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Document 52018PC0380

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF)

COM/2018/380 final - 2018/0202 (COD)

Brüssel, den30.5.2018

COM(2018) 380 final

2018/0202(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF)

{SEC(2018) 273 final}
{SWD(2018) 289 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) war ursprünglich durch die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 1 für die Dauer des Programmplanungszeitraums 2007-2013 eingerichtet worden. Er soll der Union ein Instrument der Solidarität mit und zur Unterstützung von Arbeitnehmern an die Hand geben, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind, wenn diese Entlassungen eine beträchtliche negative Auswirkung auf die regionale oder lokale Wirtschaftsentwicklung haben. Durch die Kofinanzierung aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen soll der EGF die berufliche Wiedereingliederung von Arbeitnehmern in Gebieten, Wirtschaftszweigen, Territorien oder Arbeitsmärkten erleichtern, die unter dem Schock einer schwerwiegenden Störung der Wirtschaftsentwicklung zu leiden haben.

Angesichts des Ausmaßes und des schnellen Fortschreitens der Finanz- und Wirtschaftskrise im Jahr 2008 sah die Kommission in ihrem Europäischen Konjunkturprogramm 2 die Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 vor. Abgesehen von einigen dauerhaften Änderungen, die auf die ersten Jahre der Durchführung des EGF zurückgehen, war das Hauptziel dieser Überarbeitung 3 die Erweiterung des vom 1. Mai 2009 bis zum 30. Dezember 2011 geltenden Anwendungsbereichs des EGF. Die Kommission wollte erreichen, dass die Union mithilfe des EGF Solidarität mit den Arbeitnehmern zeigt, die als direkte Folge der Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden, und diesen Arbeitnehmern Unterstützung bietet. Des Weiteren sollte die Kofinanzierungsquote von 50 % auf 65 % erhöht werden, um die Mitgliedstaaten zu entlasten.

Für den Mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 wurden der Anwendungsbereich des EFG durch die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 4 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgedehnt und die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 aufgehoben. Ziel war, in den Anwendungsbereich nicht nur Entlassungen infolge einer durch das Andauern der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise verursachten schwerwiegenden Störung des Wirtschaftsgeschehens gemäß Verordnung (EG) Nr. 546/2009 einzubeziehen, sondern auch eine erneute globale Finanz- und Wirtschaftskrise abzudecken. Der EGF könnte demnach auch dann Unterstützung bieten, wenn unvorhergesehene Krisen zu einer schwerwiegenden Störung der Wirtschaft auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene führen. Solche unvorhergesehenen Krisen könnten beispielweise eine schwerer Rezession bei wichtigen Handelspartnern oder ein Zusammenbruch des Finanzsystems ähnlich dem des Jahres 2008 sein. Um sicherzustellen, dass Arbeitnehmer unabhängig von der Art ihres Arbeitsvertrags oder ihres Beschäftigungsverhältnisses Zugang zu Unterstützung durch den EGF haben, wurde der Begriff „Arbeitnehmer“ erweitert. Das bedeutet, dass nicht nur Arbeitnehmer mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag, wie in der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 vorgesehen, einbezogen werden können, sondern auch Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen, Zeitarbeitskräfte, geschäftsführende Inhaber von Mikrounternehmen und selbstständig Erwerbstätige. Zudem haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, unter bestimmten Umständen in ihre EGF-Anträge genauso viele junge Menschen, die weder in Arbeit noch in Ausbildung sind (NEETs), wie entlassene Arbeitnehmer aufzunehmen. Gründe dafür waren die hohe Jugendarbeitslosigkeit und die Tatsache, dass es für junge Menschen, die weder in Arbeit noch in Ausbildung sind, noch schwieriger ist, eine Arbeitsstelle zu finden, wenn der Arbeitsmarkt beispielsweise durch eine größere Umstrukturierung wesentlich gestört ist.

Hauptziel dieses Vorschlags ist, sicherzustellen, dass der EGF über den 31. Dezember 2020 hinaus unbefristet weiterarbeiten kann, denn es handelt sich hier um ein über die Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens hinausgehendes besonderes Instrument.

Damit gewährleistet ist, dass der EGF ein sinnvolles Instrument auf europäischer Ebene bleibt, kann ein Antrag auf Unterstützung von Arbeitnehmern aus diesem Fonds nur gestellt werden, wenn die Zahl der Entlassenen über einer bestimmten Mindestschwelle liegt. Die Erfahrung mit der derzeit geltenden Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 hat gezeigt, dass ein Schwellenwert von 250 Entlassungen innerhalb eines bestimmten Bezugszeitraums ratsam ist, insbesondere wenn es möglich ist, im Falle kleiner Arbeitsmärkte oder bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Anträge auch für eine geringere Zahl von Entlassungen zu stellen. Der Schwellenwert von 250 ist niedriger als der für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 festgelegte Wert. Begründet ist dies durch die allgemeine Tendenz, dass Massenentlassungen zurückgehen, und dadurch, dass die Entlassung von 250 Arbeitnehmern in der Regel in den meisten Regionen beträchtliche Auswirkungen hat. Außerdem soll damit der Tatsache Rechnung getragen werden, dass in vielen Mitgliedstaaten die meisten Arbeitnehmer in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) beschäftigt sind.

Am 17. November 2017 haben das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Kommission in Reaktion auf die sozialen Herausforderungen in Europa die europäische Säule sozialer Rechte 5 proklamiert. Angesichts der sich verändernden Realitäten in der Arbeitswelt muss die EU für die aktuellen und künftigen Herausforderungen der Globalisierung und Digitalisierung gerüstet sein. Das bedeutet, dass Wachstum inklusiver werden und die Beschäftigungs- und Sozialpolitik verbessert werden muss. Die Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte fungieren als übergeordneter Leitrahmen für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) und ermöglichen der Union die praktische Umsetzung der betreffenden Grundsätze bei wesentlichen Umstrukturierungen.

Auf Unionsebene ist das Europäische Semester der Wirtschaftspolitischen Koordinierung der Rahmen für die Festlegung nationaler Reformprioritäten und die Überwachung ihrer Umsetzung. Die Mitgliedstaaten entwickeln ihre eigenen mehrjährigen Investitionsstrategien zur Unterstützung dieser Reformprioritäten. Diese Strategien sollten zusammen mit den jährlichen nationalen Reformprogrammen vorgelegt werden, um prioritäre Investitionsprojekte, die durch nationale und/oder Unionsmittel unterstützt werden sollen, zu umreißen und zu koordinieren. Sie sollten auch dazu dienen, die Unionsmittel kohärent zu verwenden und den Mehrwert der finanziellen Unterstützung insbesondere aus den Programmen zu maximieren, die von der Union im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Kohäsionsfonds, des Europäischen Sozialfonds, des Europäischen Meeres- und Fischereifonds und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, der Europäischen Investitionsstabilisierungsfunktion oder von InvestEU unterstützt werden.

Die heutige globalisierte Welt ist durch eine immer stärkere Verflechtung und gegenseitige Abhängigkeit der Weltmärkte gekennzeichnet. Aufgrund des Zusammenspiels und der wechselseitigen Auswirkungen von offenem Handel, technologischem Wandel und anderen Faktoren wie dem Übergang zur CO2-armen Wirtschaft wird es zunehmend schwieriger, die Ursache für Entlassungen an einem bestimmten Faktor festzumachen. Paradoxerweise würde durch diese jüngsten Globalisierungstendenzen ein unveränderter EGF höchstwahrscheinlich in geringerem Maße beansprucht und ausgeschöpft werden. Die Tatsache, dass sehr große Umstrukturierungen (mit mehr als 500 Entlassungen) in den letzten zehn Jahren seltener geworden sind, wird sehr wahrscheinlich weitere Auswirkungen auf die Inanspruchnahme des Fonds haben. Deshalb kann Unterstützung aus dem EGF künftig nur noch dann beansprucht werden, wenn eine Umstrukturierung beträchtliche Auswirkungen zur Folge hat, was durch die oben genannte Mindestschwelle von 250 Entlassungen definiert ist.

Trotz der unverändert hohen Jugendarbeitslosigkeit hat die Erfahrung gezeigt, dass andere Instrumente zur Unterstützung von NEETs besser geeignet sein könnten, vor allem der Europäische Sozialfonds. Die Kopplung der Unterstützung für junge Menschen an die Stellung eines EGF-Antrags könnte als Förderung der Ungleichheit betrachtet werden, da auf diese Weise die meisten jungen Menschen in Not ausgeschlossen wären.

Im Mittelpunkt des EGF stehen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen, deren Zweck es ist, den entlassenen Arbeitnehmern rasch wieder zu einem festen Arbeitsplatz zu verhelfen. Wie die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 sieht dieser Vorschlag vor, dass der EGF einen Finanzbeitrag zu einem Paket aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen leistet. Mit diesen Maßnahmen soll in erster Linie eine maßgeschneiderte Unterstützung bereitgestellt werden, um die Wiedereingliederung entlassener Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt zu fördern, den Erwerb digitaler Kompetenzen verstärkt in den Fokus zu rücken und bei Bedarf Mobilität zu unterstützen. Der EGF kann nicht zur Finanzierung passiver Maßnahmen verwendet werden. Beihilfen dürfen nur eingeschlossen werden, wenn sie als Anreize konzipiert sind, die den entlassenen Arbeitnehmern die Teilnahme an aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen erleichtern sollen. Zur Gewährleistung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen echten aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen und „aktivierenden“ Beihilfen ist der Anteil von Beihilfen an einem koordinierten Paket aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen begrenzt.

Der EGF ist weiterhin eines der besonderen Instrumente, mit denen die Union auf unvorhersehbare Umstände reagieren kann, und fällt deshalb nicht unter die Haushaltsobergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens. Seine Wirksamkeit wird jedoch durch die Dauer und die verfahrensrechtlichen Anforderungen des Beschlussfassungsprozesses zunehmend beeinträchtigt. Alle am EGF-Verfahren Beteiligten sollten ein Interesse an einer Verkürzung der Zeitspanne haben, die zwischen der Ankündigung der Entlassungen und der tatsächlichen Zahlung einer möglichen Unterstützung aus dem EGF vergeht: Die Mitgliedstaaten sollten sich darum bemühen, möglichst bald nach Erfüllung der einschlägigen Kriterien einen vollständigen Antrag vorzulegen, die Kommission sollte die Förderfähigkeit bald nach Eingang eines vollständigen Antrags beurteilen und darüber entscheiden, und die Haushaltsbehörde sollte zügig den Einsatz der EGF-Mittel beschließen.

Da die Antragstellung einzig darauf gründet, ob eine Umstrukturierung beträchtliche Auswirkungen hat, was durch den Schwellenwert von 250 entlassenen Arbeitnehmern definiert ist, bestehen die umfassenden Voraussetzungen für die Antragstellung nicht mehr, die im aktuellen und in früheren Programmplanungszeiträumen gelten und die Mitgliedstaaten häufig davon abgehalten haben, einen Antrag zu stellen. Daher verringert sich der Verwaltungsaufwand sowohl für den Mitgliedstaat bei der Antragstellung als auch für die Kommission bei der Prüfung der Förderfähigkeit. Auf diese Weise wird die Beschlussfassung über einen Beitrag wesentlich einfacher und schneller.

Die Erfahrungen hinsichtlich des Einsatzes des Fonds haben gezeigt, dass die Mitgliedstaaten eine Inanspruchnahme nur im Fall einer echten Notlage beantragen. Der aktuelle Schwellenwert liegt derzeit zwar bei 500 Entlassungen; die Anträge umfassen aber ein großes Spektrum von 108 bis 6120 entlassenen Arbeitnehmern im Bezugszeitraum. 6 Um dem Risiko zu begegnen, dass eine potenziell höhere Zahl an EGF-Anträgen eingeht, wird der jährliche Höchstbetrag des EGF angehoben; 7 zudem wird der Bezugszeitraum von neun auf sechs Monate verkürzt (im Rahmen einer sektoralen Anwendung). Selbst wenn eine höhere Inanspruchnahme des Fonds erwartet wird und beabsichtigt ist, indem Hindernisse für seine Nutzung ausgeräumt werden, hat es nicht den Anschein, dass das Risiko einer extensiven Nutzung durch die Mitgliedstaaten besteht.

Um den zu Beginn des Jahres entstehenden Bedarf zu decken, wird die Kommission weiterhin im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens einen Mindestbetrag an Mitteln für Zahlungen für die einschlägige Haushaltslinie vorschlagen.

Die EGF-Hilfen ergänzen die Bemühungen der Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung dürfen Maßnahmen des EGF nicht Maßnahmen ersetzen, die bereits von anderen im mehrjährigen Finanzrahmen vorgesehenen Fonds und Programmen der EU gedeckt sind. Ebenso wenig darf der Finanzbeitrag aus dem EGF nationale Maßnahmen ersetzen oder an die Stelle von Maßnahmen treten, für die die entlassenden Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind.

Das im Vorschlag vorgesehene Haushaltsverfahren ergibt sich unmittelbar aus Punkt 9 des Entwurfs einer Interinstitutionellen Vereinbarung. Das Verfahren soll abgekürzt und gestrafft werden, wo immer das möglich ist.

Da die vom EGF kofinanzierten Maßnahmen im Wege der geteilten Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten umgesetzt werden, wird das Verfahren der Auszahlung des Finanzbeitrags weiterhin so ablaufen, wie es bei der entsprechenden Verwaltungsform des EU-Haushalts üblich ist. Gleichzeitig sollten die Finanzierungsmodalitäten den Umfang der Maßnahmen widerspiegeln, die die Mitgliedstaaten gemäß den in ihren Anträgen gemachten Vorschlägen durchzuführen haben.

Um einen Wettbewerb zwischen den Finanzierungsinstrumenten zu vermeiden, wird die Kofinanzierungsquote des EGF auf die höchste Kofinanzierungsquote des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) im betreffenden Mitgliedstaat abgestimmt.

Dieser Vorschlag sieht als Anwendungsbeginn den 1. Januar 2021 vor. Er richtet sich an eine Union mit 27 Mitgliedstaaten, nachdem das Vereinigte Königreich am 29. März 2017 dem Europäischen Rat gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Europäischen Union und aus der Europäischen Atomgemeinschaft auszutreten.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

Wie in der Mitteilung der Kommission „Ein neuer, moderner mehrjähriger Finanzrahmen für eine Europäische Union, die ihre Prioritäten nach 2020 effizient erfüllt“ 8 angegeben, werden über den ESF+ und den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) weiterhin Mittel zur Finanzierung von Strukturmaßnahmen bereitgestellt, um den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu fördern. Im Rahmen des ESF+ als auch des EFRE werden mehrjährige Programme zur Verwirklichung strategischer, langfristiger Ziele durchgeführt, zu denen die Antizipation und das Management von Veränderungen und Umstrukturierungen zählen. Der EGF hingegen wurde eingerichtet, um unter außergewöhnlichen Umständen und außerhalb der mehrjährigen Programmplanungsverfahren Unterstützung leisten zu können.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Qualitätsrahmen der EU für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen 9 ist das politische Instrument der Union, das den Rahmen für bewährte Verfahren für die Antizipation von Unternehmensumstrukturierungen und den Umgang damit vorgibt. Dieser Qualitätsrahmen liefert einen umfassenden Rahmen dafür, wie den Herausforderungen bei der wirtschaftlichen Anpassung und der Umstrukturierung sowie deren beschäftigungspolitischen und sozialen Auswirkungen mit geeigneten Strategien begegnet werden sollte. Die Mitgliedstaaten sind mit dem EU-Qualitätsrahmen für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen aufgerufen, EU- und nationale Finanzmittel so zu nutzen, dass die sozialen Auswirkungen von Umstrukturierungen, insbesondere die negativen Folgen für die Beschäftigung, wirksamer abgefedert werden können. Die wichtigsten EU-Instrumente zur Unterstützung von betroffenen Arbeitnehmern sind der ESF+, der auf präventive Unterstützung ausgelegt ist, und der EGF, der für die reaktive Unterstützung im Falle unerwarteter größerer Umstrukturierungen konzipiert ist.

