EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 13.4.2022
COM(2022) 179 final
2022/0118(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 hinsichtlich spezifischer Maßnahmen zur Abmilderung der Auswirkungen des militärischen Angriffs Russlands gegen die Ukraine auf die Fischereitätigkeiten und zur Abfederung der Folgen der durch diesen militärische Angriff verursachten Marktstörungen für die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Der seit dem 24. Februar 2022 andauernde militärische Angriff Russlands gegen die Ukraine wirkt sich auf Marktteilnehmer im Fischerei- und Aquakultursektor in der Union aus. Die Unterbrechung der Handelsströme mit wichtigen Rohstoffen für den Fischerei- und Aquakultursektor aus Russland und der Ukraine hat den Preisanstieg bei wichtigen Betriebsmitteln wie Energie und Rohstoffen plötzlich weiter verschärft. Auch der Handel zwischen der Ukraine und der Union wird durch den Mangel an Transportmöglichkeiten stark beeinträchtigt, da ukrainische Flughäfen infolge russischer Angriffe nicht mehr genutzt werden können und alle gewerblichen Schifffahrtsdienste in ukrainischen Häfen ausgesetzt wurden. Die gegenwärtige Krise dürfte schwerwiegende Auswirkungen auf die Versorgung der Union mit Getreide, Pflanzenölen und Weißfischen aus der Ukraine und Russland haben, was zu einem erheblichen Anstieg der Preise für Fischfutter und Knappheit bei wichtigen Rohstoffen führen wird. Ein Teil der Unionsflotte hat die Fangtätigkeiten eingestellt, da deren Rentabilität zurückgegangen ist und sich die steigenden Kosten für Betriebsmittel, z. B. die explodierenden Energiepreise, nicht mehr ausgleichen lassen. Die Kostensteigerungen in Kombination mit Verknappungen machen sich auch in der Fischzucht und der Fischverarbeitung bemerkbar. So kommt es zu erheblichen Marktstörungen, die durch erhebliche Kostensteigerungen und Störungen des Handels verursacht werden und wirksame und effiziente Maßnahmen erfordern.Durch den militärischen Angriff Russlands gegen die Ukraine sind auch Fischer der Union, die in benachbarten Gebieten Fischfang betreiben, in ihrer Sicherheit bedroht. Dies hat dazu geführt, dass die Tätigkeiten in bestimmten Gebieten vorsorglich ausgesetzt wurden.
Vor diesem Hintergrund schlägt die Kommission vor, die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) zu ändern und spezifische Maßnahmen einzuführen, mit denen die Auswirkungen des militärischen Angriffs Russlands gegen die Ukraine auf die Fischereitätigkeiten abgemildert und die Folgen der durch diesen militärischen Angriff verursachten Marktstörungen für die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen abgefedert werden sollen. Entsprechende Ausgaben können noch bis zum 31. Dezember 2023 aus diesem Fonds gefördert werden.
Dieser Vorschlag ergänzt den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/500 der Kommission vom 25. März 2022 zur Einstufung der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine als außergewöhnliches Ereignis, das eine erhebliche Marktstörung verursacht, wodurch Krisenunterstützungsmaßnahmen im Rahmen des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) eingeleitet werden. Durch Maßnahmenpakete sowohl im Rahmen des EMFF als auch des EMFAF werden die verfügbaren Finanzmittel bestmöglich zur Unterstützung der Fischerei, der Aquakultur und der Verarbeitung von Meereserzeugnissen in der derzeitigen Krise genutzt.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Der Vorschlag steht im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über Unionsfonds in geteilter Mittelverwaltung.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag beschränkt sich auf eine gezielte, außergewöhnliche Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 und wahrt die Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 175 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die Bestimmungen des Vorschlags werden im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung umgesetzt.
•Verhältnismäßigkeit
Die vorgeschlagenen Bestimmungen stehen im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da sie angemessen und notwendig sind und keine weniger restriktiven Mittel zum Erreichen der gewünschten Zielsetzungen verfügbar sind.
