßnahmen, die die „gemeinsame Politik in Bezug auf Visa und andere kurzfristige Aufenthaltstitel“ betreffen. Nach Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b AEUV entwickelt die Union Maßnahmen, die „die Kontrollen, denen Personen beim Überschreiten der Außengrenzen unterzogen werden“, betreffen. Nach Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a entwickelt die Union Maßnahmen, die „Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen sowie Normen für die Erteilung von Visa und Aufenthaltstiteln für einen langfristigen Aufenthalt … durch die Mitgliedstaaten“ betreffen. Da mit dem Rechtsinstrument sowohl Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt als auch Visa für einen längerfristigen Aufenthalt digitalisiert werden sollen (nur das digitale Visumformat im letzteren Fall), ist eine gemeinsame Rechtsgrundlage erforderlich, und zwar Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 79 Absatz 2 AEUV.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die derzeitigen Unterschiede zwischen den Visumantragsverfahren der Mitgliedstaaten und der unterschiedliche Grad der Digitalisierung zeigen, dass die Mitgliedstaaten das Ziel, die Visumverfahren sicherer zu gestalten und für das digitale Zeitalter zu rüsten, nicht im Alleingang erreichen können. Die weitere Verbesserung dieser gemeinsamen Verfahren erfordert Maßnahmen der Union, da die meisten der festgestellten Schwierigkeiten mit dem Unionsrecht zusammenhängen. Es ist unwahrscheinlich, dass die oben aufgeführten Probleme in der nahen Zukunft verschwinden; sie sind direkt mit den derzeitigen Bestimmungen des Unionsrechts verbunden.
Ziel dieser Verordnung ist es, die Verfahren im Zusammenhang mit der gemeinsamen Visumpolitik zu straffen und zu harmonisieren. Des Weiteren werden im Rahmen der Initiative Reisen, Einreisebestimmungen und Grenzkontrollen innerhalb des Schengen-Raums durch die Digitalisierung und den Interoperabilitätsrahmen an den Grenzen vereinheitlicht. Somit sind Änderungen der einschlägigen Bestandteile des Schengen-Besitzstands (in erster Linie des Visakodex und der VIS-Verordnung sowie anderer damit verbundener Rechtsakte) nur auf Unionsebene möglich.
Aufgrund des Umfangs, der Auswirkungen und der Folgen der geplanten Maßnahmen lassen sich die Ziele nur auf Unionsebene wirksam und systematisch verwirklichen.
•Verhältnismäßigkeit
Gemäß dem in Artikel 5 Absatz 4 EUV verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müssen Art und Ausmaß einer Maßnahme auf den festgestellten Mangel abgestimmt sein. Alle in dieser Gesetzgebungsinitiative angesprochenen Probleme erfordern auf die eine oder andere Weise legislative Maßnahmen auf Unionsebene, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, diesen Problemen wirksam zu begegnen.
In dem Vorschlag ist die verpflichtende Abschaffung der Visummarke aus Papier und die Einführung eines digitalen Visums sowie eine verpflichtende EU-Visumantragsplattform vorgesehen, an der sich alle Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand uneingeschränkt anwenden, und die assoziierten Schengen-Länder beteiligen müssen, sobald das System betriebsbereit ist. Die Mitgliedstaaten werden die Möglichkeit haben, einen fakultativen Übergangszeitraum in Anspruch zu nehmen.
Mit dem Vorschlag wird dazu beigetragen, die Ursachen der derzeitigen Mängel anzugehen. Er würde dem fragmentierten und papiergestützten Visumantragsverfahren abhelfen und den derzeit heterogenen Grad der Digitalisierung harmonisieren und gleichzeitig ein hohes Maß an Sicherheit gewährleisten.
Dies würde nicht über das für die Verwirklichung der in den vorherigen Abschnitten beschriebenen Ziele erforderliche Maß hinausgehen.
•Wahl des Instruments
Die Ziele des Vorschlags können durch einen Rechtsakt erreicht werden, mit dem die bestehenden Visumverfahren geändert werden. Folglich ist eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 und entsprechender anderer Verordnungen erforderlich.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Konsultation der Interessenträger
Alle Interessenträger äußerten eine breite Unterstützung für die Initiative und unterstrichen die erwarteten Vorteile und Annehmlichkeiten, die sich aus einer modernen, benutzerfreundlichen digitalen Lösung ergeben, mit der die Verwaltungsverfahren erleichtert werden sollen.
Im Rahmen der Konsultationen sprachen sich alle Mitgliedstaaten für die Einführung eines digitalen Visums aus. Die Mitgliedstaaten begrüßen auch, dass Visa für einen längerfristigen Aufenthalt digitalisiert werden sollen. In Bezug auf die EU-Online-Visumantragsplattform sprachen sich einige Mitgliedstaaten für die Nutzung einer EU-Visumantragsplattform auf freiwilliger Basis aus (Option 3, siehe unten), während andere die verpflichtende Nutzung einer solchen Plattform mit einem Übergangszeitraum befürworteten (Option 4, siehe unten).
Die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) sowie die nationalen Datenschutzbehörden betonten, dass bei der Erhebung personenbezogener Daten die Datenschutzgrundsätze der „Beschränkung auf den Zweck“ und der „Datenminimierung“ eingehalten werden müssen, dass klar festgelegt werden muss, welche Behörden Zugriff auf welche Daten haben, und dass das digitale Antragsverfahren für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein muss.
Die nationalen Datenschutzbehörden sprachen sich mit Blick auf die verschiedenen politischen Optionen für die Entwicklung und den Aufbau einer EU-Visumantragsplattform aus, entweder auf freiwilliger oder auf verpflichtender Basis (Optionen 3 bzw. 4, siehe unten).
Die Kommission konsultierte auch alle einschlägigen Interessenträger, darunter die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, Europol, den Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB), sowie die nationalen Datenschutzbehörden zu einem vollständig digitalen Visumantragsverfahren, durch das Reisende davon befreit würden, Konsulate oder externe Dienstleister aufzusuchen, um ihre biometrischen Daten zu übermitteln (siehe Option 5 unten). Diese Option wurde von dem Großteil der Interessenträger abgelehnt, insbesondere wegen der Erfassung der biometrischen Daten aus der Ferne. Im Allgemeinen erklärte der EDSB, dass die Risiken für den Datenschutz umso größer sind, je höher der Grad der Digitalisierung der Optionen ist. Die Kommission hat die Rückmeldungen der Agenturen der Union und der nationalen Behörden eingehend geprüft, auch im Hinblick auf die Bedenken, die in Bezug auf die Online-Erfassung biometrischer Daten im Rahmen von Option 5 aufgeworfen wurden.
Frontex wies darauf hin, dass die Einführung eines digitalen Visums begrüßenswert wäre, da es eine Fälschung von Visummarken weiter erschwert (kein „physisches“ Visum mehr). Außerdem würden die hohen Betriebskosten im Zusammenhang mit der Visummarke entfallen.
Vertreter der Reise- und Tourismusbranche unterstützten einstimmig die Option 4. Sie betonten, dass dadurch das Antragsverfahren für Antragsteller vereinfacht würde, und verwiesen auf die positiven Auswirkungen auf Reisen in die EU und die erhöhte Attraktivität der EU als Reiseziel. Die EU müsse eine nahtlose Reiseerfahrung bieten, wie sie von Ländern wie Australien angeboten wird, insbesondere für Reisende aus asiatischen Ländern, die der Visumpflicht unterliegen. Sie äußerten zwar auch Interesse an Option 5, räumten aber ein, dass sie mit Sicherheitsrisiken verbunden sein könnte. Die befragten Unternehmensorganisationen betonten auch, dass die Datensicherheit gewährleistet und ein Übergangszeitraum vorgesehen werden müssen, um einen reibungslosen Übergang von papiergestützten zu digitalen Lösungen sicherzustellen, und dass Ausweichlösungen im Falle technischer Probleme erforderlich sind.
Die Ergebnisse einer öffentlichen Konsultation, die von März bis Juni 2021 stattfand, deuten auch darauf hin, dass das Digitalisierungsverfahren sehr stark unterstützt wird, sowohl im Hinblick auf das digitale Visum als auch auf die Möglichkeit der Online-Beantragung (515 Antworten). Sowohl die Einführung einer Online-Visumantragsplattform als auch eines digitalen Visums werden als sehr positive Entwicklungen angesehen, die das Verfahren zur Beantragung eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt und die Einreise in die Union für Visuminhaber erleichtern würden.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die Kommission beauftragte ein externes Beratungsunternehmen mit der Durchführung einer Studie über die Machbarkeit und die Auswirkungen von Optionen zur Digitalisierung der Bearbeitung von Visumanträgen. Der Bericht wurde im September 2019 veröffentlicht und ist online verfügbar.
Ein externer Auftragsnehmer hat die Kommission außerdem bei der Durchführung einer Studie unterstützt, in deren Rahmen eine detaillierte Kosten-Nutzen-Analyse der verschiedenen politischen Optionen vorgenommen wurde, die in den Bericht zur Folgenabschätzung eingeflossen ist. Die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Studie wurde im Dezember 2020 veröffentlicht, woraufhin zwei konkrete Angebote bewertet wurden. Ende Januar 2021 fiel die Entscheidung über die Vergabe des Auftrags und Deloitte erhielt den Zuschlag.
•Folgenabschätzung
Im Einklang mit ihrer Politik der „besseren Rechtsetzung“ führte die Kommission eine Folgenabschätzung durch. In der Folgenabschätzung wurden fünf politische Optionen mit unterschiedlich weitreichenden Maßnahmen der Union für das derzeitige Visumverfahren bewertet:
Option 1 gilt als die Ausgangssituation: Bei dieser Option würden auf Unionsebene keine legislativen Maßnahmen ergriffen. Die Mitgliedstaaten würden ihr nationales Instrument weiterentwickeln (oder auch nicht). Die Kommission würde unverbindliche Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten und sie mit nicht zwingenden Maßnahmen (Soft Law) unterstützen.
Option 2 umfasst einige minimale legislative Änderungen auf Unionsebene, mit denen das Ziel verfolgt wird, rechtliche Hindernisse zu beseitigen, durch die die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, das Visumantragsverfahren weiter zu digitalisieren, eingeschränkt werden. Ein verpflichtendes digitales Visum würde an die Stelle der Visummarke aus Papier treten, und es würde ein Web-Dienst eingeführt, mit dem die Gültigkeit des Visums überprüft würde.
Bei der Option 3 ist die Entwicklung und die Einrichtung einer EU-Visumantragsplattform vorgesehen, allerdings nur auf „Opt-in“-Basis. Die Mitgliedstaaten könnten sich dafür entscheiden, sich freiwillig an der EU-Visumantragsplattform zu beteiligen, eine eigene nationale Plattform zu entwickeln bzw. weiter zu nutzen oder sogar gar keine digitale Lösung zur Bearbeitung von Anträgen zu entwickeln. Visuminhaber könnten die Gültigkeit ihres digitalen Visums in Abhängigkeit von dem Mitgliedstaat, der das Visum ausgestellt hat, über die EU-Visumantragsplattform überprüfen.
Bei Option 4 geht es – wie auch bei Option 3 – um die Entwicklung einer EU-Visumantragsplattform. Anders als bei Option 3, bei der die Beteiligung der Mitgliedstaaten an der EU-Visumantragsplattform freiwillig wäre, wäre die Beteiligung an der EU-Plattform bei Option 4 nach einem Übergangszeitraum für jeden Mitgliedstaat verpflichtend. Visuminhaber könnten die Gültigkeit ihres digitalen Visums über die EU-Visumantragsplattform überprüfen.
Option 5 umfasst die vollständige Digitalisierung des Visumantragsverfahrens der EU ohne Übergangszeitraum und auf verbindlicher Grundlage. Im Gegensatz zu allen anderen Optionen kann der Antragsteller seine biometrischen Daten mittels eines digitalen Antrags erfassen. Damit würde die Notwendigkeit entfallen, das Konsulat oder die Visumantragstelle persönlich aufzusuchen, was bei allen anderen Optionen immer noch der Fall wäre.
Auf der Grundlage der Ergebnisse der Folgenabschätzung wird die Option 4 als die bevorzugte Option angesehen, da durch sie die Ziele der Initiative am besten erreicht würden. Mit Option 4 würde das Visumantragsverfahren vereinfacht und harmonisiert, wodurch der Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten (schätzungsweise 510,9 Mio. EUR im Zeitraum 2025–2029) und die Antragsteller verringert und die Sicherheit des Schengen-Visumverfahrens erhöht würde. Diese Option wäre auch im Hinblick auf andere Kriterien wie Datenschutz und Grundrechte eine gute Wahl.
Im Rahmen von Option 4 wird eine verpflichtende digitale EU-Antragsplattform für Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt entwickelt und die Verwendung des digitalen Visums vorgeschrieben. Es würde ein Übergangszeitraum vorgesehen, um den Mitgliedstaaten, die ihre eigenen nationalen Visumplattformen nutzen oder entwickeln, die Möglichkeit zu geben, ihre nationalen Lösungen auslaufen zu lassen und sich an der EU-Visumantragsplattform zu beteiligen, um so mögliche versunkene Investitionskosten auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Die Mitgliedstaaten würden innerhalb des Übergangszeitraums schrittweise damit beginnen, das Visumantragsverfahren der EU zu nutzen.
Ferner würde die EU-Visumantragsplattform auf einer dezentralen Speicherung der Anträge in den nationalen Systemen der Mitgliedstaaten beruhen. Dementsprechend sollten alle Mitgliedstaaten, die ihr Antragssystem (z. B. elektronische Formulare) bereits teilweise digitalisiert haben, in der Lage sein, die Schnittstelle für die Übermittlung der Daten aus dem elektronischen Formular an das für die Bearbeitung der Anträge verwendete nationale Visumsystem weiterzuverwenden. Die Mitgliedstaaten, die auch über eine Lösung verfügen, bei der das gesamte Antragsverfahren digitalisiert wird, können ihre derzeitigen digitalen Speicherlösungen beibehalten. Abgesehen von den geringeren Risiken für die Sicherheit oder den Datenschutz würden die versunkenen Kosten der Mitgliedstaaten, die bereits in die Digitalisierung investiert und die entsprechenden Speicherkapazitäten eingerichtet haben, durch die dezentrale Speicherung verringert.
Bei dieser Option können Drittstaatsangehörige ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt online über die Visumantragsplattform beantragen. Erstmalige Antragsteller, Antragsteller, die alle fünf Jahre einen Antrag stellen, Antragsteller, die mit Kindern reisen (zum Schutz der Interessen des Kindes) und Antragsteller, die mit einem anderen Reisedokument als dem für frühere Visumanträge verwendeten reisen, müssen jedoch weiterhin im Konsulat oder in der Visumantragstelle vorstellig werden, um biometrische Daten zu übermitteln und sich zu identifizieren oder gegebenenfalls zusätzliche Informationen bereitzustellen.
Unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit des Schengen-Raums würde ein digitales Visumantragsverfahren, das über eine EU-Visumantragsplattform abgewickelt wird und sich auf ein digitales Visum stützt, zu einer höheren Sicherheit des gesamten Verfahrens führen, zur Sicherheit der Schengen-Außengrenzen beitragen und das Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten stärken. Es würde auch die teilweise automatische Bestimmung des für die Prüfung des Visumantrags zuständigen Mitgliedstaats auf der Grundlage der Kriterien des Visakodex ermöglichen, wodurch das Risiko des „Visum-Shoppings“ erheblich verringert würde.
Das digitale Visum würde die Sicherheitsrisiken im Vergleich zur Visummarke erheblich verringern. Dies wäre auch in einem Ausweichszenario der Fall, d. h., wenn ein Abgleich mit dem VIS und anderen Informationssystemen der Union nicht möglich ist. Es wäre nicht möglich, Blanko-Visummarken zu stehlen, wie dies derzeit in den Konsulaten der Mitgliedstaaten vorkommen kann. Mit Option 4 werden die Formate und die Datenqualität der unterstützten Dokumente, die auf die EU-Visumantragsplattform hochgeladen werden, harmonisiert, was zusätzliche Garantien für die Erkennung von nachgeahmten Dokumenten bietet.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Gemäß dem Programm der Kommission zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) sollten alle Initiativen zur Änderung bestehender EU-Rechtsvorschriften darauf ausgerichtet sein, die erklärten politischen Ziele einfacher auszugestalten, und es ermöglichen, sie kostenwirksamer zu erreichen (d. h. unnötige Regulierungskosten sollten reduziert werden). Diese Initiative war zwar nicht Gegenstand der REFIT-Initiative, wird aber zu einer erheblichen Senkung der Gesamtverwaltungskosten der Mitgliedstaaten für die Bearbeitung von Visumanträgen führen, wie aus der Folgenabschätzung hervorgeht.
•Grundrechte
Im Mittelpunkt dieser Gesetzgebungsinitiative steht insbesondere die Notwendigkeit, die vollständige Einhaltung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte zu gewährleisten.
Visumantragsteller mit eingeschränkter Mobilität würden zunehmend davon profitieren, dass sie weniger häufig ein Konsulat oder eine Visumantragstelle aufsuchen müssen. Andererseits können bestimmte Kategorien von Antragstellern immer noch einen Antrag bei einem Konsulat oder einer Visumantragstelle stellen, wenn die Unterstützung durch die EU-Visumantragsplattform oder durch Dienstleister oder Familienangehörige und Freunde nicht ausreicht.
Die Online-Beantragung wird die Beantragung eines Visums für Menschen mit Sehbehinderungen wahrscheinlich erleichtern. Digitale Plattformen für die Beantragung von Visa auf Unions- oder nationaler Ebene unterliegen den Bestimmungen der Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen, „dass öffentliche Stellen die erforderlichen Maßnahmen treffen, um ihre Websites und mobilen Anwendungen besser zugänglich zu machen, indem sie sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestalten“. Websites sollten daher die Möglichkeit bieten, die Art und Weise, wie die Informationen dargestellt werden (Schriftgröße, Farben usw.), zu ändern, und könnten auch eine akustische Unterstützung (Vorlesen von Texten) umfassen. Bei einem papiergestützten Antragsverfahren wäre dies nicht oder nur in geringerem Maße möglich. Zudem würde dadurch ein guter barrierefreier Zugang für Menschen mit Seh- oder Hörbehinderungen gewährleistet, da die in die EU-Visumantragsplattform eingebetteten Standards und Funktionen in allen Ländern zur Anwendung kämen.
Die besonderen Bestimmungen, die aus humanitären Gründen für Einzelfälle gelten, würden auch für Menschen mit geringeren IT-Kenntnissen gelten, die technische Unterstützung benötigen würden. Dennoch ist davon auszugehen, dass die Probleme in Bezug auf den digitalen barrierefreien Zugang im Laufe der Zeit abnehmen werden, da die IT-Kompetenz weltweit zunimmt.
Im Hinblick auf die Rechte des Kindes bliebe die geltende gesetzliche Regelung, durch die das Verfahren vor Ort für Kinder garantiert wird, bestehen. Mit der überarbeiteten VIS-Verordnung wurden bereits Änderungen eingeführt, mit denen insbesondere das Ziel verfolgt wird, den Kampf gegen den Missbrauch der Rechte von Kindern zu verstärken, indem das Alter für die Abnahme von Fingerabdrücken gesenkt wurde (von 12 auf sechs Jahre), aber auch strenge Schutzmaßnahmen für biometrische Daten von Kindern vorgeschrieben wurden, insbesondere durch eine begrenzte Dauer für die Datenspeicherung: Fingerabdrücke und Gesichtsbilder von Kindern unter 12 Jahren werden gelöscht, sobald das Visum abgelaufen und das Kind über die Außengrenzen wieder ausgereist ist. Bei Mehrfachantragstellern mit Kindern ist bei einem erneuten Antrag in jedem Fall ein weiteres Verfahren vor Ort erforderlich.