In ihrem Vorschlag für den Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 legt die Kommission ein noch ehrgeizigeres Ziel fest, um zu gewährleisten, dass die Klimaziele in allen EU-Programmen durchgängig berücksichtigt werden. Danach sollen 25 % der EU-Ausgaben zu Klimazielen beitragen. Der Beitrag dieses Fonds zur Erreichung des Gesamtziels wird über ein detailliert aufgeschlüsseltes Klima-Marker-System der EU und – sofern vorhanden – mittels präziserer Methoden verfolgt. Die Kommission wird die Informationen weiterhin im Rahmen des jährlichen Haushaltsentwurfs (Mittel für Verpflichtungen) vorlegen.

Um die Möglichkeiten des Fonds, zu den Klimazielen beizutragen, voll auszuschöpfen, wird die Kommission während der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Überprüfung und Evaluierung des Fonds bestrebt sein, relevante Maßnahmen zu ermitteln.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage ist der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere Artikel 175 Absatz 3.

Artikel 175 Absatz 3 ermöglicht es dem Europäischen Parlament und dem Rat, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Europäischen Ausschusses der Regionen spezifische Maßnahmen zu beschließen, falls sich diese außerhalb der Strukturfonds und unbeschadet der im Rahmen der anderen Politiken der EU beschlossenen Maßnahmen als erforderlich erweisen.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Finanzierungen aus dem Unionshaushalt konzentrieren sich auf Aktivitäten, deren Ziele durch die Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maße erreicht werden können und bei denen die Intervention der Union einen Mehrwert im Vergleich zu den von den Mitgliedstaaten allein durchgeführten Maßnahmen darstellen können. Die Inanspruchnahme des EGF zur Kofinanzierung von Maßnahmen, mit denen entlassene Arbeitnehmer dabei unterstützt werden sollen, eine neue Arbeitsstelle zu finden, steht im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und schafft einen europäischen Mehrwert.

Es ist übliche Praxis, dass entlassene Arbeitnehmer durch nationale Arbeitsmarktprogramme unterstützt werden, und der EGF hat nicht das Ziel, diese Programme zu ersetzen. Allerdings können unerwartete Umstrukturierungen, die beträchtliche Auswirkungen mit sich bringen, die Leistungsfähigkeit herkömmlicher nationaler Programme an ihre Grenzen bringen. Deshalb ist aufgrund des Ausmaßes und der Folgen von unerwarteten Umstrukturierungen im großen Stil und aufgrund der Tatsache, dass der EGF Ausdruck der Solidarität unter den Mitgliedstaaten ist, eine Unterstützung auf Unionsebene besser geeignet. Für die Inanspruchnahme eines Finanzbeitrags aus dem EGF ist die Zustimmung beider Teile der Haushaltsbehörde notwendig, wodurch sowohl die EU als auch die Mitgliedstaaten ihre Solidarität bekunden. Auf diese Weise wird der Vorschlag einen Beitrag dazu leisten, dass das Ziel der Solidarität der Union unter außergewöhnlichen Umständen für die betroffenen Arbeitnehmer und die Unionsbürger allgemein greifbarer wird. Die Intervention der Union beschränkt sich somit auf Maßnahmen, die notwendig sind, um die Ziele im Hinblick auf die Bekundung der Solidarität der Union mit entlassenen Arbeitnehmern zu erfüllen.

Die Inanspruchnahme des EGF schafft einen Mehrwert im Vergleich zu den von den Mitgliedstaaten allein durchgeführten Maßnahmen. Mit aus dem EGF kofinanzierten Maßnahmen können entlassenen Arbeitnehmern nicht nur insgesamt mehr, sondern vor allem auch vielfältigere Dienstleistungen mit einem höheren Intensitätsgrad angeboten werden. Außerdem werden durch die Inanspruchnahme des EGF Rolleneffekte erzeugt. Diese beziehen sich auf die Frage, inwieweit innovative Ideen getestet und bewährte Verfahren ermittelt und in die herkömmlichen Leistungspakete integriert werden können. Darüber hinaus tragen aus dem EGF kofinanzierte Maßnahmen dazu bei, die Bereitstellungsprozesse allgemein zu verbessern.

Verhältnismäßigkeit

Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehen die Bestimmungen dieses Vorschlags nicht über das für die Erreichung ihrer Ziele erforderliche Maß hinaus. Die den Mitgliedstaaten auferlegten Pflichten spiegeln die Notwendigkeit wider, den betroffenen Arbeitnehmern bei der Anpassung an veränderte Umstände und bei der raschen Rückkehr in Beschäftigung zu helfen. Der Verwaltungsaufwand für die Union und die nationalen Behörden wurde auf das Maß beschränkt, das notwendig ist, damit die Kommission ihrer Zuständigkeit für die Durchführung des Unionshaushaushalts nachkommen kann. Da die Mitgliedstaaten Finanzbeiträge nach dem Grundsatz der geteilten Mittelverwaltung erhalten, werden sie zur Berichterstattung über die Verwendung des Finanzbeitrags verpflichtet sein.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht geeignet: Das Ziel, einen Solidaritätsbeweis auf Unionsebene zu erbringen, lässt sich nur mit einem unmittelbar anwendbaren Rechtsinstrument erreichen.

3.ERGEBNISSE DER RÜCKBLICKENDEN EVALUIERUNGEN, DER KONSULTATIONEN DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Rückblickende Evaluierungen/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Bis zum 31. Dezember 2021 ist eine Ex-post-Evaluierung der bestehenden Verordnung durchzuführen. Jedoch wurde eine Halbzeitevaluierung des EGF 2014-2020 10 durchgeführt, deren Ergebnisse berücksichtigt wurden.

Die Halbzeitevaluierung des EGF 2014-2020 deutet darauf hin, dass die Gestaltung dieses Fonds verbessert werden muss. Eine Reihe von Herausforderungen sollten mit Blick auf die Zukunft angegangen werden.

In Bezug auf den Anwendungsbereich ging aus den im Rahmen der Evaluierung durchgeführten Konsultationen der Interessenträger hervor, dass die Gestaltung des EGF einer Überarbeitung oder einer besseren Definition bedarf. Hierzu zählen Aspekte wie der präzise Anwendungsbereich des EGF und die Kriterien, die für seine Verwendung erfüllt sein müssen. Entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip muss eine Umstrukturierung beträchtliche Auswirkungen auf die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt haben, um die Inanspruchnahme der EGF-Unterstützung zu begründen. Der Begriff „beträchtliche Auswirkung“ ist jedoch nicht klar definiert. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Zahl der entlassenen Arbeitnehmer unter dem aktuellen Schwellenwert von 500 Arbeitnehmern (geltender Wert für den Zeitraum 2014-2020) liegt. In ländlichen Gebieten könnten solche Fälle zum Beispiel unter der Ausnahmeklausel in Artikel 4 Absatz 2 der EGF-Verordnung durchaus Anspruch auf Förderung haben, doch in den Mitgliedstaaten herrscht Unsicherheit darüber, wie sich solche beträchtlichen Auswirkungen nachweisen lassen. Viele der für die Umsetzung Verantwortlichen haben daher einen niedrigeren Schwellenwert vorgeschlagen.

Auch die Begriffe „Globalisierung“ und „Krise“ sind nicht klar definiert. Die Mitgliedstaaten sind häufig unsicher, unter welchem Kriterium sie einen Antrag einreichen sollten. Sie sehen regelmäßig eines der Haupthindernisse für die Einreichung eines Antrags darin, dass sie zunächst die auslösende Ursache für ein Entlassungsereignis ermitteln müssten, um zu klären, ob sich ein Antrag überhaupt mit diesem Ereignis begründen und belegen lässt. Vor dem Hintergrund dieser Schwierigkeiten und angesichts dessen, dass mehr Arbeitsplätze aufgrund des technologischen Wandels verloren gehen (in diesen Fällen stehen die entlassenen Arbeitnehmer vor denselben Herausforderungen wie aufgrund der Globalisierung entlassene Arbeitnehmer, weil ihre Qualifikationen überholt oder nicht mehr zeitgemäß sind), könnte eine mögliche Lösung darin bestehen, alle Massenentlassungen mit beträchtlichen Auswirkungen in den Anwendungsbereich des EGF einzubeziehen. Laut der Evaluierung würde der EGF dadurch mehr Bedeutung erlangen und wäre für zukünftige wirtschaftliche Herausforderungen besser geeignet. Er würde ebenfalls gerechter, da keine Konzentration mehr auf eine sehr spezifische Gruppe entlassener Arbeitnehmer bestünde. Solche Änderungen würden zu einer ausgewogeneren Nutzung des EGF führen und sein Potenzial auf die Mitgliedstaaten der EU-13 ausweiten (diese Mitgliedstaaten nehmen den EGF derzeit nicht sehr häufig in Anspruch). Damit müsste bei einem Antrag auch nicht mehr durch Nachweise belegt werden, dass Arbeitsplatzverluste durch die Globalisierung oder durch eine Krise verursacht wurden. Da dies einer der beiden zeitaufwändigsten Schritte während der Antragsphase ist, würde diese Vereinfachung die Inanspruchnahme der EGF-Mittel um einige Wochen beschleunigen, da keine umfassenden Hintergrundüberprüfungen mehr notwendig wären. Zudem würden ein erweiterter Anwendungsbereich und ein niedrigerer Schwellenwert ebenso kleineren Mitgliedstaaten mehr Möglichkeiten bieten, Unterstützung zu beantragen.

Im Hinblick auf die Anforderungen an die Überwachung und die Berichterstattung kam die Evaluierung zu dem Schluss, dass von den Mitgliedstaaten die Erhebung detaillierterer Überwachungsdaten verlangt werden sollte, insbesondere in Bezug auf die Kategorie der Arbeitskräfte (Ausbildungs- und Berufsprofil), Beschäftigungsstatus und Beschäftigungsart, um die Wirksamkeit des EGF besser analysieren zu können.

Eine bessere Abstimmung des EGF mit anderen EU-Politiken erscheint notwendig. Die Evaluierung weist darauf hin, dass die EGF-Unterstützung stärker im Qualitätsrahmen der EU zur Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen verankert und ein besser koordinierter Ansatz sowohl für präventive Maßnahmen im Vorgriff auf größere Umstrukturierungen als auch für einmalige Sofortmaßnahmen, wie sie derzeit durch den EGF kofinanziert werden, erarbeitet werden sollte. Dies könnte bedeuten, dass entweder der Tätigkeitsbereich des EGF erweitert oder ein mit anderen EU-Instrumenten wie dem ESF+ stärker koordinierter Ansatz entwickelt wird. Auch wenn die Gestaltung des EGF die Komplementarität mit dem ESF+ klar belegt, könnten die Mitgliedstaaten die EGF-Unterstützung in einem umfassenden Paket für Umstrukturierungsbeihilfe noch besser verankern. Arbeitsmarktübergänge erfordern intensive Investitionen in das Humankapital, und zwar in Form sowohl proaktiver, antizipativer Maßnahmen als auch reaktiver Maßnahmen.

Im Programmplanungszeitraum 2014-2020 ist es unter bestimmten Umständen möglich, in einen EGF-Antrag genauso viele junge Menschen, die weder in Arbeit noch in Ausbildung sind (NEETs), wie entlassene Arbeitnehmer einzuschließen. Jugendarbeitslosigkeit ist nach wie vor eine große Herausforderung. Auch nehmen NEETs erfahrungsgemäß die EGF-Unterstützung überwiegend in Anspruch, wenn sie ihnen angeboten wird. Aus der Evaluierung geht jedoch hervor, dass darüber nachgedacht werden sollte, ob der EGF der richtige Weg ist, um eine Unterstützung dieser Art anzubieten, oder ob andere Mechanismen bessere Chancen bieten würden, um die betroffenen jungen Menschen zu erreichen. Es könnte als unfair angesehen werden, wenn Hilfe nur NEETs in Regionen angeboten würde, die von einer massiven Umstrukturierung aufgrund der Globalisierung oder der Finanzkrise betroffen sind, nicht jedoch NEETs in Regionen, die von der Automatisierung betroffen sind.

Konsultation der Interessenträger

Umfassende Konsultationen der Interessenträger, darunter offene Konsultationen im Internet, gezielte Konsultationen und Sitzungen der Fokusgruppen, waren zentrale Elemente der oben genannten Halbzeitevaluierung sowie der weiter unten erwähnten Folgenabschätzung.

Außerdem organisierte die Kommission Veranstaltungen für Interessenträger, auf denen mögliche Änderungen der Gestaltung des EGF nach 2020 diskutiert wurden. Diese Diskussionen fanden auf den regelmäßigen Sitzungen der Ansprechpartner des EGF und den Netzwerk-Seminaren im Oktober 2017 bzw. im März 2018 sowie auf einer außergewöhnlichen Sitzung der Ansprechpartner des EGF im Januar 2018 statt, wobei die Sitzung im Januar ausschließlich den Diskussionen über die Zeit nach 2020 gewidmet war.

Insgesamt wichen die Auffassungen der Interessenträger, die in diesem Vorschlag wiedergegeben werden, nicht von denen der Kommission ab.

Externes Expertenwissen

Bei der Vorbereitung der Halbzeitevaluierung vergab die Kommission eine Evaluierungsstudie an einen externen Berater.

Gleichfalls vergab die Kommission bei der Vorbereitung der Folgenabschätzung eine Studie an einen externen Berater.

Folgenabschätzung

Es wurde eine Folgenabschätzung durchgeführt. Diese ist Teil der Regulierungsvorschläge der Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen und bezieht sich auf die folgenden Fonds:

den Europäischen Sozialfonds (ESF, einer der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds)) und die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (YEI),

den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (EHAP),

den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF),

das EU-Gesundheitsprogramm und

das Programm für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI).

Für die im Rahmen der Folgenabschätzung untersuchten Fonds wurden die folgenden Optionen bewertet:

Option 1: Zusammenführung von ESF, YEI, EHAP, EaSI und EU-Gesundheitsprogramm 

Sowohl aus den Evaluierungsergebnissen als auch aus den Konsultationen der Interessenträger ergab sich dies als bevorzugte Option. Die Verwaltungsbehörden würden durch eine breit angelegte Integration der Fonds in die Lage versetzt, ihre strategischen Interventionen über alle Bereiche der Sozialpolitik hinweg gezielter auszurichten. Auf diese Weise hätten sie mehr Flexibilität bei der Interventionsplanung, sodass die Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte besser verwirklicht werden könnten. Die Begünstigten haben bestätigt, dass nach wie vor ungenutztes Potenzial besteht, Synergien zwischen den finanzierten Programmen und Projekten auszuschöpfen.

Option 2: Zusammenführung von ESF, YEI, EHAP, EaSI, EU-Gesundheitsprogramm und EGF 

Dadurch würde die Anzahl der Fonds lediglich künstlich verringert. Der EGF würde bei einer Zusammenführung mit dem ESF+ seine sehr spezifischen Ziele, seine starke politische Sichtbarkeit und seine flexible Haushaltsplanung einbüßen. Dies wurde im Zuge des Konsultationsprozesses von den Interessenträgern bestätigt. 11

Option 3: Zusammenführung der Fonds, die der geteilten Mittelverwaltung unterliegen (d. h. unter Ausschluss des EaSI und des EU-Gesundheitsprogramms, aber einschließlich des EGF)

Dieser Lösung würde die starke Sichtbarkeit des EGF als EU-weites Nothilfeinstrument zur Abfederung negativer Globalisierungsfolgen zum Opfer fallen. Die Flexibilität und die Synergien, die durch eine Überführung des EaSI in den ESF+ erzielt werden können, würden verlorengehen.

