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Document 52018PC0385

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013

COM/2018/385 final - 2018/0209 (COD)

Brüssel, den 1.6.2018

COM(2018) 385 final

2018/0209(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SEC(2018) 275 final}
{SWD(2018) 292 final}
{SWD(2018) 293 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Dieser Vorschlag sieht als Anwendungsbeginn den 1. Januar 2021 vor. Nachdem das Vereinigte Königreich dem Europäischen Rat am 29. März 2017 gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Europäischen Union und aus der Europäischen Atomgemeinschaft auszutreten, richtet sich dieser Vorschlag an eine Union mit 27 Mitgliedstaaten.

Gründe und Ziele

Umwelt- und Klimaprobleme beeinträchtigen die Gesundheit und die Lebensqualität der EU-Bürger und beeinflussen die Verfügbarkeit und den Zustand der natürlichen Ressourcen, mit entsprechenden wirtschaftlichen und sozialen Kosten. Der Übergang zu einer CO2-armen Kreislaufwirtschaft ist ein Projekt für die wirtschaftliche Modernisierung Europas und eine Priorität der Juncker-Kommission. Der Übergang zu einer modernen, umweltgerechten und stärker kreislauforientierten Wirtschaft setzt voraus, dass beträchtliche Investitionsmittel umgelenkt werden in neue Infrastrukturen, neue Technologien, neue Geschäftsmodelle und neue Formen von Produktion und Verbrauch aller Arten von Gütern und Dienstleistungen, einschließlich Nahrungsmitteln und natürlicher Ressourcen. Die EU spielt eine weltweit führende Rolle beim Umwelt- und Klimaschutz und hat in den vergangenen 40 Jahren eine breite Palette umweltpolitischer Maßnahmen, Fonds und Instrumente geschaffen, die zu den fortschrittlichsten Normen der Welt gehören. Die EU strebt an, diese Führungsrolle aufrecht zu erhalten und zu verstärken.

Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten ist eine Notwendigkeit und eine Priorität. Das Programm LIFE fungiert als Katalysator für die Umwandlung der Union in eine umweltverträgliche, kreislauforientierte, energieeffiziente, CO2-arme und klimagerechte Gesellschaft. Durch seine gezielte Förderung von Politik und Markteinführungsmaßnahmen erhält, schützt und verbessert das Programm LIFE die Qualität der Umwelt; es schützt die menschliche Gesundheit und verfolgt die umsichtige, rationelle Verwendung von natürlichen Ressourcen.

Darüber hinaus leistet LIFE einen Beitrag zur Erfüllung der Verpflichtungen der EU aus dem Klimaschutzübereinkommen von Paris, zur Energieunion und zum Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 sowie zu den langfristigen Dekarbonisierungszielen. Außerdem steht es mit den Bestrebungen der EU im Einklang, weltweit bei erneuerbaren Energien führend zu sein.

Wie schon in der Mitteilung „Auf dem Weg in eine nachhaltige Zukunft – Europäische Nachhaltigkeitspolitik“ befürwortet, sind die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen und ihre 17 Ziele für die nachhaltige Entwicklung ein wichtiger Bezugsrahmen für alle politischen Maßnahmen der EU und werden als solche im nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen allgemein berücksichtigt.

Wenngleich die Aktivitäten im Rahmen des Programms LIFE 2014–2020 1 bestimmte Probleme direkt an der Basis regeln, wirkt das Programm aufgrund seiner Katalysatorfunktion im Wesentlichen dennoch indirekt, denn seine Ziele sind die Unterstützung kleinmaßstäblicher Maßnahmen zur Schaffung, Erweiterung und Förderung nachhaltiger Produktions-, Vertriebs- und Verbrauchsmuster und der Schutz des Naturkapitals durch

Erleichterung der Entwicklung und des Austauschs von Wissen und bewährten Verfahren,

Aufbau von Kapazitäten und Beschleunigung der Durchführung von Vorschriften und politischen Maßnahmen im Umwelt- und Klimabereich sowie Erleichterung der Energiewende;

Unterstützung von Interessenträgern beim Erproben kleinmaßstäblicher Technologien und Lösungen und

Mobilisierung von Mitteln aus anderen Quellen.

Dieser Ansatz sollte mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2021-2027 weiter verfolgt werden.

Durch die Einbeziehung von Klimaschutzbelangen in alle Instrumente des nächsten Mehrjährigen Finanzrahmens stehen mehr Fördermittel zur Verfügung, die notwendig sind für Innovation, soziale Anpassung und die Befähigung von Unternehmen, Arbeitnehmern sowie Bürgerinnen und Bürgern, Kapazitäten und Kompetenzen zur Bewältigung des Klimawandels aufzubauen. Das Programm LIFE trägt zu kleinmaßstäblicher Innovation bei, indem es den Menschen hilft, beim Klimaschutz und für ihre Gemeinschaften tätig zu werden.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Das Programm LIFE ist der einzige EU-Fonds, der ausschließlich der Realisierung von Umwelt- und Klimazielen dient und mit seiner relativ geringen Mittelausstattung eine Lücke zwischen den EU-Programmen zur Förderung von Forschung und Innovation einerseits und jenen zur Finanzierung des großmaßstäblichen Einsatzes der Ergebnisse andererseits schließen soll. Das Programm überbrückt somit die Kluft zwischen Wissenserwerb und Wissensanwendung.

Auf EU-Ebene werden Großinvestitionen in Umwelt- und Klimamaßnahmen in erster Linie über die großen Finanzierungsprogramme finanziert, deren Ziele auch umwelt- und klimapolitische Belange berücksichtigen („Mainstreaming“), wie der Fonds für regionale Entwicklung, der Fonds für die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums, der Meeres- und Fischereifonds, das Forschungs- und Innovationsprogramm „Horizont Europa“, die Fazilität „Connecting Europe“ und die außenpolitischen Instrumente und Finanzierungsinstrumente der Union. LIFE hingegen wirkt aufgrund seiner Katalysatorfunktion hauptsächlich indirekt und unterstützt kleinmaßstäbliche Maßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, saubere und nachhaltige Produktions-, Vertriebs- und Verbrauchsmuster zu schaffen, zu erweitern oder zu fördern sowie die Qualität der Umwelt zu verbessern und zur Verwirklichung der Klimaschutzziele der Union beizutragen.

Angestrebt wird, zwischen Finanzhilfen, die über LIFE, und solchen, die über andere EU-Programme (z. B. Demonstrationsprojekte im Rahmen von Horizont Europa) finanziert werden, Synergien zu erzielen, da trotz der Unterschiede bei Zielsetzung, Größe und Art zwischen den Aktivitäten dieser Programme Querverbindungen bestehen. Horizont Europa trägt dazu bei, durch Forschungs- und Innovationsaktivitäten, namentlich in spezifischen „Clustern“, im Zuge der strategischen Planung erkannte Umweltherausforderungen zu meistern und EU-Prioritäten zu verwirklichen. Im Allgemeinen umfasst Horizont Europa Aktivitäten zur Förderung der Entwicklung, Demonstration und Markteinführung von in der EU einzigartigen, innovativen Lösungen mit transnationaler Dimension, die in der Union reproduziert werden können. Die Katalysatorwirkung der traditionellen LIFE-Projekte besteht darin, dass für die Umsetzung der EU-Umwelt- und Klimaschutzpolitik an der Basis geeignete Technologien oder Methoden für bestimmte Situationen entwickelt, erprobt oder demonstriert werden, die später in größerem Maßstab und mithilfe anderer Finanzquellen eingesetzt werden können. Das Potenzial des Fonds „InvestEU“ könnte zur Finanzierung strategischer Naturschutz- und integrierter Projekte und zur Unterstützung der Inanspruchnahme des Programms genutzt werden.

In bestimmten Bereichen (z. B. Naturschutz und Biodiversität, einschließlich Meeresökosysteme) spielt das Programm LIFE eine einzigartige, wesentliche Rolle. Synergie- und Komplementaritätseffekte ergaben sich insbesondere mit Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, aber beispielsweise auch bei Projekten zur Anpassung an den Klimawandel und beim Katastrophenrisikomanagement. Diese Synergie- und Komplementaritätseffekte sollten mit dem nächsten Programm LIFE 2021–2027 verstärkt werden, auch durch Anpassung des Anwendungsbereichs des Forschungsprogramms in Bezug auf bestimmte Aktivitäten zur Förderung der Energiewende, die zur Eindämmung des Klimawandels beitragen.

Durch die Einbettung des Teilprogramms „Energiewende“ in das Programm LIFE würde die Kohärenz der EU-Förderung allgemein verbessert; gleichzeitig würden umfangreiche Möglichkeiten für Synergien mit anderen Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen geschaffen.

Eine eindeutige Komplementarität besteht mit der Finanzierung von Forschungs- und Innovationsmaßnahmen im Bereich der sauberen Energie im Rahmen von Horizont Europa. Die Forschungs- und Innovationslösungen, die über Horizont Europa durch die Förderung von Vorreitern entwickelt wurden, liefern die nächste Generation von Technologien und besonders geeigneten Verfahren, die in einem späteren Stadium im Rahmen der Unterstützung des Teilprogramms „Energiewende“ für den Kapazitätsaufbau reproduziert werden können.

Das Teilprogramm „Energiewende“ und die Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) sind in Bezug auf ihre Art und die zugrunde liegende Interventionslogik komplementär. Besonders die grenzüberschreitende Dimension ist ein zentraler Aspekt der Interventionslogik der CEF.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage und Subsidiarität

Artikel 192 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bildet die Grundlage für Aktionen der EU im Umwelt- und Klimaschutzbereich. Die Maßnahmen zur Förderung der Energiewende fallen ebenfalls darunter, da sie unmittelbar zur Eindämmung des Klimawandels beitragen. Bereits mit dem laufenden Programm LIFE werden bestimmte Aktivitäten zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien als wesentliche Beiträge zum Klimaschutz finanziert, deren positiver Nebeneffekt häufig auch dem Umweltschutz zugutekommt (z. B. durch Verbesserung der Luftqualität).

Die meisten Umweltprobleme sind grenzüberschreitender oder transnationaler Natur und können von den Mitgliedstaaten allein nicht effizient gemeistert werden. Eine Intervention der EU ist erforderlich, um geeignete Mechanismen zur Bewältigung derartiger Probleme festzulegen und Koordinierungsmängel zu vermeiden.

Zudem sind Umweltgüter europäische Gemeingüter, deren ordnungsgemäßes Management für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes von wesentlicher Bedeutung ist.

3.ERGEBNISSE DER RÜCKBLICKENDEN EVALUIERUNGEN, DER KONSULTATIONEN DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Rückblickende Evaluierungen

Wenngleich die jüngste Halbzeitevaluierung des Programms LIFE 2014–2020 2 in einer frühen Phase der Programmdurchführung vorgenommen wurde, in der erst die Projekte der Jahre 2014 und 2015 angelaufen sind, hat sich bestätigt, dass das Programm auf gutem Weg ist, wirksam, effizient und relevant zu sein, und dass es zur Strategie Europa 2020 beiträgt. Zudem halten die meisten Interessenträger LIFE für ein sehr wichtiges Instrument zur Thematisierung umwelt- und klimabezogener Prioritäten.

Konsultation der Interessenträger

Im Rahmen der LIFE-Halbzeitevaluierung wurden zahlreiche Konsultationen durchgeführt: i) eine 12-wöchige öffentliche Konsultation mit über 250 Beiträgen, ii) sechs gezielte Umfragen mit über 200 Antworten und iii) über 150 Interviews (und, wo erforderlich, Besuche vor Ort) mit wichtigen Interessengruppen, darunter Projektbegünstigte, Projektkoordinatoren, Kommissionsdienststellen, EASME-Beamte, externe Überwachungsexperten und Interessenträger im Bereich Finanzierungsinstrumente.

Die Stellungnahmen des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu den Ergebnissen der Halbzeitevaluierung wurden ebenfalls berücksichtigt, da sie mögliche Optionen für das Programm LIFE für die Zeit nach 2020 enthielten.

Für die Zwecke dieses Vorschlags wurde die breit angelegte Interessenträgerkonsultation durch Stellungnahmen von Nichtregierungsorganisationen und weitere Konsultationen von Akteuren in den Mitgliedstaaten ergänzt.

Die Konsultationen bestätigten die Relevanz des Programms für die Regelung der Erfordernisse und Probleme im Umwelt- und Klimaschutzbereich und die Bedeutung seiner Fortführung, einschließlich aller wichtigen Interventionsformen. Die Notwendigkeit einer Vereinfachung der Programmverwaltung wurde jedoch ebenfalls hervorgehoben. Es wurde vorgeschlagen, die Katalysatorwirkung und das Potenzial integrierter Projekte zu stärken.

Folgenabschätzung

Zur Verbesserung der Leistung und Katalysatorfunktion des Programms wurden zwei Optionen geprüft, um das Programm für Antragsteller aus allen Mitgliedstaaten der EU zugänglicher zu machen. Die Option, anstelle der gegenwärtigen (nur für bestimmte Mitgliedstaaten zugänglichen) nationalen Kapazitätsaufbauprojekte zentrale Unterstützung für das gesamte Netz der nationalen Kontaktstellen (National Contact Points, NCP) zu leisten, wurde positiv bewertet und sollte realisiert werden. Die Option einer Erhöhung der Kofinanzierungssätze kann zu einem späteren Zeitpunkt geprüft und gegebenenfalls während der Programmdurchführung angepasst werden.

Mehrere komplementäre Optionen zur Verbesserung der Leistung und der Katalysatorfunktion des Programms wurden geprüft und positiv bewertet. Die erweiterte Nutzung integrierter Projekte als künftige strategische integrierte Projekte (Strategic Integrated Projects, SIP) wird dabei als der Mechanismus angesehen, der aufgrund der Piloterfahrungen mit integrierten Projekten im Rahmen des laufenden Programms LIFE die größte Wirkung zeigt. Die Erweiterung des Anwendungsbereichs und des Umfangs zur Schaffung strategischer integrierter Projekte gilt als oberste Priorität, würde jedoch gegenüber dem gegenwärtigen LIFE-Haushalt eine Mittelaufstockung erfordern.

Der Folgenabschätzung zufolge sollte die Förderung des Aufbaus von Kapazitäten für die zum Klimaschutz beitragende Energiewende, die im Zeitraum 2014-2020 im Rahmen von Horizont 2020 finanziert wird, im kommenden MFR dem Programm LIFE zugeschlagen werden. Begründet wurde dies damit, dass das Programm LIFE durch seine Interventionslogik, Ziele, Durchführungsmechanismen und die Zielgruppe der Begünstigten besser geeignet ist als der Forschungs- und Innovationsrahmen, der sich eher zur Entwicklung völlig neuartiger Technologien eignet als zur Förderung ihrer Reproduktion und Erweiterung. Durch die Einbettung des Teilprogramms „Energiewende“ in das Programm LIFE würden diese Mängel behoben und die Kohärenz der EU-Förderung würde allgemein verbessert; gleichzeitig würden Möglichkeiten für Synergien mit anderen Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen geschaffen. Im Bereich der Klimapolitik knüpft das Programm LIFE an das Programm 2014-2020 an und umfasst auch ein Teilprogramm „Klimaschutz und Klimaanpassung“.

Im Rahmen der Folgenabschätzung wurde auch geprüft, inwieweit das Programm bei der Umsetzung der Naturschutz- und Biodiversitätspolitik der Union eine größere Rolle spielen könnte. Die Option eines großen Fonds mit geteilter Mittelverwaltung im Rahmen von LIFE wurde zwar als ineffizient abgetan, doch könnte LIFE auf der Grundlage einer ausgewogeneren Ergänzung seiner Mittelausstattung, die aus diesen anderen Finanzierungsprogrammen mobilisiert würde, bei der Einbeziehung naturschutz- und biodiversitätsbezogener Maßnahmen in andere Politikbereiche und Finanzierungsprogramme der EU eine größere Rolle spielen.