•Wahl des Instruments
Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
•Konsultation der Interessenträger
Verschiedene Interessenträger im Fischerei- und Aquakultursektor sowie Vertreter der Mitgliedstaaten betonten die Notwendigkeit, die Auswirkungen des militärischen Angriffs Russlands gegen die Ukraine auf die Fischereitätigkeiten abzumildern und die Folgen der durch diesen militärischen Angriff verursachten Marktstörungen für die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen abzufedern, und verwiesen auf die sich daraus ergebenden Herausforderungen. Alle Marktteilnehmer, Interessenträger und betroffenen Mitgliedstaaten haben betont, dass finanzielle Unterstützung für den Fischerei- und Aquakultursektor bereitgestellt werden muss.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
•Folgenabschätzung
Eine Folgenabschätzung ist nicht erforderlich, da es sich bei dem militärischen Angriff Russlands gegen die Ukraine um ein außergewöhnliches und kritisches Ereignis handelt, das sofortige Abhilfemaßnahmen seitens der Union verlangt.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Entfällt.
•
Grundrechte
Dieser Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag zieht keinerlei Änderung der jährlichen Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens für Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen nach sich.
Da Fischerei-, Aquakultur- und Verarbeitungstätigkeiten erheblich von der Krise betroffen sind, werden die derzeitigen Maßnahmen und operationellen Programme im Rahmen des EMFF nicht so durchgeführt wie geplant. Um zu vermeiden, dass Finanzmittel zur wirksamen Bewältigung der Krise verloren gehen, sollte es den Mitgliedstaaten daher ermöglicht werden, Finanzmittel – auch kurzfristig – innerhalb ihres operationellen Programms auf die spezifischen Maßnahmen zu übertragen. Diese Möglichkeit wird durch die Mittelzuweisungen eingeschränkt, die die Mitgliedstaaten bereits erhalten haben und die sie nicht überschreiten dürfen.
Die im Haushaltsplan 2022 für den EMFF verfügbaren Mittel für Zahlungen lassen eine Verlagerung zwischen den Prioritäten der Union innerhalb der operationellen Programme zu. Die neuen Maßnahmen werden in der Praxis weitgehend an die Stelle der ursprünglich geplanten Maßnahmen treten, die nun aufgrund der allgemeinen Unterbrechung der Lieferkette überdacht werden müssen. Folglich zielen die vorgeschlagenen Maßnahmen darauf ab, eine wirksame Ausführung des Haushaltsplans 2022 und der Mittelzuweisung für den EMFF für den Zeitraum 2014–2020 zu gewährleisten.
Die Kommission wird die Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderung auf die Mittel für Zahlungen im Jahr 2022 sorgfältig überwachen und dabei sowohl die Ausführung des Haushaltsplans als auch die revidierten Vorausschätzungen der Mitgliedstaaten berücksichtigen.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Es gelten die Anforderungen an Durchführung, Monitoring, Bewertung und Berichterstattung gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 508/2014 und (EU) Nr. 1303/2013.
•Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Mit diesem Vorschlag werden folgende Maßnahmen eingeführt, um die Auswirkungen des militärischen Angriffs Russlands gegen die Ukraine auf die Fischereitätigkeiten abzumildern und die Folgen der durch diesen militärischen Angriff verursachten Marktstörungen für die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen abzufedern:
·Finanzielle Entschädigung für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit, wenn der militärische Angriff Russlands gegen die Ukraine die Sicherheit der Fangeinsätze gefährdet. Diese Entschädigung unterliegt weder der finanziellen Obergrenze gemäß Artikel 25 Absatz 3 der EMFF-Verordnung noch der in Artikel 33 Absatz 2 der EMFF-Verordnung festgelegten Sechsmonatsfrist. Es gilt der standardmäßige EU-Kofinanzierungssatz von 75 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben.
·Finanzielle Entschädigung für anerkannte Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse gemäß dem Lagerhaltungsmechanismus der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 (gemeinsame Marktorganisation) lagern.
·Finanzielle Entschädigung für Marktteilnehmer im Fischerei- und Aquakultursektor (einschließlich Verarbeitungssektor) für Einkommensverluste sowie für zusätzliche Kosten, die ihnen aufgrund der Marktstörungen infolge des militärischen Angriffs Russlands gegen die Ukraine und seiner Auswirkungen auf die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen entstehen.
Mit dem Vorschlag werden diese Entschädigungsregelungen in bestehende EMFF-Maßnahmen aufgenommen, um ihre rasche Umsetzung zu erleichtern. Durch die Nutzung eines bestehenden Rahmens sind keine wesentlichen Änderungen des Musters für die operationellen Programme erforderlich und wird die Neuplanung durch die Mitgliedstaaten erleichtert. Allerdings sind geringfügige technische Anpassungen des Musters der operationellen Programme und des Berichterstattungs- und Monitoringsystems erforderlich. Die Anpassungen im Berichterstattungs- und Monitoringsystem sind nicht dringend, da die Mitgliedstaaten erst in einem Jahr wieder kumulative Daten über Vorhaben vorlegen müssen, die gemäß Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe a der EMFF-Verordnung für eine Finanzierung ausgewählt wurden.
