EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 4.12.2017
COM(2017) 733 final
2017/0325(NLE)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Autonome Zollkontingente müssen für einige Waren eingerichtet werden, deren Produktion innerhalb der Europäischen Union zur Deckung des Bedarfs der Verarbeitungsindustrien der EU nicht ausreicht. Zu diesem Zweck sollten EU-Zollkontingente der Union zum Nullsatz oder zu ermäßigten Zollsätzen mit angemessenen Mengen eröffnet werden und so bemessen sein, dass das Gleichgewicht der Märkte für diese Waren nicht gestört wird.
Am 17. Dezember 2013 hat der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren erlassen, um zu gewährleisten, dass der Bedarf der EU an diesen Waren unter möglichst günstigen Bedingungen gedeckt wird.
Die Verordnung wird alle sechs Monate aktualisiert, um dem Bedarf der EU-Industrie Rechnung zu tragen. Die Kommission hat mit Unterstützung der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ alle Anträge der Mitgliedstaaten auf autonome Zollkontingente geprüft.
Nach dieser Prüfung hält die Kommission die Eröffnung autonomer Zollkontingente für bestimmte neue Waren, die derzeit nicht im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates aufgeführt sind, für gerechtfertigt. Bei einigen anderen Waren muss ein Enddatum hinzugefügt oder die ursprüngliche Kontingentsmenge angepasst werden.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Dieser Vorschlag betrifft keine Länder, mit denen die EU präferenzielle Handelsabkommen geschlossen hat, und keine Beitrittsländer oder potenzielle Beitrittsländer für Präferenzabkommen mit der EU (z. B. Allgemeines Präferenzsystem, Gruppe der Staaten Afrikas, des Karibischen Raums und Pazifischen Raums (AKP), Freihandelsabkommen).
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag steht im Einklang mit der EU-Politik in den Bereichen Landwirtschaft, Handel, Unternehmen, Entwicklung und Außenbeziehungen.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Artikel 31 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der EU. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.
•Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag entspricht dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Die geplanten Maßnahmen stehen im Einklang mit den in der Mitteilung der Kommission zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten genannten Grundsätzen zur Vereinfachung der Verfahren für die Außenhandelsbeteiligten. Diese Verordnung geht nicht über das zur Erreichung der Ziele gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) erforderliche Maß hinaus.
•Wahl des Instruments
Nach Artikel 31 AEUV legt „der Rat ... die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf Vorschlag der Kommission fest“. Daher stellt eine Verordnung das geeignete Rechtsinstrument dar.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Die Regelung der autonomen Zollkontingente war Teil einer im Jahr 2013 durchgeführten Bewertungsstudie über autonome Zollaussetzungen, da es sich bei autonomen Zollkontingenten um Maßnahmen handelt, die – abgesehen davon, dass sie ein begrenztes Einfuhrvolumen betreffen – mit autonomen Zollaussetzungen vergleichbar sind. Die Bewertung ergab, dass das eigentliche Grundprinzip der Regelung nach wie vor Gültigkeit hat. Die Kosteneinsparungen für EU-Unternehmen, die Waren im Rahmen der Regelung einführen, können beträchtlich sein. Diese Einsparungen können je nach Ware, Unternehmen und Sektor weitere Vorteile bewirken, beispielsweise die Wettbewerbsfähigkeit steigern, zu effizienteren Produktionsmethoden führen und zur Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen in der EU beitragen. Angaben zu den Einsparungen durch diese Verordnung sind dem beigefügten Finanzbogen zu entnehmen.
•Konsultation der Interessenträger
Die Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“, die sich aus Delegationen aller Mitgliedstaaten und einer Delegation der Türkei zusammensetzt, hat die Kommission bei der Prüfung dieses Vorschlag unterstützt. Die Gruppe ist dreimal zusammengetreten, bevor sie sich auf die Änderungen dieses Vorschlags geeinigt hat.
Sie hat alle Anträge (Neu- oder Änderungsanträge) sorgfältig geprüft. Sie untersuchte insbesondere jeden einzelnen Fall, um zu gewährleisten, dass den EU-Herstellern kein Schaden entsteht und die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Produktion innerhalb der EU gestärkt und konsolidiert wird. Diese Bewertung erfolgte im Rahmen von Erörterungen durch die Mitglieder der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ und mittels Konsultation der betroffenen Wirtschaftszweige, Verbände, Handelskammern sowie anderer interessierter Kreise durch die Mitgliedstaaten.
Alle genannten Kontingente sind das Ergebnis eines bei den Erörterungen in der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ erzielten Konsenses oder Kompromisses. Es gab keine Hinweise auf potenziell ernste Risiken mit irreversiblen Folgen.
•Folgenabschätzung
Die vorgeschlagene Änderung ist technischer Art und betrifft nur den Umfang der im Anhang aufgeführten Kontingente. Ansonsten bleibt die Verordnung gegenüber der bestehenden Verordnung des Rates unverändert. Deshalb wurde für diesen Vorschlag keine Folgenabschätzung vorgenommen.
•Grundrechte
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf die Grundrechte.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus, und zwar insofern, als er nicht vereinnahmte Zölle von insgesamt etwa 0,2 Mio. EUR pro Jahr zur Folge hat. Das Ergebnis für die traditionellen Eigenmittel des Haushaltsplans beträgt -0,16 Mio. EUR pro Jahr (80 % von 0,2 Mio. EUR pro Jahr).
