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Document 52018PC0394

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse, (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und (EU) Nr. 229/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres

COM/2018/394 final

Brüssel, den 1.6.2018

COM(2018) 394 final

2018/0218(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse, (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und (EU) Nr. 229/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Der Vorschlag der Kommission für den Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für die Jahre 2021 bis 2027 (MFR-Vorschlag) 1 enthält den Haushaltsrahmen und die Hauptausrichtungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Auf dieser Grundlage legt die Kommission nunmehr eine Reihe von Verordnungen, mit denen der Rechtsrahmen für die GAP im Zeitraum 2021-2027 vorgegeben wird, zusammen mit einer Folgenabschätzung alternativer Szenarios für die Fortentwicklung dieser Politik vor. Die vorliegenden Vorschläge sehen als Anwendungsbeginn den 1. Januar 2021 vor und betreffen eine Union mit 27 Mitgliedstaaten, nachdem das Vereinigte Königreich nach Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union dem Europäischen Rat am 29. März 2017 seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft auszutreten.

Die jüngste Reform der GAP wurde im Jahr 2013 beschlossen und im Jahr 2015 durchgeführt. Seitdem hat sich das Umfeld, das diese Reform geprägt hat, erheblich gewandelt:

Die Agrarpreise sind aufgrund makroökonomischer Faktoren, geopolitischer Spannungen und sonstiger Kräfte deutlich gefallen.

Der Schwerpunkt der Handelsverhandlungen hat sich deutlich von multilateralen auf bilaterale Vereinbarungen verlagert, und die EU hat sich für die Weltmärkte stärker geöffnet.

Die EU ist neue internationale Verpflichtungen eingegangen, z. B. in Bezug auf den Klimaschutz (COP 21) und umfassende Aspekte der internationalen Entwicklung (im Rahmen der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung). Hinzu kommen Anstrengungen, um eine bessere Antwort auf weitere geopolitische Entwicklungen, u. a. Migrationsbewegungen, zu finden.

Diese Verlagerungen führten zu einer öffentlichen Debatte über die Frage, ob die Reform 2013 weit genug geht, um die GAP dabei zu unterstützen, auf die derzeitigen Herausforderungen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Gesundheit des Agrarsektors, dem Umweltschutz, dem Klimawandel und einem starken, wirtschaftlichen und sozialen Gefüge für die ländlichen Gebiete in der EU – insbesondere im Hinblick auf neue Möglichkeiten für Maßnahmen in den Bereichen Handel, Biowirtschaft, erneuerbare Energie, Kreislaufwirtschaft und digitale Wirtschaft – angemessen zu reagieren.

Es gilt, die GAP zu modernisieren, damit diese Herausforderungen bewältigt werden können, sie so zu vereinfachen, dass dies mit einem möglichst geringen Verwaltungsaufwand erfolgen kann, und noch mehr Kohärenz mit anderen Politikbereichen der EU zu schaffen, um einen größtmöglichen Beitrag zu den zehn Prioritäten der Kommission und den Zielen für eine nachhaltige Entwicklung zu leisten. So hat die Kommission in ihrer jüngsten Mitteilung über den MFR darauf hingewiesen, dass eine moderne Gemeinsame Agrarpolitik den Übergang zu einem uneingeschränkt nachhaltigen Agrarsektor und die Entwicklung lebendiger ländlicher Gebiete unterstützen und dabei mehr als 500 Millionen Verbraucherinnen und Verbraucher mit sicheren und hochwertigen Lebensmitteln versorgen muss. Europa braucht einen intelligenten, krisenfesten, nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Agrarsektor, um die Erzeugung von sicheren, hochwertigen, erschwinglichen, nahrhaften und vielfältigen Lebensmitteln für die Bürgerinnen und Bürger sowie ein starkes sozioökonomisches Gefüge in ländlichen Gebieten gewährleisten zu können. Eine moderne Gemeinsame Agrarpolitik muss ihren Mehrwert für Europa erhöhen, indem sie sich bei Umwelt- und Klimaschutz ehrgeiziger zeigt und den Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger im Hinblick auf ihre Gesundheit, die Umwelt und das Klima Rechnung trägt.

Wie in ihrem Arbeitsprogramm für das Jahr 2017 vorgesehen ist, hat die Kommission eine breit angelegte Konsultation über die Vereinfachung und die Modernisierung der GAP durchgeführt, mit dem Ziel, ihren Beitrag zu den zehn Prioritäten der Kommission und den Zielen für eine nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals – SDG) zu maximieren. Der Schwerpunkt lag unbeschadet der im nächsten MFR für die GAP zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf konkreten politischen Prioritäten für die Zukunft. Der Prozess umfasste eine umfangreiche Konsultation sowie eine Analyse der verfügbaren Nachweise für die Leistung der GAP, einschließlich der einschlägigen Stellungnahmen der REFIT-Plattform.

Das Ergebnis wurde in der am 29. November 2017 angenommenen Mitteilung mit dem Titel „Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft" dargelegt. Die Mitteilung ermöglicht im Zusammenhang mit der Zukunft der GAP einen strukturierten Dialog in den EU-Institutionen sowie mit den Interessenträgern. Dieses Strategiepapier behandelt Herausforderungen, Ziele und mögliche Wege für eine „zukunftssichere“ GAP, die einfacher, smarter und modern sein muss und die Führung beim Übergang zu einer nachhaltigeren Landwirtschaft übernehmen muss.

Als Hauptprioritäten für die GAP nach 2020 identifizierte die Kommission insbesondere ehrgeizigere Ziele beim Umwelt- und Klimaschutz, die bessere Ausrichtung von Stützungsmaßnahmen und den verstärkten Rückgriff auf die positive Verknüpfung Forschung-Innovation-Beratung. Außerdem schlug sie als Mittel zur Verbesserung der Leistung der GAP ein neues Umsetzungsmodell vor, um den politischen Schwerpunkt von Regelkonformität auf Leistung zu verlagern, und richtet die Zuständigkeiten der EU und der Mitgliedstaaten durch mehr Subsidiarität neu aus. Mit dem neuen Modell soll die Verwirklichung der Ziele der EU auf der Grundlage einer strategischen Planung, allgemeiner politischer Interventionen und gemeinsamer Leistungsindikatoren verbessert werden, um so zu einer besseren Kohärenz der Maßnahmen der künftigen GAP untereinander sowie mit weiteren Zielen der EU zu gelangen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Artikel 39 AEUV enthält die Ziele der GAP, nämlich

·die Produktivität der Landwirtschaft durch Förderung des technischen Fortschritts, Rationalisierung der landwirtschaftlichen Erzeugung und den bestmöglichen Einsatz der Produktionsfaktoren, insbesondere der Arbeitskräfte, zu steigern;

·auf diese Weise der landwirtschaftlichen Bevölkerung, insbesondere durch Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens der in der Landwirtschaft tätigen Personen, eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten;

·die Märkte zu stabilisieren;

·die Versorgung sicherzustellen;

·für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen.

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den im Vertrag verankerten Zielen der GAP. Er modernisiert und vereinfacht die Art und Weise, wie die Bestimmungen des Vertrags umgesetzt werden.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Land- und Forstwirtschaft macht 84 % des Hoheitsgebiets der EU aus. Beide Sektoren sind von der Umwelt abhängig und beeinflussen sie. Deshalb sollen im Rahmen der verschiedenen vorgeschlagenen GAP-spezifischen Ziele Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen im Einklang mit den jeweiligen Politikbereichen der EU anstoßen werden.

Es ist allgemein bekannt, dass Ernährungsgewohnheiten Folgen für die öffentliche Gesundheit haben. Durch ihre Verknüpfung mit Lebensmitteln und zum Teil auch mit der Art und Weise, wie Lebensmittel hergestellt werden, ist die Agrarpolitik mit der Gesundheitspolitik verbunden. Die Vorschläge verstärken die Verknüpfungen mit der Gesundheitspolitik, insbesondere wenn es um gesunde Ernährung und die Reduzierung des Einsatzes antimikrobieller Mittel geht.

Die EU ist einer der größten Importeure von Waren und exportiert hochwertige Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, wodurch sie auch einen Einfluss auf Lebensmittelsysteme außerhalb der EU hat. Im Einklang mit Artikel 208 AEUV berücksichtigt dieser Vorschlag die Ziele der Entwicklungszusammenarbeit der EU, namentlich die Beseitigung der Armut und die nachhaltige Entwicklung in Entwicklungsländern, indem insbesondere gewährleistet wird, dass die EU-Unterstützung für Betriebsinhaber keine oder nur geringfügige Auswirkungen auf den Handel hat.

Genau wie in anderen Wirtschaftszweigen können Landwirtschaft und ländliche Gebiete neue Technologien und Kenntnisse, insbesondere im Bereich digitale Technologien, besser nutzen. Die Vorschläge verstärken die Verknüpfungen mit der Forschungspolitik, indem die Organisation des Wissensaustauschs in dem Umsetzungsmodell eine herausragende Rolle erhält. In ähnlicher Weise ermöglicht der Nachdruck auf Digitalisierung eine Verknüpfung mit der Digitalen Agenda der EU.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 43 Absatz 2 AEUV in Bezug auf Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, Artikel 114 AEUV und Artikel 118 AEUV Absatz 1 in Bezug auf Änderungen der Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 251/2014, Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 349 in Bezug auf Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 und Artikel 43 Absatz 2 in Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 229/2013.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht vor, dass die Zuständigkeiten für die Landwirtschaft zwischen der Union und den Mitgliedstaaten geteilt sind, aber eine Gemeinsame Agrarpolitik mit gemeinsamen Zielen und einer gemeinsame Umsetzung eingeführt wird. Das derzeitige System zur Umsetzung der GAP beruht auf detaillierten Vorgaben auf EU-Ebene und strengen Kontrollen, Sanktionen und Auditregelungen. Diese Vorschriften sind oftmals bis hin zu den einzelnen Betrieben sehr präskriptiv. Da die Landwirtschaft in der Union äußerst vielfältig ist und unter den verschiedensten klimatischen Umständen betrieben wird, können die angestrebten Ergebnisse und der gewünschte Mehrwert für die EU jedoch weder durch Top-down-Ansätze noch durch pauschale Vorgaben erzielt werden.

In dem Umsetzungsmodell des vorliegenden Vorschlags legt die Union die grundlegenden Parameter fest (Ziele der GAP, weitgefasste Interventionskategorien, grundlegende Anforderungen), während die Mitgliedstaaten mehr Verantwortung übernehmen und damit auch stärker dafür verantwortlich sind, wie die Ziele und die vereinbarten Zielwerte erreicht werden.

Durch mehr Subsidiarität werden die Bedingungen und die Bedürfnisse vor Ort im Rahmen solcher Ziele und Zielwerte besser berücksichtigt werden können. Es wird den Mitgliedstaaten obliegen, die GAP-Interventionen so zuzuschneiden, dass sie einen bestmöglichen Beitrag zum Erreichen der EU-Ziele leisten. Während die derzeitigen Verwaltungsstrukturen, die auch weiterhin eine wirksame Überwachung und Durchsetzung aller politischen Ziele sicherstellen müssen, beibehalten werden, erhalten die Mitgliedstaaten mehr Mitspracherecht bei der Ausgestaltung der für die Begünstigten geltenden Einhaltungs- und Kontrollvorschriften (einschließlich Kontrollen und Sanktionen).

Verhältnismäßigkeit

Die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Herausforderungen, denen sich der Agrarsektor und die ländlichen Gebiete in der EU gegenübersehen, erfordern eine umfassende Reaktion, die der europäischen Dimension dieser Herausforderungen gerecht wird. Die größeren Wahlmöglichkeiten, die den Mitgliedstaaten bei der Auswahl und Anpassung der in der GAP verfügbaren politischen Instrumente zur Verwirklichung der Ziele in einem stärker ergebnisorientierten Modell an die Hand gegeben werden sollen, sollten unverhältnismäßige Maßnahmen der GAP sogar noch unwahrscheinlicher machen.

Wahl des Instruments

Da alle ursprünglichen Rechtsakte Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates sind, müssen die Änderungen im Wege einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegt werden.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die GAP ist im Aufbau und in der Entwicklung der Europäischen Union (EU) tief verwurzelt. In den frühen sechziger Jahren gegründet, um die im Vertrag verankerten Ziele zu verwirklichen, ist die GAP seitdem mehrfach reformiert worden, um die Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors zu verbessern, die ländliche Entwicklung zu fördern, neue Herausforderungen zu bewältigen und bessere Antworten auf gesellschaftliche Bedürfnisse zu finden. Die jüngste große Reform wurde im Jahr 2013 angenommen. Bei der Reform aus dem Jahr 2013 waren die allgemeinen Ziele der GAP in drei Blöcken zusammengefasst:

i.    rentable Nahrungsmittelerzeugung

ii.    nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und Klimaschutz

iii.    ausgewogene räumliche Entwicklung.

Um die Fortschritte bei der Verwirklichung der genannten Ziele zu bewerten und die künftigen Herausforderungen aufzuzeigen, wurde eine breit angelegte Konsultation mit dem Ziel einer strukturierten Debatte mit allen Beteiligten, einschließlich nichtlandwirtschaftlicher Akteure, durchgeführt. Außerdem wurden aus einer Fülle von Informationen über die GAP (nachstehend kurz zusammengefasst) Nachweise für ihre Leistung zusammengetragen, die als Grundlage für die Bewertung der Erfolge und Mängel der GAP über die Jahre hinweg, aber insbesondere in Bezug auf die jüngste Reform, herangezogen wurden. Es handelt sich insbesondere um:

·Nachweise, die über den gemeinsamen Überwachungs- und Bewertungsrahmen, der zur Messung der Leistung der GAP dient 2 , zusammengetragen wurden.

·Verschiedene Bewertungsstudien im derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen (2014–2020) zur Bewertung der derzeitigen GAP-Ziele mit ersten Ergebnissen 2017/2018 3 .

Daten zu den Fortschritten bei der Verwirklichung der Ziele und dem entsprechenden Finanzrahmen in den jährlichen Umsetzungsberichten für die Entwicklung des ländlichen Raums.

·Zusätzliche Hintergrundinformationen, Daten, Fakten, Zahlen, die für die Folgenabschätzung relevant sind, wurden auf der Website der GD AGRI 4 veröffentlicht.

Konsultation der Interessenträger

Es fand eine öffentliche Konsultation statt mit mehr als 322 000 Stellungnahmen, einem strukturierten Dialog mit den Interessenträgern, fünf Sachverständigenworkshops, Stellungnahmen der REFIT-Plattform, Beiträgen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und der nationalen Parlamente. Außerdem wurden auch Empfehlungen der Task Force „Agrarmärkte“ (AMTF) 5 und der Konferenz von Cork über ländliche Entwicklung (2016) 6 berücksichtigt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Um Nachweise/Kenntnisse von Sachverständigen über GAP-bezogene Themen zusammenzutragen, fanden zwischen März 2017 und Februar 2018 verschiedene spezialisierte Workshops statt. Diese Workshops ermöglichten einen Gedankenaustausch zwischen Sachverständigen und Beamten der Kommission sowie Fortschritte bei der Formulierung der wichtigsten Schlussfolgerungen/Fragen, die im Modernisierungs- und Vereinfachungsprozess zu berücksichtigen sind.

Die fünf in den Workshops behandelten Themen wurden so ausgewählt, dass die wichtigsten Bereiche, in denen Wissenslücken und Uneinigkeiten über politische Konzepte festgestellt wurden, abgedeckt waren. Die Workshops wurden nach einer ähnlichen Methodik konzipiert, der Folgendes zugrunde lag:

1.Erfassung der neuesten verfügbaren Nachweise auf der Ebene von Sachverständigen, Wissenschaftlern, Fachleuten und internationalen Einrichtungen;

2.Schwerpunkt auf praktischen Erfahrungen vor Ort;

3.Bewertung des Potenzials neuer Technologien/Konzepte zur Verbesserung der künftigen Politikgestaltung auf dem jeweils relevanten Gebiet.

Die Zusammenfassungen der Workshops und Vorträge sind verfügbar unter:

https://ec.europa.eu/agriculture/events/cap-have-your-say/workshops_en

Workshop 1: Bewährtes Vorgehen zur Bewältigung ökologischer und klimatischer Herausforderungen (23. und 24. März 2017)

An diesem zweitägigen Workshop zu Herausforderungen des Umwelt- und des Klimaschutzes nahmen Sachverständige unterschiedlichster Fachgebiete teil. Untersucht wurden:

·Instrumente, die für die Bewertung ökologischer Belange zur Verfügung stehen;

·Methoden zur Verbesserung der Akzeptanz der Maßnahmen (mit besonderem Schwerpunkt auf der Rolle verhaltensorientierter Ansätze).

Workshop 2: Risikomanagement (18. und 19. Mai 2017)

Auf diesem zweitägigen Workshop wurde versucht, Fortschritte bei der Erhebung von Nachweisen im Rahmen der Debatte über die Instrumente zu erzielen, mit denen die Betriebsinhaber unterstützt werden sollen, um besser auf Risiken bei Erzeugung, Preisen und Einkommen reagieren zu können. Untersucht wurden:

·die Herausforderungen bezüglich des Sicherheitsnetzes des EU-Marktes und die jüngsten Entwicklungen im Bereich des Risikomanagements in den USA;

·künftige Märkte in der EU, der Versicherungs- und Rückversicherungssektor in der Landwirtschaft, eine öffentlich-private Partnerschaft und ein Ernteversicherungsprogramm;

·verhaltensbezogene Aspekte des Risikomanagements.

Workshop 3: Lebensmittel und damit verbundene Fragen (31. Mai 2017)

In diesem Workshop zu Lebensmitteln und damit verbundenen Fragen wurden die Ausrichtung der GAP an der Gesundheitspolitik und deren Möglichkeiten, die Anpassung der Betriebsinhaber an veränderte Ernährungsgewohnheiten zu erleichtern, untersucht. Besondere Aufmerksamkeit galt der Antibiotikaresistenz.

Workshop 4: Sozioökonomische Themen (9. Juni 2017)

Der Workshop zu sozioökonomischen Aspekten konzentrierte sich auf die Analyse der Dynamik des Wachstums und der Beschäftigung im Agrar- und Lebensmittelsektors der EU. Auf der Grundlage von Fallstudien wurden die Verbindungen zwischen den globalen Wertschöpfungsketten im Agrar- und Lebensmittelsektor in der EU, sowohl aus konzeptueller als auch aus praktischer Sicht, geprüft.