Option 4: Erhalt des EHAP als eigenständiger Fonds, aber Zusammenführung der beiden Arten von EHAP-Programmen (materielle Unterstützung und soziale Inklusion)

Auf diese Weise könnten unter Beibehaltung der aktuellen Durchführungsvorschriften mehr Synergien zwischen den grundlegenden Arten von Maßnahmen zur materiellen Unterstützung und zur sozialen Inklusion erzielt werden. Allerdings wäre keine angemessene Abgrenzung von den Maßnahmen des ESF zur sozialen Inklusion gewährleistet.

Option 5: Zusammenführung aller ESI-Fonds

Dies würde die Bereitstellung politischer Maßnahmen behindern, denn es wäre nicht möglich, die Durchführungsvorschriften an ihre jeweils spezifischen Anforderungen anzupassen. Auch wäre keine Verstärkung der Synergien und der Kohärenz mit anderen Humankapitalfonds zu erwarten.

Die Folgenabschätzung wurde vom Ausschuss für Regulierungskontrolle geprüft, der eine positive Stellungnahme mit Vorbehalten abgab. Seine Stellungnahme kann unter Ares(2018)2265999 abgerufen werden. Die Bemerkungen des Ausschusses für Regulierungskontrolle wurden berücksichtigt. Die Bemerkungen hinsichtlich des EGF bezogen sich in erster Linie auf die Erläuterung der Begründung des EGF. Ferner schlug der Ausschuss eine präzisere Darstellung der Modalitäten für die Nutzung des EGF sowie eine detailliertere Analyse dahin gehend vor, inwieweit die vorgeschlagenen Änderungen den ermittelten Problemen Rechnung tragen. Des Weiteren empfahl der Ausschuss für Regulierungskontrolle eine deutlichere Darlegung der Gründe, aus denen der EGF aus dem mehrjährigen Finanzrahmen ausgenommen bleiben sollte.

Der endgültige Politikvorschlag weicht nicht von den Feststellungen in der Folgenabschätzung ab. Die wichtigste Feststellung im Hinblick auf den EGF ist, dass dieser als Nothilfefonds weiterhin nicht unter die Haushaltsobergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens fallen sollte. Dringlichkeitsfonds absorbieren erwartungsgemäß keine spezifischen Haushaltsmittel. Der Einschluss eines solchen Fonds in den mehrjährigen Finanzrahmen würde das Gegenteil bedeuten, nämlich, dass dem Fonds spezifische Haushaltsmittel zugewiesen würden, die er verbrauchen sollte. Dadurch würde er in ein Instrument der regelmäßigen Umstrukturierungsbeihilfe umgewandelt. Aufgrund der Tatsache, dass der EGF nicht in den mehrjährigen Finanzrahmen einbezogen ist, ist das Verfahren für seine Inanspruchnahme langwieriger, was seiner Funktion als Nothilfefonds entgegensteht. Aus diesem Grund muss das Inanspruchnahmeverfahren beschleunigt und gestrafft werden. In der Folgenabschätzung wird die Bedeutung eines niedrigeren Schwellenwerts und eines erweiterten Anwendungsbereichs des EGF unterstrichen.

Vereinfachung

Nicht zutreffend

Grundrechte

Nicht zutreffend

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der EGF zählt zu den besonderen Instrumenten, die nicht unter die Haushaltsobergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens fallen, und verfügt im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 über einen jährlichen Höchstbetrag von 200 Mio. EUR (in den Preisen von 2018).

Seine Funktionsweise ist in Nummer 9 des Entwurfs der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung geregelt.

Der benötigte Personal- und Verwaltungsbedarf ist im Finanzbogen aufgeführt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Überwachung der Leistungsfähigkeit des EGF wird gestärkt, indem in die EGF-Verordnung Bestimmungen zur Einrichtung eines gemeinsamen Überwachungssystems mit Output- und Ergebnisindikatoren aufgenommen werden. Der Erfolgt bemisst sich im Wesentlichen durch die Wiederbeschäftigungsquote, d. h. den Anteil der Menschen, die nach Erhalt einer EGF-Unterstützung eine Arbeitsstelle gefunden haben.

Die Mitgliedstaaten müssen künftig in ihre mit den Durchführungsorganen geschlossenen Verträge die Bereitstellung allgemeiner Output- und Ergebnisindikatoren aufnehmen. Die zurzeit in die EGF-Finanzierungsbeschlüsse einbezogenen Anforderungen werden in die EGF-Verordnung aufgenommen. Das bedeutet, dass ein Mitgliedstaat bei der Übermittlung seines Abschlussberichts ein Jahr später Daten zum Beschäftigungsstatus der Begünstigten bereitstellen muss. Hierzu zählen auch Angaben zu Art und Qualität der Beschäftigung (z. B. unbefristet/befristet) sowie zu Änderungen der Beschäftigungsfähigkeit von Begünstigten am Ende der Maßnahme (z. B. erworbene Qualifikationen). Die gesammelten Daten müssen sich auf Erhebungen sowie auf die von den nationalen Behörden bereitgestellten Daten stützen. Auf diese Weise ist eine Bewertung möglich, inwieweit die Unterstützung dazu beigetragen hat, die Beschäftigungsfähigkeit der Begünstigten zu verbessern und deren Beschäftigungsstatus zu verändern. Anhand dieser Angaben lässt sich bestimmen, ob die Anwendung des EGF wirksam funktioniert.

Auf der Grundlage der Ergebnisse früherer Evaluierungen und der Berichte des Europäischen Rechnungshofs wird die Festlegung fallspezifischer Ziele eingeführt. In diesen Zielen müssen die besonderen Merkmale eines Falls sowie der Grad der Vergleichbarkeit mit früheren Fällen berücksichtigt werden. Die Ziele sollten sich auf die Wiederbeschäftigungsquoten von Begünstigten beziehen. Diese Quoten sind nicht an Sanktionsmechanismen oder ergebnisabhängige Zahlungen geknüpft, sind aber für Berichts- und Evaluierungszwecke notwendig. Notlagen lassen sich dadurch charakterisieren, dass sie unerwartet eintreffen, häufig in einem sich rasch wandelnden und nicht vorhersehbaren Umfeld. Ergebnisabhängige Zahlungen wären nur gerecht, wenn die Ergebnisse direkt der gewährten Unterstützung zurechenbar wären und nicht in hohem Maße ebenfalls von externen Faktoren abhingen. Allerdings müssen die Mitgliedstaaten in den Abschlussberichten eine begründete Analyse dahin gehend vorlegen, inwieweit die Ziele erreicht wurden. Die Evaluierungen haben gezeigt, dass die Ergebnisorientierung an sich nie ein Thema war. Für die Mitgliedstaaten stand stets im Mittelpunkt, Menschen wieder in Arbeit zu bringen und ihre Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern. Die Messung von Ergebnissen war aufgrund mangelnder Daten allerdings nicht immer möglich.

Die Halbzeitevaluierung des EGF zeigte, dass künftige Evaluierungen zeitlich so geplant werden sollten, dass in jedem Fall genügend Daten verfügbar sind. Deshalb wird die Durchführung künftiger Evaluierungen im Einklang mit den Leitlinien der Kommission für eine bessere Rechtsetzung zeitlich besser auf den Durchführungszyklus des EGF abgestimmt werden. Das bedeutet, dass alle vier Jahre eine Bewertung abgeschlossen werden muss.

Die Evaluierungen werden gemäß den Erwägungsgründen 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 12 durchgeführt, in denen die drei Organe bestätigten, dass Evaluierungen der geltenden Rechtsvorschriften und Politikmaßnahmen die Grundlage für die Abschätzung der Folgen von Optionen für weitergehende Maßnahmen bilden sollten. Im Rahmen der Evaluierungen werden die Auswirkungen eines Programms auf der Grundlage seiner Indikatoren oder Ziele sowie einer detaillierten Analyse dahin gehend bewertet, in welchem Grad das Programm als relevant, wirksam und effizient angesehen werden kann und inwiefern es der EU zu einem ausreichenden Mehrwert verhilft und mit anderen Politikmaßnahmen der EU kohärent ist. Gewonnene Erkenntnisse werden ebenfalls in die Evaluierungen eingeschlossen, um Lücken, Probleme oder das Potenzial zur Verbesserung der Maßnahmen oder Ergebnisse des Programms zu ermitteln und um dazu beizutragen, seine Nutzung und Auswirkungen zu maximieren.

Die Kommission setzt die im Rhythmus von zwei Jahren erfolgende Berichterstattung über die Tätigkeiten des Fonds fort.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

In den Artikeln 2 und 3 des vorgeschlagenen Verordnungsentwurfs sind der Auftrag und die Ziele des EGF dargelegt. Als Änderung gegenüber der aktuellen EGF-Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 umfasst der Auftrag ausdrücklich die Aufgabe des EGF, zu den entsprechenden Grundsätzen der europäischen Säule sozialer Rechte beizutragen. Des Weiteren wird in den Zielen klargestellt, dass der EGF für jede Art von unerwarteten größeren Umstrukturierungen herangezogen werden kann, was ihn anpassungsfähiger für aktuelle und künftige wirtschaftliche Herausforderungen macht.

Die Interventionskriterien sind in Artikel 5 dargelegt. Der vorgeschlagene Schwellenwert für die Anzahl der Entlassungen beträgt mindestens 250, wohingegen dieser Wert in der aktuellen Verordnung bei 500 Entlassungen liegt. Dadurch soll die Realität in vielen Regionen besser widergespiegelt werden, in denen eine Umstrukturierung, die 250 Entlassungen zur Folge hat, sich bereits beträchtlich auf den Arbeitsmarkt auswirkt. Außerdem soll dadurch der Tatsache Rechnung getragen werden, dass der Anteil von Massenentlassungen insgesamt zurückgeht. Eine neue Bestimmung wurde aufgenommen, nach der die Mitgliedstaaten Unterstützung aus dem EGF beantragen können, wenn es sich um Entlassungen in derselben Region, aber in unterschiedlichen Wirtschaftszweigen handelt. Vor allem in weniger stark besiedelten Regionen kann eine Entlassungswelle, die gleichzeitig unterschiedliche Wirtschaftszweige betrifft, höchst beträchtliche Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt haben. Eine weitere neue Bestimmung wurde aufgenommen, die besagt, dass der EGF als auf den Handel ausgerichteter Fonds bei Entlassungen im öffentlichen Sektor, die eine direkte Folge öffentlicher Haushaltskürzungen sind, nicht in Anspruch genommen werden kann. Dadurch wird ebenfalls der Tatsache Rechnung getragen, dass der EGF dem entlassenden Unternehmen keine Unterstützung zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall das entlassende Unternehmen die Behörden des Mitgliedstaats wären, der die EGF-Unterstützung beantragt.

In Artikel 8 sind die förderfähigen Maßnahmen dargelegt. Als Änderung gegenüber der aktuellen Verordnung muss die Vermittlung von im digitalen Zeitalter benötigten Kompetenzen einbezogen werden. Angesichts der Arbeitsmarkterfordernisse wird dies als notwendige Anforderung erachtet. Die angebotenen Maßnahmen sind auf die persönlichen Bedürfnisse und Qualifikationen des Begünstigten auszurichten.

Die technische Unterstützung seitens der Kommission besteht darin, jegliche Maßnahmen zu unterstützen, die für die Umsetzung der vorgeschlagenen Verordnung notwendig sind. Gemäß Artikel 12 der vorgeschlagenen Verordnung könnte sich diese Unterstützung auf einen Betrag von bis zu 0,5 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF belaufen. Dieser Betrag ist höher als der im aktuellen Programmplanungszeitraum vorgesehene, da speziell denjenigen Mitgliedstaaten Unterstützung angeboten wird, die weniger Erfahrung mit der Durchführung des EGF oder mit der Umstrukturierungsbeihilfe als solche haben. Hierzu würden auch zusätzliche Maßnahmen zählen, um die Vernetzung und den Austausch guter praktischer Lösungen zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern.

Der Standardzeitraum für die Durchführung von EGF-Maßnahmen beträgt weiterhin 24 Monate. Allerdings ist in Artikel 15 der vorgeschlagenen Verordnung festgelegt, dass die 24 Monate ab dem Tag zählen, an dem der Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF erlassen wird, und nicht ab dem Tag, an dem der Antrag auf EGF-Unterstützung gestellt wird. Dadurch soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass viele Mitgliedstaaten über Haushaltsverfahren verfügen, nach denen ihnen nicht gestattet ist, das Risiko der Vorfinanzierung solcher Maßnahmen zu übernehmen, ohne zu wissen, ob die Unterstützung tatsächlich bewilligt wird. Ist ein Mitgliedstaat hingegen zur Übernahme eines solchen Risikos bereit, sind Maßnahmen ab dem Zeitpunkt förderfähig, zu dem die Entlassungen angekündigt werden, wie dies in der aktuellen Verordnung der Fall ist.

In Artikel 16 der vorgeschlagenen Verordnung ist das Haushaltsverfahren festgelegt. Da Beschlüsse über die Inanspruchnahme des EGF auf der formalen Anforderung gründen müssen, dass mindestens 250 Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz innerhalb eines bestimmten Bezugszeitraums verloren haben, entfällt eine umfassende Analyse des Hintergrunds der Entlassungen. Demnach sind keine Vorschläge der Kommission zur Inanspruchnahme des EGF mehr nötig, die auf solchen Analysen gründen. Über einen Antrag auf Mittelübertragung entscheidet die Haushaltsbehörde. Die Kommission fügt dem Antrag auf Mittelübertragung den Entwurf des Durchführungsbeschlusses sowie eine kurze Zusammenfassung des Antrags auf Unterstützung bei. Dieses Verfahren gewährleistet eine schnellere Einsatzfähigkeit der Finanzbeiträge.

Die Aufteilung von Zuständigkeiten zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten ist in Artikel 23 der vorgeschlagenen Verordnung dargelegt. Der EGF unterliegt weiterhin der geteilten Mittelverwaltung. Des Weiteren haben die Bestimmungen über die Benennung von Durchführungsorganen, über Aspekte der Prüfung und über Betrugsverhütung keine wesentlichen Änderungen erfahren.

2018/0202 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 13 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 14 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Bereichsübergreifende Grundsätze gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „EUV“) und Artikel 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“), einschließlich der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 EUV, sollten bei der Umsetzung der Fonds unter Berücksichtigung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geachtet werden. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten darauf abzielen, Ungleichheiten zu beseitigen, die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, die Geschlechterperspektive zu berücksichtigen sowie jeglicher Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung entgegenzuwirken. Die Ziele der Fonds sollten im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung und der Förderung des Ziels der Erhaltung, des Schutzes und der Verbesserung der Qualität der Umwelt durch die Union gemäß Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips verfolgt werden.

(2)Am 17. November 2017 proklamierten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission gemeinsam die europäische Säule sozialer Rechte 15 als Reaktion auf die sozialen Herausforderungen in Europa. Unter Berücksichtigung der sich verändernden Realitäten in der Arbeitswelt soll die Union für die gegenwärtigen und künftigen Herausforderungen der Globalisierung und Digitalisierung gewappnet werden, indem ein inklusiveres Wachstum und eine bessere Beschäftigungs- und Sozialpolitik angestrebt werden. Die zwanzig zentralen Grundsätze der Säule gliedern sich in drei Kategorien: Chancengleichheit und Arbeitsmarktzugang, faire Arbeitsbedingungen sowie Sozialschutz und soziale Inklusion. Die europäische Säule sozialer Rechte soll für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) als übergreifender Orientierungsrahmen dienen, der es der Union bei großen Umstrukturierungsmaßnahmen ermöglicht, die einschlägigen Grundsätze in die Praxis umzusetzen.