Die Folgenabschätzung kam darüber hinaus zu dem Schluss, dass das Programm auch künftig über die freiwillige Regelung für biologische Vielfalt und Ökosystemdienstleistungen in überseeischen europäischen Gebieten (BEST) kleine Finanzhilfen für Biodiversitätsprojekte gewähren sollte.

Zur Konsolidierung der Naturschutz- und Biodiversitätsaspekte des Programms wurde im Bereich Umwelt ein spezielles Teilprogramm „Naturschutz und Biodiversität“ eingerichtet. Der Bereich Umwelt umfasst darüber hinaus ein Teilprogramm „Kreislaufwirtschaft und Lebensqualität“, das andere Aspekte der Umweltpolitik der Union unterstützen soll, namentlich den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, die adäquate, effiziente Bewirtschaftung von Umweltressourcen wie Luft, Wasser und Boden sowie die Förderung einer geeigneten Umweltordnungspolitik.

Die Optionen für die Steigerung der Reproduktion und der Verbesserung sowohl der Flexibilität des Programms als auch der Möglichkeit, wichtige und neu aufkommende Fragen durch Vereinfachung der Verordnung und des Mehrjahresarbeitsprogramms zu regeln, haben keine gravierenden negativen Auswirkungen; beides sollte eingeführt werden.

Der Ausschuss für Regulierungskontrolle gab am 13. April 2018 zur Folgenabschätzung eine positive Stellungnahme mit Vorbehalten ab.

In seiner Stellungnahme zum Entwurf der Folgenabschätzung, forderte der Ausschuss für Regulierungskontrolle weitere Erklärungen zur Überwachungsregelung und schlug Indikatoren für diese Initiative vor. Darüber hinaus verlangte der Ausschuss Angaben dazu, wie sich die vorgeschlagene Ausweitung des Anwendungsbereichs von LIFE auf den Naturschutz auf die Philosophie, Struktur und Durchführungsmechanismen von LIFE auswirkt. Die Empfehlungen dieser Stellungnahme wurden in dem Bericht berücksichtigt. Die Folgenabschätzung wurde insbesondere erweitert, um darzulegen, wie die im laufenden Programmzeitraum erkannten Mängel der Überwachungsregelung beseitigt werden. Außerdem wurde die Liste der Indikatoren für die Bewertung des Programms überarbeitet, um sie besser auf die Ziele des Programms abzustimmen. In Anhang 8 wurden die Optionen für die Ausweitung des Anwendungsbereichs von LIFE auf Naturschutz und Biodiversität eingehender untersucht, und in der Folgenabschätzung wurde die Beschreibung dieser Optionen neu formuliert.

Die Zusammenfassung und die positive Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/transparency/regdoc/?fuseaction=ia&year=2018&serviceId=11&s=Search.

Vereinfachung

Im Einklang mit der neuen Haushaltsordnung werden die Programmplanung und die detaillierten Entscheidungen über die Programmverwaltung in die Mehrjahresarbeitsprogramme übertragen. In dieser Phase werden geeignete Maßnahmen zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren (siehe Folgenabschätzung) getroffen.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Haushaltsauswirkungen sowie die erforderlichen personellen und administrativen Ressourcen für die Durchführung des Programms sind in dem Finanzbogen aufgeführt, der diesem Vorschlag beiliegt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Das Programm LIFE wird direkt von der Europäischen Kommission verwaltet. Mit der Implementierung einiger seiner Bestandteile wurde die Exekutivagentur EASME betraut, wie dies für die Durchführung des Programms LIFE 2014–2020 vorgesehen war. Abhängig vom Ergebnis der Kosten-Nutzen-Analyse und der im Zusammenhang damit zu treffenden Beschlüsse wird angesichts der insgesamt positiven Bewertung der Durchführung des laufenden Programms die Möglichkeit vorgesehen, auch die Durchführung des Programms LIFE 2021–2027 an eine Exekutivagentur zu delegieren.

Evaluierungen werden gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 3 durchgeführt, sofern die drei Organe bestätigt haben, dass solche Evaluierungen der bestehenden Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen die Grundlage für Folgenabschätzungen in Bezug auf die Optionen weiterer Maßnahmen bilden sollten. Bei den Evaluierungen werden die praktischen Auswirkungen des Programms anhand der Indikatoren und Zielvorgaben des Programms bewertet, und es wird eingehend untersucht, inwieweit das Programms als relevant, wirksam und effizient eingestuft werden kann, ob es einen hinreichenden Unionsmehrwert schafft und ob Kohärenz mit anderen EU-Politikbereichen besteht. Anhand bestehender Erkenntnisse werden Mängel/Probleme ermittelt und geprüft, ob die Maßnahmen oder ihre Ergebnisse weiter verbessert werden können und wie ihre Nutzung/Wirkung maximiert werden kann.

In ihrem Vorschlag für den Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 legt die Kommission ein noch ehrgeizigeres Ziel fest, um zu gewährleisten, dass die Klimaziele in allen EU-Programmen durchgängig berücksichtigt werden. Danach sollen 25 % der EU-Ausgaben zu Klimazielen beitragen. Der Beitrag dieses Programms zu dem genannten Gesamtziel wird auf geeigneter Ebene über ein Klima-Marker-System der EU verfolgt, das den Einsatz präziserer Methoden, soweit verfügbar, vorsieht. Die Kommission wird die Informationen im Rahmen des jährlichen Haushaltsentwurfs (Mittel für Verpflichtungen) vorlegen.

Die EU sollte darüber hinaus ihre Ausgaben im Zusammenhang mit der biologischen Vielfalt überwachen, um ihren Berichtspflichten aus dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt nachzukommen. Auch die Vorschriften für die Überwachung der Ausgaben im Rahmen anderer einschlägiger Rechtsakte der Union sollten beachtet werden.

Damit das Potenzial des Programms zur Unterstützung der Klimaziele voll ausgeschöpft werden kann, wird sich die Kommission bemühen, über den gesamten Programmverlauf (Vorbereitung, Durchführung, Überprüfung und Evaluierung) hinweg einschlägige Maßnahmen zu ermitteln.    

2018/0209 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Übermittlung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 4 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 5 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Politik und die Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Umwelt und Klima und, soweit hierfür relevant, saubere Energie haben den Zustand der Umwelt erheblich verbessert. Es bestehen jedoch noch immer große umwelt- und klimapolitische Herausforderungen, die, wenn sie nicht gemeistert werden, die Union und das Wohlergehen ihrer Bürgerinnen und Bürger spürbar beeinträchtigen werden.

(2)Das Programm für Umwelt- und Klimapolitik (LIFE), das mit der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 für den Zeitraum 2014–2020 aufgestellt wurde, ist das jüngste in einer Serie von Unionsprogrammen, die die Anwendung des Umwelt- und Klimaschutzrechts und die Umsetzung der diesbezüglichen politischen Prioritäten seit 25 Jahren unterstützen. Es wurde in einer kürzlich vorgenommenen Halbzeitevaluierung 7 positiv bewertet, d. h. es gilt als wirksamkeits-, effizienz- und relevanzbezogen auf dem richtigen Weg. Das Programm LIFE für den Zeitraum 2014–2020 sollte daher vorbehaltlich bestimmter Änderungen, die bei der Halbzeitevaluierung und den anschließenden Bewertungen herausgearbeitet wurden, fortgeführt werden. Demnach ist es angezeigt, für den Zeitraum ab 2021 ein Programm für Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) (im Folgenden das „Programm“) aufzustellen.

(3)Das Programm dient der Verwirklichung der Gesamt- und Einzelziele der Union gemäß den Rechtsvorschriften, der Politik, den Plänen und den internationalen Verpflichtungen in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz und, soweit hierfür relevant, saubere Energie und sollte zum Übergang zu einem sauberen, kreislauforientierten, energieeffizienten, CO2-armen und klimaresistenten Wirtschaftssystem, zum Schutz und zur Verbesserung der Umweltqualität und zur Eindämmung und Umkehr des Verlustes an biologischer Vielfalt beitragen - entweder durch direkte Interventionen oder durch Förderung der Einbeziehung dieser Ziele in andere Politikbereiche.

(4)Die Union ist entschlossen, ein umfassendes Konzept für die Realisierung der Nachhaltigkeitsziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen zu entwickeln, die die enge Verbindung von Ökosystemdienstleistungen und deren Einfluss auf die Gesundheit des Menschen sowie nachhaltigem und sozialverträglichem Wirtschaftswachstum aufzeigen. In diesem Sinne dürfte das Programm sowohl zur Wirtschaftsentwicklung als auch zum sozialen Zusammenhalt einen wesentlichen Beitrag leisten.

(5)Das Programm sollte einen Beitrag leisten zu nachhaltiger Entwicklung und zur Verwirklichung der Gesamt- und Einzelziele gemäß den Rechtsvorschriften, Strategien, Plänen und internationalen Verpflichtungen der Union in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz und, soweit hierfür relevant, saubere Energie, insbesondere der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen 8 , dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt 9 und dem im Rahmen des Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommen von Paris 10 (im Folgenden das „Klimaschutzübereinkommen von Paris“).

(6)Für die Verwirklichung der Gesamtziele ist die Implementierung des Pakets zur Kreislaufwirtschaft 11 , des Rahmens für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 12 13 14  , des Naturschutzrechts der Union 15 und damit in Verbindung stehender politischer Maßnahmen 16 , 17 , 18 , 19 , 20 äußerst wichtig.

(7)Die Einhaltung der Verpflichtungen der Union aus dem Klimaschutzübereinkommen von Paris setzt den Übergang der Union zu einer energieeffizienten, CO2-armen und klimaresistenten Gesellschaft voraus. Dies wiederum erfordert Maßnahmen mit besonderem Schwerpunkt auf den Sektoren mit dem höchsten CO2- und Luftschadstoffausstoß, die zur Durchführung des Rahmens für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne der Mitgliedstaaten sowie zu den Vorbereitungen für die langfristige Klima- und Energiestrategie der Union bis zur Jahrhundertmitte beitragen. Das Programm sollte auch Maßnahmen umfassen, die die Politik der Union zur Anpassung an den Klimawandel fördern, die zum Ziel hat, die Anfälligkeit gegenüber den nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels zu mindern.

(8)Die Energiewende ist ein wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz, denn sie hat positive Nebenwirkungen für die Umwelt. Maßnahmen für den Aufbau von Kapazitäten zur Förderung der Energiewende, die bis 2020 im Rahmen von „Horizont 2020“ finanziert werden, sollten in das Programm aufgenommen werden, da ihr Ziel nicht in der Finanzierung von Exzellenz und der Entwicklung von Innovationen, sondern in der Erleichterung der Übernahme bereits vorhandener Technologien liegt, die den Klimaschutz fördern werden. Die Aufnahme dieser Kapazitätsaufbauaktivitäten in das Programm birgt Potenzial für Synergien zwischen den Teilprogrammen und fördert die allgemeine Kohärenz der Unionsfinanzierung. Deswegen sollten Daten zur Übernahme bestehender Lösungen aus Forschung und Innovation, einschließlich aus dem Programm Horizont Europa und seinen Nachfolgeprogrammen, in die LIFE-Projekte erhoben und verbreitet werden.

(9)Die Folgenabschätzungen zu den Rechtsvorschriften für saubere Energie lassen darauf schließen, dass zum Erreichen der energiepolitischen Ziele der Union bis 2030 im Zeitraum 2021–2030 zusätzliche Investitionen in Höhe von schätzungsweise 177 Mrd. EUR jährlich erforderlich sind. Die größten Defizite betreffen Investitionen in die Dekarbonisierung von Gebäuden (Energieeffizienz und kleinmaßstäbliche Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen); hier müssen Gelder in stark dezentralisierte Projekte fließen. Eines der Ziele des Teilprogramms „Energiewende“ besteht darin, Kapazitäten für die Projektentwicklung und Projektbündelung aufzubauen, um auf diese Weise dazu beizutragen, Mittel aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds zu absorbieren und Investitionen in saubere Energie zu mobilisieren, auch mithilfe der im Rahmen des Fonds „InvestEU“ bereitgestellten Finanzinstrumente.

(10)Synergien mit Horizont Europa sollten sicherstellen, dass die Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die zur Bewältigung der umwelt-, klima- und energiepolitischen Herausforderungen in der EU erforderlich sind, im Zuge der strategischen Forschungs- und Innovationsplanung im Rahmen von Horizont Europa ermittelt und festgelegt werden. LIFE sollte weiterhin als Katalysator für die Umsetzung der Politik und des Rechts der EU in den Bereichen Umwelt, Klima und saubere Energie fungieren, u. a. durch die Übernahme und Anwendung von Forschungs- und Innovationsergebnissen aus Horizont Europa und der Unterstützung ihres breiteren Einsatzes, sofern dies zur Bewältigung von Umwelt-, Klima- und Energiewendeproblemen beitragen kann. Der im Rahmen von Horizont Europa eingerichtete Europäische Innovationsrat kann Hilfestellung geben, um neue, bahnbrechende Ideen, für die möglicherweise die Durchführung von LIFE-Projekten den Anstoß gab, auf einen größeren Maßstab zu übertragen und zu kommerzialisieren.

(11)Maßnahmen, die einen Beitrag aus dem Programm erhalten haben, können auch aus jedem anderen Unionsprogramm einen Beitrag erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Maßnahmen, die im Rahmen verschiedener Unionsprogramme mehrfach gefördert werden, werden nur einer Rechnungsprüfung unterzogen, bei der alle beteiligten Programme und die jeweils geltenden Regeln kontrolliert werden.

(12)Das jüngste Paket der Union zur Überprüfung der Umsetzung des Umweltrechts 21 zeigt auf, dass erhebliche Fortschritte erforderlich sind, um die Umsetzung des Umweltrechts der Union voranzutreiben und die Einbeziehung von Umwelt- und Klimazielen in andere Politikbereiche zu verbessern. Das Programm sollte daher als Katalysator für den notwendigen Fortschritt fungieren, indem neue Ansätze entwickelt, erprobt und reproduziert werden, die Entwicklung, Überwachung und Überprüfung politischer Maßnahmen gefördert, Interessenträgerbeteiligungen erleichtert, Investitionen im Rahmen sämtlicher Investitionsprogramme oder anderer Finanzquellen der Union mobilisiert und Maßnahmen zur Überwindung der verschiedenen Hindernisse für die wirksame Realisierung wichtiger umweltrechtlich vorgesehener Pläne unterstützt werden.

(13)Die Eindämmung und Umkehr des Verlusts an biologischer Vielfalt, auch in Meeresökosystemen, erfordert Unterstützung für die Entwicklung, Durchführung, Durchsetzung und Bewertung einschlägiger Rechtsvorschriften und Politiken der Union, einschließlich der EU-Biodiversitätsstrategie bis 2020 22 , der Richtlinie 92/43/EWG des Rates 23 , der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 24 und der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 25 , insbesondere durch Erweiterung der Wissensgrundlage für die Entwicklung und Durchführung politischer Maßnahmen und durch die Entwicklung, Erprobung, Demonstration und Anwendung kleinmaßstäblicher oder speziell auf lokale, regionale oder nationale Gegebenheiten zugeschnittener, bewährter Verfahren und Lösungen, einschließlich integrierter Ansätze für die Implementierung der prioritären Aktionsrahmen, die auf der Grundlage der Richtlinie 92/43/EWG erstellt werden. Die Union sollte ihre Ausgaben im Zusammenhang mit der biologischen Vielfalt überwachen, um ihren Berichtspflichten aus dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt nachzukommen. Auch die Vorschriften für die Überwachung der Ausgaben im Rahmen anderer einschlägiger Rechtsakte der Union sollten beachtet werden.