Workshop 5: Messung der Leistung der GAP in Sachen Umwelt- und Klimaschutz (26. Februar 2018)

In diesem Workshop wurde untersucht, welche grundlegenden politischen Ziele auf EU-Ebene festgelegt werden können, wie sie auf der Ebene der Mitgliedstaaten umgesetzt werden können und wie sie überwacht, kontrolliert und bewertet werden können.

Folgenabschätzung

Die Folgenabschätzung zur Unterstützung der Legislativvorschläge sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Regulierungskontrolle (RSB) sind auf der folgenden Website verfügbar:

Liste mit Folgenabschätzungen und dazugehörigen Stellungnahmen des Ausschusses für Regulierungskontrolle.

Der Ausschuss gab zunächst eine ablehnende Stellungnahme ab. Während er das Streben nach Modernisierung und Vereinfachung der GAP sowie die gründliche Analyse der verschiedenen Szenarios, die die Abstimmung zwischen den politischen Zielen herausstellen, begrüßt, war er die Auffassung, dass die Gründe, die Durchführbarkeit und die Funktionsweise des vorgeschlagenen neuen Umsetzungsmodells in dem Bericht besser erläutert werden sollten. In dem Bericht über die Folgenabschätzung wurden die erforderlichen Ergänzungen hinzugefügt, unter anderem in einem besonderen Anhang über die Vorschläge für das neue Umsetzungsmodell. Auf dieser Grundlage gab der RSB eine befürwortende Stellungnahme mit Vorbehalten ab. Trotz der Verbesserungen in dem Bericht forderte der Ausschuss weitere Einzelheiten im Zusammenhang mit den genauen Vorkehrungen für eine Abschwächung der ermittelten Risiken. Anhang 1 des Berichts über die Folgenabschätzung (Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen) enthält die Anpassungen, die vorgenommen wurden, um den Forderungen des Ausschusses nachzukommen.

Die verschiedenen politischen Optionen werden in dem Bericht über die Folgenabschätzung dargelegt und erörtert. Die Folgenabschätzung enthält keine bevorzugte Option. Stattdessen wurden im Rahmen der verschiedenen Optionen diverse Kombinationen von Elementen des Vorschlags geprüft, um festzustellen, welche Kombination am besten geeignet wäre.

Bezüglich der Optionen werden in erster Linie gegensätzliche Konzepte untersucht, mit denen die festgelegten Ziele erreicht werden sollen:

1.unterschiedliche Ebenen bezüglich ehrgeiziger Ziele beim Umwelt- und Klimaschutz, die sich auf die potenziellen Auswirkungen der obligatorischen und freiwilligen Umsetzungssysteme konzentrieren;

2.verschiedene Möglichkeiten zur Stützung landwirtschaftlicher Einkommen und insbesondere deren Verteilung auf die einzelnen Betriebsinhaber, mit Schwerpunkt auf den potenziellen Auswirkungen auf kleine und mittlere Betriebe;

3.umfassendere sozioökonomische Interventionen, insbesondere im Rahmen der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums, sowie bereichsübergreifende Modernisierungsansätze.

Bei der ersten Option werden die Möglichkeiten einer freiwilligen Öko-Regelung für ehrgeizigere Ziele beim Umwelt- und Klimaschutz geprüft. Außerdem wird die potenzielle Rolle von Risikomanagementinstrumenten mit niedrigeren Direktzahlungen zur Stützung des Einkommens von Betriebsinhabern geprüft. Zwei Teiloptionen spiegeln unterschiedliche Umweltziele der Mitgliedstaaten und Ansätze für Direktzahlungen im Rahmen des neuen Umsetzungsmodells wider.

Bei einer weiteren Option sind die Direktzahlungen gezielter und die Umsetzung der Konditionalität ehrgeiziger, um die gemeinsame wirtschaftliche und ökologische Leistung der GAP zu verbessern und Herausforderungen des Klimaschutzes zu begegnen. Es wurden auch Teiloptionen ausgearbeitet, um mögliche Unterschiede beim Engagement der Mitgliedstaaten für Ziele des Umwelt- und Klimaschutzes zu veranschaulichen.

Eine letzte Option konzentriert sich nachdrücklich auf den Umweltschutz und die Beschäftigung – und verlagert den Schwerpunkt auf kleine und mittlere Betriebsinhaber als Mittel zum Erhalt von Arbeitsplätzen in ländlichen Gebieten. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, 30 % der Zahlungen der ersten Säule für Zusatzzahlungen zugunsten von vier Regelungen vorzusehen, die für die Betriebsinhaber optional wären - ökologischer Landbau, Dauergrünland, Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und lineare Landschaftselemente -, um Klimaschutz und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen weiter zu fördern.

In der Folgenabschätzung wird auf die schwierigen Kompromisse hingewiesen, die einer Politik mit so vielen unterschiedlichen Zielen inhärent sind, wenn sich die Eckwerte wesentlich ändern.

Ein wichtiger Eckwert ist der Umfang der Unterstützung im Rahmen der GAP. Die Kürzung um 5 %, die die Kommission in ihrer Mitteilung vom Mai 2018 für den MFR 2021-2027 vorgeschlagen hat, fällt in die in der Folgenabschätzung in Betracht gezogene Größenordnung.

In Bezug auf das Einkommen landwirtschaftlicher Betriebe spielen sowohl die Höhe als auch die Verteilung der Unterstützung eine Rolle. Die Gewährleistung einer angemessenen Unterstützung und somit des landwirtschaftlichen Einkommens stellt auch künftig ein Schlüsselelement dar, um Ernährungssicherheit, Umwelt- und Klimaschutz sowie die Lebensfähigkeit des ländlichen Raums sicherzustellen. Eine bessere Ausrichtung der Unterstützung für kleine und mittlere landwirtschaftliche Betriebe sowie Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen kann dazu beitragen, dass mehr Arbeitsplätze in den Betrieben und landwirtschaftliche Tätigkeiten im gesamten Gebiet erhalten bleiben und das sozioökonomische Gefüge in ländlichen Gebieten somit gestärkt wird. Deckelung und Konvergenz können die Verteilung von Direktzahlungen verbessern. Es ist klar, dass jede Option, bei der Direktzahlungen an Betriebe und Regionen mit niedriger Produktivität maßgeblich umverteilt werden, kurzfristig zu einer Verringerung der Wettbewerbsfähigkeit, aber zugleich zu einem besseren Umweltschutz führen wird. Weniger klar hingegen ist die geeignete Kombination von Maßnahmen, die die negativen Auswirkungen auf das Einkommen abfedern und gleichzeitig die Herausforderungen, die auch für die Landwirtschaft - wie Umwelt- und Klimaschutz oder gesellschaftliche Erwartungen - relevant sind, bewältigen könnte. Dies erfordert Anreiz schaffende Angleichungen, die sowohl die sozioökonomische als auch die umweltbezogene Leistung des Sektors verbessern.

Die Beiträge aus der Konsultation der Interessenträger und die Analysen zeigen, dass dies möglich ist, sofern die notwendigen Begleitmaßnahmen für ein größeres Engagement beim Umwelt- und Klimaschutz die Annahme bewährter Verfahren (sowohl für die konventionelle als auch andere Formen der Landwirtschaft) ermöglichen; dazu gehören Wissen, Innovation und die neuesten sachdienlichen Technologien.

Auf der Grundlage der Hypothesen und Wahlmöglichkeiten in der Analyse gibt es potenzielle Kompromisse hinsichtlich der Verwirklichung der wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Ziele der GAP sowie in Bezug auf die angestrebte Modernisierung und Vereinfachung. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Umverteilung zu tragbaren Auswirkungen auf das Einkommen führen könnte und dem angestrebten größeren Engagement beim Umwelt- und Klimaschutz und anderen GAP-Synergien förderlich sein könnte. Dies würde allerdings voraussetzen, dass der Sektor und die Politik die Möglichkeiten nutzen, die Innovationen und Technologien im Hinblick auf eine Modernisierung und Vereinfachung bereits jetzt bieten.

Weitere Hypothesen und Wahlmöglichkeiten würden die Ergebnisse zwar punktuell ändern, nicht aber die zugrunde liegende Botschaft –, dass die bevorzugte Option für die künftige GAP die leistungsfähigsten Elemente der verschiedenen Optionen kombinieren, jedoch ihre Schwachstellen vermeiden sollte, indem die erforderlichen Schutzmechanismen eingeführt werden, um gleiche Ausgangsbedingungen in der EU zu gewährleisten. Dies impliziert die Notwendigkeit klarer Kriterien bezüglich der Höhe und der Verteilung der Einkommensstützung (z. B. Deckelung und/oder Degressivität), des Engagements für den Klima- und Umweltschutz, der Konditionalität, der Anreize für die Modernisierung und eines angemessenen Grads an Subsidiarität/Vereinfachung.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Die Komplexität der derzeitigen Umsetzung der Politik ist weitgehend mit dem Nachdruck auf der Einhaltung detaillierter Vorschriften auf EU-Ebene verbunden. In dem vorgeschlagenen neuen Umsetzungsmodell sollen die Förderkriterien nicht mehr auf EU-Ebene vorgesehen werden, sodass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, die ihren Gegebenheiten am besten entsprechenden Förderbedingungen festzulegen. Dies dürfte zu einer erheblichen Vereinfachung führen.

In der Vergangenheit sind aus der GAP im Zuge mehrerer aufeinander folgender Reformen verschiedene Instrumente hervorgegangen. Bisweilen hat sich die Koordinierung dieser Instrumente als schwierig erwiesen. Mit dem vorliegenden Vorschlag werden alle unterschiedlichen Stützungselemente der GAP in einem einheitlichen und kohärenten Rahmen, der den Verwaltungsaufwand bei der Umsetzung der GAP verringern wird, zusammengefasst.

Grundrechte

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag der Kommission für den Mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2021 bis 2027 (COM(2018) 322 final) sieht vor, dass ein Großteil des EU-Haushalts weiterhin der Landwirtschaft, bei der es sich um eine gemeinsame Politik von strategischer Bedeutung handelt, vorbehalten wird. Es wird daher vorgeschlagen, dass sich die GAP zu jeweiligen Preisen mit 286,2 Mrd. EUR für den EGFL und mit 78,8 Mrd. EUR für den ELER auf ihre Haupttätigkeiten konzentriert.

Diese Agrarmittel werden mit zusätzlichen Mittel aus dem Programm Horizont Europa ergänzt, da die vorgeschlagene Mittelausstattung für dieses Programm 10 Mrd. EUR für die Förderung von Forschung und Innovationen in den Bereichen Lebensmittel, Landwirtschaft, Entwicklung des ländlichen Raums und Biowirtschaft umfasst. Im Rahmen des EGFL wird eine neue Agrarreserve geschaffen, um eine zusätzliche finanzielle Unterstützung im Agrarsektor zu finanzieren. Mittel, die in einem Jahr nicht verwendet wurden, werden auf das darauf folgende Jahr übertragen.

Was die Aufteilung der Direktzahlungen auf die Mitgliedstaaten angeht, wird vorgeschlagen, dass bei allen Mitgliedstaaten, deren Direktzahlungen unter 90 % des EU-Durchschnitts liegen, der im Zeitraum 2014-2020 begonnene Prozess fortgesetzt wird und die bestehende Lücke auf 90 % zu 50 % geschlossen wird. Alle Mitgliedstaaten werden zur Finanzierung dieser externen Annäherung der Höhe der Direktzahlungen beitragen. Die Mittelzuweisungen der Mitgliedstaaten für Direktzahlungen im Rahmen der Verordnung über die GAP-Strategiepläne werden auf dieser Grundlage berechnet.

Im Zusammenhang mit der Entwicklung des ländlichen Raums wird vorgeschlagen, die Finanzierung zwischen den Haushalten der EU und der Mitgliedstaaten wieder ins Gleichgewicht zu bringen. Im Einklang mit den Bestimmungen für die europäischen Struktur- und Investitionsfonds wird es mit einer Erhöhung der nationalen Kofinanzierungssätze möglich sein, die öffentliche Unterstützung für die europäischen ländlichen Gebiete im Großen und Ganzen beizubehalten. Die Verteilung der ELER-Stützung basiert auf objektiven Kriterien im Zusammenhang mit den politischen Zielen und unter Berücksichtigung der derzeitigen Verteilung. Wie es bereits jetzt der Fall ist, sollten weniger entwickelten Regionen höhere Kofinanzierungssätze erhalten, die auch für bestimmte Maßnahmen wie LEADER und die Zahlungen für Bewirtschaftungsverpflichtungen gelten werden.

Die Mitgliedstaaten werden über ein gewisses Maß an Flexibilität bei Mittelübertragungen verfügen. Bis zu 15 % der jeweiligen Direktzahlungen können auf Mittelzuweisung des ELER übertragen werden und umgekehrt. Für Interventionen zugunsten des Umwelt- und Klimaschutzes sowie für Niederlassungsbeihilfen für Junglandwirte kann ein höherer Prozentsatz der Direktzahlungen auf die Mittelzuweisung des ELER übertragen werden.

Nähere Angaben zu den finanziellen Auswirkungen des GAP-Vorschlags sind dem beigefügten Finanzbogen zu entnehmen.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Ein Übergang zu einer stärker leistungsorientierten Politik erfordert die Schaffung eines soliden Leistungsrahmens, der es der Kommission auf der Grundlage einer Reihe von gemeinsamen Indikatoren ermöglichen wird, die Leistung der Politik zu bewerten und zu überwachen. Der derzeitige gemeinsamen Überwachungs- und Bewertungsrahmen (CMEF) und das derzeitige Überwachungssystem für Direktzahlungen und ländliche Entwicklung könnten als Grundlage für die Überwachung und Bewertung der politischen Leistung verwendet werden, allerdings müssten sie optimiert und weiterentwickelt werden (einschließlich Kohärenz zwischen den beiden Säulen). Weitere Investitionen in die Entwicklung geeigneter Indikatoren und die Gewährleistung ausreichender Datenströme wären erforderlich.

Ein neuer Leistungs-, Überwachungs- und Bewertungsrahmen (PMEF) wird alle Instrumente der künftigen GAP umfassen: die GAP-Strategiepläne sowie diejenigen Elemente der GAP, die nicht unter die GAP-Strategiepläne (einige Teile der gemeinsamen Marktorganisation, besondere Regelungen) fallen. Die Leistung würde in Bezug auf die spezifischen Ziele der Politik anhand einer Reihe gemeinsamer Indikatoren gemessen.

Dem neuen Modell liegen folgende Grundsätze zugrunde:

·Kontextindikatoren sind nach wie vor sachdienlich, da sie relevante Aspekte der allgemeinen Entwicklungen in Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft widerspiegeln und einen Einfluss auf die Leistung haben könnten.

·Begrenzte, aber zielgerichtetere Indikatoren sollten in erster Linie so ausgewählt werden, dass sie so genau wie möglich widerspiegeln, ob die Stützungsmaßnahme im Vergleich zu dem festgelegten Referenzwert zur Verwirklichung der Ziele beiträgt.

·Die allgemeine politische Leistung wird auf der Grundlage von Wirkungsindikatoren über einen Mehrjahreszeitraum hin bewertet. Ein Follow-up der jährlichen politischen Leistung wird sich auf die vollständige Liste der Ergebnisindikatoren stützen.

·Outputindikatoren würden die Ausgaben jährlich mit der Leistung bei der Umsetzung der Politik verknüpfen. Letzteres ist ein jährliches Verfahren und beruht auf einer Liste von (in erster Linie bereits verfügbaren) Outputindikatoren.

·Die Zuverlässigkeit der einschlägigen Leistungsindikatoren kann durch Synergien zwischen statistischen und administrativen Daten gefördert werden, allerdings ist dafür ein Qualitätskontrollsystem erforderlich.

Im Wesentlichen wird eine Verschiebung von Verantwortlichkeiten und Möglichkeiten innerhalb eines eindeutig festgelegten und durchsetzbaren gemeinsamen Rahmens vorgeschlagen, um gleichzeitigt mehr als ein Hauptziel verwirklichen zu können, nämlich Vereinfachung, Ergebnisorientierung (eher als Regelkonformität) und Steigerung von Wirksamkeit und Effizienz der Politik.

Vorgesehen ist eine jährliche Leistungsüberprüfung als Schlüsselelement der laufenden Überwachung und zur Steuerung der Umsetzung der Politik. Damit eine jährliche Leistungsüberprüfung operationell wird, müssen angemessene Output- und Ergebnisindikatoren in einem Jahresbericht über die Umsetzung des GAP-Strategieplans, den so genannten jährlichen Leistungsbericht, vorgelegt werden. Die Mitgliedstaaten berichten jährlich über erzielte Outputs und getätigte Ausgaben sowie über den Abstand zur Erfüllung der für den gesamten Zeitraum festgelegten Ziele, ausgedrückt als Werte der Ergebnisindikatoren.

Evaluierungen werden gemäß den Randnummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 7 durchgeführt, sofern die drei Organe bestätigt haben, dass solche Evaluierungen der bestehenden Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen die Grundlage für Folgenabschätzungen in Bezug auf die Optionen weiterer Maßnahmen bilden sollten. Bei den Evaluierungen werden die praktischen Auswirkungen des Programms anhand der Indikatoren und Zielvorgaben des Programms bewertet, und es wird eingehend untersucht, inwieweit das Programm als relevant, wirksam und effizient eingestuft werden kann, ob es einen hinreichenden EU-Mehrwert schafft und ob Kohärenz mit anderen EU-Politikbereichen besteht. Anhand der gewonnenen Erkenntnisse werden Mängel/Probleme ermittelt und geprüft, ob die Maßnahmen oder ihre Ergebnisse weiter verbessert werden können und wie ihre Nutzung/Wirkung maximiert werden kann.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Der Vorschlag betrifft drei Verordnungen:

·Die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Verordnung über die GAP-Strategiepläne“)

· Die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (im Folgenden „horizontale GAP-Verordnung“

·Die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse, der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (im Folgenden „Änderungsverordnung“).

Diese Verordnungen zusammen sorgen für eine Anpassung der Ziele der GAP, indem sie mit den Prioritäten von Kommissionspräsident Juncker und den Nachhaltigkeitsziele in Einklang gebracht werden und gleichzeitig die Umsetzung der Politik vereinfachen. Die GAP wird durch die Aufhebung der Förderbedingung auf EU-Ebene stärker an die jeweiligen lokalen Gegebenheiten angepasst. Die Mitgliedstaaten werden die meisten Förderbedingungen auf nationaler Ebene festlegen und somit auf ihre besonderen Gegebenheiten zuschneiden können. Gleichzeitig soll der mit Kontrollen verbundene Verwaltungsaufwand reduziert werden, indem die direkte Verbindung zwischen den Förderbedingungen auf EU-Ebene und den Endbegünstigten begrenzt wird.