(3)Am 20. Juni 2017 nahm der Rat den Standpunkt der Union 16 (eine nachhaltige Zukunft für Europa) zur VN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung 17 an. Der Rat hob hervor, wie wichtig es ist, die nachhaltige Entwicklung in ihren drei Dimensionen (wirtschaftlich, sozial, ökologisch) auf ausgewogene und integrative Weise zu verwirklichen. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die nachhaltige Entwicklung im europäischen Politikrahmen durchgängig berücksichtigt wird und dass die Union ehrgeizige politische Maßnahmen ergreift, um die globalen Herausforderungen anzugehen. Der Rat begrüßte die Mitteilung der Kommission „Auf dem Weg in eine nachhaltige Zukunft“ vom 22. November 2016 als ersten Schritt für die durchgängige Berücksichtigung der Ziele für nachhaltige Entwicklung sowie die Berücksichtigung dieses Faktors als wesentliches Leitprinzip in sämtlichen Politikbereichen der Union, auch im Rahmen ihrer Finanzierungsinstrumente.

(4)Im Februar 2018 nahm die Kommission ihre Mitteilung mit dem Titel „Ein neuer, moderner mehrjähriger Finanzrahmen für eine Europäische Union, die ihre Prioritäten nach 2020 effizient erfüllt“ 18 an. Darin wird betont, dass mit dem Unionshaushalt die einzigartige soziale Marktwirtschaft in Europa gefördert werden soll. Daher wird es von entscheidender Bedeutung sein, Beschäftigungschancen zu verbessern und qualifikationsbezogene Herausforderungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Digitalisierung, zu bewältigen. Haushaltsflexibilität ist ein wichtiger Grundsatz des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens. Flexibilitätsmechanismen müssen bestehen bleiben, damit die Union auf unvorhergesehene Ereignisse reagieren kann, und damit gewährleistet ist, dass die Haushaltsmittel dort verwendet werden, wo sie am dringendsten nötig sind.

(5)In ihrem Weißbuch zur Zukunft Europas 19 zeigt sich die Kommission besorgt über isolationistische Bewegungen und wachsende Zweifel an den Vorteilen des offenen Handels und an der sozialen Marktwirtschaft der Union allgemein.

(6)In ihrem Reflexionspapier „ Die Globalisierung meistern 20 sieht die Kommission die Kombination von Globalisierung des Handels und technologischem Wandel als Haupttreiber für eine erhöhte Nachfrage nach qualifizierten Arbeitnehmern und die rückläufige Zahl der Arbeitsplätze für geringer qualifizierte Arbeitnehmer. Trotz der enormen Vorteile eines offeneren Handels und der weiteren Integration der Weltwirtschaft müssen diese nachteiligen Nebenwirkungen angegangen werden. Da die derzeitigen Vorteile der Globalisierung zwischen den einzelnen Bevölkerungsgruppen und Regionen bereits ungleich verteilt sind, was sich erheblich auf die von diesen Entwicklungen Benachteiligten auswirkt, besteht die Gefahr, dass die immer schnelleren technischen Fortschritte diese Effekte noch verstärken werden. Daher muss im Einklang mit den Grundsätzen der Solidarität und der Nachhaltigkeit dafür Sorge getragen werden, dass die Vorteile der Globalisierung gerechter verteilt werden, und zwar indem dem technischen Fortschritt und der wirtschaftlichen Öffnung entsprechende Sozialschutzmaßnahmen zur Seite gestellt werden.

(7)In ihrem „Reflexionspapier über die Zukunft der EU-Finanzen“ 21 betont die Kommission die Notwendigkeit zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Unterschiede zwischen den und innerhalb der Mitgliedstaaten. Eine zentrale Priorität sind daher Investitionen in Gleichstellung, soziale Inklusion, allgemeine und berufliche Bildung sowie Gesundheit.

(8)Die Globalisierung und der technologische Wandel werden die Verflechtungen und Interdependenzen der Volkswirtschaften der Welt wahrscheinlich weiter verstärken. Die Reallokation von Arbeitnehmern ist ein integraler und unumgänglicher Bestandteil dieser wirtschaftlichen Veränderungen. Wenn die Vorteile des Wandels gerecht verteilt werden sollen, ist die Unterstützung für entlassene und von Arbeitsplatzverlust bedrohte Arbeitnehmer von größter Bedeutung. Der „Qualitätsrahmen der EU für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen“ 22 ist das Politikinstrument der Union mit bewährten Verfahren zur Antizipation und Bewältigung von Unternehmensumstrukturierungen. Er bietet ein umfassendes Konzept für den Umgang mit den Herausforderungen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Anpassung und Umstrukturierung sowie den einhergehenden beschäftigungspolitischen und sozialen Auswirkungen mit geeigneten Strategien. Ferner werden die Mitgliedstaaten darin aufgerufen, die Unions- und nationalen Finanzmittel so einzusetzen, dass die sozialen Auswirkungen der Umstrukturierung, insbesondere die negativen Auswirkungen auf die Beschäftigung, besser abgefedert werden können. Die wichtigsten Instrumente der Union zur Unterstützung betroffener Arbeitnehmer sind der Europäische Sozialfonds Plus (ESF+), der auf vorausschauende Unterstützung ausgerichtet ist, und der EGF, der auf eine rasche Unterstützung im Falle unerwarteter größerer Umstrukturierungen abzielt

(9)Der EGF wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 23 für die Laufzeit des Mehrjährigen Finanzrahmens vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 eingerichtet, um die Union in die Lage zu versetzen, Solidarität gegenüber Arbeitnehmern zu zeigen, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind.

(10)Der Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 wurde im Jahr 2009 durch die Verordnung (EG) Nr. 546/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 24 im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms ausgedehnt, um auch Arbeitnehmer unterstützen zu können, die ihre Erwerbstätigkeit als unmittelbare Folge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise verloren haben.

(11)Für die Laufzeit des Mehrjährigen Finanzrahmens vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 wurde der Anwendungsbereich mit der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 25 erweitert, damit nicht nur Entlassungen infolge einer durch das Andauern der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise laut der Verordnung Nr. 546/2009 verursachten schweren wirtschaftlichen Störung abgedeckt sind, sondern auch Entlassungen infolge einer neuen globalen Finanz- und Wirtschaftskrise.

(12)Die Kommission führte eine Halbzeitevaluierung des EGF durch, um zu bewerten, wie und in welchem Ausmaß der EGF seine Ziele erreicht. Daraus ging hervor, dass der EGF ein wirksames Instrument ist, durch dessen Einsatz eine höhere Wiedereingliederungsquote entlassener Arbeitnehmer als im vorangegangenen Programmplanungszeitraum verzeichnet werden konnte. Die Evaluierung ergab zudem, dass der EGF einen europäischen Mehrwert erbringt. Dies gilt insbesondere für seine Volumeneffekte. Dies bedeutet, dass die EGF-Unterstützung nicht nur die Zahl und Vielfalt der angebotenen Dienstleistungen erhöht, sondern auch deren Wirkungsgrad. Weiterhin haben EGF-Interventionen eine hohe Öffentlichkeitswirkung und führen der Öffentlichkeit den EU-Mehrwert der Intervention unmittelbar vor Augen. Es wurden jedoch auch mehrere Herausforderungen festgestellt. Auf der einen Seite wurde das Verfahren für die Mobilisierung der Mittel als zu langwierig angesehen. Darüber hinaus berichteten viele Mitgliedstaaten über Probleme bei der Ausarbeitung einer ausführlichen Analyse des Ereignisses, das die Entlassungen bewirkte. Der Hauptgrund für den Verzicht auf die Antragstellung in Mitgliedstaaten mit einem potenziellen EGF-Fall sind Probleme im Zusammenhang mit den finanziellen und institutionellen Kapazitäten. Die Ursache dafür könnte einfach fehlendes Personal sein – die Mitgliedstaaten können derzeit nur technische Hilfe beantragen, wenn sie einen EGF-Fall abwickeln. Da Entlassungen unerwartet kommen können, wäre es wichtig, dass die Mitgliedstaaten sofort reagieren und einen Antrag ohne Verzögerungen einreichen können. Darüber hinaus scheinen in einigen Mitgliedstaaten intensivere Anstrengungen für den Aufbau institutioneller Kapazitäten erforderlich zu sein, um eine wirksame und effektive Abwicklung von EGF-Fällen sicherzustellen. Der Schwellenwert von 500 Entlassungen wurde als zu hoch kritisiert, vor allem im Hinblick auf weniger dicht besiedelte Gebiete. 26

(13)Die Kommission betont, wie wichtig nach wie vor die Rolle des EGF als flexibler Fonds ist, der Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz im Zuge groß angelegter Umstrukturierungen verloren haben, unterstützt und ihnen dabei hilft, möglichst schnell einen anderen Arbeitsplatz zu finden Die Union sollte weiterhin spezifische, einmalige Unterstützungsmaßnahmen bereitstellen, um die Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in das Erwerbsleben in Bereichen, Sektoren, Gebieten oder Arbeitsmärkten zu erleichtern, die unter dem Schock einer schwerwiegenden Störung der Wirtschaftsentwicklung zu leiden haben. In Anbetracht der Wechselwirkungen und gegenseitigen Beeinflussungen im Bereich des offenen Handels, des technologischen Wandels oder auch anderer Faktoren, wie des Übergangs zu einer CO2-armen Wirtschaft, und in der Erwägung, dass es immer schwieriger wird, einen spezifischen Faktor auszumachen, der Entlassungen bewirkt, sollte die Inanspruchnahme des EGF in Zukunft nur auf dem Vorliegen erheblicher Auswirkungen von Umstrukturierungsmaßnahmen basieren. Da der Zweck des EGF darin besteht, in dringenden und unerwarteten Fällen Unterstützung zu leisten und die mehr antizipativ ausgerichtete Unterstützung im Rahmen des ESF+ zu ergänzen, soll er ein flexibles und besonderes Instrument bleiben, bei dem die Haushaltsobergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens gemäß der Kommissionsmitteilung „ Ein moderner Haushalt für eine Union, die schützt, stärkt und verteidigt: Mehrjähriger Finanzrahmen 2021-2027 “ ( einschließlich Anhang 27 ) keine Anwendung finden.

(14)Um den europäischen Charakter des EGF zu erhalten, sollte – wie bereits erwähnt – die Voraussetzung für einen Antrag auf Unterstützung als erfüllt gelten, wenn sich eine größere Umstrukturierungsmaßnahme erheblich auf die lokale oder regionale Wirtschaft auswirkt. Eine entsprechende Auswirkung sollte anhand einer Mindestanzahl von Entlassungen innerhalb eines bestimmten Bezugszeitraums definiert werden. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Halbzeitevaluierung wird der Schwellenwert auf 250 Entlassungen innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten (bzw. von sechs Monaten in sektorspezifischen Fällen) festgelegt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Entlassungswellen, die in verschiedenen Sektoren innerhalb derselben Region stattfinden, gleichermaßen erhebliche Auswirkungen auf den lokalen Arbeitsmarkt haben, sollten auch regionale Anträge möglich sein. Wenn es sich um kleine Arbeitsmärkte, etwa in kleinen Mitgliedstaaten oder abgelegenen Regionen, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV, handelt oder wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, können auch Anträge für eine geringere Zahl von Entlassungen gestellt werden.

(15)Um die Solidarität der Union mit entlassenen Arbeitnehmern und Selbstständigen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, zu bekunden, sollte der Kofinanzierungssatz für die Kosten des Pakets personalisierter Dienstleistungen und seiner Durchführung dem Kofinanzierungssatz des ESF+ in dem betreffenden Mitgliedstaat entsprechen.

(16)Der Teil des Unionshaushalts, der dem EGF zugewiesen wird, sollte von der Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung gemäß der Verordnung (EU, Euratom) [number of the new Financial Regulation] des Europäischen Parlaments und des Rates 28 („Haushaltsordnung“) ausgeführt werden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten daher, wenn der EGF im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung eingesetzt wird, die in der Haushaltsordnung genannten Grundsätze wie Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, Transparenz und Nichtdiskriminierung beachten.

(17)Die Europäische Beobachtungsstelle für den industriellen Wandel mit Sitz in der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) in Dublin unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten mittels qualitativer und quantitativer Analysen bei der Bewertung von Trends in der Globalisierung, bei Umstrukturierungen und in der Nutzung von Mitteln aus dem EGF.

(18)Entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, sollten unabhängig von der Art ihres Beschäftigungsvertrags oder -verhältnisses gleichermaßen Zugang zum EGF haben. Deshalb sollten entlassene Arbeitnehmer ebenso wie Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, als mögliche EGF-Begünstigte im Sinne dieser Verordnung gelten.

(19)Finanzbeiträge des EGF sollten in erster Linie in aktive Arbeitsmarktmaßnahmen fließen, die auf die rasche Wiedereingliederung von Begünstigten in einen nachhaltigen Arbeitsmarkt abzielen, entweder inner- oder außerhalb ihres ursprünglichen Tätigkeitsbereichs. Die Maßnahmen sollten den prognostizierten Bedarf der lokalen oder regionalen Arbeitsmärkte widerspiegeln. Wo immer dies angezeigt ist, sollte jedoch auch die Mobilität entlassener Arbeitnehmer unterstützt werden, damit diese an einem anderen Ort eine neue Beschäftigung finden können. Ein besonderer Schwerpunkt soll auf die Vermittlung von Kompetenzen gelegt werden, die im digitalen Zeitalter erforderlich sind. Die Einbeziehung von Geldleistungen in ein koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen sollte nur in begrenztem Maße möglich sein. Unternehmen könnten angehalten werden, sich an der nationalen Kofinanzierung für aus dem EGF unterstützte Maßnahmen zu beteiligen.

(20)Bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen den Vorzug geben, die einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit der Begünstigten leisten. Die Mitgliedstaaten sollten darauf hinwirken, dass eine möglichst große Zahl an Begünstigten, die an diesen Maßnahmen teilnehmen, so bald wie möglich innerhalb des sechsmonatigen Zeitraums vor Fälligkeitsdatum des Schlussberichts über den Einsatz des Finanzbeitrags eine neue, dauerhafte Beschäftigung finden.

(21)Die Mitgliedstaaten sollten benachteiligten Begünstigten, zu denen junge und ältere Arbeitslose und von Armut bedrohte Personen zählen, bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen besondere Aufmerksamkeit widmen, da diese Gruppen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vor besonderen Problemen stehen. Jedoch sollten bei der Umsetzung des EGF die Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung, die zu den zentralen Werten der Union zählen und in der europäischen Säule sozialer Rechte verankert sind, beachtet und gefördert werden.

(22)Damit Begünstigte möglichst effektiv und rasch unterstützt werden können, sollten die Mitgliedstaaten ihr Möglichstes tun, um vollständige Anträge für einen Finanzbeitrag des EGF vorzulegen. Verlangt die Kommission zusätzliche Informationen für die Bewertung eines Antrags, sollte die Bereitstellung dieser Informationen nur begrenzte Zeit in Anspruch nehmen.

(23)Im Interesse der Begünstigten und der für die Durchführung der Maßnahmen zuständigen Stellen sollte der antragstellende Mitgliedstaat alle am Antragsverfahren beteiligten Akteure über die Weiterbehandlung des Antrags laufend informieren.

(24)Im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollten Finanzbeiträge des EGF Maßnahmen, die im Rahmen der Fonds oder sonstiger Strategien oder Programme der Union für Begünstigte durchgeführt werden können, nicht ersetzen, sondern nach Möglichkeit ergänzen.

