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Document 52017PC0244

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

COM/2017/0244 final - 2017/097 (NLE)

Brüssel, den 22.5.2017

COM(2017) 244 final

2017/0097(NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Autonome Zollkontingente müssen für einige Waren eingerichtet werden, deren Produktion innerhalb der Europäischen Union zur Deckung des Bedarfs der Verarbeitungsindustrien der EU nicht ausreicht. Zu diesem Zweck sollten EU-Zollkontingente der Union zum Nullsatz oder zu ermäßigten Zollsätzen mit angemessenen Mengen eröffnet werden und so bemessen sein, dass das Gleichgewicht der Märkte für diese Waren nicht gestört wird.

Am 17. Dezember 2013 hat der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren erlassen, um zu gewährleisten, dass der Bedarf der EU an diesen Waren unter möglichst günstigen Bedingungen gedeckt wird.

Die Verordnung wird alle sechs Monate aktualisiert, um dem Bedarf der EU-Industrie Rechnung zu tragen. Die Kommission hat mit Unterstützung der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ alle Anträge der Mitgliedstaaten auf autonome Zollkontingente geprüft.

Nach dieser Prüfung hält die Kommission die Eröffnung autonomer Zollkontingente für bestimmte neue Waren, die derzeit nicht im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 aufgeführt sind, für gerechtfertigt. Bei einigen anderen Waren muss ein Enddatum hinzugefügt werden oder ist eine Aufstockung der ursprünglichen Kontingentsmenge notwendig.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Dieser Vorschlag betrifft keine Länder, mit denen die EU präferenzielle Handelsabkommen geschlossen hat, und keine Beitrittsländer oder potenzielle Beitrittsländer für Präferenzabkommen mit der EU (z. B. Allgemeines Präferenzsystem, Gruppe der Staaten Afrikas, des Karibischen Raums und Pazifischen Raums (AKP), Freihandelsabkommen).

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag steht im Einklang mit der EU-Politik in den Bereichen Landwirtschaft, Handel, Unternehmen, Entwicklung und Außenbeziehungen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Artikel 31 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der EU. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Die geplanten Maßnahmen stehen im Einklang mit den in der Mitteilung der Kommission zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten 1 genannten Grundsätzen zur Vereinfachung der Verfahren für die Außenhandelsbeteiligten. Diese Verordnung geht nicht über das zur Erreichung der Ziele gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) erforderliche Maß hinaus.

Wahl des Instruments

Nach Artikel 31 AEUV legt „der Rat ... die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf Vorschlag der Kommission fest“. Daher stellt eine Verordnung das geeignete Rechtsinstrument dar.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die Regelung der autonomen Zollkontingente war Teil einer im Jahr 2013 durchgeführten Bewertungsstudie über autonome Zollaussetzungen, da es sich bei autonomen Zollkontingenten um Maßnahmen handelt, die – abgesehen davon, dass sie ein begrenztes Einfuhrvolumen betreffen – mit autonomen Zollaussetzungen vergleichbar sind. Die Bewertung ergab, dass das eigentliche Grundprinzip der Regelung nach wie vor Gültigkeit hat. Die Kosteneinsparungen für EU-Unternehmen, die Waren im Rahmen der Regelung einführen, können signifikant sein. Diese Einsparungen können je nach Erzeugnis, Unternehmen und Sektor weitere Vorteile bewirken, beispielsweise die Wettbewerbsfähigkeit steigern, zu effizienteren Produktionsmethoden führen und zur Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen in der EU beitragen.

Konsultation der Interessenträger

Die Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“, die sich aus Delegationen aller Mitgliedstaaten und einer Delegation der Türkei zusammensetzt, hat die Kommission bei der Prüfung dieses Vorschlag unterstützt. Bevor sich die Gruppe auf die in diesem Vorschlag aufgeführten Änderungen geeinigt hat, ist sie dreimal zusammengetreten.

Sie hat alle Anträge (Neu- oder Änderungsanträge) sorgfältig geprüft. Sie untersuchte jeden einzelnen Fall, insbesondere um zu gewährleisten, dass den EU-Herstellern kein Schaden entsteht und die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Produktion innerhalb der EU gestärkt und konsolidiert wird. Diese Bewertung erfolgte im Rahmen von Erörterungen durch die Mitglieder der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ und mittels Konsultation der betroffenen Wirtschaftszweige, Verbände, Handelskammern sowie anderer interessierter Kreise durch die Mitgliedstaaten.