Zur weiteren Verbesserung der nachhaltigen Entwicklung in den Bereichen Landwirtschaft, Ernährung und ländliche Gebiete konzentrieren sich die allgemeinen Ziele der GAP auf die wirtschaftliche Lebensfähigkeit, die Krisenfestigkeit und das Einkommen landwirtschaftlicher Betriebe, auf eine bessere Umwelt- und Klimaleistung und auf das stärkere sozioökonomische Gefüge im ländlichen Raum. Die Förderung von Wissen, Innovation und Digitalisierung in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten stellt ein Querschnittsziel dar.

Mit der neuen GAP werden die folgenden spezifischen Ziele verfolgt:

(a)Unterstützung für tragfähige landwirtschaftliche Einkommen sowie Krisenfestigkeit in der gesamten EU zur Verbesserung der Ernährungssicherheit;

(b)Verstärkung der Ausrichtung auf den Markt und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, auch durch einen stärkeren Schwerpunkt auf Forschung, Technologie und Digitalisierung

(c)Verbesserung der Position der Betriebsinhaber in der Wertschöpfungskette;

(d)Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel sowie zu nachhaltiger Energie;

(e)Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Wasser, Böden und Luft;

(f)Beitrag zum Schutz der Biodiversität, Verbesserung von Ökosystemleistungen und Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften; 

(g)Steigerung der Attraktivität für Junglandwirte und Erleichterung der Unternehmensentwicklung in ländlichen Gebieten;

(h)Förderung von Beschäftigung, Wachstum, sozialer Inklusion sowie der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten, einschließlich Biowirtschaft und nachhaltige Forstwirtschaft;

(i)Verbesserung der Art und Weise, wie die Landwirtschaft in der EU gesellschaftlichen Erwartungen in den Bereichen Ernährung und Gesundheit – einschließlich sicherer, nahrhafter und nachhaltiger Lebensmittel – sowie Tierschutz gerecht wird.

Zur Verwirklichung dieser Ziele gewährleisten die Mitgliedstaaten die Vereinfachung und die Leistungsfähigkeit der GAP-Unterstützung. Sie entwickeln geeignete Interventionen, die aufgrund der in der Verordnung aufgeführten Interventionskategorien den Gegebenheiten entsprechen. Die Mitgliedstaaten werden insbesondere auf die spezifischen Ziele beim Umwelt- und Klimaschutz, den Generationswechsel und die Modernisierung der Umsetzung der Politik zu achten haben, indem sie sich auf eine bessere Nutzung von Wissen und Beratung und neuer (digitaler) Technologien konzentrieren.

Die Mitgliedstaaten werden ihre vorgeschlagenen Interventionen, mit denen die EU-spezifischen Ziele verwirklicht werden sollen, in einem GAP-Strategieplan darlegen. Die Rechtsvorschriften enthalten Bestimmungen bezüglich des Inhalts eines solchen GAP-Strategieplans, und die Kommission überprüft und genehmigt die Pläne. Die GAP-Strategiepläne kombinieren die meisten GAP-Stützungsinstrumente, die aus Mitteln des EGFL (einschließlich der sektoralen Programme, die bisher im Rahmen der GMO-Verordnung aufgestellt wurden) und des ELER finanziert werden. Auf diese Weise entwickeln die Mitgliedstaaten eine einheitliche, kohärente Interventionsstrategie je Mitgliedstaat. In den GAP-Strategieplänen bestimmen die Mitgliedstaaten anhand gemeinsam festgelegter Ergebnisindikatoren die Zielwerte, die sie in dem Programmplanungszeitraums erreichen möchten.

Sobald die GAP-Strategiepläne festliegen, erstatten die Mitgliedstaaten jährlich anhand eines Systems gemeinsamer Indikatoren Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung. Die Mitgliedstaaten und die Kommission überwachen die Fortschritte und bewerten die Wirksamkeit der Interventionen.

Der folgende Abschnitt enthält Informationen über den konkreten Inhalt der drei Verordnungen.

Verordnung über die GAP-Strategiepläne

Titel I betrifft den Geltungsbereich der Verordnung und enthält Begriffsbestimmungen.

Titel II enthält die allgemeinen und die spezifischen Ziele der GAP, die über die in den GAP-Strategieplänen der Mitgliedstaaten festgelegten Interventionen verwirklicht werden sollen. Titel III enthält eine Reihe von gemeinsamen Anforderungen bezüglich der GAP-Strategiepläne sowie Elemente, die mehrere Interventionen betreffen. Die gemeinsamen Anforderungen betreffen die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze und Grundrechte, wie die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen, die Achtung des Binnenmarktes und die Nichtdiskriminierung sowie die Beachtung der WTO-Regeln für die interne Stützung. Sie umfassen auch Anforderungen in Bezug auf spezifische, in den GAP-Plänen festzulegende Elemente, wie die Definition einer landwirtschaftlichen Fläche, einer landwirtschaftliche Tätigkeit, eines echten Betriebsinhabers, eines Junglandwirts. Dieser Abschnitt beschreibt die Verpflichtungen im Rahmen der Konditionalität (die Anforderungen, die jeder Begünstigte von flächenbezogenen Zahlungen im Zusammenhang mit der guten landwirtschaftlichen Praxis erfüllen muss, jedoch auch die Verpflichtungen, die sich aus dem EU-Recht ergeben, und die Notwendigkeit gut funktionierender landwirtschaftlicher Beratungsdienste).

Dieser Titel enthält schließlich auch die Interventionskategorien, die die Mitgliedstaaten zur Durchführung ihrer GAP-Strategiepläne anwenden können. Bei der Interventionskategorie handelt es sich um die weitgefassten Kategorien, die die Mitgliedstaaten in ihre GAP-Strategiepläne aufnehmen können.

Titel IV enthält Finanzbestimmungen. Er umfasst insbesondere die Mittelzuweisungen je Mitgliedstaat und je Fonds und legt die Flexibilität für die Übertragung von Mitteln zwischen den verschiedenen Fonds fest. Er enthält die Beteiligungssätze für den ELER im Verhältnis zu den öffentlichen Ausgaben der Mitgliedstaaten und legt einige Mindest- und Höchstmittelzuweisungen für bestimmte Zwecke fest.

Titel V enthält die Vorschriften über die GAP-Strategiepläne. Er erläutert, welche Elemente die Mitgliedstaaten berücksichtigen müssen, wenn sie einen GAP-Strategieplan ausarbeiten, und was dieser Plan mindestens beinhalten muss, einschließlich Zielwerte und Finanzplanung. In diesem Titel wird ferner erläutert, welche Regeln für die Genehmigung der GAP-Strategiepläne durch die Kommission gelten, und wie diese Pläne geändert werden können.

Titel VI enthält die notwendigen Koordinierungs- und Verwaltungselemente. Er weist den Behörden der Mitgliedstaaten Zuständigkeiten für spezifische Aufgaben im Zusammenhang mit den GAP-Strategieplänen zu. Es wird ein Überwachungsausschuss zur Einbeziehung aller Interessenträger eingerichtet. Außerdem werden Netzwerke eingerichtet, die die erfolgreiche Umsetzung der GAP-Strategiepläne erleichtern sollen. Diese Netzwerke sollen sowohl auf nationaler Ebene als auch auf EU-Ebene eingerichtet werden. Schließlich wird in diesem Titel die Europäische Innovationspartnerschaft zur Förderung des Austauschs von Wissen und Innovation gegründet.

Titel VII führt den Leistungs-, Überwachungs- und Bewertungsrahmen ein, der regelt, über was und wann die Mitgliedstaaten über Fortschritte bei ihren GAP-Strategieplänen Bericht erstatten müssen und wie diese Fortschritte zu überwachen und zu bewerten sind. Dieser Titel enthält insbesondere die Bestimmungen für einen Leistungsbonus bei guten Leistungen in Sachen Umwelt- und Klimaschutz.

Die Titel VIII und IX schließlich betreffen die Wettbewerbsregeln, die erläutern, wie insbesondere die Vorschriften über staatliche Beihilfen anzuwenden sind; in den Schlussbestimmungen wird erläutert, welche Verordnungen aufgehoben werden und wann die Verordnung anwendbar wird.

Horizontale GAP-Verordnung

Es wird vorgeschlagen, die derzeitige Zwei-Säulen-Struktur der GAP beizubehalten, wobei die jährlichen obligatorischen Maßnahmen mit allgemeiner Geltung der Säule I durch fakultative Maßnahmen ergänzt werden, die im Rahmen eines Mehrjahres-Programmplanungskonzepts der Säule II besser an die nationalen und regionalen Besonderheiten angepasst sind. Allerdings weist das neue GAP-Modell für die Zeit nach 2020 eine größere Subsidiarität auf, sodass die Mitgliedstaaten ihre Durchführungsmaßnahmen im Rahmen beider Säulen auf ihre Gegebenheiten und konkreten Betriebsbedingungen zuschneiden können. Mehr Subsidiarität bedeutet, dass die Verantwortung für die Verwaltung der GAP neu ausgerichtet werden muss und neue Beziehungen zwischen der Europäischen Union, den Mitgliedstaaten und den Betriebsinhabern hergestellt werden müssen.

Auf dieser Grundlage wird die derzeitige horizontale GAP-Verordnung an das neue Umsetzungsmodell angepasst, und sie spiegelt die größere Flexibilität der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Politik (entsprechend den örtlichen Bedürfnissen), einen geringeren Verwaltungsaufwand für Begünstigte und den Übergang zu einer leistungsgestützten Politik wider.

Die Umstellung auf EU-Ebene von Regelkonformität auf Leistung erfordert klare Angaben zu den Zielen, die mit der Politik erreicht werden sollen: Und nochmals, diese Ziele werden auf EU-Ebene festgelegt. Damit Fortschritte auf dem Weg zu einem mehr ergebnisorientierten politischen Mechanismus erzielt werden können, wird es zu einer Verlagerung von der Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge zu einer Gewähr für die Leistung und die Achtung von EU-Anforderungen kommen, wie das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS) oder die Verwaltungseinrichtungen (Zahlstellen, Koordinierungsstellen und bescheinigende Stellen). Die für die GAP charakteristischen, soliden und verlässlichen Verwaltungsstrukturen werden beibehalten.

Abgesehen von den Finanzierungsbestimmungen enthält die horizontale GAP-Verordnung auch weiterhin Bestimmungen über allgemeine Grundsätze für Kontrollen und Sanktionen, Überprüfungen der Konditionalität und InVeKoS. Folglich sind in der Verordnung Finanzierungsvorschriften, Vorschriften für das Verwaltungs- und Kontrollsystem, die Verfahren für den jährlichen Rechnungsabschluss und den jährliche Leistungsabschluss sowie das Konformitätsverfahren festgelegt.

Mit dieser Verordnung werden mehrere Vereinfachungen vorgenommen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der neue jährliche Leistungsabschluss den Übergang von der Regelkonformität des einzelnen Begünstigten zur Leistung der Politik in den Mitgliedstaaten widerspiegelt.

Ferner ist vorgesehen, die Zahl der Zahlstellen zu verringern und die Rolle der Koordinierungsstelle und der Zertifizierungsstelle im Einklang mit dem neuen Umsetzungsmodell zu stärken. Die Regelung wird hierdurch transparenter und ist für die nationalen Behörden und die Kommission mit weniger Aufwand verbunden. Im Einklang mit der Haushaltsordnung wird der Ansatz der Einzigen Prüfung eingeführt, und die Zahl der Kommissionskontrollen kann verringert werden.

Änderungsverordnung

In der Mitteilung der Kommission über die Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft wird die Ausrichtung auf den Markt als Schlüsselelement der GAP bestätigt, aber es wird auch ausdrücklich auf Herausforderungen in Bezug auf ökologische Nachhaltigkeit und Klimawandel hingewiesen. Außerdem ist der Agrarsektor direkt in die Debatte über Lebensmittel und die diesbezüglichen Anliegen der Bürgerinnen und Bürger eingebunden; in diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die wichtigste Rolle der Politik darin besteht, den Betriebsinhabern dabei zu helfen, Entwicklungen der Ernährungsgewohnheiten vorauszusehen und ihre Erzeugung entsprechend den Marktsignalen und der Verbrauchernachfrage anzupassen. Da auf EU-Ebene detaillierte Bestimmungen, die die notwendigen Anpassungen gegebenenfalls verhindern, festgelegt sind, bietet die Reform die Gelegenheit, die notwendigen Änderungen vorzunehmen. Darüber hinaus sollte die GAP den Anliegen der Bürgerinnen und Bürger im Hinblick auf eine nachhaltige landwirtschaftliche Erzeugung Rechnung tragen.

Daher ist vorgesehen, dass die Struktur und die wichtigsten Elemente der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beibehalten werden, während eine begrenzte Anzahl Bestimmungen aufgrund der wirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Entwicklungen, die seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 2014 aufgetreten sind, geändert werden.

Zum einen sollen die Bestimmungen in Bezug auf sektorale Interventionen, die zuvor in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegt waren, gestrichen werden, da diese Interventionen der künftigen GAP im Rahmen der Verordnung über die GAP-Strategiepläne geregelt werden und Teil der Strategiepläne der Mitgliedstaaten sind, um eine bessere Kohärenz der GAP-Interventionen sicherzustellen.

Während die aufeinanderfolgenden Reformen der Weinbaupolitik in den Jahren 2008 und 2013 insgesamt gesehen ihre Ziele erreicht haben und einen wirtschaftlich dynamischen Weinsektor hervorbrachten, sind zum anderen neue wirtschaftliche, ökologische und klimatische Herausforderungen entstanden. Daher sieht die Verordnung eine Reihe von Änderungen der bestehenden Vorschriften vor, um diesen Herausforderungen zu begegnen.

Des Weiteren enthielt die Mitteilung der Kommission über die Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft die Aufforderung, die Regelung für geografische Angaben (g. A.) für Betriebsinhaber und Verbraucher attraktiver zu gestalten und deren Verwaltung zu vereinfachen. Es wird daher vorgeschlagen, die derzeitigen Vorschriften für geografische Angaben, die auf vier Basisrechtsakte verteilt sind, zu ändern, um zu einer einfacheren Regelung für geografische Angaben, eine raschere Eintragung geografischer Angaben und eine effizientere Genehmigung von Änderungen der Produktspezifikationen zu gelangen. Mit diesen Änderungen wird eine vereinfachte Regelung für geografische Angaben angestrebt, die für die Verbraucher verständlicher ist, leichter gefördert werden kann und die Kosten für die Verwaltung der Regelung reduziert.

Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit würden Vorschriften für geografische Angaben für Wein, die die EU-Prüfung von Anträgen auf offensichtliche Fehler hin begrenzen, die Regeln in Bezug auf die Rechte des geistigen Eigentums von anderen Anforderungen in der Produktspezifikation trennen und die Mitgliedstaaten ermächtigen, über Änderungen, die keine Auswirkungen auf EU-Ebene haben, zu entscheiden, die Genehmigungen rationalisieren, Fristen verkürzen und zu einer Einsparung von Ressourcen führen. Gleichermaßen wird in Betracht gezogen, einige spezifische Verfahren, beispielsweise das Einspruchsverfahren, zu vereinfachen, um den Genehmigungsprozess effizienter zu gestalten.

Eine klarere Definition des Begriffs „geschützte Ursprungsbezeichnung“ für Wein wird es den Erzeugergemeinschaften ermöglichen, neue Sorten, die auch als Reaktion auf den Klimawandel erforderlich sind, zu verwenden und Anträge im Einklang mit den tatsächlichen Gegebenheiten im Weinbau und bei den önologischen Verfahren ordnungsgemäß zu begründen. Vorgeschlagen wird auch ein verstärkter Schutz der geografischen Angaben gegen Fälschung von g. A. im Internet und bei Erzeugnissen im Versandverfahren.

Die vorgeschlagene Vereinfachung im Zusammenhang mit den geografischen Angaben für Wein ist auch in Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel anzuwenden, um ein angemessenes Maß an Kohärenz zwischen den Regelungen sicherzustellen und die genannten Vorteile den Erzeugern von g. A. in diesem Wirtschaftszweig zuteilwerden zu lassen. Die g. A.-Regelung für aromatisierte Weine mit nur 5 von 3350 g. A. kann nicht operativ sein und sollte in eine andere Regelung integriert werden – geeignet ist die Regelung für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, da sie bereits andere alkoholische Getränke umfasst.

Darüber hinaus sind in der Verordnung Bestimmungen vorgesehen, die entsprechend den Verpflichtungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen der jüngsten Beschlüsse der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation, insbesondere in Bezug auf Ausfuhrsubventionen, lediglich in interne Rechtsvorschriften umgesetzt werden.

Schließlich wird vorgeschlagen, eine Reihe von veralteten Bestimmungen, u. a. die Regelung für Produktionsregulierung und Auflagen im Zuckersektor, die Ende des Wirtschaftsjahres 2016/2017 auslief, aufzuheben.

2018/0218 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse, (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und (EU) Nr. 229/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 43 Absatz 2, Artikel 114, Artikel 118 Absatz 1 und Absatz 349,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 8 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 9 ,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft“ vom 29. November 2017 wird dargelegt, welche Herausforderungen für die Gemeinsame Agrarpolitik (im Folgenden „GAP“) in der Zeit nach 2020 bestehen und welche Ziele und Ausrichtung sie haben soll. Diese Ziele umfassen unter anderem die Notwendigkeit einer ergebnisorientierteren GAP, vermehrte Modernisierung und größere Nachhaltigkeit, einschließlich der wirtschaftlichen, sozialen, umwelt- und klimapolitischen Nachhaltigkeit in der Land-und Forstwirtschaft sowie in ländlichen Gebieten, sowie die Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Begünstigten mit Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften der Union.