Mit dem Vorschlag werden auch Flexibilitätsmechanismen eingeführt, um die rasche Umsetzung dieser neuen Maßnahmen zu erleichtern:
·Vereinfachtes Verfahren zur Änderung der operationellen Programme der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Einführung dieser Maßnahmen, einschließlich der Neuzuweisung von Finanzmitteln.
·Förderfähigkeit von Ausgaben im Rahmen dieser Maßnahmen rückwirkend ab dem 24. Februar 2022.
·Möglichkeit der Übertragung der ursprünglich für bestimmte EMFF-Maßnahmen (d. h. Kontrolle und Durchsetzung, Datenerhebung) vorgesehenen Beträge auf die neuen Maßnahmen.
Mit dem Vorschlag wird auch ein Tippfehler in der englischen Fassung des Artikels 96 der EMFF-Verordnung berichtigt („income foregone“ wird ersetzt durch „income forgone“).
2022/0118 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 hinsichtlich spezifischer Maßnahmen zur Abmilderung der Auswirkungen des militärischen Angriffs Russlands gegen die Ukraine auf die Fischereitätigkeiten und zur Abfederung der Folgen der durch diesen militärische Angriff verursachten Marktstörungen für die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 175,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Der seit dem 24. Februar 2022 andauernde militärische Angriff Russlands gegen die Ukraine wirkt sich auf Marktteilnehmer im Fischerei- und Aquakultursektor in der Union aus. Die Unterbrechung der Handelsströme mit wichtigen Rohstoffen für den Fischerei- und Aquakultursektor aus Russland und der Ukraine hat den Preisanstieg bei wichtigen Betriebsmitteln wie Energie und Rohstoffen plötzlich weiter verschärft. Auch der Handel zwischen der Ukraine und der Union wird durch den Mangel an Transportmöglichkeiten stark beeinträchtigt, da ukrainische Flughäfen infolge russischer Angriffe nicht mehr genutzt werden können und alle gewerblichen Schifffahrtsdienste in ukrainischen Häfen ausgesetzt wurden. Die gegenwärtige Krise dürfte schwerwiegende Auswirkungen auf die Versorgung der Union mit Getreide, Pflanzenölen und Weißfischen aus der Ukraine und Russland haben, was zu einem erheblichen Anstieg der Preise für Fischfutter und Knappheit bei wichtigen Rohstoffen führen wird. Ein Teil der Unionsflotte hat die Fangtätigkeiten eingestellt, da deren Rentabilität zurückgegangen ist und sich die steigenden Kosten für Betriebsmittel, z. B. die explodierenden Energiepreise, nicht mehr ausgleichen lassen. Die Kostensteigerungen in Kombination mit Verknappungen machen sich auch in der Fischzucht und der Fischverarbeitung bemerkbar. So kommt es zu erheblichen Marktstörungen, die durch erhebliche Kostensteigerungen und Störungen des Handels verursacht werden und wirksame und effiziente Maßnahmen erfordern.
(2)Daher sollte es möglich sein, aus dem mit der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) spezifische Maßnahmen zu unterstützen, um die Folgen der durch den militärischen Angriff Russlands gegen die Ukraine verursachten Marktstörungen für die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen abzufedern. Diese Maßnahmen sollten eine finanzielle Entschädigung für anerkannte Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen umfassen, die Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates lagern, sowie eine finanzielle Entschädigung für Marktteilnehmer im Fischerei- und Aquakultursektor für Einkommensverluste und zusätzliche Kosten, die ihnen aufgrund der Marktstörungen infolge des militärischen Angriffs Russlands gegen die Ukraine und seiner Auswirkungen auf die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen entstehen. Ausgaben für im Rahmen dieser Maßnahmen unterstützte Vorhaben sollten mit Wirkung vom 24. Februar 2022 förderfähig sein, d. h. ab dem Zeitpunkt des Beginns des militärischen Angriffs Russlands gegen die Ukraine.