(25)Besondere Bestimmungen sollten für Informations- und Kommunikationsmaßnahmen in Bezug auf die Interventionen und Ergebnisse des EGF vorgesehen werden.

(26)Zur Erleichterung der Durchführung dieser Verordnung sollten Aufwendungen entweder ab dem Tag, an dem ein Mitgliedstaat personalisierte Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitnehmer erbringt, oder ab dem Tag, ab dem einem Mitgliedstaat Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EGF entstehen, förderfähig sein.

(27)Um den Bedarf zu decken, der insbesondere in den ersten Monaten des Jahres anfällt, in denen die Übertragung von Mitteln aus anderen Haushaltslinien besonders schwierig ist, sollte die EGF-Haushaltslinie im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens mit Mitteln für Zahlungen in angemessener Höhe ausgestattet werden.

(28)[Der mehrjährige Finanzrahmen und die Interinstitutionelle Vereinbarung [future date] zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung 29 („Interinstitutionelle Vereinbarung“) legen den Haushaltsrahmen für den EGF fest.]

(29)Im Interesse der Begünstigten sollte die Unterstützung so schnell und effizient wie möglich zur Verfügung gestellt werden. Die Mitgliedstaaten und die an der EGF-Beschlussfassung beteiligten Organe der Union sollten ihr Möglichstes tun, um den Verfahrensablauf zu beschleunigen und zu vereinfachen, damit die reibungslose und rasche Verabschiedung von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des EGF sichergestellt werden kann. Daher wird die Haushaltsbehörde künftig über Anträge der Kommission auf Mittelübertragung entscheiden; ein Vorschlag der Kommission für die Inanspruchnahme des EGF ist nicht mehr erforderlich.

(30)Im Fall der Schließung eines Unternehmens können entlassene Arbeitnehmer dabei unterstützt werden, einen Teil oder alle Tätigkeiten ihres früheren Arbeitgebers zu übernehmen.

(31)Um dem Europäischen Parlament eine politische Kontrolle und der Kommission ein kontinuierliches Monitoring der mithilfe des EGF erzielten Ergebnisse zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten einen Schlussbericht über die Durchführung der EGF-Maßnahmen vorlegen.

(32)Die Mitgliedstaaten sollten gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates („Haushaltsordnung“) 30 bzw. deren Nachfolgeverordnung für den Einsatz des Finanzbeitrags und für die Verwaltung und Kontrolle der mit Unionsmitteln unterstützten Maßnahmen verantwortlich bleiben. Die Mitgliedstaaten sollten über die Verwendung des aus dem EGF erhaltenen Finanzbeitrags Rechenschaft ablegen. Im Hinblick auf den kurzen Durchführungszeitraum von EGF-Operationen sollten die Berichterstattungspflichten den besonderen Charakter der Interventionen des Fonds widerspiegeln.

(33)Die Mitgliedstaaten sollten außerdem jegliche Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug durch Begünstigte, verhindern bzw. aufdecken und ihnen wirksam begegnen. Darüber hinaus kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 31 und den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2988/95 32 und Nr. 2185/96 33 Verwaltungsuntersuchungen durchführen, darunter Vor-Ort-Überprüfungen und Inspektionen, um zu ermitteln, ob Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegen. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 34 kann die Europäische Staatsanwaltschaft Betrugsdelikte und sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union untersuchen und strafrechtlich verfolgen, wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 35 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug vorgesehen. Die Mitgliedstaaten sollten die notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, vollumfassend beim Schutz der finanziellen Interessen der Union kooperiert, der Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) und dem Europäischen Rechnungshof (EuRh) die notwendigen Rechte und den erforderlichen Zugang erteilt und sicherstellt, dass alle am Einsatz der Unionsmittel beteiligten Dritten gleichwertige Rechte erhalten. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission Bericht zu den festgestellten Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrugsfällen, und deren Follow-up sowie zum Follow-up der OLAF-Ermittlungen Bericht erstatten.

(34)Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[1], der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates[2], der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates[3] und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates[4] sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem angemessene Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates[5] vorgesehen ist, kann die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof (im Folgenden „EuRH“) die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren.

(35)Horizontale Haushaltsvorschriften, die das Europäische Parlament und der Rat aufgrund von Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angenommen haben, finden auf diese Verordnung Anwendung. Diese Vorschriften werden in der Haushaltsordnung festgehalten und regeln insbesondere das Verfahren zur Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, öffentliche Aufträge, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Gemäß Artikel 322 AEUV angenommene Vorschriften betreffen auch den Schutz des Unionshaushalts gegen generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, da die Wahrung dieses Prinzips eine Grundvoraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame EU-Finanzierung ist.

(36)Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 ist es erforderlich, dieses Programm auf der Grundlage von Daten zu bewerten, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten vermieden werden. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms in der Praxis umfassen.

(37)Unter Anerkennung der Bedeutung des Klimaschutzes gemäß den Zusagen der Union zur Umsetzung des Pariser Klimaschutzübereinkommens und der VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung wird dieses Programm dazu beitragen, Klimaschutzmaßnahmen in alle Politikbereiche der Union einzubeziehen und das allgemeine Ziel von 25 % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt für die Unterstützung von Klimaschutzzielen zu erreichen. Entsprechende Maßnahmen werden während der Vorbereitung und Durchführung des Fonds ermittelt und im Rahmen der Evaluierung erneut bewertet.

(38)Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(39)In Anbetracht der Tatsache, dass der digitale Wandel der Wirtschaft ein gewisses Maß an digitalen Kompetenzen der Arbeitnehmer erfordert, sollte die Vermittlung von im digitalen Zeitalter benötigten Kompetenzen ein verbindliches horizontales Element eines jeden koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sein –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) eingerichtet.

Die Verordnung legt die Ziele des EGF, die Formen der Finanzierung durch die Union und die Bestimmungen für die Bereitstellung dieser Finanzierung fest, einschließlich der Bestimmungen für Anträge der Mitgliedstaaten auf Gewährung von Finanzbeiträgen aus dem EGF für Maßnahmen zugunsten der Begünstigten gemäß Artikel 7.

Artikel 2

Auftrag

Der EGF trägt zu einer ausgewogeneren Verteilung der Vorteile der Globalisierung und des technologischen Fortschritts bei, indem er entlassene Arbeitnehmer bei der Anpassung an den Strukturwandel unterstützt. Er trägt damit zur Umsetzung der Grundsätze bei, die im Rahmen der europäischen Säule sozialer Rechte festgelegt wurden, und stärkt den sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt zwischen den Regionen und den Mitgliedstaaten.

Artikel 3

Ziele

1.Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, Solidarität gegenüber entlassenen Arbeitnehmern und Selbstständigen, die ihre Erwerbstätigkeit im Zuge unerwarteter größerer Umstrukturierungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 5 aufgegeben haben, zu bekunden und sie zu unterstützen.

2.Das spezifische Ziel des EGF besteht darin, Unterstützung bei unerwarteten größeren Umstrukturierungsmaßnahmen anzubieten, vor allem bei solchen, die durch globalisierungsbedingte Herausforderungen, wie z. B. Veränderungen im Welthandelsgefüge, Handelsstreitigkeiten, Finanz- und Wirtschaftskrisen oder Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft, oder durch Digitalisierung bzw. Automatisierung verursacht werden. Besonderes Gewicht liegt auf Maßnahmen zur Unterstützung der am stärksten benachteiligten Gruppen.

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(a)„entlassener Arbeitnehmer“ einen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen vorzeitig durch Entlassung endet oder dessen Vertrag aus wirtschaftlichen Gründen nicht erneuert wird;

(b)„Selbstständiger“ eine Person, die weniger als 10 Arbeitskräfte beschäftigt hat;

(c)„Begünstigter“ eine Person, die an aus dem EGF kofinanzierten Maßnahmen teilnimmt;

(d)„Unregelmäßigkeit“ jeden Verstoß gegen anwendbares Recht als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines an der Inanspruchnahme von EGF-Mitteln beteiligten Wirtschaftsteilnehmers, die einen Schaden für den Haushalt der Union in Form einer ungerechtfertigten Ausgabe bewirkt oder bewirken würde.

Artikel 5

Interventionskriterien

1.Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels einen Antrag auf Gewährung von Finanzbeiträgen aus dem EGF für Maßnahmen stellen, die sich an entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige richten.

2.Ein Finanzbeitrag aus dem EGF wird bei größeren Umstrukturierungsmaßnahmen gewährt, die dazu führen, dass

(a)es in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten in mehr als 250 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmern oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbstständigen kommt; dies schließt entsprechende Fälle bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern ein;

(b)es innerhalb eines Bezugszeitraums von sechs Monaten, insbesondere in KMU, die alle im selben Wirtschaftszweig der NACE-Rev.2-Abteilung tätig sind und in einer oder in zwei aneinandergrenzenden Regionen auf NUTS-2-Niveau oder in mehr als zwei aneinandergrenzenden Regionen auf NUTS-2-Niveau liegen, in mehr als 250 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmern oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbstständigen kommt, sofern mehr als 250 Arbeitnehmer oder Selbstständige in zwei dieser Regionen betroffen sind;

(c)es innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten, insbesondere in KMU, die im selben oder in unterschiedlichen Wirtschaftszweigen der NACE-Rev.2-Abteilung tätig sind und in derselben Region auf NUTS-2-Niveau liegen, in mehr als 250 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmern oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbstständigen kommt.

3.Vor allem in Bezug auf Anträge, an denen KMU beteiligt sind, kann bei kleinen Arbeitsmärkten oder unter außergewöhnlichen, von dem beantragenden Mitgliedstaat angemessen begründeten Umständen ein Antrag auf einen Finanzbeitrag des EGF gemäß diesem Artikel auch dann als zulässig betrachtet werden, wenn die unter Absatz 1 Buchstaben a, b oder c genannten Kriterien nicht vollständig erfüllt sind, sofern die Entlassungen schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die lokale oder regionale Wirtschaft haben. Der antragstellende Mitgliedstaat weist zu diesem Zweck in seinem Antrag darauf hin, welche der Interventionskriterien gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b oder c nicht vollständig erfüllt sind. Der Gesamtbetrag der bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände gewährten Finanzbeiträge darf 15 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF nicht übersteigen.

4.Der EGF kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn Arbeitnehmer aufgrund von Haushaltskürzungen entlassen werden, die ein Mitgliedstaat vornimmt und die Wirtschaftszweige betreffen, die auf öffentliche Finanzmittel angewiesen sind.

Artikel 6

Berechnung der Entlassungen und der Fälle der Aufgabe der Tätigkeit

1.Der antragstellende Mitgliedstaat gibt die Methode an, nach welcher die Zahl der Arbeitnehmer und Selbstständigen gemäß Artikel 4 zum Zwecke von Artikel 5 berechnet wird.

2.Der antragstellende Mitgliedstaat berechnet die in Absatz 1 genannte Zahl an einem der folgenden Zeitpunkte:

(a)dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 98/59/EG des Rates 36 die beabsichtigten Massenentlassungen schriftlich bei der zuständigen Behörde anzeigt;

(b)dem Zeitpunkt der Mitteilung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder der Entlassung des Arbeitnehmers durch den jeweiligen Arbeitgeber;

(c)dem Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsvertrags oder dem Zeitpunkt des Auslaufens des Arbeitsvertrags;

(d)dem Ende der Überlassung an ein entleihendes Unternehmen; oder

(e)bei Selbstständigen an dem Zeitpunkt, an dem die bisherige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird, wobei sich dieser Zeitpunkt nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmt.

Erfolgt die Berechnung gemäß Buchstabe a, übermittelt der antragstellende Mitgliedstaat der Kommission noch vor Abschluss ihrer Bewertung zusätzliche Informationen über die tatsächliche Anzahl der gemäß Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung vorgenommenen Entlassungen.

Artikel 7

Förderfähige Begünstigte

Der antragstellende Mitgliedstaat kann förderfähigen Begünstigten gemäß Artikel 8 ein aus dem EGF kofinanziertes koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen anbieten; als förderfähig können folgende Personen gelten:

(a)entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, berechnet gemäß Artikel 6 innerhalb der in Artikel 5 genannten Bezugszeiträume;

(b)entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, berechnet gemäß Artikel 6 außerhalb des in Artikel 5 genannten Bezugszeitraums, d. h. 6 Monate vor Beginn des Bezugszeitraums oder zwischen dem Ende des Bezugszeitraums und dem letzten Tag vor dem Datum des Abschlusses der Bewertung durch die Kommission.

Die Arbeitnehmer und Selbstständigen gemäß Buchstabe b gelten als förderfähig, sofern ein eindeutiger ursächlicher Zusammenhang mit dem Ereignis hergestellt werden kann, das die Entlassungen während des Bezugszeitraums bewirkt hat.

Artikel 8

Förderfähige Maßnahmen

1.Ein Finanzbeitrag des EGF kann für aktive Arbeitsmarktmaßnahmen als Teil eines koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen bereitgestellt werden, die darauf abzielen, dass die zu unterstützenden Begünstigten, insbesondere die am stärksten benachteiligten entlassenen Arbeitnehmer, wieder eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen können.

Die Vermittlung von Kompetenzen, die im digitalen industriellen Zeitalter erforderlich sind, ist ein verbindliches horizontales Element eines jeden Pakets mit personalisierten Dienstleistungen. Das Weiterbildungsniveau ist den Qualifikationen und Bedürfnissen des jeweiligen Begünstigten anzupassen.

Das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen kann insbesondere Folgendes enthalten:

(a)auf die Person zugeschnittene Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie und zum Erwerb von Kompetenzen, die im digitalen industriellen Zeitalter erforderlich sind, Zertifizierung der erworbenen Erfahrung, Unterstützung bei der Arbeitsuche, Berufsberatung, Beratungsleistungen, Mentoring, Hilfe bei Outplacement, Förderung des Unternehmertums, Hilfen zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und zur Unternehmensgründung bzw. Übernahme eines Unternehmens durch die Beschäftigten und Kooperationsaktivitäten;

(b)spezielle zeitlich begrenzte Maßnahmen, wie zum Beispiel Beihilfen für die Arbeitsuche, Einstellungsanreize für Arbeitgeber, Mobilitätsbeihilfen, Beihilfen zur Fortbildung oder zum Lebensunterhalt, einschließlich Beihilfen für Betreuer.

Die Kosten der Maßnahmen nach Buchstabe b dürfen 35 % der Gesamtkosten des koordinierten Pakets der in diesem Absatz aufgeführten personalisierten Dienstleistungen nicht übersteigen.

Die Investitionen in die Selbstständigkeit, in Unternehmensgründungen und in die Übernahme von Unternehmen durch die Beschäftigten dürfen 20 000 EUR je entlassenen Arbeitnehmer nicht übersteigen.

Bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen wird sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen. Das koordinierte Paket ist mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar, berücksichtigt auch die Vermittlung von Kompetenzen, die im digitalen Zeitalter nachgefragt werden, und trägt der Nachfrage auf dem lokalen Arbeitsmarkt Rechnung.

2.Folgende Maßnahmen kommen für einen Finanzbeitrag des EGF nicht in Betracht:

(a)in Absatz 1 Buchstabe b genannte spezielle zeitlich begrenzte Maßnahmen, wenn diese nicht von der aktiven Teilnahme der zu unterstützenden Begünstigten an den Maßnahmen der Arbeitsuche oder Weiterbildung abhängen.

(a)Maßnahmen, für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind.

Die vom EGF unterstützten Maßnahmen treten nicht an die Stelle passiver Sozialschutzmaßnahmen.

3.Das koordinierte Paket mit Dienstleistungen wird in Absprache mit den zu unterstützenden Begünstigten oder ihren Vertretern oder mit den Sozialpartnern geschnürt.