(14)Jüngste Evaluierungen und Bewertungen (einschließlich der Halbzeitbewertung der Biodiversitätsstrategie der EU bis 2020 und des Fitness-Checks des Naturschutzrechts) deuten darauf hin, dass eine der wichtigsten Ursachen für die unzulängliche Umsetzung der Naturschutzvorschriften und der Biodiversitätsstrategie der Union das Fehlen einer angemessenen Finanzierung ist. Die Hauptfinanzierungsinstrumente der Union, darunter [der Europäische Fonds für regionale Entwicklung, der Kohäsionsfonds, der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und der Europäische Meeres- und Fischereifonds], können wesentlich zur Schließung dieser Finanzierungslücken beitragen. Das Programm kann die Effizienz einer solchen Einbindung durch strategische Naturschutzprojekte verbessern, die als Katalysator für die Umsetzung des Rechts und der Politik der Union in den Bereichen Naturschutz und Biodiversität gedacht sind, einschließlich der Maßnahmen, die in den gemäß der Richtlinie 92/43/EWG erstellten prioritären Aktionsrahmen vorgesehen sind. Die strategischen Naturschutzprojekte sollten in den Mitgliedstaaten Aktionsprogramme für die Einbeziehung einschlägiger Naturschutz- und Biodiversitätsziele in andere Politiken und Finanzierungsprogramme unterstützen und so sicherstellen, dass für die Umsetzung dieser Politiken angemessene Mittel bereitgestellt werden. Die Mitgliedstaaten können beschließen, im Rahmen ihres strategischen Plans für die Gemeinsame Agrarpolitik einen gewissen Teil der Mittel des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums dafür zu verwenden, Finanzmittel für Maßnahmen zu mobilisieren, die die in dieser Verordnung definierten strategischen Naturschutzprojekte ergänzen.

(15)Die freiwillige Regelung für biologische Vielfalt und Ökosystemdienstleistungen in überseeischen europäischen Gebieten (BEST) fördert die Erhaltung der biologischen Vielfalt, auch der biologischen Vielfalt der Meere, und die nachhaltige Nutzung von Ökosystemdienstleistungen, einschließlich ökosystembasierter Konzepte für Klimaschutz und Klimaanpassung, in den Gebieten in äußerster Randlage und den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) der Union. BEST hat dazu beigetragen, das Bewusstsein für die ökologische Bedeutung der Regionen in äußerster Randlage und der überseeischen Länder und Gebiete für die Erhaltung der globalen Biodiversität zu schärfen. In ihren Ministererklärungen von 2017 und 2018 haben die überseeischen Länder und Gebiete ihre Wertschätzung für diese Regelung für kleine Finanzhilfen zugunsten der biologischen Vielfalt zum Ausdruck gebracht. Es sollte dafür gesorgt werden, dass auch künftig kleine Finanzhilfen zugunsten der biologischen Vielfalt in den Regionen in äußerster Randlage und den überseeischen Ländern und Gebieten aus dem Programm finanziert werden können.

(16)Die Förderung der Kreislaufwirtschaft erfordert ein Umdenken in der Art und Weise, wie Materialien und Produkte, einschließlich Kunststoffe, konzipiert, produziert, verbraucht und entsorgt werden. Das Programm sollte den Übergang zu einem kreislauforientierten Wirtschaftsmodell durch finanzielle Unterstützung verschiedener Akteure (Unternehmen, Behörden und Verbraucher) fördern, indem insbesondere, auch durch integrierte Ansätze für die Implementierung von Abfallbewirtschaftungs- und Abfallvermeidungsplänen, bewährte Technologien, Praktiken und Lösungen, die auf die besonderen lokalen, regionalen oder nationalen Gegebenheiten zugeschnitten sind, entwickelt, angewendet und reproduziert werden. Durch Förderung der Implementierung der Kunststoffstrategie kann insbesondere das Problem der Vermüllung der Meeresumwelt angegangen werden.

(17)Das langfristige Ziel der Union für die Luftreinheit besteht darin, ein Luftqualitätsniveau zu erreichen, das die menschliche Gesundheit nicht signifikant beeinträchtigt und gefährdet. Die Öffentlichkeit ist stark für die Luftverschmutzung sensibilisiert, und die Bevölkerung erwartet, dass die Behörden tätig werden. In der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates 26 wird betont, welche Rolle die finanzielle Unterstützung der EU für die Verwirklichung der Luftqualitätsziele spielen kann. Das Programm sollte daher Projekte, auch strategische integrierte Projekte, unterstützen, die das Potenzial besitzen, öffentliche und private Mittel zu mobilisieren und als Musterbeispiele für bewährte Verfahren und Katalysatoren für die Umsetzung von Luftqualitätsplänen und -vorschriften auf lokaler, regionaler, multiregionaler, nationaler und transnationaler Ebene dienen können.

(18)Mit der Richtlinie 2000/60/EG wurde ein Rahmen für den Schutz der Oberflächengewässer, der Küstengewässer, der Übergangsgewässer und des Grundwassers der Union geschaffen. Die Ziele der Richtlinie werden untermauert durch den „Blueprint für den Schutz der europäischen Wasserressourcen“ 27 , mit dem eine bessere Umsetzung der wasserpolitischen Ziele und deren stärkere Einbeziehung in andere Politikbereiche gefordert werden. Das Programm sollte daher Projekte unterstützen, die zur wirksamen Durchführung der Richtlinie 2000/60/EG und anderer Wasserschutzvorschriften der Union, die das Erreichen eines guten Zustands der Wasserkörper der Union durch die Entwicklung, Anwendung und Reproduktion bewährter Verfahren und durch die Mobilisierung ergänzender Maßnahmen im Rahmen anderer Programme oder Finanzierungsquellen der Union fördern, beitragen.

(19)Der Schutz und die Wiederherstellung der Meeresumwelt sind eines der übergeordneten Ziele der Umweltpolitik der Union. Das Programm sollte Folgendes fördern: die Bewirtschaftung, Erhaltung, Wiederherstellung und Überwachung der biologischen Vielfalt und mariner Ökosysteme, insbesondere in Natura-2000-Meeresgebieten, und den Schutz von Arten im Sinne der prioritären Aktionsrahmen gemäß der Richtlinie 92/43/EWG; das Erreichen eines guten Umweltzustands im Sinne der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 28 ; die Förderung sauberer, gesunder Meere; die Implementierung der Europäischen Kunststoffstrategie nach kreislauforientierten Kriterien, um das Problem verloren gegangener Fanggeräte und vor allem der Verschmutzung der Meere durch Abfälle zu bewältigen; und die Förderung der Mitwirkung der Union an der internationalen Meerespolitik, die unverzichtbar ist, um die Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen zu erreichen und auch künftigen Generationen gesunde Ozeane zu garantieren. Die strategischen integrierten Projekte und strategischen Naturschutzprojekte im Rahmen des Programms sollten einschlägige Maßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt umfassen.

(20)Eine bessere Politikgestaltung in den Bereichen Umweltschutz, Klimawandel und damit zusammenhängenden Aspekten der Energiewende erfordert die Einbeziehung der Zivilgesellschaft durch Sensibilisierung der Öffentlichkeit, Einbindung der Verbraucher und stärkere Beteiligung von Interessenträgern, einschließlich Nichtregierungsorganisationen, an Konsultationen zu und der Durchführung von verwandten politischen Maßnahmen.

(21)Wenngleich bessere Politikgestaltung auf allen Ebenen ein übergreifendes Ziel für alle Teilprogramme des Programms sein sollte, sollte dieses die Entwicklung und Umsetzung der horizontalen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Umweltordnungspolitik, einschließlich der Vorschriften zur Durchführung des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten 29 fördern.

(22)Das Programm sollte Marktteilnehmer durch Erprobung neuer Geschäftsmöglichkeiten, Verbesserung beruflicher Qualifikationen, Erleichterung des Zugangs von Verbrauchern zu nachhaltigen Produkten und Dienstleistungen, Einbindung und Bevollmächtigung von Influencern und Erprobung neuartiger Methoden zur Anpassung der bisheriger Verfahren und des bisherigen wirtschaftlichen Umfelds auf den Übergang zu einem sauberen, kreislauforientierten, energieeffizienten, CO2-armen und klimaresistenten Wirtschaftssystem vorbereiten und Unterstützung leisten. Um eine breitere Markteinführung nachhaltiger Lösungen zu unterstützen, sollten die Akzeptanz in der Öffentlichkeit und das Engagement der Verbraucher gefördert werden.

(23)Auf Ebene der Union werden Großinvestitionen in Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen in erster Linie über die großen Finanzierungsprogramme der Union finanziert („Mainstreaming“). Über ihre Katalysatorfunktion sollten die im Rahmen des Programms zu entwickelnden strategischen integrierten Projekte und strategischen Naturschutzprojekte Finanzierungsmöglichkeiten innerhalb dieser Förderprogramme und anderer Finanzierungsquellen wie nationale Fonds mobilisieren und Synergien schaffen.

(24)Angesichts der Notwendigkeit, den Folgen des Klimawandels entgegenzuwirken und im Einklang mit den Zusagen der Union, das Klimaschutzübereinkommen von Paris und die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung umzusetzen, wird das Programm zu den Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und zum Erreichen des allgemeinen Ziels beitragen, 25 % der EU-Ausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen zu verwenden. Die Maßnahmen im Rahmen dieses Programms sollen 61 % der Gesamtmittelausstattung des Programms zur Verwirklichung der Klimaschutzziele beitragen. Entsprechende Maßnahmen werden im Zuge der Vorbereitung und Umsetzung des Programms ermittelt und im Zuge der entsprechenden Evaluierungen und Überprüfungsverfahren erneut bewertet.

(25)Bei der Programmdurchführung sollte die Strategie für die Regionen in äußerster Randlage 30 im Einklang mit Artikel 349 AEUV und aufgrund der spezifischen Bedürfnisse und der Schutzbedürftigkeit dieser Regionen angemessen Beachtung finden. Ferner sollte auch anderen Politikbereichen der Union als Umwelt- und Klimaschutz sowie Energiewende Rechnung getragen werden.

(26)Um die Programmdurchführung zu unterstützen, sollte die Kommission mit den nationalen Kontaktstellen für das Programm zusammenarbeiten, Seminare und Workshops veranstalten, Listen von über das Programm finanzierten Projekten veröffentlichen oder andere Maßnahmen zur Verbreitung der Projektergebnisse sowie zur Erleichterung des Austauschs von Erfahrungen, Wissen und bewährten Verfahren und der Reproduktion von Projektergebnissen in der gesamten Union durchführen. Diese Maßnahmen sollten insbesondere auf Mitgliedstaaten abzielen, die Mittel nur begrenzt in Anspruch nehmen, und die Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen Projektbegünstigten, Projektantragstellern oder Projektbeteiligten (abgeschlossene und laufende Projekte in ein und demselben Bereich) erleichtern.

(27)Das Netz der Europäischen Union für die Anwendung und Durchsetzung des gemeinschaftlichen Umweltrechts (IMPEL), das Europäische Netz der in Umweltsachen tätigen Staatsanwälte (ENPE) und das Richterforum der Europäischen Union für die Umwelt (EUFJE) wurden eingerichtet, um die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern, und spielen bei der Verstärkung des Umweltrechts der Union eine unverzichtbare Rolle. Sie leisten einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Kohärenz bei der EU-weiten Umsetzung und Durchsetzung des Umweltrechts der Union, indem sie Wettbewerbsverzerrungen verhindern, und tragen durch Netzwerkarbeit auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten und die Gewährleistung des Informations- und Erfahrungsaustauschs auf verschiedenen Verwaltungsebenen, aber auch durch Schulungen und eingehende Gespräche über Umweltschutzprobleme und Aspekte der Rechtsdurchsetzung, einschließlich Überwachungs- und Genehmigungsverfahren, zur Steigerung der Qualität der Umweltinspektion und der Vollzugsmechanismen bei. Angesichts ihres Beitrags zu den Zielen des Programms sollten IMPEL, ENPE und EUFJE ohne Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen Finanzhilfen erhalten können, damit die Tätigkeiten dieser Gremien weiter unterstützt werden. Gemäß den Vorschriften der Haushaltsordnung kann sich eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auch in anderen Fällen erübrigen, z. B bei Einrichtungen, die von den Mitgliedstaaten benannt werden und unter deren Verantwortung handeln, wenn diese Mitgliedstaaten in einem Rechtsakt der Union als Empfänger von Finanzhilfen genannt sind.

(28)Es empfiehlt sich, für das Programm eine Finanzausstattung festzusetzen, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung 31 bilden soll.

(29)Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz der finanziellen Interessen der Union gegen generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, da die Achtung der Rechtsstaatlichkeit eine unverzichtbare Voraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame EU-Finanzierung ist.

(30)Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 32 , den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2988/95 33 und (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates 34 und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates 35 sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates 36 vorgesehen ist, kann die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) und dem Europäischen Rechnungshof (im Folgenden „EuRH“) die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren.

(31)Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des Risikos von Interessenkonflikten. Bei Finanzhilfen sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Stückkosten geprüft werden.

(32)Die politischen Ziele des Programms sollten durch Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien im Rahmen des/der Politikbereichs/Politikbereiche [...] des Fonds „InvestEU“ angegangen werden.

(33)Gemäß Artikel 94 des Beschlusses 2013/755/EU des Rates 37 können Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Programms und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden. Die Beteiligung dieser Stellen an diesem Programm sollte sich hauptsächlich auf Projekte im Rahmen des Teilprogramms „Natur und Biodiversität“ konzentrieren.

(34)Das Programm sollte auch Drittländern gemäß den zwischen der Union und diesen Ländern geschlossenen Abkommen offenstehen, wobei die besonderen Bedingungen ihrer Teilnahme aufzustellen sind;

(35)Drittländer, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, dürfen an Programmen der Union im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß dem EWR-Abkommen teilnehmen, wonach die Durchführung der Programme durch einen EWR-Beschluss auf der Grundlage des Abkommens erfolgt. Drittländer dürfen auch auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente teilnehmen. Es sollte eine spezifische Bestimmung in diese Verordnung aufgenommen werden, um dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen, zu gewähren.

(36)Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 ist es erforderlich, dieses Programm auf der Grundlage von Daten zu evaluieren, die nach Maßgabe spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten zu vermeiden sind. Diese Anforderungen können gegebenenfalls messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms in der Praxis umfassen. Die volle Wirkung des Programms erwächst aus indirekten, langfristigen, schwierig zu messenden Beiträgen zur Verwirklichung der gesamten Bandbreite der Umwelt- und Klimaschutzziele der Union. Für die Programmüberwachung sollten die Indikatoren für den direkten Output und die Anforderungen an die Ausgabenüberwachung in dieser Verordnung durch aggregierte spezifische Projekt-Indikatoren ergänzt werden, die in Arbeitsprogrammen oder Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen u. a. in Bezug auf Natura 2000 und die Emissionen bestimmter Luftschadstoffe zu beschreiben sind.

(37)Um die Indikatoren überprüfen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur der Änderung der Indikatoren zu erlassen, die für die Berichterstattung über die Fortschritte des Programms in Richtung seiner allgemeinen und spezifischen Ziele zu verwenden sind, insbesondere im Hinblick auf ihre Angleichung an die für andere Programme der Union festgelegten Indikatoren. Die Kommission sollte im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit unbedingt – auch auf der Ebene von Sachverständigen – angemessene Konsultationen durchführen, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 in Einklang stehen. Insbesondere sollten das Europäische Parlament und der Rat – im Interesse einer gleichberechtigten Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte – sämtliche Dokumente zur selben Zeit erhalten wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(38)Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Förderung der nachhaltigen Entwicklung und das Erreichen der Gesamt- und Einzelziele der maßgeblichen Rechtsvorschriften, Strategien, Pläne oder internationalen Verpflichtungen der Union in den Bereichen Umwelt, Klima und, soweit hierfür relevant, saubere Energie, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr aufgrund des Umfangs und der Wirkungen der Verordnung auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(39)Die Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 sollte daher aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1
Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird das Programm für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) (im Folgenden das „Programm“) aufgestellt.