(3)Darüber hinaus sollte es möglich sein, aus dem EMFF finanzielle Entschädigung für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit zu gewähren, wenn der militärische Angriff Russlands gegen die Ukraine die Sicherheit der Fangtätigkeiten gefährdet. Diese vorübergehende Einstellung sollte ab dem 24. Februar 2022 erfolgt sein, d. h. ab dem Zeitpunkt des Beginns des militärischen Angriffs Russlands gegen die Ukraine.
(4)Angesichts der erheblichen sozioökonomischen Folgen der durch den militärischen Angriff Russlands gegen die Ukraine verursachten Marktstörung für die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen sollte es möglich sein, die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit infolge des militärischen Angriffs Russlands gegen die Ukraine mit einem Kofinanzierungssatz von maximal 75 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben zu unterstützen.
(5)Da die Neuzuweisung von Finanzmitteln flexibel handhabbar sein muss, sollte es möglich sein, die für Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen sowie für Maßnahmen zur Datenerhebung festgelegten Beträge auf die Maßnahmen umzuschichten, mit denen die Auswirkungen des militärischen Angriffs Russlands gegen die Ukraine auf die Fischereitätigkeiten abgemildert und die Folgen der durch diesen militärischen Angriff verursachten Marktstörungen für die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen abgefedert werden. Aus demselben Grund und unbeschadet der geltenden finanziellen Obergrenze und der Höchstdauer in anderen Fällen der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit sollte die Unterstützung für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit infolge des militärischen Angriffs Russlands gegen die Ukraine weder einer finanziellen Obergrenze noch einer Höchstdauer unterliegen. Die Verpflichtung, die Unterstützung für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit von der Unterstützung abzuziehen, die für dasselbe Schiff für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit gewährt wird, sollte weiterhin gelten. Aus Gründen der Rechtsklarheit in Bezug auf die Umsetzung dieser neuen Regelung für die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit ist es erforderlich, auf den Förderzeitraum gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Bezug zu nehmen.
(6)Da die Unterstützung dringend benötigt wird, sollte der Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens zur Änderung der operationellen Programme der Mitgliedstaaten auf Änderungen im Zusammenhang mit den spezifischen Maßnahmen ausgeweitet werden, mit denen die Auswirkungen des militärischen Angriffs Russlands gegen die Ukraine auf die Fischereitätigkeiten abgemildert und die Folgen der durch diesen militärische Angriff verursachten Marktstörungen für die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen abgefedert werden sollen. Dieses vereinfachte Verfahren sollte alle Änderungen umfassen, die für die vollständige Durchführung der betreffenden Maßnahmen erforderlich sind, einschließlich ihrer Einführung, der Umschichtung von Finanzmitteln von anderen Maßnahmen und der Beschreibung der Methoden für die Berechnung der Unterstützung.
(7)Im Interesse der Rechtsklarheit bei der Umsetzung der neuen Maßnahmen ist es erforderlich, einen Tippfehler in der englischen Fassung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 zu berichtigen („income foregone“ wird ersetzt durch „income forgone“). Artikel 96 der genannten Verordnung wird entsprechend berichtigt.
(8)Angesichts der Dringlichkeit der erforderlichen Unterstützung sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Da es sich bei dem militärischen Angriff Russlands gegen die Ukraine um ein unerwartetes Ereignis mit schwerwiegenden Auswirkungen auf die Fischereitätigkeiten, die betroffenen Wirtschaftssektoren und die entsprechenden Lieferketten handelt, sollten die Kosten rückwirkend ab dem 24. Februar 2022 förderfähig sein.
(9)Wegen der Dringlichkeit aufgrund des militärischen Angriffs Russlands gegen die Ukraine und der sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Fischerei- und Aquakultursektor wurde es als angemessen angesehen, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem EUV, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen.