(2)Da die GAP entschlossener auf die Herausforderungen und Chancen reagieren muss, die sich Unionsebene, auf internationaler, nationaler, regionaler und lokaler Ebene oder auf Ebene des einzelnen landwirtschaftlichen Betriebs ergeben, bedarf es einer Straffung der Verwaltung der GAP, einer wirksameren Umsetzung der Ziele der Union und einer wesentlichen Verringerung des Verwaltungsaufwands. In dieser auf Leistung („Umsetzungsmodell“) ausgerichteten GAP sollte die Union lediglich allgemeine Parameter, wie die Ziele der GAP und grundlegende Anforderungen, festlegen, während die Mitgliedstaaten mehr Verantwortung dafür übernehmen sollten, wie sie die Ziele erreichen und die entsprechenden Zielwerte einhalten. Durch mehr Subsidiarität kann den Bedingungen und dem Bedarf vor Ort besser Rechnung getragen und die Unterstützung so zugeschnitten werden, dass sie den bestmöglichen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Union leisten kann.

(3)Zur Gewährleistung einer kohärenten GAP sollten alle Interventionen der künftigen GAP Teil eines unterstützenden Strategieplans sein, der bestimmte sektorspezifische Interventionen vorsehen würde, die bisher in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 enthalten waren.

(4)Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält bestimmte Begriffsbestimmungen für Wirtschaftszweige, die in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen. Begriffsbestimmungen für den Zuckersektor in Anhang II Teil II Abschnitt B sollten gestrichen werden, da sie nicht mehr anwendbar sind. Um Begriffsbestimmungen für andere, in dem genannten Anhang aufgeführte Wirtschaftszweige im Lichte neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Marktentwicklungen zu aktualisieren, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung solcher Begriffsbestimmungen zu erlassen. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. Folglich sollte die der Kommission übertragene individuelle Befugnis in Anhang II Teil II Abschnitt A Nummer 4, die Begriffsbestimmung für „Inulinsirup“ zu ändern, gestrichen werden.

(5)Teil I der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 sollte vereinfacht werden. Redundante und veraltete Begriffsbestimmungen und Vorschriften, mit denen der Kommission die Befugnis zum Erlass von Durchführungsrechtsakten übertragen wird, sollten gestrichen werden.

(6)Die Grenzwerte der Unionsbeihilfe für die Abgabe von Schulobst und -gemüse und von Milch und Milcherzeugnissen an Kinder, die in Artikel 23a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführt sind, sollten aktualisiert werden.

(7)Bestimmungen über Beihilferegelungen gemäß Teil II Titel I Kapitel II Abschnitte 2 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollten gestrichen werden, da alle Arten von Interventionen in diesen Sektoren in der Verordnung (EU) ..../... des Europäischen Parlaments und des Rates 11 (Verordnung über die GAP-Strategiepläne erfasst werden sollen.

(8)Angesichts des Rückgangs der tatsächlich mit Reben bepflanzte Fläche in mehreren Mitgliedstaaten in den Jahren 2014 bis 2017 und angesichts der darauf folgenden potenziellen Verlusten bei der Erzeugung sollten die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Flächen, für gemäß Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Neuanpflanzungen genehmigt werden können, in der Lage sein, zwischen der bestehenden Grundlage und einem Prozentsatz der in ihrem Hoheitsgebiet am 31. Juli 2015 tatsächlich mit Reben bepflanzten Gesamtfläche zuzüglich einer Fläche, die den Pflanzungsrechten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 entspricht, die in dem betreffenden Mitgliedstaat am 1. Januar 2016 für eine Umwandlung in Genehmigungen zur Verfügung steht, zu wählen.

(9)Vorschriften für die Klassifizierung von Keltertraubensorten durch die Mitgliedstaaten sollten dahingehend geändert werden, dass die Keltertraubensorten Noah, Othello, Isabelle, Jacquez, Clinton und Herbemont, die zuvor ausgeschlossen waren, einbezogen werden. Um sicherzustellen, dass die Weinerzeugung in der Union auf eine größere Resistenz gegenüber Krankheiten hinarbeitet und Rebsorten verwendet werden, die besser an die sich ändernden klimatischen Bedingungen angepasst sind, sollte vorgesehen werden, dass Keltertraubensorten der Art Vitis Labrusca sowie aus Kreuzungen der Arten Vitis vinifera, Vitis Labrusca mit anderen Arten der Gattung Vitis für die Weinerzeugung in der Union angebaut werden dürfen.

(10)Um Erzeuger in die Lage zu versetzen, Rebsorten zu verwenden, die besser an die sich ändernden klimatischen Bedingungen angepasst sind und eine größere Resistenz gegenüber Krankheiten aufweisen, sollten Erzeugnisse zugelassen werden, die Ursprungsbezeichnungen nicht nur von Keltertraubensorten der Art Vitis vinifera, sondern auch von Kreuzungen der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis verwenden.

(11)Im Lichte der in Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im folgenden AEUV) geschlossenen internationalen Übereinkünfte sollten Vorschriften in Bezug auf Konformitätsbescheinigungen und Analyseberichte für Weineinfuhren Anwendung finden.

(12)Die Begriffsbestimmung einer Ursprungsbezeichnung sollte an die Begriffsbestimmung im Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums 12 (im Folgenden „TRIPS-Übereinkommen“), das durch den Beschluss 94/800/EG des Rates 13 genehmigt wurde, angepasst werden, insbesondere an Artikel 22 Absatz 1, dem zufolge der Name ein landwirtschaftliches Erzeugnis bezeichnen muss, das aus einem bestimmten Gebiet oder einem bestimmten Ort stammt.

(13)Um eine kohärente Beschlussfassung im Zusammenhang mit Schutzanträgen und Einsprüchen im nationalen Vorverfahren gemäß Artikel 96 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu gewährleisten, sollte die Kommission zeitnah und ordnungsgemäß davon unterrichtet werden, wenn bei nationalen Gerichten oder anderen Stellen Verfahren bezüglich eines von einem Mitgliedstaat der Kommission übermittelten Schutzantrags gemäß Artikel 96 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingeleitet werden. Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um unter diesen Umständen und wenn angezeigt die Prüfung des Antrags auszusetzen, bis das nationale Gericht oder eine andere nationale Stelle über die angefochtene Prüfung des Antrags im nationalen Vorverfahren durch den Mitgliedstaat eine Entscheidung getroffen hat.

(14)Die Eintragung geografischer Angaben sollte vereinfacht und beschleunigt werden, indem die Prüfung der Einhaltung der Vorschriften über das geistige Eigentum von der Prüfung der Konformität der Produktspezifikationen mit anderen Auflagen, die in den Vermarktungsnormen und Kennzeichnungsregeln festgelegt sind, abgetrennt wird.

(15)Die Prüfung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ist ein wichtiger Verfahrensschritt. Die Mitgliedstaaten verfügen über Kenntnisse und Fachwissen und haben Zugang zu Daten und Fakten, sodass sie am besten imstande sind, zu prüfen, ob die mit dem Antrag übermittelten Informationen richtig sind und der Wahrheit entsprechen. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das Ergebnis dieser Prüfung, das in einem Einzigen Dokument, das die relevanten Elemente der Produktspezifikation zusammenfasst, genau festgehalten werden muss, zuverlässig und richtig ist. Was das Subsidiaritätsprinzip angeht, sollte die Kommission die Anträge anschließend prüfen, um sicherzustellen, dass keine offensichtlichen Fehler vorliegen und dass das Unionsrecht sowie die Interessen von Beteiligten außerhalb des Antragsmitgliedstaats berücksichtigt werden.

(16)Der Zeitraum, in dem ein Einspruch eingelegt werden kann, sollte auf drei Monate verlängert werden, um sicherzustellen, dass alle interessierten Parteien genügend Zeit haben, den Schutzantrag zu prüfen, und die Möglichkeit erhalten, eine Einspruchserklärung einzureichen. Um sicherzustellen, dass im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 14 das gleiche Verfahren in Bezug auf Einsprüche angewendet wird und die Mitgliedstaaten so in die Lage versetzen werden, einen Einspruch von einer natürlichen oder juristischen Person, die in ihrem Hoheitsgebiet ansässig oder niedergelassen ist, auf koordinierte und effiziente Weise an die Kommission weiterzuleiten, sollte der Einspruch einer natürlichen oder juristischen Person über die Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig oder niedergelassen ist, eingereicht werden. Zur Vereinfachung des Einspruchsverfahrens sollte die Kommission ermächtigt werden, unzulässige Einspruchserklärungen in dem Durchführungsrechtsakt zur Gewährung des Schutzes abzulehnen. Deshalb sollte der Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der der Kommission die Durchführungsbefugnis überträgt, in einem gesonderten Durchführungsrechtsakt den Einspruch als unzulässig abzulehnen, gestrichen werden.

(17)Um die Effizienz der Verfahren zu erhöhen und einheitliche Bedingungen für die Gewährung des Schutzes von Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zum Erlass von Durchführungsrechtsakten, mit denen der Schutz gewährt wird, übertragen werden, ohne dass in Fällen, in denen keine zulässige Einspruchserklärung zu dem Schutzantrag eingereicht wurde, auf das Prüfverfahren zurückgegriffen werden muss. Wurde eine zulässige Einspruchserklärung eingereicht, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zum Erlass von Durchführungsrechtsakten im Einklang mit dem Prüfverfahren, mit dem entweder Schutz gewährt oder der Antrag abgelehnt wird, übertragen werden.

(18)Unter Hinweis auf das TRIPS-Übereinkommen, insbesondere auf die Artikel 22 und 23, sowie auf das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 15 („GATT-Abkommen“), insbesondere auf Artikel V über die Freiheit der Durchfuhr, die beide mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates genehmigt wurden und darauf abzielen, den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben zu verbessern und Fälschungen wirksamer zu bekämpfen, sollte der Schutz gemäß Artikel 103 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auch auf Waren, die durch das Zollgebiet der Europäischen Union durchgeführt werden, und auf Waren, die über das Internet oder andere Mittel des elektronischen Geschäftsverkehrs verkauft werden, ausgedehnt werden.

(19)Es sollte möglich sein, den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe aufzuheben, wenn sie nicht mehr verwendet wird oder der Antragsteller gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 den Schutz nicht mehr aufrechterhalten möchte.

(20)In Anbetracht der ständig wachsenden Nachfrage der Verbraucher nach innovativen Weinbauerzeugnissen mit einem geringeren Alkoholgehalt als dem Mindestalkoholgehalt für Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollte es möglich sein, solche innovativen Weinbauerzeugnisse auch in der Union herzustellen.

(21)Es ist notwendig, Begriffsbestimmungen für entalkoholisierte Weinbauerzeugnisse und teilweise entalkoholisierte Weinbauerzeugnisse vorzusehen. Diese Begriffsbestimmungen sollten den Begriffsbestimmungen in den Resolutionen der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV), OIV-ECO 433-2012 Durch teilweise Entalkoholisierung von Wein gewonnenes Getränk und OIV-ECO-523-2016 Wein mit einem durch Entalkoholisierung veränderten Alkoholgehalt Rechnung tragen.

(22)Um zu gewährleisten, dass die Vorschriften über die Etikettierung und die Aufmachung von Erzeugnisse des Weinsektors auch für entalkoholisierte oder teilweise entalkoholisierte Weinbauerzeugnisse gelten, um Vorschriften für die Herstellungsverfahren für bestimmte entalkoholisierte oder teilweise entalkoholisierte Weinbauerzeugnisse in der Union sowie Vorschriften bezüglich der Bedingungen für die Verwendung von Verschlüssen im Weinsektor auszuarbeiten, mit denen sichergestellt werden kann, dass Verbraucher vor einer irreführenden Verwendung bestimmter Verschlüsse, die mit bestimmten Getränken in Zusammenhang gebracht werden, und vor gefährlichen Verschlussmaterialien, die die Getränke kontaminieren könnten, geschützt werden, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden. Die Kommission sollte im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit unbedingt – auch auf Sachverständigenebene – angemessene Konsultationen durchführen, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung in Einklang stehen. Insbesondere sollten das Europäische Parlament und der Rat – im Interesse einer gleichberechtigten Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte – sämtliche Dokumente zur selben Zeit erhalten wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten; zudem haben ihre Sachverständigen systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(23)Die Produktionsregeln und die Auflagen für den Zuckersektor sind Ende des Wirtschaftsjahres 2016/2017 ausgelaufen. Artikel 124 und die Artikel 127 bis 144 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind nunmehr überholt und sollten gestrichen werden.

(24)Außerdem sind die Maßnahmen und Vorschriften betreffend Einfuhren von Hanf gemäß Artikel 189 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinfällig und überholt und sollten gestrichen werden.

(25)Die Artikeln 192 und 193 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollten gestrichen werden, da solche Maßnahmen in Anbetracht des Auslaufens der Produktionsregulierung im Zuckersektor nicht mehr notwendig sind. Um sicherzustellen, dass der Unionsmarkt durch Einfuhren aus Drittländern angemessen versorgt wird, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Aussetzung von Einfuhrzöllen für Melasse aus Zuckerrohr und Zuckerrüben übertragen werden.

(26)Der WTO-Ministerbeschluss über Ausfuhrwettbewerb vom 19. Dezember 2015 auf der 10. Ministerkonferenz in Nairobi 16 enthält Vorschriften für Ausfuhrwettbewerbsmaßnahmen. Was die Ausfuhrsubventionen angeht, so wurden die WTO-Mitglieder aufgefordert, ihre Ausfuhrsubventionsansprüche ab dem Datum des Beschlusses abzuschaffen. Deshalb sollten die Unionsvorschriften über Ausfuhrerstattungen gemäß den Artikeln 196 bis 204 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gestrichen werden.

(27)Was die Ausfuhrkredite, Ausfuhrkreditbürgschaften oder Versicherungsprogramme, Agrarausfuhren durch staatliche Handelsunternehmen und internationale Nahrungsmittelhilfen angeht, können die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Maßnahmen, die den Unions-Rechtsvorschriften entsprechen, verabschieden. Da die Union und ihre Mitgliedstaaten WTO-Mitglieder sind, sollten solche nationalen Maßnahmen auch im Einklang mit den Bestimmungen des Beschlusses der WTO-Ministerkonferenz vom 19. Dezember 2015 nach Unionsrecht und internationalem Recht stehen.

(28)Überholte Berichtspflichten der Kommission im Zusammenhang mit dem Markt für Milch und Milcherzeugnisse, der Ausweitung des Anwendungsbereichs des Schulprogramms und der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf den Agrarsektor sollten gestrichen werden. Die Berichterstattungspflichten in Bezug auf den Bienenzuchtsektor sollten in die Verordnung (EU) .../... (Verordnung über die GAP-Strategiepläne) aufgenommen werden.

(29)Angesichts der Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 17 durch die Verordnung (EU) ..../... (Verordnung über die GAP-Strategiepläne) sollten die Vorschriften über Kontrollen und Sanktionen im Zusammenhang mit Vermarktungsvorschriften und geschützten Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen in die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgenommen werden.

(30)Bestimmungen im Zusammenhang mit der Reserve für Krisen im Agrarsektor gemäß Teil V Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollten gestrichen werden, da die aktualisierten Bestimmungen über die Agrarreserve in der Verordnung (EU) ..../... des Europäischen Parlaments und des Rates 18 (Horizontale Verordnung) festgelegt sind.

(31)Angesichts der begrenzten Anzahl Eintragungen geografischer Angaben für aromatisierte Weine gemäß der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 19  sollte der Rechtsrahmen für den Schutz geografischer Angaben für diese Erzeugnisse vereinfacht werden. Für aromatisierte Weine und andere alkoholische Getränke mit Ausnahme von Spirituosen und Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollten dieselbe rechtliche Regelung und dieselben Verfahren wie für andere Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gelten. Der Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 sollte erweitert werden und diese Erzeugnisse umfassen. Die Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates sollte geändert werden, um dieser Änderung in Bezug auf Titel, Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen und Vorschriften über die Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen Rechnung zu tragen. Ein reibungsloser Übergang für die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 geschützten Namen sollte sichergestellt werden.

(32)Die Verfahren für die Eintragung von geschützten Ursprungsbezeichnungen, geschützten geografischen Angaben und garantiert traditionellen Spezialitäten, die in der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 festgelegt sind, sollten gestrafft und vereinfacht werden, um sicherzustellen, dass neue Namen innerhalb kürzerer Fristen eingetragen werden können. Das Einspruchsverfahren sollten vereinfacht werden.

(33)Es sollten spezifische Ausnahmebestimmungen vorgesehen werden, die es ermöglichen, neben dem eingetragenen Namen einer garantiert traditionellen Spezialität andere Namen zu verwenden. Die Kommission sollte Übergangszeiträume für die Verwendung von Bezeichnungen festlegen, die Namen garantiert traditioneller Spezialitäten enthalten, und zwar im Einklang mit den Bedingungen für solche Übergangszeiträume, wie sie bereits für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben bestehen.

(34)Das Verfahren für die Genehmigung von Änderungen von Produktspezifikationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 sollte vereinfacht werden, indem zwischen Änderungen der Union und Standardänderungen unterschieden wird. Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip sollten die Mitgliedstaaten dafür zuständig sein, die Standardänderungen zu genehmigen, und die Kommission sollte weiterhin für die Genehmigung von Produktspezifikationsänderungen der Union zuständig sein.

(35)Die Höhe der finanziellen Mittel, die für die Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 20 und der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 21 zur Verfügung stehen, sollte aktualisiert werden.

(36)Die Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 251/2014, (EU) Nr. 228/2013 und (EU) Nr. 229/2013 sollten daher entsprechend geändert werden.

(37)Für Schutzanträge und Anträge auf Eintragung von geschützten Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und garantiert traditionellen Spezialitäten, die vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung eingereicht wurden, sowie für die vor dem 1. Januar 2021 getätigten Ausgaben im Rahmen der Beihilferegelungen für Olivenöl und Tafeloliven, Obst und Gemüse, Wein, Bienenzucht und Hopfen gemäß den Artikeln 29 bis 60 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollten Übergangsregelungen eingeführt werden.

(38)Um einen reibungslosen Übergang zu dem neuen Rechtsrahmen gemäß der Verordnung (EU) .../... (Verordnung über die GAP-Strategiepläne) zu gewährleisten, sollten die Bestimmungen im Zusammenhang mit Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf bestimmte Beihilferegelungen und die Reserve für Krisen in den Agrarsektoren sowie die Bestimmungen im Zusammenhang mit Änderungen der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013 und (EU) Nr. 229/2013 ab dem 1. Januar 2021 gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird wie folgt geändert:

1.Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 2 wird gestrichen.

b)Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(3)Die in der Verordnung (EU) …/... des Europäischen Parlaments und des Rates*[Horizontale Verordnung] und in der Verordnung (EU) Nr. …/... des Europäischen Parlaments und des Rates** [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] aufgeführten Begriffsbestimmungen gelten vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung für deren Zwecke.