Alle genannten Kontingente sind das Ergebnis eines bei den Erörterungen in der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ erzielten Konsenses oder Kompromisses. Es gab keine Hinweise auf potenziell ernste Risiken mit irreversiblen Folgen.

Folgenabschätzung

Die vorgeschlagene Änderung ist technischer Art und betrifft nur den Umfang der im Anhang aufgeführten Kontingente. Ansonsten bleibt die Verordnung gegenüber der bestehenden Ratsverordnung unverändert. Deshalb wurde für diesen Vorschlag keine Folgenabschätzung vorgenommen.

Grundrechte

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf die Grundrechte.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus, und zwar insofern, als er nicht vereinnahmte Zölle von insgesamt etwa 5,2 Mio. EUR pro Jahr zur Folge hat. Das Ergebnis für die traditionellen Eigenmittel des Haushaltsplans beträgt -4 132 757 EUR pro Jahr (80 % von 5 165 946 EUR pro Jahr).

Der Einnahmenverlust bei den traditionellen Eigenmitteln wird durch die Eigenmittelbeiträge der Mitgliedstaaten aus dem Bruttonationaleinkommen (BNE-Eigenmittelbeiträge) ausgeglichen.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden im Rahmen des Integrierten Zolltarifs der Europäischen Union (TARIC/Tarif intégré de l’Union européenne) verwaltet und von den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten umgesetzt.

2017/0097 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Um die ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten Waren, die in der Union nur in unzureichendem Maße hergestellt werden, zu gewährleisten und Marktstörungen bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates 2 autonome Zollkontingente für diese Waren eröffnet. Unter diese Zollkontingente fallende Waren können zum Nullsatz oder zu ermäßigten Zollsätzen in die Union eingeführt werden. Aus den genannten Gründen ist es erforderlich, mit Wirkung vom 1. Juli 2017 für sieben neue Waren Zollkontingente in angemessener Größe zum Nullsatz zu eröffnen.

(2)Im Fall von fünf weiteren Waren muss im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten und der Union die Kontingentsmenge erhöht werden.

(3)Darüber hinaus sollte für eine Ware die Kontingentsmenge nur für die zweite Hälfte des Jahres 2017 erhöht werden, sodass für diese Ware ein Kontingent mit der laufenden Nummer 09.2846 in Anhang I aufgenommen wurde, während bei dem für die gleiche Ware bereits bestehenden Kontingent mit der laufenden Nummer 09.2687, das in Anhang II aufgeführt wird, das Enddatum 31.12.2017 hinzugefügt wurde.

(4)Die Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)Da die mit der vorliegenden Verordnung geänderten Kontingente ab dem 1. Juli 2017 gelten müssen, sollte die vorliegende Verordnung so schnell wie möglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 wird wie folgt geändert:

(1)Die Zeilen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2828, 09.2842, 09.2844, 09.2846, 09.2848, 09.2850, 09.2868 und 09.2870 in Anhang I der vorliegenden Verordnung werden in der Reihenfolge der KN-Codes in der zweiten Spalte der Tabelle in den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 eingefügt;

(2)    die Zeilen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2629, 09.2658, 09.2668, 09.2669, 09.2687 und 09.2860 erhalten die Fassung der entsprechenden Zeilen in Anhang II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2017.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.    BEZEICHNUNG DES VORSCHLAGS:

Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

2.    HAUSHALTSLINIEN

Kapitel und Artikel: Kapitel 12 Artikel 120

Für das Haushaltsjahr 2017 veranschlagter Betrag: 20 000 500 000 EUR (B 2017)

3.    FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

   Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen.

X    Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus. Daraus ergibt sich Folgendes:

in Mio. EUR (1 Dezimalstelle)

Haushalts linie

Einnahmen 3

Sechsmonats zeitraum, gerechnet ab dem TT.MM.JJJJ

[Jahr: zweites Halbjahr 2017]

Artikel 120

Auswirkungen auf die Eigenmittel

1.7.2017

-2,1

in Mio. EUR (1 Dezimalstelle)

Stand nach der Maßnahme

[2018 und folgende Jahre]

Artikel 120

-4,1 pro Jahr


Siehe Abschnitt 4 der Begründung „Auswirkungen auf den Haushalt“.

4.    Betrugsbekämpfungsmassnahmen

Die Endverwendung bestimmter unter diese Verordnung des Rates fallender Waren wird nach Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union überwacht.