Sie regelt die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021–2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und enthält die Finanzierungsbestimmungen.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1)„strategische Naturschutzprojekte“ Projekte, mit zum Erreichen der Naturschutz- und Biodiversitätsziele der Union beitragen, indem in den Mitgliedstaaten kohärente Maßnahmenprogramme durchgeführt werden, um diese Ziele und Prioritäten in andere Politikbereiche und Finanzierungsinstrumente einzubeziehen, auch durch die koordinierte Umsetzung der gemäß der Richtlinie 92/43/EWG erstellten prioritären Aktionsrahmen;

(2)„strategische integrierte Projekte“ Projekte, mit denen auf regionaler, multiregionaler, nationaler oder transnationaler Ebene Strategien oder Aktionspläne im Umwelt- oder Klimabereich durchgeführt werden, die von Behörden der Mitgliedstaaten erarbeitet werden und in spezifischen Vorschriften oder politischen Maßnahmen der Union in den Bereichen Umwelt, Klima oder, soweit hierfür relevant, saubere Energie vorgesehen sind, wobei sichergestellt wird, dass Interessenträger einbezogen werden und die Abstimmung mit und Mobilisierung von mindestens einer weiteren Unions-, nationalen oder privaten Finanzierungsquelle gefördert wird;

(3)„Projekte der technischen Hilfe“ Projekte, mit denen zum Erreichen der Ziele gemäß Artikel 3 der Aufbau von Kapazitäten für die Beteiligung an Standardaktionsprojekten, die Vorbereitung von strategischen integrierten Projekten, die Vorbereitung des Zugangs zu anderen Finanzierungsinstrumenten der Union oder andere Maßnahmen zur Vorbereitung der Erweiterung oder Reproduktion von Ergebnissen aus anderen über das Programm finanzierten Projekten, dessen Vorläuferprogramme oder andere Programme der Union unterstützt werden;

(4)„Standardaktionsprojekte“ Projekte, ausgenommen strategische integrierte Projekte, strategische Naturschutzprojekte und Projekte der technischen Hilfe, mit denen auf die spezifischen Ziele des Programms gemäß Artikel 3 Absatz 2 hingearbeitet wird;

(5)„Mischfinanzierungsmaßnahmen“ aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahmen, einschließlich der Mischfinanzierungsfazilitäten nach Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/... (im Folgenden die „Haushaltsordnung“), die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung und/oder Finanzierungsinstrumente aus dem EU-Haushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombinieren;

(6)„Rechtsträger“ jede natürliche Person oder nach nationalem Recht, Unionsrecht oder Völkerrecht geschaffene und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit hat und in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann, oder eine Stelle ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne von Artikel 190 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung.

Artikel 3
Ziele des Programms

1.Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, einen Beitrag zum Übergang – auch mithilfe der Energiewende – zu einer sauberen, kreislauforientierten, energieeffizienten, CO2-armen und klimaresistenten Wirtschaft, zum Schutz und zur Verbesserung der Umweltqualität sowie zur Eindämmung und Umkehr des Verlusts an biologischer Vielfalt zu leisten und damit zu einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen.

2.Die spezifischen Ziele des Programms sind

(a)die Entwicklung, Demonstration und Förderung innovativer Technologien und Ansätze für die Verwirklichung der Ziele der Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der Union in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz, einschließlich der Energiewende, sowie die Förderung der Anwendung bewährter Verfahren für den Natur- und Biodiversitätsschutz;

(b)die Förderung der Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Durchsetzung der relevanten Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der Union, unter anderem durch Verbesserung der Politikgestaltung durch Ausbau der Kapazitäten öffentlicher und privater Akteure und die Einbeziehung der Zivilgesellschaft;

(c)die Förderung der großmaßstäblichen Anwendung erfolgreicher technischer und politikbezogener Lösungen für die Durchführung der relevanten Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der Union durch die Reproduktion von Ergebnissen, die Einbeziehung damit zusammenhängender Ziele in andere Politikbereiche und die Verfahrensweisen des öffentlichen und privaten Sektors, die Mobilisierung von Investitionen und die Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln.

Artikel 4
Struktur des Programms

Das Programm ist wie folgt gegliedert:

(1)Der Bereich Umwelt umfasst

(a)das Teilprogramm „Naturschutz und Biodiversität“;

(b)das Teilprogramm „Kreislaufwirtschaft und Lebensqualität“;

(2)der Bereich Klimapolitik umfasst

(a)das Teilprogramm „Klimaschutz und Klimaanpassung“;

(b)das Teilprogramm „Energiewende“.

Artikel 5
Mittelausstattung

1.Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 5 450 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

2.Die indikative Aufteilung des in Absatz 1 genannten Betrags ist wie folgt:

(a)3 500 000 000 für den Bereich Umwelt, davon

(1)2 150 000 000 EUR für das Teilprogramm „Naturschutz und Biodiversität“;

(2)1 350 000 000 EUR für das Teilprogramm „Kreislaufwirtschaft und Lebensqualität“;

(b)1 950 000 000 für den Bereich Klimapolitik, davon

(1)950 000 000 EUR für das Teilprogramm „Klimaschutz und Klimaanpassung“;

(2)1 000 000 000 EUR für das Teilprogramm „Energiewende“.

3.Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge gelten unbeschadet der Flexibilitätsklauseln der Verordnung (EU) Nr. [...] des Europäischen Parlaments und des Rates 38  [neue Verordnung über den Mehrjährigen Finanzrahmen] und der Haushaltsordnung.

4.Der in Absatz 1 genannte Betrag kann für technische und administrative Hilfe zur Durchführung des Programms eingesetzt werden, beispielsweise für Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich betrieblicher IT-Systeme.

5.Über das Programm können Aktivitäten der Kommission zur Förderung der Vorbereitung, Durchführung und Einbeziehung von Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der Union in den Bereichen Umwelt, Klima und, soweit hierfür relevant, Energiewende zum Erreichen der Ziele gemäß Artikel 3 finanziert werden. Diese Aktivitäten können Folgende umfassen:

(a)Information und Kommunikation, einschließlich Sensibilisierungskampagnen. Die für Kommunikationsaktivitäten im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellten Finanzmittel decken auch die institutionelle Kommunikation in Bezug auf die politischen Prioritäten der Union sowie über den Stand der Durchführung und Umsetzung der Vorschriften der Union im Umwelt- und Klimabereich oder, soweit hierfür relevant, im Bereich saubere Energie ab;

(b)Studien, Erhebungen, Modellierungen und Entwicklung von Szenarien;

(c)Vorbereitung, Durchführung, Überwachung, Prüfung und Evaluierung von nicht über das Programm finanzierten Projekten sowie von politischen Maßnahmen, Programmen und Rechtsvorschriften;

(d)Workshops, Konferenzen und Sitzungen;

(e)Vernetzung und Plattformen für bewährte Verfahren;

(f)sonstige Aktivitäten.

Artikel 6
Mit dem Programm assoziierte Drittländer

1.Folgende Drittländer können an dem Programm teilnehmen:

(a)Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, nach Maßgabe des EWR-Abkommens;

(b)beitretende Länder, Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

(c)unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallende Länder, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

(d)andere Drittländer nach Maßgabe der in einer spezifischen Vereinbarung festgelegten Bedingungen für die Teilnahme des betreffenden Drittlandes an Unionsprogrammen, sofern diese Vereinbarung

ein faires Gleichgewicht zwischen den Beiträgen und dem Nutzen der Teilnahme des Drittlandes an den Unionsprogrammen gewährleistet;

die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen regelt, einschließlich der Berechnung der Finanzbeiträge zu den jeweiligen Programmen sowie der Verwaltungskosten. Diese Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel [21 Absatz 5] der Haushaltsordnung.

keine Übertragung von Entscheidungsbefugnissen über das Programm an das Drittland vorsieht;

die Rechte der Union wahrt, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen.

2.Nimmt ein Drittland aufgrund eines Beschlusses im Rahmen einer internationalen Übereinkunft oder aufgrund eines anderen Rechtsinstruments am Programm teil, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Europäischen Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang, die sie zur Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. In Bezug auf OLAF umfassen diese Rechte das Recht auf Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF).

Artikel 7
Synergien mit anderen Programmen der Union

Das Programm wird so durchgeführt, dass die Kohärenz zwischen dem Programm und dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Europäischen Sozialfonds, dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds, Horizont Europa, der Fazilität „Connecting Europe“ und dem Fonds „InvestEU“ gewährleistet ist, um insbesondere mit strategischen Naturschutzprojekten und strategischen integrierten Projekten Synergien zu schaffen und die Einführung und Reproduktion von Lösungen, die im Rahmen des Programms entwickelt werden, zu unterstützen.

Artikel 8
Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung

1.Das Programm wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Einrichtungen, auf die in Artikel [61 Absatz 1 Buchstabe c] der Haushaltsordnung Bezug genommen wird, durchgeführt.

2.Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, Preisgelder und Auftragsvergabe. Ferner sind Finanzierungen in Form von Finanzierungsinstrumenten mit Mischfinanzierungsmaßnahmen möglich.

KAPITEL II
FÖRDERFÄHIGKEIT

Artikel 9
Finanzhilfen

Finanzhilfen im Rahmen des Programms werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.

Artikel 10
Förderfähige Maßnahmen

1.Für eine Förderung infrage kommen nur Maßnahmen, die den in Artikel 3 genannten Zielen dienen.

2.Finanzhilfen können für die Finanzierung folgender Arten von Maßnahmen gewährt werden:

(a)strategische Naturschutzprojekte im Rahmen der Teilprogramme gemäß Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a;

(b)strategische integrierte Projekte im Rahmen der Teilprogramme gemäß Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstaben a und b;

(c)Projekte der technischen Hilfe;

(d)Standardaktionsprojekte;

(e)sonstige Maßnahmen, die zum Erreichen der allgemeinen Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 1 erforderlich sind.

3.Projekte im Rahmen des Teilprogramms „Naturschutz und Biodiversität“ zur Bewirtschaftung, Wiederherstellung und Überwachung von Natura-2000-Gebieten im Sinne der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG werden entsprechend den prioritären Aktionsrahmen finanziert, die gemäß der Richtlinie 92/43/EWG festgelegt werden.

4.Finanzhilfen können zur Finanzierung von Aktivitäten außerhalb der Union gewährt werden, sofern mit dem Projekt Umwelt- und Klimaziele der Union verfolgt werden und die Aktivitäten außerhalb der Union erforderlich sind, um die Wirksamkeit von Maßnahmen in den Gebieten von Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

5.Betriebskostenzuschüsse werden als Beitrag zum Funktionieren von Organisationen ohne Erwerbscharakter gewährt, die an der Ausarbeitung, Durchführung und Durchsetzung des Unionsrechts und der Unionspolitik mitwirken und die hauptsächlich in den Bereichen Umwelt- oder Klimapolitik, einschließlich Energiewende, tätig sind.

Artikel 11
Förderfähige Stellen

1.Die Förderfähigkeitskriterien gemäß den Absätzen 2 bis 3 gelten zusätzlich zu den in Artikel [197] der Haushaltsordnung aufgeführten Kriterien.

2.Förderfähig sind:

(a)Rechtsträger mit Sitz in einem der folgenden Länder oder Gebiete:

(1)einem Mitgliedstaat oder einem mit ihm verbundenen überseeischen Land oder Gebiet;

(2)einem mit dem Programm assoziierten Drittland;

(3)andere im Arbeitsprogramm genannte Drittländer gemäß den in den Absätzen 4 und 6 genannten Bedingungen;

(b)nach Unionsrecht geschaffene Rechtsträger und internationale Organisationen.

3.Natürliche Personen sind nicht förderfähig.

4.Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das nicht mit dem Programm assoziiert ist, dürfen ausnahmsweise teilnehmen, wenn dies zur Erreichung des Ziels einer bestimmten Maßnahme erforderlich ist, um die Wirksamkeit der in der Union durchgeführten Maßnahmen sicherzustellen.

5.Rechtsträger, die an Konsortien mit mindestens drei unabhängigen Stellen beteiligt sind, welche in verschiedenen Mitgliedstaaten oder überseeischen Ländern und Gebieten, die mit diesen Mitgliedstaaten, mit mit dem Programm assoziierten Drittländern oder mit sonstigen Drittländern verbunden sind, ihren Sitz haben, sind förderfähig.

6.Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland, das nicht mit dem Programm assoziiert ist, tragen im Prinzip selber die Kosten ihrer Teilnahme.

Artikel 12
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

Unbeschadet des Artikels [188] der Haushaltsordnung können den in Anhang I aufgeführten Einrichtungen Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden.

Artikel 13
Gewährungskriterien

Die Gewährungskriterien sind in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:

(a)Die über das Programm finanzierten Projekte untergraben nicht die Umwelt- und Klimaziele oder relevanten Zielen für saubere Energie des Programms und fördern soweit möglich eine umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge;

(b)Projekte mit positiven Nebeneffekten, die Synergien zwischen den Teilprogrammen gemäß Artikel 4 fördern, erhalten Priorität;

(c)Projekte mit dem größten Potenzial, reproduziert und vom öffentlichen oder privaten Sektor übernommen zu werden oder die umfangreichsten Investitionen oder Finanzmittel zu mobilisieren (Katalysatorpotenzial), erhalten Priorität;

(d)die Reproduktionsfähigkeit der Ergebnisse von Standardaktionsprojekten muss gewährleistet sein;

(e)Projekte, die auf den Ergebnissen von anderen über das Programm, seine Vorläuferprogramme oder aus sonstigen Mitteln der Union finanzierten Projekten aufbauen oder diese erweitern, erhalten einen Evaluierungsbonus;

(f)gegebenenfalls sind Projekte in geografischen Gebieten mit besonderen Bedürfnissen oder besonderer Schutzbedürftigkeit, wie Gebiete mit besonderen ökologischen Herausforderungen oder naturbedingten Benachteiligungen, grenzübergreifende Gebiete oder Gebiete in äußerster Randlage, besonders zu berücksichtigen.

Artikel 14
Zuschussfähige Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Flächen

Zusätzlich zu den in Artikel [186] der Haushaltsordnung aufgeführten Kriterien kommen Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Flächen für eine Finanzierung in Betracht, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(a)

(a)Der Erwerb trägt dazu bei, die Integrität des mit Artikel 3 der Richtlinie 92/43/EWG errichteten Natura-2000-Netzes zu verbessern, zu erhalten bzw. wiederherzustellen, auch durch Verbesserung der Vernetzung durch Anlegung von Korridoren, Strukturen mit Vernetzungsfunktion (Trittsteine) oder andere Elemente der grünen Infrastruktur;

(b)der Erwerb der Flächen ist die einzige oder die kostenwirksamste Möglichkeit, um die angestrebten Erhaltungsziele zu erreichen;

(c)die erworbenen Flächen sind langfristig Nutzungen vorbehalten, die mit den spezifischen Zielen des Programms vereinbar sind;

(d)die betroffenen Mitgliedstaaten stellen durch Übertragung oder anderweitig sicher, dass diese Flächen langfristig für Naturschutzzwecke bestimmt sind.

Artikel 15
Kumulative, ergänzende und kombinierte Finanzierung

1.Eine Maßnahme, die einen Finanzierungsbeitrag aus einem anderen Programm der Union erhalten hat, kann auch einen Beitrag aus dem Programm LIFE erhalten, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken. Jeder Beitrag eines Unionsprogramms zu der Maßnahme unterliegt den Bestimmungen des entsprechenden Programms. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen, und die Unterstützung aus verschiedenen Programmen der Union kann anteilsmäßig im Einklang mit den urkundlich festgelegten Bedingungen für die Unterstützung berechnet werden.