(4)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Begriffsbestimmungen für die Sektoren gemäß Anhang II zu ändern, soweit dies für die Aktualisierung der Begriffsbestimmungen im Lichte der Marktentwicklungen erforderlich ist.

----------------------------

*Verordnung (EU) ..../... des Europäischen Parlaments und des Rates vom... über die Finanzierung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L... vom..., S....).

**Die Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L ... vom ..., S. ...).

2.Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5
Umrechnungssätze für Reis

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Umrechnungssätze für die verschiedenen Reisverarbeitungsstufen erlassen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

3.Artikel 6 wird gestrichen.

4.Teil II Titel I Kapitel II wird wie folgt geändert:

a)Der Titel erhält folgende Fassung:

„KAPITEL II

Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse sowie Milch und Milcherzeugnissen in Bildungseinrichtungen“

b)Die Überschrift „Abschnitt 1“ sowie der Titel werden gestrichen.

c)Artikel 23a wird wie folgt geändert:

i)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)Unbeschadet des Absatzes 4 beträgt die im Rahmen des Schulprogramms gewährte Beihilfe für die Verteilung von Erzeugnissen, für die begleitenden pädagogischen Maßnahmen und die damit zusammenhängenden Kosten gemäß Artikel 23 Absatz 1 höchstens 220 804 135 EUR je Schuljahr.

Innerhalb dieses übergeordneten Grenzwertes übersteigt die Beihilfe nicht:

(a)a) für Schulobst und -gemüse: 130 608 466 EUR je Schuljahr;

(b)b) für Schulmilch: 90 195 669 EUR je Schuljahr.“

ii)In Absatz 2 Unterabsatz 3 wird der letzte Satz gestrichen.

iii)Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)Unter Einhaltung des übergeordneten Grenzwertes von insgesamt 220 804 135 EUR gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten einmal je Schuljahr bis zu 20 % ihrer vorläufigen Mittelzuweisungen auf den jeweils anderen Sektor übertragen.“

d)Die Abschnitte 2 bis 6 mit den Artikeln 29 bis 60 werden gestrichen.

5.Artikel 63 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)Die Mitgliedstaaten stellen jährlich Genehmigungen für Neuanpflanzungen zur Verfügung entweder für

a)1 % der tatsächlich mit Reben bepflanzten Gesamtfläche in ihrem Hoheitsgebiet, wie sie am 31. Juli des vorangegangenen Jahres gemessen wurde, oder

b)1 % einer Fläche, bestehend aus der in ihrem Hoheitsgebiet tatsächlich mit Reben bepflanzten Fläche, wie sie am 31. Juli 2015 gemessen wurde, und die Fläche, für die den Erzeugern in ihrem Hoheitsgebiet Pflanzungsrechte gemäß den Artikeln 85h, 85i oder Artikel 85k der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährt wurden und die gemäß Artikel 68 der vorliegenden Verordnung am 1. Januar 2016 in Genehmigungen umgewandelt werden können.“

6.Artikel 81 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)Vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 3 erstellen die Mitgliedstaaten eine Klassifizierung der Keltertraubensorten, die in ihrem Hoheitsgebiet zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt, wiederangepflanzt oder veredelt werden dürfen.

Die Mitgliedstaaten dürfen Keltertraubensorten in die Klassifizierung aufnehmen, wenn

a)die betreffende Keltertraubensorte der Art Vitis vinifera oder der Art Vitis Labrusca angehört oder

b)die betreffende Keltertraubensorte aus einer Kreuzung der Arten Vitis vinifera, Vitis Labrusca mit anderen Arten der Gattung Vitis stammt.

Wird eine Keltertraubensorte aus der Klassifizierung gemäß Unterabsatz 1 gestrichen, so sind die betreffenden Flächen innerhalb von 15 Jahren nach der Streichung zu roden.

7.Artikel 90 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in internationalen Übereinkünften, die im Einklang mit dem AEUV geschlossen wurden, ist für die Einfuhr der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse Folgendes vorzulegen:

a) eine Bescheinigung über die Erfüllung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2; diese Bescheinigung ist von einer zuständigen Einrichtung des Ursprungslandes auszustellen, die in einem von der Kommission zu veröffentlichenden Verzeichnis aufgeführt ist;

b) ein Analysebulletin einer vom Ursprungsland benannten Einrichtung oder Dienststelle, wenn das Erzeugnis für den direkten menschlichen Verbrauch bestimmt ist.“

8.In Teil II Titel II Kapitel 1 Abschnitt 1 wird folgender Unterabschnitt 4a eingefügt:

„Unterabschnitt 4a

Kontrollen und Sanktionen

Artikel 90a
Kontrollen und Sanktionen im Zusammenhang mit Vermarktungsnormen

(1)Unbeschadet der nach Artikel 57 der Verordnung (EU) […/…] (Horizontale Verordnung) erlassenen Rechtsakte für den Weinsektor verhängen die Mitgliedstaaten im Falle eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Union im Weinsektor verhältnismäßige, wirksame und abschreckende Verwaltungssanktionen im Einklang mit Titel IV Kapitel I der genannten Verordnung (Horizontale Verordnung).

(2)Um die Unionsmittel sowie die Identität, Herkunft und Qualität des Weins der Union zu schützen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

a)die Schaffung einer Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten, die zur Aufdeckung von Betrugsfällen beitragen wird und sich auf Analyseproben der Mitgliedstaaten gründet;

b)Vorschriften über Kontrolleinrichtungen und deren gegenseitige Amtshilfe;

c)Vorschriften über die gemeinsame Nutzung der Ergebnisse der Mitgliedstaaten.

(3)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung aller erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf Folgendes erlassen:

a)die Verfahren für die nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten und für die Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten, die zur Aufdeckung von Betrugsfällen beitragen wird;

b)die Verfahren für die Zusammenarbeit und Amtshilfe zwischen Kontrollbehörden und -einrichtungen;

c)was die in Absatz 3 genannte Verpflichtung betrifft, Vorschriften für die Durchführung der Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vermarktungsnormen, Vorschriften über die zuständigen Behörden für die Durchführung der Kontrollen, über deren Inhalt und Häufigkeit sowie die zu kontrollierende Vermarktungsstufe.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

9.Artikel 93 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)„Ursprungsbezeichnung“ einen Namen, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses im Sinne des Artikel 92 Absatz 1 dient,

i)das seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und gegebenenfalls menschlichen Einflüsse verdankt;

ii)dessen Ursprung in einem bestimmten Ort, in einer bestimmten Gegend oder, in Ausnahmefällen, in einem bestimmten Land liegt;

iii)das aus Weintrauben gewonnen wird, die ausschließlich aus diesem geografischen Gebiet stammen;

iv)dessen Herstellung in diesem geografischen Gebiet erfolgt und

v)das aus Rebsorten gewonnen wurde, die zu Vitis vinifera gehören oder aus einer Kreuzung der Sorte Vitis vinifera mit andere Sorten der Gattung Vitis stammen;“

b)Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)die Anforderungen des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffern i bis v erfüllen und“

c)Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)Die Herstellung im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffer iv und Buchstabe b Ziffer iii umfasst alle Arbeitsgänge von der Traubenernte bis zum Abschluss der Weinbereitungsverfahren mit Ausnahme nachgelagerter Produktionsverfahren.“

10.In Artikel 94 Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Die Anträge auf den Schutz von Namen als Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben enthalten Folgendes:“

11.In Artikel 96 werden die folgenden Absätze 6 und 7 angefügt:

„(6) Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich, wenn vor einem nationalen Gericht oder einer anderen nationalen Stelle ein Verfahren im Zusammenhang mit einem Schutzantrag, den der Mitgliedstaat gemäß Absatz 5 an die Kommission übermittelt hat, eingeleitet wird.

(7)Gegebenenfalls kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen die Prüfung des Antrags gemäß Artikel 97 Absatz 2 ausgesetzt wird, bis ein nationales Gericht oder eine andere nationale Stelle über einen Schutzantrag entschieden hat, bei dem der Mitgliedstaat in einem nationalen Vorverfahren gemäß Absatz 5 festgestellt hat, dass die Anforderungen erfüllt sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen.“ 

12.In Artikel 97 erhalten die Absätze 2, 3 und 4 folgende Fassung:

„(2)Die Kommission prüft die Schutzanträge, die sie gemäß Artikel 94 und Artikel 96 Absatz 5 erhält. Sie prüft sie auf offensichtliche Fehler hin unter Berücksichtigung des Ergebnisses des nationalen Vorverfahrens, das der betroffene Mitgliedstaat durchgeführt hat.

Die Prüfung durch die Kommission sollte höchstens sechs Monate ab dem Tag betragen, an dem der Antrag des Mitgliedstaats eingegangen ist. Wird diese Frist überschritten, so unterrichtet die Kommission die Antragsteller schriftlich über die Gründe für die Verzögerung.

(3)Gelangt die Kommission auf der Grundlage der Prüfung gemäß Absatz 2 zu der Auffassung, dass die in den Artikeln 93, 100 und 101 genannten Anforderungen erfüllt sind, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Veröffentlichung des einzigen Dokuments gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d und der Fundstelle der im Rahmen des nationalen Vorverfahrens veröffentlichten Produktspezifikation im Amtsblatt der Europäischen Union.

Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen.

(4)Gelangt die Kommission auf der Grundlage der Prüfung gemäß Absatz 2 zu der Auffassung, dass die in den Artikeln 93, 100 und 101 genannten Anforderungen nicht erfüllt sind, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zur Ablehnung des Antrags.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

13.Die Artikel 98 und 99 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 98
Einspruchsverfahren

Innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung des einzigen Dokuments gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d im Amtsblatt der Europäischen Union können die Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands oder eine natürliche oder juristische Person, die ein berechtigtes Interesse hat und in einem Drittland ansässig oder niedergelassen ist, bei der Kommission eine Einspruchserklärung einreichen und den vorgeschlagenen Schutz ablehnen. Eine Einspruchserklärung muss ordnungsgemäß begründet werden.

Jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, der den Schutzantrag weitergeleitet hat, ansässig oder niedergelassen ist, kann die Einspruchserklärung über die Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb einer Frist einreichen, die es ermöglicht, dass eine Einspruchserklärung innerhalb der Frist gemäß Absatz 1 übermittelt werden kann.

Artikel 99
Entscheidung über den Schutz

(1)Hat die Kommission keine zulässige Einspruchserklärung gemäß Artikel 98 erhalten, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zur Gewährung des Schutzes. Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Prüfverfahrens erlassen.

(2) Hat die Kommission eine zulässige Einspruchserklärung erhalten, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte entweder zum Schutz oder zur Ablehnung des Antrags. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3) Der nach diesem Artikel gewährte Schutz gilt unbeschadet der Konformität der betreffenden Erzeugnisse mit anderen Rechtsvorschriften der Union, insbesondere für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die Vermarktung und die Kennzeichnung von Lebensmitteln.“

14.Dem Artikel 103 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4)Der Schutz gemäß Absatz 2 gilt auch für Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ohne dass sie zum zollrechtlich freien Verkehr innerhalb des Zollgebiets der Union überlassen werden, und für Waren, die in der Union im elektronischen Geschäftsverkehr verkauft werden.“

15.Artikel 106 erhält folgende Fassung:

„Artikel 106
Löschung

Die Kommission kann von sich aus oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder einer natürlichen oder juristischen Person mit begründetem Interesse Durchführungsrechtsakte zur Löschung des Schutzes einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe erlassen, wenn einer oder mehrere der folgenden Umstände vorliegen:

a)die Einhaltung der entsprechenden Produktspezifikation ist nicht mehr gewährleistet;

b)seit mindestens sieben aufeinanderfolgenden Jahren wurde unter der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe kein Erzeugnis in Verkehr gebracht;

c)ein Antragsteller, der die Bedingungen gemäß Artikel 95 erfüllt, erklärt, dass er den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe nicht länger aufrechterhalten möchte.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

16.Artikel 111 wird gestrichen.

17.In Teil II Titel II Kapitel 1 Abschnitt 2 wird folgender Unterabschnitt 4 angefügt:

„Unterabschnitt 4

Kontrollen im Zusammenhang mit Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen

Artikel 116a
Kontrollen

(1)Die Mitgliedstaaten unternehmen die notwendigen Schritte, um eine widerrechtliche Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen, geschützter geografischer Angaben und geschützter traditioneller Begriffe gemäß dieser Verordnung zu unterbinden.

(2)Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige Behörde, die für die Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die in diesem Abschnitt festgelegten Pflichten verantwortlich ist. Zu diesem Zweck finden Artikel 4 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 5 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates* Anwendung.

(3)In der Union muss die zuständige Behörde gemäß Absatz 2 oder eine oder mehrere beauftragte Stellen im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/625, die entsprechend den Kriterien gemäß Titel II Kapitel III der genannten Verordnung als Produktzertifizierungsstelle tätig werden, jährlich die Einhaltung der Produktspezifikation überprüfen, und zwar während der Weinerzeugung und während oder nach der Abfüllung.

(4)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die Folgendes betreffen:

a)die Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission;

b)Vorschriften bezüglich der Behörde, die für die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation zuständig ist, auch wenn das geografische Gebiet in einem Drittland liegt;

c)die Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten zu ergreifen sind, um die widerrechtliche Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen, geschützter geografischer Angaben und geschützter traditioneller Begriffe zu unterbinden;

d)die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Kontrollen und Prüfungen einschließlich Überprüfung.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

*Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).“

18.Artikel 119 wird wie folgt geändert:

a)In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Die Kennzeichnung und Aufmachung der in Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 11 sowie 13, 15, 16, 18 und 19 genannten, in der Union vermarkteten oder für die Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse umfasst die folgenden obligatorischen Angaben:“

b)Der folgende Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die in Absatz 1 aufgeführte Erzeugnisse, die nicht gemäß der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet sind, nicht auf den Markt gelangen bzw. aus dem Markt genommen werden.“

19.In Artikel 120 Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

Die Kennzeichnung und Aufmachung der in Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 11 sowie 13, 15, 16, 18 und 19 genannten Erzeugnisse kann insbesondere die folgenden fakultativen Angaben umfassen:“

20.Artikel 122 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)Buchstabe b Ziffer ii wird gestrichen;

b)in Buchstabe c wird folgende Ziffer iii angefügt:

„iii)die Begriffe betreffend einen Betrieb und die Bedingungen für ihre Verwendung.“

c)Buchstabe d Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)die Bedingungen für die Verwendung bestimmter Flaschenformen und Verschlüsse sowie ein Verzeichnis bestimmter besonderer Flaschenformen;“

21.Teil II Titel II Kapitel II Abschnitt I wird wie folgt geändert:

a)Artikel 124 wird gestrichen.

b)Die Überschrift „Unterabschnitt 1“ sowie der Titel werden gestrichen.

c)Die Unterabschnitte 2 und 3 der Artikel 127 bis 144 werden gestrichen.

22.In Artikel 145 Absatz 3 erhält der erste Satze folgende Fassung:

Die Mitgliedstaaten, die in ihren GAP-Strategieplänen eine Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) .../... [Verordnung über die GAP-Strategiepläne] vorsehen, übermitteln der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres eine aktualisierte Aufstellung über ihr Produktionspotenzial auf der Grundlage der Weinbaukartei.“

23.Artikel 189 wird gestrichen.

24.Die Artikel 192 und 193 werden gestrichen.

25.In Kapitel IV wird folgender Artikel 193a eingefügt:

„Artikel 193a
Aussetzung der Einfuhrzölle für Melassen

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, die die Anwendung von Einfuhrzöllen für Melassen des KN-Codes 1703 ganz oder teilweise aussetzen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen.“

26.In Teil III Kapitel VI werden die Artikel 196 bis 204 gestrichen.

27.Artikel 225 werden die Buchstaben a bis d gestrichen.

28.In Teil V Kapitel III wird Artikel 226 gestrichen.

29.Anhang II Teil II wird wie folgt geändert:

a)In Abschnitt A Nummer 4 wird der zweite Satz gestrichen;

b)Abschnitt B wird gestrichen.

30.Anhang III wird wie folgt geändert:

a)Der Titel erhält folgende Fassung:

„STANDARDQUALITÄT VON REIS UND ZUCKER GEMÄSS ARTIKEL 1a DER VERORDNUNG (EU) NR. 1370/2013*

*Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12).“

b)In Teil B wird Abschnitt I gestrichen.

31.Anhang VI wird gestrichen.

32.In Anhang VII Teil II werden die folgenden Nummern 18 und 19 angefügt:

„(18)Der Begriff „entalkoholisiert“ darf zusammen mit dem Namen der Weinbauerzeugnisse gemäß Nummer 1 und den Nummern 4 bis 9 verwendet werden, wenn das Erzeugnis

a)aus Wein gemäß Nummer 1, Schaumwein gemäß Nummer 4, Qualitätsschaumwein gemäß Nummer 5, aromatischem Qualitätsschaumwein gemäß Nummer 6, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure gemäß Nummer 7, Perlwein gemäß Nummer 8 oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure gemäß Nummer 9 gewonnen wird,

b)einer Entalkoholisierung im Einklang mit den Verfahren gemäß Anhang VIII Teil I Buchstabe E unterzogen wurde und

c)einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 0,5 % vol aufweist.

(19)Der Begriff „teilweise entalkoholisiert“ darf zusammen mit dem Namen der Weinbauerzeugnisse gemäß Nummer 1 und den Nummern 4 bis 9 verwendet werden, wenn das Erzeugnis

a)aus Wein gemäß Nummer 1, Schaumwein gemäß Nummer 4, Qualitätsschaumwein gemäß Nummer 5, aromatischem Qualitätsschaumwein gemäß Nummer 6, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure gemäß Nummer 7, Perlwein gemäß Nummer 8 oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure gemäß Nummer 9 gewonnen wird,

b)einer Entalkoholisierung im Einklang mit den Verfahren gemäß Anhang VIII Teil I Buchstabe E unterzogen wurde und

c)einen Gesamtalkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol aufweist und der Gesamtalkoholgehalt im Anschluss an die Verfahren gemäß Anhang VIII Teil I Buchstabe E gegenüber dem ursprünglichen Gesamtalkoholgehalt um mehr als 20 % vol reduziert wurde.“

33.In Anhang VIII Teil I wird folgender Buchstabe E angefügt:

„E.Entalkoholisierungsprozesse

Die folgenden, entweder einzeln oder kombiniert angewandten Entalkoholisierungsprozesse sind zulässig, um den Ethanolgehalt in Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II Nummer 1 und Nummern 4 bis 9 teilweise oder so gut wie vollständig zu reduzieren:

a)teilweise Vakuumverdampfung;

b)Membrantechnik;

c)Destillation.