(10)Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden ––
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 508/2014
Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 13 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Haushaltsmittel können neu der Unterstützung gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 44 Absatz 4a, Artikel 67 und Artikel 68 Absatz 3 zugewiesen werden, um die Auswirkungen des militärischen Angriffs Russlands gegen die Ukraine auf die Fischereitätigkeiten abzumildern und die Folgen der durch diesen militärischen Angriff verursachten Marktstörungen für die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen abzufedern.“
2. Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
„e) Änderungen der operationellen Programme in Bezug auf die Unterstützung gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 35, Artikel 44 Absatz 4a, Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 57, Artikel 66, Artikel 67, Artikel 68 Absatz 3 und Artikel 69 Absatz 3, einschließlich der Neuzuweisung von Finanzmitteln an diese Programme zur Bewältigung der Folgen des COVID‐19‐Ausbruchs oder zur Abmilderung der Auswirkungen des militärischen Angriffs Russlands gegen die Ukraine auf die Fischereitätigkeiten und zur Abfederung der Folgen der durch diesen militärischen Angriff verursachten Marktstörungen für die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen.“
3. Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
„d) wenn die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit zwischen dem 1. Februar und dem 31. Dezember 2020 infolge des COVID‐19‐Ausbruchs erfolgt, auch für Fischereifahrzeuge, die im Rahmen eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei tätig sind, oder wenn sie ab dem 24. Februar 2022 infolge des militärischen Angriffs Russlands gegen die Ukraine erfolgt, der die Sicherheit der Fangtätigkeiten gefährdet.“
4. Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Im Einklang mit Artikel 65 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und abweichend von Unterabsatz 1 jenes Absatzes sind Ausgaben für Vorhaben, die gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Absatzes unterstützt werden, ab dem 1. Februar 2020 förderfähig, wenn sie eine Folge des COVID-19-Ausbruchs sind, oder ab dem 24. Februar 2022, wenn sie eine Folge des militärischen Angriffs Russlands gegen die Ukraine sind, der die Sicherheit der Fangtätigkeiten gefährdet.“
5. Artikel 33 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c darf im Förderzeitraum gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für höchstens sechs Monate pro Fischereifahrzeug gewährt werden. Diese Höchstdauer gilt nicht für die Unterstützung gemäß Buchstabe d jenes Absatzes.“
6. Artikel 44 Absatz 4a erhält folgende Fassung:
„(4a) Aus dem EMFF können Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit infolge des COVID‐19‐Ausbruchs oder infolge des die Sicherheit der Fangtätigkeiten gefährdenden militärischen Angriffs Russlands gegen die Ukraine gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d unter den in Artikel 33 festgelegten Bedingungen unterstützt werden.“
7. In Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird der einleitende Absatz wie folgt ersetzt:
„(1) Wenn erforderlich, um auf den COVID‐19‐Ausbruch zu reagieren oder um die Folgen der durch den militärischen Angriff Russlands gegen die Ukraine verursachten Marktstörungen für die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen abzufedern, können Ausgleichszahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 aufgeführte Erzeugnisse der Fischerei oder der Aquakultur oder Erzeugnisse, die unter den KN‐Code 0302 gemäß Anhang I Buchstabe a jener Verordnung fallen, lagern, aus dem EMFF unterstützt werden, sofern diese Erzeugnisse gemäß den Artikeln 30 und 31 jener Verordnung gelagert werden und folgende Bedingungen erfüllt sind:“
8. Artikel 67 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die in Absatz 1 genannte Unterstützung wird am 31. Dezember 2020 eingestellt, es sei denn, sie dient zur Abfederung der Folgen der durch den militärischen Angriff Russlands gegen die Ukraine verursachten Marktstörungen für die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen.
Im Einklang mit Artikel 65 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und abweichend von Unterabsatz 1 jenes Absatzes sind Ausgaben für Vorhaben, die gemäß dem vorliegenden Artikel unterstützt werden, ab dem 1. Februar 2020 förderfähig, wenn sie als Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch erfolgen, und ab dem 24. Februar 2022, wenn sie der Abfederung der Folgen der durch den militärischen Angriff Russlands gegen die Ukraine verursachten Marktstörungen für die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen dienen.“
9. In Artikel 68 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Aus dem EMFF unterstützt werden können finanzielle Entschädigung für Marktteilnehmer im Fischerei- und Aquakultursektor für Einkommensverluste sowie für zusätzliche Kosten, die ihnen aufgrund der Marktstörungen infolge des militärischen Angriffs Russlands gegen die Ukraine und seiner Auswirkungen auf die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen entstehen.
Im Einklang mit Artikel 65 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind Ausgaben für Vorhaben, die gemäß Unterabsatz 1 unterstützt werden, ab dem 24. Februar 2022 förderfähig.
Die in Unterabsatz 1 genannte Entschädigung wird im Einklang mit Artikel 96 berechnet.“
10. Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
„e) das Vorhaben die Gewährung von Unterstützung nach Artikel 33 oder Artikel 34 oder Ausgleichszahlungen nach Artikel 54, Artikel 55, Artikel 56 Artikel 68 Absatz 3 oder Artikel 69 Absatz 3 betrifft;“
Artikel 2
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014
(betrifft nicht die deutsche Fassung)
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
Der Präsident/Die Präsidentin