Die Rolle externer Dienstleister im Zusammenhang mit der Digitalisierung würde von der Art der Aufgaben abhängen, die die Mitgliedstaaten im neuen Kontext der Digitalisierung an sie auslagern würden, sofern dies in dem Rechtsrahmen zulässig ist. Ein Großteil der Verwaltungsaufgaben, die derzeit an externe Dienstleister ausgelagert werden, würden bei digitalen Verfahren entfallen (z. B. das Einfügen von Informationen aus dem physischen Antragsformular in digitale Formulare). Kurzfristig könnte die Bedeutung externer Dienstleister bei der allgemeinen Unterstützung des Antragstellers zunehmen (z. B. Unterstützung für Personen ohne IT-Kenntnisse). Auf lange Sicht dürften sie jedoch bei der Erfassung von Anträgen eine geringere Rolle spielen, da Mehrfachantragsteller, die bereits über gültige biometrische Daten verfügen, ihren Antrag vollständig online stellen können. Aus datenschutzrechtlicher Sicht bedeutet der Rückgriff auf externe Dienstleister faktisch eine zusätzliche Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte. Dies stellt keine Bedrohung für den Datenschutz dar, solange die von den externen Dienstleistern verwendeten Verfahren und Technologien den Datenschutzgrundsätzen und dem Grundsatz der Verbesserung des Schutzes der Privatsphäre entsprechen und die Behörden der Mitgliedstaaten jeden externen Dienstleister angemessen überwachen.
Der EDSB wies darauf hin, dass sich die Auswirkungen der Initiative auf den Datenschutz in erster Linie aus der Einführung einer Visumantragsplattform ergeben (mit Auswirkungen auf den Umgang mit personenbezogenen Daten durch externe Dienstleister und die Datensicherheit der Plattform). In diesem Zusammenhang ergab die Analyse der Optionen, dass Option 5 aufgrund der Selbsteingabe von biometrischen Daten auf digitalem Wege ernsthafte Risiken für den Datenschutz birgt. Alle anderen Optionen waren im Hinblick auf den Datenschutz relativ gleichwertig.
Bei digitalen Visa werden die Informationen über ein Visum derzeit sowohl in einer großen Datenbank der EU – dem VIS – gespeichert als auch durch das Anbringen einer Visummarke im Reisepass nachgewiesen. Die Abschaffung der Visummarke und die Einführung eines rein digitalen Visums ändert also nichts an der Tatsache, dass die Informationen über ein Visum (nach wie vor) in einer großen Datenbank der EU gespeichert werden. Die VIS-Verordnung enthält bereits ein hohes Maß an Datenschutzgarantien (Fristen für die Speicherung, Vorschriften für den Zugriff, Recht auf Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung der personenbezogenen Daten und Einschränkung der Verarbeitung usw.). Ferner wurden diese Datenschutzgarantien durch die kürzlich überarbeitete VIS-Verordnung weiter verbessert, indem die Datenschutzbestimmungen mit den geltenden Normen des Datenschutzrechts in Einklang gebracht wurden. Diese verstärkten Datenschutzgarantien gelten auch weiterhin, da die in den digitalen Visa enthaltenen Informationen nach wie vor im VIS gespeichert werden.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
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EU-Visumantragsplattform
Wie in der Studie zum Prototyp des digitalen Visums geschätzt, werden sich die Kosten für die Einrichtung der Visumantragsplattform für die Organe der Union zwischen 33,8 und 41,2 Mio. EUR bewegen (einschließlich der Kosten für die verwalteten Dienste und die für das VIS erforderlichen Anpassungen). Sobald dieser verwaltete Dienst eingerichtet ist, werden sich die Betriebs- und Wartungskosten auf jährlich zwischen 10,5 und 12,8 Mio. EUR belaufen, wobei 10 Bedienstete für eu-LISA vorgesehen sind.
Hinsichtlich der Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten ist festzustellen, dass jeder Mitgliedstaat sein nationales System bzw. seine nationalen Systeme einbinden und aktualisieren muss, damit sie die Dienste der neuen zentralen EU-Visumantragsplattform nutzen können. In der Folgenabschätzung werden diese Kosten auf 270 000 EUR bis 330 000 EUR pro Mitgliedstaat geschätzt. Sobald die nationalen Systeme eingebunden sind, müssen die eingegangenen Anträge darin gespeichert werden, damit sie zu einem späteren Zeitpunkt geprüft werden können. In der Folgenabschätzung wurden Investitionen in Höhe von durchschnittlich 2,5–3 Mio. EUR pro Mitgliedstaat für diese Infrastrukturmaßnahmen veranschlagt. Diese Kosten würden in hohem Maße von der Anzahl der Visumanträge, die ein Mitgliedstaat pro Jahr erhält, abhängen. Sobald die nationalen Systeme aktualisiert und mit dem verwalteten Dienst verknüpft wurden und ein ausreichender Speicherplatz vorgesehen ist, müssen auch diese neuen, verbesserten nationalen Systeme gewartet werden. Die Kosten hierfür werden auf 460 000 bis 570 000 EUR pro Mitgliedstaat und Jahr geschätzt. Diese Kosten variieren auch je nach der Zahl der Anträge, die ein Mitgliedstaat erhält. Es ist hervorzuheben, dass alle oben genannten Kosten aufgrund von Skaleneffekten niedriger sein werden als die Kosten, die einem Mitgliedstaat entstehen würden, wenn er seine eigene Online-Visumantragsplattform entwickeln würde.
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Digitale Visa
Die Kosten für das digitale Visum auf zentraler Ebene (Dienst zur Überprüfung der Gültigkeit von Visa) sind bereits in den oben genannten Kosten für die EU-Online-Visumantragsplattform (Funktionalität der Plattform) enthalten. Außerdem werden die Datensätze über die ausgestellten Visa bereits digital im VIS gespeichert. Daher würden durch die Digitalisierung der Visa keine zusätzlichen Kosten für den Unionshaushalt entstehen.
Die Einführung des digitalen Visums würde für die Mitgliedstaaten nur geringfügige Kosten verursachen, wie aus den Berechnungen in der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag hervorgeht. Die Instrumente zur Erzeugung und Überprüfung eines signierten 2D-Strichcodes werden bereits vorhanden sein, um dem Durchführungsbeschluss der Kommission über die Einführung eines digitalen Siegels für die einheitliche Visummarke nachzukommen.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Ein solider Überwachungs- und Bewertungsmechanismus ist unabdingbar, um sicherzustellen, dass die angestrebten positiven Auswirkungen der Einführung einer EU-Visumantragsplattform und des digitalen Visums in der Praxis auch tatsächlich eintreten.
In Artikel 57 des Visakodex und in Artikel 50 „Überwachung und Bewertung“ der überarbeiteten VIS-Verordnung sind bereits Pflichten zur Überwachung und Bewertung vorgesehen. Es wird ein eigener Artikel in die VIS-Verordnung aufgenommen, in dem insbesondere die Bewertung der Änderungen, die sich aus der Annahme des Vorschlags zur Digitalisierung der Visumverfahren ergeben, geregelt wird.
Mittels Indikatoren lassen sich die Fortschritte bei der Erreichung der wichtigsten Ziele messen, darunter die Vereinfachung und Harmonisierung des Verfahrens zur Beantragung von Visa für Mitgliedstaaten und Drittstaatsangehörige, die Verringerung des Risikos von (Identitäts-)Betrug und Nachahmung und die Erleichterung des Überprüfungsverfahrens an der Grenze sowie die Steigerung der Attraktivität der Union als Reiseziel für Reisende.
Ferner wird die Umsetzung der Visumpolitik unbeschadet der Rolle der Kommission als Hüterin der Verträge (Artikel 17 Absatz 1 EUV) im Rahmen des Schengener Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1053/20133 des Rates überwacht oder bewertet.
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Variable Geometrie
Der vorliegende Vorschlag baut auf dem Schengen-Besitzstand im Bereich Außengrenzen und Visa auf; mit ihm wird dieser in Bezug auf das Überschreiten der Außengrenzen und die Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt weiterentwickelt. Da die Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag in Kapitel 3 Titel V AEUV zu finden ist, gilt das System der „variablen Geometrie“, wie es in den Protokollen über die Position Dänemarks und Irlands und im Schengen-Protokoll vorgesehen ist. Die Folgen für die verschiedenen Protokolle und Schengen-Assoziierungsabkommen müssen daher im Hinblick auf Dänemark, Irland, Island, Norwegen und die Schweiz und Liechtenstein berücksichtigt werden.
Ebenso sind die Auswirkungen auf die verschiedenen Beitrittsakten zu prüfen. Die genaue Lage in den einzelnen betroffenen Staaten wird in den Erwägungsgründen 40–47 dieses Vorschlags dargelegt.
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Ausführliche Erläuterung zu den Bestimmungen des Vorschlags
Mit Artikel 1 des Vorschlags werden die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 („Visakodex“) geändert, um den Vorschlag umzusetzen. Dabei werden neben einer Reihe weiterer Folgenänderungen diese wichtigen Änderungen vorgenommen:
·Der besondere Status von Visumantragstellern, die Familienangehörige britischer Staatsangehöriger sind, die aufgrund von Artikel 14 Absatz 3 des Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf ihr Aufnahmestaat Begünstigte sind, spiegelt sich in Artikel 1 und im gesamten Wortlaut wider.
·In Artikel 5 werden die Bestimmungen zur Festlegung des für die Prüfung eines Antrags zuständigen Mitgliedstaats geregelt.
·Mit Artikel 9 wird die Verpflichtung zur Einreichung des Antrags über eine digitale EU-Visumantragsplattform eingeführt. Gleichzeitig werden bestimmte Ausnahmen ermöglicht, insbesondere bezüglich der an den Außengrenzen erteilten Visa, der für Staats- und Regierungschefs und in Einzelfällen aus humanitären Gründen erteilten Visa.
·Artikel 10 enthält die allgemeinen Vorschriften für das Einreichen des Antrags sowie einige Anpassungen, um sicherzustellen, dass die Vorschriften auf einen digitalen Kontext Anwendung finden können.
·In Artikel 12 wird dargelegt, dass das Reisedokument bei der ersten Antragstellung vorzulegen ist, wohingegen danach die gescannte und auf die auf die EU-Antragsplattform hochgeladene Kopie ausreichend ist.
·Die Vorschriften in Artikel 13 über biometrische Identifikatoren werden beibehalten. Es werden lediglich gezielte Änderungen vorgenommen, um den Funktionen der digitalen EU-Antragsplattform Rechnung zu tragen, insbesondere der Nutzung der Zugangsplattform für externe Dienstleistungserbringer, wenn diese biometrische Daten erfassen.
·Artikel 18 wird geändert, um der durch die EU-Visumantragsplattform durchgeführten automatisierten Zuständigkeits- und Zulässigkeits-Vorabprüfung Rechnung zu tragen.
·Artikel 19 wird geändert, um die Vorschriften für die Zulässigkeit an die Verwendung der EU-Visumantragsplattform anzupassen, insbesondere die Berücksichtigung einer Zulässigkeits-Vorabprüfung durch die EU-Visumantragsplattform.
·Die Vorschriften in Artikel 24 bezüglich der Ausstellung von Visa für die mehrfache Einreise werden beibehalten. Als Folge der Dematerialisierung der Visa wird die Gültigkeitsdauer eines Visums nicht mehr auf die Gültigkeitsdauer des Reisepasses beschränkt.
·In Artikel 26a wird dargelegt, dass Visa in digitaler Form im Visa-Informationssystem erteilt werden.
Artikel 2 dient der Umsetzung der EU-Visumantragsplattform, indem eine Reihe von Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 (VIS-Verordnung) vorgeschlagen werden. Neben einer Reihe von Folgeänderungen werden weitere wichtige Änderungen vorgenommen:
·Mit Artikel 2a wird die EU-Online-Visumantragsplattform als neue Funktion des Visa-Informationssystems eingeführt.
·Ein neues Kapitel Ia wird eingefügt, in dem die Funktionalitäten der EU-Visumantragsplattform festgelegt werden: Darstellung der Informationen, die ein Online-Antragsformular enthalten muss, ausgehend von den Informationen, die derzeit von den Antragstellern benötigt werden (Artikel 7b); Auflistung der Schritte, die ein Antragsteller für die Einreichung eines Antrags über die Plattform unternehmen muss, auf der Grundlage des ETIAS und des derzeitigen Visumantragsverfahrens (Artikel 7c); Einführung eines Zahlungs- und Terminvereinbarungsinstruments (Artikel 7d); Einrichtung einer Zugangsplattform mit Lesezugriff auf VIS-Daten für externe Dienstleistungserbringer (Artikel 7e); Erläuterung, wie Entscheidungen mitgeteilt werden, ebenfalls nach dem Vorbild des ETIAS (Artikel 7f).
·Artikel 7b enthält besondere Bestimmungen für die Nutzung der EU-Antragsplattform durch Familienangehörige von Unionsbürgern oder von anderen Drittstaatsangehörigen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben oder von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die Begünstigte des Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich sind.
Durch Artikel 3 wird die Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates über eine einheitliche Visagestaltung geändert, um digitale Visa einzuführen und festzulegen, dass Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, Visa in digitaler Form erteilen müssen.
Mit Artikel 4 wird die Verordnung (EG) Nr. 333/2002 des Rates über die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen. Mit der Einführung digitaler Visa, die nicht in einem Reisedokument angebracht werden, muss für Inhaber eines Reisedokuments, das von einem Mitgliedstaat nicht anerkannt wird, nicht länger ein besonderes Formblatt für die Anbringung eines Visums durch die Behörden dieses Mitgliedstaats ausgestellt werden.
Artikel 5 sieht gezielte Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 694/2003 über einheitliche Formate von Dokumenten für den erleichterten Transit (FTD) und Dokumenten für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) vor. Um der Digitalisierung Rechnung zu tragen, wird festgelegt, dass diese Dokumente in digitaler Form ausgestellt werden.
Artikel 6 sieht eine Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vor. Das in der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates festgelegte Format für Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt wird auch für Visa für einen längerfristigen Aufenthalt verwendet. Daher wird das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen geändert, damit Visa für den längerfristigen Aufenthalt auch in digitaler Form ausgestellt werden können.
Mit Artikel 7 wird die Verordnung (EG) Nr. 693/2003 des Rates zur Einführung eines Dokuments für den erleichterten Transit (FTD) und eines Dokuments für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) geändert. Das Antragsverfahren für diese Dokumente ist papiergestützt. Um den Entwicklungen der Digitalisierung Rechnung zu tragen, werden die Verordnung (EG) Nr. 693/2003 des Rates und die Verordnung (EG) Nr. 694/2003 des Rates geändert werden, um die Ausstellung in digitaler Form sowie digitale Anträge zu ermöglichen.
Artikel 8 sieht gezielte technische Änderungen der Verordnung (EU) 2017/2226 (Verordnung über das Einreise-/Ausreisesystem) vor, die mit der Einführung digitaler Visa und der Abschaffung der physischen Visummarke erforderlich werden, insbesondere der Übermittlung von Daten vom VIS an das EES, wenn ein gültiges Visum in einem neuen Reisedokument bestätigt wird.
Artikel 9 enthält Standardbestimmungen für die Bewertung der EU-Antragsplattform.
In Artikel 10 werden die Bestimmungen für die Inbetriebnahme der EU-Antragsplattform und digitale Visa festgelegt. Ferner wird ein Übergangszeitraum für die Mitgliedstaaten vorgesehen, die die EU-Visumantragsplattform nicht nutzen möchten, und es werden die Modalitäten dieses Übergangszeitraums erläutert.
Artikel 11 ist eine Standardbestimmung über das Inkrafttreten der geänderten Verordnung.
2022/0132 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009 und (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1683/95, (EG) Nr. 333/2002, (EG) Nr. 693/2003 und (EG) Nr. 694/2003 des Rates und des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen in Hinblick auf die Digitalisierung des Visumverfahrens
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Die gemeinsame Visumpolitik der Union war integraler Bestandteil der Errichtung eines Raumes ohne Binnengrenzen. Die Visumpolitik sollte auch in Zukunft ein integrales Element sein, um Sicherheitsrisiken und dem Risiko der irregulären Migration in die Union entgegenzuwirken und gleichzeitig den Tourismus und die Wirtschaft zu fördern. Die gemeinsame Visumpolitik sollte zum Wachstum beitragen und mit der Politik der Union in anderen Bereichen wie Außenbeziehungen, Handel, Bildung, Kultur und Tourismus abgestimmt sein. Im März 2018 hat die Kommission in ihrer Mitteilung zur Visumpolitik das Konzept von „e-Visa“ thematisiert und eine Machbarkeitsstudie zu digitalen Visumverfahren sowie die Absicht angekündigt, als Grundlage für künftige Vorschläge Optionen zu bewerten und Pilotprojekte zu fördern. Bei der Überarbeitung des Visakodex der Union im Jahr 2019 haben das Europäische Parlament und der Rat ausdrücklich das Ziel bekundet, unter umfassender Nutzung der jüngsten rechtlichen und technologischen Entwicklungen eine gemeinsame Lösung zu entwickeln, damit Schengen-Visumanträge zukünftig online gestellt werden.
(2)Die Initiative steht auch im Einklang mit dem allgemeinen Ansatz der Union zur Förderung der Modernisierung und Digitalisierung öffentlicher Verwaltungen und der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Digitaler Kompass 2030: der europäische Weg in die digitale Dekade“. Seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Jahr 2010 und der Inbetriebnahme des Visa-Informationssystems (VIS) im Jahr 2011 auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates haben die migrations- und sicherheitspolitischen Herausforderungen der letzten Jahre den Kontext der Visumpolitik erheblich beeinflusst. Überdies bieten bedeutsame technologische Entwicklungen neue Möglichkeiten, um das Verfahren zur Beantragung von Schengen-Visa für Drittstaatsangehörige und die Behörden der Mitgliedstaaten reibungsloser und wirksamer zu gestalten.
(3)Aufgrund der COVID-19-Pandemie, die zu einer Verlangsamung der weltweiten Schengen-Visumverfahren führte, unter anderem wegen der Schwierigkeiten bei dem Empfang von Antragstellern in den Konsulaten und Visumantragstellen, forderten die Mitgliedstaaten die Kommission auf, die Arbeiten zur Digitalisierung der Visumverfahren zu beschleunigen.
(4)Mit dem von der Kommission am 23. September 2020 vorgeschlagenen neuen Migrations- und Asylpaket wird das Ziel verfolgt, das Visumverfahren bis 2025 vollständig zu digitalisieren, mit einem digitalen Visum und der Möglichkeit, Visumanträge online einzureichen.
(5)Obwohl die Bearbeitung von Visumanträgen bereits teilweise digitalisiert wurde und Anträge und Entscheidungen im VIS erfasst werden, erfolgen zwei wichtige Schritte nach wie vor auf Papier: das Visumantragsverfahren und die Ausstellung eines Visums an den Antragsteller in Form einer Visummarke. Dies stellt eine Belastung für alle Beteiligten dar, insbesondere für die Behörden der Mitgliedstaaten, die die Visa ausstellen, sowie für die Antragsteller. Die Mitgliedstaaten sind sich dessen bewusst; einige von ihnen haben bereits digitale Lösungen eingeführt, um Antragstellern ein modernes und benutzerfreundliches Antragsverfahren zu bieten und die Bearbeitung von Visumanträgen effizienter zu gestalten.
(6)Visumantragsteller sollten unabhängig vom Bestimmungsmitgliedstaat in der Lage sein, ein Visum online über eine einzige EU-Plattform zu beantragen. Dieses Instrument sollte automatisch ermitteln, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung eines Antrags zuständig ist, insbesondere wenn der Antragsteller beabsichtigt, in mehrere Mitgliedstaaten zu reisen. Die Mitgliedstaaten müssen lediglich prüfen, ob das Instrument den richtigen zuständigen Mitgliedstaat ermittelt hat.
(7)Über die EU-Online-Visumantragsplattform sollten dem Antragsteller aktuelle Informationen über Schengen-Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt sowie ein Instrument zur Orientierung zur Verfügung gestellt werden, mit dem der Antragsteller alle zweckdienlichen Informationen zu den Anforderungen und Verfahren finden kann, z. B. ob ein Visum erforderlich ist und –falls ja – welche Art von Visum, die Höhe der Visumgebühr, den Mitgliedstaat, der für die Bearbeitung des Antrags zuständig ist, die erforderlichen Belege und ob ein Termin erforderlich ist, um biometrische Daten zu erfassen, oder ob die Möglichkeit besteht, den Antrag online ohne Termin zu stellen. Die EU-Visumantragsplattform sollte ferner eine sichere elektronische Kommunikation zwischen dem Antragsteller und dem zuständigen Konsulat oder den zentralen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen, falls zusätzliche Dokumente benötigt werden oder ein Gespräch erforderlich ist.