4.Auf Vorschlag des antragstellenden Mitgliedstaats kann ein Finanzbeitrag des EGF für Maßnahmen der Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie der Kontrolle und Berichterstattung gewährt werden.

Artikel 9

Anträge

1.Der antragstellende Mitgliedstaat reicht innerhalb von 12 Wochen ab dem Tag, an dem die in Artikel 5 Absatz 2 oder 3 festgelegten Kriterien erfüllt sind, einen Antrag bei der Kommission ein.

2.Binnen zehn Arbeitstagen ab dem Datum der Antragstellung oder gegebenenfalls ab dem Datum, zu dem die Kommission im Besitz der Übersetzung des Antrags ist – je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt –, setzt die Kommission den Mitgliedstaat davon in Kenntnis, welche zusätzlichen Informationen sie noch benötigt, um den Antrag zu bewerten.

3.Werden zusätzliche Informationen von der Kommission angefordert, so antwortet der Mitgliedstaat binnen zehn Arbeitstagen ab dem Datum des Ersuchens. Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des betreffenden Mitgliedstaats wird diese Frist von der Kommission um zehn Arbeitstage verlängert.

4.Auf der Grundlage der von dem Mitgliedstaat bereitgestellten Informationen bewertet die Kommission binnen 60 Arbeitstagen ab dem Eingang des vollständigen Antrags oder gegebenenfalls der Übersetzung des Antrags, ob der Antrag die Bedingungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags erfüllt. Ist die Kommission ausnahmsweise nicht in der Lage, diese Frist einzuhalten, so legt sie in einer schriftlichen Erklärung die Gründe für die Verzögerung dar.

5.Ein Antrag enthält Folgendes:

(a)eine Bewertung der Anzahl der Entlassungen gemäß Artikel 6, einschließlich der Berechnungsmethode;

(b)die Bestätigung, dass das Unternehmen, das die Entlassungen vornimmt, seinen rechtlichen Verpflichtungen im Hinblick auf die Entlassungen nachkommt, sofern es nach den Entlassungen seine Tätigkeit fortsetzt;

(c)eine kurze Beschreibung der Ereignisse, die zur Entlassung von Arbeitnehmern geführt haben;

(d)gegebenenfalls Benennung der Unternehmen, Zulieferer oder nachgeschalteten Hersteller und Sektoren, die Entlassungen vornehmen, sowie der Kategorien der zu unterstützenden Begünstigten, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, Altersgruppe und Bildungsstand;

(e)erwartete Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale oder nationale Wirtschafts- und Beschäftigungslage;

(f)eine ausführliche Beschreibung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen und der damit verbundenen Ausgaben, darunter insbesondere Maßnahmen zur Unterstützung von Beschäftigungsinitiativen für benachteiligte, ältere und junge Begünstigte;

(g)eine Erklärung, inwieweit die im Qualitätsrahmen der EU für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen dargelegten Empfehlungen berücksichtigt wurden und wie durch das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen Maßnahmen ergänzt werden, die mit anderen Mitteln des Mitgliedstaats oder der Union gefördert werden, sowie Angaben zu Maßnahmen, die für die Unternehmen, welche Entlassungen vornehmen, aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Kollektivvereinbarungen zwingend vorgeschrieben sind;

(h)den Kostenvoranschlag für die einzelnen Bestandteile des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen für die zu unterstützenden Begünstigten und für alle Maßnahmen der Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie der Kontrolle und Berichterstattung;

(i)für Evaluierungszwecke fallspezifische Zielwerte, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Wiedereinstellungsquote von Begünstigten 6 Monate nach Ende des Durchführungszeitraums festlegen;

(j)die Daten, an denen mit der Erbringung der personalisierten Dienstleistungen für die zu unterstützenden Begünstigten und den Maßnahmen zur Inanspruchnahme des EGF gemäß Artikel 8 begonnen wurde bzw. begonnen werden soll;

(k)die Verfahren für die Anhörung der zu unterstützenden Begünstigten oder ihrer Vertreter oder der Sozialpartner sowie lokaler und regionaler Gebietskörperschaften oder gegebenenfalls anderer einschlägiger Interessenträger;

(l)eine Erklärung, dass die beantragte EGF-Unterstützung dem verfahrensrechtlichen und materiellen Unionsrecht auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen entspricht, sowie eine Erklärung, in der ausgeführt wird, weshalb das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen nicht an die Stelle von Maßnahmen tritt, für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind;

(m)die Quellen der nationalen Vor- oder Kofinanzierung und gegebenenfalls anderweitige Kofinanzierungsquellen.

Artikel 10

Komplementarität, Konformität und Koordinierung

1.Ein Finanzbeitrag aus dem EGF tritt nicht an die Stelle von Maßnahmen, für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind.

2.Die Unterstützung der zu unterstützenden Begünstigten ergänzt die Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, einschließlich derjenigen, die aus Unionsmitteln kofinanziert werden – im Einklang mit den im Qualitätsrahmen der EU für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen dargelegten Empfehlungen.

3.Der Finanzbeitrag des EGF ist auf das zur Bereitstellung einer befristeten, einmaligen Unterstützung der zu unterstützenden Begünstigten notwendige Maß beschränkt. Die vom EGF unterstützten Maßnahmen entsprechen dem Unions- und dem nationalen Recht einschließlich den Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen.

4.Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten sorgen die Kommission und der antragstellende Mitgliedstaat für die Koordinierung der Unterstützung aus den Unionsfonds.

5.Der antragstellende Mitgliedstaat stellt sicher, dass die spezifischen Maßnahmen, für die ein Finanzbeitrag des EGF bereitgestellt wird, nicht aus anderen Finanzierungsinstrumenten der Union unterstützt werden.

Artikel 11

Gleichstellung von Männern und Frauen und Nichtdiskriminierung

Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen sowie die Einbeziehung der Gleichstellungsperspektive integrale Bestandteile der einzelnen Phasen des Einsatzes des Finanzbeitrags des EGF sind und in diesen Phasen gefördert werden.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen gegen jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Geschlechtsidentität, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung beim Zugang zum EGF und auf den verschiedenen Stufen des Einsatzes des Finanzbeitrags.

Artikel 12

Technische Hilfe auf Initiative der Kommission

1.Auf Initiative der Kommission können bis zu 0,5 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF für technische und administrative Hilfe zur Umsetzung des EGF in Anspruch genommen werden, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, betriebliche IT-Systeme, Kommunikationsmaßnahmen, Maßnahmen zur Stärkung der Sichtbarkeit des EGF sowie andere Maßnahmen zur Bereitstellung technischer und administrativer Hilfe. Solche Maßnahmen können auch künftige und vorangegangene Programmplanungszeiträume abdecken.

2.Vorbehaltlich des in Absatz 1 festgelegten Höchstbetrags übermittelt die Kommission gemäß Artikel 31 der Haushaltsordnung einen Antrag auf Übertragung von Mitteln für technische Hilfe auf die entsprechenden Haushaltslinien.

3.Die Kommission führt die technische Hilfe auf eigene Initiative im Rahmen der direkten oder indirekten Mittelverwaltung im Einklang mit [Artikel 62 Absatz 1 Buchstaben a und c] der Haushaltsordnung durch.

4.Die technische Hilfe der Kommission schließt die Bereitstellung von Informationen und Leitlinien an die Mitgliedstaaten für die Inanspruchnahme, das Monitoring und die Evaluierung des EGF ein. Die Kommission stellt den Sozialpartnern auf europäischer und nationaler Ebene auch Informationen sowie klare Leitlinien über die Inanspruchnahme des EGF zur Verfügung. Steuernde Maßnahmen können auch die Einrichtung von Taskforces in Fällen schwerwiegender wirtschaftlicher Störungen in einem Mitgliedstaat umfassen.

Artikel 13

Information, Kommunikation und Publizität

1.Die Mitgliedstaaten machen die Herkunft von Unionsmitteln durch die kohärente, wirksame und gezielte Information verschiedener Zielgruppen – einschließlich gezielter Information der zu unterstützenden Begünstigten, der lokalen und regionalen Behörden, der Sozialpartner, der Medien und der Öffentlichkeit – bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält.

Die Mitgliedstaaten verwenden das EU-Emblem gemäß [Anhang VIII der Dachverordnung] zusammen mit einem einfachen Hinweis zur Finanzierung („finanziert/kofinanziert durch die Europäische Union“).

2.Die Kommission unterhält eine in allen Amtssprachen der Organe der Union zugängliche Online-Präsenz, die regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht wird und aktualisierte Informationen über den EGF, Leitlinien für die Einreichung von Anträgen sowie Informationen über genehmigte und abgelehnte Anträge und über die Rolle des Europäischen Parlaments und des Rates im Haushaltsverfahren bietet.

3.Die Kommission führt auf ihren Erfahrungen beruhende Informations- und Kommunikationsmaßnahmen in Bezug auf die Interventionen und Ergebnisse des EGF durch, um die Wirksamkeit des EGF zu steigern und dafür zu sorgen, dass die Bürger und Erwerbstätigen der Union über den EGF Bescheid wissen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sämtliches Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial den Organen, Stellen oder Agenturen der Union auf Ersuchen zur Verfügung gestellt wird und der Union eine unentgeltliche, nichtausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung solchen Materials und jedweder damit zusammenhängender bereits bestehender Rechte erteilt wird. Durch die Lizenz werden der Union folgende Rechte gewährt:

   interner Gebrauch, d. h. das Recht, das betreffende Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial zu vervielfältigen, zu kopieren und den Institutionen und Agenturen der Union und der Mitgliedstaaten sowie den Beschäftigten dieser Stellen zur Verfügung zu stellen;

   Vervielfältigung des Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterials auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise;

   öffentliche Kommunikation betreffend das Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial über jedwede Kommunikationsmittel;

   Verteilung des Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterials (bzw. Kopien davon) an die Öffentlichkeit in jedweder Form;

   Speicherung und Archivierung des Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterials;

   Sublizenzierung der Rechte betreffend das Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial an Dritte.

Der Union können zusätzliche Rechte gewährt werden.

4.Die für Kommunikationsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellten Mittel tragen auch zur institutionellen Kommunikation der politischen Prioritäten der Union bei, sofern sie mit den allgemeinen Zielen gemäß Artikel 3 zusammenhängen.

Artikel 14

Festsetzung des Finanzbeitrags

1.Die Kommission führt auf der Grundlage der gemäß Artikel 9 vorgenommenen Bewertung, und insbesondere unter Berücksichtigung der Zahl der zu unterstützenden Begünstigten, der vorgeschlagenen Maßnahmen und der geschätzten Kosten, eine Evaluierung durch und schlägt möglichst umgehend einen Betrag für den Finanzbeitrag des EGF vor, der im Rahmen der verfügbaren Mittel gegebenenfalls bereitgestellt werden kann.

2.Der Kofinanzierungssatz des EGF für die betreffenden Maßnahmen wird an den höchsten Kofinanzierungssatz des ESF+ im jeweiligen Mitgliedstaat angeglichen.

3.Kommt die Kommission aufgrund der gemäß Artikel 9 vorgenommenen Bewertung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags gemäß dieser Verordnung erfüllt sind, leitet sie unverzüglich das in Artikel 16 festgelegte Verfahren ein.

4.Kommt die Kommission aufgrund der gemäß Artikel 9 vorgenommenen Bewertung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags gemäß dieser Verordnung nicht erfüllt sind, teilt sie dies dem antragstellenden Mitgliedstaat umgehend mit.

Artikel 15

Förderzeitraum

1.Ausgaben kommen für einen Finanzbeitrag des EGF ab den in dem Antrag nach Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe j genannten Zeitpunkten in Betracht, ab denen der betreffende Mitgliedstaat mit der Erbringung der personalisierten Dienstleistungen zugunsten der zu unterstützenden Begünstigten beginnt oder beginnen soll oder die Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EGF gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 4 tätigt.

2.Der Mitgliedstaat führt die in Artikel 8 genannten förderfähigen Maßnahmen so bald wie möglich durch, spätestens binnen 24 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses über den Finanzbeitrag.

3.Der Durchführungszeitraum beginnt zu den im Antrag angegebenen Daten gemäß Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe j, an denen der betreffende Mitgliedstaat mit der Erbringung personalisierter Dienstleistungen an die zu unterstützenden Begünstigten und den Maßnahmen zum Einsatz des EGF gemäß Artikel 8 beginnt, und endet 24 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses über den Finanzbeitrag.

4.Besucht ein Begünstigter eine Schulung oder Fortbildung, die zwei Jahre oder länger dauert, so kommen die Gebühren für einen solchen Kurs bis zu dem Datum, zu dem der in Artikel 20 Absatz 1 genannte Schlussbericht fällig ist, für eine Kofinanzierung im Rahmen des EGF in Frage, sofern die entsprechenden Gebühren vor dem Fälligkeitsdatum des Schlussberichts entrichtet wurden.

5.Ausgaben gemäß Artikel 8 Absatz 4 sind bis zum Ablauf der Frist für die Vorlage des Schlussberichts gemäß Artikel 20 Absatz 1 förderfähig.

Artikel 16

Haushaltsverfahren und Haushaltsvollzug

1.Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Bedingungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags des EGF erfüllt sind, so ersucht sie im Einklang mit Artikel 31 der Haushaltsordnung um eine Übertragung von Mitteln auf die entsprechenden Haushaltslinien.

2.Wird um eine Mittelübertragung ersucht, muss eine Zusammenfassung der Prüfung der Förderfähigkeit des Antrags beigefügt werden.

3.Die Kommission nimmt einen Beschluss über einen Finanzbeitrag im Wege eines Durchführungsrechtsakts an, der an dem Tag in Kraft tritt, an dem die Kommission darüber unterrichtet wird, dass das Europäische Parlament und der Rat der Übertragung von Haushaltsmitteln zustimmen. Der Beschluss gilt als Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 110 der Haushaltsordnung.

Artikel 17

Auszahlung und Verwendung des Finanzbeitrags

1.Nach Inkrafttreten des Beschlusses über einen Finanzbeitrag nach Artikel 16 Absatz 3 zahlt die Kommission den Finanzbeitrag in einer einzigen Vorfinanzierungszahlung von 100 % an den betreffenden Mitgliedstaat aus, und zwar grundsätzlich binnen 15 Arbeitstagen. Die Vorfinanzierung wird verrechnet, sobald der Mitgliedstaat die bescheinigte Ausgabenerklärung gemäß Artikel 20 Absatz 1 übermittelt hat. Der nicht in Anspruch genommene Betrag ist der Kommission zurückzuerstatten.

2.Der in Absatz 1 genannte Finanzbeitrag wird im Rahmen einer geteilten Mittelverwaltung gemäß Artikel 63 der Haushaltsordnung ausgeführt.

3.Die technischen Einzelheiten der Finanzierung werden von der Kommission in ihrem in Artikel 16 Absatz 3 genannten Beschluss über den Finanzbeitrag festgelegt.

4.Während der Durchführung der im koordinierten Paket personalisierter Dienstleistungen enthaltenen Maßnahmen kann der betreffende Mitgliedstaat der Kommission einen Vorschlag zur Änderung der eingeschlossenen Maßnahmen durch Hinzufügung weiterer in Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b aufgeführter förderfähiger Maßnahmen vorlegen, sofern diese Änderungen ordnungsgemäß begründet werden und der Gesamtbetrag den in Artikel 16 Absatz 3 genannten Finanzbeitrag nicht übersteigt. Die Kommission bewertet die vorgeschlagenen Änderungen; wenn sie ihnen zustimmt, ändert sie den Beschluss über den Finanzbeitrag entsprechend.