Der Einnahmenverlust bei den traditionellen Eigenmitteln wird durch die Eigenmittelbeiträge der Mitgliedstaaten aus dem Bruttonationaleinkommen (BNE-Eigenmittelbeiträge) ausgeglichen.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden im Rahmen des Integrierten Zolltarifs der Europäischen Union (TARIC/Tarif intégré de l’Union européenne) verwaltet und von den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten umgesetzt.
Des Weiteren war das gesamte System der autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingente Gegenstand einer Bewertungsstudie, die Anfang Dezember 2013 abgeschlossen wurde (
http://ec.europa.eu/taxation_customs/common/publications/studies/index_en.htm
). Die Bewertung ergab, dass das eigentliche Grundprinzip der Regelung nach wie vor Gültigkeit hat und die Regelung weiterhin angewendet werden sollte.
2017/0325 (NLE)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Um eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten Waren, die in der Union nur in unzureichendem Maße hergestellt werden, zu gewährleisten und Marktstörungen bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates autonome Zollkontingente für diese Waren eröffnet. Unter diese Zollkontingente fallende Waren können zu ermäßigten Zollsätzen oder zum Nullsatz in die Union eingeführt werden.
(2)Aus den genannten Gründen ist es erforderlich, mit Wirkung vom 1. Januar 2018 für zwölf neue Waren Zollkontingente in angemessener Größe zum Nullsatz zu eröffnen. Bei fünf zusätzlichen Waren sollten im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten der Union die Kontingentsmengen erhöht werden.
(3)Bei einer zusätzlichen Ware sollte die Kontingentsmenge gekürzt werden, da sich die Produktionskapazität der EU-Hersteller erhöht hat.
(4)Im Falle von fünf Waren sollten der Kontingentszeitraum und die Kontingentsmenge angepasst werden, da die Kontingente nur für einen Zeitraum von sechs Monaten eröffnet wurden.
(5)Bei einer anderen Ware sollte die Warenbezeichnung geändert werden.
(6)Im Falle von zwölf weiteren Waren sollte das autonome Zollkontingent der Union mit Wirkung vom 1. Januar 2018 geschlossen werden, da es ab diesem Datum nicht mehr im Interesse der Union liegt, es zu gewähren.
(7)Die Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8)Um eine Unterbrechung der Anwendung der Kontingentsregelung zu vermeiden und die in der Mitteilung der Kommission zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten (2011/C 363/2011) festgelegten Leitlinien umzusetzen, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen der Zollkontingente für die betroffenen Waren so schnell wie möglich in Kraft treten und ab dem 1. Januar 2018 gelten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 wird wie folgt geändert:
(1)Die Zeilen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2872, 09.2874, 09.2878, 09.2880, 09.2886, 09.2876, 09.2888, 09.2866, 09.2906, 09.2909, 09.2910 und 09.2932 in Anhang I der vorliegenden Verordnung werden in der Reihenfolge der KN-Codes in der zweiten Spalte der Tabelle in den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 eingefügt;
(2)
die Zeilen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2929, 09.2704, 09.2842, 09.2844, 09.2671, 09.2846, 09.2723, 09.2848, 09.2870, 09.2662, 09.2850 und 09.2868 erhalten die Fassung der entsprechenden Zeilen in Anhang II der vorliegenden Verordnung;
(3)
die Zeilen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2703, 09.2691, 09.2692, 09.2680, 09.2977, 09.2693, 09.2712, 09.2714, 09.2666, 09.2687, 09.2689 und 09.2669 werden gestrichen;
(4)
Die Anmerkung „* Eine neu eingeführte Maßnahme oder eine Maßnahme mit geänderten Bedingungen.“ wird gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2018.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident
FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.
BEZEICHNUNG DES VORSCHLAGS:
Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren
2.
HAUSHALTSLINIEN
Kapitel und Artikel: Kapitel 12 und Artikel 120 – Zölle und andere Abgaben im Sinne des Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschluss 2014/335/EU, Euratom.
Für das Haushaltsjahr 2018 veranschlagter Betrag: 22 844 000 000 EUR (B 2018)
3.
FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN
◻
Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen.
X
Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus. Daraus ergibt sich Folgendes:
in Mio. EUR (1 Dezimalstelle)
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Haushaltslinie
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Einnahmen
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Sechsmonatszeitraum, gerechnet ab dem TT.MM.JJJJ
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[Jahr: zweites Halbjahr 2017]
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Artikel 120
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Auswirkungen auf die Eigenmittel
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1.1.2018
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-0,2
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Anhang I enthält zwölf neue Waren. Geht man bei der Berechnung von den Prognosen des antragstellenden Mitgliedstaats für den Zeitraum 2018 bis 2021 aus, so führen diese Zollkontingente zu Mindereinnahmen in Höhe von 7,9 Mio. EUR pro Jahr.
Zwölf Waren wurden aus dem Anhang dieser Verordnung gestrichen, sodass erneut Zölle auf sie erhoben werden. Dies entspricht Mehreinnahmen bei den Zöllen in Höhe von 7,7 Mio. EUR pro Jahr.
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen wird der sich aus dieser Verordnung ergebende Verlust an Einnahmen für den EU-Haushalt mit 7,9 – 7,7 = 0,2 Mio. EUR (Bruttobetrag einschließlich Erhebungskosten) x 0,8 = 0,16 Mio. EUR (Nettobetrag) pro Jahr veranschlagt.
4.
BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN:
Die Endverwendung bestimmter unter diese Verordnung des Rates fallender Waren wird nach Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union überwacht.