Die Entalkoholisierungsprozesse dürfen keine organoleptischen Fehler des Weinbauerzeugnisses zur Folge haben. Die Beseitigung von Ethanol in Weinbauerzeugnissen darf nicht in Verbindung mit der Erhöhung des Zuckergehalts im Traubenmost erfolgen.“

Artikel 2
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

Die Verordnung (EG) Nr. 1151/2012 wird wie folgt geändert:

1.In Artikel 2 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

„(2)Diese Verordnung gilt nicht für Spirituosen oder Weinbauerzeugnisse im Sinne von Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, mit Ausnahme von Weinessig.

(3)Diese Verordnung, und insbesondere die nach Artikel 52 vorgenommenen Eintragungen, gelten unbeschadet der Konformität der betreffenden Erzeugnisse mit anderen Rechtsvorschriften der Union, insbesondere für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die Vermarktung und die Kennzeichnung von Lebensmitteln.“

2.Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)das seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und gegebenenfalls menschlichen Einflüsse verdankt;“

3.Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d wird gestrichen.

4.Artikel 10 Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

Ein mit Gründen versehener Einspruch gemäß Artikel 51 Absatz 1 ist nur zulässig, wenn er bei der Kommission innerhalb der in jenem Absatz gesetzten Frist eingeht und wenn dargelegt wird, dass“

5.In Artikel 13 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4)Der Schutz gemäß Absatz 1 gilt auch für Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ohne dass sie zum zollrechtlich freien Verkehr innerhalb des Zollgebiets der Union überlassen werden, und für Waren, die im elektronischen Geschäftsverkehr verkauft werden.“

6.Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die genannten Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des Prüfverfahrens nach Artikel 57 Absatz 2 erlassen.“

b)In Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Unbeschadet des Artikels 14 kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen der Übergangszeitraum gemäß Absatz 1 in begründeten Fällen verlängert wird, sofern nachgewiesen wird, dass“

7.Folgender Artikel 16a wird eingefügt:

„Artikel 16a
Bestehende geografische Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse

Namen, die in das Register gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates* eingetragen sind, werden automatisch in das Register gemäß Artikel 11 der vorliegenden Verordnung übernommen. Die entsprechenden Spezifikationen gelten als Spezifikationen für die Zwecke des Artikels 7 der vorliegenden Verordnung.

*Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie zum Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14).“

8.Artikel 21 Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Ein mit Gründen versehener Einspruch gemäß Artikel 51 Absatz 1 ist nur zulässig, wenn er bei der Kommission fristgerecht eingeht und“

9.Folgender Artikel 24a wird eingefügt:

„Artikel 24a
Übergangszeiträume für die Verwendung von garantiert traditionellen Spezialitäten

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen ein Übergangszeitraum von bis zu fünf Jahren gewährt wird, damit für Erzeugnisse, deren Bezeichnung aus einem Namen besteht, der im Widerspruch zu Artikel 24 Absatz 1 steht, oder einen solchen Namen beinhaltet, die Bezeichnung, unter der sie vermarktet wurden, weiter verwendet werden kann, sofern aus einem zulässigen Einspruch gemäß Artikel 49 Absatz 3 oder Artikel 51 hervorgeht, dass dieser Name auf dem Unionsmarkt seit mindestens fünf Jahren vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a rechtmäßig verwendet wurde.

Die genannten Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des Prüfverfahrens gemäß Artikel 57 Absatz 2 erlassen.“

10.In Artikel 49 werden die folgenden Absätze 8 und 9 angefügt:

„(8)Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich, wenn vor einem nationalen Gericht oder einer anderen nationalen Stelle ein Verfahren im Zusammenhang mit einem bei der Kommission gemäß Absatz 4 eingereichten Antrag eingeleitet wird.

(9)Gegebenenfalls kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen die Prüfung des Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 ausgesetzt wird, bis ein nationales Gericht oder eine andere nationale Stelle über einen Schutzantrag entschieden hat, den ein Mitgliedstaat in einem nationalen Vorverfahren gemäß Absatz 4 angenommen hat.

Die genannten Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des Prüfverfahrens gemäß Artikel 57 Absatz 2 erlassen.“

11.Artikel 50 erhält folgende Fassung:

„Artikel 50
Prüfung durch die Kommission und Veröffentlichung zwecks Einspruch

(1)Die Kommission prüft die Schutzanträge, die sie gemäß Artikel 49 Absätze 4 und 5 erhält. Sie überprüft die Anträge auf offensichtliche Fehler hin unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Prüfung und des Einspruchsverfahren, die der betreffende Mitgliedstaat durchgeführt hat.

Die Prüfung durch die Kommission sollte höchstens sechs Monate ab dem Tag betragen, an dem der Antrag des Mitgliedstaats eingegangen ist. Wird diese Frist überschritten, so unterrichtet die Kommission den Antragsteller schriftlich über die Gründe für die Verzögerung.

Die Kommission veröffentlicht mindestens jeden Monat das Verzeichnis der Namen, für die Eintragungsanträge gestellt wurden, sowie die Zeitpunkte, zu denen diese bei ihr eingereicht wurden.

(2)Gelangt die Kommission aufgrund der Prüfung gemäß Absatz 1 zu der Auffassung, dass die Anforderungen nach Artikel 5 und 6 im Zusammenhang mit Eintragungsanträgen im Rahmen der Regelung nach Titel II oder die Anforderungen gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 im Zusammenhang mit Anträgen im Rahmen der Regelung nach Titel III erfüllt sind, so veröffentlicht sie im Amtsblatt der Europäischen Union:

a)das einzige Dokument und die Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation für Anträge im Rahmen der Regelung nach Titel II;

b)die Produktspezifikation für Anträge im Rahmen der Regelung nach Titel III.“

12.Artikel 51 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)Innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union können die Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands oder eine natürliche oder juristische Person, die ein berechtigtes Interesse hat und in einem Drittland niedergelassen ist, bei der Kommission einen mit Gründen versehener Einspruch erheben.

Eine natürliche oder eine juristische Person, die ein berechtigtes Interesse hat und in einem anderen als dem Antragsmitgliedstaat niedergelassen oder ansässig ist, kann einen mit Gründen versehenen Einspruch innerhalb einer Frist, die einen Einspruch gemäß Unterabsatz 1 gestattet, bei dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen ist, erheben.“

b)Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)Die Kommission prüft die Zulässigkeit des mit Gründen versehenen Einspruchs, insbesondere auf Basis der Einspruchsgründe gemäß Artikel 10 in Bezug auf geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben sowie der Einspruchsgründe gemäß Artikel 21 in Bezug auf die garantiert traditionellen Spezialitäten.“

c)Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)Ist die Kommission der Ansicht, dass die Einspruchsbegründung zulässig ist, fordert sie die Behörde oder die Person, die die Einspruchsbegründung eingereicht hat, und die Behörde oder die Stelle, die den Antrag bei der Kommission eingereicht hat, innerhalb von fünf Monaten nach der Veröffentlichung des Antrags im Amtsblatt der Europäischen Union auf, innerhalb eines vertretbaren Zeitraums, der drei Monate nicht überschreitet, geeignete Konsultationen durchzuführen.

Die Behörde oder die Person, die die Einspruchsbegründung eingereicht hat, und die Behörde oder die Stelle, die den Antrag eingereicht hat, nimmt die entsprechenden geeigneten Konsultationen unverzüglich auf. Sie stellen einander die einschlägigen Informationen zur Verfügung, um zu beurteilen, ob der Eintragungsantrag die Anforderungen gemäß dieser Verordnung erfüllt. Kommt keine Einigung zustande, so werden diese Informationen der Kommission vorgelegt.

In diesem Konsultationszeitraum kann die Kommission jederzeit auf Ersuchen des Antragstellers die Frist für die Konsultationen um höchstens drei Monate verlängern.“

d)Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Die Einspruchsbegründung und weitere Unterlagen, die der Kommission im Einklang mit den Absätzen 1, 2 und 3 übermittelt werden, sind in einer Amtssprache der Europäischen Union abgefasst.“

13.Artikel 52 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)Geht bei der Kommission keine zulässige Einspruchsbegründung gemäß Artikel 51 ein, so erlässt sie zur Eintragung des Namens Durchführungsrechtsakte, ohne das Prüfverfahren gemäß Artikel 57 Absatz 2 anzuwenden.“

14.In Artikel 53 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

„(2)Änderungen einer Produktspezifikation werden nach ihrer Bedeutung in zwei Kategorien unterteilt: Änderungen der Union, die ein Einspruchsverfahren auf Unionsebene erfordern, und Änderungen, die auf der Ebene der Mitgliedstaaten oder von Drittländern behandelt werden.

Eine Änderung gilt als Änderung der Union, wenn

a)sie die Änderung des Namens der geschützten Ursprungsbezeichnung, einer geschützten geografischen Angabe oder einer garantiert traditionellen Spezialität umfasst;

b)das Risiko besteht, dass die Zusammenhänge gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b für geschützte Ursprungsbezeichnungen und gemäß Artikel 5 Absatz 2 für geschützte geografische Angaben ungültig werden;

c)sie Änderungen der Produktionsmethode oder der Verwendung von Rohstoffen und Zutaten, die von der traditionellen Praxis und Verwendung für garantiert traditionelle Spezialitäten abweichen, einführt; 

d)sie neue Beschränkungen der Vermarktung des Erzeugnisses zur Folge hat.

Alle übrigen Änderungen der Produktspezifikationen gelten als Standardänderungen. Eine vorübergehende Änderung, die eine vorübergehende Änderung der Produktspezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden betrifft oder mit Naturkatastrophen oder widrigen Witterungsverhältnissen zusammenhängt, die offiziell von der zuständigen Behörde anerkannt wurden, gilt ebenfalls als Standardänderung.

Unionsänderungen werden von der Kommission genehmigt. Das Genehmigungsverfahren folgt sinngemäß dem Verfahren nach den Artikeln 49 bis 52.

Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich das geografische Gebiet des betreffenden Erzeugnisses befindet, genehmigt die Standardänderungen und teilt sie der Kommission mit. Drittländer genehmigen Standardänderungen entsprechend den in dem Drittland geltenden Rechtsvorschriften und teilen sie der Kommission mit.

Die Änderungen werden unter Berücksichtigung anderer Elemente der Produktspezifikationen geprüft. Die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat können den Antragsteller gegebenenfalls auffordern, andere Elemente der Produktspezifikationen zu ändern.

(3)Zur Erleichterung der Verwaltungsabläufe der Union bei der Bearbeitung eines Änderungsantrags oder von Standardänderungen, unter anderem wenn die Änderung zu keiner Änderung des einzigen Dokuments führt, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Vorschriften für das Änderungsantragsverfahren ergänzt werden.

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit den Einzelheiten für die Änderungsantragsverfahren sowie die Form und die Vorlage eines Änderungsantrags und die Unterrichtung der Kommission über die Standardänderungen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

15.In Anhang I Nummer I werden folgende Gedankenstriche angefügt:

„-aromatisierte Weine gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014,

-andere alkoholische Getränke mit Ausnahme von Spirituosen und Weinbauerzeugnissen gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.“

Artikel 3
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 251/2014

1.Der Titel erhält folgende Fassung:

„Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates“

2.Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)Mit dieser Verordnung werden Regeln für die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen festgelegt.“

3.Artikel 2 Nummer 3 wird gestrichen.

4.Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)Verkehrsbezeichnungen können durch eine nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geschützte geografische Angabe für aromatisierte Weinerzeugnisse ergänzt oder ersetzt werden.“

5.Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)Der Name einer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geschützten geografischen Angabe für aromatisierte Weinerzeugnisse ist auf dem Etikett in der Sprache bzw. den Sprachen aufzuführen, in der diese Angabe eingetragen ist, auch wenn die geografische Angabe die Verkehrsbezeichnung gemäß Artikel 5 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Wenn für eine gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geschützte geografische Angabe für aromatisierte Weinerzeugnisse nicht das lateinische Alphabet verwendet wird, kann der Name auch in einer oder mehreren Amtssprachen der Union angegeben werden.“

6.Artikel 9 wird gestrichen.

7.Kapitel III wird gestrichen.

Artikel 4
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 228/2013

In Artikel 30 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

„(2) Die Union finanziert die Maßnahmen der Kapitel III und IV für jedes Haushaltsjahr im Rahmen der folgenden Jahreshöchstbeträge:

-für die französischen überseeischen Departements: 267 580 000 EUR

-für die Azoren und Madeira:102 080 000 EUR

-für die Kanarischen Inseln:257 970 000 EUR.

(3) Die den Maßnahmen gemäß Kapitel III für jedes Haushaltsjahr zugewiesenen Beträge dürfen folgende Beträge nicht überschreiten:

-für die französischen überseeischen Departements: 25 900 000 EUR

-für die Azoren und Madeira:20 400 000 EUR.

-für die Kanarischen Inseln:69 900 000 EUR.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Anforderungen, nach denen die Mitgliedstaaten die Zuweisung der Mittel, die den verschiedenen unter die Versorgungsregelung fallenden Erzeugnissen jährlich zugeteilt werden, ändern können. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

Artikel 5
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 229/2013

In Artikel 18 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

„(2) Die Union finanziert die in den Kapiteln III und IV vorgesehenen Maßnahmen bis zu einem Höchstbetrag von 23 000 000 EUR.

(3) Der zur Finanzierung der besonderen Versorgungsregelung gemäß Kapitel III zugewiesene Betrag darf 6 830 000 EUR nicht überschreiten.“

Artikel 6
Übergangsbestimmungen

(1)Die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Vorschriften gelten weiterhin für Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, die bei der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung eingegangen sind, sowie für Anträge auf Eintragung von geschützten Ursprungsbezeichnungen, geschützten geografischen Angaben oder garantiert traditionellen Spezialitäten, die bei der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung eingegangen sind.

(2)Die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Vorschriften gelten weiterhin für Anträge auf Schutz von Namen aromatisierter Weinerzeugnisse mit geografischer Angabe, die bei der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung eingegangen sind. Gleichwohl wird der Beschluss über die Eintragung gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, geändert durch Artikel 2 Nummer 13 der vorliegenden Verordnung, erlassen.

(3)Die Artikel 29 bis 60 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten auch nach dem 1. Januar 2021, sofern es sich um vor dem 1. Januar 2021 getätigte Ausgaben im Rahmen der Beihilferegelungen im Sinne der genannten Artikel handelt.

Artikel 7
Inkrafttreten und Gültigkeit

Diese Verordnung tritt am [X] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, Artikel 1 Nummern 4, 8, 17, 22, 27, 28 und 31 sowie die Artikel 4 und 5 gelten ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS

1.1.Bezeichnung des Vorschlags

a) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

b) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;

c) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse, der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres.

1.2.Politikbereich(e) (Cluster)

Cluster 8 – Landwirtschaft und Meerespolitik unter Rubrik 3 des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021-2027 – Natürliche Ressourcen und Umwelt

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 22  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.4.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich eines ausführlichen Zeitplans für die Durchführung der Initiative

Nach Artikel 39 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist es Ziel der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP),

a) die Produktivität der Landwirtschaft zu steigern (auch durch technischen Fortschritt und den bestmöglichen Einsatz der Produktionsfaktoren);

b) auf diese Weise der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten (auch durch Erhöhung des Einkommens);

c) die Märkte zu stabilisieren;

d) die Versorgung sicherzustellen; und

e) für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen.

Indem diese Ziele auf die in Ziffer 1.4.2 genannten Herausforderungen ausgerichtet werden, wird Nachdruck auf die zehn Prioritäten der Kommission für die Jahre 2015-2019 und die Ziele der Vereinten Nationen für eine nachhaltige Entwicklung gelegt; sie sind die Grundlage der oben genannten Vorschläge zur Festlegung des Rechtsrahmens für die Gemeinsame Agrarpolitik im Zeitraum 2021-2027 – Eine einfachere, intelligentere, moderne und nachhaltigere GAP.

1.4.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Koordinationszugewinnen, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Da die wichtigsten Herausforderungen für die Landwirtschaft und die ländlichen Gebiete in der EU globaler und grenzüberschreitender Natur sind, ist eine gemeinsame Politik auf EU-Ebene erforderlich. Die GAP begegnet diesen Herausforderungen, indem

● durch ein Unterstützungssystem in Form eines gemeinsamen Netzes für Einkommenssicherheit, das die Lebensmittelsicherheit fördert und Wettbewerbsverzerrungen verhindert, ein Binnenmarkt mit gleichen Wettbewerbsbedingungen gewährleistet wird;

● die Krisenfestigkeit des EU-Agrarsektors gestärkt wird, um die Globalisierung zu meistern;

● durch die Umweltarchitektur der GAP Leistungen in Bezug auf zentrale Aspekte der Herausforderungen im Bereich der Nachhaltigkeit – Klimawandel, Wassernutzung, Luftqualität und Biodiversität – erbracht werden.

In anderen Bereichen muss eine starke EU-Dimension mit mehr Subsidiarität kombiniert werden. Diese Bereiche umfassen Lebensmittelsicherheit (z. B. Harmonisierung von Normen), den ländlichen Raum betreffende Herausforderungen (zwischen den Mitgliedstaaten bestehen große Unterschiede in Bezug auf die Arbeitslosigkeit im ländlichen Raum), schlechte Infrastruktur und Dienstleistungen im ländlichen Raum, Schwächen bei Forschung und Innovation, Probleme im Zusammenhang mit Lebensmittelqualität, öffentlicher Gesundheit und Ernährung. Eine angemessene Reaktion auf diese Herausforderungen auf EU-Ebene kann umso wirksamer und effizienter sein, wenn sie mit mehr Flexibilität auf Ebene der Mitgliedstaaten kombiniert ist.

1.4.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Auf der Grundlage einer Evaluierung des derzeitigen Politikrahmens, einer ausgedehnten Konsultation der Interessenträger sowie einer Analyse der künftigen Herausforderungen und des künftigen Bedarfs wurde eine umfassende Folgenabschätzung durchgeführt. Nähere Einzelheiten sind der Folgenabschätzung und der Begründung zu entnehmen, die den Gesetzgebungsvorschlägen beigefügt sind.