5.Der betreffende Mitgliedstaat hat die Möglichkeit, Beträge zwischen den Haushaltsposten gemäß dem Beschluss über einen Finanzbeitrag nach Artikel 16 Absatz 3 umzuschichten. Sollte eine Umschichtung zu einer Aufstockung eines oder mehrerer Posten um mehr als 20 % führen, unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission im Voraus.

Artikel 18

Verwendung des Euro

Alle Beträge in den Anträgen, Beschlüssen über einen Finanzbeitrag und Berichten im Rahmen dieser Verordnung sowie in allen sonstigen einschlägigen Dokumenten lauten auf Euro.

Artikel 19

Indikatoren

1.    Im Anhang sind Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt des Programms im Hinblick auf die in Artikel 3 genannten Ziele aufgeführt.

2.    Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Programmüberwachungsdaten und von Ergebnissen effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden angemessene Berichterstattungsanforderungen für die Mitgliedstaaten festgelegt.

3.    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 25 zur Änderung der Indikatoren im Anhang zu erlassen, sofern dies erforderlich erscheint, um eine wirksame Bewertung des Einsatzes des Fonds durchzuführen.

Artikel 20

Schlussbericht und Abschluss

1.Spätestens sieben Monate nach Ablauf des in Artikel 15 Absatz 3 genannten Zeitraums legt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission einen Schlussbericht über die Verwendung des Finanzbeitrags vor, der folgende Informationen enthält:

(a)Art der Maßnahmen und wichtigste Ergebnisse, einschließlich Erläuterungen zu den Herausforderungen, gewonnenen Erkenntnissen, Synergien und zur Komplementarität mit anderen EU-Fonds sowie – wann immer dies möglich ist – Informationen über die Komplementarität der betreffenden Maßnahmen mit jenen, die im Einklang mit dem Qualitätsrahmen der EU für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen durch andere Unions- oder nationale Programme finanziert werden;

(b)Namen der Stellen, die das Maßnahmenpaket in dem Mitgliedstaat ausführen;

(c)Indikatoren gemäß Artikel 19;

(d)Ergebnisse einer sechs Monate nach Ende des Durchführungszeitraums vorgenommenen Befragung der Begünstigten, die auf Folgendes abstellt: wahrgenommene Veränderung der Beschäftigungsfähigkeit der Begünstigten bzw. – für diejenigen, die bereits eine Beschäftigung gefunden haben – weitere Informationen über die Qualität der Beschäftigung, wie z. B. Änderung der Arbeitszeit, des Verantwortungsgrads oder der Gehaltsstufe im Vergleich zur früheren Beschäftigung, und über den Sektor, in dem die betreffende Person eine Beschäftigung gefunden hat; die entsprechenden Informationen sind nach Geschlecht, Altersgruppe und Bildungsniveau aufzuschlüsseln;

(e)Informationen darüber, ob das Entlassungen vornehmende Unternehmen – Kleinstunternehmen und KMU ausgenommen – in den letzten fünf Jahren staatliche Beihilfen oder Mittel der Kohäsions- oder Strukturfonds der Union empfangen hat;

(f)eine Erklärung zur Begründung der Ausgaben.

2.Spätestens neunzehn Monate nach Ablauf des in Artikel 15 Absatz 3 genannten Zeitraums legt der betreffende Mitgliedstaat die Daten zum Indikator über längerfristige Ergebnisse gemäß Nummer 3 des Anhangs vor.

3.Spätestens sechs Monate nach Eingang aller in Absatz 1 vorgeschriebenen Informationen wickelt die Kommission den Finanzbeitrag ab, indem sie den Betrag des Finanzbeitrags des EGF und gegebenenfalls den Saldo abschließend festsetzt, den der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 24 schuldet. Die Abwicklung erfolgt unter der Bedingung, dass der Indikator über längerfristige Ergebnisse gemäß Absatz 2 vorgelegt wird.

Artikel 21

Zweijahresbericht

1.Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. August 2021 und danach alle zwei Jahre einen umfassenden quantitativen und qualitativen Bericht über die in den beiden Vorjahren im Rahmen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durchgeführten Tätigkeiten vor. Dieser Bericht behandelt hauptsächlich die durch den EGF erzielten Ergebnisse und enthält insbesondere Angaben zu den eingereichten Anträgen, den erlassenen Beschlüssen, den finanzierten Maßnahmen, einschließlich statistischer Daten zu den im Anhang genannten Indikatoren, der Komplementarität solcher Maßnahmen mit den durch die anderen Unionsfonds, insbesondere den ESF+, geförderten Maßnahmen und Informationen zur Abwicklung des bereitgestellten Finanzbeitrags; zudem werden in dem Bericht diejenigen Anträge aufgeführt, die aufgrund fehlender Mittel oder nicht gegebener Förderfähigkeit abgelehnt oder mit einem geringeren Finanzbeitrag genehmigt wurden.

2.Der Bericht wird dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen und den Sozialpartnern zur Information übermittelt.

Artikel 22

Evaluierung

1.Alle vier Jahre führt die Kommission auf eigene Initiative und in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Evaluierung der EGF-Finanzbeiträge durch.

2.Die Ergebnisse der Evaluierung nach Absatz 1 werden dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen und den Sozialpartnern zur Information übermittelt. Die Empfehlungen der Evaluierungen werden bei der Konzipierung neuer Programme im Bereich Beschäftigung und Soziales oder der Weiterentwicklung bestehender Programme berücksichtigt.

3.Die Evaluierungen gemäß Absatz 1 beinhalten nach Mitgliedstaat aufgeschlüsselte relevante Statistiken über die Finanzbeiträge.

4.Um die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele des EGF wirksam bewerten zu können, ist die Kommission befugt, im Einklang mit Artikel 25 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den Anhang erforderlichenfalls durch Überarbeitung und/oder Ergänzung der Indikatoren zu ändern und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Rahmens für die Überwachung und Evaluierung zu ergänzen.

Artikel 23

Management und Finanzkontrolle

1.Unbeschadet der Verantwortung der Kommission für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Union sind die Mitgliedstaaten für die Verwaltung der durch den EGF unterstützten Maßnahmen und die Finanzkontrolle der Maßnahmen verantwortlich. Dazu unternehmen sie unter anderem folgende Schritte:

(a)Sie überprüfen, ob Verwaltungs- und Kontrollvorkehrungen eingerichtet worden sind und so umgesetzt werden, dass sichergestellt wird, dass die Unionsmittel effizient und ordnungsgemäß gemäß dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung verwendet werden;

(b)sie stellen sicher, dass die Bereitstellung von Monitoring-Daten in den Verträgen mit den Stellen, die mit der Durchführung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen betraut sind, vorgeschrieben ist;

(c)sie überprüfen, ob die finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;

(d)sie stellen sicher, dass die finanzierten Ausgaben auf überprüfbaren Belegen beruhen sowie rechtmäßig und den Regeln entsprechend getätigt wurden;

(e)sie treffen vorbeugende Maßnahmen gegen Unregelmäßigkeiten einschließlich Betrug, decken diese auf und berichtigen sie und ziehen gegebenenfalls rechtsgrundlos gezahlte Beträge mit Verzugszinsen wieder ein. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über Unregelmäßigkeiten einschließlich Betrug.

2.Für die Zwecke von Artikel [63 Absatz 3?] der Haushaltsordnung benennen die Mitgliedstaaten Stellen, die für die Verwaltung und Kontrolle der vom EGF geförderten Maßnahmen zuständig sind. Diese Stellen übermitteln der Kommission im Zuge der Vorlage des Schlussberichts gemäß Artikel 20 Absatz 1 dieser Verordnung die Informationen gemäß [Artikel 63 Absätze 5, 6 und 7?] der Haushaltsordnung über den Einsatz des Finanzbeitrags.

Wenn gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 benannte Behörden ausreichende Garantien dafür abgegeben haben, dass die Zahlungen recht- und ordnungsgemäß erfolgen und ordnungsgemäß verbucht werden, so kann der betreffende Mitgliedstaat der Kommission mitteilen, dass diese Behörden im Rahmen der vorliegenden Verordnung bestätigt werden. In diesem Fall gibt der betreffende Mitgliedstaat an, welche Behörden bestätigt werden und welche Funktion sie wahrnehmen.

3.Die betroffenen Mitgliedstaaten nehmen die erforderlichen finanziellen Korrekturmaßnahmen vor, wenn eine Unregelmäßigkeit festgestellt wird. Die Korrekturmaßnahmen der Mitgliedstaaten bestehen darin, dass der Finanzbeitrag der Union ganz oder teilweise annulliert wird. Die Mitgliedstaaten ziehen Beträge ein, die durch eine festgestellte Unregelmäßigkeit rechtsgrundlos gezahlt wurden, und zahlen sie an die Kommission zurück; wenn der Betrag nicht innerhalb der eingeräumten Frist vom entsprechenden Mitgliedstaat zurückgezahlt wird, fallen Verzugszinsen an.

4.Die Kommission ergreift im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Union alle erforderlichen Schritte, um zu überprüfen, ob die finanzierten Maßnahmen gemäß dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung durchgeführt werden. Es obliegt dem antragstellenden Mitgliedstaat, sicherzustellen, dass er über reibungslos funktionierende Management- und Kontrollsysteme verfügt. Die Kommission überzeugt sich davon, dass solche Systeme bestehen.

Zu diesem Zweck können Kommissionsbeamte oder –bedienstete, unbeschadet der Befugnisse des Rechnungshofs oder der von den Mitgliedstaaten gemäß nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften durchgeführten Prüfungen, Vor-Ort-Prüfungen, einschließlich Stichprobenkontrollen, der aus dem EGF finanzierten Maßnahmen mit einer Voranmeldung von mindestens einem Arbeitstag vornehmen. Die Kommission macht darüber dem antragstellenden Mitgliedstaat Mitteilung, um die erforderliche Unterstützung zu erhalten. Beamte oder Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats können sich an derartigen Prüfungen beteiligen.

5.Die Kommission ist im Einklang mit Artikel 25 befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Absatz 1 Buchstabe e dieses Artikels zu ergänzen, indem Kriterien für die Bestimmung von Unregelmäßigkeiten, über die Bericht erstattet werden muss, und die zu übermittelnden Daten festgelegt werden.

6.Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, in dem das für die Berichterstattung zu Unregelmäßigkeiten zu verwendende Format im Einklang mit dem Beratungsverfahren aus Artikel 26 Absatz 2 festgelegt ist, um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieses Artikels sicherzustellen.

7.Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass sämtliche Unterlagen über angefallene Ausgaben während eines Zeitraums von drei Jahren nach der Abwicklung eines aus dem EGF erhaltenen Finanzbeitrags für die Kommission und den Rechnungshof zur Verfügung gehalten werden.

Artikel 24

Einziehung des Finanzbeitrags

1.Liegen die tatsächlichen Kosten des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen unter dem Finanzbeitrag gemäß Artikel 16, so zieht die Kommission den entsprechenden Betrag ein, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

2. Gelangt die Kommission nach den erforderlichen Überprüfungen zu dem Schluss, dass ein Mitgliedstaat die in dem Beschluss über einen Finanzbeitrag aufgeführten Verpflichtungen nicht eingehalten hat oder seine Verpflichtungen nach Artikel 23 Absatz 1 nicht einhält, so gibt sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme. Kann keine Einigung erzielt werden, nimmt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss an, um die erforderlichen finanziellen Korrekturmaßnahmen dadurch vorzunehmen, dass sie den Beitrag des EGF zu der fraglichen Maßnahme ganz oder teilweise annulliert. Dieser Beschluss wird innerhalb von 12 Monaten nach Eingang der Stellungnahme des betreffenden Mitgliedstaats gefasst. Der betreffende Mitgliedstaat zieht Beträge ein, die durch eine Unregelmäßigkeit rechtsgrundlos gezahlt wurden; wenn der Betrag nicht innerhalb der eingeräumten Frist von dem antragstellenden Mitgliedstaat zurückgezahlt wird, fallen Verzugszinsen an.

Artikel 25
Ausübung der Befugnisübertragung

1.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 5 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen.

3.Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in dem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten.

4.Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts hört die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen an.

5.Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6.Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 26
Ausschussverfahren

1.Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 27

Übergangsbestimmung

Die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 gilt weiterhin für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2020 eingereicht werden. Sie gilt bis zum Abschluss der betreffenden Fälle.

Artikel 28

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für Anträge, die ab dem 1. Januar 2021 gestellt werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e) (Cluster)

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF).

1.2.Politikbereich(e) (Cluster)

Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Managementplan 2018 der GD EMPL.

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

 eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 37  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.4.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich eines ausführlichen Zeitplans für die Durchführung der Initiative

Die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 muss bis Ende 2020 überprüft werden. Die Überprüfung, die im Rahmen des Vorschlags für eine Verordnung erfolgt, ermöglicht die Fortsetzung der Tätigkeiten des Fonds, die Weiterentwicklung des Ziels, das eine Unterstützung für entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit im Zuge unerwarteter größerer Umstrukturierungsmaßnahmen aufgegeben haben, vorsieht, sowie die Änderung einiger technischer Aspekte im Hinblick auf mehr Kohärenz und stärkere Synergieeffekte, Flexibilität, Leistungsorientierung und Vereinfachung.

1.4.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Koordinationszugewinnen, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Erwarteter Unionsmehrwert (ex-post): Das Tätigwerden der Union durch den EGF macht es möglich, nationale Maßnahmen zur Wiedereingliederung entlassener Arbeitnehmer zu ergänzen, indem diesen eine einzigartige Kombination maßgeschneiderter Maßnahmen angeboten wird, die zu nachhaltigeren Ergebnissen führen, das Selbstbewusstsein der Begünstigten steigern, die schließlich proaktiver an die Stellensuche herangehen, und ihre Beschäftigungsfähigkeit verbessern. Die bisherige Erfahrung mit dem EGF hat gezeigt, dass die geleistete Unterstützung ohne den EGF nicht möglich gewesen wäre.

1.4.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Siehe die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 gewonnenen Erfahrungen, wie in der Begründung des Verordnungsvorschlags dargelegt.

1.4.4.Vereinbarkeit mit anderen geeigneten Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Der ESF+ und der EGF werden einander nach wie vor ergänzen, da ersterer weiterhin die Funktion eines präventiven und antizipativen Fonds ausfüllt, während letzterer nach wie vor als ein Fonds fungiert, mit dem außerhalb des MFR rasch auf Notfälle reagiert werden kann. Zum Beispiel wird der ESF+ den EGF durch eine proaktive Unterstützung geeigneter Maßnahmen in denjenigen Bereichen ergänzen, die aufgrund vorhersehbarer wirtschaftlicher Herausforderungen einem Risiko ausgesetzt sind. Die Unterstützung der zu unterstützenden Begünstigten ergänzt die Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, einschließlich derjenigen, die aus Unionsmitteln kofinanziert werden, im Einklang mit den Empfehlungen aus dem Qualitätsrahmen der EU für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen.

1.5.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

 befristete Laufzeit

   Laufzeit: ab 1.1.2021

   Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von 2021 bis 2027 und auf die Mittel für Zahlungen von 2021 bis 2031.

 unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ, anschließend reguläre Umsetzung

1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 38  

 Direkte Verwaltung durch die Kommission

durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

   durch Exekutivagenturen

 Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

öffentlich-rechtliche Körperschaften

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

[…]

[…]

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Gemäß Artikel 21 der vorgeschlagenen Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre einen quantitativen und qualitativen Bericht über die in den beiden Vorjahren im Rahmen der vorgeschlagenen Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durchgeführten Tätigkeiten vor. Dieser Bericht konzentriert sich hauptsächlich auf die durch den EGF erzielten Ergebnisse und enthält insbesondere Angaben zu den eingereichten Anträgen, den erlassenen Beschlüssen und den finanzierten Maßnahmen.