(1) ABl. C 363 vom 13.12.2011, S. 6.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 319).
(3) Bei den traditionellen Eigenmitteln (Agrarzölle, Zuckerabgaben, Zölle) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.
Top

Brüssel, den 22.5.2017

COM(2017) 244 final

ANHÄNGE

zu dem

Vorschlag für eine Verordnung des Rates

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren


ANHANG I

Laufende Nr.

KN-Code

TARIC

Warenbezeichnung

Kontingents-zeitraum

Kontingents-menge

Kontingents-zollsatz (%)

09.2828

2712 20 90

Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT

01.07-31.12

60 000 Tonnen

0 %

09.2842

2932 12 00

2-Furaldehyd (Furfural)

01.07-31.12

5 000 Tonnen

0 %

09.2844

ex 3824 99 92

71

Gemische mit einem Gehalt von

01.07-31.12

3 000 Tonnen

0 %

09.2846

ex 3907 40 00

25

Polymerblend aus Polycarbonat und Poly(methylmethacrylat) mit einem Polycarbonatanteil von 98,5 GHT oder mehr, in Form von Pellets oder Granulat, mit einer Lichttransmission von 88,5 GHT oder mehr, gemessen an einem Probenkörper mit 4,0 mm Wandstärke bei einer Wellenlänge von λ = 400 nm (nach ISO 13468-2)

01.07-31.12

800 Tonnen

0 %

09.2848

ex 5505 10 10

10

Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff) aus Nylon oder anderen Polyamiden (PA6 und PA66) 

01.07-31.12

5 000 Tonnen

0 %

09.2870

ex 7019 40 00

ex 7019 52 00

60

20

Gewebe aus E-Glasfilamenten mit

zur Verwendung bei der Herstellung von Pregregplatten, -rollen oder Laminaten zur Herstellung von Leiterplatten für die Kfz-Industrie (1)

01.07-31.12

3 000 km

0 %

09.2850

ex 8414 90 00

70

Verdichterrad aus Aluminiumlegierung mit

zur Verwendung bei der Herstellung von Verbrennungsmotoren (1)

01.07-31.12

2 950 000 Stück

0 %

09.2868

ex 8714 10 90

60

Kolben für Fahrwerksysteme mit einem Durchmesser von nicht mehr als 55 mm, aus Sinterstahl

01.07-31.12

1 000 000 Stück

0 %



ANHANG II

Laufende Nr.

KN-Code

TARIC

Warenbezeichnung

Kontingents-zeitraum

Kontingents-menge

Kontingents-zollsatz (%)

09.2860

ex 2933 69 80

30

1,3,5-Tris[3-(dimethylamino)propyl]hexahydro-1,3,5-triazin (CAS RN 15875-13-5)

01.01-31.12

600 Tonnen

0 %

09.2658

ex 2933 99 80

73

5-(Acetoacetylamino)benzimidazolon (CAS RN 26576-46-5)

01.01-31.12

400 Tonnen

0 %

09.2687

ex 3907 40 00

25

Polymerblend aus Polycarbonat und Poly(methylmethacrylat) mit einem Polycarbonatanteil von 98,5 GHT oder mehr, in Form von Pellets oder Granulat, mit einer Lichttransmission von 88,5 GHT oder mehr, gemessen an einem Probenkörper mit 4,0 mm Wandstärke bei einer Wellenlänge von λ = 400 nm (nach ISO 13468-2)

01.01-31.12.2017

400 Tonnen

0 %

09.2629

ex 8302 49 00

91

Teleskopgriff aus Aluminium, zur Verwendung bei der Herstellung von Reisegepäck (1)

01.01-31.12

1 500 000 Stück

0 %

09.2668

ex 8714 91 10

ex 8714 91 10

21

31

Fahrradrahmen aus Kohlenstofffasern und Kunstharz, gestrichen, lackiert und/oder poliert zur Verwendung beim Herstellen von Fahrrädern (1)

01.01-31.12

350 000 Stück

0 %

09.2669

ex 8714 91 30

ex 8714 91 30

21

31

Vordere Fahrradgabel aus Kohlenstofffasern und Kunstharz, gestrichen, lackiert und/oder poliert, zur Verwendung beim Herstellen von Fahrrädern (1)

01.01-31.12

270 000 Stück

0 %

(1)

Die Aussetzung der Zölle unterliegt der zollamtlichen Überwachung der besonderen Verwendung gemäß des Artikels 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

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