2.Maßnahmen, die mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden oder die folgenden kumulativen, vergleichenden Bedingungen erfüllen:

(a)sie wurden im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bewertet;

(b)sie erfüllen die Mindestqualitätsanforderungen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen;

(c)sie können aufgrund von Haushaltszwängen unter Umständen nicht im Rahmen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finanziert werden.

können im Einklang mit Artikel [67] Absatz 5 der Verordnung (EU) XXX [Dachverordnung] und Artikel [8] der Verordnung (EU) XX [Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik] aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Sozialfonds+ oder dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums Unterstützung erhalten, sofern diese Maßnahmen mit den Zielen des betreffenden Programms vereinbar sind. Es gelten die Bestimmungen des Unterstützung leistenden Fonds.

KAPITEL III
MISCHFINANZIERUNGSMASSNAHMEN

Artikel 16
Mischfinanzierungsmaßnahmen

Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen dieses Programms werden im Einklang mit der [InvestEU-Verordnung] und Titel X der Haushaltsordnung durchgeführt.

KAPITEL IV
PROGRAMMPLANUNG, ÜBERWACHUNG, BERICHTERSTATTUNG UND EVALUIERUNG

Artikel 17
Arbeitsprogramm

1.Das Programm wird durch mindestens zwei mehrjährige Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in Artikel 110 der Haushaltsordnung verwiesen wird. Gegebenenfalls wird der Mischfinanzierungsmaßnahmen insgesamt vorbehaltene Betrag in den Arbeitsprogrammen ausgewiesen.

2.Jedes mehrjährige Arbeitsprogramm regelt entsprechend den Zielen gemäß Artikel 3 Folgendes:

(a)die Aufteilung der Mittel innerhalb jedes Teilprogramms zwischen den darin aufgeschlüsselten Finanzierungsbedürfnissen und den verschiedenen Finanzierungsarten;

(b)die Projektbereiche oder die spezifischen Finanzierungsbedürfnisse, für die Mittel für die in Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben c und d genannten Projekte vorab zugewiesen werden;

(c)die Zielpläne, für die zur Durchführung der Projekte gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b eine Finanzierung beantragt werden kann;

(d)der maximale Förderzeitraum für die Durchführung des Projekts.

Artikel 18
Überwachung und Berichterstattung

1.In Anhang II sind Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt des Programms im Hinblick auf die in Artikel 3 genannten Ziele aufgeführt.

2.Um die Fortschritte im Hinblick auf die Ziele des Programms wirksam bewerten zu können, ist die Kommission befugt, im Einklang mit Artikel 21 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II anzunehmen, um die Indikatoren zu überarbeiten oder zu ergänzen, wenn dies für nötig befunden wird, und diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Rahmens für Überwachung und Evaluierung zu ergänzen.

3.Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Programmüberwachungsdaten und von Ergebnissen effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln zu erfüllen haben, damit zu allen relevanten spezifischen Zielen der Umwelt- und Klimaschutzpolitik, auch im Zusammenhang mit Natura 2000 und den Emissionen bestimmter Luftschadstoffe wie CO2, auf Projektebene aggregierbare Output- und Wirkungsindikatoren erhoben werden können.

4.Die Kommission überwacht regelmäßig die Einbeziehung von Klimaschutz- und Biodiversitätszielen in andere Politikbereiche, und berichtet darüber, einschließlich über die Höhe der betreffenden Ausgaben. Welchen Beitrag diese Verordnung zu dem Ziel leistet, 25 % der Gesamthaushaltsmittel für Ausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen zu verwenden, wird mithilfe des Klima-Marker-Systems der Union verfolgt. Die Ausgaben zugunsten der Biodiversität werden anhand von speziellen Markern überwacht. Mithilfe dieser Überwachungsmethoden werden auf der geeigneten Ebene die Mittel quantifiziert, die im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021–2017 voraussichtlich zu den Klimaschutz- bzw. Biodiversitätszielen beitragen. Über die Ausgaben wird jährlich im Haushaltsprogrammabriss berichtet. Über den Beitrag des Programms zu den Klimaschutz- und Biodiversitätszielen der Union wird im Rahmen von Evaluierungen und des Jahresberichts regelmäßig berichtet.

5.Die Kommission bewertet Synergien zwischen dem Programm und anderen flankierenden Unionsprogrammen sowie zwischen den einzelnen Teilprogrammen.

Artikel 19
Evaluierung

1.Die Evaluierungen müssen so frühzeitig durchgeführt werden, dass ihre Ergebnisse noch in die Entscheidungsfindung einfließen können.

2.Die Zwischenevaluierung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Programmdurchführung.

3.Am Ende der Durchführung des Programms, spätestens aber vier Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms vor.

4.Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen.

KAPITEL V
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20
Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

1.Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Projekten und deren Ergebnissen).

2.Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die Programmmaßnahmen und die Ergebnisse durch. Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.

Artikel 21
Ausübung der Befugnisübertragung

1.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 18 Absatz 2 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen.

3.Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 18 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten.

4.Vor Erlass eines delegierten Rechtsakts hört die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen aus der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen an.

5.Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6.Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 18 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 22
Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

Artikel 23
Übergangsbestimmungen

1.Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der betreffenden Maßnahmen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates 39 und der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 durchgeführt werden, bis zu deren Abschluss unberührt; letztere Verordnung ist auf die Maßnahmen bis zu deren Abschluss anwendbar.

2.Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung von Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Programm und den im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 614/2007 und (EU) Nr. 1293/2013 eingeführten Maßnahmen erforderlich sind.

3.Um die Verwaltung von Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind, zu ermöglichen, können, wenn nötig, über dieses Datum hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 5 Absatz 4 vorgesehenen Ausgaben in den Haushalt eingesetzt werden.

4.Rückflüsse aus Finanzierungsinstrumenten, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 geschaffen wurden, dürfen in die im Rahmen des [Fonds „InvestEU“] geschaffenen Finanzierungsinstrumente eingebracht werden

5.Mittel, die zweckgebundenen Einnahmen aus der Rückerstattung von im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 oder der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 zu Unrecht gezahlten Beträgen entsprechen, werden gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 40 zur Finanzierung des Programms verwendet.

Artikel 24
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung eines Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013.

1.2.Politikbereich(e) (Cluster)

III. Natürliche Ressourcen und Umwelt

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

 eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 41  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.4.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich eines ausführlichen Zeitplans für die Durchführung der Initiative

Die Verordnung wird voraussichtlich am 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Ihrer Umsetzung geht Folgendes voraus:

- einige vorbereitende Tätigkeiten im Rahmen des laufenden Programms, die besonders für das frühzeitige Anlaufen des Teilprogramms „Naturschutz und Biodiversität“ erforderlich sind;

– die Annahme des mehrjährigen Arbeitsprogramms, in dem Folgendes festgehalten ist: die Aufteilung der Mittel innerhalb jedes Teilprogramms auf die einzelnen Finanzierungsformen, die Projektthemen oder besonderer Bedarf, für die eine Vorabzuweisung von Mitteln erforderlich ist, die Arten von Zielplänen, für die Mittel für strategische integrierte Projekte erforderlich sein können, und der maximale Förderzeitraum für die Projektdurchführung.

1.4.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Koordinationszugewinnen, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Gründe für Maßnahmen auf europäischer Ebene (ex ante)

Der Mehrwert des Programms ergibt sich aus seiner Katalysatorfunktion bei der Unterstützung der Erarbeitung der Umwelt- und Klimapolitik der Union und von Tätigkeiten, die die Verwirklichung der Umwelt- und Klimaschutzziele der Union, darunter auch, soweit relevant, die Energiewende in der Union, verstärken.

Es liegt in der Natur der Sache, dass Umweltprobleme, auch der Klimawandel, keine politischen, juristischen und anthropogenen Grenzen kennen und von den Mitgliedstaaten allein nicht angemessen bewältigt werden können. Um solche Probleme effizient zu lösen, Koordinierungslücken zu vermeiden und die Einbeziehung von Umwelt- und Klimabelangen in alle Bereiche des EU-Haushalts durch gezielte Maßnahmen zu erleichtern, bedarf es einer Intervention der Union in Form eines speziellen Umwelt- und Klimainstruments, das auch Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energieträger einschließt.

LIFE bewirkt eine wirksamere Politikumsetzung, da das Programm – durch Sicherstellung der Koordination auf Unionsebene – zur Entwicklung, Durchführung und Durchsetzung der politischen Maßnahmen und Rechtsvorschriften im Bereich Umwelt und Klimaschutz beiträgt und auf Unionsebene eine Plattform für den Austausch bewährter Verfahren und die Demonstration effizienterer Lösungen, u. a für die Energiewende bietet, die in größerem Maßstab in der Union reproduziert werden können.

LIFE ermöglicht eine bessere Lastenteilung und fördert gleichzeitig Solidarität bei der Bewirtschaftung/Erhaltung von Umweltgütern der Union, bei denen es sich in der Regel um Gemeingüter handelt, die nicht gleichmäßig über die Union verteilt sind. Die damit verbundenen Kosten und Nutzeffekte werden normalerweise am Markt nicht sichtbar, weswegen für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts sichergestellt werden muss, dass die damit verbundenen Lasten gemeinsam getragen werden.

Schwerpunkt von LIFE sind relativ kleine Projekte; im Rahmen des Programms werden in einem bestimmten Bereich benötigte einmalige Investitionen bereitgestellt, anfängliche Hindernisse ausgeräumt, neue Konzepte erprobt, die ihrerseits als Katalysatoren für breitere Maßnahmen wirken, und umwelt- und klimapolitische Maßnahmen in die wichtigsten Finanzierungsinstrumente der Union einbezogen.

Im Wege strategischer integrierter Projekte und strategischer Naturschutzprojekte schafft das Programm Synergien zwischen Unions- und nationalen Mitteln und erleichtert die Umsetzung des Unionsrechts.

Darüber hinaus werden aus LIFE die Aktionen und Maßnahmen finanziert, die ansonsten von den Mitgliedstaaten allein nur unzureichende Finanzmittel erhalten würden. In einigen Umweltrechtsakten der Union, wie der FFH-Richtlinie und der Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen, wird ausdrücklich anerkannt, dass zur Verwirklichung ihrer Ziele Unionsmittel erforderlich sind.

Der erwartete Unionsmehrwert (ex post) hängt mit der Katalysatorwirkung zusammen und entsprechend mit den Auswirkungen

– neuer/geänderter Rechtsakte und politischer Maßnahmen, die auf internationaler (z. B. Übereinkommen von Paris) und Unionsebene vereinbart und durchgeführt werden,

– der Anwendung neuer innovativer Technologien, Konzepte und optimaler Verfahren und

– der Anwendung erfolgreicher technischer und politikbezogener Lösungen für die Einbeziehung von Belangen des Umwelt- und Klimaschutzes und der Energiewende in andere Politikbereiche und in die im öffentlichen und privaten Sektor gängigen Praktiken.

1.4.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Die endgültige Evaluierung des LIFE+-Programms (2007–2013) führt zu dem Schluss, dass das LIFE-Programm erfolgreich zur Umsetzung der Umweltpolitik und des Umweltrechts der Union beigetragen hat und einen deutlichen Mehrwert erbrachte. Sie zeigt aber auch eine Reihe von Mängeln auf, von denen die meisten durch Änderungen des laufenden LIFE-Programms (2014-2020) behoben wurden.

Inwieweit diese Änderungen wirksam waren, wurde in der kürzlich durchgeführten Halbzeitevaluierung von LIFE untersucht. Auch wenn diese Evaluierung in einer frühen Phase der Programmdurchführung vorgenommen wurde, in der erst die Projekte der Jahre 2014 und 2015 angelaufen waren, bestätigte sich, dass das Programm auf gutem Weg ist, wirksam, effizient und relevant zu sein, und dass es einen Beitrag zur Strategie Europa 2020 leistet. Die meisten Interessenträger, die an der öffentlichen Konsultation teilnahmen, halten LIFE zudem für ein sehr wichtiges Instrument für die Berücksichtigung umwelt- und klimapolitischer Schwerpunkte.

Die durch die Halbzeitevaluierung gewonnenen Erkenntnisse und, soweit zutreffend, die Empfehlungen aus anderen Überprüfungen des Programms LIFE sind nachstehend zusammengefasst. Sie betreffen drei Aspekte: Relevanz, Kohärenz und Anwendungsbereich des Programms; Wirksamkeit und Katalysatorwirkung sowie Effizienz und Vereinfachung. Einige Schlussfolgerungen wurden bereits bei der Durchführung des laufenden Programms berücksichtigt.

1. Relevanz, Kohärenz und Anwendungsbereich

   Das Programm LIFE und seine allgemeinen Ziele sind relevant und auf die derzeitigen umwelt- und klimapolitischen Prioritäten der Union zugeschnitten. Die in der geltenden LIFE-Verordnung festgelegten sechs Schwerpunktbereiche sind bedarfsgerecht.

   Rund 13 % der LIFE-Projekte betreffen mehr als einen Themenbereich. Diese „Überschneidungen“ sind synergetisch: Mehrzweckprojekte sind wirksamer, da sie der Interdependenz natürlicher Ressourcen Rechnung tragen. Ihre kombinierte Wirkung wird bei der Evaluierung durch Bonuspunkte belohnt.

   Die geringe Mittelausstattung, die Breite der verfolgten politischen Ziele und die neuen Herausforderungen bedeuten, dass bis zum Ende des Programmplanungszeitraums möglicherweise nicht alle Bereiche angemessen abgedeckt werden. Um eine kritische Masse für Änderungen bei allen Umwelt- und Klimaproblemen zu erreichen, müsste die Mittelausstattung erheblich angehoben werden.

   Eine Einschränkung des thematischen Anwendungsbereichs des Programms hätte allerdings kritische Auswirkungen auf die Bewältigung eines oder mehrerer Programmschwerpunkte (z. B. Ressourceneffizienz, Qualität von Trinkwasser und Luft, Senkung der Emissionen von Treibhausgasen, Naturschutz- und Biodiversität, einschließlich Erhaltung der Meeresumwelt usw.).

   Überschneidungen zwischen den über LIFE und andere EU-Programme finanzierten Finanzhilfen (z. B. Demonstrationsprojekte im Rahmen von Horizont 2020) fördern Synergien, da mit den Programmen unterschiedliche Ziele und Tätigkeiten unterstützt werden, die trotz der Unterschiede in Art und Größe miteinander verknüpft sind. In einigen Bereichen (z. B. Naturschutz und Biodiversität, einschließlich mariner Ökosysteme) spielt das Programm eine einzigartige und wesentliche Rolle. Synergien und Komplementaritäten finden sich insbesondere bei Programmen in den Bereichen Forschung, Kohäsion und Entwicklung des ländlichen Raums. Der systematische Ausbau der Synergiemechanismen bietet weiteren Raum für Verbesserungen.

2. Wirksamkeit und Katalysatorwirkung

   Die verschiedenen Formen von Finanzhilfen (Standardaktionsprojekte, integrierte Projekte, technische Hilfe für integrierte Projekte, vorbereitende Projekte und Unterstützung von NRO) haben sich im Allgemeinen als wirksame Umsetzungsmechanismen erwiesen.

   Durch integrierte Projekte, mit denen die Durchführung von Maßnahmen in einem großen räumlichen Maßstab koordiniert wird, kann die Katalysatorwirkung von LIFE noch gesteigert werden. Die im Rahmen des laufenden Programms LIFE im Zeitraum 2014–2016 für integrierte Projekte bereitgestellten Mittel in Höhe von 251,7 Mio. EUR sollen Investitionen in Umwelt- und Klimamaßnahmen in Höhe von insgesamt 5,7 Mrd. EUR bewirken. Für jeden Euro, der im Rahmen von LIFE ausgegeben wird, sollen somit weitere 22 Euro aus anderen Quellen koordiniert für Umwelt- und Klimaschutzziele eingesetzt werden.