(8)Visumantragsteller sollten in der Lage sein, ihren Antrag einzureichen, die im Antragsformular geforderten Angaben zu machen, eine eingescannte Kopie des Reisedokuments vorzulegen und Belege sowie eine Reisekrankenversicherung in digitaler Form über die EU-Visumantragsplattform einzureichen. Damit der Antragsteller Informationen zu seinem Antrag speichern kann, sollten die Daten auf der Online-Visumantragsplattform vorübergehend gespeichert werden können. Hat der Antragsteller den Online-Antrag eingereicht und führen die Mitgliedstaaten die entsprechenden Prüfungen durch, wird das Antragsdossier an das nationale System des zuständigen Mitgliedstaats übermittelt und dort gespeichert. Die Konsulate würden die auf nationaler Ebene gespeicherten Informationen abfragen und nur die erforderlichen Daten an das zentrale VIS übermitteln.
(9) Grundsätzlich sollte es nur für Erstantragsteller und Antragsteller, die ein neues Reisedokument erworben haben, das überprüft werden muss, sowie für die Erfassung biometrischer Identifikatoren verpflichtend sein, persönlich im Konsulat oder bei einem externen Dienstleister vorstellig zu werden.
(10)Mehrfachantragsteller sollten innerhalb eines Zeitraums von 59 Monaten nach ihrem ersten erfolgreichen Antrag einen vollständigen Online-Antrag stellen können, vorausgesetzt, sie verwenden dasselbe Reisedokument. Nach Ablauf dieser Frist sollten die biometrischen Daten erneut erfasst werden, wie in der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 vorgesehen, nach der die Erfassung der biometrischen Daten grundsätzlich alle 59 Monate ab dem Tag der ersten Erfassung erfolgen muss.
(11)Es gelten besondere Bestimmungen für visumpflichtige Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Unionsbürgern sind, auf die die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Anwendung findet, oder für Drittstaatsangehörige, die aufgrund eines Übereinkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittland andererseits ein Recht auf Freizügigkeit genießen, das dem der Unionsbürger entspricht, und die nicht im Besitz eines Aufenthaltsdokuments gemäß der Richtlinie 2004/38/EU sind, oder für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die unter das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich) in Bezug auf ihren Aufnahmemitgliedstaat fallen, die nicht im Besitz eines Aufenthaltsdokuments gemäß dem Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich sind.
(12)Nach Artikel 21 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Die genannten Beschränkungen und Bedingungen sind in der Richtlinie 2004/38/EG niedergelegt. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union bestätigt hat, haben diese Familienangehörigen nach Erwägungsgrund 11 nicht nur das Recht, in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats einzureisen, sondern auch zu diesem Zweck ein Visum zu erhalten. Die Mitgliedstaaten müssen diesen Personen alle Möglichkeiten bieten, die erforderlichen Visa zu erhalten, die so bald wie möglich in einem beschleunigten Verfahren und unter Beachtung der für sie geltenden Verfahrensgarantien unentgeltlich erteilt werden müssen. Vor diesem Hintergrund sollten diese Familienangehörigen insbesondere berechtigt sein, ihren Visumantrag, ihren Antrag auf Bestätigung eines gültigen Visums in einem neuen Reisedokument oder ihren Antrag auf Verlängerung ihres Visums einzureichen, ohne die EU-Visumantragsplattform nutzen zu müssen, da dies ihren Visumantrag erleichtern könnte. In einem solchen Fall sollten sie entscheiden können, ob sie ihre Anträge persönlich im Konsulat oder bei externen Dienstleistern einreichen. Ferner sollte die EU-Online-Visumantragsplattform den Rechten und Erleichterungen, die den Begünstigten des Besitzstands im Bereich der Freizügigkeit gewährt werden, in vollem Umfang Rechnung tragen. Dasselbe gilt für Familienangehörige britischer Staatsangehöriger, die aufgrund von Artikel 14 Absatz 3 des Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf ihren Aufnahmestaat Begünstigte sind.
(13)In Einzelfällen sollten aus humanitären Gründen oder für Staats- und Regierungschefs und Mitglieder einer nationalen Regierung mit mitreisenden Ehepartnern und für die Mitglieder ihrer offiziellen Delegation, wenn sie von Regierungen der Mitgliedstaaten oder von internationalen Organisationen zu einem offiziellen Anlass eingeladen werden, sowie für Monarchen und andere hochrangige Mitglieder einer königlichen Familie, wenn sie von Regierungen der Mitgliedstaaten oder von internationalen Organisationen zu einem offiziellen Anlass eingeladen werden, besondere Bestimmungen gelten.
(14)Die besonderen Bestimmungen, die aus humanitären Gründen im Einzelfall gelten sollten, könnten sich auf Fragen des digitalen barrierefreien Zugangs erstrecken.
(15)Ein vom Antragsteller bevollmächtigter oder gesetzlich zu seiner Vertretung befugter Dritter sollte in der Lage sein, den Antrag in seinem Namen einzureichen, sofern die Identität dieser Person im Antragsformular angegeben ist. Es sollte für Reisende möglich sein, gewerbliche Mittlerorganisationen zu ermächtigen, einen Antrag zu erstellen und einzureichen.
(16)Jeder Antragsteller sollte über die EU-Visumantragsplattform ein ausgefülltes Antragsformular einschließlich einer Erklärung über die Echtheit, Vollständigkeit, Richtigkeit und Zuverlässigkeit der übermittelten Daten sowie eine Erklärung über den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Angaben einreichen. Jeder Antragsteller sollte ferner erklären, dass er die in der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Einreisevoraussetzungen verstanden hat und dass er bei jeder Einreise zur Vorlage der entsprechenden Belege aufgefordert werden könnte. Antragsformulare für Minderjährige sollten von einer Person, die ständig oder vorübergehend die elterliche Sorge oder die gesetzliche Vormundschaft ausübt, elektronisch unterzeichnet und eingereicht werden.
(17)Die Visumgebühr sollte über eine mit der Online-Visumantragsplattform verbundene Zugangsplattform eines Drittanbieters entrichtet werden, und die Zahlungen würden direkt an den jeweiligen Mitgliedstaat überwiesen. Die für die Sicherung der elektronischen Zahlung erforderlichen Daten sollten nicht Teil der im VIS gespeicherten Daten sein.
(18)Die EU-Visumantragsplattform wird auch ein Instrument zur Vereinbarung von Terminen umfassen, das die Mitgliedstaaten für die Verwaltung von Terminen in ihren Konsulaten oder bei externen Dienstleistern nutzen können. Zwar sollte die Verwendung dieses Instruments fakultativ bleiben, da es möglicherweise nicht an allen Standorten und für alle Konsulate geeignet ist, doch sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort erörtern, ob in bestimmten Drittländern oder an bestimmten Standorten ein harmonisierter Ansatz für die Verwendung des Terminvereinbarungsinstruments verfolgt werden könnte.
(19)Das System sollte den Antragsteller benachrichtigen, wenn Informationen fehlen, und es sollte dem Antragsteller die Möglichkeit bieten, den Antrag zu berichtigen. Mithilfe einer automatischen Vorabprüfung der Zulässigkeit sollte die EU-Visumantragsplattform den Antragsteller auf die Zulässigkeit seines Antrags hinweisen. Mit der Vorabprüfung sollte sichergestellt werden, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen für das beantragte Visum erfüllt sind.
(20)Stellt das zuständige Konsulat oder stellen die zentralen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats fest, dass sie für die Prüfung des Antrags zuständig sind, sollte das Konsulat bzw. sollten die Behörden den Antrag annehmen, die Daten aus dem vorübergehenden Speicher gemäß der VIS-Verordnung in das nationale System importieren und diese mit Ausnahme der Kontaktdaten aus dem vorübergehenden Speicher löschen.
(21)Die Antragsteller sollten auf elektronischem Wege über die Entscheidung des zuständigen Mitgliedstaats über ihren Antrag in Kenntnis gesetzt werden, wobei anzugeben ist, ob das Visum erteilt wird, der Antrag abgelehnt wird, das Visum in einem neuen Reisedokument bestätigt wird, das Visum verlängert wird, das Visum gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 810/2009 und (EG) Nr. 767/2008 annulliert oder aufgehoben wird.
(22)Um die Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit gefälschten und gestohlenen Visummarken zu verringern, sollte ein Visum in digitaler Form ausgestellt werden und nicht mehr als Visummarke, die auf das Reisedokument aufgebracht wird.
(23)Zur Gewährleistung größtmöglicher Sicherheit und zur Verhinderung von Fälschungen oder Nachahmungen sollte die Mitteilung des digitalen Visums in Form eines 2D-Strichcodes erfolgen, der von der Country Signing Certificate Authority (CSCA) des ausstellenden Mitgliedstaats kryptografisch signiert wurde. Sollte das VIS nicht verfügbar oder erreichbar sein, werden die Kontrollen anhand eines 2D-Strichcodes der signierenden Behörde durchgeführt.
(24)Falls das Reisedokument des Visuminhabers verloren geht, gestohlen wird oder abgelaufen ist und das Visum noch gültig ist, kann der Visuminhaber über die EU-Visumantragsplattform die Bestätigung des Visums in einem neuen Reisedokument beantragen, sofern das neue Reisedokument von derselben Art ist und von demselben Land ausgestellt wurde wie das verlorene, gestohlene oder abgelaufene Reisedokument. Der Visuminhaber sollte persönlich beim Konsulat oder dem externen Dienstleister erscheinen, um das neue Reisedokument vorzulegen, damit die Echtheit des neuen Reisedokuments überprüft werden kann.
(25)Die in der EU-Visumantragsplattform gespeicherten Daten sollten durch Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes der Privatsphäre geschützt werden.
(26)Externe Dienstleister sollten lediglich Zugriff auf die EU-Visumantragsplattform haben, um eingereichte Anträge abzurufen und zu prüfen, die vorübergehend gespeicherten Daten zu verifizieren (z. B. Scannen von Reisedokumenten), biometrische Identifikatoren zu erfassen und hochzuladen, Qualitätsprüfungen der hochgeladenen Belege durchzuführen, zu bestätigen, dass ein Antrag geprüft wurde, und ihn somit dem Konsulat zur weiteren Bearbeitung zur Verfügung zu stellen; externe Dienstleister sollten keinen Zugang zu den im VIS gespeicherten Daten haben.
(27)Das Datum der Inbetriebnahme, einschließlich des digitalen Visums und der EU-Visumantragsplattform, ist festzulegen. Ein Mitgliedstaat kann während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Datum der Inbetriebnahme beschließen, die EU-Online-Visumantragsplattform nicht in Anspruch zu nehmen. Ein Mitgliedstaat kann vor Ablauf des Übergangszeitraums jedoch auch mitteilen, dass er sich an der EU-Online-Visumantragsplattform beteiligen möchte. Beschließt der Visumanträge bearbeitende Mitgliedstaat während des Übergangszeitraums, die EU-Online-Visumantragsplattform nicht zu nutzen, können die Visuminhaber die digitalen Visa weiterhin über den Web-Dienst der EU-Visumantragsplattform überprüfen lassen.
(28)Die EU-Visumantragsplattform sollte eine Funktion umfassen, mit der Antragsteller ihre digitalen Visa überprüfen können.
(29)Die Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand nicht vollständig anwenden und daher keinen Zugang zum VIS haben, um Visumanträge einzugeben und digitale Visa zu speichern, sollten weiterhin Visa in Form eines einheitlichen Formats (Visummarke) ausstellen.
(30)Damit der Beschluss Nr. 565/2014/EU angewendet werden kann, sollten Bulgarien, Kroatien, Zypern und Rumänien Lesezugriff auf die im VIS gespeicherten digitalen Visa haben.
(31)Die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) sollte für die technische Entwicklung und das Betriebsmanagement der EU-Visumantragsplattform und ihrer Komponenten als Teil des VIS verantwortlich sein.
(32)In der Systemarchitektur der EU-Visumantragsplattform sollten die bestehenden und künftigen Systeme, die Teil des neuen Interoperabilitätsrahmens sind, so weit wie möglich wiederverwendet werden, insbesondere das Europäische Reiseinformations- und ‑genehmigungssystem (ETIAS) und das Einreise-/Ausreisesystem (EES), wobei die derzeitigen technologischen Hindernisse und die derzeitigen Investitionen der Mitgliedstaaten in ihre eigenen nationalen Systeme zu berücksichtigen sind.
(33)Die Überprüfung digitaler Visa an der Grenze sollte auf der bestehenden und künftigen Systemarchitektur der EU für das Grenzmanagement beruhen und sich auf die im VIS gespeicherten Informationen über den Visuminhaber stützen. Diese Informationen sollten von den Behörden der Mitgliedstaaten anhand biometrischer Daten überprüft werden.
(34)Das in der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates festgelegte Format für Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt wird auch für Visa für einen längerfristigen Aufenthalt verwendet. Daher sollte das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen geändert werden, damit Visa für den längerfristigen Aufenthalt auch in digitaler Form ausgestellt werden können.
(35)Da die Einführung digitaler Visa die Anbringung der physischen Visummarke überflüssig machen würde, sollte die Verordnung (EG) Nr. 333/2002 des Rates über die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen, entsprechend geändert werden.
(36)Die Dokumente für den erleichterten Transit (FTD) und die Dokumente für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) sind als Dokumente gedacht, die Transitvisa gleichgestellt sind und ihre Inhaber zur Einreise in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten zum Zwecke der Durchreise im Einklang mit den Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Überschreiten der Außengrenzen berechtigen. Dokumente für den erleichterten Transit (FTD) und Dokumente für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) werden in einheitlicher Form ausgestellt; der Antrag wird in Papierform gestellt. Um den Entwicklungen der Digitalisierung Rechnung zu tragen, sollten die Verordnung (EG) Nr. 693/2003 des Rates und die Verordnung (EG) Nr. 694/2003 des Rates geändert werden, um die Ausstellung in digitalem Format sowie digitale Anträge zu ermöglichen.
(37)Es ist sicherzustellen, dass das Antragsformular und die Formulare zur Verweigerung den Möglichkeiten des Antragstellers Rechnung tragen, seinen Antrag über die EU-Visumantragsplattform zu stellen oder auch nicht; daher sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, um die Liste der Informationen zu ändern, die auf der EU-Visumantragsplattform enthalten sein sollten, und um die entsprechenden Standardformulare und Formate zu ändern. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, sollten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten, und ihre Sachverständigen sollten systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission haben, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(38)Da die Ziele dieser Verordnung, und zwar die Einführung einer EU-Online-Visumantragsplattform als auch eines digitalen Visums, andere Initiativen ergänzen, die zum einen darauf abzielen, die Verfahren im Rahmen der gemeinsamen Visumpolitik zu straffen und zu harmonisieren, und zum anderen die Reise- und Einreisebestimmungen sowie die Grenzkontrollen im Schengen-Raum an das neue digitale Zeitalter anpassen, sind die Änderungen der entsprechenden Rechtsvorschriften nur auf Unionsebene möglich und sind Teil des Schengen-Besitzstands. Die Union kann im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(39)Diese Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG und von Teil II des Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich unberührt.
(40)Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt sind. Mit der Einführung einer EU-Visumantragsplattform und eines digitalen Visums werden das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, die Achtung des Privat- und Familienlebens, die Rechte des Kindes und der Schutz von schutzbedürftigen Personen vollständig gewahrt. Alle in der VIS-Verordnung enthaltenen Grundrechtsgarantien werden auch im Zusammenhang mit der künftigen EU-Visumantragsplattform und dem digitalen Visum uneingeschränkt gelten, insbesondere in Bezug auf die Rechte des Kindes. Damit die Plattform für Menschen mit Behinderungen leicht zugänglich ist, müssen die Anforderungen der Richtlinie über den barrierefreien Zugang berücksichtigt werden.
(41)Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung angenommen hat, ob es sie in nationales Recht umsetzt.
(42)Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
(43)Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates genannten Bereich gehören.
(44)Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates genannten Bereich gehören.
(45)Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates genannten Bereich gehören.
(46)Diese Verordnung stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt jeweils im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 und des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 dar.
(47)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates angehört und hat am [XX] eine Stellungnahme abgegeben —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009
Die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 wird wie folgt geändert:
(1)In Artikel 1 Absatz 2 wird folgender Buchstabe c angefügt:
„c) der Aufenthaltsrechte von Drittstaatsangehörigen im Gastland, die Familienangehörige von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs sind, die selbst Begünstigte des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft* („Brexit-Abkommen“) sind.“
__________
* Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. C 29 vom 31.1.2020, S. 7).
(2)In Artikel 2 werden die folgenden Nummern 10a und 10b eingefügt:
„10a. „Antragsformular“ das einheitliche Formular in Anhang I, das entweder online über die EU-Antragsplattform oder in Papierform verfügbar ist;
10b. „digitales Visum“ ein Visum, das in digitaler Form als Datensatz im VIS ausgestellt wird.“
(3)Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
„d) Familienangehörige von Unionsbürgern nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a und Familienangehörige von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die Begünstigte des in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich sind.“
(4)Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) falls die Reise verschiedene Reiseziele umfasst oder wenn innerhalb von zwei Monaten mehrere Einzelreisen durchgeführt werden sollen, der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet im Hinblick auf die nach Tagen bemessene Dauer des Aufenthalts das Hauptreiseziel beziehungsweise die Hauptreiseziele liegen;“
(5)In Artikel 8 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Bilaterale Vertretungsvereinbarungen werden auf der in Kapitel Ia der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 genannten EU-Antragsplattform veröffentlicht.“
(6)Artikel 9 wird wie folgt geändert:
a)Die folgenden Absätze 1a und 1b werden eingefügt:
„(1a) Antragsteller reichen einen Antrag über die EU-Antragsplattform gemäß Kapitel Ia der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 ein.
(1b) Abweichend von Absatz 1a können folgende Personengruppen einen Antrag einreichen, ohne dafür die EU-Antragsplattform zu benutzen:
a)Drittstaatsangehörige in Einzelfällen aus humanitären Gründen;
b)Staats- und Regierungschefs und Mitglieder der nationalen Regierung mit mitreisenden Ehepartnern und die Mitglieder ihrer offiziellen Delegation, wenn sie von Regierungen der Mitgliedstaaten oder von internationalen Organisationen zu einem offiziellen Anlass eingeladen werden; Monarchen und andere hochrangige Mitglieder einer königlichen Familie, wenn sie von Regierungen der Mitgliedstaaten oder von internationalen Organisationen zu einem offiziellen Anlass eingeladen werden;
c)Drittstaatsangehörige, denen ein Visum an der Außengrenze im Einklang mit Kapitel VI erteilt wurde.“
b)In Absatz 4 wird folgender Buchstabe d angefügt:
„d) von einer anderen Person, wenn der Antrag über die EU-Antragsplattform eingereicht wird.“
(7)Artikel 10 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Der Antragsteller hat bei Antragstellung zum Zweck der Abnahme der Fingerabdrücke und der Aufnahme des Gesichtsbilds persönlich zu erscheinen, wenn das gemäß Artikel 13 erforderlich ist. Der Antragsteller erscheint ebenfalls persönlich zur Überprüfung seines Reisedokuments im Einklang mit Artikel 12.“
b)Die folgenden Absätze 1a und 1b werden eingefügt:
„(1a) Die Mitgliedstaaten können den Antragsteller in begründeten und in Einzelfällen zur Vorlage eines Reisedokuments und/oder von Reisebelegen auffordern. Dies kann in Ausnahmefällen und in Fällen möglich sein, wenn an einem bestimmten Ort sehr häufig gefälschte Dokumente auftauchen.
(1b) Um den örtlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, prüfen die Konsulate im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort, ob die in Absatz 1a genannten Bedingungen eingehalten wurden.“
c)Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Bei der Beantragung eines Visums hat der Antragsteller:
a)Daten gemäß Artikel 11 vorzulegen;
b)einen Nachweis über den Besitz eines Reisedokuments im Einklang mit Artikel 12 vorzulegen;
c)zuzulassen, dass sein Gesichtsbild gemäß Artikel 13 direkt vor Ort aufgenommen wird, oder, wenn die Ausnahmen nach Artikel 13 Absatz 7a gelten, ein Lichtbild vorzulegen, das den Normen nach der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 entspricht;
d)in die Erfassung seiner Fingerabdrücke gemäß Artikel 13 einzuwilligen, sofern dies erforderlich ist;
e)die Visumgebühr nach Artikel 16 zu entrichten;
f)die Belege nach Artikel 14 vorzulegen;
g)erforderlichenfalls nachzuweisen, dass er im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung nach Artikel 15 ist.“
(8)Artikel 11 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Das Antragsformular ist über die EU-Antragsplattform einzureichen. In den in Artikel 9 Absatz 1b genannten Fällen kann der Antragsteller ein handschriftlich oder elektronisch ausgefülltes Antragsformular nach Anhang I einreichen.
Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 51a, um das Antragsformular nach Anhang I oder das über die EU-Antragsplattform einzureichende Antragsformular zu aktualisieren.
Das Antragsformular ist zu unterzeichnen. Es kann elektronisch unterzeichnet werden. Im Reisedokument des Antragstellers eingetragene Personen müssen ein eigenes Antragsformular vorlegen. Minderjährige haben ein Antragsformular vorzulegen, das von einer Person unterzeichnet ist, die ständig oder vorübergehend die elterliche Sorge oder die gesetzliche Vormundschaft ausübt.“
b)Absatz 1b wird gestrichen.
c)Folgender Absatz 1c wird eingefügt:
„(1c)
Jeder Antragsteller reicht ein ausgefülltes Antragsformular einschließlich einer Erklärung über die Echtheit, Vollständigkeit, Richtigkeit und Zuverlässigkeit der übermittelten Daten sowie eine Erklärung über den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Angaben ein. Jeder Antragsteller muss zudem erklären, dass er die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 verstanden hat und dass er bei jeder Einreise aufgefordert werden kann, die einschlägigen Belege vorzulegen.“
(9)Artikel 12 erhält folgende Fassung:
„Artikel 12
Reisedokument
(1)Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er ein gültiges Reisedokument besitzt, das folgende Kriterien erfüllt:
a)Es muss noch mindestens drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder im Falle mehrerer Reisen nach der letzten geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig sein. In begründeten Notfällen kann diese Verpflichtung jedoch ausgesetzt werden;
b)es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.
(2)Der Antragsteller darf nur dann aufgefordert werden, das Reisedokument persönlich vorzulegen, wenn es sich um einen Erstantrag mit diesem Reisedokument handelt oder der Antragsteller biometrische Daten vorlegen muss.
Der Unterabsatz 1 berührt nicht die Anwendung von Artikel 10 Absatz 1a.
(3)Die Reisedokumente werden unter Verwendung der geeigneten Technologie geprüft.
(4)Wird der Antrag über die EU-Antragsplattform eingereicht, so überprüft das Konsulat oder der externe Dienstleistungserbringer, dass das im Einklang mit Absatz 2 persönlich vorlegte Reisedokument mit der vom Antragsteller eingescannten und hochgeladenen Kopie übereinstimmt.
Wird die Überprüfung durch einen externen Dienstleistungserbringer vorgenommen, so verwendet der externe Dienstleistungserbringer die in Artikel 7e der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 vorgesehene Zugangsplattform für externe Dienstleistungserbringer.
(5)Ist die Qualität der in Absatz 4 genannten eingescannten Kopie unzureichend oder bestehen insbesondere Zweifel in Bezug auf die Echtheit, so scannen das zuständige Konsulat oder der zuständige externe Dienstleistungserbringer das Dokument erneut ein und laden es in die EU-Antragsplattform hoch.“
(10)In Artikel 13 wird folgender Absatz 7c angefügt:
„(7c) Werden die biometrischen Identifikatoren von einem externen Dienstleistungserbringer im Einklang mit Artikel 43 erfasst, so wird dafür die in Artikel 7e der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 genannte Zugangsplattform für externe Dienstleistungserbringer verwendet.“
(11)Artikel 14 wird wie folgt geändert:
a)In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
„Bei der Beantragung eines einheitlichen Visums hat der Antragsteller folgende Nachweise vorzulegen:“
b)In Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
„Bei der Beantragung eines Visums für den Flughafentransit hat der Antragsteller folgende Nachweise vorzulegen:“
(12)Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Der Antragsteller erklärt außerdem im Antragsformular, dass er von dem Erfordernis, für weitere Aufenthalte eine Reisekrankenversicherung abzuschließen, Kenntnis hat.“
(13)Artikel 16 Absatz 7 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Bei über die EU-Antragsplattform eingereichten Anträgen wird die Visumgebühr in Euro erhoben und – außer in den Fällen nach Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 3 – nicht erstattet.
Wird der Antrag nicht über die EU-Antragsplattform eingereicht und wird die Visumgebühr in einer anderen Währung als dem Euro erhoben, so wird der entsprechende Betrag in dieser Währung unter Verwendung des offiziellen Euro-Kurses der Europäischen Zentralbank berechnet und regelmäßig überprüft. Der zu erhebende Betrag kann aufgerundet werden, und im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort wird sichergestellt, dass Visumgebühren in ähnlicher Höhe erhoben werden.“
(14)In Artikel 18 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) Bei Anträgen, die im Anschluss an die Mitteilung durch die EU-Antragsplattform über die automatisierte Zuständigkeits- und Zulässigkeits-Vorabprüfung nach Artikel 7c Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 über die EU-Antragsplattform eingereicht werden, erhalten das Konsulat oder die zentralen Behörden des Mitgliedstaats eine Mitteilung vom System und überprüfen, ob sie zuständig sind, den Antrag zu prüfen und darüber zu entscheiden.
(4) Stellt ein Mitgliedstaat in einem Fall nach Absatz 3 fest, dass er nicht zuständig ist, so informiert er den Antragsteller unverzüglich über den Dienst für sichere Konten in der EU-Antragsplattform und gibt den zuständigen Mitgliedstaat an.
Der Antragsteller kann den Antrag zurückziehen. Wird der Antrag zurückgezogen, so werden die Antragsdaten aus dem vorübergehenden Speicher nach Artikel 7c der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 gelöscht.“
(15)Artikel 19 wird wie folgt geändert:
a)Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
„(1a) Bei Anträgen, die über die EU-Antragsplattform eingereicht werden und nach der Mitteilung durch die EU-Antragsplattform über die automatisierte Zulässigkeits-Vorabprüfung nach Artikel 7c Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 als zulässig eingestuft werden, führen das Konsulat oder die zentralen Behörden des Mitgliedstaats, das bzw. die vom System notifiziert wird bzw. werden, die Prüfungen nach Absatz 1 unverzüglich durch.“
b)Folgender Absatz 2b wird eingefügt:
„(2b) Befinden das zuständige Konsulat oder die zentralen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats bei über die EU-Antragsplattform eingereichten Anträgen, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind, so gilt der Antrag als zulässig und das zuständige Konsulat oder die zentralen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats nehmen den Antrag an.“
c)Folgender Absatz 4a wird eingefügt:
„(4a) Bei über die EU-Antragsplattform eingereichten Anträgen können das zuständige Konsulat oder die zentralen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats einen Antrag, der nicht innerhalb der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Frist eingereicht wird, insbesondere in begründeten dringlichen Fällen nach Artikel 9 Absatz 3 annehmen.“
(16)Artikel 20 wird aufgehoben.
(17)Artikel 21 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) dass das eingereichte oder vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;“
b)Absatz 6 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) dass das eingereichte oder vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;“
(18)Artikel 24 wird wie folgt geändert:
a)In Absatz 1 Unterabsatz 3 wird die Bezugnahme auf „Artikel 12 Buchstabe a“ durch die Bezugnahme auf „Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a“ ersetzt;
b)In Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:
„Erfüllt der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e der Verordnung (EU) 2016/399, so werden Visa für die mehrfache Einreise mit langer Gültigkeitsdauer für die folgenden Zeiträume erteilt:“
c)Folgender Absatz 2aa wird eingefügt:
„(2aa) Die Gültigkeitsdauer eines Visums für die mehrfache Einreise wird nicht auf die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments beschränkt.“
(19)In Artikel 25 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) In digitaler Form erteilte Visa berühren nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten bezüglich der Anerkennung von Reisedokumenten. Dies gilt auch für Reisedokumente, die in einem oder mehreren, aber nicht in allen Mitgliedstaaten anerkannt werden.“
(20)Folgender Artikel 26a wird eingefügt:
„Artikel 26a
Digitale Visa
Visa werden in digitaler Form als Datensatz im VIS erteilt, einschließlich einer einmaligen Visumnummer.“
(21)Artikel 32 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Bei über die EU-Antragsplattform eingereichten Anträgen werden dem Antragsteller Informationen zu Entscheidungen über die Verweigerung und die entsprechende Begründung gemäß Artikel 7f Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 auf sicherem elektronischen Wege mitgeteilt. Diese Mitteilung enthält dieselben Informationen wie in Anhang VI in der Sprache des Mitgliedstaats, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Union.
Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Unterlagen zur Standardmitteilung hinzufügen, um die Verweigerung zu begründen.
Bei über die EU-Antragsplattform eingereichten Anträgen wird in Fällen nach Artikel 9 Absatz 1b dem Antragsteller eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Union mitgeteilt.
Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 51a, um das Formular zur Verweigerung nach Anhang VI oder der Mitteilung nach Kapitel Ia der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 zu ändern.“
b)Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Die Mitgliedstaaten informieren den Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI oder nach dem über die EU-Antragsplattform erhaltenen Ablehnungsbescheid.“
(22)Folgender Artikel 32a wird eingefügt:
„Artikel 32a
Bestätigung eines gültigen Visums in einem neuen Reisedokument
(1)Visuminhaber, deren Reisedokument verloren gegangen ist, gestohlen wurde oder abgelaufen ist, und deren Visum noch gültig ist, können die Bestätigung des mit einem neuen Reisedokument verknüpften Visums beantragen.
(2)Die in Absatz 1 genannten Visuminhaber beantragen die Bestätigung des Visums in einem neuen Reisedokument über die in Kapitel Ia der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 genannte EU-Antragsplattform. Dazu müssen sie folgende personenbezogene Daten vorlegen:
a)Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit;
b)Nummer des Visums;
c)Daten des verlorenen, gestohlenen oder abgelaufenen Reisedokuments;
d)Daten des neuen Reisedokuments;
e)Scan der Personaldatenseite;
f)Nachweis des Verlusts, des Diebstahls oder des Ablaufs des Reisedokuments.
(3)Der Inhaber des Visums entrichtet eine Gebühr von 30 EUR für die Bestätigung des Visums.
(4)Der Inhaber des Visums hat für die Vorlage des neuen Reisedokuments persönlich zu erscheinen, damit überprüft werden kann, ob dieses Reisedokument mit der eingescannten und in der EU-Antragsplattform hochgeladenen Kopie übereinstimmt und ob der Inhaber des Reisedokuments mit der Person übereinstimmt, der das Visum erteilt wurde.
(5)Das neue Reisedokument muss die Voraussetzungen nach Artikel 12 erfüllen.
(6)Wenn das zuständige Konsulat oder die zentralen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats entscheiden, dass das gültige Visum in einem neuen Reisedokument bestätigt werden kann, gibt es bzw. geben sie die Daten in den Antragsdatensatz im VIS gemäß Artikel 12a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 ein.
(7)Dem Antragsteller wird auf sicherem elektronischen Wege im Einklang mit Artikel 7f der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 mitgeteilt, dass sein Visum in seinem neuen Reisedokument bestätigt wurde.
(8)Können das zuständige Konsulat oder die zentralen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats insbesondere aufgrund von Zweifeln an der Identität des Inhabers des Visums nicht entscheiden, ob das gültige Visum in einem neuen Reisedokument bestätigt werden kann, so wird
a)die Bestätigung abgelehnt,
b)das gültige Visum gemäß Artikel 34 aufgehoben.
(9)Das Verfahren zur Bestätigung eines gültigen Visums in einem neuen Reisedokument hindert den Inhaber des Visums nicht daran, einen neuen Visumantrag zu stellen.“
(23)Artikel 33 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Visuminhaber können über die EU-Antragsplattform online eine Verlängerung beantragen. Dafür geben sie personenbezogene Daten, die Nummer des Visums und des Reisedokuments an, laden Belege zum Nachweis höherer Gewalt, humanitärer Gründe und/oder erheblicher persönlicher Gründe hoch, die sie daran hindern, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen und entrichten ausschließlich im Falle erheblicher persönlicher Gründe nach Absatz 2 eine Gebühr von 30 EUR.“
b)Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Wird ein Visum nach den Absätzen 1 bis 7 über die EU-Antragsplattform verlängert, so wird der Antragsteller auf sicherem elektronischen Wege im Einklang mit Artikel 7f der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 über die Verlängerung informiert.“
(24)Artikel 34 wird wie folgt geändert:
a)Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:
„(5) Wird ein nicht in digitaler Form erteiltes Visum annulliert oder aufgehoben, so wird ein Stempel mit den Worten „ANNULLIERT“ oder „AUFGEHOBEN“ aufgebracht und das optisch variable Merkmal der Visummarke, das Sicherheitsmerkmal „Kippeffekt“ sowie der Begriff „Visum“ werden durch Durchstreichen ungültig gemacht.
(6) Die Entscheidung über eine Annullierung oder Aufhebung eines Visums und die entsprechende Begründung werden in digitaler Form erlassen, indem die Daten gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 in das VIS eingegeben werden, und dem Antragsteller gemäß Artikel 7f der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 auf sicherem elektronischen Wege bzw. bei Anträgen, die nicht über die EU-Antragsplattform eingereicht werden, unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt. Die Mitteilung muss die in Anhang VI genannten Angaben enthalten.“
b)Absatz 7 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Die Mitgliedstaaten informieren den Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI oder nach der über die EU-Antragsplattform übermittelten Mitteilung.“
(25)Artikel 37 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Um Betrug oder den Verlust von Visummarken zu verhindern, werden die Visummarken von den Mitgliedstaaten, die Visa nicht in digitaler Form erteilen, unter angemessenen Sicherheitsvorkehrungen aufbewahrt und verwendet. Jedes Konsulat führt Buch über seinen Bestand an Visummarken und registriert die Verwendung jeder einzelnen Visummarke. Jeder erhebliche Verlust von Blanko-Visummarken wird der Kommission gemeldet.“
b)Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Konsulate oder die zentralen Behörden archivieren die Anträge in elektronischer Form.“
(26)Artikel 38 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1a erhält folgende Fassung:
„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das gesamte Visumverfahren in den Konsulaten, einschließlich der Antragstellung, der Bearbeitung von Anträgen und der praktischen Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern, von entsandten Bediensteten kontrolliert wird, um die Korrektheit des Verfahrens in allen Phasen zu gewährleisten.“
b)Folgender Absatz 3c wird eingefügt:
„(3c) Die zentralen Behörden der Mitgliedstaaten bieten ihren Bediensteten angemessene Schulungen hinsichtlich der EU-Antragsplattform.“
(27)Artikel 42 wird aufgehoben.
(28)Artikel 43 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Die Prüfung der Anträge, die gegebenenfalls zu führenden Gespräche und die Bescheidung von Anträgen werden ausschließlich vom Konsulat erledigt.“
b)In Absatz 5 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:
„Abweichend davon können externe Dienstleistungserbringer über die in Artikel 7e der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 genannte Zugangsplattform für externe Dienstleistungserbringer zu folgenden Zwecken Zugang zu der EU-Antragsplattform erhalten:
a)Überprüfung der vom Antragsteller hochgeladenen Daten;
b)Hochladen biometrischer Identifikatoren;
c)Hochladen von Belegen;
d)Verwendung des Terminvereinbarungsinstruments, um verfügbare Zeitfenster anzugeben.“
c)Absatz 6 wird wie folgt geändert:
(1)Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c) Erfassung der Daten (einschließlich der Erfassung biometrischer Identifikatoren und in Ausnahmefällen von Belegen und Unterlagen für Identitätskontrollen), Übermittlung dieser Daten an das Konsulat oder gegebenenfalls die zentralen Behörden und Hochladen dieser Daten in die EU-Antragsplattform.“
(2)Folgender Buchstabe ca wird eingefügt:
„ca) Abgleich des Reisedokuments mit der vom Antragsteller hochgeladenen Kopie;“
(29)In Artikel 44 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) „Absatz 1 findet keine Anwendung auf den Zugang, den externe Dienstleistungserbringer über die in Artikel 7e der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 genannte Zugangsplattform für externe Dienstleistungserbringer auf die EU-Antragsplattform haben können.“
(30)In Artikel 47 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Über die EU-Antragsplattform erhält die Öffentlichkeit alle einschlägigen Informationen im Zusammenhang mit der Beantragung eines Visums über die EU-Antragsplattform, insbesondere Informationen nach Artikel 7a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008.“
(31)In Artikel 51a Absätze 2, 3 und 6 werden die Bezugnahmen auf „Artikel 16 Absatz 9“ durch Bezugnahmen auf „Artikel 11 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 9 und Artikel 32 Absatz 2“ ersetzt.
(32)Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
„f) bei Mitgliedstaaten, die Visa nicht in digitaler Form erteilen, die zusätzlichen Einträge im Feld „Anmerkungen“ auf der Visummarke gemäß Artikel 27 Absatz 2;“
(33)Anhang III wird gestrichen.
Artikel 2
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008
Die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 wird wie folgt geändert:
(1)Artikel 2a wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(1)Folgender Buchstabe fa wird angefügt:
„fa) der EU-Antragsplattform;“
(2)Folgender Unterabsatz wird eingefügt:
„Soweit technisch möglich werden die Hardware- und Softwarekomponenten des Web-Dienstes des EES und der ETIAS-Website und der Anwendung für mobile Geräte von der EU-Antragsplattform gemeinsam genutzt und wiederverwendet.“
b)Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Die EU-Antragsplattform besteht aus folgenden Komponenten:
a)einer öffentlichen Website und einer Anwendung für Mobilgeräte,
b)einem vorübergehenden Speicher;
c)einem Dienst für sichere Konten;
d)einem Überprüfungsinstrument für Antragsteller;
e)einem Web-Dienst für Visuminhaber;
f)einem E-Mail-Dienst;
g)einem Zahlungsinstrument;
h)einem Terminvereinbarungsinstrument;
i)einer Zugangsplattform für externe Dienstleistungserbringer;
j)einem Konfigurationsmodul für eu-LISA, die zentralen Behörden und die Konsulate;
k)einer Software zum Generieren und Lesen verschlüsselter 2D-Strichcodes;
l)einem sicheren Web-Dienst für die Kommunikation zwischen den Komponenten der EU-Antragsplattform;
m)einer von eu-LISA verwalteten Helpdesk-Funktion;
n)einer Kopie des VIS, auf die nur Lesezugriff besteht.“
(2)Artikel 4 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
„(2) „digitales Visum“: Visum in digitaler Form gemäß Artikel 26a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009;“
(3)Folgendes Kapitel Ia wird eingefügt:
„KAPITEL Ia
EU-ONLINE-VISUMANTRAGSPLATTFORM
Artikel 7a
Information der Öffentlichkeit über die EU-Antragsplattform
(1)Die EU-Online-Visumantragsplattform („EU-Antragsplattform“) bietet der Öffentlichkeit allgemeine Informationen nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten sind für die Bereitstellung von Informationen im Einklang mit ihren jeweiligen Zuständigkeiten gemäß den Absätzen 2 und 4 zuständig.
(2)eu-LISA ist dafür zuständig, nach Eingang folgender Informationen von Seiten der Kommission oder der Mitgliedstaaten folgende Informationen für die Öffentlichkeit auf der EU-Antragsplattform zu veröffentlichen und zu aktualisieren:
a)die Visumpflicht, einschließlich Visumlisten, Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht; einschließlich für Diplomaten- und Dienstpässe, und einschließlich der Fälle einer möglichen Aussetzung der Visumfreiheit nach den Artikeln 3, 4, 5, 7, 8 der Verordnung (EU) 2018/1806 und deren Anhänge I und II, sowie Informationen gemäß der Richtlinie 2004/38/EG und dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs;
b)die Höhe der Visumgebühr gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009; die Höhe ermäßigter oder erhöhter Gebühren im Falle von Visaerleichterungsabkommen oder einer Maßnahme im Zusammenhang mit der Rückübernahme nach Artikel 25a der genannten Verordnung sowie der Richtlinie 2004/38/EG und dem Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich;
c)gegebenenfalls im Einklang mit Artikel 14 Absatz 5a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 erstellte einheitliche Listen einzureichender Belege;
d)erforderlichenfalls Anforderungen hinsichtlich einer Reisekrankenversicherung im Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.