1.4.4.Vereinbarkeit mit anderen geeigneten Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

In Bezug auf die GAP werden sich bedeutende Synergien und Vereinfachungen vor allem dadurch erzielen lassen, dass die Durchführung der aus dem EGFL und dem ELER finanzierten Interventionen in dem einheitlichen Strategierahmen des GAP-Strategieplans zusammengefasst wird. Die bereits vorhandenen Strukturen in den Mitgliedstaaten bleiben bestehen, während die Verwaltungs- und Kontrollvorschriften vereinfacht und auf die spezifischen Interventionen, die von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden, zugeschnitten werden.

Die GAP hat starke Synergien mit Umwelt- und Klimapolitik, Fragen der Lebensmittelsicherheit und Gesundheit, der digitalen Agenda im ländlichen Raum und der Biowirtschaft, den Bereichen Wissen und Innovation, Erweiterungspolitik, Nachbarschaftspolitik, Handelspolitik, Entwicklungspolitik und Erasmus+.

Die GAP wird im Sinne von Synergie und gegenseitiger Ergänzung mit anderen Politikbereichen und Fonds der EU zusammenwirken, etwa bei Maßnahmen, die im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds, des Fonds InvestEU, des Neunten Rahmenprogramms für Forschung sowie der Umwelt- und Klimapolitik durchgeführt werden. Gegebenenfalls werden gemeinsame Vorschriften erlassen, um ein Höchstmaß an Kohärenz und Komplementarität zwischen den Fonds zu erreichen, dabei jedoch stets sicherzustellen, dass die Besonderheiten der Politikbereiche gewahrt bleiben.

Synergien mit dem Rahmenprogramm für Forschung ergeben sich im Cluster FP9 „Lebensmittel und natürliche Ressourcen“; Ziel ist es hier, für uneingeschränkt sichere, nachhaltige, krisenfeste, kreislauforientierte, Abwechslung bietende und innovative Agrar- und Nahrungsmittelsysteme zu sorgen. Die GAP wird noch stärkere Verbindungen zur Forschungs- und Innovationspolitik der EU entwickeln, indem sie die Biowirtschaft als eine ihrer Prioritäten einführt. Im Cluster „Lebensmittel und natürliche Ressourcen“ wird zudem Nachdruck darauf gelegt, die Vorteile der digitalen Revolution zu nutzen; somit werden die Tätigkeiten im Bereich Forschung und Innovation zum digitalen Wandel der Landwirtschaft und der ländlichen Gebiete beitragen.

Die Gesetzgebungsvorschläge, für die der vorliegende Finanzbogen gilt, sind im weiteren Kontexts des Vorschlags für die Dachverordnung mit gemeinsamen Rahmenvorschriften für Fonds wie den ELER, den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und andere zu sehen. Diese Rahmenverordnung wird einen wichtigen Beitrag dazu leisten, den Verwaltungsaufwand zu verringern, die Finanzmittel der EU effizient einzusetzen und Vereinfachungen voranzubringen.

1.5.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

befristete Laufzeit

   Anwendbar vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2027

   Finanzielle Auswirkungen von 2021 bis 2027 für Mittel für Verpflichtungen und von 2021 bis über 2027 hinaus für Mittel für Zahlungen

 unbefristete Laufzeit für den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse, (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und (EU) Nr. 229/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres

Durchführung ab 2021 (Haushaltsjahr)

1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 23  

 Direkte Verwaltung durch die Kommission

durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

   durch Exekutivagenturen

 Geteilte Verwaltung mit den Mitgliedstaaten

 Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

öffentlich-rechtliche Körperschaften

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

Keine wesentliche Änderung im Vergleich zur derzeitigen Situation, d. h. der Großteil der Ausgaben im Zusammenhang mit den vorgeschlagenen Rechtsakten für die GAP unterliegt der mit den Mitgliedstaaten geteilten Mittelverwaltung. Ein sehr kleiner Teil unterliegt jedoch weiter der direkten Verwaltung durch die Kommission.

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Ein Leistungs-, Überwachungs- und Evaluierungsrahmen wird geschaffen, um

a)    die Auswirkungen, die Wirksamkeit, Effizienz, Zweckdienlichkeit, Kohärenz und den EU-Zusatznutzen der GAP zu bewerten;

b)    die Etappenziele und Zielwerte für die spezifischen Ziele der GAP-Strategiepläne festzulegen;

c)    die Fortschritte in Richtung auf das Erreichen der Zielwerte des GAP-Strategieplans zu überwachen;

d)    die Auswirkungen, die Wirksamkeit, Effizienz, Zweckdienlichkeit und Kohärenz der Interventionen der GAP-Strategiepläne zu bewerten;

e)    einen gemeinsamen Lernprozess im Zusammenhang mit der Überwachung und Evaluierung zu unterstützen.

Die Verwaltungsbehörde und der Begleitausschuss überwachen die Durchführung des GAP-Strategieplans und die Fortschritte in Richtung auf das Erreichen der Zielwerte des GAP-Strategieplans.

Jährliche Leistungsberichte

Zum 15. Februar 2023 und zum 15. Februar jedes folgenden Jahres bis einschließlich 2030 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission jährliche Leistungsberichte über die Durchführung des GAP-Strategieplans im vorangegangenen Haushaltsjahr. In diesen Berichten sind die wichtigsten qualitativen und quantitativen Informationen über die Durchführung des GAP-Strategieplans unter Bezugnahme auf Finanzdaten sowie Output- und Ergebnisindikatoren darzulegen. Sie enthalten zudem Informationen über erzielte Outputs, getätigte Ausgaben, erzielte Ergebnisse und den Abstand zu den jeweiligen Zielwerten.

Die übermittelten Daten haben sich auf die nach den Indikatoren erreichten Werte für teilweise und vollständig durchgeführte Interventionen zu beziehen. Darüber hinaus fassen sie den Stand der Durchführung des GAP-Strategieplans im vorangegangenen Haushaltsjahr zusammen und führen Probleme an, die die Leistung des GAP-Strategieplans beeinträchtigen könnten, insbesondere in Bezug auf Abweichungen von den Etappenzielen, die Gründe dafür sowie gegebenenfalls ergriffene Maßnahmen.

Auf der Grundlage der in den jährlichen Leistungsberichten enthaltenen Informationen nimmt die Kommission eine jährliche Leistungsüberprüfung und einen jährlichen Leistungsabschluss vor.

Evaluierung des GAP-Strategieplans

Um festzustellen, welcher Bedarf für den GAP-Strategieplan besteht, führen die Mitgliedstaaten Ex-ante-Evaluierungen durch, einschließlich einer Analyse der Stärken, Schwächen, Chancen und Gefahren im Zusammenhang mit dem betreffenden GAP-Strategieplan.

Die Mitgliedstaaten führen Evaluierungen der GAP-Strategiepläne durch, um das Konzept und die Durchführung der Pläne zu verbessern und ihre Wirksamkeit, Effizienz, Zweckdienlichkeit, Kohärenz, ihren EU-Zusatznutzen und ihre Auswirkungen im Sinne ihres Beitrags zu den allgemeinen und spezifischen Zielen der GAP zu bewerten.

Leistungsbewertung durch die Kommission

Die Kommission erstellt einen mehrjährigen GAP-Evaluierungsplan, der unter der Verantwortung der Kommission ausgeführt wird.

Die Kommission führt eine Zwischenevaluierung durch, um die Wirksamkeit, Effizienz, Zweckdienlichkeit, Kohärenz und den EU-Zusatznutzen der Fonds unter Berücksichtigung der Indikatoren in Anhang VII zu prüfen. Die Kommission kann alle einschlägigen Informationen nutzen, die gemäß Artikel 128 der Haushaltsordnung bereits verfügbar sind.

Die Kommission führt eine rückblickende Evaluierung durch, um die Wirksamkeit, Effizienz, Zweckdienlichkeit, Kohärenz und den EU-Zusatznutzen der Fonds zu prüfen.

Auf der Grundlage der Erkenntnisse, die aus den Evaluierungen der GAP, einschließlich der Evaluierungen der GAP-Strategiepläne, sowie anderen einschlägigen Informationsquellen gewonnen werden, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2025 einen ersten Bericht über die Durchführung dieses Artikels vor, einschließlich erster Ergebnisse im Zusammenhang mit der Leistung der GAP. Ein zweiter Bericht, der eine Bewertung der Leistung der GAP enthält, wird bis zum 31. Dezember 2031 vorgelegt.

Berichterstattung anhand von Kernindikatoren

Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen berichtet die Kommission während des gesamten Programmplanungszeitraums anhand von Kernindikatoren über die Fortschritte bei der Verwirklichung der spezifischen Ziele.

Im Einklang mit ihrer Berichterstattungspflicht gemäß Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer i der Haushaltsordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die in diesem Artikel genannten Informationen über die anhand der Kernindikatoren ermittelte Leistung vor.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Die GAP wird überwiegend in mit den Mitgliedstaaten geteilter Mittelverwaltung durchgeführt. Die in den Mitgliedstaaten bestehenden Verwaltungseinrichtungen, insbesondere die Zahlstellen und die bescheinigenden Stellen, haben sich beim Schutz der EU-Haushaltsmittel und der Gewährleistung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung als wirksam erwiesen. Die in den letzten Jahren konstant niedrige Fehlerquote der GAP zeigt, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten ordnungsgemäß funktionieren und angemessene Sicherheit gewährleisten.

Im neuen Umsetzungsmodell der GAP wird dies anerkannt, indem die Subsidiarität gestärkt wird, d. h. die Mitgliedstaaten mehr Spielraum erhalten, im Rahmen eines allgemeinen Regelwerks auf EU-Ebene die Kontrollsysteme auszuwählen und zu verwalten. Im Sinne der auf Ergebnisse und leistungsorientierte Zahlungen ausgerichteten Haushaltsstrategie wird im Rahmen der GAP die Förderfähigkeit von Zahlungen von den tatsächlich vor Ort erbrachten Leistungen abhängig sein. Leistung steht somit im Mittelpunkt des Modells zur Verwaltung und zum Schutz der Finanzen in den Gesetzgebungsvorschlägen für die GAP nach 2020.

Die Kontrollstrategie für den neuen Programmzeitraum entspricht uneingeschränkt dem Ansatz der Einzigen Prüfung und stellt sicher, dass die zugelassenen Zahlstellen und bescheinigenden Stellen die erforderliche Sicherheit gewährleisten. Die Kommission wird dem wirksamen Funktionieren des Verwaltungssystems und der Zuverlässigkeit der Leistungsberichterstattung besondere Beachtung schenken. Wie derzeit werden zu Beginn der Programmlaufzeit eine Prüfungsstrategie und ein mehrjähriges Arbeitsprogramm ausgearbeitet werden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Kommission das wirksame Funktionieren der in den Mitgliedstaaten geschaffenen Verwaltungssysteme gewährleisten, die von den zugelassenen Zahlstellen geleisteten Zahlungen erstatten und einen jährlichen Leistungsabschluss vornehmen wird, in dem die von den Mitgliedstaaten gemeldeten erzielten Ergebnisse bewertet werden.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Die GAP hat mehr als sieben Millionen Begünstigte, die über ein breites Spektrums unterschiedlicher Beihilferegelungen unterstützt werden. Der rückläufige Trend bei der Fehlerquote der GAP zeigt, dass die Zahlstellen über robuste und zuverlässige Verwaltungs- und Kontrollsysteme verfügen.

Bisher waren im Rahmen der GAP detaillierte Fördervorschriften auf der Ebene der Begünstigten anzuwenden, was Komplexität, Verwaltungsaufwand und Fehlerrisiko erhöhte. Die Kosten des zur Eindämmung dieses Risikos erforderlichen Verwaltungs- und Kontrollsystems galten als unverhältnismäßig.

Das Paket der Rechtsvorschriften für die GAP nach 2020 ist stärker auf Leistung ausgerichtet, während der Aspekt der Vorschriftenbefolgung wesentlich an Bedeutung verliert. Die sich aus den EU-Vorschriften ergebenden Verpflichtungen sind von den Mitgliedstaaten zu erfüllen, die daher auch für das geeignete Verwaltungs- und Kontrollsystem sorgen sollten. Den Mitgliedstaaten wird mehr Flexibilität eingeräumt, Regelungen und Maßnahmen so zu gestalten, dass sie den jeweiligen Gegebenheiten besser gerecht werden. Die Finanzierung der GAP wird somit von der strategischen Umsetzung der Politik in Richtung auf gemeinsame auf EU-Ebene festgelegte Ziele abhängen. Der GAP-Strategieplan wird die Übereinkunft zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sein, durch die die Strategie für sieben Jahre, die Zielwerte, Interventionen und geplanten Ausgaben festgelegt bzw. genehmigt werden.

Mit dem Vorschlag für eine Verordnung über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik wird das derzeitige System an dieses neue Umsetzungsmodell angepasst, während die gut funktionierenden Verwaltungseinrichtungen (Zahlstellen und bescheinigenden Stellen) beibehalten werden. Wie derzeit muss jeder Zahlstellenleiter jedes Jahr eine Verwaltungserklärung über die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der Rechnungsführung, das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltungsstrukturen, einschließlich der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen der EU, und die Zuverlässigkeit der Leistungsberichterstattung abgeben. Eine unabhängige Prüfstelle (bescheinigende Stelle) muss eine Stellungnahme zu diesen Elementen abgeben.

Die Ausgaben werden gekürzt, wenn die Outputs des Mitgliedstaats nicht den vereinbarten Standards entsprechen. Zur Bewertung der Funktionsweise der Verwaltungsstrukturen werden Konformitätsprüfungen durchgeführt werden. Die Kommission nimmt auch weiter Prüfungen der Agrarausgaben vor und stützt sich dabei auf einen risikobasierten Ansatz, um zu gewährleisten, dass ihre Prüfungen – gemäß dem Grundsatz der Einzigen Prüfung – gezielt auf die Bereiche mit dem höchsten Risiko ausgerichtet sind. Zudem gibt es klare Mechanismen für die Aussetzung von Zahlungen bei schwerwiegenden Mängeln in den Verwaltungsstrukturen oder Leistungen, die die Zielwerte deutlich verfehlen.

Als Hauptrisiko im neuen Programmplanungszeitraum gilt, dass das Weniger an konkreten und detaillierten Vorschriften für das Verwaltungs- und Kontrollsystem der Mitgliedstaaten auf Ebene der Zahlstellen sich in jenen Fällen negativ auf den Ruf der Kommission auswirken könnte, in denen die von den Mitgliedstaaten erlassenen Fördervorschriften nicht eingehalten werden. Es sollte jedoch hervorgehoben werden, dass die Kommission sicherstellt, dass die erforderlichen Verwaltungsstrukturen vorhanden sind und Outputs und Ergebnisse erreicht werden. Im Sinne der ergebnisorientierten Haushaltsführung wird die Kommission ihr Hauptaugenmerk auf die Leistungen der Politik richten.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

Das neue Umsetzungsmodell der GAP wird die Kosten der Kontrollen sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Begünstigten voraussichtlich deutlich verringern.

Die Anforderungen auf EU-Ebene sind deutlich verringert worden; sie wurden auf die Ebene der Mitgliedstaaten verlagert, die diese Gelegenheit nutzen sollten, um die von den Begünstigten zu erfüllenden Pflichten an die konkreten nationalen oder regionalen Gegebenheiten anzupassen.

Die Mitgliedstaaten legen ihr Verwaltungs- und Kontrollsystem innerhalb des in den Gesetzgebungsvorschlägen definierten vereinfachten EU-Rahmens fest. Das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS), das für etwa 88 % der Zahlungen der GAP rechenschaftspflichtig ist, wird beibehalten, wobei jedoch bestimmte bisher auf EU-Ebene definierte Elemente den Mitgliedstaaten überlassen werden. Intensität und Umfang der Kontrollen, die größten Kostentreiber, werden mithin nicht mehr auf EU-Ebene festgelegt.

Die Leistungsorientierung erfordert ein robustes und zuverlässiges Berichtssystem, das, wie bereits in den vorangegangenen Abschnitten erwähnt, unabhängigen Prüfungen unterliegen wird. Es ist jedoch nicht zu erwarten, dass dies erhebliche Auswirkungen auf den Verwaltungsaufwand der Mitgliedstaaten haben wird, da die meisten Outputindikatoren in den zugelassenen Zahlstellen bereits verfügbar sind.

Die Mitgliedstaaten werden die Verwaltung und Kontrolle der GAP vereinfachen und den damit verbundenen Aufwand verringern können, da sie die Fördervorschriften auf der Ebene der Begünstigten festlegen und über die am besten geeignete Kontrollmethode entscheiden werden (kein Universalansatz). Wie in der Folgenabschätzung zu den GAP-Gesetzgebungsvorschlägen (Kapitel über Vereinfachungen) angegeben, werden die Umsetzungskosten für die neue GAP voraussichtlich auch dann nicht höher liegen (derzeit 3,6 %), wenn die verstärkte Ausrichtung auf die Leistungsberichterstattung berücksichtigt wird.

Was die erwartete Fehlerquote angeht, gilt im neuen Umsetzungsmodell, dass die Förderfähigkeit der Ausgaben an den erreichten Outputs gemessen wird. Somit würden Fehler nicht auf Grundlage der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit einzelner Transaktionen berechnet, sondern auf Grundlage der im Verhältnis zu den erstatteten Ausgaben erreichten Outputs. Ausgaben, denen kein entsprechender Output gegenübersteht, werden im Rahmen des jährlichen Leistungsabschlusses gekürzt, womit der EU-Haushalt geschützt bleibt.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, vorhanden oder vorgesehen sind.

Das Gesetzgebungspaket sieht vor, dass die Mitgliedstaaten einen wirksamen Schutz in dieser Hinsicht, insbesondere in Bereichen mit höherem Risiko, gewährleisten und Unregelmäßigkeiten und Betrugshandlungen vorbeugen, sie aufdecken und Abhilfe leisten. Die Mitgliedstaaten haben wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen gemäß EU- oder nationalem Recht zu verhängen sowie rechtsgrundlos gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen.

Diese grundlegenden EU-Anforderungen sind Teil der Verwaltungsstrukturen, die von den bescheinigenden Stellen geprüft werden; zudem werden sie – gemäß dem Grundsatz der Einzigen Prüfung – auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes von der Kommission geprüft werden.

Einzelheiten werden, soweit erforderlich, in einer überarbeiteten AGRI-Betrugsbekämpfungsstrategie geregelt. Es wird nicht jedoch erwartet, dass sich die Typologie von Betrugshandlungen und anderen schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten wesentlich gegenüber dem Status quo ändern wird.

Voraussichtlich wird der heutige Ansatz, bei dem den Mitgliedstaaten gezielte Schulungen zur Vorbeugung, Aufdeckung und Abhilfe von Betrugshandlungen oder anderen schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten angeboten werden, in der künftigen GAP beibehalten. Gleiches gilt für die thematischen Leitfäden für die Mitgliedstaaten zu bestimmten Bereichen mit hohem Risiko.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS

Die in diesem Finanzbogen angegebenen Beträge sind in jeweiligen Preisen ausgedrückt.

Über die sich aus den vorgeschlagenen Rechtsakten ergebenden Änderungen, die in den unten beigefügten Tabellen verzeichnet sind, hinaus sind die vorgeschlagenen Rechtsakte mit weiteren Änderungen verbunden, die keine finanziellen Auswirkungen haben.

Was die marktbezogenen Ausgaben angeht, ist hervorzuheben, dass die für die marktbezogenen Ausgaben veranschlagten Beträge auf der Annahme beruhen, dass keine öffentlichen Interventionsankäufe und keine anderen Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Krisensituation in irgendeinem Sektor stattfinden.

Im EGFL wird eine neue Agrarreserve gebildet, um dem Agrarsektor zusätzliche Unterstützung für Sicherheitsnetzmaßnahmen im Rahmen von Marktmanagement oder stabilisierung und/oder im Falle von Krisen, die sich auf Erzeugung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse auswirken, zu gewähren. Der Betrag der Reserve beläuft sich auf mindestens 400 Mio. EUR zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres. Der im Haushaltsjahr 2020 nicht in Anspruch genommene Betrag der Reserve für Krisen im Agrarsektor wird zur Bildung der Reserve auf das Haushaltsjahr 2021 übertragen; im Zeitraum 2021-2027 werden die nicht in Anspruch genommenen Beträge fortlaufend auf das folgende Jahr übertragen. Falls die Reserve in Anspruch genommen wird, wird sie aus bestehenden Haushaltsspielräumen oder mit neuen Mitteln wieder aufgefüllt. Falls die im MFR 2021-2027 festgelegte spezifische Teilobergrenze des EGFL überschritten wird, ist für alle Erfordernisse oberhalb der Teilobergrenze einschließlich der Wiederauffüllung der Reserve die Finanzdisziplin anzuwenden. Daher ist eine wiederholte Anwendung der Finanzdisziplin zur Bildung der Reserve im Zeitraum 2021-2027 nicht vorgesehen. Der Mechanismus der Finanzdisziplin bleibt bestehen, um die Einhaltung der Teilobergrenze des EGFL zu gewährleisten.

Was die Kategorien von Interventionen in Form von Direktzahlungen angeht, sind die durch die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates festgesetzten Nettoobergrenzen für das Haushaltsjahr 2021 (Kalenderjahr 2020) höher als die in den beigefügten Tabellen angegebenen Beträge der Zuweisungen für die Kategorien von Interventionen in Form von Direktzahlungen; daher müssen sie im Einklang mit der endgültigen Übereinkunft über die Finanzausstattung der GAP innerhalb der für eine rechtzeitige Umsetzung in den Mitgliedstaaten erforderlichen Fristen angepasst werden.

Der Vorschlag sieht vor, dass die externe Annäherung der Direktzahlungen fortgeführt wird: Mitgliedstaaten mit einer durchschnittlichen Unterstützung von weniger als 90 % des EU-Durchschnitts werden die Lücke bis 90 % des EU-Durchschnitts in sechs Schritten ab 2022 zu 50 % schließen. Alle Mitgliedstaaten werden zur Finanzierung dieser Annäherung beitragen. Sie spiegelt sich in den Mittelzuweisungen der Mitgliedstaaten für Direktzahlungen in Anhang IV der Verordnung über die GAP-Strategiepläne wider.

Die Kürzung der Beträge der Direktzahlungen an Betriebsinhaber ist im Hinblick auf die Mittelzuweisung für Direktzahlungen haushaltsneutral, da das Kürzungsaufkommen zur Finanzierung der Umverteilungszahlung im selben Mitgliedstaat herangezogen wird. Falls das Kürzungsaufkommen nicht zur Finanzierung von Kategorien von Interventionen in Form von Direktzahlungen herangezogen werden kann, wird es in die ELER-Zuweisung des betreffenden Mitgliedstaats übertragen. Die Beträge einer etwaigen solchen Übertragung können zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht quantifiziert werden.

Was die zweckgebundenen Einnahmen des EGFL angeht, spiegelt die Schätzung die Auswirkungen der gewährten Aufschübe und Ratenzahlungen auf die letzten Abschlussbeschlüsse wider, die nach 2020 in bar abgegolten werden, sowie die geschätzten zweckgebundenen Einnahmen aus Abschlüssen und Unregelmäßigkeiten, die noch einzuziehen sind. Letztere werden nach Einführung des neuen Umsetzungsmodells voraussichtlich gegenüber dem derzeitigen Stand zurückgehen.

Was den ELER angeht, sieht der Vorschlag – ähnlich wie bei den anderen europäischen Struktur- und Investitionsfonds – eine Senkung der EU-Kofinanzierungssätze vor. Dies und die Mittelzuweisung für die ELER-Interventionskategorien wird es ermöglichen, die öffentliche Unterstützung für die ländlichen Gebiete Europas weitgehend konstant zu halten. Die Aufteilung der Mittel zwischen den Mitgliedstaaten beruht auf objektiven Kriterien und in der Vergangenheit erzielten Leistungen.

Die Reformvorschläge enthalten Vorschriften, die den Mitgliedstaaten eine gewisse Flexibilität bei ihrer Mittelzuweisung für Kategorien von Interventionen in Form von Direktzahlungen und Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums sowie zwischen der Mittelzuweisung für Kategorien von Interventionen in Form von Direktzahlungen und bestimmten sektoralen Interventionskategorien einräumen. Sollten die Mitgliedstaaten beschließen, diese Flexibilität in Anspruch zu nehmen, wird dies finanzielle Auswirkungen innerhalb der angegebenen Beträge haben, die sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht quantifizieren lassen.

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und vorläufige Liste der Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 24  

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Rubrik 3

Natürliche Ressourcen und Umwelt

GM/NGM 25 .

von EFTA-Ländern 26

von Kandidatenländern 27

von Drittländern

nach Artikel [21 Absatz 2 Buchstabe b] der Haushaltsordnung

3

[08.01.YY] EGFL – Nichtoperative technische Unterstützung

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3

[08.01.YY] ELER – Nichtoperative technische Unterstützung

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3

[08.01.YY] Exekutivagenturen

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3

[08.02.YY] Agrarreserve

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3

[08.02.YY] Sektorale Interventionskategorien im Rahmen des GAP-Plans

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3

[08.02.YY] Marktbezogene Ausgaben außerhalb des GAP-Plans

GM/NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3

[08.02.YY] Kategorien von Interventionen in Form von Direktzahlungen im Rahmen des GAP-Plans

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3

[08.02.YY] Direktzahlungen außerhalb des GAP-Plans

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3

[08.02.YY] EGFL – Operative technische Unterstützung

GM/NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3

[08.03.YY] Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen des GAP-Plans im Zeitraum 2021-2027

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3

[08.03.YY] ELER – Operative technische Unterstützung

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

7

[08.01.YY] Ausgaben für Beamte und Zeitbedienstete im Politikbereich „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

7

[08.01.YY] Ausgaben für externes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben zur Unterstützung des Politikbereichs „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

7

[08.01.YY] Ausgaben für Ausstattung und Dienstleistungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie des Politikbereichs „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

Die Liste der in der obigen Tabelle aufgeführten Haushaltslinien ist vorläufig und greift dem Haushaltseingliederungsplan, den die Kommission im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens vorschlägt, nicht vor.

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanz-
rahmens

3

Natürliche Ressourcen und Umwelt

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

08 02 YY – Agrarreserve

Verpflichtungen = Zahlungen

(1)

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

08 02 YY – Sektorale Interventionskategorien im Rahmen des GAP-Plans 28

Verpflichtungen = Zahlungen

(2)

2.044,116

2.066,584

2.091,060

2.115,010

2.139,737

2.165,443

2.192,347

14.814,294

08 02 YY – Marktbezogene Ausgaben außerhalb des GAP-Plans

Verpflichtungen

(3)

638,309

638,309

638,309

638,309

638,309

638,309

638,309

4.468,163

Zahlungen

(4)

605,136

611,601

623,808

627,643

629,770

630,334

630,314

109,558

4.468,164

08 02 YY – Kategorien von Interventionen in Form von Direktzahlungen

Verpflichtungen = Zahlungen

(5)

37.392,689

37.547,129

37.686,679

37.802,859

37.919,038

38.035,217

38.151,396

 

264.535,007

08 02 YY – Direktzahlungen außerhalb des GAP-Plans

Verpflichtungen = Zahlungen

(6)

421,321

421,321

421,321

421,321

421,321

421,321

421,321

 

2.949,249

08 02 YY – EGFL – Operative technische Unterstützung 29

Verpflichtungen = Zahlungen 30

(7)

71,000

71,000

71,000

71,000

71,000

71,000

71,000

497,000

08 01 YY – Aus dem EGFL finanzierte Verwaltungsmittel 31

Verpflichtungen = Zahlungen

(8)

13,000

13,000

13,000

13,000

13,000

13,000

13,000

91,000

67 01 & 67 02 – Zweckgebundene Einnahmen des EGFL

Verpflichtungen = Zahlungen

(9)

280,000

230,000

130,000

130,000

130,000

130,000

130,000

1.160,000

ZWISCHENSUMME EGFL

Verpflichtungen

(10)=(1+2+3+5+6+7+8-9)

40.300,435

40.527,343

40.791,369

40.931,499

41.072,405

41.214,290

41.357,373

 

286.194,715

Zahlungen

(11)=(1+2+4+5+6+7+8-9)

40.267,262

40.500,635

40.776,868

40.920,833

41.063,866

41.206,315

41.349,378

109,558

286.194,715

08 03 YY – Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums

Verpflichtungen

(12)

11.230,561

11.230,561

11.230,561

11.230,561

11.230,561

11.230,561

11.230,561

 

78.613,927

Zahlungen

(13)

786,139

3.703,699

6.314,312

7.860,977

9.356,414

10.331,700

11.025,236

29.235,450

78.613,927

08 03 YY – ELER – Operative technische Unterstützung der EU

Verpflichtungen = Zahlungen 32

(14)

22,147

22,147

22,147

22,147

22,147

22,147

22,147

 

155,029

08 01 YY – Aus dem ELER finanzierte Verwaltungsmittel

Verpflichtungen = Zahlungen

(15)

6,000

6,000

6,000

6,000

6,000

6,000

6,000

 

42,000

ZWISCHENSUMME – ELER

Verpflichtungen

(16)=(12+14+15)

11.258,708

11.258,708

11.258,708

11.258,708

11.258,708

11.258,708

11.258,708

 

78.810,955

Zahlungen

(17)=(13+14+15)

814,286

3.731,846

6.342,459

7.889,124

9.384,561

10.359,847

11.053,383

29.235,450

78.810,955

Mittel INSGESAMT für die GAP

Verpflichtungen

=10+16

51.559,143

51.786,051

52.050,077

52.190,207

52.331,113

52.472,998

52.616,081

 

365.005,670

Zahlungen

=11+17

41.081,548

44.232,481

47.119,327

48.809,957

50.448,427

51.566,162

52.402,761

29.345,008

365.005,670

Rundungsbedingte Differenz.



Rubrik des mehrjährigen Finanz-
rahmens

7

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Personalausgaben

125,678

125,678

125,678

125,678

125,678

125,678

125,678

879,746

Sonstige Verwaltungsausgaben

6,008

6,008

6,008

6,008

6,008

6,008

6,008

42,056

Mittel unter der RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens INSGESAMT

Verpflichtungen = Zahlungen

131,686

131,686

131,686

131,686

131,686

131,686

131,686

921,802

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
in allen RUBRIKEN
des mehrjährigen Finanzrahmens
 

Verpflichtungen

51.690,829

51.917,737

52.181,763

52.321,893

52.462,799

52.604,684

52.747,767

 

365.927,472

Zahlungen

41.213,234

44.364,167

47.251,013

48.941,643

50.580,113

51.697,848

52.534,447

29.345,008

365.927,472

Rundungsbedingte Differenz.

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

125,678

125,678

125,678

125,678

125,678

125,678

125,678

879,746

Sonstige Verwaltungsausgaben

6,008

6,008

6,008

6,008

6,008

6,008

6,008

42,056

Zwischensumme RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens

131,686

131,686

131,686

131,686

131,686

131,686

131,686

921,802

Außerhalb der RUBRIK 7 33
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

1,850

1,850

1,850

1,850

1,850

1,850

1,850

12,950

Sonstige Verwaltungs-ausgaben

17,150

17,150

17,150

17,150

17,150

17,150

17,150

120,050

Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens

19,000

19,000

19,000

19,000

19,000

19,000

19,000

133,000

Rundungsbedingte Differenz.

INSGESAMT

150,686

150,686

150,686

150,686

150,686

150,686

150,686

1 054,802

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.2.1.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Mittel für Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Mittel für Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

Sitz und Vertretungen der Kommission

845

845

845

845

845

845

845

Delegationen

3

3

3

3

3

3

3

Forschung

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)) – VB, ÖB, ANS, LAK und JFD  34

Rubrik 7

Aus der RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens finanziert 

- am Sitz

57,75

57,75

57,75

57,75

57,75

57,75

57,75

- in den Delegationen

1

1

1

1

1

1

1

Aus der Finanzausstattung des Programms finanziert  35

- am Sitz

29

29

29

29

29

29

29

- in den Delegationen

Forschung

Sonstiges (bitte angeben)

INSGESAMT

935,75

935,75

935,75

935,75

935,75

935,75

935,75

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/Die Initiative:

    sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor

    sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

auf die Eigenmittel

auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.    

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Auswirkungen des Vorschlags

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

67 01 & 67 02

280

230

130

130

130

130

130

Bitte geben Sie für die zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

08 02 YY – Sektorale Interventionskategorien

08 02 YY – Kategorien von Interventionen in Form von Direktzahlungen

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

Siehe Anmerkungen unter Nummer 3.

(1)    [COM(2018) 322 final – MFR-Verordnung].
(2)    Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung von Verordnungen des Rates  und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 834/2014 der Kommission vom 22. Juli 2014 mit Vorschriften für die Anwendung des gemeinsamen Überwachungs- und Bewertungsrahmens der Gemeinsamen Agrarpolitik.
(3)    Europäische Kommission (2017) Evaluation and studies plan 2017-2021, Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung .
(4)    Siehe: https://ec.europa.eu/agriculture/statistics/facts-and-figures_en https://ec.europa.eu/agriculture/sites/agriculture/files/consultations/cap-modernising/eco_background_final_en.pdf https://ec.europa.eu/agriculture/sites/agriculture/files/consultations/cap-modernising/env_background_final_en.pdf https://ec.europa.eu/agriculture/sites/agriculture/files/consultations/cap-modernising/soc_background_final_en.pdf
(5)    Bericht der Task Force „Agrarmärkte“ (AMTF-Bericht) (2016) Bessere Marktergebnisse: Stärkung der Position der Landwirte in der Lebensmittelversorgungskette .
(6)    Europäische Kommission (2016) Cork 2.0: European Conference on Rural Development , Website .
(7)    Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).
(8)    ABl. C  vom , S. .
(9)    ABl. C  vom , S. .
(10)    Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
(11)    Die Verordnung (EU) .../... des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L ... vom ..., S. ...).
(12)    Multilaterale Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) - Anhang 1 - Anhang 1C - Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (WTO), (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 214). 
(13)    Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1).
(14)    Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).
(15)    Multilaterale Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) - Anhang 1 - Anhang 1A - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT), (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1).
(16)    WT/MIN(15)/45, WT/L//980.
(17)    Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).
(18)    Verordnung (EU) ..../... des Europäischen Parlaments und des Rates vom... über die Finanzierung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L... vom..., S....).
(19)    Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie zum Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14).
(20)    Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23).
(21)    Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41).
(22)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(23)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx  
(24)    Eine Reihe der bestehenden Haushaltslinien soll beibehalten und die Nummerierung an den neuen Haushaltseingliederungsplan angepasst werden (z. B. die derzeitigen Kapitel 05 07 und 05 08). Nach der Weiterentwicklung des GAP-Vorschlags könnte der Eingliederungsplan angepasst werden.
(25)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(26)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(27)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
(28)    Der Anstieg in den sektoralen Interventionskategorien im Rahmen des GAP-Plans ist auf die vorgeschlagene Mittelzuweisung für die Unterstützung der Bienenzucht in Höhe von 60 Mio. EUR sowie die Ausgabenentwicklung im Sektor Obst und Gemüse zurückzuführen, die aufgrund der in der Vergangenheit beobachteten Ausführungsrate nicht durch eine Finanzausstattung auf EU-Ebene begrenzt ist.
(29)    Einschließlich der derzeit aus den Kapiteln 05 07 (Audit der Agrarausgaben) und 05 08 (Allgemeine operative Unterstützung und Koordinierung des Politikbereichs „Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums“) finanzierten Beträge.
(30)    Der Einfachheit halber werden Haushaltsmittel für technische Hilfe im Rahmen des EGFL hier als nichtgetrennte Mittel betrachtet. Der Betrag der noch abzuwickelnden Mittelbindungen (RAL) ist gemessen an den Gesamtbeträgen, für die dieser Finanzbogen gilt, unbedeutend.
(31)    Einschließlich der derzeit aus den Posten 05 01 04 01 (Unterstützungsausgaben für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) – Nichtoperative technische Unterstützung) und 05 01 06 01 (Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit, Landwirtschaft und Lebensmittel – Beitrag aus dem Programm zur Absatzförderung für Agrarerzeugnisse) finanzierten Beträge.
(32)    Der Einfachheit halber werden Haushaltsmittel für technische Hilfe im Rahmen des ELER hier als nichtgetrennte Mittel betrachtet. Der Betrag der noch abzuwickelnden Mittelbindungen (RAL) ist gemessen an den Gesamtbeträgen, für die dieser Finanzbogen gilt, unbedeutend.
(33)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(34)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = Örtliche Bedienstete, ANS = Abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(35)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
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