   Das Pilot-Finanzierungsinstrument für private Finanzierungen im Bereich Energieeffizienz (PF4EE) soll in Finanzinstitutionen Kapazitäten aufbauen, um spezifische Darlehensprodukte zu entwickeln und zu erproben, die auf Investitionen des Privatsektors in Energieeffizienzmaßnahmen zugeschnitten sind. Das Instrument stieß auf breite Resonanz und hat das Potenzial, nach der Pilotphase die Pilot-Darlehen für Energieeffizienz über einschlägige, im Rahmen von Unionsprogrammen, insbesondere den künftigen Fonds „InvestEU“, mobilisierte Finanzierungsinstrumente aufzustocken und allgemeiner zugänglich zu machen.

   Der Ausschuss der Regionen hat verlangt, das Programm LIFE solle größere Komplementarität zwischen PF4EE und anderen einschlägigen Finanzierungsinstrumenten schaffen.

   Das Pilotfinanzierungsinstrument „Finanzierungsfazilität für Naturkapital“ (NCFF) stellt Darlehen, Beteiligungskapital und Bürgschaften für Naturschutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel bereit, die Einnahmen generieren oder Kosteneinsparungen bewirken können. Es soll eine Pipeline für reproduzierbare, bankfähige Transaktionen eingerichtet werden, die als Konzeptnachweise („proof of concept“) dienen, die für potenzielle Investoren die Attraktivität von Transaktionen belegen, die unmittelbar auf Anpassungsziele in den Bereichen Biodiversität und Klimawandel abzielen. Die Resonanz war anfangs gering, weil die Bankpraktiken auf die Bewertung der Renditen solcher Investitionen abgestimmt und gleichzeitig die Qualität der Projektanträge verbessert werden mussten. Im Anschluss an die LIFE-Halbzeitevaluierung wurden mehrere Anpassungen vorgenommen, um die Sichtbarkeit des Instruments zu erhöhen und die Fazilität für technische Hilfe einsatzfähig zu machen. Dies bewirkte eine Verbesserung der Projektpipeline. Eine der noch offenen Empfehlungen lautet, diese finanzielle Unterstützung durch gezielte Finanzhilfen zu ergänzen (Mischfinanzierung).

   Öffentliche Aufträge gelten als wichtiges Umsetzungsinstrument für die gezielte Unterstützung bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz und deren Durchführung/Durchsetzung. Sie haben eine erhebliche Katalysatorwirkung.

3. Effizienz und Vereinfachung

   Durch die Delegation von Verwaltungstätigkeiten von der Kommission an die Exekutivagentur für kleine und mittlere Unternehmen (EASME) konnten Kosten gespart und die Effizienz des Programms gesteigert werden, da sich hierdurch Größenvorteile bei der Abwicklung der vielen gleichartigen, standardisierten Vorgänge ergaben, die für die Verwaltung von Finanzhilfen erforderlich sind.

   Im Vergleich zu anderen Programmen der Union ist LIFE relativ effizient. Relativ betrachtet sind die Verwaltungskosten von LIFE deutlich niedriger als die vergleichbarer Programme (z. B. COSME und Horizont 2020). Die Verwaltungspraxis, die für die Projektbegleitung externe Unterstützung vorsieht, führte zu einer extrem hohen Erfolgsrate bei den Projekten und einer sehr niedrigen Fehlerquote (0,25 % im Jahr 2017 – die niedrigste aller Unionsprogramme).

Was könnte noch getan werden?

   Eine gezieltere Lenkung von Projekten auf Schlüsselprioritäten könnte den Fokus und die Leistungsfähigkeit vor allem des Teilprogramms „Umwelt“ weiter steigern, bei dem für die thematischen Prioritäten in der Verordnung derzeit ein Zeitraum von sieben Jahren vorgesehen ist. Neue Prioritäten, die sich im Laufe des Programmplanungszeitraums von sieben Jahren ergeben (wie die Kreislaufwirtschaft und damit verbundene Sektoren, z. B. Kunststoffe), oder andere Prioritäten, für die (nach einem Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen auf der Grundlage eines Bottom-up-Konzepts) keine geeigneten Projekte ausgewählt wurden, werden möglicherweise durch eine hinreichende Zahl Maßnahmen abgedeckt.

   Den Begünstigten ist der Verwaltungsaufwand zu hoch, weswegen die Verordnung sowie das Durchführungs- und Berichterstattungsverfahren vereinfacht werden müssen. Einige Vereinfachungsmaßnahmen wurden bereits getroffen, andere befinden sich in der Erprobungsphase.

   In einigen Mitgliedstaaten nehmen nur wenige Begünstigte teil, was die Katalysatorwirkung des Programms schwächen könnte. Nationale Mittelzuwendungen haben sich bei der Lösung dieses Problems als nicht wirksam erwiesen: Dies führte dazu, dass bei Ländern mit einer höheren Beteiligungsrate diese Rate zurückging, ohne dass sich die Beteiligung der anderen Länder verbessert hätte. Dieses System wurde 2018 eingestellt. Obwohl die im Jahr 2014 eingeführten Finanzhilfen für den Kapazitätsaufbau noch laufen und es daher zu früh für eine Schlussfolgerung ist, sehen die Ergebnisse gemischt aus. Es sollte nach neuen Wegen gesucht werden, um dieses Beteiligungsungleichgewicht abzubauen.

   Je mehr Projektergebnisse reproduziert werden, desto stärker ist die Katalysatorwirkung von LIFE. Aus einem Bericht des Jahres 2016 geht hervor, dass zwar etwa drei Viertel der Projekte ein hohes Reproduktionspotenzial haben, bei der derzeitigen Reproduktionsquote aber weiter Raum für Verbesserungen besteht. Nach Aussagen der Begünstigten bestehen die Haupthindernisse aus einem Mangel an Finanzmitteln, Interesse und Dringlichkeitsbewusstsein der Entscheidungsträger, Sachinformation, Weitergabe übertragbarer Lösungen und Kapazitäten für die Investitionsplanung.

1.4.4.Vereinbarkeit mit anderen geeigneten Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Das Programm LIFE ist der einzige Unionsfonds, der ausschließlich Umwelt- und Klimaschutzzielen, einschließlich Energiewende, gewidmet ist. Es soll eine Lücke zwischen den Unionsprogrammen zur Förderung von Forschung und Innovation einerseits und denjenigen zur Finanzierung großmaßstäblicher Maßnahmen andererseits schließen (siehe Abbildung 1).

Wie aus Abbildung 1 hervorgeht, umfasst die erste Stufe „Forschung/Innovation“ Primärforschung zur Gewinnung weiterer wissenschaftlicher Erkenntnisse und die Demonstration von Technologien, um die Tragfähigkeit von Innovationen zu belegen. Dieser Bereich wird von LIFE nicht abgedeckt, abgesehen von kleinmaßstäblichen Tätigkeiten, mit denen andere Ziele im Rahmen von Projekten verfolgt werden. Die zweite Stufe „Demonstration/bewährte Verfahren“ umfasst die Erprobung, Demonstration und praktische Prüfung der Wirksamkeit neuer Technologien, Konzepte oder Strategien als Mittel für die Politikumsetzung. Aus LIFE werden im Wesentlichen Maßnahmen dieser Stufe finanziert, insbesondere im Rahmen der üblichen „traditionellen“ Aktionsprojekte. Aus LIFE werden auch Maßnahmen der dritten Stufe („Erleichterung der Projektauswertung/Erweiterung/Sensibilisierung“) finanziert, beispielsweise durch strategische integrierte Projekte und Tätigkeiten zur Förderung der Energiewende. Auf dieser Stufe bereiten Projekte den Boden für die großmaßstäbliche Verbreitung geeigneter Technologien und Konzepte. Die vierte Stufe „Großmaßstäbliche Finanzierung umweltgerechter Lösungen“ betrifft Fälle, in denen eine Technologie, ein Konzept oder eine Strategie glaubwürdig erscheint, der Zugang zu Finanzmitteln aber das wichtigste Hindernis darstellt. Im Rahmen von LIFE werden keine Mittel für die großmaßstäbliche Umsetzung bereitgestellt.

Wenngleich die Aktivitäten im Rahmen von LIFE bestimmte Probleme direkt und konkret angehen, wirkt das Programm aufgrund seiner Katalysatorfunktion im Wesentlichen indirekt: Förderung kleinmaßstäblicher Aktionen, mit denen nachhaltige Produktions-, Vertriebs- und Verbrauchspraktiken eingeführt, erweitert oder beschleunigt werden sollen, durch

   Erleichterung der Entwicklung und des Austauschs von Wissen und bewährten Verfahren,

   Aufbau von Kapazitäten und Beschleunigung der Durchführung von Vorschriften und politischen Maßnahmen im Umwelt- und Klimabereich,

   Unterstützung von Interessenträgern beim Erproben kleinmaßstäblicher Technologien und Lösungen und

   Mobilisierung von Mitteln aus anderen Quellen.

Abbildung 1. Anwendungsbereich von LIFE und anderen wichtigen EU-Programmen und fonds

Quelle: Europäische Kommission

Die Folgenabschätzung bestätigt die Schlussfolgerung aus der LIFE-Halbzeitevaluierung, dass Überschneidungen bei den Finanzierungsstufen im Zusammenhang mit der Ausarbeitung und Durchführung der Umwelt- und Klimapolitik (siehe Abbildung 1) Synergieeffekte erzielen.

Insbesondere mit dem [Fonds „InvestEU“] und vor allem mit dessen Finanzierungsfenster „Nachhaltige Infrastruktur“ [sowie mit Horizont Europa, dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Sozialfonds+, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds] werden Synergien erzielt.

LIFE ist darauf ausgelegt, technische Demonstrationsvorhaben, Konzepte und bewährte Verfahren zu unterstützen, die im Rahmen großmaßstäblicher Programme reproduziert und ausgebaut werden können. Die strategischen integrierten Projekte im Rahmen von LIFE mobilisieren weitere Mittel aus europäischen, nationalen, regionalen und privaten Quellen für die Umsetzung zentraler umwelt- und klimapolitischer Pläne (z. B. Bewirtschaftungspläne für Flusseinzugsgebiete, Luftreinhaltungspläne usw.). Vor allem für Naturschutz- und Biodiversitätsziele werden durch strategische Projekte kohärente Aktionsprogramme zur Einbeziehung der Naturschutz- und Biodiversitätsziele und -prioritäten der Union in andere Politikbereiche und Finanzierungsinstrumente durchgeführt, auch durch die koordinierte Umsetzung der gemäß der Richtlinie 92/43/EWG erstellten prioritären Aktionsrahmen. Diese Projekte sollen die für Naturschutz- und Biodiversitätsziele verfügbaren Mittel koordinieren und somit die Einbeziehung verbessern.

In der Folgenabschätzung wurden außerdem zwei spezifische Optionen für den Anwendungsbereich des Programms mit der Absicht untersucht, potenzielle Synergien besser auszuschöpfen, Lücken zu schließen und Überschneidungen zu regeln:

Erstens: Durch die Einbeziehung von Maßnahmen zur Förderung der Energiewende werden, angesichts der Tatsache, dass das LIFE-Teilprogramm „Klimaschutz“ eine vergleichbare Zielsetzung und Stufe anvisiert, die Kohärenz und Synergien des gesamten Programms bei der Umsetzung der Politik der Union in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz sowie umweltgerechte Energie gestärkt.

Zweitens: Mit der weiteren Finanzierung der BEST-Regelung 42 im Rahmen des LIFE-Teilprogramms „Naturschutz und Biodiversität“ wird eine Lücke geschlossen, die sich bei der Finanzierung von Biodiversität in den Regionen in äußerster Randlage sowie den überseeischen Ländern und Gebieten ergibt, und die im Rahmen von BEST bereits erzielten Synergien werden weiter ausgebaut.

1.5.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

 befristete Laufzeit

   Laufzeit 1.1.2021 bis 31.12.2027

   Finanzielle Auswirkungen: von 2021 bis 2027 für Mittel für Verpflichtungen und von 2021 bis 2036 für Mittel für Zahlungen.

 unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 43  

 Direkte Verwaltung durch die Kommission

☑ durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;

   durch Exekutivagenturen

 Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

☑ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen;

☑ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben);

☑ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

☑ Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung;

☑ öffentlich-rechtliche Körperschaften;

☑ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

☑ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V AEUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen:

Abhängig vom Ergebnis der Kosten-Nutzen-Analyse und der im Zusammenhang damit zu treffenden Beschlüsse wird möglicherweise eine Exekutivagentur mit der Programmdurchführung betraut.

Auf die indirekte Verwaltung könnte auf Einzelfallbasis und für einen geringen Teil der Mittelausstattung des Programms zurückgegriffen werden, indem internationale Einrichtungen, die Europäische Investitionsbank oder der Europäische Investitionsfonds oder andere Einrichtungen mit Durchführungsaufgaben betraut werden. Dies hängt von der Art der betreffenden Ausgaben ab.

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Bei der Halbzeitevaluierung wurden die derzeitige Überwachung und Evaluierung für weitgehend wirkungsvoll und effizient befunden.

Was die Mittelverwendung in den Projekten angeht, so zeigen die Ergebnisse von Ex-post-Kontrollen des Programms LIFE+ und der Vor-Ort-Überwachung von LIFE-Projekten, dass ein extrem hoher Prozentsatz der Projekte gute Ergebnisse erzielt und dass die „Fehlerquote“ des Programms – namentlich der Betrag, für den ein Risiko angenommen wird – deutlich unter der Wesentlichkeitsschwelle von 2 % liegt und rückläufig ist: sie betrug 2,27 EUR pro ausgegebene 100 EUR im Jahr 2012, ging im Jahr 2015 auf 1,24 EUR, im Jahr 2016 auf 0,44 EUR und im Jahr 2017 sogar auf 0,25 EUR zurück und war somit die niedrigste aller Unionsprogramme.

Die Programmüberwachung stützt sich auf die Erkenntnisse aus früheren Programmen und findet statt auf

1. Projektebene und

2. Programmebene.

1. In allen Vorschlägen sind die erwarteten Gesamtergebnisse als Einzelergebnisse auf Projektebene anzugeben. Diese Ergebnisse werden anhand einer Reihe vorgegebener Schlüssel-Leistungsindikatoren beschrieben. Diese Indikatoren werden für die Projekte vom Überwachungsteam und vom Projektbeauftragten validiert und bilden die Grundlage für die Überwachung der Projektfortschritte. Sie werden regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht, und im Halbzeit- und Abschlussbericht werden die Soll-Werte realen Werten gegenübergestellt.

Bei Projekten in den Bereichen Umwelt, Naturschutz und Biodiversität sowie Klimapolitik sind Überwachungsbesuche mindestens einmal jährlich vorgesehen, und jedes Projekt wird mindestens einmal von Bediensteten der Kommission besucht. Der Begünstigte erhält Rückmeldungen, damit er die Leistung des Projekts steigern kann. Zu Beginn jedes Projekts wird ein Überwachungsdossier in Form eines kurzen Berichts angelegt, der eine Projektbeschreibung sowie eine Zusammenfassung der Maßnahmen und der erwarteten Outputs und Ergebnisse enthält. Die jährlichen Besuche des Überwachungsteams vermitteln einen Überblick über die Projektdurchführung und erlauben es, Probleme in einem frühen Stadium zu ermitteln und unverzüglich zu beheben. Dies trägt zu der hohen Erfolgsrate der Projekte und zu der niedrigen Fehlerquote des Programms bei.