Stellt ein Mitgliedstaat die Informationen zur Verfügung, so konfiguriert eu-LISA die EU-Antragsplattform nach Bestätigung dieser Informationen durch die Kommission.
(3)Die zentralen Visumbehörden sind für die Eingabe folgender Angaben zuständig:
a)Standorte der Konsulate und ihre territoriale Zuständigkeit gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009;
b)Vertretungsvereinbarungen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 810/2009;
c)Einsatz externer Dienstleistungserbringer und ihre Standorte nach Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009;
d)Belege gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 sowie gemäß der Richtlinie 2004/38/EG und des Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich;
e)mögliche Befreiungen von der Visumpflicht gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/1806;
f)mögliche Befreiungen von der Visumgebühr nach Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.
(4)Das Konsulat oder die zentralen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats sind für die Eingabe folgender Angaben zuständig:
a)Kontaktdaten und Zugangsrechte externer Dienstleistungserbringer, einschließlich für das Terminvereinbarungsinstrument;
b)Terminvereinbarungsinstrument, einschließlich verfügbarer Zeitfenster;
c)Zahl der pro Woche/Monat angenommenen Anträge.
Artikel 7b
Online-Antragsformular
(1)Jeder Antragsteller reicht über die EU-Antragsplattform einen ausgefüllten Online-Antrag gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 ein.
(2)Unbeschadet des Artikels 7ba gibt der Antragsteller im Antragsformular folgende personenbezogene Daten vor:
(1)Nachname(n) (Familienname);
(2)Nachname bei der Geburt (frühere(r) Familienname(n));
(3)Vorname(n);
(4)Geburtsdatum (Tag-Monat-Jahr):
(5)Geburtsort;
(6)Geburtsland;
(7)derzeitige Staatsangehörigkeit; Staatsangehörigkeit bei der Geburt (falls nicht wie oben); andere Staatsangehörigkeiten;
(8)Geschlecht;
(9)Personenstand;
(10)Inhaber der elterlichen Sorge (bei Minderjährigen) / Vormund (Nachname, Vorname, Anschrift, falls abweichend von der des Antragstellers, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Staatsangehörigkeit);
(11)ggf. nationale Identitätsnummer;
(12)Art des Reisedokuments;
(13)Nummer des Reisedokuments;
(14)Ausstellungsdatum;
(15)Gültigkeitsdauer;
(16)Land der Ausstellung;
(17)personenbezogene Daten des Familienangehörigen, der mobiler Unionsbürger oder Staatsangehöriger des EWR oder der Schweiz oder der als Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs Begünstigter des Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich in dem Gastland ist, für das der Visumantrag gestellt wird (falls zutreffend); Nachname(n) (Familienname(n)), Vorname(n), Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit(en), Nummer des Reisedokuments oder des Personalausweises;
(18)Verwandtschaftsverhältnis zum mobilen Unionsbürger oder Staatsangehörigen des EWR oder der Schweiz oder zu einem Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, der Begünstigter des Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich in dem Gastland ist, für das der Visumantrag gestellt wird (falls zutreffend);
(19)Wohnanschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Antragstellers;
(20)Wohnsitz in einem anderen Staat als dem der derzeitigen Staatsangehörigkeit;
(21)derzeitige berufliche Tätigkeit;
(22)Name, Anschrift und Telefonnummer des Arbeitgebers; bei Studenten Name und Anschrift der Bildungseinrichtung;
(23)Zweck(e) der Reise;
(24)weitere Informationen zum Aufenthaltszweck;
(25)Mitgliedstaat der Hauptbestimmung (und andere Bestimmungsmitgliedstaaten, falls zutreffend);
(26)Mitgliedstaat der ersten Einreise;
(27)Anzahl der beantragten Einreisen; Datum der geplanten Ankunft des ersten geplanten Aufenthalts im Schengen-Raum; Datum der geplanten Abreise aus dem Schengen-Raum nach dem ersten geplanten Aufenthalt;
(28)bereits im Rahmen der Beantragung eines Schengen-Visums erfasste Fingerabdrücke; Datum (falls bekannt); Nummer des Visums (falls bekannt);
(29)ggf. Einreisegenehmigung für das Endbestimmungsland;
(30)Name und Vorname der einladenden Person(en) in dem Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaaten. Soweit dies nicht zutrifft, bitte Name des/der Hotels oder vorübergehende Unterkunft (Unterkünfte) in dem (den) betreffenden Mitgliedstaat(en) angeben;
(31)Name und Anschrift des einladenden Unternehmens/der einladenden Organisation;
(32)wie Reisekosten und die Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts des Antragstellers getragen werden.
Der Antragsteller muss auch eine E-Mail-Adresse angeben.
Diese Daten werden erfasst und im Einklang mit der in Artikel 7c festgelegten Aufbewahrungsfrist der Daten in dem vorübergehenden Speicher gespeichert.
(3)Die EU-Antragsplattform enthält auch einen Dienst für sichere Konten. Der Dienst für sichere Konten muss es dem Antragsteller ermöglichen, die eingegebenen Daten für spätere Anträge zu speichern; jedoch nur, wenn der Antragsteller dieser Speicherung freiwillig und ausdrücklich zustimmt.
Der Dienst für sichere Konten muss es dem Antragsteller ermöglichen, einen Antrag in mehreren Schritten einzureichen. Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 48a, um die Anforderungen für den Dienst für sichere Konten festzulegen, einschließlich der Aufbewahrungsfrist für darin gespeicherte Daten und für nicht abgeschlossene Anträge oder Anträge, die der Zuständigkeits- und Zulässigkeits-Vorabprüfung nicht genügen.
(4)Die in Absatz 2 genannten Daten sind vom Antragsteller in Buchstaben des lateinischen Alphabets einzugeben.
(5)Bei der Einreichung des Online-Antragsformulars wird die IP-Adresse, von der das Antragsformular abgeschickt wurde, von der EU-Antragsplattform erfasst und zu den Antragsdaten hinzugefügt.
(6)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten den Inhalt eines vereinfachten Antragsformulars für die Bestätigung gültiger Visa in einem neuen Reisedokument nach Artikel 32a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 und für die Verlängerung eines Visums gemäß Artikel 33 der genannten Verordnung fest, die über die EU-Antragsplattform erfolgen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(7)Die Kommission bestimmt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Anforderungen bezüglich des Formats der in den Absätzen 2 und 5 dieses Artikels genannten personenbezogenen Daten, die in das Antragsformular aufzunehmen sind, sowie die Parameter und die Überprüfungen, die durchzuführen sind, um die Vollständigkeit des Antrags und die Kohärenz dieser Daten sicherzustellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 7ba
Besondere Bestimmungen für die Nutzung der EU-Antragsplattform durch Familienangehörige von Unionsbürgern oder von anderen Drittstaatsangehörigen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben oder von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die Begünstigte des Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich sind
(1)Ein Drittstaatsangehöriger, der ein Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, für den die Richtlinie 2004/38/EG gilt, oder der ein Familienangehöriger eines Drittstaatsangehörigen ist, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießt, kann einen Visumantrag ohne Nutzung der EU-Antragsplattform einreichen und berechtigt sein, den Antrag nach Wahl persönlich beim Konsulat oder in den Räumlichkeiten externer Dienstleistungserbringer einzureichen.
(2)Im Falle eines Drittstaatsangehörigen, der ein Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, für den die Richtlinie 2004/38/EG gilt, oder der ein Familienangehöriger eines Drittstaatsangehörigen ist, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießt, wird das Antragsverfahren im Einklang mit der Richtlinie 2004/38/EG durchgeführt, wenn er ein Visum über die EU-Antragsplattform beantragt.
(3)Die EU-Antragsplattform ist insbesondere so zu gestalten, dass die folgenden besonderen Vorschriften gelten:
a)Auf die Visumgebühr wird verzichtet;
b)der Antragsteller muss folgende personenbezogene Daten nicht im Antragsformular angeben:
a)derzeitige berufliche Tätigkeit;
b)Name, Anschrift und Telefonnummer des Arbeitgebers; bei Studenten Name und Anschrift der Bildungseinrichtung;
c)Name und Vorname der einladenden Person(en) in dem Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaaten. Falls dies nicht zutrifft, Name des/der Hotels oder vorübergehende Unterkunft (Unterkünfte) in dem (den) betreffenden Mitgliedstaat(en);
d)Name und Anschrift des einladenden Unternehmens/der einladenden Organisation;
e)Mittel zur Bestreitung der Reisekosten und der Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts des Antragstellers.
c)Der Antragsteller sollte Dokumente vorlegen können, die belegen, dass er ein Familienangehöriger eines Unionsbürgers, für den die Richtlinie 2004/38/EG gilt, oder ein Familienangehöriger eines Drittstaatsangehörigen ist, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießt. Der Antragsteller sollte weder zur Vorlage von Belegen nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 noch von Nachweisen über den Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung im Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 aufgefordert werden.
d)Abweichend von Artikel 7c Absatz 8 wird mit der automatisierten Zulässigkeits-Vorabprüfung lediglich überprüft ob:
a)alle erforderlichen Felder des Antragsformulars ausgefüllt sind;
b)ein Nachweis über den Besitz eines gültigen Reisepasses im Einklang mit der Richtlinie 2004/38/EG vorliegt;
c)die biometrischen Daten des Antragstellers bereits erfasst wurden (sofern zutreffend).
e)Wird ein Visum erteilt, so enthält die Mitteilung nach Artikel 7f ferner eine Erinnerung, dass der Familienangehörige eines Bürgers, der sein Recht auf Freizügigkeit ausübt und im Besitz eines Visums ist, nur dann das Recht auf Einreise hat, wenn der Familienangehörige von dem Bürger oder von dem Drittstaatsangehörigen, der sein Recht auf Freizügigkeit ausübt, begleitet wird oder sich zu ihm begibt.
(4)Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn ein Drittstaatsangehöriger, der ein Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, für den die Richtlinie 2004/38/EG gilt, oder ein Familienangehöriger eines Drittstaatsangehörigen ist, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits eine Visumverlängerung oder eine Bestätigung eines Visums in einem neuen Reisedokument benötigt. Auf die Gebühr für die Visumverlängerung und die Visumbestätigung wird verzichtet.
(5)Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Familienangehörige von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die im Gastland, für das der Visumantrag gestellt wird, selbst Begünstigte des Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich sind.
Artikel 7c
Antragsverfahren über die EU-Antragsplattform
(1)Nach Einreichung des Antragsformulars gemäß Artikel 7b bestimmt die EU-Antragsplattform die Art des beantragten Visums und führt eine automatisierte Zuständigkeits-Vorabprüfung durch, um anhand der vom Antragsteller bereitgestellten Daten automatisch vorab den zuständigen Mitgliedstaat zu bestimmen. Dies schließt die manuelle Überprüfung der Zuständigkeit durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 nicht aus.
Die EU-Antragsplattform ist so zu gestalten, dass Antragsteller angeben können, ob sie sich in einem Konsularbezirk rechtmäßig aufhalten, aber dort nicht wohnhaft sind im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.
(2)Antragsteller können die EU-Antragsplattform nutzen, um eine eingescannte Kopie des Reisedokuments in elektronischer Form sowie gegebenenfalls Belege und Nachweise einer Reisekrankenversicherung in digitaler Form gemäß der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 oder der Richtlinie 2004/38/EG einzureichen.
(3)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Anforderungen an das Format der Belege, des Nachweises der Reisekrankenversicherung und der elektronischen Kopie des Reisedokuments in elektronischer Form fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4)Erforderlichenfalls kann der Antragsteller die EU-Antragsplattform nutzen, um die Visumgebühr über das in Artikel 7d genannte Zahlungsinstrument zu entrichten.
(5)Die EU-Antragsplattform kann in der Kopie des VIS, auf die nur Lesezugriff besteht, überprüfen, ob die biometrischen Daten des Antragstellers in den letzten 59 Monaten erfasst wurden und ob der Antragsteller bereits einen Antrag mit demselben Reisedokument gestellt hat:
Ist dies der Fall, so teilt die EU-Antragsplattform dem Antragsteller mit, dass er für die Antragstellung kein Konsulat oder keinen externen Dienstleistungserbringer aufsuchen muss.
Ist dies nicht der Fall, so teilt die EU-Antragsplattform dem Antragsteller mit, dass er für die Antragstellung je nach Fall ein Konsulat oder einen externen Dienstleistungserbringer aufsuchen muss.
(6)Ist ein Aufsuchen eines Konsulats oder eines externen Dienstleistungserbringers gemäß der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 erforderlich, so kann ein Mitgliedstaat beschließen, zu diesem Zweck das in Artikel 7d genannte Terminvereinbarungsinstrument zu verwenden.
(7)Der Antragsteller reicht den Antrag, einschließlich einer Erklärung über die Echtheit, Vollständigkeit, Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Daten ein.
(8)Nachdem der Antragsteller den Antrag über die EU-Antragsplattform eingereicht hat, führt die EU-Antragsplattform eine automatisierte Zulässigkeits-Vorabprüfung durch.
Bei der automatisierten Zulässigkeits-Vorabprüfung wird automatisch überprüft, ob
a)der Antrag gegebenenfalls innerhalb der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Frist eingereicht worden ist;
b)alle erforderlichen Felder des Antragsformulars ausgefüllt sind;
c)ein Nachweis des Besitzes eines Reisedokuments gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 vorgelegt wurde;
d)gegebenenfalls die biometrischen Daten des Antragstellers erfasst wurden;
e)gegebenenfalls die Visumgebühr entrichtet wurde.
(9)Ergibt die automatisierte Zulässigkeits-Vorabprüfung, dass der Antrag zulässig ist, so wird durch die EU-Antragsplattform eine Mitteilung mit dem kombinierten Ergebnis der automatisierten Zuständigkeits- und Zulässigkeits-Vorabprüfungen an das Konsulat oder die zentralen Behörden des Mitgliedstaats übermittelt.
Ergibt die automatisierte Zulässigkeits-Vorabprüfung, dass der Antrag nicht zulässig ist, so wird der Antragsteller mit einer Mitteilung durch die EU-Antragsplattform darüber informiert, welcher Teil des Antragsdatensatzes fehlt.
Die Antragsplattform ist so zu gestalten, dass Artikel 19 Absätze 4 und 4a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 Anwendung finden können, damit Anträge als zulässig betrachtet werden können.
(10)Nach der Mitteilung gemäß Absatz 9 nehmen das Konsulat oder die zentralen Behörden des Mitgliedstaats eine manuelle Überprüfung der Zuständigkeit gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 und anschließend erforderlichenfalls eine manuelle Überprüfung der Zulässigkeit gemäß Artikel 19 der genannten Verordnung vor.
(11)Wenn das zuständige Konsulat oder die zentralen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats den über die EU-Antragsplattform eingereichten Antrag annehmen, werden die Daten aus dem vorübergehenden Speicher in das nationale System übertragen. Die Daten werden unverzüglich aus dem vorübergehenden Speicher gelöscht; hiervon ausgenommen sind die mit dem Dienst für sichere Konten verknüpften Kontaktdaten.
(12)Zieht der Antragsteller seinen Antrag nach der automatisierten Zuständigkeits- und Zulässigkeits-Vorabprüfung zurück, so werden die Daten unverzüglich aus dem vorübergehenden Speicher gelöscht; hiervon ausgenommen sind die mit dem Dienst für sichere Konten verknüpften Kontaktdaten.
(13)Das zuständige Konsulat oder die zentralen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats können den Dienst für sichere Konten für die Kommunikation mit den Antragstellern nutzen.
Artikel 7d
Zahlungsinstrument und Terminvereinbarungsinstrument
(1)Zur Entrichtung der Visumgebühr über die EU-Antragsplattform wird ein Zahlungsinstrument verwendet. Das Zahlungsinstrument wird von einem Drittanbieter verwaltet.
(2)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Anforderungen an das in Absatz 1 genannte Zahlungsinstrument, einschließlich der Erstattungsmodalitäten für Antragsteller, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3)Die Mitgliedstaaten oder externe Dienstleistungserbringer können ein Instrument für die Buchung von Terminen verwenden.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Anforderungen an das in Absatz 3 genannte Terminvereinbarungsinstrument fest, unter anderem die Modalitäten für die Bestätigung von Terminen, die Verknüpfung mit bestehenden Terminvereinbarungsinstrumenten oder Informationen über Termine ohne Voranmeldung, die von den Konsulaten oder externen Dienstleistungserbringern eingerichtet werden, und die technischen Modalitäten, um sicherzustellen, dass Familienangehörige eines unter die Richtlinie 2004/38/EG fallenden Unionsbürgers oder eines Drittstaatsangehörigen, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießt, oder von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die im Gastland, für das der Visumantrag gestellt wird, selbst Begünstigte des Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich sind, ein beschleunigtes Verfahren in Anspruch nehmen können. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 7e
Zugangsplattform für externe Dienstleistungserbringer
(1)Externe Dienstleistungserbringer haben über die Zugangsplattform für externe Dienstleistungserbringer ausschließlich zu folgenden Zwecken Zugang zur EU-Antragsplattform:
a)Überprüfung und Durchführung von Qualitätskontrollen der in den vorübergehenden Speicher hochgeladenen Daten, insbesondere der eingescannten Kopie des Reisedokuments;
b)Hochladen der biometrischen Identifikatoren;
c)bei Bedarf Hochladen der Belege;
d)gegebenenfalls Verwendung des Terminvereinbarungsinstruments, um verfügbare Zeitfenster anzugeben;
e)Übermittlung des Antrags zur weiteren Bearbeitung an das Konsulat.
(2)Die Mitgliedstaaten richten ein ausschließlich externen Dienstleistungserbringern vorbehaltenes Authentifizierungssystem ein, das dem dazu ermächtigten Personal den Zugang zu der Zugangsplattform für die Zwecke dieses Artikels gestattet. Bei der Einrichtung des Authentifizierungssystems werden das Informationssicherheits-Risikomanagement und die Grundsätze des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen berücksichtigt.
(3)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Authentifizierungssystems für Personal von externen Dienstleistungserbringern. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 7f
Mitteilung von Entscheidungen
(1)Antragsteller und Visuminhaber werden über Entscheidungen der Mitgliedstaaten über ihre Anträge oder erteilten Visa auf sicherem elektronischem Wege informiert.
(2)Die Mitteilungen an Antragsteller beziehungsweise Visuminhaber enthalten folgende Angaben:
a)bei erteilten Visa: in den Artikeln 24, 25 oder 26 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 und Artikel 10 der vorliegenden Verordnung aufgeführte Daten;
b)bei abgelehnten Visa: in Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 und Artikel 12 der vorliegenden Verordnung aufgeführte Daten;
c)bei bestätigten Visa: in Artikel 32a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 und Artikel 12a der vorliegenden Verordnung aufgeführte Daten;
d)bei verlängerten Visa: in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 und Artikel 14 der vorliegenden Verordnung aufgeführte Daten;
e)bei annullierten oder aufgehobenen Visa: in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 und Artikel 13 der vorliegenden Verordnung aufgeführte Daten.
(3)Die in Absatz 2 genannte Mitteilung enthält einen von der ausstellenden Behörde digital unterzeichneten 2D-Strichcode und das Gesichtsbild des Inhabers. Der 2D-Strichcode enthält die in Absatz 2 genannten Informationen.
Die Mitteilung erfolgt in druckbarem Format.
(4)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Spezifikationen für die digitalen Visa und die Mitteilung gemäß Absatz 1, einschließlich Einzelheiten zum Format der Mitteilung, wie den 2D-Strichcode und das druckbare Format. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 7g
Überprüfungsinstrument
(1)Das Überprüfungsinstrument ermöglicht es Antragstellern und Visuminhabern, Folgendes zu überprüfen:
a)Status ihres Antrags;
b)Status und Gültigkeit ihres Visums.
(2)Das Überprüfungsinstrument basiert auf dem in Artikel 7b Absatz 3 genannten Dienst für sichere Konten.
(3)Die EU-Antragsplattform bietet Antragstellern eine Web-Dienst-Funktion zur Überprüfung des digitalen Visums ohne den Dienst für sichere Konten.
