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Document 52018PC0834

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft

COM/2018/834 final

Brüssel, den 5.12.2018

COM(2018) 834 final

2018/0427(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft

(Text von Bedeutung für den EWR)


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

•Gründe und Ziele des Vorschlags

Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich dem Europäischen Rat nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union seine Absicht mitgeteilt, aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft auszutreten. Nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union handelt die Union mit dem austretenden Staat ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts aus (Austrittsabkommen), wobei der Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt wird. Das Austrittsabkommen wird – nach Zustimmung des Europäischen Parlaments – vom Rat im Namen der Union geschlossen.

Im Anschluss an die Mitteilung hat der Europäische Rat (Artikel 50) am 29. April 2017 Leitlinien angenommen. Auf der Grundlage dieser Leitlinien ermächtigte der Rat die Kommission am 22. Mai 2017, die Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich über die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft aufzunehmen, und nahm die Verhandlungsrichtlinien für diese Verhandlungen an. Am 15. Dezember 2017 nahm der Europäische Rat Leitlinien an, die die Leitlinien vom 29. April 2017 ergänzen und die Grundsätze und Bedingungen für etwaige Übergangsregelungen enthalten; daraufhin hat der Rat am 29. Januar 2018 ergänzende Verhandlungsrichtlinien angenommen.

Die Verhandlungen wurden auf der Grundlage der oben genannten Leitlinien des Europäischen Rates und im Einklang mit den Verhandlungsrichtlinien des Rates geführt; dabei wurden die Entschließungen des Europäischen Parlaments vom 5. April 2017, 3. Oktober 2017, 13. Dezember 2017 und 14. März 2018 gebührend berücksichtigt.

Am 14. November 2018 wurden die Verhandlungen von den Chefunterhändlern abgeschlossen und der Entwurf des Austrittsabkommens paraphiert.

Ein Abkommen über die künftigen Beziehungen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich kann erst geschlossen werden, wenn das Vereinigte Königreich ein Drittstaat geworden ist. Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union schreibt jedoch vor, dass der Rahmen für die künftigen Beziehungen zur Union in dem Abkommen über die Einzelheiten des Austritts zu berücksichtigen ist. Bei den Verhandlungen nach Artikel 50 wurde ein allgemeines Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich über den Rahmen für die künftigen Beziehungen erzielt und in der Politischen Erklärung zur Festlegung des Rahmens für die künftigen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich, die am 25. November 2018 vom Europäischen Rat gebilligt wurde 1 , festgehalten. 

•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Das Austrittsabkommen steht uneingeschränkt im Einklang mit den Verträgen und wahrt die Integrität und Autonomie der Rechtsordnung der Union. Es fördert die Werte, Ziele und Interessen der Union und gewährleistet die Kohärenz, Wirksamkeit und Kontinuität ihrer Politik und ihrer Maßnahmen. Insbesondere enthält Artikel 4 des Austrittsabkommens Methoden und Grundsätze in Bezug auf die Wirkung, die Durchführung und die Anwendung des Abkommens, die gewährleisten, dass die aufgrund des Austrittsabkommens anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts im Vereinigten Königreich die gleichen Rechtswirkungen entfalten wie in der Union und ihren Mitgliedstaaten.

•Grundrechte

Nach Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union erkennt die Union die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt sind; danach sind die Charta der Grundrechte und die Verträge gleichrangig. Ferner sind die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts.

Diese Rechte, Freiheiten und Grundsätze werden in der Union nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union in vollem Umfang gewahrt und geschützt. Ferner gewährleistet das Austrittsabkommen, dass Bezugnahmen auf Bestimmungen oder Begriffe des Unionsrechts nach den in der Union geltenden Methoden und allgemeinen Grundsätzen der Auslegung ausgelegt und angewendet werden; dies schließt eine mit der Charta der Grundrechte kohärente Auslegung ein. Dies ist insbesondere für den sich auf Bürgerrechte beziehenden Teil des Abkommens relevant, der sich weitgehend auf Unionsrecht stützt.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

•Rechtsgrundlage

Das Vereinigte Königreich hat seine Absicht mitgeteilt, aus der Europäischen Union auszutreten. Folglich bildet Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union die Rechtsgrundlage für den Abschluss eines Austrittsabkommens. Es sei daran erinnert, dass nach Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union auch für die Europäische Atomgemeinschaft gilt.

Nach Artikel 50 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union wird das Austrittsabkommen im Namen der Union vom Rat geschlossen, der nach Zustimmung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit beschließt.

•Verhältnismäßigkeit

Das Austrittsabkommen regelt alle Fragen im Zusammenhang mit der Herauslösung des Vereinigten Königreichs aus der Union und legt die Bedingungen für den Übergang und seine Dauer klar fest. Dabei ist das Austrittsabkommen geeignet und angemessen in Bezug auf das Ziel, einen geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union zu gewährleisten.

•Wahl des Instruments

Nach Artikel 50 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union müssen die Einzelheiten des Austritts in einem Abkommen zwischen dem austretenden Staat und der Union festgelegt werden; über den Abschluss eines solchen Abkommens beschließt der Rat.

3.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Da das Austrittsabkommen gewährleistet, dass sowohl die Union als auch das Vereinigte Königreich den sich aus der gesamten Dauer der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Union ergebenden finanziellen Verpflichtungen nachkommen, ergibt sich die einzige Auswirkung des Austrittsabkommens auf den Haushalt aus der Einsetzung des Gemischten Ausschusses, der sich aus Vertretern der Union und des Vereinigten Königreichs zusammensetzt. Der Gemischte Ausschuss wird unter anderem die Durchführung und Anwendung des Austrittsabkommens beaufsichtigen und erleichtern. Er tritt auf Antrag einer der Parteien, in jedem Fall aber mindestens einmal jährlich zusammen. Darüber hinaus könnten auch Kosten im Zusammenhang mit der möglichen Einleitung eines Schiedsverfahrens im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens des Abkommens entstehen. Sollte der Übergangszeitraum verlängert werden, so wird das Vereinigte Königreich für den neuen Zeitraum einen Beitrag zum Unionsbudget leisten, der als allgemeine Einnahmen ausgewiesen wird. Der diesem Vorschlag beigefügte Finanzbogen enthält weitere Einzelheiten zu den geschätzten finanziellen Auswirkungen des Austrittsabkommens auf den Haushalt der Union.

4.WEITERE ANGABEN

•Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Mit Titel II des Sechsten Teils des Austrittsabkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der die Durchführung und Anwendung dieses Abkommens laufend überwachen wird. Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Union und Vertretern des Vereinigten Königreichs zusammen, die mindestens einmal jährlich zusammentreten; er wird die Durchführung und Anwendung des Abkommens überwachen und erleichtern, über die Aufgaben der Fachausschüsse beschließen und deren Arbeit überwachen und in den im Abkommen vorgesehenen Fällen Änderungen am Abkommen vornehmen. Der Gemischte Ausschuss kann seine Beschlüsse und Empfehlungen nur im Einvernehmen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich fassen bzw. unterbreiten. Er kann in keiner Weise die Beschlussfassung auf Unionsebene einschränken. In den im Abkommen vorgesehenen Fällen können die Union und das Vereinigte Königreich über den Gemischten Ausschuss beschließen, bestimmte Aspekte des Abkommens zu ändern. Wenn die Vertragsparteien einem solchen Beschluss zustimmen, muss dies ihren jeweiligen internen Anforderungen und Verfahren entsprechen.

Die folgenden Fachausschüsse werden unter der Kontrolle des Gemischten Ausschusses tätig sein, d. h. es ist ein Unterausschuss für jeden wesentlichen Teil des Austrittsabkommens vorgesehen:

a)Ausschuss für Bürgerrechte,

b)Ausschuss für sonstige Trennungsbestimmungen,

c)Ausschuss für Fragen der Durchführung des Protokolls zu Irland/Nordirland,

d)Ausschuss für Fragen der Durchführung des Protokolls zu den Hoheitszonen auf Zypern,

e)Ausschuss für Fragen der Durchführung des Protokolls zu Gibraltar und

f)Ausschuss für Finanzbestimmungen.

Der Vorschlag sieht ferner vor, dass der Gemischte Ausschuss im Bereich der Streitbeilegung tätig wird, die in Titel III des Sechsten Teils des Austrittsabkommens geregelt ist.

Durchführung und Anwendung des Austrittsabkommens in der Union

Nach Artikel 216 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union binden die von der Union geschlossenen Übereinkünfte die Organe der Union und die Mitgliedstaaten. Durchführung und Anwendung des Austrittsabkommens sollten in vollem Einklang mit der Aufgabenverteilung zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den verschiedenen Organen der Union andererseits erfolgen. Daher wäre es angesichts der in Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union aufgeführten Aufgaben der Kommission vor allem an der Kommission, im Namen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft tätig zu werden. In bestimmten Fällen wird der Rat im Einklang mit der ihm nach Artikel 16 Absatz 1 EUV zufallenden Aufgabe der Festlegung der Politik im Namen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft tätig werden.

Wenn das Abkommen beispielsweise vorsieht, dass die Union dem Vereinigten Königreich bestimmte Informationen oder Notifikationen zukommen lässt, sollte dies grundsätzlich durch die Kommission im Namen der Union erfolgen, erforderlichenfalls auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten oder anderen Einrichtungen oder zuständigen Organen oder Stellen der Union bereitgestellten Informationen. Das Vorstehende gilt insbesondere für folgende Bestimmungen des Abkommens:

a)Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c: Mitteilung der Union, dass technische Probleme den Aufnahmestaat daran hindern, den Antrag zu registrieren oder die unter Buchstabe b des genannten Artikels genannte Bescheinigung über die Beantragung auszustellen,

b)Artikel 33 Absatz 2: Notifikation des Tags des Inkrafttretens der Übereinkünfte nach Artikel 33 Absatz 1 durch die Union,

c)Artikel 36 Absatz 1: Unterrichtungen des Vereinigten Königreichs durch die Union über neue oder geänderte Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit,

d)Artikel 36 Absatz 4: im Gemischten Ausschuss erfolgende Unterrichtungen des Vereinigten Königreichs durch die Union über Vorschläge zur Änderung des einschlägigen Anhangs des Abkommens zwecks Anpassung an die Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit,

e)Artikel 55 Absatz 3: Bereitstellung aller Informationen, die für die Registrierung oder die Gewährung von Rechten des geistigen Eigentums im Vereinigten Königreich nach Artikel 54 Absatz 1 oder 2 erforderlich sind, durch die Union an das Vereinigte Königreich,

f)Artikel 96 Absatz 6: auf Antrag des Vereinigten Königreichs durch die Union vorgenommene Übermittlung der Informationen, die das Vereinigte Königreich benötigt, um seinen Berichterstattungspflichten nach Artikel 7 des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, nachzukommen und um Sanktionen in Übereinstimmung mit Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zu verhängen,

g)Artikel 102: Unterrichtung des Vereinigten Königreichs durch die Union, wenn Räumlichkeiten, Gebäude, Vermögensgegenstände oder Guthaben der Union nicht mehr offiziell genutzt werden oder aus dem Vereinigten Königreich entfernt wurden,

h)Artikel 103: Unterrichtung des Vereinigten Königreichs durch die Union, wenn eines ihrer Archive aus dem Vereinigten Königreich entfernt wurde,

i)Artikel 116 Absatz 3: durch die Union an die Behörden erfolgende Mitteilung des Status von Personen, sofern dieser Status für den Anspruch der jeweiligen Person auf Vorrechte oder Befreiungen nach diesem Titel relevant ist,

j)Artikel 119: Mitteilung der Union an das Vereinigte Königreich über den Tag, zu dem der Umzug der Agenturen abgeschlossen ist,

k)Artikel 127 Absatz 7 Buchstabe b: Unterrichtung des Vereinigten Königreichs durch die Union, wenn das Vereinigte Königreich während des Übergangszeitraums nicht als Mitgliedstaat betrachtet wird für die Zwecke eines Informationsaustauschs, eines Verfahrens oder eines Programms, der bzw. das nach dem Ende des Übergangszeitraums weiterhin durchgeführt wird oder beginnt, wobei durch diese Beteiligung sicherheitsbezogene vertrauliche Informationen zugänglich würden, von denen nur Mitgliedstaaten Kenntnis haben dürfen,

l)Artikel 134: Bereitstellung von Informationen durch die Union an die vom Vereinigten Königreich angegebenen betrauten Stellen,

m)Artikel 140 Absätze 2 und 3: Übermittlung der Höhe der in diesen Bestimmungen genannten ausstehenden Mittelbindungen durch die Union an das Vereinigte Königreich,

n)Artikel 142 Absätze 3, 4 und 5: Unterrichtung des Vereinigten Königreichs über die in diesen Bestimmungen genannten, zum 31. Dezember 2020 ausstehenden Verbindlichkeiten,

o)Artikel 143 Absätze 1 Buchstabe b, 2, 3 und 4: durch die Union an das Vereinigte Königreich erfolgende Übermittlung von Berichten und Informationen über in diesen Bestimmungen genannte Eventualverbindlichkeiten aus Finanzoperationen in Bezug auf Darlehen im Rahmen von finanziellem Beistand, EFSI, EFSD und Außenmandat,

p)Artikel 144 Absatz 1: durch die Union an das Vereinigte Königreich erfolgende Übermittlung von Informationen über die aus den Programmen des MFR 2014-2020 oder im Rahmen früherer finanzieller Vorausschauen finanzierte Finanzinstrumente in direkter oder indirekter Mittelverwaltung,

q)Artikel 147 Absatz 2: Mitteilung der Eventualverbindlichkeiten im Zusammenhang mit Rechtssachen durch die Union an das Vereinigte Königreich,

r)Artikel 148 Absatz 2: nach dieser Bestimmung durch die Union an das Vereinigte Königreich vorzunehmende Mitteilung der Zahlungen nach 2020,

s)Artikel 159 Absatz 2: jährliche Berichterstattung durch die Kommission an den Fachausschuss für Bürgerrechte,

t)Artikel 185: Notifikation an das Vereinigte Königreich im Namen der Union für jeden Mitgliedstaat, der im Einklang mit der Bestimmung erklärt hat, dass er seine Staatsbürger während des Übergangszeitraums nicht nach dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI ausliefern wird.

In bestimmten Fällen wird im Austrittsabkommen ein anderes Organ oder eine andere Einrichtung der Union benannt, das/die diese Informationen zu übermitteln hat, zum Beispiel:

a)Artikel 149: Erstattung des eingezahlten Kapitals durch die Europäische Zentralbank oder

b)Artikel 150 Absatz 4: Erstattung des eingezahlten Kapitals durch die Europäische Investitionsbank.

Wenn die Union gemäß dem Abkommen beschließen kann, das Vereinigte Königreich dazu aufzufordern, während des Übergangszeitraums ausnahmsweise an bestimmten Sitzungen von Ausschüssen oder Expertengruppen oder Sitzungen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union (Artikel 128 Absatz 5 des Abkommens) oder an internationalen Verhandlungen und Konsultationssitzungen (Artikel 129 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 130 Absatz 3 des Abkommens) teilzunehmen, so sollten derartige Aufforderungen an das Vereinigte Königreich grundsätzlich durch die Kommission im Namen der Union erfolgen. Wird die jeweilige Sitzung von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union ausgerichtet, so ist es Aufgabe dieser Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, angemessene Einladungen zu versenden. Solche Einladungen können nur vorgenommen werden, wenn die im Abkommen festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Kommission hat die Absicht, einen einschlägigen Leitfaden herauszugeben, um eine kohärente Anwendung dieser Bestimmungen sicherzustellen.

Wenn die Union das Vereinigte Königreich gemäß dem Abkommen während des Übergangszeitraums konsultieren muss, so sollte eine derartige Konsultation ebenfalls durch die Kommission im Namen der Union erfolgen. Dies gilt insbesondere für folgende Bestimmungen des Abkommens: 

a)Artikel 128 Absatz 7: die Verpflichtung der Union, das Vereinigte Königreich zu Entwürfen von Rechtsakten der Union zu konsultieren, in denen bestimmte Behörden, Verfahren oder Unterlagen der Mitgliedstaaten genannt werden oder in denen auf sie Bezug genommen wird,

b)Artikel 129 Absatz 5: Möglichkeit, das Vereinigte Königreich zu dieser Bestimmung zu konsultieren,

c)Artikel 130 Absatz 1: Verpflichtung der Union, das Vereinigte Königreich zu Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern und außerhalb von EU-Gewässern gemäß dieser Bestimmung zu konsultieren,

d)Artikel 130 Absatz 2: Verpflichtung der Union, dem Vereinigten Königreich die Möglichkeit zu bieten, sich gemäß dieser Bestimmung zu äußern.

Ferner wird es Aufgabe der Kommission sein, sich mit dem Vereinigten Königreich auf die Verwaltungsvereinbarungen zu verständigen, etwa diejenigen gemäß Artikel 134 (Verwaltungsvereinbarungen zwischen den Prüfern der Union und des Vereinigten Königreichs zur Erleichterung des Prüfverfahrens) sowie gemäß Artikel 12 des Protokolls über Irland/Nordirland (Verwaltungsvereinbarungen zur ordnungsgemäßen Durchführung der Beihilfevorschriften des Protokolls).

Ebenfalls im Namen der Union wird die Kommission in allen Phasen des Streitbeilegungsverfahrens nach Titel III des Sechsten Teils des Abkommens tätig.

•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Der Kommissionsentwurf des Vorschlags für das Austrittsabkommen besteht aus 185 Artikeln, die sich in sechs Teile (weiter untergliedert in Titel und Kapitel), drei Protokolle und neun Anhänge gliedern.

Der Erste Teil (Gemeinsame Bestimmungen) enthält die gemeinsamen Bestimmungen des Austrittsabkommens (im Folgenden auch „Abkommen“), einschließlich der Begriffsbestimmungen, des räumlichen Geltungsbereichs des Austrittsabkommens sowie der Methoden und Grundsätze in Bezug auf die Wirkung, die Durchführung und die Anwendung des Abkommens.

Der Zweite Teil (Bürgerrechte) umfasst die Bestimmungen, die abzielen auf die Wahrung des sich aus dem Unionsrecht ergebenden Status und der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Rechte der Bürger der EU und des Vereinigten Königreichs und ihrer Familien, die vom Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union betroffen sind. Der Zweite Teil beinhaltet die folgenden vier Titel: Titel I (Allgemeine Bestimmungen), Titel II (Rechte und Pflichten), Titel III (Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) und Titel IV (Sonstige Bestimmungen).

Der Dritte Teil (Trennungsbestimmungen) enthält die Bestimmungen für sonstige Fragen im Zusammenhang mit der Herauslösung des Vereinigten Königreichs aus der Union. Der Dritte Teil umfasst die folgenden 13 Titel: Titel I (In Verkehr gebrachte Waren), Titel II (Laufende Zollverfahren), Titel III (Laufende Angelegenheiten im Bereich Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern), Titel IV (Geistiges Eigentum), Titel V (Laufende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen), Titel VI (Laufende justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen), Titel VII (Vor dem Tag des Inkrafttretens oder aufgrund dieses Abkommens verarbeitete oder erhobene Daten und Informationen), Titel VIII (Laufende Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge), Titel IX (Euratom-bezogene Fragen), Titel X (Gerichts- und Verwaltungsverfahren der Union), Titel XI (Verfahren zur Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich), Titel XII (Vorrechte und Immunitäten) und Titel XIII (Andere Aspekte im Zusammenhang mit der Arbeitsweise der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union).

Der Vierte Teil (Übergang) behandelt den Übergangszeitraum, während dessen – mit einigen Ausnahmen – der gesamte Besitzstand der EU für das Vereinigte Königreich gilt. Während des Übergangs wird das Vereinigte Königreich weder in den Organen der Union vertreten sein noch am Entscheidungsfindungs- und Beschlussfassungsprozess der Union teilnehmen. Ferner werden im Vierten Teil die Übergangsregelungen dargelegt, die für das Vereinigte Königreich im Zusammenhang mit internationalen Übereinkünften gelten, welche von der Union, von den Mitgliedstaaten im Namen der Union oder von der Union und den Mitgliedstaaten gemeinsam geschlossen wurden. Nach Artikel 129 sind Verpflichtungen, die aus derartigen Übereinkünften erwachsen, für das Vereinigte Königreich bindend. Artikel 130 sieht für den Übergangszeitraum einen Konsultationsmechanismus für die Festsetzung der Fangmöglichkeiten des Vereinigten Königreichs in der Fischerei vor. Mit Artikel 131 wird gewährleistet, dass die vollen Befugnisse aller Organe der Union in Bezug auf das Vereinigte Königreich gewahrt werden; dies gilt auch für die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union. Artikel 132 sieht die Möglichkeit der Annahme eines einzigen Beschlusses vor, mit dem der Übergangszeitraum um höchstens 1 Jahr oder um höchstens 2 Jahre verlängert wird.

Der Fünfte Teil (Finanzbestimmungen) enthält Einzelheiten zur Finanzregelung einschließlich ausführlicher Angaben zu den Komponenten der Finanzregelung sowie die Regeln für die Berechnung des Wertes der Finanzregelung und die Zahlungsmodalitäten. Ferner werden Regeln hinsichtlich der Regelung der weiteren Teilnahme des Vereinigten Königreichs an den Programmen des derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) bis zu ihrem Abschluss festgelegt.

Der Sechste Teil (Institutionelle und Schlussbestimmungen) beinhaltet Regeln für die einheitliche Auslegung und Anwendung des Abkommens und sieht die Einsetzung eines Gemischten Ausschusses sowie ein Streitbeilegungsverfahren vor. Ferner begründet dieser Teil für die Vertragsparteien die Verpflichtung, sich nach besten Kräften zu bemühen, vor Ende des Übergangszeitraums eine Einigung über ihre künftigen Beziehungen zu erzielen, und er regelt das Inkrafttreten des Abkommens.

Das Protokoll zu Irland/Nordirland und seine 10 Anhänge beinhalten die Bestimmungen, die für die sogenannte Backstop-Lösung erforderlich sind, welche darauf abzielt, eine harte Grenze zwischen Irland und Nordirland zu vermeiden. Diese Bestimmungen gelten, sofern und solange sie nicht ganz oder teilweise durch eine spätere Übereinkunft ersetzt werden. Durch das Protokoll wird ein einheitliches Zollgebiet der EU und des Vereinigten Königreichs geschaffen. Dadurch wird vermieden, dass zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich Zölle, Quoten oder Kontrollen der Ursprungsregeln erforderlich sind. Das Protokoll enthält ferner eine Reihe von Maßnahmen, mit denen gleiche Rahmenbedingungen für die EU und das Vereinigte Königreich gewährleistet werden sollen. Zudem gewährleistet das Protokoll, dass der Zollkodex der Union (UZK), der unter anderem Bestimmungen für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in der EU enthält, für Nordirland weiter gilt. Dies wird gewährleisten, dass nordirische Unternehmen keinen Beschränkungen unterliegen, wenn sie Waren im EU-Binnenmarkt in Verkehr bringen. Das Protokoll sieht ferner vor, dass das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland weiterhin einer begrenzten Zahl von Regeln unterliegt, die sich auf den EU-Binnenmarkt beziehen und unerlässlich sind, um eine harte Grenze zu vermeiden. Dabei handelt es sich um Rechtsvorschriften für den Warenverkehr, sanitäre und phytosanitäre Vorschriften sowie um Vorschriften in den Bereichen Agrarproduktion, Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern sowie staatliche Beihilfen. Ferner enthält das Protokoll Vorschriften, mit denen der Elektrizitätsbinnenmarkt auf der Insel Irland gewahrt wird. Gemäß dem Protokoll werden das einheitliche Reisegebiet zwischen Irland und dem Vereinigten Königreich sowie die damit verbundenen Rechte und Vorrechte weiterhin im Einklang mit dem EU-Recht, insbesondere den Vorschriften über den freien Personenverkehr, Anwendung finden. Die Zusammenarbeit zwischen Nord und Süd wird, wie im Protokoll dargelegt, aufrechterhalten werden, unter anderem in den Bereichen Umwelt, Gesundheit, Landwirtschaft, Verkehr, Bildung und Tourismus sowie in den Bereichen Energie, Telekommunikation, Rundfunk, Binnenfischerei, Justiz und Sicherheit, Hochschulbildung und Sport.

Das Austrittsabkommen umfasst ferner ein Protokoll zu den Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs auf Zypern (Hoheitszonen-Protokoll). Da die Beziehungen zwischen der Union und den Hoheitszonen auf Zypern unter Berücksichtigung der Unionsmitgliedschaft der Republik Zypern gestaltet werden müssen, sollte das Hoheitszonen-Protokoll eine angemessene Regelung vorsehen, mit der die Ziele der Regelung des Protokolls 3 zur Akte über den Beitritt der Republik Zypern zur Union nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union erreicht werden können. Wie in der Gemeinsamen Erklärung vom 19. Juni 2018 dargelegt, haben sich sowohl die Union als auch das Vereinigte Königreich verpflichtet, eine angemessene Regelung für die Hoheitszonen zu treffen, insbesondere mit dem Ziel, die Interessen der in den Hoheitszonen lebenden und arbeitenden Zyprioten nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union unter uneingeschränkter Achtung der Rechte und Pflichten nach dem Gründungsvertrag zu schützen. Die Union und das Vereinigte Königreich haben sich auf ein entsprechendes Protokoll geeinigt, das dem Austrittsabkommen beigefügt wird. Mit dem Protokoll soll gewährleistet werden, dass die EU-Rechtsvorschriften in den Bereichen, die in Protokoll 3 zur Akte über den Beitritt Zyperns festgelegt sind, in den Hoheitszonen weiter gelten werden, und zwar ohne Störungen oder Rechtsverlust, insbesondere für die rund 11 000 zyprischen Zivilpersonen, die in den Hoheitszonen leben und arbeiten. Dies gilt für eine Reihe von Politikbereichen wie Besteuerung, Warenverkehr, Landwirtschaft, Fischerei sowie sanitäre und phytosanitäre Vorschriften. Das Protokoll überträgt der Republik Zypern die Verantwortung für die Durchführung und Durchsetzung des Unionsrechts in Bezug auf die meisten der abgedeckten Bereiche mit Ausnahme von Sicherheits- und Militärfragen.

Schließlich enthält das Austrittsabkommen ein Protokoll zu Gibraltar, in dem die Fragen geregelt sind, die sich im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union speziell in Bezug auf Gibraltar stellen. Gemäß den Leitlinien des Europäischen Rates vom 29. April 2017 „darf ohne Einigung zwischen dem Königreich Spanien und dem Vereinigten Königreich kein zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich geschlossenes Abkommen auf das Gebiet von Gibraltar Anwendung finden“. Dies wurde in den ergänzenden Verhandlungsrichtlinien des Rates vom 29. Januar 2018 und in den Leitlinien des Europäischen Rates vom 14. März 2018 bekräftigt. In die Erklärung für das Protokoll der Ratstagung vom 25. November 2018 wurde die folgende Erklärung des Europäischen Rates und der Kommission aufgenommen: „Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs wird Gibraltar nicht in den räumlichen Geltungsbereich der zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich zu schließenden Abkommen einbezogen. Dies schließt jedoch nicht die Möglichkeit gesonderter Abkommen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Gibraltar aus. Unbeschadet der Zuständigkeiten der Union und unter uneingeschränkter Achtung der territorialen Unversehrtheit ihrer Mitgliedstaaten, wie sie nach Artikel 4 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union garantiert ist, werden diese gesonderten Abkommen der vorherigen Zustimmung des Königreichs Spanien bedürfen.“ Bei derselben Gelegenheit haben der Europäische Rat und die Kommission eine Auslegungserklärung bezüglich Artikel 184 des Austrittsabkommens und des räumlichen Geltungsbereichs künftiger Abkommen abgegeben.

Die bilateralen Verhandlungen zwischen Spanien und dem Vereinigten Königreich sind inzwischen abgeschlossen. Ein Protokoll zu diesen bilateralen Vereinbarungen ist dem Austrittsabkommen beigefügt. Das Protokoll bildet zusammen mit bilateralen Absichtserklärungen zwischen Spanien und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Gibraltar ein Paket. Dieses betrifft die bilaterale Zusammenarbeit in den Bereichen Bürgerrechte, Tabak und andere Erzeugnisse, Umwelt sowie Polizei- und Zollwesen und ein bilaterales Abkommen über Steuerangelegenheiten und den Schutz finanzieller Interessen. Im Bereich der Bürgerrechte bildet das Protokoll die Grundlage für die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden, die für die Durchführung des Austritts in Bezug auf im Raum Gibraltar lebende Menschen, insbesondere Grenzgänger, zuständig sind. Im Bereich des Luftverkehrsrechts sieht es für den Fall, dass Spanien und das Vereinigte Königreich eine Einigung über die Nutzung des Flughafens Gibraltar erzielen, die Möglichkeit vor, das zuvor nicht für Gibraltar geltende Luftverkehrsrecht der Union während des Übergangszeitraums auf Gibraltar anzuwenden. In den Bereichen Steuerangelegenheiten und Schutz finanzieller Interessen bildet das Protokoll die Grundlage für die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden, die für die Gewährleistung der vollständigen Transparenz in Steuerfragen, Betrugsbekämpfung, Schmuggel und Geldwäsche zuständig sind. Das Vereinigte Königreich sagt zu, dass in Gibraltar die einschlägigen internationalen Standards eingehalten werden. In Bezug auf Tabak sagt das Vereinigte Königreich zu, bestimmte Übereinkommen in Bezug auf Gibraltar zu ratifizieren und spätestens zum 30. Juni 2020 ein System der Rückverfolgbarkeit und der Sicherheitsmaßnahmen in Bezug auf Zigaretten in Kraft zu setzen. In Bezug auf Alkohol und Benzin sagt das Vereinigte Königreich zu, dafür zu sorgen, dass in Gibraltar ein Steuersystem in Kraft ist, das auf die Verhinderung von Betrug abzielt. In den Bereichen Umweltschutz, Fischerei und Zusammenarbeit im Polizei- und Zollwesen legt das Protokoll die Grundlage für die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden. Auch für die Überwachung der Anwendung dieses Protokolls wird ein Fachausschuss eingesetzt.

Das Abkommen umfasst auch die folgenden Anhänge:

·Anhang I – Koordinierung der sozialen Sicherheit

·Anhang II – Bestimmungen des Unionsrechts gemäß Artikel 41 Absatz 4

·Anhang III – Fristen für die Situationen oder Zollverfahren gemäß Artikel 49 Absatz 1

· Anhang IV – Verzeichnis der Netzwerke, Informationssysteme und Datenbanken gemäß den Artikeln 50, 53, 99 und 100

·Anhang V – EURATOM

·Anhang VI – Verzeichnis der Verfahren der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden gemäß Artikel 98

·Anhang VII – Verzeichnis der in Artikel 128 Absatz 6 genannten Rechtsakte/Vorschriften

·Anhang VIII – Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses und der Fachausschüsse

·Anhang IX – Verfahrensordnung für die Streitbeilegung

Das Abkommen tritt am 30. März 2019 in Kraft.

2018/0427 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) ..../...des Rates wurde das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Abkommen“) am ... unterzeichnet.

(2)Das Abkommen sollte im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt werden.

(3)In diesem Beschluss schließen alle Bezugnahmen auf die Union die Europäische Atomgemeinschaft ein.

(4)Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens enden automatisch die Mandate aller Mitglieder von Organen, Einrichtungen und Agenturen der Union, die in Bezug auf die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Union benannt, ernannt oder gewählt wurden.

(5)Es ist angebracht, die Modalitäten der Vertretung der Union in dem durch das Abkommen eingerichteten Gemischten Ausschuss festzulegen. Sofern der Gemischte Ausschuss nach dem Abkommen befugt ist, rechtswirksame Akte, einschließlich zur Änderung des Abkommens in Bezug auf nicht wesentliche Bestimmungen, zu erlassen, sind die im Namen der Union im Gemischten Ausschuss zu vertretenden Standpunkte gemäß dem in Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dargelegten Verfahren festzulegen.

(6)Betrifft der im Gemischten Ausschuss zu vertretende Standpunkt der Union die Verlängerung des Übergangszeitraums oder die Überprüfung des Protokolls zu Irland/Nordirland, wird der Rat gemäß den Leitlinien des Europäischen Rates vorgehen. Bei jeglicher Entscheidung über die Verlängerung des Übergangszeitraums wird berücksichtigt, ob die Verpflichtungen aus dem Abkommen, einschließlich der Protokolle, erfüllt sind.

(7)In allen Fällen, in denen die Union tätig werden muss, um den Bestimmungen des Abkommens nachzukommen, sind diese Maßnahmen im Einklang mit den Verträgen zu treffen, wobei der Rahmen der den einzelnen Organen übertragenen Zuständigkeiten gewahrt bleiben muss. Es ist daher Aufgabe der Kommission, dem Vereinigten Königreich die gemäß dem Abkommen erforderlichen Informationen oder Mitteilungen zu übermitteln, sofern in dem Abkommen nicht auf andere besondere Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union Bezug genommen wird, das Vereinigte Königreich zu spezifischen Fragen zu konsultieren, Vertreter des Vereinigten Königreichs als Teil der Unionsdelegation zur Teilnahme an internationalen Konsultations- oder Verhandlungssitzungen einzuladen, oder die Union vor einem Schiedspanel zu vertreten, wenn eine Streitigkeit im Einklang mit Artikel 170 des Abkommens Gegenstand eines Schiedsverfahrens wird. Im Einklang mit der Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit nach Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union sollte die Kommission den Rat über solche Streitigkeiten unterrichten. Aus demselben Grund sollte es der Kommission obliegen, sich mit dem Vereinigten Königreich auf die Verwaltungsvereinbarungen gemäß Artikel 134 des Abkommens zu verständigen.

(8)In ihrer Erklärung für das Protokoll der Ratstagung vom 29. Januar 2018 wies die Kommission darauf hin, dass sie nach Rücksprache mit dem Rat einen Leitfaden für eine einheitliche Anwendung von Artikel 128 Absatz 5 des Abkommens herausgeben wird.

(9)Gemäß Artikel 129 Absatz 4 des Abkommens kann das Vereinigte Königreich während des Übergangszeitraums internationale Übereinkünfte aushandeln, unterzeichnen und ratifizieren, die es in Bereichen der ausschließlichen Zuständigkeit der Union eigenständig schließt, sofern diese Übereinkünfte nicht während des Übergangszeitraums in Kraft treten oder gelten, es sei denn, die Union hat es dazu ermächtigt. Es ist notwendig, die Bedingungen und das Verfahren für die Erteilung solcher Ermächtigungen festzulegen. Angesichts der politischen Bedeutung von Beschlüssen zur Erteilung solcher Ermächtigungen ist es angebracht, dem Rat die Befugnis zur Annahme dieser Beschlüsse – im Wege von Durchführungsrechtsakten auf Vorschlag der Kommission – zu übertragen.

(10)Das Abkommen regelt in gesonderten Protokollen die sehr spezifischen Situationen Irlands/Nordirlands, der Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs in Zypern und Gibraltars. Da Irland, die Republik Zypern und das Königreich Spanien gegebenenfalls bilaterale Abkommen, die für das ordnungsgemäße Funktionieren der in diesen spezifischen Protokollen vorgesehenen Regelungen erforderlich sein könnten, mit dem Vereinigten Königreich schließen müssen, ist es notwendig, die Bedingungen und ein Verfahren für die Ermächtigung des betreffenden Mitgliedstaats zur Aushandlung und zum Abschluss solcher bilateraler Abkommen festzulegen, wenn diese Bereiche betreffen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen. Angesichts der politischen Bedeutung von Beschlüssen zur Erteilung solcher Ermächtigungen ist es angebracht, dem Rat die Befugnis zur Annahme dieser Beschlüsse – im Wege von Durchführungsrechtsakten auf Vorschlag der Kommission – zu übertragen.

(11)Artikel 18 Absätze 1 und 4 des Abkommens sieht vor, dass die Aufnahmemitgliedstaaten verpflichtet sind, Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, ihren jeweiligen Familienangehörigen und sonstigen Personen, die unter Titel II des Zweiten Teils des Abkommens fallen, ein Dokument zum Nachweis ihres Aufenthaltsstatus im Einklang mit dem Abkommen auszustellen. Gemäß Artikel 26 des Abkommens muss ein Mitgliedstaat, in dem Grenzgänger beschäftigt sind, britischen Staatsangehörigen, die im Rahmen des Abkommens Rechte als Grenzgänger haben, ein Dokument ausstellen, mit dem der Status des Grenzgängers im Rahmen des Abkommens bescheinigt wird. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Umsetzung dieser Bestimmungen in der Union mit dem Ziel, die Anerkennung solcher Dokumente, insbesondere durch Grenzkontrollbehörden, zu erleichtern und Fälschungen und Nachahmungen durch hochwertige Sicherheitsmerkmale zu verhindern, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Gültigkeitsdauer und das Format, einschließlich der technischen Spezifikationen, sowie die gemeinsame Erklärung festzulegen, die die gemäß den Artikeln 18 und 26 des Abkommens ausgestellten Dokumente enthalten sollten, und aus der hervorgeht, dass sie in Übereinstimmung mit dem Abkommen ausgestellt wurden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 ausgeübt werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission von dem mit Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates 3 eingesetzten Ausschuss unterstützt werden. Erforderlichenfalls können solche Durchführungsrechtsakte durch alle geeigneten Maßnahmen, die dem Risiko von Nachahmungen und Fälschungen vorbeugen, geschützt werden. In diesem Falle sollten sie ausschließlich den von den Mitgliedstaaten für den Druck bestimmten Stellen sowie Personen zugänglich gemacht werden, die von einem Mitgliedstaat oder der Kommission hierzu ordnungsgemäß ermächtigt worden sind. Diese Durchführungsrechtsakte sollten etwaige besondere Vereinbarungen unberührt lassen, die Irland aufgrund des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich über die Freizügigkeit von Personen im einheitlichen Reisegebiet treffen kann.

(12)In Artikel 4 Absatz 1 und Anhang 3 Artikel 13 des Protokolls über Irland/Nordirland ist vorgesehen, dass die Union das Muster und die Erläuterungen für die Warenverkehrsbescheinigung A. UK sowie das Muster für das Etikett, das auf den darin genannten Postsendungen anzubringen ist, festlegen muss. Solche Muster sind erforderlich, weil sie als Nachweis dafür dienen sollen, dass eine Ware in den Geltungsbereich von Anhang 2 des Protokolls über Irland/Nordirland fällt. Zu diesem Zweck sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung des Formats dieser Muster und der Erläuterungen einschließlich technischer Spezifikationen übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission von dem Ausschuss für den Zollkodex, der nach Artikel 285 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingesetzt wurde, unterstützt werden.

(13)Gemäß Artikel 50 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an den Beratungen des Rates über diesen Beschluss und seine Annahme —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Abkommen“) wird hiermit im Namen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt.

In diesem Beschluss schließen alle Bezugnahmen auf die Union die Europäische Atomgemeinschaft ein.

Artikel 2

(1)Die Kommission vertritt die Union im Gemischten Ausschuss und in seinen in den Artikeln 164 und 165 des Abkommens vorgesehenen Fachausschüssen sowie in allen weiteren Fachausschüssen, die nach Artikel 164 Absatz 2 Buchstabe b eingerichtet werden.

(1.1)Irland, die Republik Zypern und das Königreich Spanien können jeweils darum ersuchen, dass der Vertreter der Kommission begleitet wird:

a)von einem Vertreter Irlands in den Sitzungen des Fachausschusses für Fragen der Durchführung des Protokolls zu Irland/Nordirland;

b)von einem Vertreter der Republik Zypern in den Sitzungen des Fachausschusses für Fragen der Durchführung des Protokolls zu den Hoheitszonen auf Zypern;

c)von einem Vertreter des Königreichs Spanien in den Sitzungen des Fachausschusses für Fragen der Durchführung des Protokolls zu Gibraltar.

(2)Die Kommission sorgt dafür, dass der Rat so rechtzeitig über die in Artikel 164 Absatz 2, Artikel 165 Absätze 2 und 4 und in Anhang VIII genannten Sitzungspläne und Tagesordnungen unterrichtet wird, wie es für die erforderliche Information, Konsultation und Entscheidungsfindung im Rat erforderlich ist. Ferner wird der Rat über die Ergebnisse der Sitzungen des Gemischten Ausschusses unterrichtet.

(3)In den ersten fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des Abkommens erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die Durchführung und die Anwendung des Abkommens, insbesondere seines Zweiten Teils, Bericht.

Artikel 3

(1)Der Rat kann das Vereinigte Königreich ermächtigen, eigenständig seine Zustimmung auszudrücken, durch eine internationale Übereinkunft gebunden zu sein, die während des Übergangszeitraums in Kraft treten oder anwendbar werden soll und in einen Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Union fällt. Eine solche Ermächtigung darf nur erteilt werden, wenn

a)das Vereinigte Königreich ein besonderes Interesse daran geäußert hat, dass die fragliche internationale Übereinkunft bereits während des Übergangszeitraums in Kraft tritt oder anwendbar wird;

b)die fragliche internationale Übereinkunft mit dem nach Artikel 127 des Abkommens im Vereinigten Königreich und für das Vereinigte Königreich geltenden Unionsrecht und mit den in Artikel 129 Absatz 1 des Abkommens genannten Verpflichtungen vereinbar ist und

c)das Inkrafttreten oder die Anwendung der fraglichen Übereinkunft während des Übergangszeitraums weder die Verwirklichung eines Ziels des auswärtigen Handelns der Union in dem betreffenden Gebiet gefährden noch den Interessen der Union auf andere Weise Schaden zufügen würden.

(2)Die Erteilung einer Ermächtigung nach Absatz 1 kann davon abhängig gemacht werden, dass in die fragliche Übereinkunft eine Bestimmung aufgenommen oder daraus gestrichen wird, oder dass die Anwendung von Bestimmungen dieser Übereinkunft ausgesetzt wird, sofern dies für die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Bedingungen erforderlich ist.

(3)Das Vereinigte Königreich unterrichtet die Kommission über seine Absicht, eigenständig seine Zustimmung auszudrücken, durch eine internationale Übereinkunft gebunden zu sein, die während des Übergangszeitraums in Kraft treten oder anwendbar werden soll und in einen Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Union fällt. Die Kommission unterrichtet den Rat unverzüglich über alle Mitteilungen des Vereinigten Königreichs über dessen Absicht, eigenständig seine Zustimmung auszudrücken, durch die fragliche internationale Übereinkunft gebunden zu sein.

(4)Der Rat erlässt die in Absatz 1 genannten Beschlüsse im Wege von Durchführungsrechtsakten auf Vorschlag der Kommission. Der Vorschlag der Kommission enthält eine Bewertung, ob die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind. Reichen die vom Vereinigten Königreich übermittelten Angaben für die Prüfung nicht aus, so kann die Kommission zusätzliche Angaben anfordern.

(5)Der Rat informiert das Europäische Parlament über alle nach Absatz 1 gefassten Beschlüsse.

Artikel 4

(1)Auf ein hinreichend begründetes Ersuchen Irlands, der Republik Zypern oder des Königreichs Spanien hin kann der Rat diese Mitgliedstaaten ermächtigen, in Bereichen der ausschließlichen Zuständigkeit der Union bilaterale Abkommen mit dem Vereinigten Königreich zu schließen. Eine solche Ermächtigung darf nur erteilt werden, wenn

a)der betreffende Mitgliedstaat Informationen vorlegt, aus denen hervorgeht, dass das fragliche Abkommen für das ordnungsgemäße Funktionieren der im Protokoll zu Irland/Nordirland, im Protokoll zu den Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern beziehungsweise im Protokoll zu Gibraltar niedergelegten Regelungen erforderlich ist und den Grundsätzen und Zielen des Abkommens entspricht;

b)auf der Grundlage der vom Mitgliedstaat vorgelegten Informationen darauf zu schließen ist, dass das geplante Abkommen mit den Rechtsvorschriften der Union vereinbar ist und

c)das geplante Abkommen weder die Verwirklichung eines Ziels des auswärtigen Handelns der Union in dem betreffenden Gebiet gefährden noch den Interessen der Union auf andere Weise Schaden zufügen würde.

(2)Die Erteilung einer Ermächtigung nach Absatz 1 kann davon abhängig gemacht werden, dass in das fragliche Abkommen eine Bestimmung aufgenommen oder daraus gestrichen wird, oder dass die Anwendung einer Bestimmung jenes Abkommens ausgesetzt wird, sofern dies erforderlich ist, um die Vereinbarkeit mit den in Absatz 1 festgelegten Bedingungen zu gewährleisten.

(3)Der betreffende Mitgliedstaat notifiziert der Kommission seine Absicht, mit dem Vereinigten Königreich Verhandlungen aufzunehmen. Die Kommission setzt den Rat unverzüglich davon in Kenntnis. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission sämtliche Angaben, die zur Beurteilung der Frage, ob die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt sind, benötigt werden.

(4)Die Kommission wird von dem betreffenden Mitgliedstaat aufgefordert, die Verhandlungen genau zu verfolgen.

(5)Vor Unterzeichnung des bilateralen Abkommens notifiziert der betreffende Mitgliedstaat der Kommission das Ergebnis der Verhandlungen und übermittelt ihr den Wortlaut des künftigen Abkommens; die Kommission setzt den Rat unverzüglich davon in Kenntnis. Der betreffende Mitgliedstaat darf seine Zustimmung, durch die fragliche Abkommen gebunden zu sein, nur ausdrücken, wenn der Rat ihn dazu ermächtigt hat.

(6)Der Rat erlässt die in den Absätzen 1 und 5 genannten Beschlüsse im Wege von Durchführungsrechtsakten auf Vorschlag der Kommission.

Der Vorschlag der Kommission enthält eine Bewertung, ob die in Absatz 1 festgelegten und in Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt sind. Reichen die von dem betreffenden Mitgliedstaat übermittelten Angaben für die Prüfung nicht aus, so kann die Kommission zusätzliche Angaben anfordern.

(7)Erteilt der Rat eine Ermächtigung nach den Absätzen 1 und 5, so notifiziert der betreffende Mitgliedstaat der Kommission das Inkrafttreten des bilateralen Abkommens sowie sämtliche nachfolgenden Änderungen des Status des betreffenden Abkommens.

(8)Der Rat unterrichtet das Europäische Parlament über die nach den Absätzen 1 und 5 gefassten Beschlüsse.

Artikel 5

Die Kommission legt die Gültigkeitsdauer und das Format – einschließlich der Sicherheitsmerkmale und der gemeinsamen Erklärung – von Dokumenten fest, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 26 des Abkommens ausgeben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 7 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 6

Die Kommission legt das Format und die Erläuterungen – einschließlich der technischen Spezifikationen – der Muster fest, die in Anhang 3 Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 13 des dem Abkommen beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland genannt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 7 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 7

(1)Die Kommission wird unterstützt von

a)dem nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 eingesetzten Ausschuss in Bezug auf den Erlass von in Artikel 5 genannten Durchführungsrechtsakten;

b)dem nach Artikel 285 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex in Bezug auf den Erlass von in Artikel 6 genannten Durchführungsrechtsakten.

Diese Ausschüsse sind Ausschüsse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 8

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die zur Hinterlegung der Notifikation im Namen der Union gemäß Artikel 185 des Abkommens befugt ist (sind).

Artikel 9

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident



FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e)

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

1.4.2.Einzelziel(e)

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

1.4.4.Leistungsindikatoren

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft

1.2.Politikbereich(e) 

25 – Koordinierung der Politiken und rechtliche Beratung der Kommission

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

☑ eine neue Maßnahme 

◻ eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 5  

◻ die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

◻ die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

Das Abkommen basiert auf Artikel 50 Absatz 2 EUV. Im Einklang mit den Leitlinien des Europäischen Rates (Artikel 50) vom 29. April 2017 zielt das Abkommen darauf ab,

•    für möglichst große Klarheit und Rechtssicherheit in Bezug auf Situationen zu sorgen, die sich durch den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die Unternehmen, Akteure und internationalen Partner ergeben,

•    die Bürgerinnen und Bürger zu schützen, die ihr Leben auf den aus der Unionsmitgliedschaft des Vereinigten Königreichs erwachsenden Rechten aufgebaut haben;

•    die Herauslösung des Vereinigten Königreichs aus der Union und aus allen Rechten und Pflichten, die ihm aus den als Mitgliedstaat eingegangenen Verpflichtungen erwachsen, zu regeln,

•    befristete Übergangsregelungen festzulegen, die im Interesse der Union liegen,

•    sicherzustellen, dass die Union und das Vereinigte Königreich beide den Verpflichtungen nachkommen, die in dem gesamten Zeitraum der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Union entstanden sind,

•    für eine wirksame Verwaltung, Durchführung und Durchsetzung des Abkommens zu sorgen, auch mithilfe institutioneller Strukturen und eines wirksamen Streitbeilegungsmechanismus unter Wahrung des Rolle des Gerichtshofs der Europäischen Union als letzte Instanz in unionsrechtlichen Fragen,

•    auch weiterhin das im Karfreitagsabkommen in allen seinen Teilen verankerte Ziel von Frieden und Aussöhnung zu unterstützen und für die Erfolge, die Vorteile und die Verpflichtungen im Rahmen des Friedensprozesses auf der irischen Insel einzutreten und sie zu schützen,

•    die Interessen zyprischer Staatsbürgerinnen und -bürger, die in den Hoheitszonen wohnen und arbeiten, zu schützen und sicherzustellen, dass nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs keine Störungen auftreten und alle Rechte gewahrt werden,

•    bei der Durchführung des Austrittsabkommens für eine enge Zusammenarbeit zwischen Spanien und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Gibraltar zu sorgen, insbesondere wenn es um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger sowie eine Reihe anderer Politikbereiche geht.

1.4.2.Einzelziel(e)

Einzelziel(e)

Nicht zutreffend

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Das Austrittsabkommen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich stellt für die europäischen Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und internationalen Partner eine Rückversicherung dafür dar, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union geordnet und kontrolliert vonstattengeht.

Die einzigen Auswirkungen des Austrittsabkommens auf den Haushalt ergeben sich aus der Einsetzung des Gemischten Ausschusses, der sich aus Vertretern der Union und des Vereinigten Königreichs zusammensetzt. Der Gemischte Ausschuss wird die Durchführung und Anwendung des Austrittsabkommens überwachen und erleichtern, über die Aufgaben der Fachausschüsse beschließen und deren Arbeit überwachen und in den in diesem Abkommen eigens vorgesehenen Fällen Änderungen am Abkommen vornehmen. Das Abkommen sieht ferner vor, dass der Gemischte Ausschuss im Bereich der Streitbeilegung tätig wird, die in Teil 6 Titel III des Austrittsabkommens geregelt ist.

Der Gemischte Ausschuss tritt auf Antrag einer der Parteien mindestens einmal jährlich zusammen. Die folgenden Fachausschüsse werden unter der Kontrolle des Gemischten Ausschusses tätig sein, d. h. ein Unterausschuss für jeden wesentlichen Teil des Austrittsabkommens:

a)    Ausschuss für Bürgerrechte,

b)    Ausschuss für sonstige Trennungsbestimmungen,

c)    Ausschuss für Fragen der Durchführung des Protokolls zu Irland/Nordirland,

d)    Ausschuss für Fragen der Durchführung des Protokolls zu den Hoheitszonen auf Zypern,

e)    Ausschuss für Fragen der Durchführung des Protokolls zu Gibraltar und

f)    Ausschuss für Finanzbestimmungen.

1.4.4.Leistungsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.

Nicht zutreffend

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Gewährleistung eines geordneten Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Ein geordneter Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union liegt im Interesse sowohl der Union als auch des Vereinigten Königreichs, insbesondere da er Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen beidseitig des Ärmelkanals Rechtssicherheit bietet. Das Austrittsabkommen ist notwendig, um etwaige negative Auswirkungen auf die europäische Wirtschaft und den Unionshaushalt abzuschwächen, die Rechte der europäischen Bürgerinnen und Bürger, die im Vereinigten Königreich wohnen und arbeiten, zu schützen und das im Karfreitagsabkommen verankerte Ziel von Frieden und Aussöhnung auf der irischen Insel zu gewährleisten.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Nicht zutreffend

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Nicht zutreffend

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Nicht zutreffend

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

◻ befristete Laufzeit

–◻    Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

–◻    Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ

☑ unbefristete Laufzeit

–Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

–anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 6  

☑ Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

–☑    durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

–◻    durch Exekutivagenturen

◻ Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

◻ Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

–◻ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

–◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

–◻ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

–◻ Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

–◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften

–◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten

–◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten

–◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

–Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

2.1.Überwachung und Berichterstattung 

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Der Gemischte Ausschuss wird einen Jahresbericht über das Funktionieren des Abkommens erstellen.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Nicht zutreffend

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Nicht zutreffend

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

Nicht zutreffend

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer
5
[Rubrik Verwaltung]

GM/NGM 7

von EFTA-Ländern 8

von Kandidatenländern 9

von Dritt-ländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

XX 01 01 01 Ausgaben für Beamte und Bedienstete auf Zeit der Kommission.

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

XX 01 02 11 01 Ausgaben für Dienstreisen und Repräsentationszwecke

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

·Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer
[…]
[Rubrik………………………………………]

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern

von Dritt-ländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

[…][XX.YY.YY.YY]

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel 

–◻    Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

–◻    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen Finanz-
rahmens

Nummer

GD: <…….>

Jahr
N 10

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

• Operative Mittel

Haushaltslinie 11

Verpflichtungen

(1a)

Zahlungen

(2a)

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1b)

Zahlungen

(2b)

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 12  

Haushaltslinie

(3)

Mittel INSGESAMT
für die GD <…….>

Verpflichtungen

=1a+1b +3

Zahlungen

=2a+2b

+3





•Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

Zahlungen

(5)

•Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT
unter der Rubrik <….>
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

=4+ 6

Zahlungen

=5+ 6

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere operative Rubriken betrifft, ist der vorstehende Abschnitt zu wiederholen:

•Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

Verpflichtungen

(4)

Zahlungen

(5)

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

(6)

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 4
des Mehrjährigen Finanzrahmens

(Referenzbetrag)

Verpflichtungen

=4+ 6

Zahlungen

=5+ 6





Rubrik des Mehrjährigen Finanz-
rahmens

5

Verwaltungsausgaben

Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten (Anhang V der Internen Vorschriften), der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

GD: GS (und gegebenenfalls JD, …)

•Personal

286 000

286 000

286 000

286 000

•Sonstige Verwaltungsausgaben

2000

2000

2000

2000

GD INSGESAMT

Mittel

288 000

288 000

288 000

288 000

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens
 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

288 000

288 000

288 000

288 000

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N 13

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens
 

Verpflichtungen

288 000

288 000

288 000

288 000

Zahlungen

288 000

288 000

288 000

288 000

3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden 

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

⇩

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art 14

Durch-schnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Ge-samtzahl

Gesamt-kosten

EINZELZIEL Nr. 1 15 …

- Ergebnis

- Ergebnis

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

EINZELZIEL Nr. 2 ...

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

INSGESAMT

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 

–◻    Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

–☑    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N 16

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

286 000

286 000

286 000

286 000

Sonstige Verwaltungsausgaben

2000

2000

2000

2000

Zwischensumme RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens

288 000

288 000

288 000

288 000

Außerhalb der RUBRIK 5 17
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

Sonstige
Verwaltungsausgaben

Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens

INSGESAMT

288 000

288 000

288 000

288 000

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.1.Geschätzter Personalbedarf

–◻    Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

–◻    Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr N+2

Jahr N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

2

2

2

2

XX 01 01 02 (in den Delegationen)

XX 01 05 01/11/21 (indirekte Forschung)

10 01 05 01/11 (direkte Forschung)

• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ) 18

XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

XX 01 04 jj  19

- am Sitz

- in den Delegationen

XX 01 05 02/12/22 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

10 01 05 02/12 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

2

2

2

2

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Bedienstete auf Zeit

Vor- und Nachbereitung der Sitzungen des Gemischten Ausschusses und Teilnahme an den Sitzungen. Vorbereitung und Annahme eines Jahresberichts über das Funktionieren des Abkommens.

Externes Personal

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen 

Der Vorschlag/Die Initiative

–☑    kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

Der Vorschlag impliziert lediglich Verwaltungsausgaben, die bei der Umschichtung während der Mittelzuweisung festgesetzt werden.

–◻    erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien, der entsprechenden Beträge und der vorgeschlagenen einzusetzenden Instrumente.

–◻    erfordert eine Revision des MFR.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter 

Der Vorschlag/Die Initiative

–☑     sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

–◻     sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N 20

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Insgesamt

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT



3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

–☑    Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

–◻    Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

auf die Eigenmittel

auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 21

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Artikel ….

Bitte geben Sie für die zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

(1)     https://www.consilium.europa.eu/media/37100/20181121-cover-political-declaration.pdf
(2)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(3)    Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1).
(4)    Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
(5)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(6)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx.  
(7)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(8)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(9)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(10)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(11)    Gemäß dem offiziellen Eingliederungsplan.
(12)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(13)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(14)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer).
(15)    Wie unter 1.4.2. („Einzelziel(e)…“) beschrieben.
(16)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(17)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(18)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(19)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(20)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(21)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.
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