Zusammen mit dem Schlussbericht muss zu jedem Projekt ein Plan für die Zeit nach LIFE übermittelt werden, der u. a. eine Liste von erwarteten Auswirkungen umfasst, anhand deren die Dauerhaftigkeit der Projektergebnisse bewertet wird. Die derzeitige Praxis von ex post erfolgenden Überwachungsbesuchen ausgewählter Projekte wird beibehalten. Dies liefert Auskünfte über die Reproduzierbarkeit der Projekte nach einem Jahr und trägt dazu bei, die Katalysatorwirkung des Programms zu bewerten.

2. Auf Programmebene werden in den mehrjährigen Arbeitsprogrammen spezifische thematische Prioritäten für die Laufzeit dieser Programme sowie spezifische Ziele einschließlich der erwarteten Outputs (erwartete Zahl strategischer integrierter Projekte, durch LIFE-Projekte abgedeckter Teil von Natura 2000, von LIFE-Projekten erfasste Flussgebietseinheiten usw.) festgelegt. Am Ende jeder jährlichen Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen prüft die Kommission, ob eine ausreichende Zahl von Projekten für einen gegebenen Aktionsbereich finanziert worden ist, und nimmt gegebenenfalls Anpassungen vor, damit die Halbzeitziele erreicht werden.

Die wichtigsten Erfolge bei bestimmten Prioritäten werden auf Cluster-Tagungen vorgestellt und in thematischen Berichten zusammengefasst, die eines der Mittel für die Verbreitung von Ergebnissen sind und in die Politikentwicklung und umsetzung einfließen.

Angesichts der großen Bandbreite der finanzierten Initiativen und der Tatsache, dass die Katalysatorwirkung der Projekte hauptsächlich auf lange Sicht zu erwarten sind, nachdem die Projekte bereits abgeschlossen wurden, ist die Katalysatorwirkung des Programms besonders schwierig zu bewerten. Deswegen muss ein Gleichgewicht zwischen der Notwendigkeit, ausführliche, sachdienliche Daten zu erhalten, einerseits und den Kosten und dem Verwaltungsaufwand für den Begünstigten andererseits gefunden werden.

Zu diesem Zweck werden neben den auf Projektebene erhobenen Daten die nachstehenden Informationsquellen verwendet:

1.    Eine Stichprobe der Projektergebnisse wird auf der Grundlage von projektunabhängigen Quellen und Instrumenten (z. B. regionale Daten zur Luftqualität oder Daten aus dem Unternehmensregister) bewertet. Diese Projekte werden systematisch ausgewiesen.

2.    Die Daten, die die Begünstigten bereits abgeschlossener Projekte freiwillig bereitstellen, werden stichprobenweise durch Ex-post-Besuche kontrolliert.

3.    Zum Gesamtbetrag der Finanzmittel, die durch Projekte mobilisiert und/oder koordiniert wurden, werden systematisch Daten erhoben.

4.    Es werden Befragungen wichtiger Akteure auf nationaler und Unionsebene durchgeführt.

Auf diese Weise wird der Aufwand der Datenerhebung noch weiter von den Begünstigten weg auf die für die Überwachung Zuständigen verlagert (Überwachungsteam, externe Überwachungssachverständige, EASME und Kommission).

Darüber hinaus werden eine Halbzeitevaluierung (2024) und eine Ex-post-Evaluierung (2027) des Programms durchgeführt. Wie in der Folgenabschätzung beschrieben werden diese unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Projektlaufzeit einen Überblick über das laufende Programm vermitteln und diesen durch die Analyse der Leistungen des Programms LIFE 2014-2020 und der Auswirkungen des Programms LIFE+ ergänzen.

Um die positiven Nebeneffekte nachzuweisen, die das Programm für spezifische Prioritäten wie Klimaschutz und Biodiversität erbringen kann, und die Höhe der verfügbaren Ausgaben für diese Prioritäten während der gesamten Programmlaufzeit zu verdeutlichen, schließt der Überwachungsrahmen auch die in der MFR-Mitteilung festgelegte Methodik zur Überwachung klima- und biodiversitätsbezogener Ausgaben ein.

Auf diese Weise können jährlich die auf diese beiden Prioritäten bezogenen Ausgaben innerhalb des Programms LIFE ausgewiesen werden.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Das Programm LIFE wird direkt und zentral von der Kommission verwaltet, die einen Teil ihrer Aufgaben an eine bestehende Exekutivagentur übertragen kann. Gelegentlich kann für bestimmte Ad-hoc-Maßnahmen eine indirekte Verwaltung ins Auge gefasst werden.

Die Kommission wird von einer Sachverständigengruppe mit Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt.

Das interne Kontrollsystem stützt sich auf Erfahrungen. Es umfasst die folgenden Hauptbestandteile, die für alle Finanztransaktionen – Finanzhilfen, öffentliche Aufträge und Preisgelder – gelten:

   die Finanzierungsabläufe, insbesondere die Ex-ante-Kontrollen jedes Vorgangs und die spezifischen Kontrollen einiger Vorgänge;

   die vor der Auftragsvergabe durchgeführten Kontrollen der finanziellen und technischen Leistungsfähigkeit der Antragsteller/Bieter;

   die jährlichen Verwaltungs- und Leistungsberichte und andere Berichte mit Schwerpunkt Rechnungsführung, finanzielle und operative Abwicklung.

Bei einer vorab festgelegten Anzahl von Projekten – die entweder als risikobasierte (zur Ermittlung und Berichtigung von Fehlern) oder als repräsentative Stichprobe (um dem Anweisungsbefugten ausreichende Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge zu bieten) ausgewählt wurde – werden vor Ort Ex-post-Prüfungen durchgeführt.

Die Kontrollstrategie berücksichtigt die Empfehlungen aus den Programmevaluierungen, die Berichte des internen Prüfers und die Sonderberichte des Rechnungshofs, die darauf abzielen, die Wirkung und den EU-Mehrwert des Programms zu steigern.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Das interne Kontrollsystem beruht weitgehend auf den Erfahrungen aus 25 Jahren Verwaltung des Programms LIFE.

Begünstigte der Projekte sind ein breites Spektrum verschiedener Organisationen: von kleinen bis Großunternehmen (auf Unternehmen entfallen 44 % der Gesamtmittel, davon 33 % auf KMU), von privaten gemeinnützigen Organisationen (24 %) bis zu öffentlichen Stellen (32 %).

Die Vorschläge werden auf der Grundlage der fachlichen Qualifikationen der Begünstigten, ihrer finanziellen Stabilität und anderen in der Rechtsgrundlage vorgegebenen Kriterien ausgewählt.

Während des Auswahlverfahrens wird ein Frühwarnsystem angewendet, um mögliche Risiken zu identifizieren, die mit potenziellen Begünstigten zentral verwalteter Finanzhilfen verbunden sein könnten. Das Risiko der Doppelfinanzierung wird im Laufe der Auswahl der Projekte untersucht, und es findet ein systematischer Informationsaustausch mit anderen Diensten statt.

Für die Projektmanager werden vor Ort Schulungen zu den verschiedenen Phasen des Projektmanagementzyklus abgehalten, in denen auf spezifische Management- und finanzielle Erfordernisse eingegangen wird. Direkte Kontakte zwischen den Projekt- und Finanzbeauftragten in der Kommission und der Agentur werden zur Lösung besonderer Fragen unterstützt.

Die wesentlichen Anforderungen in der Finanzhilfevereinbarung werden den Begünstigten bei Vor-Ort-Besuchen und auf Koordinierungssitzungen angemessen erläutert. Besonders die Durchführung von Überwachungsbesuchen bei Projektbeginn, bei denen potenzielle Probleme vor allem bei den von den Begünstigten eingerichteten Kontrollsystemen in einem frühen Stadium ermittelt und behoben werden sollten, haben sich als wertvolles Hilfsmittel zur Verringerung der Fälle der Nichtkonformität erwiesen.

Für die Ex-post-Prüfer werden Informationssitzungen über die Betrugspraktiken organisiert, die bei einer Vor-Ort-Prüfung von Jahresabschlüssen festgestellt werden könnten. Weitere Informationen zur Betrugsbekämpfungsstrategie sind in Nummer 2.3 enthalten.

Die ermittelten Risiken für die Durchführung der Programme lassen sich überwiegend in die folgenden Kategorien einteilen:

   Risiko einer unzureichenden / ineffizienten Fokussierung der Mittelverwendung, Risiko einer zu starken Aufsplitterung der Mittel aufgrund eines größeren räumlichen oder thematischen Geltungsbereichs;

   Fehler und Ineffizienz aufgrund der Komplexität der Vorschriften für die Begünstigten und die Kommission (z. B. Zuschussfähigkeit von Kosten, mehrere Haushaltslinien).

Wird das Programm einer Exekutivagentur übertragen, bestehen folgende Risiken:

   Unterbrechung des Informationsflusses aus den Projekten in die Politikgestaltung und umgekehrt;

   unzureichende Koordinierung bei teilweiser Delegation (mit der Exekutivagentur, anderen Geldgebern oder Finanzinstituten);

   Risiko des Fehlens einer klaren Abgrenzung der Zuständigkeiten bei der Verwaltung und der Kontrolle der an die Agentur übertragenen Aufgaben bei teilweiser Delegation.

Die beiden erstgenannten Risiken waren zum Teil Gegenstand spezieller Optionen, die in der Folgenabschätzung untersucht wurden:

1. Verbesserung der strategischen Fokussierung des Programms durch Vereinfachung der Verordnung und des mehrjährigen Arbeitsprogramms

2. Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Antragsteller/Begünstigten

3. Verschlankung der Verfahren für den Vollzug des Unionshaushalts

Die Risiken möglicher Nebeneffekte einer Übertragung der Verwaltung an die EASME, wie mangelnde Kontinuität und Unterbrechung des Informationsflusses aus den Projekten in die Politikgestaltung und umgekehrt, wurden bisher durch Übertragung zentraler Humanressourcen von der Kommission auf die EASME und die Erarbeitung einer Strategie der Politikintegration verhindert, die regelmäßig bzw. einmalig durchzuführende Tätigkeiten umfasst, die sicherstellen sollen, dass

   das Programm und die Projektdurchführung Politikerfordernisse widerspiegeln;

   sachdienliche Outputs und Feststellungen aus Projekten die politischen Entscheidungsträger erreichen und von diesen genutzt werden können.

Die Strategie umfasst Aktivitäten wie Schulungen des Agenturpersonals zu bestimmten Politiken, gemeinsame thematische Cluster-Tagungen mit Projektleitern, gemeinsame Überlegungen zu Politikerfordernissen in den Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen, Bereitstellung von Feedback zu Projektergebnissen, die für die Politikgestaltung von Belang sind, usw.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

Bislang wurde das Programm LIFE 2014-2020 überwiegend an eine Exekutivagentur delegiert. Der Finanzbogen beruht auf der Annahme, dass das Programm 2020-2027 intern von den Kommissionsdienststellen durchgeführt wird. Die Kosteneffizienz der Auslagerung an eine Exekutivagentur wird auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse bewertet.

Projekte:

   Projektauswahl / -evaluierung / -verhandlung: präventive Prüfung aller Dossiers, gegebenenfalls mit Unterstützung externer Sachverständiger;

   Projektdurchführung im Wege von Finanzhilfen: Überwachung zwecks Prävention und Aufdeckung, Vor-Ort-Besuche bei jedem Projekt mindestens einmal während seiner Laufzeit.

   Vor der Schlusszahlung: Kontrollen zwecks Aufdeckung und Korrektur, Aktenprüfung aller Dossiers, auch unter umfassendem Rückgriff auf Bescheinigungen externer Prüfungen.

Jedes Jahr werden für die Finanzhilfen Ex-post-Kontrollen vor Ort vorgenommen. Darüber hinaus wird eine neue Art Prüfungen, die „Aktenprüfung“, für Verwaltungskontrollen ohne Vor-Ort-Besuch eingeführt.

Die Kontrollen im Rahmen von LIFE sind untrennbar mit der Programmverwaltung verbunden: Im Jahr 2017 beliefen sich die Verwaltungskosten auf insgesamt 20 Mio. EUR, einschließlich aller Vor-Ort-Kontrollen. Dieser Betrag macht 4 % der im Jahr 2017 insgesamt verwalteten Mittel aus.

Durch die geplanten Vereinfachungen der Programmverwaltung und der Vorschriften für die Zuschussfähigkeit von Kosten dürften die Kontrollkosten leicht zurückgehen:

   Aufgrund der Erfahrung mit dem laufenden Pilotprojekt sollte in Betracht gezogen werden, darauf zu verzichten, zu Beginn des Antragsverfahrens die Einreichung eines vollständigen Vorschlags zu verlangen, und stattdessen ein zweistufiges Verfahren für die Finanzhilfegewährung auf Standardprojekte auszuweiten. Dieses Verfahren kam bereits bei integrierten Projekten zum Einsatz und wird derzeit bei einigen traditionellen Projekten erprobt. Dies würde den Verwaltungsaufwand für Antragsteller verringern.

   Anpassung der Berichterstattungsanforderungen entsprechend der Dauer und Komplexität von Projekten und der Höhe der Finanzhilfe.

   Vereinfachung der Indikatoren-Datenbank auf der Basis des Projektfokusses.

   Verwendung vereinfachter Kostenoptionen, ergebnisbasierter Zahlungen, Begrenzung der zuschussfähigen Kosten für Finanzhilfen.

   Verwendung von Finanzhilfen nach dem Kaskadenprinzip mit eingeschränkter Berichterstattung, mit Beteiligung des Überwachungsteams.

   Vereinfachung des Antragsverfahrens, unter anderem durch Verringerung von Formblättern und Belegen.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Betrug umfasst internes und externes Fehlverhalten. Er schließt insbesondere jeden Verstoß gegen die finanziellen Interessen der Union im Sinne des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ein. Der wesentliche Aspekt, der Betrug von Unregelmäßigkeiten unterscheidet, ist die Absicht. Betrug kann neben den finanziellen Auswirkungen auch mit einer Rufschädigung einhergehen.

Im Einklang mit der Methodik und den Leitlinien des OLAF wurde in den Generaldirektionen eine besondere Betrugsbekämpfungsstrategie für Bewertungen des Betrugsrisikos bei den wichtigsten Aktivitäten der Finanzverwaltung und der nicht finanzbezogenen Verwaltungen erarbeitet.

Die Bewertungen des Betrugsrisikos wurden im Zeitraum Juni–August 2015 durchgeführt und werden im Jahr 2018 aktualisiert. Bei der Bewertung des Betrugsrisikos wurden auch die Folgeprüfung des Internen Auditdienstes zu der von SIAC durchgeführten Prüfung der Betrugsbekämpfungsstrategie und Berichte des Rechnungshofs berücksichtigt. Allgemeines Fazit der Bewertungen des Betrugsrisikos war, dass das Restrisiko eines wesentlichen nicht festgestellten Betrugs gering ist (Wahrscheinlichkeit und Auswirkungen).

Die Bereiche, in denen das Restrisiko als gering bis mittel eingestuft wurde, wurden separat untersucht:

(1) Auftragsvergabe: Auf Grundlage der Risikobewertung kann der Schluss gezogen werden, dass die derzeitigen Kontrollen die wichtigsten Betrugsrisiken auf den Stufen Vorbereitung, Bewertung, Auftragsvergabe und Leistungserbringung (d. h. willkürliche Vergabespezifikationen, nicht offengelegte Interessenkonflikte, ungerechtes Bewertungsverfahren, Absprache zwischen Auftragnehmern, Absprache mit einem Auftragnehmer und Insiderhandel, Phantomauftragnehmer, Plagiate, doppelter finanzieller Förderung) wirksam verringern. Für die folgenden Bereiche wurde das Restrisiko als gering bis mittel – a) Absprache mit den Auftragnehmer über die Abnahme minderwertiger Leistungen; b) Plagiate/Produktsubstitutionen; – bzw. als mittel – c) Doppelfinanzierung – veranschlagt.