(4)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte über detaillierte Bestimmungen über die Voraussetzungen für den Betrieb des Web-Dienstes und die für den Web-Dienst geltenden Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften, einschließlich eindeutiger Kennungen für Antragsteller. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
(4)In Artikel 9 Absatz 4 werden die folgenden Buchstaben na, o und p angefügt:
„na) gegebenenfalls die Angabe, dass der Antragsteller ein Familienangehöriger eines Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs ist, der im Gastland, für das der Visumantrag gestellt wird, ein Begünstigter des Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ist.“
„o) E-Mail-Adresse;
p) IP-Adresse, von der aus das Antragsformular eingereicht wurde.“
(5)In Artikel 9b wird folgender Absatz angefügt:
„(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Familienangehörige von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die im Gastland, für das der Visumantrag gestellt wird, selbst Begünstigte des Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich sind.“
(6)Artikel 10 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
„e) Visumnummer;“
b)Absatz 1 Buchstabe k wird gestrichen.
c)In Absatz 1 wird folgender Buchstabe m angefügt:
„m) gegebenenfalls Status der Person mit der Angabe, dass der Drittstaatsangehörige ein Familienangehöriger eines Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs ist, der im Gastland, für das der Visumantrag gestellt wird, ein Begünstigter des Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ist.“
(7)Folgender Artikel 12a wird eingefügt:
„Artikel 12a
Zusätzliche Daten bei der Bestätigung eines Visums
(1)Wurde entschieden, ein Visum zu bestätigen, so ergänzt die Visumbehörde, die diese Entscheidung getroffen hat, den Antragsdatensatz um folgende Daten:
a)Statusinformationen;
b)Behörde, die das Visum bestätigt hat;
c)Ort und Datum der Entscheidung;
d)neue Reisedokumentendaten, einschließlich Nummer, ausstellendem Staat und ausstellender Behörde, Ausstellungsdatum, Ablaufdatum.
(2)Wurde entschieden, ein Visum zu bestätigen, so ruft das System unverzüglich die in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 aufgeführten Daten aus dem VIS ab und exportiert sie in das EES.“
(8)Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
„d) Visumnummer des verlängerten Visums;“
(9)Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
„f) Visumnummer, Nummer des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels und Datum der Ausstellung eines etwaigen zuvor erteilen Visums, Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstitels.“
(10)Artikel 18 wird wie folgt geändert:
(a)Absatz 1 Buchstabe b wird gestrichen.
(b)Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels kann die zuständige Grenzbehörde im Fall, dass gemäß Artikel 23 Absatz 2 oder Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 eine Abfrage im EES durchgeführt wird, die Abfrage im VIS ohne Inanspruchnahme der Interoperabilität mit dem EES durchführen, wenn besondere Umstände dies erfordern, insbesondere wenn es vorübergehend technisch nicht möglich ist, die EES-Daten abzufragen, oder wenn das EES ausfällt.“
(11)Folgender Artikel 18e wird eingefügt:
„Artikel 18e
Ausweichverfahren für den Fall, dass der Datenzugriff an den Außengrenzen technisch nicht möglich ist
(1)Ist es wegen des Ausfalls eines Teils des VIS technisch nicht möglich, die Abfrage nach Artikel 18 durchzuführen, so benachrichtigt eu-LISA die Grenzbehörden der Mitgliedstaaten.
(2)Ist es wegen eines Ausfalls der nationalen Grenzinfrastruktur in einem Mitgliedstaat technisch nicht möglich, die Abfrage nach Artikel 18 durchzuführen, so benachrichtigen die Grenzbehörden eu-LISA. eu-LISA setzt dann die Kommission davon in Kenntnis.
(3)In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen verfahren die Grenzbehörden nach ihren nationalen Notfallplänen. Der nationale Notfallplan kann vorsehen, dass die Grenzbehörden vorübergehend von der Verpflichtung abweichen können, das VIS gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2016/399 abzufragen.
(4)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte über Muster-Notfallpläne für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fälle, einschließlich der von den Grenzbehörden anzuwendenden Verfahren. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Mitgliedstaaten verabschieden ihre nationalen Notfallpläne auf der Grundlage der Muster-Notfallpläne, die erforderlichenfalls auf nationaler Ebene angepasst werden können.“
(12)Artikel 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Ausschließlich zum Zwecke der Verifizierung der Identität des Visuminhabers und/oder der Echtheit des Visums und/oder zur Klärung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt erfüllt sind, haben Behörden, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten dafür zuständig sind, zu kontrollieren, ob die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt erfüllt sind, Zugang für Suchabfragen mit der Nummer des Visums in Kombination mit einer Verifizierung der Fingerabdrücke des Visuminhabers.
Kann die Identität des Visuminhabers nicht anhand von Fingerabdrücken verifiziert werden, so können die zuständigen Behörden die Verifizierung auch anhand des Gesichtsbilds vornehmen.“
(13)Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
„d)
die Daten, die nach den Artikeln 10 bis 14 in Bezug auf erteilte, verweigerte, bestätigte, annullierte, aufgehobene oder verlängerte Visa eingegeben wurden.“
(14)Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
„d)
die Daten, die nach den Artikeln 10, 12a, 13 und 14 in Bezug auf erteilte, bestätigte, annullierte, aufgehobene oder verlängerte Visa eingegeben wurden;“
(15)Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
„e)
die Daten, die nach den Artikeln 10, 12a, 13 und 14 in Bezug auf erteilte, bestätigte, annullierte, aufgehobene oder verlängerte Visa eingegeben wurden;“
(16)Artikel 22f Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
„d) Visumnummer;“
(17)Artikel 22o Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a)Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c) gegebenenfalls Visumnummer oder Nummer des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels und Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Visums, des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels;“
b)Die folgenden Buchstaben f und g werden angefügt:
„f) IP-Adresse;
g) E-Mail-Adresse.“
(18)Artikel 22r Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a)Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c) gegebenenfalls Visumnummer oder Nummer des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels und Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Visums, des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels;“
b)Die folgenden Buchstaben f und g werden angefügt:
„f) IP-Adresse;
g) E-Mail-Adresse.“
(19)In Artikel 45 Absatz 2 werden die folgenden Buchstaben g bis o angefügt:
„g) zur Festlegung des Inhalts eines vereinfachten Antragsformulars für die Bestätigung gültiger Visa in einem neuen Reisedokument und für die Verlängerung von Visa gemäß Artikel 7b;
h) zur Festlegung der Anforderungen an das Format der personenbezogenen Daten im Online-Antragsformular gemäß Artikel 7b;
i) zur Festlegung der technischen Anforderungen an das Format der Belege, des Nachweises der Reisekrankenversicherung und der Kopie des Reisedokuments in elektronischer Form, die über die EU-Antragsplattform vorzulegen sind, gemäß den Artikeln 7c und 7ba;
j) zur Festlegung der Anforderungen an das Zahlungsinstrument, einschließlich der Erstattungsmodalitäten für Antragsteller, gemäß Artikel 7d;
k) zur Festlegung der Anforderungen an das Terminvereinbarungsinstrument, einschließlich der Modalitäten für die Bestätigung von Terminen und die Verknüpfung mit bestehenden Terminvereinbarungsinstrumenten oder Informationen über Termine ohne Voranmeldung, die von den Konsulaten oder externen Dienstleistungserbringern einzurichten sind, gemäß Artikel 7d;
l) zur Festlegung des Authentifizierungssystems für Personal von externen Dienstleistungserbringern, das die Zugangsplattform für externe Dienstleistungserbringer verwendet, gemäß Artikel 7e;
m) zur Festlegung der technischen Spezifikationen für die Visa in digitaler Form und der Visummitteilung, einschließlich Einzelheiten zum Format der Mitteilung, wie den 2D-Strichcode und druckbares Format, gemäß Artikel 7f;
n) zur Festlegung detaillierter Bestimmungen über die Voraussetzungen für den Betrieb des Web-Dienstes und die für den Web-Dienst geltenden Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften gemäß Artikel 7g;
o) zur Festlegung von Muster-Notfallplänen für Ausweichverfahren für den Fall, dass der Datenzugriff an den Außengrenzen technisch nicht möglich ist, einschließlich der von den Grenzbehörden anzuwendenden Verfahren, gemäß Artikel 18e.“
(20)In Artikel 48a Absätze 2, 3 und 6 werden die Bezugnahmen auf „Artikel 9, Artikel 9h Absatz 2, Artikel 9j Absatz 2 und Artikel 22b Absatz 18“ durch Bezugnahmen auf „Artikel 7b, Artikel 9, Artikel 9h Absatz 2, Artikel 9j Absatz 2 und Artikel 22b Absatz 18“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates
Die Verordnung (EG) Nr. 1683/95 wird wie folgt geändert:
(1)Artikel 1 erhält folgende Fassung:
„Artikel 1
Die Visa gemäß Artikel 5, die von denjenigen Mitgliedstaaten ausgestellt werden, die keine Visa in digitaler Form gemäß Artikel 26a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 ausstellen, werden als einheitliche Visummarke (Aufkleber) hergestellt. Sie müssen den im Anhang aufgeführten Spezifikationen entsprechen.“
(2)In Artikel 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„Die Verwendung der einheitlichen Visummarke für andere als die in Artikel 5 genannten Zwecke berührt nicht die Ausstellung von Visa in digitaler Form gemäß Artikel 26a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.“
Artikel 4
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 333/2002 des Rates
Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 333/2002 erhält folgende Fassung:
„(1) Diese Verordnung gilt für Mitgliedstaaten, die keine Visa in digitaler Form gemäß Artikel 26a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates* erteilen.
Für die Zwecke dieser Verordnung ist unter „Formblatt für die Anbringung eines Visums“ das Dokument zu verstehen, das die Behörden eines Mitgliedstaats dem Inhaber eines von diesem Staat nicht anerkannten Reisedokuments ausstellen und auf dem die zuständigen Behörden dieses Staates eine Visummarke anbringen.
_________
* Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).“
Artikel 5
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 694/2003 des Rates
Die Verordnung (EG) Nr. 694/2003 wird wie folgt geändert:
(1)Artikel 1 erhält folgende Fassung:
„Artikel 1
(1)Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Dokumente für den erleichterten Transit (FTD) nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 werden in digitaler Form gemäß Artikel 26a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates* ausgestellt; sie sind Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit zum Zweck der Durchreise gleichgestellt. Zudem enthält die digitale Form die eindeutige Angabe, dass es sich bei dem ausgestellten Dokument um ein FTD handelt.
(2)Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Dokumente für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 werden in digitaler Form gemäß Artikel 26a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 ausgestellt; sie sind Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit zum Zweck der Durchreise gleichgestellt. Zudem enthält die digitale Form die eindeutige Angabe, dass es sich bei dem ausgestellten Dokument um ein FRTD handelt.
__________
* Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).“
(2)Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Weitere technische Spezifikationen für die digitalen Formen von FTD und FRTD, unter anderem zu folgenden Aspekten, werden gemäß dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Verfahren entwickelt:“
(3)Artikel 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Mitgliedstaaten, die einen entsprechenden Beschluss gefasst haben, erstellen die digitalen Formen für FTD und FRTD gemäß Artikel 1 spätestens ein Jahr nach Annahme der in Artikel 2 genannten weiteren Sicherheitskriterien und Sicherheitsanforderungen.“
Artikel 6
Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen
Artikel 18 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen wird wie folgt geändert:
(1)Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Visa für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen Dauer (‚Visa für den längerfristigen Aufenthalt‘) sind nationale Visa, die von einem der Mitgliedstaaten gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder dem Unionsrecht erteilt werden. Die Visa werden in digitaler Form gemäß Artikel 26a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 erteilt.
In Ausnahmefällen erteilen die Mitgliedstaaten, die keine Visa in digitaler Form gemäß Artikel 26a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 erteilen, Visa in Form einer einheitlichen Visummarke nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates(*) mit dem Buchstaben „D“ im Eintragungsfeld für die Art des Visums. Sie werden im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) ausgefüllt.“
(2)Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
„(1a) In digitaler Form erteilte Visa für den längerfristigen Aufenthalt werden dem Antragsteller auf sicherem elektronischen Wege gemäß Artikel 7f der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 mitgeteilt.“
Artikel 7
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 des Rates
Die Verordnung (EG) Nr. 693/2003 wird wie folgt geändert:
(1)Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Das FTD/FRTD wird in digitaler Form gemäß Artikel 26a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009* erteilt.
__________
* Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).“
(2)Artikel 5 wird wie folgt geändert:
a)In Absatz 1 erhält der erste Satz folgende Fassung:
„Der Antrag für ein FTD ist bei der Auslandsvertretung eines Mitgliedstaates einzureichen, der gemäß Artikel 12 seinen Beschluss über die Erteilung von FTD/FRTD mitgeteilt hat. “
b)Folgender Absatz 5 wird eingefügt:
„(5) Die Stellung eines Antrags auf ein FTD und ein FRTD erfolgt über ein Online-Antragsinstrument. Das Online-Antragsinstrument enthält die in den Absätzen 3 und 4 genannten Daten.“
(3)Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
„(2) Für ein abgelaufenes Reisedokument darf kein FTD/FRTD erteilt werden.
(3) Das Reisedokument, für das das FTD/FRTD erteilt wird, muss eine längere Geltungsdauer als das FTD/FRTD haben.
(4) Das FTD/FRTD darf nicht für ein Reisedokument erteilt werden, das für keinen Mitgliedstaat gültig ist. Falls ein Reisedokument nur für einen Mitgliedstaat oder nur für einige Mitgliedstaaten gültig ist, wird die Gültigkeit des FTD/FRTD auf den betreffenden Mitgliedstaat bzw. auf die betreffenden Mitgliedstaaten beschränkt.“
Artikel 8
Änderung der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates
Die Verordnung (EU) 2017/2226 wird wie folgt geändert:
(1)Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
„d) gegebenenfalls die Nummer des Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt mit dem aus drei Buchstaben bestehenden Code des ausstellenden Mitgliedstaats, die Art des Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt, das Enddatum der Höchstdauer des aufgrund des Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt zulässigen Aufenthalts, das bei jeder Einreise aktualisiert wird, und das Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt;“
(2)Artikel 19 wird wie folgt geändert:
a)Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
„d) gegebenenfalls Nummer des neuen Visums mit dem aus drei Buchstaben bestehenden Code des ausstellenden Staates;“
b)Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Wurde entschieden, ein gültiges Visum in einem neuen Reisedokument zu bestätigen, ruft die Visumbehörde, die die Entscheidung getroffen hat, die in Absatz 1 genannten Daten unverzüglich im VIS ab und importiert sie gemäß Artikel 12a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 direkt in das EES.“
(3)Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) Nummer des Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt mit dem aus drei Buchstaben bestehenden Code des ausstellenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d,“
(4)Artikel 32 Absatz 5 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c) Visumnummer und Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Visums;“
Artikel 9
Bewertung der EU-Antragsplattform
(1)Fünf Jahre nach der Inbetriebnahme gemäß Artikel 12 bewertet die Kommission den Betrieb der EU-Antragsplattform. Dabei misst sie die Ergebnisse an den Zielen und prüft die Durchführung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung.
(2)Die Kommission legt die Bewertung nach Absatz 1 dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. Auf der Grundlage dieser Bewertung legt die Kommission gegebenenfalls geeignete Vorschläge vor.
Artikel 10
Inbetriebnahme der EU-Antragsplattform
(1)Die Kommission bestimmt, ab welchem Zeitpunkt der Betrieb der EU-Antragsplattform gemäß dieser Verordnung aufgenommen wird, sobald die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a)Die Maßnahmen nach Artikel 1 Nummer 31 und Artikel 2 Nummern 19 und 20 wurden angenommen;
b)eu-LISA hat den erfolgreichen Abschluss umfangreicher Tests festgestellt;
c)eu-LISA hat die technischen und rechtlichen Vorkehrungen validiert und der Kommission mitgeteilt.
(2)Der Beschluss der Kommission gemäß Absatz 1 wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(3)Abweichend von Absatz 1 und unbeschadet der Erteilung von Visa in digitaler Form kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt beschließen, die EU-Antragsplattform nicht zu nutzen.
In diesem Fall teilt der Mitgliedstaat der Kommission seinen Beschluss mit, die EU-Antragsplattform während des Übergangszeitraums nicht zu nutzen. Die Kommission veröffentlicht diese Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union.
Während dieses Übergangszeitraums können Visuminhaber die digitalen Visa über den Web-Dienst der Online-Visumantragsplattform gemäß Artikel 7g der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 überprüfen, wenn der Mitgliedstaat, der ihren Visumantrag bearbeitet, beschlossen hat, die EU-Antragsplattform nicht zu nutzen.
(4)Ein Mitgliedstaat kann der Kommission und eu-LISA vor Ablauf des in Absatz 3 genannten Übergangszeitraums mitteilen, dass er die EU-Antragsplattform nutzen möchte.
Die Kommission bestimmt, ab welchem Zeitpunkt dies gilt. Der Beschluss der Kommission wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 11
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
Der Präsident/Die Präsidentin
FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Digitalisierung der Visumverfahren
1.2.Politikbereich(e)
1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
✓ eine neue Maßnahme
◻ eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme
◻ die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
◻ die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme
1.4.Ziel(e)
1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)
Das allgemeine Ziel der Initiative besteht darin, zur Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung beizutragen, Europa für das digitale Zeitalter zu rüsten, zu einer sicheren und widerstandsfähigen EU beizutragen, die EU als Reiseziel für Reisende attraktiver zu gestalten und ihre Wahrnehmung als einheitliche geografische Einheit, die eine gemeinsame Visumpolitik verfolgt, zu fördern.
1.4.2.Einzelziel(e)
Einzelziel Nr. 1: Modernisierung, Vereinfachung und Harmonisierung des Verfahrens zur Beantragung von Visa für Mitgliedstaaten und Drittstaatsangehörige durch die Digitalisierung des Visumverfahrens
Einzelziel Nr. 2: Verringerung des Risikos von (Identitäts-)Betrug und Nachahmung und die Erleichterung des Überprüfungsverfahrens an der Grenze durch Digitalisierung
Um diese spezifischen Ziele zu erreichen, umfasst der Vorschlag die Einrichtung einer einheitlichen EU-Visumantragsplattform und die Einführung eines digitalen Visums anstelle einer Visummarke.
1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte.
Der Vorschlag würde sich mit einem zusätzlichen BIP von 53,3 Mrd. EUR im Zeitraum 2025–2029 positiv auf den Reiseverkehr und das BIP der EU auswirken, da er die Umstellung von einem weitgehend papiergestützten Verfahren auf ein wirklich digitales und weitgehend harmonisiertes Verfahren bedeuten würde.
Die EU-Visumantragsplattform würde den Mitgliedstaaten einen Nutzen bringen, indem der Zeitaufwand für die Bearbeitung von Visumanträgen in den Konsulaten und die Ablage der Papieranträge im Archiv verringert würde. Durch das digitale Visum würde die innere Sicherheit des Schengen-Raums verbessert, da die Visummarke nicht mehr gefälscht werden könnte. Zudem würde der Verwaltungsaufwand für die zentralen Behörden und Konsulate der Mitgliedstaaten erheblich verringert, da sie keine Zeit und keine Ressourcen mehr für die Herstellung, Bestellung und die sichere Beförderung der Visummarken zu den Konsulaten aufwenden müssten. Nach der im Rahmen der Folgenabschätzung durchgeführten Kosten-Nutzen-Analyse würden die Mitgliedstaaten im Zeitraum 2025–2029 insgesamt 553 Mio. EUR an Verwaltungskosten einsparen.
Schließlich würden auch Visumantragsteller aus dem Vorschlag einen Nutzen ziehen. Mehrfachantragsteller müssten keine zusätzlichen Reisekosten mehr auf sich nehmen, um ein Visum zu beantragen, und sie würden ihre Reisedokumente während des gesamten Antragsverfahrens bei sich behalten können. Jeder Antragsteller würde pro Antrag 31 von insgesamt 74 EUR einsparen, die für jeden Antrag ausgegeben werden.
1.4.4.Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.
Indikator 1: Anteil der über die EU-Visumantragsplattform eingereichten Anträge an den insgesamt eingereichten Schengen-Visumanträgen.
Ziel: 95 % am Ende des Übergangszeitraums (31. Dezember 2030)
Indikator 2: Anteil der ausgestellten digitalen Visa an der Gesamtzahl der ausgestellten Visa.
Ziel: 100 % bei Inkrafttreten der EU-Visumantragsplattform (1. Januar 2026)
Indikator 3: Prozentsatz der Visumanträge, die mithilfe externer Dienstleister eingereicht werden – 90 %.
Ziel: 75 % der Visumanträge werden ohne Beteiligung externer Dienstleister eingereicht – am Ende des Übergangszeitraums (31. Dezember 2030)
1.4.4.1.Wirksamkeit und Aktualität: Mithilfe der Indikatoren sollte es möglich sein, die Leistung zu überwachen, indem regelmäßig Informationen über den Fortschritt und die Ergebnisse im Laufe des Programmplanungszeitraums bereitgestellt werden.