Gemäß Artikel 22 der vorgeschlagenen Verordnung führt die Kommission bis zum 30. Juni 2025 eine Zwischenevaluierung der aus dem EGF bereitgestellten Mittel durch. Bis zum 31. Dezember 2029 muss die Kommission eine Ex-post-Evaluierung der aus dem EGF bereitgestellten Mittel durchführen.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Verwaltung und Finanzkontrolle sind in Artikel 23 der vorgeschlagenen Verordnung geregelt.

Der EGF wird nach wie vor im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung geführt. Die Erfahrung hat gezeigt, dass ein maßgeschneidertes Paket personalisierter Dienstleistungen von der Behörde ausgearbeitet werden muss, die den Bürgern am nächsten steht. Je nach Mitgliedstaat und Art der Umstrukturierung ist dies üblicherweise eine lokale, regionale oder nationale Behörde. Die Durchführungsaufgaben werden daher den Behörden der Mitgliedstaaten übertragen. Ein Tätigwerden der EU ist angesichts der Größenordnung der durch die Entlassungen bedingten Auswirkungen erforderlich, es wird jedoch im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip auf das beschränkt sein, was notwendig ist, um das Ziel, die Solidarität der Union mit entlassenen Arbeitnehmern zu bekunden, zu erreichen.

Da der Zweck des EGF darin besteht, in dringenden und unerwarteten Fällen Unterstützung zu leisten, soll er ein flexibles und besonderes Instrument bleiben, bei dem die Haushaltsobergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens keine Anwendung finden.

Der Mechanismus für die Inanspruchnahme von Mitteln ist in Artikel 16 der vorgeschlagenen Verordnung dargelegt. Die Kommission zahlt den Finanzbeitrag für den betroffenen Mitgliedstaat in einer einzigen Vorfinanzierungszahlung von 100 %.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Es bestehen die mit der gemeinsamen Verwaltung von EU-Mitteln verbundenen Risiken.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

Verwaltung und Finanzkontrolle sind in Artikel 23 der vorgeschlagenen Verordnung geregelt.

Was die erwartete Fehlerquote betrifft, so ist zum Zeitpunkt des Legislativvorschlags das Ziel, die Quote unter dem Schwellenwert von 2 % zu halten. Eine andere Schwelle könnte nur auf Einzelfallbasis im Lichte der Gesetzgebungsdebatte erörtert werden, insbesondere wenn der Gesetzgeber die vorgeschlagenen Vereinfachungen des Programms nicht oder nicht vollständig billigen und/oder die Kontrollen begrenzen würde, was Auswirkungen auf die erwartete Fehlerquote hätte. Dies würde dann einen koordinierten Ansatz erfordern.]

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

In Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 23 Absatz 2 der vorgeschlagenen Verordnung ist festgelegt, welche Maßnahmen zur Vorbeugung, Feststellung und Behebung von Unregelmäßigkeiten zu treffen sind.

Für die Fonds mit geteilter Mittelverwaltung gibt es die spezifischere gemeinsame Betrugsbekämpfungsstrategie (JAFS) 2015-2020 der GD Regionalpolitik und Stadtentwicklung, der GD Beschäftigung, Soziales und Integration sowie der GD Maritime Angelegenheiten und Fischerei.

In ihrer Mitteilung über eine Betrugsbekämpfungsstrategie (KOM(2011) 376 endg. vom 24.6.2011) begrüßt die Kommission die bestehende Strategie als eine vorbildliche Initiative und sieht ergänzende Maßnahmen vor, wobei die wichtigste ist, dass die Kommission in ihrem Vorschlag für Verordnungen für 2014-2020 die Mitgliedstaaten ersucht, Maßnahmen zur Betrugsprävention vorzusehen. Der derzeitige Vorschlag der Kommission beinhaltet eine explizite Verpflichtung, entsprechende Maßnahmen vorzunehmen. Dadurch dürfte in den Mitgliedstaaten die Sensibilisierung für Betrugsrisiken bei allen mit der Verwaltung und der Kontrolle von Mitteln befassten Stellen weiter gestärkt und somit das Betrugsrisiko vermindert werden.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Instrument außerhalb des Mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027

GM/NGM 39 .

von EFTA-Ländern 40

von Kandidatenländern 41

von Drittländern

nach Artikel [21 Absatz 2 Buchstabe b] der Haushaltsordnung

entfällt

17 01 01 Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

entfällt

17 04 Operative Haushaltslinie für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

entfällt

30 03 Reserve für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanz-
rahmens

<…>

Besonderes Instrument außerhalb der MFR-Obergrenzen

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

17 04 Operative Haushaltslinie für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

Verpflichtungen

(1)

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Zahlungen

(2)

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

30 03 Reserve für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung 42

Verpflichtungen

(1)

212

216

221

225

230

234

239

1,578

Zahlungen

(2)

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

Aus der Finanzausstattung des Programms finanzierte Verwaltungsausgaben 43  

Verpflichtungen = Zahlungen

(3)

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

entfällt

Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

= 1 + 3

212

216

221

225

230

234

239

1,578

Zahlungen

=2+3

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.

p.m.



Rubrik des mehrjährigen Finanz-
rahmens

7

Verwaltungsausgaben



in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Personalausgaben

1,435

1,435

1,435

1,435

1,435

1,435

1,435

10,045

Sonstige Verwaltungsausgaben

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

entfällt

Mittel unter der RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens INSGESAMT

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

1,435

1,435

1,435

1,435

1,435

1,435

1,435

10,045

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
in allen RUBRIKEN
des mehrjährigen Finanzrahmens
 

Verpflichtungen

1,435

1,435

1,435

1,435

1,435

1,435

1,435

10,045

Zahlungen

Was sonstige Verwaltungsausgaben betrifft, so ist die globale Mittelausstattung im Finanzbogen zum ESF+ aufgeführt.

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

1,435

1,435

1,435

1,435

1,435

1,435

1,435

10,045

Sonstige Verwaltungsausgaben

Zwischensumme RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens

1,435

1,435

1,435

1,435

1,435

1,435

1,435

10,045

Außerhalb der RUBRIK 7 44
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

Sonstige
Verwaltungsausgaben

Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens

INSGESAMT

1,435

1,435

1,435

1,435

1,435

1,435

1,435

10,045

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.2.1.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Mittel für Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Mittel für Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

Sitz und Vertretungen der Kommission

9

9

9

9

9

9

9

Delegationen

Forschung

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)) – VB, ÖB, ANS, LAK und JFD  45

Rubrik 7

Aus der RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens finanziert 

- am Sitz

2

2

2

2

2

2

2

- in den Delegationen

Aus der Finanzausstattung des Programms finanziert  46

- am Sitz

- in den Delegationen

Forschung

Sonstiges (bitte angeben)

INSGESAMT

11

11

11

11

11

11

11

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Von den Mitgliedstaaten vorgelegte EGF-Anträge analysieren und erörtern; Unterlagen für EGF-Anträge zur Vorlage bei Kommission und Haushaltsbehörde vorbereiten; während des gesamten Arbeitsablaufs Besprechungen mit zuständigen Kommissionsdienststellen durchführen; Einsatz der Finanzbeiträge überwachen; Änderungen an den vorgelegten Anträgen vorbereiten und/oder erörtern.

Externes Personal

Von den Mitgliedstaaten vorgelegte EGF-Anträge analysieren und erörtern; Unterlagen für EGF-Anträge zur Vorlage bei Kommission und Haushaltsbehörde vorbereiten; während des gesamten Arbeitsablaufs Besprechungen mit zuständigen Kommissionsdienststellen durchführen; Einsatz der Finanzbeiträge überwachen; Änderungen an den vorgelegten Anträgen vorbereiten und/oder erörtern.

3.2.3.Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/Die Initiative:

    sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor

    sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGESAMT

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.    

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 47

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Artikel ….

Bitte geben Sie für die zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

[…]

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

[…]

(1)    ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.
(2)    KOM(2008) 800 endgültig vom 26.11.2008.
(3)    Verordnung (EG) Nr. 546/2009, ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 26.
(4)    Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006.
(5)     https://ec.europa.eu/commission/priorities/deeper-and-fairer-economic-and-monetary-union/european-pillar-social-rights_de
(6)    Im Finanzierungszeitraum 2007-2013 betrug der Schwellenwert ursprünglich 1000 entlassene Arbeitnehmer. Der niedrigere Schwellenwert von 500 Entlassungen führte nicht zu einem sprunghaften Anstieg der Anträge im Finanzierungszeitraum 2014-2020. Allerdings berief man sich in einigen Anträgen auf außergewöhnliche Umstände und nahm Bezug auf eine niedrigere Anzahl von Entlassungen, da diese sich in der betroffenen Region beträchtlich auswirkten.
(7)    Die Inanspruchnahme eines Nothilfefonds hängt von der Anzahl der Notfälle ab, deren Vorhersage schwierig ist. Sollte ein schwerwiegender Konjunkturrückgang zu einer vollständigen Ausschöpfung führen, müssten mögliche Konsequenzen zum Zeitpunkt der Überprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens erörtert werden.
(8)    https://ec.europa.eu/commission/sites/beta-political/files/communication-new-modern-multiannual-financial-framework_de.pdf
(9)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Qualitätsrahmen der EU für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen (COM(2013) 882 final vom 13.12.2013).
(10)    Bericht der Kommission über die Halbzeitevaluierung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) (COM(2018) 297 final vom 16.5.2018) und Commission staff working document on the mid-term evaluation of the European Globalisation Adjustment Fund (EGF) (Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über die Halbzeitevaluierung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF)) (SWD(2018) 192 final vom 16.5.2018), in englischer Sprache.
(11)

   Siehe Studie zur Unterstützung der Folgenabschätzung von Humankapitalinvestitionen, GD EMPL (noch nicht abgeschlossen): „Die Integration des EGF in den Rahmen der anderen GD-EMPL-Fonds wurde von den an der Verwaltung des EGF beteiligten Interessenträgern allgemein nicht als wünschenswert erachtet.“

(12)    Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016; ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(13)    ABl. C […] vom […], S. […].
(14)    ABl. C […] vom […], S. […].
(15)     https://ec.europa.eu/commission/priorities/deeper-and-fairer-economic-and-monetary-union/european-pillar-social-rights_de .
(16)     http://eu-un.europa.eu/eu-response-2030-agenda-sustainable-development-sustainable-european-future/ .
(17)     https://sustainabledevelopment.un.org/post2015/transformingourworld .
(18)    https://ec.europa.eu/commission/sites/beta-political/files/communication-new-modern-multiannual-financial-framework_de.pdf
(19)     https://ec.europa.eu/commission/white-paper-future-europe-reflections-and-scenarios-eu27_de
(20)     https://ec.europa.eu/commission/publications/reflection-paper-harnessing-globalisation_de
(21)     https://ec.europa.eu/commission/publications/reflection-paper-future-eu-finances_de
(22)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Qualitätsrahmen der EU für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen (COM(2013) 882 final, 13.12.2013).
(23)    Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1).
(24)    Verordnung (EG) Nr. 546/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 26).
(25)    Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006.
(26)    COM(2018) 297 final und die begleitende Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2018) 192 final.
(27)    Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2018) 171 final und Anhang COM(2018) 321 final.
(28)    ABl. L […] vom […], S. […].
(29)    Reference to be updated .
(30)    Reference to be updated.
(31)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(32)    Verordnung (EG, Euratom) des Rates Nr. 2988/95 vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
(33)    Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(34)    Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
(35)    Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
(36)    Reference to be checked/updated: Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 16).
(37)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(38)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx  
(39)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(40)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(41)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
(42)    Bei den oben angegebenen Zahlen handelt es sich um die jährlich verfügbaren Höchstbeträge für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung.
(43)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(44)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(45)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = Örtliche Bedienstete, ANS = Abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(46)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(47)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.
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Brüssel, den30.5.2018

COM(2018) 380 final

ANHANG

des

Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates

über den Europäischen Fonds zur Anpassung an die Globalisierung (EGF)


ANHANG

Gemeinsame Output- und Ergebnisindikatoren für EGF-Anträge

Alle personenbezogenen Daten 1 sind nach Geschlecht (männlich, weiblich, nicht-binär) aufzuschlüsseln.

(1)Gemeinsame Outputindikatoren betreffend Begünstigte

arbeitslos*,

nichterwerbstätige*,

abhängig beschäftigt*,

selbstständig erwerbstätig*,

unter 30-jährig*,

über 54-jährig*,

mit Sekundarbildung (Unterstufe) oder weniger (ISCED 0-2)*,

mit Sekundarbildung (Oberstufe) (ISCED 3) oder postsekundärer Bildung (ISCED 4)*,

mit tertiärer Bildung (ISCED 5-8)*.

Die Gesamtzahl der Begünstigten ist automatisch auf der Grundlage der gemeinsamen Outputindikatoren betreffend den Beschäftigungsstatus 2 zu errechnen.

Diese Daten über Begünstigte, die an aus dem EGF kofinanzierten Maßnahmen teilnehmen, sind in den Schlussbericht gemäß Artikel 20 Absatz 1 aufzunehmen.

(2)Gemeinsame Ergebnisindikatoren für Begünstigte

Prozentsatz der EGF-Begünstigten, die 6 Monate nach Ende des Durchführungszeitraums einen Arbeitsplatz haben (aufgeschlüsselt nach Art des Arbeitsvertrags: Vollzeit/Teilzeit, befristet/unbefristet) bzw. selbstständig erwerbstätig sind*,

Prozentsatz der EGF-Begünstigten, die 6 Monate nach Ende des Durchführungszeitraums eine Qualifikation erlangen*,

Prozentsatz der EGF-Begünstigten, die 6 Monate nach Ende des Durchführungszeitraums eine schulische/berufliche Bildung absolvieren*.

Diese Daten sind anhand von Angaben zu erheben, die von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats sowie im Rahmen von Befragungen von Begünstigten (gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d) zur Verfügung gestellt werden, und in den Schlussbericht gemäß Artikel 20 Absatz 1 aufzunehmen. Diese Daten beziehen sich auf die errechnete Gesamtzahl der Begünstigten, wie unter den gemeinsamen Outputindikatoren angegeben (1). Die Prozentsätze beziehen sich mithin ebenfalls auf die errechnete Gesamtzahl.

(3)Gemeinsamer Indikator für längerfristige Ergebnisse für Begünstigte

Prozentsatz der EGF-Begünstigten, die 18 Monate nach Ende des im Finanzierungsbeschluss genannten Durchführungszeitraums einen Arbeitsplatz haben bzw. selbstständig erwerbstätig sind*.

Diese Daten sind bis zum Ende des neunzehnten Monats nach Ablauf des Durchführungszeitraums zur Verfügung zu stellen. Diese Daten sollten sich auf die errechnete Gesamtzahl der Begünstigten, wie unter den gemeinsamen Outputindikatoren angegeben, beziehen (1). Die Prozentsätze beziehen sich mithin ebenfalls auf die errechnete Gesamtzahl. Bei größeren Fällen mit mehr als 1000 Begünstigten können die Daten alternativ auch auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobe der Gesamtzahl der Begünstigten gemäß Outputindikator erhoben werden (1).

(1)    Die Verwaltungsbehörden richten ein System zur Aufzeichnung und Speicherung der Daten der einzelnen Teilnehmer in digitalisierter Form ein. Die von den Mitgliedstaaten eingeführten Regelungen für die Datenverarbeitung müssen in Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1), insbesondere Artikel 4, 6 und 9, stehen. Bei Daten, die zu den mit * gekennzeichneten Indikatoren übermittelt werden, handelt es sich um personenbezogene Daten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. Ihre Verarbeitung ist zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679).
(2)    Arbeitslos, nichterwerbstätig, abhängig beschäftigt, selbstständig erwerbstätig.
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