Um diesen gering-bis-mittleren und mittleren Betrugsrestrisiken zu begegnen, werden regelmäßig Red-Flag-Checklisten (Teil der überarbeiteten Betrugsbekämpfungsstrategie) und externe Datenbanken (z. B. auf der Betrugsbekämpfungs-Website von OLAF genannte) herangezogen und zusätzliche Schulungen in Absprache mit OLAF durchgeführt.

(2) Finanzhilfen: Auf Grundlage der Risikobewertung kann der Schluss gezogen werden, dass die derzeitigen Kontrollen die wichtigsten Betrugsrisiken bei der Bewertung und Auftragsvergaben sowie in den Ex-post-Phasen des Finanzhilfeverfahrens (d. h. nicht offengelegte Interessenkonflikte, ungerechtes Bewertungsverfahren, von der technischen Beschreibung abweichende Maßnahmendurchführung, überhöhte Zahlungen, doppelte finanzielle Förderung und versuchter Betrug) wirksam verringern. Für die folgenden Bereiche wurde das Restrisiko mit mittel – (1) Doppelte finanzielle Förderung – bzw. gering bis mittel – (2) Nichtermittlung potenzieller Betrugsfälle. – veranschlagt

Diese Risiken werden durch zusätzliche Schulung in Absprache mit OLAF und die regelmäßige Verwendung von Red-Flag-Checklisten (Teil der überarbeiteten Betrugsbekämpfungsstrategie) weiter verringert.

(3) Verwaltungsausgaben: Der Risikobewertung zufolge senken die derzeitigen Kontrollen wirksam die wichtigsten Betrugsrisiken in den Bereichen Fortbildung, Veröffentlichungen, interne Treffen und auf Bewirtung und Repräsentation entfallende Kostenelemente der Verwaltungsausgaben (d. h. potenziell betrügerische Zahlung nichtzuschussfähiger Kosten).

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens und vorgeschlagene neue Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

09 02
Programm für Klima- und Umweltpolitik (LIFE)

GM/NGM 44

von EFTA-Ländern 45

von Kandidatenländern

von Drittländern

nach Artikel [21 Absatz 2 Buchstabe b] der Haushaltsordnung

Rubrik 3 – Natürliche Ressourcen und die Umwelt

09 02 XX Umwelt

GM

JA

JA

JA

NEIN

09 02 XX XX Naturschutz und Biodiversität

GM

JA

JA

JA

NEIN

09 02 XX XX Kreislaufwirtschaft und Lebensqualität

GM

JA

JA

JA

NEIN

09 01 XX Klimaschutz und Klimaanpassung

GM

JA

JA

JA

NEIN

09 01 XX XX Energiewende.

GM

JA

JA

JA

NEIN

09 01 XX XX Umwelt – Verwaltungsausgaben

NGM

JA

JA

JA

NEIN

09 01 XX XX Klimaschutz und Klimaanpassung – Verwaltungsausgaben

NGM

JA

JA

JA

NEIN

09 01 XX XX Energiewende – Verwaltungsausgaben

NGM

JA

JA

JA

NEIN

Die vorgeschlagenen Haushaltslinien spiegeln die in den Vorschlägen der Kommission für einen neuen Mehrjährigen Finanzrahmen 2021–2027 (COM(2018) 321) vom 2. Mai 2018 genannten Aktionsbereiche wieder und entsprechen der Struktur des Programms im Verordnungsentwurf.

Die Haushaltsnomenklatur im Finanzbogen kann noch geändert werden und ist weiterhin Gegenstand noch zu treffender Beschlüsse.

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben 46

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanz-
rahmens

3

Natürliche Ressourcen und Umwelt

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

09 02 XX XX Naturschutz und Biodiversität

Verpflichtungen

(1)

261,992

268,057

277,446

290,490

307,658

329,587

355,431

0,000

2 090,660

Zahlungen

(2)

9,268

102,459

127,137

156,468

191,813

228,469

258,373

1 016,672

2 090,660

09 02 XX XX Kreislaufwirtschaft und Lebensqualität

Verpflichtungen

(1)

164,507

168,315

174,210

182,400

193,180

206,950

223,177

0,000

1 312,740

Zahlungen

(2)

5,820

64,335

79,831

98,248

120,440

143,458

162,234

638,376

1 312,740

09 01 XX Klimaschutz und Klimaanpassung

Verpflichtungen

(1)

122,203

124,671

127,128

129,937

132,564

135,333

137,190

0,000

909,027

Zahlungen

(2)

2,625

46,522

57,168

69,099

81,848

93,115

98,996

459,653

909,027

09 01 XX XX Energiewende.

Verpflichtungen

(1)

132,117

134,810

137,556

140,357

143,214

146,129

148,317

0,000

982,500

Zahlungen

(2)

6,247

52,548

63,913

76,317

89,829

101,689

108,113

483,846

982,500

09 01 XX XX Umwelt – Verwaltungsausgaben  47  

Verpflichtungen = Zahlungen

(3)

13,500

13,600

13,700

13,800

13,900

14,000

14,100

0,000

96,600

09 01 XX XX Klimaschutz und Klimaanpassung – Verwaltungsausgaben 

Verpflichtungen = Zahlungen

(3)

5,684

5,773

5,925

5,777

5,864

5,864

6,086

0,000

40,973

09 01 XX XX Energiewende – Verwaltungsausgaben  48

Verpflichtungen = Zahlungen

(3)

2,500

2,500

2,500

2,500

2,500

2,500

2,500

0,000

17,500

Umwelt

Verpflichtungen

439,999

449,972

465,356

486,690

514,738

550,537

592,708

0,000

3 500,000

Zahlungen

28,588

180,394

220,668

268,516

326,153

385,927

434,707

1 655,048

3 500,000

Klimapolitik

Verpflichtungen

262,504

267,754

273,109

278,571

284,143

289,826

294,093

0,000

1 950,000

Zahlungen

17,056

107,343

129,506

153,693

180,041

203,168

215,695

943,499

1 950,000

Mittel aus der Finanzausstattung des Programms INSGESAMT

Verpflichtungen

= 1 + 3

702,503

717,726

738,465

765,261

798,881

840,363

886,801

5 450,000

Zahlungen

=2+3

45,643

287,736

350,174

422,208

506,194

589,095

650,402

2 598,547

5 450,000



Rubrik des mehrjährigen Finanz-
rahmens

7

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Personalausgaben 49  

17,017

21,879

28,314

30,602

35,464

38,038

40,755

212,069

Sonstige Verwaltungsausgaben

1,061

1,312

1,920

1,620

1,646

1,746

2,396

11,702

Mittel unter der RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens INSGESAMT

18,078

18,078

23,191

30,234

32,222

37,110

39,784

43,151

223,771

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
in allen RUBRIKEN
des mehrjährigen Finanzrahmens
 

Verpflichtungen

720,580

740,917

768,699

797,483

835,991

880,148

929,952

0

5 673,771

Zahlungen

63,721

310,927

380,408

454,431

543,304

628,879

693,553

2 598,547

5 673,771

3.2.2.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben 50

17,017

21,879

28,314

30,602

35,464

38,038

40,755

212,069

Sonstige Verwaltungsausgaben

1,061

1,312

1,920

1,620

1,646

1,746

2,396

11,702

Zwischensumme RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens

18,078

23,191

30,234

32,222

37,110

39,784

43,151

223,771

Außerhalb der RUBRIK 7 51
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Verwaltungsausgaben

21,684

21,873

22,125

22,077

22,264

22,364

22,686

155,073

Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens

21,684

21,873

22,125

22,077

22,264

22,364

22,686

155,073

INSGESAMT

39,761856

45,064144

52,358484

54,298484

59,374624

62,148624

65,837624

378,84384

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.2.1.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Mittel für Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Mittel für Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

Sitz und Vertretungen der Kommission 52

119

153

198

214

248

266

285

Delegationen

Forschung

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)) – VB, ÖB, ANS, LAK und JSD  53

Rubrik 7

Aus der RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens finanziert 

- am Sitz

- in den Delegationen

Aus der RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens finanziert 

- am Sitz

- in den Delegationen

Forschung

Sonstiges (bitte angeben)

INSGESAMT

119

153

198

214

248

266

285

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Operative und finanzielle Abwicklung aller Programmaktivitäten (Finanzhilfen, öffentliche Aufträge, Preisgelder usw.).

Entwicklung von Synergien und Koordinierung mit anderen Programmen

Überwachung und Evaluierung

3.2.3.Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/Die Initiative:

    sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor

    sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

auf die Eigenmittel

auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.    

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 54

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Artikel ….

Bitte geben Sie für die zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

(1)    Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 185).
(2)    Report on the Mid-term Evaluation of the Programme for Environment and Climate Action (LIFE) ( SWD(2017) 355 final ) .
(3)    Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016; ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(4)    ABl. C […] vom […], S. […].
(5)    ABl. C […] vom […], S. […].
(6)    Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 185).
(7)    Report on the Mid-term Evaluation of the Programme for Environment and Climate Action (LIFE), ( SWD(2017) 355 final ) .
(8)    Agenda 2030, Resolution der UN-Generalversammlung vom 25.9.2015.
(9)    Beschluss 93/626/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über den Abschluss des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (ABl. L 309 vom 13.12.1993, S. 1).
(10)    ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.
(11)    COM(2015) 614 final vom 2.12.2015.
(12)    Rahmen für die Klima- und Energiepolitik im Zeitraum 2020-2030, COM(2014) 15 vom 22.1.2014.
(13)    EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel“, COM(2013) 216 vom 16.4.2013.
(14)    Paket „Saubere Energie für alle Europäer“, COM(2016) 860 vom 30.11.2016.
(15)    Aktionsplan für Menschen, Natur und Wirtschaft, COM(2017) 198 vom 27.4.2017.
(16)    Programm „Saubere Luft für Europa“, COM(2013) 918.
(17)    Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
(18)    Thematische Strategie für den Bodenschutz, KOM(2006) 231.
(19)    Strategie für emissionsarme Mobilität, COM(216) 501 final.
(20)    Aktionsplan zur Infrastruktur für alternative Kraftstoffe gemäß Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie 2014/94/EU vom 8.11.21017.
(21)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Überprüfung der Umsetzung der EU-Umweltpolitik – Gemeinsame Herausforderungen und Anstrengungen für bessere Ergebnisse (COM(2017) 63 final).
(22)    KOM(2011) 244 endg.
(23)    Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
(24)    Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).
(25)    Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35).
(26)    Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1).
(27)    COM(2012) 673 final.
(28)    Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).
(29)    ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 4.
(30)    COM(2017) 623 final.
(31)    ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(32)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(33)    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
(34)    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(35)    [Vollständiger Titel + ABl. L].
(36)    Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
(37)    Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).
(38)    [Vollständigen Titel und Amtsblatt einfügen]
(39)    Verordnung (EG) Nr. 614/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE+) (ABl. L 149 vom 9.6.2007, S. 1).
(40)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
(41)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(42)    Ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage entscheidet die Haushaltsbehörde jedes Jahr über die Finanzierung dieser Regelung: Im Jahr 2018 wurde eine vorbereitende Maßnahme finanziert. Nach der Haushaltsordnung stellen vorbereitende Maßnahmen auf die Erstellung von Vorschlägen für künftige Maßnahmen ab und können für höchstens drei aufeinanderfolgende Haushaltsjahre erneuert werden. Für die Fortsetzung von BEST nach dem Jahr 2020 muss daher ein Finanzrahmen bereitgestellt werden.
(43)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx  
(44)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(45)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(46)

   Rundungsbedingte Differenz.

(47)    Aus der Dotation des Programms finanzierte Verwaltungsausgaben. Dies umfasst die erforderlichen Mittel für die Verwaltung noch offener Mittelbindungen der Programme des Zeitraums 2014-2020, die derzeit von einer Exekutivagentur verwaltet werden.
(48)    Aus der Dotation des Programms finanzierte Verwaltungsausgaben. Dies umfasst nicht die erforderlichen Mittel für die Verwaltung noch offener Mittelbindungen der Programme des Zeitraums 2014-2020, da diese im Rahmen von Horizont 2020 finanziert wurden.
(49)

   Abhängig vom Ergebnis der Kosten-Nutzen-Analyse und der im Zusammenhang damit zu treffenden Beschlüsse wird die Verwaltung des Programms voraussichtlich zum Teil an eine Exekutivagentur delegiert. Die entsprechenden Verwaltungsmittel für die Durchführung des Programms durch die Kommission und die Exekutivagentur werden entsprechend angepasst. 

(50)    Die drei Generaldirektionen verfügen nicht über die Personalausstattung, um die geplante Maßnahme verwalten zu können, weil keine von ihnen derzeit den Großteil der Maßnahme im Rahmen des Programms 2014-2020 verwaltet, sondern eine Exekutivagentur damit beauftragt wurde und weil für die von der GD Umwelt verwalteten Teilprogramme (Naturschutz und Biodiversität sowie Kreislaufwirtschaft und Lebensqualität) eine erhebliche Erweiterung vorgesehen ist.
(51)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(52)    Dies umfasst das für die Verwaltung des neuen Programms erforderliche Personal und das Personal der GD ENV, das für die Verwaltung der noch offenen Maßnahmen des Programms LIFE+ erforderlich ist und mit 5 VZÄ im Jahr 2021, 4 VZÄ im Jahr 2022 und schließlich 2 VZÄ im Jahr 2023 veranschlagt wird.
(53)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = Örtliche Bedienstete, ANS = Abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JSD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(54)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.
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Brüssel, den1.6.2018

COM(2018) 385 final

ANHÄNGE

des

Vorschlags für eine Verordnung

zur Aufstellung des Programms für Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013

{SEC(2018) 275 final}
{SWD(2018) 292 final}
{SWD(2018) 293 final}


ANHANG I

Einrichtungen, denen Finanzhilfen ohne eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden können

1.Netz der Europäischen Union zur Durchführung und Durchsetzung des Umweltrechts (IMPEL);

2.Europäisches Netz der in Umweltsachen tätigen Staatsanwälte (EUStA);

3.Richterforum der Europäischen Union für die Umwelt (EUFJE).

ANHANG II

Indikatoren

1.Output-Indikatoren

1.1.Zahl der Projekte zur Entwicklung, Demonstration und Förderung von innovativen Techniken und Konzepten;

1.2.Zahl der Projekte zur Anwendung bewährter Verfahren im Zusammenhang mit Naturschutz und Biodiversität;

1.3.Zahl der Projekte zur Entwicklung, Implementierung, Überwachung oder Durchsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der Union;

1.4.Zahl der Projekte zur Verbesserung der Politikgestaltung durch Ausbau der Kapazitäten öffentlicher und privater Akteure und durch die Einbeziehung der Zivilgesellschaft;

1.5.Zahl der Projekte zur Umsetzung

von maßgeblichen Plänen oder Strategien;

Aktionsprogramme zur Einbeziehung von Naturschutz und Biodiversität in andere Politikbereiche.

2.Ergebnisindikatoren

2.1.Nettoveränderung von Umwelt und Klima auf Basis der aggregierten Projektindikatoren, die zu spezifizieren sind in den Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der Teilprogramme

„Natur und Biodiversität“ sowie

„Kreislaufwirtschaft und Lebensqualität“ und die mindestens folgende Aspekte abdecken:

Luftqualität

Boden

Wasser

Abfälle

„Klimaschutz und Klimaanpassung“ sowie

„Energiewende“.

2.2.Durch die Projekte mobilisierte Gesamtinvestitionen oder beschaffte Finanzmittel (in Mio. EUR);

2.3.Zahl der Organisationen, die an Projekten mitwirken oder Betriebskostenzuschüsse erhalten;

2.4.Anteil der Projekte, die bei Projektende eine Katalysatorwirkung erzielt hatten.

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