1.4.4.2.Effizienz: Die Verfahren für die Datenerfassung und -verarbeitung sollten optimiert werden, um unnötige oder doppelte Informationsersuchen zu vermeiden.
1.4.4.3.Die Indikatoren sollten relevant sein und der damit verbundene Verwaltungsaufwand muss begrenzt sein.
1.4.4.4.Klarheit: Die Indikatoren sollten in klarer und verständlicher Form, mit unterstützenden Metadaten und in einer Form übermittelt werden, die eine angemessene Auslegung und sinnvolle Kommunikation erleichtert.
Jeder Indikator sollte mit Zielvorgaben und Ausgangswerten einhergehen.
1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Der Vorschlag zur Digitalisierung des Visumverfahrens wurde in der Mitteilung der Kommission zur Visumpolitik 2018 angekündigt. Mit dem von der Kommission am 23. September 2020 vorgeschlagenen neuen Migrations- und Asylpaket wird das Ziel verfolgt, das Visumverfahren bis 2025 vollständig zu digitalisieren, mit einem digitalen Visum und der Möglichkeit, Visumanträge online einzureichen.
Nach der Annahme der Rechtsvorschriften durch die Mitgesetzgeber (spätestens Ende 2023) könnte die Entwicklung der EU-Visumantragsplattform durch die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) beginnen und würde zwei Jahre in Anspruch nehmen (2024–2025). Diese Entwicklung würde auf den Erkenntnissen beruhen, die aus der Entwicklung eines Plattform-Prototyps durch eu-LISA in den Jahren 2020–2021 gewonnen wurden.
In der Zwischenzeit würden die Mitgliedstaaten die erforderlichen Investitionen tätigen, um sich an der EU-Visumantragsplattform zu beteiligen und das digitale Visum zu implementieren, um bis Anfang 2026 bereit zu sein, wenn die EU-Visumantragsplattform in Betrieb gehen könnte. Diejenigen Mitgliedstaaten, die beschließen, die EU-Visumantragsplattform ab Anfang 2026 nicht zu nutzen, hätten noch zwei Jahre Zeit, um die erforderlichen Investitionen vorzunehmen, ihre nationalen Portale möglicherweise auslaufen zu lassen und die einheitliche EU-Visumantragsplattform für ihre Anträge zu nutzen.
Im Jahr 2026 würden die EU-Visumantragsplattform und das digitale Visum nebeneinander bestehen. Nach Ablauf des Übergangszeitraums (Ende 2028) würden alle Visumanträge online über die EU-Visumantragsplattform gestellt werden (mit Ausnahme einiger weniger Ausnahmefälle, für die weiterhin ein papiergestütztes Verfahren möglich wäre).
Nach der Aufnahme des Betriebs wird eu-LISA die EU-Visumantragsplattform regelmäßig aktualisieren und warten, und die Mitgliedstaaten werden dies auch für ihre mit der Plattform verbundenen nationalen Komponenten leisten.
1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Gründe für Maßnahmen auf europäischer Ebene (ex ante)
Da das Schengen-Visumverfahren auf Unionsebene harmonisiert und im Visakodex, in der VIS-Verordnung und in der Verordnung über die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums sehr ausführlich geregelt ist, hängen die im Rahmen der Folgenabschätzung festgestellten Mängel untrennbar mit den bestehenden Rechtsvorschriften zusammen. Es ist unwahrscheinlich, dass die festgestellten Mängel in der nahen Zukunft verschwinden, und sie sind direkt mit den derzeitigen rechtlichen Bestimmungen verbunden. Für beide Aspekte der Initiative (Visumantragsverfahren und Format des Visums) gilt, dass aufgrund des Umfangs, der Auswirkungen und der Folgen der geplanten Maßnahmen eine wirksame und systematische Behebung dieser Mängel nur auf Unionsebene erfolgen kann. Würde die derzeitige Situation bestehen bleiben, in der die Mitgliedstaaten ihre eigenen digitalen Instrumente entwickeln (oder auch nicht), würden die festgestellten Mängel nur teilweise behoben. Nur durch ein Tätigwerden auf Unionsebene ließe sich ein größerer Mehrwert erzielen.
Erwarteter Unionsmehrwert (ex-post) Durch die Erleichterung des Visumantragsverfahrens für visumpflichtige Drittstaatsangehörige über eine einheitliche EU-Visumantragsplattform mit weniger kostenintensiven und einfacheren Antragsverfahren werden die Kosten für Antragsteller durch den Vorschlag im Durchschnitt um 31 EUR pro Antragsteller (von 74 EUR) gesenkt. Dies wird zu einer Zunahme der Reisen in die EU führen, verglichen mit der Situation, in der die EU nicht tätig werden würde. Daraus entsteht ein erhöhter BIP-Beitrag der visumpflichtigen Reisenden von 53,5 Mrd. EUR im Zeitraum 2025–2029. Die Einrichtung einer einheitlichen, von allen Mitgliedstaaten genutzten EU-Visumantragsplattform würde Einsparungen in Bezug auf Rückfragen der Antragsteller und die Verwaltung der papiergestützten Anträge ermöglichen. Die Einführung eines digitalen Visums würde auch zu Einsparungen bei der Verwaltung von papiergestützten Visummarken führen. Diese beiden Änderungen, die nur durch das Tätigwerden der Union ermöglicht werden, würden für alle Mitgliedstaaten im Zeitraum 2025–2029 zu Einsparungen in Höhe von 553 Mio. EUR führen. Durch die Schaffung einer einzigen Eingangsstelle für Visumanträge würde auch ein einheitliches Gesamtbild der Union nach außen hin vermittelt.
1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse
Die Erkenntnisse aus der Einführung des Visa-Informationssystems und anderer großer IT-Systeme lassen darauf schließen, dass die Einführung eines neuen großen IT-Systems im Allgemeinen mehr Zeit in Anspruch nehmen kann als erwartet und dass die Mitgliedstaaten bei der Finanzierung ihrer nationalen Investitionen durch Finanzmittel der Union unterstützt werden müssen. Dies wird bei dem Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (BMVI) 2021–2027 der Fall sein, für das die Digitalisierung der Visumverfahren eindeutig als Priorität festgelegt wurde.
1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten
Die auf Unionsebene und auf der Ebene der Mitgliedstaaten erforderlichen Investitionen sind mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2021–2027 vereinbar, da das BMVI zur Finanzierung dieser Investitionen herangezogen wird.
1.5.5.Beurteilung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung
Die für die Entwicklung der EU-Visumantragsplattform durch eu-LISA erforderlichen Mittel (69,325 Mio. EUR) wurden im Rahmen der Zuweisung aus dem MFR für eu-LISA nicht veranschlagt, da es sich um einen neuen Vorschlag handelt, für den die Beiträge zum Zeitpunkt des Vorschlags nicht bekannt waren. Es wird vorgeschlagen, den Haushalt von eu-LISA um die in den Jahren 2023, 2024, 2025, 2026 und 2027 benötigten Mittel aufzustocken, indem Mittel aus den entsprechenden thematischen Fazilitäten im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik übertragen werden.
1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
◻befristete Laufzeit
–◻
Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ
–◻
Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ
✓ unbefristete Laufzeit
–Umsetzung mit einer Anlauf-/Entwicklungsphase von 2024 bis 2025,
–anschließend reguläre Umsetzung im Jahr 2026.
1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung
◻ Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
–◻ durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union
–◻
durch Exekutivagenturen
✓ Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
✓ Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:
–◻ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
–◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
–◻ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds
–✓ Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
–◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften
–◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten,
–◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden,
–◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.
–Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.
Bemerkungen
Die Entwicklungsphase der EU-Visumantragsplattform, in der eu-LISA die Plattform entwickeln wird, wird voraussichtlich zwei Jahre dauern. Die EU-Visumantragsplattform wird ab dem 1. Januar 2026 betriebsbereit sein.
2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1.Überwachung und Berichterstattung
Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.
Geteilte Mittelverwaltung:
Im Einklang mit der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen (im Folgenden „Dachverordnung“) richtet jeder Mitgliedstaat ein Verwaltungs- und Kontrollsystem für sein Programm ein und gewährleistet die Qualität und Zuverlässigkeit des Überwachungssystems sowie der Daten zu Indikatoren. Die Mitgliedstaaten übermitteln jährlich ein „Gewährpaket“, das die Jahresrechnungen, die Verwaltungserklärung und die Stellungnahmen der Prüfbehörde zu den Rechnungen, zum Verwaltungs- und Kontrollsystem sowie zur Recht- und Ordnungsmäßigkeit der in den Jahresrechnungen geltend gemachten Ausgaben enthält. Dieses Gewährpaket wird von der Kommission zugrunde gelegt, um den Betrag zulasten des Fonds für das Geschäftsjahr festzulegen. Alle zwei Jahre wird eine Überprüfungssitzung unter Beteiligung der Kommission und des jeweiligen Mitgliedstaats organisiert, um die Leistung jedes Programms zu untersuchen. Sechsmal jährlich übermitteln die Mitgliedstaaten für jedes Programm nach den spezifischen Zielen aufgeschlüsselte Daten. Diese Daten beziehen sich auf die Kosten der Maßnahmen und die Werte der gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren.
Die Mitgliedstaaten übermitteln einen jährlichen Leistungsbericht, der Angaben zu den Fortschritten bei der Durchführung des Programms und der Erreichung der Etappenziele und Ziele enthalten sollte. Er sollte auch alle Aspekte aufzeigen, die die Leistung des Programms beeinflussen, und alle Maßnahmen erläutern, die in dieser Hinsicht ergriffen werden.
Am Ende des Zeitraums legt jeder Mitgliedstaat einen abschließenden Leistungsbericht vor. Dieser abschließende Bericht sollte insbesondere die bei der Verwirklichung der Programmziele erreichten Fortschritte aufzeigen, einen Überblick über die wichtigsten Aspekte geben, die die Leistung des Programms beeinflusst haben, die in dieser Hinsicht ergriffenen Maßnahmen erläutern und eine Bewertung ihrer Wirksamkeit enthalten. Darüber hinaus sollte in dem Bericht dargelegt werden, inwiefern das Programm zur Bewältigung der Herausforderungen beigetragen hat, die in den einschlägigen Empfehlungen der EU an den Mitgliedstaat genannt wurden, welche Fortschritte bei der Umsetzung der Vorgaben des Leistungsrahmens erzielt wurden, zu welchen Ergebnissen die einschlägigen Evaluierungen geführt haben, welche diesbezüglichen Folgemaßnahmen eingeleitet wurden und was mit den Kommunikationsmaßnahmen erreicht wurde.
Im Einklang mit der Dachverordnung nimmt die Kommission eine Halbzeitevaluierung und eine rückblickende Evaluierung der im Rahmen dieses Fonds durchgeführten Maßnahmen vor. Die Halbzeitevaluierung sollte sich insbesondere auf die Halbzeitevaluierung der Programme stützen, die die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. Dezember 2024 vorlegen.
Indirekte Mittelverwaltung
Die Überwachung und Berichterstattung des Vorschlags erfolgt nach Maßgabe der eu-LISA-Verordnung, der Haushaltsordnung und im Einklang mit den Grundsätzen des gemeinsamen Ansatzes für dezentrale Agenturen. eu-LISA muss der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr ein Einheitliches Programmplanungsdokument übermitteln, das ein Mehrjahresprogramm sowie ein Jahresarbeitsprogramm und die Ressourcenplanung enthält. In diesem Dokument werden die Ziele, erwarteten Ergebnisse und Leistungsindikatoren festgelegt, anhand derer das Erreichen der Ziele und Ergebnisse überwacht wird. Darüber hinaus muss eu-LISA dem Verwaltungsrat einen konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht vorlegen. Dieser Bericht enthält insbesondere Informationen über die Verwirklichung der im einheitlichen Programmplanungsdokument festgelegten Ziele und Ergebnisse. Der Bericht ist auch der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat zu übermitteln.
Darüber hinaus bewertet die Kommission nach Maßgabe von Artikel 39 der eu-LISA-Verordnung bis zum 12. Dezember 2023 und danach alle fünf Jahre im Einklang mit ihren Leitlinien und nach Rücksprache mit dem Verwaltungsrat die Leistung der Agentur im Verhältnis zu ihren Zielen, ihrem Auftrag, ihren Standorten und ihren Aufgaben. Bei dieser Evaluierung wird auch geprüft, wie die vorliegende Verordnung umgesetzt wird sowie wie und wieweit die Agentur wirksam zum Betriebsmanagement von IT-Großsystemen und zur Schaffung einer koordinierten, kosteneffizienten und kohärenten IT-Umgebung auf Unionsebene im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beiträgt. Im Rahmen dieser Evaluierung wird insbesondere geprüft, ob der Auftrag der Agentur möglicherweise geändert werden muss und welche finanziellen Auswirkungen eine solche Änderung hätte. Der Verwaltungsrat kann der Kommission Empfehlungen bezüglich der Änderung der vorliegenden Verordnung vorlegen.
2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Geteilte Mittelverwaltung
Gemäß der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzmanagement und Visa im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement wird das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzmanagement und Visa nach den Bestimmungen der Dachverordnung verwaltet.
In Bezug auf die geteilte Mittelverwaltung stützt sich die Dachverordnung auf die Verwaltungs- und Kontrollstrategie für den Programmplanungszeitraum 2014–2020. Allerdings werden einige Maßnahmen zur Vereinfachung der Durchführung und zur Verringerung des Kontrollaufwands für die Begünstigten und die Mitgliedstaaten eingeführt.
Unter anderem sind folgende Neuerungen vorgesehen:
- die Abschaffung des Benennungsverfahrens (was eine zügigere Durchführung der Programme ermöglichen dürfte);
- Verwaltungsüberprüfungen (Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen), die von der Verwaltungsbehörde auf Risikobasis durchzuführen sind (gegenüber den im Programmplanungszeitraum 2014–2020 in allen Fällen erforderlichen Verwaltungskontrollen). Außerdem können die Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen verhältnismäßige Kontrollmaßnahmen durchführen, die mit den nationalen Verfahren in Einklang stehen;
- Vorgaben im Hinblick auf die Vermeidung von Mehrfachprüfungen bei demselben Vorhaben bzw. denselben Ausgaben.
Auf der Grundlage der den Begünstigten entstandenen Ausgaben legen die Programmbehörden der Kommission Zwischenzahlungsanträge vor. Die Dachverordnung ermöglicht es den Verwaltungsbehörden, auf Risikobasis Verwaltungsüberprüfungen durchzuführen, und sieht zudem vor, dass spezifische Kontrollen (z. B. Vor-Ort-Kontrollen durch die Verwaltungsbehörde und Prüfungen von Vorhaben/Ausgaben durch die Prüfbehörde) vorgenommen werden, nachdem die entsprechenden Ausgaben in den Zwischenzahlungsanträgen bei der Kommission geltend gemacht wurden. Zur Minderung des Risikos, dass nicht förderfähige Ausgaben erstattet werden, wurde in der Dachverordnung eine Obergrenze für die Zwischenzahlungen der Kommission von 90 % vorgesehen, da die nationalen Kontrollen zu dem betreffenden Zeitpunkt erst zum Teil durchgeführt worden sind. Nach dem jährlichen Rechnungsabschlussverfahren zahlt die Kommission den Restbetrag, sobald sie das Gewährpaket von den Programmbehörden erhalten hat. Unregelmäßigkeiten, die von der Kommission oder dem Europäischen Rechnungshof nach Übermittlung des jährlichen Gewährpakets festgestellt werden, können zu einer Nettofinanzkorrektur führen.
Indirekte Mittelverwaltung
Ein Teil des Vorschlags wird aus dem Haushalt von eu-LISA im Wege der direkten Mittelverwaltung ausgeführt.
Gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erfolgt die Ausführung der Haushaltsmittel unter Gewährleistung einer effizienten und wirksamen internen Kontrolle. Daher ist eu-LISA an die Umsetzung einer angemessenen Kontrollstrategie gebunden, die mit allen maßgeblichen Akteuren der Kontrollkette abgestimmt wird.
Hinsichtlich der Ex-post-Kontrollen ist eu-LISA als dezentrale Agentur insbesondere Gegenstand:
- eines internen Audits des Internen Auditdiensts der Kommission,
- von Jahresberichten des Europäischen Rechnungshofs, die eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge enthalten,
- einer jährlichen Entlastung durch das Europäische Parlament,
- von möglichen Untersuchungen durch das OLAF, um insbesondere sicherzustellen, dass die den Agenturen zugewiesenen Mittel ordnungsgemäß eingesetzt werden.
Als Partner-GD von eu-LISA wird die GD HOME ihre Kontrollstrategie auf die dezentralen Agenturen anwenden, um für eine verlässliche Berichterstattung im Rahmen ihres jährlichen Tätigkeitsberichts Sorge zu tragen. Während die dezentralen Agenturen die volle Verantwortung für die Ausführung ihres Haushaltsplans tragen, ist die GD HOME für die regelmäßige Zahlung der von der Haushaltsbehörde festgelegten jährlichen Beiträge zuständig.
Schließlich sorgt der Europäische Bürgerbeauftragte für eine weitere Ebene der Kontrolle und Rechenschaftspflicht in Bezug auf eu-LISA.
2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
In dieser Phase wurden keine besonderen Risiken festgestellt.
Im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung betreffen die allgemeinen Risiken im Zusammenhang mit der Durchführung der laufenden Programme die Nichtausschöpfung der Fondsmittel durch die Mitgliedstaaten und etwaige Fehler, die auf die Komplexität der Vorschriften und die Schwächen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zurückgehen. Mit der vorgeschlagenen Dachverordnung wird der Rechtsrahmen vereinfacht, indem die Vorschriften sowie die Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die verschiedenen im Wege der geteilten Mittelverwaltung durchgeführten Fonds vereinheitlicht werden. Außerdem werden die Kontrollanforderungen vereinfacht (z. B. risikobasierte Verwaltungsüberprüfungen, die Möglichkeit verhältnismäßiger Kontrollmaßnahmen auf der Grundlage der nationalen Verfahren, Beschränkungen der Prüftätigkeit in Bezug auf zeitliche Vorgaben und/oder spezifische Maßnahmen).
Für den von eu-LISA ausgeführten Haushalt ist ein spezifischer interner Kontrollrahmen erforderlich, der auf dem internen Kontrollrahmen der Europäischen Kommission beruht. Das Einheitliche Programmplanungsdokument muss Informationen über die internen Kontrollsysteme liefern, während der konsolidierte jährliche Tätigkeitsbericht Informationen über die Effizienz und Wirksamkeit der internen Kontrollsysteme auch in Bezug auf die Risikobewertung enthalten muss. Dem konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht von 2019 zufolge konnte die Leitung der Agentur mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass geeignete interne Kontrollen vorhanden sind, die bestimmungsgemäß funktionieren. Die größten Risiken wurden im Laufe des Jahres angemessen ermittelt und bewältigt. Dies wird auch durch die Ergebnisse der internen und externen Audits bestätigt.
Eine weitere Ebene der internen Überwachung bildet auch der Interne Auditdienst von eu-LISA, auf der Grundlage eines jährlichen Prüfungsplans, bei dem insbesondere die Bewertung von Risiken bei eu-LISA berücksichtigt wird. Der Interne Auditdienst trägt dazu bei, dass eu-LISA die gesteckten Ziele erreicht, indem mithilfe eines systematischen und disziplinierten Ansatzes die Wirksamkeit des Risikomanagements, der Kontrolle und der Steuerungsprozesse bewertet wird und Empfehlungen für entsprechende Verbesserungen ausgesprochen werden.
Darüber hinaus überwachen der Europäische Datenschutzbeauftragte und der Datenschutzbeauftragte von eu-LISA (eine direkt dem Sekretariat des Verwaltungsrats angegliederte unabhängige Stelle) die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eu-LISA.
Abschließend führt die GD HOME als Partner-GD von eu-LISA ein jährliches Risikomanagement durch, um potenzielle hohe Risiken im Zusammenhang mit der Arbeit der Agenturen einschließlich eu-LISA zu ermitteln und zu bewerten. Risiken, die als wesentlich eingestuft sind, werden jährlich im Managementplan der GD HOME gemeldet und von einem Aktionsplan begleitet, der die Abhilfemaßnahmen anführt.
