EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 26.3.2021
COM(2021) 145 final
2021/0072(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschuss für ökologische/biologische Erzeugnisse im Hinblick auf die Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist
BEGRÜNDUNG
1.GEGENSTAND DES VORSCHLAGS
Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile eingesetzten Gemischten Ausschuss für ökologische/biologische Erzeugnisse (im Folgenden der „Gemischte Ausschuss“) im Zusammenhang mit der geplanten Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist.
2.KONTEXT DES VORSCHLAGS
2.1 Das Abkommen zwischen der EU und der Republik Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen
Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt.
Mit dem vorliegenden Rechtsakt wird die Geschäftsordnung dieses Ausschusses festgelegt. Faire und klare Regeln werden erfolgreiche Beratungen im Gemischten Ausschuss EU-Chile für ökologische/biologische Erzeugnisse ermöglichen.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Es ist das erste Mal, dass zwischen Partnern im Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnisse ein Gemischter Ausschuss eingesetzt wurde, während dies bei anderen internationalen Handelsabkommen gängige Praxis ist. Das Abkommen zwischen der EU und Chile ist das erste internationale Abkommen über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen, das unterzeichnet wurde.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
3.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
4.•Rechtsgrundlage
Gemäß dem Beschluss (EU) 2017/436 des Rates wurde das Abkommen am 27. April 2017 unterzeichnet, und im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2017/2307 des Rates über den Abschluss des Abkommens wurde das Abkommen genehmigt und es trat am 1. Januar 2018 in Kraft.
4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage
4.1.1.Grundsätze
Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.
Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber […] erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“.
4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Der Gemischte Ausschuss ist ein Gremium, das durch eine Übereinkunft, nämlich durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen, eingesetzt wurde.
Bei dem Akt, den der Gemischte Ausschuss annehmen soll, handelt es sich um einen rechtswirksamen Akt. Der vorgesehene Akt wird gemäß Artikel 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen völkerrechtlich bindend sein.
Mit dem vorgesehenen Akt wird der institutionelle Rahmen des Übereinkommens weder ergänzt noch geändert.
Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
4.2.Materielle Rechtsgrundlage
4.2.1.Grundsätze
Welche die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ist, hängt in erster Linie vom Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.
4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Der vorgesehene Rechtsakt umfasst Zielsetzungen und Komponenten im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik. Diese Elemente des vorgesehenen Rechtsakts sind untrennbar miteinander verbunden, ohne dass eines dem anderen untergeordnet ist.
Somit umfasst die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss folgende Bestimmungen: Artikel 207 AEUV.
4.3.Fazit
Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.
5.VERÖFFENTLICHUNG DES VORGESEHENEN RECHTSAKTS
Entfällt.
2021/0072 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschuss für ökologische/biologische Erzeugnisse im Hinblick auf die Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen (im Folgenden das „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2017/2307 des Rates geschlossen und trat am 1. Januar 2018 in Kraft.
(2)Mit Artikel 8 des Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss für ökologische/biologische Erzeugnisse (im Folgenden der „Gemischte Ausschuss“) eingesetzt, der das Abkommen verwaltet und Beschlüsse annimmt, die für seine Anwendung und sein reibungsloses Funktionieren erforderlich sind.
(3)Gemäß Artikel 8 Absatz 5 des Abkommens gibt sich der Gemischte Ausschuss eine Geschäftsordnung.
(4)Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung des Abkommens sollte die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses angenommen werden.
(5)Es ist angezeigt, den im Namen der Union im Gemischten Ausschuss im Hinblick auf seine Geschäftsordnung zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da diese Geschäftsordnung für die Union bindend sein wird —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschuss für ökologische/biologische Erzeugnisse im Hinblick auf die Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf des Beschlusses dieses Gemischten Ausschusses gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident