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Document 52018PC0634

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Neufassung) Ein Beitrag der Europäischen Kommission zum Treffen der EU-Führungsspitzen in Salzburg am 19./20. September 2018

COM/2018/634 final

Brüssel, den 12.9.2018

COM(2018) 634 final

2018/0329(COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Neufassung)




FMT:ItalicEin Beitrag der Europäischen Kommission zum Treffen der EU-Führungsspitzen
FMT:Italicin Salzburg am 19./20. September 2018


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Der Vorschlag ist Teil eines Maßnahmenpakets, das die Kommission vorgelegt hat, um der Schlussfolgerung des Europäischen Rates vom 28. Juni 2018 1 nachzukommen, in der es hieß, dass die effektive Rückführung irregulärer Migranten deutlich verstärkt werden müsse, und begrüßt wurde, dass die Kommission Gesetzgebungsvorschläge für eine effizientere und kohärentere europäische Rückkehrpolitik vorlegen will. Die wichtigsten in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vereinbarten und auch von den Mitgliedstaaten in verschiedenen Foren 2 unterstützten Grundsätze sind die Notwendigkeit, die Instrumente der europäischen Solidarität und insbesondere die Europäische Grenz- und Küstenwache auszubauen, um ein wirksames Außengrenzen- und Migrationsmanagement zu gewährleisten, und die Schaffung einer wirksameren und kohärenteren europäischen Rückführungspolitik.

Die effektive Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die kein Aufenthaltsrecht in der EU haben, ist ein wesentlicher Bestandteil der Europäischen Migrationsagenda 3 . Auf Unionsebene ist die Rückführungspolitik in der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates („Rückführungsrichtlinie“) 4 geregelt, die gemeinsame Normen und Verfahren festlegt, die den Grundsatz der Nichtzurückweisung in vollem Umfang achten und von den Mitgliedstaaten bei der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger anzuwenden sind. Seit dem Inkrafttreten der Rückführungsrichtlinie im Jahr 2010 ist der Migrationsdruck auf die Mitgliedstaaten und die Union insgesamt gestiegen. Eine erfolgreiche Rückführung irregulärer Migranten ist daher heute noch dringender geboten.

Dabei gilt es insbesondere die folgenden beiden Herausforderungen zu bewältigen:

Erstens sehen sich die Mitgliedstaaten bei Rückführungsverfahren mit vielfältigen Schwierigkeiten konfrontiert, die sie daran hindern, die Rückführungsentscheidungen erfolgreich durchzusetzen. Die nationale Umsetzungspraxis des EU-Rahmens ist von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich und nicht so wirksam wie sie sein sollte. Unter anderem sind uneinheitliche Definitionen und Auslegungen für das Bestehen von Fluchtgefahr und für den Einsatz der Inhaftnahme die Ursache für Sekundärmigration und das Untertauchen irregulärer Migranten. Zudem werden die Rückführungsverfahren häufig durch die mangelnde Kooperationsbereitschaft der Drittstaatsangehörigen behindert. Die Mitgliedstaaten verfügen nicht über die Ausstattung, die es den zuständigen Behörden ermöglichen würde, die für die Durchführung von Rückführungen erforderlichen Informationen zügig auszutauschen.

Zweitens ist die Wirksamkeit der Rückführungspolitik der Union auch abhängig von der Kooperationsbereitschaft der Herkunftsländer. In den vergangenen drei Jahren hat sich die Union kontinuierlich bemüht, die wichtigsten Herkunftsländer für die Zusammenarbeit beim Migrationsmanagement zu gewinnen; dadurch konnten gute Fortschritte erzielt und mehrere rechtlich nicht bindende Vereinbarungen für die Rückkehr und Rückübernahme eingeführt werden. Die Umsetzung dieser Vereinbarungen hat begonnen, und es ist nun wichtig, dass alle Mitgliedstaaten auf diesen Ergebnissen aufbauend die Vereinbarungen in vollem Umfang nutzen, um die Zahl der Rückführungen in die betreffenden Länder zu erhöhen. Darüber hinaus hat die Kommission vorgeschlagen, in stärkerem Maße als bisher die EU-Visumpolitik als Instrument zur Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Rückführung und Rückübernahme mit Drittländern einzusetzen. Sobald diese Vorschriften gelten, wird die Union in ihren Beziehungen zu den Herkunftsländern mehr bewirken können.

Die wirksamere Gestaltung der Rückkehr war in den letzten Jahren eine Priorität. Im Jahr 2016 schlug die Kommission vor, das Mandat der Europäischen Grenz- und Küstenwache zu überarbeiten, und die Zuständigkeiten der Agentur im Bereich der Rückkehr wurden erheblich erweitert. Im Rahmen ihres neuen Mandats hat die Agentur neue Instrumente entwickelt, um die Mitgliedstaaten bei ihren Rückführungsmaßnahmen und -verfahren zu unterstützen. In ihrem neuen Aktionsplan zur Rückkehrpolitik 5 hat die Kommission 2017 aufgezeigt, wie die Schwachstellen in den Rückführungsverfahren und -praktiken der Mitgliedstaaten die Wirksamkeit des Rückkehrsystems in der Union beeinträchtigen. Deshalb hat sie im Jahr 2017 eine Empfehlung angenommen, in der den Mitgliedstaaten eine Reihe von Maßnahmen empfohlen werden, um die Wirksamkeit ihrer Rückführungen zu erhöhen 6 ; darin werden sie unter anderem aufgefordert, die in der Rückführungsrichtlinie vorgesehene Flexibilität in vollem Umfang auszuschöpfen. Die Kommission hat dabei außerdem darauf hingewiesen, dass sie ausgehend von den Erfahrungen mit der Umsetzung dieser Empfehlung und je nachdem, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind, um die Rückkehrquoten erheblich zu erhöhen, bereit ist, eine Überarbeitung der Rückführungsrichtlinie einzuleiten.

Trotz dieser Anstrengungen hat sich die Wirksamkeit der Rückführungen kaum verbessert. Sie scheint sich sogar verschlechtert zu haben, denn zwischen 2016 und 2017 ist die Rückkehrquote in der EU von 45,8 % auf lediglich 36,6 % gesunken. Um die wichtigsten Herausforderungen im Hinblick auf die Gewährleistung einer wirksamen Rückführung zu bewältigen, sollte die Rückführungsrichtlinie gezielt überarbeitet werden, insbesondere um die Rückkehrverfahren zu verkürzen, eine bessere Verknüpfung von Asyl- und Rückkehrverfahren sicherzustellen und den wirksameren Einsatz von Maßnahmen zur Fluchtverhinderung zu gewährleisten. Eine wirksamere und kohärentere europäische Rückkehrpolitik, die mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechten im Einklang steht, erfordert dringend eine gezielte Neufassung der Rückführungsrichtlinie.

Diese gezielte Neufassung sollte

ein neues Rückkehrverfahren an der Grenze vorsehen, das es ermöglicht, Personen, die internationalen Schutz beantragt haben und deren Antrag im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze abgelehnt wurde, zügig rückzuführen;

klarere und wirksamere Vorschriften über den Erlass von Rückkehrentscheidungen und über Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidungen enthalten;

einen klaren Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen irregulären Migranten und zuständigen nationalen Behörden schaffen, die Vorschriften für die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise straffen und für irreguläre Migranten, die bereit sind, freiwillig zurückzukehren, einen Rahmen für die Gewährung finanzieller und materieller Unterstützung, einschließlich Sachleistungen, vorsehen;

effizientere Instrumente einrichten, die die administrative Abwicklung von Rückführungen, den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und die Durchführung der Rückführungen unterstützen und erleichtern, um der illegalen Migration vorzubeugen;

Kohärenz mit den Asylverfahren gewährleisten und Synergien ermöglichen;

zur Unterstützung der Vollstreckung von Rückführungen einen wirksameren Einsatz der Inhaftnahme gewährleisten.

Die vorgeschlagenen gezielten Änderungen ändern weder den Anwendungsbereich der Richtlinie noch berühren sie den Schutz der derzeit bestehenden Rechte von Migranten, wie im Hinblick auf das Wohl des Kindes, familiäre Bindungen und den Gesundheitszustand. Die Richtlinie wird wie bisher sicherstellen, dass die Grundrechte von Migranten, vor allem der Grundsatz der Nichtzurückweisung, in vollem Umfang geachtet werden.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Mit dem vorliegenden Vorschlag wird die bestehende Rückführungsrichtlinie über gemeinsame Normen und Verfahren für die wirksame Rückkehr/Rückführung irregulärer Migranten unter Achtung ihrer Grundrechte und des Grundsatzes der Nichtzurückweisung ausgebaut.

Er trägt insbesondere der Umsetzung des neuen Aktionsplans der Kommission, der Empfehlung für eine wirksamere Gestaltung der Rückkehr vom März 2017 und des im November 2017 angenommenen überarbeiteten Rückkehr-Handbuchs 7 Rechnung und ergänzt den Vorschlag zur Erweiterung des Mandats der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache im Hinblick auf die Gewährleistung wirksamer Kontrollen an den Außengrenzen der EU und die Erzielung deutlicher Fortschritte bei der Rückführung irregulärer Migranten.

Zudem sollten die Mitgliedstaaten in stärkerem Maße die freiwillige Rückkehr fördern, indem sie Aktionsprogramme für verbesserte Rückkehrhilfe und -beratung einrichten, die auch Hilfe zur Wiedereingliederung in den Bestimmungsdrittstaaten umfassen können und die sich an den gemeinsamen Standards für die Programme zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und der Wiedereingliederung 8 orientieren, was zu einer stärkeren Harmonisierung dieser Programme beitragen soll.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit der Europäischen Migrationsagenda, in der die politischen Leitlinien von Präsident Juncker auf der Grundlage von vier Schwerpunkten zu einer Reihe kohärenter und sich gegenseitig verstärkender Initiativen ausgestaltet wurden. Diese Schwerpunkte zielen darauf ab, die Anreize für irreguläre Migration zu reduzieren, Menschenleben zu retten und die Außengrenzen zu sichern, eine starke Asylpolitik zu gewährleisten und eine neue Politik für legale Migration zu schaffen.

Der Vorschlag kommt zudem den Forderungen des Europäischen Rates vom 28. Juni 2018 nach, der feststellte, dass die effektive Rückführung irregulärer Migranten deutlich verstärkt werden müsse, und begrüßte, dass die Kommission Gesetzgebungsvorschläge für eine effizientere und kohärentere europäische Rückkehrpolitik vorlegen will.

Der Vorschlag steht mit anderen Politikbereichen der Union im Einklang und unterstützt diese, darunter:

·das Gemeinsame Europäische Asylsystem, da die Synergien zwischen den Asyl- und den Rückführungsverfahren insbesondere im Rahmen der Verfahren an den Grenzen erhöht werden;

·die Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache, die das Mandat der Agentur im Bereich der Rückkehr ausbaut. Im Einklang mit der vorgeschlagenen neuen Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache, die zu demselben Legislativpaket gehört, sieht der Vorschlag zudem vor, dass nationale Rückkehrmanagement-Systeme eingerichtet werden, die mit dem von dieser Agentur eingerichteten zentralen System kommunizieren können.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Der vorliegende Vorschlag enthält eine Neufassung der Rückführungsrichtlinie und sollte sich daher auf Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union stützen, der die Union ermächtigt, Maßnahmen zu erlassen im Bereich illegale Einwanderung und illegaler Aufenthalt, einschließlich Abschiebung und Rückführung von Personen, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten.

Unterschiede im Geltungsbereich

Dieser Vorschlag verfolgt hinsichtlich der Unterschiede im Geltungsbereich eine mit der derzeitigen Rückführungsrichtlinie vergleichbare Regelung.

Nach Artikel 4 des den Verträgen beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beschließt Dänemark innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat über die vorgeschlagene Richtlinie beschlossen hat, ob es diesen Vorschlag, der den Schengen-Besitzstand ergänzt, in nationales Recht umsetzt.

Für das Vereinigte Königreich und Irland hat die Rückführungsrichtlinie einen hybriden Charakter, wie ihren Erwägungsgründen 48 und 49 zu entnehmen ist. Demnach gilt für diesen Vorschlag sowohl das den Verträgen beigefügte Protokoll Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand als auch das den Verträgen beigefügte Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.

Auf Grundlage der jeweiligen Abkommen über die Assoziierung Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands sollte die vorgeschlagene Richtlinie für diese Länder bindend sein.

Subsidiarität

Ziel dieses Vorschlags ist es, die wichtigsten Mängel und Hindernisse zu beseitigen, mit denen die Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Rückführungen konfrontiert sind. Die Verhütung und Bekämpfung illegaler Einwanderung und die Rückführung von Personen, die kein Recht auf Aufenthalt haben, ist ein gemeinsames Interesse aller Mitgliedstaaten, das diese allein nicht erreichen können. Daher sind weitere EU-Maßnahmen erforderlich, um die Rückkehrpolitik der Union unter uneingeschränkter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips nach Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union wirksamer zu gestalten.

Verhältnismäßigkeit

Zusammen mit dem Vorschlag für ein erweitertes Mandat der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache soll der vorliegende Vorschlag dazu beitragen, den Herausforderungen zu begegnen, vor denen die Union im Bereich des Migrationsmanagements und der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger steht. Der Vorschlag ist Teil des bereits bestehenden allgemeinen Rahmens der Rückkehrpolitik und stärkt diesen. Zu diesem Rahmen zählen auch Instrumente und Programme zur operativen Unterstützung sowie Finanzierungsmechanismen, die den an Rückkehr-/Rückführungsmaßnahmen beteiligten Behörden und Organisationen der Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen. Die Änderungen der Rückführungsrichtlinie sind begrenzter Art und gezielt darauf ausgerichtet, die wichtigsten Mängel der Rückkehrverfahren wirksam zu beheben und die Hindernisse, auf die die Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Rückführungen stoßen, unter Wahrung der Grundrechte der betreffenden Drittstaatsangehörigen zu beseitigen. Der Vorschlag geht nicht über das für die Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus.

Wahl des Instruments

Die Rückführungsrichtlinie enthält bereits ein solides System von Normen für die wirksame und menschenwürdige Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger. Mit diesem Vorschlag soll die Richtlinie gezielt so geändert werden, dass gewisse festgestellte Mängel und Hindernisse angegangen werden, mit denen die Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Rückführungen konfrontiert sind. Da mit diesem Vorschlag die Rückführungsrichtlinie überarbeitet werden soll, ist dasselbe Rechtsinstrument am besten geeignet.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Der Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands 9 sowie die Informationen, die über die für Rückkehrfragen zuständige Sachverständigengruppe des Europäischen Migrationsnetzwerks (EMN-REG) und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache erhoben wurden, haben eine umfassende Bewertung der Art und Weise ermöglicht, wie die Mitgliedstaaten die Unionspolitik im Bereich der Rückkehr umsetzen.

Seit 2015, als die erste Evaluierung zum Thema der Rückkehr stattfand, wurden mehrere übergreifende Aspekte ermittelt, die den bisher bewerteten nationalen Systemen und Situationen (in 21 Mitgliedstaaten und assoziierten Schengen-Ländern) gemeinsam sind.

Konsultation der Interessenträger

In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Oktober 2016 wurden die Mitgliedstaaten ersucht, ihre Verwaltungsverfahren für Rückführungen auszubauen. In ihrer Erklärung von Malta vom Februar 2017 hoben die Staats- und Regierungschefs hervor, dass die Rückkehrpolitik der EU überprüft werden müsse; dies solle auf der Grundlage einer objektiven Analyse der Art und Weise geschehen, wie die auf Unionsebene und auf nationaler Ebene verfügbaren rechtlichen, operativen, finanziellen und praktischen Instrumente angewendet werden. Darüber hinaus wurde in der Erklärung die Absicht der Kommission begrüßt, rasch einen aktualisierten EU-Aktionsplan für die Rückkehr vorzulegen und Orientierung vorzugeben, um mehr operative Rückführungen durch die EU und die Mitgliedstaaten und eine wirksame Rückübernahme auf der Grundlage des bestehenden Besitzstands zu erreichen. In ihrem EU-Aktionsplan für die Rückkehr von 2015 und in ihrer Mitteilung von 2017 über eine wirksamere Rückkehrpolitik und der begleitenden Empfehlung betonte die Kommission, dass die EU-Vorschriften im Bereich der Rückkehr entschiedener durchgesetzt werden müssen, um die EU-Rückkehrpolitik insgesamt wirksamer zu gestalten. In seinen Schlussfolgerungen vom Juni 2018 begrüßte der Europäische Rat die Absicht der Kommission, Legislativvorschläge für eine wirksamere und kohärentere europäische Rückkehrpolitik vorzulegen.

Das Europäische Migrationsnetzwerk hat in den letzten zwei Jahren Fachstudien, Beiträge zu Ad-hoc-Anfragen sowie anderweitige Informationen zu einschlägigen Themen bereitgestellt, u. a. zur Wirksamkeit von Rückkehrmaßnahmen in den EU-Mitgliedstaaten, zu Alternativen zur Haft, Regelungen zur unterstützten freiwilligen Rückkehr und Wiedereingliederung, zur Haft und materiellen Haftbedingungen sowie zum Rechtsbeistand in Hafteinrichtungen.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Im Rahmen der Kontaktgruppe „Rückführungen“, des EMN-REG und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache fand ein fachlicher Austausch mit den Mitgliedstaaten statt, bei dem aktuelle Schwierigkeiten bei der Umsetzung erörtert wurden und konkrete Ergebnisse erzielt wurden, insbesondere die Überarbeitung des Rückkehr-Handbuchs sowie die Studie des Europäischen Migrationsnetzes über die Wirksamkeit von Rückführungsmaßnahmen in den EU-Mitgliedstaaten. Im Rahmen der Studie wurde analysiert, wie sich die EU-Vorschriften im Bereich der Rückkehr/Rückführung – u. a. die Rückführungsrichtlinie und die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union – auf die Rückkehrpolitik und -praxis der Mitgliedstaaten und damit auf die Wirksamkeit des Rückkehrprozesses in der gesamten EU auswirken.

Folgenabschätzung

Die wirksamere Gestaltung der Rückkehr war auch in den vergangenen Jahren eine Priorität der Kommission. Mit der Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache und das damit verbundene neue Mandat der Agentur konnten erhebliche Verbesserungen im Bereich der Rückkehr erzielt werden. Darüber hinaus wurde im Aktionsplan für die Rückkehr und in der Empfehlung für eine wirksamere Gestaltung der Rückkehr vom März 2017 aufgezeigt, wie die Schwachstellen in den Rückführungsverfahren und -praktiken der Mitgliedstaaten die Wirksamkeit des Rückkehrsystems beeinträchtigen. Vor diesem Hintergrund haben die Kommission und die Mitgliedstaaten technische Konsultationen eingeleitet, um die aktuellen Herausforderungen im Bereich der Rückkehr zu analysieren und Schwachstellen zu ermitteln. Dabei kamen sie zu dem Ergebnis, dass die bestehenden Rechtsvorschriften gezielt angepasst werden müssen. Auf der Grundlage dieser Konsultationen und der anschließenden Analyse der wichtigsten Fragestellungen wurde das Rückkehr-Handbuch im November 2017 überarbeitet. Darüber hinaus fand eine Konsultation der Zivilgesellschaft statt. Zudem haben die Arbeiten im Rahmen des Schengen-Evaluierungsmechanismus einen umfassenden Überblick über die im Bereich der Rückkehr zu behandelnden Fragen geliefert. Die oben genannten Verfahren ermöglichten es den Interessenträgern, sowohl die rechtlichen als auch die praktischen Aspekte zu ermitteln, die im Rahmen der Rückführungsrichtlinie die wirksame Durchführung von Rückführungen behindern, und die Notwendigkeit einer gezielten Überarbeitung der Richtlinie zu beurteilen.

In seinen Schlussfolgerungen vom Juni 2018 begrüßte der Europäische Rat die Absicht der Kommission, Legislativvorschläge für eine wirksamere und kohärentere europäische Rückkehrpolitik vorzulegen. Angesichts der Tatsache, dass die wichtigsten Fragen im Bereich Rückkehr bereits eingehend untersucht wurden, die Vorlage von Legislativvorschlägen dringlich ist und die Überarbeitung der bestehenden Richtlinie sowohl aufgrund der Thematik als auch der zeitlichen Vorgaben die geeignetste Lösung darstellt, wird eine Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag nicht für erforderlich gehalten.

Grundrechte

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in den Artikeln 2 und 6 des Vertrags über die Europäische Union und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt sind.

Insbesondere werden die Menschenwürde, das Recht auf Leben, das Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf Schutz personenbezogener Daten, das Recht auf Asyl und Schutz bei Abschiebung und Ausweisung, die Grundsätze der Nichtzurückweisung und der Nichtdiskriminierung, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und die Rechte des Kindes uneingeschränkt geachtet.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Dieser Vorschlag beinhaltet keine finanziellen oder administrativen Belastungen für die Union. Er hat daher keine Auswirkungen auf den Unionshaushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Kommission muss dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie und danach alle drei Jahre über deren Anwendung Bericht erstatten; bei dieser Gelegenheit kann die Kommission notwendig erscheinende Änderungen vorschlagen.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Ziel der in diesem Vorschlag vorgesehenen gezielten Änderungen ist es, die Effizienz des Rückkehrverfahrens einschließlich seiner Verknüpfung mit dem Abschluss des Asylverfahrens zu verbessern. Die gezielten Änderungen führen nicht zu einer Änderung der für Drittstaatsangehörige geltenden Garantien und Rechte, sondern achten ihre Grundrechte, vor allem den Grundsatz der Nichtzurückweisung.

Nachstehend werden die Änderungen zu den angegebenen Vorschriften erläutert:

1) Fluchtgefahr (Artikel 6): Es besteht ein dringender Bedarf an unionsweit geltenden objektiven Kriterien, nach denen bestimmt wird, ob die Gefahr des Untertauchens und insbesondere der unerlaubten Sekundärmigration gegeben ist oder nicht. Um unterschiedliche oder unwirksame Auslegungen zu verhindern, enthält der Vorschlag eine gemeinsame, nicht abschließende Aufzählung objektiver Kriterien, anhand deren im Rahmen einer Gesamtprüfung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu bestimmen ist, ob Fluchtgefahr besteht.

2) Kooperationspflicht (Artikel 7): Immer häufiger ist zu beobachten, dass nicht alle Drittstaatsangehörigen während des Rückkehrverfahrens kooperieren und damit ihre Rückführung behindern. Daher muss die ausdrückliche Pflicht für Drittstaatsangehörige eingeführt werden, in allen Phasen des Rückkehrverfahrens mit den nationalen Behörden zusammenzuarbeiten, insbesondere bei der Feststellung und Überprüfung ihrer Identität im Hinblick auf die Erlangung eines gültigen Reisedokuments und die Sicherstellung einer erfolgreichen Vollstreckung der Rückkehrentscheidung. Sie entspricht der Pflicht zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden, die bereits im Asylverfahren besteht und Anwendung findet.

3) Erlass einer Rückkehrentscheidung im Zusammenhang mit der Beendigung eines legalen Aufenthalts (Artikel 8): Da die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Beendigung eines legalen Aufenthalts nicht systematisch Rückkehrentscheidungen erlassen, wird in dem Vorschlag präzisiert, dass unmittelbar nach Erlass einer Entscheidung, mit der ein legaler Aufenthalt abgelehnt oder beendet wird, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist. Wenn eine Rückkehrentscheidung unmittelbar nach einer Entscheidung zur Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz oder in demselben Rechtsakt wie diese erlassen wird, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung ausgesetzt, bis die Ablehnung bestandskräftig geworden ist.

4) Freiwillige Ausreise (Artikel 9): Die Vorschriften für die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise müssen angepasst werden. Wie bereits in der derzeit geltenden Rückführungsrichtlinie vorgesehen, sollte diese Frist nicht mehr als 30 Tage betragen. Nach dem Vorschlag wird jedoch nicht mehr vorgeschrieben, eine Frist für die freiwillige Ausreise von mindestens sieben Tagen zu gewähren. Die Mitgliedstaaten können demnach auch eine kürzere Frist festsetzen. Darüber hinaus ist in dem Vorschlag eine Reihe von Fällen festgelegt, in denen keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werden darf.

5) Einreiseverbote, die im Rahmen von Grenzübertrittskontrollen bei der Ausreise verhängt werden (Artikel 13): Wenn ein illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger erstmals bei der Ausreise aus der Union entdeckt wird, kann es unter bestimmten Umständen zweckmäßig sein, ein Einreiseverbot zu verhängen, um eine Wiedereinreise für die Zukunft zu verhindern und die Gefahr der illegalen Einwanderung zu verringern. Dies sollte seine Ausreise jedoch nicht verzögern, da er ohnehin dabei ist, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Daher wird vorgeschlagen, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, nach einer Einzelfallprüfung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ein Einreiseverbot zu verhängen, ohne eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

6) Rückkehrmanagement (Artikel 14): Effiziente Rückkehrverfahren erfordern Instrumente, mit denen Informationen umgehend den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden können, sowie operative Regelungen, die eine verstärkte Rückkehrhilfe und -beratung für Rückkehrer mit angemessener operativer und finanzieller Unterstützung durch die EU vorsehen. Nach dem Vorschlag müssen nationale Rückkehrmanagementsysteme vorhanden sein, mit denen aktuelle Informationen über die Identität und den rechtlichen Status von Drittstaatsangehörigen bereitgestellt werden, die für die Überwachung und Verfolgung des Einzelfalls von Belang sind. Die nationalen Systeme sind mit einen zentralen System zu verbinden, das von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache nach der zum vorliegenden Paket gehörenden neuen Verordnung eingerichtet wird.

Ferner sieht der Vorschlag die Verpflichtung der Mitgliedstaaten vor, Programme für die freiwillige Rückkehr aufzulegen, die auch Hilfe bei der Wiedereingliederung umfassen können.

7) Rechtsbehelfe (Artikel 16): Wirksamkeit und Schnelligkeit der Rückkehrverfahren müssen durch angemessene Garantien ergänzt werden. Die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Rückkehrentscheidungen unterscheiden sich in den Mitgliedstaaten deutlich voneinander und reichen von wenigen Tagen bis zu einem oder mehreren Monaten. Im Einklang mit den Grundrechten muss die Frist ausreichen, um Zugang zu einem wirksamen Rechtsbehelf zu gewährleisten, ohne jedoch das Rückkehrverfahren zu verzögern.

Der Vorschlag sieht eine besondere Frist (fünf Tage) für die Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Rückkehrentscheidungen in Fällen vor, in denen die Rückkehrentscheidung im Anschluss an eine bestandskräftig gewordene Entscheidung zur Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz ergangen ist.

Falls nicht bereits im Asylverfahren von einer Justizbehörde geprüft wurde, ob die Gefahr eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung besteht, muss der Rechtsbehelf gegen eine Rückkehrentscheidung automatisch aufschiebende Wirkung haben. Dies ist der einzige Fall, in dem nach diesem Vorschlag eine automatische aufschiebende Wirkung gewährt wird; hiervon unberührt bleibt die Pflicht der Mitgliedstaaten, den zuständigen nationalen Behörden und Einrichtungen die Möglichkeit zu geben, die Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung im Einzelfall vorübergehend auszusetzen, wenn dies aus anderen Gründen notwendig erscheint. Die Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung muss rasch, in der Regel innerhalb von 48 Stunden, getroffen werden.

Darüber hinaus ist in dem Vorschlag vorgesehen, dass sich ein gerichtlicher Rechtsbehelf gegen eine Rückkehrentscheidung, die im Anschluss an eine abschlägige Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz ergangen ist, gegen die bereits ein gerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt worden war, auf eine Instanz beschränken sollte.

Außerdem werden die Vorschriften, nach denen auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung bereitgestellt wird, im Einklang mit den im Asyl-Besitzstand geltenden Voraussetzungen harmonisiert.

8) Inhaftnahme (Artikel 18): Die Vorschriften über die Haft müssen gezielt geändert werden. Erstens sind in den letzten Jahren neue Risiken hinzugekommen, die es notwendig machen, dass illegal aufhältige Drittstaatsangehörige, die eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellen, in Haft genommen werden können, wenn dies notwendig erscheint. Im Zusammenhang mit Rückkehrverfahren ist dieser Haftgrund neu, im Asyl-Besitzstand besteht er bereits.

Zweitens haben mehrere Mitgliedstaaten eine erheblich kürzere als die nach der Rückführungsrichtlinie zulässige Höchsthaftdauer festgelegt, die wirksamen Abschiebungen entgegensteht. An der Höchsthaftdauer von sechs Monaten und der Möglichkeit, diesen Zeitraum unter besonderen Umständen zu verlängern, soll nichts geändert werden, der Vorschlag verlangt aber, dass die nationalen Rechtsvorschriften eine anfängliche Haftdauer von mindestens drei Monaten vorsehen, die dem Zeitraum, der für die erfolgreiche Durchführung von Rückkehr- und Rückübernahmeverfahren mit Drittstaaten erforderlich ist, besser Rechnung trägt. Die Haft muss jedoch so kurz wie möglich sein und sich auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen beschränken, solange diese mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden.

9) Grenzverfahren (Artikel 22): Die Mitgliedstaaten können zwar nach wie vor beschließen, die Rückführungsrichtlinie auf Fälle mit Grenzbezug nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a nicht anzuwenden, der Vorschlag sieht jedoch besondere vereinfachte Vorschriften für Drittstaatsangehörige vor, die Gegenstand eines Asylverfahrens an der Grenze waren: Erlass einer Entscheidung in vereinfachter Form, in der Regel keine Frist für die freiwillige Ausreise (außer wenn der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist und mit den nationalen Behörden kooperiert), kürzere Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs, eigener Haftgrund. Dieses Rückkehrverfahren an der Grenze schließt an das Asylverfahren an der Grenze an. Zur Erleichterung der Rückführung wird vorgeschlagen sicherzustellen, dass ein Drittstaatsangehöriger, der bereits während der Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze in Haft war, im Rahmen des Rückkehrverfahrens an der Grenze höchstens vier Monate in Haft behalten werden kann. Wenn die Rückkehrentscheidung während dieses Zeitraums nicht vollstreckt wird, kann der Drittstaatsangehörige für eine nach Artikel 18 festgesetzte Dauer weiter in Haft bleiben, wenn eine der Voraussetzungen in den allgemeinen Vorschriften über die Inhaftnahme erfüllt ist.

ê 2008/115/EG (angepasst)

2018/0329 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Neufassung)




Ein Beitrag der Europäischen Kommission zum Treffen der EU-Führungsspitzen
in Salzburg am 19./20. September 2018

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Ö über die Arbeitsweise der Europäischen Union Õ, insbesondere auf Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe b Ö 79 Absatz 2 Buchstabe c Õ,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

ò neu

(1)An der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 10 sind mehrere Änderungen vorzunehmen. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie neu zu fassen.

(2)Eine wirksame und faire Rückkehrpolitik ist ein wesentlicher Bestandteil des in der Europäischen Migrationsagenda vom Mai 2015 11 dargelegten Konzepts der Union zur besseren Bewältigung aller Aspekte der Migration.

(3)Der Europäische Rat betonte in seinen Schlussfolgerungen vom 28. Juni 2018, dass die effektive Rückführung irregulärer Migranten deutlich verstärkt werden müsse, und begrüßte, dass die Kommission Gesetzgebungsvorschläge für eine effizientere und kohärentere europäische Rückkehrpolitik vorlegen will.

ê 2008/115/EG Erwägungsgrund 1 (angepasst)

Auf seiner Tagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere hat der Europäische Rat ein kohärentes Konzept im Bereich Migration und Asyl festgelegt, das die Schaffung eines gemeinsamen Asylsystems, eine Politik der legalen Einwanderung und die Bekämpfung der illegalen Einwanderung umfasst.

ê 2008/115/EG Erwägungsgrund 2 (angepasst)

Auf seiner Tagung am 4. und 5. November 2004 in Brüssel forderte der Europäische Rat zur Festlegung einer wirksamen Rückkehr- und Rückübernahmepolitik auf, die auf gemeinsamen Normen beruht, die gewährleisten, dass die betreffenden Personen unter vollständiger Achtung der Grundrechte auf menschenwürdige Weise zurückgeführt werden.

ê 2008/115/EG Erwägungsgrund 3 (angepasst)

Das Ministerkomitee des Europarates hat am 4. Mai 2005 „20 Leitlinien zur Frage der erzwungenen Rückkehr“ angenommen.

ê 2008/115/EG Erwägungsgrund 4 (angepasst)

ð neu

(4)Ö Diese europäische Rückkehrpolitik sollte auf gemeinsamen Normen beruhen, die gewährleisten, dass die betreffenden Personen unter vollständiger Achtung der Grundrechte auf menschenwürdige Weise zurückgeführt werden Õ ð, sowie auf dem Völkerrecht, einschließlich der Verpflichtung zum Schutz von Flüchtlingen und zur Achtung der Menschenrechte. ïFür eineEine wirksame Rückkehrpolitik als notwendiger Bestandteil einer gut geregelten Migrationspolitik ð , die zur Abschreckung vor irregulärer Migration dient, Kohärenz mit dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem und dem System für legale Zuwanderung gewährleistet und zur Integrität der genannten Systeme beiträgt, ï müssenmuss mit klaren, transparenten und fairen Vorschriften Ö festgelegt Õ unterlegt werden.

ê 2008/115/EG Erwägungsgrund 5

(5)Mit dieser Richtlinie sollte eine Reihe von horizontalen Vorschriften eingeführt werden, die für sämtliche Drittstaatsangehörige gelten, die die Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen.

ê 2008/115/EG Erwägungsgrund 6

(6)Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Wege eines fairen und transparenten Verfahrens beendet wird. Im Einklang mit allgemeinen Grundsätzen des EU-Rechts sollten Entscheidungen gemäß dieser Richtlinie auf Grundlage des Einzelfalls und anhand objektiver Kriterien getroffen werden, was bedeutet, dass die Erwägungen über den bloßen Tatbestand des illegalen Aufenthalts hinausreichen sollten. Wenn die Mitgliedstaaten Standardformulare für Entscheidungen in Bezug auf die Rückkehr (nämlich Rückkehrentscheidungen sowie — gegebenenfalls — Entscheidungen über ein Einreiseverbot oder eine Abschiebung) verwenden, sollten sie diesen Grundsatz wahren und alle anwendbaren Bestimmungen dieser Richtlinie strikt beachten.

ò neu

(7)Die Entscheidung über die Beendigung des legalen Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen sollte enger mit dem Erlass einer Rückkehrentscheidung verknüpft werden, um die Fluchtgefahr und die Wahrscheinlichkeit unerlaubter Sekundärmigration zu verringern. Es muss sichergestellt werden, dass eine Rückkehrentscheidung unmittelbar nach der Entscheidung über die Ablehnung oder Beendigung des legalen Aufenthalts oder im Idealfall in demselben Rechtsakt oder der derselben Entscheidung ergeht. Diese Anforderung sollte insbesondere für Fälle gelten, in denen ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wird, sofern das Rückkehrverfahren ausgesetzt ist, bis der Antrag endgültig abgelehnt ist und bis über einen Rechtsbehelf gegen diese Ablehnung entschieden wurde.

ê 2008/115/EG Erwägungsgrund 7 (angepasst)

(8)Die Notwendigkeit gemeinschaftlicher von Ö Rückübernahmeabkommen der Union Õ und bilateraler Rückübernahmeabkommen mit Drittländern zur Erleichterung des Rückkehrprozesses wird hervorgehoben. Die internationale Zusammenarbeit mit den Herkunftsländern in allen Phasen des Rückkehrprozesses ist eine Voraussetzung für die Erzielung nachhaltiger Rückführungen.

ê 2008/115/EG Erwägungsgrund 8

(9)Anerkanntermaßen haben die Mitgliedstaaten das Recht, die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sicherzustellen, unter der Voraussetzung, dass faire und effiziente Asylsysteme vorhanden sind, die den Grundsatz der Nichtzurückweisung in vollem Umfang achten.

ê 2008/115/EG Erwägungsgrund 9

(10)Gemäß der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft 12 sollten ein Drittstaatsangehöriger, die der in einem Mitgliedstaat Asyl beantragt haben hat, so lange nicht als illegal im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhältige Person gelten, bis eine abschlägige Entscheidung über den Antrag oder eine Entscheidung, mit der sein Aufenthaltsrecht als Asylbewerber beendet wird, bestandskräftig geworden ist.

ò neu

(11)Um für eindeutigere und wirksamere Vorschriften im Hinblick auf die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und auf die Inhaftnahme eines Drittstaatsangehörigen zu sorgen, sollte die Feststellung, ob Fluchtgefahr besteht oder nicht, auf unionsweiten objektiven Kriterien basieren. Zudem sollten in dieser Richtlinie spezifische Kriterien festgelegt werden, anhand deren eine Grundlage für die widerlegbare Vermutung, dass Fluchtgefahr besteht, festgestellt werden kann.

(12)Zur Erhöhung der Wirksamkeit des Rückkehrverfahrens sollten eindeutige Pflichten für Drittstaatsangehörige festgelegt werden, insbesondere die Pflicht zur Zusammenarbeit mit den Behörden in allen Phasen des Rückkehrverfahrens einschließlich der Bereitstellung der für eine Beurteilung ihrer persönlichen Situation notwendigen Informationen und Elemente. Zugleich muss sichergestellt werden, dass Drittstaatsangehörige auf die Folgen in Bezug auf die Feststellung der Fluchtgefahr, die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und die Möglichkeit einer Inhaftnahme, die eine Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen nach sich zieht, sowie auf den Zugang zu Programmen, die logistische, finanzielle und sonstige materielle oder Sachhilfe bieten, hingewiesen werden.

ê 2008/115/EG Erwägungsgrund 10 (angepasst)

ð neu

(13)Besteht keine Veranlassung zu der Annahme, dass das Rückkehrverfahren Ö durch die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise Õ dadurch gefährdet wird, ist die freiwillige Rückkehr der Rückführung vorzuziehen, wobei eine ð insbesondere von den Rückkehraussichten abhängige angemessene ï Frist ð von bis zu 30 Tagen ï für die freiwillige Ausreise gesetzt werden sollte. ðEine Frist für die freiwillige Ausreise sollte nicht gewährt werden, wenn die Beurteilung ergeben hat, dass bei dem Drittstaatsangehörigen Fluchtgefahr besteht, dass ein vorheriger Antrag der betreffenden Person auf einen Aufenthaltstitel als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt wurde oder dass die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt. ï Eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise sollte vorgesehen werden, wenn dies aufgrund der besonderen Umstände eines Einzelfalls als erforderlich erachtet wird. Zur Förderung der freiwilligen Rückkehr sollten die Mitgliedstaaten eine verstärkte Rückkehrhilfe und -beratung gewähren und die einschlägigen vom Europäischen Rückkehrfonds gebotenen Finanzierungsmöglichkeiten optimal nutzen.

ò neu

(14)Zur Förderung der freiwilligen Rückkehr sollten die Mitgliedstaaten über Aktionsprogramme für verstärkte Rückkehrhilfe und -beratung verfügen, die auch Hilfe zur Wiedereingliederung in den Bestimmungsdrittstaaten umfassen können und die den gemeinsamen Standards für die Programme zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und der Wiedereingliederung Rechnung tragen, die von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten entwickelt und vom Rat gebilligt wurden.

ê 2008/115/EG Erwägungsgrund 11

(15)Um die Interessen der Betroffenen wirksam zu schützen, sollte für Entscheidungen in Bezug auf die Rückkehr eine Reihe gemeinsamer rechtlicher Mindestgarantien gelten.

ò neu

(16)Die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen rückkehrbezogene Entscheidungen sollte ausreichen, um Zugang zu einem wirksamen Rechtsbehelf zu gewährleisten, wobei zu berücksichtigen ist, dass lange Fristen sich nachteilig auf Rückkehrverfahren auswirken können. Um dem Missbrauch von Rechten und Verfahren vorzubeugen, sollte für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Rückkehrentscheidung eine Frist von höchstens fünf Tagen gesetzt werden. Diese Bestimmung sollte nur gelten, nachdem eine Entscheidung zur Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz, unter Umständen nach einer gerichtlichen Überprüfung, bestandskräftig geworden ist.

(17)Der Rechtsbehelf gegen eine Rückkehrentscheidung, die auf einer Entscheidung zur Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz basiert, gegen die bereits ein wirksamer Rechtsbehelf eingelegt wurde, sollte nur in einer Instanz eingelegt werden dürfen, da in diesem Fall eine Justizbehörde bereits im Rahmen des Asylverfahrens die persönliche Situation des betreffenden Drittstaatsangehörigen geprüft und über diese entschieden hat.

(18)Ein Rechtsbehelf gegen eine Rückkehrentscheidung sollte nur dann automatisch eine aufschiebende Wirkung haben, wenn die Gefahr eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung besteht.

(19)Wenn keine Gefahr eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung besteht, sollten Rechtsbehelfe gegen eine Rückkehrentscheidung nicht automatisch eine aufschiebende Wirkung haben. Die Justizbehörden sollten die Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung entweder auf Ersuchen des betreffenden Drittstaatsangehörigen oder von Amts wegen in Einzelfällen aus anderen Gründen vorübergehend aussetzen können, wenn dies notwendig erscheint. Solche Entscheidungen sollten grundsätzlich binnen 48 Stunden getroffen werden. Wenn es aufgrund der Komplexität des Falls gerechtfertigt ist, sollten die Justizbehörden solche Entscheidungen unverzüglich treffen.

(20)Damit die Wirksamkeit von Rückkehrverfahren gesteigert wird und unnötige Verzögerungen vermieden werden, ohne dass die Rechte der betreffenden Drittstaatsangehörigen beeinträchtigt werden, sollte die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung nicht automatisch ausgesetzt werden, wenn die Gefahr eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung bereits abgeschätzt und der Rechtsbehelf bereits im Rahmen des Asylverfahrens eingelegt wurde, das vor dem Erlass der Entscheidung, gegen die der Rechtsbehelf eingelegt wird, durchgeführt wurde, es sei denn, die Situation des betreffenden Drittstaatsangehörigen hat sich seither wesentlich verändert.

ê 2008/115/EG Erwägungsgrund 11 (angepasst)

ð neu

(21)Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, sollten ð auf ein entsprechendes Ersuchen hin ï die erforderliche Prozesskostenhilfe erhalten. Die Mitgliedstaaten sollten in ihrem einzelstaatlichen Recht festlegen, in welchen Fällen Ö In den nationalen Rechtsvorschriften sollte eine Liste der Fälle erstellt werden, in denen Õ Prozesskostenhilfe als erforderlich gelten soll.

ê 2008/115/EG Erwägungsgrund 12

(22)Die Situation von Drittstaatsangehörigen, die sich unrechtmäßig im Land aufhalten, aber noch nicht abgeschoben werden können, sollte geregelt werden. Die Festlegungen hinsichtlich der Sicherung des Existenzminimums dieser Personen sollten nach Maßgabe der einzelstaatlichennationalen Rechtsvorschriften getroffen werden. Die betreffenden Personen sollten eine schriftliche Bestätigung erhalten, damit sie im Falle administrativer Kontrollen oder Überprüfungen ihre besondere Situation nachweisen können. Die Mitgliedstaaten sollten hinsichtlich der Gestaltung und des Formats der schriftlichen Bestätigung über einen breiten Ermessensspielraum verfügen und auch die Möglichkeit haben, sie in aufgrund dieser Richtlinie getroffene Entscheidungen in Bezug auf die Rückkehr aufzunehmen.

ê 2008/115/EG Erwägungsgrund 13

(23)Der Rückgriff auf Zwangsmaßnahmen sollte im Hinblick auf die eingesetzten Mittel und die angestrebten Ziele ausdrücklich den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Wirksamkeit unterliegen. Für den Fall einer Rückführung sollten Mindestverhaltensregeln aufgestellt werden; dabei ist die Entscheidung 2004/573/EG des Rates vom 29. April 2004 betreffend die Organisation von Sammelflügen zur Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die individuellen Rückführungsmaßnahmen unterliegen, aus dem Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten 13 zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten über verschiedene Möglichkeiten verfügen, Rückführungen zu überwachen.

ê 2008/115/EG Erwägungsgrund 14

(24)Die Wirkung der einzelstaatlichennationalen Rückführungsmaßnahmen sollte durch die Einführung eines Einreiseverbots, das die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Mitgliedstaaten und den dortigen Aufenthalt verbietet, europäischen Zuschnitt erhalten. Die Dauer des Einreiseverbots sollte in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt werden und im Regelfall fünf Jahre nicht überschreiten. In diesem Zusammenhang sollte der Umstand, dass die betreffenden Drittstaatsangehörigen bereits Gegenstand von mehr als einer Rückkehrentscheidung oder Abschiebungsanordnung gewesen oder während eines Einreiseverbots in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist sind, besonders berücksichtigt werden.

ò neu

(25)Wenn ein illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger bei der Ausreise an den Außengrenzen entdeckt wird, kann es zweckmäßig sein, ein Einreiseverbot zu verhängen, um eine Wiedereinreise zu verhindern und somit die Gefahr der illegalen Einwanderung zu verringern. In begründeten Fällen sollte die zuständige Behörde nach einer Einzelfallprüfung und unter Achtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Einreiseverbot erteilen können, ohne eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, um einen Aufschub der Ausreise des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu vermeiden.

ê 2008/115/EG Erwägungsgrund 15

(26)Die Mitgliedstaaten sollten entscheiden können, ob die mit der Überprüfung von Entscheidungen in Bezug auf die Rückkehr befasste Prüfinstanz befugt ist, eine eigene Entscheidung in Bezug auf die Rückkehr zu erlassen, die die ursprüngliche Entscheidung ersetzt.

ê 2008/115/EG Erwägungsgrund 16

(27)Das Mittel der Inhaftnahme für die Zwecke der Abschiebung sollte nur begrenzt zum Einsatz kommen und sollte im Hinblick auf die eingesetzten Mittel und die angestrebten Ziele dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegen. Eine Inhaftnahme ist nur gerechtfertigt, um die Rückkehr vorzubereiten oder die Abschiebung durchzuführen und wenn weniger intensive Zwangsmaßnahmen ihren Zweck nicht erfüllen.

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(28)Eine Inhaftnahme sollte nach einer Einzelfallprüfung erfolgen, wenn Fluchtgefahr besteht, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgeht oder behindert oder wenn der betreffende Drittstaatsangehörige eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt.

(29)Da die Höchsthaftdauer in einigen Mitgliedstaaten zu kurz ist, um die Durchführung der Rückführung sicherzustellen, sollte eine Höchsthaftdauer zwischen drei und sechs Monaten, die verlängert werden kann, festgelegt werden, um für genügend Zeit für den erfolgreichen Abschluss der Rückkehrverfahren zu sorgen; dies gilt unbeschadet der bestehenden Garantien, die gewährleisten, dass die Inhaftnahme nur zur Anwendung kommt, wenn dies notwendig und angemessen ist, und sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen beschränkt.

(30)Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, für Verstöße gegen die Migrationsbestimmungen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen sowie strafrechtliche Sanktionen einschließlich Freiheitsentzug festzulegen, sofern diese Sanktionen mit den Zielen dieser Richtlinie vereinbar sind, die Anwendung dieser Richtlinie nicht beeinträchtigen und die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte gewährleisten.

ê 2008/115/EG Erwägungsgrund 17

(31)In Haft genommene Drittstaatsangehörige sollten eine menschenwürdige Behandlung unter Beachtung ihrer Grundrechte und im Einklang mit dem Völkerrecht und dem innerstaatlichennationalen Recht erfahren. Unbeschadet des ursprünglichen Aufgriffs durch Strafverfolgungsbehörden, für den einzelstaatlichenationale Rechtsvorschriften gelten, sollte die Inhaftierung grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen erfolgen.

ò neu

(32)Unbeschadet der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, diese Richtlinie nicht auf die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten Fälle anzuwenden, in denen ein Grenzverfahren nach der Verordnung (EU) .../... [Asylverfahrensverordnung] angewandt wird, sollte sich für die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, deren Antrag auf internationalen Schutz im Asylverfahren an der Grenze abgelehnt wurde, ein besonderes Grenzverfahren anschließen, um sicherzustellen, dass sich das Asylverfahren an der Grenze und das Rückkehrverfahren an der Grenze unmittelbar ergänzen, und um Lücken zwischen den Verfahren zu verhindern. In solchen Fällen müssen spezifische Vorschriften festgelegt werden, welche die Kohärenz und Synergie zwischen den beiden Verfahren gewährleisten und die Integrität und Wirksamkeit des gesamten Prozesses erhalten.

(33)Um eine wirksame Rückführung im Kontext des Grenzverfahrens zu gewährleisten, sollte keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werden. Gewährt werden sollte eine solche First allerdings denjenigen Drittstaatsangehörigen, die im Besitz eines gültigen Reisedokuments sind und in allen Phasen des Rückkehrverfahrens mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten. Um ein Untertauchen der betreffenden Drittstaatsangehörigen zu verhindern, sollten diese in solchen Fällen das Reisedokument bis zu ihrer Ausreise der zuständigen Behörde übergeben.

(34)Damit die Fälle rasch bearbeitet werden können, sollte für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Rückkehrentscheidung, die infolge einer im Grenzverfahren erlassenen Entscheidung über die Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz, die ergangen und bestandskräftig geworden ist, eine maximale Frist festgelegt werden.

(35)Ein Rechtsbehelf gegen eine im Rahmen des Grenzverfahrens ergangene Rückkehrentscheidung sollte automatisch eine aufschiebende Wirkung haben, wenn die Gefahr eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung besteht, wenn sich die Situation des betreffenden Drittstaatsangehörigen seit der im Asylverfahren an der Grenze ergangenen Entscheidung über die Ablehnung seines Antrags auf internationalen Schutz wesentlich geändert hat oder wenn gegen die im Asylverfahren an der Grenze ergangene Entscheidung über die Ablehnung seines Antrags auf internationalen Schutz kein Rechtsbehelf eingelegt wurde.

(36)Es ist notwendig und verhältnismäßig, sicherzustellen, dass ein Drittstaatsangehöriger, der bereits während der Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze inhaftiert war, auch weiterhin inhaftiert werden kann, um die Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, sobald sein Antrag abgelehnt wurde. Um zu vermeiden, dass ein Drittstaatsangehöriger automatisch aus der Haft entlassen wird und in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats einreisen kann, obwohl ihm der Aufenthalt verweigert wurde, ist ein begrenzter Zeitraum erforderlich, damit versucht werden kann, die an der Grenze ergangene Rückkehrentscheidung zu vollstrecken. Der betreffende Drittstaatsangehörige kann im Rahmen des Grenzverfahrens für eine Dauer von höchstens vier Monaten und während der Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen, solange diese mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden, inhaftiert werden. Diese Haftdauer sollte andere mit dieser Richtlinie festgelegte Haftzeiten unberührt lassen. Wenn die Rückführung nicht innerhalb des vorstehend genannten Zeitraums durchgesetzt werden konnte, kann eine weitere Inhaftierung des Drittstaatsangehörigen gemäß einer anderen Bestimmung dieser Richtlinie und für die darin festgelegte Dauer angeordnet werden.

ê 2008/115/EG Erwägungsgrund 18 (angepasst)

ð neu

(37)Die Mitgliedstaaten sollten unmittelbaren Zugang zu Informationen über ð Rückkehrentscheidungen und ï Einreiseverbote anderer Mitgliedstaaten erhalten. Dieser Informationsaustausch Ö Dieser Zugang Õ sollte in Übereinstimmung mit ð der Verordnung (EU) .../... 14 [Verordnung über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] und ï der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) 15 erfolgen ð , unter anderem um die gegenseitige Anerkennung dieser Entscheidungen zwischen den zuständigen Behörden aufgrund der Richtlinie 2001/40/EG des Rates 16 und der Entscheidung 2004/191/EG des Rates 17 zu erleichtern ï.

ò neu

(38)Die Einführung von Rückkehrmanagementsystemen in den Mitgliedstaaten trägt zur Effizienz des Rückkehrprozesses bei. Jedes nationale System sollte aktuelle Informationen über die Identität und den rechtlichen Status der Drittstaatsangehörigen bereitstellen, die für die Überwachung und Verfolgung von Einzelfällen von Belang sind. Im Interesse eines effizienten Betriebs und einer erheblichen Reduzierung des Verwaltungsaufwands sollten diese nationalen Rückkehrmanagementsysteme mit dem Schengener Informationssystem verbunden werden, um die Eingabe von rückkehrbezogenen Informationen zu erleichtern und zu beschleunigen, sowie mit dem von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache gemäß der Verordnung (EU) .../... [Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache] eingerichteten Zentralsystem.

ê 2008/115/EG Erwägungsgrund 19

ð neu

(39)Die Umsetzung dieser Richtlinie sollte mit der Zusammenarbeit zwischen den auf allen Ebenen am Rückkehrprozess beteiligten Institutionen und dem Austausch und der Förderung bewährter Praktiken ð – unter anderem durch die Beachtung und regelmäßige Aktualisierung des Rückkehr-Handbuchs, um rechtlichen und politischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, – ï einhergehen und somit einen europäischen Mehrwert schaffen.

ò neu

(40)Die Union leistet finanzielle und operative Unterstützung, um eine wirksame Durchführung dieser Richtlinie zu erreichen. Die Mitgliedstaaten sollten die im Bereich der Rückkehr, insbesondere im Rahmen der Verordnung (EU) .../... [Verordnung zur Einrichtung des Asyl- und Migrationsfonds] verfügbaren Finanzinstrumente, Programme und Projekte der Union sowie die operative Unterstützung durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache gemäß der Verordnung (EU) .../... [Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache] optimal nutzen. Diese Unterstützung sollte insbesondere für die Einrichtung von Rückkehrmanagementsystemen und Programmen zur Bereitstellung von logistischen, finanziellen und sonstigen materiellen Leistungen einschließlich Sachleistungen, die die Rückführung – und gegebenenfalls die Wiedereingliederung – illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger unterstützen, genutzt werden.

ê 2008/115/EG Erwägungsgrund 20 (angepasst)

(41)Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung gemeinsamer Vorschriften zu Fragen der Rückkehr, der Abschiebung, der Anwendung von Zwangsmaßnahmen, der Inhaftnahme und der Einreiseverbote, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht in zufriedenstellender Weise verwirklicht werden kann und daher wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene Ö Unionsebene Õ zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft Ö Union Õ im Einklang mit dem in Artikel 5 des EG-Vertrags Ö über die Europäische Union Õ niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

ê 2008/115/EG Erwägungsgrund 21

(42)Die Mitgliedstaaten sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Abstammung, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Überzeugungen, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung umsetzen.

ê 2008/115/EG Erwägungsgrund 22

(43)In Übereinstimmung mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 sollten die Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Richtlinie insbesondere das „Wohl des Kindes“ im Auge behalten. In Übereinstimmung mit der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sollte bei der Umsetzung dieser Richtlinie der Schutz des Familienlebens besonders beachtet werden.

ê 2008/115/EG Erwägungsgrund 23

(44)Die Anwendung dieser Richtlinie erfolgt unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus dem Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung ergeben.

ê 2008/115/EG Erwägungsgrund 24

(45)Die Richtlinie wahrt die Grundrechte und Grundsätze, die vor allem in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind.

ò neu

(46)Der Zweck einer wirksamen Durchführung der Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, gemäß dieser Richtlinie ist ein wesentlicher Bestandteil der umfassenden Bemühungen, gegen irreguläre Migration vorzugehen, und entspricht einem grundlegenden öffentlichen Interesse.

(47)Die für die Rückkehr zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten müssen personenbezogene Daten verarbeiten, um die ordnungsgemäße Durchführung der Rückkehrverfahren und die erfolgreiche Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen sicherzustellen. Die Bestimmungsdrittstaaten unterliegen eher selten Angemessenheitsbeschlüssen der Kommission nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 18 oder nach Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2016/680 19 und haben häufig kein Rückübernahmeabkommen mit der Union geschlossen oder beabsichtigen häufig nicht, ein entsprechendes Abkommen zu schließen oder anderweitig geeignete Garantien im Sinne des Artikels 46 der Verordnung (EU) 2016/679 oder im Sinne der nationalen Vorschriften zur Umsetzung des Artikels 37 der Richtlinie (EU) 2016/680 vorzusehen. Trotz der umfassenden Bemühungen der Union bei der Zusammenarbeit mit den wichtigsten Herkunftsländern illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, die einer Rückkehrverpflichtung unterliegen, kann nicht immer gewährleistet werden, dass diese Drittländer die völkerrechtliche Verpflichtung zur Rückübernahme eigener Staatsangehöriger systematisch erfüllen. Von der Union oder den Mitgliedstaaten geschlossene oder derzeit ausgehandelte Rückübernahmeabkommen, die geeignete Garantien für die Übermittlung von Daten an Drittländer nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach den nationalen Vorschriften zur Umsetzung des Artikels 36 der Richtlinie (EU) 2016/680 vorsehen, erstrecken sich auf eine begrenzte Anzahl solcher Drittländer. In den Fällen, in denen keine entsprechenden Abkommen bestehen, sollten personenbezogene Daten zwecks Durchführung der Rückführungsmaßnahmen der Union unter den Bedingungen des Artikels 49 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679 oder der nationalen Vorschriften zur Umsetzung des Artikels 38 der Richtlinie (EU) 2016/680 von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermittelt werden.

ê 2008/115/EG Erwägungsgrund 25 (angepasst)

(48)Dänemark beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag Ö über die Arbeitsweise der Europäischen Union Õ zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls Ö Nr. 22 Õ über die Position Dänemarks nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da die Richtlinie jedoch den Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen des Dritten Teils Titel IV im Dritten Teil des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft insofern ergänzt, als sie auf Drittstaatsangehörige anwendbar ist, die die Einreisevoraussetzungen gemäß dem Schengener Grenzkodex 20  Ö der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates 21  Õ nicht oder nicht mehr erfüllen, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 Ö 4 Õ des genannten Ö dieses Õ Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach Annahme dieser Richtlinie, Ö nachdem der Rat diese Richtlinie angenommen hat, Õ ob es die Richtlinie in innerstaatliches Recht umsetzt.

ê 2008/115/EG Erwägungsgrund 26 (angepasst)

(49)Soweit diese Richtlinie auf Drittstaatsangehörige anwendbar ist, die die Einreisevoraussetzungen gemäß Ö der Verordnung (EU) 2016/399 Õ dem Schengener Grenzkodex nicht oder nicht mehr erfüllen, stellt diese Richtlinie gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden 22 eine Weiterentwicklung von Ö der Õ Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich nicht beteiligt; . Fferner beteiligt sich das Vereinigte Königreich gemäß den Artikeln 1 und 2 und unbeschadet des Artikels 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag Ö über die Arbeitsweise der Europäischen Union Õzur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls Ö Nr. 21 Õ über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands Ö hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts Õ nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die daher für das Vereinigte Königreich in allen ihren Teilen nicht bindend oder anwendbar ist.

ê 2008/115/EG Erwägungsgrund 27 (angepasst)

(50)Soweit diese Richtlinie auf Drittstaatsangehörige anwendbar ist, die die Einreisevoraussetzungen gemäß Ö der Verordnung (EU) 2016/399 Õdem Schengener Grenzkodex nicht oder nicht mehr erfüllen, stellt diese Richtlinie gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland 23 eine Weiterentwicklung von Ö der Õ Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland nicht beteiligt;. . Fferner beteiligt sich Irland gemäß den Artikeln 1 und 2 und unbeschadet des Artikels 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag Ö über die Arbeitsweise der Europäischen Union Õzur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls Ö Nr. 21 Õ über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands Ö hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts Õ nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die daher für Irland in allen ihren Teilen nicht bindend oder anwendbar ist.

ê 2008/115/EG Erwägungsgrund 28 (angepasst)

(51)Für Island und Norwegen stellt diese Richtlinie — soweit sie auf Drittstaatsangehörige anwendbar ist, die die Einreisevoraussetzungen gemäß Ö der Verordnung (EU) 2016/399 Õ dem Schengener Grenzkodex nicht oder nicht mehr erfüllen — eine Weiterentwicklung von Ö der Õ Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe C des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 24  zum Erlass bestimmter Durchführungsbestimmungen zu diesem Übereinkommen genannten Bereich fallen.

ê 2008/115/EG Erwägungsgrund 29 (angepasst)

(52)Für die Schweiz stellt diese Richtlinie — soweit sie auf Drittstaatsangehörige anwendbar ist, die die Einreisevoraussetzungen gemäß Ö der Verordnung (EU) 2016/399 Õ dem Schengener Grenzkodex nicht oder nicht mehr erfüllen — eine Weiterentwicklung von Ö der Õ Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 25 dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe C des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates 26 über den Abschluss des Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft genannten Bereich fallen.

ê 2008/115/EG Erwägungsgrund 30 (angepasst)

(53)Für Liechtenstein stellt diese Richtlinie — soweit sie auf Drittstaatsangehörige anwendbar ist, die die Einreisevoraussetzungen gemäß Ö der Verordnung (EU) 2016/399 Õ dem Schengener Grenzkodex nicht oder nicht mehr erfüllen — eine Weiterentwicklung von Ö der Õ Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 27 dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe C des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates 28  2008/261/EG des Rates 29 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Protokolls genannten Bereich fallen.

ò neu

(54)Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu der bisherigen Richtlinie inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der bisherigen Richtlinie.

(55)Die vorliegende Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinie in nationales Recht unberührt lassen —

ê 2008/115/EG (angepasst)

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Richtlinie enthält gemeinsame Normen und Verfahren, die in den Mitgliedstaaten bei der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Einklang mit den Grundrechten als allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschafts-Ö Unions- Õ und des Völkerrechts, einschließlich der Verpflichtung zum Schutz von Flüchtlingen und zur Achtung der Menschenrechte, anzuwenden sind.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.

(2)Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Richtlinie nicht auf Drittstaatsangehörige anzuwenden:

a)die einem Einreiseverbot nach Artikel 1413 Ö der Verordnung (EU) 2016/399 Õdes Schengener Grenzkodex unterliegen oder die von den zuständigen Behörden in Verbindung mit dem illegalen Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftwege aufgegriffen bzw. abgefangen werden und die nicht anschließend die Genehmigung oder das Recht erhalten haben, sich in diesem Mitgliedstaat aufzuhalten;

b)die nach nationalemeinzelstaatlichem Recht aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind oder gegen die ein Auslieferungsverfahren anhängig ist.

(3)Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Personen, die Ö nach Unionsrecht Anspruch Õdas Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr nach Artikel 2 Ö Nummer ÕAbsatz 5 Ö der Verordnung (EU) 2016/399 Õdes Schengener Grenzkodex Ö haben Õgenießen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnen die Ausdrücke

(1)„Drittstaatsangehörige“: alle Personen, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel Ö 20 Õ17 Absatz 1 Ö des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ÕEG-Vertrag sind und die nicht Ö nach Unionsrecht Anspruch Õdas Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr nach Artikel 2 Nummer 5 Ö der Verordnung (EU) 2016/399 Õdes Schengener Grenzkodex Ö haben Õgenießen;

(2)„illegaler Aufenthalt“: die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 65 Ö der Verordnung (EU) 2016/399 Õdes Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats;

(3)„Rückkehr“: die Rückreise von Drittstaatsangehörigen — in freiwilliger Erfüllung einer Rückkehrverpflichtung oder erzwungener Rückführung — in

a) deren Herkunftsland oder

b) ein Transitland gemäß gemeinschaftlichenÖ Rückübernahmeabkommen der Union Õ oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder

c) ein anderes Drittland, in das der betreffende Drittstaatsangehörige freiwillig zurückkehren will und in dem er aufgenommen wird;

(4)„Rückkehrentscheidung“: die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird;

(5)„Abschiebung“: die Vollstreckung der Rückkehrverpflichtung, d. h. die tatsächliche Verbringung aus dem Mitgliedsstaat;

(6)„Einreiseverbot“: die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht;

(7)„Fluchtgefahr“: das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich Drittstaatsangehörige einem Rückkehrverfahren durch Flucht entziehen könnten;

(8)„freiwillige Ausreise“: die Erfüllung der Rückkehrverpflichtung innerhalb der dafür in der Rückkehrentscheidung festgesetzten Frist;

(9)„schutzbedürftige Personen“: Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben.

Artikel 4

Günstigere Bestimmungen

(1)Von dieser Richtlinie unberührt bleiben günstigere Bestimmungen von

a)bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen zwischen der GemeinschaftÖ Union Õ oder der GemeinschaftÖ Union Õ und ihren Mitgliedstaaten und einem Drittland oder mehreren Drittländern;

b)bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen zwischen einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten und einem Drittland oder mehreren Drittländern.

(2)Von dieser Richtlinie unberührt bleibt jede im gemeinschaftlichen Besitzstand Ö der Union  Õauf dem Gebiet Asyl und Einwanderung festgelegte Bestimmung, die für Drittstaatsangehörige günstiger sein kann.

(3)Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, Vorschriften zu erlassen oder beizubehalten, die für Personen, auf die die Richtlinie Anwendung findet, günstiger sind, sofern diese Vorschriften mit der Richtlinie im Einklang stehen.

(4)In Bezug auf die nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommenen Drittstaatsangehörigen verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt; sie:

a)stellen sicher, dass diese nicht eine weniger günstige Behandlung erfahren oder ihnen nicht ein geringeres Maß an Schutz gewährt wird, als dies in Artikel 108 Absätze 4 und 5 (Beschränkung der Anwendung von Zwangsmaßnahmen), Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe a (Aufschub der Abschiebung), Artikel 1714 Absatz 1 Buchstaben b und d (medizinische Notversorgung und Berücksichtigung der Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen) und Artikel 1916 und 2017 (Haftbedingungen) vorgesehen ist, und

b)halten den Grundsatz der Nichtzurückweisung ein.

Artikel 5

Grundsatz der Nichtzurückweisung, Wohl des Kindes, familiäre Bindungen und Gesundheitszustand

Bei der Umsetzung dieser Richtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten in gebührender Weise:

a)das Wohl des Kindes,

b)die familiären Bindungen,

c)den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen,

und halten den Grundsatz der Nichtzurückweisung ein.

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Artikel 6

Fluchtgefahr

(1)Die objektiven Kriterien nach Artikel 3 Nummer 7 umfassen mindestens folgende Kriterien:

a)fehlende Unterlagen zum Identitätsnachweis;

b)kein nachweisbarer oder kein fester Wohnsitz oder keine zuverlässige Anschrift;

c)unzureichende Finanzmittel;

d)illegale Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats;

e)nicht genehmigte Migration in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats;

f)ausdrückliche Erklärung, sich nicht an rückkehrbezogene Maßnahmen halten zu wollen, die aufgrund dieser Richtlinie ergriffen wurden;

g)in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Rückkehrentscheidung;

h)Verstoß gegen eine Rückkehrentscheidung, einschließlich einer Verpflichtung zur Rückkehr innerhalb der Frist für die freiwillige Ausreise;

i)Verstoß gegen die Verpflichtung nach Artikel 8 Absatz 2, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben, der einen gültigen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung erteilt hat;

j)Nichterfüllung der in Artikel 7 festgelegten Pflicht, in allen Phasen des Rückkehrverfahrens mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten;

k)Verurteilung wegen einer Straftat, auch wegen einer schweren Straftat in einem anderen Mitgliedstaat;

l)laufende strafrechtliche Ermittlungen und Verfahren;

m)Verwendung falscher oder gefälschter Ausweisdokumente, Vernichtung oder anderweitige Beseitigung vorhandener Dokumente oder Verweigerung der durch Unionsrecht oder nationales Recht vorgeschriebenen Abgabe von Fingerabdrücken;

n)gewaltsame oder betrügerische Widersetzung gegen das Rückkehrverfahren;

o)Verstoß gegen eine zur Vermeidung einer Fluchtgefahr auferlegte Verpflichtung nach Artikel 9 Absatz 3;

p)Verstoß gegen ein bestehendes Einreiseverbot.

(2)Ob eine Fluchtgefahr besteht, wird im Rahmen einer Gesamtprüfung der besonderen Umstände des Einzelfalls festgestellt, wobei den in Absatz 1 genannten objektiven Kriterien Rechnung getragen wird.

Die Mitgliedstaaten legen jedoch fest, dass in einem Einzelfall bis zum Beweis des Gegenteils die Vermutung einer Fluchtgefahr gilt, wenn eines der in Absatz 1 Buchstaben m, n, o und p genannten objektiven Kriterien erfüllt ist.

Artikel 7

Kooperationspflicht

(1)Die Mitgliedstaaten verpflichten Drittstaatsangehörige, in allen Phasen des Rückkehrverfahrens mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten. Dies umfasst insbesondere die Pflicht,

a)alle für die Feststellung oder Überprüfung der Identität erforderlichen Elemente bereitzustellen;

b)Informationen über die Transit-Drittländer bereitzustellen;

c)während des gesamten Verfahrens präsent und verfügbar zu bleiben;

d)bei den zuständigen Behörden von Drittländern die Ausstellung eines gültigen Reisedokuments zu beantragen.

(2)Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Elemente umfassen die Angaben der Drittstaatsangehörigen und die in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen, aus denen Identität, Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten, Alter, Land oder Länder und Ort oder Orte des früheren Aufenthalts, Reisewege und Reiseunterlagen hervorgehen.

(3)Die Mitgliedstaaten informieren die Drittstaatsangehörigen über die Folgen von Verstößen gegen die in Absatz 1 genannte Pflicht.

ê 2008/115/EG (angepasst)

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KAPITEL II
BEENDIGUNG DES ILLEGALEN AUFENTHALTS

Artikel 86

Rückkehrentscheidung

(1)Unbeschadet der Ausnahmen nach den Absätzen 2 bis 5 erlassen die Mitgliedstaaten gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung.

(2)Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats sind, sind zu verpflichten, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats zu begeben. Kommen die betreffenden Drittstaatsangehörigen dieser Verpflichtung nicht nach, oder ist die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit geboten, so findet Absatz 1 Anwendung.

(3)Die Mitgliedstaaten können davon absehen, eine Rückkehrentscheidung gegen illegal in ihrem Gebiet aufhältige Drittstaatsangehörige zu erlassen, wenn diese Personen von einem anderen Mitgliedstaat aufgrund von am Ö 13. Januar 2009 Õzum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie geltenden bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen wieder aufgenommen wird. In einem solchen Fall wendet der Mitgliedstaat, der die betreffenden Drittstaatsangehörigen wieder aufgenommen hat, Absatz 1 an.

(4)Die Mitgliedstaaten können jederzeit beschließen, illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen Vorliegen eines Härtefalls oder aus humanitären oder sonstigen Gründen einen eigenen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. In diesem Fall wird keine Rückkehrentscheidung erlassen. Ist bereits eine Rückkehrentscheidung ergangen, so ist diese zurückzunehmen oder für die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder der sonstigen Aufenthaltsberechtigung auszusetzen.

(5)Ist ein Verfahren anhängig, in dem über die Verlängerung des Aufenthaltstitels oder einer anderen Aufenthaltsberechtigung von illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältigen Drittstaatsangehörigen entschieden wird, so prüft dieser Mitgliedstaat unbeschadet des Absatzes 6, ob er vom Erlass einer Rückkehrentscheidung absieht, bis das Verfahren abgeschlossen ist.

(6)ð Die Mitgliedstaaten erlassen eine Rückkehrentscheidung unmittelbar nach Annahme einer Entscheidung über die Beendigung eines legalen Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen; hierzu zählt auch eine Entscheidung, einem Drittstaatsangehörigen im Einklang mit der Verordnung (EU) …/… [Anerkennungsverordnung] keinen nationalen Flüchtlingsstatus oder subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. ï

Durch diese Richtlinie sollen die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert werden, entsprechend ihren nationaleninnerstaatlichen Rechtsvorschriftenund unbeschadet der nach Kapitel III und nach anderen einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und des einzelstaatlichen Rechts verfügbaren Verfahrensgarantien mit einer einzigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung eine Ö Rückkehrentscheidung, eine  ÕEntscheidung über die Beendigung eines legalen AufenthaltsÖ  eines Drittstaatsangehörigen Õ sowie eine Rückkehrentscheidung und/oder eine Entscheidung über eine Abschiebung und/oder ein Einreiseverbot zu erlassen.

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Die Unterabsätze 1 und 2 gelten unbeschadet der Garantien nach Kapitel III und nach anderen einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts.

ê 2008/115/EG

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Artikel 97

Freiwillige Ausreise

(1)Eine Rückkehrentscheidung sieht unbeschadet der Ausnahmen nach den Absätzen 2 und 4 eine angemessene Frist zwischen sieben und ð von bis zu ï 30 Tagen für die freiwillige Ausreise vor. Die Mitgliedstaaten können in ihren nationaleninnerstaatlichen Rechtsvorschriften vorsehen, dass diese Frist nur auf Antrag der betreffenden Drittstaatsangehörigen eingeräumt wird. In einem solchen Fall unterrichtet der Mitgliedstaat die betreffenden Drittstaatsangehörigen davon, dass die Möglichkeit besteht, einen solchen Antrag zu stellen.

Die Frist nach Unterabsatz 1 steht einer früheren Ausreise der betreffenden Drittstaatsangehörigen nicht entgegen.

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Die Dauer der Frist für die freiwillige Ausreise wird unter gebührender Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rückkehraussichten, festgelegt.

ê 2008/115/EG (angepasst)

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(2)Die Mitgliedstaaten verlängern — soweit erforderlich — die Frist für die freiwillige Ausreise unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls — wie etwa Aufenthaltsdauer, Vorhandensein schulpflichtiger Kinder und das Bestehen anderer familiärer und sozialer Bindungen — um einen angemessenen Zeitraum.

(3)Den Betreffenden können für die Dauer der Frist für die freiwillige Ausreise bestimmte Verpflichtungen zur Vermeidung einer Fluchtgefahr auferlegt werden, wie eine regelmäßige Meldepflicht bei den Behörden, die Hinterlegung einer angemessenen finanziellen Sicherheit, das Einreichen von Papieren oder die Verpflichtung, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten.

(4)ð Die Mitgliedstaaten räumen keine Frist für die freiwillige Ausreise ein, wenn ï

a)Bestehtð nach Artikel 6 ï Fluchtgefahr Ö besteht Õ;,

b)oder ist der Antrag auf einen Aufenthaltstitel als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt worden Ö ist Õ;,

c)oder stellt derdie betreffende PersonÖ Drittstaatsangehörige Õ eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darÖ darstellt Õ, so können die Mitgliedstaaten davon absehen, eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, oder sie können eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen einräumen.

Artikel 108

Abschiebung

(1)Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Vollstreckung der Rückkehrentscheidung, wenn nach Artikel 97 Absatz 4 keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder wenn die betreffende Person ihrer Rückkehrverpflichtung nicht innerhalb der nach Artikel 97 eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nachgekommen ist. ð Diese Maßnahmen umfassen alle Maßnahmen, die zur Bestätigung der Identität von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, die nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments sind, und zur Erlangung eines solchen Dokuments notwendig sind. ï

(2)Hat ein Mitgliedstaat eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Artikel 97 eingeräumt, so kann die Rückkehrentscheidung erst nach Ablauf dieser Frist vollstreckt werden, es sei denn, innerhalb dieser Frist entsteht eine der Gefahren im Sinne von Artikel 97 Absatz 4.

(3)Die Mitgliedstaaten können eine getrennte behördliche oder gerichtliche Entscheidung oder Maßnahme erlassen, mit der die Abschiebung angeordnet wird.

(4)Machen die Mitgliedstaaten — als letztes Mittel — von Zwangsmaßnahmen zur Durchführung der Abschiebung von Widerstand leistenden Drittstaatsangehörigen Gebrauch, so müssen diese Maßnahmen verhältnismäßig sein und dürfen nicht über die Grenzen des Vertretbaren hinausgehen. Sie müssen nach dem nationaleneinzelstaatlichen Recht im Einklang mit den Grundrechten und unter gebührender Berücksichtigung der Menschenwürde und körperlichen Unversehrtheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen angewandt werden.

(5)Bei der Durchführung der Abschiebungen auf dem Luftweg tragen die Mitgliedstaaten den Gemeinsamen Leitlinien für Sicherheitsvorschriften bei gemeinsamen Rückführungen auf dem Luftweg im Anhang zur Entscheidung 2004/573/EG Rechnung.

(6)Die Mitgliedstaaten schaffen ein wirksames System für die Überwachung von Rückführungen.

Artikel 119

Aufschub der Abschiebung

(1)Die Mitgliedstaaten schieben die Abschiebung auf,

a)wenn diese gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen würde oder

b)solange nach Artikel 1613 Absatz 2 aufschiebende Wirkung besteht.

(2)Die Mitgliedstaaten können die Abschiebung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls um einen angemessenen Zeitraum aufschieben. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen insbesondere

a)die körperliche oder psychische Verfassung der betreffenden Drittstaatsangehörigen;

b)technische Gründe wie fehlende Beförderungskapazitäten oder Scheitern der Abschiebung aufgrund von Unklarheit über die Identität.

(3)Wird eine Abschiebung gemäß den Absätzen 1 und 2 aufgeschoben, so können dem betreffenden Drittstaatsangehörigen die in Artikel 97 Absatz 3 vorgesehenen Verpflichtungen auferlegt werden.

Artikel 1210

Rückkehr und Abschiebung unbegleiteter Minderjähriger

(1)Vor Ausstellung einer Rückkehrentscheidung für unbegleitete Minderjährige wird Unterstützung durch geeignete Stellen, bei denen es sich nicht um die für die Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen zuständigen Behörden handelt, unter gebührender Berücksichtigung des Wohles des Kindes gewährt.

(2)Vor Abschiebung von unbegleiteten Minderjährigen aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates vergewissern sich die Behörden dieses Mitgliedstaats, dass die Minderjährigen einem Mitglied ihrer Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Rückkehrstaat übergeben werden.

Artikel 1311

Einreiseverbot

(1)Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher,

a)falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder

b)falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde.

In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen.

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(2)Die Mitgliedstaaten können gegenüber einem Drittstaatsangehörigen, der sich illegal im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält und dessen illegaler Aufenthalt im Rahmen von Grenzübertrittskontrollen bei der Ausreise nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2016/399 festgestellt wird, ein Einreiseverbot verhängen, das nicht mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht, sofern dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist.

ê 2008/115/EG

ð neu

(3)(2)Die Dauer des Einreiseverbots wird in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt und überschreitet grundsätzlich nicht fünf Jahre. Sie kann jedoch fünf Jahre überschreiten, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt.

(4)(3)Die Mitgliedstaaten prüfen die Aufhebung oder Aussetzung eines Einreiseverbots, wenn Drittstaatsangehörige, gegen die ein Einreiseverbot nach Absatz 1 Unterabsatz 2 verhängt wurde, nachweisen können, dass sie das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter uneingeschränkter Einhaltung einer Rückkehrentscheidung verlassen haben.

Gegen Opfer des Menschenhandels, denen nach Maßgabe der Richtlinie 2004/81/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren 30 ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, wird unbeschadet des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b kein Einreiseverbot verhängt, sofern die betreffenden Drittstaatsangehörigen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellen.

Die Mitgliedstaaten können in Einzelfällen aus humanitären Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot aufheben oder aussetzen.

Die Mitgliedstaaten können in Einzelfällen oder bestimmten Kategorien von Fällen ein Einreiseverbot aus sonstigen Gründen aufheben oder aussetzen.

(5)(4)Erwägt ein Mitgliedstaat, einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige auszustellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedstaats besteht, so konsultiert er zunächst den Mitgliedstaat, der das Einreiseverbot ð gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2018/XXX 31  ïverhängt hat, und berücksichtigt dessen Interessen gemäß Artikel 25 des Schengener Durchführungsübereinkommens 32 .

(6)(5)Die Absätze 1 bis 54 berühren nicht das Recht, in den Mitgliedstaaten um internationalen Schutz nach Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2011/95/EUder Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes 33 nachzusuchen.

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Artikel 14

Rückkehrmanagement

(1)Jeder Mitgliedstaat sorgt für die Einrichtung, den Betrieb, die Instandhaltung und die Weiterentwicklung eines nationalen Rückkehrmanagementsystems, in dem alle notwendigen Informationen für die Umsetzung dieser Richtlinie verarbeitet werden, insbesondere im Hinblick auf die Handhabung von Einzelfällen und rückkehrbezogenen Verfahren.

(2)Das nationale System wird so eingerichtet, dass die technische Kompatibilität gewährleistet und somit die Kommunikation mit dem nach Artikel 50 der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache] eingerichteten Zentralsystem möglich ist.

(3)Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften Programme zur Bereitstellung von logistischen, finanziellen und sonstigen Materialien oder Sachleistungen fest, um die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zu unterstützen, die Staatsangehörige von in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates 34 aufgeführten Drittländern sind.

Dies kann Hilfe zur Wiedereingliederung im Bestimmungsdrittstaat umfassen.

Die Gewährung dieser Hilfe, einschließlich ihrer Art und ihres Umfangs, unterliegt der Zusammenarbeit des betreffenden Drittstaatsangehörigen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 dieser Richtlinie.

ê 2008/115/EG

KAPITEL III
VERFAHRENSGARANTIEN

Artikel 1512

Form

(1)Rückkehrentscheidungen sowie — gegebenenfalls — Entscheidungen über ein Einreiseverbot oder eine Abschiebung ergehen schriftlich und enthalten eine sachliche und rechtliche Begründung sowie Informationen über mögliche Rechtsbehelfe.

Die Information über die Gründe kann begrenzt werden, wenn nach nationalemeinzelstaatlichem Recht eine Einschränkung des Rechts auf Information vorgesehen ist, insbesondere um die nationale Sicherheit, die Landesverteidigung, die öffentliche Sicherheit oder die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten zu gewährleisten.

(2)Die Mitgliedstaaten stellen den betreffenden Drittstaatsangehörigen auf Wunsch eine schriftliche oder mündliche Übersetzung der wichtigsten Elemente einer Entscheidung in Bezug auf die Rückkehr nach Absatz 1 einschließlich von Informationen über mögliche Rechtsbehelfe in einer Sprache zur Verfügung, die die Drittstaatsangehörigen verstehen oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie sie verstehen.

(3)Die Mitgliedstaaten können beschließen, Absatz 2 nicht auf Drittstaatsangehörige anzuwenden, die illegal in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist sind und die in der Folge nicht die Genehmigung oder das Recht erhalten haben, sich weiterhin dort aufzuhalten.

In solchen Fällen ergehen Entscheidungen in Bezug auf die Rückkehr nach Absatz 1 anhand des in den nationaleneinzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Standardformulars.

Die Mitgliedstaaten halten allgemeine Informationsblätter mit Erläuterungen zu den Hauptelementen des Standardformulars in mindestens fünf der Sprachen bereit, die von den illegal in den betreffenden Mitgliedstaat eingereisten Migranten am häufigsten verwendet oder verstanden werden.

Artikel 1613

Rechtsbehelfe

(1)Die betreffenden Drittstaatsangehörigen haben das Recht, bei einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehördeoder einem zuständigen Gremium, dessen Mitglieder unparteiisch sind und deren Unabhängigkeit garantiert wird, einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen in Bezug auf die Rückkehr nach Artikel 1512 Absatz 1 einzulegen oder die Überprüfung solcher Entscheidungen zu beantragen.

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Der betreffende Drittstaatsangehörige erhält das Recht, vor einer einzigen Instanz einen Rechtsbehelf gegen die Rückkehrentscheidung einzulegen, wenn diese auf einer Entscheidung beruht, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz nach der Verordnung (EU) …/… [Asylverfahrensverordnung] abgelehnt wurde, der gemäß Artikel 53 der genannten Verordnung einer wirksamen gerichtlichen Überprüfung unterzogen wurde.

ê 2008/115/EG

ð neu

(2)Die in Absatz 1 genannte ð Justizbehörde ï Behörde oder dieses Gremium ist befugt, Entscheidungen in Bezug auf die Rückkehr nach Artikel 1512 Absatz 1 zu überprüfen, und hat auch die Möglichkeit, ihre Vollstreckung einstweilig auszusetzen, sofern eine einstweilige Aussetzung nicht bereits im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften anwendbar ist.

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(3)Die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung wird während der Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs in erster Instanz und, falls dieser Rechtsbehelf fristgerecht eingelegt wurde, während der Prüfung des Rechtsbehelfs automatisch ausgesetzt, wenn die Gefahr besteht, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung verletzt wird. Wird ein weiterer Rechtsbehelf gegen eine erste oder nachfolgende Rechtsbehelfsentscheidung eingelegt, so wird wie auch in allen anderen Fällen die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung nicht ausgesetzt, es sei denn, ein Gericht erlässt unter gebührender Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls auf Antrag des Antragstellers oder von Amts wegen eine anderweitige Entscheidung.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Entscheidung über den Antrag auf vorübergehende Aussetzung der Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung innerhalb von 48 Stunden nach Stellung eines solchen Antrags durch den betreffenden Drittstaatsangehörigen getroffen wird. In Einzelfällen mit komplexen Sachverhalten oder Rechtsfragen können die in diesem Absatz genannten Fristen von der zuständigen Justizbehörde gegebenenfalls verlängert werden.

Sind keine relevanten neuen Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom betreffenden Drittstaatsangehörigen vorgebracht worden, die eine erhebliche Änderung der besonderen Umstände des Einzelfalls darstellen, so gelten die Unterabsätze 1 und 2 dieses Absatzes nicht, wenn

a)der darin genannte Grund für die vorübergehende Aussetzung im Rahmen eines in Anwendung der Verordnung (EU) …/… [Asylverfahrensverordnung] durchgeführten Verfahrens geprüft und einer wirksamen gerichtlichen Überprüfung nach Artikel 53 der genannten Verordnung unterzogen wurde;

b)die Rückkehrentscheidung die Folge einer Entscheidung über die Beendigung des legalen Aufenthalts ist, die gemäß einem solchen Verfahren getroffen wurde.

(4)Die Mitgliedstaaten legen angemessene Fristen und andere notwendige Vorschriften fest, um die Ausübung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß diesem Artikel zu gewährleisten.

Die Mitgliedstaaten räumen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Rückkehrentscheidung eine Frist von höchstens fünf Tagen ein, wenn diese Entscheidung die Folge einer bestandskräftigen Entscheidung über die Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) …/… [Asylverfahrensverordnung] ist.

ê 2008/115/EG

(5)(3)Die betreffenden Drittstaatsangehörigen können rechtliche Beratung, rechtliche Vertretung und — wenn nötig — Sprachbeistand in Anspruch nehmen.

(6)(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf Antrag die erforderliche Rechtsberatung und/oder -vertretung gemäß einschlägigen nationaleneinzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Bestimmungen zur Prozesskostenhilfe kostenlos gewährt wird, und sie können vorsehen, dass kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung nach Maßgabe der Bestimmungen nach Artikel 15 Absätze 3 bis 6 der Richtlinie 2005/85/EG bereitgestellt wird.

Artikel 1714

Garantien bis zur Rückkehr

(1)Die Mitgliedstaaten stellen außer in Fällen nach Artikel 1916 und 2017 sicher, dass innerhalb der nach Artikel 97 für die freiwillige Ausreise gewährten Frist und der Fristen, während derer die Vollstreckung einer Abschiebung nach Artikel 119 aufgeschoben ist, die folgenden Grundsätze in Bezug auf Drittstaatsangehörige soweit wie möglich beachtet werden:

a)Aufrechterhaltung der Familieneinheit mit den in demselben Hoheitsgebiet aufhältigen Familienangehörigen;

b)Gewährung medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlicher Behandlung von Krankheiten;

c)Gewährleistung des Zugangs zum Grundbildungssystem für Minderjährige je nach Länge ihres Aufenthalts;

d)Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen.

(2)Die Mitgliedstaaten stellen den in Absatz 1 genannten Personen eine schriftliche Bestätigung gemäß den nationaleninnerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verfügung, der zufolge die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Artikel 97 Absatz 2 verlängert worden ist oder die Rückkehrentscheidung vorläufig nicht vollstreckt wird.

KAPITEL IV
INHAFTNAHME FÜR DIE ZWECKE DER ABSCHIEBUNG

ê 2008/115/EG (angepasst)

ð neu

Artikel 1815

Inhaftnahme

(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, und zwar insbesondere dann, wenn

a)ð nach Artikel 6  ïFluchtgefahr bestehtð , ï oder

b)die betreffenden Drittstaatsangehörigen die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgehen oder behindern.Ö  oder Õ

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c)die betreffenden Drittstaatsangehörigen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellen.

Alle Haftgründe werden im nationalen Recht geregelt.

ê 2008/115/EG

Die Haftdauer hat so kurz wie möglich zu sein und sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, solange diese mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden.

(2)Die Inhaftnahme wird von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde angeordnet.

Die Inhaftnahme wird schriftlich unter Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe angeordnet.

Wurde die Inhaftnahme von einer Verwaltungsbehörde angeordnet, so gilt Folgendes:

a)entweder lässt der betreffende Mitgliedstaat die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme so schnell wie möglich nach Haftbeginn innerhalb kurzer Frist gerichtlich überprüfen,

b)oder der Mitgliedstaat räumt den betreffenden Drittstaatsangehörigen das Recht ein zu beantragen, dass die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme innerhalb kurzer Frist gerichtlich überprüft wird, wobei so schnell wie möglich nach Beginn des betreffenden Verfahrens eine Entscheidung zu ergehen hat. In einem solchen Fall unterrichtet der Mitgliedstaat die betreffenden Drittstaatsangehörigen unverzüglich über die Möglichkeit, einen solchen Antrag zu stellen.

Ist die Inhaftnahme nicht rechtmäßig, so werden die betreffenden Drittstaatsangehörigen unverzüglich freigelassen.

(3)Die Inhaftnahme wird in jedem Fall — entweder auf Antrag der betreffenden Drittstaatsangehörigen oder von Amts wegen — in gebührenden Zeitabständen überprüft. Bei längerer Haftdauer müssen die Überprüfungen der Aufsicht einer Justizbehörde unterliegen.

(4)Stellt sich heraus, dass aus rechtlichen oder anderweitigen Erwägungen keine hinreichende Aussicht auf Abschiebung mehr besteht oder dass die Bedingungen gemäß Absatz 1 nicht mehr gegeben sind, so ist die Haft nicht länger gerechtfertigt und die betreffende Person unverzüglich freizulassen.

ê 2008/115/EG (angepasst)

ð neu

(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die ð von mindestens drei Monaten und höchstens ï sechs Monaten ð fest ï nicht überschreiten darf.

ê 2008/115/EG

(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem nationaleneinzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:

a)mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder

b)Verzögerungen bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.

Artikel 1916

Haftbedingungen

(1)Die Inhaftierung erfolgt grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen. Sind in einem Mitgliedstaat solche speziellen Hafteinrichtungen nicht vorhanden und muss die Unterbringung in gewöhnlichen Haftanstalten erfolgen, so werden in Haft genommene Drittstaatsangehörige gesondert von den gewöhnlichen Strafgefangenen untergebracht.

(2)In Haft genommenen Drittstaatsangehörigen wird auf Wunsch gestattet, zu gegebener Zeit mit Rechtsvertretern, Familienangehörigen und den zuständigen Konsularbehörden Kontakt aufzunehmen.

(3)Besondere Aufmerksamkeit gilt der Situation schutzbedürftiger Personen. Medizinische Notfallversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten wird gewährt.

(4)Einschlägig tätigen zuständigen nationalen und internationalen Organisationen sowie nicht-staatlichen Organisationen wird ermöglicht, in Absatz 1 genannte Hafteinrichtungen zu besuchen, soweit diese Einrichtungen für die Inhaftnahme von Drittstaatsangehörigen gemäß diesem Kapitel genutzt werden. Solche Besuche können von einer Genehmigung abhängig gemacht werden.

(5)In Haft genommene Drittstaatsangehörige müssen systematisch Informationen erhalten, in denen die in der Einrichtung geltenden Regeln erläutert und ihre Rechte und Pflichten dargelegt werden. Diese Information schließt eine Unterrichtung über ihren nach nationalemeinzelstaatlichem Recht geltenden Anspruch auf Kontaktaufnahme mit den in Absatz 4 genannten Organisationen und Stellen ein.

Artikel 2017

Inhaftnahme von Minderjährigen und Familien

(1)Bei unbegleiteten Minderjährigen und Familien mit Minderjährigen wird Haft nur im äußersten Falle und für die kürzestmögliche angemessene Dauer eingesetzt.

(2)Bis zur Abschiebung in Haft genommene Familien müssen eine gesonderte Unterbringung erhalten, die ein angemessenes Maß an Privatsphäre gewährleistet.

(3)In Haft genommene Minderjährige müssen die Gelegenheit zu Freizeitbeschäftigungen einschließlich altersgerechter Spiel- und Erholungsmöglichkeiten und, je nach Dauer ihres Aufenthalts, Zugang zur Bildung erhalten.

(4)Unbegleitete Minderjährige müssen so weit wie möglich in Einrichtungen untergebracht werden, die personell und materiell zur Berücksichtigung ihrer altersgemäßen Bedürfnisse in der Lage sind.

(5)Dem Wohl des Kindes ist im Zusammenhang mit der Abschiebehaft bei Minderjährigen Vorrang einzuräumen.

Artikel 2118

Notlagen

(1)Führt eine außergewöhnlich große Zahl von Drittstaatsangehörigen, deren Rückkehr sicherzustellen ist, zu einer unvorhersehbaren Überlastung der Kapazitäten der Hafteinrichtungen eines Mitgliedstaats oder seines Verwaltungs- oder Justizpersonals, so kann der betreffende Mitgliedstaat, solange diese außergewöhnliche Situation anhält, die für die gerichtliche Überprüfung festgelegten Fristen über die in Artikel 1815 Absatz 2 Unterabsatz 3 genannten Fristen hinaus verlängern und dringliche Maßnahmen in Bezug auf die Haftbedingungen ergreifen, die von den Haftbedingungen nach den Artikeln 1916 Absatz 1 und 2017 Absatz 2 abweichen.

(2)Ein Mitgliedstaat, der auf diese außergewöhnlichen Maßnahmen zurückgreift, setzt die Kommission davon in Kenntnis. Er unterrichtet die Kommission ebenfalls, sobald die Gründe für die Anwendung dieser außergewöhnlichen Maßnahmen nicht mehr vorliegen.

(3)Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als gestatte er den Mitgliedstaaten eine Abweichung von ihrer allgemeinen Verpflichtung, alle geeigneten — sowohl allgemeinen als auch besonderen — Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass sie ihren aus dieser Richtlinie hervorgehenden Verpflichtungen nachkommen.

ò neu

KAPITEL V
GRENZVERFAHREN

Artikel 22

Grenzverfahren

(1)Die Mitgliedstaaten führen Rückkehrverfahren für illegal aufhältige Drittstaatsangehörige ein, die einer Rückkehrverpflichtung aufgrund einer nach Artikel 41 der Verordnung (EU) …/… [Asylverfahrensverordnung] getroffenen Entscheidung unterliegen, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde.

(2)Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der Kapitel II, III und IV für die nach Absatz 1 durchgeführten Rückkehrverfahren.

(3)Rückkehrentscheidungen in Rückkehrverfahren, die nach Absatz 1 dieses Artikels durchgeführt werden, ergehen anhand des in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Standardformulars nach Artikel 15 Absatz 3.

(4)Eine Frist für die freiwillige Ausreise wird nicht gewährt. Die Mitgliedstaaten gewähren jedoch eine angemessene Frist für die freiwillige Ausreise nach Artikel 9 denjenigen Drittstaatsangehörigen, die im Besitz eines gültigen Reisedokuments sind und ihre Pflicht nach Artikel 7 erfüllen, in allen Phasen des Rückkehrverfahrens mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten. Die Mitgliedstaaten verlangen von den betreffenden Drittstaatsangehörigen, der zuständigen Behörde bis zur Ausreise das gültige Reisedokument auszuhändigen.

(5)Die Mitgliedstaaten räumen eine Frist von höchstens 48 Stunden ein, um einen Rechtsbehelf gegen Rückkehrentscheidungen einzulegen, die auf der Grundlage einer nach Artikel 41 der Verordnung (EU) …/… [Asylverfahrensverordnung] getroffenen Entscheidung über die Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz an der Grenze oder in Transitzonen der Mitgliedstaaten ergangen sind.

(6)Die Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung wird während der Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs in erster Instanz und, falls dieser Rechtsbehelf fristgerecht eingelegt wurde, während der Prüfung des Rechtsbehelfs automatisch ausgesetzt, wenn die Gefahr besteht, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung verletzt wird, und eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)Nach einer Entscheidung über die Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Artikel 41 der Verordnung (EU) …/… [Asylverfahrensverordnung] sind neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom betreffenden Drittstaatsangehörigen vorgebracht worden, die eine erhebliche Änderung der besonderen Umstände des Einzelfalls darstellen, oder

b)die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz nach Artikel 41 der Verordnung (EU) …/… [Asylverfahrensverordnung] abgelehnt wurde, ist keiner wirksamen gerichtlichen Überprüfung nach Artikel 53 der genannten Verordnung unterzogen worden.

Wird ein weiterer Rechtsbehelf gegen eine erste oder nachfolgende Rechtsbehelfsentscheidung eingelegt, so wird wie auch in allen anderen Fällen die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung nicht ausgesetzt, es sei denn, ein Gericht erlässt unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls auf Antrag des Antragstellers oder von Amts wegen eine anderweitige Entscheidung.

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass eine Entscheidung über den Antrag der betreffenden Person auf vorübergehende Aussetzung der Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung innerhalb von 48 Stunden nach Stellung eines solchen Antrags durch den betreffenden Drittstaatsangehörigen getroffen wird. In Einzelfällen mit komplexen Sachverhalten oder Rechtsfragen können die in diesem Absatz genannten Fristen von der zuständigen Justizbehörde gegebenenfalls verlängert werden.

(7)Zur Vorbereitung der Rückkehr oder der Abschiebung oder von beidem können die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, die gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie (EU) …/… [Neufassung der Richtlinie über die Aufnahmebedingungen] im Rahmen eines nach Artikel 41 der Verordnung (EU) …/… [Asylverfahrensverordnung] durchgeführten Verfahrens in Haft genommen wurden und gegen die ein Rückkehrverfahren nach Maßgabe dieses Kapitels anhängig ist, in der Haft belassen.

Die Haftdauer hat so kurz wie möglich zu sein und darf vier Monate nicht überschreiten. Sie darf sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, solange diese mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden.

Wenn die Rückkehrentscheidung nicht während des in diesem Absatz genannten Höchstzeitraums vollstreckt werden kann, kann der Drittstaatsangehörige nach Artikel 18 weiter in Haft bleiben.

ê 2008/115/EG (angepasst)

KAPITEL VIV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 2319

Berichterstattung

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor.

Erstmals erstattet sie bis spätestens zum 24. Dezember 2013 Bericht und legt dabei den Schwerpunkt auf die Anwendung von Artikel 11, Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 15 in den Mitgliedstaaten. In Bezug auf Artikel 13 Absatz 4 untersucht die Kommission insbesondere, welcher zusätzliche finanzielle und administrative Aufwand den Mitgliedstaaten entsteht.

Artikel 20

Umsetzung

(1)    Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis spätestens zum 24. Dezember 2010 nachzukommen. In Bezug auf Artikel 13 Absatz 4 erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens zum 24. Dezember 2011 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 2421

Beziehung zum Übereinkommen von Schengen

Diese Richtlinie ersetzt die Artikel 23 und 24 des Schengener Durchführungsübereinkommens

ê 

Artikel 25

Umsetzung

(1)Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln 6 bis 10, den Artikeln 13 und 14 Absatz 3, Artikel 16, Artikel 18 und Artikel 22 bis zum [sechs Monate nach dem Tag des Inkrafttretens] und Artikel 14 Absätze 1 und 2 bis zum [ein Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationaleninnerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 26

Aufhebung

Die Richtlinie 2008/115/EG wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I genannten Fristen für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht mit Wirkung vom […] [der Tag nach dem zweiten in Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt] aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

ê 2008/115/EG

Artikel 2227

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

ê 

Die Artikel […] [Artikel, die im Vergleich zur aufgehobenen Richtlinie unverändert geblieben sind] gelten ab dem […] [der Tag nach dem zweiten in Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt].

ê 2008/115/EG (angepasst)

Artikel 2823

Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Ö den Verträgen Õ an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1)    Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 28. Juni 2018.
(2)    Erklärung von Meseberg: deutsch-französische Regierungserklärung vom 19. Juni 2018: „Das Versprechen Europas für Sicherheit und Wohlstand erneuern“.
(3)    COM(2015) 240 final.
(4)    Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).
(5)    COM(2017) 200 final.
(6)    C(2017) 1600 final.
(7)    C(2017) 6505.
(8)    Unverbindliche gemeinsame Standards für die von den Mitgliedstaaten umgesetzten Programme zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr (und der Wiedereingliederung) (8829/16).
(9)    Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27).
(10)    Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).
(11)    COM(2015) 285 final.
(12)    Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326 vom 13.12.2005, S. 13).
(13)    Entscheidung 2004/573/EG des Rates vom 29. April 2004 betreffend die Organisation von Sammelflügen zur Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die individuellen Rückführungsmaßnahmen unterliegen (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 28).
(14)

   [Verordnung über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] (ABl. L ...).

(15)    Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4).
(16)

   Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 34).

(17)

   Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 34) und Entscheidung 2004/191/EG des Rates vom 23. Februar 2004 zur Festlegung der Kriterien und praktischen Einzelheiten zum Ausgleich finanzieller Ungleichgewichte aufgrund der Anwendung der Richtlinie 2001/40/EG über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. L 60 vom 27.2.2004, S. 55).

(18)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(19)    Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).
(20)    Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1).
(21)    Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).
(22)    Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).
(23)    Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).
(24)    Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).
(25)    ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
(26)    Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).
(27)    ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.
(28)    Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).
(29)    ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3.
(30)    Richtlinie 2004/81/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 19).
(31)    Verordnung (EU) 2018/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 [noch nicht angenommen].
(32)    ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.
(33)    (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12).
(34)    Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1).
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Brüssel, den 12.9.2018

COM(2018) 634 final

ANHÄNGE

zum Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Neufassung)


ANHANG I

Fristen für die Umsetzung in nationales Recht

(genannt in Artikel 25)

Richtlinie

Frist für die Umsetzung

Frist für die Umsetzung von Artikel 14 Absätze 1 und 2

2008/115/EG

[sechs Monate nach dem Datum des Inkrafttretens]

[ein Jahr nach dem Datum des Inkrafttretens]

_____________



ANHANG II

Entsprechungstabelle

Richtlinie 2008/115/EG

Diese Richtlinie

Artikel 1 bis 5

Artikel 1 bis 5

_

Artikel 6 und 7

Artikel 6 Absätze 1 bis 5

Artikel 8 Absätze 1 bis 5

_

Artikel 8 Absatz 6 Unterabsatz 1

Artikel 6 Absatz 6

Artikel 8 Absatz 6 Unterabsatz 2

_

Artikel 8 Absatz 6 Unterabsatz 3

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2

_

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 7 Absätze 2 bis 4

Artikel 9 Absätze 2 bis 4

Artikel 8

Artikel 10

_

Artikel 10 Absatz 1 Satz 2

Artikel 9

Artikel 11

Artikel 10

Artikel 12

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 1

_

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 11 Absätze 2 bis 5

Artikel 13 Absätze 3 bis 7

_

Artikel 14

Artikel 12

Artikel 15

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1

_

Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 16 Absatz 2

_

Artikel 16 Absätze 3 und 4

Artikel 13 Absätze 3 und 4

Artikel 16 Absätze 5 und 6

Artikel 14

Artikel 17

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b

_

Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Unterabsatz 2

Artikel 15 Absätze 2 bis 6

Artikel 18 Absätze 2 bis 6

Artikel 16 bis 18

Artikel 19 bis 21

_

Artikel 22

Artikel 19

Artikel 23

Artikel 20

Artikel 25

Artikel 21

Artikel 24

Artikel 22

Artikel 27

Artikel 23

Artikel 28

_

Anhang I

_

Anhang II

_____________

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