2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)
In Bezug auf die geteilte Mittelverwaltung dürften die Kontrollkosten für die Mitgliedstaaten gleich bleiben oder weiter zurückgehen. Für den aktuellen Programmplanungszyklus (2014–2020) werden die kumulativen Kontrollkosten der Mitgliedstaaten ab 2017 mit rund 5 % des Gesamtbetrags der von den Mitgliedstaaten für das Jahr 2017 beantragten Zahlungen veranschlagt.
Mit den Effizienzgewinnen bei der Durchführung der Programme und den höheren Zahlungen an die Mitgliedstaaten wird dieser Prozentsatz voraussichtlich sinken.
Mit dem risikobasierten Verwaltungs- und Kontrollkonzept, das in den Dachverordnungsentwurf aufgenommen wurde, sowie den verstärkten Bestrebungen zur Annahme vereinfachter Kostenoptionen dürften die Kontrollkosten für die Mitgliedstaaten weiter zurückgehen.
Die Kommission erstattet für eu-LISA Bericht über das Verhältnis der Kontrollkosten zum Wert der betreffenden verwalteten Mittel. In Bezug auf die mit der indirekten Mittelverwaltung betrauten Einrichtungen und die dezentralen Agenturen, zu denen auch eu-LISA zählt, hat die GD HOME dieses Verhältnis in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht für 2020 mit 0,21 % beziffert.
Der Europäische Rechnungshof hat die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Rechnungsführung von eu-LISA für 2019 bestätigt, was eine Fehlerquote von unter 2 % impliziert. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass sich die Fehlerquote in den kommenden Jahren verschlechtern wird.
Darüber hinaus ist in Artikel 80 der Finanzregelung von eu-LISA die Möglichkeit vorgesehen, dass die Agentur sich einen Internen Auditdienst mit anderen Einrichtungen der Union im selben Politikbereich teilt, wenn der Interne Auditdienst einer einzelnen Einrichtung der Union nicht kosteneffizient ist.
2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.
Die GD HOME wird diese Strategie im Einklang mit der Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (CAFS) weiter anwenden, um unter anderem sicherzustellen, dass ihre internen Kontrollen zur Betrugsbekämpfung vollständig auf die CAFS abgestimmt sind und dass ihr Betrugsrisikomanagement darauf abzielt, Bereiche mit Betrugsrisiken zu ermitteln und entsprechende Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.
In Bezug auf die geteilte Mittelverwaltung sorgen die Mitgliedstaaten für die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben in den bei der Kommission eingereichten Rechnungen. In diesem Zusammenhang treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Vorkehrungen, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern und aufzudecken sowie Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Wie im aktuellen Programmplanungszyklus (2014–2020) sind die Mitgliedstaaten weiterhin verpflichtet, Verfahren zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten und zur Betrugsbekämpfung in Verbindung mit der spezifischen delegierten Verordnung der Kommission über die Meldung von Unregelmäßigkeiten einzuführen. Die Betrugsbekämpfung ist auch künftig ein horizontaler Grundsatz und eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten.
Bei der indirekten Mittelverwaltung werden die Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen unter anderem in Artikel 50 der eu-LISA-Verordnung und Titel X der Finanzregelung von eu-LISA dargelegt.
eu-LISA beteiligt sich vor allem an den Betrugsbekämpfungsmaßnahmen des Europäisches Amts für Betrugsbekämpfung und informiert die Kommission entsprechend ihrer internen Betrugsbekämpfungsstrategie unverzüglich über mutmaßliche Betrugsfälle und sonstige finanzielle Unregelmäßigkeiten.
Darüber hinaus hat die GD HOME als Partner-GD ihre eigene Betrugsbekämpfungsstrategie auf der Grundlage der vom OLAF bereitgestellten Methodik entwickelt und umgesetzt. Dezentrale Agenturen, darunter auch eu-LISA, fallen in den Bereich dieser Strategie. In ihrem Jährlichen Tätigkeitsbericht 2020 kam die GD HOME zu dem Schluss, dass die Verfahren zur Betrugsprävention und -aufdeckung zufriedenstellend funktionierten und somit zur Sicherstellung, dass die internen Kontrollziele erreicht werden, beitrugen.
3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan
·Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
|
Rubrik des Mehr-jährigen Finanz-rahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der
Ausgabe
|
Beitrag
|
|
|
Anzahl
|
GM/NGM
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidatenländern
|
von Dritt-ländern
|
nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung
|
|
4
|
11.1002 – Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA)
|
GM
|
NEIN
|
NEIN
|
JA
|
NEIN
|
|
4
|
11 02 01 – „Instrument für Grenzmanagement und Visa“
|
GM
|
NEIN
|
NEIN
|
JA
|
NEIN
|
|
4
|
11 01 01 – Unterstützungsausgaben für den „Fonds für integriertes Grenzmanagement (IBMF) – Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzmanagement und Visa (BMVI)“
|
NGM
|
NEIN
|
NEIN
|
JA
|
NEIN
|
·Neu zu schaffende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.
|
Rubrik des Mehr-jährigen Finanz-rahmens
|
Haushaltslinie
|
Art der
Ausgaben
|
Beitrag
|
|
|
Anzahl
|
GM/NGM
|
von EFTA-Ländern
|
von Kandidatenländern
|
von Dritt-ländern
|
nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung
|
|
|
[XX.YY.YY.YY]
|
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
JA/NEIN
|
3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel
3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel
–◻
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.
–☑
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens
|
4
|
Migration und Grenzen
|
|
GD: INNERES
|
|
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
INSGESAMT
|
|
• Operative Mittel
|
|
|
|
|
|
|
11 10 02 – Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA)
|
|
Verpflichtungen
|
(1a)
|
19,945
|
22,825
|
12,800
|
12,800
|
68,370
|
|
|
Zahlungen
|
(2a)
|
19,945
|
22,825
|
12,800
|
12,800
|
68,370
|
|
11 02 01 – Grenzmanagement und Visumpolitik
|
Verpflichtungen
|
(1b)
|
33,400
|
50,958
|
14,100
|
14,100
|
112,558
|
|
|
Zahlungen
|
(2b)
|
19,661
|
34,260
|
12,420
|
12,292
|
78,633
|
|
Mittel INSGESAMT
für GD HOME
|
Verpflichtungen
|
=1a+1b+3
|
53,345
|
73,783
|
26,900
|
26,900
|
180,928
|
|
|
Zahlungen
|
=2a+2b
+3
|
39,606
|
57,085
|
25,220
|
25,092
|
147,003
|
•Operative Mittel INSGESAMT
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
53,345
|
73,783
|
26,900
|
26,900
|
180,928
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
39,606
|
57,085
|
25,220
|
25,092
|
147,003
|
|
•Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT
|
(6)
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT
unter RUBRIK 4
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Verpflichtungen
|
=4+6
|
53,345
|
73,783
|
26,900
|
26,900
|
180,928
|
|
|
Zahlungen
|
=5+6
|
39,606
|
57,085
|
25,220
|
25,092
|
147,003
|
Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere operative Rubriken betrifft, ist der vorstehende Abschnitt zu wiederholen:
|
• Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)
|
Verpflichtungen
|
(4)
|
53,345
|
73,783
|
26,900
|
26,900
|
180,928
|
|
|
Zahlungen
|
(5)
|
39,606
|
57,085
|
25,220
|
25,092
|
147,003
|
|
Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT (alle operativen Rubriken)
|
(6)
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 6
des Mehrjährigen Finanzrahmens
(Referenzbetrag)
|
Verpflichtungen
|
=4+6
|
53,345
|
73,783
|
26,900
|
26,900
|
180,928
|
|
|
Zahlungen
|
=5+6
|
39,606
|
57,085
|
25,220
|
25,092
|
147,003
|
Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens
|
7
|
„Verwaltungsausgaben“
|
Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den
Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten
(Anhang V der Internen Vorschriften), der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
|
|
Jahr
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.
|
INSGESAMT
|
|
GD: <…….>
|
|
•Personal
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
•Sonstige Verwaltungsausgaben
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
GD <….> INSGESAMT
|
Mittel
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
|
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
INSGESAMT
|
|
Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
Verpflichtungen
|
53,345
|
73,783
|
26,900
|
26,900
|
180,928
|
|
|
Zahlungen
|
39,606
|
57,085
|
25,220
|
25,092
|
147,003
|
eu-LISA: Aufschlüsselung der Ausgaben nach Titel
|
eu-LISA
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mittel
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
Insgesamt
|
|
Titel 1: Personalausgaben
|
CA
|
0,520
|
1,040
|
1,040
|
1,125
|
3,725
|
|
|
PA
|
0,520
|
1,040
|
1,040
|
1,125
|
3,725
|
|
Titel 2: Infrastruktur- und Betriebsausgaben
|
CA
|
|
|
11,760
|
11,675
|
23,435
|
|
|
PA
|
-
|
-
|
11,760
|
11,675
|
23,435
|
|
Titel 3: Betriebsausgaben
|
CA
|
19,425
|
21,785
|
|
|
41,210
|
|
|
PA
|
19,425
|
21,785
|
-
|
-
|
41,210
|
|
INSGESAMT
|
CA
|
19,945
|
22,825
|
12,800
|
12,800
|
68,370
|
|
|
PA
|
19,945
|
22,825
|
12,800
|
12,800
|
68,370
|
Diese Ausgaben decken folgende Kosten:
·Entwicklung und Wartung einer EU-Visumantragsplattform,
·schrittweise Einstellung von fünf zusätzlichen Zeitbediensteten (AD) und fünf Vertragsbediensteten für die Entwicklung und Wartung der EU-Visumantragsplattform ab 2023.
3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden
Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (drei Dezimalstellen)
|
Ziele und Ergebnisse angeben
|
|
|
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
Jahr
|
INSGESAMT
|
|
|
|
|
|
2024
|
2025
|
2026
|
2027
|
|
|
|
Phase
|
Maßnahme
|
Durchschnittskosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
Anzahl
|
Kosten
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
EINZELZIEL Nr. 1: EU-Visumantragsplattform (Einrichtung und Wartung)
|
|
-Ergebnis
|
Ersteinrichtung
|
Gestaltung
|
|
|
6,562
|
|
1,666
|
|
|
|
|
|
8,228
|
|
- Ergebnis
|
|
Entwicklung
|
|
|
3,108
|
|
4,736
|
|
|
|
|
|
7,844
|
|
-Ergebnis
|
|
Tests
|
|
|
1,252
|
|
5,087
|
|
|
|
|
|
6,339
|
|
-Ergebnis
|
|
Inbetriebnahme
|
|
|
-
|
|
2,193
|
|
|
|
|
|
2,193
|
|
-Ergebnis
|
|
Hardware & Infrastruktur
|
|
|
7,447
|
|
7,564
|
|
|
|
|
|
15,011
|
|
-Ergebnis
|
|
VIS-Anpassung - erste Migration
|
|
|
0,146
|
|
0,148
|
|
|
|
|
|
0,294
|
|
-Ergebnis
|
|
VIS-Anpassung - Synchronisierung
|
|
|
0,130
|
|
0,132
|
|
|
|
|
|
0,261
|
|
-Ergebnis
|
|
VIS-Anpassung Hardware & Infrastruktur
|
|
|
1,300
|
|
1,300
|
|
|
|
|
|
2,600
|
|
-Ergebnis
|
|
Integration und Anpassung + Hardware und Infrastruktur (Mitgliedstaaten)
|
|
|
33,400
|
|
50,100
|
|
|
|
|
|
83,500
|
|
-Ergebnis
|
|
Schulungen (Mitgliedstaaten)
|
|
|
|
|
0,858
|
|
|
|
|
|
0,858
|
|
-Ergebnis
|
Wartung
|
Wiederkehrende Kosten - digitale Antragsplattform, Helpdesk, Sofortreparaturen
|
|
|
|
|
|
|
7,031
|
|
6,992
|
|
14,023
|
|
-Ergebnis
|
|
Wiederkehrende Kosten Hardware & Infrastruktur
|
|
|
|
|
|
|
3,266
|
|
3,287
|
|
6,553
|
|
|
|
Wiederkehrende Kosten - Lizenzen
|
|
|
|
|
|
|
2,504
|
|
2,520
|
|
5,024
|
|
-Ergebnis
|
|
Wartung und Betriebskosten (Mitgliedstaaten)
|
|
|
|
|
-
|
|
14,100
|
|
14,100
|
|
28,200
|
|
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1
|
|
53,345
|
|
73,783
|
|
26,900
|
|
26,900
|
|
180,928
|
|
EINZELZIEL Nr. 2: Zahl der erteilen digitalen Visa (Millionen)
|
|
Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2
|
16,10
|
-
|
18,10
|
-
|
18,10
|
-
|
18,10
|
-
|
70,40
|
-
|
|
INSGEAMT für die Ziele 1 und 2
|
n.z.
|
53,345
|
n.z.
|
73,783
|
n.z.
|
26,900
|
n.z.
|
26,900
|
n.z.
|
180,928
|
3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel – GD HOME
–✓
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
–◻
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
Jahr
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr
N+2
|
Jahr
N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.
|
INSGESAMT
|
|
RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Personal
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Außerhalb der RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Personal
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Sonstige
Verwaltungsausgaben
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
3.2.4.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel – eu-LISA
–◻
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
–✓
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
|
|
Jahr
2024
|
Jahr
2025
|
Jahr
2026
|
Jahr
2027
|
INSGESAMT
|
|
eu-LISA
|
|
|
|
|
|
|
Personal
|
0,520
|
1,040
|
1,040
|
1,125
|
3,725
|
|
Sonstige Verwaltungsausgaben
|
|
|
|
|
|
|
INSGESAMT
|
0,520
|
1,040
|
1,040
|
1,125
|
3,725
|
3.2.4.1.Geschätzter Personalbedarf – GD HOME
–☑
Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
–◻
Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:
Schätzung in Vollzeitäquivalenten
|
|
Jahr
N
|
Jahr
N+1
|
Jahr N+2
|
Jahr N+3
|
Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.
|
|
• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
|
|
20 01 02 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
20 01 02 03 (in den Delegationen)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
01 01 01 01 (indirekte Forschung)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
01 01 01 11 (direkte Forschung)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ)
|
|
20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)
|
|
|
|
|
|
|
|
|
XX 01 xx yy zz
|
- am Sitz
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
- in den Delegationen
|
|
|
|
|
|
|
|
|
01 01 01 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)
|
|
|
|
|
|
|
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01 01 01 12 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)
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Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)
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INSGESAMT
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XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.
Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:
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Beamte sowie Bedienstete auf Zeit
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Externes Personal
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3.2.4.2.Geschätzter Personalbedarf – eu-LISA
–◻
Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
–✓
Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:
Schätzung in Vollzeitäquivalenten
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eu-LISA
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2024
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2025
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2026
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2027
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Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
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AD
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5
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5
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5
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5
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5
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Externes Personal
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CA
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3
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3
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3
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5
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5
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INSGESAMT für eu-LISA
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8
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8
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8
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10
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10
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Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:
DURCHFÜHRUNGSPHASE (2024/2025)
Für die Ausarbeitung von Spezifikationen/Anforderungen sowie für Analyse- und Gestaltungsaufgaben in Zusammenarbeit mit den Auftragnehmern werden 6 VZÄ (4 Zeitbedienstete, 2 Vertragsbedienstete) benötigt, die über Fachwissen in den Bereichen IT-Architektur, Erprobung, Sicherheit und Datenschutz,
Projekt- und Programmmanagement sowie Business Relationship Management verfügen. Während das Profil des Projektmanagers nach der Inbetriebnahme durch ein Profil eines Product Owners abgelöst wird, muss ein kleinerer Teil der Zuweisung von Projektmanager-Profilen nach der Inbetriebnahme beibehalten werden, hauptsächlich für Produktentwicklungen, adaptive Wartungsprojekte und Releases.
Bereits während der Implementierungsphase werden 2 VZÄ (1 Zeitbediensteter, 1 Vertragsbediensteter) mit unterschiedlichen technischen Profilen benötigt, um die Harmonisierung und Einbettung der Lösung in die bestehende Infrastruktur und Netzarchitektur, Komponenten und Standards zu gewährleisten. Daher wurden Profile mit Fachwissen in den Bereichen Infrastruktur, Netzwerk, Rechenzentrumsmanagement-Dienste und Produkt-/Dienstleistungsmanagement berücksichtigt. Außerdem ist der Aufwand für die übergreifenden Dienste (Beschaffung, Finanzen und Personal) in den Schätzungen für die Implementierungsphase zu berücksichtigen.
BETRIEBSPHASE (2026/2027)
Nach Inbetriebnahme werden 10 VZÄ (5 Zeitbedienstete, 5 Vertragsbedienstete) benötigt, um die hohe Verfügbarkeit der für die Mitgliedstaaten erbrachten Dienstleistungen durch ein robustes und hochwertiges Betriebsmanagement, das rund um die Uhr stattfindet, zu gewährleisten. Um eine hohe Kontinuität zu gewährleisten, werden die meisten technischen Profile, die während der Implementierungsphase eingesetzt werden, weiterhin an dem Produkt arbeiten. Insgesamt werden für den Betrieb Ressourcen für den First-Level-Support und den Second-Level-Support, das Sicherheitsmanagement, die Aufrechterhaltung des Betriebs und den Datenschutz, das Test- und Übergangsmanagement, das Infrastruktur-, Netzwerk- und Rechenzentrumsmanagement, die Dienstleistungen für Product/Service Owners sowie die IT-Architektur, die Projektunterstützung und das Betriebs- und Beziehungsmanagement berücksichtigt. Die zu erledigenden Aufgaben stehen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Plattform, der Infrastruktur, des Netzwerks, der Sicherheit usw. während des täglichen Betriebs, aber auch während der Verwaltung der technischen Entwicklungen, die sich aus der korrektiven und adaptiven Wartung ergeben.
3.2.5.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen
Der Vorschlag/Die Initiative
–✓
kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.
Da die für die Entwicklung der EU-Visumantragsplattform (2024/2025) und die wiederkehrenden Kosten (ab 2026) erforderlichen Mittel nicht im Rahmen des eu-LISA-Haushalts vorgesehen sind, werden die für die Entwicklung und Wartung der EU-Visumantragsplattform erforderlichen Mittel (68,370 Mio. EUR im Rahmen des MFR 2021–2027) über einen Ausgleich mit dem BMVI (11.02.01 – „Instrument für Grenzmanagement und Visa“) für die entsprechenden Beträge zur Verfügung gestellt:
Die Entwicklungskosten und die laufenden Kosten auf nationaler Ebene werden aus den Programmen des BMVI finanziert.
–◻
erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.
Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien, der entsprechenden Beträge und der vorgeschlagenen einzusetzenden Instrumente.
–◻
erfordert eine Revision des MFR.
Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.
3.2.6.Finanzierungsbeteiligung Dritter
Der Vorschlag/Die Initiative
–◻
sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
–◻
sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (drei Dezimalstellen)
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Jahr
N
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Jahr
N+1
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Jahr
N+2
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Jahr
N+3
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Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.
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Insgesamt
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Kofinanzierende Einrichtung
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Kofinanzierung INSGESAMT
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3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
–◻
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
–☑
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:
–◻
auf die Eigenmittel
–☑
auf die übrigen Einnahmen
–Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind ◻.
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
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Einnahmenlinie:
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Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel
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Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
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Jahr
N
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Jahr
N+1
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Jahr
N+2
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Jahr
N+3
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Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen.
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Artikel …
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z. E.
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Bitte geben Sie für die zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.
11.1002 (eu-LISA), 11.0201 (BMVI)
Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).
Die Mittel enthalten einen Beitrag der Länder, die durch entsprechende geltende Abkommen bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Visumverfahren assoziiert sind. Die Schätzwerte beruhen auf Berechnungen der Einnahmen für die Durchführung des Schengen-Besitzstands von den Staaten, die zurzeit einen Jahresbeitrag (geleistete Zahlungen) zum Gesamthaushalt der Europäischen Union des jeweiligen Haushaltsjahrs leisten (Island, Norwegen und Schweiz), der sich nach dem Anteil des Bruttoinlandsprodukts des jeweiligen Staats an dem Bruttoinlandsprodukt aller teilnehmenden Länder zusammengenommen berechnet. Die Berechnung beruht auf den Eurostat-Zahlen. Sie variieren je nach Wirtschaftslage der teilnehmenden Länder stark.